Landgericht Duisburg Urteil, 10. Nov. 2016 - 8 O 502/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte ist der weltweit größte Hersteller von Kalksandsteinen; sie firmierte ursprünglich unter dem Namen I GmbH und bis 2004 unter dem Namen I2 GmbH. In den 80er-Jahren untersuchte die Beklagte Möglichkeiten, bei der Herstellung von Kalksandsteinen den darin enthaltenen Kalk durch ein kostengünstigeres Ausgangsprodukt zu ersetzen. Sie wurde dabei auf Rückstände aufmerksam, die bei der industriellen Rauchgasentschwefelung anfielen. Mit Vertrag vom 1. Oktober/9. November 1987 (Anlage K1 im Zusatzheft 1) schloss die Beklagte einen Vertrag mit der J GmbH (J), der die Übernahme von Sprühabsorptionsrückständen ab den Kraftwerken G und M der T zur Verwendung bei der Herstellung von Kalksandsteinen zum Gegenstand hatte. Für die Abnahme der Rückstände sollte die Beklagte dabei zunächst bis zum 31. Dezember 1988 17 DM pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet bekommen.
3Mit Schreiben vom 11. November 1987 (Anlage KE 5 im Zusatzheft IV = Anlage KE 20 im Zusatzheft V) teilte die Beklagte dem C e.V. (C) mit, dass sie Versuchssteine mit einwandfreien Druckfestigkeiten hergestellt hätte und bat unter Beifügung einer chemischen Analyse des Sprühabsorptionsrückstands und dessen Eluates um Mitteilung, ob dieses Produkt ohne Bedenken als Zuschlagstoff für die Herstellung von Kalksandsteinen verwendet werden könne. Der Verein antwortete mit Schreiben vom 16. November 1987 (Anlage K 2 im Zusatzheft I = Anlage KE 21 im Zusatzheft V), dass das übersandte Material zu etwa ¾ aus Calciumcarbonat und zu etwa ¼ aus einem Gemisch aus Calciumsulfit und Calciumsulfat, vermutlich in hydratisierter Form, bestehe. Er wies auf Effekte hin, die durch die Anwesenheit von Sulfit und Sulfat je nach Menge verursacht werden könnten und empfahl, folgende Punkte zu prüfen:
4- „Festigkeit, insbesondere Zug- bzw. Biegezugfestigkeit, im nassen Zustand im Vergleich zum Normalstein (Gips ist im feuchten Zustand weich).
5- Neigung zu Ausblühungen und Verfärbungen.
6- Schwindverhalten/Verformungsverhalten.
7- Verträglichkeit mit Zementmörtel bzw. –putz (sofern keinerlei Ausblühungen auftreten, sollte diese allerdings gegeben sein).“
8Der Wettbewerber L KG (L) schrieb am 11. Mai 1988 an seine Gesellschafter, dass ihm von der Beklagten ein Kalkhydrat aus der Rauchgasentschwefelung offeriert worden sei (Anlage K 3 im Zusatzheft I).
9Die Beklagte stellte in ihrem Werk in J2 bis Ende 1992 Kalksandsteine unter Verwendung der Sprühabsorptionsrückstände her. Das Werkgrundstück wurde am 1. Januar 1993 an die I3 GmbH übertragen. Außerdem wurden solche Steine in Kalksandsteinwerken in S und L2 hergestellt, die von der L3 GmbH & Co. KG betrieben wurden. Die Beklagte war bis Anfang 1993 Komplementärin dieser Kommanditgesellschaft.
10Im Juni 1995 vereinbarten die I4 GmbH und die J, dass noch bis November 1995 Sprühabsorptionsrückstände für die Produktion von kleinformatigen Kalksandsteinen im Werk J2 eingesetzt werden sollten und dass - unter anderem - der Vertrag vom 1. Oktober/ 9. November 1987 vorzeitig beendet werden sollte (Anlage KE 16 im Zusatzheft IV = Anlage KE 37 im Zusatzheft V und Anlage K4 im Zusatzheft I).
11Mit Prüfbericht vom 18. Oktober 2005 (Anlage K 7 im Zusatzheft I) teilte der G2 e.V. (G2) der Firma L4 in L5 als Ergebnis der Untersuchung einer am 27. September 2005 angelieferten Kalksandsteinprobe mit, dass die Probe „X/L6“ 3,82 M.-% Sulfat (SO3) enthalte. Die Firma L4 stellte der Klägerin am 1. März 2006 für „Reparaturarbeiten L6 ##“ 6.691,92 EUR in Rechnung.
12Nachdem es vermehrt ab Ende der 90er-Jahre zu Schäden an mit von der Beklagten hergestellten Kalksandsteinen gebauten Häusern gekommen war, verfasste der bei der Beklagten tätige I5 am 26. April 2006 eine Aktennotiz zur „Historie/Chronologie zum Einsatz von Recyclingkalk zur Herstellung von Kalksandsteinen in den Jahren 1999 bis Mai 1996“ (Anlage K9 im Zusatzheft II), in der unter anderem beschrieben ist, wie die Beklagte bisherige Schäden reguliert hatte und welche Maßnahmen künftig zu ergreifen seien. Am 30. Mai 2006 entwarf Rechtsanwalt E X2 im Auftrag der Beklagten ein Rechtsgutachten (Anlage K 10 im Zusatzheft II). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 (Anlage KE 17 im Zusatzheft IV) erklärte Rechtsanwalt E X2 gegenüber der Beklagten, dass dieses Rechtsgutachten bezogen auf unterlassene Prüfungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gewesen sei, und revidierte die früheren Schlussfolgerungen teilweise.
13Im Jahr 2007 entwarf Q E C2 im Auftrag der Y mbH eine gutachterliche Stellungnahme (Anlage K 5 im Zusatzheft I).
14Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, Eigentümerin des Einfamilienhauses L6 ## in L5 zu sein, das in den Jahren 1990/1991 mit Kalksandsteinen gebaut worden sei, die von der Beklagten zuvor mit Rückständen aus der Rauchgasentschwefelung statt Branntkalk hergestellt worden wären. Ihr Haus liege im Einzugsbereich der Kalksandsteinwerke der Beklagten. Die in ihrem Haus im Keller verbauten Kalksandsteine habe der Bauunternehmer C3 zum Teil selbst in einem Werk der Beklagten abgeholt. Soweit er die Steine vom Baustoffhändler L7 in L5 bezogen habe, hätte dieser Baustoffhändler wiederum Kalksandsteine Anfang der 90er-Jahre fast ausschließlich von der Beklagten bezogen, im Übrigen von der L, die aber keine Kalksandsteine unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückstanden hergestellt hätte.
152005 sei es im Keller ihres Hauses im Bereich des Kelleraufgangs zu einem Nässeschaden gekommen. In diesem Bereich hätten die verbauten Kalksandsteine Risse gebildet und begonnen, sich aufzulösen. Die Geschäftsführerin der Firma L8 habe zum damaligen Zeitpunkt mit bloßen Händen jeweils in Faustgröße zersetztes Material aus den Wänden herausholen können. Die Steine hätten einen unangenehmen, fauligen Geruch gehabt. Daraufhin habe die Beklagte die Firma L4 mit der Schadensbeseitigung und der Erneuerung des schadhaften Bauwerks beauftragt, die eine Probe der schadhaften Steine dem G2 zur Untersuchung überlassen habe. Der G2 habe die erhöhte SO3-Konzentration festgestellt. Kalksandsteine mit einer solchen SO3-Konzentration habe nur die Beklagte hergestellt und in den Verkehr gebracht. Die Beseitigung ihres Schadens habe sie erforderliche, übliche und angemessene 6.691,62 EUR gekostet. Dieser Schaden sei aufgrund der Mangelhaftigkeit der verbauten Steine eingetreten, bei Verwendung ordnungsgemäß hergestellter Kalksandsteine wäre es zu derartigen Schäden nicht gekommen, weil diese auch eine länger anhaltende Feuchtigkeit aushielten.
16Die mit Rückständen aus der Sprühabsorption hergestellten Steine hätten weder der einschlägigen DIN 106 in Verbindung mit der DIN 4226 noch den Qualitätsanforderungen der SIA-Norm V 177, Ausgabe 19956 entsprochen. Sie hätten wegen ihrer sulfathaltigen Zusätze und der damit verbundenen Risiken (reduzierte Festigkeit, Rissbildung, Auflösung der Steine selbst und des damit errichteten Mauerwerks unter Feuchtigkeitseinwirkung) nicht für die Errichtung von Gebäuden verwendet werden dürfen. Bei diesen Steinen, die einer breiten Schwankung in ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften unterlegen hätten, habe es sich nicht um Kalksandsteine im Sinne der DIN 106 gehandelt, sondern um ein neuartiges Bauprodukt, das nicht genehmigungsfähig gewesen sei und das Ü-Gütezeichen der Fremdüberwachung nicht hätten erhalten oder tragen dürfen. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin zur Mangelhaftigkeit der Steine wird insbesondere auf die Darstellung in der Replik vom 23. April 2012 und im Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 Bezug genommen, die im weiteren Verlauf des Rechtsstreit von der Klägerin wiederholt zusammengefasst, ausgeweitet und vertieft worden ist.
17Die Klägerin behauptet, dass es in einem Mehrfamilienhaus in S2 nach einem versehentlichen Wasseraustritt dazu gekommen sei, dass sich Wände im Dachgeschoss zersetzt hätten. Durch die Verwendung zur Herstellung tragender Wände könnten durch die mangelhaften Steine Leib und Leben der Bewohner und erhebliche Sachwerte geschädigt werden.
18Die Klägerin behauptet weiter, dass die Kalksandsteine von der Beklagten allein zur Gewinnmaximierung mit Abfallprodukten konstruiert worden seien. Die Beklagte habe sich über Warnungen des C und des Wettbewerbers L hinweggesetzt, wie unter anderem der Aktenvermerk I5, das Rechtsgutachten von Rechtsanwalt E X2, Äußerungen von E T2 in einem Parallelverfahren und die gutachterliche Stellungnahme von Q E C2 eindeutig zeigten. Der Beklagten sei bestens bekannt gewesen, dass das verwendete Abfallprodukt für die Herstellung von Kalksandsteinen ungeeignet gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten zu durchgeführten Versuchen im Zuge des Inverkehrbringens und nach Produktionsende an nachproduzierten Steinen sei frei erfunden. Wären diese Versuche durchgeführt worden, hätte sich ergeben, dass das Abfallprodukt für die Herstellung von Kalksandsteinen ungeeignet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Bestreitens der Durchführung solcher Versuche wird vor allem auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Mai 2012 auf den Seiten 13ff Bezug genommen.
19Die Beklagte habe über die Zusammensetzung der in Rede stehenden Steine getäuscht, um sich auf Kosten der Abnehmer zu bereichern. Schäden an Gebäuden habe sie billigend in Kauf genommen. Ihr sei aufgrund der zahlreichen Schadensfälle bekannt, dass die mangelhaften Steine zu erheblichen Schäden führen könnten, die unter Umständen Leib und Leben zahlreicher Menschen bedrohten. Anstelle einer gebotenen Warnung und eines gebotenen Rückrufs habe die Beklagte in Kenntnis des Umstands, dass jederzeit in jedem Gebäudeteil und somit auch in tragenden Wänden Schäden auftreten könnten, lediglich eine Strategie der „stillen Kulanzregelung“ verfolgt. Sie hätte wegen des zu 90% praktizierten Streckengeschäfts, bei dem die Steine unmittelbar an die Baustellen geliefert worden seien, in nahezu allen Fällen ermitteln können, wer von den mangelhaften Steinen betroffen gewesen sei. Die Beklagte habe überdies unter dem Deckmantel der DIN 106 Steine hergestellt und verkauft, die mit Kalksandsteinen nichts mehr zu tun gehabt hätten.
20Erst durch aktuelle Berichterstattung im Jahr 2011 habe die Klägerin davon erfahren, dass die Beklagte die in ihrem Haus verbauten Kalksandsteine hergestellt hätte.
21Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die Beklagte vertraglich und deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet sei, wobei wegen der diesbezüglichen Rechtsausführungen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen wird.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.691,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2012 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet im Wesentlichen, dass die von ihr in den 80er und 90er-Jahren in den Verkehr gebrachten Steine die Vorgaben der maßgeblichen DIN 106 Teil 1 erfüllt hätten, was sich durch regelmäßige Prüfungen bestätigt habe. Selbst in Fachkreisen würden Sprühabsorptionsrückstände bis in die heutige Zeit als für die Kalksandsteinherstellung geeignet angesehen. Einer Einordnung als Kalksandstein stehe nicht entgegen, dass in einem Stein kein Branntkalk verarbeitet ist. Einen verbindlich einzuhaltenden Grenzwert für den Sufaltgehalt in Kalksandsteinen habe es nicht gegeben und gebe es unverändert nicht. Die Beklagte habe selbstverständlich umfangreiche Prüfungen vorgenommen, um die Entstehung von Schäden für die Abnehmer und sonstige Personen zu verhindern. So seien insbesondere die vom C empfohlenen Tests der neuartigen Kalksandsteine im nassen Zustand durchgeführt worden. Die Beklagte habe das Produkt überdies auch nachträglich intensiv im Verkehr beobachtet und deshalb intern durch die Y mbH sowie extern durch Q E C2 begutachten lassen. Sie habe die Prüfungen veranlasst und durchgeführt, die Gegenstand des Beschlusses der Kammer vom 7. November 2013 (dort zu II.) sind. Ergänzend wird auf den Vortrag der Beklagten zu durchgeführten Tests und den diesbezüglichen Ergebnissen insbesondere in der Klageerwiderung auf den Seiten 8 ff, im Schriftsatz vom 22. Juni 2012 und im Schriftsatz vom 16. August 2012 auf den Seiten 10 ff Bezug genommen, der im Laufe des Rechtsstreits wiederholt zusammengefasst, ausgeweitet und vertieft worden ist.
27Die Beklagte behauptet überdies, dass keinerlei Anhaltspunkte für von den verbauten Steinen ausgehende Gesundheits- oder gar Lebensgefährdungen bestünden. Solche wären allenfalls denkbar, wenn der jeweilige Hauseigentümer sämtliche zahlreiche und offensichtliche Warnsignale im Sinne der gutachterlichen Stellungnahme von Q E C2 missachten und sich selbst ordnungswidrig verhalten würde.
28Die Hauptursache von angeblichen Schäden der Klägerin dürfte ein erheblicher Feuchtigkeitseintritt ein.
29Die Beklagte behauptet weiter, dass sie den Sachverhalt im Zusammenhang mit durchgeführten Prüfungen im Zuge des Inverkehrbringens der hier in Rede stehenden Steine erst nachträglich habe aufklären können. Entgegen der ersten eigenen, allein auf dem Schreiben des C vom 16. November 1987 beruhenden Einschätzung, seien tatsächlich alle erforderlichen und vom C empfohlenen Prüfungen von ihr durchgeführt worden.
30Erhöhte Sulfatwerte in Kalksandsteinen könnten auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein. Die Beklagte müsse davon ausgehen, dass auch andere Hersteller gleiche oder ähnliche Produkte zur Kalksandsteinproduktion eingesetzt hätten.
31Aufgrund der durchgeführten Prüfungen und den dabei gewonnenen Erkenntnissen habe die Beklagte von der Eignung der Sprühabsorptionsrückstände für die Herstellung ausgehen können. Die Möglichkeit des Eintritts späterer Schadensfälle habe man nicht in Betracht gezogen und hätte dies auch nicht gekonnt. Die Möglichkeit des Eintritts der heute für Schäden geltend gemachten Erscheinungen sei im Zeitpunkt der Herstellung von niemandem erkannt worden. Die entsprechenden Reaktionsmechanismen seien weder in der Praxis noch in der Wissenschaft bekannt gewesen.
32Die Beklagte erklärt sich zur Eigentümerstellung der Klägerin, zur eigenen Herstellereigenschaft in Bezug auf die in der Immobilie verbauten Steine, zum Nässeschaden im Jahr 2005 und seiner Beseitigung, zum SO3-Gehalt eines Steins aus dem Haus der Klägerin, zum Vorhandensein von Sprühabsorptionsrückständen in diesem Stein und zur Höhe der Instandsetzungskosten mit Nichtwissen.
33Sie ist der Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls wegen eines Mitverschuldens zu kürzen sei, weil ihr Mauerwerk nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt gewesen sei.
34Wegen der Rechtsausführungen der Beklagten zu den von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten verwiesen.
35Die Parteien haben den jeweiligen Sachvortrag durch Anlagenkonvolute, auf die ergänzend Bezug genommen wird, untermauert. Die Anlagen sind in der tabellarischen Übersicht zusammengefasst, die diesem Urteil als Anlage beigefügt ist. Soweit vorstehend einzelne Anlagen auszugsweise beschrieben worden sind, wird wegen ihres weiteren Inhalts auf die jeweilige Anlage Bezug genommen.
36Die Kammer hat – in wesentlichen Teilen im Rahmen einer Verbindung mit dem Rechtsstreit 8 O 492/11 zur Beweisaufnahme – Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen der diesbezüglichen Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen E M2 vom 17. April 2015 und die Verhandlungsprotokolle vom 20. März 2014, 3. Juli 2014, 17. September 2015, 21. Januar 2016, 21. April 2016 und 1. September 2016 Bezug genommen.
37Die Kammer hat außerdem angeordnet, dass die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E M2 in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 wechselseitig verwertet werden sollen. Insoweit wird auch auf das Gutachten des Sachverständigen E M2 vom 19. Februar 2015 im Rechtsstreit 8 O 492/11 Bezug genommen. Überdies sind die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 488/11 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe
39Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenüber der Beklagten, zu der die Klägerin keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen unterhält, besteht kein deliktischer Schadensersatzanspruch.
40A.
41Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
421.
43Die von ihr vertretene Auffassung, sie sei als Bauherrin in den Schutzbereich des Liefervertrags zwischen der Beklagten und einem Baustoffhändler einbezogen, liegt fern. Vertragliche Ansprüche hatte sie vielmehr nur gegenüber dem Werkunternehmer, der ihr Haus mit den angeblichen fehlerhaften Steinen errichtet hat.
44Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte bereits frühzeitig klargestellt, dass bei Kauf- und Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Endnutzer und dem Hersteller eines Produkts weder ein Zwischenabnehmer - in Ermangelung einer zufälligen Schadensverlagerung - einen Schaden des Endnutzers liquidieren kann (kein Fall der Drittschadensliquidation), noch der Endabnehmer in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Hersteller und seinem Vertragspartner einbezogen ist (BGH BGHZ 51, 91 ff = NJW 1969, 269 Tz. 8-15; NJW 1974, 1503; NJW 1981, 2250 [2251]; VersR 1986, 1003). Diese Auffassung ist unverändert richtig. Die Einbeziehung eines Dritten in ein Vertragsverhältnis kommt, damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar wird, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Unter anderem muss zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine enge Rechtsbeziehung bestehen, entweder weil der Gläubiger gegenüber dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist oder weil der Gläubiger ein erkennbares und vom Schuldner anerkanntes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag hat (Einzelheiten bei Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 328 BGB Rn. 15 ff). Beides ist - bezogen auf den Vertrag zwischen Hersteller und Baustoffhändler - im Verhältnis zwischen einem Produktbenutzer (Dritter) und seinem Werkunternehmer (Letzter in einer Absatzkette) als Kunden des Baustoffhändlers eindeutig nicht der Fall.
45Soweit in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass nunmehr auf Grundlage von § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB der Produktbenutzer doch in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Hersteller und Lieferant einbezogen werden könne (Sack, VersR 2006, 582), kann sich diese Auffassung auf den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht auswirken, weil § 311 BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung erst am 1. Januar 2002 und damit nach dem angeblichen Inverkehrbringen der im Haus der Klägerin zunächst verbauten Steine in Kraft getreten ist. Hinzu kommt, dass § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB schon nach seinem Wortlaut nicht die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages regelt, sondern die (vorvertragliche) Haftung eines Dritten, der gegenüber einer Vertragspartei besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, mithin eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. bei der der Vertragsanbahnung (ausführlich Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 311 BGB Rn. 60 ff).
46Dessen ungeachtet besteht kein Bedürfnis für die Ausweitung des Schutzbereichs eines Vertrags auf einen Dritten, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen letztlich inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner hat (aus jüngerer Zeit: OLG München NJW-RR 2015, 435 [440]; OLG Frankfurt OLGR 23/2010; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 328 BGB Rn. 18 m. w. N.), so wie hier aufgrund eines Werkvertrags die Klägerin beim Einbau – unterstellt – mangelhafter Steine gegenüber ihrem Bauunternehmer (hier: § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).
472.
48Auch eine vorvertragliche Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens aus Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. für ab dem 1. Januar 2002 begangene Pflichtverletzungen die bereits genannte Regelung in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB) kommt nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob überhaupt im Rahmen einer Absatzkette eine vorvertragliche Haftung des Herstellers aus in Anspruch genommenem Vertrauen in Betracht kommen kann (hierzu etwa BGH NJW 1974, 1503 Tz. 19 ff; BGH NJW 1983, 812 [813 f.]). Die Klägerin macht nämlich nicht geltend, dass ihr gegenüber die Beklagte besonderes Vertrauen etwa in die Werthaltigkeit der von ihr hergestellten Kalksandsteine in Anspruch genommen hätte. Im Gegenteil beruft sich die Klägerin unter anderem darauf, erst durch eine Presseberichterstattung im Jahr 2011 von der Herstellereigenschaft der Beklagten erfahren zu haben.
49II.
50Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Produktfehlers, der bereits beim Inverkehrbringen von Steinen, die unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückständen hergestellt wurden, vorlag.
511.
52Der Hersteller eines Produkts kann - (vgl. zu den Einzelheiten etwa Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 169 ff; MünchKomm-Wagner, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 617 ff; Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2009 § 823 BGB Abschnitt F.)- auf Schadensersatz haften, wenn bei dessen Inverkehrbringen sein Produkt schon der Konzeption nach unter dem technischen Stand im Zeitpunkt der Entwicklung bleibt und nicht die erforderliche Sicherheit für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts bietet („Konstruktionsfehler“), wenn es im Fertigungsprozess zu einer nachteiligen Abweichung zur angestrebten Sollbeschaffenheit an einem einzelnen Produkt kommt („Fabrikationsfehler“) oder der Hersteller den Produktbenutzer nicht hinreichend über die zur Beherrschung der von einem fehlerfrei konstruierten und fabrizierten Produkt ausgehenden Gefahren informiert („Instruktionsfehler“).
532.
54Vorliegend kann offen bleiben, ob von der Beklagten hergestellte Kalksandsteine fehlerhaft konstruiert waren oder die Beklagte beim Inverkehrbringen unzureichend darüber informierte, wie ein von ihr hergestellter Stein, insbesondere in Bezug auf seine Verwendung bei der Errichtung von Kellergeschossen, einzubauen ist, um Gefahren durch eine Wechselwirkung mit Wasser zu vermeiden.
55Die Kammer kann unterstellen, dass einen „normalen“ Kalksandstein unter anderem seine Haltbarkeit bei Dauerfeuchte auszeichnet (vgl. hierzu etwa eine im Internet frei zugängliche Bewerbung von Kalksandsteinen durch den C: „Kalksandstein ist auch bei Dauerfeuchte haltbar. Seit Jahrzehnten haben sich Kalksandstein-Grundmauerwerke in den deutschen Heide- und Moorlandschaften bewährt.“ – Quelle: I6), eine solche Haltbarkeit bei Kalksandsteinen, die unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückständen hergestellt werden, nicht oder nur eingeschränkt besteht und sich dies – unter Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Bautechnik in der Zeit zwischen 1987 und 1995 – als konstruktiver Mangel eines solchen Kalksandsteins darstellt.
56Durch einen – unterstellten – Produktfehler beim Inverkehrbringen der im Haus der Klägerin verbauten Steine sind jedenfalls keine von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter der Klägerin verletzt worden. Der geltend gemachte Schaden betrifft zwar das Eigentum an der von der Klägerin angeblich instandgesetzten Kellerwand. Dieses Eigentum wäre aber nicht nachträglich durch einen Produktfehler beschädigt worden, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mangelfreies Eigentum im Bereich der Kellerwand gehabt hätte:
57Sollte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des dann bebauten Grundstücks gewesen sein, hätte sie mit der Errichtung der Kellerwand kraft Gesetzes gemäß § 946 BGB durch die Verbindung mit ihrem Grundstück Eigentum an den dabei verwendeten Kalksandsteinen erworben, die - nach ihrem Vortrag - bereits zu diesem Zeitpunkt mangelhaft gewesen wären. Sollte ihr dagegen das Eigentum am Wohngrundstück erst nach der Errichtung des Wohnhauses (etwa auf Grundlage eines Bauträgervertrags) übereignet worden sein, hätte sie auf Grundlage ihres Vortrags Eigentum an einem mangelhaften, weil unter Verwendung fehlerhafter Kalksandsteine errichteten, Bauwerk erworben.
58a)
59Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht „stoffgleich“ mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.). An dieser „Stoffgleichheit“ kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 („Schwimmerschalter“)); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 („Gaszug“), zu solchen „weiterfressenden Schäden“ auch BGH BGHZ 117, 183 („Kondensator“); BGHZ 138, 230 („Transistor“); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).
60b)
61Ungeachtet der mit dem Kriterium der „Stoffgleichheit“ einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird, auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris – auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).
62Diese Auffassung ist richtig, weil es in diesen Fällen zu keiner späteren Verletzung des bereits vorhandenen Eigentums am Grundstück kommt.
63Anders sind dagegen Fälle zu beurteilen, in denen sich feststellen lässt, dass der Geschädigte zunächst mangelfreies Eigentum erworben hatte, das erst anschließend durch die fraglichen mangelhaften Teile bei ihrer Verbindung mit der Gesamtsache (Grundstück und Gebäude) beschädigt wurde (vgl. etwa BGH VersR 1957, 304: Fertigteile werden in einen bis dahin mangelfreien Rohbau eingebaut; BGH VersR 1984, 1151 [1152]: durch eine undichte Dachfolie kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an den darunter liegenden Schichten des Dachaufbaus).
64Entscheidend ist also, ob durch ein fehlerhaftes Bauprodukt bereits vorhandenes Eigentum beschädigt wird (Haftung des Herstellers möglich) oder ob ein Bauteil ggf. überhaupt erst im mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht (keine Haftung des Herstellers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2248; NJW 2001, 1346 [1347 f.]).
65Für eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB ist nach alledem weder Raum, wenn ein mangelfreies Gebäude auf einem bereits mangelhaften Grundstück errichtet wird, noch, wenn – wie nach dem Vortrag der Klägerin hier - ein mangelhaftes Gebäude auf einem mangelfreien Grundstück errichtet wird. In Bezug auf das Bauwerk hat der Eigentümer nämlich nie Eigentum an mangelfreien Gebäudeteilen gehabt. Folgerichtig gibt es dann auch keinen „weiterfressenden Schaden“, sondern nur von Anfang an mangelhaftes Eigentum.
66Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man bei Bestehen eines vertraglichen Gewährleistungsanspruchs losgelöst von der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, beim weiterfressenden Schaden stets vom Vorliegen eines Mangelschadens und einem damit verbundenen Vorrang des Vertragsrechts ausgeht, weil man andernfalls das grundlegende vertragliche Interesse an der Lieferung/ an der Errichtung einer mangelfreien Sache sachwidrig mit Deliktsschutz ausstatten würde (vgl. etwa MünchKomm-Wagner, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 194 f.). Diese Auffassung hat für sich, dass sie am konsequentesten dem Umstand Rechnung trägt, dass nach allgemeinem Verständnis deliktische Ansprüche nicht das vertragliche Äquivalenzinteresse schützen sollen, sondern ein hiervon abzugrenzendes Integritätsinteresse (vgl. etwa BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 19 f.]). Allerdings erfordert auch diese Auffassung eine Abgrenzung, namentlich zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden, also letztlich dieselben Erwägungen, die sich unter Zugrundelegung des Kriteriums der „Stoffgleichheit“ ergeben.
67c)
68Vorliegend geht allein es um den Ersatz des Schadens für die Instandsetzung einer Wand, die aus angeblich mangelhaften Steinen errichtet wurde. Nach dem zuvor Gesagten wäre durch solche Steine das Eigentum der Klägerin jedenfalls nicht verletzt worden, weil sie nie mangelfreies Eigentum an der Wand hatte.
69III.
70Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch nicht deshalb einen Schadensersatzanspruch auf deliktischer Grundlage, weil die Beklagte es unterlassen hat, auf eigene Kosten fehlerhafte Kalksandsteine im Haus der Klägerin auszubauen und fehlerfreie Kalksandsteine einzubauen. Dabei will die Klägerin eine solche Pflicht der Beklagten bezogen auf die hier in Rede stehenden Reparaturarbeiten (allein) daraus herleiten, dass durch einen angeblich unzulässig erhöhten Sulfatanteil (nach ihrer Probe 3,82 Ma.-%) wegen des Kontakts mit Wasser ihre durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter angeblich konkret gefährdet waren.
711.
72Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung treffen den Hersteller weitergehende Sicherungspflichten, die nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts enden. Für ihn können sich auf der Grundlage richterlicher Rechtsfortbildung – dogmatisch mit einer Deliktshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte allerdings schwer zu vereinbarende - Reaktionspflichten ergeben.
73Der Hersteller ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig vom Vorliegen eines Produktfehlers bereits beim Inverkehrbringen verpflichtet, sein Produkt im Verkehr zu beobachten, Entwicklungen seiner wesentlichen Mitbewerber zu berücksichtigen und sich über die Verwendungsfolgen des Produkts am Markt, insbesondere auf die Wechselwirkung mit anderen Produkten, zu informieren. Aus dieser Pflicht zur Produktbeobachtung können sich Reaktionspflichten des Herstellers ergeben, wenn sich herausstellt, dass vom Produkt bis dahin nicht erkennbare Gefahren ausgehen („Produktbeobachtungspflicht“, grundlegend BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 und NJW 1981, 1606 („Apfelschorf“), eingehend zur Produktbeobachtung etwa Wagner VersR 2014, 905; vgl. auch Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 174).
74Erst recht können den Hersteller Reaktionspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist und die weitere Verwendung seines Produkts für den Nutzer konkret gefährlich ist („Gefahrabwendungspflicht“, vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 10 m. w. N. („Pflegebetten“)).
752.
76Die jeweils gebotene Reaktion richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Umfang der von dem Produkt ausgehenden Gefahren für dessen Nutzer (eingehend etwa Dietborn/Müller, BB 2007, 2358; Wagner VersR 2014, 906 [907 f.]).
77Dabei ist seit den genannten „Apfelschorf“-Entscheidungen in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Hersteller verpflichtet sein kann sein, die Produktnutzer in geeigneter Weise vor der weiteren Nutzung des Produkts zu warnen, damit dieser selbst die Gefahrsteuerung übernehmen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beschränkt sich die Reaktionspflicht des Herstellers aber nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren. Vielmehr kann eine Pflicht zum Rückruf des Produkts bestehen, wenn selbst eine hinreichend deutliche Warnung den Produktbenutzern nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Produktnutzer über eine Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden würden (BGHZ 179, 157 Tz. 11 m. w. N.). Auch bei einem danach gegebenenfalls gebotenen Rückruf ergibt sich aber jedenfalls in aller Regel keine Verpflichtung des Herstellers, über den Rückruf seiner Produkte hinaus das dem zugrunde liegende Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (BGH a. a. O. Tz. 12 m. w. N.; hierzu etwa Wagner VersR 2014, 05 [907]). Auch dies beruht darauf, dass das vertragliche Äquivalenzinteresse im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt ist.
783.
79Die im Zusammenhang mit einem Produktrückruf bestehenden Streitfragen – Möglichkeit einer klagbaren Verpflichtung zum Rückruf, Rückruf nur bei einem Produktfehler schon beim Inverkehrbringen oder auch bei Entwicklungsrisiko, Kostentragungspflicht des Herstellers nur in Bezug auf die Rückrufkosten oder auch im Hinblick auf den Ausbau oder sogar für die Nachrüstung oder Reparatur (vgl. etwa Staudinger/Czaplinski JA 2008, 401; Dietborn/Müller BB 2007, 2358; Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB F 25 f.; MünchKomm-Wagner, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 677 ff) - brauchen vorliegend nicht entschieden zu werden.
80Auch kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten einen Rückruf überhaupt so hätte vorbereiten und umsetzen können, dass der bei der Klägerin mit dem angeblichen Austausch von Steinen im Kellergeschoss vollendete Schaden noch hätte vermieden werden können (zu den Unwägbarkeiten bei Produktrückrufen, insbesondere auf Grundlage der Erfahrungen der Automobilindustrie, etwa Thürmann, NVersRZ 1999, 145 [146 f.] und Klindt BB 2010, 583).
81Diese Fragen wären auf der Grundlage der Pflegebettenentscheidung des Bundesgerichthofs - auch nach Auffassung der Kammer - nur zu erörtern, wenn vorliegend ein Rückruf – ggf. verbunden mit einer von der Beklagten zu zahlenden Reparatur – zur Gefahrabwendung erforderlich wäre, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081] Tz. 12). Außerdem kann sich nach Auffassung der Kammer ein Schadensersatzanspruch nur für denjenigen ergeben, dessen absolut geschützte Rechtsgüter auch tatsächlich gefährdet sind. Ein Produktnutzer, der tatsächlich keiner solchen Gefahr ausgesetzt ist – vorliegend also etwa ein Produktbenutzer, dessen Gebäude so abgedichtet wurde, dass sein Mauerwerk nicht mit Wasser in Berührung kam -, kann deshalb die Kosten für den vorsorglichen Austausch von Steinen nicht ersetzt bekommen, weil von diesen Steinen noch keine Gefahr für seine Rechtsgüter ausging.
82a)
83Damit kommt eine schadenursächliche Pflicht zum Produktrückruf vorliegend nur unter drei Voraussetzungen in Betracht:
84Ein Produktrückruf kann als gebotene Reaktion nur erforderlich sein, wo weniger weitreichende Maßnahmen nicht bereits ausreichen würden, um die drohenden Gefahren abzuwehren. Kann der Hersteller einer Produktgefahr bereits mit einer zusätzlichen Information der Benutzer, einer Warnung oder einer Stilllegungsaufforderung ausreichend begegnen, scheidet eine Verpflichtung zum Produktrückruf aus (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1991, 1184; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358 [2360]; Faust JuS 2009, 377 [378 f.]).
85Außerdem muss eine Gefahr für ein absolut geschütztes Rechtsgut drohen (BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 Tz. 12), also aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber zumindest ernst zu nehmenden Verdachts zumindest zu befürchten sein (BGH BGHZ 80, 186 = NJW 1981, 1603 Tz. 18). Auch hier gilt, dass die Gefahr für ein anderes Rechtsgut des Produktbenutzers oder eines unbeteiligten Dritten drohen muss. Allein, dass zu befürchten ist, das das bereits mangelhaft erworbene Eigentum des Produktbenutzers weiteren Schaden nehmen könnte, kann keine Rückrufverpflichtung auslösen, weil, wie bereits ausgeführt, der deliktrechtliche Schutz nicht das Äquivalenzinteresse des Benutzers, sondern allein sein Integritätsinteresse schützt (BGH BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 f., Tz. 12, 18 f.]). Vorliegend kommt es also nicht darauf an, ob an dem mit angeblichen mangelhaften Kalksandsteinen errichteten Gebäude weitere Schäden drohen. Eine Rückrufpflicht bestünde vielmehr nur, wenn andere Rechtsgüter der Klägerin bedroht wären, wobei vornehmlich an ihre Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit zu denken ist.
86Schließlich müssten bezogen auf die geltend gemachten Reparaturkosten nicht nur allgemein die Rechtsgüter von anderen Produktbenutzern gefährdet gewesen sein, sondern eigene Rechtsgüter der Klägerin.
87Diese drei Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor:
88b)
89Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass allgemein der ernstzunehme Verdacht einer Gefahr der Verletzung solcher Rechtsgüter bestand. Ihre Behauptung, es habe eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden, weil Gebäude konkret in ihrer Standsicherheit gefährdet gewesen seien, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr, dass auch heute noch nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie es sich auswirkt, wenn im Kellerbereich dauerhaft Feuchtigkeit auf dort vorhandene Kalksandsteine drückt.
90Dies muss zu Lasten der Klägerin gehen, die nach allgemeinen Regeln die konkrete Gefahr einer drohenden Rechtsgutsverletzung als objektives Tatbestandsmerkmal gemäß § 823 Abs. 1 BGB und als Voraussetzung für eine Rückrufverpflichtung bereits vor dem angeblichen Wasserschaden im Jahr 2005 darlegen und beweisen müsste.
91aa)
92Die Beweisaufnahme hat zunächst nicht ergeben, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung schon allgemein aufgrund von Produkteigenschaften der ernst zu nehmende Verdacht für Leib und Leben der Bewohner von Häusern bestand, in denen im Kellerbereich Kalksandsteine verbaut wurden, die unter Verwendung von Sprühabsorptionsrückständen hergestellt wurden.
93Insofern besteht unter den zwischenzeitlich mit der Begutachtung von beschädigten Kalksandsteinen mit einem erhöhten SO3-Gehalt befassten Sachverständigen Einigkeit, dass eine nachteilige Veränderung der Substanz des Steins nur dann in Betracht kommt, wenn ein solcher Stein längerer Zeit Feuchtigkeit ausgesetzt ist.
94Der Sachverständige E M2 hat bei seiner Anhörung am 1. September 2016 anschaulich beschrieben, welche chemischen Prozesse in Gang gesetzt werden, wenn ein Kalksandstein anstelle von Branntkalk mit einem Ersatzprodukt hergestellt wird, das zum einen Calciumsulfit und zum anderen Calciumsulfat, also Gips, enthält. Er hat hierzu erläutert, dass bei einer Verbindung des hergestellten Steins mit Wasser in einem langwierigen Prozess der darin enthaltene Gips zum einen Wasser aufnehmen und sich zum anderen auflösen kann. Die Aufnahme von Wasser könne zu einer erheblichen Vergrößerung des Volumens des Bestandteils, der Calciumsulfat enthält, führen. Unter Berücksichtigung der Veränderung des Calciumsulfits durch Oxidation könne sich so eine Volumenerhöhung um bis zu 45% ergeben. Zur Dauer dieses Prozesses hat der Sachverständige erläutert, dass er zwei Bohrproben, die er in dem Rechtsstreits 8 O 492/11 im Auftrag der Kammer aus dem Keller der Eheleute G3 entnommen hat und die einen SO3-Masseanteil von bis zu knapp 20 % aufwiesen, mittlerweile 14 Monate in Wasser gelagert habe, ohne dass es an diesen Proben zu äußerlichen Veränderungen gekommen sei (Protokoll vom 1.9.2016, S. 3). Damit steht aus Sicht der Kammer fest, dass eine gegebenenfalls schadensträchtige Veränderung des Steins nur dann möglich ist, wenn der Stein über einen längeren Zeitraum dauerhaft Wasser ausgesetzt ist.
95Dies entspricht auch der Einschätzung der in diesem Rechtsstreit vernommenen Zeugen Q E C2 und E2 T3, sowie den Ausführungen von Q E-J3. C4 und E2 V2 in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2013 (Anlage KE 44, Bl. 489 ff), des Architekten T4 in seinem Gutachten vom 19. November 2012 im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 480/11 (Anlage K 37 im Rechtsstreit 8 O 492/11, dort Bl. 675 ff), des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 3. Juni 2014 im Rechtsstreit 2 O 462/11 (Anlage K 38 im Rechtsstreit 8 O 492/11, dort Bl. 711 ff, insbesondere Bl. 723) und des Privatgutachters E2 K in seinem Begehungsprotokoll vom 30. Oktober 2015 (Anlage K 43 im Rechtsstreit 8 O 492/11, dort Bl. 870 ff), mit denen sich der Sachverständige E M2 auf Grundlage des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2016 auseinandergesetzt hat.
96bb)
97Eine Pflicht zum Produktrückruf – hier: bis 2005 –, beschränkt auf den Rückruf von Steinen, die im Kellerbereich verbaut wurden, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht damit rechtfertigen, dass wegen eines möglichen dauerhaften und langfristigen Kontakts dieser Steine mit Wasser die vorbeschriebenen chemischen Reaktionen ausgelöst werden könnten.
98Auch insoweit muss nach dem bereits Gesagten gelten, dass nur bei der ernst zu nehmenden Gefahr der Verletzung von Leib oder Leben der Hausbewohner (oder ihrer Gäste) durch solche chemische Reaktionen eine Pflicht zum Rückruf in Betracht kommt. Allein die Gefahr, dass ein Stein selbst Risse bildet oder sich verformt, genügt wie gesagt zur Begründung einer Rückrufpflicht nicht. Vorauszusetzen wäre vielmehr, dass die ernst zu nehmenden Gefahr der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes bis hin zu der Gefahr eines Gebäudeeinsturzes besteht. Eine solche Gefahr hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
99aaa)
100Der Zeuge E D2 hat eine solche Gefahr nach dem Ergebnis seiner Vernehmung nicht gesehen. Der Zeuge erinnerte sich vage an kurze Gespräche mit E X3 über wohl von „I7“ hergestellte Kalksandsteine. E X3 habe dabei geäußert, dass er es erstaunlich finde, dass mit einem Bindemittel aus einem Abfallprodukt so tolle Steine hergestellt worden seien. Er habe auch von einem Schwachpunkt gesprochen, der Beständigkeit bei Durchfeuchtung. Diesen erörterten Schwachpunkt hat der Zeuge E D2 nach seinen Bekundungen aber nicht als maßgebliches Kriterium für die Bewertung eines solchen Steins angesehen („Was soll´s, bei uns wird eh so gebaut, dass es zu keinen Durchfeuchtungen des Hauses kommen soll.“, Protokoll vom 20. März 2014, S. 3). Der Zeuge hatte danach offensichtlich nicht die Vorstellung, dass konkrete Gefahren für das Gebäude selbst, geschweige denn für andere absolut geschützte Rechtsgüter der Produktbenutzer bestehen könnten.
101bbb)
102Auch die Vernehmung des Zeugen E C2 hat die Behauptungen der Klägerin in keiner Weise bestätigt. Der Zeuge, der nach seinen Bekundungen von der Beklagten im Wesentlichen beauftragt war, die Standsicherheit von Gebäuden, die mit ihren Steinen gebaut worden waren, unter Berücksichtigung von Sulfaten und Sulfiten zu beurteilen, hat im Kern bekundet, dass auf Grundlage der ihm vorgelegten Laborberichten „kleinere Gebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) sicher nicht einsturzgefährdet gewesen wären, selbst wenn es bereits zu einer Schädigung einzelner Steine gekommen war.“ (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 20). Er hat weiter ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Standsicherheit der Steine im Trockenzustand außer Frage stehe (Protokoll S. 22) und der Nachweis einer Verwendbarkeit in dauerhaft feuchtem Zustand nicht zu führen gewesen sei, zumal kein Prüfinstitut einen entsprechenden Nachweis hätte führen können (Protokoll S. 22). Der Zeuge erklärt in diesem Zusammenhang auch, dass Schwierigkeiten nur bei einem erheblichen baulichen Mangel eintreten könnten, namentlich einer dauerhaft wirkenden Feuchtigkeit wegen einer fehlenden Bauwerksabdichtung, die sich aber auf jeden in einem solchen Bereich verwendeten Stein auswirken würde (Protokoll S. 21).
103Diese sachverständigen Ausführungen des Zeugen decken sich nur auf den ersten Blick nicht mit den Kernaussagen des Entwurfs einer gutachterlichen Stellungnahme des Zeugen aus dem Jahr 2007 (Anlage K5 im Zusatzheft I). Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung dazu ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine baurechtliche Verwendungszulassung sinnvoll sei, die eine ausreichende Abdichtung des Untergeschosses gegen Feuchtigkeit gewährleiste (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 22). Diese Ansicht klingt auch bereits in seinem Gutachtenentwurf aus dem Jahre 2007 zu 3.1.2 an. Vor allem aber hat der Zeuge in seinem Gutachtenentwurf mangels eigener Prüfung keine Aussagen dazu getroffen, wie es um die Standsicherheit einzelner Gebäude tatsächlich bestellt ist, sondern stattdessen aufgezeigt, wie auf das Ergebnis der weiteren Untersuchung der Standsicherheit zu reagieren wäre. Akuten Handlungsbedarf sah er dabei im Hinblick auf einen sich selbst für einen Laien aufdrängenden Gefahrenverdacht nicht, weil keine schlagartig auftretenden Schäden vorlägen (Entwurf 2.1), sondern „stets mit einem „Versagen mit Vorankündigung“ zu rechnen sei: „Für gefahrenabwendende Maßnahmen bleibt also ausreichend Zeit.“ (Entwurf 3.2.2.).
104Hinzu kommt, dass nach dem Entwurf des Zeugen die weitere Reaktion der Beklagten maßgeblich davon abhing, zu welchen Ergebnissen deren Untersuchungen der Resttragfähigkeit bei durch Feuchteeinwirkung nachhaltig geschädigtem Mauerwerk führen würden, von denen er sich verlässlichere Aussagen zur Restfestigkeit von geschädigtem Mauerwerk in Abhängigkeit vom Grad der Schädigung und möglichst auch von der Zeit zu erhalten (Entwurf 3.3.2.).
105Bezogen auf die von der Klägerin nach dem behaupteten Wasserschaden angeblich getroffenen Feststellungen (Rissbildung und sich auflösende Steine), die in ihren Einzelheiten nicht weiter beschrieben worden sind, lässt sich demnach auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen Q E C2 nicht der ernsthafte Verdacht konstruieren, dass (bereits) eine Gefahr für Leib oder Leben der Bewohner bestand. Eine hierzu nach der schriftlichen Einschätzung des Zeugen aus dem Jahr 2007 erforderliche Überprüfung der Standsicherheit (Entwurf 3.2.2.) hat es nicht gegeben.
106Ein aus Sicht des Zeugen fortgeschrittenes – und folgerichtig besonders alarmierende – Schadenstadium, bei dem sich Risse auch in Wänden der oberen Stockwerke gezeigt hätten, was auf ein Versagen der Kellergeschosswände hätte schließen lassen (Entwurf 3.2.2.), lag bei der Klägerin überdies auch auf Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht vor. Damit drohte eine Gefahr für Leib der Bewohner auf Grundlage der sachverständigen Bekundungen des Zeugen Prof E C2 nicht ernstlich, zumal aus seiner Sicht die Schädigung einzelner Steine nicht geeignet ist, eine Einsturzgefahr zu begründen.
107ccc)
108Die intensive Vernehmung des Zeugen E2 T3 hat keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gebäude konkret einsturzgefährdet waren oder sind. Dabei ist dieses Ergebnis seiner Vernehmung vor dem Hintergrund des von ihm und anderen im Deutschen Ingenieur-Blatt publizierten Aufsatzes „Einsatz von Kalksubstituten in der KS-Produktion 1987-1996)“ (Anlage K 35, Bl. 561 ff) nicht überraschend. Im dortigen Teil 4 ist ausgeführt, dass „(nach) heutigem Wissensstand die vorhandenen Resttragfähigkeiten der Steine in jedem Fall ausreichend (sind), um die Lasten sicher abzutragen.“ Weiter heißt es dort: „Der Schadmechanismus läuft sehr langsam ab und ist frühzeitig anhand der Symptome (Feuchtigkeit, Risse, etc.) erkennbar. Eine Einsturzgefahr besteht selbst bei weit vorangeschrittenem Schadbild nach heutiger Erkenntnis nicht.“ Bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen E2 T3 ist weiter zu berücksichtigen, dass er die interne Forschungsabteilung im Y2-Konzerngeflecht leitet und deshalb beruflich im Lager der Beklagten steht.
109Ungeachtet dessen hat die Kammer bei der Vernehmung des Zeugen, dessen Sachkunde sich insbesondere im wissenschaftlichen Dialog mit dem Sachverständigen E M2 deutlich bestätigt hat, die Überzeugung gewonnen, dass E2 T3 die von ihm geschilderten Prüfungen durchgeführt hat, dabei die geschilderten Ergebnisse erzielt hat und die von ihm gezogenen Schlüsse seiner tatsächlichen Überzeugung entsprechen. Der Zeuge hat bei seiner ersten Vernehmung sehr ausführlich geschildert, wie er im Jahr 2007 nach der Besichtigung mehrerer Bauvorhaben mit Rissbildungen und Schäden an den vorhandenen Steinen die von der Beklagten behaupteten Untersuchungen durchgeführt habe. Für die Richtigkeit seiner Bekundungen spricht dabei vor allem, dass – wie noch näher auszuführen sein wird – sich die dargestellten Ergebnisse bei provozierten Rissbildungen im Inneren der geprüften Steine (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 11 f.) gut mit den Feststellungen des Sachverständigen E M2 vereinbaren lassen, der äußerlich bei von ihm seit 14 Monaten in Wasser gelagerten Proben keine Veränderungen feststellen konnte. Hinzu kommt, dass der Zeuge gerade keine für die Beklagte ungünstigen Tatsachen zurückhielt, sondern sowohl die selbst besichtigten Rissbildungen und Schäden bei mehreren Bauvorhaben als auch die Rissbildung im Rahmen seiner Prüfungen bestätigte. Bei seiner zweiten Vernehmung am 1. September 2016 hat er überdies Schäden bestätigt, die er im Rahmen seiner Versuchsreihen bislang nicht habe reproduzieren können. Ihm sei unverändert nicht möglich zu berechnen, wann es gegebenenfalls in einem Mauerwerk zu einem Schaden kommen könnte.
110Die Kammer schließt dabei wegen der detaillierten Schilderung des Zeugen, die überdies durchweg vernünftige Tests zur Rekonstruktion des Schadensbildes anhand von nachproduzierten Steinen, die nachhaltig mit Wasser in Kontakt gebracht wurden zum Gegenstand hat, aus, dass der Zeuge die Versuche tatsächlich nicht unternommen haben oder ihre Ergebnisse verfälscht dargestellt haben könnte.
111Außerdem spricht für die Richtigkeit der dargestellten Versuchsergebnisse entscheidend, dass keine der sachkundigen Personen, die mit der Bewertung der Wechselwirkung zwischen Wasser und Steinen mit Sprühabsorptionsrückständen befasst waren, auch nur ungefähr den zeitlichen Rahmen aufgezeigt hat, in dem es zu Beschädigungen kommen könnte, geschweige denn eine Methode zu einer genauen Berechnung diesen zeitlichen Rahmens vorgestellt haben (vgl. etwa Q E C2: „ausreichend lange großes Angebot an Feuchte“, Gutachtenentwurf aus 2007, 3.2.2.; Architekt T4: „lang anhaltende Feuchtigkeit“, Gutachten vom 19.11.2012, S. 25; E2 D: „Der chemische Prozess verläuft sehr langsam, (…) mindestens 7 Monate oder mehr“ und „Schaden erst, wenn Feuchtigkeit in größerer Menge und/oder über einen längeren Zeitraum einwirkt“, Gutachten vom 3. Juni 2014, S. 13, 32).
112ddd)
113Schließlich hat auch der Sachverständige E M2 auf Grundlage seiner Erkenntnisse zu den Eigenschaften von Steinen mit einem hohen SO3-Anteil keine Schlüsse auf eine ernst zu nehmende Gefahr des Einsturzes von Gebäuden ziehen können.
114Er hat im Gegenteil bei seiner Anhörung am 1. September 2016 ausgeführt, dass es bislang keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu gebe, wann es zu einer Rissbildung durch eine Volumenvergrößerung komme, dass es sich um keinen plötzlichen Effekt, sondern einen langwierigen Prozess handele und dass die Geschwindigkeit, mit der Sulfit oxidiere und Sulfat sein Volumen vergrößere, bislang nicht beschrieben sei. Der Sachverständige sah sich außerstande, über die Darstellung möglicher chemischer Prozesse hinaus Aussagen dazu zu treffen, wann eine ganze Wand Rissbildungen bzw. Auswölbungen ausweisen könnte (Protokoll S. 2 ff).
115Schlagend für diese Einschätzung spricht aus Sicht der Kammer, dass der Sachverständige zwei der von ihm im Rechtsstreit 8 O 492/11 entnommenen Proben seinerseits einer - von der Wirklichkeit erheblich abweichenden - Extremsituation ausgesetzt hat, indem er diese Proben 14 Monate lang in Wasser gelagert hat, ohne dass sich äußerliche Veränderungen an diesen Proben zeigten. Dabei wiesen die Proben nach der Analyse des Sachverständigen einen Sulfatgehalt von 9,5 Ma.-% (Proben-Nr. 8) bzw. 19,43 Ma.-% (Proben-Nr. 1) auf (Gutachten vom 19. Februar 2015, S. 21, Zusatzheft VIII im Rechtsstreit 8 O 492/11). Der Sulfatgehalt in den vom Sachverständigen untersuchten Proben ist demnach signifikant höher als in der von der Klägerin für sich reklamierten Probe.
116c)
117Hinzu kommt, dass ein Produktrückruf nach dem eingangs Gesagten als weitreichendste Reaktion auf einen beobachteten Produktfehler nur in Betracht kommt, wo andere, weniger weitreichende Maßnahme nicht ausreichen, um die ernstlich drohende Gefahr für andere Rechtsgüter zu beseitigen. Eine Pflicht zum Rückruf besteht danach nicht, wenn es dem Hersteller gelingt, die Gefahr mit geringerem Aufwand, insbesondere durch eine Warnung, zu bannen (OLG Frankfurt VersR 1991, 1184).
118Vorliegend kann nach der bereits dargestellten Einschätzung aller fachkundiger Personen eine Rissbildung des Steins aufgrund seines erhöhten Sulfatgehalts nur dann entstehen, wenn der Stein über einen längeren Zeitraum – offenbar jedenfalls mehr als 14 Monate – dauerhaft mit Wasser in Kontakt steht, was im Kellerbereich wiederum nur dann denkbar ist, wenn dieser über einen solchen Zeitraum nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Dies kann auf einer unzureichenden Abdichtung im Zuge der Gebäudeerrichtung oder darauf beruhen, dass eine zunächst ordnungsgemäße Abdichtung beschädigt worden ist. Offen bleiben kann insoweit auch, ob – wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 behauptet – keine Abdichtung geeignet ist, ein Gebäude für seine gesamte Lebensdauer gegen Feuchtigkeit zu schützen, weil jede Abdichtung irgendwann rissig werde und erneuert werden müsse.
119Jedenfalls führt dauerhaft auf Mauerwerk einwirkende Feuchtigkeit allgemeinbekannt zu auch für einen Laien leicht wahrnehmbaren Feuchtigkeitserscheinungen, die er sehen, fühlen und riechen kann, so wie dies anschaulich von Q E C2 in dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Gutachtentwurf aus dem Jahr 2007 (Anlage K 5 im Zusatzheft I) beschrieben worden ist (Verfärbungen, Schimmelbesatz und –geruch, Risse).
120Es liegt auf der Hand, dass der betroffene Eigentümer – ungeachtet einer darüber hinaus sichtbaren äußeren Beschädigung seines Mauerwerks - auf solche Feuchtigkeitserscheinungen reagieren muss, um die Bewohnbarkeit seines Gebäudes sicherzustellen. Er wird deshalb die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen beseitigen müssen. Dabei wird er vernünftigerweise – wie etwa die Kläger im Rechtsstreit 8 O 492/11- und wie unmittelbar einleuchtet eine funktionsfähige Abdichtung seines Gebäudes herstellen, bevor er ggf. beschädigtes Mauerwerk austauscht, weil andernfalls auch das neue Mauerwerk unverändert dauerhaft Feuchtigkeit ausgesetzt wäre.
121Damit liegt gerade kein Fall vor, indem trotz einer – hier: sich aufdrängenden - Reaktionsmöglichkeit des Produktbenutzers, über die gegebenenfalls der Hersteller im Zusammenhang mit einer Warnung informieren müsste, Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Produktbenutzer auch bewusst über eine solche Warnung hinwegsetzen und dadurch sich oder Dritte gefährden würde (vgl. BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1081 Tz. 11]).
122d)
123Schließlich würden sich die geltend gemachten Reparaturkosten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht als auf einem unterlassenen Rückruf kausal beruhender Schaden darstellen. Wie bereits ausgeführt, setzt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines absoluten geschützten Rechtsguts voraus, hier in Gestalt der konkret drohenden Verletzung von Leib oder Leben. Reparaturkosten am eigenen Haus könnte die Klägerin folgerichtig nicht schon deshalb verlangen, weil – wie von ihr geltend gemacht – andere Häuser wegen des dort vorhandenen Schadensbildes einsturzgefährdet waren. Vielmehr müsste gerade beim Haus der Klägerin die Standsicherheit bereits so beeinträchtigt gewesen sein, dass eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben bestand.
124Dies hat die Beweisaufnahme nach dem zuvor Gesagten nicht bestätigt: Die Standsicherheit des Gebäudes ist vor dem Austausch nicht überprüft worden. Und allein aus dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Sulfatgehalt (3,82 Ma.-%) kann auf eine solche ernstliche Gefahr nicht geschlossen werden.
125IV.
126Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte eine gebotene Warnung bzw. Empfehlung unterlassen hätte.
1271.
128Die Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, zu welcher konkreten Warnung in welcher konkreten Form die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte.
1292.
130Vor allem stellen die von der Klägerin angeblich für den Austausch der Steine aufgewendeten Reparaturkosten nach dem zuvor Gesagten keinen kausal auf einer Rechtsgutverletzung der Beklagten beruhenden Schaden dar:
131Die Standfestigkeit des Hauses der Klägerin ist vor dem Austausch der Steine nicht untersucht worden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass allein wegen des erhöhten Sulfatgehalts der Steine eine Beschädigung der äußeren Struktur erst nach einem langen Einwirken von Wasser auf den Stein zu befürchten ist, ohne dass es verlässliche Erkenntnisse im Sinne der Klägerin dazu gibt, wie sich eine solche Beschädigung auf das gesamte Mauerwerk auswirken könnte. Allein mit einem örtlich und zeitlich begrenzten Wasserschaden, wie ihn die Klägerin geltend macht, kann so eine bereits vor der Reparatur ernstlich drohende Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes nicht festgestellt werden.
132V.
133Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche der Klägerin auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB, nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß § 684 Satz 1 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 840 Abs. 1, § 426 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 1080 [1080 f. Tz. 9]), weil die Beklagte auf Grundlage des zu IV. Gesagten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war, die Steine im Rahmen eines Rückrufs auszutauschen.
134VI.
135Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG.
136Diese Vorschrift wäre zwar auf die im Haus der Klägerin verbauten Steine anwendbar, wenn man unterstellt, dass die Steine erst nach dem 1. Januar 1990, an dem das Produkthaftungsgesetz in Kraft trat, hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wurden.
137Ein Anspruch der Klägerin auf Grundlage dieser Bestimmung käme aber auch dann nicht in Betracht.
138Zum einen wird auch durch das Produkthaftungsgesetz im Falle einer Sachbeschädigung nur das Interesse des Geschädigten an der Integrität „anderer Sachen“ geschützt, § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, mithin kein Ersatz geleistet, wenn nur das Produkt selbst durch den Fehler beschädigt worden ist (hierzu oben II.).
139Zum anderen wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2001 erloschen: Die Steine wurden spätestens im Jahr 1991 durch den Einbau im Haus der Klägerin in den Verkehr gebracht.
140VII.
141Die Klägerin hat wegen der angeblichen Beschädigung der Steine in ihrem Kellergeschoss auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB.
1421.
143§ 826 ergänzt den allgemeinen zivilrechtlichen Vermögensschutz für den Sonderfall der vorsätzlichen Begehung und setzt zu Lasten des bewusst und willentlich handelnden Täters haftungsbegrenzende Prinzipien und Normen außer Kraft. Der Vorsatztäter verliert also den ansonsten gewährten gesetzlichen Mindestschutz vor den Ansprüchen seiner Opfer und wird weitergehend für deren Vermögensschäden zur Verantwortung gezogen als der fahrlässig Handelnde (Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016, § 826 BGB Rn. 145).
144Im praktischen Anwendungsbereich von § 826 BGB (hierzu etwa: Staudinger-Hager, Neubearbeitung 2016 § 826 BGB Rn. 145 ff; Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 19 ff) spielt eine Haftung des Hersteller für schädigende Produkte allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. auch BGHZ 179, 157 = NJW 2009, 1080 [1082, Tz. 19]: „Sonderfälle“). Sie kommt in Betracht, wenn der Hersteller weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass sein Produkt mangelhaft ist und wegen seiner Mangelhaftigkeit Schäden verursachen kann (vgl. BGH NJW 1989, 1029 [1030]: Förderung der weiteren Verwendung einer Fugendichtungsmasse zur Glasversiegelung trotz des Wissens, dass die Masse auf Glas nicht haftet). Dann liegt eine vorsätzliche Schadenszufügung vor, die in aller Regel auch gegen die guten Sitten verstößt (Sack, VersR 2006, 582).
1452.
146Anders als bei einer Haftung des Herstellers für Produktfehler gemäß § 823 Abs. 1 und § 1 ProdHaftG,die (nur) den Hersteller selbst trifft und auch bei juristischen Personen keine Zurechnung einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter entsprechend § 31 BGB voraussetzt (eingehend Medicus GmbHR 2002, 809) kann eine juristische Person – hier: eine GmbH - nach dem Verständnis der Kammer selbst keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung begehen. Vielmehr haftet sie entsprechend § 31 BGB nur, wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter einen Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt (vgl. auch Palandt-Sprau, 75. Aufl. § 826 BGB Rn. 13). Aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs des verfassungsmäßig berufenen Vertreters (Palandt-Ellenberger, 75. Aufl., § 31 BGB Rn. 6 m. w. N.) wird man hier zugunsten der Klägerin auch ohne entsprechenden Vortrag zum eigentlichen „Täter“ im Sinne des § 826 BGB zugrunde legen können, dass bei dem Inverkehrbringen und Belassen eines Produkts die hierfür maßgeblichen Kenntnisse grundsätzlich in der Person eines solchen Vertreters bestehen.
1473.
148Im Rahmen von § 826 BGB muss der Geschädigte zum einen objektiv sittenwidrig geschädigt werden, zum anderen muss der Täter mit Schädigungsvorsatz handeln, also spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen haben (Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 10 f.).
149Dabei trifft Rahmen von § 826 BGB den Geschädigten grundsätzlich die volle Beweislast für die schädigende Handlung einschließlich des Zurechnungszusammenhangs, für die eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und den Schädigungsvorsatz (Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 826 BGB Rn. 18). Dabei können die Anforderungen an den Nachweis bedingten Vorsatzes im Einzelfall erleichtert sein: Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat; auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH NJW-RR 2012, 404 [404 f.] m. w. N.).
1504.
151Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht beweisen können, dass sie von der Beklagten sittenwidrig vorsätzlich geschädigt worden ist, wobei auch hier zu ihren Gunsten unterstellt werden kann, dass die Beklagte Kalksandsteine fehlerhaft konstruiert hat und solche Steine im Kellergeschoss der Klägerin verbaut wurden.
152Nach dem oben Gesagten kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch nur bedingten Vorsatz in Bezug auf eine konkrete Einsturzgefahr von Häusern hatte, bei denen Steine eingemauert würden, die mit Sprühabsorptionsrückständen hergestellt worden waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich bis heute nicht sagen, ob und wann es – abhängig vom Sulfatgehalt und der Dauer eines Kontakts mit Wasser – zu einem Versagen des gesamten Mauerwerks kommen kann.
153Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Vorsatz in Bezug auf eine Rissbildung der von ihr produzierten Steine und damit in Bezug auf einen entsprechenden Vermögensschaden der Produktbenutzer hatte.
154a)
155Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass die Beklagte - etwa vom C oder ihrem Wettbewerber L – davor gewarnt worden ist, Sprühabsorptionsrückstände bei der Herstellung von Kalksandsteinen zu verwenden, schon gar nicht wegen bestehender Gefahren für Leib oder Leben von Produktbenutzern bei einer möglichen chemischen Reaktion der Steine - im (dauer-)feuchten Zustand - mit Wasser.
156Die von der Klägerin hierfür angeführten Schreiben des C vom 16. November 1987 (Anlage K2 im Zusatzheft I) und der L vom 11. Mai 1988 (Anlage K 3 im Zusatzheft I) enthalten, ungeachtet der Frage, ob die Beklagte das letztgenannte Schreiben überhaupt erhalten hat, bei wortgetreuem Verständnis keine Warnungen an die Beklagte. Im Schreiben vom 16. November 1987 werden mögliche Effekte bei der Anwesenheit von Sulfit und Sulfat beschrieben und die Prüfung unter anderem der Festigkeit im nassen Zustand im Vergleich zum Normalstein empfohlen. Im Schreiben vom 11. Mai 1988, das auch gar nicht an die Beklagte gerichtet ist, ist von Schwierigkeiten bei höheren Lochanteilen und einer zu dunklen Farbe die Rede, außerdem davon, dass „dieser Kalk“ in keinem Gemeinschaftswerk der L eingesetzt werden könne, weil dort entweder Elemente oder Verblender gefertigt würden.
157Soweit man im Sinne der Klägern – etwa auf Grundlage des diesbezüglichen Verständnisses in der Aktennotiz von Herrn I5 oder im Rechtsgutachten von Rechtsanwalt E X2 – insbesondere die Empfehlungen des C als Indiz dafür werten wollte, dass sich hinter einer zurückhaltenden Formulierung tatsächlich eine Warnung vor der Verwendung des Zuschlagstoffes verbarg, kann diese Wertung jedenfalls nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr aufrechterhalten werden.
158Der von der Klägerin hierzu benannte Zeuge E D2 hat bei seiner Vernehmung ein derartiges Verständnis des Schreibens vom 11. Mai 1988 nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, dass der Sinn einer Befassung der Forschungseinrichtung des C durch ein Vereinsmitglied – hier: durch die Beklagte – nicht darin bestand, Handlungshinweise, Empfehlungen oder gar rechtliche Ratschläge zu erteilen. In diesem Sinne hat der Zeuge dann auch das von Herrn E X3 verfasste Schreiben bewertet, das überdies vertraulich und nicht Gegenstand etwa von Vorstandsbesprechungen des C gewesen sei (Protokoll vom 20. März 2014, S. 3 f.). Eine Warnung hat es danach schon nicht durch Herrn E X3 persönlich gegeben, jedenfalls aber nicht durch den C.
159b)
160Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte ihr Produkt leichtfertig in den Verkehr gebracht hätte, etwa, indem sie die vom C empfohlenen Prüfungen nicht durchgeführt hätte.
161aa)
162Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass in der Aktennotiz I5 (Anlage K 9, Zusatzheft II), im Rechtsgutachten E X2 (Anlage K 10, Zusatzheft II) und im Gutachten E C2 (Anlage K 5, Zusatzheft I) die jeweiligen Verfasser zugrunde legen, dass es derartige Prüfungen nicht gegeben hat, so wie dies nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin vom Zeugen E T2 in einem Parallelverfahren auch zunächst erklärt worden ist.
163bb)
164Allerdings hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit zahlreiche Prüfzeugnisse und Unterlagen – zum Teil mehrfach, gebündelt vor allem im Zusatzheft V – zunächst in Ablichtung vorgelegt, nach deren Inhalt
165- die Biegezugfestigkeit und die Mörtelhaftung von zwei Sorten Kalksandsteinen durch das C im Januar 1988 geprüft wurde (Anlage KE 22),
166- das Schwindverhalten dieser Steine in zwischen Januar und März 1988 durch das C im Januar 1988 geprüft wurde (Anlagen KE 22-23),
167- die Druckfestigkeit nach Wasserlagerung im November 1987 intern geprüft wurde (Anlage KE 24),
168- Steine aus einer Musterwand entnommen und auf Abmessungen, Rohdichte und Druckfestigkeit am 26.7.1990 und mit Werten vom 15.6.1989 getestet wurde (Anlage KE 25,
169- die Bindemittelphasen in Kalksandsteinen zwischen Juli und August 1989 durch das C im Rasterelektronenmikroskop untersucht wurden (Anlagen KE 26 und KE 28)
170- die Pressfeuchte im Rahmen eines simulierten Produktionsschadens im Juli 1989 ermittelt wurde (Anlage KE27),
171- der Körnungsaufbau der Sprühabsorption im Februar 1989 von der S3 AG untersucht wurde (Anlage KE30),
172- im April 1989 zwei Kalksandstein vom D3 untersucht wurden (Anlage KE31),
173- eine Überprüfung auf natürliche Radioaktivität im August 1989 von der N GmbH & Co. KG durchgeführt wurde (Anlagen KE32, KE33) sowie
174- im Juli 1989 ein Stein mit Kalk und ein Stein mit Sprühabsorptionsmaterial von der C5 GmbH auf ihre Umweltverträglichkeit analysiert wurden (Anlage KE34),
175mithin im Schreiben vom 16.11.1987 empfohlene Prüfungen und darüber hinausgehende Prüfungen – entgegen dem von Q E C2, Rechtsanwalt E X2 und dem Zeugen E T2 zunächst zugrunde gelegten Sachverhalt - doch durchgeführt worden wären.
176Im Termin am 21. Januar 2016 hat die Beklagte dann die Originale dieser Unterlagen vorgelegt, die vom Gericht und den Parteien in Augenschein genommen wurden und von denen dann das Gericht Kopien für die Prozessakten und die Kläger in den Rechtsstreiten 8 O 492/11 und 8 O 502/11 fertigen konnte (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 3 f.).
177Die Beklagte hat außerdem die Güteschutz-Prüfzeugnisse Nr. 92-0081 und Nr. 92-1980 des H eV vorgelegt (u.a. als Anlage KE29 im Zusatzheft V), nach denen die untersuchten Proben die Forderungen der DIN 106 hinsichtlich Abmessungen, Rohdichte und Druckfestigkeit erfüllten.
178cc)
179Die Klägerin hat zwar umfangreich bestritten, dass diese Prüfungen tatsächlich durchgeführt worden sind und dass sie, falls doch durchgeführt, die in Rede stehenden Steine mit Sprühabsorptionsrückständen betrafen. Dies genügt im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundlage von § 826 BGB aber nicht.
180Die Klägerin hätte vielmehr beweisen müssen, dass die Beklagte gar keine Prüfungen durchgeführt hat, sondern in Bezug auf die in Rede stehenden Steine solche Prüfungen lediglich vorgetäuscht hat, nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zu den von ihr durchgeführten Prüfungen mit der Vorlage der diesbezüglichen Dokumente gerecht geworden ist.
181Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht, wobei die Kammer im Sinne der Klägerin durchaus kritisch gewürdigt hat, dass auf den ersten Blick wenig plausibel erscheint, dass gerade im Rahmen der innovativen Verwendung eines Rückstands aus der Rauchgasentschwefelung zur Herstellung von Kalksandsteinen die zugrunde liegenden Prüfungen, Untersuchungen und Analysen in einem Handelsunternehmen der Größe der Beklagten nicht so archiviert wurden, dass jederzeit auf sie zuzugreifen gewesen wäre, sondern erst im Zuge von Rechtsstreitigkeiten mit Produktbenutzern aufgefunden worden sein sollen.
182Gleichwohl haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die – letztlich auf den vor den Spiegelstrichen genannten Dokumenten gründende - Vermutung der Klägerin ergeben, dass die aufgelisteten Dokumente im Rahmen eines groß angelegten Prozessbetrugs nachträglich erstellt und rückdatiert worden sein könnten. Hiergegen spricht schon schlagend, dass bei (Ver-) Fälschungen zu leicht von einer Vielzahl von angeblichen Verfassern (C, S3 AG, D3, N GmbH & Co. KG, C5 GmbH, L8 GmbH, H eV) aufgeklärt werden könnte, dass diese Erklärungen entweder nicht von ihnen stammen oder rückdatiert wurden.
183Die eingehende Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen hat eine derartige Manipulation nicht bestätigt, so dass jedes von den zu aa) wiedergegebenen Äußerungen ausgehende Indiz mittlerweile entkräftet ist.
184aaa)
185Der Zeuge E T2 hat bezogen auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen betont, dass er es als infam empfinde, dass der Beklagten unterstellt werde, nachträglich Urkunden gefälscht oder geschönt oder nachdatiert zu haben und eingehend geschildert, wie und wann er auf die jetzt vorgelegten Unterlagen stieß (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 2 ff).
186bbb)
187Der Zeuge E E3 hat im Wesentlichen erklärt, dass er sich sicher sei, dass die für die „Rezepturänderung“ notwendigen Materialprüfungen geradezu selbstverständlich von der Beklagten durchgeführt worden seien, schon um den bestehenden Güteschutz einzuhalten.
188Erst nach Durchführung der entsprechenden Prüfungen sei „im guten Gewissen die kaufmännische und technische Entscheidung getroffen worden, die Steine in Produktion zu geben“ (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 26).
189ccc)
190Der Zeuge G4 hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgiebig Auskunft darüber gegeben, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Steine in Produktion gingen und – bezogen auf vor der Produkteinführung durchgeführte Untersuchungen – betont, dass die neuen Steinen nach der Vorgabe der Geschäftsführung „sämtlichen Tests unterzogen werden sollten, die erforderlich waren, auch in Abstimmung mit dem C“, wobei ihm die einzelnen Untersuchungen ohne den Beweisbeschluss nicht mehr geläufig gewesen wären (Protokoll vom 21. April 2016, S. 3). Der Zeuge äußerte weiter, dass er sich nicht vorstellen könne, dass der auch ihm vorgelegte Ordner mit Originalunterlagen sämtliche Untersuchungsergebnisse enthalte. Er hat dann beim Durchblättern dieses Ordners die Authentizität einzelner Unterlagen, die von ihm selbst stammten, bestätigt und bekundet, dass sich die in den Unterlagen an verschiedenen Stellen erwähnten Mustermauern in J2 befunden hätten.
191ddd)
192Der Zeuge E2 T3 erklärte, dass ihm im Rahmen der eigenen Untersuchungen der Zeuge G4 erklärt habe, dass – anders als zunächst vom Zeugen T3 zugrunde gelegt - Untersuchungen mit den in Rede stehenden Steinen durchgeführt worden seien, zunächst aber keine Unterlagen vorgelegen hätten, und er später zusätzlich auf die Unterlagen gestoßen sei, die jetzt vorgelegt wurden.
193Bei der diesbezüglichen Vernehmung des Zeugen fiel auf, dass er von sich aus schilderte, dass die C empfohlene Prüfung der Verträglichkeit mit Zementmörtel nicht dokumentiert sei (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 14).
194Zusammengefasst hat damit keiner der vernommenen Zeugen die von der Klägerin behauptete Manipulation der vorgelegten Unterlagen bestätigt. Aus den vorstehend zusammengefassten Aussagen lässt sich auch nicht indiziell herleiten, dass entgegen dem durch die Unterlagen deutlich erweckten Eindruck tatsächlich keinerlei Prüfungen der neu hergestellten Steien erfolgt sind.
195c)
196Auch die von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Hintermauersteinen (Anlage K33, Bl. 328 ff), die Entscheidung der Beklagten die Produktion mit Sprühabsorptionsrückständen zu beenden (Anlage K4, Zusatzheft I) und die dargestellten Einigungen mit anderen Hauseigentümern (Anlagen K14-21, Zusatzheft I) lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass Verantwortliche der Beklagten zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf Vermögensschäden der Produktbenutzer hatten.
197Die Entscheidung der Beklagten, die Produktion zu beenden, ließe sich zwanglos entweder damit erklären, dass die Beklagte erst 1995 – und damit nach dem Inverkehrbringen von Steinen, die im Haus der Klägerin verbaut worden sein sollen – erkannte, dass etwa wegen zwischenzeitlicher Prüfungen der bis dahin verwendeten Rückstände die Steine an einem bis dahin nicht erkannten konstruktiven Mangel litten, oder damit, dass – wie der Zeuge E E3 bekundete (Protokoll vom 21. Januar 2016, S. 27) – die Qualität der Entschwefelungsprodukte nicht mehr gut genug war, wofür immerhin auch spricht, dass sich der Vertragspartner der Beklagten auf die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags aus Oktober/November 1987 einließ.
198Die Einigungen mit einzelnen Hauseigentümern wiederum lassen sich schlicht mit dem faktischen und rechtlichen Druck zu Kulanzregelungen durch die Drohung mit zivilrechtlicher Inanspruchnahme erklären. So ist, soweit ersichtlich, bei keinem der größeren Rückrufaktionen der Automobilbranche – den Abgas-Skandel beim W-Konzern einmal ausgenommen – vom Rückruf auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Produktbenutzer geschlossen worden. Im Vordergrund standen vielmehr Imageerwägungen (vgl. hierzu etwa Thürmann NVersZ 1999, 145 [148]; Klindt BB 2010, 583).
199d)
200Es kann aus Sicht der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht wegen der bekannten Wechselwirkung zwischen Gips und Wasser – Gips ist hygroskopisch und besitzt eine gewisse Wasserlöslichkeit, vgl. hierzu auch die Erläuterungen des Sachverständigen E M2 und des Zeugen E2 T3 am 1. September 2016 - darauf geschlossen werden, dass Verantwortliche der Beklagten die Schädigung der Produktbenutzer billigend in Kauf nahmen.
201Nach dem bereits dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es bis heute keine hinreichend fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, in welchem Zeitraum und in welcher Abhängigkeit vom konkreten Sulfatgehalt welche Vergrößerungen des Volumens des Gipsanteils in einem Kalksandstein zu erwarten sind und wann gegebenenfalls mit einer Rissbildung zu rechnen ist, wenn sich durch den Kontakt mit Wasser aus Sulfat wieder Gips bildet.
202Der Sachverständige E M2 hat insoweit erklärt, dass ihm als Testverfahren zur Bestimmung der Volumenvergrößerung von Sulfatanteilen beim Zusammentreffen mit Wasser nur einfalle, Mauern zu bauen, die man unter Wasser stellt, oder einzelne Steine mit Wasser in Verbindung zu bringen (Protokoll vom 1. September 2016, S. 9).
203Er hat außerdem die Bekundungen des Zeugen E2 T3 bestätigt, wonach die Prozesse während der Autoklavierung zur Herstellung eines Kalksandsteins 1989 noch gar nicht erforscht waren.
204Nach alledem kann schlechterdings nicht darauf geschlossen werden, dass Verantwortliche der Beklagten zwischen 1987 und 1990 eine Rissbildung der Steine wegen eines Kontakts mit Wasser auch nur ernsthaft erwogen haben, geschweige denn billigend in Kauf genommen haben könnten.
205e)
206Es könnte wohl dahinstehen, ob Verantwortliche der Beklagten bewusst gegen die Bestimmungen der DIN 106 verstoßen haben, weil damit auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht gesagt wäre, dass auch eine Rissbildung der dann abweichend von Normvorgaben hergestellten Steinen billigend in Kauf genommen wurde.
207Jedenfalls hat die Beweisaufnahme einen bewussten Verstoß gegen die Bestimmungen der DIN 106 ebenfalls nicht bestätigt, auch wenn ein solcher Verstoß etwa von E2 D in seinem Gutachten vom 3. Juni 2014 im Rechtsstreit 2 O 462/11 ausführlich begründet worden ist; vielmehr ist schon sehr fraglich, ob – wie zumindest die Güteschutz-Prüfzeugnisse nahelegen - die von der Beklagten hergestellten Steine mit Sprühabsorptionsrückständen der DIN nicht doch gerecht wurden. Ein bewusster Verstoß gegen die DIN lässt sich jedenfalls nicht feststellen:
208aa)
209Der Sachverständige E M2 hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten im Rechtsstreit 8 O 492/11, das durch die Verwertung gemäß § 411a ZPO (Protokoll vom 17. September 2015, S. 1) auch Beweismittel dieses Rechtsstreits geworden ist, festgestellt, dass die von der Beklagten wegen eines höheren Sulfatanteils als 1 Gew.-% nicht der DIN 106 entsprächen (vgl. 7.6.5 der DIN 106, Anlage KE 19 im Zusatzheft V). Dies entspricht unter anderem auch den von der Klägerin vorgelegten Ausführungen der E4 zu einem einzuhaltenden M.-%-Gehalt (Anlagen K39-41, Bl. 800 ff) und den Einschätzungen von Architekt T4 und E2 D in den bereits erwähnten Gutachten.
210Der Sachverständige E M2 musste aber einräumen, dass er in seinem schriftlichen Gutachten die DIN verkürzt wiedergegeben hatte, in der es wörtlich heißt: „Bei Überschreitung des Sulfatgehaltes gilt 7.1.3.“, was, wie von der Beklagte mit Recht betont zeigt, dass auch bei der Überschreitung eines Sulfatgehalts von 1 Gew.-% noch ein normgerechter Kalksandstein vorliegen kann. 7.1.3. f) der DIN schreibt insoweit ohne weitere Konkretisierung vor, dass dann „die Brauchbarkeit des Zuschlags durch ein fachkundiges Prüfinstitut zu beurteilen“ ist.
211Aufschlussreich war insoweit die Vernehmung des Zeugen Q E C2, der hervorgehoben hat, dass die von der DIN verlangte Prüfung „wenig konkret sei, weil nicht einmal festgeschrieben ist, was denn Gegenstand dieser Prüfung sein soll und welches Institut gegebenenfalls heranzuziehen ist.“ (Protokoll vom 27. Januar 2016 S. 21 f.). Der Zeuge plädierte im Folgenden für eine Verwendungszulassung, durch die eine entsprechende Abdichtung des Untergeschosses vorgeschrieben würde, eine Prämisse, die auch seinem Gutachtenentwurf aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt sei, die aber unverändert bis heute keinen Niederschlag in den maßgeblichen Regelwerken gefunden habe.
212Legt man wegen der Beweislast der Klägerin für einen Schädigungsvorsatz zugrunde, dass die Beklagte Prüfungen durch den C im dargestellten Umfang veranlasst hat, lässt sich die These eines bewussten Verstoßes gegen die DIN spätestens nach der Erteilung des Güteschutz-Prüfzeugnisses nicht mehr aufrechterhalten: Die Beklagte hätte schließlich die Brauchbarkeit – wie von der DIN gefordert - durch ein fachkundiges Prüfinstitut beurteilen lassen.
213bb)
214Hinzu kommt, dass sich der DIN nicht entnehmen lässt, dass die Bestimmungen in 7.6.5 und 7.1.3. einer Rissbildung aufgrund einer Volumenvergrößerung des Sulfats vorbeugen wollen.
215Die Bestimmungen beruhen auf der Feststellung, dass Sulfate „schädlich sein“ können, vgl. 7.6.5., was wiederum ausweislich der Fußnote 8 auf die (begrenzte) Wasserlöslichkeit von Sulfaten bezogen ist, andernfalls es in dieser Fußnote nicht heißen würde: „Schwerspat (BaSO4) ist in Wasser praktisch unlöslich und kann als Betonzuschlag verwendet werden“.
216Die DIN 106 befasst sich damit nach dem Verständnis der Kammer gar nicht mit Volumenvergrößerungen von Sulfaten, was folgerichtig ist, wenn – wie die Beweisaufnahme gezeigt hat – bis heute nicht wissenschaftlich feststellbar ist, in welchem Zeitraum und in welcher Abhängigkeit vom konkreten Sulfatgehalt welche Vergrößerungen des Volumens des Gipsanteils in einem Kalksandstein zu erwarten sind und wann gegebenenfalls mit einer Rissbildung zu rechnen ist, wenn sich durch den Kontakt mit Wasser aus Sulfat wieder Gips bildet.
217f)
218In der Gesamtschau all dieser Umstände lässt sich mithin nicht feststellen, dass Verantwortliche der Beklagten mit Schädigungsvorsatz die in Rede stehenden Steine in den Verkehr brachten.
2195.
220Das Unterlassen eines Produktrückrückrufs stellt sich aufgrund des bereits dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme schon nicht als objektiv sittenwidrig dar, weil die Beklagte einen Produktrückruf im Verhältnis zum Produktbenutzer nicht schuldete.
221Gleiches gilt nachdem oben Gesagten für eine unterlassene Warnung.
222VIII.
223Die Beklagte haftet der Klägerin schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz auf Schadensersatz.
2241.
225Eine Haftung wegen der Begehung von Straftaten durch verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten, für die auch die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hätte, besteht nicht.
226a)
227Die von der Klägerin bemühte Konstruktion eines Eingehungsbetrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch Verkauf eines als Kalksandstein getarnten Produkts minderer Güte wäre wohl schon nur im Verhältnis zum eigenen Vertragspartner denkbar. Darüber hinaus scheitern die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung schon am fehlenden Bewusstsein der Herstellung eines nicht DIN-gerechten Kalksandsteins und die Annahme eines Betrugs insgesamt am fehlenden Schädigungsvorsatz (vorstehend VII.).
228b)
229Auch die Annahme einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB scheidet aus. Zum einen ist das Eigentum der Klägerin nicht durch das Produkt der Beklagten beschädigt worden (vorstehend II.), zum anderen fehlt auch insoweit der Vorsatz, das Eigentum der Klägerin an den hergestellten Steinen zu beschädigen (vorstehend VII.).
230c)
231Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich Verantwortliche der Beklagten wegen einer Baugefährdung gemäß § 319 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Verantwortliche des Herstellers eines Baustoffs kommen im Rahmen dieser Sonderdelikte nicht - auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 StGB - als Täter in Betracht, weil sie selbst nichts bauen, planen, leiten oder ausführen.
2322.
233Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 LBauO NRW kommt gleichfalls nicht in Betracht.
234Diese Vorschrift stellt bereits kein Schutzgesetz dar (OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [241]; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2005 – 17 U 218/14; vgl. auch OLG München NJW 1977, 438), weil sie keinen Individualschutz bezweckt; dass durch die Verwendung sicherer Bauprodukte letztlich auch die Bewohner eines Hauses geschützt werden, ist lediglich nur ein Reflex der auf eine Gefahrenabwehr abzielenden Vorschrift.
2353.
236Eine Haftung der Beklagten auf Grundlage des am 15. August 1992 in Kraft getretenen Bauproduktengesetzes in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Haus der Klägerin verbauten Steine spätestens im Jahr 1990/1991 in den Verkehr gebracht worden sind.
237Dessen ungeachtet stellte § 5 BauPG eine Marktverhaltensregel dar (BGH NZBau 2006, 36; LG Berlin NJOZ 2011, 38), die auf Grundlage derselben Erwägungen wie zu 2. nicht unmittelbar den Schutz des Vermögens des einzelnen Produktbenutzers bezweckt.
238IX.
239Das Vorbringen der Parteien in ihren Schriftsätzen vom 20. Oktober 2016 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
240X.
241In Ermangelung einer Hauptforderung kann die Klägerin auch keine diesbezügliche Verzinsung beanspruchen.
242B.
243Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
244Streitwert: 6.691,62 EUR.
245V
246Anlage zum Urteil vom 3. November 2016 – 8 O 502/11
247Kläger „K“ |
Gegenstand |
Beklagte „KE“ |
Gegenstand |
|
1, ZH I |
Liefervertrag zwischen I GmbH und J vom 1.10./9.11.1987 |
1, 41 ff |
Güteschutzprüfzeugnisse 7.2.1992 und 6.10.1992 = KE 29 |
|
2, ZH I |
Stellungnahme C vom 16.11.1987 = KE 21 |
2, 45 f. |
C vom 20.1.1988 = KE 22 |
|
3, ZH I |
Schreiben L KG vom 11.5.1988 |
3, 47ff ff |
C vom 16.3.1988 = KE 23 |
|
4, ZH I |
Schreiben N GmbH & Co. KG an I4 GmbH |
4, 50 f. |
Handschriftliche Aufstellung Druckfestigkeit = KE 20 |
|
5, ZH I |
Gutachterliche Stellungnahme Q E C2 |
5, ZH IV |
Auftrag I GmbH - C vom 11.11.1987 = KE 20 |
|
6, ZH I |
Farbausdrucke von Digitalfotos |
6, ZH IV |
Steinentnahmen aus Musterwände für 2Df und 3DF = KE 25 |
|
7, ZH I |
Untersuchungsergebnis Kalksandsteinprobe |
7, ZH IV |
Prüfbericht 12/89 des C = KE 26 |
|
8, ZH I |
Rechnung L8 Aus- und Einbaukosten 6.691,62 EUR |
8, ZH IV |
Interne Mitteilung zur Festigkeit von 3 DF-Steinen = KE 27 |
|
9, ZH II |
Aktennotiz I5 26.4.2009 |
9, ZH IV |
Schreiben C 22.8.1989 = KE 28 |
|
10, ZH II |
Gutachten E X2, Entwurf vom 30.5.2006 |
10, ZH IV |
Untersuchungsbericht S3 AG 8.2.1989 |
|
11, ZH II |
Übersendungsschreiben Gutachten vom 14.6.2006 |
11, ZH IV |
Untersuchungsergebnisse D3 26.4.1989 = KE 31 |
|
12 (1) ZH II 12, ZH III |
DIN 106 Teil 1 4226 Teil 2 Ortsbesichtigung G5, X4 |
12, ZH IV |
Untersuchung von 3 Proben auf Radioaktivität 8.8.1989 = KE 32 |
|
13, ZH III |
Y2 – C6 |
13, ZH IV |
Radioaktivitätsuntersuchung 10.8.1989 = KE 33 |
|
14, ZH III |
Y2 – RAin T5 |
14, ZH IV |
Untersuchungsergebnisse Steinproben C5 GmbH 27.7.1989 = KE 34 |
|
15, ZH III |
Y2 – C7 |
15, ZH IV |
Korrespondenz L10 GmbH & Co. KG - T8 – L11 = KE 35 |
|
16, ZH III |
Y2 – Bauunternehmen Sanierung 3 Häuser |
16, ZH IV |
Schreiben I4 GmbH vom 21.6.1995 = KE 37 |
|
17, ZH III |
Y2 – Bauunternehmen Sanierung 3 Häuser |
17, ZH IV |
Anwaltliche Einschätzung vom 14.5.2007 |
|
18, ZH III |
Abfindungsvergleich Eheleute M3 |
18, ZH IV |
L12 |
|
19, ZH III |
Angebot Kauf Grundstück Eheleute C8 |
19, ZH V |
DIN 106 Teil 1 September 1980 DIN 4226 Teile 1 und 2 April 1983 |
|
20, ZH III |
Angebot Kauf Grundstück Eheleute A |
20, ZH V |
Auftrag I GmbH - C vom 11.11.1987 |
|
21, ZH III |
Angebot Kauf Grundstück an Eheleute T6 |
21, ZH V |
Stellungnahme C vom 16.11.1987 |
|
22, ZH III |
X5 Interview |
22, ZH V |
C vom 20.1.1988 |
|
23- ZH VI |
Grundbuchauszug Grundstück Kläger |
23, ZH V |
C vom 16.3.1988 |
|
24 –ZH VI |
Kaufvertrag L9 – Kläger |
24, ZH V |
Handschriftliche Aufstellung Druckfestigkeit |
|
25- ZH VI |
Rechnungen X6 (u.a. Solaranlage) |
25, ZH V |
Steinentnahmen aus Musterwände für 2Df und 3DF |
|
26- ZH VI |
Bauvertrag G3 – T7 Dachgaube |
26, ZH V |
Prüfbericht 12/89 des C |
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27- ZH VI |
Bauzustandsbesichtigung Grundstück Kläger 24.8.2009 |
27, ZH V |
Interne Mitteilung zur Festigkeit von 3 DF-Steinen |
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28- ZH VI |
Aufstellung Mangelobjekte |
28, ZH V |
Schreiben C 22.8.1989 |
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29 – ZH VI |
Zeitungsbericht X5 14.5.2007 |
29, ZH V |
Güteschutzprüfzeugnisse 7.2.1992 und 6.10.1992 |
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30- ZH VI |
Zeitungsbericht |
30, ZH V |
Analyse SAV Qualität Spürhabsorption an angefeuchtetem Material |
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31, 323 ff |
Beweisbeschluss 1 O 218/11 vom 30.8.2012 |
31, ZH V |
D3 26.4.1989 |
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32, 327 ff |
Tabelle Haftpflichtschäden Hintermauersteine |
32, ZH V |
Untersuchung von 3 Proben auf Radioaktivität 8.8.1989 |
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33, 333 ff |
Vereinbarung Y2 ./. W2 |
33, ZH V |
Radioaktivitätsuntersuchung 10.8.1989 |
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34, 359 |
Bescheinigung Namensänderung Klägerin |
34, ZH V |
Untersuchungsergebnisse Steinproben C5 GmbH 27.7.1989 |
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35 (1), 364 ff 35 (2), 561 f. |
Grundbuchauszug 3.5.2013 Aufsatz Dt. Ingenieurblatt 03/12 |
35, ZH V |
Korrespondenz L10 GmbH & Co. KG - T8 – L11 |
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36, 736 f. |
Schreiben Y2 28.12.2011 |
36, ZH V |
Gutachten T9 AG Duisburg 79 H 146/11 |
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37, 738 |
Schreiben I6 17.2.2012 |
37, ZH V |
Schreiben I4 GmbH vom 21.6.1995 |
|
38, 739 |
Schreiben I6 7.12.2012 |
38, 264 ff |
Produktinfos SAV C9 e.V. |
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39, 800 |
Ausführungen E4 Grenzwert für SO3-Gehalt 13 O 25/15 |
39, 448 ff |
V3 Baustoffe REA-Gips SAV |
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40, 801 |
Ausführungen E4 Grenzwert für SO3-Gehalt 12 O 49/15 |
40, 469 |
Auflassungsverhandlung 28.6.1993 I4 GmbH - I3 GmbH |
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41, 802 |
Ausführungen E4 Grenzwert für SO3-Gehalt 2 O 302/15 |
41, 474ff |
Grundbuch J2 Bl. #### I3 GmbH |
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42, 803 |
Lieferschein Beklagte (Anlage KE 33 in 6 O 347/11) |
42, 482ff |
Gewerbeanmeldung L3 GmbH & Co KG |
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43, 804 ff |
Begehungsprotokoll G5 D4 |
43, 485ff |
HRA #### E5 : C10 KG usw. |
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44, 1047 f. |
Anwaltliche Einschätzung vom 14.5.2007 = KE 17 |
44, 489ff |
Gutachterliche Stellungnahme Q C4 |
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45, 1057 ff |
Patentanmeldung Porenstein |
45, 506 |
Lieferschein zur Kennzeichnung der Steine |
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46, 602 ff |
Forenbeiträge zu T10-Steinen |
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47, 651 |
Tabelle Herkunft und Eigenschaften der Flugasche |
|||
48, 669 ff |
Auszüge Gutachten E M2 8 OH 285/14 |
|||
49, 753 f. |
Patentinformation Marke „T10“ |
|||
50, 830 ff |
Ss 2.4.2015 8 O 492/11 |
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51, 841 |
Auszug Gutachten S4 1 OH 299/13 |
|||
52, 1074 ff |
Zulassung Wärmedämmstein |
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53, 1086 f. |
Stoffdatenblatt Wärmedämmstein |
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Annotations
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.
(2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.