Amtsgericht Aachen Schlussurteil, 24. Juli 2015 - 101 C 461/14


Gericht
Tenor
I.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.029,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 795,61 EUR sowie seit dem 28.02.2015 aus einem Betrag in Höhe von 234,26 EUR zu zahlen.
Es wird in Ergänzung zum Teilanerkenntnisurteil vom 25.02.2015 – Az. 101 C 461/14 – festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX noch entstehen, mit einem weiteren Anteil von 7 % zu erstatten.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 118,06 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.XXXX gegen XX:XX Uhr in T-Stadt ereignete.
3Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Mit seinem PKW befuhr der Kläger die S-Straße in Fahrtrichtung Hauptbahnhof. Um der S-Straße weiter zu folgen ist eine Linksabbiegerspur eingerichtet. Die Geradeausspur folgt rechts einer abknickenden Vorfahrt in die N-Straße. Die Linksabbiegerspur ist von der Fahrspur, die in die N-Straße führt, durch eine durchgezogene Linie getrennt.
4Auf der Linksabbiegerspur stand das bei der Beklagten zu 2) versicherte Müllfahrzeug der Beklagten zu 1). Es war erkennbar, dass ein Mitarbeiter Müllbehälter von der linken Fahrseite zum Müllfahrzeug verbrachte. Mehrere Fahrzeuge fuhren aus diesem Grund am stehenden Beklagtenfahrzeug vorbei auf die Linksabbiegerspur. Auch der Kläger fuhr rechts am Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbei und bog dann vor diesem Fahrzeug auf die Linksabbiegerspur auf, wobei er die durchgezogene Linie überfuhr. Es kam allerdings zu einem Rückstau auf der Linksabbiegerspur, so dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht vollständig auf die linke Spur einfahren konnte, sondern ca. zur Hälfte mit seinem Fahrzeug in der Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen kam.
5Nach einer Standzeit von ca. 10 Sekunden fuhr das Müllfahrzeug gegen den PKW des Klägers. Vor Ort teilte der Fahrer des Müllfahrzeugs mit, dass er das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Er sei von den Ausmaßen des Fahrzeugs überrascht gewesen, da er üblicherweise ein anderes fahre.
6Die Beklagte zu 2) wurde unter Fristsetzung bis zum XX.XX.XXXX aufgefordert den Schaden des Klägers voll zu regulieren.
7Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX rechnete die Beklagte zu 2) die aus ihrer Sicht berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers ab und erkannte in diesem Zusammenhang eine Mithaftung von 33 % an. Es erfolgte eine Zahlung von 575,11 € an den Kläger.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen hundertprozentigen Anspruch gegen die Beklagten habe. Eine Missachtung des Zeichens 295 (durchgezogene Linie) liege nicht vor, da vorliegend das Zeichen 297 Anwendung finde. In diesem Zusammenhang werde noch deutlicher, dass das Beklagtenfahrzeug gegen das ausdrückliche Verbot verstoßen habe, auf einer mit einem Pfeil markierten Fahrbahn anzuhalten.
9Der Kläger hat mit seinen Klageanträgen zu 1) und 3) ursprünglich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.735,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2014 zu zahlten sowie – als Antrag zu 3) – die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Nachdem der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Klageantrag zu 1) in Höhe von 491,57 € und in Bezug auf den Klageantragt zu 3) in Höhe von 83,54 € übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben und der Kläger nach Klageerhebung ein Sachverständigengutachten vom XX.XX.XXXX eingeholt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
101. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.321,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 2.735,92 EUR abzüglich am 13.11.2014 gezahlter 491,57 EUR zu zahlen sowie Zinsen aus 585,65 EUR seit dem 28.02.2015 zu zahlen.
112. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden auszugleichen, die aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX her stammen.
123. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall durch den Kläger verschuldet sei. Dieser habe zum einen verbotswidrig eine durchgezogene Linie überfahren und habe zum anderen versucht, auf die Linkssabbiegerspur aufzufahren, obwohl er wegen des dort befindlichen Fahrzeugs diese Fahrspur nicht vollständig habe erreichen können. Da sich der Kläger im toten Winkel des Fahrers befunden habe, habe dieser den PKW des Klägers beim Anfahren nicht sehen können und sei daher mit diesem kollidiert. Den Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1), der mit dem Verkehrsverstoß des Überfahrens einer durchgezogenen Linie nicht habe rechnen müssen, treffe hingegen lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Diese sei für das Müllfahrzeug erhöht, so dass letztendlich ein Verschuldensanteil von 33 % verbleibe.
16Ferner beanstanden die Beklagten die klägerische Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten. So seien die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten. Gleiches gelte für die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers für Ersatzteile. Auch sei der Kläger nur berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebunden Werkstatt mit gleichwertigen Leistungen in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei ein merkantiler Minderwert nicht in Ansatz zu bringen, weil das Fahrzeug des Klägers – dies ist unstreitig – zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von 94.000 km aufgewiesen habe. Schließlich seien die Sachverständigenkosten nicht erforderlich, da der Kläger seinen angeblichen Fahrzeugschaden schon mit der Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
18Nachdem die Beklagten die Klageforderung mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX teilweise anerkannt haben, hat das Gericht am XX.XX.XXXX ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX noch entstehen, mit einem Anteil von 33 % zu erstatten.
19Nach der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX hat der Kläger mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX bestritten eine durchgezogene Linie überfahren zu haben.
20Entscheidungsgründe
21I.
22Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten zu Recht moniert, dass die Erledigungserklärung des Klägers den Beklagten persönlich zugestellt worden ist (vgl. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO), und der Erledigung widersprochen. Die Beklagte zu 2), die gegenüber der Beklagten zu 1) bevollmächtigt ist, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben, hat sich der teilweisen Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX (Bl. 72 d.A.) angeschlossen. Diese Erklärung ist entscheidend (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 85 Rn. 5). Auch sind keine Gründe erkennbar, die dem Grundsatz entgegenstehen, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung unwiderruflich ist (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 11 m.w.N.).
23II.
24Die Klage ist nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
251. Der mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX nunmehr geltend gemachte Klageantrag zu 1) ist so auszulegen, dass der Kläger nicht die Zahlung von 3.321,62 EUR, sondern die Zahlung von 2.839,05 EUR begehrt. Denn zuvor hat er den Klageantrag zu 1) in Höhe von 491,57 EUR für erledigt erklärt.
262. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus § 115 Abs. 1 Abs. 1 VVG. Dieser besteht jedoch nur in Höhe von 1.029,87 EUR.
27a) Dem Kläger steht nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG nur ein Anspruch auf Erstattung von 40 % seines Schadens zu. Denn nach Auffassung des Gericht hat der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet. So hat er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 Anl. 2 StVO verstoßen und ist ohne Not in den Bereich des toten Winkels des Müllfahrzeugs gefahren. Auf Seiten der Beklagten waren dagegen die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs und ein eigener Verschuldensbeitrag des Fahrers zu berücksichtigen.
28aa) Der Verschuldensbeitrag des Klägers ist mit 60 % zu bemessen.
29(1) Er hat gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 Anl. 2 StVO verstoßen, weil er am Ende der streitgegenständlichen Linksabbiegerspur die durchgezogene Linie überfahren hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Zeichen 295 anwendbar. Denn am Ende der besagten Spur befand sich unstreitig eine durchgezogene Linie, deren Zweck gerade darin besteht, dass sie nicht überfahren werden darf. Denn vor einem Spurwechsel muss man sich rechtzeitig und nicht erst am Ende der Spur einordnen, weil der Wechsel sonst für den von hinten kommenden Verkehr unberechenbar wird.
30Das Überfahren der durchgezogenen Linie ist unstreitig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX nun erklärt, dass es nach erneuter Rücksprache mit dem Kläger keinesfalls unstreitig sei, dass dieser die Linie überfahren habe. Dieser Vortrag ist jedoch gemäß § 296a ZPO unbeachtlich hat, weil es sich hierbei um ein Verteidigungsmittel handelt, das erst nach der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX, vorgebracht wird, auf die dieses Urteil ergeht. So hat der Kläger die ihm vorgeworfene Handlung weder ausdrücklich noch konkludent bestritten – auch nachdem die Beklagten diese mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX als unstreitig bezeichnet hatten (Bl. 91 d.A.) –, sondern vielmehr auf seine Rechtsansicht bestanden, dass das Zeichen 297 einschlägig sei.
31(2) Auch hat der Kläger gegen seine Pflicht verstoßen, dass er als Kraftfahrer regelmäßig auf erkennbare bzw. erkennbar bevorstehende Fahrmanöver von Müllfahrzeugen Rücksicht zu nehmen hat (OLGR Braunschweig 2003, 105 m.w.N.). Denn unter Zugrundelegung diese Maßstabes hätte der Kläger vor dem vorbeifahren entweder durch deutliches Betätigen der Hupe auf sich aufmerksam machen oder aber von einer Vorbeifahrt gänzlich Abstand nehmen müssen. Für den Kläger war unstreitig erkennbar, dass das Müllfahrzeug nur gerade so lange stehen würde, wie der bereits andauernde Müllentsorgungsvorgang andauern würde und es losfahren würde, sobald eine Lücke zwischen dem Fahrzeug und Rückstau auf der Linksabbiegerspur entsteht. Diesen Warnungen hat sich der Kläger in Form eines Verstoßes gegen seine eigene Obliegenheit verschlossen, indem er ohne eigene Warnung rechts an dem Müllfahrzeug in den erkennbar gefährdeten Bereich des toten Winkels ohne Not hereingefahren ist.
32Dass der Kläger in diesen Bereich hereingefahren ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in die schmale Lücke zwischen dem Müllfahrzeug und dem Rückstau gefahren ist. Denn unstreitig konnte er mit dem Fahrzeug nicht vollständig auf die linke Spur einfahren, sondern musste ca. zur Hälfte mit seinem Fahrzeug in der Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen, wie es auch anhand der Handskizze in der Unfallmitteilung vom XX.XX.XXXX zu sehen ist (Anlage K1).
33Nach Ansicht des Gerichts ist es hierbei nicht entscheidend, ob sich der Kläger tatsächlich im toten Winkel des Fahrers befunden hat. Es kommt nur darauf an, dass er erkennbar in den vermeintlichen Bereich des toten Winkels gefahren ist.
34bb) Von einer vollen Haftung des Klägers ist nicht auszugehen. Auch den Beklagten ist ein Verschuldensbeitrag des Fahrers des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Dessen Höhe bemisst das Gericht mit 40 %.
35(1) Denn selbst wenn sich der Kläger tatsächlich im toten Winkel befunden haben sollte, so ist der Fahrer eines Müllfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeuge in diesem Bereich befinden. Dabei kann er sich auch der Mithilfe der sich auf der Straße befindlichen Kollegen bedienen. Dieser Pflicht ist der Fahrer nicht nachgekommen, da er selbst zugegeben hat, dass er das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Neben diesem Verschuldensbeitrag war die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs zu berücksichtigen.
36(2) Entgegen der Ansicht des Klägers, kann es den Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass das Müllfahrzeug verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur stand. Insoweit hat das Fahrzeug hier von seinem Sonderrecht gemäß § 35 Abs. 6 S. 1 StVO Gebrauch gemacht.
37cc) Da sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Müllfahrzeugs aus den bereits dargestellten Gründen den Unfall schuldhaft verursacht haben, war dieser für sie auch nicht unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.
38b) Unter Berücksichtigung des dem Kläger zuzurechnenden Verursachungsbeitrags von 60 %, steht ihm nur ein Anspruch in Höhe von 1.018,82 EUR zu. Insgesamt ist von einem Schaden in Höhe von 3.321,62 EUR auszugehen. Von den Reparaturkosten netto in Höhe von 2.553,71 EUR ist jedoch der zehnprozentige UPE-Aufschlag abzuziehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die bereits gezahlten 491,57 EUR anzurechnen sind. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.574,68 EUR kann der Kläger nur 40 % verlangen.
39aa) Insoweit die Beklagten die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten für nicht erstattungsfähig halten, ist der entsprechende Vortrag unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Dem Gericht bietet sich keine ausreichende Schätzgrundlage, da nicht dargelegt wird welche einzelnen Positionen im Sachverständigengutachten dadurch wegfallen. Gleiches gilt für den Vortrag zu den Stundenverrechnungssätzen. Den Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten sind (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 104 m.w.N.).
40bb) Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibende merkantile Minderwert. Der Kläger hat hier durch die Vorlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser im vorliegenden Fall 200,00 EUR betrage. Durch die Bezugnahme auf das Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Laufleistung sind die Beklagten diesem Vorbringen nicht qualifiziert entgegen getreten. Denn eine pauschale Begrenzung auf das Fahrzeugalter und die Laufleitsung ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen und größeren Laufleistungen ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (BGH, NJW 2005, 277, 279).
41cc) Schließlich sind auch die Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Diese sind grundsätzlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Daran ändert auch der hier vorliegende Umstand nichts, dass der Kläger bereits einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte, auf den er zunächst seinen Sachvortrag stütze. Der Anspruch auf die Erstattung der Sachverständigenkosten besteht ausweislich der vorgelegten Anlagen nur in Höhe von 576,91 EUR und nicht wie im Klageantrag geltend gemacht in Höhe 585,65 EUR.
423. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls teilweise begründet. Es besteht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach und es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für zukünftige Schäden. Auch hier war die bereits ermittelte Haftungsquote zu berücksichtigten.
434. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 201,60 EUR abzüglich eines bereits gezahlten Betrages von 83,54 EUR. Denn es ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 57 m.w.N.).
44Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 bzw. § 291 BGB. Prozesszinsen konnten ab dem 28.02.2015 geltend gemacht werden, da diese mit dem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX geltend gemacht worden sind und die Beklagten diesen am XX.XX.XXXX erhalten haben (vgl. § 189 ZPO). Dies hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX erklärt.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 u. 2 ZPO.
47Bei der Kostenentscheidung war das Teilanerkenntnisurteil vom 25.02.2015 sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den erledigten Teil in Höhe von 575,11 EUR die Kosten den Beklagten aufzuerlegen waren. Dies entsprich billigem Ermessen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand (vgl. § 91a ZPO), da dieser Betrag von den Beklagten aufgrund ihres eigenen Verschuldensbeitrags zu zahlen war.
48III.
49Der Streitwert wird auf 3.735,97 EUR, ab dem 11.02.2015 auf 4.907,27 EUR und ab dem 24.02.2015 auf 4.332,16 EUR festgesetzt.
50Klageantrag zu 1): 2.735,97 EUR, ab dem 11.02.2015: 3.907,27 EUR und ab dem 24.02.2015: 3.332,16 EUR
51Klageantrag zu 2): 1.000 EUR
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
61Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.