Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 7 Sa 340/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2017, Az. 12 Ca 2477/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: FVTV) in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: Ü-TV).
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Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort A-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.
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Der Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Betriebsschlosser beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht. Er wurde bis Juli 2002 nach der Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West (im Folgenden: BETV) vergütet und ab August 2002 nach der Entgeltgruppe E 08.
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Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits sodann rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 den FVTV für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarif zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung den Ü-TV mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten schließlich am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 die Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur (im Folgenden: BV) ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen.
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Die Beklagte informierte mit Schreiben vom Mai 2014 ihre Mitarbeiter über die Geltung des neuen firmenbezogenen Tarifvertrages. Dem Schreiben waren individuelle Vertragsergänzungsangebote zur Eingruppierung entsprechend der BV sowie zur Geltung des neuen Tarifvertrages beigefügt. Danach sollte der Kläger ab dem 1. Juni 2014 bei unveränderter Tätigkeit unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe E 07 weiter arbeiten. Die Vertragsangebote unterschrieb er nicht. Gleichwohl wurde der Kläger nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und dem Ü-TV ergebenden Modifikationen und Entgeltgruppe E 07 vergütet. Die seit 1. Februar 2014 geltende Tariflohnerhöhung von 3,7 % zahlte die Beklagte nicht. Die Gehaltsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 08 und der Entgelt-gruppe E 07 nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und Ü-TV ergebenden Modifikationen beträgt beim Kläger rund 420 € brutto monatlich.
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Der Kläger hat bereits Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2442/14 erhoben und dort unter anderem beantragt, „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 08 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18. Juni 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten“. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. 7 Sa 274/15) als unzulässig verworfen.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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im März 2002 habe er sich an seinen damaligen Vorgesetzten Herrn Z. gewandt. Hintergrund sei gewesen, dass er immer wieder auch auswärts für die Beklagte tätig gewesen sei, dies beispielsweise in deren Werk in Y-Stadt, in Russland und in Polen. Teils hätten die Arbeitseinsätze nur einen Tag, oft aber auch eine Woche gedauert. Auch im Übrigen habe er überdurchschnittlichen Einsatz für die Beklagte gezeigt. Er habe die Beklagte durch seinen Vorgesetzten insoweit um eine Entgelterhöhung gebeten. Auf Grund seiner besonderen Leistungen habe die Beklagte ihm dann eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 08 für den Zeitraum ab dem 1. August 2002 bewilligt. Seine Tätigkeit habe sich nicht geändert. Es habe in diesem Zusammenhang auf der Hand gelegen, dass die Beklagte nicht eine tarifliche Eingruppierung entsprechend der Tarifautomatik habe durchführen wollen. Insbesondere sei die Zusage der höheren Entgeltgruppe durch die Beklagte mit keinerlei Merkmalen der höheren Entgeltgruppe E 08 begründet. Dies wäre auch nicht möglich gewesen. Vielmehr sei es der Beklagten ersichtlich um eine Belohnung seiner guten Arbeit und um eine Motivation zur Erbringung weiterhin guter Arbeitsleistungen sowie darum gegangen, ihn an das Unternehmen zu binden.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 08 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen,
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die Klage sei bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig, da das vorangegangene Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz denselben Streitgegenstand wie dieses Verfahren enthalte.
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Die neu erfolgte Eingruppierung (Umgruppierung) entspreche nunmehr der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers.
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Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 08 im Rahmen einer Besprechung im Jahr 2002 von seinem Vorgesetzten oder einem anderen Unternehmensvertreter zugesagt worden sei. Es fehle bereits an der Angabe einer diesbezüglich vertretungsberechtigten Person. Unklar bleibe, wann genau eine Zusage erfolgt sein solle. Sollte eine Zusage erfolgt sein, sei davon auszugehen, dass die Parteien darüber einig gewesen seien, dass eine erneute Änderung der Tätigkeit auch eine erneute Änderung der Eingruppierung nach sich ziehe. Für die Annahme eines tarifwidrigen Verhaltens lägen keine Anhaltspunkte vor. Sie sei als Mitglied des Arbeitgeberverbandes gehalten, auch bei der Eingruppierung tariftreu vorzugehen.
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Dass ihre Rechtsvorgängerin nicht von einer Zusage außerhalb des maßgeblichen Tarifgefüges ausgegangen sei, zeige sich bereits an der fehlenden Schriftform der vom Kläger behaupteten und von ihr bestrittenen Vereinbarung.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 13. Juni 2017, Az. 12 Ca 2477/16, abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Bereits der hiesige Klageantrag sei ein anderer und nicht ein „Weniger“ zu den bereits rechtskräftig abge-wiesenen Anträgen in dem Rechtsstreit mit dem Az. 12 Ca 2442/14. Wie das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt habe, habe der Kläger mit seinem vorangegangenen Feststellungsantrag bereits die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV für seine richtige Eingruppierung gänzlich in Abrede gestellt. Insoweit gehe die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger verlange in beiden Rechtsstreiten mit seinem Feststellungsantrag im Ergebnis die Vergütung und Eingruppierung nach dem BETV. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Der Kläger habe weitere Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden, nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten Z. im Jahr 2002 abstelle und behaupte, er habe aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes für die Beklagte um eine Gehaltserhöhung gebeten, die dann auch zum August 2002 ohne besondere Hinweise auf tarifliche Merkmale gewährt worden sei, seien die Angaben zum Ort, zum Zeitpunkt und zum Inhalt des Gesprächsverlaufs nach dem Bestreiten der Beklagten nicht weiter substantiiert dargelegt worden, obwohl es dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger oblegen habe, nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem Sachverhalt „einzelvertragliche Zusage“ unter Berücksichtigung der dezidierten Einlassungen der Beklagten und deren Bestreiten weiter vorzutragen. Abgesehen davon verweise die Beklagte mit Blick auf die zahlreichen Auslandseinsätze des Klägers darauf, dass dieser geänderte Tätigkeitsschwerpunkt Anlass für dessen Höhergruppierung gewesen sei. Der Anlass des Gesprächs aus Klägersicht könne daher ein anderer gewesen sein als der Anlass der Gehaltserhöhung aus Beklagtensicht, die zudem zeitlich viel später erfolgt sei als das Gespräch. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23. Juni 2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 21. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 23. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 23. "August" 2017 begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 1. Dezember 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 258 d. A.), zusammengefasst geltend,
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das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen Sachvortrag als Grundlage eines Beweisangebotes überspannt. Er sei im Jahr 2002 als Betriebsschlosser eingesetzt gewesen. Da er im Vergleich zu anderen Betriebsschlossern einen erheblichen Einsatz und eine überobligatorische Flexibilität gezeigt habe, auch in Bezug auf Einsätze in auswärtigen Betrieben etc., habe er sich an seinen Vorgesetzten, den Zeugen Z., gewandt, und diesen um eine Lohnerhöhung gebeten. Das Gespräch habe im Büro des Zeugen Z. in der Werkstatt der Beklagten stattgefunden. Er habe ausdrücklich um eine Lohnerhöhung, in keiner Weise um eine Höhergruppierung wegen Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe gebeten. Der Zeuge Z. habe ihm gegenüber in diesem Gespräch erwidert, dass er während des anstehenden Urlaubs schauen werde, ob er für den Kläger bei der Personalleitung eine Lohnerhöhung erreichen könne. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe der Zeuge Z. ihm mitgeteilt, dass es mit der angefragten Lohnerhöhung geklappt habe. Diese sei bewilligt worden, er solle einmal auf seine nächste Lohnabrechnung schauen. Seine Tätigkeit als Betriebsschlosser sei vor und nach dieser Entgelterhöhung unverändert geblieben. Das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf die Umstände und den Inhalt seines Gesprächs mit seinem Vorgesetzten im März 2002 sei rechtlich unerheblich, da es unsubstantiiert sei. Es gehe vorliegend um Tatsachen aus dem eigenen Kenntnisbereich der Beklagten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2017 zum Az. 12 Ca 2477/16 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 08 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem Firmenbe-zogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10. Oktober 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.
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Die Klage sei jedoch bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2442/14 betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren.
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Der Kläger könne keine Argumente ins Feld führen, die für eine günstigere einzelvertragliche Zusage sprächen. Insbesondere sei der - bestrittene - Vortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert, er habe aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes für die Beklagte um eine Gehaltszusage gebeten. Die zahlreichen Auslandseinsätze des Klägers sprächen viel eher für einen konkreten Anlass für die Tariferhöhung. Sollte die Höhergruppierung erfolgt sein, obwohl sich dies aus der Tarifsystematik des BETV streng genommen nicht ergeben hätte, so würde aus diesem Irrtum nicht zu folgern sein, dass damit eine Zusage auf zeitlich unbegrenzte Gewährung der Entgeltgruppe E 08 bestehe. Der Anlass für ein Gespräch könne aus Klägersicht daher ein anderer gewesen sein als aus Beklagtensicht. Selbst wenn das Gespräch wie vom Kläger dargestellt stattgefunden haben sollte, wäre es irrelevant, wenn der Kläger nicht ausdrücklich um eine Höhergruppierung wegen Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen gebeten habe. Ferner zeige der vom Kläger geschilderte Ablauf, dass der Vorgesetzte selbst keinerlei Zusagen habe machen können. Zur Frage, welchen Hintergrund diese angebliche Zusage bei der Personalabteilung gehabt habe, könne der Vorgesetzte keine Aussage treffen.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 6. Dezember 2017 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
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In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.
I.
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Die Klage ist insbesondere nicht wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht derselbe Streitgegenstand erneut zur Entscheidung gestellt, der Gegenstand der Entscheidungen im Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Az. 7 Sa 274/15 bzw. dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2442/14 war. Die rechtskräftige Klageabweisung in dem Vorprozess steht der neuen Klage mit einem anderen Streitgegenstand nach Auffassung der Kammer nicht ent-gegen.
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Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist ausschließlich der Streitgegenstand, über den im Erstprozess tatsächlich entschieden wurde. Wird dieser in einem neuen Verfahren als Vor- oder Hauptfrage erneut zur Entscheidung gestellt, so hindert die Rechtskraft das Gericht an einer abweichenden Beurteilung bzw. macht den Prozess unzulässig (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 322 Rn. 35, jeweils m. w. N.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.
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Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorprozesses nicht identisch.
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Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch ge-nommene Rechtsfolge konkretisiert, (Klageantrag) und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, (Klagegrund) bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - NZA 2013, 1262, 1264 Rn. 16; vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - NZA 2012, 876, 877 Rz. 21, jeweils m. w. N.). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nicht identisch mit dem Tatbestand des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser muss nämlich einerseits nicht alles vorprozessuale Geschehen enthalten, das zum Sachverhalt gehört, während er andererseits die Anträge und Prozessgeschichte wiedergibt, die nicht zum Sachverhalt gehören.
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Ein klageabweisendes Urteil nach einer Leistungs- oder positiven Feststellungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben. Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es aber ausnahmsweise dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat, etwa weil der Kläger verlangt hatte, die streitgegenständliche Rechtsfolge nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu prüfen oder sie unter bestimmten Gesichtspunkten nicht zu prüfen. Stets ist es aber erforderlich, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 322 Rn. 42). Ein solches Aussparen kann sich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Einzelfall im Wege der Auslegung des Urteils ergeben.
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Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren formal keinen identischen, sondern einen anderen Klageantrag gestellt als im vorangegangenen Rechtsstreit. Dem neuen Klageantrag liegt außerdem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde.
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Im vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Az. 12 Ca 2442/14 (ArbG Koblenz) hat der Kläger zuletzt unter anderem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 08 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrags für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten. Demgegenüber beantragt er im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 08 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen zu vergüten.
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Diese zuletzt beantragte Feststellung ist auch nicht lediglich ein "Weniger" zu den im vorangegangenen Verfahren abgewiesenen Anträgen. Der Kläger hat auch nicht nur ohne Veränderung des Streitgegenstands eine wechselnde Anspruchsbegründung vorgenommen. Im Vorprozess hat der Kläger lediglich seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 08 nach dem BETV verlangt und die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV gänzlich in Abrede gestellt. Die Feststellung seiner Eingruppierung nach dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV hat er erstinstanzlich bereits formal nicht einmal hilfsweise beantragt.
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Der FVTV regelt auch nicht nur eine Entgeltabsenkung (§ 4 FVTV), sondern enthält in seinem § 3 weiter die Regelung, dass sich die für die Beklagte, Standort A-Stadt und das Lager in X-Stadt jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der BV ergibt. Die Eingruppierung richtet sich damit nach einem abweichenden Tarifsystem und ist nicht nur an den Vorgaben des BETV zu messen, sondern auch an denjenigen des FVTV (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 - 7 Sa 281/15 - BeckRS 2016, 69976 Rz. 43). Die Tarifsituation hat sich geändert, so dass die materielle Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einer neuen und gegebenenfalls anderslautenden gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegensteht, ob die Tätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe E 08 des BETV mit den Modifikationen durch den FVTV, den Ü-TV und der BV entspricht (vgl. zur Reichweite der materiellen Rechtskraft BAG, Urteil vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97). Zwar verbleibt es bei den im BETV definierten Entgeltgruppen. Gemäß § 3 FVTV soll sich aus der BV jedoch die "jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten" auf diese Entgeltgruppen ergeben. Im Zuge dessen haben Arbeitgeber und Betriebsrat sich auch auf genauer definierte Stellenbeschreibungen, die darauf aufbauende Eingruppierungsrichtlinie und eine Überleitung der jetzigen Entgelte auf die neue Struktur (Präambel der BV) geeinigt.
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Außerdem hat das Arbeitsgericht im vorangehenden Verfahren klargestellt, dass es die Frage der zutreffenden Eingruppierung nicht geprüft hat: "Die Klägerseite kann nicht die Feststellung verlangen, nach der Entgeltgruppe E 08 des Entgelt-tarifvertrages für die chemische Industrie Vergütung zu erhalten. Sie hat bereits keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Vergütung einschließlich der Entgelterhöhung von 3,7 %, da ein derartiger Vergütungsanspruch durch die Tarifabsenkung gemäß § 4 Abs. 1 des FVTV in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Ü-TV in Höhe von 9 % rückwirkend zum 01.02.2014 gekürzt wurde. Insoweit finden die Bundestarifverträge und die Bezirksentgelttarifverträge gerade keine uneingeschränkte Anwendung, sondern kommen gemäß § 2 FVTV nur insoweit zur Anwendung, wie in den Bestimmungen des FVTV hiervon nicht abgewichen wird. Da der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch bereits aus diesem Grund unschlüssig ist, kommt es auf die weitere Frage der richtigen Eingruppierung nicht mehr an" (S. 13 f. in 12 Ca 2442/14 vom 12. Mai 2015).
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Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2016 (7 Sa 274/15) die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.
- 44
Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 07 eingruppiert.
- 45
Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 08.
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Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31).
- 47
Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 ergibt sich nicht aus einer Zusage aus dem Jahr 2002.
- 48
Auch nach dem - bestrittenen - Vortrag des Klägers hat ihm sein Vorgesetzter Z. in einem Gespräch vor dem Urlaub keine Zusage erteilt., sondern dem Kläger gegenüber lediglich erwidert, dass er während des anstehenden Urlaubs schauen werde, ob er für den Kläger bei der Personalleitung eine Lohnerhöhung erreichen könne. Nach dem Urlaub soll er dem Kläger - nach dessen bestrittenem Vortrag - ebenfalls lediglich mitgeteilt haben, dass es mit der angefragten Lohnerhöhung geklappt habe, diese sei bewilligt worden. Der Kläger solle einmal auf seine nächste Lohnabrechnung schauen.
- 49
Auch der Abrechnung der Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 08 ist nach Auffassung der Kammer keine individualvertragliche Zusage einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 unabhängig von der Tätigkeit des Klägers und der tariflichen Entwicklung zu entnehmen.
- 50
Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris, Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.).
- 51
Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag, in einer Eingruppierungsmitteilung oder einer Entgeltabrechnung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen.
- 52
Unstreitig fanden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung. Der Kläger wurde nach den tariflichen Bestimmungen entlohnt. Bei der Eingruppierung nach einer tariflichen Ver-gütungsordnung gilt in der Regel der Grundsatz der sogenannten Tarifautomatik. Der Arbeitnehmer "wird" nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern "ist" allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert (BAG, Urteil vom 15. November 1967 – 4 AZR 48/67 - BeckRS 9998, 148534). Die zutreffende Eingruppierung hängt nicht von der subjektiven Bewertung durch den Arbeitgeber ab, sondern allein von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Vergütungsgruppe.
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Es ist daher nach Auffassung der Kammer zunächst davon auszugehen, dass der Kläger nach der Entgelterhöhung nach der seinerzeit für zutreffend erachteten tariflichen Entgeltgruppe E 08 vergütet wurde.
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Im vorliegenden Fall liegt auch keine ausdrückliche schriftliche Zusage der Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 08 vor. Dies spricht bereits im Hinblick auf die Bedeutung einer solchen Zusage entscheidend gegen das Vorliegen einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung, zumal gerichtsbekannt ist, dass im Betrieb der Beklagten üblicherweise "Personal-Veränderungen" schriftlich festgehalten wurden.
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich im Jahr 2002 nicht verändert, hat er selbst vorgetragen, er sei seinerzeit immer wieder auch auswärts als Betriebsschlosser für die Beklagte tätig gewesen so in deren Werk in Y-Stadt, in Russland und in Polen. Zu berücksichtigen ist insoweit ebenfalls, dass nach der Entgeltgruppe E 08 beispielsweise Arbeitnehmer "mit technischen Tätigkeiten" vergütet werden, "die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und nur allgemeiner Aufsicht bedürfen", während nach der Entgeltgruppe E 07 zu vergütende Tätigkeiten "in der Regel nach allgemeinen Anweisungen" ausgeführt werden. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 07 in die Entgeltgruppe E 08 musste daher auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit der Klägerin verbunden gewesen
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe im März 2002 vor seinem Urlaub um eine Entgelterhöhung gebeten und nach seinem Urlaub von seinem Vorgesetzten die Mitteilung erhalten, es habe mit der angefragten Lohnerhöhung geklappt und er solle einmal auf seine nächste Lohnabrechnung schauen, bleibt unklar, warum der Kläger dann erst ab August 2002 nach der Entgeltgruppe E 08 vergütet worden ist. Aber auch dann, wenn der Kläger um eine Lohnerhöhung gebeten hätte, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm eine - von Änderungen beispielsweise seiner Tätigkeit und den tariflichen Voraussetzungen unabhängige - Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 zugesagt hätte. Eine solche Bitte des Klägers um eine Lohnerhöhung hätte sowohl durch die Gewährung einer übertariflichen Zulage als auch durch die Annahme einer höheren Entgeltgruppe erfüllt werden können. Hierbei könnte die Annahme einer höheren Entgeltgruppe zum einen das Ergebnis der Überprüfung und nach Auffassung der Beklagten vorzunehmenden Korrektur der bisherigen Eingruppierung sein zum anderen aber auch die Zusage der höheren Vergütungsgruppe durch die Beklagte in Kenntnis, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dafür, dass der Beklagten seinerzeit bekannt gewesen wäre, dass der Kläger richtigerweise in Entgeltgruppe E 07 eingruppiert gewesen wäre und sich die Beklagte über diese zutreffende Eingruppierung hinweggesetzt hätte, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Mitglied des Arbeitgeberverbandes verpflichtet war, den Tarifvertrag umzusetzen und zutreffend anzuwenden, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie nicht ohne zwingende Gründe von diesem - auch für zukünftige Änderungen bindend - abgewichen wäre. Es hätte vielmehr nahegelegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger auf die Bitte um eine Lohnerhöhung statt der Zusage einer höheren Vergütungsgruppe zunächst die Gewährung einer übertariflichen, auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbaren Zulage angeboten hätte, wenn nicht bereits aufgrund einer Überprüfung nunmehr eine höhere Entgeltgruppe zu bejahen gewesen wäre.
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Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.