Landgericht Bonn Urteil, 15. Juni 2016 - 2 O 327/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 28.10.2013 gegen 7:30 Uhr auf dem Weg „J“ in F ereignete. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des in der Nähe des Weges befindlichen Flurstücks Nr. ####. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. ####, auf dem der Weg verläuft. Parallel zum Weg fließt der Wbach, zu dem rechts und links ein Uferstreifen gehört. Das Gewässerflurstück hat laut Kataster die Nummer ####. Für den Bach ist die Beklagte zu 3) gewässerunterhaltungspflichtig. An das Flurstück Nr. #### schließt sich südlich das Grundstück der Beklagten zu 1) und nördlich das der Beklagten zu 2) an. Das Flurstück #### ist nicht im Grundbuch eingetragen. Im Liegenschaftskataster sind „Die Anlieger“ als Eigentümer ausgewiesen.
3Der Unfall ereignete sich, als ein auf dem Flurstück Nr. #### stehender Baum von der gegenüberliegenden Seite des Wbachs auf den Weg stürzte. Er wurde noch am selben Tag von Mitarbeitern des Beklagten zu 3) entfernt.
4Der Unfallhergang wird im Einzelnen von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Pkw auf dem Parkplatz bei ihrer Arbeitsstätte geparkt und sei mit ihrem Hund „Q“ spazieren gegangen. Auf dem Weg „J“ sei sie plötzlich und unerwartet von einem umstürzenden Baum getroffen und am Boden eingeklemmt worden. Per Handy habe sie zwei Arbeitskollegen zu Hilfe gerufen, die sie befreit und der ärztlichen Erstversorgung zugeführt hätten. Durch den Unfall habe sie eine Fraktur des linken Oberarmkopfes und linken hinteren Schienbeinkopfes, eine Ruptur des linken Verbindungsbands im Kniegelenk und linken vorderen Kreuzbandes sowie einen Abriss des linken Außenmeniskus erlitten. Im Übrigen wird für die von ihr behaupteten und von den Beklagten teils mit Nichtwissen bestrittenen Unfallfolgen, auch in Bezug auf den Hund „Q“, auf den Klageschriftsatz vom 28.08.2014 nebst Anlagen (Bl. # ff. d. A.) verwiesen.
5Die Klägerin behauptet, der unfallverursachende Baum sei schadhaft gewesen. Die in der Mitte des Baumstumpfes bestehende Verfärbung deute auf Fäulnis hin. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten bezüglich des Baumes ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese ergebe sich bei den Beklagten zu 1) und 2) aus ihrem Eigentum am Flurstück Nr. ####, bei der Beklagten zu 2) darüber hinaus aus ihrer Verkehrssicherungspflicht für den Weg „J“ und bei dem Beklagten zu 3) aus seiner Gewässerunterhaltungspflicht. Der Baum sei sturzgefährdet gewesen, weil er in einer Schieflage von 45 Grad gewachsen und als Solitär stärker windexponibel gewesen sei.
6Nachdem die Klägerin ihre Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, hat sie dem Beklagten zu 3) zunächst mit Schriftsatz vom 04.03.2015 den Streit verkündet und sodann mit Schriftsatz vom 05.11.2015 auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert.
7Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
8die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
91. an sie einen Betrag von 2.305,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung für die Zuzahlung für Medikamente, Krankenhausaufenthalte und sonstige Heilbehandlungskosten insbesondere Reisekosten naher Angehöriger zu zahlen,
102. einen weiteren Betrag von 105,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung für die Heilbehandlungskosten des Hundes „Q“ zu zahlen,
113. Schadensersatz für beschädigte Kleidung in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
124. ihr den Eigenanteil der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und dessen außergerichtlicher Tätigkeit zu zahlen,
135. ihr einen angemessenen Betrag als Schmerzensgeld für den Unfall und die sich daraus ergebenden Folgen zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 5.000,00 EUR liegen sollte,
146. die Kosten aus der Lohndifferenz in Höhe von monatlich jeweils 4.350,00 EUR brutto für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 zu zahlen
15a. abzüglich des im Dezember 2013 gezahlten Gehaltes von brutto 1.233,33 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 08.12.2013 sowie abzüglich des für den Monat Dezember erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 1.241,10 EUR (21 Tage x 59,10 EUR) für den Zeitraum vom 10.12.2013 bis zum 31.12.2013 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
16b. abzüglich des für den Monat Januar 2014 erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 1.838,79 EUR (31 Tage x 59,09 EUR) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
17c. abzüglich des für den Monat Februar erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 1.654,52 EUR (28 Tage x 59,09 EUR) für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
18d. abzüglich des gezahlten Gehaltes in Höhe von 2.225,00 EUR brutto für den Zeitraum vom 17.03.2014 bis zum 31.03.2014, abzüglich des für den Monat Februar erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 945,44 EUR (16 Tage x 59,09 EUR) für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 16.03.2014 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
19sowie
207. festzustellen, dass die Beklagten auch für alle vergangenen und weiteren direkten und indirekten Folgen aus dem Unfall und den Unfallfolgen dem Grunde nach haften.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behaupten, vor dem Unfall habe es keine Hinweise auf eine Erkrankung des Baumes gegeben. Der Beklagte zu 3) habe - was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird - die Uferböschung des Wbachs regelmäßig, zuletzt am 04.09.2013 im Rahmen von Mäharbeiten kontrolliert. Der Umsturz des Baumes sei auf einen Windbruch zurückzuführen. Zum Unfallzeitpunkt seien infolge des Orkantiefs „Christian“ Windstärken von bis zu 75 km/h (9 Beaufort) aufgetreten. Über den Sturm habe es eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien gegeben. Die Beklagten sind daher der Ansicht, der Unfall beruhe auf einem Eigenverschulden der Klägerin. Zudem seien waldtypische Gefahren und Sturmschäden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
25Das Gericht hat vor der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.03.2015 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen ist Herr Dipl.-Ing. T, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, bestellt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen.
26Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C (Az.: ### UJs ###/##) ist beigezogen worden.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
291. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu, da diese für den streitgegenständlichen Baum nicht verkehrssicherungspflichtig sind.
30Verkehrssicherungspflichtig für den Baumbestand eines Grundstücks ist grundsätzlich derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Baumbestand im Rahmen des Zumutbaren und des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürze aufgrund fehlender Standfestigkeit sicher ist, soweit davon eine Gefahr für Dritte ausgeht (BGH, Urt. v. 02.07.2004 – V ZR 33/04, juris, Rn. 8 m. w. N.; Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 190). Daneben bestehen Verkehrssicherungspflichten für denjenigen, der über eine Sache, von der Gefahr ausgeht, die Sachherrschaft ausübt. Jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, muss im Rahmen des Zumutbaren die drohenden Gefahren durch geeignete Maßnahmen abwenden (Palandt, § 823 Rn. 48). Insofern können mehrere Personen auf unterschiedlichen Grundlagen nebeneinander sicherungspflichtig sein (a. a. O.).
31a. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) für den streitgegenständlichen Baum besteht mangels Eigentums nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin der Parzelle, auf der der Baum stand. Das Eigentum ist auch nicht „unstreitig“, wie die Klägerin offenbar meint.
32Ausweislich der Vermessung des Sachverständigen, gegen deren Richtigkeit keine Einwände erhoben worden sind, stand der Baum auf dem südlichen Teil des Flurstücks Nr. #### in der Uferböschung des Wbachs in einem Abstand von 1,7 Metern zum Flurstück Nr. #### (S. 3/4 des Gutachtens, Bl. ### d. A.).
33Das Flurstück Nr. #### steht aber nicht im Eigentum der Beklagten zu 1).
34§ 5 Abs. 1 LWG NRW ist nicht anwendbar. Nach dieser Norm ist ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer, sofern es kein selbständiges Grundstück bildet, Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört damit den Eigentümern der Ufergrundstücke. Das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende Flurstück Nr. #### ist aber kein Ufergrundstück im Sinne des § 5 Abs. 1 LWG NRW.
35Die Grenze zwischen Gewässer und Ufergrundstück wird gemäß § 8 Abs. 1 LWG NRW durch den Mittelwasserstand - die sog. Uferlinie - bestimmt. Sie ist die Berührungslinie von Wasser- und Landfläche (Kotulla, Kommentar zum WHG, 2. Auflage 2011, § 3 Rn. 8). Kennzeichnend für ein Ufergrundstück ist demnach, dass es unmittelbar an das Gewässer angrenzt (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 21.07.2015 – 14 K 2163/13, juris Rn. 64 ff.). Dies ist bei dem Flurstück Nr. #### nicht der Fall. Denn wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, befindet sich zwischen der Uferlinie und der Katastergrenze jeweils ein Uferstreifen, das heißt das Flurstück #### (S. 4/5 des Gutachtens, Bl. ### d. A.; vgl. auch Skizze zum örtlichen Aufmaß, Bl. ### d. A.).
36Die Klägerin kann sich – der Ansicht des Sachverständigen Dipl. Ing. T folgend – nicht auf Nr. 2.1.4. des Runderlasses des Innenministeriums v. 18.05.2011 – III C 5-8215 zur „Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster aus Anlass von Katastervermessungen“ stützen. Auch nach dem Runderlass bildet ein Gewässer mit dem Uferstreifen ein Grundstück. Unabhängig davon, dass der Runderlass nur verwaltungsinterne Wirkung entfaltet, folgt daraus nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1). Denn nur der Uferstreifen und gerade nicht die hinterliegenden Grundstücke sind Ufergrundstücke im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG NRW.
37Es ist keine erweiternde Auslegung von § 5 Abs. 1 LWG NRW geboten. Aus der systematischen Stellung der Norm ergibt sich, dass die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern geregelt werden sollen (s. Überschrift des Abschnitts II; vgl. auch Kommentierung zu § 5 LWG NRW in Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Kommentar zum LWG NRW, Nachlieferung Juli 2015). Sinn und Zweck ist hingegen nicht, die an den Gewässern befindlichen Uferstreifen Eigentümern zuzuführen, geschweige denn zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten für diese zu begründen.
38Die Klägerin kann sich nicht auf das Liegenschaftskataster und die dort erfolgte Eintragung, dass Eigentümer des Flurstücks #### „Die Anlieger“ sind, stützen. Ein Übertragungsakt auf die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden, eine Grundbucheintragung ist nicht erfolgt. Der bloße Glaube an eine Katastereintragung kann keine Verkehrssicherungspflicht begründen. Dies gilt umso mehr, für die Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer etwaigen Eigentümerstellung oder Verkehrssicherungspflicht bestanden bzw. bestehen.
39Dass mangels Grundbucheintragung und infolge der Unanwendbarkeit von § 5 Abs. 1 LWG NRW das Flurstück Nr. #### herrenlos ist, ist mit sachenrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Wie sich aus § 928 BGB ergibt, sind herrenlose Grundstücke dem Zivilrecht nicht fremd. Es ist hinzunehmen, dass für den Baumbestand auf einem solchen Grundstück niemand verkehrssicherungspflichtig ist. Eine von der Klägerin wohl angenommene Verkehrssicherungspflicht eines jeden, der in der Nachbarschaft Gefahren sieht, besteht nicht. Wobei hier ohnehin auch streitig ist, ob hier überhaupt eine konkrete Gefahr zu sehen war.
40Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung verweist, wonach Anlieger eines öffentlichen Gehwegs auch für Gefahren verantwortlich sind, die von Gegenständen auf dem Gehweg ausgehen, lässt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Es fehlt an einer vergleichbaren Verkehrseröffnung, weil sich der Baum in einer dicht bewachsenen, unzugänglichen Uferböschung befindet.
41Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 09.11.1994 – 12 U 22/93 – führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung ist einem Eigentümer, auf dessen Grundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück ein Baum steht, für diesen Baum eine Verkehrssicherungspflicht attestiert worden. Die Entscheidung ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass Grundstückseigentümer Gefahren abzuwenden haben, die von ihrem Eigentum ausgehen. Die Klägerin lässt aber außer Betracht, dass die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem der Baum stand.
42b. Auch die Beklagte zu 2) ist für den streitgegenständlichen Baum nicht verkehrssicherungspflichtig.
43Sie ist nicht Eigentümerin des Flurstücks Nr. ####. § 5 Abs. 1 LWG NRW ist auch in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Nr. #### nicht anwendbar, weil es sich ebenfalls nicht um ein Ufergrundstück handelt. Es grenzt nicht direkt an das Gewässer, weil sich zwischen der Uferlinie des Wbachs und der Katastergrenze ein Uferstreifen befindet (S. 4/5 des Gutachtens, Bl. ### d. A.; vgl. auch Skizze zum örtlichen Aufmaß, Bl. ### d. A.). Im Übrigen würde sich das Eigentum der Beklagten zu 2) wegen der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW in der Mitte des Gewässers zu ziehenden Eigentumsgrenze auf den nördlich des Wbachs gelegenen Teil des Flurstücks Nr. #### beschränken. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Verkehrssicherungspflicht für den auf dem südlichen Teil stehenden Baum aus. Die bloße Katastereintragung begründet wie dargestellt keine Verkehrssicherungspflicht.
44Im Hinblick auf eine Straßenverkehrssicherungspflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 StrWG NRW für den Weg „J“ lehnt die Beklagte zu 2) schon das Bestehen einer solchen Pflicht ab. Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, kann dahinstehen, weil vorliegend jedenfalls keine Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes erforderlich waren.
45Zum einen ging die verwirklichte Gefahr nicht von dem Weg „J“ aus. Denn die Klägerin wurde verletzt, als der Baum auf den Weg stürzte und nicht, weil sich der Baum bereits auf dem Weg befand. Die Straßenverkehrssicherungspflicht betrifft aber die Abwehr von Gefahren, die dem Verkehrsteilnehmer aus der Benutzung der Verkehrsfläche drohen (Palandt, § 823 Rn. 221). Das heißt, sie erfasst nur solche Gefahren, die von der Straße selbst ausgehen, zum Beispiel weil Hindernisse durch Naturgewalten auf die Straße gelangt sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.1999 – 9 U 19/99, juris, Rn. 7; Hengst/Majcherek, § 9 Nr. 2.4.7.1; Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743, 753).
46Zum anderen ist der Baum selbst nicht Gegenstand der Straßenverkehrssicherungspflicht. Diese ist auf den räumlichen Bereich der Straße begrenzt, gilt also nur bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; Hengst/Majcherek, a. a. O.; Schneider, a. a. O.). Vorliegend stellt der Wbach eine solche Grenze dar. Der auf der gegenüberliegenden Böschung befindliche Baum gehört erkennbar nicht mehr zum räumlichen Bereich des Wegs „J“. Die Beklagte zu 2) hätte mangels Eigentümerstellung auch keine Verfügungsgewalt über den Baum besessen. Hätte sie von sich aus Maßnahmen getroffen, hätte sie sich gegenüber einem etwaigen Eigentümer schadensersatzpflichtig machen können. Dass das Flurstück Nr. #### herrenlos ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es würde den Rahmen des Zumutbaren überschreiten, dem Träger der Straßenbaulast aufzugeben, ohne sich aufdrängenden Anlass die Eigentumsverhältnisse der angrenzenden Grundstücke zu prüfen.
47Des Weiteren war die Beklagte zu 2) vorliegend nicht verpflichtet, die Verkehrsteilnehmer des Weges „J“ vor einem möglichen Umstürzen des Baumes zu warnen oder den Weg zu sperren. Hierfür hätten erkennbare Gefahren drohen müssen, was vorliegend nicht der Fall war.
48Soweit die Klägerin auf eine Fäulnis in der Mitte des Baumes verweist, kann offen bleiben, ob die Fotos tatsächlich solches belegen. Eine Fäulnis im Inneren des Baumes wäre von außen nicht erkennbar gewesen. Grundsätzlich genügen aber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Bäume äußere Sichtkontrollen (Palandt, § 823 Rn. 190). Auch die der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigefügten Lichtbilder, die noch am Unfalltag vom Ehemann der Klägerin angefertigt wurden, lassen keine Rückschlüsse auf äußerlich erkennbare Verfärbungen, Krankheitsbefall oder sonstige Schäden am Baum zu.
49Der bloße Schiefwuchs des Baumes führt entgegen der Ansicht der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung. Regelmäßig wachsen Bäume in Uferböschungen in Schieflage, ohne dass damit eine verminderte Standsicherheit einhergeht. Das Wurzelwerk passt sich dem Wuchs an. Ein schief wachsender Baum wird in der Regel auch weniger windexponibel sein, weil durch die Neigung eine geringere Angriffsfläche für Wind besteht. Darüber hinaus ist das ökologische Interesse an der Erhaltung von Baumbeständen zu berücksichtigen (Palandt a. a. O.). Dem würde es widersprechen, gesunde Bäume nur aufgrund ihrer Schieflage zu entfernen. Daran ändern auch etwaig stärkere Sturmereignisse nichts. Im öffentlichen Straßenraum mögen zwar höhere Sicherheitsanforderungen angebracht sein. Dies führt aber nicht dazu, dass generell im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht jeder schief wachsende Baum als Gefahr eingestuft werden muss. Vielmehr gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass auch gesunde Bäume bei Starkwind umstürzen können. Die Straßenverkehrssicherungspflicht greift hingegen nur bei darüber hinaus gehenden, äußerlich erkennbaren Gefahren.
50c. Den Beklagten zu 3) trifft ebenfalls keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Baumes.
51Aus gewässerunterhaltungsrechtlicher Sicht bestand kein Handlungsbedarf. Die Gewässerunterhaltungspflicht beinhaltet gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 WHG die Pflege und Entwicklung des Gewässers und zielt auf die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss (Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, § 90 Rn. 1). Dabei kann gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 WHG auch der Uferbereich Gegenstand von Unterhaltungsmaßnahmen sein, zum Beispiel in Form von Mähen der Uferwiesen und Beseitigung von Bäumen und Sträuchern zur Erhaltung des Abflussquerschnitts (a. a. O.). Bei Pflichtverletzungen kommt eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht in Betracht. Die Gewässerunterhaltungspflicht stellt insoweit einen auf Gewässer bezogenen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar (BGH, Urt. v. 25.02.1993 – III ZR 9/92, Rn. 36; Reinhard, Rn. 84; Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, § 90 Rn. 4). Sie begründet aber keine umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers und seiner Ufer (OVG NRW, Beschl. v. 09.06.2011 – 20 B 151/11, juris, Rn. 9). Die Haftung beschränkt sich vielmehr auf Gefahren, die vom Gewässer selbst ausgehen, zum Beispiel, wenn die Böschung eines Grundstücks von einem Bach abgespült oder unterspült wird und dadurch abstürzt (so in BGH, a. a. O.; vgl. auch Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, § 90 Rn. 3). Vorliegend bezog sich die klägerseits geltend gemachte Gefahr durch den Baum allerdings nicht auf das Gewässer, sondern auf Dritte. Eine solche Gefährdung ist nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltungspflicht.
52Der Beklagte zu 3) war ferner nicht generell verkehrssicherungspflichtig für den Baum. Die Gewässerunterhaltungs- und allgemeine Verkehrssicherungspflicht stehen unabhängig nebeneinander (BGH, a. a. O., Rn. 36; OVG NRW, a. a. O., Rn. 13). Das OVG NRW hat hierzu entscheiden, dass allgemein verkehrssicherungspflichtig für einen zur Ufervegetation zählenden Baum nur dessen Eigentümer ist, also gemäß § 94 Abs. 1 BGB der Eigentümer des Grundstücks (a. a. O., Rn. 19). Dies ergebe sich aus seiner Sachherrschaft, die durch die Pflichten und Befugnisse des Gewässerunterhaltungspflichtigen nicht derart überlagert oder verdrängt sei, dass die Verantwortung für die Verkehrssicherheit des fraglichen Baumes nunmehr dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzurechnen wäre. Vielmehr hebe die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung der Gewässer - einschließlich ihrer Unterhaltung - das Eigentum an ihnen und die daraus folgenden Befugnisse und Pflichten nicht auf. Sie schränke das Eigentum lediglich in dem Rahmen ein, der für die Unterhaltung gelte. So seien beispielsweise Maßnahmen zu dulden, die zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich seien. Nicht erfasst seien hingegen Maßnahmen, die nicht zur Gewässerunterhaltung gehören (a. a. O.).
53Weil der Beklagte zu 3) unstreitig nicht Eigentümer des Flurstücks Nr. #### ist, trifft ihn auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Die bloß tatsächliche Möglichkeit, auf den Baum einzuwirken, begründet keine Verantwortung für dessen Zustand (OVG NRW, a. a. O., Rn. 20). Vielmehr verleiht die Gewässerunterhaltungspflicht ausschließlich in den zur Unterhaltung gezogenen Grenzen Sachherrschaft über die Ufervegetation (a. a. O., Rn. 15).
542. Die von der Klägerin hilfsweise vorgebrachte Begründung, eine Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich aus § 836 Abs. 1 BGB, ist abzulehnen. Ein Baum ist kein Werk im Sinne von § 836 BGB, sondern wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 BGB. Im Übrigen ist die Beklagte zu 1) wie dargestellt nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstücks.
55II. Mangels Haftung dem Grunde nach sind Darlegungen zur Anspruchshöhe, auch zum Mitverschulden, entbehrlich.
56III. Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2016 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz enthält Rechtsausführungen sowie erstmals die Behauptung, Hund „Q“ sei bei dem Unfall verstorben. Diese Tatsachenbehauptung ist aber nicht entscheidungserheblich.
57IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
58Streitwert: bis 19.000,-€ (Leistungsansprüche zu den Anträgen zu 1. bis 6. sowie 2.000,-€ für den Antrag zu 7.)
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 15. Juni 2016 - 2 O 327/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bonn Urteil, 15. Juni 2016 - 2 O 327/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Bonn Urteil, 15. Juni 2016 - 2 O 327/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin.
Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe:
Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für die Beseitigung von Schäden am Hochufer des Rheins im Bereich der Beigeladenen zu 1.) (Rhein-km 661,7 bis 664,3) sowie über die Verantwortlichkeit für die Wiederherstellung der Standsicherheit der Uferböschung.
3Der Rhein weist im Bereich der Beigeladenen zu 1.) (Ortsteile Widdig und Uedorf) einen langgezogenen Rechtsbogen auf. Das linke Ufer ist ein sog. Hochufer; das rechte Ufer steigt flach an. An der Wasserlinie des linken Ufers befindet sich zunächst eine Böschung. Dann folgt ein schmales, fast waagerechtes Geländestück mit dem Leinpfad. Dieser Grundstücksteil steht im Eigentum der Klägerin. An den Leinpfad schließt sich eine steile, 7,50 m hohe Böschung an. Dieser Teil befindet sich auf einer Vielzahl von Grundstücken, die im Eigentum der Beigeladenen stehen. Oberhalb der Böschung befindet sich teilweise Wohnbebauung. Zwischen den Rhein-km 663,68 bis 664,46 wurde auf dem Kopf der Böschung eine Hochwasserschutzmauer errichtet.
4Seit dem Jahr 2000 wurden an der Böschung weiträumige Abrutschungen festgestellt. Nachdem sowohl die Klägerin als auch das beklagte Land Gutachten in Auftrag gegeben hatten und diese hinsichtlich der Ursache der Schäden zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, fand am 7. Mai 2008 eine Besprechung statt. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) beauftragt, eine gutachterliche Gefährdungsabschätzung zu erstellen. In ihrem Gutachten unterteilte die BAW die Böschung in die Unterabschnitte A (Rhein-km 661,7 bis 663,24), B (663,24 bis 663,70) und C (663,70 bis 664,30) und kam zu dem Ergebnis, dass der Abschnitt A keine globale und lokale Standsicherheit aufweise, der Abschnitt B global nicht standsicher sei und der Abschnitt C keine lokale Standsicherheit aufweise. Bei allen Abschnitten sei die Erosionssicherheit nicht dauerhaft gegeben. Die größte Gefahr liege in der Erosion durch Wasserströmung. Die BAW schlug den Einbau von Wasserbausteinen als provisorische Sicherung der besonders gefährdeten Bereiche vor.
5Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Klägerin, das beklagte Land sowie die Beigeladene zu 1.) unter dem 18. August / 6. Oktober / 16. Oktober 2009 eine Vereinbarung. Dabei gingen die Vertragspartner davon aus, dass entsprechend der Gefährdungsabschätzung der BAW in weiten Teilen des Hochufers die globale und lokale Standsicherheit nicht gegeben sei und dass auch in weiten Teilen die Erosionssicherheit nicht vorliege. Im Vertrag verpflichtete sich die Klägerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine provisorische Sicherung der betroffenen Bereiche zur Erosionssicherung vorzunehmen. Die Kosten sollten vorläufig zwischen der Klägerin und dem beklagten Land geteilt werden. Nach Abschluss der Maßnahme sollte eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden. Hierzu wurde die Klägerin ermächtigt, entweder den hälftigen Teil der Kosten mittels Leistungsklage einzuklagen oder negative Feststellungsklage zu erheben.
6Am 22. Februar 2010 begannen die Arbeiten mit dem Gehölzrückschnitt. Nachdem einige Eigentümer der Böschungsgrundstücke ihr Einverständnis zum Betreten der Grundstücke nicht erklärt hatten, wurden die Arbeiten am 9. März 2010 eingestellt. Das beklagte Land erließ durch die Bezirksregierung Köln daraufhin entsprechende Duldungsverfügungen. Dagegen gerichtete Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 23. Juli 2010 abgelehnt. Die Gehölzarbeiten wurden daraufhin am 9. August 2010 fortgesetzt und am 13. August 2010 beendet. Die Arbeiten für die eigentliche Ufersicherung begannen am 26. August 2010. Die Fertigstellung erfolgte am 31. Mai 2011. Die provisorische Sicherungsmaßnahme war nach Ansicht der Beteiligten erfolgreich, da das Hochufer allen folgenden Hochwässern standhielt.
7Die gegen die Duldungsverfügungen erhobenen Klagen hat die Kammer durch Urteile vom 3. Februar 2012 wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung als unzulässig abgewiesen. Vier von 22 Klägern haben Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt, die jedoch erfolglos geblieben sind.
8Durch die Maßnahme fielen insgesamt Kosten in Höhe von 1.388.940,92 Euro an. Das beklagte Land erstattete vereinbarungsgemäß der Klägerin die Hälfte der Kosten.
9Die Klägerin hat am 27. März 2013 Klage erhoben.
10Sie trägt zur Begründung vor, die Klage sei zulässig und begründet.
11Die Feststellungsklage sei vor allem nicht aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, da die Beteiligten ausdrücklich vereinbart hätten, dass die Klägerin anstelle der Leistungsklage auch negative Feststellungsklage erheben könne. Derartige Vereinbarungen seien von der Rechtsprechung anerkannt. Die Feststellungsklage biete nicht nur denselben Rechtsschutz wie die Leistungsklage, sondern gehe über diesen sogar hinaus, da die Frage der Zuständigkeit über den hier konkreten Fall hinaus verbindlich geklärt werden könne.
12Die Klage sei auch begründet.
13Die Klägerin sei nicht nach § 8 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. 1968 II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 125 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (WaStrG) für die provisorische Erosionssicherung zuständig. Sie sei zwar nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1, 89 des Grundgesetzes (GG) für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen zuständig und damit auch für die wasserwegerechtliche Unterhaltung nach §§ 7 Abs. 1, 8 WaStrG. Die provisorischen Sicherungsmaßnahmen würden jedoch nicht unter die verkehrliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG fallen. Aber auch ein Fall von § 8 Abs. 4 WaStrG liege nicht vor. Weder seien die betroffenen Grundstücke Ufergrundstücke noch seien diese in ihrem Bestand gefährdet. Schließlich seien die Schäden nicht schifffahrtsbedingt.
14Das Ufergrundstück sei das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück, auf dem sich der Leinpfad befinde. Die sich daran landeinwärts anschließenden Grundstücke seien Hinterliegergrundstücke. Dies ergebe sich aus der Heranziehung des rechtlichen Grundstücksbegriffs nach dem Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach ein Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche sei, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer eingetragen oder gebucht sei. Das Ufergrundstück beginne danach an der Uferlinie und ende an der Grenze des nächsten Grundstücks. Es könne auch nicht der Begriff des „Ufers“ aus dem Wasserrecht herangezogen werden, da das WaStrG zwischen „Ufer“ und „Ufergrundstück“ unterscheide. Auch das Wasserrecht kenne beide Begriffe, so dass nicht nachvollziehbar sei, wieso der wasserwegerechtliche Begriff „Ufergrundstück“ mit dem wasserrechtlichen Begriff „Ufer“ identisch sein solle. Es fehle auch an einem Grund, den Begriff des „Ufergrundstücks“ besonders weit auszulegen. Insbesondere müsse dies nicht infolge der Verkehrssicherungspflicht der Klägerin geschehen, da diese nicht dahin zu verstehen sei, dass sie für alle Auswirkungen des Schiffsverkehrs auf Rechtsgüter Dritter hafte. Die Verkehrssicherungspflicht sei privatrechtlich und diene in erster Linie der Sicherheit der Schifffahrt. Rechtsgüter Dritter würden durch andere gesetzliche Regelungen (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz; Rheinschifffahrtspolizeiordnung) geschützt. Bei der hier streitigen Unterhaltungspflicht in § 8 WaStrG handele es sich um eine öffentlich-rechtliche hoheitliche Zuständigkeit, die von der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht streng zu unterscheiden sei.
15Die Grundstücke seien auch nicht in ihrem Bestand gefährdet, da nicht zu erwarten sei, dass sie durch die Erosionen ganz oder teilweise zu Wassergrundstücken würden. Selbst das klägerische Grundstück mit dem Leinpfad drohe nicht zu einem Wassergrundstück zu werden, da die unterliegende Böschung hinreichend befestigt und gesichert sei. Gleiches gelte für die Hinterliegergrundstücke der Beigeladenen, da das Ufergrundstück der Klägerin ausreichend schütze. Ein geringer Bodenverlust stelle keine Bestandsgefährdung dar, sondern allenfalls einen Substanzverlust, der jedoch im Rahmen des § 8 Abs. 4 WaStrG nicht ausreiche. Bei einem befürchteten Grundbruch würden die Grundstücke allenfalls an Höhe verlieren, bis der Leinpfad diese auffange. Zu einem Wassergrundstück würden sie dadurch jedenfalls nicht. Dabei sei weiter zwischen der Bestandsgefährdung der Böschung und der Bestandsgefährdung des „Ufergrundstücks“ zu unterscheiden. Letzteres müsse vorliegen.
16Die zwischenzeitlich beseitigten Schäden am Hochufer seien auch nicht durch die Schifffahrt verursacht. Hierzu verweist die Klägerin auf das Gutachten des Prof. Dr.-Ing. T. von der BAW vom 22. August 2006 und auf das Gutachten der J. E. GmbH & Co. KG vom 29. Januar 2014. Danach seien die übersteile Neigung und die Instabilität der Böschung die Ursache. Auch der Ort der relevanten Schäden, der bei der Hochwassermarke II (HW II) liege, zeige, dass die Ursache nicht die Schifffahrt sein könne, da die HW II mit dem höchsten schiffbaren Wasserstand (HSW) identisch sei. Es gebe aber auch Schäden an Stellen, die noch nie durch Hochwasser des Rheins angespült worden seien. Ursache für die Schäden sei mithin nicht die Schifffahrt sondern die natürliche Erosion des Wassers (vor allem bei Hochwasser). Exemplarisch zeige sich dies an dem Zustand der Böschung auf Höhe der Herseler Werft. Dort grenze die Böschung an den Nebenarm, der vom Güterschiffverkehr gar nicht befahren werde. Dieser Bereich sei trotzdem nicht standsicher. Wäre jedoch die Schifffahrt für die Schäden maßgeblich, dürften an dieser Stelle jedenfalls nicht identische Schadensprofile wie am restlichen Uferstück ersichtlich sein, welches unmittelbar an den Hauptarm des Rheines grenzt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Nebenarm regelmäßig von Sportbooten befahren werde. Bei Wasserständen von HW I sei der Anlegeplatz nicht mehr erreichbar. Zudem dürfe nur eine Geschwindigkeit von 5 km/h erreicht werden und Wellenschlag sei zu vermeiden. Die vom beklagten Land vorgelegten Gutachten seien allesamt ungeeignet.
17Die Klägerin sei auch nicht aus einer wasserwirtschaftlichen Unterhaltung nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) (WHG) i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 (GV.NW. 1995 S. 926; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV.NRW. 2013 S. 133) LWG NRW zur Beseitigung der Schäden verpflichtet. Das beklagte Land könne sich bereits nach Treu und Glauben nicht auf diese Vorschrift berufen, da es bis zur Änderung des WHG und des LWG NRW selbst wasserwirtschaftlich unterhaltungspflichtig gewesen sei.
18Unabhängig davon lägen die Schäden nicht in einem Bereich, der vom räumlichen Geltungsbereich der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungspflicht umfasst sei. Auch in diesem Zusammenhang sei der Begriff des „Ufers“ entscheidend. Ein Uferbegriff, der auf den Begriff „bordvoll“ abstelle, möge zwar bei Ufern passen, die auf beiden Seiten Hochufer seien oder jedenfalls eine Böschungsoberkante aufweisen würden. Vorliegend sei der linke Teil ein Hochufer, der rechte Teil jedoch ein flaches Ufer ohne jede Böschungsoberkante, so dass dieser Definitionsansatz nicht passe. Zudem stelle der Begriff „bordvoll“ immer auf die Stelle ab, an dem das Gewässer überlaufen könne. Dies sei immer auf der niedrigeren Seite der beiden Ufer, so dass dieser Punkt auch die Grenze am höheren Ufer markieren müsse. Daher müsse die Definition des „Ufers“ für Fälle wie den vorliegenden erweitert werden. Aus Sicht der Klägerin biete sich dafür eine Zuhilfenahme des Begriffs des „Gewässerrandstreifens“ (§ 38 Abs. 2 Satz 1 WHG) an. Dieser erstrecke sich auf das Ufer sowie den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenze, und weise ab der Linie des Mittelwasserstandes eine Breite von 5 Metern auf. Liege danach das Ufer jedenfalls innerhalb des Gewässerrandstreifens, so könne hiervon ausgehend das Ufer – unabhängig von der konkreten geographischen Gestaltung – klar begrenzt werden. Im vorliegenden Fall ende das Ufer dann auf Höhe des Leinpfades. Die Uferseiten könnten auch nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Dies zeige sich vor allem unter Berücksichtigung der festgelegten Überschwemmungsgebiete.
19Unabhängig vom räumlichen Umfang der Unterhaltungspflicht scheide eine solche aus, da die provisorischen Sicherungsmaßnahmen keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten. Sicherungsmaßnahmen, die nicht der Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses dienen würden, sondern allein allgemeiner Gefahrenabwehr geschuldet seien, würden nicht unter § 39 Abs. 1 WHG fallen. Hauptsächlicher Zweck sei die Beseitigung der Schäden und die Stabilisierung des Böschungsfußes und des Uferwegs (Leinpfad). Auch die Bebauung der Beigeladenen sollte geschützt werden, so dass die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben sowie für das Eigentum der Beigeladenen im Mittelpunkt gestanden habe. Die durchgeführten Maßnahmen würden faktisch dem Hochwasserschutz dienen, welcher gerade nicht unter die wasserwirtschaftliche Unterhaltungspflicht des § 39 WHG falle.
20Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 hat die Klägerin die Klage um einen weiteren Klageantrag erweitert und führt hierzu aus, sie sei auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit des linken Hochufers aufgrund einer gesetzlichen Grundlage durchzuführen oder zu finanzieren. Die provisorische Sicherung habe allein der Erosionssicherheit gedient. Dieses Ziel sei erreicht worden. Darüber hinaus sei die Böschung aber auch lokal und global nicht standsicher. Maßnahmen, die diese Problematik beheben, seien in Zukunft ebenfalls erforderlich. Die Klägerin sei hierfür jedoch nicht verantwortlich.
21§ 8 Abs. 4 WaStrG greife nicht, da die Schäden, die vom beklagten Land und der Beigeladenen zu 1.) als schifffahrtsbedingt angesehen werden, zwischenzeitlich behoben seien. Provisorische Sicherungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit würden daher ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 WaStrG fallen. Die notwendigen Maßnahmen seien auch keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr, sondern ein i.S.d. § 12 WaStrG planfeststellungsbedürftiger Ausbau.
22Aus § 12 WaStrG sei die Klägerin aber ebenso nicht zuständig, da die Ausbaumaßnahmen nicht verkehrsbezogen seien. Durch den Zustand der Böschung werde die Verkehrsfunktion des Rheins nicht tangiert.
23Da die gesamte Böschung nicht Teil des Ufers sei, scheide sowohl § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG als auch § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG als Zuständigkeitsnorm aus. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es sich um keine Unterhaltungsmaßnahmen handele. Die Instabilität der Böschung bestehe völlig losgelöst von der Existenz des Rheins. Dies habe das J. -Gutachten ergeben. Aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des WHG ergebe sich, dass die wasserwirtschaftliche Unterhaltungspflicht losgelöst von der wasserwirtschaftlichen Ausbaulast auf die Klägerin übertragen werden sollte. § 89 Abs. 1 S. 1 LWG NRW werde durch die jüngere Vorschrift des WHG verdrängt bzw. müsse jedenfalls in Sinne des WHG ausgelegt werden.
24Die Klägerin beantragt,
25- 26
1. festzustellen, dass sie auf gesetzlicher Grundlage weder verpflichtet war, die provisorische Erosionssicherung am linken Hochufer des Rheins im Bereich der Beigeladenen zu 1.) (Rhein-km 661,7 bis 664,3) entsprechend der Vereinbarung der Klägerin, der Beklagten und der Beigeladenen zu 1.) vom 18. August / 6. Oktober / 16. Oktober 2009 durchzuführen, noch gesetzlich verpflichtet war, die vorbezeichnete Erosionssicherung zu finanzieren,
- 27
2. festzustellen, dass sie auf gesetzlicher Grundlage weder verpflichtet ist, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit des linken Hochufers des Rheins im Bereich der Stadt Bornheim (Rhein-km 661,7 bis 664,3), die über die provisorischen Erosionssicherung, welche Gegenstand des Antrags zu 1. ist, hinausgehen, durchzuführen, noch gesetzlich verpflichtet ist, diese zu finanzieren.
Das beklagte Land beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Es trägt vor, die Klage sei zulässig, da die Höhe der entstandenen Kosten unstreitig sei. Sie sei jedoch unbegründet. Die Verpflichtung der Klägerin ergebe sich bereits aus § 8 Abs. 4 WaStrG. Im Rahmen des § 8 Abs. 4 WaStrG komme es – anders als bei den Unterhaltungspflichten nach § 8 Abs. 1 und 2 WaStrG – nicht darauf an, ob die Beseitigung der Schäden der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss oder der Erhaltung der Schiffbarkeit diene. Vielmehr sei die Norm Ausdruck der Pflicht der Klägerin als Eigentümerin und derjenigen, die den Verkehr eröffnet.
31Die Schäden seien an Ufergrundstücken entstanden. Der Begriff „Ufergrundstück“ greife auf den Begriff „Ufer“ zurück und dies sei im Wasserrecht die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche. Anhaltspunkte, warum der Begriff aus dem WHG nicht auf das WaStrG übertragen werden könne, seien nicht ersichtlich. An dem betreffenden Rheinabschnitt sei die Böschungsoberkante die entscheidende Kante. Eine katastermäßige Unterteilung widerspreche dem Zweck des § 8 Abs. 4 WaStrG, da die jeweilige katastermäßige Grenze zufällig sei und sich nicht an den örtlichen Gegebenheiten orientiere. So seien vom Wasser aus gesehen alle Grundstücke, die Teil des Ufers seien, Ufergrundstücke. Damit seien alle Grundstücke der Beigeladenen „Ufergrundstücke“, da sich das Gewässerbett des Rheins bei dem höchsten schiffbaren Wasserstand bis auf diese Grundstücke jedenfalls partiell ausweite.
32Die Ufergrundstücke seien im Bestand gefährdet, da erhebliche Teile des Prallhanges erodiert gewesen seien. Bevor die vorläufige Sicherung beschlossen worden sei, habe man nicht ausschließen können, dass ein Grundbruch nicht nur den Leinpfad, sondern auch die darüber liegende, teilweise bebaute Böschung im Bestand gefährde. Die Beteiligten seien in der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die globale und lokale Standsicherheit nicht gegeben sei. Insoweit komme es auf den damaligen Zeitpunkt und den damaligen Erkenntnisstand an. Es sei auch nicht zwingend erforderlich, dass das Ufergrundstück zu einem „Wassergrundstück“ werde. Es genüge, wenn eine Substanzgefährdung des Grundstücks in seiner bisherigen Gestalt vorliege.
33Die Schäden seien auch schifffahrtsbedingt. Dabei sei zwischen den Erosionsschäden (Klageantrag zu 1.) und der Frage der Standsicherheit (Klageantrag zu 2.) zu differenzieren. Lediglich bzgl. der Erosionsschäden gehe die Beklagte von einer Schifffahrtsbedingtheit aus. Dies habe auch Prof. C. in seinen mehrfachen Stellungnahmen, die sich auch mit den klägerseits eingeführten Gutachten auseinandersetzen, belegt. Die Feststellungen der Schäden auf Höhe der HW II oder oberhalb dieser Marke seien kein Beleg für die fehlende Schifffahrtsbedingtheit, da schifffahrtsbedingte Schäden auch oberhalb des Wellenschlags entstehen könnten. So seien vor allem Folgeabbrüche denkbar. Das Gutachten der Klägerin vermische die Erosionsschäden und die Standsicherheit und nehme ein einheitliches Schadensbild als Ausgangspunkt an. Daher seien diese Stellungnahmen untauglich. § 8 Abs. 4 WaStrG lasse außerdem unberücksichtigt, in welchem Zustand sich die Böschung befinde. Daher sei die Instabilität der Böschung bei der Frage der Beseitigung der Erosionsschäden unerheblich.
34Zum anderen sei die Klägerin als Eigentümerin der Gewässergrundstücke und damit als Trägerin der Gewässerunterhaltung nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 WHG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW verpflichtet, die Uferschäden zu beseitigen und das Ufer vor weiteren Schäden an den gefährdeten Stellen durch Befestigungen zu schützen. Die Klägerin treffe neben den Aufgaben aus dem WaStrG auch die Pflichten eines Eigentümers. Sie sei in der konkreten Situation zum Erhalt des Ufers verpflichtet, da sich die Gewässerunterhaltung auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstrecke, § 90 LWG NRW. Uferabbrüche seien möglicherweise bei Gleitufern akzeptabel; dies gelte aber nicht bei Prallufern, da dies nicht der natürlichen Entwicklung diene, wenn auf dem Prallufer Bebauung stehe, die gefährdet sei.
35Der Versuch der Klägerin, mittels des Gewässerrandstreifens das „Ufer“ zu definieren, überzeuge nicht, da § 38 Abs. 2 Satz 2 WHG von der 5 Meter Regel gerade dann eine Ausnahme vorsehe, wenn eine ausgeprägte Böschungsoberkante vorliege. Außerdem habe der Begriff des Gewässerrandstreifens allein die fachliche Funktion, Stoffeinträge von diffusen Quellen zu verhindern. Auch im vorliegenden Fall (Hochufer auf der einen Seite – flaches Ufer auf der anderen Seite) sei das Ufer anhand des bordvollen Abflusses zu definieren. Nur so werde man den wasserwirtschaftlichen Zwecken der Gewässerunterhaltung gerecht. Weiter sei der untere Teil des Hangs bei einem Abrutschen des oberen Teils selbst gefährdet, so dass beide Teile im Rahmen der Unterhaltungspflicht nicht getrennt betrachtet werden könnten. Auch ein Vergleich zum Überschwemmungsgebiet zeige, dass das Prallufer in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse, denn sonst beginne das Überschwemmungsgebiet – unabhängig von der Steilheit des Geländes – mitten im Prallufer.
36Maßnahmen der Ufersicherung dienten auch dem Erhalt des ordnungsgemäßen Abflusses, da der Rhein in seinem Bett bleiben und der Schifffahrt zur Verfügung stehen solle. Eine natürliche Verlegung des Rheins infolge von Uferabbrüchen sei nicht bezweckt. Die Maßnahmen hätten auch nicht dem Hochwasserschutz gedient, da die Hochwassermauer auf dem Hochufer errichtet worden sei und nicht dessen Stabilisierung diene. Fragen nach Ursachen oder Zumutbarkeitskriterien würden erst auf Ebene der Umlage des Aufwandes berücksichtigt.
37Bzgl. des Klageantrags zu 2.) sei zunächst festzuhalten, dass auch nach Ansicht des beklagten Landes § 8 Abs. 4 WaStrG nicht einschlägig sei. Es sei vielmehr zu klären, ob ein Gewässerausbau vorliege und wer die Ausbaulast zu tragen habe. Da die notwendigen Maßnahmen nicht den Rhein als Verkehrsweg beträfen, scheide auch § 12 WaStrG aus. Jedoch ergebe sich aus §§ 67 Abs. 1 Satz 1 WHG, 100 LWG NRW, dass die Klägerin zuständig sei. Insoweit folge die wasserwirtschaftliche Ausbaupflicht der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungspflicht (§ 89 Abs. 1 LWG). Dabei sei erneut unerheblich, aus welchem Grund der Ausbau stattfinden müsse. Daher komme es auf die Ursache der Instabilität der Böschung nicht an. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf die Subsidiaritätsregelung berufen, da sich das Landesrecht und das Bundesrecht nicht widersprechen, sondern sogar ergänzen würden.
38Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
39Die Beigeladene zu 1.) hält – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des beklagten Landes – die Klage für zulässig, aber unbegründet. Es handele sich um Schäden am Hochufer des Rheins, für dessen Unterhaltung die Klägerin nach § 7 Abs. 1 WaStrG zuständig sei. Da die Schäden am Ufer eingetreten seien, greife bereits die klägerische Unterhaltungspflicht des § 8 Abs. 2 WaStrG. Aber auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 WaStrG lägen vor. Eine katastermäßige Definition des Ufergrundstücks widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung, die auf die Eröffnung des Schiffsverkehrs abziele. Eine katastermäßige Definition führe zu zufälligen Ergebnissen, da die katastermäßigen Grenzen frei veränderbar seien. Es sei nicht einzusehen, wieso die betroffenen Grundstücke oberhalb des Leinpfades und unterhalb der Böschungsoberkante bei Hochwasser überschwemmt würden, aber keine Ufergrundstücke seien. Der Leinpfad stelle vielmehr eine künstlich geschaffene Unterbrechung des als Einheit zu betrachtenden Hangs dar. Unabhängig davon sei in der Kommentarliteratur anerkannt, dass auch Arbeiten auf Hinterliegergrundstücken unter die Regelung des § 8 Abs. 4 WaStrG fallen könnten, wenn sie zu dem Zweck durchgeführt werden, eine zu erwartende Ausdehnung auf das bundeseigene Grundstück zu verhindern. Die Grundstücke seien auch bestandsgefährdet, da sie durch Unterspülungen und Abbrüche in ihrer Substanz angegriffen seien. Die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass die Schäden schifffahrtsbedingt und die Grundstücke in ihrem Bestand gefährdet gewesen seien.
40Eine Verpflichtung der Klägerin bestehe auch aus §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 WHG, 91 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW. Das Steilufer müsse insgesamt vom Uferbegriff umfasst sein. Die Sanierungsmaßnahmen würden dem Erhalt des Ufers dienen und seien damit von der Gewässerunterhaltungspflicht der Klägerin umfasst.
41Auch der Klageantrag zu 2.) sei unbegründet. Die Beigeladene zu 1.) geht davon aus, dass es sich um keinen Gewässerausbau handele, da die notwendigen Maßnahmen zu keiner wesentlichen Umgestaltung führen würden.
42Die Beigeladenen zu 29.) und 30.) führen aus, die Klägerin versuche, ihre Verantwortung auf die Beigeladenen zu übertragen. Die Unterhaltung der Rheinböschung sei jedoch eine öffentliche Aufgabe.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Der Klageantrag zu 1.) ist zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag zu 2.) ist bereits unzulässig.
46Der Klageantrag zu 1.) ist als negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag zu 1.), die Nichtfeststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem beklagten Land. Sie will festgestellt haben, dass sie nicht für die Durchführung und Finanzierung der provisorischen Erosionssicherung der Böschung verantwortlich ist bzw. gewesen ist. Zwar geht es im Kern dabei um den Anwendungsbereich und die Auslegung des § 8 Abs. 4 WaStrG sowie der §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 WHG, 91 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW. Die Klägerin begehrt insoweit jedoch nicht die völlig abstrakte Klärung von Rechtsfragen, da dem Streit in tatsächlicher Hinsicht eine ausreichend konkrete Grundlage in Form der zwischenzeitlich erfolgten provisorischen Erosionssicherung zugrunde liegt.
47Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage, 2015, § 43 Rn. 14, 17 ff.
48Ob im Rahmen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO vorliegen muss,
49vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 63,
50kann dahingestellt bleiben, da die zu klärende Frage des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses die Klägerin jedenfalls dadurch in eigenen Rechten betrifft, dass sie die Erosionssicherung durchgeführt und bis zum heutigen Tage hälftig (vor-) finanziert hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch das zu fordernde Feststellungsinteresse, für welches jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreicht.
51Die Feststellungsklage ist schließlich auch nicht gegenüber einer ebenfalls denkbaren Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Dort ist zwar geregelt, dass der Leistungsklage ein Vorrang gegenüber der Feststellungsklage einzuräumen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht subsidiär ist, wenn ein Hoheitsträger Beklagter ist, bei dem davon auszugehen ist, dass er einem Feststellungstenor auch Folge leisten wird, ohne dass dieser vollstreckungsfähig ist.
52Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 – Rn. 12 unter Verweis auf die im Zivilprozess herrschende Rechtsprechung, zitiert nach juris; a.A.: Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 28.
53Gleiches gilt in Fällen, in denen die zu klärende Frage im Rahmen der Leistungsklage lediglich eine Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden (Zahlungs-) Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 – Rn. 25, zitiert nach juris.
55Zwingend ist dabei jedoch, dass durch die Feststellungsklage keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Leistungsklage umgangen werden.
56Gemessen daran ist die vorliegende Feststellungsklage nicht subsidiär, da zum einen das beklagte Land im Falle seines Unterliegens – auch ohne Vollstreckungsdruck eines Leistungstenors – dem Feststellungstenor Folge leisten wird. Zum anderen ist die Frage des Anwendungsbereichs und der Auslegung des § 8 Abs. 4 WaStrG sowie der §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 WHG, 91 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW im Rahmen einer Leistungsklage als Vorfrage zu klassifizieren. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Leistungsklage wurden durch die Klägerin vorliegend ebenfalls nicht umgangen. Auch die vertragliche Konstruktion, die die Klägerin und das beklagte Land gewählt haben, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Sie dient vielmehr einem effektiven Rechtsschutz, indem zum einen der Rechtsstreit auf den eigentlichen Kern reduziert wird und zum anderen die bestehende Gefahrenlage zeitnah beseitigt werden konnte.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 – 4 C 80/80 – Rn. 9 zu einer vergleichbaren Situation, zitiert nach juris.
58Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist zwar nicht nach § 8 WaStrG verpflichtet gewesen, die provisorischen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Eine solche Pflicht ergibt sich jedoch aus der wasserhaushaltrechtlichen Unterhaltungspflicht nach § 39 WHG.
59Die Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 1 und 2 WaStrG verpflichtet gewesen, die provisorische Erosionssicherung durchzuführen oder zu finanzieren.
60Uferunterhaltungsarbeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 WaStrG müssen zwingend für die Erhaltung des Wasserabflusses und der Schiffbarkeit erforderlich sein. Nicht ausreichend sind Interessen der Anlieger oder sonstiger Dritte, die ein Interesse am Bestand des Ufers in der aktuellen Situation haben.
61Vgl. Mintzel, Handkommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, 1969, § 8 Rn. 7a; Wirth/Schulze, Handkommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, 2. Auflage, 1998, Erläuterungen zu § 8, S. 79.
62Keiner der Beteiligten geht oder ging davon aus, dass die provisorischen Erosionssicherungsmaßnahmen für den Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit erforderlich waren. Der befürchtete Grundbruch hätte zwar Auswirkungen auf das Ufer gehabt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Wasserabfluss in einem nicht unerheblichen Maße negativ beeinträchtigt oder gar die Schiffbarkeit des Rheins eingeschränkt gewesen wäre. Vielmehr hätte eine weitreichende Erosion zur Folge, dass die Grundstücke der Beigeladenen ggf. nicht mehr nutzbar sind. Gleiches gilt für die Nutzbarkeit des Leinpfades und die Grundstücke der Klägerin. Diese Interessen sind hingegen nicht von der Unterhaltungspflicht des § 8 Abs. 1 und 2 WaStrG mit umfasst.
63Die Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 4 WaStrG verpflichtet gewesen, die provisorische Erosionssicherung durchzuführen oder zu finanzieren. Nach § 8 Abs. 4 WaStrG gehören zur Unterhaltung auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Dabei geht diese Unterhaltungspflicht über diejenigen Pflichten aus § 8 Abs. 1 und 2 WaStrG hinaus, da keine maßgebenden Unterhaltungszwecke für die Anwendbarkeit erforderlich sind.
64Vgl. Friesecke, Kommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage, 2009, § 8 Rn.17, § 1 Rn. 9; Wirth/Schulze, a.a.O., Anmerkungen zu § 8 Abs. 4, S. 80.
65Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Unterhaltungsmaßnahmen der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss oder der Erhaltung der Schiffbarkeit dienen. Voraussetzung ist allein, dass schifffahrtsbedingte Schäden an Ufergrundstücken entstanden sind und dadurch deren Bestand gefährdet wird.
66Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
67Die im Rahmen der provisorischen Erosionssicherung behobenen Schäden sind nicht an Ufergrundstücken entstanden. Ufergrundstücke sind allein die Grundstücke, die wasserseits an die Uferlinie angrenzen. Landseits werden diese nach den Regelungen des Sachenrechts begrenzt, wonach ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist.
68Vgl. insoweit einhellige Meinung: Friesecke, a.a.O., § 8 Rn. 17; Mintzel, a.a.O., § 8 Rn. 10; Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage, 2010, § 41 Rn. 39; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz, Unveränderter Nachdruck der dritten und vierten Auflage, 1955, § 8 Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2011 – 20 B 151/11 – Rn. 16, zitiert nach juris.
69Zunächst ist Ausgangspunkt der Definition des „Ufergrundstücks“ die Frage, welche Fläche vom Ufer umfasst wird. Das Ufer ist abstrakt gesehen die seitliche Einfassung des Gewässers und beginnt wasserseitig an der Linie des Mittelwasserstandes (Uferlinie), welche damit die Grenze zwischen Gewässer und Ufergrundstück darstellt.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1979, XI A 76/77 – Rn. 134, zitiert nach juris; Friesecke, a.a.O., § 8 Rn. 7; Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 2011, § 39 Rn. 36; Wirth/Schulze, a.a.O., Erläuterungen zu § 8, S. 79, gehen davon aus, dass die wasserseitige Grenze auch unterhalb der Uferlinie liegen kann (so bereits Mintzel, a.a.O., § 8 Rn. 7b).
71Für die landseitige Grenze zwischen Hinterliegergrundstück und Ufergrundstück ist das sachenrechtliche Differenzierungskriterium des „Grundstücks“ als Maßstab heranzuziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Begriff „Ufergrundstück“ begrifflich nicht identisch mit „Ufer“ ist, so dass dem Wortbestandteil „-grundstück“ ein eigener Regelungsinhalt zu kommen muss. Dieser eigene Regelungsinhalt kann nur Bedeutung bei der Grenzziehung zwischen Ufergrundstück und Hinterliegergrundstück gewinnen.
72Vgl. Wirth/Schulze, a.a.O., Erläuterungen zu § 8, S. 79.
73Dies entspricht auch der Historie des Gesetzes und dem Gesetzeszweck. Bereits der historische Gesetzgeber war sich der unterschiedlichen Deutung bewusst und unterschied insoweit konsequent.
74Vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, a.a.O., § 8 Rn. 2 mit ausführlicher Darstellung zum preußischen Wasserrecht.
75Auch der aktuelle Gesetzgeber differenziert zwischen Ufer (§ 8 Abs. 2 WaStrG) und Ufergrundstück (§ 8 Abs. 4 WaStrG). Diese Differenzierung erfolgte auch bewusst und es kann nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden. So hat die Bundesregierung in der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 19. Oktober 1966 angeregt, den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 WaStrG auf das „Ufer“ auszuweiten, indem der Wortbestandteil „-grundstück“ gestrichen werden sollte. Dies wurde jedoch vom Ausschuss abgelehnt, da § 8 Abs. 4 WaStrG nicht den Zweck habe, den Schutz der Ufer in die Unterhaltungspflicht des Bundes zu nehmen, sondern dem Schutz des Ufergrundstücks diene, soweit schifffahrtsbedingte Sekundärschäden zu beheben seien.
76Vgl. Kurzprotokoll der 20. Sitzung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. Oktober 1966 (5. Wahlperiode) zur BT-Drs. V/352, S. 10 f.
77Da dem Begriffsbestandteil „-grundstück“ ein eigener Regelungsgehalt zukommt, kann der räumliche Anwendungsbereich auch nicht in dem Sinne ausgeweitet werden, dass jedes sachenrechtliche Grundstück, welches einen Uferbestandteil aufweist, ein Ufergrundstück darstellt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass durch diese Erweiterung faktisch doch wieder das gesamte Ufer in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 WaStrG fällt. Auch der Fall, in dem sich das „Ufergrundstück“ katastermäßig weit in das Hinterland erstreckt und weite Grundstücksteile dann definitiv nicht zum Ufer gehören, führt nicht dazu, dass für alle dortigen Schäden eine Unterhaltungspflicht besteht. Insoweit wird die Einstandspflicht durch die Schifffahrtsbedingtheit und die Bestandsgefährdung ausreichend begrenzt.
78Der beklagtenseits eingeführte Definitionsansatz, wonach „Ufergrundstück“ jedes Grundstück ist, welches zumindest beim höchsten schiffbaren Wasserstand von Wasser überschwemmt wird, überzeugt ebenfalls nicht. Dieser Ansatz führt zum einen zu einer völligen Abkehr vom Begriffsbestandteil „Ufer“. Eine derart weite Auslegung ist zum anderen auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zwingend geboten. Die Einführung des Gesetzes basiert auf der Erkenntnis, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht von allen „Ufergrundstücken“ Eigentümer ist. § 8 Abs. 4 WaStrG dient dem Schutz fremden Eigentums vor Schäden, für die die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen ursächlich ist. Ufergrundstücke sollten unabhängig von der konkreten Eigentümerstellung einer besonderen Unterhaltungspflicht des Bundes unterliegen. Es geht nicht darum, alle denkbaren Grundstücke vor schifffahrtsbedingten Schäden freizuhalten.
79Vgl. BT-Drs. V/352, S. 21, 32, 40.
80Diese Begrenzung ist auch nicht sinnwidrig, da § 8 Abs. 4 WaStrG die Unterhaltungspflicht ausweitet.
81Vgl. BT-Drs. V/352, S. 21, wonach § 8 Abs. 4 WaStrG notwendig gewesen sei, da die Beseitigungspflicht von schifffahrtsbedingten Schäden zum damaligen Zeitpunkt nur zum Teil im jeweiligen Landeswasserrecht geregelt gewesen sei.
82Dass sich diese zweckunabhängige Unterhaltungspflicht räumlich nicht auf das ganze Ufer bezieht, ist eine vertretbare Entscheidung des Gesetzgebers. Zwar könnte ein katastermäßiger Ansatz dem Grunde nach die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen, indem das Ufergrundstück katastermäßig auf die kleinste mögliche Ausdehnung begrenzt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Ufergrundstück nicht durch die einzelne an den Wasserlauf gerade angrenzende Katasterparzelle gebildet wird, sondern durch die Gesamtheit der örtlich zusammenhängenden, im Grundbuch als ein Grundstück eingetragenen Parzellen desselben Eigentümers.
83Vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, a.a.O., § 8 Rn. 2.
84Dies schränkt zum einen die mögliche Missbrauchsoption des Bundes ein, da alleine eine Ausparzellierung nicht genügen würde. Zum anderen kann diese abstrakte Gefahr nicht dazu führen, den Begriff des „Ufergrundstücks“ aufzuweichen und mit dem „Ufer“ gleichzusetzen. Letztendlich ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ihren Verantwortungsbereich – ggf. rechtsmissbräuchlich – derart eingeschränkt hat. So grenzen an das Flurstück des Rheins zunächst ca. 4 bis 9 m breite Flurstücke, welche landseits wiederum an das ca. 3 m breite Flurstück grenzen, auf welchem sich der Leinpfad befindet. Beide Flurstücke stehen im Eigentum der Klägerin. Erst dann folgen die Flurstücke der Beigeladenen.
85Der Anwendungsbereich kann auch nicht gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 4 WaStrG auf Hinterliegergrundstücke ausgeweitet werden. Es soll zwar vertretbar sein, Arbeiten auf dem Grundstück eines Hinterliegers zu dem Zweck durchzuführen, eine zu erwartende Ausdehnung der Schäden auf Ufergrundstücke zu verhindern.
86Vgl. Wirth/Schulze, a.a.O., Erläuterungen zu § 8, S. 81; Friesecke, a.a.O., § 8 Rn. 17.
87Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Klägerin zur Beseitigung derartiger Schäden auf Ufergrundstücken verpflichtet wäre und die Tätigkeit auf dem Hinterliegergrundstück technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Demnach müsste das Eingreifen unbedingt technisch erforderlich und kostensparend sein.
88Vgl. Wirth/Schulze, a.a.O., Erläuterungen zu § 8, S. 81.
89Ob diese engen Voraussetzungen vorliegen, kann im Ergebnis hier offen bleiben. Denn Einhelligkeit besteht in der Literatur jedenfalls dahingehend, dass aus § 8 Abs. 4 WaStrG keine Rechtspflicht der Klägerin für Arbeiten auf Hinterliegergrundstücken hergeleitet werden kann. Ob es aus Sicht der Klägerin opportun sein könnte, ist im Rahmen des hiesigen Klageantrags unerheblich.
90Vgl. Mintzel, a.a.O., § 8 Rn. 10, der noch die Hoffnung äußert, dass der Bund im Ergebnis Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 WaStrG ergreifen wird, mit der auch die hinter einem schmalen Ufergrundstück liegenden, dem Ufer zuzurechnenden Grundstücke geschützt werden, wenn auch an ihnen Schäden nach § 8 Abs. 4 entstanden sind oder entstehen können.
91Da die Beteiligten soweit übereinstimmend vorgetragen haben, dass alle hier streitigen Maßnahmen auf Grundstücken erfolgten, die nicht unmittelbar an die wasserseitige Ufergrenze stoßen, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 WaStrG nicht vor.
92Von daher kommt es auf die weiteren, zwischen den Beteiligten streitigen Fragen der Bestandsgefährdung der Grundstücke und der Schifffahrtsbedingtheit der Schäden nicht an.
93Die Klägerin ist jedoch nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 40 WHG i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW verpflichtet gewesen, die provisorische Erosionssicherung durchzuführen oder zu finanzieren.
94Die wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungspflicht aus dem WHG ist nicht durch die wasserstraßenrechtliche Unterhaltungspflicht des WaStrG gesperrt. Vielmehr beschränken sich die Unterhaltungspflichten gemäß § 8 Abs. 1 WaStrG auf verkehrsbezogene Unterhaltungsarbeiten. Darüber hinaus bleibt § 39 WHG anwendbar.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 – 4 C 4/80 – Rn. 15, zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 1987 – 3 A 87/84 –, ZfW 1988, 434 (435); Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 39 Rn. 12; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, 2004, Rn. 917.
96Die persönliche Unterhaltungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG. Danach obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, solange sie nicht nach Landesrecht auf jemand anderes übertragen wird. Nach § 4 Abs. 1 WHG ist die Klägerin Eigentümerin der Bundeswasserstraßen, zu denen der Rhein gehört, vgl. Ziffer 46 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG. Eine hiervon abweichende Regelung trifft das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht, da in § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW geregelt ist, dass bei Gewässern erster Ordnung (vgl. lit. A der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW) der Eigentümer unterhaltungspflichtig ist, soweit er keine natürliche Person ist.
97Die provisorische Erosionssicherung ist auch von der materiellen Unterhaltungslast umfasst. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG die Erhaltung des Gewässerbetts sowie nach Nr. 2 die Erhaltung der Ufer.
98Die durchgeführten Maßnahmen sind in räumlicher Hinsicht von der Unterhaltungslast umfasst, da die provisorischen Sicherungsmaßnahmen am Ufer durchgeführt wurden. Schon unter der Vorgängerregelung, § 28 WHG a.F., war der räumliche Anwendungsbereich schwierig zu umreißen.
99Vgl. Schwendner in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG Kommentar, 48. EL, September 2014, § 28 WHG a.F. Rn.7.
100Wurde in Bezug auf § 28 WHG a.F. noch vertreten, dass zwischen Gewässerbett auf der einen Seite und Ufer auf der anderen Seite zu unterscheiden sei,
101vgl. Schwendner, a.a.O., § 28 WHG a.F. Rn. 5; a.A. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage, 2007, § 28 WHG a.F. Rn. 5 m.w.N.; Breuer, a.a.O., Rn. 923,
102so hat der aktuelle (Bundes-) Gesetzgeber die Gewässerunterhaltung auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer ausgedehnt.
103Vgl. Niesen, a.a.O., § 39 Rn. 8; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 27. September 2011 – 7 L 326/11 – Rn. 16, zitiert nach juris.
104Die räumliche Ausdehnung des Ufers lässt sich pauschal nicht bestimmen. Sicher ist zunächst die Uferlinie als wasserseitige Grenze zwischen Gewässerbett und Ufer. Die landwärtige Grenze lässt sich abstrakt – mittels einer griffigen Definition – hingegen nicht für alle Fälle bestimmen. Die regelmäßig angeführte Definition des Ufers, wonach dieses die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche umfasst,
105vgl. so bereits Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 28 WHG a.F. Rn. 5; Niesen, a.a.O., § 39 Rn. 8, 36,
106führt dazu, dass das Ufer regelmäßig der Geländestreifen zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante ist. Diese Definition versagt jedoch beispielsweise, wenn eine markante Böschungsoberkante im Gelände nicht feststellbar ist oder die Böschungsoberkante derart hoch im Gelände liegt, dass diese Region denkbar nicht überströmt werden kann.
107Dennoch ist im Ausgangspunkt von diesem Definitionsansatz auszugehen, da er gewährleistet, dass kein Geländeabschnitt entsteht, der rechtlich in einer Lücke zwischen Ufer und Überschwemmungsgebiet liegt.
108Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 39 Rn. 7.
109Unter Heranziehung einer natürlichen Betrachtung, die auf die Abgrenzung des Ufers vom daran anschließenden Landgrundstück abzielt, ist dabei zunächst jede Uferseite für sich zu betrachten. Die Tatsache, dass sich vorliegend rechtsrheinisch ein Flachufer und linksrheinisch ein Hochufer befinden, führt nicht dazu, dass die Definition insgesamt untauglich ist. Das Fehlen einer Böschungsoberkante auf der einen Gewässerseite mag Auswirkungen auf den Wasserabfluss bei Hochwasser haben, so dass nicht alle Geländeabschnitte am Hochufer überströmt werden. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine vorhandene Böschungsoberkante auf der Hochuferseite unberücksichtigt bleiben muss. Vielmehr kommt es auf die Zweck- und Funktionsbestimmung des zu betrachtenden Geländeabschnittes an. Danach ist zu klären, ob der Geländeabschnitt dem Gewässer einen derartigen Rahmen gibt, dass dieser als Teil des Gewässers erscheint oder sich der Abschnitt derart deutlich vom Gewässer abgrenzt, dass er funktional als Landgrundstück zu betrachten ist. Ein reines Landgrundstück ist regelmäßig nicht mehr anzunehmen, wenn das Gelände nicht nur gelegentlich überflutet und damit einer anderweitigen Nutzung entzogen wird. Auf diese natürliche Betrachtungsweise gibt der oben genannte Definitionsansatz („bordvolle Überströmung“) regelmäßig eine taugliche Antwort, da der Bereich zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante das Gewässer in die Landschaft einbettet und eine deutlich zu erkennende Grenze zum anliegenden Landgrundstück darstellt. Überströmt das Gewässer die Böschungsoberkante im Falle eines Hochwassers, so wird eine Fläche überschwemmt, die funktional nicht mehr dem Gewässerabfluss dient, sondern als Retentionsfläche genutzt wird.
110Diese Grundsätze lassen sich jedoch auch auf ein Hochufer mit einer Böschungsoberkante, welche aufgrund sonstiger Gegebenheiten undenkbar überströmt werden kann, übertragen.
111A.A.: VG Saarland, Urteil vom 18. April 2008 – 11 K 20/06 – Rn. 75, wonach nur überströmte Flächen zum Ufer gehören können, zitiert nach juris.
112Bei dieser natürlichen Betrachtungsweise macht es für die Unterscheidung eines Landgrundstückes vom Ufer keinen Unterschied, ob das Gewässer theoretisch tatsächlich „bordvoll“ laufen kann. Das Gelände zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante ist insoweit als eine untrennbare Einheit zu betrachten. Dieser Ansatz berücksichtigt, dass gerade bei Hoch- und Steilufern die Situation entsteht, dass zwar die gesamte Böschung den Auswirkungen des Gewässers ausgesetzt ist, obwohl im Regelfall nur der untere Bereich vom Wasser umspült wird.
113Gemessen an diesen Kriterien fanden die provisorischen Erosionssicherungsmaßnahmen ausnahmslos am Ufer statt. In Bezug auf die hier allein streitige linksrheinische Böschung zwischen Rhein-km 661,7 und 664,3 ist festzustellen, dass von der Uferlinie landwärts betrachtet zunächst eine kleinere Böschung folgt, an die sich ein waagerechtes Stück von einer Breite von ca. 3 m mit dem Leinpfad anschließt. Daran schließt eine bis zu 7,50 m hohe, steile Böschung an. An dieser Kante befinden sich dann flache Grundstücke, die regelmäßig bebaut sind und einer Wohnnutzung dienen. Dieser Geländeaufbau erweist sich gerade unter Berücksichtigung des Querschnitts als eine Einheit, die lediglich unwesentlich durch das kurze waagerechte Stück des Leinpfades künstlich unterbrochen wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht bereits die Kante zum Leinpfad die Böschungsoberkante mit der Folge, dass der Leinpfad und die anschließende Böschung bereits Landgrundstücke sind. Zwar unterbricht der Leinpfad den Böschungsanstieg auf einer Breite von ca. 3 m. In einer Betrachtung der gesamten Böschung ist jedoch festzustellen, dass dies zu keiner derartigen Zäsur führt, dass die Böschung in einen separaten unteren Teil, der bis zur Kante zum Leinpfad geht, und einen oberen Teil ab dem Leinpfad zu teilen ist. Die Annahme einer Zäsur hätte zur Konsequenz, dass das Ufergelände von der Uferlinie bis zur Kante des Leinpfades reicht. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da zu berücksichtigen ist, dass der Leinpfad eine künstliche Unterbrechung des ansonsten natürlichen homogenen Böschungshangs darstellt. Die Böschung als Ganzes gestaltet die landschaftliche Einbettung des Rheins. Die regelmäßige Überflutung des Leinpfades und des anschließenden Böschungsbereichs – bei weiterhin möglicher Schifffahrt – zeigt, dass auch der obere Böschungsteil dem Abfluss des Rheins dient und nicht lediglich ausnahmsweise eine Funktion als Retentionsfläche aufweist. Hierin liegt auch der Unterschied zu den Deichvorländern,
114vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 923,
115bei denen nach einer Böschungskante zunächst eine waagerechte Fläche folgt, bevor sich ein Deichbauwerk anschließt. Hier führt eine natürliche Betrachtungsweise gerade nicht zu einer Einheit von der Uferlinie bis zur Deichkrone. Der Deich ist künstlich geschaffen und begrenzt das vorliegende Überschwemmungsgebiet.
116Doch selbst wenn mit der Ansicht des VG Saarland,
117Urteil vom 18. April 2008 – 11 K 20/06 – Rn. 75,
118davon auszugehen sei, dass ein Ufergelände nur vorliegt, wenn dieser Bereich auch tatsächlich von Wasser überströmt werden kann, lässt dies die Unterhaltungspflicht der Klägerin jedenfalls nicht in Gänze entfallen. Denn zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass jedenfalls provisorische Sicherungsmaßnahmen auch in Bereichen durchgeführt wurden, die vom Wasser des Rheins regelmäßig umspült werden. So führte die Klägerin selbst aus, dass die Schäden an der Böschung von unten gesehen auf der Höhe der Hochwassermarke I beginnen und von dort in den Bereich der Hochwassermarke II verlaufen, die zugleich dem höchsten schiffbaren Wasserstand entspricht.
119Die klägerseits vorgeschlagene Heranziehung der Definition des Gewässerrandstreifens führt zu keiner anderen Bewertung. In § 38 Abs. 2 WHG wird der Gewässerrandstreifen dahingehend räumlich umschrieben, dass dieser das Ufer und den Bereich umfasst, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt (Satz 1). Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (Satz 2). Dabei ist zunächst schon der klägerische Ansatz zweifelhaft, ob Satz 1 tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass jenseits des Gewässerrandstreifens kein Ufer mehr sein kann. Dies hätte nämlich zur Folge, dass bei Flachufern ohne Böschungsoberkante, dass Ufer spätestens 5 m landseits von der Uferlinie endet. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da das linksrheinische Ufer – wie gezeigt – eine ausgeprägte Böschungsoberkante aufweist, so dass der Gewässerrandstreifen nicht an der Uferlinie, sondern an der Böschungsoberkante beginnt.
120Da in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG die Erhaltung der Ufer exemplarisch als eigener Unterhaltungszweck aufgeführt wird, geht die Argumentation der Klägerin, wonach die provisorischen Sicherungsmaßnahmen keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten, fehl. Es kommt infolge der Neuregelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht mehr darauf an, ob die Ufererhaltung bspw. dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss dient. Die Erhaltung des Ufers an sich ist bereits ein zureichender Zweck, wenn sie z.B. zur Sicherung und zum Erhalt von Anliegergrundstücken führt.
121Vgl. Niesen, a.a.O., § 39 Rn. 38.
122Konnte unter der Geltung des § 28 WHG a.F. noch davon ausgegangen werden, dass Uferabbrüche keine Unterhaltungspflicht auslösten, sondern diese als Teil der Situationsgebundenheit des Grundstücks vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen waren, kann hieran durch die Einführung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG nicht mehr festgehalten werden. Die Erhaltung der Ufer als eigenständiges Element der Unterhaltungspflicht konkurriert nunmehr mit den ggf. gegenläufigen weiteren Unterhaltungszwecken.
123Schließlich ist zwar zu beachten, dass § 39 WHG den konkreten Umfang der Unterhaltungspflicht am konkreten Ort nicht bestimmt. Zwischen den Beteiligten ist aber insoweit unstreitig geblieben, dass jedenfalls die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Böschung geführt haben, indem akute Erosionsgefahren beseitigt wurden. Keiner der Beteiligten hat vorgetragen, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig oder wirtschaftlich unzumutbar gewesen seien.
124Die Klägerin kann sich ihrer Unterhaltungspflicht auch nicht mit Hinweis auf ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes entziehen. Selbst wenn die Kammer ein solches treuwidriges Verhalten unterstellt, lässt dies die grundsätzliche Unterhaltungspflicht nicht entfallen. Ob ggf. Ausgleichsansprüche entstanden sein könnten, ist für die hier zu klärende Frage unerheblich.
125Der Klageantrag zu 2.) ist als negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO bereits unstatthaft. Die Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag zu 2.), festzustellen, dass sie auf gesetzlicher Grundlage weder verpflichtet ist, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit des linken Hochufers des Rheins im Bereich der Stadt Bornheim (Rhein-km 661,7 bis 664,3), die über die provisorischen Erosionssicherung, welche Gegenstand des Antrags zu 1. ist, hinausgehen, durchzuführen, noch gesetzlich verpflichtet ist, diese zu finanzieren. Im Gegensatz zu den bereits durchgeführten Erosionssicherungsmaßnahmen, die Gegenstand des Klageantrags zu 1.) sind, liegt dem Klageantrag zu 2.) kein in tatsächlicher Hinsicht ausreichend konkretisierter Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin begehrt vielmehr die Klärung abstrakter Rechtsfragen.
126Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen.
127Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 –, Rn. 21, zitiert nach juris.
128Das Rechtsverhältnis ist nur dann hinreichend konkret, wenn es auf einem bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt beruht. Dies ist dann der Fall, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist.
129Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 – 3 C 50/89 – Rn. 30, vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 – Rn. 24, und vom 30. Mai 1985 – 3 C 53/84 –, Rn. 15, zitiert jeweils nach juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 17.
130Auch wenn an das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Sachverhalts keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind,
131vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 18,
132liegen diese Voraussetzungen bezogen auf den Klageantrag zu 2.) nicht vor. Die Klägerin begehrt die Nichtfeststellung ihrer Zuständigkeit für die Herstellung der Bodenstabilität der Böschung des Rheins zwischen Rhein-km 661,7 und 664,3.
133Dabei steht schon in Frage, in welchem streitigen Rechtsverhältnis die Klägerin sowie das beklagte Land in diesem Zusammenhang stehen sollen. Jedenfalls mangelt es an einer hinreichenden Konkretheit.
134Da weder zum jetzigen Zeitpunkt wissenschaftlich/technisch klar ist, in welcher Form diese Maßnahmen durchzuführen sind, läuft dieser Antrag darauf hinaus, die Nichtzuständigkeit unter jedem denkbaren Ansatz zu prüfen und im Sinne der Klägerin zu verneinen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, darüber zu spekulieren, welche Maßnahmen denkbar sind und diese dann danach zu bewerten, ob es sich bspw. noch um eine Gewässerunterhaltung oder bereits um einen Gewässerausbau handelt. Schon gar nicht ist es Aufgabe des Gerichts, mehrere denkbare Maßnahmen (bspw. Stützwand aus Gabionen, tiefreichende Spundwände am oberen Böschungsfuß, Spundwände am oberen und unteren Böschungsfuß, vgl. Gutachten von Dr. C1. von November 2005) danach zu bewerten, welche opportun und wirtschaftlich angemessen sein könnten. Dabei ist weiter zu beachten, dass laut der vorliegenden Gutachten das Schadensbild an dem hier betroffenen Rheinabschnitt nicht homogen ist. So unterteilte die BAW in ihrem Gutachten den betroffenen Rheinabschnitt in die Unterabschnitte A (Rhein-km 661,7 bis 663,24), B (663,24 bis 663,70) und C (663,70 bis 664,30) und kam zu dem Ergebnis, dass der Abschnitt A keine globale und lokale Standsicherheit aufweise, der Abschnitt B global nicht standsicher sei und dass der Abschnitt C keine lokale Standsicherheit aufweise. Das Gutachten der J. E. GmbH & Co. KG bildete vier Abschnitte, die jeweils bzgl. der lokalen und globalen Standsicherheit zu unterscheiden seien. Im Ergebnis läuft der Klageantrag zu 2.) auf ein Sach- und Rechtsgutachten hinaus, welches in einem ersten Schritt die tatsächlichen Maßnahmen ermitteln müsste und diese dann noch rechtlich einzuordnen hätte. Dies ist jedoch nicht durch den Anwendungsbereich der Feststellungsklage nach § 43 VwGO gedeckt.
135Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und sich mithin keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 154 Abs.3, 162 Abs. 3 VwGO.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.