Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - I-7 U 68/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.05.2015, Az. 2 O 327/14, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Maklercourtage auf der Grundlage eines zwischen den Parteien am 20.01.2014 abgeschlossenen Maklervertrags, dem zufolge sich die Klägerin zur Vermakelung der seinerzeit von den Beklagten bewohnten Immobilie S in M und die Beklagten im Falle des Erfolgs zur Zahlung einer Courtage in Höhe von 3,57% des Brutto-Kaufpreises verpflichteten. Im Nachgang vereinbarten die Parteien mündlich eine Verkürzung der Vertragslaufzeit bis zum 30.06.2014 und eine Abänderung der Höhe der Courtage auf 1,5 Prozent des Bruttokaufpreises. Am 30.06.2014 fand zwischen den Parteien in den Räumen der Klägerin ein Gespräch statt, wie mit dem Objekt und dem Auftrag weiter verfahren werden solle, wobei der Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig ist. Innerhalb des Zeitraums 01./02.07.2014 meldeten sich bei der Beklagten die Eheleute H als spätere Käufer, welche die Immobilie nach deren im Beisein eines Mitarbeiters der Klägerin am 03.07.2014 vorgenommener Besichtigung zu einem Kaufpreis von 550.000,- Euro brutto erwarben. Mit Schreiben vom 03.07.2014 übersandte die Klägerin den Beklagten einen Abschlussbericht über die von ihr im Rahmen des Maklervertrags bis dahin durchgeführten Aktivitäten und teilte mit, dass mit diesem Tag alle Aktivitäten eingestellt würden. In dem Bericht waren die Eheleute H als Interessenten aufgeführt.
3Die Klägerin stellte den Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2014 eine Courtage von 9.817,50 Euro (1,5 Prozent des Bruttokaufpreises von 550.000,- Euro) in Rechnung (K3). Die Beklagten lehnten die Begleichung derselben mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2014 ab (K4).
4Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, in dem Gespräch am 30.06.2014 sei eine Verlängerung des Maklervertrags bis zum 02.07.2014 (so ihr Vortrag in der Klage) bzw. bis zum 03.07.2014 (so ihr Vortrag im Schriftsatz vom 14.01.2015) mündlich vereinbart worden. Zu diesem Zweck habe das Exposé weiter im Internet verbleiben und das Verkaufsschild vor dem Haus weiter angebracht bleiben sollen.
5Die Klägerin hat beantragt,
6- 7
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.817,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen;
- 8
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 745,40 Euro freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, in dem Gespräch am 30.06.2014 hätten sie darauf hingewiesen, nunmehr das Objekt selbst annoncieren und etwaige zukünftige Kaufinteressenten mit der Liste, die sie von der Klägerin in dem Gespräch erbeten hätten, abgleichen zu wollen. Eine Vertragsverlängerung sei nicht erfolgt. Sie hätten auch darum gebeten, den Internetauftritt sofort zu löschen, was die Klägerin ihnen zugesagt, allerdings darauf hingewiesen habe, dass die Löschung nicht so schnell zu bewerkstelligen sei. Auch die Beseitigung des an der Straße des Immobilienobjekts stehenden Verkaufsschilds der Klägerin sei ihnen mit der Maßgabe zugesagt worden, dass dies in den nächsten Tagen geschehen werde. Bei einem Telefonat mit der Zeugin T am 02.07.2014, bei dem es um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit den späteren Käufern gegangen sei, habe die Beklagte zu 1) (ebenso wie in weiteren Telefonaten mit der Zeugin L) darauf hingewiesen, dass sie und der Beklagte zu 2) keinesfalls zur Provisionszahlung bereit seien. Dem habe die Mitarbeiterin der Klägerin zugestimmt.
12Das Landgericht hat über die von der Klägerin behauptete Vereinbarung einer Fortsetzung ihrer Vertragsbemühungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 30.06.2014 Beweis erhoben sowie über die von den Beklagten behauptete Vereinbarung im Telefonat vom 02.07.2014, dass sie keine Provision zahlen würden.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil, insbesondere auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 23.04.2015, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
14Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Provisionsanspruch in der beantragten Höhe ergebe sich aus § 652 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aufgrund der Aussagen der Zeugen L und K zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Maklervertrag über den schriftlichen Vertrag vom 30.06.2014 hinaus verlängert worden sei. Es erscheine lebensfremd, dass die Klägerin weiterhin Aktivitäten gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten vorgenommen habe. Unstreitig habe die Klägerin den Käufer nachgewiesen. Von einem Ausschluss der Courtage aufgrund einer Parteivereinbarung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage der Zeugin T demgegenüber nicht auszugehen. Zu einer entsprechenden Annahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich eines Provisionsausschlusses sei die Aussage der Zeugin bereits unergiebig. Die Aussage der Zeugin L, wonach diese von dem Besichtigungstermin bei einer Aussage der Beklagten, es werde vom Verkäufer keine Courtage gezahlt, Abstand genommen hätte, erscheine demgegenüber lebensnah.
15Hiergegen richtet sich die am 10.06.2015 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 14.07.2015 begründete Berufung der Beklagten.
16Sie tragen im Wesentlichen vor, das Landgericht sei aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien eine Verlängerung des ursprünglichen Maklervertrags vereinbart worden sei. Hinsichtlich der klägerischen Zeugen L und K sei darauf hinzuweisen, dass beide ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten, da sie auf Provisionsbasis honoriert würden. Der Zeuge K habe eingeräumt, dass es bei der behaupteten Vertragsverlängerung vornehmlich um die Kaufinteressenten S gegangen sei. Daran ändere sich auch nichts aufgrund seiner späteren Aussage, dass mit etwaig neuen Kunden Besichtigungen durchgeführt werden könnten. Die Richtigkeit seiner Aussage unterstellt, ergebe sich hieraus keineswegs die Verlängerung des ursprünglichen Maklervertrags. Auch das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung über die klägerseits behauptete Vertragsverlängerung spreche in Anbetracht des ausführlichen Maklervertrags vom 20.01.2014 und der dazugehörigen AGB gegen den Abschluss einer solchen. Jedenfalls könne aus dem Umstand, dass das Objekt im Internet über den 30.06.2014 hinaus präsentiert und das im Eigentum der Klägerin stehende Verkaufsschild am Objekt nicht entfernt worden sei, nicht zwingend auf eine Vertragsverlängerung geschlossen werden. Auf die Einhaltung der Zusage durch die Klägerin, dies zu tun, hätten sie keinen Einfluss gehabt. Es sei wenig glaubhaft, dass die Klägerin von einer Besichtigung bei Nichtbestehen eines Maklervertrags zwischen den Parteien abgesehen hätte, da Makler sehr wohl auch dann tätig würden, wenn eine Courtage nur vom Käufer gezahlt werde.
17Die Beklagten beantragen,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve, Az.2 O 327/14, vom 13.05.2015 die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sämtliche Zeugen seien glaubwürdig gewesen. Sehr wohl habe auch der Zeuge K den klägerischen Vortrag bestätigt, und zwar aus eigenem Antrieb bezüglich der Vertragsverlängerung nicht nur mit Blick auf die Kaufinteressenten S, sondern auch im Hinblick auf andere potentielle Käufer. In Anbetracht der Gesamtsituation sei es nicht weiter verwunderlich, dass die Vertragsverlängerung nicht schriftlich fixiert worden sei, da die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt schon 5 Monate angedauert habe und angenehm verlaufen sei. Das Verkaufsschild hätte leicht von den Beklagten selbst demontiert werden können. So habe der Beklagte zu 2) beim Aufbau des Schildes auch selbst Hand angelegt. Sie arbeite im Übrigen nicht ohne Innencourtage (Verkäufercourtage).
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 9.817,50 Euro verurteilt und den Anspruch insoweit aufgrund eines zwischen den Parteien wirksam abgeschlossenen Maklervertrags nach § 652 Abs. 1 BGB bejaht.
251.Dieser Anspruch ergibt sich aus dem unstreitig ursprünglich zwischen den Parteien wirksam abgeschlossenen, als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag vom 20.01.2014, der einen sogenannten qualifizierten Alleinauftrag darstellte (vgl. hierzu Ibold/Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl., Rn. 202). Dessen ursprünglich auf den Zeitraum bis zum 31.08.2014 vorgesehene Laufzeit war zwar in der Folge auf die Zeit bis zum 30.06.2014 abgekürzt worden, so dass er zunächst zu diesem Zeitpunkt endete. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Maklervertrag aber über den 30.06.2014 hinaus bis zum 02.07.2014 (Bl. 4 des landgerichtlichen Urteils) bzw. bis zum 03.07.2014 (Bl. 6 des landgerichtlichen Urteils) verlängert. Insoweit sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen dahin zu verstehen, dass das Gericht tatsächlich von einer Vertragsverlängerung bis zum 03.07.2014 – und nicht lediglich bis zum 02.07.2014 – ausgegangen ist. Das Landgericht hat den Tag des Anzeigenschlusses der Zeitung „Welt am Sonntag“ und somit Donnerstag, den 03.07.2014, als Datum des Vertragsablaufs angesehen, weil die Beklagten ab diesem Zeitpunkt das Objekt selbst anbieten wollten.
26An diese vom Landgericht getroffene Feststellung ist das Berufungsgericht gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor. Solche können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH a.a.O., Rdnr. 9). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben. Insoweit beschränkt sich die– grundsätzliche – Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auf solche Tatsachen, welche die erste Instanz bereits „vollständig und überzeugend“ getroffen hat (BGHZ, 162, 313).
27Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es hat die angebotenen Beweise in Form der Zeugen L, K und T erhoben, die Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und hat die Angaben der beiden Zeugen L und K für glaubhaft gehalten. Zur Begründung hat es angeführt, dass beide Zeugen in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen gemacht hätten, die Aussagen beider Zeugen detailreich und in sich schlüssig gewesen seien und der Inhalt ihrer Aussagen vor dem Hintergrund, dass die Beklagten eigene Verkaufsbemühungen erst aufgrund ihrer am darauffolgenden Sonntag geschalteten Zeitungsanzeige entfalten wollten, lebensnah sei. Es hat weitere Umstände in Gestalt der fortdauernden Internetpräsentation der Immobilie durch die Klägerin und des weiter vor dem Haus aufgestellten Verkaufsschildes der Klägerin für die Beweiswürdigung herangezogen und mit dem – unstreitigen – Umstand abgewogen, dass eine Vertragsverlängerung bis zum 03.07.2014 schriftlich nicht bestätigt wurde – insoweit entgegen der Aussage der Zeugin L auch nicht in deren Abschlussbericht vom 03.07.2014. Dem Umstand der fehlenden Schriftform kommt allerdings vor dem Hintergrund, dass auch die Herabsetzung der Provisionshöhe und die Verkürzung der ursprünglichen Vertragsdauer keinen schriftlichen Niederschlag gefunden haben, keine entscheidende Bedeutung zu. Überzeugend führt das Landgericht für die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung insbesondere an, dass der Übersendungszeitpunkt des Schreibens vom 03.07.2014 genau dem Zeitpunkt entspricht, zu welchem nach der Behauptung der Klägerin der Vertrag beendet sein sollte. Zutreffend hat das Landgericht die Aussagen der Zeugen L und K dahin gewürdigt, dass auch neue Interessenten von der Vertragsverlängerung bis zum 03.07.2014 erfasst sein sollten. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein und sich die Maklervertragsverlängerung allein auf die bereits bekannten Interessenten S beziehen sollte, sind bei lebensnaher Auslegung nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Beklagten an einer Veräußerung der Immobilie gelegen war und sie keinen Grund hatten, weitere Interessenten, welche die Klägerin ihnen in der Zeit bis zum 03.07.2014 bieten konnte, von ihrem generellen Verkaufswillen auszunehmen. Auch wenn – so scheint es lebensnah – das Kaufinteresse der Eheleute S der Auslöser für die Verlängerung des Maklervertrags bis zum 03.07.2014 war, sollten weitere Interessenten auch erfasst sein (gemäß der Aussage der Zeugin L: „Wenn jemand in diesen 2 Tagen kommt, umso besser“). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben sich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen K, der zunächst ausgesagt hat, dass nicht darüber gesprochen worden sei, was passiere, wenn ein neuer Kunde käme, und der seine Aussage erst nachträglich – dann allerdings von sich aus – dahin korrigierte, dass darüber gesprochen worden sei, dass die Klägerin die Besichtigung auch vornehme, falls sich in den 3 Tagen noch ein Kunde melde. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge sich nachträglich korrigierte, hat das Landgericht nachvollziehbar Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entnommen. Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt also nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014, Az.: 4 U 189/13, Rdnr. 33). Ohne Erfolg rügen die Beklagten, die beiden Zeugen L und K seien aufgrund eines eigenen Provisionsinteresses selbst am Ausgang des Rechtsstreits interessiert gewesen bzw. es sei dies nicht auszuschließen. Dies allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, ihre Aussage habe nicht der Wahrheit entsprochen.
284.Der Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage ist nicht aufgrund einer Vereinbarung der Beklagten zu 1., insoweit auch gemäß § 164 Abs. 1 BGB stellvertretend für den Beklagten zu 2., mit der Zeugin L, für die Klägerin handelnd, in einem Telefonat vom 02.07.2014 ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts zu der von den Beklagten behaupteten Vereinbarung eines Ausschlusses der von der Verkäuferseite zu zahlenden Maklercourtage im Telefonat am 02.07.2014 ist den hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass die Parteien eine solche Vereinbarung trafen. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Bindung des Berufungsgerichts an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Hinsichtlich der Reaktion der Zeugin L, der Gesprächspartnerin der Beklagten zu 1. bei diesem Telefonat, ist die Aussage der Zeugin T, die lediglich den Gesprächspart der Beklagten zu 1. mithören konnte, bereits unergiebig. Damit ist das Landgericht auch unter Berücksichtigung der gegen einen Ausschluss der Courtage sprechenden Aussage der Zeugin L zu Recht nicht von einer Annahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich eines Ausschlusses der Courtage ausgegangen, sondern hat ein non liquet angenommen.
295.Die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung des Courtageanspruchs sind gegeben. So hat die Klägerin einen Nachweis zur Gelegenheit des Abschlusses erbracht, indem sie den Beklagten die Eheleute H am 02.07.2014 (so Bl. 3 der Klage) bzw. am 03.07.2014 (so Bl. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.01.2015) benannte. Der von den Beklagten als Auftraggebern angestrebte Hauptvertrag ist wirksam zustande gekommen. Zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrags besteht auch unstreitig ein ursächlicher Zusammenhang.
306.Die Höhe der von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütung greifen die Beklagten mit der Berufung nicht an.
317.Der mit der Berufung lediglich im Zusammenhang mit der Hauptforderung angegriffene Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2014 verweigerten die Beklagten die Provisionszahlung ernsthaft und endgültig.
328.Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
339.Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.
34Streitwert II. Instanz: 9.817,50 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - I-7 U 68/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - I-7 U 68/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - I-7 U 68/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 28.10.2013 gegen 7:30 Uhr auf dem Weg „J“ in F ereignete. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des in der Nähe des Weges befindlichen Flurstücks Nr. ####. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. ####, auf dem der Weg verläuft. Parallel zum Weg fließt der Wbach, zu dem rechts und links ein Uferstreifen gehört. Das Gewässerflurstück hat laut Kataster die Nummer ####. Für den Bach ist die Beklagte zu 3) gewässerunterhaltungspflichtig. An das Flurstück Nr. #### schließt sich südlich das Grundstück der Beklagten zu 1) und nördlich das der Beklagten zu 2) an. Das Flurstück #### ist nicht im Grundbuch eingetragen. Im Liegenschaftskataster sind „Die Anlieger“ als Eigentümer ausgewiesen.
3Der Unfall ereignete sich, als ein auf dem Flurstück Nr. #### stehender Baum von der gegenüberliegenden Seite des Wbachs auf den Weg stürzte. Er wurde noch am selben Tag von Mitarbeitern des Beklagten zu 3) entfernt.
4Der Unfallhergang wird im Einzelnen von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Pkw auf dem Parkplatz bei ihrer Arbeitsstätte geparkt und sei mit ihrem Hund „Q“ spazieren gegangen. Auf dem Weg „J“ sei sie plötzlich und unerwartet von einem umstürzenden Baum getroffen und am Boden eingeklemmt worden. Per Handy habe sie zwei Arbeitskollegen zu Hilfe gerufen, die sie befreit und der ärztlichen Erstversorgung zugeführt hätten. Durch den Unfall habe sie eine Fraktur des linken Oberarmkopfes und linken hinteren Schienbeinkopfes, eine Ruptur des linken Verbindungsbands im Kniegelenk und linken vorderen Kreuzbandes sowie einen Abriss des linken Außenmeniskus erlitten. Im Übrigen wird für die von ihr behaupteten und von den Beklagten teils mit Nichtwissen bestrittenen Unfallfolgen, auch in Bezug auf den Hund „Q“, auf den Klageschriftsatz vom 28.08.2014 nebst Anlagen (Bl. # ff. d. A.) verwiesen.
5Die Klägerin behauptet, der unfallverursachende Baum sei schadhaft gewesen. Die in der Mitte des Baumstumpfes bestehende Verfärbung deute auf Fäulnis hin. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten bezüglich des Baumes ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese ergebe sich bei den Beklagten zu 1) und 2) aus ihrem Eigentum am Flurstück Nr. ####, bei der Beklagten zu 2) darüber hinaus aus ihrer Verkehrssicherungspflicht für den Weg „J“ und bei dem Beklagten zu 3) aus seiner Gewässerunterhaltungspflicht. Der Baum sei sturzgefährdet gewesen, weil er in einer Schieflage von 45 Grad gewachsen und als Solitär stärker windexponibel gewesen sei.
6Nachdem die Klägerin ihre Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, hat sie dem Beklagten zu 3) zunächst mit Schriftsatz vom 04.03.2015 den Streit verkündet und sodann mit Schriftsatz vom 05.11.2015 auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert.
7Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
8die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
91. an sie einen Betrag von 2.305,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung für die Zuzahlung für Medikamente, Krankenhausaufenthalte und sonstige Heilbehandlungskosten insbesondere Reisekosten naher Angehöriger zu zahlen,
102. einen weiteren Betrag von 105,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung für die Heilbehandlungskosten des Hundes „Q“ zu zahlen,
113. Schadensersatz für beschädigte Kleidung in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
124. ihr den Eigenanteil der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und dessen außergerichtlicher Tätigkeit zu zahlen,
135. ihr einen angemessenen Betrag als Schmerzensgeld für den Unfall und die sich daraus ergebenden Folgen zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 5.000,00 EUR liegen sollte,
146. die Kosten aus der Lohndifferenz in Höhe von monatlich jeweils 4.350,00 EUR brutto für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 zu zahlen
15a. abzüglich des im Dezember 2013 gezahlten Gehaltes von brutto 1.233,33 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 08.12.2013 sowie abzüglich des für den Monat Dezember erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 1.241,10 EUR (21 Tage x 59,10 EUR) für den Zeitraum vom 10.12.2013 bis zum 31.12.2013 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
16b. abzüglich des für den Monat Januar 2014 erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 1.838,79 EUR (31 Tage x 59,09 EUR) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
17c. abzüglich des für den Monat Februar erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 1.654,52 EUR (28 Tage x 59,09 EUR) für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
18d. abzüglich des gezahlten Gehaltes in Höhe von 2.225,00 EUR brutto für den Zeitraum vom 17.03.2014 bis zum 31.03.2014, abzüglich des für den Monat Februar erhaltenen Übergangsgeldes in Höhe von 945,44 EUR (16 Tage x 59,09 EUR) für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 16.03.2014 (zu tragen), soweit diese nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
19sowie
207. festzustellen, dass die Beklagten auch für alle vergangenen und weiteren direkten und indirekten Folgen aus dem Unfall und den Unfallfolgen dem Grunde nach haften.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behaupten, vor dem Unfall habe es keine Hinweise auf eine Erkrankung des Baumes gegeben. Der Beklagte zu 3) habe - was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird - die Uferböschung des Wbachs regelmäßig, zuletzt am 04.09.2013 im Rahmen von Mäharbeiten kontrolliert. Der Umsturz des Baumes sei auf einen Windbruch zurückzuführen. Zum Unfallzeitpunkt seien infolge des Orkantiefs „Christian“ Windstärken von bis zu 75 km/h (9 Beaufort) aufgetreten. Über den Sturm habe es eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien gegeben. Die Beklagten sind daher der Ansicht, der Unfall beruhe auf einem Eigenverschulden der Klägerin. Zudem seien waldtypische Gefahren und Sturmschäden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
25Das Gericht hat vor der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.03.2015 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen ist Herr Dipl.-Ing. T, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, bestellt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen.
26Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C (Az.: ### UJs ###/##) ist beigezogen worden.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
291. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu, da diese für den streitgegenständlichen Baum nicht verkehrssicherungspflichtig sind.
30Verkehrssicherungspflichtig für den Baumbestand eines Grundstücks ist grundsätzlich derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Baumbestand im Rahmen des Zumutbaren und des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürze aufgrund fehlender Standfestigkeit sicher ist, soweit davon eine Gefahr für Dritte ausgeht (BGH, Urt. v. 02.07.2004 – V ZR 33/04, juris, Rn. 8 m. w. N.; Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 190). Daneben bestehen Verkehrssicherungspflichten für denjenigen, der über eine Sache, von der Gefahr ausgeht, die Sachherrschaft ausübt. Jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, muss im Rahmen des Zumutbaren die drohenden Gefahren durch geeignete Maßnahmen abwenden (Palandt, § 823 Rn. 48). Insofern können mehrere Personen auf unterschiedlichen Grundlagen nebeneinander sicherungspflichtig sein (a. a. O.).
31a. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) für den streitgegenständlichen Baum besteht mangels Eigentums nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin der Parzelle, auf der der Baum stand. Das Eigentum ist auch nicht „unstreitig“, wie die Klägerin offenbar meint.
32Ausweislich der Vermessung des Sachverständigen, gegen deren Richtigkeit keine Einwände erhoben worden sind, stand der Baum auf dem südlichen Teil des Flurstücks Nr. #### in der Uferböschung des Wbachs in einem Abstand von 1,7 Metern zum Flurstück Nr. #### (S. 3/4 des Gutachtens, Bl. ### d. A.).
33Das Flurstück Nr. #### steht aber nicht im Eigentum der Beklagten zu 1).
34§ 5 Abs. 1 LWG NRW ist nicht anwendbar. Nach dieser Norm ist ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer, sofern es kein selbständiges Grundstück bildet, Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört damit den Eigentümern der Ufergrundstücke. Das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende Flurstück Nr. #### ist aber kein Ufergrundstück im Sinne des § 5 Abs. 1 LWG NRW.
35Die Grenze zwischen Gewässer und Ufergrundstück wird gemäß § 8 Abs. 1 LWG NRW durch den Mittelwasserstand - die sog. Uferlinie - bestimmt. Sie ist die Berührungslinie von Wasser- und Landfläche (Kotulla, Kommentar zum WHG, 2. Auflage 2011, § 3 Rn. 8). Kennzeichnend für ein Ufergrundstück ist demnach, dass es unmittelbar an das Gewässer angrenzt (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 21.07.2015 – 14 K 2163/13, juris Rn. 64 ff.). Dies ist bei dem Flurstück Nr. #### nicht der Fall. Denn wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, befindet sich zwischen der Uferlinie und der Katastergrenze jeweils ein Uferstreifen, das heißt das Flurstück #### (S. 4/5 des Gutachtens, Bl. ### d. A.; vgl. auch Skizze zum örtlichen Aufmaß, Bl. ### d. A.).
36Die Klägerin kann sich – der Ansicht des Sachverständigen Dipl. Ing. T folgend – nicht auf Nr. 2.1.4. des Runderlasses des Innenministeriums v. 18.05.2011 – III C 5-8215 zur „Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster aus Anlass von Katastervermessungen“ stützen. Auch nach dem Runderlass bildet ein Gewässer mit dem Uferstreifen ein Grundstück. Unabhängig davon, dass der Runderlass nur verwaltungsinterne Wirkung entfaltet, folgt daraus nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1). Denn nur der Uferstreifen und gerade nicht die hinterliegenden Grundstücke sind Ufergrundstücke im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG NRW.
37Es ist keine erweiternde Auslegung von § 5 Abs. 1 LWG NRW geboten. Aus der systematischen Stellung der Norm ergibt sich, dass die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern geregelt werden sollen (s. Überschrift des Abschnitts II; vgl. auch Kommentierung zu § 5 LWG NRW in Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Kommentar zum LWG NRW, Nachlieferung Juli 2015). Sinn und Zweck ist hingegen nicht, die an den Gewässern befindlichen Uferstreifen Eigentümern zuzuführen, geschweige denn zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten für diese zu begründen.
38Die Klägerin kann sich nicht auf das Liegenschaftskataster und die dort erfolgte Eintragung, dass Eigentümer des Flurstücks #### „Die Anlieger“ sind, stützen. Ein Übertragungsakt auf die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden, eine Grundbucheintragung ist nicht erfolgt. Der bloße Glaube an eine Katastereintragung kann keine Verkehrssicherungspflicht begründen. Dies gilt umso mehr, für die Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer etwaigen Eigentümerstellung oder Verkehrssicherungspflicht bestanden bzw. bestehen.
39Dass mangels Grundbucheintragung und infolge der Unanwendbarkeit von § 5 Abs. 1 LWG NRW das Flurstück Nr. #### herrenlos ist, ist mit sachenrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Wie sich aus § 928 BGB ergibt, sind herrenlose Grundstücke dem Zivilrecht nicht fremd. Es ist hinzunehmen, dass für den Baumbestand auf einem solchen Grundstück niemand verkehrssicherungspflichtig ist. Eine von der Klägerin wohl angenommene Verkehrssicherungspflicht eines jeden, der in der Nachbarschaft Gefahren sieht, besteht nicht. Wobei hier ohnehin auch streitig ist, ob hier überhaupt eine konkrete Gefahr zu sehen war.
40Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung verweist, wonach Anlieger eines öffentlichen Gehwegs auch für Gefahren verantwortlich sind, die von Gegenständen auf dem Gehweg ausgehen, lässt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Es fehlt an einer vergleichbaren Verkehrseröffnung, weil sich der Baum in einer dicht bewachsenen, unzugänglichen Uferböschung befindet.
41Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 09.11.1994 – 12 U 22/93 – führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung ist einem Eigentümer, auf dessen Grundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück ein Baum steht, für diesen Baum eine Verkehrssicherungspflicht attestiert worden. Die Entscheidung ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass Grundstückseigentümer Gefahren abzuwenden haben, die von ihrem Eigentum ausgehen. Die Klägerin lässt aber außer Betracht, dass die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem der Baum stand.
42b. Auch die Beklagte zu 2) ist für den streitgegenständlichen Baum nicht verkehrssicherungspflichtig.
43Sie ist nicht Eigentümerin des Flurstücks Nr. ####. § 5 Abs. 1 LWG NRW ist auch in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Nr. #### nicht anwendbar, weil es sich ebenfalls nicht um ein Ufergrundstück handelt. Es grenzt nicht direkt an das Gewässer, weil sich zwischen der Uferlinie des Wbachs und der Katastergrenze ein Uferstreifen befindet (S. 4/5 des Gutachtens, Bl. ### d. A.; vgl. auch Skizze zum örtlichen Aufmaß, Bl. ### d. A.). Im Übrigen würde sich das Eigentum der Beklagten zu 2) wegen der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW in der Mitte des Gewässers zu ziehenden Eigentumsgrenze auf den nördlich des Wbachs gelegenen Teil des Flurstücks Nr. #### beschränken. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Verkehrssicherungspflicht für den auf dem südlichen Teil stehenden Baum aus. Die bloße Katastereintragung begründet wie dargestellt keine Verkehrssicherungspflicht.
44Im Hinblick auf eine Straßenverkehrssicherungspflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 StrWG NRW für den Weg „J“ lehnt die Beklagte zu 2) schon das Bestehen einer solchen Pflicht ab. Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, kann dahinstehen, weil vorliegend jedenfalls keine Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des streitgegenständlichen Baumes erforderlich waren.
45Zum einen ging die verwirklichte Gefahr nicht von dem Weg „J“ aus. Denn die Klägerin wurde verletzt, als der Baum auf den Weg stürzte und nicht, weil sich der Baum bereits auf dem Weg befand. Die Straßenverkehrssicherungspflicht betrifft aber die Abwehr von Gefahren, die dem Verkehrsteilnehmer aus der Benutzung der Verkehrsfläche drohen (Palandt, § 823 Rn. 221). Das heißt, sie erfasst nur solche Gefahren, die von der Straße selbst ausgehen, zum Beispiel weil Hindernisse durch Naturgewalten auf die Straße gelangt sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.1999 – 9 U 19/99, juris, Rn. 7; Hengst/Majcherek, § 9 Nr. 2.4.7.1; Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743, 753).
46Zum anderen ist der Baum selbst nicht Gegenstand der Straßenverkehrssicherungspflicht. Diese ist auf den räumlichen Bereich der Straße begrenzt, gilt also nur bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (OLG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; Hengst/Majcherek, a. a. O.; Schneider, a. a. O.). Vorliegend stellt der Wbach eine solche Grenze dar. Der auf der gegenüberliegenden Böschung befindliche Baum gehört erkennbar nicht mehr zum räumlichen Bereich des Wegs „J“. Die Beklagte zu 2) hätte mangels Eigentümerstellung auch keine Verfügungsgewalt über den Baum besessen. Hätte sie von sich aus Maßnahmen getroffen, hätte sie sich gegenüber einem etwaigen Eigentümer schadensersatzpflichtig machen können. Dass das Flurstück Nr. #### herrenlos ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es würde den Rahmen des Zumutbaren überschreiten, dem Träger der Straßenbaulast aufzugeben, ohne sich aufdrängenden Anlass die Eigentumsverhältnisse der angrenzenden Grundstücke zu prüfen.
47Des Weiteren war die Beklagte zu 2) vorliegend nicht verpflichtet, die Verkehrsteilnehmer des Weges „J“ vor einem möglichen Umstürzen des Baumes zu warnen oder den Weg zu sperren. Hierfür hätten erkennbare Gefahren drohen müssen, was vorliegend nicht der Fall war.
48Soweit die Klägerin auf eine Fäulnis in der Mitte des Baumes verweist, kann offen bleiben, ob die Fotos tatsächlich solches belegen. Eine Fäulnis im Inneren des Baumes wäre von außen nicht erkennbar gewesen. Grundsätzlich genügen aber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Bäume äußere Sichtkontrollen (Palandt, § 823 Rn. 190). Auch die der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigefügten Lichtbilder, die noch am Unfalltag vom Ehemann der Klägerin angefertigt wurden, lassen keine Rückschlüsse auf äußerlich erkennbare Verfärbungen, Krankheitsbefall oder sonstige Schäden am Baum zu.
49Der bloße Schiefwuchs des Baumes führt entgegen der Ansicht der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung. Regelmäßig wachsen Bäume in Uferböschungen in Schieflage, ohne dass damit eine verminderte Standsicherheit einhergeht. Das Wurzelwerk passt sich dem Wuchs an. Ein schief wachsender Baum wird in der Regel auch weniger windexponibel sein, weil durch die Neigung eine geringere Angriffsfläche für Wind besteht. Darüber hinaus ist das ökologische Interesse an der Erhaltung von Baumbeständen zu berücksichtigen (Palandt a. a. O.). Dem würde es widersprechen, gesunde Bäume nur aufgrund ihrer Schieflage zu entfernen. Daran ändern auch etwaig stärkere Sturmereignisse nichts. Im öffentlichen Straßenraum mögen zwar höhere Sicherheitsanforderungen angebracht sein. Dies führt aber nicht dazu, dass generell im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht jeder schief wachsende Baum als Gefahr eingestuft werden muss. Vielmehr gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass auch gesunde Bäume bei Starkwind umstürzen können. Die Straßenverkehrssicherungspflicht greift hingegen nur bei darüber hinaus gehenden, äußerlich erkennbaren Gefahren.
50c. Den Beklagten zu 3) trifft ebenfalls keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Baumes.
51Aus gewässerunterhaltungsrechtlicher Sicht bestand kein Handlungsbedarf. Die Gewässerunterhaltungspflicht beinhaltet gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 WHG die Pflege und Entwicklung des Gewässers und zielt auf die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss (Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, § 90 Rn. 1). Dabei kann gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 WHG auch der Uferbereich Gegenstand von Unterhaltungsmaßnahmen sein, zum Beispiel in Form von Mähen der Uferwiesen und Beseitigung von Bäumen und Sträuchern zur Erhaltung des Abflussquerschnitts (a. a. O.). Bei Pflichtverletzungen kommt eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht in Betracht. Die Gewässerunterhaltungspflicht stellt insoweit einen auf Gewässer bezogenen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar (BGH, Urt. v. 25.02.1993 – III ZR 9/92, Rn. 36; Reinhard, Rn. 84; Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, § 90 Rn. 4). Sie begründet aber keine umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers und seiner Ufer (OVG NRW, Beschl. v. 09.06.2011 – 20 B 151/11, juris, Rn. 9). Die Haftung beschränkt sich vielmehr auf Gefahren, die vom Gewässer selbst ausgehen, zum Beispiel, wenn die Böschung eines Grundstücks von einem Bach abgespült oder unterspült wird und dadurch abstürzt (so in BGH, a. a. O.; vgl. auch Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, § 90 Rn. 3). Vorliegend bezog sich die klägerseits geltend gemachte Gefahr durch den Baum allerdings nicht auf das Gewässer, sondern auf Dritte. Eine solche Gefährdung ist nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltungspflicht.
52Der Beklagte zu 3) war ferner nicht generell verkehrssicherungspflichtig für den Baum. Die Gewässerunterhaltungs- und allgemeine Verkehrssicherungspflicht stehen unabhängig nebeneinander (BGH, a. a. O., Rn. 36; OVG NRW, a. a. O., Rn. 13). Das OVG NRW hat hierzu entscheiden, dass allgemein verkehrssicherungspflichtig für einen zur Ufervegetation zählenden Baum nur dessen Eigentümer ist, also gemäß § 94 Abs. 1 BGB der Eigentümer des Grundstücks (a. a. O., Rn. 19). Dies ergebe sich aus seiner Sachherrschaft, die durch die Pflichten und Befugnisse des Gewässerunterhaltungspflichtigen nicht derart überlagert oder verdrängt sei, dass die Verantwortung für die Verkehrssicherheit des fraglichen Baumes nunmehr dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzurechnen wäre. Vielmehr hebe die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung der Gewässer - einschließlich ihrer Unterhaltung - das Eigentum an ihnen und die daraus folgenden Befugnisse und Pflichten nicht auf. Sie schränke das Eigentum lediglich in dem Rahmen ein, der für die Unterhaltung gelte. So seien beispielsweise Maßnahmen zu dulden, die zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich seien. Nicht erfasst seien hingegen Maßnahmen, die nicht zur Gewässerunterhaltung gehören (a. a. O.).
53Weil der Beklagte zu 3) unstreitig nicht Eigentümer des Flurstücks Nr. #### ist, trifft ihn auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Die bloß tatsächliche Möglichkeit, auf den Baum einzuwirken, begründet keine Verantwortung für dessen Zustand (OVG NRW, a. a. O., Rn. 20). Vielmehr verleiht die Gewässerunterhaltungspflicht ausschließlich in den zur Unterhaltung gezogenen Grenzen Sachherrschaft über die Ufervegetation (a. a. O., Rn. 15).
542. Die von der Klägerin hilfsweise vorgebrachte Begründung, eine Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich aus § 836 Abs. 1 BGB, ist abzulehnen. Ein Baum ist kein Werk im Sinne von § 836 BGB, sondern wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 BGB. Im Übrigen ist die Beklagte zu 1) wie dargestellt nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstücks.
55II. Mangels Haftung dem Grunde nach sind Darlegungen zur Anspruchshöhe, auch zum Mitverschulden, entbehrlich.
56III. Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2016 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz enthält Rechtsausführungen sowie erstmals die Behauptung, Hund „Q“ sei bei dem Unfall verstorben. Diese Tatsachenbehauptung ist aber nicht entscheidungserheblich.
57IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
58Streitwert: bis 19.000,-€ (Leistungsansprüche zu den Anträgen zu 1. bis 6. sowie 2.000,-€ für den Antrag zu 7.)
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)