Landgericht Aachen Urteil, 07. März 2016 - 5 S 142/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.07.2015 - Az.: 101 C 461/14 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.635,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.609,51 € seit dem 11.10.2014 bis zum 12.11.2014, aus 1.117,94 € seit dem 13.11.2014 bis zum 27.02.2015, aus 1.635,88 € seit dem 28.02.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche noch entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2014 mit einem Anteil von 2/3 auszugleichen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,73 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 66%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Vorgerichtlich haben die Beklagten eine Haftung von 25%, mit Klageerwiderung eine solche in Höhe von 33% anerkannt. Insoweit hat das Amtsgericht am 25.02.2015 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2014 noch entstehen, mit einem Anteil von 33 % zu erstatten. Die Beklagte zu 2) hat sodann mit Zahlungseingang am 13.11.2014 auf den Klageantrag zu 1. einen Betrag in Höhe von 491,57 € und bezüglich des Klageantrages zu 3. einen Betrag in Höhe von 83,54 € bezahlt. Mit Schlussurteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.07.2015 sind die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden, an den Kläger 1.029,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat insoweit bezüglich des Verkehrsunfalls vom 18.08.2014 eine Haftungsquote von 60% zu 40 % zu Lasten des Klägers angenommen. Darüber hinaus hat es bei der begehrten fiktiven Schadensersatzabrechnung UPE - Aufschläge in Abzug gebracht. Weitere Abzüge hinsichtlich geltend gemachter Beilackierung und Stundenverrechnungssätze hat es mit der Begründung der fehlenden Substantiierung nicht vorgenommen. Zudem hat es eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten in Höhe von 40% für noch entstehende Schäden festgestellt und den Kläger in Höhe von weiteren 118,06 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten freigestellt.
5Mit der Berufung verfolgt der Kläger die ursprünglichen Zahlungs- und Feststellungsanträge weiter. Insoweit rügt er die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung mit 60 % zu seinen Lasten. Seiner Ansicht nach haften die Beklagten zu 100 % aufgrund erhöhter Betriebsgefahr und Sorgfaltspflichtverletzung des gegnerischen Fahrers. Zudem sei ein Abzug für UPE-Aufschläge nicht vorzunehmen, da die Ersatzteile ausweislich der einführenden Erklärung des Sachverständigen in seinem Gutachten in Werkstätten und bei Händlern für Privatpersonen nicht anders zu erwerben seien.
6Der Kläger beantragt
71. die Beklagten unter Abänderung des am 24.07.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Aachen - Az. 101 C 461/14 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 2.291,75 € nebst weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag i.H.v. 1.940,36 € abzüglich am 13.11.2014 gezahlter 491,57 € sowie weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 351,39 € seit dem 28.02.2015 zu zahlen,
82. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden auszugleichen, die aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2014 herstammen, soweit diese über den Antrag zu 1. hinausgehen,
93. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 216,69 € freizustellen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Beklagten,
13unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 24.07.2015 - Az. 101 C 461/14 - die Klage abzuweisen, soweit sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines über 872,85 € hinausgehenden Betrages nebst Zinsen sowie zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 64,02 € verurteilt worden sind.
14Die Beklagten verteidigen die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung. Mit der Anschlussberufung rügen sie, dass kein Abschlag für die im Gutachten aufgeführte Beilackierung des Kotflügels vorgenommen worden sei. Darüber hinaus seien die Stundenverrechnungssätze zu hoch angesetzt.
15Der Kläger beantragt,
16die Anschlussberufung zurückzuweisen.
17II.
18A. Die Berufung des Klägers vom 27.08.2015 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 14.01.2016 sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
19B. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist - bis auf einen geringen Teil hinsichtlich der Freistellung von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltsgebühren - nicht begründet.
201. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch auf anteilige Erstattung fiktiver Reparaturkosten, des merkantilen Minderwertes und der Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen i.H.v. 1.635,88 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.
21Gem. § 7 Abs. 1 StVG ist die Beklagte zu 1) als Halterin des in den Unfall am 18.08.2014 involvierten Müllfahrzeugs dem Kläger gegen über zum Schadensersatz verpflichtet, da unstreitig beim Betrieb des Müllfahrzeugs das klägerische Fahrzeug an der Fahrerseite beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 115 VVG. Ein Haftungsausschluss gem. § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, da der Unfall bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt für beide Fahrer vermeidbar war, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er aufgrund der kreuzungsbedingten Unübersichtlichkeit und sichteinschränkenden Ausmaße des Beklagtenfahrzeugs hinter diesem, oder zumindest neben der Linksabbiegerspur auf eine ausreichend große Lücke gewartet hätte, zumal er durch das nur zum Teil erfolgreiche Einfädeln in eine nicht hinreichend große Lücke gleichwohl die Geradeausspur blockierte. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hätte den Unfall vermeiden können, wenn er stehen geblieben wäre, nachdem er feststellen musste, dass seine Fahrspur nicht in Gänze frei war. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung entscheiden das Maß der Verursachung unter Berücksichtigung von Schuldgesichtspunkten und die mitursächlichen Betriebsgefahren. Die Betriebsgefahr eines Kfz wird durch die Gesamtheit aller Umstände definiert, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen. Aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs hängt das Gefahrenpotential u.a. von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs ab. Jedoch ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt zu berechnen. Vielmehr ist die Betriebsgefahr als Faktor bei der Abwägung der Verursacherbeiträge bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen, da sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert. Die Höhe der Betriebsgefahr kann nicht losgelöst von der konkreten Unfallsituation, vor allem nicht ohne Blick auf das Fahrverhalten des Unfallgegners bestimmt werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. März 2013 – 4 U 108/12 – Rn. 32, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 17 StVG, Rn. 6). Nach diesen Kriterien erachtet die Kammer eine Quote von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten für sachgerecht. Bei der Beurteilung der Betriebsgefahr kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Betriebsgefahr des größeren und weitaus schwereren Lkw diejenige des klägerischen Pkw übersteigt. Hinzukommt, dass die Fahrweise des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs - selbst wenn sie aufgrund ihrer Privilegierung gem. § 35 Abs. 6 StVO nicht verkehrswidrig war, soweit der Fahrer auf der Linksabbiegerspur anhielt, um das Einsammeln des Mülls über die Gegenfahrbahn zu erleichtern, - so dennoch aus objektiver Sicht das Risiko eines Unfalls erhöhte. Insoweit erweist sich die beschränkte Privilegierung gerade als betriebsgefahrerhöhend, da nun im örtlichen Zusammenhang mit einer Kreuzung ein Hindernis auf der Linksabbiegerspur geschaffen wurde, welches nachfolgenden Verkehr verleiten kann, das Müllfahrzeug auf der rechten Geradeausspur zu passieren, um dann ggf. wieder auf die Linksabbiegerspur einzuscheren, wie es im vorliegenden Fall beabsichtigt war. Zudem war das Fahrverhalten des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs sorgfaltswidrig. Unabhängig davon, ob man das zum Einsammeln des Mülls anhaltende Müllfahrzeug zum bevorrechtigten fließenden Verkehr zählt, oder den Schwerpunkt auf dem Haltevorgang legt (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer aaO. § 10 StVO, Rn.8), verstößt der Fahrer eines haltenden Müllfahrzeuges gegen § 10 Abs. 2 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er aus seiner Halteposition wieder anfährt, ohne sich hinreichend zu vergewissern, dass die Fahrbahn vor ihm frei ist. Er muss damit rechnen, dass nachfolgender Verkehr, wenn dies räumlich möglich ist, rechts an seinem Fahrzeug vorbeifährt und sich vor dieses setzt (LG München I, Urteil vom 15. September 2003 – 17 O 1655/03 - Kurztext, juris; LG Berlin, Urteil vom 10. April 2002 – 24 O 99/01 – Rn.18, juris). Entgegen den zitierten Entscheidungen trifft die Beklagten im streitgegenständlichen Fall jedoch keine Alleinhaftung. Denn der Kläger war zum einen gehalten, bei der Begegnung mit Müllfahrzeugen deren Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 StVO zu beachten und ihnen besondere Aufmerksamkeit entgegenzubringen. Zum anderen versuchte der Kläger von der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur zu wechseln, ohne dass hierfür eine hinreichende Lücke vorhanden war. Gleichwohl setzte er sein Fahrzeug in Schrägstellung vor das Beklagtenfahrzeug und setzte so ein unnötiges Risiko für eine Kollision.
22Dem Kläger ist ein relevanter Schaden von 3.191,17 € entstanden. Soweit das Amtsgericht den vom Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwert in Höhe von 200,00 € sowie die angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 576,91 € als erstattungsfähige Schadensersatzpositionen festgestellt hat, wird dies von keiner Partei in 2. Instanz in Abrede gestellt. Hinsichtlich der durch Sachverständigengutachten vom 30.12.2014 ermittelten Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.553,71 € stehen lediglich noch folgende drei Positionen in Streit:
23a) UPE-Zuschlag
24Dem Kläger steht derzeit kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten für die vom Sachverständigen mit 10% veranschlagten Zuschläge auf Ersatzteile in Höhe von 88,45 € zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Danach muss er den Schaden auf diejenige Weise beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 171, 287, 289f.; BGHZ 181, 242, 246f.). Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Richtig ist, dass der Sachverständige in der Einleitung ausdrücklich auf folgendes hinweist: „Die in der Reparaturkalkulation aufgelisteten Ersatzteilpreise entsprechen den hiesigen ortsüblichen Preisangaben des Fachhandels bzw. der Fahrzeughändler. Es handelt sich hierbei um die Preise, die ein Kunde im hiesigen Fachhandel in jedem Fall zu entrichten hat. Da die unverbindlichen Preisempfehlungen „UPE“ des Herstellers dem Händler nur als Kalkulationsgrundlage dienen, sind die Verkaufspreise nicht immer identisch mit den „UPE“. Je nach Fabrikat sind Kalkulationsaufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen „UPE“ bis 15% üblich bzw. für den Käufer unumgänglich. Falls in der Reparaturkalkulation ein Zuschlag auf die „UPE“ vorgenommen wird, so sind die erforderlichen Ersatzteile in der hiesigen Region zu den „UPE“ käuflich nicht zu erwerben.“ In den Erläuterungen Seite 7 des Gutachtens wird ein „UPE“-Aufschlag von 10% angegeben. Ausweislich des Kostenvoranschlages der Markenwerkstatt vom 19.08.2014 legt diese einen „UPE“-Zuschlag von 15% zu Grunde. Für den Nachweis der Erforderlichkeit ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger beweisfällig geblieben. Denn der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass nicht immer die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller an die Endverbraucher weitergegeben werden, vielmehr Zuschläge von bis zu 15% üblich seien. Ob und in welcher Höhe aufgrund der scheinbar beliebigen Kalkulationsgestaltung tatsächlich ein prozentualer Aufschlag bezüglich der Ersatzteile erfolgt, ist offensichtlich stark werkstattabhängig mit der Folge, dass dieser vor der Durchführung der Reparatur nicht bezifferbar ist. Vergleicht man zudem die Ausführungen zu den Ersatzteilkosten im Kostenvoranschlag und im Sachverständigengutachten, so lässt sich auch insoweit gerade kein stabiler Zuschlag feststellen. Während sich hinsichtlich der Positionen Spiegelglas mit 45,85 € und Spiegelaufnahme mit 87,40 € bei Abzug der angegebenen Zuschläge ein gleichlautender Grundpreis ergibt, ist dies bei dem Ersatzteil Tür nicht der Fall.
25Ausgehend von 584,20 € im Kostenvoranschlag beziffert sich der Grundbetrag unter Abzug von 15% auf 508,00 €. Demgegenüber ergibt sich ausgehend von 575,30 € im Sachverständigengutachten abzüglich eines 10%-igen Zuschlags ein Grundbetrag von 523,00 €, so dass insoweit von einer abweichenden Kalkulation ausgegangen wird. Eine stabile Kalkulation lässt sich ebenso wenig für die Position Spiegel-Abdeckplatte ermitteln. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer auch unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.03.2016 nebst Stellungnahme des privaten Sachverständigen zu keinem anderen Ergebnis.
26Der Abzug errechneter „UPE“-Zuschläge ist auch nicht unbillig, denn der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst fiktiv auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 – Rn.4, juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 – Rn. 9, 16, 18, juris; LG Aachen, Urteil vom 24. August 2012 - 6 S 60/12 – Rn.14, juris).
27Ausgehend von der Gesamtposition „Ersatzteile“ in Höhe von 972,97 € ergibt sich folgende Berechnung für die Ersatzteile ohne „UPE“-Aufschlag: 972,97 € : 110 x 100 = 884,52 €. Der 10 %ige Aufschlag liegt daher bei 88,45 €, welcher in Abzug zu bringen ist.
28b) Kosten der Beilackierung des Kotflügels
29Dem Kläger steht derzeit auch kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten für die Beilackierung des Kotflügels in Höhe von 51,00 € zu. Grundsätzlich gelten die oben unter a) ausgeführten Erwägungen hier entsprechend. Richtig ist, dass der Sachverständige ausweislich des Gutachtens die Beilackierung des Kotflügels von vornherein als sinnvoll erachtet, um zu verhindern, dass diese im Falle eines tatsächlich eintretenden Farbunterschiedes nachgeholt werden muss. Dem Grundsatz der Auswahl der wirtschaftlich vernünftigsten Reparaturlösung ist jedoch vorgelagert die Feststellung, dass die einzelne Reparaturmaßnahme überhaupt zur Schadensbehebung erforderlich ist. Der Geschädigte kann eine Beilackierung nur beanspruchen, wenn sie auch tatsächlich notwendig ist. Für den Nachweis der Notwendigkeit der Beilackierung des Kotflügels ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger beweisfällig geblieben. Denn die Beilackierung ist nur erforderlich, wenn sich herausstellen sollte, dass der Farbton von der übrigen Lackierung des Fahrzeuges tatsächlich abweicht, was jedoch vor Durchführung der Reparatur offensichtlich nicht feststellbar ist. Ein Abzug der kalkulierten Beilackierungskosten ist auch nicht unbillig, denn ein Übergang in die konkrete Schadensabrechnung nach erfolgter Reparatur steht dem Geschädigten offen, wie unter a) ausgeführt wurde. Dies insbesondere dann, wenn sich bei der Reparatur weitere, zuvor in Streit stehende notwendige Reparaturmaßnahmen als gleichwohl erforderlich erwiesen haben (vgl. LG Aachen, Urteil vom 24. August 2012 - 6 S 60/12 – Rn.6, juris). Der Schriftsatz des Klägers nebst Stellungnahme des privaten Sachverständigen führen zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit wird insbesondere auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zur Streitfrage Bezug genommen; der Kammer ist insbesondere auch bewusst, dass die Streitfrage unter den Sachverständigen unterschiedlich beantwortet wird.
30Soweit das Amtsgericht einen Abzug mangels Substantiierung und Konkretisierung der Positionen nicht vorgenommen hat, ist dem nicht zu folgen. Denn die Schadensposition „Beilackierung Kotflügel“ ist eindeutig benannt und identifizierbar. Soweit die Beklagten diesbezüglich eine Schadenshöhe von 100,13 € benennen, ergibt sich diese tatsächlich weder aus dem zunächst zu Grunde gelegten Kostenvoranschlag vom 19.08.2014 - dort wurde für die Beilackierung des Kotflügels ein Betrag von 66,75 € veranschlagt – noch aus dem nunmehr beachtlichen Sachverständigengutachten vom 30.12.2014 – dort wurde unter dieser Schadensposition ein Betrag von 51,00 € ausgewiesen, welcher folgerichtig hier in Abzug zu bringen ist.
31c) Stundenverrechnungssätze
32Abzüge aufgrund überhöhter Stundenverrechnungssätze sind nicht vorzunehmen. Soweit die Beklagten zuletzt in der Anschlussberufung die Höhe der Stundensätze monieren, ist zu konstatieren, dass ausweislich des zu Grunde gelegten Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Karosseriearbeiten mit 97,00 € der Stundensatz veranschlagt wird, den die Beklagten als angemessen angeben. Bezüglich der Lackierungsarbeiten liegen die geltend gemachten Stundensätze mit 102,00 € sogar darunter.
33d) Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich daher wie folgt:
34fiktive Reparaturkosten netto
35lt. Gutachten 2.553,71 €
36Kürzung Beilackierung Kotflügel - 51,00 €
37Kürzung „UPE“-Zuschläge - 88,45 €
382.414,26 €
39Minderwert + 200,00 €
40Sachverständigenkosten + 576,91 €
413.191,17 €
42Entsprechend obiger Haftungsquote der Beklagten von 2/3 ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 2.127,45 €. Hiervon haben die Beklagten bereits einen Teilbetrag von 491,57 € am 13.11.2014 bezahlt, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 1.635,88 € verbleibt.
432. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 und 291 BGB. Zur Rechtshängigkeit der Klageerhöhung stellt das Amtsgericht verbindlich fest, dass die Beklagtenvertreter den Schriftsatz vom 11.02.2015 am 27.02.2015 erhalten haben. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.
44Im Übrigen basiert der tenorierte Zinsanspruch auf folgenden Berechnungen: Der Betrag von 1.609,51 € entspricht 2/3 von 2.414,26 € (erstattungsfähige Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Haftungsquote) seit dem 11.10.2014 bis zum 12.11.2014. Der obige Betrag verringert sich um die Zahlung von 491,57 €, so dass ab dem 13.11.2015 bis zum 27.02.2015 der Betrag von 1.117,94 maßgeblich ist. Aufgrund der Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 11.02.2015 folgt ein Anspruch auf Prozesszinsen aus 1.635,88 € seit dem 28.2.2015. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1.117,94 € + (2/3 aus 200,00 €; mithin 133,33) + (2/3 aus 576,91 €, mithin 384,61 €).
453. Der gemäß § 256 ZPO zulässige und statthafte Feststellungsanspruch ist aus o.g. Erwägungen der Höhe nach auf 2/3 beschränkt.
464. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von weiteren 172,31 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG zu. Ausgehend von einer berechtigten Forderung auf den außergerichtlich geltend gemachten Kfz-Schaden in Höhe von 1.609,51 € ergibt sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr ein Betrag von 255,85 €. Hiervon ist die Zahlung der Beklagten zu 2) vom 13.11.2014 in Höhe von 83,54 in Abzug zu bringen, so dass ein Restanspruch in oben bezifferter Höhe verbleibt.
47III.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Insoweit fand sowohl die incidente teilweise Klagerücknahme in Höhe von 182,26 € bei Klageänderung mit Schriftsatz vom 11.02.2015 als auch die Umstände der übereinstimmenden Erledigung aufgrund der Zahlung in Höhe von insgesamt 575,11 € Berücksichtigung. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.
49IV.
50Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S.1 ZPO.
51V.
52Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz: bis 4.000,00 €.
53Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2016:
54Der Tenor des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.03.2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Beklagten hinsichtlich der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, den Kläger in Höhe von172, 31 € freizustellen.
55Gründe:
56Wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, handelt es sich bei der Bezifferung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 95,73 € im Tenor des Urteils vom 07.03.2016 um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen ist.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
I.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.029,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 795,61 EUR sowie seit dem 28.02.2015 aus einem Betrag in Höhe von 234,26 EUR zu zahlen.
Es wird in Ergänzung zum Teilanerkenntnisurteil vom 25.02.2015 – Az. 101 C 461/14 – festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX noch entstehen, mit einem weiteren Anteil von 7 % zu erstatten.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 118,06 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.XXXX gegen XX:XX Uhr in T-Stadt ereignete.
3Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Mit seinem PKW befuhr der Kläger die S-Straße in Fahrtrichtung Hauptbahnhof. Um der S-Straße weiter zu folgen ist eine Linksabbiegerspur eingerichtet. Die Geradeausspur folgt rechts einer abknickenden Vorfahrt in die N-Straße. Die Linksabbiegerspur ist von der Fahrspur, die in die N-Straße führt, durch eine durchgezogene Linie getrennt.
4Auf der Linksabbiegerspur stand das bei der Beklagten zu 2) versicherte Müllfahrzeug der Beklagten zu 1). Es war erkennbar, dass ein Mitarbeiter Müllbehälter von der linken Fahrseite zum Müllfahrzeug verbrachte. Mehrere Fahrzeuge fuhren aus diesem Grund am stehenden Beklagtenfahrzeug vorbei auf die Linksabbiegerspur. Auch der Kläger fuhr rechts am Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbei und bog dann vor diesem Fahrzeug auf die Linksabbiegerspur auf, wobei er die durchgezogene Linie überfuhr. Es kam allerdings zu einem Rückstau auf der Linksabbiegerspur, so dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht vollständig auf die linke Spur einfahren konnte, sondern ca. zur Hälfte mit seinem Fahrzeug in der Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen kam.
5Nach einer Standzeit von ca. 10 Sekunden fuhr das Müllfahrzeug gegen den PKW des Klägers. Vor Ort teilte der Fahrer des Müllfahrzeugs mit, dass er das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Er sei von den Ausmaßen des Fahrzeugs überrascht gewesen, da er üblicherweise ein anderes fahre.
6Die Beklagte zu 2) wurde unter Fristsetzung bis zum XX.XX.XXXX aufgefordert den Schaden des Klägers voll zu regulieren.
7Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX rechnete die Beklagte zu 2) die aus ihrer Sicht berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers ab und erkannte in diesem Zusammenhang eine Mithaftung von 33 % an. Es erfolgte eine Zahlung von 575,11 € an den Kläger.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen hundertprozentigen Anspruch gegen die Beklagten habe. Eine Missachtung des Zeichens 295 (durchgezogene Linie) liege nicht vor, da vorliegend das Zeichen 297 Anwendung finde. In diesem Zusammenhang werde noch deutlicher, dass das Beklagtenfahrzeug gegen das ausdrückliche Verbot verstoßen habe, auf einer mit einem Pfeil markierten Fahrbahn anzuhalten.
9Der Kläger hat mit seinen Klageanträgen zu 1) und 3) ursprünglich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.735,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2014 zu zahlten sowie – als Antrag zu 3) – die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Nachdem der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Klageantrag zu 1) in Höhe von 491,57 € und in Bezug auf den Klageantragt zu 3) in Höhe von 83,54 € übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben und der Kläger nach Klageerhebung ein Sachverständigengutachten vom XX.XX.XXXX eingeholt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
101. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.321,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 2.735,92 EUR abzüglich am 13.11.2014 gezahlter 491,57 EUR zu zahlen sowie Zinsen aus 585,65 EUR seit dem 28.02.2015 zu zahlen.
112. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden auszugleichen, die aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX her stammen.
123. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall durch den Kläger verschuldet sei. Dieser habe zum einen verbotswidrig eine durchgezogene Linie überfahren und habe zum anderen versucht, auf die Linkssabbiegerspur aufzufahren, obwohl er wegen des dort befindlichen Fahrzeugs diese Fahrspur nicht vollständig habe erreichen können. Da sich der Kläger im toten Winkel des Fahrers befunden habe, habe dieser den PKW des Klägers beim Anfahren nicht sehen können und sei daher mit diesem kollidiert. Den Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1), der mit dem Verkehrsverstoß des Überfahrens einer durchgezogenen Linie nicht habe rechnen müssen, treffe hingegen lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Diese sei für das Müllfahrzeug erhöht, so dass letztendlich ein Verschuldensanteil von 33 % verbleibe.
16Ferner beanstanden die Beklagten die klägerische Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten. So seien die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten. Gleiches gelte für die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers für Ersatzteile. Auch sei der Kläger nur berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebunden Werkstatt mit gleichwertigen Leistungen in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei ein merkantiler Minderwert nicht in Ansatz zu bringen, weil das Fahrzeug des Klägers – dies ist unstreitig – zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von 94.000 km aufgewiesen habe. Schließlich seien die Sachverständigenkosten nicht erforderlich, da der Kläger seinen angeblichen Fahrzeugschaden schon mit der Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
18Nachdem die Beklagten die Klageforderung mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX teilweise anerkannt haben, hat das Gericht am XX.XX.XXXX ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX noch entstehen, mit einem Anteil von 33 % zu erstatten.
19Nach der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX hat der Kläger mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX bestritten eine durchgezogene Linie überfahren zu haben.
20Entscheidungsgründe
21I.
22Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten zu Recht moniert, dass die Erledigungserklärung des Klägers den Beklagten persönlich zugestellt worden ist (vgl. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO), und der Erledigung widersprochen. Die Beklagte zu 2), die gegenüber der Beklagten zu 1) bevollmächtigt ist, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben, hat sich der teilweisen Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX (Bl. 72 d.A.) angeschlossen. Diese Erklärung ist entscheidend (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 85 Rn. 5). Auch sind keine Gründe erkennbar, die dem Grundsatz entgegenstehen, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung unwiderruflich ist (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 11 m.w.N.).
23II.
24Die Klage ist nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
251. Der mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX nunmehr geltend gemachte Klageantrag zu 1) ist so auszulegen, dass der Kläger nicht die Zahlung von 3.321,62 EUR, sondern die Zahlung von 2.839,05 EUR begehrt. Denn zuvor hat er den Klageantrag zu 1) in Höhe von 491,57 EUR für erledigt erklärt.
262. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus § 115 Abs. 1 Abs. 1 VVG. Dieser besteht jedoch nur in Höhe von 1.029,87 EUR.
27a) Dem Kläger steht nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG nur ein Anspruch auf Erstattung von 40 % seines Schadens zu. Denn nach Auffassung des Gericht hat der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet. So hat er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 Anl. 2 StVO verstoßen und ist ohne Not in den Bereich des toten Winkels des Müllfahrzeugs gefahren. Auf Seiten der Beklagten waren dagegen die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs und ein eigener Verschuldensbeitrag des Fahrers zu berücksichtigen.
28aa) Der Verschuldensbeitrag des Klägers ist mit 60 % zu bemessen.
29(1) Er hat gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 Anl. 2 StVO verstoßen, weil er am Ende der streitgegenständlichen Linksabbiegerspur die durchgezogene Linie überfahren hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Zeichen 295 anwendbar. Denn am Ende der besagten Spur befand sich unstreitig eine durchgezogene Linie, deren Zweck gerade darin besteht, dass sie nicht überfahren werden darf. Denn vor einem Spurwechsel muss man sich rechtzeitig und nicht erst am Ende der Spur einordnen, weil der Wechsel sonst für den von hinten kommenden Verkehr unberechenbar wird.
30Das Überfahren der durchgezogenen Linie ist unstreitig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX nun erklärt, dass es nach erneuter Rücksprache mit dem Kläger keinesfalls unstreitig sei, dass dieser die Linie überfahren habe. Dieser Vortrag ist jedoch gemäß § 296a ZPO unbeachtlich hat, weil es sich hierbei um ein Verteidigungsmittel handelt, das erst nach der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX, vorgebracht wird, auf die dieses Urteil ergeht. So hat der Kläger die ihm vorgeworfene Handlung weder ausdrücklich noch konkludent bestritten – auch nachdem die Beklagten diese mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX als unstreitig bezeichnet hatten (Bl. 91 d.A.) –, sondern vielmehr auf seine Rechtsansicht bestanden, dass das Zeichen 297 einschlägig sei.
31(2) Auch hat der Kläger gegen seine Pflicht verstoßen, dass er als Kraftfahrer regelmäßig auf erkennbare bzw. erkennbar bevorstehende Fahrmanöver von Müllfahrzeugen Rücksicht zu nehmen hat (OLGR Braunschweig 2003, 105 m.w.N.). Denn unter Zugrundelegung diese Maßstabes hätte der Kläger vor dem vorbeifahren entweder durch deutliches Betätigen der Hupe auf sich aufmerksam machen oder aber von einer Vorbeifahrt gänzlich Abstand nehmen müssen. Für den Kläger war unstreitig erkennbar, dass das Müllfahrzeug nur gerade so lange stehen würde, wie der bereits andauernde Müllentsorgungsvorgang andauern würde und es losfahren würde, sobald eine Lücke zwischen dem Fahrzeug und Rückstau auf der Linksabbiegerspur entsteht. Diesen Warnungen hat sich der Kläger in Form eines Verstoßes gegen seine eigene Obliegenheit verschlossen, indem er ohne eigene Warnung rechts an dem Müllfahrzeug in den erkennbar gefährdeten Bereich des toten Winkels ohne Not hereingefahren ist.
32Dass der Kläger in diesen Bereich hereingefahren ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in die schmale Lücke zwischen dem Müllfahrzeug und dem Rückstau gefahren ist. Denn unstreitig konnte er mit dem Fahrzeug nicht vollständig auf die linke Spur einfahren, sondern musste ca. zur Hälfte mit seinem Fahrzeug in der Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen, wie es auch anhand der Handskizze in der Unfallmitteilung vom XX.XX.XXXX zu sehen ist (Anlage K1).
33Nach Ansicht des Gerichts ist es hierbei nicht entscheidend, ob sich der Kläger tatsächlich im toten Winkel des Fahrers befunden hat. Es kommt nur darauf an, dass er erkennbar in den vermeintlichen Bereich des toten Winkels gefahren ist.
34bb) Von einer vollen Haftung des Klägers ist nicht auszugehen. Auch den Beklagten ist ein Verschuldensbeitrag des Fahrers des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Dessen Höhe bemisst das Gericht mit 40 %.
35(1) Denn selbst wenn sich der Kläger tatsächlich im toten Winkel befunden haben sollte, so ist der Fahrer eines Müllfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeuge in diesem Bereich befinden. Dabei kann er sich auch der Mithilfe der sich auf der Straße befindlichen Kollegen bedienen. Dieser Pflicht ist der Fahrer nicht nachgekommen, da er selbst zugegeben hat, dass er das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Neben diesem Verschuldensbeitrag war die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs zu berücksichtigen.
36(2) Entgegen der Ansicht des Klägers, kann es den Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass das Müllfahrzeug verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur stand. Insoweit hat das Fahrzeug hier von seinem Sonderrecht gemäß § 35 Abs. 6 S. 1 StVO Gebrauch gemacht.
37cc) Da sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Müllfahrzeugs aus den bereits dargestellten Gründen den Unfall schuldhaft verursacht haben, war dieser für sie auch nicht unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.
38b) Unter Berücksichtigung des dem Kläger zuzurechnenden Verursachungsbeitrags von 60 %, steht ihm nur ein Anspruch in Höhe von 1.018,82 EUR zu. Insgesamt ist von einem Schaden in Höhe von 3.321,62 EUR auszugehen. Von den Reparaturkosten netto in Höhe von 2.553,71 EUR ist jedoch der zehnprozentige UPE-Aufschlag abzuziehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die bereits gezahlten 491,57 EUR anzurechnen sind. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.574,68 EUR kann der Kläger nur 40 % verlangen.
39aa) Insoweit die Beklagten die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten für nicht erstattungsfähig halten, ist der entsprechende Vortrag unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Dem Gericht bietet sich keine ausreichende Schätzgrundlage, da nicht dargelegt wird welche einzelnen Positionen im Sachverständigengutachten dadurch wegfallen. Gleiches gilt für den Vortrag zu den Stundenverrechnungssätzen. Den Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten sind (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 104 m.w.N.).
40bb) Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibende merkantile Minderwert. Der Kläger hat hier durch die Vorlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser im vorliegenden Fall 200,00 EUR betrage. Durch die Bezugnahme auf das Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Laufleistung sind die Beklagten diesem Vorbringen nicht qualifiziert entgegen getreten. Denn eine pauschale Begrenzung auf das Fahrzeugalter und die Laufleitsung ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen und größeren Laufleistungen ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (BGH, NJW 2005, 277, 279).
41cc) Schließlich sind auch die Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Diese sind grundsätzlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Daran ändert auch der hier vorliegende Umstand nichts, dass der Kläger bereits einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte, auf den er zunächst seinen Sachvortrag stütze. Der Anspruch auf die Erstattung der Sachverständigenkosten besteht ausweislich der vorgelegten Anlagen nur in Höhe von 576,91 EUR und nicht wie im Klageantrag geltend gemacht in Höhe 585,65 EUR.
423. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls teilweise begründet. Es besteht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach und es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für zukünftige Schäden. Auch hier war die bereits ermittelte Haftungsquote zu berücksichtigten.
434. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 201,60 EUR abzüglich eines bereits gezahlten Betrages von 83,54 EUR. Denn es ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 57 m.w.N.).
44Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 bzw. § 291 BGB. Prozesszinsen konnten ab dem 28.02.2015 geltend gemacht werden, da diese mit dem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX geltend gemacht worden sind und die Beklagten diesen am XX.XX.XXXX erhalten haben (vgl. § 189 ZPO). Dies hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX erklärt.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 u. 2 ZPO.
47Bei der Kostenentscheidung war das Teilanerkenntnisurteil vom 25.02.2015 sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den erledigten Teil in Höhe von 575,11 EUR die Kosten den Beklagten aufzuerlegen waren. Dies entsprich billigem Ermessen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand (vgl. § 91a ZPO), da dieser Betrag von den Beklagten aufgrund ihres eigenen Verschuldensbeitrags zu zahlen war.
48III.
49Der Streitwert wird auf 3.735,97 EUR, ab dem 11.02.2015 auf 4.907,27 EUR und ab dem 24.02.2015 auf 4.332,16 EUR festgesetzt.
50Klageantrag zu 1): 2.735,97 EUR, ab dem 11.02.2015: 3.907,27 EUR und ab dem 24.02.2015: 3.332,16 EUR
51Klageantrag zu 2): 1.000 EUR
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
61Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23. April 2009, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den Wiederbeschaffungswert auf 31.500 € brutto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte zu 2 ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €. Der Kläger ließ den Pkw so- dann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage hat er Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 €, Nutzungsausfall in Höhe von 250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Die Beklagte zu 2 hat mit dem ihrer Meinung nach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Reparaturkosten zunächst gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfall und in zweiter Instanz auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung einer restlichen Kostenpauschale von 5 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne, da er nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergegangen sei, nur die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Dabei sei der erhaltene Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen. Nicht anzurechnen seien nur solche persönlichen Vorteile, die aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen gewährt würden oder die eine freigiebige Leistung Dritter im Einzelfall darstellten. Eine einer Freund- schafts- oder Verwandtenrabattregelung ähnliche Fallgestaltung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, denn der Werksangehörigenrabatt werde aufgrund einer Betriebsvereinbarung allen BMW-Angehörigen gewährt. Da der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten durch die auf Gutachtenbasis erbrachten Ersatzleistungen mithin überzahlt und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sei, sei sein grundsätzlich gegebener Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall durch die Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen. Die Anschlussberufung der Beklagten sei zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5 € sei durch die in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen.
II.
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- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 4
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von den Beklagten Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen kann und er nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist. Wie der erkennende Senat für den - hier nicht gegebenen - Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens entschieden hat, ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte , der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulie- rungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 265 ff.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Eine Bindung an die ursprünglich gewählte Abrechnung auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Geschädigte - wie hier - zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, später jedoch zur konkreten Schadensabrechnung übergeht und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangt (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap., Rn. 38).
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- 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten, Nutzungsausfall sowie einer restlichen Kostenpauschale versagt, denn der Kläger ist durch die erhaltenen Ersatzleistungen bereits überzahlt.
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- a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 289 f. und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242, 246 f., jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 45; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, aaO, S. 247).
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- Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist.
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- b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung "dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1953 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).
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- Der im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnde Schaden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN) ist auch nicht "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der dem Kläger gewährte Werksangehörigenrabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadenser- satzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN). Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, aaO, S. 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem Geschädigten bei einer Reparatur ein Werksangehörigenrabatt gewährt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich.
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- Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um eine vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage.
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- c) Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Reparaturkosten überzahlt ist, hat die von der Beklagten zu 2 in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrem insoweit gegebenen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls geführt (§ 389 BGB). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG München, Entscheidung vom 24.02.2010 - 341 C 21898/09 -
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2010 - 19 S 5799/10 -
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.