Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Feb. 2016 - 4b O 116/15
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen,
Kohlenstaubbrenner,
im Geltungsbereich des Gebrauchsmusters DE X herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
mit einem Kernkanal, durch den Luft (L) oder Sauerstoff strömt und an einer Kernkanalmündung austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgeführt ist und der Kernkanal eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verläuft, mit einem Brennstoffkanal, durch den Kohlenstaub (K) strömt und an einer Brennstoffkanalmündung austritt, wobei der Kernkanal und der Brennstoffkanal unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmazündbrenner, der eine Plasmaflamme erzeugt, die außerhalb des Brennstoffkanals angeordnet ist und die stromabwärts der Brennstoffkanalmündung mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmazündbrenner außerhalb der Brennermittelachse in dem Kernkanal angeordnet ist;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE X (Anlagen WLG 14; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 30.11.2012 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20.12.2011 angemeldet wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 12.05.2014 eingetragen und am 18.06.2014 im Patentblatt bekannt gemacht. Es steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 16.11.2015 Löschungsantrag (Anlage B1) beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereicht, über den bislang noch nicht entschieden ist.
4Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Brenner zum Verbrennen eines staubförmigen Brennstoffes für einen Kessel mit Plasmazündbrenner. Der Schutzanspruch 1 in der Form, in der er von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet wie folgt:
5„Kohlenstaubbrenner (20), mit einem Kernkanal (26), durch den Luft (L) oder Sauerstoff strömt und an einer Kernkanalmündung (30) austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgeführt ist und der Kernkanal (26) eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verläuft, mit einem Brennstoffkanal (25), durch den Kohlenstaub (K) strömt und an einer Brennstoffkanalmündung (32) austritt, wobei der Kernkanal (26) und der Brennstoffkanal (25) unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand (27) voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmazündbrenner (37), der eine Plasmaflamme (42) erzeugt, die außerhalb des Brennstoffkanals (25) angeordnet ist und die stromabwärts der Brennstoffkanalmündung (32) mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmazündbrenner (37) außerhalb einer Brennermittelachse (A) in dem Kernkanal (26) angeordnet ist.“
6Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1a zeigt einen Brenner zum Verbrennen eines staubförmigen Brennstoffes in Form eines Kohlenstaubbrenners in Draufsicht auf die Brennermündung. Figur 1b zeigt denselben Kohlenstaubbrenner in einer schematischen Querschnittsdarstellung gemäß der Schnittlinie B-B. Figur 1c illustriert eine schematische Querschnittsdarstellung eines Abschnitts eines Plasmazündbrenners des Kohlenstaubbrenners gemäß der Figuren 1a und 1b.
7 8Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich Kraftwerkbau und bieten Komponenten und Dienstleistungen für die energieerzeugende Industrie an. Die Klägerin gehört zur A Gruppe und ist die schweizerische Tochtergesellschaft von A (Switzerland) Ltd. Die Beklagte ist Teil der weltweit agierenden B Gruppe und hat ihren Sitz in Oberhausen. Unter anderem ist die Beklagte im Bereich der Energie-, Verbrennungs- und Rohrleitungstechnik tätig.
9Die Beklagte bot unter anderem auf der Internetseite http://www.C und in verschiedenen anderen Publikationen einen Kohlestaubbrenner mit Plasmaflamme an (Anlagen WLG 11, 12; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgende zeichnerische Abbildung der angegriffenen Ausführungsform ist der Klageschrift entnommen.
10 11Die angegriffene Ausführungsform wurde im Braunkohlekraftwerk Jänschwalde bei Cottbus installiert. Sie stellt ein Feuerungssystem mit Trockenbraunkohle und elektrischer Direktzündung dar.
12Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Vorbenutzungsrecht zu. In den maßgeblichen von den Beklagten vorgelegten Unterlagen werde die spezifische Anordnung der Plasmazündeinrichtung im Kernkanal außerhalb der Brennermittelachse nicht gezeigt. Insofern liege eine objektiv nacharbeitbare Lehre nicht vor. Aus der Kurzstudie müsse man sogar eher davon ausgehen, dass der Zündbrenner in der Mittelachse eines Brennstoffkanals angeordnet sei. Auch komme die Zündflamme aufgrund ihrer axialen Kürze nicht stromabwärts der Brennstoffkanalmündung mit dem Kohlenstoff in Kontakt. Schließlich sei zweifelhaft, ob die dortige Abbildung 7 überhaupt eine Plasmazündeinrichtung zeige. Außerdem seien keine Veranstaltungen zur alsbaldigen Nutzung getroffen worden.
13Ferner werde sich das Klagegebrauchsmuster als schutzfähig erweisen.
14Die Klägerin beantragt,
15wie erkannt.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen,
18hilfsweise
19den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten eingereichten Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster Nr. DE X auszusetzen.
20Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch enthalte Merkmale, die zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Gebrauchsmusters nicht geeignet seien. Bei den Vorgaben, dass durch den Kernkanal Luft oder Sauerstoff strömt und an einer Kernkanalmündung austritt und durch den Brennstoffkanal Kohlenstaub strömt und an einer Brennstoffkanalmündung austritt, dass der Plasmazündbrenner eine Plasmaflamme erzeugt und diese stromabwärts der Brennstoffkanalmündung mit dem Kohlenstaub in Kontakt kommt, handele es sich um Verfahrensmerkmale.
21Weiter ist die Beklagte der Ansicht, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht zu. Anlässlich einer Anfrage der Firma D vom 10.6.2011 und einer späteren technischen Besprechung am 21.07.2011 (Anlagen B9 bis B11) habe die Beklagte in einer Kurzstudie vom 30.07.2011 die Ausrüstung eines TBK-Brenners mit einer Plasmazündung dargelegt (Anlage B 14). Die Firma E habe die Plasmazündeinrichtung für Kohlenstaubbrenner geliefert (Anlagen B 12, B 13). So zeige die Abbildung 7 in der Kurzstudie alle Merkmale. Die zentrale Anordnung der Plasmazündanlage sei nur symbolisch, die Beklagte sei sich der Möglichkeit einer dezentralen Anordnung bewusst gewesen. Eine solche außerhalb der Mittelachse gewählte Anordnung habe die Beklagte zuvor bereits in anderen Kraftwerken verbaut, wie z.B. im Projekt München Nord (Anlage B 15), im Projekt F (Anlage B 17), im Projekt G (Anlage B 18) und im Projekt H (Anlagen B 19, B 20). Ferner sei die Flamme in Wirklichkeit nicht im Brennstoffkanal, sondern außerhalb des Brennstoffkanals im Kernluftrohr angeordnet. Mit dem ausdrücklichen Angebot der kommerziellen Umsetzung in Form einer technischen Erprobung und Ausführung habe die Beklagte die erforderlichen Veranstaltungen vorbereitet und die tatsächliche Ausführung der Erfindung als möglich erachtet.
22Weiter werde sich das Klagegebrauchsmuster als nicht schutzfähig erweisen. Ein erfinderischer Schritt liege angesichts der Kombination der Schriften DE X A1, EP X A1, US X und DE X nicht vor.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 und vom 02.02.2016 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Die Klägerin hat Ansprüche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagte gemäß §§ 24 Abs. 1, Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Es besteht kein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO i.V.m. § 19 S. 2 GebrMG.
27I.
28Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Brenner zum Verbrennen eines staubförmigen Brennstoffes für einen Kessel mit Plasmazündbrenner.
29Aus dem Stand der Technik sind Kohlenstaubbrenner bekannt, die integrale oder separate Zündbrenner aufweisen. Zur Erzeugung der Zündflamme wird dem Zündbrenner üblicherweise ein gasförmiger oder flüssiger Brennstoff zugeführt. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert an den vorbekannten Brennern, die üblicherweise fossile Brennstoffe verwenden, dass der Kohlendioxidausstoß solcher Brenner in der Regel hoch ist und wegen der tendenziell steigenden Öl- und Gaspreise zunehmend unwirtschaftlicher. Als Alternative nennt das Klagegebrauchsmuster eine mögliche Entzündung an elektrisch aufgeheizten Oberflächen des Brenners oder die Verwendung von Plasmaflammen als Zündquelle. Die Plasmaflamme ist im Unterschied zu Öl- oder Gasflammen deutlich kürzer und heißer. Deren Verwendung erkennt das Klagegebrauchsmuster als vorteilhaft an.
30Aus dem EP X ist der Aufbau eines Plasmazündbrenners mit einem zylindrischen Brennstoffkanal vorbekannt. Durch den Kanal strömt Luft und Kohlenstaub. Zentrisch entlang der Brennermittelachse ist ein Plasmazündbrenner im Brennstoffkanal angeordnet. Das Kohlenstaub-Luft-Gemisch wird im Kohlenstaubbrenner gezündet und anschließend an der Brennermündung ausgestoßen.
31Die US X und US X beschreiben Brenner mit einer Plasmazündeinrichtung. Innerhalb des Brenners wird in eine Kammer ein Brennstoff-Luft-Gemisch eingebracht und dort von einer an der Kammerwand angeordneten Plasmazündeinrichtung gezündet.
32In der Schrift US X A wird der Brennstoff laut dem Klagegebrauchsmuster in einen Hauptstrom und einen Zusatzstrom unterteilt. Der Zusatzstrom wird mit Hilfe eines Plasmazündbrenners gezündet und anschließend mit dem Hauptstrom des Brennstoffes gemischt, wodurch dieser ebenfalls gezündet wird.
33Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine Kohlenstaubbrenner zu schaffen, bei dem der Wartungs- und Prüfaufwand gering ist und der Rückzündungen in die Zufuhrleitung für den staubförmigen Brennstoff verhindert.
34Diese Aufgabe löst das Klagegebrauchsmuster mit einem Brenner zum Verbrennen eines staubförmigen Brennstoffes mit den Merkmalen des Anspruchs 1:
35Kohlenstaubbrenner, der als Rundbrenner ausgeführt ist
361.
37mit einem Kernkanal,
381.1
39durch den Luft oder Sauerstoff strömt und
401.2
41an einer Kernkanalmündung (30) austritt,
421.3
43der eine kreiszylindrische Form hat
441.4
45der entlang einer Brennermittelachse verläuft.
462.
47mit einem Brennstoffkanal (25),
482.1
49durch den Kohlenstaub (K) strömt und
502.2
51an einer Brennstoffkanalmündung (32) austritt,
523.
53mit einem Plasmazündbrenner (37), der eine Plasmaflamme (42) erzeugt
543.1
55die außerhalb des Brennstoffkanals (25) angeordnet ist und
563.2
57die stromabwärts der Brennstoffkanalmündung (32) mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt,
583.3
59wobei der Plasmazündbrenner (37) außerhalb einer Brennermittelachse (A) in dem Kernkanal (26) angeordnet ist.
604.
61Kernkanal und Brennstoffkanal
624.1
63grenzen unmittelbar aneinander an,
644.2
65sind durch eine hohlzylindrische erste Trennwand voneinander
66getrennt.
67II.
68Die Merkmale 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3 stellen keine Verfahrensmerkmale dar. Durch diese Merkmale wird die Ausgestaltung der Vorrichtung Kohlenstaubbrenner näher beschrieben. Der Brenner muss durch seine räumlich-körperlichen Vorgaben geeignet sein, dass Luft oder Sauerstoff durch einen Kernkanal strömen kann und an einer Kernkanalmündung austritt, dass durch einen Brennstoffkanal Kohlenstaub strömen kann und eine Plasmaflamme erzeugt wird, die außerhalb des Brennstoffkanals angeordnet ist und die stromabwärts der Brennstoffkanalmündung mit dem Kohlenstaub in Kontakt kommt. Gleichzeitig werden damit die Funktionen der einzelnen Bauteile Kernkanal, Brennstoffkanal und Plasmazündbrenner erläutert und näher charakterisiert.
69Unstreitig macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.
70III.
71Das Klagegebrauchsmuster ist ebenfalls schutzfähig.
721)
73Das Klagegebrauchsmuster ist nicht wegen mangelnder Neuheit löschungsreif, § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.
74a)
75Das Klagegebrauchsmuster wird von der Schrift JP X A (Anlagen B7; nachfolgend JP) nicht neuheitsschädlich getroffen. Wie die Beklagte selbst ausführt, zeigt die JP nicht Merkmal 3.3. Es ist nicht offenbart, dass der Plasmazündbrenner außerhalb einer Brennermittelachse in dem Kernkanal angeordnet ist. Wie in Figuren 3 und 4 ersichtlich, befindet sich der Bogenzündbrenner in der Mitte des rundzylindrischen Kohlenstaubbrenners (vgl. auch Anlage B 7, S. 5). Damit liegt er jedoch auf der Brennermittelachse.
76b)
77In der Schrift EP X (Anlage WLG 7; nachfolgend EP X ) sind die Merkmale 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 nicht gezeigt. Der dort gezeigte Brenner besteht aus einer Unterteilung in mehreren Stufen von Brennkammern. Insbesondere ein getrennter Kern- und Brennstoffkanal, wie ihn das Klagegebrauchsmuster vorsieht, ist nicht ersichtlich.
78c)
79Die US X (Anlage WLG 8; nachfolgend US X) zeigt ebenfalls die Merkmale 1, 2, 3.1 und 3.3 nicht. Der Brenner ist dort im Brennstoffkanal angeordnet und der Brenner befindet sich nicht außerhalb einer Brennermittelachse im Kernkanal. Der Brenner sitzt zentriert in einem Kanal, der von einem Kohlenstaub-Luftgemisch durchflossen wird.
80d)
81Die Schriften US X (Anlage WLG 9a) und US X (Anlage WLG 9b) offenbaren bereits keine Kohlestaubbrenner und sind daher noch weiter entfernt vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters.
82e)
83Die – nicht übersetzte – US X zeigt keinen vom Brennstoffkanal separaten Kernkanal. Außerdem ist der Plasmazündbrenner auf einer Brennermittelachse angeordnet. Somit sind jedenfalls die Merkmale 1, 2 und 3.3 nicht offenbart.
842)
85Das Klagegebrauchsmuster beruht auch auf dem erforderlichen erfinderischen Schritt und ist aus diesem Grund nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 GebrMG löschungsreif.
86a)
87Die im PCT-Bericht (Anlage B3/B6) erwähnte Schrift EP X liegt der Kammer nicht vor. Jedoch behauptet selbst die Beklagte nicht, dass die EP X die Anordnung des Plasmazündbrenners außerhalb der Brennermittelachse im Kernkanal nahe legt. Insofern kann die Kammer keine Löschungsreife aufgrund der Kombination mit der JP feststellen.
88b)
89Eine Kombination der EP X und US X legt die streitgegenständliche Erfindung nicht nahe. Weder die EP X noch die US X zeigen einen separaten Kernkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters und offenbaren daher die gleichen Merkmale nicht.
90c)
91Die Kombination der DE X (Anlage B1, Anlage D1; nachfolgend: D1) mit der US X (Anlage B 1, Anlage D3; nachfolgend D3) legt die streitgegenständliche Erfindung nicht nahe.
92Die D1 offenbart keinen Zünder (Merkmalsgruppe 3). Abgesehen davon, dass bereits fraglich erscheint, ob die D3 unmittelbar und eindeutig einen Plasmazündbrenner offenbart, zeigt die D3 einen spezifischen Brenneraufbau mit einem zentralen Brennstoffkanal (umgekehrt zum Aufbau der Kanäle in der D1), bestimmte Strömungsverhältnisse, die mittels eines Diffusors erzeugt werden, und detailliert angegebene Kriterien, um die sog. „dense phase“ des Brennstoffstroms zu erreichen, die unter anderem eine bestimmte Funkenrate des Zünders verlangt (vgl. Anlage D3, Spalte 3, Z. 40 ff.; Spalte 5, Z. 4 ff.). Es ist nicht ersichtlich, woher der Fachmann ausgehend von der D1 – die eine Brenneranordnung zeigt, mit der das Problem gelöst werden soll, bei Bedarf unterschiedliche fossile Brennstoffe zu verbrennen – die Anregung erhalten soll, einen Brenner, wie er in der D3 eingesetzt wird, zu verwenden. Insbesondere die umgekehrte Anordnung der Kanäle wird den Fachmann, der die Anordnung der D1 gerade beibehalten will, eher abhalten, einen Zündbrenner zur verwenden, bei dem konkrete Zündungsspezifika wie Funkenrate, etc. zwingend einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang zeigt auch die Beklagte nicht auf, wieso sich der Fachmann die Aufgabe stellen sollte, eine Plasmazündanlage in einem Rundbrenner anzuordnen. Warum der Fachmann hier keine herkömmlichen gas- oder ölbetriebenen Zündbrenner verwenden soll, zumal sich die D1 gerade mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe beschäftigt, erschließt sich nicht. Die Annahme dieser Kombination beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtung und legt die streitgegenständliche Erfindung nicht nahe.
93Ausgehend von der D3 ist noch weniger ersichtlich, aufgrund welcher Anregung der Fachmann den Kanalaufbau der D1 wählen sollte.
94d)
95Ein Naheliegen aufgrund einer Kombination der EP X (Anlage B1, Anlage D2; nachfolgend D2) mit der D3 scheidet ebenfalls aus. Die D2 zeigt die Merkmalsgruppen 1 und 2, jedoch keinen Plasmazündbrenner. Ob die Anordnung nach Merkmal 3.3 tatsächlich gezeigt ist, erscheint ebenfalls zweifelhaft, da der Staubzünder (1) auf der Brennermittelachse liegt. Hinsichtlich einer Kombination mit der D3 gilt im Wesentlichen das unter c) Ausgeführte.
96e)
97Eine Kombination der D1 mit der DE X (Anlage B 1, Anlage D4; nachfolgend D4) legt die klagegebrauchsmustergemäße Lösung schließlich ebenfalls nicht nahe.
98Der elektronische Lichtbogenzünder stellt einen Plasmazündbrenner dar. Die D4 beschreibt weiter einen zentralen Brennstoffkanal und eine Strömungslenkungseinrichtung 56, um den Strom aus pulverisierter Kohle weitgestreut zu verteilen, wobei die Zündung unter näher beschriebenen Mindestbedingungen eintritt (vgl. D4, S. 17 bis 20). Auch hier ist nicht ersichtlich, welche Anregung der Fachmann aus der D1 erhält einen Plasmazünder zu verwenden (vgl. unter c).
99Umgekehrt entnimmt der Fachmann der D4 ebenfalls keine Anregung, eine Plasmazündung in einem Brenner mit der Anordnung nach D1 einzusetzen. Dass die Verdrallelemente den gleichen Effekt wie die Strömungslenkungseinrichtung haben, erscheint bereits aufgrund ihrer Anordnung nicht plausibel. Einen Hinweis, den Zünder außerhalb des Brennstoffkanals einzusetzen, bekommt der Fachmann aus der D4 erst recht nicht. So erfordert die Umkehrung der Anordnung bereits sein weiteres Zutun, das die notwendige Erfindungshöhe begründet. Wieso er die Zündeinrichtung vor dem abrasiven Effekt des Brennstoffstroms ohne weiteres Nachdenken schützen will, erschließt sich nicht. Erst wenn er diese Überlegungen überhaupt angestellt hat, ist Raum für den fortgeführten Gedanken, den die Beklagte plakativ mit „die Flamme muss zur Kohle“ beschreibt.
100f)
101Das unter c) Gesagte gilt im Wesentlichen auch für eine Kombination der D2 mit der D4. Es erschließt sich erneut, nicht wieso der Fachmann eine Plasmazündung anstatt einer elektrischen Widerstandsheizung wählen sollte.
102g)
103Sofern die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass ein Plasmazünder als solcher laut dem Klagegebrauchsmuster bereits im Stand der Technik bekannt war und hierin offenbar zusätzlich zu den kombinierten Schriften – deren Kombination sie selbst nicht konkret aufgliedert (D1 und D2 mit D3 und D4) – das allgemeine Fachwissen bemüht, führt die Kammer dies ebenfalls nicht zu einer Annahme der Löschungsreife. Die Beklagte vermochte konkret nicht zu darzutun, dass der Fachmann die konkrete Problemstellung des Klagegebrauchsmusters mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens ohne eigene Überlegungen und eigenes Zutun lösen konnte.
104IV.
105Die Beklagte ist zur Benutzung der beanspruchten Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt. Die Voraussetzungen eines privaten Vorbenutzungsrechts im Sinne von § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG (unter 1) liegen nicht vor (unter 2).
1061)
107Der Vorbenutzer erwirbt ein Weiterbenutzungsrecht nur dann, wenn er am Anmeldetag bzw. Prioritätstag des Schutzrechts die Erfindung im Inland in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung genommen hat, § 12 PatG. Voraussetzung sind also der Erfindungsbesitz und dessen Betätigung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. des Prioritätstages.
108Erfindungsbesitz liegt vor, wenn der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken soweit erkannt hat, dass er den patentgemäßen Erfolg planmäßig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeiführen konnte und die Nachbearbeitung nicht nur in Form von „Zufallstreffern" möglich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff; OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az. I-2 U 109/03; OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 / 05 - Klimagerät). Ferner muss der Erfindungsbesitz redlich erworben sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Benutzer für befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff).
109Grundsätzlich liegt eine Betätigung des Erfindungsbesitzes im Inland vor, wenn der Vorbenutzer Benutzungshandlungen nach den §§ 9, 10 PatG vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff). Ausreichend ist auch, wenn der Vorbenutzer am Anmeldetag zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat. Von diesen ist nur auszugehen, wenn der Vorbenutzer den festen und endgültigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen und wenn er solche Vorkehrungen (technischer oder kaufmännischer Art) initiiert hat, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2009, Az. I-2 u 109/03; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E, Rn. 376). Die Benutzung der Erfindung muss aufgrund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Prioritätstag greifbar zu erwarten gewesen sein, wobei die gesamten objektiven Umstände dies erkennen lassen müssen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Kap. E, 8. Aufl., Rn. 376).
1102)
111Ein Erfindungsbesitz der Beklagten lässt sich nicht feststellen.
112Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Anordnung des Plasmazündbrenners in einem Luft/Sauerstoff führenden Kernkanal (Merkmal 3.3) sich nicht ohne weiteres aus der Kurzstudie vom 30.07.2011 (Anlage B3/B14) ergibt. In der maßgeblichen Abbildung 7 (Anlage B3/B14, S. 12), ist der Plasmazündbrenner innerhalb des Brennstoffkanals und außerhalb des Kernkanals angeordnet. Somit sind die Merkmale 3.1 und 3.3 nicht zu erkennen. Der rosafarbene Kanal, indem sich der Zündbrenner befindet, führt ausweislich der Angabe „TBK“ für Trockenbraunkohle Brennstoff. In ihm ist der Zündbrenner verortet. Aus Seite 17 der Anlage B3/B14 ergibt sich, dass die Plasmaflamme einen definierten Teilstrom des Kohlenstaubs zündet, der ihr über ein entsprechendes Überschubrohr mit Drall- und Lenkschaufeln zwangsweise zugeführt wird. Demgegenüber bestätigt die Abbildung gerade nicht die Ausführungen der Beklagten, wonach es sich bei dem Staubrohr (gelber Bereich) um den Brennstoffkanal handeln solle und der rosafarbene Kanal in Gänze den Zündbrenner darstelle. Das Überschubrohr (= Brennstoffrohr) kann aufgrund der TBK-Angabe ebenso in dem rosafarbenen Kanal gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als auch die Beklagte selbst in der Zeichnung nur eine schematische Darstellung sieht.
113Überdies lässt sich anhand der Unterlagen nicht einwandfrei feststellen, dass die Empfehlung des Zulieferers E , die Zündeinrichtung in das Kernluftrohr zu bauen, (Anlage B 13) umgesetzt wurde. Diese Empfehlung wurde zudem unter dem Vorbehalt gemacht, erste Erfahrungen zu sammeln. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Kurzstudie nicht erkennen lässt, ob dieser Vorschlag tatsächlich bis zum Prioritätszeitpunkt umgesetzt wurde. Ernsthafte Zweifel bestehen hier im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 20 der Kurzstudie (Anlage B 14), wonach auf der Plasmazündung basierend ein Zündbrenner im Hause der Beklagten entwickelt werde und über Ergebnisse noch keine Aussagen möglich seien. Als Zeitbedarf für Planung und Versuchsdurchführungen wurden vier Monate geschätzt. Auch wenn die Beklagte vorträgt, diese Ausführungen bezögen sich lediglich auf konkrete Auslegungsparameter und nicht mehr auf grundlegende Fragen des Layouts, lässt sich nicht feststellen, dass die technische Lehre bereits tatsächlich nacharbeitbar vorlag. Davon ist erst nach einer technischen Umsetzung im Sinne von Versuchen auszugehen. Denn erst dann konnte die Beklagte sicher sein, dass sie auf dem richtigen Weg war und nichts mehr ausprobieren musste. Ob diese Versuche tatsächlich nach vier Monaten, also im November 2011, bereits abgeschlossen waren, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
114Ferner ist – wie die Beklagte selbst erkennt – eine Anordnung der Plasmazündbrenner außerhalb der Brennermittelachse jedenfalls nicht in der Kurzstudie gezeigt. Die Beklagte vermochte auch diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert vorzutragen, wer wann die konkrete Vorstellung hatte, den Zündbrenner außermittig zu platzieren. Der Verweis auf ihr Fachwissen aus älteren Projekten mit konventionellen Gaszündanlagen genügt ihrer Darlegungslast nicht.
115V.
116Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.
117Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 24 Abs. 2 GebrMG. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagte hat die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Verletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts.
118Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
119VI.
120Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf die Schutzfähigkeit auch nicht auszusetzen, § 148 ZPO iVm. § 19 S. 2 GebrMG. Auf die obigen Ausführungen unter V. wird verwiesen.
121VII.
122Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 16.02.2016 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung, §§ 296a, 156 ZPO.
123Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
124Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt.
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(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
- 1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, - 2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder - 3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
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das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.