vorgehend
Amtsgericht Braunschweig, 113 C 1653/05, 08.06.2005
Landgericht Braunschweig, 4 S 364/05, 27.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 249/05
Verkündet am:
17. Oktober 2006
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit
dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des
vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet,
ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im
Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung
und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich
durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich
nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas
Abweichendes ergibt.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls , der sich am 1. Juni 2004 ereignete.
2
Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 € brutto und den Restwert mit 3.185,00 € brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden.
3
In einem früheren Rechtsstreit hat der Kläger die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 172,26 €, einen Nutzungsausfall in Höhe von 487,20 € sowie eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € abzüglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages in Höhe von 2.097,83 €, insgesamt 3.146,73 € geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag gezahlt hatte.
4
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr die Regulierung des Schadens auf Reparaturkostenbasis und legt dazu zwei Rechnungen einer Reparaturwerkstatt vom 14. Oktober 2004 über 1.196,69 € und vom 11. Januar 2005 über 7.130,88 € vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,10 € errechnet er sich einen weiteren Schaden in Höhe von 3.767,47 €.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus: Zwar sei mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Frage, ob der Schaden auf der Basis der Wiederbeschaffung oder auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, um keine echte Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB handele. Doch könne der Geschä- digte nicht mehr Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, wenn er sich vorher für eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Die Kammer gehe davon aus, dass der Geschädigte an die von ihm getroffene Wahl der gemäß § 249 Abs. 1 und 2 BGB möglichen Abrechnungsvarianten gebunden sei. Der Kläger sei deshalb daran gehindert, seinen Schaden nach durchgeführter Regulierung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten auf Reparaturkostenbasis abzurechnen.

II.

7
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der vorliegenden Klage vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
8
1. Allerdings wird eine Bindung des Geschädigten an die (vorbehaltslos) einmal gewählte Art der Schadensabrechnung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, auch von anderen bejaht (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 222 = ZfS 1994, 400; Böhme/Biela, Kfz-Haftpflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 26, Seite 164; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 331 ff., 341; Lemcke, r+s 2002, 265, 272). Dem kann indes nicht gefolgt werden.
9
2. Die Ansicht, nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes könnten nunmehr tatsächlich aufgewendete höhere Reparaturkosten nicht mehr geltend gemacht werden, ist in der vom Berufungsgericht angenommenen Allgemeinheit unrichtig. Eine Bindung lässt sich für den hier gegebenen Fall, dass nach der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis das Fahrzeug alsdann doch repariert wird und nun die konkreten (höheren) Reparaturkosten geltend gemacht werden, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats herleiten, auch nicht aus dem Urteil vom 23. März 1976 (BGHZ 66, 239, 246), in dem diese Frage offen gelassen wurde. Sie wird deshalb von Teilen der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. OLG Celle , OLGR 2006, 482; Eggert, VA 2006, 134; Elsner, DAR 2004, 130, 131; Freyberger , MDR 2002, 867, 870; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rn. 38; Richter in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 4, Rn. 75 f.; Staudinger/Schiemann, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 226 a. E.) und zwar im Ergebnis zu Recht.
10
a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 388, 389 f.).
11
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 und 163, 180, 184, jeweils m. w. N.) stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse , das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 ff.; 154, 395, 400). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert, wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f. = NZV 2006, 459 f. m. Anm. Heß).
12
b) Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wie hier kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365).
13
Auch in diesem Fall stehen dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, die konkret abgerechneten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zu. Ersatzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Grenzen (bis 30%) übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat; andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 173 f.).
14
c) Bei der Ersatzbeschaffung und der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs handelt es sich mithin um gleichwertige Arten der Naturalrestitution, zwischen denen der Geschädigte innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen wählen kann. Dabei handelt es sich indes nicht um eine Wahlschuld i. S. des § 262 BGB, denn der Schädiger schuldet nicht mehrere nach Wahl zu erbringende Leistungen, sondern Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) bzw. den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Selbst diese gesetzlich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 182, 184; ferner BGHZ 121, 22, 26; Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 215, jew. m. w. N.). Verlangt der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen in dem aufgezeigten Rahmen auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur berechnen. Insoweit handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung.
15
Inwiefern der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Wahl gebunden ist (bejahend BGHZ 121, 22, 26; differenzierend Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 216, jew. m. w. N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft lediglich die Abrechnungsmodalität. Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird. Diese Abrechnungsarten dürfen zwar nicht miteinander vermengt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 170, 175; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - VersR 2006, 1088, 1089), sind aber alternativ möglich.
16
d) Eine Bindung des Klägers an die Schadensabrechnung auf Basis einer Ersatzbeschaffung kann im Streitfall nicht mit der Erwägung begründet werden , der Ersatzanspruch des Geschädigten sei mit der Zahlung des (zunächst) auf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrages erfüllt, so dass Nachforderungen ausgeschlossen seien (so Lemcke, aaO). Mit der Zahlung des Versicherers ist in der Regel nur eine Teilforderung erfüllt, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der Schaden höher ist, als zunächst gefordert. Die ursprüngliche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar. Selbst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des Schadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 f.; ferner BGHZ 79, 249, 258). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Schadenshöhe ist - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rn. 301; Staudinger/Schiemann, aaO, Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 81).
17
Im Streitfall war die Schadensentwicklung, ausgehend vom Vortrag des Klägers, erst mit der Reparatur des Fahrzeugs und der Vorlage der Werkstattrechnungen betreffend die konkreten Reparaturkosten abgeschlossen. Mit der Zahlung der Beklagten zu 2, die zur Rücknahme der ersten Klage im November 2004 geführt hat, war der Schadensersatzanspruch des Klägers mithin nicht vollständig erfüllt. Für eine vorher vom Kläger der Beklagten zu 2 gegenüber erklärte Bindung an die zunächst gewählte Abrechnungsart, welche in Einzelfällen in Betracht zu ziehen sein mag, hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Das gilt auch, soweit in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, die Parteien hätten sich vergleichsweise dahin geeinigt, dass der Anspruch des Klägers mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 2 abschließend ausgeglichen sein solle. Inwieweit im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Rechtskraft eine Nachforderung ausschließen kann, muss hier nicht entschieden werden, da die erste Klage zurückgenommen wurde.
18
e) Schließlich kann eine Bindung des Geschädigten an die zunächst gewählte fiktive Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nicht auf Gründe des Rechtsfriedens oder einer möglichst zügigen Schadensregulierung (vgl. Huber, aaO) gestützt werden. Sofern der Versicherer an einer abschließenden Schadensregulierung im Einzelfall interessiert ist, kann er auf eine Erklärung des Geschädigten hinwirken, durch die die Regulierung endgültig abgeschlossen wird. Unter Umständen kann sich dies auch aus den im Rahmen der Regulierungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen ergeben. Eine rechtliche Grundlage, dem Geschädigten bei fortdauernder Schadensentwicklung unter den genannten Gesichtspunkten Nachforderungen generell abzuschneiden, besteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht.

III.

19
Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Im Streitfall übersteigen die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten (8.327,57 €) den Wiederbeschaffungswert (7.900,00 €) unterhalb von 130% (= 10.270,00 €); den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden, zu den vom erkennenden Senat dargelegten Voraussetzungen der Schadensabrechnung in einem solchen Fall (BGHZ 115, 364; 154, 395; 162, 161 und 162, 170) vorzutragen. Bei der sodann erforderlichen erneuten Beurteilung des Falles werden auch eventuelle Unklarheiten der bei der Akte befindlichen Rechnungen, ihr erheblicher zeitlicher Abstand zum Unfallgeschehen und zueinander und etwaige Widersprüche zu dem vom vorgerichtlichen Sachverstän- digen festgestellten unstreitigen Reparaturbedarf in Betracht zu ziehen sein. Die neue Verhandlung gibt zudem Gelegenheit zu prüfen, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung vom Abschluss eines Vergleichs ausgegangen werden kann.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2005 - 113 C 1653/05 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 S 364/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05.

1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05.

Unfallschaden: Nachträgliche Einreichung einer Werkstattrechnung möglich

01.03.2007

Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
andere

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 262 Wahlschuld; Wahlrecht


Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05

bei uns veröffentlicht am 30.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/05 Verkündet am: 30. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/05 Verkündet am: 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02

bei uns veröffentlicht am 15.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 361/02 Verkündet am: 15. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2006 - VI ZR 249/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2011 - VI ZR 17/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/11 Verkündet am: 18. Oktober 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Dez. 2016 - 28 U 2388/16 Bau

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 29.4.2016, Az. 5 O 2689/12 Bau, in Ziffer III. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird. 2. Die weiterge

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2018 - VI ZR 40/18

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 40/18 Verkündet am: 2. Oktober 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII ZR 157/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 192/05 Verkündet am:
23. Mai 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens
, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert
- mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von
BGHZ 154, 395 ff.).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - LG Berlin
AGBerlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.
2
Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von 3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen.
3
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angehe , wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, ändere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die "70%-Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbe- standsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen".
7
2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein.
8
a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).
9
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht , nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).
10
3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).
11
Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.
12
4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht beanstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend.

III.

13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21.02.2005 - 110 O 3243/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 59 S 129/05 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 361/02
Verkündet am:
15. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die
erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen
Feststellungen.

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag
im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines
Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen
Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche
Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - LG Stade
AG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf 2.972,60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angegebenen Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einleitung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverständige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000
zu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei mit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneuern. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten Kfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung von "Eigenleistungen" des Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt. Der Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere Tür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule verblieben sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezifferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen Reparatur vom 14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM sowie eine Unkostenpauschale von 40 DM verlangt. Das Amtsgericht hat dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Reparatur ohne Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, le- "! # $ diglich für diese Zeit einen Betrag von 610,50 zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung der restlichen erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von &%('& ) % $ $ * + *, -. / 0 121/ 3 54 + / 61/ +798 :; %< % 7 6 /8 % / 763,12 sfrist ) die Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM & 7/ # 5> / ) ? @ A $ $ ,B-. DC& /8 ) 0 1 1/ E & 0 1GF37/ $ H I (= 1.820,53 = gung der Sache auf den Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der !< J K' ! L> M / %/ N8 O Zuerkennung einer Unkostenpauschale von 20,45 vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag zurückgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombinierten Geltendmachung von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositionen im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufiger Prüfung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des obersten Ge-
richts gewesen und darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist - weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. eine Bindung an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen angenommen. Dieser Grundsatz erfahre lediglich dann eine Ausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu wecken geeignet seien. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige habe entgegen der entsprechenden Behauptung des Klägers ausgeführt, daß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten Reparaturweg zurückzuführen seien. Die vom Kläger selbst beschaffte gebrauchte Tür sei nur mangelhaft eingepaßt worden. Die verbliebene Lichtbeule sei auf mangelhaft durchgeführte Spachtel- und Finisharbeiten zurückzuführen aufgrund eines unvollständigen Spachtelüberganges. Berücksichtige man den Umstand, daß die Arbeiten gerade nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden seien, die Reparaturkosten in ganz erheblichem Umfang unter der zuvor vom Privatgutachter des Klägers berechneten Höhe blieben und schließlich auch noch gebrauchte Teile Verwendung gefunden hätten, könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß eine Behebung auch der letzten noch vorhandenen Mängel durch eine Vertragswerkstatt bei Verwendung von Originalteilen und ordnungsgemäßer Spachtelung nicht möglich
gewesen wäre und aus diesem Grund das komplette hintere Seitenteil hätte ausgetauscht werden müssen. Daneben stehe dem Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Mietwagenkosten in einer dem zuerkannten Betrag von 7/ # /8 QPSR)1/ %*,AP3 67& A %T7& 6 /0 " 0 1& *U 8 V(8 XWY 610,40 äger nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten begehre, sondern vielmehr auf Gutachtenbasis abrechne. Wenn sich der Kläger aber für die Abrechnung auf fiktiver Basis entscheide und davon absehe, sein Fahrzeug entsprechend dem zugrundeliegenden Gutachten wieder sach- und fachgerecht instandsetzen zu lassen, dann sei er an diese Entscheidung gebunden. Es stehe dem Kläger nicht frei, hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zwischen fiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu wechseln und so das für ihn jeweils günstigste Ergebnis in Anrechnung zu bringen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits gezahlten bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Reparatur- und Mietwagenkosten versagt. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung über die Möglichkeit einer mangelfreien Reparatur ohne Einbau eines neuen Seitenteils gebunden, läßt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 159). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür werden von der Revision im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
b) Soweit die Revision meint, die entsprechenden Feststellungen seien bereits deshalb nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Gutachten nicht von dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, sondern von einem Mitarbeiter seines Büros erstellt worden sei, wird übersehen, daß das Amtsgericht in seinem Beweisbeschluß lediglich das "Büro" des Sachverständigen beauftragt hat. Ob eine Ernennung des Sachverständigen in dieser allgemeinen Form nach § 404 ZPO zulässig ist, kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Denn der Inhaber des Sachverständigenbüros hat nach der entsprechenden Beauftragung dem Gericht den Mitarbeiter seines Büros benannt, welcher das Gutachten erstellen und einer eventuellen Gerichtsverhandlung beiwohnen werde. Nachdem weder seitens des Gerichts noch seitens der Par-
teien, denen dies zur Kenntnis gebracht wurde, hiergegen Einwände erhoben worden sind, war damit die Person des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hinreichend bestimmt.
c) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den vom Kläger inhaltlich gegen das Gutachten erhobenen Bedenken. Das Gutachten ist weder in sich widersprüchlich noch unvollständig, noch haben sich die Tatsachengrundlagen geändert. Der Kläger hat lediglich seine auf das Nachtragsgutachten des Privatsachverständigen gestützte Behauptung aufrechterhalten , daß zu einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Erneuerung des Seitenteils erforderlich sei. Hierüber hatte sich jedoch das erstinstanzliche Gericht aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine gegenteilige Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, daß der Kläger das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, vermag bei dieser Sachlage konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu ersetzen. Geändert hatte sich hier lediglich die Beurteilung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Erneuerung des Seitenteils. Dieser - zum Zeitpunkt der Einholung des gerichtlichen Gutachtens bereits bekannte - Meinungswandel nötigte jedoch das Berufungsgericht bereits deshalb nicht zur Ergänzung der Beweisaufnahme, weil dadurch keine Fehler oder Widersprüche im gerichtlichen Gutachten aufgezeigt werden. Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß es das Berufungsgericht nach den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen als plausibel angesehen hat, daß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten, weitaus billigeren als von seinem eigenen Sachverständigen bezeichneten Reparaturweg unter Verwendung einer gebrauchten Tür zurückzuführen seien und deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden könne, daß eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen werde. Dies ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens eine zulässige tatrichterliche Würdigung, die - mangels von der Revision aufgezeigter Verfahrensfehler - revisionsrechtlicher Überprüfung entzogen ist. 2. Das Berufungsgericht ist schließlich auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger über dem ihm zuerkannten Betrag hinaus kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zusteht. Die vom Einzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung bedarf in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles muß sich der Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an der seiner ursprünglichen Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der Reparatur festhalten lassen, welche ihm die Beklagte zu 2 bezahlt hat und die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier Tagen zu einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt hätte. Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur kann er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine andere , billigere Art der Wiederherstellung gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht geltend macht. Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen
Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 174/05 Verkündet am:
30. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret
erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. April 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 23. Juni 2005 teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 16. Dezember 2004 teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 86,73 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24,45 € verurteilt worden ist. Die Klage wird in Höhe weiterer 371,20 € abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78 %, die Beklagte 22 %. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2003 geltend, bei dem ihr PKW, ein Mitsubishi Lancer, Erstzulassung Februar 1995, einen Totalschaden erlitten hat. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind.
2
Die Klägerin hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu einem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in Höhe von 4.834,93 € (netto) und zu einem Restwert von 240 € gelangte. Bei dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte sie für den Restwert lediglich 200 €. Die Klägerin hat den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet , wobei die Beklagte einen Restwert von 240 € in Abzug brachte. Unter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die Klägerin schließlich ein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung November 1994, zum Preis von 3.465,00 €, nachdem der Vermittler dieses über eine Internet-Recherche in einem 120 km vom Wohnort der Klägerin entfernten Ort gefunden hatte. Für die "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" (Telefon, Internet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 € in Rechnung gestellt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des restlichen Restwertes in Höhe von 24 € (10 % von 240 €) und hinsichtlich der "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat ihr das Berufungsgericht weitere 16 € hinsichtlich des Restwertes zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte hinsichtlich dieser beiden Positionen ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Landgericht ist der Auffassung, der Kläger müsse sich nicht auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verweisen lassen, wenn sich dieser bei der konkreten Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeuges nicht realisieren lasse. Der Restwert werde vielmehr nach Erstattung des Gutachtens durch den konkret erzielten Verkaufserlös festgelegt. Der Schädiger werde in einem derartigen Fall nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm stehe es regelmäßig frei, das Fahrzeug zu den vom Sachverständigen ermittelten Wert zu erwerben oder andere Kaufinteressenten zu benennen. Wenn er dies nicht tue und auch - wie im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich sei, dass ein höherer Preis hätte erzielt werden können, so wäre es eine unbillige Belastung des Geschädigten, einen Restwert anzunehmen, der tatsächlich nicht zu erzielen sei. Die Klägerin könne auch die "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" nach § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von 371,20 € (Telefon-, Internet- und Überführungskosten) ersetzt verlangen. Die Kosten, die dem Geschädigten durch die Neuanschaffung eines Fahrzeuges entstünden, seien grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien und ein wirtschaftlich denkender, objektiver Dritter anstelle des Geschädigten sie aufgewandt hätte. Dabei sei auch das persönliche Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, ein bestimmtes Ersatzfahrzeug zu erwerben, wie hier ein Fahrzeug des gleichen Typs wie das unfallbeschädigte. Die Klägerin müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, eine Recherche und die Überführung des Fahrzeuges selbst vorzunehmen. Es entspreche vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts, dass der Schädiger sich bei der Beseitigung des Schadens der Hilfe von Fachunternehmen bedienen könne. Dieser Grundsatz sei auch auf die Frage anwendbar, in welcher Höhe Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als Schaden zu ersetzen seien.

II.

5
Das Berufungsurteil hält nur teilweise revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tatsächlich erzielten Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet hat.
7
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur , sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448).
8
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaft- lichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
9
Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die Schadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Klägers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für die gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen. Auch in diesem Rahmen sind der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadensschätzung nicht zu behebenden Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweiserhebung nachgehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich in Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei der Schätzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis orientiert hat, der geringfügig unter dem vom Sachverständigen geschätzten lag. Darüber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der Kläger den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreis auf dem regionalen Markt tatsächlich hätte erzielen können. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass sich zum geschätzten Restwert von 240 € kein Interessent finden lasse und ihr anheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die Beklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erwägung zurückgezogen , der vom Gutachter geschätzte Restwert sei maßgebend.
10
2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der "Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung" in Höhe von 371,20 € wendet.
11
Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind, kommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an.
12
Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

III.

13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 27 C 538/04 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.06.2005 - 1 S 45/05 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.