Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2017 - 6 Sa 409/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 1 Ca 1599/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei dem Beklagten beschäftigten Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.
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Der Beklagte betreibt am Standort B das Europäische Berufsbildungswerk, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die Menschen mit Behinderung, speziell mit psychischer, lernbezogener und/oder körperlicher Behinderung oder Beeinträchtigung über reguläre Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz auf eine eigenverantwortliche Teilnahme am Arbeitsmarkt vorbereitet. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte zuletzt in der Abteilung „Psychosoziale Förderung“ vier Diplom-Psychologen, drei Diplom-Sozialpädagogen, zwei Diplom-Sozialarbeiter und zwei Diplom-Pädagogen. Jedem Rehabilitanden wird im Maßnahmeverlauf ohne Berücksichtigung von Betreuungsbedarf, Aufwand oder konkreten Krankheitsbildern ein Diplom-Pädagoge oder ein Diplom-Psychologe als Ansprechpartner zur Seite gestellt.
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Der Beklagte schaltete im März 2008 in der Lokalpresse eine Stellenanzeige ua. folgenden Inhaltes:
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"Das Europäische Berufsbildungswerk in Bitburg ist ein modernes Ausbildungs- und Rehabilitationszentrum mit europäischer Ausrichtung und einem breiten Spektrum an traditionellen und modernen Ausbildungsgängen. Im Rahmen der Stellennachfolge suchen wir zum 01.04.2008 oder nächstmöglichen Termin für unseren Fachbereich "Psychosoziale Förderung" einen/eine
Diplom-Psychologen/in
mit Erfahrung in der beruflichen Rehabilitation und vertieften Kenntnissen im Umgang mit psychisch beeinträchtigten oder mehrfach behinderten Menschen zur individuellen Beratung und Begleitung einer festen Gruppe von Teilnehmenden (Diagnostik, Beratung, Förderplanung, Berichtserstellung, Durchführung therapeutischer Gruppenangebote).
…“
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 80 d. A Bezug genommen.
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Die Klägerin, die über einen im Rahmen ihres Psychologiestudiums erworbenen Abschluss als Diplom-Psychologin verfügt, ist nach erfolgreicher Bewerbung auf die Stellenausschreibung seit dem 01. Juni 2008 beim Beklagten am Standort B beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der - zunächst befristet abgeschlossene und später fortgeführte - Arbeitsvertrag vom 05. Mai 2008 (Bl. 235 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zugrunde. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
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"§ 1
Frau K, nachfolgend „die Mitarbeiterin“ wird gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk B (EBBW)
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vom 01.06.2008 bis 31.05.2009
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befristet eingestellt.
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Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit der tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit.
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§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils gültigen Fassung. [...]
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§ 4
Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe 11, Stufe 1, DRK-Tarifvertrag eingruppiert.
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Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung […] hinzu."
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Die von den Parteien des Rechtsstreits unter dem 30. Mai 2008 unterzeichnete Stellenbeschreibung (Bl. 77 ff. d .A.) enthält auszugsweise folgende Angaben: "
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„
1. Stellenbezeichnung
Mitarbeiterin Psychologische Beratung
2. Stelleninhaberin
K
3. Ziel der Stelle
Die Mitarbeiterin ist verantwortlich für
- einen zweckmäßigen und angemessenen und wirtschaftlichen Standard und die Sicherung der Qualität der erbrachten Leistungen
im Bereich Beratung und Begleitung
- Beratung und Begleitung von Teilnehmer/innen an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (Fort- Weiter- und Ausbildung)
- individuelle Förderplanung und Maßnahmesteuerung
- Integrationsbegleitung
- Weiterentwicklung der konzeptionellen Gestaltung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
- Zusammenarbeit mit Bereich Berufsschule und berufliche Qualifizierung sowie Zentrale Dienste und EU-Koordination4. Einbindung der Stelle in die
betriebliche Struktur1. Stellenbezeichnung des direkten Vorgesetzten:
Fachbereichsleiter "Psychologische Förderung"
…
5. Die Stelleninhaberin vertritt:
Andere Mitarbeiter/innen aus dem Bereich Beratung und Begleitung
6. Die Stelleninhaberin wird vertreten von:
anderen Mitarbeiter/innen aus dem Bereich Beratung und Begleitung5. Beschreibung der Tätigkeit,
die die Stelleninhaberin
selbstständig durchzuführen hat:(…)
a) Externe Aufgaben:
- Kooperation mit den jeweiligen Kostenträgern und BA in Belangen der Ausbildung und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
- Unterstützung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei Behördengängen und Ämtergängen
b) Begleitung:
- Initiierung des Integrationsprozesses durch Erstgespräche, Einleitung und Erstellung von psycho-sozialen Diagnosen
- Psychologische Differenzialdiagnostik
- Individuelle Förderplanung Unterstützung des individuellen Maßnahmeverlaufes
- Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung
- Therapeutische Gruppenangebote
- Einbezug des Familiensystems der Rehabilitanden bei Bedarf
- Dokumentation, Berichtserstellung
- Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf
c) Interne Aufgaben
- Moderation und Koordination von Reha-Teams.
- Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten.
- Mitarbeit an europäischen Projekten und Initiativen
- Teilnahme an internen wie externen Fortbildungen und Weiterbildungen.(…)
"
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Wegen des Inhaltes einer exemplarischen Stellenbeschreibung eines Mitarbeiters in der Sozialpädagogischen Beratung beim Beklagten wird auf Bl. 83 ff. d. A. verwiesen.
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Der Klägerin wurde unter dem 13. Dezember 2012 ein Zwischenzeugnis erteilt, in dem es unter anderem heißt:
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"(…) ist (…) als Diplom-Psychologin beschäftigt. (…)
Frau K ist in unserer Einrichtung im Fachbereich Psychosoziale Förderung mit der psychologischen Betreuung und psychosozialen Beratung von Teilnehmenden betraut.
(…)".
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Wegen des Inhalts des Zwischenzeugnisses im Übrigen, insbesondere wegen der dort aufgeführten Einzelheiten des Aufgabengebietes der Klägerin wird auf Bl. 94 f. d. A. Bezug genommen.
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Derzeit ist die Klägerin, die wie der Beklagte tarifgebunden ist, in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 des DRK-Reformtarifvertrages eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.374,26 EUR. Die mit Schreiben vom 8. März 2013 (Bl. 6 d. A.) von der Klägerin geforderte Zuordnung zur Entgeltgruppe 13 "gemäß der seit Beginn 2013 gültigen Entgeltordnung zum DRK Tarifvertrag" hat der Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2013 (Bl. 7 f. d. A.) abgelehnt.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei in die Entgeltgruppe 13 DRK-TV einzugruppieren, da sie als Diplom-Psychologin eingestellt worden sei, bei dem Beklagten - auch ausweislich des Zwischenzeugnisses - als Diplom-Psychologin arbeite und diese Tätigkeit überwiegend ausübe. Ihr stehe wegen der fehlerhaften Eingruppierung rückwirkend ab In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages zum 01. Januar 2013 monatlich ein Differenzbetrag von 457,53 Euro brutto zu. Sie hat geltend gemacht, ihre Tätigkeit umfasse die fünf Kernaufgaben klinisch-psychologische Intervention, psychologische Diagnostik, pädagogisch-psychologische Intervention, Arbeits-, Betriebs-, und Organisationspsychologische Intervention und Maßnahmensteuerung. Die fünf Kernaufgaben, von denen die ersten vier zugleich die Anwendungsfächer 1 bis 4 der Psychologie darstellten, seien weiter zu untergliedern. Wegen der Untergliederung im Einzelnen wird auf ihren schriftsätzlichen Vortrag vom 13. Januar 2014 (Bl. 64 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin, die Mitglied des beim Beklagten gewählten Betriebsrates ist, hat unter Auswertung ihres tabellarischen Arbeitstagebuchs für die Zeit vom 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 (Bl. 46 ff. d. A.) sowie vom 10. März 2014 bis zum 23. Mai 2014 (Bl. 98 ff. d. A.) den fünf Kernaufgaben auf der Basis ihrer Arbeitszeit arbeitstäglich nach Abzug des von ihr angegebenen Zeitanteils an Betriebsratstätigkeit jeweils einen prozentualen Anteil zugewiesen. Für den Zeitraum vom 28. Oktober 2013 bis 06. Dezember 2013 hat die Klägerin einen Zeitanteil an klinisch-psychologische Intervention von 46,36 %, an psychologischer Diagnostik von 8,37 %, an pädagogisch-psychologischer Intervention von 7,71 %, an Arbeits-, Betriebs-, und Organisationspsychologischer Intervention von 17,32 % und an Maßnahmensteuerung von 20,31 % angegeben (vgl. Bl. 63 f. d. A.). Für den Zeitraum vom 10. März 2014 bis 23. Mai 2014 hat die Klägerin einen Zeitanteil an klinisch-psychologische Intervention von 47,52%, an psychologischer Diagnostik von 9,38 %, an pädagogisch-psychologischer Intervention von 10,43 %, an Arbeits-, Betriebs-, und Organisationspsychologischer Intervention von 8,81 % und an Maßnahmensteuerung von 23,86% geltend gemacht (vgl. Bl. 97 d. A.). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu keinem Zeitpunkt vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten zur Höhergruppierung offen gelegt worden, dass sie lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit Aufgaben gemäß ihrer Qualifikation ausüben solle. Der Beklagte rechne ihre Tätigkeit gegenüber den zuständigen Kostenträgern wie zum Beispiel der Bundesagentur und der Berufsgenossenschaft auch entsprechend einer Diplom-Psychologin ab. Auch ihre Stellenbeschreibung belege, dass sie nicht als Mitarbeiterin in der pädagogischen Beratung tätig sei, sondern Tätigkeiten erbringe, die nur von Diplom-Psychologen erbracht werden könnten. Die Beschäftigung von Diplom-Psychologen werde vom Beklagten nach innen und außen deutlich kommuniziert, insbesondere weil er auf die berufliche Rehabilitation psychisch kranker junger Erwachsener einen Schwerpunkt lege. Der Beklagte unterscheide zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Es gebe Angebote im psychologischen Bereich und solche im sozialpädagogischen Bereich, daneben medizinischer Dienst und Gesundheitsförderung, Wohnen- und Alltagsbegleitung, Freizeitangebote usw. Bezüglich des Personals verweise der Beklagte auch immer wieder beim Angebot im psychologischen Bereich auf die Diplom-Psychologen und beim Angebot im sozialpädagogischen Bereich auf die Diplom-Pädagogen, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter. Die Ansicht des Beklagten, die Betreuung der Teilnehmer könne auch von einem Pädagogen genauso gut erfolgen wie durch einen Psychologen gehe fehl, da alles, was mit einer psychischen Erkrankung zu tun habe, nichts mit der Sozialpädagogik zu tun habe.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen,
- 24
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,
- 25
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,
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4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,
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5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,
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6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen,
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7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,
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8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,
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9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,
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10. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 1. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 13 DRK-RTV einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 zu vergüten.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin verrichte in deutlich weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Unabhängig davon, ob der gewählte Zeitraum ausreichend sei, um tatsächlich die notwendige Aussagekraft über die Verteilung der zu erbringenden Tätigkeiten zu erbringen, sei es für ihn nicht nachvollziehbar und überprüfbar, ob die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprächen. Der Vortrag müsse daher insgesamt bestritten werden. Aber selbst unterstellt, dass die Aufzeichnungen den Arbeitsalltag korrekt widerspiegeln würden, gelinge der Klägerin nicht der notwendige Nachweis der überwiegend psychologischen Tätigkeit. Allein die Überschriftenbildung einer psychologischen Tätigkeit mache die dahinter steckende Aufgabe nicht inhaltlich zu einer psychologischen. Entscheidend hierfür seien die Inhalte. Die Bildung der fünf Kernaufgabenfelder sei von der Klägerin konstruiert, da die von ihr zu verrichtenden Aufgaben nicht in dieser Form vorgegeben seien. Die von der Klägerin - inhaltlich und zeitlich bei im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung angepasstem Tätigkeitsfeld auch von den Sozialpädagogen - ausgeführte "Beratung und Begleitung" der Teilnehmenden an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und der individuellen Förderplanung sei keine klinisch-psychologische Intervention, die es beim Beklagten als Aufgabenfeld nicht gebe. Eine "Intervention" habe einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Über diese Ausbildung verfüge die Klägerin unstreitig nicht. Solle sich bei einer Beratung herausstellen, dass der Teilnehmer einer Therapie bedürfe, so werde dieser im Rahmen geschlossener Konsiliarverträge an einen niedergelassenen Psychotherapeuten verwiesen. Die Konzeption des Europäischen Berufsbildungswerks unterscheide nicht zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Die „Leistung aus einer Hand“ ermögliche einen niedrigschwelligen Zugang zu den Rehabilitanden, die während der gesamten Verweildauer in der Einrichtung einen festen Ansprechpartner hätten. Im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung sei das Tätigkeitsfeld der Psychologen dem der Pädagogen angeglichen. Der Personalschlüssel sei bei der psychosozialen Begleitung so gestaltet, dass die eingestellten Diplom-Psychologen die allgemeinen pädagogischen Aufgaben mit übernehmen und abdecken. Allein den Psychologen sei die "psychologische Diagnostik" vorgehalten, was die Klägerin als zweite Kernaufgabe dargestellt habe. Die von der Klägerin weiterhin angeführten Tätigkeiten in den Kernaufgaben drei bis fünf seien mit den Tätigkeiten zu vergleichen, wie sie bei der Beklagten auch von Diplom-Pädagogen in der gleichen Abteilung ausgeübt würden. Bei ihr würden die Teilnehmer nicht nach Eingangsdiagnose oder Besonderheiten den Mitarbeitern zugeordnet, sondern die Zuordnung erfolge zu einer bestimmten Ausbildungsgruppe, unabhängig von der Profession des betreuenden Kollegen. Die Betreuung der Teilnehmer könne also von einem Pädagogen genauso erfolgen wie von einem Psychologen. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Berufsgruppen sei die nur von der Klägerin vorzunehmende psychologische Diagnostik, die die Klägerin nur zu 10,1 % ausübe. Dieser herausgehobenen Position der Klägerin sei dadurch Rechnung getragen worden, dass sie nicht wie die Pädagogen eingruppiert worden sei, sondern zwei Entgeltgruppen höher. Die Klägerin sei in den Bewerbungsgesprächen ausführlich auf das zu erwartende Aufgabengebiet hingewiesen und die Konditionen seien besprochen worden. Auch in einem Mitarbeitergespräch sei die fehlende Trennung von sozialpädagogischer Förderung und psychologischer Beratung besonders thematisiert worden. Im Hinblick auf anfallende Tätigkeiten, die nur von Psychologen erbracht werden könnten, seien sowohl der stellvertretende Bereichsleiter B, als auch der Bereichsleiter "Beratung und Begleitung“ F, neben weiteren Psychologen zur Abdeckung der erforderlichen Kompetenzen im Team ebenfalls Psychologen. Auf das Zwischenzeugnis könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, da lediglich die Punkte des Aufgabengebietes Psychologische Einzelfallberatung sowie Krisenintervention, Erstellung von psychologischen Gutachten unter Anwendung textdiagnostischer Verfahren, einzelfallorientierte klinische Diagnostik sowie fachliche Beratung von Mitarbeitern in psychologischen Fragestellungen und damit nur vier Teilbereiche von 14 Punkten des Aufgabengebietes solche seien, die einer psychologischen Tätigkeit entsprächen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2014 - Az. 1 Ca 1598/13 – abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin habe ihre Behauptungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten nicht unter Beweis gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 f. des Urteils (= Bl. 163 f. d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat gegen das am 02. September 2014 zugestellte Urteil mit am 29. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 3. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. Dezember 2014 begründet.
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Die Klägerin trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 02. Dezember 2014, sowie der Schriftsätze vom 15. Januar 2015, vom 09. Februar 2015 und vom 25. März 2015 nebst Anlagen, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 189 ff. d. A., 217 ff. d. A., 249 ff. und 287 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor,
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das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit verkannt, da der Beklagte ihren hinreichend substantiierten Vortrag zu ihren im Arbeitsalltag ausgeübten Tätigkeiten nicht mit Nichtwissen habe bestreiten können. Ihre Tätigkeiten seien zweifellos Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten. Sowohl das Organigramm des Beklagten vor 2014 (Bl. 150 d. A.), als auch ihr Türschild, die Tätigkeitsbezeichnungen im Zwischenzeugnis und die Patientendokumentationen belegten ihre psychologische Tätigkeit. Auch könne sie aufgrund ihrer Ausbildung kein anderes als wissenschaftlich fundiertes psychologisches Fachwissen in die in die „psychosoziale Förderung“ einbringen. Ein Rehabilitand, dem im zufälligen Aufteilungsverfahren ein psychologischer Fachdienstmitarbeiter vermittelt werde, erhalte - konzeptionell offensichtlich gewollt, jedoch fachlich fragwürdig - keine regelmäßige sozialpädagogische Betreuung und umgekehrt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit unterscheide sich jedoch erheblich, so dass die Beratung der Teilnehmenden innerhalb der „Psychosozialen Förderung“ entsprechend der unterschiedlichen Professionen fachlich verschieden ausfalle. Anlässlich ihrer Einstellung sei ihr vom Beklagten das Konzept der „ganzheitlichen Förderung“ durch interdisziplinär ausgerichtete Reha-Teams und die aus unterschiedlichen Professionen zusammengesetzte Organisationseinheit der Psychosozialen Förderung bzw. Psychosozialen Begleitung erläutert worden, wobei die von ihr erwarteten Tätigkeiten eindeutig mit psychologischen Mitteln auszuführen gewesen seien. Der Zeuge F habe betont, dass man aufgrund der Schwerpunktsetzung der Einrichtung (psychische Erkrankungen) die neu geschaffene Stelle innerhalb der Psychosozialen Förderung mit einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen besetzen wolle, um sich somit in der Anzahl der beschäftigten Diplom-Psychologen von anderen Berufsbildungswerken abzuheben. Es werde bestritten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten; hiergegen spreche bereits die unterschiedliche Eingruppierung der Teammitglieder. Allein aus dem Arbeitsvertrag heraus, nach dem sie als Diplom-Psychologin angestellt sei, habe sie Anspruch auf Beschäftigung als Diplom-Psychologin und nicht als Beschäftigte in der Abteilung „psychosoziale Förderung“.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 1 Ca 1599/13 - wird abgeändert und
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1. die Beklagte wird verurteilt, an sie für Januar 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen,
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2. die Beklagte wird verurteilt, an sie für Februar 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,
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3. die Beklagte wird verurteilt, an sie für März 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,
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4. die Beklagte wird verurteilt, an sie für April 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,
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5. die Beklagte wird verurteilt, an sie für Mai 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,
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6. die Beklagte wird verurteilt, an sie für Juni 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen,
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7. die Beklagte wird verurteilt, an sie für Juli 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,
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8. die Beklagte wird verurteilt, an sie für August 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,
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9. die Beklagte wird verurteilt, an sie für September 2013 457,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,
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10. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-RTV zu vergüten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. Januar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 20. Januar 2015, des Schriftsatzes mit Datum vom 5. Januar 2015, eingegangen am 27. Februar 2015, sowie des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015, jeweils nebst Anlagen, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 211 ff., 231 f., 266 ff., 314 ff. d. A.), und macht zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
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der Klage sei zu Recht der Erfolg versagt worden. Die Klägerin habe im Rechtsstreit nicht alle zur Begründung ihres behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen konkretisiert. Ihrem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, warum die von ihr geführten Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und worin der fachliche Unterschied gemessen an einem Diplom-Sozialpädagogen liege, der ebenfalls Beratungsgespräche mit seinen Teilnehmern führe. Durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit werde fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Die Zuordnung einzelner Rehabilitanden zu einer Betreuungsgruppe bzw. zu einem Mitarbeiter erfolge aufgrund externer Faktoren wie Ausbildungsgang und -jahr. Die sozialpädagogischen und die psychologischen Bereiche seien daher nicht voneinander abgrenzbar. Auch die Tätigkeiten der Klägerin seien im Reha-Prozess mit den Tätigkeiten einer Sozialpädagogin überwiegend vergleichbar. Lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, die „psychologische Diagnostik“ sei einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen, mache aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus, wobei der Stellenanteil für diese Tätigkeit von insgesamt 1,9 - im Einzelnen ausgeführt - auf fünf Personen verteilt sei. Bereits im Bewerbungsgespräch sei ausführlich über die Anforderungen und Erwartungen an die Stelle gesprochen worden, einschließlich der vorgesehenen Eingruppierung. Die Klägerin sei mit diesen Vertragsbedingungen, ebenso mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen. Ab dem ersten Tag der Beschäftigung habe die Klägerin im Team die gleichen Aufgaben übernommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2015, vom 26. Oktober 2015 und vom 09. März 2017 Bezug genommen.
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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen - 3 Sa 550/14 - und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24. August 2016 - 4 AZN 214/16 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 02. September 2014 mit am 29. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb mit Beschluss vom 04. November 2014 bis 03. Dezember 2014 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 03. Dezember 2014, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
II.
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Die Berufung ist nicht begründet.
- 61
1. Die von der Klägerin verfolgte Zahlungsklage (Anträge zu 1 bis 9) ist als Leistungsklage zulässig. Der zuletzt ausdrücklich auf Feststellung gerichtete, wenn auch bereits zuvor als solcher auszulegende Antrag zu 10) der Klägerin ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere kommt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu, da durch eine Entscheidung der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltgruppe insgesamt beseitigt und im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden kann(vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris).
- 62
2. Die Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages vom 10. April 2013 (im Folgenden: DRK-Reformtarifvertrag) iVm. Anlage 6 a beginnend ab Januar 2013 nicht zu. Sie kann vom Beklagten weder Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 11 DRK-Reformtarifvertrag für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 verlangen, noch ist sie ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-RTV zu vergüten.
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2.1. Der Anspruch ergibt sich nicht als arbeitsvertraglicher Anspruch aus §§ 1, 2, 4 AV, da die Parteien jedenfalls keine eigenständige konstitutive Regelung über eine Eingruppierung der Klägerin in die von ihr geltend gemachte Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag getroffen haben.
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a) Üblicherweise gibt die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Dienstvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung nur wieder, welche Einreihung der Arbeitgeber in Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht (vgl. für dienstvertragliche Weisung auf AVR: BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris). Bei einer genannten Entgeltgruppe handelt es sich dann nicht um eine derartige sog. Wissenserklärung mit der Folge der rein deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, sondern um eine "konstitutive" vertragliche Entgeltregelung, wenn im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen zutreffend ermittelt werden kann (vgl. für einen Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst: BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn.12 ff., zitiert nach juris).
- 65
b) Selbst bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag nicht die konstitutive Vereinbarung einer Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 AV ausdrücklich nach Entgeltgruppe 11 Stufe 11 DRK-Tarifvertrag eingruppiert sein sollte, woraus sich der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag nicht herleiten lässt. Soweit sie darauf abhebt, sie schulde nach § 1 Abs. 1 AV eine Tätigkeit als Diplom-Psychologin, mag dies im Hinblick auf die Frage der Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts des Beklagten zutreffend sein, führt jedoch nicht zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag. Aus der ausdrücklichen Regelung in § 2 AV, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung bestimmen soll, ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin Vergütung in Anwendung der tariflichen Bestimmungen gewähren wollte. Dass hiermit keine konstitutive Vereinbarung der Entgeltgruppe 13 wegen der geschuldeten Tätigkeit als Diplom-Psychologin ohne Rücksicht auf die Erfüllung der tarifvertragliche Eingruppierungsvoraussetzungen verbunden sein sollte, ergibt sich bereits daraus, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende tarifvertragliche Regelung - anders als nunmehr Entgeltgruppe 13 Ziff. 4 DRK-Reformtarifvertrag - das Tätigkeitsmerkmal „Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit“ - unstreitig noch nicht genannt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Tatsache, dass die Klägerin sich auf die Stellenanzeige aus März 2008, mit der der Beklagte eine/n Diplom-Psychologen/in gesucht hat, für die Frage der Eingruppierung nicht maßgeblich.
- 66
2.2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag ist auch nicht tariflich begründet. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen von Ziff. 4 der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a zum DRK-Reformtarifvertrag nicht.
- 67
2.2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 AV als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG) der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 14 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelungen des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK), in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages vom 10. April 2013, sowie dem 7. Änderungstarifvertrages zum TVÜ-DRK vom 10. April 2013 gelten für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - zwischen dem 01. Januar 2007 und 31. Dezember 2012 neu eingestellt wurden, ab 01. Januar 2013 die Eingruppierungsregelungen der §§ 17 und 18 des DRK-Reformtarifvertrages einschließlich der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 6 a sowie der Anlagen 6 b und 6 c.
- 68
2.2.2. § 17 DRK-Reformtarifvertrag enthält im Hinblick auf die Eingruppierung ua. folgende Bestimmungen:
- 69
„§ 17 Eingruppierung
- 70
(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. (…).
- 71
(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
- 72
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
- 73
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
- 74
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“
- 75
Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 6 a zum DRK-RTV lauten, soweit vorliegend von Belang, wie folgt:
- 76
"Entgeltgruppe 13
- 77
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit.
- 78
2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.
- 79
3. [...]
- 80
4. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit.
[...]
- 81
Entgeltgruppe 12
- 82
1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt.
- 83
2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.
- 84
3. [...]
- 85
Entgeltgruppe 11
- 86
1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt.
- 87
2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.
- 88
3. [...]
- 89
Entgeltgruppe 10
- 90
1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt.
- 91
2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. [...]
- 92
Entgeltgruppe 9
- 93
1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit.
- 94
Anmerkung:
- 95
Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.
- 96
2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.
[...]
- 97
12. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die überwiegend in den Geschäftsstellen/ Verwaltungen der Mitglieder der BTG und deren Mitglieder beschäftigt sind.
[...]."
- 98
2.2.3. Danach ist die Klägerin nicht in Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DRK-Reformtarifvertrag eingruppiert. Es ist ihr nicht gelungen, darzulegen, dass ihre gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag entspricht, weil zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der nach dem Vortrag der Parteien allein in Betracht kommenden Ziff. 4 der begehrten Entgeltgruppe erfüllen.
- 99
a) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem DRK-Reformtarifvertrag ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal.
- 100
aa) Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-RTV bestimmt hierzu:
- 101
"Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
- 102
bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 14, 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach juris). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu verstehen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19, zitiert nach juris). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs verwendet der DRK-Reformtarifvertrag ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (vgl. zu § 22 Abs. 2 BAT: BAG 13. Mai 2015 - 13. Mai 2015 - Rn. 15, mwN, aaO). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58, zitiert nach juris). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., vgl. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, mwN, aaO).
- 103
cc) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 20, zitiert nach juris). Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vornehmen kann. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage bezüglich der Arbeitsvorgänge ist dann schlüssig, wenn der Kläger die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorgetragen hat, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche "Arbeitsvorgänge" von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind. Dasselbe gilt aber auch für die Schlüssigkeit einer solchen Klage im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die darin jeweils geforderten verschiedenen Qualifizierungen. Demgemäß hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass der Kläger die im Einzelfalle in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin jeweils vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt, wozu angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale zumeist eine lediglich genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten nicht ausreichend ist, sondern es auch zu den einzelnen tariflichen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die etwaig in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrages bedarf (vgl. insgesamt BAG 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - Rn. 43, mwN, zitiert nach juris). Das Tatsachenvorbringen des Klägers muss sich auch auf die jeweiligen Zusammenhangstätigkeiten, die Verwaltungsübung, die Arbeitsergebnisse und damit auch die etwaige Zusammenarbeit des Klägers mit anderen Bediensteten bzw. anderen Behörden erstrecken (vgl. BAG 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - Rn. 26, zitiert nach juris). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage, seinerseits seine Tätigkeit, bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert, den Tatsachengerichten vorzutragen (vgl. BAG 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - Rn. 26, aaO).
- 104
b) Die Klägerin ist diesen Anforderungen im Hinblick auf die erforderliche Bildung von Arbeitsvorgängen nicht gerecht geworden. Weder ihre Darlegungen im Zusammenhang mit dem von ihr über mehrere Monate angelegten Arbeitstagebuch nebst Auswertung anhand von ihr festgelegter Kriterien, noch die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung, noch sonstige Umstände versetzten die Berufungskammer in die Lage, die als Grundlage für eine Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge zu ermitteln und festzustellen.
- 105
aa) Die Klägerin hat als Basis für ihre Eingruppierung ihre in den von den Arbeitstagebüchern umfassten Monaten arbeitstäglich im Einzelnen durchgeführten Tätigkeiten fünf sog. Kernaufgaben - (1) klinisch-psychologische Intervention, (2) psychologische Diagnostik, (3) pädagogisch-psychologische Intervention, (4) arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischer Intervention und (5) Maßnahmesteuerung - mit jeweiligen Unterkategorien unter Zuweisung von Zeitanteilen im Einzelnen zugeordnet. Selbst wenn man zu ihren Gunsten entgegen des Bestreitens des Beklagten annimmt, dass die angegeben Zeitanteile zutreffend sind und sie hierbei auch von ihr für Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeiten korrekt in Abzug gebracht hat, hat die Klägerin ihre Darlegungen nicht daran orientiert, welche einzelnen, konkret abgrenzbaren Arbeitsergebnisse - etwa die Gesamtbetreuung eines einzelnen, ihr zugeordneten Maßnahmeteilnehmers - sie auf welchem Weg zu erbringen hat, sondern hat ihre Einzeltätigkeiten jedenfalls hinsichtlich der Kernaufgaben 1 bis 4 lediglich den vier Anwendungsfächern der Psychologie zugeordnet. Rückschlüsse, welche Tätigkeiten zur Erbringung welcher Arbeitsergebnisse zu leisten sind und damit die Bildung einzelner Arbeitsvorgänge, sind aufgrund dieses Vortrags nicht möglich.
- 106
bb) Auch anhand der Darlegungen in den Arbeitstagebüchern selbst, die die Klägerin zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, vermochte sich die Berufungskammer selbst dann kein Bild über die von ihr zu erbringenden Arbeitsergebnisse zu machen, wenn man davon ausgeht, dass der von ihr gewählte Referenzzeitraum ausreichend ist. Zwar hat die Klägerin zeitlich minutiös jeden einzelnen ihrer Arbeitsschritte angegeben. Auch hier lassen sich jedoch trotz der Vielzahl der im Einzelnen genannten Tätigkeiten konkrete zu leistende Arbeitsergebnisse der Klägerin nicht kategorisieren. So ist weder erkennbar, inwieweit der Klägerin die Betreuung einzelner Teilnehmer übertragen ist, noch welche einzelne Arbeitsschritte einer Betreuung oder aber der Zusammenarbeit mit Kollegen oder der - ausnahmsweisen - Betreuung von Teilnehmern anderer Mitarbeiter des Beklagten zuzuordnen sind. Ebenfalls unklar bleibt bei den von der Klägerin im Einzelnen erfassten Tätigkeiten, ob und gegebenenfalls welche der unter „Maßnahmesteuerung“ zusammengefassten Tätigkeiten (zB Dokumentation und Organisation, Organisatorisches, Übergabe, Termine, Korrespondenz) als Zusammenhangstätigkeiten einem Arbeitsvorgang zuzuordnen wären. Darüber hinaus beschreibt die Klägerin ihre Aufgaben inhaltlich im Wesentlichen schlagwortartig wie beispielsweise „psychologische Beratung“, „psychologische Einzelberatung“ „Krisenintervention“ und „Deeskalation“ (nebst Zuordnung jeweils weiterer Begrifflichkeiten aus der Psychologie), ohne dass der Weg, auf dem sie einzelne Arbeitsergebnisse zu erzielen hat, für die Berufungskammer ersichtlich geworden wäre. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Maßnahmeteilnehmer den einzelnen Mitarbeitern des Beklagten ohne Rücksicht auf deren Ausbildung zugeteilt werden und der Beklagte eine unterschiedslose Tätigkeit beider Berufsgruppen in der Betreuung der Maßnahmeteilnehmer behauptet, war daher auch eine Abgrenzung ihrer Tätigkeiten zu denen der Diplom-Sozialpädagogen, der Diplom-Sozialarbeiter und der Diplom-Pädagogen nicht möglich.
- 107
cc) Die für die Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge lassen sich auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung der Klägerin vom 30. Mai 2008 bestimmen. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden; eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers; als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30, 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN, jeweils zitiert nach juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ergeben sich aus der Stellenbeschreibung die von der Klägerin tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht abschließend. Auch hier lassen sich einzelne Arbeitsergebnisse, -methoden und -tätigkeiten beispielsweise den Beschreibungen „Initiierung des Integrationsprozesses“, „Psychologische Differentialdiagnostik“, „Individuelle Förderplanung und Unterstützung des individuellen Maßnahmeverlaufs“, „Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung“ nicht entnehmen. Genauso wenig erschließen sich die Zeitanteile der einzelnen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit. Auch ist nicht erkennbar, bei welchen Tätigkeiten es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu welchen Arbeitsvorgängen handelt (beispielsweise Dokumentation, Berichtserstellung). Aus den gleichen Gründen kann das von der Klägerin angeführte Zwischenzeugnis vom 13. Dezember 2012 Feststellungen im Hinblick auf zu bildende Arbeitsvorgänge nicht tragen.
- 108
dd) Die Tätigkeit der Klägerin kann auch nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet werden. Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 19; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; jeweils zitiert nach juris). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24, zitiert nach juris). Eine derartige einheitliche Betrachtung kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Klägerin sich unstreitig nicht in der Betreuung von Maßnahmenteilnehmern erschöpft, sondern sie ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung - ohne dass allerdings Einzelheiten ersichtlich wären - auch mit der Erstellung von psychologischen Gutachten und der Moderation und Koordination von Reha-Teams, sowie der Information und Schulung von Mitarbeitern in fachspezifischen Themengebieten betraut ist, so dass jedenfalls kein einheitliches Arbeitsergebnis angenommen werden kann.
- 109
c) Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Vortrag der Klägerin die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen würde, hätte die für das tarifliche Merkmal „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 36, mwN, zitiert nach juris) nicht schlüssig dargetan, dass sie eine Tätigkeit auszuüben hat, die der einer Diplom-Psychologin iSd. Ziff. 4 der Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag entspricht.
- 110
aa) Eine Tätigkeit entspricht dann einer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung, wenn sie schlechthin die Fähigkeit erfordert, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23, mwN, zitiert nach juris). Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). Daher hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann (BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - Rn. 60, mwN, zitiert nach juris).
- 111
bb) Nach diesen Grundsätzen vermochte die Berufungskammer nicht davonauszugehen, dass die Klägerin, die unstreitig ausgebildete Diplom-Psychologin ist, iSd. Ziff. 4 Entgeltgruppe 13 DRK-Reformtarifvertrag überwiegend Tätigkeiten zu verrichten hat, die denen einer Diplom-Psychologin entsprechen. Zwar zählt die zwischen den Parteien nicht streitige, jedoch zeitlich nicht überwiegende Aufgabe der Klägerin, psychologische Diagnostik zu betreiben (Kernaufgabe 2, vgl. Stellenbeschreibung vom 30. Mai 2008, vgl. - unter Einschluss der Gutachtenerstellung - Zwischenzeugnis vom 13. Dezember 2012), zu den Tätigkeiten, für die zweifellos eine diplom-psychologische Ausbildung zur Erbringung der Leistung zwingende Voraussetzung ist und mit der der Beklagte eine höhere Vergütung der Klägerin gegenüber den sozialpädagogischen Mitarbeitern begründet hat. Die weiteren Leistungen, die die Klägerin mit Ausnahme der von ihr selbst als nicht spezifisch psychologisch erkannten Maßnahmesteuerung in ihrem Kernaufgaben-Katalog aufgeführt hat (Klinisch-psychologische Intervention, Pädagogisch-psychologische Intervention, Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologische Intervention) enthalten zwar psychologische Begrifflichkeiten und mögen dem Instrumentarium der Psychologie entsprechen. Dennoch ist es der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass diese - unterstellt ihrer Ausbildung entsprechenden - Verrichtungen für ihren Aufgabenkreis nicht lediglich nützlich (oder erwünscht), sondern zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind. Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass den Maßnahmeteilnehmern beim Beklagten ohne Rücksicht auf die berufliche Ausbildung des Begleiters und ohne Rücksicht auf den konkreten Betreuungsbedarf in einem - so betrachtet - zufälligen Aufteilungsverfahren bzw. aufgrund davon unabhängiger organisatorischer Faktoren ein Diplom-Psychologe oder Sozial-Pädagoge zur Seite gestellt wird. Damit steht für die Berufungskammer zugleich fest, dass nach dem durchgeführten betrieblichen Konzept, auch wenn die Klägerin dies für fachlich fragwürdig halten mag, sich die vom Beklagten an die Tätigkeit der betreuenden Mitarbeiter inhaltlich gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht unterscheiden und weder ausschließlich eine psychologische, noch eine ausschließlich sozialpädagogische Ausbildung für die ganzheitliche Betreuung erforderlich ist. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass sie die Betreuung von Maßnahmeteilnehmern aufgrund ihrer von der sozialpädagogischen Ausbildung verschiedenen Ausbildung inhaltlich anders gestaltet als diese und damit die Beratung der Teilnehmenden aufgrund der unterschiedlichen Professionen fachlich verschieden ausfällt, entspricht dies dem vom Beklagten verfolgten Betreuungskonzept. Da der Klägerin im Rahmen dieses Konzeptes als Diplom-Psychologin ebenso wie ihren Kollegen mit sozialpädagogischer Ausbildung Teilnehmer zur Begleitung zugewiesen werden, vermochte die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass sie ihre Aufgabe ohne ihre Kenntnisse und Fertigkeiten als Diplom-Psychologin nicht ordnungsgemäß erledigen könnte, über die die sozialpädagogischen Kollegen bei gleicher Aufgabenstellung nicht verfügen. Hierfür spricht auch, dass sich die Stellenbeschreibungen der Stelle der Klägerin als Mitarbeiterin in der Psychologischen Beratung einerseits und diejenige eines Mitarbeiters in der Sozialpädagogischen Beratung andererseits in der Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen lediglich im Punkt "b) Begleitung" geringfügig unterscheiden, soweit der Klägerin zusätzlich unstreitig die "Psychologische Differentialdiagnostik" und die „psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf“ übertragen ist, beide Berufsgruppen jedoch gleichermaßen mit der Initiierung des Integrationsprozesses durch Erstgespräche, Einleitung und Erstellung von psycho-sozialen Diagnosen, die individuelle Förderplanung und Unterstützung des Maßnahmeverlaufs, (sozialpädagogische) Gruppenarbeit, Einbezug des Familiensystems, sowie Dokumentation und Berichtserstellung betraut werden. Soweit der der Klägerin darüber hinaus die psychologische und therapeutische Einzelfallberatung anvertraut ist, während ein sozialpädagogischer Mitarbeiter sozialpädagogische und therapeutische Einzelfallberatung vornehmen soll, ergibt sich allein hieraus ohne weitere Erläuterungen der Klägerin angesichts des geschilderten ganzheitlichen Konzepts bei gleicher Aufgabenstellung nicht automatisch die Erforderlichkeit einer psychologischen Ausbildung bei der Betreuung der Maßnahmeteilnehmer durch die Klägerin, gerade angesichts der Tatsache, dass auch den sozialpädagogischen Mitarbeitern Rehabilitanden mit psychischen Krankheiten zugewiesen sind.
B
- 112
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach § 72 a Abs. 7 ArbGG war durch die Kammer auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
- 113
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.