Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Nov. 2017 - 6 Sa 132/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Februar 2017 - 10 Ca 2304/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Frage der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Kürzungsvorschriften auf eine der Klägerin im Versorgungsfall kraft Tarifvertrags zustehende Zusatzrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die am 23. Juni 1965 geborene Klägerin war vom 01. Oktober 1984 bis 31. Dezember 2014, zuletzt in Teilzeit, als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, einer Ersatzkasse und Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, beschäftigt. Aufgrund einer umfassenden einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel fanden auf das Arbeitsverhältnis sämtliche Tarifverträge, die von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern abgeschlossen worden sind, Anwendung. Die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der Beklagten richtet sich nach Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Ehemalige Anlage 7a zum EKT (Bl. 299 ff. d. A.; im Folgenden: Teil 5 TV AltTV). Teil 5 Nr. 3 und 5 TV AltTV regeln den Anspruch auf betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auszugsweise wie folgt:
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„3 ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG
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(1) Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der B G (einschließlich Ausbildungszeit) von mindestens 10 Jahren wegen des Eintritts des Versorgungsfalles endet und die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Altersrente als Vollrente oder Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pension aus der Pensionskasse erhalten, wird nach den Bestimmungen dieses Teils ein Ruhegeld gewährt…
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(2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12 1998 vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, erhalten zum Ausgleich sämtlicher sowohl nach diesem Teil als auch nach dem BetrAVG gegen die B G gerichteten Ansprüche ab dem Tag, ab dem ihnen eine Altersrente als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, eine Zusatzrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des § 30f BetrAVG erfüllen. Sie beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit 0,4 v.H. des ruhegehaltsfähigen Bruttogehalts im Ausscheidungsmonat. Auf die an die Beschäftigte/ den Beschäftigten oder ihre/seine Hinterbliebenen zu zahlende Zusatzrente wird eine Pension, die von der Pensionskasse gezahlt wird, angerechnet. …
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Auf die Zusatzrente finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung: Nrn. 4 Abs. 2 Unterabsatz 4 Satz 2 bis 4, 5 Absatz 3 S. 2, 5 Abs. 5 Unterabsatz 7, 5 Abs. 5 Unterabsatz 8, 8 Abs. 1, 8 Abs. 5, 8 Absätze 7 bis 9, 11 Abs. 1, 14 Absätze 2 und 3, 15 bis 17.
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…
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5 HÖHE DES RUHEGELDES
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…
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(7) Ist das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ruhegeld (gekürzter Tabellenbetrag) niedriger als der Grundbetrag, wird der Grundbetrag als Mindestruhegeld gezahlt.
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(8) Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig in Anspruch genommen und als Ruhegeld der Tabellenbetrag gezahlt, ist das Ruhegeld um den Betrag zu vermindern, um den die Summe aus der Gesamtversorgung (anrechnungsfähige Renten und Bezüge gemäß Abs. 5, Tabellenbetrag) sowie dem Betrag, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist, das Gesamtruhegeld gemäß Abs. 3 übersteigt.
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Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig in Anspruch genommen und als Ruhegeld der gekürzte Tabellenbetrag oder der Grundbetrag gezahlt, ist das Ruhegeld um den Betrag zu vermindern, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist.
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…“
- 14
Im Jahr 2014 wurde bei der Beklagten im Rahmen des Projekts „aufbruch“ mit der Reorganisation der Flächenstandorte begonnen. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag zur Begleitung "aufbruch" vom 01. Juli 2014 (Bl. 9 ff. d. A.; im Folgenden: TV aufbruch). Der TV aufbruch beinhaltet für alle von den personalwirtschaftlichen Veränderungsprozessen durch das Projekt „aufbruch" betroffenen Beschäftigten Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung sowie verschiedene Ausgleichs-, Milderungs- und Kompensationsregelungen für entstehende Härten, ua. ist das personalwirtschaftliche Instrument eines Aufhebungsvertrages vorgesehen. Die Parteien vereinbarten auf der Grundlage des TV aufbruch am 25. November 2014 die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2014 unter Zahlung einer Abfindung.
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Nr. 4.1 TV aufbruch sieht im Rahmen der Bestimmungen zum Aufhebungsvertrag ua. ein zusätzliches Ruhegeld in Form einer statischen Zusatzrente wie folgt vor:
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„4. Personalwirtschaftliche Instrumente
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4.1. Aufhebungsvertrag
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…
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(5) Ruhegeld
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Für Beschäftigte, auf die der Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (im Folgenden: TV AltTV) anwendbar ist und die aus Anlass von „aufbruch“ einen Aufhebungsvertrag schließen, gilt in Anpassung der Regelungen zur Zusatzrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles (Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 TV AltTV):
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Die Beschäftigten erhalten eine Zusatzrente in Höhe des Ruhegeldgrundbetrages ihrer Vergütungsgruppe, ohne dass auf diese Zusatzrente die Pension gemäß Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 3 TV AltTV angerechnet wird.
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Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 TV AltTV gilt entsprechend.“
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Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe aufgrund Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 b BetrVG einen Anspruch auf die statische Zusatzrente nach dem TV aufbruch erworben, der im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung zu kürzen sei.
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Die Klägerin hat am 15. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eine Feststellungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die von der Beklagten in Aussicht gestellte Kürzung des Anspruchs auf statische Zusatzrente nach TV aufbruch für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wendet.
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Im Verlauf des Rechtsstreits haben die Beklagte, die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft DHV als tarifschließende Parteien am 29. November 2016 bzw. 15./ 19. Dezember einen Ergänzungstarifvertrag zum TV aufbruch mit folgendem Inhalt unterzeichnet (vgl. Blatt 159, 160 d. A.; im Folgenden: ErgänzungsTV):
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„Der Tarifvertrag zur Begleitung des Projekts „aufbruch“ vom 01. Juli 2014 wird um folgende klarstellende Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 ergänzt:
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„Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3:
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Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand bereits bei Abschluss des Tarifvertrags Einigkeit, dass sämtliche Kürzungsregelungen in Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV AltTV) bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung gelangen, um eine Besserstellung der vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Beschäftigten zu vermeiden. Explizit gilt damit auch die versehentlich nicht aufgeführte Kürzungsregelung in Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV.“
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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der in Aussicht gestellten Kürzung der Zusatzrente bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme stehe entgegen, dass die entsprechende Kürzungsregelung aus Teil 5 TV AltTV im spezielleren TV aufbruch nicht Bezug genommen worden sei. Dass die ausschließlich gültigen Regelungen des TV aufbruch betroffene Mitarbeiter gerade günstiger stellen wollten als üblich, ergebe sich aus der Auslegung der Tarifnormen und auch aus einer sogenannten Tarifinfo der Gewerkschaft ver.di vom 12. Juni 2014 (Blatt 106 ff d. A.), aus einem Informationsblatt der Beklagten (Blatt 111 ff d. A.) und aus deren Informationsschreiben vom 01. Juli 2014 (Bl. 113 d. A.).
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die ihr zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall zu kürzen, dass sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung vorzeitig in Anspruch nehmen sollte.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es fehle der Klage bereits am Feststellungsinteresse, nachdem die Klägerin aktuell 50 Jahre alt und die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ersichtlich seien. Auch wenn im TV aufbruch die Kürzung in den für die Zusatzrente entsprechend anwendbaren Vorschriften des Teil 5 TV AltTV nicht explizit aufgeführt sei, seien die Kürzungsvorschriften des Teil 5 TV AltTV für den Ruhegeldgrundbetrag anzuwenden, um eine nicht beabsichtigte Besserstellung der im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nach dem TV aufbruch ausscheidenden Mitarbeitern gegenüber den Mitarbeitern, die bis zum Versorgungsfall weiter bei der Beklagten beschäftigt seien, zu verhindern. Eine Besserstellung der Betroffenen entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, was sich auch dem nunmehrigen ErgänzungsTV entnehmen lasse, dem selbst bei unterstellt rückwirkender Änderung Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegenstünden. Die Beschäftigten, die anlässlich eines Aufhebungsvertrags nach TV aufbruch ausscheiden, hätten den Betrag als Ruhegeld erhalten sollen, den sie bei Beschäftigung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mindestens erhalten hätten, lediglich die Anrechnung der Pension aus der Pensionskasse habe unterbleiben sollen. Die Tarif-Info der Gewerkschaft ver.di gegenüber ihren Mitgliedern sei inhaltlich falsch und mit ihr nicht abgestimmt worden. Die von der Klägerin angeführten Informationsblätter beschrieben nur den regulären Fall der Zusatzrente bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles, nicht jedoch den Sonderfall des frühzeitigen Renteneintritts.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage habe in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin nach gebotener Auslegung des TV aufbruch keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Zusatzrente für den Fall vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung habe. Der TV aufbruch, der nach dem Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendbarkeit der entsprechenden Kürzungsregelung des Teil 5 TV AltTV biete, sei ergänzend auszulegen. Es liege ausweislich des ErgänzungsTV eine planwidrige Regelungslücke vor, da die Kürzungsregelung versehentlich nicht aufgenommen worden sei. Die tarifvertragliche Regelung sei in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge und die Systematik des konkreten Vertrages zu Ende gedacht werden. Wie die aufgetretene Lücke zu schließen sei, mache bereits die Protokollnotiz deutlich. Im Übrigen mache auch eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, die bis zum Versorgungsfall bei der Beklagten beschäftigt seien und eine vorzeitige Rente in Anspruch nähmen und denjenigen, die aufgrund des TV aufbruch vorzeitig ausscheiden keinen Sinn und sei durch nichts gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 178 ff. d. A. verwiesen.
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Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09. März 2017 zugestellte Urteil mit am 30. März 2017 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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Sie macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 30. März 2017 und ihres Schriftsatzes vom 10. November 2017, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 189 ff. und Bl. 270 ff. d. A. Bezug genommen wird, geltend,
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aus dem internen Intranet der Beklagten (vgl. Bl. 111 ff. d. A.) habe sich ganz klar die Botschaft ergeben, den aufgrund des TV aufbruch ausscheidenden Mitarbeitern möglichst keine Nachteile angedeihen zu lassen, was das Vordergericht in seine Entscheidungsfindung nicht einmal einbezogen, sondern nur auf ein offensichtlich prozessorientiertes Schreiben vom 29. November/ 19. Dezember 2016 abgestellt habe, wobei der vorliegende Rechtsstreit ein Präzedenzfall sei. Sie rüge einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich gesicherten Rechte aus Art. 12 und 14 GG, nachdem die Beklagte nicht nur das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletze, sondern auch eine unzulässige Einzelfallnorm herausbilden wolle. Es handele sich nicht um eine klarstellende Protokollnotiz, sondern die Beklagte wolle die Rechte der Klägerin beschneiden. Von einer Kürzung sei weder im Informationsblatt der Beklagten (Blatt 111 ff d. A.) noch in deren Informationsschreiben vom 01. Juli 2014 (Bl. 113 d. A.) im Ansatz die Rede. Dies korrespondiere auch mit dem bereits vorgelegten Merkblatt der Beklagten zum Thema betriebliche Altersversorgung (Bl. 118 d. A.) und der ebenfalls vorgelegten Tarif-Info vom 12. Juni 2014. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auch nach den Grundsätzen des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage versagt, sich gegenüber den Mitarbeitern, den sie den Umstand des Ausscheidens möglichst schmackhaft habe machen wollen, nunmehr auf die durch die Hintertür eingeführte Kürzungsmöglichkeit zu berufen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Februar 2017 - 10 Ca 2304/15 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die der Klägerin nach Ziff. 4.1 (5) TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung um den Betrag zu kürzen, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 16. Mai 2017, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 248 ff. d. A. Bezug genommen wird, und macht geltend,
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die Klägerin habe bereits kein Feststellungsinteresse, weil sie auf zukünftige Leistung klagen könne. Es verhalte sich gerade nicht so, dass der Streit der Parteien durch die Feststellungsklage insgesamt beseitigt werden könne, weil über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Kürzung der Zusatzrente erfolgen könne, Streit herrsche und die Höhe der Zusatzrente von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhänge, wie beispielsweise eine volle Erwerbsminderung der Klägerin und der Zeitpunkt einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Die Kürzungsmöglichkeit nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV sei ausweislich des ErgänzungsTV auf die Zusatzrente anwendbar, auch wenn die Tarifvertragsparteien die Verweisung versehentlich nicht explizit in den TV aufbruch aufgenommen hätten. Es liege keine nachträgliche Einfügung vor, sondern die Tarifvertragsparteien hätten mit der Protokollnotiz deutlich gemacht, dass dies von Anfang an ihrem Willen entsprochen habe. Selbst bei Bejahung einer nachträglichen Änderung sei diese zulässig, da die Tarifvertragsparteien aufgetretene Unklarheiten durch klarstellende Positionierungen im Rahmen eines Änderungsvertrages zu Lasten der Klägerin hätten ändern können, ohne dass der Vertrauensschutzgrundsatz entgegenstehe, nachdem der Anspruch als solcher nicht im Bestand gefährdet sei. Sämtliche Informationsblätter, die die Klägerin anführe, bezögen sich nicht auf die vorliegende Sonderkonstellation. Die mit der Nichtanwendung der Kürzungsregelung einhergehende Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, die anlässlich des Projektes aufbruch mit Aufhebungsvertrag ausscheiden und den verbleibenden Mitarbeitern habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 09. März 2017 mit am 30. März 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
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II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Beklagte ist für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung durch die Klägerin nach dem ErgänzungsTV iVm. Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV berechtigt, die ihr nach Ziff. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente um den Betrag zu kürzen, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist.
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1. Die Klage ist zulässig.
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1.1. Die Klage betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 14; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend betrifft die Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Ziff. 4.1 (5) TV aufbruch die Klärung des Umfanges der Leistungspflicht der Beklagten.
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1.2. Die Klage ist bestimmt genug. Die Klägerin hat zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass ihr Begehren ausschließlich auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine ihr nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung gemäß Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV zu kürzen.
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1.3. Die Klägerin verfügt über ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung. Auch wenn die im Juni 1965 geborene Klägerin die gesetzliche Grenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters nicht absehbar erreicht und derzeit auch keinerlei Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung bestehen, hat sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Interesse an der beantragten Feststellung. Im Falle ihres Unterliegens bestünde für die Klägerin die Möglichkeit, eine Eigenvorsorge zur Abdeckung einer etwaig entstehenden Versorgungslücke zu treffen (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 14, aaO).
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1.4. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsmöglichkeit des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV auf die Zusatzrente nach TV aufbruch betrifft die Leistungspflichten der Beklagten erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
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2. Die Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Kürzungsberechtigung der Beklagten in Bezug auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch ergibt sich für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung aus dem ErgänzungsTV iVm. Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV.
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2.1 Die Beklagte ist nicht unmittelbar nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch iVm. Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV AltTV berechtigt, eine der Klägerin kraft umfassender einzelvertraglicher Bezugnahme nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung gemäß Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV zu kürzen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelungen.
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a) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24, 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
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b) Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch lässt sich nach diesen Grund-sätzen nicht dahingehend auslegen, dass die Beklagte eine der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung gemäß Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV kürzen darf. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 4.1. Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch gilt lediglich Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV AltTV entsprechend, der wiederum einen Verweis auf Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV ausdrücklich nicht enthält. Wenn die Tarifvertragsparteien vielmehr in Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch geregelt haben, dass eine Anrechnung der Pension auf die Zusatzrente unterbleiben soll und sie sich ansonsten einer ausdrücklichen Verweisungsvorschrift bedienen, lässt sich auch aus der tariflichen Systematik oder dem Gesamtzusammenhang nichts anderes herleiten. Ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien hätte jedenfalls im Tariftext keinen Niederschlag gefunden. Die Kürzungsberechtigung lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 ErgänzungsTV aus der Tarifnorm herleiten. Zwar können die Tarifvertragsparteien auch nach Abschluss eines Tarifvertrages klarstellende oder ergänzende Regelungen zur Auslegung des Tarifvertrages treffen, die zum Inhalt des Tarifvertrages werden und damit für die Auslegung durch die Arbeitsgerichte verbindlich sind (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - Rn. 29, 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 -Rn. 105, jeweils zitiert nach juris). In der Sache geht es bei derartigen Regelungen nicht nur um eine Meinungsäußerung der Tarifvertragsparteien zur Auslegung einer Tarifnorm, die nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden kann, wenn sie im Tarifvertrag einen Niederschlag gefunden hat, sondern um eine verbindliche tarifliche Definition eines Tarifbegriffs, wie sie üblicherweise in einer Fußnote eines Tarifvertrages oder einer Protokollerklärung zum Tarifvertrag enthalten ist (vgl. BAG 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - Rn. 105, aaO). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in der nachträglich in der Form eines Tarifvertrags vereinbarten Protokollnotiz ausdrücklich klargestellt, dass die Kürzungsregelung nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV - wenn auch wegen des bestehenden Einvernehmens, dass sämtliche Kürzungsregelungen aus Teil 5 TV AltTV zur Anwendung gelangen sollten: versehentlich - nicht aufgeführt worden ist. Damit regelt der ErgänzungsTV keine verbindliche Definition eines in der Norm enthaltenen Tarifbegriffs, die bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen wäre, sondern die Tarifvertragsparteien haben die tarifliche Regelung um eine Vorschrift ergänzt, die zuvor - wenn auch unbeabsichtigt - nicht aufgenommen worden war. Ungeachtet der Frage, welche Wirkung den Regelungen des ErgänzungsTV im Übrigen zukommt, scheidet damit nach Auffassung der Berufungskammer jedenfalls ihre Heranziehung bei der originären Auslegung der Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch aus.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich eine Kürzungsberechtigung der Beklagten auch nicht im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung.
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a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 59, 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30 mwN, vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 25, 29, jeweils zitiert nach juris).
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b) Selbst wenn man vorliegend - wie von den Tarifvertragsparteien im ErgänzungsTV ausdrücklich festgehalten - annimmt, dass Nr. 4.1 Abs. 5 TV AltTV eine unbewusste Regelungslücke enthält, weil die Tarifvertragsparteien irrtümlich die Verweisung auf die Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV nicht in den Tarifvertrag aufgenommen haben, scheidet eine nach den dargestellten Grundsätzen nur in eng begrenzten Fällen mögliche ergänzende Tarifvertragsauslegung aus. Unabhängig davon, dass jedenfalls Nr. 4.1 Abs. 5 TV AltTV selbst angesichts der ausdrücklichen Verweisung nur auf Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV AltTV keine ausreichenden Anhaltspunkte enthält, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke mutmaßlich hätten schließen wollen, blieb den Tarifvertragsparteien Spielraum zur Lückenschließung. Da neben der Verminderung der Zusatzrente um den Betrag, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist, auch eine nur teilweise Anrechnung oder ein Verbleiben bei der tariflichen Nichtanrechnung möglich gewesen wäre, musste es den Tarifvertragsparteien wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu schließen. Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung durch die Gerichte scheidet aus.
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2.3. Die Beklagte ist jedoch aufgrund des nachträglich von den Tarifvertragsparteien in Wahrnehmung der ihnen zustehenden Tarifautonomie geschlossenen ErgänzungsTV zur streitigen Kürzung einer statischen Zusatzrente der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch berechtigt. Der ErgänzungsTV ergänzt Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch ausdrücklich - wenn auch in Gestalt einer Protokollnotiz - dahingehend, dass die Kürzungsregelung in Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV explizit gelten soll.
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a) Der ErgänzungsTV, der von den Tarifvertragsparteien bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren die maßgebliche Rechtslage widerspiegelt, findet auf den Anspruch der Klägerin auf eine statische Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin eine umfassende einzelvertragliche Bezugnahmeklausel auf sämtliche von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossenen Tarifverträge enthielt. Für eine lediglich statische einzelvertragliche Inbezugnahme der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages geltenden Tarifverträge, insbesondere des TV aufbruch in der damaligen Fassung, gab es für die Berufungskammer mangels gegenteiligen Sachvortrags der Parteien angesichts der umfassenden Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte.
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b) Die Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Anwendungsbereich des ErgänzungsTV. Da die Tarifvertragsparteien ausdrücklich eine klarstellende, ergänzende Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch geregelt haben, ergibt sich der persönliche Geltungsbereich aus Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 1 TV aufbruch, nach dem der Tarifvertrag für alle Beschäftigten gilt, die von den personalwirtschaftlichen Veränderungsprozessen in „aufbruch“ betroffen waren. Dass dies bei der Klägerin, die einen Aufhebungsvertrag iSd. Nr. 4.1 TV aufbruch geschlossen hat, der Fall war, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
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c) Die Wirksamkeit des ErgänzungsTV, der die Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG wahrt und entgegen der Auffassung der Berufung weder als „offensichtlich prozessorientiertes Schreiben“ noch als „unzulässige Einzelfallnorm“ zu qualifizieren ist, scheitert nicht bereits daran, dass es den Tarifvertragsparteien an der Regelungsbefugnis für (künftige) Betriebsrentner gefehlt hätte. Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 23, zitiert nach juris).
- 65
d) Die Regelung im ErgänzungsTV ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt hätten. Die tarifvertragliche Regelung ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
- 66
aa) Das vom Bundesarbeitsgericht zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - ) ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar; die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 34, mwN, zitiert nach juris).
- 67
Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, zitiert nach juris). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, reichen sachliche Gründe aus. Nur für wesentliche und grundlegende Änderungen von Alterssicherungssystemen, die eine erhebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen, bedarf es zur Rechtfertigung des Eingriffs des Vorliegens „gewichtiger und bedeutender Gründe“ (vgl. ingesamt und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 35, zitiert nach juris).
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bb) Gemessen hieran haben die Tarifvertragsparteien die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt, als sie im ErgänzungsTV durch die Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 die Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch explizit für anwendbar erklärt haben.
- 69
(1) Zwar ist vorliegend von einer Fallgestaltung unechter Rückwirkung auszugehen, weil die Tarifnorm - im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - auf die statische Zusatzrente der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch als einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet.
- 70
(2) Wenn die Tarifvertragsparteien im ErgänzungsTV klargestellt haben, dass bereits bei Abschluss des TV aufbruch Einigkeit bestanden habe, dass sämtliche Kürzungsregelungen in Teil 5 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch anwendbar sein sollten, begegnet dies jedoch auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Rechtslage hierdurch rückwirkend geändert hat. Ebenso wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifvertragsparteien durch tarifliche Bestimmungen vorangegangene Tarifverträge unter der Voraussetzung authentisch interpretieren, dass sie den Rückwirkungsschutz beachten (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 25, mwN, zitiert nach juris). Soweit der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Vertrauensgrundsatz eine besondere Rechtfertigung für eine nachträglich belastende Änderung verlangt, ist eine derartige Rechtfertigung gegeben, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt; das ist ua. dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage dient, da hierdurch nicht in schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer etwa begünstigenden Rechtslage eingegriffen wird (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 35, zitiert nach juris, 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 25, mwN, aaO). Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Wie dargestellt und von den Tarifvertragsparteien im ErgänzungsTV bestätigt, enthält Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch eine unbewusste Regelungslücke im Hinblick auf die nicht aufgeführte Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV. Die damit verbundene unklare Rechtslage führte dazu, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der etwa begünstigenden Rechtslage nicht entstehen konnte, so dass die Tarifvertragsparteien an der rückwirkenden Beseitigung des unklaren Zustands durch den ErgänzungsTV nicht durch Grundsätze des Vertrauensschutzes gehindert waren.
- 71
(3) Selbst wenn man unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für die nachträgliche Übernahme der Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV in Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch eine Rechtfertigung verlangen wollte, ist diese nach Auffassung der Berufungskammer gegeben. Da die Klägerin weder geltend gemacht hat, noch ansonsten ersichtlich wäre, dass die Anwendung der Kürzungsregelung auf eine etwaige Zusatzrente der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu einem mehr als geringfügigen Eingriff in ihre Versorgungsrechte führt, der ihr vernünftigerweise hätte Anlass geben können, die Einbuße durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 38, mwN, zitiert nach juris), genügen für die Rechtfertigung des rückwirkenden Eingriffs sachliche Gründe. Solche Gründe liegen ersichtlich darin, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter, die im Wege des Aufhebungsvertrags nach TV aufbruch ausscheiden, durch die Gewährung einer Zusatzrente in Höhe des Ruhegeldgrundbetrages ohne Anrechnung der Pension gemäß Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch nicht schlechter gestellt sein sollten, als die Mitarbeiter, die mit Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der Beklagten ausscheiden und als Mindestruhegeld ebenfalls jedenfalls den Grundbetrag erhalten (Teil 5 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 Abs. 7 TV AltTV). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien mit der Tarifregelung jedoch keine darüber hinausgehende Besserstellung der vorzeitig anlässlich des Projekts aufbruch ausgeschiedenen Mitarbeiter im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - durch Nichtanwendbarkeit der Kürzungsregelung nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV - verbinden wollten, auf die sie im Falle des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch gehabt hätten.
- 72
(4) Soweit die Klägerin sich auch in der Berufung darauf berufen hat, weder im Informationsblatt der Beklagten (Blatt 111 ff d. A.) noch in deren Informationsschreiben vom 01. Juli 2014 (Bl. 113 d. A.), noch in der Tarif-Info der Gewerkschaft ver.di vom 12. Juni 2014 sei von einer Kürzungsmöglichkeit die Rede gewesen, ändert dies an der Wirksamkeit der Regelung des ErgänzungsTV nichts. Unabhängig davon, dass Tarifinformationen lediglich die Meinung ihrer Verfasser wieder geben (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, zitiert nach juris) und die Berufungskammer zudem erhebliche Bedenken hat, ob die Ausführungen in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sich überhaupt auf den vorliegend streitigen Sonderfall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, vermögen die Informationsblätter zum TV aufbruch nicht die jedenfalls nachträglich von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich im ErgänzungsTV aufgenommene Anwendbarkeit der Kürzungsregelung nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch in Frage zu stellen. Auch ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen der Verhandlungen der Parteien über den Aufhebungsvertrag der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch könnte - im Falle des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen - allenfalls einen hier nicht streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz begründen. Einen Anspruch aus Tarifvertrag, wie ihn die Klägerin vorliegend geltend macht, könnte sie auch bei Vorliegen einer derartigen Vertragsverletzung der Beklagten während der individualrechtlichen Verhandlungen der Parteien indes nicht herleiten.
B
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
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(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
- 1.
mindestens zehn Jahre oder - 2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.