Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 5 Wahlberechtigung
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 5 Wahlberechtigung
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie - 2.
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.
(2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.
(2) Nicht wählbar sind 1. die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer D
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/11/2015 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,20 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsver
published on 15/06/2005 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2004 – 3 K 569/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird a
published on 18/02/2005 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2004 – 3 K 377/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird a
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