Landwirtschaftsgesetz - LwG | § 5
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
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Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit a) ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und...