Landgericht Aachen Urteil, 12. März 2015 - 66 KLs 16/14

Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wird eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
1
Gründe
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte wurde am 15. Mai 1986 in Kinshasa/Kongo geboren. Im Alter von sieben Jahren kam er nach Deutschland und lebte mit seinen Eltern und den vier jüngeren Geschwistern in Düsseldorf. Der Vater des Angeklagten arbeitete am Flughafen, seine Mutter war als Putzfrau tätig.
4Der Angeklagte wurde zunächst in eine Grundschule in Düsseldorf eingeschult und besuchte im Anschluss hieran die Hauptschule. Ein Wechsel zum Gymnasium gelang letztlich nicht, weshalb der Angeklagte zur Hauptschule zurückkehrte und diese schließlich erfolgreich abschloss. Hiernach begann er eine Ausbildung zum Koch, die er jedoch nach circa 18 Monaten abbrach. Anschließend arbeitete er in der Sicherheitsbranche und war zeitweise als Auslieferungsfahrer für verschiedene Unternehmen tätig.
5Vor sieben Jahren trennten sich die Eltern des Angeklagten und sein Vater siedelte in die USA über. Der Angeklagte, der in Düsseldorf mehrere Jahre lang Boxen und Thaiboxen praktiziert hatte, verzog etwa im gleichen Zeitraum nach Düren. Vor fünf Jahren verstarb der Vater des Angeklagten, seine Mutter lebt heute in Essen.
6Bis zu seiner Inhaftierung war der Angeklagte für ein Security-Unternehmen in Niederzier tätig, wo er zumeist nachts arbeitete und je nach Auftragslage einen monatlichen Nettolohn zwischen 1.100 € und 1.200 € erhielt.
7Ende des Jahres 2013 wurde der Angeklagte als sog. „Prospect“ Mitglied der Rockergruppierung „Bandidos“.
8Vor der Inhaftierung im hiesigen Verfahren lebte er zuletzt bei seiner Lebensgefährtin, Frau S1 C , mit der er zwei gemeinsame Kinder im Alter von zehn Jahren und einem Jahr hat. Ein weiteres Kind des Angeklagten im Alter von sechs Jahren lebt bei dessen Mutter in Düsseldorf, mit der der Angeklagte guten Kontakt pflegt und zu welcher er nach seiner Haftentlassung erneut eine Beziehung beginnen möchte.
9Der Angeklagte konsumierte bis vor fünf Jahren regelmäßig Betäubungsmittel und rauchte zu Beginn seiner Inhaftierung im Rahmen der Untersuchungshaft erneut Marihuana. Seit nunmehr drei Monaten konsumiert der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr.
10Von ernsthaften Krankheiten und Unfällen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben.
11Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
121. Am 12.11.2002, rechtskräftig seit dem 20.11.2002, wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Wuppertal (Az.: 83 Ls 332 Js 3664/01) wegen Raubes und Diebstahls ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt. In dem Urteil heißt es zur Sache wie folgt:
13„Am 26. Mai oder 27.Mai 2001 befanden sich die Angeklagten S und der gesondert verfolgte G gemeinsam mit einem weiteren nicht ermittelten Mittäter in der Schwebebahn Richtung Wuppertal Hauptbahnhof. Vor ihnen saßen die Zeugen R und D. Aufgrund eines zwischen dem Angeklagten S und G gemeinsam gefassten Tatentschlusses erbeuteten die beiden Angeklagten von dem Zeugen D dessen Armbanduhr, wobei in diesem zum Tausch und als Sicherheit zum Schein zunächst ein Handy angeboten wurde. Die beiden Angeklagten hatten jedoch von Anfang an vor, dem Zeugen die Uhr nicht wiederzugeben und verweigerten die Rückgabe der Uhr in der Folgezeit, obwohl der Zeuge R das Handy bereits zurückgegeben hatte. Nachdem alle Beteiligten am Wuppertaler Hauptbahnhof ausgestiegen waren, bemerken die Zeugen R und D, dass G und der Angeklagte S den Bus der Linie 613 bestiegen. Sie folgten daraufhin den beiden, weil sie hofften, diese doch noch dazu überreden zu können, dem Zeugen D die Uhr zurückzugeben. Bereits beim Einsteigen in den Bus versuchte der Angeklagte S, durch einen Tritt gegen die Brust des Zeugen R diesen daran zu hindern, in den Bus zu steigen, was ihm jedoch letztlich misslang. Gleichzeitig war am Hauptbahnhof Elberfeld in den Bus Linie 613 der Angeklagte Q eingestiegen, der die beiden weiteren Angeklagten kannte und sich zu diesen auf die Rückbank des Busses setzte. Der Angeklagte Q bekam aufgrund der Gespräche und der Aufforderungen des Zeugen R an den Angeklagten S und den gesondert verfolgten G schnell mit, dass diese den Zeugen zuvor „abgezogen“ hatten. So wurde auch die Uhr mehrfach gezeigt und zwischen den Angeklagten hin und her gereicht. Kurze Zeit später, vermutlich zwei Bushaltestellen später, stiegen die Angeklagten Mb und I in Bus der Linie 613 ein. Auch der Angeklagte I kannte den Angeklagten Q und setzte sich ebenfalls nach hinten, wobei die Angeklagten I und Mb jedoch auf zwei gegenüberliegenden Busplätze sich setzten und zwar so, dass zumindest der Zeuge R vor dem Angeklagten Mb saß. Auch die Angeklagten I und Mb bekamen schnell mit, dass die beiden Zeugen verängstigt und verschüchtert auf ihren Plätzen sich befanden und vergeblich die Herausgabe der Uhr verlangten. Gleichzeitig bekamen sie mit, dass die Angeklagten die beiden Zeugen auch weiterhin ärgerten und sich über diese lustig machten. Dies geschah z.B. in der Form, dass der Angeklagte Q dem Zeugen R dessen Käppi vom Kopf nahm, es umher reichte und auch dem Angeklagten I weitergab, der es jedoch nach entsprechender Aufforderung durch den verschüchterten Zeugen dann wieder an diesen zurückgab. Weiterhin bekamen alle Angeklagten mit, dass der Angeklagte S den Angeklagten Mb aufforderte, dem Zeugen R doch Angst zu machen. Dieser kam dieser Aufforderung gerne nach und im Einverständnis aller Beteiligten, die mitbekommen hatten, was stattfand und in welcher verängstigten Situation die beiden Zeugen sich befanden, forderte der Angeklagte Mb in drohendem Ton den Zeugen R auf, ihm das Handy, das zuvor der gesondert verfolgte G bei dem Zeugen entdeckt hatte, an ihn herauszugeben. Nachdem dieser sich weigerte, das Handy herauszugeben, umfasste von hinten der gesondert verfolgte G den Zeugen, hielt diesen fest, während der Angeklagte Mb dem Zeugen eine Ohrfeige versetzte und ihm dann das Handy aus der Hosentasche heraus zog, wobei der Zeuge noch versuchte, die Wegnahme des Handys durch Festhalten in der Hosentasche zu verhindern, was ihm jedoch letztlich nicht gelang. In der Folgezeit wurden sowohl das Handy als auch die Armbanduhr zwischen den Angeklagten hin und her gereicht, wobei sich alle Angeklagten daran beteiligten. Wo letztlich das Handy und die Uhr verblieben sind, konnte nicht aufgeklärt werden. Diesbezüglich beschuldigen sich die Angeklagten gegenseitig. An einer späteren Bushaltestelle verließen zunächst die Angeklagten Mb und I den Bus, gefolgt von den beiden Zeugen, die sie erneut vergeblich aufforderten, ihnen ihre Gegenstände wiederzugeben, was diese jedoch verneinten. Zu einem späteren Zeitpunkt stiegen die drei übrigen Angeklagten aus dem Bus aus. Alle Angeklagten behaupten in der Hauptverhandlung, jeweils ein anderer habe sich der entsprechenden Gegenstände bemächtigt. (…)
14Der Angeklagte Mb ist darüber hinaus geständig, am 30. April 2002 ein Mobiltelefon des Zeugen Kai Ru entwendet zu haben und es im Keller des gesondert verfolgten Re versteckt zu haben. Erst nachdem der Tatverdacht auf ihn gefallen war, gab er das Handy an den Geschädigten zurück.“
152. Am 30.01.2003, rechtskräftig seit dem 07.02.2003, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wuppertal (Az.: 84 Ds 332 Js 2805/02) wegen Diebstahls schuldig gesprochen und ihm wurde die Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen.
163. Am 16.09.2004 stellte das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 136 Ds 70 Js 15451/03) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls nach Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 47 JGG ein.
174. Mit seit dem 21.05.2005 rechtskräftigem Strafbefehl vom 13.04.2005 (Az.: 70 Js 807/05 136 Ds) wurde gegen den Angeklagte durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen versuchten Betrugs und vorsätzlicher Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
18„Am 16.10.2004 gegen 4:00 Uhr nutzte der Angeklagte im Bereich Wuppertal-Elberfeld einen Bus der Wuppertaler Stadtwerke. Bei einer im Bereich der Haltestelle Kohlstraße durchgeführten Fahrausweiskontrolle zeigte er den Fahrausweiskontrolleuren Rü und H ein auf seinen Namen ausgestelltes Schoko-Ticket vor, das seit dem 01.06.2004 ungültig war, da der Ticketvertrag von der Rheinbahn-AG zu diesem Zeitpunkt wegen Nichtbezahlung der geschuldeten Gebühren gekündigt worden war. Nach Abschluss der Fahrausweiskontrolle stieß der Angeklagte den Zeugen Rü kraftvoll zur Seite, wodurch dieser das Gleichgewicht verlor und sich eine leichte Zerrung der linken Wade zuzog.“
195. Am 22.05.2006, rechtskräftig seit dem 30.05.2006, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ds 701 Js 506/06- 162/06) wegen Diebstahls verwarnt und ihm wurde die Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen.
206. Mit seit dem 12.02.2008 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kerpen (Az.: 58 Js 1755/07 44 Cs 29/08) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
217. Mit seit dem 16.09.2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2009 (Az.: 60 Js 1792/08 402 Ls 22/09) wurde der Angeklagte Ma wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 15.09.2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 15.09.2013 verlängert, die Strafe schließlich mit Wirkung vom 23.09.2014 erlassen. In dem Urteil heißt es zur Sache wie folgt:
22„Der Angeklagte, der anderweitig verfolgte Kaiser sowie der ebenfalls gesondert verfolgte M befanden sich am 25.02.2008 im Besitz von 276,5 Gramm Nettogesamtgewicht Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 28,8 Gramm Tetrahydrocannabinol. Diese Betäubungsmittel führten sie in dem von ihnen gemieteten Fahrzeug mit sich.“
238. Mit seit dem 10.09.2010 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2010 (Az.: 40 Js 7187/09 142 Cs 117/10) wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Beleidigung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
24„Der Angeklagte entwendete am 21.09.2009 gegen 154:00 Uhr aus den Auslagen der Firma Schlecker, Kruppstraße 70, 40227 Düsseldorf, eine Flasche Duschgel im Wert 1,59 Euro. Er steckte die Ware in eine mitgeführte Sporttasche und wollte anschließend ohne deren Bezahlung das Kaufhaus verlassen. Daraufhin wurde er von dem Kaufhausdetektiv K angesprochen.
25In der anschließenden verbalen Auseinandersetzung mit dem Zeugen K bedrohte und beleidigte der Angeklagte diesen, indem er äußerte: „Ich mach dich fertig! Du bist ein toter Mann“ und ihn einen „Idioten“ und „Scheissausländer“ nannte.“
269. Mit Strafbefehl vom 15.03.2012, rechtskräftig seit dem 23.06.2012 (Az.: 602 Js 81/12 12 Cs 134/12), wurde gegen den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
27„Am Tattag, dem 26.10.2011, befand sich der Angeklagte in der Wohnung der Geschädigten B in Düren. Er sperrte die Wohnungstür von innen ab, damit die Zeugin die Wohnung nicht mehr durch die Wohnungstür verlassen konnte, obwohl sie dies wollte. Andere Möglichkeiten, ihre Wohnung zu verlassen, hatte die Geschädigte – wie dem Angeklagten bewusst war – nicht.“
28In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte am 24.02.2014 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 20.02.2014 (Az.: 620 Gs 253/14) vorläufig festgenommen und befand sich sodann seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA Aachen. Am 26.11.2014 wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Angeklagte entlassen. Aufgrund Haftbefehls der Strafkammer vom 17.12.2014 wurde der Angeklagte an diesem Tag erneut festgenommen und befindet sich nunmehr wiederum in Untersuchungshaft in der JVA Aachen.
29Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.05.2014 (Az.: 620 Gs 257/14) wurde dem Angeklagten mit Blick auf das unten unter Ziffer II. 3 b) dargestellte Tatgeschehen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und sein Führerschein wurde beschlagnahmt.
30II.
31Das Verfahren ist in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO in Bezug auf den Fall 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.06.2014 sowie in Bezug auf eine gegebenenfalls im Zuge Geschehens, das dem Fall 4 der Anklage zugrunde liegt, weitere verwirklichte Tat im Sinne des § 241 StGB vorläufig eingestellt worden.
32Hinsichtlich der weiteren dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.06.2014 zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
331. (Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.06.2014):
34Am 24.10.2013 suchte der Angeklagte aus Gründen, die im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufgeklärt werden konnten, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Z und einem weiteren unbekannten Mittäter gegen 01:30 Uhr den Zeugen B an dessen Wohnanschrift in der Rurstraße 34 in Düren auf und forderte den Zeugen, der die Tür seiner Erdgeschosswohnung lediglich ein kleines Stück geöffnet hatte, auf, ihn einzulassen, da er etwas mit ihm „zu klären“ habe. Als der Zeuge dies verweigerte, schlug der Angeklagte ihm kräftig mit der Faust ins Gesicht. Hiernach drängte der Angeklagte in die Wohnung des Zeugen und schlug mehrfach mit einem Elektroschocker, der die Form einer am vorderen Ende gezackten Taschenlampe aufwies, etwa 20 cm lang war und einen Durchmesser von etwa 3 cm hatte, in Richtung des Kopfes des Zeugen. Der Zeuge B versuchte, sein Gesicht mit den Händen gegen weitere Schläge zu schützen. Dennoch gelang es dem Angeklagten, den Zeugen mindestens vier weitere Male im Bereich der Schläfen zu treffen, wo der Elektroschocker rundliche Abdrücke hinterließ.
35Durch laute Schreie alarmiert, schaute der Zeuge Muhamed B aus dem Fenster seiner gegenüber liegenden Wohnung in der Rurstraße 31 und sah mehrere Personen in der Wohnung seines Bruders. Er lief sodann, ohne zuvor seine Schuhe anzuziehen, über die Straße und durch die noch geöffnete Tür in die Erdgeschosswohnung seines Bruders. Dort sprang er auf den Rücken des Angeklagten, um seinen Bruder vor diesem zu schützen, wurde jedoch unmittelbar anschließend von dem gesondert verfolgten Z sowie dem weiteren unbekannten Mittäter gepackt und von dem Angeklagten fort gerissen. Anschließend schlugen und traten der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte Z und der unbekannte Mittäter auf den Zeugen Muhamed B ein. Im Zuge dieser Auseinandersetzung gelang es dem Zeugen, ein Pfefferspray aufzuheben, das dem Angeklagten aufgrund eines Trittes des Zeugen herunter gefallen war, und dieses gegen die Angreifer einzusetzen. Hierbei gelangte eine nicht unerhebliche Menge Reizgas in die Augen des Angeklagten, der daraufhin gemeinsam mit den Mittätern die Wohnung des Zeugen B fluchtartig verließ. Als er sich schon vor der Haustür befand, führte der Angeklagte einen gezielten Faustschlag gegen die Glasscheibe der Hauseingangstür des Wohnhauses Rurstraße 34, wodurch diese zerbrach. Durch den in der Scheibe befindlichen Sicherheitsdraht fügte sich der Angeklagte erhebliche Schnittverletzungen im Bereich der rechten Faust, des rechten Unterarms sowie oberhalb des rechten Ellenbogens zu.
362. (Fall 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.06.2014)
37Am Morgen des 05.11.2013 rief der gesondert verfolgte N bei dem Angeklagten an und berichtete diesem, dass er mit dem Zeugen P verabredet sei, welcher von ihm Drogen kaufen wolle und daher eine größere Menge Bargeld mit sich führe. Der Angeklagte verabredete daraufhin mit dem gesondert verfolgten G und dem gesondert verfolgten D, den Zeugen Ö durch von allen Beteiligten ausgesprochene Drohungen zu veranlassen, das mitgeführte Bargeld an sie zu übergeben. Hierbei wurden der Angeklagte und die gesondert verfolgten G und M auch darüber einig, dass es im Zuge der Ereignisse gegebenenfalls auch zu Gewaltanwendungen gegenüber dem Zeugen Ö kommen würde. Wie verabredet fuhr der gesondert verfolgte G mit dem Zeugen Ö als Beifahrer gegen 09:30 Uhr mit seinem Fahrzeug Audi A 5 in Richtung Dürener Innenstadt, wobei der Zeuge Ö einen Bargeldbetrag in Höhe von zumindest 1.800,00 € mit sich führte. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte M stiegen auf dem Parkplatz eines Netto-Marktes im Schafweg in Düren ebenfalls in das von dem gesondert verfolgten G geführte Fahrzeug ein. Anschließend forderten jedenfalls der gesondert verfolgte G und der Angeklagte den Zeugen auf, ihnen das mitgeführte Bargeld zu übergeben, wobei der Angeklagte ihm unter Hinweis auf die zahlenmäßige Überlegenheit der im Auto anwesenden Personen androhte, er werde andernfalls „bearbeitet“. Aufgrund dieser Drohungen übergab der Zeuge Ö dem Angeklagten den in Rede stehenden Bargeldbetrag. Der Angeklagte und die gesondert verfolgten Gomes Sanchez und M teilten diesen sodann unter sich in drei Teile zu je 600,00 € auf. Anschließend begaben sie sich mit dem Fahrzeug des gesondert verfolgten G in die Königsberger Straße, wo sie den Zeugen Ö aufforderten, den Angeklagten Ma in eine Wohnung in einem dortigen Haus zu begleiten. Der Zeuge versuchte daraufhin davon zu laufen, wurde jedoch von dem gesondert verfolgten G an einem in der Nähe stehenden Zaun eingeholt, festgehalten und mit einem unbekannten Gegenstand in die rechte Körperseite geschlagen, wodurch er eine Prellung und eine Schürfwunde erlitt. Der Angeklagte, der aufgrund der zuvor erfolgten Absprache mit den gesondert verfolgten G und M mit einem entsprechenden Verhalten des G rechnete und dieses zumindest billigend in Kauf nahm, forderte den Zeugen Ö anschließend auf, ihm nach Ablauf von fünf Minuten freiwillig in die bezeichnete Wohnung zu folgen, in die er sich sodann mit den gesondert verfolgten G und M begab. Der Zeuge entschloss sich jedoch zu fliehen, nachdem die Vorgenannten sich von der Örtlichkeit entfernt hatten.
383. a) (Fall 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.06.2014)
39Seit Ende des Monats Oktober 2013 verfügte der Zeuge Anthony C aufgrund eines Bankkredits über einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 €, mit welchem er unter anderem beabsichtigte, einen Kiosk zu erwerben. Nachdem er einem Freund, dem Percy M, von diesem Geld einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € geliehen hatte, erfuhren weitere Personen aus dem Bekanntenkreis des M – unter anderem auch der Angeklagte – davon, dass der Zeuge C über eine größere Menge Bargeld verfügte. Der Angeklagte meldete sich einige Wochen später, etwa im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember, telefonisch bei dem Zeugen, den er bereits seit seiner Kindheit kannte und sprach ihn mit den Worten: „Ich habe gehört, du lebst gut“ an. Anschließend forderte er Geld von dem Zeugen in Form von regelmäßigen, der Höhe nach nicht näher bestimmten Zahlungen. Der Zeuge C reagierte hierauf zunächst nicht, sondern beendete das Gespräch, erhielt jedoch einige Zeit darauf einen erneuten Anruf des Angeklagten mit ähnlichem Inhalt. Jedenfalls in einem der beiden Gespräche sprach der Angeklagte dem Zeugen gegenüber von „Schutzgeldzahlungen“, die dieser zu leisten habe, was der Zeuge anschließend aufgebracht seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S, berichtete. Im Rahmen des zweiten Telefonats bat der Zeuge C den Angeklagten, ihn in dem Restaurant „Bar 99“ in Düren zu treffen, um die Sache zu „klären“. Im Rahmen des sich anschließenden Gesprächs in der „Bar 99“ forderte der Angeklagte erneut regelmäßige Geldzahlungen von dem Zeugen und erklärte, ihm werde „etwas passieren“, wenn er seiner Forderung nicht nachkomme. Hierbei war sich der Angeklagte auch bewusst, dass seine – dem Zeugen bekannte – Zugehörigkeit zur Rockergruppierung „Bandidos“ sowie seine kräftige Statur geeignet waren, seiner Drohung entsprechenden Nachdruck zu verleihen, worauf es dem Angeklagten auch ankam. Der Zeuge C erklärte dem Angeklagten jedoch, er könne ihm allenfalls aus Freundschaft eine bestimmte Summe leihen, er werde aber keinesfalls wie von dem Angeklagten verlangt ohne Anlass regelmäßige Zahlungen an ihn leisten. Zu Zahlungen des Zeugen C kam es dementsprechend in der Folge auch nicht. Der Angeklagte gab sein Vorhaben, von dem Zeugen Geld zu erlangen, auf, nachdem er erkannte, dass sich der Zeuge von Drohungen der bereits geäußerten Art nicht ausreichend beeindrucken und zu den gewünschten Zahlungen veranlassen ließ.
40b) Am 14.12.2013 führte der Zeuge C telefonisch ein Streitgespräch mit dem ursprünglich mitangeklagtem M, bezüglich dessen das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Im Zuge des Streitgesprächs verabredete der Zeuge mit M ein Treffen an einem in der Nähe der Wohnung des N in der Merzenicher Straße 30 in Düren gelegenen Kreisverkehrs, wobei jedenfalls der Zeuge C davon ausging, dass es im Zuge dieses Treffens zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Mit Blick hierauf holte der Zeuge C aus seiner Wohnung einen Hammer und eine Handsäge, die er bei der Auseinandersetzung gegen den N und gegebenenfalls weitere Personen zu Verteidigungs- oder Angriffszwecken einzusetzen gedachte und lief in Richtung des vereinbarten Treffpunkts. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin S, folgte ihm hierbei und versuchte ihn von dem Treffen, im Zuge dessen sie Körperverletzungshandlungen durch oder zum Nachteil ihres Freundes befürchtete, - letztlich erfolglos - abzuhalten. Auch verständigte die Zeugin bereits zu diesem Zeitpunkt die Polizei. Am Kreisverkehr angelangt bemerkte der Zeuge C den Angeklagten Ma als Fahrer und den Zeugen M als Beifahrer in einem Fahrzeug Jaguar CC9, welches am Rande der rechten Fahrbahn auf einem Parkstreifen anhielt. Der Zeuge, der einen Zusammenhang zwischen dem mit dem N geführten Telefonat und dem Erscheinen des mit diesem befreundeten Angeklagten Ma vermutete, lief sodann mit den mitgeführten Werkzeugen auf das Fahrzeug zu und versuchte, die Beifahrertür zu öffnen. Nachdem ihm dies nicht gelang, begab er sich zur Fahrertür, die jedoch ebenfalls verschlossen war. Sodann stellte sich der Zeuge vor das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug und erklärte: „Jetzt fährt hier keiner weg“. Der Angeklagte Ma setzte das Fahrzeug daraufhin einige Meter zurück und fuhr sodann vorwärts in zügigem Tempo auf den Zeugen C zu. Hierbei war ihm bewusst, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, dem Zeugen auszuweichen oder seine Fahrt rückwärts und sodann in die entgegengesetzte Fahrtrichtung fortzusetzen. Auch nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge C dem Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig würde ausweichen können und durch einen Zusammenstoß mit diesem verletzt würde. Tatsächlich sprang der Zeuge C nach rechts in Richtung Bürgersteig, um dem Fahrzeug des Angeklagten auszuweichen, wurde aber dennoch im Bereich seines linken Beins mit der vorderen linken Fahrzeugseite gestreift. Hierbei verlor der Zeuge einen Schuh und fiel hin. Durch die Kollision mit dem Fahrzeug erlitt er eine Prellung am linken Bein, durch den sich anschließenden Sturz zog er sich Schürfwunden an der rechten Hand zu. Nach dem Sturz des Zeugen setzte der Angeklagte mit dem Fahrzeug Jaguar CC9 erneut zurück. Die Zeugin S begab sich daraufhin auf die Fahrbahn und kniete flehend vor dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug nieder, um ein weiteres Zufahren auf den Zeugen C zu verhindern. Der Angeklagte fuhr daraufhin – allerdings in gemäßigterem Tempo – auf die Zeugin S zu, die die Fahrbahn daraufhin zügig wieder verließ. Der Angeklagte setzte das Fahrzeug sodann erneut zurück. In diesem Moment traf die von der Zeugin S hinzu gerufene Polizei ein.
41Im weiteren Verlauf des Monats Dezember entschuldigte sich der Angeklagte bei dem Zeugen C für sämtliche vorgeschilderten Ereignisse. Die Verletzungen des Zeugen verheilten folgenlos.
42III.
43Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und den weiteren hierzu eingeführten Beweismitteln, insbesondere der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 02.02.2015 und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen aus den Vorstrafenakten.
44Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser gefolgt ist.
451. Abweichend von den vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich des dem Fall 1 zugrunde liegenden Tatgeschehens dahingehend eingelassen, dass ein Bekannter, der Zeuge B, mit dem Zeugen Bin Streit geraten sei, nachdem der Zeuge B für den Zeugen B Betäubungsmittel gekauft, sich jedoch anschließend an diesen „bedient“ und dem Zeugen B nicht die gesamte Menge erworbener Betäubungsmittel übergeben habe. Der Zeuge B habe daraufhin, wie ihm der Zeuge B berichtet habe, das Handy des Zeugen als „Pfand“ behalten. Hierüber sei er erbost gewesen und habe den Zeugen B zur Rede stellen wollen. Er habe sich daraufhin zu dessen Wohnung begeben, der Zeuge B habe an der Tür jedoch lediglich aggressiv mit ihm gesprochen. Darüber sei er schließlich derart in Wut geraten, dass er dem Zeugen eine „feste Ohrlatsche“ gegeben habe, durch die der Zeuge rückwärts in seine Wohnung gefallen sei. Er sei diesem gefolgt und habe sich dann „auf ihm drauf“ befunden. Vielleicht habe er dem Zeugen in dieser Position auch eine weitere Ohrlatsche gegeben. Einen Elektroschocker in Form einer Taschenlampe habe er nicht bei sich geführt. Sodann sei der Zeuge Muhamed B in die Wohnung gestürzt und habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Der gesondert verfolgte Z den Zeugen Muhamed B gepackt und weggezerrt; möglicherweise habe der M den Zeugen auch getreten. Er selbst habe den Zeugen Muhamed B weder geschlagen noch getreten. Nach Einsatz des Pfeffersprays habe er ein starkes Brennen in den Augen verspürt und habe daher die Wohnung fluchtartig verlassen. Erst vor der Hauseingangstür habe er an seinen Bekannten M gedacht, den er allein in der Wohnung zurückgelassen habe. Aufgrund dessen habe er kräftig mit der Faust gegen die Glasscheibe der Tür geschlagen und sich hierbei an der Hand verletzt. Anschließend habe ihn eine Bekannte ins Krankenhaus gefahren.
46Soweit diese Einlassung von den obigen Feststellungen abweicht, stellte sie sich nach Auffassung der Kammer als Versuch des Angeklagten dar, das Tatgeschehen zu bagatellisieren, zu entschuldigen und die hierbei von ihm eingesetzte Gewalt herunterzuspielen. Dass sich das Tatgeschehen statt wie seitens des Angeklagten geschildert so wie festgestellt zugetragen hat, ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer aus den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere den glaubhaften Angaben der Zeugen B.
47Die Schilderung des Angeklagten, die insbesondere die erhebliche Gewaltanwendung mit dem Elektroschocker nicht enthält, ist jedenfalls teilweise widersprüchlich. So hält die Kammer es bereits für lebensfern, dass der Zeuge Khaled B, der von durchschnittlicher Größe und Statur war, allein aufgrund einer einzigen Ohrfeige zu Boden gegangen sein soll. Zudem ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten nicht, warum er sich anschließend „auf“ dem in seiner Wohnung liegenden Zeugen befunden haben will. So schildert der Angeklagte insbesondere nicht, dass er ebenfalls aufgrund bestimmter Umstände gestürzt und auf den Zeugen gefallen wäre. Die Position des Angeklagten „auf“ dem Zeugen lässt sich hiernach auch nach seiner eigenen Einlassung nur so erklären, dass er dem Zeugen nachgegangen war und sich auf ihn gekniet oder gelegt hatte, um aus dieser Position heraus weitere Gewalthandlungen gegenüber dem Zeugen vorzunehmen.
48Die Behauptung des Angeklagten, er habe dem Zeugen B helfen wollen, sich gegen den ungerechtfertigten Einbehalt seines Handys durch den Zeugen B zur Wehr zu setzen und dies sei letztlich Anlass für die in Rede stehende Tat gewesen, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigen können. Insbesondere hat der Zeuge B entsprechendes nicht bekundet; er hat zunächst mehrfach angegeben, gerade sehr verwirrt zu sein und niemanden belasten zu wollen. Schließlich hat er mit Blick auf zu früheren Zeitpunkten getätigte Angaben von seinem Schweigerecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht.
49Der Zeuge Khaleed B hat demgegenüber glaubhaft bekundet, den Zeugen B nicht zu kennen; die Geschichte des Angeklagten, wonach ein Konflikt mit diesem Anlass für das Tatgeschehen gewesen sei, sei „erstunken und erlogen“. Erst im Nachhinein habe er erfahren, um wen es sich bei der Person des Zeugen B handele; er glaube auch nicht, dass dieser mit seinen Freunden bekannt sei.
50Die Kammer ist den Angaben des Zeugen B gefolgt. Dieser hat weiter bekundet, der Angeklagte habe ihm, ohne dass ihm ein Grund hierfür bekannt gewesen wäre, unmittelbar nach seinem Erscheinen an seiner Wohnungstür einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Anschließend habe er mit einem als Taschenlampe „getarnten“ Elektroschocker auf ihn eingeschlagen, der 20 cm lang und etwa 3 cm dick gewesen sei und vorne „Zacken drauf“ gehabt habe. Er habe ihn damit an der Schläfe getroffen, so dass man am nächsten Tag noch „Abdrücke“ habe sehen können. Nach dem Eintreffen seines Bruders hätten sich alle drei Angreifer – auch der Angeklagte – mit seinem Bruder „beschäftigt“.
51Die vorstehenden Angaben des Zeugen B waren lebensnah, detailreich und im Vergleich zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen konstant. Der Zeuge ließ keine besonderen Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten erkennen, sondern war ersichtlich bemüht, die Dinge objektiv so zu schildern, wie sie sich tatsächlich ereignet hatten. So hat der Zeuge etwa hinsichtlich des Tatgeschehens, das dem später gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO eingestellten Fall 2 der Anklageschrift zugrunde lag, angegeben, er könne nicht sagen, ob sich der Angeklagte daran beteiligt habe, glaube dies aber eher nicht. Auch habe er nicht gesehen, wie der Angeklagte die Glasscheibe der Hauseingangstür eingeschlagen habe; er habe lediglich eine Faust durch die Scheibe kommen sehen und habe in diesem Zusammenhang Schreie des Angeklagten gehört.
52Die Angaben des Zeugen B werden zudem bestätigt durch die ebenfalls glaubhaften Bekundungen des Zeugen Muhamed B. Dieser hat angegeben, er sei gerade nach Hause gekommen, als er Schreie gehört habe; er habe dann aus dem Fenster geschaut und Personen in der Wohnung seines Bruders gesehen. Er sei daraufhin ohne seine Schuhe anzuziehen auf die gegenüberliegende Straßenseite und in die Wohnung des Khaled gelaufen. Dort habe er gesehen, wie der Angeklagte seinen Bruder am Nacken gepackt und die Hand mit einem Gegenstand in Form einer Taschenlampe über ihn gehalten habe; auch habe er bereits Abdrücke von früheren Schlägen am Kopf seines Bruders gesehen. Er sei dann auf den Angeklagten „gesprungen“, jedoch sofort von dem gesondert verfolgten M und dem weiteren unbekannten Mittäter wieder von diesem „herunter gerissen“ worden. Anschließend hätten alle Beteiligten, auch der Angeklagte, auf ihn eingeschlagen und ihn getreten. Das Pfefferspray sei herunter gefallen, als er nach dem Angeklagten getreten habe. Dieses habe er anschließend aufgehoben und damit „in die Menge“ gesprüht; das Pfefferspray habe ihm sozusagen den „Arsch gerettet“, weil alle Angreifer daraufhin fluchtartig das Haus verlassen hätten.
53Auch die Aussage des Zeugen Muhamed B war im Wesentlichen konstant im Vergleich zu seinen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben. Zudem war sie überaus lebensnah und auch hinsichtlich des Randgeschehens äußerst detailreich. So schilderte der Zeuge, er sei ohne Schuhe über die Straße und in die Wohnung seines Bruders gelaufen, um diesem so schnell wie möglich beistehen zu können. Auch ergab sich aus den Bekundungen des Zeugen keine Tendenz dahin, den Angeklagten zu Unrecht über das tatsächlich Erlebte hinaus zu belasten. So gab der Zeuge etwa an, nach seinem Eintreffen in der Wohnung seines Bruders zwar Abdrücke an dessen Schläfen, jedoch keine gegen seinen Bruder geführten Schläge des Angeklagten wahrgenommen zu haben, obwohl es insofern ein Leichtes gewesen wäre, eine entsprechende, den Angeklagten belastende Wahrnehmung zu bekunden. Darüber hinaus gab der Zeuge – für den Angeklagten günstig – auch an, durch die Schläge und Tritte des Angeklagten und seiner Begleiter keinerlei Verletzungen erlitten und diese auch nicht „groß gespürt“ zu haben.
542. Hinsichtlich des unter Ziffer II. 2. geschilderten Tatgeschehens beruhen die Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere der im Einverständnis aller Beteiligten verlesenen Angaben des Zeugen Ö im Ermittlungsverfahren. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass das Geständnis des Angeklagten lediglich prozesstaktisch motiviert gewesen sein könnte, ergeben sich keine. Insbesondere werden seine Erklärungen durch die Angaben des Zeugen Ö im Ermittlungsverfahren vollumfänglich bestätigt.
553. a) Hinsichtlich des Falles 3. a) der vorgenannten Feststellungen hat sich der Angeklagte ebenfalls im Wesentlichen geständig eingelassen. So hat er erklärt, er habe gehört, dass es dem Zeugen C aufgrund erfolgreicher Drogengeschäfte „gut gehe“. Er habe ihn deshalb angerufen und ihm gesagt, er solle ihm von dem Geld etwas abgeben. In diesem Zusammenhang habe er den Zeugen auch einmal in der „Bar 99“ getroffen. Der Zeuge C habe jedoch erklärt, wenn er ihm Geld gebe, dann tue er dies „von allein“. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Zeuge ihm allein aufgrund seiner Nachfrage nicht freiwillig Geld geben würde; er sei jedoch davon ausgegangen, dass seine dem Zeugen bekannte Zugehörigkeit zur Rockergruppierung „Bandidos“ geeignet sei, diesen zur Übergabe von nicht näher bestimmten Geldbeträgen zu veranlassen. Als er bemerkt habe, dass der Zeuge C ihm aufgrund der ausgesprochenen Drohungen kein Geld geben werde, habe er beschlossen, die Forderung nicht mehr weiter zu betreiben.
56Diese Angaben stimmen im Wesentlichen überein mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C, der jedoch – abweichend von der Einlassung des Angeklagten – angegeben hat, er habe von der Bank einen Kredit über 5.000,00 € erhalten. Einen Teilbetrag des Geldes habe er einem Freund, dem Percy M, geliehen und anschließend habe es sich „herum gesprochen“, dass er über Geld verfüge. Der Angeklagte habe ihn anlässlich des Treffens in der „Bar 99“ nicht nur durch sein Verhalten, sondern auch ausdrücklich bedroht, indem er geäußert habe, es würde dem Zeugen „etwas passieren“, wenn er keine regelmäßigen Zahlungen an ihn leiste.
57Auch die Angaben des Zeugen C deckten sich in wesentlichen Bereichen mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, waren schlüssig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Soweit der Zeuge – anders, als der Angeklagte – angegeben hat, den Betrag in Höhe von 5.000,00 € aufgrund eines Bankkredits erlangt zu haben, so stimmen seine Angaben insofern mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S überein, die im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt hat, bereits einige Monate vor der Kreditaufnahme, von der ihr der Zeuge C berichtet habe, mit diesem gemeinsam im Internet nach geeigneten Immobilien für den Betrieb des Kiosks durch den Zeugen C gesucht zu haben. Die Zeugin hat zudem lebensnah bekundet, der Zeuge C habe ihr nach einem Telefonat mit dem Angeklagten, bei dem sie zugegen gewesen sei, aufgeregt berichtet, dass „Arnaud Schutzgeld fordere“. Aufgrund der lebensnahen, widerspruchsfreien und im Vergleich zum Ermittlungsverfahren im Kerngeschehen konstanten Angaben der Zeugen S steht somit zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte dem Zeugen C gegenüber von Schutzgeldzahlungen sprach, was der Zeuge so verstehen musste, dass der Angeklagte hierdurch auf seine dem Zeugen bekannte Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Bandidos“ anspielte und ihn hierdurch jedenfalls konkludent mit gegen ihn gerichteten Gewalthandlungen bedrohte.
58Aufgrund der insofern ebenfalls im Vergleich zum Ermittlungsverfahren konstanten Angaben des Zeugen C steht zudem ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte den Zeugen nicht, wie sich aus seiner Einlassung ergibt, lediglich konkludent, sondern auch ausdrücklich mit gegen ihn gerichteten Verletzungshandlungen bedrohte, indem er ihm erklärte, dass ihm „etwas passieren“ würde, wenn er seiner Forderung nicht nachkomme.
593. b) Auch bezüglich des Tatgeschehens, welches den Feststellungen zu Fall 3. b) zugrunde liegt, war der Angeklagte im Wesentlichen geständig. Er hat diesbezüglich angegeben, es sei ihm bewusst, dass er, als er auf den Zeugen C mit dem Pkw zugefahren sei, „überreagiert“ habe. Er habe durchaus auf der Straße an diesem vorbei oder auch rückwärtsfahren können, habe jedoch einen gegen ihn gerichteten Angriff des Zeugen mittels Hammer und Säge befürchtet und sei dem Zeugen wegen des hierdurch ausgestoßenen „Adrenalins“ nicht ausgewichen.
60Soweit der Angeklagte das zielgerichtete Zufahren auf den Zeugen mit Angst vor dem Zeugen C oder einem durch den Anblick von Hammer und Säge verursachten Schrecken zu erklären versucht hat, handelt es sich hierbei nach Auffassung der Kammer ebenfalls um den Versuch, das Geschehen zu bagatellisieren und herunterzuspielen; denn der von dem Angeklagten beschriebene Schrecken vermag zwar gegebenenfalls ein plötzliches Losfahren mit dem Fahrzeug Jaguar CC9, keinesfalls jedoch ein Zurücksetzen und anschließend zielgerichtetes Zufahren auf den Zeugen zu erklären. Insbesondere ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten unklar geblieben, warum der Angeklagte aufgrund des Schreckens nicht mehr in der Lage gewesen sein will, dem Zeugen auszuweichen, obwohl hierfür ausreichend Platz vorhanden war.
61Dass der Angeklagte stattdessen bewusst und zielgerichtet auf den Zeugen zufuhr und hierbei auch einen möglichen Zusammenstoß mit diesem billigte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen C, S und B.
62So hat insbesondere die Zeugin S lebensnah und detailreich bekundet, es handele sich um eine breite Straße, so dass der Angeklagte ohne weiteres sowohl links als auch rechts an dem Zeugen C habe vorbeifahren können. Stattdessen sei er jedoch „volle Kanne“ auf den Zeugen C zugefahren. Zuvor habe er das Auto einige Meter zurückgesetzt, wie um „Schwung zu holen“ und anschließend auf den Zeugen C zu zufahren. Diese Angaben decken sich inhaltlich mit den Angaben des Zeugen C, der ebenfalls bekundet hat, der Angeklagte habe zunächst zurück gesetzt, um anschließend zielgerichtet auf ihn zuzufahren, so dass er trotz eines Sprunges nach rechts von dem Fahrzeug „getroffen“ worden sei.
63Dass sich der Angeklagte dem Zeugen mit hohem Tempo genähert hat, wird auch durch die Angaben des am Geschehen völlig unbeteiligten, neutralen und damit absolut glaubwürdigen Zeugen B bestätigt, der bekundet hat, er habe während der Ereignisse auf dem Balkon seiner in der Nähe der betreffenden Örtlichkeit gelegenen Wohnung gestanden und geraucht. Hierbei habe er zwar den eigentlichen Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug und einer von ihm zuvor auch optisch wahrgenommenen Person, die Gegenstände in der Hand gehalten habe, nicht gesehen; er habe jedoch ein lautes Motorengeräusch wahrgenommen, wie wenn jemand ein Fahrzeug stark beschleunige. Anschließend habe er einen dumpfen Aufprall gehört, der so geklungen habe, als sei ein Mensch angefahren worden.
64Die Tatsache, dass der Angeklagte bewusst und zielgerichtet – und nicht etwa im Zuge einer Panikreaktion oder um einen – im Übrigen auch von ihm selbst nicht geschilderten – Angriff des Zeugen mit Hammer und Säge abzuwehren – auf den Zeugen C zugefahren ist, wird zudem durch die weiteren Angaben der Zeugen C und S bestätigt; denn diese haben übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe, nachdem er den Zeugen C angefahren habe, das Fahrzeug erneut zurückgesetzt und sei sodann – wenngleich in geringerem Tempo – vorwärts auf die Zeugin S zugefahren, die sich auf die Fahrbahn begeben hatte und den Angeklagten anflehte, von einem erneuten Zufahren auf den Zeugen C Abstand zu nehmen. Dieses Verhalten des Angeklagten lässt sich jedoch nicht damit erklären, dass er sich vor Angriffen des Zeugen C schützen wollte, sondern zeigt vielmehr die Intention des Angeklagten, das von ihm geführte Fahrzeug seinerseits als Waffe zum Zwecke eines gegen die Zeugen gerichteten Angriffs einzusetzen.
65Die Zeugen C und S waren bei ihren Schilderungen ersichtlich um eine objektive, dem tatsächlichen Geschehen entsprechende Schilderung der Ereignisse bemüht. So hat etwa der Zeuge C im Rahmen der Hauptverhandlung bereitwillig eingeräumt, keinerlei objektiven Beweise für den von ihm zunächst vermuteten Zusammenhang zwischen dem mit dem ursprünglich mitangeklagten N geführten Telefonat und dem Antreffen des Angeklagten in der Nähe der Wohnung desselben zu haben. Auch hat der Zeuge die für ihn selbst belastenden Tatsachen eingeräumt, dass er davon ausgegangen sei, dass es im Rahmen des mit dem ursprünglich mitangeklagten N verabredeten Treffens zu wechselseitigen Körperverletzungshandlungen kommen werde und er sich zu diesem Zweck mit einem Hammer und einer Handsäge bewaffnet habe.
66Dieses Verhalten des Zeugen hat auch die Zeugin S bestätigt, die bekundet hat, der Zeuge C, mit dem die Zeugin seit Oktober des Jahres 2014 keine Beziehung mehr führt, sei aufgrund des Telefonats mit dem N völlig „ausgerastet“ und „durchgedreht“; er habe ihre Versuche, ihn zu beruhigen, gänzlich ignoriert, sei auch ihr selbst gegenüber aggressiv aufgetreten und habe sie „weg geschubst“. Nachdem er sich mit Hammer und Säge bewaffnet habe, habe sie die Polizei gerufen, damit niemand verletzt werde.
67Dieses Verhalten der Zeugin zeigt zudem, dass sie auch während des Tatgeschehens am 14.12.2013 keinesfalls einseitig zugunsten ihres ehemaligen Lebensgefährten und zulasten des Angeklagten eingestellt war, sondern auch das Verhalten des Zeugen C kritisch hinterfragte und neutral um die Verhinderung jeglicher Gewalttaten bemüht war.
68Die glaubhaften Bekundungen der Zeugen S und C werden auch nicht durch die Angaben des Zeugen L widerlegt. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausschließlich ausweichende Angaben gemacht; so bekundete er, noch nicht einmal angeben zu können, ob er selbst sich – abgesehen von dem 14.12.2013 – zu irgendeinem Zeitpunkt noch einmal in Düren aufgehalten habe. Diese und andere Erinnerungslücken versuchte der Zeuge mit seinem schlechten Gedächtnis sowie mit privaten Problemen zu erklären. Letztlich konnte – oder wollte – der Zeuge jedenfalls keinerlei konkrete, verwertbare Angaben zu dem in Rede stehenden Tatgeschehen machen, sondern antwortete auf die an ihn gerichteten Fragen stets damit, dass er sich nicht erinnern könne.
69IV.
701. Aufgrund der vorgenannten Feststellungen zu Fall 1) hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB. Der 20 cm lange, 3 cm breite Elektroschocker mit gezacktem Rand stellte – was dem Angeklagten auch bewusst war – nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung als Schlagwerkzeug jedenfalls einen Gegenstand dar, der nach objektiver Beschaffenheit und Art der Verwendung geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, so dass es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte. Da der Angeklagte die Schläge und Tritte gegen den Zeugen Muhamed B zudem im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten M sowie einem weiteren Mittäter ausführte, handelte er auch tatbestandsmäßig im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
712. Nachdem eine gegebenenfalls mitverwirklichte Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Zeugen Ö in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO ausgeschieden worden ist, hat sich der Angeklagte bezüglich des unter Ziffer II. 2 geschilderten Tatgeschehens der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB.
72Die Kammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte lediglich den Grundtatbestand der §§ 249 Abs. 1, 255 StGB, nicht jedoch Qualifikationen gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) oder gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklich hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, mit welchem Gegenstand der Zeuge Ö im Zuge des Geschehens geschlagen wurde, so dass zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte und der Gegenstand seitens des gesondert verfolgten G auch nicht in Verwendungsabsicht im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) mitgeführt worden war. Darüber hinaus konnte jedenfalls auch nicht festgestellt werden, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Mitnahme des nicht näher bestimmbaren Gegenstandes durch den gesondert verfolgten G bezog. Durch die gegenüber dem Zeugen getätigte Äußerung, er werde „bearbeitet“, wenn er nicht das mitgeführte Bargeld an den Angeklagten übergebe, hat der Angeklagte den Zeugen jedoch vorsätzlich und in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit zu einer Hingabe des Geldes und damit einer Vermögensverfügung veranlasst, durch welche dem Zeugen ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.
73Der Angeklagte hat sich zudem der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht, zumal er mit den gesondert verfolgten M und G überein gekommen war, dass sie im Zuge des Tatgeschehens zum Nachteil des Zeugen Ö gegebenenfalls auch Gewalt gegen diesen einsetzen würden. Dieser vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Tatplan, gegebenenfalls Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Zeugen zu begehen, war auch nicht darauf beschränkt, solche als Nötigungsmittel einzusetzen, um an das von dem Zeugen mitgeführte Bargeld zu gelangen; dementsprechend rechnete der Angeklagte auch nach Übergabe des Geldes noch mit entsprechenden Verletzungen des Zeugen durch die Mittäter und nahm diese zumindest billigend in Kauf, so dass ihm das Verhalten des gesondert verfolgten G gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.
743. a) Aufgrund der Feststellungen zu Fall 3. a) hat sich der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 249 Abs. 1, 255, 22, 23 StGB; denn er hatte den Tatentschluss gefasst, den Zeugen C durch die Forderungen nach „Schutzgeld“ und die Äußerung, ihm werde etwas „passieren“, wenn er nicht zahle, mit einer gegenwärtigen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit zu bedrohen und den Zeugen hierdurch zu Vermögensverfügungen in Gestalt von regelmäßigen Geldzahlungen zu veranlassen, um sich hierdurch zu bereichern, wodurch dem Zeugen ein Vermögensschaden entstanden wäre.
75Von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB ist nicht auszugehen; vielmehr lag ein fehlgeschlagener Versuch vor, nachdem der Angeklagte erkannte, dass die von ihm ausgesprochenen Drohungen nicht ausreichten, um den Zeugen zur Übergabe von Bargeld zu veranlassen und sich das von seinem ursprünglichen Tatplan einzig erfasste, eingesetzte Nötigungsmittel daher als untauglich erwiesen hatte.
763. b) Der Angeklagte hat sich schließlich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Aufgrund des direkten Zufahrens auf den Zeugen C mit zügiger Geschwindigkeit steht fest, dass der Angeklagte die Möglichkeit einer Verletzung des Zeugen erkannte und diese billigend in Kauf nahm. Insbesondere aufgrund der nur geringen Entfernung des Zeugen von dem hochmotorisierten Fahrzeug des Angeklagten war die Wahrscheinlichkeit, dass es diesem gelingen würde, noch rechtzeitig unverletzt auszuweichen, auch für den Angeklagten erkennbar, äußerst gering. Das Fahrzeug Jaguar CC9 stellte zudem nach seiner Beschaffenheit und konkreten Verwendung einen Gegenstand dar, der – wie vom Angeklagten erkannt und in Kauf genommen – geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
77Durch das bewusste Zufahren auf den Zeugen C mit jedenfalls bedingtem Schädigungsvorsatz hat der Angeklagte das Fahrzeug zudem bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht gebraucht, so dass er den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Dass es ihm hingegen auf eine Verletzung des Zeugen C ankam und er somit im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB in der Absicht handelte, einen Unglücksfall herbeizuführen, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
78Der Angeklagte handelte – wie auch in allen übrigen Fällen – zudem rechtswidrig und schuldhaft. Eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr gemäß § 32 StGB ist nach den vorstehenden Feststellungen ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Zeuge C versuchte, den Angeklagten am Wegfahren zu hindern, indem er sich vor das von diesem geführte Fahrzeug stellte und äußerte: „Jetzt fährt hier keiner weg“. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge hierdurch den Tatbestand des § 240 Abs. 1, 2 StGB verwirklichte, war die Handlung des Angeklagten, der zielgerichtet auf den Zeugen zufuhr, jedoch selbst nach seinen eigenen Angaben nicht erforderlich, um einer Nötigungshandlung des Zeugen zu begegnen, zumal er diesem unproblematisch auch hätte ausweichen können. Jedenfalls fehlte es dem Angeklagten jedoch an einem subjektiven Rechtfertigungselement, da er nicht in Verteidigungsabsicht auf den Zeugen zufuhr.
79V.
80Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
811. Die Kammer ist bezüglich des Falles 1 vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 2.HS StGB besteht angesichts der gesamten Tatumstände kein Raum. Denn eine Gesamtwürdigung der nachstehend dargelegten, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht in einem solchen Maße von den gewöhnlich vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.
82Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und selbst im Zuge des Tatgeschehens – wenn auch überwiegend durch eigene Handlungen – nicht unerheblich verletzt wurde. Ebenfalls war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die seitens des Zeugen Berlittenen Verletzungen geringfügig waren und der Zeuge Muhamend B nach eigenem Bekunden keinerlei Verletzungen oder erhebliche Schmerzen erlitten hat. Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass der Angeklagte vielfach vorbelastet ist und seine Vorstrafen jedenfalls zum Teil ebenfalls auf begangenen Gewaltdelikten beruhen. Darüber hinaus richtete sich die Tatbegehung gegen die körperliche Unversehrtheit nicht nur eines Opfers, sondern beider Brüder B und der Angeklagte verwirklichte im Rahmen des § 224 StGB zugleich mehrere Qualifikationsmerkmale. Hiernach überwiegen die strafmildernden Faktoren die strafschärfend zu berücksichtigenden Umstände jedenfalls nicht derart, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre.
832. Bezüglich des Falles 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der im Vergleich zu dem tateinheitlich verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB die höhere Strafe vorsieht. Auch insofern war ein minder schwerer Fall gemäß § 249 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen. Zwar war – neben den bereits aufgeführten Milderungsgründen - auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, welches zeigt, dass er hinsichtlich des von ihm begangenen Unrechts einsichtig ist und Reue hinsichtlich seines Verhaltens empfindet. Auch hat der Zeuge Ö durch die Tat keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten. Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass er – wie ausgeführt – strafrechtlich vorbelastet ist und durch die Tat ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden des Zeugen Ö entstanden ist. Die Drohungen wurden zudem im Rahmen der Tatbegehung durch mehrere Täter ausgesprochen, so dass der Ö sich in einer für ihn besonders bedrohlichen und gefährlichen Situation befand; schließlich kam es – ohne, dass ein entsprechendes Vorgehen noch erforderlich gewesen wäre, um den Zeugen zur Hingabe des Geldes zu veranlassen – zu einer Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen, durch welche dieser Schmerzen erlitt, auch wenn die Verletzungshandlung nicht durch den Angeklagten selbst verübt wurde.
843. Hinsichtlich des Falles 3. a) hat die Kammer zunächst ebenfalls den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Für die Annahme eines minder schweren Falles war auch insoweit kein Raum. Hierbei war zwar wiederum zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich im Wesentlichen geständig eingelassen und er sich zudem bei dem Zeugen C für die Tatbegehung entschuldigt hat. Auch hatte die gegenüber dem Zeugen C ausdrücklich geäußerte Drohung, ihm werde „etwas passieren“ ein vergleichsweise geringes Gewicht. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass die Tat unvollendet blieb und lediglich das Versuchsstadium erreichte. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch wiederum die Vielzahl seiner Vorbelastungen aus dem Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte zu berücksichtigen.
85Die Kammer hat hingegen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Hiernach war die Tat mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Monaten zu ahnden. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters sieht die Kammer keinen Anlass, dem Angeklagten die Milderung zu versagen. Hierbei war zugunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge den Drohungen des Angeklagten nicht nur nicht nachgegeben hat – was zum Fehlschlag des Versuchs führte –, sondern sich von diesen wenig beeindruckt zeigte und insbesondere auch keinerlei nachteilige Folgen, etwa in der Form psychischer Beeinträchtigungen, davontrug.
864. Hinsichtlich des Falles 3 b) war wiederum der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der im Vergleich zu dem tateinheitlich verwirklichten § 315b Abs. 1 StGB den höheren Strafrahmen aufweist. Auch insofern war für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 2.HS StGB kein Raum. Zugunsten des Angeklagten fielen zwar auch insofern seine teilgeständige Einlassung und die Tatsache ins Gewicht, dass er sich bei dem Zeugen C bereits vorgerichtlich entschuldigt hatte. Auch erlitt der Zeuge lediglich geringfügige Verletzungen, die letztlich folgenlos verheilten. Schließlich verkennt die Kammer auch nicht, dass der Zeuge C den Angeklagten erheblich provozierte, indem er mit einem Hammer und einer Säge bewaffnet auf das Fahrzeug, in dem sich der Angeklagte befand, zulief. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass die Tathandlung – das Zufahren auf den Zeugen mit dem Fahrzeug Jaguar CC9 – eine hohe Gefährlichkeit aufwies und der Zeuge hierdurch großen Verletzungsgefahren ausgesetzt wurde. Auch die Vorbelastungen des Angeklagten fielen wiederum strafschärfend ins Gewicht.
87Bei der Bemessung der zu bildenden Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB die nachfolgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten:
88Fall 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr
89Fall 2: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
90Fall 3 a): Freiheitsstrafe von einem Jahr
91Fall 3 b): Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
92Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
93drei Jahren und sechs Monaten
94gebildet.
95VII.
96Dem Angeklagten war gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er die Straftat im Fall 3 b) im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat und weil sich aus dieser Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Indem er mit dem Fahrzeug Jaguar CC9 zielgerichtet, verkehrswidrig und mit bedingtem Schädigungsvorsatz auf den Zeugen C zugefahren ist, hat der Angeklagte gezeigt, dass er nicht die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit besitzt.
97Die Dauer der gemäß § 69 a StGB anzuordnenden Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erachtet die Kammer mit sechs Monaten für angemessen. Insoweit war gemäß § 69a Abs. 4 StGB das Mindestmaß der Sperre um die Zeit verkürzt, in der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war, durfte jedoch drei Monate nicht unterschreiten. Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.05.2014 vorläufig entzogen worden, so dass von einem Mindestmaß von drei Monaten auszugehen war. Bei der Dauer der anzuordnenden Sperre hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung sein Fehlverhalten in Bezug auf das dem Fall 3 b) zugrunde liegenden Tatgeschehen eingeräumt und sich insoweit einsichtig gezeigt hat; andererseits fiel jedoch auch ins Gewicht, dass der Angeklagte durch das zielgerichtete, zügige Zufahren auf den Zeugen C diesen in nicht unerheblichem Maße gefährdet und hierbei insbesondere auch Personenschäden in Kauf genommen hat. Mit Blick auf das sich hieraus ergebende Gewicht des von dem Angeklagten so offenbarten Mangels der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheint ein Zeitraum der in Rede stehenden Länge zur Beseitigung des Eignungsmangels und zur Herbeiführung der notwendigen Reife zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich, aber auch ausreichend.
98VIII.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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Annotations
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, - 2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, - 3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder - 4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.