Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Nov. 2017 - 6 Sa 132/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1114.6Sa132.17.00
14.11.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Februar 2017 - 10 Ca 2304/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Kürzungsvorschriften auf eine der Klägerin im Versorgungsfall kraft Tarifvertrags zustehende Zusatzrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Die am 23. Juni 1965 geborene Klägerin war vom 01. Oktober 1984 bis 31. Dezember 2014, zuletzt in Teilzeit, als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, einer Ersatzkasse und Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, beschäftigt. Aufgrund einer umfassenden einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel fanden auf das Arbeitsverhältnis sämtliche Tarifverträge, die von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern abgeschlossen worden sind, Anwendung. Die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der Beklagten richtet sich nach Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Ehemalige Anlage 7a zum EKT (Bl. 299 ff. d. A.; im Folgenden: Teil 5 TV AltTV). Teil 5 Nr. 3 und 5 TV AltTV regeln den Anspruch auf betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auszugsweise wie folgt:

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„3 ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG

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(1) Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der B G (einschließlich Ausbildungszeit) von mindestens 10 Jahren wegen des Eintritts des Versorgungsfalles endet und die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Altersrente als Vollrente oder Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pension aus der Pensionskasse erhalten, wird nach den Bestimmungen dieses Teils ein Ruhegeld gewährt…

5

(2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12 1998 vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, erhalten zum Ausgleich sämtlicher sowohl nach diesem Teil als auch nach dem BetrAVG gegen die B G gerichteten Ansprüche ab dem Tag, ab dem ihnen eine Altersrente als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, eine Zusatzrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des § 30f BetrAVG erfüllen. Sie beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit 0,4 v.H. des ruhegehaltsfähigen Bruttogehalts im Ausscheidungsmonat. Auf die an die Beschäftigte/ den Beschäftigten oder ihre/seine Hinterbliebenen zu zahlende Zusatzrente wird eine Pension, die von der Pensionskasse gezahlt wird, angerechnet. …

6

Auf die Zusatzrente finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung: Nrn. 4 Abs. 2 Unterabsatz 4 Satz 2 bis 4, 5 Absatz 3 S. 2, 5 Abs. 5 Unterabsatz 7, 5 Abs. 5 Unterabsatz 8, 8 Abs. 1, 8 Abs. 5, 8 Absätze 7 bis 9, 11 Abs. 1, 14 Absätze 2 und 3, 15 bis 17.

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8

5 HÖHE DES RUHEGELDES

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10

(7) Ist das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ruhegeld (gekürzter Tabellenbetrag) niedriger als der Grundbetrag, wird der Grundbetrag als Mindestruhegeld gezahlt.

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(8) Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig in Anspruch genommen und als Ruhegeld der Tabellenbetrag gezahlt, ist das Ruhegeld um den Betrag zu vermindern, um den die Summe aus der Gesamtversorgung (anrechnungsfähige Renten und Bezüge gemäß Abs. 5, Tabellenbetrag) sowie dem Betrag, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist, das Gesamtruhegeld gemäß Abs. 3 übersteigt.

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Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig in Anspruch genommen und als Ruhegeld der gekürzte Tabellenbetrag oder der Grundbetrag gezahlt, ist das Ruhegeld um den Betrag zu vermindern, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist.

13

…“

14

Im Jahr 2014 wurde bei der Beklagten im Rahmen des Projekts „aufbruch“ mit der Reorganisation der Flächenstandorte begonnen. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag zur Begleitung "aufbruch" vom 01. Juli 2014 (Bl. 9 ff. d. A.; im Folgenden: TV aufbruch). Der TV aufbruch beinhaltet für alle von den personalwirtschaftlichen Veränderungsprozessen durch das Projekt „aufbruch" betroffenen Beschäftigten Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung sowie verschiedene Ausgleichs-, Milderungs- und Kompensationsregelungen für entstehende Härten, ua. ist das personalwirtschaftliche Instrument eines Aufhebungsvertrages vorgesehen. Die Parteien vereinbarten auf der Grundlage des TV aufbruch am 25. November 2014 die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2014 unter Zahlung einer Abfindung.

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Nr. 4.1 TV aufbruch sieht im Rahmen der Bestimmungen zum Aufhebungsvertrag ua. ein zusätzliches Ruhegeld in Form einer statischen Zusatzrente wie folgt vor:

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4. Personalwirtschaftliche Instrumente

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4.1. Aufhebungsvertrag

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(5) Ruhegeld

20

Für Beschäftigte, auf die der Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (im Folgenden: TV AltTV) anwendbar ist und die aus Anlass von „aufbruch“ einen Aufhebungsvertrag schließen, gilt in Anpassung der Regelungen zur Zusatzrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles (Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 TV AltTV):

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Die Beschäftigten erhalten eine Zusatzrente in Höhe des Ruhegeldgrundbetrages ihrer Vergütungsgruppe, ohne dass auf diese Zusatzrente die Pension gemäß Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 3 TV AltTV angerechnet wird.

22

Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 TV AltTV gilt entsprechend.“

23

Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe aufgrund Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 b BetrVG einen Anspruch auf die statische Zusatzrente nach dem TV aufbruch erworben, der im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung zu kürzen sei.

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Die Klägerin hat am 15. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eine Feststellungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die von der Beklagten in Aussicht gestellte Kürzung des Anspruchs auf statische Zusatzrente nach TV aufbruch für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wendet.

25

Im Verlauf des Rechtsstreits haben die Beklagte, die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft DHV als tarifschließende Parteien am 29. November 2016 bzw. 15./ 19. Dezember einen Ergänzungstarifvertrag zum TV aufbruch mit folgendem Inhalt unterzeichnet (vgl. Blatt 159, 160 d. A.; im Folgenden: ErgänzungsTV):

26

„Der Tarifvertrag zur Begleitung des Projekts „aufbruch“ vom 01. Juli 2014 wird um folgende klarstellende Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 ergänzt:

27

„Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3:

28

Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand bereits bei Abschluss des Tarifvertrags Einigkeit, dass sämtliche Kürzungsregelungen in Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV AltTV) bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung gelangen, um eine Besserstellung der vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Beschäftigten zu vermeiden. Explizit gilt damit auch die versehentlich nicht aufgeführte Kürzungsregelung in Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV.“

29

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der in Aussicht gestellten Kürzung der Zusatzrente bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme stehe entgegen, dass die entsprechende Kürzungsregelung aus Teil 5 TV AltTV im spezielleren TV aufbruch nicht Bezug genommen worden sei. Dass die ausschließlich gültigen Regelungen des TV aufbruch betroffene Mitarbeiter gerade günstiger stellen wollten als üblich, ergebe sich aus der Auslegung der Tarifnormen und auch aus einer sogenannten Tarifinfo der Gewerkschaft ver.di vom 12. Juni 2014 (Blatt 106 ff d. A.), aus einem Informationsblatt der Beklagten (Blatt 111 ff d. A.) und aus deren Informationsschreiben vom 01. Juli 2014 (Bl. 113 d. A.).

30

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

31

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die ihr zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall zu kürzen, dass sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung vorzeitig in Anspruch nehmen sollte.

32

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es fehle der Klage bereits am Feststellungsinteresse, nachdem die Klägerin aktuell 50 Jahre alt und die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ersichtlich seien. Auch wenn im TV aufbruch die Kürzung in den für die Zusatzrente entsprechend anwendbaren Vorschriften des Teil 5 TV AltTV nicht explizit aufgeführt sei, seien die Kürzungsvorschriften des Teil 5 TV AltTV für den Ruhegeldgrundbetrag anzuwenden, um eine nicht beabsichtigte Besserstellung der im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nach dem TV aufbruch ausscheidenden Mitarbeitern gegenüber den Mitarbeitern, die bis zum Versorgungsfall weiter bei der Beklagten beschäftigt seien, zu verhindern. Eine Besserstellung der Betroffenen entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, was sich auch dem nunmehrigen ErgänzungsTV entnehmen lasse, dem selbst bei unterstellt rückwirkender Änderung Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegenstünden. Die Beschäftigten, die anlässlich eines Aufhebungsvertrags nach TV aufbruch ausscheiden, hätten den Betrag als Ruhegeld erhalten sollen, den sie bei Beschäftigung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mindestens erhalten hätten, lediglich die Anrechnung der Pension aus der Pensionskasse habe unterbleiben sollen. Die Tarif-Info der Gewerkschaft ver.di gegenüber ihren Mitgliedern sei inhaltlich falsch und mit ihr nicht abgestimmt worden. Die von der Klägerin angeführten Informationsblätter beschrieben nur den regulären Fall der Zusatzrente bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles, nicht jedoch den Sonderfall des frühzeitigen Renteneintritts.

35

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage habe in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin nach gebotener Auslegung des TV aufbruch keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Zusatzrente für den Fall vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung habe. Der TV aufbruch, der nach dem Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine entsprechende Anwendbarkeit der entsprechenden Kürzungsregelung des Teil 5 TV AltTV biete, sei ergänzend auszulegen. Es liege ausweislich des ErgänzungsTV eine planwidrige Regelungslücke vor, da die Kürzungsregelung versehentlich nicht aufgenommen worden sei. Die tarifvertragliche Regelung sei in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge und die Systematik des konkreten Vertrages zu Ende gedacht werden. Wie die aufgetretene Lücke zu schließen sei, mache bereits die Protokollnotiz deutlich. Im Übrigen mache auch eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, die bis zum Versorgungsfall bei der Beklagten beschäftigt seien und eine vorzeitige Rente in Anspruch nähmen und denjenigen, die aufgrund des TV aufbruch vorzeitig ausscheiden keinen Sinn und sei durch nichts gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 178 ff. d. A. verwiesen.

36

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09. März 2017 zugestellte Urteil mit am 30. März 2017 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

37

Sie macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 30. März 2017 und ihres Schriftsatzes vom 10. November 2017, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 189 ff. und Bl. 270 ff. d. A. Bezug genommen wird, geltend,

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aus dem internen Intranet der Beklagten (vgl. Bl. 111 ff. d. A.) habe sich ganz klar die Botschaft ergeben, den aufgrund des TV aufbruch ausscheidenden Mitarbeitern möglichst keine Nachteile angedeihen zu lassen, was das Vordergericht in seine Entscheidungsfindung nicht einmal einbezogen, sondern nur auf ein offensichtlich prozessorientiertes Schreiben vom 29. November/ 19. Dezember 2016 abgestellt habe, wobei der vorliegende Rechtsstreit ein Präzedenzfall sei. Sie rüge einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich gesicherten Rechte aus Art. 12 und 14 GG, nachdem die Beklagte nicht nur das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletze, sondern auch eine unzulässige Einzelfallnorm herausbilden wolle. Es handele sich nicht um eine klarstellende Protokollnotiz, sondern die Beklagte wolle die Rechte der Klägerin beschneiden. Von einer Kürzung sei weder im Informationsblatt der Beklagten (Blatt 111 ff d. A.) noch in deren Informationsschreiben vom 01. Juli 2014 (Bl. 113 d. A.) im Ansatz die Rede. Dies korrespondiere auch mit dem bereits vorgelegten Merkblatt der Beklagten zum Thema betriebliche Altersversorgung (Bl. 118 d. A.) und der ebenfalls vorgelegten Tarif-Info vom 12. Juni 2014. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auch nach den Grundsätzen des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage versagt, sich gegenüber den Mitarbeitern, den sie den Umstand des Ausscheidens möglichst schmackhaft habe machen wollen, nunmehr auf die durch die Hintertür eingeführte Kürzungsmöglichkeit zu berufen.

39

Die Klägerin beantragt zuletzt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Februar 2017 - 10 Ca 2304/15 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die der Klägerin nach Ziff. 4.1 (5) TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung um den Betrag zu kürzen, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist.

41

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

43

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 16. Mai 2017, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 248 ff. d. A. Bezug genommen wird, und macht geltend,

44

die Klägerin habe bereits kein Feststellungsinteresse, weil sie auf zukünftige Leistung klagen könne. Es verhalte sich gerade nicht so, dass der Streit der Parteien durch die Feststellungsklage insgesamt beseitigt werden könne, weil über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Kürzung der Zusatzrente erfolgen könne, Streit herrsche und die Höhe der Zusatzrente von ungewissen Ereignissen in der Zukunft abhänge, wie beispielsweise eine volle Erwerbsminderung der Klägerin und der Zeitpunkt einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Die Kürzungsmöglichkeit nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV sei ausweislich des ErgänzungsTV auf die Zusatzrente anwendbar, auch wenn die Tarifvertragsparteien die Verweisung versehentlich nicht explizit in den TV aufbruch aufgenommen hätten. Es liege keine nachträgliche Einfügung vor, sondern die Tarifvertragsparteien hätten mit der Protokollnotiz deutlich gemacht, dass dies von Anfang an ihrem Willen entsprochen habe. Selbst bei Bejahung einer nachträglichen Änderung sei diese zulässig, da die Tarifvertragsparteien aufgetretene Unklarheiten durch klarstellende Positionierungen im Rahmen eines Änderungsvertrages zu Lasten der Klägerin hätten ändern können, ohne dass der Vertrauensschutzgrundsatz entgegenstehe, nachdem der Anspruch als solcher nicht im Bestand gefährdet sei. Sämtliche Informationsblätter, die die Klägerin anführe, bezögen sich nicht auf die vorliegende Sonderkonstellation. Die mit der Nichtanwendung der Kürzungsregelung einhergehende Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, die anlässlich des Projektes aufbruch mit Aufhebungsvertrag ausscheiden und den verbleibenden Mitarbeitern habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen.

45

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

46

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

47

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 09. März 2017 mit am 30. März 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

48

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Beklagte ist für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung durch die Klägerin nach dem ErgänzungsTV iVm. Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV berechtigt, die ihr nach Ziff. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente um den Betrag zu kürzen, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist.

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1. Die Klage ist zulässig.

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1.1. Die Klage betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 14; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend betrifft die Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Ziff. 4.1 (5) TV aufbruch die Klärung des Umfanges der Leistungspflicht der Beklagten.

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1.2. Die Klage ist bestimmt genug. Die Klägerin hat zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass ihr Begehren ausschließlich auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine ihr nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung gemäß Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV zu kürzen.

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1.3. Die Klägerin verfügt über ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung. Auch wenn die im Juni 1965 geborene Klägerin die gesetzliche Grenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters nicht absehbar erreicht und derzeit auch keinerlei Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung bestehen, hat sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Interesse an der beantragten Feststellung. Im Falle ihres Unterliegens bestünde für die Klägerin die Möglichkeit, eine Eigenvorsorge zur Abdeckung einer etwaig entstehenden Versorgungslücke zu treffen (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 14, aaO).

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1.4. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsmöglichkeit des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV auf die Zusatzrente nach TV aufbruch betrifft die Leistungspflichten der Beklagten erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

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2. Die Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Kürzungsberechtigung der Beklagten in Bezug auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch ergibt sich für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung aus dem ErgänzungsTV iVm. Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV.

55

2.1 Die Beklagte ist nicht unmittelbar nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch iVm. Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV AltTV berechtigt, eine der Klägerin kraft umfassender einzelvertraglicher Bezugnahme nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung gemäß Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV zu kürzen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelungen.

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a) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24, 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).

57

b) Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch lässt sich nach diesen Grund-sätzen nicht dahingehend auslegen, dass die Beklagte eine der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu gewährende statische Zusatzrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung gemäß Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV kürzen darf. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 4.1. Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch gilt lediglich Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV AltTV entsprechend, der wiederum einen Verweis auf Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV ausdrücklich nicht enthält. Wenn die Tarifvertragsparteien vielmehr in Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch geregelt haben, dass eine Anrechnung der Pension auf die Zusatzrente unterbleiben soll und sie sich ansonsten einer ausdrücklichen Verweisungsvorschrift bedienen, lässt sich auch aus der tariflichen Systematik oder dem Gesamtzusammenhang nichts anderes herleiten. Ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien hätte jedenfalls im Tariftext keinen Niederschlag gefunden. Die Kürzungsberechtigung lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 ErgänzungsTV aus der Tarifnorm herleiten. Zwar können die Tarifvertragsparteien auch nach Abschluss eines Tarifvertrages klarstellende oder ergänzende Regelungen zur Auslegung des Tarifvertrages treffen, die zum Inhalt des Tarifvertrages werden und damit für die Auslegung durch die Arbeitsgerichte verbindlich sind (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - Rn. 29, 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 -Rn. 105, jeweils zitiert nach juris). In der Sache geht es bei derartigen Regelungen nicht nur um eine Meinungsäußerung der Tarifvertragsparteien zur Auslegung einer Tarifnorm, die nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden kann, wenn sie im Tarifvertrag einen Niederschlag gefunden hat, sondern um eine verbindliche tarifliche Definition eines Tarifbegriffs, wie sie üblicherweise in einer Fußnote eines Tarifvertrages oder einer Protokollerklärung zum Tarifvertrag enthalten ist (vgl. BAG 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - Rn. 105, aaO). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in der nachträglich in der Form eines Tarifvertrags vereinbarten Protokollnotiz ausdrücklich klargestellt, dass die Kürzungsregelung nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV - wenn auch wegen des bestehenden Einvernehmens, dass sämtliche Kürzungsregelungen aus Teil 5 TV AltTV zur Anwendung gelangen sollten: versehentlich - nicht aufgeführt worden ist. Damit regelt der ErgänzungsTV keine verbindliche Definition eines in der Norm enthaltenen Tarifbegriffs, die bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen wäre, sondern die Tarifvertragsparteien haben die tarifliche Regelung um eine Vorschrift ergänzt, die zuvor - wenn auch unbeabsichtigt - nicht aufgenommen worden war. Ungeachtet der Frage, welche Wirkung den Regelungen des ErgänzungsTV im Übrigen zukommt, scheidet damit nach Auffassung der Berufungskammer jedenfalls ihre Heranziehung bei der originären Auslegung der Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch aus.

58

2.2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich eine Kürzungsberechtigung der Beklagten auch nicht im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung.

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a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 59, 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30 mwN, vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 25, 29, jeweils zitiert nach juris).

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b) Selbst wenn man vorliegend - wie von den Tarifvertragsparteien im ErgänzungsTV ausdrücklich festgehalten - annimmt, dass Nr. 4.1 Abs. 5 TV AltTV eine unbewusste Regelungslücke enthält, weil die Tarifvertragsparteien irrtümlich die Verweisung auf die Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV AltTV nicht in den Tarifvertrag aufgenommen haben, scheidet eine nach den dargestellten Grundsätzen nur in eng begrenzten Fällen mögliche ergänzende Tarifvertragsauslegung aus. Unabhängig davon, dass jedenfalls Nr. 4.1 Abs. 5 TV AltTV selbst angesichts der ausdrücklichen Verweisung nur auf Teil 5 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV AltTV keine ausreichenden Anhaltspunkte enthält, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke mutmaßlich hätten schließen wollen, blieb den Tarifvertragsparteien Spielraum zur Lückenschließung. Da neben der Verminderung der Zusatzrente um den Betrag, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt worden ist, auch eine nur teilweise Anrechnung oder ein Verbleiben bei der tariflichen Nichtanrechnung möglich gewesen wäre, musste es den Tarifvertragsparteien wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu schließen. Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung durch die Gerichte scheidet aus.

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2.3. Die Beklagte ist jedoch aufgrund des nachträglich von den Tarifvertragsparteien in Wahrnehmung der ihnen zustehenden Tarifautonomie geschlossenen ErgänzungsTV zur streitigen Kürzung einer statischen Zusatzrente der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch berechtigt. Der ErgänzungsTV ergänzt Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch ausdrücklich - wenn auch in Gestalt einer Protokollnotiz - dahingehend, dass die Kürzungsregelung in Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV explizit gelten soll.

62

a) Der ErgänzungsTV, der von den Tarifvertragsparteien bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren die maßgebliche Rechtslage widerspiegelt, findet auf den Anspruch der Klägerin auf eine statische Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin eine umfassende einzelvertragliche Bezugnahmeklausel auf sämtliche von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossenen Tarifverträge enthielt. Für eine lediglich statische einzelvertragliche Inbezugnahme der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages geltenden Tarifverträge, insbesondere des TV aufbruch in der damaligen Fassung, gab es für die Berufungskammer mangels gegenteiligen Sachvortrags der Parteien angesichts der umfassenden Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte.

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b) Die Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Anwendungsbereich des ErgänzungsTV. Da die Tarifvertragsparteien ausdrücklich eine klarstellende, ergänzende Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch geregelt haben, ergibt sich der persönliche Geltungsbereich aus Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 1 TV aufbruch, nach dem der Tarifvertrag für alle Beschäftigten gilt, die von den personalwirtschaftlichen Veränderungsprozessen in „aufbruch“ betroffen waren. Dass dies bei der Klägerin, die einen Aufhebungsvertrag iSd. Nr. 4.1 TV aufbruch geschlossen hat, der Fall war, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

64

c) Die Wirksamkeit des ErgänzungsTV, der die Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG wahrt und entgegen der Auffassung der Berufung weder als „offensichtlich prozessorientiertes Schreiben“ noch als „unzulässige Einzelfallnorm“ zu qualifizieren ist, scheitert nicht bereits daran, dass es den Tarifvertragsparteien an der Regelungsbefugnis für (künftige) Betriebsrentner gefehlt hätte. Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 23, zitiert nach juris).

65

d) Die Regelung im ErgänzungsTV ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt hätten. Die tarifvertragliche Regelung ist inhaltlich nicht zu beanstanden.

66

aa) Das vom Bundesarbeitsgericht zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - ) ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar; die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 34, mwN, zitiert nach juris).

67

Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, zitiert nach juris). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, reichen sachliche Gründe aus. Nur für wesentliche und grundlegende Änderungen von Alterssicherungssystemen, die eine erhebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen, bedarf es zur Rechtfertigung des Eingriffs des Vorliegens „gewichtiger und bedeutender Gründe“ (vgl. ingesamt und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 35, zitiert nach juris).

68

bb) Gemessen hieran haben die Tarifvertragsparteien die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt, als sie im ErgänzungsTV durch die Protokollnotiz zu Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 die Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch explizit für anwendbar erklärt haben.

69

(1) Zwar ist vorliegend von einer Fallgestaltung unechter Rückwirkung auszugehen, weil die Tarifnorm - im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - auf die statische Zusatzrente der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 2 TV aufbruch als einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet.

70

(2) Wenn die Tarifvertragsparteien im ErgänzungsTV klargestellt haben, dass bereits bei Abschluss des TV aufbruch Einigkeit bestanden habe, dass sämtliche Kürzungsregelungen in Teil 5 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch anwendbar sein sollten, begegnet dies jedoch auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Rechtslage hierdurch rückwirkend geändert hat. Ebenso wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifvertragsparteien durch tarifliche Bestimmungen vorangegangene Tarifverträge unter der Voraussetzung authentisch interpretieren, dass sie den Rückwirkungsschutz beachten (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 25, mwN, zitiert nach juris). Soweit der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Vertrauensgrundsatz eine besondere Rechtfertigung für eine nachträglich belastende Änderung verlangt, ist eine derartige Rechtfertigung gegeben, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt; das ist ua. dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage dient, da hierdurch nicht in schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer etwa begünstigenden Rechtslage eingegriffen wird (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 35, zitiert nach juris, 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 25, mwN, aaO). Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Wie dargestellt und von den Tarifvertragsparteien im ErgänzungsTV bestätigt, enthält Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch eine unbewusste Regelungslücke im Hinblick auf die nicht aufgeführte Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV. Die damit verbundene unklare Rechtslage führte dazu, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der etwa begünstigenden Rechtslage nicht entstehen konnte, so dass die Tarifvertragsparteien an der rückwirkenden Beseitigung des unklaren Zustands durch den ErgänzungsTV nicht durch Grundsätze des Vertrauensschutzes gehindert waren.

71

(3) Selbst wenn man unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für die nachträgliche Übernahme der Kürzungsregelung des Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV in Nr. 4.1 Abs. 5 Unterabsatz 3 TV aufbruch eine Rechtfertigung verlangen wollte, ist diese nach Auffassung der Berufungskammer gegeben. Da die Klägerin weder geltend gemacht hat, noch ansonsten ersichtlich wäre, dass die Anwendung der Kürzungsregelung auf eine etwaige Zusatzrente der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch zu einem mehr als geringfügigen Eingriff in ihre Versorgungsrechte führt, der ihr vernünftigerweise hätte Anlass geben können, die Einbuße durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 38, mwN, zitiert nach juris), genügen für die Rechtfertigung des rückwirkenden Eingriffs sachliche Gründe. Solche Gründe liegen ersichtlich darin, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter, die im Wege des Aufhebungsvertrags nach TV aufbruch ausscheiden, durch die Gewährung einer Zusatzrente in Höhe des Ruhegeldgrundbetrages ohne Anrechnung der Pension gemäß Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch nicht schlechter gestellt sein sollten, als die Mitarbeiter, die mit Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der Beklagten ausscheiden und als Mindestruhegeld ebenfalls jedenfalls den Grundbetrag erhalten (Teil 5 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 Abs. 7 TV AltTV). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien mit der Tarifregelung jedoch keine darüber hinausgehende Besserstellung der vorzeitig anlässlich des Projekts aufbruch ausgeschiedenen Mitarbeiter im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - durch Nichtanwendbarkeit der Kürzungsregelung nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV - verbinden wollten, auf die sie im Falle des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch gehabt hätten.

72

(4) Soweit die Klägerin sich auch in der Berufung darauf berufen hat, weder im Informationsblatt der Beklagten (Blatt 111 ff d. A.) noch in deren Informationsschreiben vom 01. Juli 2014 (Bl. 113 d. A.), noch in der Tarif-Info der Gewerkschaft ver.di vom 12. Juni 2014 sei von einer Kürzungsmöglichkeit die Rede gewesen, ändert dies an der Wirksamkeit der Regelung des ErgänzungsTV nichts. Unabhängig davon, dass Tarifinformationen lediglich die Meinung ihrer Verfasser wieder geben (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, zitiert nach juris) und die Berufungskammer zudem erhebliche Bedenken hat, ob die Ausführungen in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sich überhaupt auf den vorliegend streitigen Sonderfall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, vermögen die Informationsblätter zum TV aufbruch nicht die jedenfalls nachträglich von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich im ErgänzungsTV aufgenommene Anwendbarkeit der Kürzungsregelung nach Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 TV AltTV auf die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch in Frage zu stellen. Auch ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen der Verhandlungen der Parteien über den Aufhebungsvertrag der Klägerin nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch könnte - im Falle des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen - allenfalls einen hier nicht streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz begründen. Einen Anspruch aus Tarifvertrag, wie ihn die Klägerin vorliegend geltend macht, könnte sie auch bei Vorliegen einer derartigen Vertragsverletzung der Beklagten während der individualrechtlichen Verhandlungen der Parteien indes nicht herleiten.

B

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

74

Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

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1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 - 16 Sa 1952/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 - 29 Ca 8096/14 - teilweise abgeändert und der Tenor zu 1) des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ununterbrochene Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach § 5 des Versorgungstarifvertrags zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V. vom 1. Dezember 2010 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1. abgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Vorinstanzen haben der Kläger zu 17/100 und die Beklagte zu 83/100 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Dauer der Versicherungsleistungen bei einer tarifvertraglich geregelten Berufsunfähigkeitsabsicherung.

2

Der im Februar 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal Air Berlin (im Folgenden MTV Nr. 2) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen, die im Wesentlichen bereits in dem vorher ab dem 1. August 2007 geltenden MTV Nr. 1 vom 6. August 2007 enthalten waren:

        

§ 31 Betriebliche Altersversorgung

        

Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach einem gesonderten Tarifvertrag.

        

§ 32 Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung

        

…       

        
        

(3)     

Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Loss of Licence) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit folgenden Leistungen ab:

        

Copilot:

        

Todesfall:

EUR 27.000,00

        

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen):

EUR 1.000,00 monatl.

        

Kapitän:

        

Todesfall:

EUR 54.000,00

        

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen):

EUR 1.548,00 monatl.

        

(4)     

Die jeweiligen Versicherungspolicen können beim Arbeitgeber eingesehen werden.

        

…       

        

§ 47 Erreichen der Altersgrenze

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

        

...     

        

§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der Flugtauglichkeit

        

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann; Beendigungszeitpunkt ist der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fluguntauglichkeit an den Betroffenen. Fluguntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit auszuüben.

        

§ 49 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der behördlichen Erlaubnisscheine

        

(1)     

Verliert ein Arbeitnehmer die Berechtigung zur Ausübung seiner fliegerischen Tätigkeit durch Verfall oder Entzug der behördlichen Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung aus anderen Gründen, als aus denen körperlicher Untauglichkeit im Sinne des § 48 dieses Tarifvertrages, so entfällt mit dem Tage des Verlustes jeder Vergütungsanspruch, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Verlust der Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung zu vertreten.

        

...     

        

§ 51 Ausschlussfristen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt oder sind nach Beendigung mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.“

3

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Versorgungstarifvertrag vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden VTV) sagt die Beklagte ihrem Cockpitpersonal Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Alter und im Fall des Todes zu. Diese Leistungen werden von einer Unterstützungskasse erbracht, die entsprechende Rückdeckungsversicherungen bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt. § 5 VTV bestimmt:

        

§ 5 Altersversorgung

        

(1)     

Der Versorgungsberechtigte erhält ab dem Pensionierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Die Höhe des Versorgungskapitals teilt die Unterstützungskasse dem Versorgungsberechtigten mit.

        

(2)     

Pensionierungszeitpunkt ist die Vollendung des 5. Lebensjahres. Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals ist das vorherige Ausscheiden aus den Diensten der Air Berlin.

        

(3)     

Bezieht der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe oder scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Air Berlin aus, so kann er das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Die Höhe des Versorgungskapitals ergibt sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung.“

4

Bereits im März 2001 hatte die Beklagte mit der A-AG einen Gruppenversicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 geschlossen. Danach endet der Versicherungsschutz im Falle der Berufsunfähigkeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Daneben schließt die Beklagte für diejenigen Flugzeugführer, die nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch bei ihr beschäftigt sind, eine sog. Air Berlin Loss of Licence (LOL) 65-Versicherung. Diese Versicherung wird jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und erbringt Rentenleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

5

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 3. April 2007 eine Bescheinigung über den Abschluss einer Lebensversicherung. Danach erhält er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 1. März 2034 eine monatliche Rente iHv. 1.547,79 Euro. Diese wird längstens bis zum 28. Februar 2034 und damit bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem er das 60. Lebensjahr vollenden wird.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - die Verschaffung einer Loss-of-License-Versicherung (im Folgenden LoL-Versicherung) begehrt, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe nach § 32 MTV Nr. 2 einen Anspruch auf eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, die auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt. Eine Beschränkung der Leistungserbringung auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führe zu einer vom MTV Nr. 2 nicht vorgesehenen Versorgungslücke bei den Arbeitnehmern, die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig würden. Ein solches Verständnis der tariflichen Regelung würde im Übrigen eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirken. Sein Anspruch sei weder verjährt noch nach § 51 MTV Nr. 2 verfallen.

8

Der Kläger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine ununterbrochene Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal Air Berlin erbringt.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der MTV Nr. 2 enthalte zwar die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer LoL-Versicherung für ihre Mitarbeiter. Der Tarifvertrag treffe jedoch keine Aussage zur Leistungsdauer. Eine Absicherung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sei üblich und nach den tariflichen Regelungen ausreichend. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Benachteiligung wegen des Alters wäre jedenfalls gerechtfertigt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag zu 1. weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die zulässige Klage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine ununterbrochene LoL-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, gewährt. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2.

12

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Sie ist auf die Verschaffung einer Absicherung für den Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ gerichtet. Der Klageantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger verfügt über ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

13

1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger - jedenfalls seit der vom Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 angeregten Klarstellung - einen sog. Verschaffungsanspruch. Es geht dem Kläger nicht um die Einhaltung des Durchführungsweges - Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung -, sondern um die Absicherung des für ihn als Piloten bestehenden Risikos der Berufsunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres. Er will erreichen, dass er im Falle des Eintritts eines entsprechenden Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhält. Ob diese Leistungen von einer von der Beklagten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden oder von der Beklagten selbst, ist für den Kläger nicht mehr entscheidend.

14

2. Der für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres begehrte Verschaffungsanspruch betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger hat an einer entsprechenden Feststellung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der im Februar 1974 geborene Kläger, bei dem derzeit keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Berufsunfähigkeit bestehen, kann den Klageantrag bereits heute zulässigerweise stellen. Sollte der Kläger mit seiner Klage unterliegen, bestünde für ihn ggf. die Notwendigkeit, für den Fall der Berufsunfähigkeit Eigenvorsorge für die Zeit zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Eintritt in die Altersrente, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu treffen. Durch die Feststellungsklage kann das Rechtsverhältnis - beschränkt auf den streitigen Punkt - abschließend geklärt werden (vgl. BAG 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 23).

15

3. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Verschaffungsanspruch begründet Leistungspflichten des Arbeitgebers erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

16

II. Die Revision ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein tarifvertraglicher Anspruch auf Verschaffung eines Berufsunfähigkeitsschutzes zu, der bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatliche Zahlung bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht. Bei der LoL-Versicherung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes. Der Anspruch folgt aus dem MTV Nr. 2. Er ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, bis ein Anspruch auf Alterssicherung nach dem VTV entsteht. Dieser tarifliche Anspruch ist weder verjährt noch verfallen.

17

1. Die Auslegung von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ergibt, dass der Kläger Anspruch auf eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat, unabhängig davon, ob der Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ vor oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.

18

a) Die vom Kläger begehrte Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisikos ist eine Invaliditätsversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes und damit betriebliche Altersversorgung und keine Übergangsversorgung.

19

aa) Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob eine Leistung als betriebliche Altersversorgung bezeichnet wird (BAG 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - zu I 1 der Gründe, BAGE 74, 55). Entscheidend ist vielmehr der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Die rechtlich zutreffende Einordnung richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung erfüllt sind. Dazu muss die Zusage einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 199). Ferner muss die Versorgungszusage den Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sichern (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe). Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 33, BAGE 120, 330). Ein allgemeiner Begriff der Invalidität nach dem Betriebsrentengesetz besteht nicht. Folglich kann in einer Versorgungsordnung der Begriff der Invalidität festgelegt und die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 27, BAGE 133, 289).

20

bb) Mit einer Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt als mit der betrieblichen Altersversorgung. Eine Übergangsversorgung dient dazu, Versorgungslücken zu schließen, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden von Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung einer tarifvertraglichen Altersgrenze die Weiterarbeit versagt wird. Es soll nur die Situation überbrückt werden, dass die Arbeitnehmer nicht mehr im Cockpit tätig sein dürfen (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe). Für die rechtliche Einordnung ist die Leistungshöhe nicht entscheidend (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 19).

21

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten dient die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht der Absicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Die LoL-Versicherung in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist nicht in ein System der Übergangsversorgung eingebunden, sondern deckt das biometrische Risiko der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit ab. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Berufsunfähigkeit in § 32 Abs. 3 iVm. § 48 MTV Nr. 2 eigenständig definiert. Berufsunfähigkeit iSd. § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist durch den Verlust der Fluglizenz aus medizinischen Gründen gekennzeichnet (Loss-of-Licence). Damit knüpft der MTV Nr. 2 an das biometrische Risiko Invalidität an.

22

Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit ist nicht das Ziel der Tarifvertragsparteien. Zwar führt der Verlust der Fluglizenz auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 47, 48 MTV Nr. 2), wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. In anderen Fällen jedoch führt der Verlust der Fluglizenz nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich zum Recht der ordentlichen Kündigung (§ 49 Abs. 2 MTV Nr. 2). Damit sind ausschließlich unbehebbare körperliche Einschränkungen Anknüpfungspunkt für die Leistungen bei Berufsunfähigkeit.

23

b) Nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 hat der Kläger Anspruch auf eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos (Loss-of-Licence) auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach dem VTV, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

24

aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

25

bb) Der Wortlaut von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verlangt den Abschluss einer LoL-Versicherung. Die Vorschrift enthält jedoch keine ausdrückliche Aussage, bis zu welchem Lebensalter Leistungen der Versicherung vorgesehen sind. Sie sieht keine Begrenzung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vor.

26

cc) Die Systematik der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass solche Leistungen lediglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu erbringen sind.

27

(1) § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (LoL-Versicherung) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit abzuschließen. Für Kapitäne ist ein monatlicher Rentenbetrag im Fall der Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen iHv. 1.548,00 Euro vorgesehen. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 nicht enthalten. Auch die weiteren Regelungen des MTV Nr. 2 sehen eine solche Begrenzung nicht vor. § 47 MTV Nr. 2, der das Erreichen der Altersgrenze regelt, bestimmt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Anknüpfen an die Vollendung des 60. Lebensjahres ist damit nicht festgelegt.

28

Auch der VTV sieht eine solche Beschränkung nicht vor. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VTV legen die feste Altersgrenze für den Beginn der Versorgungsleistungen bezüglich des Versorgungsfalls „Alter“ auf die Vollendung des 65. Lebensjahres fest. § 5 Abs. 3 VTV befasst sich mit der vorgezogenen Inanspruchnahme des Versorgungskapitals. Danach kann ein Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausscheidet, das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Auch darin liegt keine Begrenzung der Leistungspflicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres.

29

(2) Dies entspricht auch dem Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, den betreffenden Arbeitnehmer gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abzusichern. Dieses Bedürfnis endet erst mit Eintritt in den Altersruhestand, weil zu diesem Zeitpunkt der Lebensstandard über die gesetzliche Altersrente und ggf. die betriebliche Altersrente bzw. das Versorgungskapital abgesichert ist.

30

(3) Für eine Begrenzung der Leistungen bei Berufsunfähigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Weder ist bei Erreichen dieses Lebensalters die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen noch endet die Fluglizenz. Es gibt lediglich Einschränkungen in der Verwendung der Piloten. Die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse beträgt dann lediglich noch sechs Monate statt zwölf Monate (vgl. MED.A.045 a) (2) im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011 S. 1). Ob die Beklagte Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nur als Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, einsetzen kann, bei der die anderen Piloten die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, liegt in ihrer Risikosphäre. Der MTV Nr. 2 trifft für diesen Fall keine gesonderte Regelung.

31

dd) Sinn und Zweck der LoL-Versicherung ergeben, dass nur der Zeitraum bis zum Eintritt der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV abzusichern ist.

32

(1) Zweck einer Invaliditätsversicherung wie der vorliegend vorgesehenen LoL-Versicherung ist es, das sich aus der Invalidität ergebende Risiko abzusichern. Dieses Risiko verwirklicht sich bei fortbestehender Invalidität solange, bis der Versorgungsfall „Alter“ eingetreten ist und sich damit das „Langlebigkeitsrisiko“ unabhängig von der Invalidität verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV erfüllt sind.

33

Nach § 5 Abs. 1 VTV erhält der Pensionsberechtigte ab dem Pensionierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VTV ist der Pensionierungszeitpunkt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VTV ist Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals das vorherige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 5 Abs. 3 VTV kann das Versorgungskapital auch schon ab der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Mit der letzten Regelung ist ein Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistung geregelt, der über den in § 6 BetrAVG geregelten Fall hinausgeht, weil es letztlich dem Versorgungsberechtigten freisteht, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres auch ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersversorgungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Invaliditätsleistungen nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 sind von der Beklagten deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem eine Versorgung im Alter nach dem VTV erfolgt.

34

(2) Es spricht allerdings viel dafür, dass ein Invaliditätsrisiko grundsätzlich auch zeitlich befristet abgesichert werden kann, um eine berufliche Umorientierung infolge der Verwirklichung des Invaliditätsrisikos zu ermöglichen. Soweit dieser Zweck mit einer Invaliditätsabsicherung verfolgt wird, wäre jedoch ein konkreter Zeitraum abzusichern und nicht der Zeitraum bis zu einem vor dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ liegenden Zeitpunkt unabhängig von der Dauer der Absicherung. Eine solche befristete Absicherung ist im MTV Nr. 2 auch nach Auffassung der Beklagten nicht erfolgt.

35

ee) Auch aus der Tarifgeschichte und dem Gruppenversicherungsvertrag ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten.

36

(1) Lassen Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 731/14 - Rn. 12).

37

(2) Es kann dahinstehen, ob die Auslegung von § 32 MTV Nr. 2 nicht bereits zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt. Aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen im Zusammenhang mit dem Abschluss des MTV Nr. 1 und des MTV Nr. 2 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

38

(a) Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Gruppenversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2001 und damit bereits vor dem Inkrafttreten des MTV Nr. 1 am 1. August 2007 geschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Inhalt der Versicherungspolicen akzeptiert. In § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 sei auf die Versicherungspolicen Bezug genommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten sich in dem nachfolgenden § 28 MTV Nr. 1 auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren geeinigt, ohne explizit zu regeln, dass die Altersgrenze im Gruppenversicherungsvertrag angehoben werden müsste.

39

Für die Behauptung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten die Berufsunfähigkeit nur entsprechend der bestehenden Gruppenversicherung ausgestalten wollen, fehlen jedoch Anhaltspunkte in den tariflichen Regelungen. So war schon in § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 wie nunmehr in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 geregelt, dass die „jeweiligen“ Versicherungspolicen beim Arbeitgeber eingesehen werden können. Auf konkrete Versicherungspolicen wird nicht Bezug genommen; eine Versicherungsgesellschaft wird nicht benannt. Auch bestimmte weder der MTV Nr. 1 noch bestimmt der MTV Nr. 2, dass die beim Arbeitgeber einzusehenden Versicherungspolicen die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsversicherung sein sollen.

40

Aus der Kenntnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der bestehenden Gruppenversicherungsbedingungen folgt keine „Akzeptanz“ dieser Bedingungen durch die Tarifvertragsparteien im Sinne einer normativen Inbezugnahme ihres Inhalts. Aus dem Verweis auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen folgt vielmehr das Gegenteil. Die von der Beklagten behauptete „Akzeptanz“ beider Tarifvertragsparteien während der Tarifverhandlungen hat selbst nach der Behauptung der Beklagten lediglich in der Kenntnis des Gruppenversicherungsvertrags und der Formulierung in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 Ausdruck gefunden. Es kann deshalb dahinstehen, ob „Akzeptanz“ für die Auslegung des Tarifvertrags überhaupt erheblich sein könnte.

41

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung kann auch nicht angenommen werden, dass ein Wille der Tarifvertragsparteien, die bisherige Handhabung durch die Beklagte zu ändern, seinerseits besonderen Ausdruck im Tarifvertrag hätte finden müssen. Dies liefe auf die Annahme hinaus, Zweck eines Tarifvertrags sei es nur festzuschreiben, was bereits bestehende Praxis ist. Diese Annahme ist mit der Konzeption des Tarifvertragsgesetzes nicht vereinbar. Ziel tariflicher Regelungen ist es vielmehr - wie sich aus § 1 Abs. 1 TVG ergibt -, eigenständig ua. den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu ordnen.

42

(b) Auch soweit man in dem Vortrag der Beklagten die Darlegung einer vom Tarifvertrag abweichenden praktischen Tarifübung hinsichtlich des MTV Nr. 1 sehen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem MTV Nr. 2 eine möglicherweise unter der Geltung des MTV Nr. 1 übliche oder bereits seinerzeit unzutreffende Handhabung des Tarifvertrags seitens der Beklagten durch die wortgleiche Neufassung bestätigen wollten.

43

2. Für diesen tariflichen Anspruch auf Absicherung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine LoL-Versicherung abschließt oder nicht. Notfalls hat sie im Versorgungsfall dem Kläger die Versorgungsleistungen durch Eigenleistung zu verschaffen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 17 mwN).

44

3. Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist jedenfalls weder verjährt noch verfallen, da der Anspruch noch nicht fällig ist (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 99, 92). Er kann deshalb weder ausgeschlossen noch verjährt sein.

45

4. Die von den Parteien und dem Landesarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB problematisierte Frage, ob eine LoL-Versicherung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus üblich ist oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. § 612 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, denn der Inhalt der geforderten Versicherung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Ebenso unerheblich ist es, ob eine Begrenzung der Leistungspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres rechtlich zulässig wäre. Auf die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge kommt es schließlich ebenfalls nicht an, denn sein Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2.

46

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz war zu berücksichtigen, dass dem Kläger hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu 2. die Kosten zwischenzeitlich rechtskräftig auferlegt wurden. Hinsichtlich des zu weitgefassten Antrags zu 1. handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten veranlasst hat.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Xaver Aschenbrenner     

        

    Schepers     

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Versorgungszusage fortzuführen.

2

Die im Mai 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der Tr Versicherungs-AG (im Folgenden Tr) beschäftigt. Diese sagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 1992 eine Versorgung nach der bei ihr geltenden Pensionsordnung aus Januar 1985 zu.

3

Die Tr, die später - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - als A Lebensversicherung AG (im Folgenden A) firmierte, war eine Gesellschaft des T-Konzerns. Im T-Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung vom 23./24. März 2006 (im Folgenden KBV 01). Diese bestimmt ua.:

        

„Präambel

        
        

… Die T AG möchte einen Beitrag zur individuellen Zukunftssicherung der im T Konzern beschäftigten Arbeitnehmer leisten. Sie hat ein besonderes Interesse an der konzernweit einheitlichen Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung über den H Unterstützungskasse e.V. Demgemäß wird mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung die für die wesentlichen Gesellschaften des T-Konzerns bereits auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen geltende betriebliche Altersversorgung auf Konzernebene vereinheitlicht. … Weiter soll mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet werden, auch später eingetretenen Arbeitnehmern auf dieser vereinheitlichten Basis eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.

        
        

§ 1     

        
        

Geltungsbereich

        
        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

        
        

2.    

Sie gilt nicht für Arbeitnehmer des T Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. (nachfolgend ‚Unterstützungskasse‘) auf Grund einer im übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort.

        
        

3.    

Sie gilt ebenfalls nicht für solche Arbeitnehmer des T Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einer Gesellschaft des T Konzerns außerhalb von Zusagen über die Unterstützungskasse bestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren individuellen Zusagen fort. Individuelle Zusagen in diesem Sinne sind alle arbeitsvertraglichen Zusagen, die nicht durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind, und unabhängig davon generell solche, die mit einer für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns inhaltlich identisch sind.

        
        

4.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt auch für Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung in den T Konzern eintreten, sowie für deren Arbeitnehmer, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesellschaft, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insoweit steht der Eintritt der neuen Gesellschaft in den T Konzern dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung gleich.

        
        

…       

                 
        

§ 2     

        
        

Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung

        
        

1.      

Die Versorgungsbegünstigten haben Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den dieser Konzernbetriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügten Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse (im Folgenden ‚LR U-Kasse‘) …

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        
        

Schließung und Ablösung früherer Versorgungszusagen

        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorbehaltlich § 3 Ziff. 4 alle bislang bestehenden Versorgungszusagen der Versorgungsbegünstigten.

        
        

2.    

Versorgungsbegünstigte, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, können Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach § 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung erwerben.

        
        

3.    

Sämtliche bis zum Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung von Versorgungsbegünstigten erworbenen und entsprechend § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (‚BetrAVG‘) berechneten Besitzstände auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einschließlich der erworbenen dienstzeitunabhängigen Dynamik bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten …“

        
4

In der Anlage 1 zur KBV 01 sind die Gesellschaften des T-Konzerns aufgeführt, für die die KBV 01 abgeschlossen wurde. Dort sind sowohl die A als auch die Beklagte genannt.

5

Im Zusammenhang mit der Eingliederung der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften in den T-Konzern erfolgte eine Neustrukturierung des T-Konzerns, von der auch der Arbeitsplatz der Klägerin bei der A in Hamburg betroffen war. Die A verlagerte ihren Sitz von Hamburg nach Köln; der Standort Hamburg wurde geschlossen. Die Arbeitsplätze sollten nach Köln verlagert und die Arbeitsaufgaben dort bei einer anderen Gesellschaft des T-Konzerns, der H Betriebsservice GmbH, künftig fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Klägerin über den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Betriebsteilübergang von der A auf die H Betriebsservice GmbH zum 1. Juli 2007 informiert.

6

Am 5. Juni 2007 sprach die A gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Danach sollte das zum 1. Juli 2007 infolge des Betriebsteilübergangs von der A auf die H Betriebsservice GmbH übergehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2008 in Köln fortgesetzt werden. Im Übrigen sollte es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verbleiben. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin nicht an.

7

Die T AG schloss zwischen dem 24. Juli 2007 und dem 2. August 2007 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Stellenbesetzungsverfahren (im Folgenden KBV-Stellenbesetzung) ab. Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung lautet:

        

6.    

Sicherung sozialer Besitzstände

        

Sofern der Arbeitsplatzwechsel mit dem Wechsel zu einem neuen Vertragsarbeitgeber innerhalb des T Konzerns verbunden ist, werden die vom Mitarbeiter im T Konzern ununterbrochen zurückgelegte Beschäftigungszeit sowie die im Rahmen solcher Beschäftigungszeiten anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gem. der Regelung des § 2 Ziffer 15 der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2007 in vollem Umfang anerkannt. Die mit seinem bisherigen Arbeitsverhältnis verbundenen kündigungsrechtlichen Besitzstände bleiben erhalten.“

8

Unter dem 12./28. November 2007 - nach einer vorausgegangenen Bewerbung der Klägerin vom 29. Mai 2007 - schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag, der in § 8 bestimmt:

        

§ 8 Altersversorgung

        

Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich dem Grunde und der Höhe nach nach der Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T Konzern vom 24.03.2006. Zulagen und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltsfähig.“

9

Mit Schreiben vom 14. November 2007 - noch bevor die Klägerin den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte - wandte sie sich an die Personalabteilung der Beklagten und bat um Mitteilung, wie die betriebliche Altersversorgung geregelt werde und ob die erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten aufgrund der Besitzstandswahrung unverfallbar weitergeführt würden.

10

Unter dem 28. November 2007 schrieb die Klägerin erneut an den Mitarbeiter der Personalabteilung L:

        

„…      

        

In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf unser Telefonat vom 26.11.2007, in dem Sie mir bestätigt haben, dass die N, gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung 01 (§ 1 Abs. 2), meine bisher anwendbare Versorgungsordnung, Pensionszusage, fortführt. …“

11

Im Oktober 2008 lehnte die Beklagte eine Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ab. Demgegenüber führte sie die Versorgungszusage dreier ebenfalls zu ihr gewechselter Arbeitnehmer, deren Versorgungszusage sich nach der KBV 01 richtete, fort.

12

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Fortführung ihrer von der Tr erteilten Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 erstrebt und die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Fortführung dieser Zusage aus den bei der Beklagten geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen. Durch die KBV 01 habe zwar eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Konzernebene erreicht werden sollen; nach § 1 Nr. 2 KBV 01 jedoch nicht zulasten bereits bestehender Versorgungszusagen. Die KBV 01 gelte nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, die - wie sie - bereits Versorgungsansprüche aus einer Versorgungsordnung erarbeitet hätten, die für Neueintritte bereits geschlossen und nicht über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

13

Ein Anspruch auf Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ergebe sich auch aus der KBV-Stellenbesetzung. Nach Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung sei die ununterbrochen im Konzern zurückgelegte Beschäftigungszeit im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen. Dies gelte auch für die betriebliche Altersversorgung; folglich gelte auch ihre bisherige Versorgungszusage fort.

14

Die Verpflichtung zur Fortführung ihrer Versorgungszusage folge zudem aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Durch § 8 des Arbeitsvertrags sei die KBV 01 in Bezug genommen. Bei der Auslegung dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelte die Unklarheitenregel des § 305c BGB mit der Folge, dass bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der in Bezug genommenen KBV 01 zulasten der Beklagten gingen. Auch habe ihr der Personalreferent L in einem Telefonat am 26. November 2007 die Fortführung ihrer Pensionszusage bestätigt. Diese Zusage habe er anlässlich der Übergabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags am 28. November 2007 wiederholt.

15

Ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgungszusage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Versorgungszusagen der drei Mitarbeiter, die ebenfalls von der A zur Beklagten gewechselt seien, fortführe.

16

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungszusage gemäß Schreiben der Tr Lebensversicherungs-AG vom 2. Januar 1992 im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrechungsfrei fortzuführen.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, es gebe keinen Rechtsgrund für die Fortführung der alten Versorgungszusage.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet. Für das Begehren der Klägerin besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte ist weder nach § 613a BGB noch aufgrund der im T-Konzern geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die von der Tr erteilte Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 fortzuführen.

20

I. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungszusage folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.

21

II. Die Klägerin kann ihren Klageanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg auf die KBV 01 stützen. Nach § 2 Nr. 1 KBV 01 haben die vom Geltungsbereich der KBV 01 erfassten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Leistungsrichtlinien des H Unterstützungskasse e.V. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten fällt in den Geltungsbereich der KBV 01. Aus § 1 Nr. 2 KBV 01 ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung keine Verpflichtung, die dort genannten Versorgungszusagen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns aufrechtzuerhalten. Dies ergibt die Auslegung der KBV 01.

22

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

23

2. Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten der KBV 01, weshalb sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2008 nach § 2 Nr. 1 KBV 01 richten. Eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage der Tr vom 2. Januar 1992 fortzuführen, enthält die KBV 01 nicht.

24

a) Nach § 1 Nr. 1 gilt die KBV 01 für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten der KBV 01 beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des T-Konzerns; sie ist in der Anlage 1 zur KBV 01 namentlich aufgeführt. Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das nach dem Inkrafttreten der KBV 01 im März 2006 begonnen hat, nämlich am 1. Januar 2008.

25

b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird auch nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 KBV 01 erfasst. Danach gilt die KBV 01 nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer im Übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 erfüllt die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei der Pensionsordnung der Tr aus Januar 1985 um eine für Neueintritte geschlossene Versorgungsordnung, mit der zudem eine Versorgung außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. gewährt wurde. Die der Klägerin von der Tr erteilte Versorgungszusage besteht jedoch bei der Beklagten nicht fort. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die die Fortgeltung der bisherigen Versorgungszusage zum Gegenstand hat. Aus § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 folgt nichts anderes. Die Regelung ordnet entgegen dem Verständnis der Klägerin den Fortbestand der genannten Zusagen bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns nicht an, sondern setzt diesen voraus. Nur wenn die Versorgungszusage nach anderweitiger rechtlicher Grundlage auch bei einem neuen Arbeitgeber fortbesteht, fallen die Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der KBV 01 heraus mit der Folge, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung nicht nach § 2 KBV 01, sondern gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 nach den bisher anwendbaren Versorgungsordnungen richtet.

26

aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 KBV 01 reicht es nicht aus, dass eine Versorgungszusage in einem früheren Arbeitsverhältnis erteilt wurde; vielmehr muss sie nach § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 „fortbestehen“, damit sie entsprechend § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 „fortgilt“. Es geht folglich um die Weitergeltung und damit um eine Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und nicht um die konstitutive Neubegründung einer Rechtslage. Das wäre aber erforderlich, wenn eine Versorgungszusage bei einem Arbeitgeber gelten soll, der diese nicht erteilt hat.

27

bb) Die Systematik der KBV 01 spricht ebenfalls für dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis von § 1 Nr. 2 KBV 01. Die Regelung befindet sich bei den in § 1 KBV 01 enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Dieser umfasst nach § 1 Nr. 1 KBV 01 zunächst alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KBV 01 zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Inkrafttreten der KBV 01 beginnt. § 1 Nr. 2 KBV 01 nimmt anschließend die Arbeitnehmer aus, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen des H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer für Neueintritte geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbesteht. Ebenso ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 KBV 01 Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. bestehen und schließlich ordnet § 1 Nr. 4 KBV 01 die Geltung auch für solche Gesellschaften an, die nach dem Inkrafttreten der KBV 01 erst in den T-Konzern eintreten. Inhaltliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung werden erst daran anschließend in den §§ 2 und 3 KBV 01 getroffen. Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 KBV 01 zeigt, dass die Betriebsparteien grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse im T-Konzern der durch sie getroffenen Neuregelung unterstellen wollten. Ausnahmen werden durch einen Ausschluss vom Geltungsbereich geregelt. Das spricht dafür, dass § 1 Nr. 2 KBV 01 keine eigenständige Fortgeltungsanordnung für die dort genannten Versorgungsordnungen enthält, sondern lediglich die Reichweite der KBV 01 eingeschränkt werden soll.

28

cc) Der sich aus der Präambel ergebende Sinn und Zweck der KBV 01 bestätigt diese Auslegung. Die KBV 01 will ausweislich ihrer Präambel die betriebliche Altersversorgung im Konzern einheitlich über die Unterstützungskasse gewähren und damit deren möglichst weitreichende Vereinheitlichung herbeiführen. Das Ziel einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T-Konzern wäre deutlich schwieriger zu erreichen, wenn bereits das Bestehen einer früheren Versorgungszusage zu einem Fortbestand derselben auch bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern führen würde. Nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien sollen künftig möglichst alle Versorgungszusagen einheitlich über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

29

III. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Versorgungszusage der Tr ergibt sich auch nicht aus der KBV-Stellenbesetzung. Es kann dahinstehen, ob der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der KBV-Stellenbesetzung eröffnet ist, denn Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung gibt keinen solchen Anspruch.

30

Nach Nr. 6 Satz 2 KBV-Stellenbesetzung bleiben die kündigungsrechtlichen Besitzstände erhalten. Unter diese Regelung fallen Ansprüche auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung schon nach dem Wortlaut nicht. Die Fortführung einer Versorgungszusage ist nicht Gegenstand eines „kündigungsrechtlichen Besitzstandes“. Vielmehr sollen damit Regelungen zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses insgesamt erfasst werden. Dem Wort „kündigungsrechtlich“ kommt eigenständige Bedeutung zu. Im Falle einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht schlechter stehen als im vorherigen Arbeitsverhältnis. Auch Nr. 6 Satz 1 KBV-Stellenbesetzung enthält keine ausdrückliche Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sind „Beschäftigungszeiten“ anzuerkennen. Damit ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis im neuen Arbeitsverhältnis angesprochen, nicht jedoch, dass zwei Arbeitsverhältnisse als eines zu behandeln sind. Selbst wenn frühere Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen sind, bedeutet das nicht, dass dies die Fortgeltung einer früheren Versorgungszusage auch beim Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat.

31

IV. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage fortzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

32

1. Es kann dahinstehen, ob § 8 des Arbeitsvertrags vom 12./28. November 2007 eine konstitutive Bezugnahme auf die KBV 01 enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde diese Bestimmung nur dazu führen, dass sich die Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung - dem Grunde und der Höhe nach - nach der KBV 01 vom 23./24. März 2006 richten. Das gilt auch, wenn man die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt.

33

a) Die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Regelungswerks ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 22 ff., BAGE 142, 294; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, BAGE 133, 181). Dies ist hier der Fall. Die Klausel in § 8 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die KBV 01 als Bezugsobjekt.

34

Selbst wenn man - etwa unter Rückgriff auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB - aus den von der Klägerin behaupteten Umständen bei Vertragsschluss eine mangelnde Klarheit und Verständlichkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Verweisungsklausel herleiten wollte, wäre die Rechtsfolge daraus nur die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen(§ 306 Abs. 2 BGB). Das würde dazu führen, dass die KBV 01 als Rechtsnorm und damit Gesetz im Sinne des BGB (Art. 2 EGBGB) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme.

35

b) Die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags auf die KBV 01 enthält auch keine Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei ihrer Auslegung zulasten der Beklagten als Verwenderin der vertraglichen Bezugnahmeklausel gehen könnten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die KBV 01 ihrerseits auslegungsbedürftig wäre und letztlich bei deren Auslegung Unklarheiten verbleiben würden, führte dies nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ihrerseits unklar wäre und deshalb Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten gingen. Eine eventuelle Unklarheit des in Bezug genommenen Regelwerks wirkt sich nicht auf die Bezugnahmeklausel selbst aus. Im Übrigen ist die KBV 01 - wie sich nach dem unter Rn. 21 ff. Ausgeführten ergibt - der Auslegung zugänglich, ohne dass Unklarheiten verbleiben. Auch die von der Klägerin behaupteten Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags vermögen eine Unklarheit von § 8 des Arbeitsvertrags nicht zu begründen. Etwaige, den Vertragsschluss begleitende Umstände bleiben bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB gegeben sind, außer Betracht. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der sich auf solche Umstände bezieht, ordnet ihre Berücksichtigung nur für die Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, nicht aber für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an. Auf den Vortrag der Klägerin zu diesen Umständen kommt es daher nicht an.

36

2. Eine von § 8 des Arbeitsvertrags abweichende gesonderte Vereinbarung ist von der Klägerin nicht schlüssig behauptet worden.

37

Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass der Mitarbeiter der Personalabteilung L eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus dem Arbeitsvertrag und den Konzernbetriebsvereinbarungen ergebenden Rechtslage die Versorgungszusage der Tr fortführen wird. Selbst wenn der Mitarbeiter der Personalabteilung vor Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt haben sollte, dass er von einer Fortgeltung der Versorgungszusage ausgehe, konnte die Klägerin hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagte ihr die Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungszusage ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen der Parteien und der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen KBV 01 zusichern wollte. Folglich kommt es auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht an. Mit dieser rügt die Klägerin lediglich, es sei eine Beweisaufnahme zu Aussagen unterblieben, die sich ausschließlich auf die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags und § 1 Nr. 2 KBV 01 beziehen.

38

V. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin benannten drei Mitarbeiter verfügten über Zusagen betrieblicher Altersversorgung, die über den H Unterstützungskasse e.V. durchgeführt werden. Es handelt sich demnach nicht um vergleichbare Sachverhalte, denn die Altersversorgung dieser Arbeitnehmer richtet sich bereits nach der Leistungsordnung des H Unterstützungskasse e.V., die für die Zusage der Klägerin ab ihrem Eintritt bei der Beklagten Anwendung finden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Arbeitnehmer verfügten über eine außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. durchgeführte und trotz des Wechsels zur Beklagten fortbestehende Versorgungszusage.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke     

        

    H. Trunsch     

                 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2010 - 7 Sa 1117/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. März 2009 - 16 Ca 9037/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.230,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 205,00 Euro beanspruchen kann.

2

Die 1954 geborene Klägerin war vom 23. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten als Mitarbeiterin der Anzeigenbuchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung.

3

Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach der von der Beklagten und dem Betriebsrat am 30. Dezember 1985 als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Ruhegeldordnung Nr. 1 - gültig für die Mitarbeiter, die bis zum 30.6.1982 in die Gesellschaft eingetreten sind“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). In der Ruhegeldordnung heißt es ua.:

        

㤠1

        

Kreis der Ruhegeldberechtigten

        

(1)     

Die Firma B ges.mbH. - im nachfolgenden Firma genannt - gewährt ihren Verlagsangehörigen Ruhegeldleistungen nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung.

        

(2)     

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Verlagsangehörigen, die eine Einzelpensionszusage erhalten haben.

        

§ 2

        

Art und Fälligkeit der Ruhegeldleistungen

        

(1)     

Es werden gewährt:

                 

a)    

Altersrente (§ 7)

                 

b)    

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 8)

                 

c)    

Witwen-/Witwerrente (§ 9)

                 

d)    

Waisenrente (§ 10)

        

(2)     

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt; sie werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen, soweit nicht in dieser Ruhegeldordnung etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2).

        

...     

        

§ 7

        

Altersrente

        

(1)     

Altersrente wird gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist.

        

...     

        
                          
        

§ 8

        

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

        

(1)     

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt.

        

...“   

        
4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Seit dem 1. Oktober 2008 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

5

Unter dem 27. August 2008 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff „Mitteilung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß unserer Ruhegeldordnung Nr. 1“ ua. wie folgt an die Klägerin:

        

„Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.07.2008 erhalten Sie ab dem 1.10.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30.09.2011.

        

Gemäß § 7 der betrieblichen Ruhegeldordnung Nr. 1 haben Sie ab dem 1.10.2008 die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsrente erfüllt.

        

Die Höhe der Betriebsrente wollen Sie bitte der beiliegenden Berechnung entnehmen.

        

...“   

6

Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass ihr für die Zeit des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 keine Leistungen nach der Ruhegeldordnung zustünden.

7

Mit ihrer am 10. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente auch für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der Ruhegeldordnung verpflichtet, ihr für diese Zeit eine Betriebsrente iHv. 50 % der für die Zeit der vollständigen Erwerbsminderung gewährten Betriebsrente, mithin monatlich 205,00 Euro, zu zahlen. Sie sei in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 berufsunfähig iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe aufgrund ihrer Erkrankung bereits am 31. Dezember 2007 geendet.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.230,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 der Ruhegeldordnung gewähre keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die teilweise Erwerbsminderung iSd. ab dem 1. Januar 2001 geltenden Sozialversicherungsrechts stehe der Berufsunfähigkeit iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts nicht gleich. Damit sei die Ruhegeldordnung infolge der Gesetzesänderung lückenhaft geworden; die Lücke könne nicht im Wege ergänzender Auslegung gefüllt werden. Eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung scheitere bereits daran, dass die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten hätten, die Lücke zu schließen. Zudem müsse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache in der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit haben. Die teilweise Erwerbsminderung der Klägerin sei jedoch nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto nebst der geltend gemachten Zinsen.

12

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Vorgaben von § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO.

13

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

14

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14; 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 10, NZA-RR 2012, 268; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt dazu nicht.

15

II. Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

16

Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Versorgungsfall „teilweise Erwerbsminderung“ sei in der Ruhegeldordnung nicht vorgesehen und der in der Ruhegeldordnung geregelte Versorgungsfall der „Berufsunfähigkeit“ existiere nicht mehr. Hierdurch sei die Ruhegeldordnung lückenhaft geworden. Die Lücke könne nicht durch eine ergänzende Auslegung gefüllt werden, da die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten gehabt hätten, die Lücke zu schließen. Dem ist die Klägerin in der Revisionsbegründung mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Ruhegeldordnung bezwecke einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente. Deshalb sei die Ruhegeldordnung so auszulegen, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit mit dem Begriff der teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen sei. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts gewandt, die Ruhegeldordnung sei durch den Wegfall der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit lückenhaft geworden.

17

B. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass der geltend gemachte Betrag „brutto“ verlangt wird. Der Klägerin stehen zudem die eingeklagten Zinsen zu.

18

I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.230,00 Euro brutto folgt aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.

19

1. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Sie erfüllt damit die Voraussetzung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach die Betriebsrente erst nach „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ gewährt wird.

20

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin allein aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder auch aufgrund einer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Ebenso wenig setzt die Zahlung der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass die Klägerin endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dies ergibt die Auslegung der Ruhegeldordnung.

21

a) Die Ruhegeldordnung ist als Betriebsvereinbarung nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

22

b) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung stellt nach seinem Wortlaut allein auf die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ ab und differenziert nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Insbesondere fordert § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Ursache in der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters hat. Ebenso wenig setzt § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass der Verlagsangehörige mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugleich aus dem Arbeitsleben allgemein ausscheidet. Ausreichend ist vielmehr die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ zur Beklagten.

23

Für diese Auslegung spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Ruhegeldordnung. Nach § 7 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird Altersrente gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Auch hier kommt es allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an.

24

Da insbesondere bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und späterer Berufsunfähigkeit die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hätten die Betriebspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden soll. Ein derartiger Wille der Betriebspartner hat in der Ruhegeldordnung indes keinerlei Anklang gefunden.

25

2. Die Klägerin erfüllt auch die weitere in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung bestimmte Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, da sie in der Zeit von April 2008 bis September 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit weder erwerbs- noch berufsunfähig iSd. § 44 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF), sondern teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF). Dies steht dem Anspruch jedoch nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt, dass Anspruch auf eine Betriebsrente nach dieser Bestimmung auch derjenige Verlagsangehörige hat, der teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nF ist, solange er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.

26

a) Die Betriebspartner haben in der Ruhegeldordnung die Begriffe „Erwerbsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger gewährt. Mit dem Erfordernis, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt sein muss und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssen, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit iSd. sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 23, BAGE 136, 374).

27

b) Zwar kann der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies steht dem Anspruch der Klägerin aber nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt vielmehr, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der vormaligen Berufsunfähigkeitsrente gleich steht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet sich zwar nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hierdurch jedoch nicht lückenhaft geworden. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält nicht nur eine zeit-, sondern auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände, an deren Erfüllung das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

28

aa) Zwar unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit.

29

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF waren berufsunfähig die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden konnten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF). Der Rentenartfaktor betrug nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667.

30

Nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nF sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Rentenartfaktor beträgt nach § 67 SGB VI nF bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5.

31

bb) Diese Unterschiede führen entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung lückenhaft geworden ist. Aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt sich, dass die Betriebspartner mit dieser Bestimmung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt haben. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände, an die das jeweilige Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

32

(1) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält, da er nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweist, eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Dies ist in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht geschehen.

33

(2) Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts lässt sich der Wille der Betriebsparteien entnehmen, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen nach dem jeweils geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Nach der Ruhegeldordnung hätte ein Anspruch auf Betriebsrente demnach auch dann bestanden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geändert hätte.

34

(3) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält darüber hinaus eine inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände des Sozialversicherungsrechts, bei deren Feststellung eine gesetzliche Rente wegen Leistungsminderung gezahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung. Dieser besteht darin, die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe zu honorieren.

35

Die Betriebsparteien haben die Zahlung der Betriebsrente in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung allein davon abhängig gemacht, dass der Verlagsangehörige nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht und aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Zudem sieht die Ruhegeldordnung im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente eine Differenzierung zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Obwohl die Berufsunfähigkeit iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei typisierender Betrachtung - anders als die Erwerbsunfähigkeit iSd. § 44 Abs. 2 SGB VI aF - nicht unbedingt mit einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verbunden war und der Rentenartfaktor bei der Berufsunfähigkeitsrente geringer war als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, nämlich nicht 1,0, sondern lediglich 0,6667 betrug, ist der Anspruch auf die Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nur von der Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten abhängig. Damit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alleiniger Zweck der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung die Honorierung der Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe ist.

36

Diesem Zweck widerspräche es, wenn demjenigen, der infolge des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeit nicht mehr nachweisen kann, aber Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, keine Betriebsrente zustünde. Zudem würde die überholte Rechtslage festgeschrieben. Dies stünde nicht in Einklang mit der mit der zeitdynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verfolgten Absicht, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten.

37

cc) Dieser Auslegung der Ruhegeldordnung steht das Urteil des Senats vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren trat der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung zwar - ebenso wie nach der vorliegenden Ruhegeldordnung - bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, allerdings hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - anders als vorliegend - eine Gesamtversorgung versprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Betriebsrente nicht ausschließlich die Betriebstreue unabhängig von der Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung honorieren, sondern einen bestimmten Versorgungsbedarf abdecken wollte. Müsste ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenso behandeln wie die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit, so hätte er nach seinem Gesamtversorgungssystem die sozialversicherungsrechtlichen Einbußen der Arbeitnehmer, die aus der Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 nach § 67 SGB VI aF auf 0,5 nach § 67 SGB VI nF resultieren, auszugleichen. Dies wäre mit dem in der Versorgungszusage zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers, seine Leistungen auf ein bestimmtes Niveau zu beschränken, nicht vereinbar. Allein vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - aaO) angenommen, dass die tarifvertragliche Versorgungsordnung durch die Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht lückenhaft geworden war und sodann geprüft, ob eine Ausfüllung der Lücke im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages in Betracht kam.

38

II. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. monatlich 410,00 Euro brutto. Sie hat allerdings lediglich 205,00 Euro monatlich und damit weniger verlangt, als ihr zusteht. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Für die Zeit von April 2008 bis September 2008 (sechs Monate) sind dies insgesamt 1.230,00 Euro brutto.

39

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach § 2 Abs. 2 der Ruhegeldordnung werden die Renten monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.

40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 182/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach einem Betriebsübergang bei Anwendung der Regelungen des TVöD (VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.

2

Die Klägerin wurde 1988 von der beklagten Stadt als Kindergärtnerin in einer Kindertagesstätte eingestellt. In dieser Einrichtung ist sie bis heute ununterbrochen tätig. Mit Vertrag vom 1. Januar 1992 vereinbarten die Parteien, dass auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des BAT-O sowie die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifnormen Anwendung finden. Beide Seiten waren zudem tarifrechtlich an den BAT-O gebunden. Die Klägerin war damals bereits Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und ist es heute noch. Gleiches gilt bzgl. der Mitgliedschaft der Beklagten im Kommunalen Arbeitgeberverband.

3

Im Jahr 1996 übernahm der Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt (AWO) die Kindertagesstätte im Wege eines Betriebsübergangs. Unter dem 10. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit der beklagten Stadt, dem übernehmenden Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt und dem Personalrat der Stadtverwaltung einen „Personalüberleitungsvertrag“, welcher auszugsweise wie folgt lautet:

        

㤠1

        

(1)     

Die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband „W“ e. V., tritt unter Anwendung des § 613a BGB ohne Probezeit in das bestehende Arbeitsverhältnis ein und verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges den MTV-G AWO für das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

        

(2)     

Die AWO rechnet die Beschäftigungszeit ab 09.11.1988 im Sinne der Tarifverträge in vollem Umfang an.

        

...“   

        
4

Die Klägerin war nicht aufgrund Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft an die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt gebunden. In der Folgezeit wandte der neue Arbeitgeber diese Tarifverträge jedoch ohne Beanstandung durch die Klägerin an.

5

Zum 1. Januar 2002 erfolgte ein Übergang der Kindertagesstätte auf die Arbeiterwohlfahrt A gGmbH (AWO A gGmbH) in E. Anlässlich dieses von der Klägerin widerspruchslos hingenommenen Betriebsübergangs erfolgte kein Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Die Vergütung belief sich auf monatlich 2.109,98 Euro brutto.

6

Mit Wirkung zum 1. Juni 2010 wurde die Kindertagesstätte wieder von der Beklagten im Wege eines erneuten Betriebsübergangs übernommen. Die Klägerin widersprach auch diesem Betriebsübergang nicht. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde auch anlässlich dieses Betriebsübergangs nicht geschlossen.

7

Seit dem 1. Juni 2010 findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien sind die Regelungen für die Sparte Verwaltung maßgeblich. Anlage D.12 Nr. 3 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) (entspricht § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII. Sonderregelungen (VKA) § 56 TVöD-BT-V)enthält besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. In der aufgrund Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010 ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung enthält Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V ua. folgende Bestimmungen:

        

„(1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C. 2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C.

        

(2) Anstelle des § 16 gilt Folgendes:

        

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. …“

8

Eine identische Regelung enthält § 12.2 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) (entspricht § 52 TVöD-BT-B) vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010. Dieses Tarifwerk gilt gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d TVöD-B unter bestimmten Voraussetzungen auch für Beschäftigte in Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern dienen.

9

Die Beklagte vergütet die Klägerin seit dem 1. Juni 2010 nach der Entgeltgruppe S 8 als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten in der Stufe 3. Ihr Grundentgelt beläuft sich damit auf 2.530,00 Euro brutto zzgl. einer VWL-Zulage von 6,65 Euro brutto. Die Personalleiterin der Beklagten erklärte der Klägerin, dass die Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht in Betracht komme. Die Klägerin verlangte erfolglos eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8. Mit ihrer am 14. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin dieses Ziel weiter.

10

Sie ist der Auffassung, dass sie so zu stellen sei, als ob sie durchgängig seit 1988 bei der Beklagten gearbeitet hätte. Dies ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen sowie aus den tariflichen Vorgaben. Der Vertrag vom 1. Januar 1992 verweise auf die Regelungen des BAT-O. Diese vertragliche Regelung sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert worden. Folglich hätte das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD übergeleitet werden müssen. Sie wäre dann seit 1. Oktober 2007 nach dessen Entgeltgruppe 9 in Stufe 4 vergütet worden. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVÜ-VKA wäre sie als Beschäftigte im Erziehungsdienst zum 1. November 2009 mit einer „individuellen Erhöhung der Entgeltstufe“ von 239,51 Euro brutto in die Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 übergeleitet worden. Die Annahme dieser fiktiven Überleitung folge auch aus einer Auslegung der maßgeblichen Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA bei Berücksichtigung des Schutzes von Vorbeschäftigungszeiten gemäß § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG.

11

Die Regelungen in Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V stünden dem nicht entgegen. Die Übernahme eines Beschäftigten im Wege eines Betriebsübergangs stelle als Fall der gesetzlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses keine „Einstellung“ im tariflichen Sinne dar. Der Fall des Betriebsübergangs sei von den Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigt worden. Diese unbewusste Tariflücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin gehend zu schließen, dass bei der Stufenzuordnung die im übernommenen Betrieb erbrachten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Würde man demgegenüber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs als „Einstellung“ nach Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V ansehen, so müsste ihre Berufserfahrung und Beschäftigungszeit nach den Sätzen 3 bis 5 der Vorschrift berücksichtigt werden.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Juni 2010 nach der Entgeltgruppe S 8, Stufe 4 zuzüglich einer individuellen Stufenerhöhung von 239,51 Euro brutto zu vergüten.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nach Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V hinsichtlich der Stufenzuordnung wie eine erstmals eingestellte Beschäftigte zu behandeln. Die vormals bestehende Inbezugnahme des BAT-O sei aufgrund der Neuregelung im Personalüberleitungsvertrag entfallen. Mangels Bestands eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlichen kommunalen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Stichtage des TVÜ-VKA habe auch keine Überleitung in den TVöD stattgefunden. Die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 3 entspreche Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob gemäß übereinstimmender Ansicht der Parteien der TVöD-V oder aber in Wirklichkeit der TVöD-B anzuwenden ist, weil die jeweiligen einschlägigen Regelungen identisch sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 4 TVöD (VKA).

16

A. Das Arbeitsverhältnis ging nicht zum 1. Juni 2010 gemäß § 613a Abs. 1 BGB mit dem Inhalt auf die Beklagte über, den es durch eine Überleitung nach Maßgabe des TVÜ-VKA in den TVöD (VKA) während der Vorbeschäftigung erhalten hätte. Das Arbeitsverhältnis fiel zu den maßgeblichen Stichtagen weder auf vertraglicher noch tarifrechtlicher Grundlage in den Geltungsbereich des TVöD (VKA). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt und der AWO A gGmbH waren nur die Bestimmungen der Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt maßgeblich. Folglich fand auch die von der Klägerin reklamierte Überleitung gemäß § 28a TVÜ-VKA zum 1. November 2009 nicht statt.

17

I. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(VKA) ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA beziehen sich gemäß § 3 TVÜ-VKA nur auf die von § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA erfassten Beschäftigten. Dies gilt auch für die Vorgaben zur Stufenzuordnung gemäß §§ 6, 7 TVÜ-VKA. Nur soweit im TVÜ-VKA ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften des TVÜ-VKA auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber iSd. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).

18

Der TVÜ-VKA sieht unter Abschnitt IVa besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst vor. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA werden die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten(§ 1 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA) am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA bestimmt sich die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe nach § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA.

19

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfiel weder am 30. September 2005 noch am 1. November 2009 dem TVöD (VKA) und damit auch nicht dem TVÜ-VKA. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Trägern der Arbeiterwohlfahrt, dh. von 1996 bis zum 31. Mai 2010, waren vielmehr die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt maßgeblich.

20

1. Die im Arbeitsvertrag von 1992 vereinbarte dynamische Verweisung auf den BAT-O wurde anlässlich des Betriebsübergangs auf den Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt im Jahr 1996 durch § 1 Abs. 1 des Personalüberleitungsvertrags vom 10. Dezember 1996 aufgehoben und durch eine Verweisung auf den Manteltarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt (MTV-G AWO) ersetzt. Diese erfasste auch die tariflichen Vergütungsregelungen im Bereich der Arbeiterwohlfahrt. Der Personalüberleitungsvertrag ist dahin gehend auszulegen. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Vertragsänderung bestehen nicht.

21

a) Der Senat kann die Auslegung des Personalüberleitungsvertrags selbst vornehmen. Schon das formalisierte Erscheinungsbild des Vertrags spricht dafür, dass es sich um typische Vertragsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 24). Würde es sich bei dem Vertrag dagegen um einen sog. atypischen Vertrag handeln, so wäre dessen Auslegung zwar vorrangig Sache des Tatsachengerichts und in der Revision nur in Grenzen nachprüfbar. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch eine Auslegung des Personalüberleitungsvertrags nicht vorgenommen. Da die Auslegung nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, sondern sie lediglich aus der Vertragsurkunde selbst und der allgemeinen Stellung der Vertragsparteien zueinander im Hinblick auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft zu entnehmen ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 138/04 - zu II 2 a der Gründe). Darauf, ob nur eine einzige Auslegung möglich ist, kommt es nicht an (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 27 mwN).

22

b) Sowohl der Auslegungsmaßstab für atypische als auch der Maßstab für typische Verträge führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des Personalüberleitungsvertrags anlässlich des Betriebsübergangs die vorher bestehende dynamische Verweisung auf den BAT-O durch eine Verweisung auf die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt ersetzt haben. Dies ergibt der nach beiden Auslegungsmaßstäben maßgebliche Wortlaut des Vertrags sowie dessen Sinn und Zweck. In § 1 Abs. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt zur Anwendung des MTV-G AWO ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nunmehr dieses Tarifwerk für die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen maßgeblich sein soll. Da der Manteltarifvertrag in das Tarifsystem der Arbeiterwohlfahrt eingebettet war, erstreckt sich die Verweisung auch auf die ergänzenden Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt einschließlich der Vergütungsregelungen. Eine nur punktuelle Verweisung auf den Manteltarifvertrag unter Beibehaltung des BAT-O im Übrigen hätte keinen Sinn gemacht. Dementsprechend wird in § 1 Abs. 2 des Vertrags die Beschäftigungszeit auch im Sinne der „Tarifverträge“ angerechnet.

23

Mit dieser Vertragsänderung war die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift einverstanden. Ihr nunmehriges Verständnis, dass lediglich die Arbeitgeberseite sich einer Verpflichtung unterzogen habe, ist nicht überzeugend. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit tariflicher Regelungen führt zwangsläufig zu einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, welche für beide Seiten Rechte und Pflichten begründet. § 1 Abs. 1 des Vertrags beinhaltet auch nicht nur eine Klarstellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung eines neuen Tarifwerks und bestätigt damit gerade nicht den bisherigen Inhalt des Vertragsverhältnisses.

24

c) Die Parteien des Personalüberleitungsvertrags waren an einer solchen Neuregelung nicht gehindert. Sie konnten ihr Arbeitsverhältnis anlässlich des Betriebsübergangs einzelvertraglich auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein sollte (BAG 5. September 2012 - 4 AZR 750/10 - Rn. 21). Die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden Rechtsnormen eines Tarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Regelungsgegenstand ist nur die Aufrechterhaltung der kollektiv-rechtlich geregelten Arbeitsbedingungen. Es geht um den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21). Einzelvertraglich begründete Vertragsbedingungen unterfallen demgegenüber dem Regelungsbereich des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser sieht kein Verbot der Abänderung einzelvertraglicher Regelungen vor, weshalb die Arbeitsvertragsparteien auch anlässlich eines Betriebsübergangs privatautonom Vertragsänderungen vornehmen können.

25

2. Neben der einzelvertraglichen Inbezugnahme des BAT-O galt dieser bis zum Betriebsübergang wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit auch normativ gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Insoweit gilt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen behalten auch beim Betriebserwerber ihren kollektiv-rechtlichen Charakter bei(vgl. ausführlich BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237). Allerdings können die Rechte und Pflichten schon vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 BGB auch zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden, wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien des Personalüberleitungsvertrags, wie dargelegt, vorgenommen. Unstreitig war die Klägerin an die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt nicht gebunden, es fehlte damit die beiderseitige Tarifgebundenheit. Die Klägerin vereinbarte mit dem neuen Betriebsinhaber die Anwendung eines einschlägigen Tarifwerks der Arbeiterwohlfahrt. Anderes hat die Klägerin auch nicht behauptet.

26

3. Ungeachtet der durch den Personalüberleitungsvertrag vorgenommenen Abbedingung des BAT-O hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass ansonsten sowohl die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangene Inbezugnahme des BAT-O als auch dessen durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete kollektiv-rechtliche Fortgeltung nur mit statischer Wirkung erfolgt wäre. Eine nach dem Betriebsübergang erstmals durch den TVÜ-VKA geregelte Überleitung auf den TVöD hätte auch dann nicht stattgefunden.

27

a) Bei der Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags von 1992 handelte es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die nach dem Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Erwerber nur noch statisch wirkt (vgl. zB BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 29; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 29).

28

Die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der bezüglich der Ablösung des BAT-O durch den TVöD nachträglich entstandenen Vertragslücke (vgl. zur Tarifsukzession BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 30 ff.) stellt sich wegen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Dynamik nicht. Aus der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG ergibt sich nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrags zu ändern (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] - Rn. 29, Slg. 2006, I-2397; ebenso zB BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 52).

29

b) Hinsichtlich der Überleitung der normativ geltenden Tarifvertragsregelungen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wäre ebenfalls eine statische Fortgeltung erfolgt. Dabei werden die Normen mit dem Tarifstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweisen. Werden diese Normen nachträglich verändert, wirkt sich diese Veränderung nicht auf den Inhalt der übergegangenen Normen aus (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83, BAGE 130, 237; 16. Mai 2012 4 AZR 321/10 - Rn. 32).

30

B. Seit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. Juni 2010 gelten die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Diese geben der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Stufenzuordnung.

31

I. Die Regelungen des TVÜ-VKA kommen nicht zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Revision können § 1 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass im Falle eines Betriebsübergangs, der aufgrund nunmehr beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des TVöD (VKA) auf das Arbeitsverhältnis zur Folge hat, eine fiktive Überleitung in den TVöD (VKA) erfolgen muss, wenn das Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer nicht den Regelungen des TVöD (VKA) unterfiel. Weder Wortlaut noch Zusammenhang oder Zweck der Überleitungsvorschriften lassen eine solche Auslegung zu.

32

1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA und des § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA ist eindeutig. Der TVÜ-VKA gibt klare Stichtage bzgl. der Überleitung vor. Arbeitsverhältnisse, die zu den Stichtagen nicht dem Geltungsbereich des TVöD (VKA) unterfielen, werden eindeutig nicht erfasst. Hiervon kann nur durch eine ausdrückliche tarifliche Regelung abgewichen werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).

33

2. Gegen eine fiktive Überleitung spricht auch der Zusammenhang mit den Vorschriften des TVöD-AT (VKA). Während sich der TVÜ-VKA mit der Überleitung zu den Stichtagen bereits bestehender Arbeitsverhältnisse befasst, regelt der TVöD-AT (VKA) in § 16 Abs. 2 bis 3 die Stufenzuordnung für neu eingestellte Arbeitnehmer. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten. Dabei handelt es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als die in § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA geregelte Überleitung bereits beschäftigter Arbeiter in den TVöD(BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 19). Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien im TVöD (VKA) ein differenziertes Entgeltsystem einschließlich besonderer Vorschriften zur Stufenzuordnung geschaffen haben. Mit diesen klaren Vorgaben lässt sich die von der Revision angeführte Auslegung des TVÜ-VKA im Sinne einer fiktiven Überleitung nicht vereinbaren. Eine solche, gleichsam rückwirkende, Überleitung wäre systemfremd.

34

II. Die Klägerin kann die begehrte Stufenzuordnung nicht gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V iVm. Anlage C zum TVöD-V beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob der Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 BGB eine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V darstellt oder ob insoweit eine Tariflücke vorliegt. Wird die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines Betriebsübergangs von Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V erfasst, so ist die Beklagte nach diesen tariflichen Vorgaben nicht zur Vergütung der Klägerin nach Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8 verpflichtet. Handelt es sich dagegen um keine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so besteht eine Tariflücke. Eine ergänzende Auslegung zur Schließung dieser Lücke darf der Senat jedoch nicht vornehmen. Folglich besteht auch in diesem Fall keine tarifliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Stufenzuordnung.

35

1. Unterfällt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs dem Begriff der „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so hat die Beklagte die Stufenzuordnung zutreffend ohne Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V vorgenommen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor.

36

a) Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V sieht keine zwingende Berücksichtigung der Beschäftigungszeit bei dem Betriebsveräußerer vor. Hierdurch wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

37

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Parteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungs- und Tätigkeitszeiten kann in Tarifverträgen in sehr verschiedener Weise geregelt werden. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240).

38

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.

39

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 25).

40

(2) Die Gleichbehandlung von Einstellungen aufgrund vertraglicher Neubegründung und gesetzlicher Begründung wegen eines Betriebsübergangs in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V ist gerechtfertigt, wenn es durch den Übergang zu einem Wechsel von einem privaten zu einem öffentlichen Arbeitgeber kommt. Der Beschäftigte kennt dann zwar den Betrieb, er war aber bisher in einem typischerweise andersartigen Umfeld tätig. Dementsprechend durften die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der Einsatz der erworbenen Berufserfahrung erst nach einer gewissen Eingewöhnungszeit zur Geltung kommt und insoweit eine Vergleichbarkeit mit der erstmaligen vertraglichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht (vgl. bezüglich der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313). Anders kann es sich bei einer Einstellung in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst darstellen. Diese Situation haben die Tarifvertragsparteien jedoch in Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V besonders geregelt und dem öffentlichen Arbeitgeber einen entsprechenden Ermessensspielraum bei der Stufenzuordnung zugebilligt. Der Wechsel von einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet und daher typischerweise eine strukturelle Ähnlichkeit zum öffentlichen Dienst aufweist, wurde ebenfalls in der Tarifvorschrift bedacht. Damit wurde den verschiedenen Konstellationen Rechnung getragen.

41

b) Auch § 613a Abs. 1 BGB iVm. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingt nicht zu einer Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber nach den bei diesem geltenden Tarifvorschriften keine Verschlechterungen der Vergütung wegen Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall ist eine Verschlechterung nicht erkennbar.

42

aa) Es ist den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung von Vergütungsbestandteilen den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist. § 613a BGB gewährt Bestandsschutz. Die Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese Beschäftigungszeiten an dem durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber erlangt werden können (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 184/07 - Rn. 27, 28).

43

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Richtlinie 77/187/EWG entschieden, dass die Richtlinie die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten soll, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Das Dienstalter, das die übernommenen Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber erworben haben, stellt als solches kein Recht dar, das die Arbeitnehmer gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen könnten. Das Dienstalter dient vielmehr dazu, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen, und diese Rechte müssen gegebenenfalls vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden (EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 50, Slg. 2000, I-6659; ebenso BAG 19. September 2007 - 4 AZR 714/06 - Rn. 25).

44

Mit seiner Entscheidung in der Sache “Scattolon“ vom 6. September 2011 (- C-108/10 - Slg. 2011, I-7491) hat der EuGH diese Rechtsprechung zur Richtlinie 77/187/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG und schließlich zur Richtlinie 2001/23/EG fortgeführt. Zudem hat er ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht zum Ziel oder zur Folge haben darf, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 76, aaO). Bezogen auf die Vergütung hat der EuGH entschieden, dass es dem Richtlinienziel zuwider liefe, wenn Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssten, weil ihr Dienstalter nicht in dem Maße berücksichtigt werde, wie es erforderlich sei, um die Höhe des Arbeitsentgelts in etwa beizubehalten (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Tenor Nr. 2 und Rn. 81, aaO mit Verweis auf EuGH 11. November 2004 - C-425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).

45

bb) Die Entscheidung in der Sache „Scattolon“ hat in der Literatur eine Diskussion darüber ausgelöst, ob der EuGH damit ein allgemeines Verschlechterungsverbot („insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen“) oder nur die Unvereinbarkeit einer erheblichen Kürzung des Arbeitsentgelts wegen Nichtberücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters festgestellt hat (gegen die Feststellung eines allgemeinen Verschlechterungsverbots: Winter RdA 2013, 36, 38; Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652, 654 f.; Willemsen RdA 2012, 291, 302; aA Sagan EuZA 2012, 247, 252; Steffan NZA 2012, 473, 475; zweifelnd Leder/Rodenbusch EWiR 2011, 737; Grau in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 15 Rn. 104b; von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2012, 434, 435).

46

cc) Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sich ihre Arbeitsbedingungen durch den Betriebsübergang insgesamt verschlechtert hätten. Ihre Klage ist allein auf die Stufenzuordnung, dh. auf die Vergütungshöhe, gerichtet. Problematisch wäre eine Verminderung ihres Arbeitsentgelts. Eine solche liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat beim Betriebsveräußerer unbestritten 2.109,98 Euro brutto als Grundvergütung monatlich verdient. Bei der Beklagten erzielt sie demgegenüber in der Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 3 TVöD (VKA) 2.530,00 Euro brutto als Grundentgelt. Es liegt daher eine wesentliche Einkommenserhöhung und keine Kürzung des Arbeitsentgelts vor, die evtl. vom Betriebserwerber verhindert werden müsste.

47

c) Die Beklagte hat die Stufenzuordnung zutreffend gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V vorgenommen.

48

aa) Gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V erfolgt „in der Regel“ eine Zuordnung zur Stufe 3, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren vorliegt. Die einschlägige Berufserfahrung hat die Beklagte der Klägerin zugestanden. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte die Begründung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs nicht dahin gehend berücksichtigen, dass ein Sonderfall vorliegt, der eine Abweichung von der Regel darstellt und deshalb eine Zuordnung in eine höhere Stufe begründen muss.

49

(1) Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass bei entsprechender einschlägiger Berufserfahrung der Arbeitgeber typischerweise die Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen und nur zu beurteilen hat, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung zur Stufe 3 rechtfertigt (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Bund) BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 41). Bezüglich der teilweise wortgleichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT (VKA) ist umstritten, ob es sich bei der Zuordnung zur Stufe 3 um eine Obergrenze handelt und eine höhere Stufenzuordnung ausschließlich im Rahmen der folgenden „Kann-Regelungen“ möglich ist (so Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 (VKA) Rn. 37) oder ob eine Abweichung in beide Richtungen erfolgen kann (so VG Frankfurt am Main 1. März 2010 - 23 K 4011/09.F.PV - Rn. 29; BeckOK TVöD/Felix Stand 1. Juli 2013 TVöD-AT § 16 (VKA) Rn. 16e).

50

(2) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V eine Obergrenze vorsieht. Versteht man die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs als „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so liegt deshalb kein atypischer Fall bezüglich der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung vor. Der Betriebsübergang ist dann für sich genommen kein Sonderfall, sondern nur eine Art der Einstellung. Die Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, bezieht sich auf die Berufserfahrung und nicht auf die Umstände der Einstellung. Es soll die Berufserfahrung honoriert werden, die dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23). Für die Nutzung der Berufserfahrung kann es unerheblich sein, ob das Arbeitsverhältnis vertraglich begründet wurde oder wegen eines Betriebsübergangs auf gesetzlicher Grundlage entstand.

51

Da die Klägerin dem Regelfall entsprechend der Stufe 3 zugeordnet wurde, ergibt sich aus Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V kein weiter gehender Anspruch.

52

bb) Ein Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 besteht auch nicht gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V. Es liegt schon keine Neueinstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ vor. Hierfür ist erforderlich, dass der Personalbedarf ohne die Berücksichtigung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann (vgl. zu § 21a Abs. 4 BMT-G BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15). Die Vorschrift zielt darauf ab, Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen zu können (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2011 Teil B 1 § 16 (VKA) Rn. 43; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 10).

53

Die Einstellung der Klägerin erfolgte nicht vor dem Hintergrund bestehender Personalgewinnungsschwierigkeiten. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund des Betriebsübergangs kraft Gesetzes überging. Die Klägerin musste nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags bewegt werden. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte im Falle eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB) in Personalgewinnungsschwierigkeiten geraten wäre. Vielmehr hat die Personalleiterin der Beklagten der Klägerin deutlich gemacht, dass die Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht erfolgen werde. Der Widerspruch der Klägerin wurde damit in Kauf genommen. Die Beklagte hätte die Klägerin dann zur Deckung des Personalbedarfs durch eine andere Kraft ersetzen müssen. Die Klägerin führt nicht an, dass dies nicht möglich gewesen wäre.

54

cc) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V.

55

(1) Es liegt keine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 der Anlage D.12 zum TVöD-V vor. Die Klägerin war vor dem Betriebsübergang seit 1996 bei Untergliederungen der Arbeiterwohlfahrt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Durch den Verweis auf § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD-V macht Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V deutlich, dass ein solches Arbeitsverhältnis nur zu einem öffentlichen Arbeitgeber bestehen kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Arbeitgebern und zum Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes: BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 28 bis 31). Die der Arbeiterwohlfahrt zuzurechnenden Arbeitgeber sind nicht öffentlich-rechtlich konstituiert und unterfallen nicht dem TVöD. Sie sind nichtöffentliche, dh. private Arbeitgeber.

56

(2) Allerdings kann gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung auch ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, erfolgt.

57

Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei den Tarifverträgen der Arbeiterwohlfahrt strukturell um dem TVöD vergleichbare Tarifverträge handelt. Dennoch besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 4. Der Vortrag der Klägerin wird ihrer Darlegungslast bezüglich der „erworbenen Stufe“ nicht gerecht. Die Klägerin macht keine Angaben, welcher Tarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte ihre Vergütung regelte. Dem Personalüberleitungsvertrag vom 10. Dezember 1996 ist nur zu entnehmen, dass ab dem Betriebsübergang auf den Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt der MTV-G AWO Anwendung finden sollte. Die Klägerin hat weder behauptet, dass sie bis zuletzt aufgrund dieser statischen Verweisung nach diesem Tarifwerk vergütet wurde, noch hat sie die weitere Tarifentwicklung bis hin zur letzten Vergütung durch die AWO AJS gGmbH dargestellt. Es ist auch sonst nicht erkennbar, innerhalb welcher tariflichen Vergütungsstruktur sie zuletzt welche Stufe erworben hatte.

58

2. Handelt es sich bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs um keine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so besteht eine Tariflücke. Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke kann der Senat hier aber keine ergänzende Tarifvertragsauslegung vornehmen. Folglich kann auch keine tarifliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch erkannt werden.

59

a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29).

60

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich ggf. um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handelt. Jedenfalls bleibt den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung. Wie dargestellt, können die Tarifvertragsparteien bei Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen kommunalen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung berücksichtigen oder nicht, solange sie die durch höherrangiges Recht gezogenen Grenzen beachten. Diese Ausgestaltung bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen.

61

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge     

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz     

        

    Wollensak     

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 816/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2010 - 13 Ca 9332/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und dabei über die Auswirkung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

Der im November 1943 geborene Kläger war als Ingenieur bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise:

        

„Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft DAG den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. Darüber hinaus sichert der Pensions-Sicherungs-Verein a. G. zusätzlich diese Leistungen entsprechend dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der DFS abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet. Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil

                 

-       

bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung

                          

und     

                 

-       

den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens.

                 

…       

                          
                 

§ 6     

                 

Altersruhegeld

        

(1)     

Lebenslängliches Altersruhegeld wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der DFS ausscheiden.

        

(2)     

Das jährliche Altersruhegeld beträgt

                 

-       

0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern

                                   

zuzüglich

                 

-       

1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens,

                 

jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit.

        

…       

        
                          
        

§ 7     

        

Vorzeitiges Altersruhegeld

        

(1)     

Vorzeitiges Altersruhegeld können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beanspruchen, wenn sie vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus den Diensten der DFS ausscheiden.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung des bis zum Dienstaustritt erworbenen Ruhegeldes um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, in dem der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen des normalen Pensionierungstages liegt, maximal jedoch um 18 %.

                 

…       

                          
        

§ 17   

        

Härteregelung

        

Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (VBL und BeamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. Hierüber entscheidet ein Versorgungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit. Als Mitglieder werden 3 durch den Gesamtbetriebsrat entsandt, 3 durch die Geschäftsführung bestimmt, wobei diese 6 Mitglieder zusätzlich ein 7. unparteiisches Mitglied wählen.“

4

Der Anhang 2 zum VersTV 1993 lautet:

        

„Der Versorgungstarifvertrag baut auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung auf.

        

Soweit sich die oben genannten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern, werden die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der Versorgungstarifvertrag der geänderten Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist.

        

Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die zur Vereinbarung anderer Strukturen und Leistungshöhen des Versorgungstarifvertrages geführt hätten, wenn die bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt gewesen wäre.“

5

Am 20. August/13. September 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag der ua. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr O wird ab 01.11.1993 als Ingenieur/ABL bei der Regionalstelle Düsseldorf beschäftigt.

        

2.    

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den MTV ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.

                 

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

6

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt.

7

Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3627) für das Jahr 2006 auf 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich festgesetzt. Infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche Altersrente des Klägers um monatlich 19,51 Euro erhöht.

8

Im Hinblick auf die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bemühte sich die Gewerkschaft ver.di als Rechtsnachfolgerin der DAG um Verhandlungen mit der Beklagten mit dem Ziel einer Änderung des VersTV 1993. Zu einer Änderung des VersTV 1993 durch die Gewerkschaft ver.di und die Beklagte kam es jedoch nicht. Der VersTV 1993 wurde von der Beklagten zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

9

Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005). Dieser trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Er trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993. Nach dem Anhang 2 beruht der VersTV 2005 auf einer Schiedsvereinbarung vom 26. Juli 2006 und stellt den inhaltsgleichen Neuabschluss des Tarifvertrags von 1993 dar, der auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung aufbaute.

10

Am 21. August 2009 vereinbarten die GdF und die Beklagte den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009), der ua. bestimmt:

        

„Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).

        

…       

        

Teil A

        

…       

        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Einkommen

        

…       

        
        

(2)     

Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt

                 

●       

in den Teil bis zur Splittinggrenze

                          

und     

                 

●       

in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil.

                 

Die Splittinggrenze beträgt 64.800 Euro. Ab dem 1. November 2009 wird die Splittinggrenze jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle Euro-Beträge.

        

…       

        
                 

§ 6     

                 

Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld.

        

(2)     

Das jährliche Altersruhegeld setzt sich zusammen aus

                 

●       

0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten 12 Beschäftigungsmonate

                          

zuzüglich

                 

●       

1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit.

                                   
        

§ 7     

        

Vorzeitiges Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Das vorzeitige Altersruhegeld wird lebenslang gezahlt und verändert sich nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, maximal jedoch um 18 %.“

11

Die Splittinggrenze von 64.800,00 Euro entspricht der im August 2009 maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

12

Der Kläger war zunächst Mitglied der DAG und später der Gewerkschaft ver.di. Im Jahr 2004 trat er in die GdF ein. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2006 (vorzeitiges) Altersruhegeld von der Beklagten. Sein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen belief sich auf zuletzt 99.970,03 Euro. Der Berechnung des Altersruhegelds hat die Beklagte die im Jahr vor dem 1. Dezember 2006 durchschnittlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und ein Altersruhegeld iHv. 2.320,13 Euro monatlich errechnet.

13

Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Ruhegeldansprüche richteten sich nach dem VersTV 1993. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte eine statische Verweisung auf diesen Tarifvertrag. Der VersTV 1993 sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden Auslegung sei diese Lücke dahin zu schließen, dass das Ruhegeld unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde, wobei der durch die erhöhte Beitragsabführung in der gesetzlichen Rente erworbene Erhöhungsbetrag anzurechnen sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2009 errechne sich ein Differenzbetrag iHv. 5.299,96 Euro brutto.

14

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.299,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2007, aus jeweils 142,30 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2008 und aus jeweils 146,17 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zutreffend berechnet. Für die Berechnung ist der VersTV 2005 und nicht der VersTV 1993 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach dem VersTV 1993 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höheres als das von der Beklagten gezahlte Altersruhegeld zu.

18

I. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zu Recht nach dem VersTV 2005 berechnet.

19

1. Bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 galt der am 29. September 2006 von der Beklagten und der GdF abgeschlossene VersTV 2005 für das Versorgungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da der Kläger seit dem Jahr 2004 Mitglied der GdF war.

20

Die Versorgungsansprüche des Klägers hatten sich zwar zunächst nach dem von der Beklagten und der DAG am 7. Juli 1993 abgeschlossenen VersTV 1993 gerichtet. Dieser Tarifvertrag galt für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger war Mitglied der DAG und die Beklagte selbst Partei des VersTV 1993. Der VersTV 1993 wurde jedoch von der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 gekündigt und wirkte seitdem nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wurde (§ 4 Abs. 5 TVG). Der am 29. September 2006 abgeschlossene VersTV 2005, der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, ist eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG.

21

2. Der VersTV 1993 ist auch nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. August/13. September 1993 getroffenen Vereinbarungen als gegenüber dem VersTV 2005 günstigere Regelung für die Ruhegeldansprüche des Klägers maßgeblich. Der Arbeitsvertrag enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993, sondern eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Dies ergibt sich aus § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags.

22

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO).

23

b) Entgegen der Auffassung des Klägers verweist der Arbeitsvertrag nicht statisch auf den VersTV 1993. Er nimmt vielmehr den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag in Bezug. Anhaltspunkte für eine statische Verweisung sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Formulierung in § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags spricht nicht für eine statische Verweisung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag(MTV) für die bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den MTV ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein den MTV ergänzender Tarifvertrag und wird demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtet.

24

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, im Laufe des Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Beklagte in späteren Jahren die Verweisungsklausel in § 5 des Formulararbeitsvertrags anders formuliert habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die Beklagte hierzu nicht erklären konnte. Im Übrigen können Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern für die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss haben.

25

II. Auf der Grundlage des VersTV 2005 hat die Beklagte das (vorzeitige) Altersruhegeld nach § 6 iVm. § 7 VersTV 2005 unter Berücksichtigung der im Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 62.950,00 Euro mit 2.320,13 Euro brutto - unstreitig - zutreffend berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die Anhebung hatte auf den VersTV 2005 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Abschluss dieses Tarifvertrags im September 2006 bereits erfolgt war, kann die Regelung in § 6 VersTV 2005 aus der Sicht der Normunterworfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss des Tarifvertrags und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten.

26

III. Selbst wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als statische Verweisung auf den VersTV 1993 auszulegen wäre und sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nach dem VersTV 1993 richteten, wäre die Klage unbegründet. Nach dem VersTV 1993 ergibt sich keine für den Kläger günstigere Berechnung seines Altersruhegelds. Der VersTV 1993 enthält inhaltsgleiche Regelungen zur Berechnung des Altersruhegelds wie der VersTV 2005. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Altersruhegelds des Klägers entspricht daher auch den Vorgaben der §§ 6, 7 VersTV 1993. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten höheren Ruhegeldanspruch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 7 VersTV 1993 iVm. § 6 Abs. 2 VersTV 1993 und § 4 Abs. 2 VersTV 1993 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob der VersTV 1993 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des VersTV 1993 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich die Tarifvertragsparteien eine ggf. erforderliche Lückenschließung selbst vorbehalten haben und zudem mehrere Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke denkbar sind.

27

1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

28

2. Für die in § 6 VersTV 1993 getroffene Regelung kommt eine solche ergänzende Auslegung nicht in Betracht.

29

a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht (vgl. BAG 23. Januar 1980 - 4 AZR 105/78 - BAGE 32, 364, 369), eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 4 b bb der Gründe mwN, BAGE 110, 208). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 365/06 - Rn. 20, ZTR 2007, 365; 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277; 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - zu I 1 d cc der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276). Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - aaO; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - aaO).

30

b) Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 6 VersTV 1993 bereits deshalb ausscheidet, weil der VersTV 1993 durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 und - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214)und dem Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im VersTV 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum VersTV 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen.

31

aa) Dem VersTV 1993 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Den Regelungen der §§ 4, 6 und § 7 VersTV 1993 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Auch die Präambel gibt hierüber keinen Aufschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass mit dem VersTV 1993 die Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen sichergestellt werden soll und die zuvor bei der BFS und dem LBA bestehenden Versorgungssysteme ersetzt werden sollen. Diese Versorgungssysteme waren durch die VBL-Versorgung für die Arbeitnehmer und das Beamtenversorgungsgesetz für die Beamten gekennzeichnet. Dieses Versorgungsniveau sollte durch den VersTV 1993 aufrechterhalten werden. Dieser Regelungszweck kommt auch in der Härtefallregelung in § 17 VersTV 1993 zum Ausdruck. Er wird durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Frage gestellt. Im Übrigen stellt der Anhang 2 zum VersTV 1993 klar, dass dieser Tarifvertrag auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufbaut und im Falle künftiger wesentlicher Änderungen dieser Grundlagen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über Änderungen des Tarifvertrags aufnehmen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vorbehalten, auf mögliche Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu reagieren.

32

bb) Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die dauerhafte Einführung einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke wäre.

33

Vielmehr wäre ebenso denkbar, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge treffen.

34

Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegelds entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für die ab dem 1. Januar 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).

35

Schließlich wäre auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien keinen Handlungsbedarf erkennen und von einer Anpassung des Tarifvertrags absehen.

36

IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die Gewerkschaft als Tarifvertragspartei eine Anpassung des Tarifvertrags von der Beklagten verlangen. Keinesfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar(BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 28).

37

V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt     

        

    Silke Nötzel     

                 

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der in Form von Startgutschriften ermittelten Rentenanwartschaften der sogenannten rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

I.

2

1. Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser traf bestimmte Grundentscheidungen zur Zusatzversorgung. Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall zu erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem sogenannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (VBLS) stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem um. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen. Materiell gesehen wurde übergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Die Neufassung der Satzung der VBL hat die tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.

3

Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben hatten, wurden diese in Form von Startgutschriften in das neue Modell transferiert. Dazu sieht die VBLS unterschiedliche Rechenmethoden vor, je nach dem, ob der betroffene Versicherte zu den rentenfernen oder den rentennahen Jahrgängen gehört.

4

Rentennah ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Rentenfern sind alle übrigen Versicherten, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der VBL pflichtversichert waren. Die Anwartschaften der etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich nach § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 78 Abs. 1 und 2 und § 79 Abs. 1 VBLS beruhen auf den nahezu inhaltsgleichen tariflichen Regelungen in § 32 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 ATV.

5

2. Der Beschwerdeführer ist am 27. April 1949 geboren. Er ist seit dem 16. August 1971 im öffentlichen Dienst bei einem an der VBL beteiligten Arbeitgeber beschäftigt. Die erste Ehe des Beschwerdeführers bestand von 1972 bis 1999, seine zweite Ehe besteht seit März 2002.

6

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die VBL dem Beschwerdeführer mit, dass seine Rentenanwartschaft 320,16 € betrage. Die VBL gewährte ihm eine Startgutschrift von 80,04 Versorgungspunkten. Bei der Errechnung der Startgutschrift hatte sie die Steuerklasse I zugrunde gelegt.

7

3. Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte und die Höhe der erteilten Startgutschrift. Mit seiner Klage erstrebte der Beschwerdeführer unter anderem die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift unverbindlich sei und dass seine Zusatzrente näher bestimmte Mindestwerte erreichen müsse. Zudem begehrte er die Verpflichtung der VBL, bei einer Neuberechnung bestimmte Berechnungselemente, die er in seinen Klageanträgen näher konkretisierte, zugrunde zu legen.

8

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Die weitergehenden Berufungen und die weitergehende Klage blieben erfolglos. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Punktesystem sei zwar als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der VBL enthaltenen Änderungsvorbehalt kein ungerechtfertigter Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten. Indessen sei die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten in mehreren Punkten zu beanstanden. Sie greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften ein. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Beschwerdeführers eine erhebliche Verminderung der Anwartschaft. Die Übergangsregelung halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Die Eingriffe stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der VBL zu beachtende Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte. Deshalb sei die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam. Eine ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden.

9

Der Bundesgerichtshof wies die Revisionen beider Parteien zurück. Es blieb damit bei der Feststellung, dass die von der VBL erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, und der Klageabweisung im Übrigen. Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihren Gründen jedoch nur teilweise. Er beanstandete die Übergangsregelungen der Satzung nur in Bezug auf ein Berechnungsdetail. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, ließ der Bundesgerichtshof offen. Anders als noch das Oberlandesgericht hielt der Bundesgerichtshof Art. 14 Abs. 1 GG nicht für verletzt.

10

4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 (effektiver Rechtsschutz) und Art. 20 Abs. 3 GG (Parlamentsvorbehalt) durch die Entscheidungen des Landgerichts, Oberlandesgerichts sowie des Bundesgerichtshofs. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt:

11

a) Aus den angegriffenen Entscheidungen ergebe sich, dass die Gerichte den gebotenen Umfang des Eigentumsschutzes verkannt hätten. Durch die fehlende Festlegung einer Untergrenze des eigentumsgeschützten Bereichs werde ihm der Schutz seiner verfassungsrechtlich geschützten Mindestansprüche verweigert. Der Kernbereich des Eigentumsschutzes erweise sich als verletzt, da ihm nach der Startgutschrift nicht einmal eine Mindestversorgungsrente nach den §§ 44, 44a VBLS a.F. zuzüglich einer angemessenen Dynamik erhalten bleibe. Die Vorinstanzen hätten auch verkannt, dass die Tarifvertragsparteien nicht rückwirkend in bereits erdiente Versorgungsansprüche eingreifen könnten.

12

b) Es liege auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser ergebe sich zum einen aus einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von rentenfernen Versicherten, die zum Zeitpunkt des Stichtags für die Berechnung der Startgutschrift die Steuerklasse I gehabt hätten, und solchen, die eine andere Steuerklasse gehabt hätten. Zum anderen ergebe sich ein Verstoß auch aus einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der zum Zeitpunkt der Systemumstellung langjährig Versicherten und solchen, die erst nach Einführung des Punktemodells pflichtversichert geworden seien.

13

c) Der bei der Gleichheitsprüfung zu berücksichtigende Art. 6 Abs. 1 GG sei missachtet worden. Es widerspreche der besonderen Schutzpflicht des Staates zugunsten von Ehe und Familie, dass Versicherte wie der Beschwerdeführer, die zum Zeitpunkt des Stichtages gerade unverheiratet gewesen seien, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung der Startgutschrift hätten, obwohl sie dauerhaft die Belastung aus dem Versorgungsausgleich tragen müssten.

14

d) Das Rechtsgewährungsgebot sei verletzt, da die notwendige verfassungsrechtliche Schutzgrenze weder ermittelt noch gezogen worden sei. Die Vorinstanzen hätten nicht erkannt, dass beim Satzungsgeber ein Abwägungsdefizit beziehungsweise ein Abwägungsausfall vorliege. Die Ansprüche der rentenfernen Versicherten der VBL seien in das Belieben der Tarifvertragsparteien gestellt worden.

15

5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens (VBL), das Bundesministerium des Innern, das Bundesarbeitsgericht, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. Stellung genommen.

II.

16

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

17

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

18

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

19

a) Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

20

aa) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Gerichte hätten verkannt, dass die Übergangsvorschriften in zahlreichen weiteren Punkten verfassungswidrig seien, ist er nicht beschwert.

21

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151 <160>). Nachteilige Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung begründen grundsätzlich keine genügende Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, weil sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 <224 f.>; BVerfGK 10, 263 <265>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in Urteilsgründen Ausführungen enthalten sind, die den Betroffenen für sich genommen so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist (vgl. BVerfGE 6, 7 <9>; 28, 151 <160>).

22

Da der Bundesgerichtshof an der Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift durch das Oberlandesgerichts festhielt, gehen von dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs insoweit keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Eine Beschwer würde sich auch dann nicht ergeben, wenn die für unwirksam erklärten Übergangsvorschriften in Bezug auf solche Berechnungsdetails und -schritte verfassungswidrig wären, die durch den Bundesgerichtshof für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet wurden oder deren Verfassungsmäßigkeit er offen ließ. Denn der Bundesgerichtshof hätte in diesem Fall lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten, die grundrechtswidrig wäre, ohne dass sich dies im Tenor niedergeschlagen hätte oder davon für sich genommen eine unzumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs ausgegangen wäre. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften ohnehin neu zu überdenken haben.

23

bb) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet ist.

24

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

25

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer die behaupteten Verfassungsverstöße nicht hinreichend begründet. Eine Beschwer lag lediglich vor, soweit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren mit seinen Klagebegehren unterlag. Bei der Darlegung der behaupteten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die der Beschwerdeführer aufgrund dieses Unterliegens im Ausgangsverfahren annahm, hat er sich nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt. Schon das Oberlandesgericht begründete die teilweise Klageabweisung damit, dass es mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nicht angehe, die VBL durch eine gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege festzulegen. Auch der Bundesgerichtshof verwies in seiner in Bezug genommenen Leitentscheidung darauf, dass die Tarifvertragsparteien verschiedene Möglichkeiten hätten, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (BGHZ 174, 127 <178>), und kam zu dem Ergebnis, dass er sich mit Blick auf die Tarifautonomie einer ersatzweisen Regelung zur Schließung von Lücken zu enthalten habe (BGHZ 174, 127 <177>). Zunächst sei es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Mit dieser Argumentation hat sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, warum die Gerichte aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelungen (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) entstehende Regelungslücke durch Festlegung gerade der von ihm beantragten Berechnungsvorgaben zu schließen.

26

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unbegründet. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht verkannt.

27

aa) Da der Bundesgerichtshof die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für unwirksam und die erteilte Startgutschrift für nicht verbindlich erachtete, scheidet eine Verletzung von Grundrechten durch die gerichtliche Beurteilung der Startgutschrift und der ihr zugrunde liegenden Übergangsregelungen aus. Das Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsvorschriften hier schon deshalb keiner verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, weil bereits der Bundesgerichtshof von ihrer Unwirksamkeit ausgegangen ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorinstanzen verkannt haben, dass weitere Berechnungsschritte und -details der Übergangsvorschriften gegen Grundrechte verstoßen. Sollte dies der Fall sein, ist der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert und beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf diesen Fehlern.

28

bb) Im Hinblick auf die Abweisung der Klagebegehren des Beschwerdeführers ist eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ebenfalls nicht erkennbar.

29

(1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften hinausreichenden Begehren des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Der Staat hat sich im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten (vgl. BVerfGE 38, 281 <305 f.>). Er überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 <340 f.>). Solange den Tarifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung des Übergangsrechts offen stehen, lassen sich gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarifautonomie daher grundsätzlich nicht vereinbaren. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, nach der im Falle unwirksamer Tarifregelungen eine gerichtliche Lückenschließung nur in engen Grenzen zulässig ist (vgl. BGHZ 174, 127 <176 f.>; BAGE 36, 218 <224 f.>; 40, 345 <352>; 57, 334 <342>; 77, 94 <98>; 91, 358 <367>; 97, 251 <259>; 110, 277 <284>). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schließung von Lücken infolge unwirksamer Tarifregelungen hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, NZA 1999, S. 1152 <1154>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 <1613>).

30

(2) Durch die teilweise Abweisung der Klagebegehren wurde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen.

31

Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet wirksamen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 82, 126 <155>). Ein wirksamer Rechtsschutz muss die grundsätzlich umfassende rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Eröffnet die Rechtsweggarantie den Weg zu einem staatlichen Gericht, so bedeutet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit verschaffen müssen. Die Gerichte haben die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen (vgl. BVerfGE 49, 252 <257>).

32

Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof diese Grundsätze bei seiner Abwägung verkannt hätte. Aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers herleiten, noch während der Anwartschaftsphase die Mindesthöhe seiner Anwartschaft gerichtlich klären zu lassen. Während der Anwartschaftsphase steht nicht fest, ob bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Regelungsinhalt der maßgeblichen Satzungsbestimmungen unverändert weiter gilt oder ob sich bis dahin Wert bildende Faktoren ändern. Etwas anderes könnte im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nur dann gelten, wenn dem Versicherten ansonsten unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, S. 977 <978>). Dies ist hier nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof ging wegen der Ankündigung der Tarifvertragsparteien, im Falle der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Berechnungsvorschriften für die Startgutschriften neue Verhandlungen aufzunehmen, davon aus, dass mit einer Neuregelung innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund waren erhebliche Nachteile für die Versicherten nicht zu befürchten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine Neuregelung, sobald sie hierdurch betroffen sind, wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG ist es Sache der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, alsbald eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

33

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von 563,46 Euro nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

2

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Klägerin vom 4. November 1974 ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

        

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis.“

3

Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen-Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 1. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT, soweit die Altersversorgung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird.

4

Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine „Vereinbarung zur Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages-Mantel nebst Anlagen für die D ab 01.01.2010 (DAnwendungsvereinbarung)“. Danach wurde der EKT idF des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 1. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnung DTarifvertrag (im Folgenden DTV) übernommen.

5

Seit dem 1. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum DTV. Die Anlage 7a zum DTV enthält ua. folgende Regelungen:

        

Nr. 8

        

Zuschuss an Angestellte

        

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamt-ruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundersatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

        

...     

        

Nr. 9 

        

Höhe des Gesamtruhegeldes

        

1. Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit … 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

        

vom 6. bis zum 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

        

vom 11. bis zum 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

        

vom 21. bis zum 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.,

        

vom 26. bis zum 35. Beschäftigungsjahr um je 0,5 v.H.,

        

bis höchstens 75 v.H. des ruhegehaltsfähigen Gehalts.

        

…       

        

2. Ab 01.01.2004 wird für Ruhegeldbezieher jeweils zum Zeitpunkt einer Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungssatz nach Ziffer 1 abgesenkt. Das gilt auch, wenn der Beginn der Zahlung des Ruhegeldes und die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts auf denselben Zeitpunkt fallen. Die Absenkung erfolgt in acht Jahresstufen von insgesamt 75 v.H. auf 71,75 v.H. In den ersten sieben Stufen erfolgt die Absenkung jeweils um 0,4 Prozentpunkte, in der achten Stufe um 0,45 Prozentpunkte. Soweit der Betrag der Anpassung niedriger ist als der sich aus der Absenkung des Versorgungssatzes ergebende Betrag, wird der Absenkungsbetrag auf den Betrag der Anpassung begrenzt und bei der nächsten Absenkung zusätzlich berücksichtigt.

        

Eine analoge Absenkung erfolgt in den Fällen, in denen bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeldanspruch von 75 v.H. nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht worden ist, im Verhältnis des erreichten Vomhundertsatzes zu 75 v.H. Der errechnete Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

        

Die Absenkung erfolgt, indem jeweils vor der Anpassung des Gesamtruhegeldes nach Nr. 14 der Versorgungssatz entsprechend den Absätzen 1 und 2 vermindert wird.

        

Die erstmalige Berechnung des Versorgungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt nach Nr. 9 Ziffer 1.

        

...     

        

Nr. 10

        

Ruhegeldfähiges Gehalt

        

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); …

        

2. Ortsklassenzuschläge werden nach dem Status des Monats berücksichtigt, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet.

        

3. Zum ruhegeldfähigen Gehalt im Sinne der Ziffer 1 gehören auch die als ruhegeldfähig bezeichneten Zulagen.

        

…       

        

Nr. 11

        

Anzurechnende Bezüge

        

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

        

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

        

...     

        

Nr. 14

        

Anpassung des Gesamtruhegeldes

        

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

        

Ändern sich die Ortsklassen oder die Ortsklassenzuschläge des letzten dienstlichen Wohnsitzes durch Tarifvertrag, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend.“

6

Zum 5. Juli 2012 trat der von der Beklagten abgeschlossene „Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05.07.2012“ (im Folgenden Gehalts-TV) in Kraft. Dieser bestimmt ua.:

        

II.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

§ 2     

        

Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags ersetzt.

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

III.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

IV.     

        

Anlage 7a zum DTV

        

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DTV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 7a zum DTV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H.“

7

Der Zuschuss zum Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich zunächst auf 1.438,64 Euro. Nachdem zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 die gesetzliche Rente der Klägerin erhöht wurde, sank der von der Beklagten gezahlte Zuschuss zum 1. Juli 2012 auf 1.398,85 Euro und zum 1. Juli 2013 auf 1.395,65 Euro.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - geltend gemacht, ihr ruhegeldfähiges Gehalt sei nach Nr. 14 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzuheben. Die Beklagte habe ihr daher einen höheren Zuschuss zum Gesamtruhegeld zu zahlen. Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV seien unwirksam. Es liege eine unechte Rückwirkung vor. Die Normen führten zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in bereits erworbene Rechte der Versorgungsempfänger. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 Euro seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. August 2013 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung der Tarifparteien, die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts an die Erhöhung der Grundgehälter zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 auszusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies führe weder zu einer unechten Rückwirkung noch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vor. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, bei der Erhöhung der Vergütung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern zu differenzieren.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld zusteht, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 169).

15

2. Daran gemessen ist die Klage hinreichend bestimmt.

16

a) Die Klägerin macht für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld geltend. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, wie sich der insgesamt eingeklagte Betrag iHv. 563,46 Euro brutto auf die einzelnen Monate verteilt. Demgemäß begehrt die Klägerin für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 die Zahlung eines monatlich um 39,79 Euro brutto höheren Zuschusses zum Gesamtruhegeld sowie für die Monate Juli und August 2013 jeweils einen Zuschuss iHv. weiteren 42,99 Euro brutto.

17

b) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Revision erstmals geltend macht, der Klägerin stünden bei einer Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH für die einzelnen Monate August 2012 bis Juni 2013 höhere Nachzahlungsbeträge und damit für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein die Klageforderung übersteigender Betrag zu. Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Verteilung des im Klageantrag genannten Gesamtbetrags auf die einzelnen Monate des Klagezeitraums nunmehr anders vornehmen will, lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag einschließlich der begehrten Zinsläufe unverändert auch in der Revision weiterverfolgt, zeigt vielmehr, dass sie auch weiterhin an den bisher für die einzelnen Monate angegebenen Nachzahlungsbeträgen festhalten will. Bei der Klage handelt es sich insoweit um eine - zulässige - Teilklage.

18

II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, das ruhegeldfähige Gehalt der Klägerin nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzupassen und der Klägerin daher für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen höheren Zuschuss zu ihrem Gesamtruhegeld zu zahlen.

19

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Gesamtruhegeld richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 7a zum DTV. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin. Nach dieser Regelung gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur der EKT nebst Anlagen, sondern auch künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge. Die vertragliche Klausel enthält sowohl eine zeit- als auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die den EKT ersetzenden Tarifverträge und somit auch eine Inbezugnahme des DTV und der Anlage 7a zu diesem Tarifvertrag sowie solcher Tarifverträge, die diese Regelungen abändern. Unerheblich ist, dass sich die Verweisungsklausel nach ihrem Wortlaut lediglich auf das „Anstellungsverhältnis“ der Parteien bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN).

20

2. Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV sieht vor, dass bei einer Änderung der Grundvergütungen der Angestellten auch das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend zu ändern ist. Diese Regelung haben die Tarifparteien des Gehalts-TV durch die Regelungen in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV abgeändert. Zwar werden nach II § 1 und III § 1 Gehalts-TV die Grundgehälter aller Beschäftigten der Beklagten zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um weitere 1,8 vH erhöht. Allerdings ist in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV bestimmt, dass es sich bei diesen Erhöhungen nicht um „allgemeine tarifliche Änderungen der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV“ handelt. Damit soll das ruhegeldfähige Gehalt der Versorgungsempfänger - anders als in Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV vorgesehen - zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 nicht entsprechend der Steigerung der tariflichen Grundvergütungen angepasst werden. Aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gilt diese Änderung der Anlage 7a zum DTV auch für das Ruhestandsverhältnis der Klägerin.

21

3. Ob die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV wirksam sind, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend prüfen.

22

a) Die Wirksamkeit der genannten Tarifnormen scheitert nicht bereits daran, dass es den Parteien des Gehalts-TV an der Regelungsbefugnis für Betriebsrentner fehlte.

23

Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Wie sich aus der Formulierung „jedermann“ in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 29, BAGE 127, 62; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 121, 321).

24

Auch § 17 BetrAVG spricht für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 30 mwN, BAGE 127, 62).

25

b) Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.

26

Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner durch eine entsprechende Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts an der Gehaltssteigerung der aktiven Mitarbeiter zum 1. August 2012 und 1. August 2013 teilhaben zu lassen. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt betriebsrentenrechtlich eine erhebliche Zäsur dar. Die hieraus folgende veränderte Rechtsstellung der Versorgungsempfänger rechtfertigt es, die Steigerungen der Gehälter der aktiven Mitarbeiter und die Anhebung der Betriebsrenten unterschiedlich zu regeln.

27

c) Die Vorschriften in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV bewirken auch keinen Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG.

28

Zwar führt die in der Anlage 7a zum DTV zugesagte Gesamtversorgung dazu, dass bei einer Erhöhung der gesetzlichen Rente der von der Beklagten zu zahlende Zuschuss nach Nr. 8 der Anlage 7a geringer wird, wenn nicht gleichzeitig nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a das ruhegeldfähige Gehalt angehoben wird. Dies kann - wie im Streitfall - auch zur Folge haben, dass der von der Beklagten gezahlte Zuschuss unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinkt. Hieraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG bindet die Tarifvertragsparteien nicht. Sie können nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abweichende Regelungen treffen. Eine derartige Abweichung muss nicht als solche gekennzeichnet werden. Ausreichend ist, dass sich diese - wie vorliegend - zweifelsfrei aus den Tarifnormen ergibt (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 92, 310).

29

d) Die Revision kann eine etwaige Unwirksamkeit der Reglungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 2 AGG stützen.

30

Die Klägerin macht erstmals in der Revision geltend, die genannten Tarifnormen führten zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung älterer Versorgungsempfänger; Eingriffe in die Altersversorgung der Betriebsrentner, die nach dem 1. Januar 1977 eingestellt wurden und damit eine Versorgung nach der Anlage 7 zum DTV erhalten, seien nicht erfolgt.

31

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie stützt ihr Klagebegehren nunmehr auch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Dies stellt eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung dar. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21).

32

e) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Tarifparteien mit den Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt haben.

33

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass das vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar ist. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie - wie dargelegt - durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen(vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321).

34

bb) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 373). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - zu 2 b aa der Gründe).

35

Anders als von der Klägerin angenommen, reichen bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, sachliche Gründe aus (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 37, BAGE 115, 304; 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - zu III 1 b der Gründe). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung des Eingriffs das Vorliegen „gewichtiger und bedeutender Gründe“ verlangt, verkennt sie, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen nur für wesentliche und grundlegende Änderungen von Alterssicherungssystemen aufgestellt hat, die eine erhebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu IV 2 der Gründe, BVerfGE 76, 256).

36

cc) Vorliegend liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin vor.

37

(1) Die Änderung von Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV stellt einen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin dar. Denn die Regelung zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts in Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV bestimmt die Höhe des laufenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld (zur Verschlechterung einer Anpassungsregelung als Eingriff vgl. auch BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 36 ff., BAGE 138, 197).

38

(2) Dieser Eingriff ist jedoch nur geringfügig. Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts lediglich für zwei einzelne, verhältnismäßig geringfügige Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Zum 1. August 2014 wurde zudem eine garantierte Anpassung iHv. 1 vH vorgesehen. Die durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV verursachten Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen.

39

dd) Ob sachliche Gründe für die tariflichen Verschlechterungen vorliegen, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Die dafür notwenigen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht zu treffen haben. Die Beklagte hat hierzu erstmals in der Revision ausführlicher vorgetragen. Da es sich um neuen Sachvortrag handelt, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden.

40

III. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen seiner neuen Verhandlung und Entscheidung daher zu prüfen haben, ob die Parteien des Gehalts-TV sachliche Gründe hatten, die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter der Versorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 1. August 2012 und 1. August 2013 auszusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten. Dieser ist Gelegenheit zu geben, ihren im Revisionsverfahren gehaltenen Sachvortrag in das Berufungsverfahren einzuführen und ggf. zu vertiefen.

41

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, für den Eingriff seien - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vortrags der Beklagten - keine sachlichen Gründe gegeben, wird es zu beachten haben, dass bei der Berechnung der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Anlage 7a zum DTV zu berücksichtigen wäre. Zudem wäre in diesem Fall ein im ruhegeldfähigen Gehalt der Klägerin enthaltener Ortszuschlag nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage 7a zum DTV nur zu erhöhen, wenn auch die Ortsklassenzuschläge der Angestellten zum 1. August 2012 und 1. August 2013 erhöht wurden.

42

IV. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von 563,46 Euro nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

2

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Klägerin vom 4. November 1974 ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

        

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis.“

3

Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen-Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 1. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT, soweit die Altersversorgung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird.

4

Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine „Vereinbarung zur Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages-Mantel nebst Anlagen für die D ab 01.01.2010 (DAnwendungsvereinbarung)“. Danach wurde der EKT idF des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 1. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnung DTarifvertrag (im Folgenden DTV) übernommen.

5

Seit dem 1. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum DTV. Die Anlage 7a zum DTV enthält ua. folgende Regelungen:

        

Nr. 8

        

Zuschuss an Angestellte

        

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamt-ruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundersatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

        

...     

        

Nr. 9 

        

Höhe des Gesamtruhegeldes

        

1. Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit … 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

        

vom 6. bis zum 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

        

vom 11. bis zum 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

        

vom 21. bis zum 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.,

        

vom 26. bis zum 35. Beschäftigungsjahr um je 0,5 v.H.,

        

bis höchstens 75 v.H. des ruhegehaltsfähigen Gehalts.

        

…       

        

2. Ab 01.01.2004 wird für Ruhegeldbezieher jeweils zum Zeitpunkt einer Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungssatz nach Ziffer 1 abgesenkt. Das gilt auch, wenn der Beginn der Zahlung des Ruhegeldes und die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts auf denselben Zeitpunkt fallen. Die Absenkung erfolgt in acht Jahresstufen von insgesamt 75 v.H. auf 71,75 v.H. In den ersten sieben Stufen erfolgt die Absenkung jeweils um 0,4 Prozentpunkte, in der achten Stufe um 0,45 Prozentpunkte. Soweit der Betrag der Anpassung niedriger ist als der sich aus der Absenkung des Versorgungssatzes ergebende Betrag, wird der Absenkungsbetrag auf den Betrag der Anpassung begrenzt und bei der nächsten Absenkung zusätzlich berücksichtigt.

        

Eine analoge Absenkung erfolgt in den Fällen, in denen bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeldanspruch von 75 v.H. nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht worden ist, im Verhältnis des erreichten Vomhundertsatzes zu 75 v.H. Der errechnete Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

        

Die Absenkung erfolgt, indem jeweils vor der Anpassung des Gesamtruhegeldes nach Nr. 14 der Versorgungssatz entsprechend den Absätzen 1 und 2 vermindert wird.

        

Die erstmalige Berechnung des Versorgungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt nach Nr. 9 Ziffer 1.

        

...     

        

Nr. 10

        

Ruhegeldfähiges Gehalt

        

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); …

        

2. Ortsklassenzuschläge werden nach dem Status des Monats berücksichtigt, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet.

        

3. Zum ruhegeldfähigen Gehalt im Sinne der Ziffer 1 gehören auch die als ruhegeldfähig bezeichneten Zulagen.

        

…       

        

Nr. 11

        

Anzurechnende Bezüge

        

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

        

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

        

...     

        

Nr. 14

        

Anpassung des Gesamtruhegeldes

        

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

        

Ändern sich die Ortsklassen oder die Ortsklassenzuschläge des letzten dienstlichen Wohnsitzes durch Tarifvertrag, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend.“

6

Zum 5. Juli 2012 trat der von der Beklagten abgeschlossene „Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05.07.2012“ (im Folgenden Gehalts-TV) in Kraft. Dieser bestimmt ua.:

        

II.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

§ 2     

        

Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags ersetzt.

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

III.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

IV.     

        

Anlage 7a zum DTV

        

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DTV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 7a zum DTV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H.“

7

Der Zuschuss zum Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich zunächst auf 1.438,64 Euro. Nachdem zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 die gesetzliche Rente der Klägerin erhöht wurde, sank der von der Beklagten gezahlte Zuschuss zum 1. Juli 2012 auf 1.398,85 Euro und zum 1. Juli 2013 auf 1.395,65 Euro.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - geltend gemacht, ihr ruhegeldfähiges Gehalt sei nach Nr. 14 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzuheben. Die Beklagte habe ihr daher einen höheren Zuschuss zum Gesamtruhegeld zu zahlen. Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV seien unwirksam. Es liege eine unechte Rückwirkung vor. Die Normen führten zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in bereits erworbene Rechte der Versorgungsempfänger. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 Euro seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. August 2013 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung der Tarifparteien, die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts an die Erhöhung der Grundgehälter zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 auszusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies führe weder zu einer unechten Rückwirkung noch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vor. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, bei der Erhöhung der Vergütung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern zu differenzieren.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld zusteht, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 169).

15

2. Daran gemessen ist die Klage hinreichend bestimmt.

16

a) Die Klägerin macht für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld geltend. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, wie sich der insgesamt eingeklagte Betrag iHv. 563,46 Euro brutto auf die einzelnen Monate verteilt. Demgemäß begehrt die Klägerin für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 die Zahlung eines monatlich um 39,79 Euro brutto höheren Zuschusses zum Gesamtruhegeld sowie für die Monate Juli und August 2013 jeweils einen Zuschuss iHv. weiteren 42,99 Euro brutto.

17

b) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Revision erstmals geltend macht, der Klägerin stünden bei einer Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH für die einzelnen Monate August 2012 bis Juni 2013 höhere Nachzahlungsbeträge und damit für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein die Klageforderung übersteigender Betrag zu. Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Verteilung des im Klageantrag genannten Gesamtbetrags auf die einzelnen Monate des Klagezeitraums nunmehr anders vornehmen will, lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag einschließlich der begehrten Zinsläufe unverändert auch in der Revision weiterverfolgt, zeigt vielmehr, dass sie auch weiterhin an den bisher für die einzelnen Monate angegebenen Nachzahlungsbeträgen festhalten will. Bei der Klage handelt es sich insoweit um eine - zulässige - Teilklage.

18

II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, das ruhegeldfähige Gehalt der Klägerin nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzupassen und der Klägerin daher für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen höheren Zuschuss zu ihrem Gesamtruhegeld zu zahlen.

19

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Gesamtruhegeld richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 7a zum DTV. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin. Nach dieser Regelung gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur der EKT nebst Anlagen, sondern auch künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge. Die vertragliche Klausel enthält sowohl eine zeit- als auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die den EKT ersetzenden Tarifverträge und somit auch eine Inbezugnahme des DTV und der Anlage 7a zu diesem Tarifvertrag sowie solcher Tarifverträge, die diese Regelungen abändern. Unerheblich ist, dass sich die Verweisungsklausel nach ihrem Wortlaut lediglich auf das „Anstellungsverhältnis“ der Parteien bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN).

20

2. Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV sieht vor, dass bei einer Änderung der Grundvergütungen der Angestellten auch das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend zu ändern ist. Diese Regelung haben die Tarifparteien des Gehalts-TV durch die Regelungen in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV abgeändert. Zwar werden nach II § 1 und III § 1 Gehalts-TV die Grundgehälter aller Beschäftigten der Beklagten zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um weitere 1,8 vH erhöht. Allerdings ist in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV bestimmt, dass es sich bei diesen Erhöhungen nicht um „allgemeine tarifliche Änderungen der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV“ handelt. Damit soll das ruhegeldfähige Gehalt der Versorgungsempfänger - anders als in Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV vorgesehen - zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 nicht entsprechend der Steigerung der tariflichen Grundvergütungen angepasst werden. Aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gilt diese Änderung der Anlage 7a zum DTV auch für das Ruhestandsverhältnis der Klägerin.

21

3. Ob die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV wirksam sind, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend prüfen.

22

a) Die Wirksamkeit der genannten Tarifnormen scheitert nicht bereits daran, dass es den Parteien des Gehalts-TV an der Regelungsbefugnis für Betriebsrentner fehlte.

23

Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Wie sich aus der Formulierung „jedermann“ in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 29, BAGE 127, 62; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 121, 321).

24

Auch § 17 BetrAVG spricht für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 30 mwN, BAGE 127, 62).

25

b) Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.

26

Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner durch eine entsprechende Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts an der Gehaltssteigerung der aktiven Mitarbeiter zum 1. August 2012 und 1. August 2013 teilhaben zu lassen. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt betriebsrentenrechtlich eine erhebliche Zäsur dar. Die hieraus folgende veränderte Rechtsstellung der Versorgungsempfänger rechtfertigt es, die Steigerungen der Gehälter der aktiven Mitarbeiter und die Anhebung der Betriebsrenten unterschiedlich zu regeln.

27

c) Die Vorschriften in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV bewirken auch keinen Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG.

28

Zwar führt die in der Anlage 7a zum DTV zugesagte Gesamtversorgung dazu, dass bei einer Erhöhung der gesetzlichen Rente der von der Beklagten zu zahlende Zuschuss nach Nr. 8 der Anlage 7a geringer wird, wenn nicht gleichzeitig nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a das ruhegeldfähige Gehalt angehoben wird. Dies kann - wie im Streitfall - auch zur Folge haben, dass der von der Beklagten gezahlte Zuschuss unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinkt. Hieraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG bindet die Tarifvertragsparteien nicht. Sie können nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abweichende Regelungen treffen. Eine derartige Abweichung muss nicht als solche gekennzeichnet werden. Ausreichend ist, dass sich diese - wie vorliegend - zweifelsfrei aus den Tarifnormen ergibt (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 92, 310).

29

d) Die Revision kann eine etwaige Unwirksamkeit der Reglungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 2 AGG stützen.

30

Die Klägerin macht erstmals in der Revision geltend, die genannten Tarifnormen führten zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung älterer Versorgungsempfänger; Eingriffe in die Altersversorgung der Betriebsrentner, die nach dem 1. Januar 1977 eingestellt wurden und damit eine Versorgung nach der Anlage 7 zum DTV erhalten, seien nicht erfolgt.

31

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie stützt ihr Klagebegehren nunmehr auch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Dies stellt eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung dar. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21).

32

e) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Tarifparteien mit den Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt haben.

33

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass das vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar ist. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie - wie dargelegt - durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen(vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321).

34

bb) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 373). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - zu 2 b aa der Gründe).

35

Anders als von der Klägerin angenommen, reichen bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, sachliche Gründe aus (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 37, BAGE 115, 304; 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - zu III 1 b der Gründe). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung des Eingriffs das Vorliegen „gewichtiger und bedeutender Gründe“ verlangt, verkennt sie, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen nur für wesentliche und grundlegende Änderungen von Alterssicherungssystemen aufgestellt hat, die eine erhebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu IV 2 der Gründe, BVerfGE 76, 256).

36

cc) Vorliegend liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin vor.

37

(1) Die Änderung von Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV stellt einen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin dar. Denn die Regelung zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts in Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV bestimmt die Höhe des laufenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld (zur Verschlechterung einer Anpassungsregelung als Eingriff vgl. auch BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 36 ff., BAGE 138, 197).

38

(2) Dieser Eingriff ist jedoch nur geringfügig. Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts lediglich für zwei einzelne, verhältnismäßig geringfügige Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Zum 1. August 2014 wurde zudem eine garantierte Anpassung iHv. 1 vH vorgesehen. Die durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV verursachten Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen.

39

dd) Ob sachliche Gründe für die tariflichen Verschlechterungen vorliegen, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Die dafür notwenigen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht zu treffen haben. Die Beklagte hat hierzu erstmals in der Revision ausführlicher vorgetragen. Da es sich um neuen Sachvortrag handelt, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden.

40

III. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen seiner neuen Verhandlung und Entscheidung daher zu prüfen haben, ob die Parteien des Gehalts-TV sachliche Gründe hatten, die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter der Versorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 1. August 2012 und 1. August 2013 auszusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten. Dieser ist Gelegenheit zu geben, ihren im Revisionsverfahren gehaltenen Sachvortrag in das Berufungsverfahren einzuführen und ggf. zu vertiefen.

41

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, für den Eingriff seien - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vortrags der Beklagten - keine sachlichen Gründe gegeben, wird es zu beachten haben, dass bei der Berechnung der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Anlage 7a zum DTV zu berücksichtigen wäre. Zudem wäre in diesem Fall ein im ruhegeldfähigen Gehalt der Klägerin enthaltener Ortszuschlag nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage 7a zum DTV nur zu erhöhen, wenn auch die Ortsklassenzuschläge der Angestellten zum 1. August 2012 und 1. August 2013 erhöht wurden.

42

IV. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 1145/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Einordnung von Vergütungsansprüchen.

2

Der Kläger war bis 30. September 2009 als Kfz-Meister bei der A GmbH (Schuldnerin) beschäftigt. Zugleich war er mit einem Anteil von einem Drittel - 10.000,00 Euro - des Stammkapitals neben zwei weiteren Gesellschaftern nicht geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Der Kläger und die Schuldnerin gingen übereinstimmend davon aus, das Arbeitsverhältnis sei sozialversicherungsfrei. Anfang des Jahres 2009 verbürgte sich der Kläger für die Schuldnerin. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Schuldnerin. Ihre beendigende Wirkung stellten der Kläger und die Schuldnerin durch gerichtlichen Vergleich unstreitig.

3

Der Kläger hat mit seiner am 28. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Schuldnerin am 5. Januar 2010 zugestellten Klage rückständiges Arbeitsentgelt einschließlich noch abzuführender Steuern von insgesamt 52.615,74 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 verlangt. Dieser für die einzelnen Monate aufgeschlüsselte Gesamtbetrag ist im Verlauf des Rechtsstreits nach Grund und Höhe unstreitig geworden. Die vorgelegten Entgeltabrechnungen wurden erst nachträglich im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt.

4

Der Kläger hat angenommen, während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine monatliche Bruttovergütung von 3.503,96 Euro gehabt zu haben. Darauf erhielt er nach eigenen Angaben im Jahr 2006 monatliche Nettozahlungen, die sich zwischen 1.700,00 und 2.600,00 Euro bewegten. Ausweislich seiner Aufstellung bekam der Kläger für Februar, Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2006 keinerlei Nettoentgelt. Die für das Jahr 2007 geleisteten Zahlungen variierten zwischen 800,00 und 2.600,00 Euro, die für das Jahr 2008 zwischen 300,00 und 2.600,00 Euro. Im Jahr 2009 bewegten sich die geleisteten Zahlungen für die Monate Januar bis Juni 2009 nach der Auflistung des Klägers zwischen 1.100,00 und - in einem Fall - 2.600,00 Euro. Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses von Juli bis September 2009 wurde keinerlei Nettoentgelt geleistet.

5

Am 2. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht forderte nicht besonders zur Anmeldung der Vergütungsansprüche des Klägers zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO auf. Der Kläger hat dennoch anstelle der bisher erstrebten Leistungen die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle verlangt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der zunächst unterbliebenen gerichtlichen Geltendmachung seiner rückständigen Vergütungsforderungen habe er die Ansprüche nicht gestundet. Sie entsprächen deshalb nicht wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Schuldnerin habe ihm aufgrund seiner mündlichen Zahlungsaufforderungen immer wieder versichert, dass die Vergütungsbeträge geleistet würden, zumal er die Entgeltabrechnungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Auf diese Zusagen habe er sich verlassen, bis das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Die Vergütungsansprüche seien zudem zunächst noch streitig gewesen, wie sich aus der Klageerwiderung ersehen lasse. Sie seien erst nach dem Übergang auf die Feststellungsklage unstreitig geworden. Daran zeige sich, dass er die Ansprüche keineswegs freiwillig gestundet habe, sondern von der Schuldnerin vertröstet worden sei. Die Anfang 2009 gewährte Bürgschaft stehe einem Gesellschafterdarlehen gleich, nicht aber die streitgegenständlichen Vergütungsforderungen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass seine Forderung iHv. 52.615,74 Euro im Rahmen des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Lingen zum Aktenzeichen - 18 IN 21/10 - zur Insolvenztabelle festzustellen ist.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Stundungen der Vergütungsansprüche seien als Rechtshandlungen zu qualifizieren, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprächen. Die Forderungen seien daher nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Bereits die Gesamthöhe der Forderungen von 52.615,74 Euro belege, dass nicht einfach nur Ansprüche eines „einfachen“ Arbeitnehmers aufgelaufen seien. Kein „normaler“ Arbeitnehmer komme auf die Idee, seine Entgeltforderungen in diesem Umfang über mehrere Jahre zu stunden. Der Kläger sei nicht nur Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewesen, sondern bei dieser auch in leitender Stellung als Kfz-Meister tätig gewesen. Er sei deswegen daran interessiert gewesen, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. Zudem habe er sich neben seiner gesellschaftlichen Beteiligung im Jahr 2009 für die Schuldnerin verbürgt und damit seine starke Gesellschafterstellung unterstrichen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Feststellungsantrag fest.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Klage ist zulässig.

12

I. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt für die Monate Januar 2006 bis September 2009 im Einzelnen aufgeschlüsselte Arbeitsvergütung. Es handelt sich zudem ersichtlich um eine abschließende Gesamtforderung für diesen Zeitraum.

13

II. Die zuletzt erhobene Feststellungsklage iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 InsO erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Für die vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten und vom Beklagten bestrittenen Forderungen besteht das insolvenzspezifische Feststellungsinteresse (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 179 InsO Rn. 10). Es ergibt sich aus § 189 InsO. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1 und 3 InsO). Solange der Feststellungsstreit anhängig ist, wird der auf die Forderungen entfallende Anteil nach § 189 Abs. 2 InsO zurückbehalten(vgl. MünchKommInsO/Schumacher 3. Aufl. § 179 Rn. 5, 9). Die Feststellung der Forderungen sichert das Insolvenzteilnahmerecht. Selbst in masselosen Verfahren haben die Insolvenzgläubiger ein rechtlich schützenswertes Interesse, an einem geordnet durchgeführten Insolvenzverfahren teilzunehmen (vgl. BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - Rn. 14).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt sind nach dem mittlerweile auch hinsichtlich ihrer Höhe unstreitigen Parteivorbringen auf der Grundlage von § 611 Abs. 1 BGB entstanden. Sie können wegen ihres Nachrangs jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Die Ansprüche sind insolvenzrechtlich zwar keine Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 InsO, weil eine nach § 488 Abs. 1 BGB erforderliche ausdrückliche oder konkludente Darlehensvereinbarung fehlt(vgl. OLG Koblenz 15. Oktober 2013 - 3 U 635/13 - zu II 1 a der Gründe; MünchKommInsO/Ehricke 3. Aufl. § 39 Rn. 41 - 42). Sie sind aber als Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, einzuordnen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO). Solche Ansprüche sind als Insolvenzforderungen eines nachrangigen Gläubigers nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Tabelle anzumelden. Dieses Erfordernis ist hier nicht gewahrt. § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO bringt zum Ausdruck, dass nachrangige Insolvenzgläubiger lediglich in Ausnahmefällen mit einer Befriedigung rechnen können. Sonst soll das Insolvenzverfahren nicht mit der Anmeldung und Prüfung der nachrangigen Forderungen belastet werden (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 174 InsO Rn. 51).

15

I. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF vom 23. Oktober 2008 bestimmt, dass Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des § 39 InsO im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt werden.

16

II. Die Frage des Nachrangs der Forderungen beurteilt sich insgesamt nach der zitierten Fassung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Sie geht auf das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 zurück, das am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (MoMiG, BGBl. I S. 2026).

17

1. Nach Art. 103d Satz 1 EGInsO sind nur für die vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgeblich (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 24, BGHZ 198, 77; 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11 - Rn. 10, BGHZ 193, 378; 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 20, BGHZ 190, 364). Das ist hier nicht der Fall. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. Juni 2010 eröffnet.

18

2. Die Ausnahmeregelung des Art. 103d Satz 2 EGInsO, der unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des zuvor geltenden Rechts anordnet, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger keine Rechtshandlung anficht, sondern die Feststellung von Forderungen zur Tabelle erstrebt.

19

3. Für bereits vor Inkrafttreten des MoMiG gewährte Darlehen oder sog. gleichgestellte Forderungen gilt ein nach neuem Recht bestehender Nachrang, wenn die Insolvenz - wie hier - nach Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet wurde.

20

a) § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 sowie § 44a InsO knüpfen an die sog. Novellenregeln der früheren §§ 32a und 32b GmbHG an und übernehmen deren Funktion(vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 12, BGHZ 196, 220). Auch bei den aufgehobenen §§ 32a und 32b GmbHG handelte es sich der Sache nach um insolvenzrechtliche Vorschriften(vgl. Kammeter/Geißelmeier NZI 2007, 214, 218). Der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser Bestimmungen durch Art. 1 Nr. 22 MoMiG damit begründet, die Regelungen zu den Gesellschafterdarlehen würden in das Insolvenzrecht verlagert, wo sie systematisch hingehörten(vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 30, BGHZ 190, 364).

21

b) Die Neuregelung durch das MoMiG erschöpft sich allerdings nicht nur in der Verlagerung der Novellenregeln der aufgehobenen §§ 32a, 32b GmbHG in das förmliche Insolvenzrecht.

22

aa) Durch den mit Art. 1 Nr. 20 MoMiG eingefügten § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG wurden die Rechtsprechungsregeln zu den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen aufgegeben. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG sind Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht mehr wie Stammkapital zu behandeln. Bei der insolvenzrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen wurde deswegen auf das qualifizierende Merkmal des (Eigen-)Kapitalersatzes verzichtet (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 29, BGHZ 198, 77; 7. März 2013 - IX ZR 7/12 - Rn. 14; 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11 - Rn. 12, BGHZ 193, 378; zum Begriff des kapitalersetzenden Charakters nach früherem Recht BGH 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 36, BGHZ 190, 364). Auch das frühere Erfordernis einer Krise der Gesellschaft muss nicht mehr hinzutreten (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 26, 57; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 10 mwN, BGHZ 196, 220; 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 25, BGHZ 188, 363; Smid DZWIR 2012, 1, 14). Die Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen soll bei Eintritt der Insolvenz stets nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sein(vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 42, 56).

23

bb) In der Folge dieser Änderung wird durch eine Verschärfung des Anfechtungstatbestands in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewähr jedes Gesellschafterdarlehens durch die Gesellschaft binnen eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag von der Insolvenzanfechtung erfasst. Die Anfechtung beschränkt sich nicht mehr auf Fälle, in denen zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend waren und die Befriedigung der Gesellschafter ihrer Finanzierungsfolgenverantwortung widersprach (vgl. BGH 7. März 2013 - IX ZR 7/12 - Rn. 14; Karsten Schmidt BB 2008, 1966, 1969). Damit sollen Schutzlücken vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 10, BGHZ 196, 220).

24

cc) Die durch das MoMiG umgestalteten § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehen dennoch mit der Legitimationsgrundlage des früheren Rechts - der Finanzierungsfolgenverantwortung - im Einklang.

25

(1) Das zeigt die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Novellenregeln und die Erläuterung, die Regelung der Gesellschafterdarlehen in das Insolvenzrecht verlagert zu haben (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 18, BGHZ 196, 220). Diese Würdigung entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, Forderungen aus Gesellschafterdarlehen zugunsten der Gläubigergesamtheit stets mit Nachrang zu versehen und fragwürdige Auszahlungen an Gesellschafter in einer typischerweise kritischen Zeitspanne einem konsequenten Anfechtungsregime zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 26). Anfechtungsrechtlicher Regelungszweck ist zu verhindern, dass Gesellschafter, die über die finanzielle Lage ihres Unternehmens aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Näheverhältnisses regelmäßig wohlinformiert sind, der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kreditmittel zulasten der Gläubigergesamtheit entziehen (vgl. BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - aaO).

26

(2) Dieser sog. Insidergedanke ist aber nicht der maßgebliche Grund für den gesetzlichen Nachrang noch offener Gesellschafterforderungen. Der typischerweise gegebene Informationsvorsprung des Gesellschafters kann zur Folge haben, dass ein gewährtes Darlehen vor der offenkundigen Insolvenz abgezogen wird. Er führt jedoch nicht dazu, dass ein mit den Verhältnissen der Schuldnerin besonders vertrauter „Insider“ der Gesellschaft ein Darlehen gewährt und es vor der Insolvenz nicht mehr zurückfordert (vgl. BGH 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 17, BGHZ 188, 363). Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob der gesetzlichen Neuregelung des Nachrangs von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellten Verbindlichkeiten weiter der Gedanke der Krisenfinanzierung, des Missbrauchs der Haftungsbeschränkung oder der Schaffung einer Gefahrenlage für den Rechtsverkehr zugrunde liegt oder es sich um eine bloße gesetzgeberische Entscheidung handelt, die an die Doppelrolle von Gläubiger und Gesellschafter anknüpft (vgl. BGH 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 16 mwN zu der Kontroverse, aaO). Die Begründung des Regierungsentwurfs beantwortet die Frage nicht. Sie trifft aber die Aussage zu dem gesetzgeberischen Ziel, dass jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Insolvenz nachrangig sein soll (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 26). Das macht das Bestreben deutlich, mit dem Nachrang alle Gesellschafterforderungen zu erfassen, um die vorrangigen Insolvenzgläubiger gegenüber den nachrangigen Gesellschaftergläubigern zu privilegieren (vgl. OLG Stuttgart 14. Juli 2010 - 3 U 50/10 - zu II 2 a, b bb (2) der Gründe).

27

dd) § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO lässt in besonderem Maß erkennen, dass Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen. Mithilfe des Tatbestands der sog. gleichgestellten Forderungen iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO wird der aufgehobene § 32a Abs. 3 GmbHG in personeller Hinsicht - auch durch Einbeziehung Dritter - übernommen(vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 56; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 11, BGHZ 196, 220; 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11 - Rn. 11, BGHZ 193, 378; 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 363). Zugleich wird der sachliche Geltungsbereich des früheren § 32a Abs. 3 GmbHG im Wesentlichen übertragen(vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 56) und mit Blick auf die ausreichende bloße wirtschaftliche Entsprechung im Wortlaut klargestellt. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterstellt die Rückgewähr der einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten und damit nachrangigen Forderung iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO der Anfechtung. Gleichgestellte Verbindlichkeiten sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen - nur - wirtschaftlich entsprechen. Ernstzunehmende Schutzlücken sollen nicht entstehen (vgl. BGH 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11 - Rn. 12, BGHZ 195, 42). Der Begriff der Rechtshandlung ist deswegen weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 15 mwN, BGHZ 198, 77). Forderungen aus solchen Rechtshandlungen sind ua. Regressansprüche eines Gesellschafters nach der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers (vgl. BGH 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11 - Rn. 9, BGHZ 192, 9).

28

III. Die personellen und sachlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO sind erfüllt. Die vom Kläger angemeldeten Ansprüche sind Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen (sog. gleichgestellte Forderungen; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 11, BGHZ 196, 220; Spahlinger/Müller Anm. BB 2011, 851, 853).

29

1. Die Sachverhalte, die der Hingabe eines Darlehens durch einen Gesellschafter wirtschaftlich ähneln, sind vielgestaltig. Sie müssen im Interesse des Gläubigerschutzes entsprechenden Rechtsfolgen wie ein Gesellschafterdarlehen unterworfen werden. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits bei Einführung der Novellenregeln der aufgehobenen §§ 32a und 32b GmbHG abweichend vom Regierungsentwurf nicht versucht, die in Betracht kommenden Tatbestände kasuistisch zu regeln. Vielmehr sollte es der Rechtsprechung mithilfe der Generalklausel des früheren § 32a Abs. 3 GmbHG ermöglicht werden, nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasste, jedoch vergleichbare Sachverhalte gleichzubehandeln(vgl. BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 12, BGHZ 196, 220; 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 13, BGHZ 188, 363 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/3908 S. 73 f.). Diese Regelungstechnik haben Nr. 5 Buchst. a und Nr. 8 des Art. 9 MoMiG in Anlehnung an den aufgehobenen § 32a Abs. 3 GmbHG durch die Einführung des Merkmals der wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlung in § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 135 Abs. 1 InsO beibehalten. Die „Umgehungstatbestände“ sind nicht konkretisiert, um mögliche Lücken zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 56). Daher ist auch bei der Auslegung des Tatbestands der gleichgestellten Forderung iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO übereinstimmend mit dem früheren Recht dafür zu sorgen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko nicht auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälzt(vgl. BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - aaO mit Bezug auf BT-Drucks. 8/1347 S. 39).

30

2. Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, die erhobenen Entgeltansprüche seien insolvenzrechtlich Rückgewähransprüche aus Rechtshandlungen, die Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprächen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO). Die tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Einzelfall (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG 9. Juli 2013 - 9 U 15/13 - zu I der Gründe) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

31

a) Der Kläger hat seine erheblichen rückständigen Vergütungsansprüche aus den Jahren 2006 bis 2009 erst mit der am 28. Dezember 2009 eingereichten Klage anhängig gemacht. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein „normaler“ Arbeitnehmer in derselben Lage nicht so lange gewartet hätte, bis er seine Vergütungsansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht hätte, zumal der Kläger für die Arbeitsleistung einiger Monate keinerlei Nettoentgelt erhielt. Er konnte seine Vergütungsansprüche nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts errechnen, obwohl ihm zunächst keine Verdienstabrechnungen erteilt worden waren. Aus diesen Umständen hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass der Kläger seine fälligen Forderungen „stehenließ“. Dem steht nicht entgegen, dass er die Ansprüche nach seinem Vorbringen mehrfach außergerichtlich geltend machte und die Forderungen vor der Insolvenzeröffnung der Höhe nach streitig waren. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, gerade in einer solchen Situation hätte es nahegelegen, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Ansprüche durchzusetzen. Die zunächst unterbliebene gerichtliche Geltendmachung über mehrere Jahre hinweg wich erheblich vom verkehrsüblichen Verhalten eines Arbeitnehmers ab (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG 29. Mai 2013 - 9 U 15/13 - zu I der Gründe).

32

b) Der Kläger ließ seine Forderungen demnach aufgrund seiner Gesellschafterstellung stehen. Indem er seine fälligen Ansprüche nicht durchsetzte, stundete er sie konkludent.

33

aa) Seit der Novellierung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO durch das MoMiG kommt es nicht mehr auf die Merkmale des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise an. Die zunächst unterbliebene Durchsetzung fälliger Forderungen ist jedoch nach wie vor als Rechtshandlung einzuordnen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO entspricht (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches OLG 29. Mai 2013 - 9 U 15/13 - zu I der Gründe; 13. Januar 2012 - 4 U 57/11 - zu II 1 der Gründe). Das gilt auch dann, wenn das zugrunde liegende Geschäft - wie hier - kein Darlehensvertrag ist (vgl. noch zum früheren Recht der §§ 32a, 32b GmbHG BGH 2. April 2009 - IX ZR 236/07 - Rn. 14 ff.; 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05 - Rn. 25, BGHZ 173, 103; 16. Juni 1997 - II ZR 154/96 - zu I 1 der Gründe; zum neuen Recht des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO zB MünchKommInsO/Ehricke 3. Aufl. § 39 Rn. 43; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 39 InsO Rn. 38; Kleindiek in HK/InsO 6. Aufl. § 39 Rn. 35; Lüers AnwZert InsR 19/2009 Anm. 2 zu B II 1). Der Begriff der einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlung ist weit auszulegen (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 15 mwN, BGHZ 198, 77).

34

bb) Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verlangt nicht, Teilbeträge der Vergütungsansprüche des Klägers zur Tabelle festzustellen.

35

(1) Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG begründet ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. In Wechselwirkung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und beruflichen Bereich verbietet das Grundrecht dem Staat, auf den Kernbestand des selbst erzielten Einkommens des Grundrechtsträgers zuzugreifen. Auch im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis darf der Staat seinen Zwangsapparat grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 19 f. mwN). Der Senat hat offengelassen, ob das im Entgelt enthaltene Existenzminimum in Fällen kongruenter Deckungen in Anlehnung an die Höhe der Pfändungsfreigrenzen durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO anfechtungsfrei zu stellen ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.).

36

(2) Die beschriebene Anfechtungskonstellation unterscheidet sich vom Nachrang von Rückgewähransprüchen aus Rechtshandlungen, die Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO ist nicht geboten. Im Fall einer nachträglichen Stundung von Entgeltansprüchen begibt sich der Arbeitnehmer nicht unter Zwang, sondern in seiner Funktion als Gesellschafter freiwillig für eine gewisse Zeit der (gerichtlichen) Durchsetzung seiner Forderungen. Ihm wäre es möglich gewesen, vor Insolvenzeröffnung anstelle der Stundung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sein Existenzminimum zu sichern (vgl. für den anderen Fall einer Anfechtung nach einer Erfüllung erheblicher Entgeltansprüche unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bei inkongruenter Deckung BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34 mwN).

37

IV. Der Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO für die Rückgewähransprüche des Klägers ist nicht ausgeschlossen. Das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO oder das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO finden keine Anwendung.

38

1. Der Kläger hat keine Gesellschaftsanteile in einer Sanierungssituation erworben. § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO privilegiert nur Beteiligungen, die zum Zweck der Sanierung erworben werden, nicht dagegen Darlehen oder entsprechende Rechtshandlungen, die ein schon beteiligter Gesellschafter gewährt(vgl. Kleindiek in HK/InsO 6. Aufl. § 39 Rn. 51, 53; Lüers AnwZert InsR 19/2009 Anm. 2 zu B II 2 b).

39

2. Der Kläger ist mit einem Drittel, also mit mehr als 10 % am Haftkapital der Schuldnerin beteiligt. Seine Forderungen unterfallen deshalb nicht dem Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO. Maßgeblich ist allein die Kapitalbeteiligung (Kleindiek in HK/InsO 6. Aufl. § 39 Rn. 59 mwN).

40

V. In dem Umstand, dass der umfassende und kraft Gesetzes eintretende Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch für Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen gilt, die vor Inkrafttreten des MoMiG gewährt wurden, wenn die Insolvenz erst danach eröffnet wurde, liegt keine unzulässige echte Rückwirkung(vgl. BGH 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 8 mwN, BGHZ 188, 363; Lüers AnwZert InsR 19/2009 Anm. 2 zu B I; Kammeter/Geißelmeier NZI 2007, 214, 218). Dem steht der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht entgegen, obwohl die Neuregelung auf die früheren qualifizierenden Kriterien des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise verzichtet. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF des MoMiG kommt nur unechte Rückwirkung zu, die nach Abwägung der betroffenen Interessen zulässig ist.

41

1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, muss das vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind, besonders gerechtfertigt werden. Die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisten in ihrem Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf als Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Einzelne wären in ihrer Freiheit erheblich gefährdet, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. nur BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 41, BVerfGE 132, 302; 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 71, BVerfGE 131, 20).

42

2. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich ändernd eingreift.

43

a) Das ist insbesondere der Fall, wenn die Rechtsfolge der Vorschrift mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; vgl. zB BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 41; 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 72). Ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand darf in der Vergangenheit nicht nur begonnen haben. Er muss bereits abgewickelt sein. Dadurch wird die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48). Ein Tatbestand ist bei Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, schon mit der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und damit der Entstehung des Anspruchs abgewickelt (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 1 BvL 13/06, 1 BvR 1 BvR 2530/05 - Rn. 71, BVerfGE 126, 369).

44

b) Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit Verkündung, dh. mit Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblatts, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestags, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 42, BVerfGE 132, 302; 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2 BvL 2/04, 2 BvL 2 BvL 13/05 - Rn. 56, BVerfGE 127, 1). Der Gesetzgeber kann daher berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinn einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss und Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 2 BvL 57/06, 2 BvL 2 BvL 58/06 - Rn. 90, BVerfGE 127, 31).

45

c) Ausnahmsweise können zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen es erlauben, das Verbot einer echten Rückwirkung zu durchbrechen (vgl. BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 72 mwN, BVerfGE 131, 20).

46

3. Um unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“; vgl. zB BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 72; 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 43, BVerfGE 132, 302). Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - aaO; 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 - Rn. 24). Knüpft der Gesetzgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl. BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 74, BVerfGE 131, 20; 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 - Rn. 24; 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2 BvL 2/04, 2 BvL 2 BvL 13/05 - Rn. 58, BVerfGE 127, 1).

47

4. Mit Blick auf die beschriebenen verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung ist der Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Rahmen von Insolvenzen, die nach Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, auch für Gesellschafterforderungen, die vor Verkündung des MoMiG „stehengelassen“ wurden, nicht zu beanstanden.

48

a) § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt keine echte, sondern unechte Rückwirkung zu. Deren Grenzen sind nicht überschritten.

49

aa) Die Norm greift nicht in den anspruchsbegründenden Tatbestand des § 611 Abs. 1 BGB ein. Bei Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, ist der Anspruch zwar bereits mit der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und damit der Entstehung des Anspruchs abgewickelt (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 1 BvL 13/06, 1 BvR 1 BvR 2530/05 - Rn. 71, BVerfGE 126, 369). Die Rechtsfolge des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO lässt den anspruchsbegründenden Tatbestand der Vergütungsansprüche aus § 611 Abs. 1 BGB in rechtlicher Hinsicht aber unberührt, obwohl der Nachrang häufig den wirtschaftlichen „Totalausfall“ der Forderungen zur Folge hat. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO regelt den insolvenzrechtlichen (Nach-)Rang einer bereits früher entstandenen Forderung. Dieser Nachrang kann auch für Ansprüche, die schon vor Verkündung des MoMiG entstanden sind, erst mit dem nach Verkündung und Inkrafttreten des MoMiG gelegenen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eintreten, der die Geltung der Insolvenzordnung auslöst.

50

bb) Die Insolvenz wurde hier am 2. Juni 2010, also deutlich nach Verkündung des MoMiG am 28. Oktober 2008 und seinem Inkrafttreten am 1. November 2008 eröffnet. Der Nachrang von Forderungen, die Rückgewähransprüchen aus Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO gleichgestellt sind, knüpft nicht unmittelbar an den Vorgang der Entstehung des ursprünglichen Entgeltanspruchs, sondern daran an, dass der Anspruch insolvenzrechtlich als Rückgewähranspruch des Gesellschafters einzuordnen ist und vor Insolvenzeröffnung „stehengelassen“, dh. gestundet wurde. Die unterbliebene Durchsetzung des Rückgewähranspruchs war bei Verkündung des MoMiG ein gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener Sachverhalt, der zeitlich andauerte. Die belastende Rechtsfolge des umfassenden Nachrangs trat daher im Sinn einer unechten Rückwirkung oder auch tatbestandlichen Rückanknüpfung erst nach Verkündung des MoMiG ein, knüpfte tatbestandlich aber an den bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt des „Stehenlassens“ der Forderung an (vgl. BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 72; 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 43, BVerfGE 132, 302).

51

b) Diese unechte Rückwirkung ist zulässig.

52

aa) § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO dient dem Zweck, alle Rückgewähransprüche aus Gesellschafterdarlehen und ihnen gleichgestellte Forderungen bei Eintritt der Insolvenz dem Nachrang gegenüber den Ansprüchen vorrangiger Insolvenzgläubiger zu unterwerfen(vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 26). Mit der Aufgabe der qualifizierenden Merkmale des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise wählt das Gesetz geeignete und erforderliche Mittel, um das Ziel dieses umfassenden Nachrangs von Gesellschafterforderungen zu verwirklichen.

53

bb) Die Interessen der durch die Rechtsänderung betroffenen Gesellschaftergläubiger überwiegen innerhalb der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht gegenüber dem Gewicht und der Dringlichkeit der Rechtsänderung.

54

(1) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 geltende „schwächere“ Regelung des Nachrangs von Gesellschafterforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF bei objektiver Betrachtung überhaupt geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf den Fortbestand der Vorschrift zu begründen. Diese Frage stellt sich nicht nur bei der echten, sondern erst recht bei der unechten Rückwirkung von Gesetzen. Eine unechte Rückwirkung kann Vertrauen lediglich in geringerem Maß enttäuschen, als das bei der echten Rückwirkung der Fall ist (vgl. BVerfG 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 - Rn. 25 mwN).

55

(2) Die Frage kann dahinstehen. Jedenfalls seit Verkündung des MoMiG am 28. Oktober 2008 bestand unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit kein schutzwürdiges Vertrauen von Gesellschaftergläubigern darauf, dass ihre „stehengelassenen“ Forderungen im Fall der Insolvenzeröffnung nicht dem umfassenden Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nF unterfallen würden.

56

(a) Seitdem musste Gesellschaftergläubigern bewusst sein, dass die verschärfenden Kriterien des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise für Rückgewähransprüche aus Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen im Fall einer nach Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffneten Insolvenz nicht länger anzuwenden sein würden. Das gilt umso mehr, als das Vertrauen in die Fortgeltung des bestehenden Rechts in Fällen unechter Rückwirkung schon vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss mit Einbringung der Neuregelung in den Bundestag abgeschwächt sein kann (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 2 BvL 57/06, 2 BvL 2 BvL 58/06 - Rn. 91, BVerfGE 127, 31). Spätestens mit Verkündung des MoMiG war es Gesellschaftergläubigern zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene und verkündete Gesetzeslage einzurichten (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 55 ff., BVerfGE 132, 302; 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 2 BvL 57/06, 2 BvL 2 BvL 58/06 - Rn. 90 f., BVerfGE 127, 31). Sie konnten davon absehen, ihre Forderungen weiter zu stunden.

57

(b) Der vom Gesetzgeber zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (vgl. BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 73 mwN, BVerfGE 131, 20). Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, wenn - wie hier - keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 54, BVerfGE 132, 302; 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2 BvL 2/04, 2 BvL 2 BvL 13/05 - Rn. 57, BVerfGE 127, 1). Am Fall des Klägers wird das besonders deutlich. Er hätte schon vor Eingang der Klage am 28. Dezember 2009 die Zeitspanne seit Verkündung des MoMiG am 28. Oktober 2008 nutzen können, um seine Forderungen gerichtlich - ggf. zunächst im Weg einstweiligen Rechtsschutzes - durchzusetzen. Ein Teil dieses Zeitraums fiel noch nicht in die Jahresfrist vor dem Eröffnungsantrag, die von der Anfechtung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst ist.

58

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von 563,46 Euro nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

2

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Klägerin vom 4. November 1974 ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

        

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis.“

3

Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen-Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 1. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT, soweit die Altersversorgung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird.

4

Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine „Vereinbarung zur Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages-Mantel nebst Anlagen für die D ab 01.01.2010 (DAnwendungsvereinbarung)“. Danach wurde der EKT idF des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 1. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnung DTarifvertrag (im Folgenden DTV) übernommen.

5

Seit dem 1. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum DTV. Die Anlage 7a zum DTV enthält ua. folgende Regelungen:

        

Nr. 8

        

Zuschuss an Angestellte

        

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamt-ruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundersatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

        

...     

        

Nr. 9 

        

Höhe des Gesamtruhegeldes

        

1. Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit … 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

        

vom 6. bis zum 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

        

vom 11. bis zum 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

        

vom 21. bis zum 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.,

        

vom 26. bis zum 35. Beschäftigungsjahr um je 0,5 v.H.,

        

bis höchstens 75 v.H. des ruhegehaltsfähigen Gehalts.

        

…       

        

2. Ab 01.01.2004 wird für Ruhegeldbezieher jeweils zum Zeitpunkt einer Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungssatz nach Ziffer 1 abgesenkt. Das gilt auch, wenn der Beginn der Zahlung des Ruhegeldes und die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts auf denselben Zeitpunkt fallen. Die Absenkung erfolgt in acht Jahresstufen von insgesamt 75 v.H. auf 71,75 v.H. In den ersten sieben Stufen erfolgt die Absenkung jeweils um 0,4 Prozentpunkte, in der achten Stufe um 0,45 Prozentpunkte. Soweit der Betrag der Anpassung niedriger ist als der sich aus der Absenkung des Versorgungssatzes ergebende Betrag, wird der Absenkungsbetrag auf den Betrag der Anpassung begrenzt und bei der nächsten Absenkung zusätzlich berücksichtigt.

        

Eine analoge Absenkung erfolgt in den Fällen, in denen bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeldanspruch von 75 v.H. nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht worden ist, im Verhältnis des erreichten Vomhundertsatzes zu 75 v.H. Der errechnete Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

        

Die Absenkung erfolgt, indem jeweils vor der Anpassung des Gesamtruhegeldes nach Nr. 14 der Versorgungssatz entsprechend den Absätzen 1 und 2 vermindert wird.

        

Die erstmalige Berechnung des Versorgungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt nach Nr. 9 Ziffer 1.

        

...     

        

Nr. 10

        

Ruhegeldfähiges Gehalt

        

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); …

        

2. Ortsklassenzuschläge werden nach dem Status des Monats berücksichtigt, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet.

        

3. Zum ruhegeldfähigen Gehalt im Sinne der Ziffer 1 gehören auch die als ruhegeldfähig bezeichneten Zulagen.

        

…       

        

Nr. 11

        

Anzurechnende Bezüge

        

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

        

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

        

...     

        

Nr. 14

        

Anpassung des Gesamtruhegeldes

        

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

        

Ändern sich die Ortsklassen oder die Ortsklassenzuschläge des letzten dienstlichen Wohnsitzes durch Tarifvertrag, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend.“

6

Zum 5. Juli 2012 trat der von der Beklagten abgeschlossene „Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05.07.2012“ (im Folgenden Gehalts-TV) in Kraft. Dieser bestimmt ua.:

        

II.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

§ 2     

        

Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags ersetzt.

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

III.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

IV.     

        

Anlage 7a zum DTV

        

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DTV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 7a zum DTV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H.“

7

Der Zuschuss zum Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich zunächst auf 1.438,64 Euro. Nachdem zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 die gesetzliche Rente der Klägerin erhöht wurde, sank der von der Beklagten gezahlte Zuschuss zum 1. Juli 2012 auf 1.398,85 Euro und zum 1. Juli 2013 auf 1.395,65 Euro.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - geltend gemacht, ihr ruhegeldfähiges Gehalt sei nach Nr. 14 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzuheben. Die Beklagte habe ihr daher einen höheren Zuschuss zum Gesamtruhegeld zu zahlen. Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV seien unwirksam. Es liege eine unechte Rückwirkung vor. Die Normen führten zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in bereits erworbene Rechte der Versorgungsempfänger. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 Euro seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. August 2013 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung der Tarifparteien, die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts an die Erhöhung der Grundgehälter zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 auszusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies führe weder zu einer unechten Rückwirkung noch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vor. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, bei der Erhöhung der Vergütung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern zu differenzieren.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld zusteht, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 169).

15

2. Daran gemessen ist die Klage hinreichend bestimmt.

16

a) Die Klägerin macht für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld geltend. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, wie sich der insgesamt eingeklagte Betrag iHv. 563,46 Euro brutto auf die einzelnen Monate verteilt. Demgemäß begehrt die Klägerin für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 die Zahlung eines monatlich um 39,79 Euro brutto höheren Zuschusses zum Gesamtruhegeld sowie für die Monate Juli und August 2013 jeweils einen Zuschuss iHv. weiteren 42,99 Euro brutto.

17

b) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Revision erstmals geltend macht, der Klägerin stünden bei einer Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH für die einzelnen Monate August 2012 bis Juni 2013 höhere Nachzahlungsbeträge und damit für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein die Klageforderung übersteigender Betrag zu. Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Verteilung des im Klageantrag genannten Gesamtbetrags auf die einzelnen Monate des Klagezeitraums nunmehr anders vornehmen will, lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag einschließlich der begehrten Zinsläufe unverändert auch in der Revision weiterverfolgt, zeigt vielmehr, dass sie auch weiterhin an den bisher für die einzelnen Monate angegebenen Nachzahlungsbeträgen festhalten will. Bei der Klage handelt es sich insoweit um eine - zulässige - Teilklage.

18

II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, das ruhegeldfähige Gehalt der Klägerin nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzupassen und der Klägerin daher für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen höheren Zuschuss zu ihrem Gesamtruhegeld zu zahlen.

19

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Gesamtruhegeld richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 7a zum DTV. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin. Nach dieser Regelung gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur der EKT nebst Anlagen, sondern auch künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge. Die vertragliche Klausel enthält sowohl eine zeit- als auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die den EKT ersetzenden Tarifverträge und somit auch eine Inbezugnahme des DTV und der Anlage 7a zu diesem Tarifvertrag sowie solcher Tarifverträge, die diese Regelungen abändern. Unerheblich ist, dass sich die Verweisungsklausel nach ihrem Wortlaut lediglich auf das „Anstellungsverhältnis“ der Parteien bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN).

20

2. Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV sieht vor, dass bei einer Änderung der Grundvergütungen der Angestellten auch das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend zu ändern ist. Diese Regelung haben die Tarifparteien des Gehalts-TV durch die Regelungen in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV abgeändert. Zwar werden nach II § 1 und III § 1 Gehalts-TV die Grundgehälter aller Beschäftigten der Beklagten zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um weitere 1,8 vH erhöht. Allerdings ist in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV bestimmt, dass es sich bei diesen Erhöhungen nicht um „allgemeine tarifliche Änderungen der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV“ handelt. Damit soll das ruhegeldfähige Gehalt der Versorgungsempfänger - anders als in Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV vorgesehen - zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 nicht entsprechend der Steigerung der tariflichen Grundvergütungen angepasst werden. Aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gilt diese Änderung der Anlage 7a zum DTV auch für das Ruhestandsverhältnis der Klägerin.

21

3. Ob die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV wirksam sind, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend prüfen.

22

a) Die Wirksamkeit der genannten Tarifnormen scheitert nicht bereits daran, dass es den Parteien des Gehalts-TV an der Regelungsbefugnis für Betriebsrentner fehlte.

23

Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Wie sich aus der Formulierung „jedermann“ in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 29, BAGE 127, 62; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 121, 321).

24

Auch § 17 BetrAVG spricht für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 30 mwN, BAGE 127, 62).

25

b) Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.

26

Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner durch eine entsprechende Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts an der Gehaltssteigerung der aktiven Mitarbeiter zum 1. August 2012 und 1. August 2013 teilhaben zu lassen. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt betriebsrentenrechtlich eine erhebliche Zäsur dar. Die hieraus folgende veränderte Rechtsstellung der Versorgungsempfänger rechtfertigt es, die Steigerungen der Gehälter der aktiven Mitarbeiter und die Anhebung der Betriebsrenten unterschiedlich zu regeln.

27

c) Die Vorschriften in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV bewirken auch keinen Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG.

28

Zwar führt die in der Anlage 7a zum DTV zugesagte Gesamtversorgung dazu, dass bei einer Erhöhung der gesetzlichen Rente der von der Beklagten zu zahlende Zuschuss nach Nr. 8 der Anlage 7a geringer wird, wenn nicht gleichzeitig nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a das ruhegeldfähige Gehalt angehoben wird. Dies kann - wie im Streitfall - auch zur Folge haben, dass der von der Beklagten gezahlte Zuschuss unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinkt. Hieraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG bindet die Tarifvertragsparteien nicht. Sie können nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abweichende Regelungen treffen. Eine derartige Abweichung muss nicht als solche gekennzeichnet werden. Ausreichend ist, dass sich diese - wie vorliegend - zweifelsfrei aus den Tarifnormen ergibt (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 92, 310).

29

d) Die Revision kann eine etwaige Unwirksamkeit der Reglungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 2 AGG stützen.

30

Die Klägerin macht erstmals in der Revision geltend, die genannten Tarifnormen führten zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung älterer Versorgungsempfänger; Eingriffe in die Altersversorgung der Betriebsrentner, die nach dem 1. Januar 1977 eingestellt wurden und damit eine Versorgung nach der Anlage 7 zum DTV erhalten, seien nicht erfolgt.

31

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie stützt ihr Klagebegehren nunmehr auch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Dies stellt eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung dar. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21).

32

e) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Tarifparteien mit den Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt haben.

33

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass das vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar ist. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie - wie dargelegt - durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen(vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321).

34

bb) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 373). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - zu 2 b aa der Gründe).

35

Anders als von der Klägerin angenommen, reichen bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, sachliche Gründe aus (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 37, BAGE 115, 304; 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - zu III 1 b der Gründe). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung des Eingriffs das Vorliegen „gewichtiger und bedeutender Gründe“ verlangt, verkennt sie, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen nur für wesentliche und grundlegende Änderungen von Alterssicherungssystemen aufgestellt hat, die eine erhebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu IV 2 der Gründe, BVerfGE 76, 256).

36

cc) Vorliegend liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin vor.

37

(1) Die Änderung von Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV stellt einen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin dar. Denn die Regelung zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts in Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV bestimmt die Höhe des laufenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld (zur Verschlechterung einer Anpassungsregelung als Eingriff vgl. auch BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 36 ff., BAGE 138, 197).

38

(2) Dieser Eingriff ist jedoch nur geringfügig. Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts lediglich für zwei einzelne, verhältnismäßig geringfügige Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Zum 1. August 2014 wurde zudem eine garantierte Anpassung iHv. 1 vH vorgesehen. Die durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV verursachten Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen.

39

dd) Ob sachliche Gründe für die tariflichen Verschlechterungen vorliegen, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Die dafür notwenigen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht zu treffen haben. Die Beklagte hat hierzu erstmals in der Revision ausführlicher vorgetragen. Da es sich um neuen Sachvortrag handelt, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden.

40

III. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen seiner neuen Verhandlung und Entscheidung daher zu prüfen haben, ob die Parteien des Gehalts-TV sachliche Gründe hatten, die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter der Versorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 1. August 2012 und 1. August 2013 auszusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten. Dieser ist Gelegenheit zu geben, ihren im Revisionsverfahren gehaltenen Sachvortrag in das Berufungsverfahren einzuführen und ggf. zu vertiefen.

41

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, für den Eingriff seien - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vortrags der Beklagten - keine sachlichen Gründe gegeben, wird es zu beachten haben, dass bei der Berechnung der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Anlage 7a zum DTV zu berücksichtigen wäre. Zudem wäre in diesem Fall ein im ruhegeldfähigen Gehalt der Klägerin enthaltener Ortszuschlag nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage 7a zum DTV nur zu erhöhen, wenn auch die Ortsklassenzuschläge der Angestellten zum 1. August 2012 und 1. August 2013 erhöht wurden.

42

IV. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 8 Sa 1080/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei ihr beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erbringen.

2

Die Beklagte betreibt bundesweit mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern die Flugsicherung für den deutschen Luftraum. Sie ist aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangen.

3

Der Kläger ist am 2. Mai 1944 geboren. Er war bis zum 30. September 1994 Berufssoldat und in der Luftwaffe als Flugsicherungskontrolloffizier tätig. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, schied der Kläger aufgrund der besonderen Regelungen des Personalstärkegesetzes (vom 20. Dezember 1991, BGBl. I S. 2376) bei der Bundeswehr aus. Ausgeschiedene Soldaten wie der Kläger erhalten nach § 6 Abs. 2 des Personalstärkegesetzes eine Pension, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 iVm. § 45 Abs. 2 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 19. August 1975, BGBl. I S. 2273, seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1990, BGBl. I S. 2588) in Ruhestand treten kann, hinzuzurechnen ist. Mit dem Ausscheiden besteht daher ein Pensionsanspruch so, als hätte der Soldat bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres im Soldatenverhältnis gestanden. Auf diese Pension ist nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes(Bekanntmachung vom 16. September 2009, BGBl. I S. 3054, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011, BGBl. I S. 1114) Erwerbseinkommen anzurechnen, jedoch ist dem ehemaligen Soldaten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge zu belassen.

4

Der Kläger war ab Mitte 1995 an der Flugsicherungsakademie der Beklagten zunächst fortlaufend auf der Basis einer Vielzahl von Honorarverträgen tätig. Am 4. März 2002 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

㤠1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr R wird ab 01.04.2002 als Simulationsausbilder in der Akademie in L beschäftigt.

        

2.    

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden Tarifverträgen mit Ausnahme der in § 4 genannten Bestimmungen.

        

…       

        

§ 2 Vertragsgrundlage

        

1.    

Das Arbeitsverhältnis wird im Hinblick auf die Tatsache begründet/fortgesetzt, daß sich Herr R nach vorausgegangener Tätigkeit als Berufssoldat im Ruhestand befindet. Der Zweck der Beschäftigung ist ein vorübergehender und entspricht in dieser Form zugleich dem ausdrücklichen Willen von Herrn R und zur Deckung des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs.

        

…       

        
        

§ 4 Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen

        

Auf das Arbeitsverhältnis sind alle derzeitigen sowie zukünftigen tariflichen Regelungen nicht anwendbar, die mit der in § 2 genannten Vertragsgrundlage oder anderen Vertragsnormen nicht in Einklang stehen. Dies sind insbesondere folgende Bestimmungen: §§ 3, 17, 33, 37, 40 - 42 des MTV vom 7. Juli 1993, die seinen Bestandteil bildenden Sonderregelungen für die FS-Dienste, der ÜTV vom 20. August 1993, der VorruhestandsTV vom 10. Mai 1994, der VersTV vom 7. Juli 1993, der SVersTV vom 18. November 1993 sowie der ÜVersTV vom 7. Juli 1993.

                 
        

§ 5 Dauer

        

Der Arbeitsvertrag tritt am 01.04.2002 in Kraft und endet am 31.03.2004, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ordentlich und außerordentlich kündbar.

        

...“   

5

Am 26. November 2007 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 4. März 2002, in der es heißt:

        

㤠1 Vertragslaufzeit

        

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

                 
        

§ 2 Sonstiges

        

Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 4.3.2002 gelten unverändert weiter.“

6

Insgesamt beschäftigt die Beklagte elf ehemalige Soldaten der Bundeswehr an ihrer Flugsicherungsakademie. Von diesen hat ein Arbeitnehmer eine besondere Versorgungszusage erhalten. Ferner beschäftigt sie dort zwölf ehemalige Soldaten ausländischer Alliierter Streitkräfte, insbesondere der Royal Air Force. Von diesen haben alle ehemaligen Soldaten bis auf einen eine Versorgungszusage seitens der Beklagten erhalten. Zudem beschäftigt die Beklagte auch bei der Bundeswehr beurlaubte Soldaten. Die Zeit der Beurlaubung gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht als ruhegehaltsfähig, es sei denn, bei Beendigung des Urlaubs wird schriftlich zugestanden, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (VMBl. 1973 S. 206) kann die Berücksichtigung von Zeiten der Beurlaubung von der Leistung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 20 % der Dienstbezüge abhängig gemacht werden. Ein Teil der beurlaubten Soldaten leistet diesen Versorgungszuschlag, der überwiegend von der Beklagten getragen wird.

7

Die Altersversorgung bei der Beklagten ist durch den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21. August 2009 (künftig: VersTV 2009) geregelt. Dieser Tarifvertrag wurde nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossen. Er lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig im Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).

        

Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

                 
        

Teil A

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für

                 

a)    

Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen,

                 

c)    

zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

Protokollnotiz zu § 1:            

        

Versorgungszusagen für beurlaubte Soldatinnen und Soldaten sind gesondert tariflich geregelt.

        

...     

        

§ 5     

        

Versorgungsfähige Beschäftigungszeit

        

...     

        

(3)     

Als Regelaltersgrenze gilt die in §§ 35 Satz 2 i.V.m. 235 Abs. 2 SGB VI in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmte Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

§ 6     

        

Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld.

        

...     

        

Teil B

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausgeschieden waren.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für

                 

a)    

Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen,

                 

c)    

zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

Protokollnotiz zu § 1:            

        

Versorgungszusagen für beurlaubte Soldatinnen und Soldaten sind gesondert tariflich geregelt.

        

…       

        

§ 5     

        

Versorgungsfähige Beschäftigungszeit

        

(1)     

Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gilt die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der DFS, solange ein Entgeltanspruch auf versorgungsfähiges Einkommen besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Als Regelaltersgrenze gilt die in §§ 35 Satz 2 i.V.m. 235 Abs. 2 SGB VI in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmte Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

...     

        

§ 6     

        

Altersruhegeld

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze nach § 5 Abs. 1 erreicht haben und endgültig aus der Beschäftigung bei der DFS ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein Altersruhegeld.

        

...     

        

Teil C

        

Allgemeine und Schlussbestimmungen

        

...     

                 
        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

…       

        

(2)     

Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Versorgungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005.

        

…“    

        
8

Der in § 24 Abs. 2 VersTV 2009 genannte Versorgungstarifvertrag vom 29. September 2006 trat nach seinem § 22 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft (künftig: VersTV 2005). Er enthielt hinsichtlich seines Geltungsbereiches folgende Regelung:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der DFS abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für beurlaubte oder für ehemals beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgrund der Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat.

        

Protokollnotiz:            

        

Für beurlaubte Soldaten gelten gesonderte Regelungen.

9

Die in den jeweiligen Protokollnotizen zu § 1 VersTV 2005 in Bezug genommene tarifliche Regelung der Versorgung beurlaubter Soldaten findet sich im Tarifvertrag über die Geltung der Tarifverträge VersTV, Ü-VersTV-Lotsen, Ü-VersTV-FDB und Loss of Licence-TV für die beurlaubten Soldaten vom 19. November 2004 (künftig: SVersTV). Nach § 1 dieses Tarifvertrages fallen beurlaubte Soldatinnen und Soldaten, die einen Versorgungszuschlag zahlen, nicht in den Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages, erhalten jedoch eine Kapitalleistung. Beurlaubte Soldatinnen und Soldaten, die keinen Versorgungszuschlag zahlen, fallen dagegen mit bestimmten Maßgaben in den Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages.

10

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, ihm stehe nach den jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen eine betriebliche Altersversorgung der Beklagten zu. Er hat die Ansicht vertreten, die arbeitsvertragliche Regelung nehme ihn - seitdem er nicht mehr befristet beschäftigt sei - nicht mehr von der Verweisung auf die Versorgungstarifverträge aus. Dementsprechend sei ihm eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Er falle nicht unter die Ausnahme vom Geltungsbereich in § 1 Abs. 2 VersTV 2005. Jedenfalls stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Versorgung zu, da eine solche fast allen ehemaligen Soldaten der Alliierten Streitkräfte zugesagt worden sei, ehemaligen Soldaten der Bundeswehr jedoch nicht.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005) zu leisten verpflichtet ist.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der vertraglichen Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien sei der Versorgungstarifvertrag nicht anzuwenden. Er gewähre in der Fassung des VersTV 2005 auch keine Versorgungsrechte, da der Kläger entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages nicht vom Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages erfasst werde. Die ehemaligen Soldaten Alliierter Streitkräfte seien hinsichtlich ihrer Versorgung nicht vergleichbar gut abgesichert wie der Kläger.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Die Klage ist zulässig. Nach der im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. den bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen auf betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten zu. Soweit der Kläger Gleichbehandlung mit der Gruppe der ehemaligen Soldaten Alliierter Streitkräfte begehrt, hätte das Landesarbeitsgericht der Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht stattgeben dürfen. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.

16

I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

17

1. Mit seinem Antrag verfolgt der Kläger das Ziel, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in die tarifliche Versorgungsregelung einzubeziehen. Obwohl der VersTV 2005 ausdrücklich genannt ist, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Kläger die begehrte Feststellung auf diesen Tarifvertrag beschränken und nicht auch andere Tarifverträge, die im Nachgang zum VersTV 2005 die betriebliche Altersversorgung regeln, auf sich angewendet wissen will.

18

2. Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach. Er hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die Beklagte die geltend gemachte Pflicht zur Versorgung des Klägers leugnet. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - zu A der Gründe).

19

II. Nach den bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klage begründet ist. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. den bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen zu. Es bedarf jedoch weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht, ob der Kläger Rechte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung herleiten kann. Im Hinblick darauf war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

20

1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag iVm. den bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die tarifvertraglichen Regelungen über die Altersversorgung von der Verweisung auf die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge ausnehmen. Selbst wenn man dem Kläger folgt und davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, könnte der Kläger aufgrund der allgemeinen Verweisung im Arbeitsvertrag auf die tarifvertraglichen Regelungen zu seinen Gunsten nichts herleiten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht.

21

a) Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er nicht mehr in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, die Vertragsgrundlage nach § 2 seines Arbeitsvertrages sich geändert hat und deshalb die in § 4 genannte Regelung über die Nichtanwendung von Tarifbestimmungen nicht mehr zum Ausschluss der dort genannten Tarifverträge führt, kann der Kläger aufgrund der allgemeinen Verweisungsklausel in § 1 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages allenfalls die Anwendung des bei der Beklagten jeweils einschlägigen Versorgungstarifvertrages verlangen. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien.

22

aa) Das äußere Erscheinungsbild dieses Vertrages begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt(vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 13, AP BGB § 307 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 3); dem ist auch keine der Parteien entgegengetreten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann auch durch das Revisionsgericht erfolgen (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 49 f., BAGE 134, 269).

23

bb) Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden Tarifverträgen“. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verweisung auf den Manteltarifvertrag deshalb, weil insoweit ein konkretes Datum genannt ist, statisch auf den Manteltarifvertrag in der dort genannten Fassung bezieht. Jedenfalls ist die Verweisung auf die ergänzenden Tarifverträge zeitdynamisch zu verstehen (vgl. zur Unterscheidung zwischen manteltarifvertraglichen und sonstigen Tarifverträgen bei der Auslegung einer Verweisungsklausel: BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 665/09 - Rn. 26 f.). Diese Tarifverträge sind zwar ohne eine die dynamische Verweisung kennzeichnende Formulierung in Bezug genommen. Jedoch ist im Arbeitsvertrag eine allgemeine Formulierung gewählt worden, die auf jeden Tarifvertrag passt, der keine manteltariflichen Regelungen enthält, unabhängig vom Zeitpunkt seines Abschlusses (vgl. zu allgemein gefassten Verweisungen auf Tarifverträge: BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP BGB § 133 Nr. 54 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36). Mit einer derart allgemeinen Formulierung im Arbeitsvertrag wird dem Interesse beider Parteien an einer flexiblen Anpassung ihres Arbeitsverhältnisses an die weitere Entwicklung Rechnung getragen. Das gilt auch dann, wenn durch eine Neufassung des Manteltarifvertrages nicht mehr der im Arbeitsvertrag mit Datum bezeichnete Manteltarifvertrag, sondern ein anderer ergänzt wird.

24

Zu diesen ergänzenden Tarifverträgen gehören auch die die Altersversorgung betreffenden Tarifverträge.

25

b) Im Revisionsverfahren für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist danach der VersTV 2009, nicht jedoch der VersTV 2005. Dass der VersTV 2009 nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abgeschlossen wurde, ändert daran nichts. Das Revisionsgericht hat die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 28, AP BGB § 611 Personalakte Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 241 Nr. 2). Zur Rechtslage gehören auch die Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) eines Tarifvertrages. Der VersTV 2009 schließt die weitere Anwendung des VersTV 2005 aus. Aus ihm ergeben sich keine Rechte des Klägers. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

26

aa) Nach seinem § 24 Abs. 2 tritt der VersTV 2009 an die Stelle des VersTV 2005. Die tarifliche Regelung sieht also vor, dass aus dem alten Versorgungstarifvertrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können, sondern sich Rechte allein nach dem VersTV 2009 ergeben können.

27

Ob dem Kläger Versorgungsrechte zustehen, richtet sich deshalb allein nach § 1 Teil A VersTV 2009. Das Arbeitsverhältnis wurde vor dem 1. Januar 2005 begründet und der Kläger stand am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da sein Arbeitsvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendete, auslief, also zu Ende Mai 2009. Die übliche Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer auf den Eintritt in den Ruhestand orientierten Altersgrenze, wie sie hier vorliegt, unterliegt zwar der gesetzlichen Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG(BAG 19. November 2003 - 7 AZR 296/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 6), trotzdem handelt es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis iSd. VersTV 2009. Dieser geht vielmehr in § 6 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 3 Teil A davon aus, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersruhegeld einsetzt. Diese Altersgrenze wurde vom Kläger, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

28

Nach § 1 Abs. 2 Buchst. b Teil A VersTV 2009 ist der Kläger als Beschäftigter, der eine Alterspension als Soldat bezieht, ausdrücklich vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Er kann deshalb aus der nunmehr allein maßgeblichen tariflichen Regelung keine Versorgungsrechte herleiten.

29

bb) Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder haben die Tarifvertragsparteien mit der Ersetzung des VersTV 2005 durch den VersTV 2009 bei gleichzeitigem Ausschluss des Klägers von Versorgungsrechten gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen noch stehen die soldatenrechtlichen Versorgungsregeln dem Ausschluss des Klägers aus der tarifvertraglichen Versorgung entgegen.

30

(1) Durch den Ausschluss des Klägers aus der tarifvertraglichen Versorgung mit dem VersTV 2009 haben die Tarifvertragsparteien nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

31

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger bereits nach § 1 Abs. 2 VersTV 2005 aus dem Geltungsbereich des VersTV 2005 ausgeschlossen war, denn jedenfalls war die tarifliche Rechtslage so unklar, dass die Tarifvertragsparteien sie klarstellen durften.

32

Die tarifliche Regelung betraf beurlaubte oder ehemalig beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Beendigung der Bundeswehrdienstzeit zu dem nach dem Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat. Nach ihrem Wortlaut galt sie deshalb nur für beurlaubte oder ehemals beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis zu dem in § 45 Soldatengesetz genannten Zeitpunkt, mit Erreichen der Altersgrenzen für Berufssoldaten geendet hat. Der Kläger war nie beurlaubter Soldat und sein Arbeitsverhältnis hat auch nicht zu dem Zeitpunkt geendet, der hinsichtlich der Altersgrenze für ihn nach dem Soldatengesetz maßgeblich war. Aufgrund des Personalstärkegesetzes galt für ihn vielmehr eine besondere Altersgrenze, die der Begründung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten vorausging.

33

Trotzdem war es nach der alten tarifvertraglichen Regelung nicht ausgeschlossen, anzunehmen, dass dem Kläger keine Versorgungsrechte nach dem VersTV 2005 zustanden. Die tarifliche Regelung war nämlich ersichtlich darauf angelegt, Doppelversorgungen aus dem Soldatenversorgungsrecht einerseits und dem Versorgungstarifvertrag andererseits auszuschließen. Das folgt aus dem Zusammenspiel von § 1 Abs. 2 VersTV 2005 mit dem SVersTV. Beurlaubte Soldaten waren einerseits nach § 1 Abs. 2 VersTV 2005 von dessen Geltungsbereich ausgeschlossen. Andererseits hatten die Tarifvertragsparteien nach dem SVersTV für die beurlaubten Soldaten eine Regelung getroffen, wonach nur diejenigen beurlaubten Soldaten, die keinen Versorgungszuschlag zahlten und deshalb während der Beurlaubung keine weiteren Pensionsansprüche erwarben, an dem bei der Beklagten geltenden tariflichen System der betrieblichen Altersversorgung teilhaben sollten. Hingegen erhielten diejenigen, die diesen Zuschlag zahlten und somit weiter Pensionsansprüche aufbauten, lediglich eine Kapitalleistung. Das tarifvertragliche System war deshalb darauf angelegt, eine Doppelversorgung durch eine Pension einerseits und eine betriebliche Altersversorgung nach dem allgemein bei der Beklagten geltenden System andererseits zu vermeiden.

34

Da der Kläger nach seinem Eintritt bei der Beklagten nicht lediglich weiter Pensionsanwartschaften durch Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als Soldat erwerben konnte, sondern bei Eintritt schon aufgrund der Sonderregelungen des Personalstärkegesetzes Anwartschaften unter Anrechnung von Zeiten erworben hatte, während derer er dann für die Beklagte tätig wurde, lag es nahe, § 1 Abs. 2 VersTV 2005 im Wege der ergänzenden Auslegung auch auf den Kläger anzuwenden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass insoweit eine unbewusste Tariflücke, die durch Auslegung seitens der Arbeitsgerichte zu schließen war, vorlag (vgl. zur unbewussten Tariflücke: BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 32 ff., ZTR 2010, 571).

35

Die Rechtslage war damit unklar. Angesichts einer solchen unklaren Rechtslage sind die Tarifvertragsparteien, ebenso wie der Gesetzgeber, berechtigt, vorausgegangene Tarifverträge authentisch zu interpretieren, soweit sie den Rückwirkungsschutz beachten. Führt die tarifliche Norm dabei zur rückwirkenden Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage, wird dadurch nicht in schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer etwa begünstigenden Rechtslage eingegriffen (vgl. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B I 2 a bb der Gründe mwN, BAGE 115, 304).

36

(2) Die Herausnahme des Klägers aus dem bei der Beklagten geltenden Tarifvertragssystem zur Vermeidung einer Doppelversorgung zwischen Soldatenpension einerseits und betrieblicher Altersversorgung bei der Beklagten andererseits verstößt nicht gegen § 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 sowie Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

37

Nach diesen Regelungen führen Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes in bestimmtem Umfang zu einer Minderung des Pensionsanspruchs. Diese Regelungen entsprechen inhaltlich § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Für diese Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes hat der Senat mit Urteil vom 31. Mai 2011 (- 3 AZR 355/09 - Rn. 29 ff., NZA-RR 2011, 553) entschieden, dass sie der Anrechnung einer Beamtenpension auf eine zusätzliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes entgegenstehen. Dabei hat der Senat sich darauf gestützt, dass das Zusammentreffen von Pension und sonstiger Versorgung des öffentlichen Dienstes und die Verhinderung der damit verbundenen Überversorgung abschließend im Beamtenversorgungsgesetz geregelt werden sollte. Für das Soldatenversorgungsrecht kann nichts anderes gelten.

38

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Senat entwickelten Grundsätze auch auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen werden können, in dem die arbeitsrechtliche Versorgungsregelung nicht nur die Anrechnung der Pension auf die Betriebsrente zur Vermeidung einer Doppelversorgung vorsieht, sondern den völligen Ausschluss aus einem betriebsrentenrechtlichen Versorgungssystem. Der vom Senat herausgearbeitete Rechtsgrundsatz gilt nämlich nur für das Zusammentreffen von Pensionen mit einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Als Arbeitnehmer der Beklagten gehörte der Kläger aber nicht dem öffentlichen Dienst an, denn die Beklagte ist nicht Teil des öffentlichen Dienstes iSd. Versorgungsrechts.

39

Was unter öffentlichem Dienst zu verstehen ist, ist nicht einheitlich zu bestimmen, sondern richtet sich nach dem Sinn der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie dem rechtlichen Zusammenhang, in den das jeweilige Rechtsgebiet eingebettet ist, einschließlich der dazu gehörigen historischen Zusammenhänge (vgl. BVerwG 28. April 2011 - 2 C 39.09 - Rn. 14, ZTR 2011, 569). Danach ist - unabhängig davon, wie der Begriff des öffentlichen Dienstes nach den hier einschlägigen Regelungen des Soldatenversorgungsrechts im Einzelnen abzugrenzen ist - jedenfalls die Beklagte kein Teil des öffentlichen Dienstes. Das ergibt sich aus den historischen Besonderheiten, die zu ihrer Beauftragung mit der Flugsicherung des deutschen Luftraums führten.

40

Die Beauftragung einer GmbH, deren Anteile vom Bund gehalten werden, mit der Flugsicherung anstelle der vorher bestehenden Bundesanstalt für Flugsicherung beruht auf der Einfügung eines § 31b in das Luftverkehrsgesetz durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (verkündet am 30. Juli 1992, BGBl. I S. 1370 ff., Art. 1 Nr. 15, nach Art. 11 des Gesetzes in Kraft getreten am 1. August 1992). Verfassungsrechtlich wurde die privatrechtliche Organisationsform durch eine Änderung des Art. 87d Abs. 1 GG mit Gesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254, verkündet am 21. Juli 1992, in Kraft getreten am 22. Juli 1992; zur inhaltlichen Verknüpfung der Gesetzgebungsverfahren: BT-Drucks. 12/2450 S. 4) ermöglicht. Danach wurde über die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationsform der Hauptverwaltung durch Bundesgesetz entschieden. Die gesetzlichen Änderungen wurden im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, die Bundesanstalt für Flugsicherung sei nicht mehr in der Lage, den wachsenden Anforderungen des Luftverkehrs in der gewünschten Qualität gerecht zu werden. Im Rahmen des öffentlichen Dienst- und Haushaltsrechts fehle ihr die notwendige Flexibilität im Personal- und Investitionsbereich. Diese könne mit der privatrechtlichen Organisationsform der GmbH erreicht werden (BT-Drucks. 12/1801 S. 19).

41

Die Beklagte wurde also geschaffen, damit die Strukturen des öffentlichen Dienstes überwunden werden konnten. Nach der Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers stellt sie gerade keinen Teil des öffentlichen Dienstes mehr dar, sondern soll von den Möglichkeiten profitieren, die nur Privaten zur Verfügung stehen. Im Privatsektor können aber Altersversorgungszusagen gemacht werden, die nicht zu einer Minderung der Versorgungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, hier der Soldatenpension nach § 55a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, führen.

42

Auch die derzeitige Fassung von Art. 87d GG steht nicht entgegen. Danach wird die Luftverkehrsverwaltung, zu der nach Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG auch die Flugsicherung gehört, in der Bundesverwaltung bzw. Auftragsverwaltung durch die Länder geführt. Die derzeitige Fassung der Norm beruht auf Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2247). Die Verfassungsänderung sollte sicherstellen, dass die Aufgabe der Flugsicherung auch in mittelbarer Bundesverwaltung Dritten zur selbständigen hoheitlichen Wahrnehmung unter der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes übertragen werden kann (BT-Drucks. 16/13105 S. 6). Es ist deshalb verfassungsrechtlich zulässig, dass die Beklagte sich außerhalb der üblichen Organisationsgrundsätze des öffentlichen Dienstes bewegt.

43

2. Der Rechtsstreit ist jedoch an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht feststeht, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Ansprüche deshalb zustehen, weil die Beklagte - mit einer Ausnahme - allen ehemaligen Soldaten, die Alliierten Streitkräften angehört hatten, eine besondere Versorgungszusage gemacht hat, hingegen - mit einer Ausnahme - ehemaligen Bundeswehrsoldaten nicht.

44

a) Ansprüche kommen aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht.

45

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die zivilrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Er verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Gruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich ist insoweit vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen. Liegt eine Ungleichbehandlung vor, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Gruppe behandelt zu werden (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22 ff.).

46

bb) Die Beklagte hat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine Gruppenbildung vorgenommen. Denn sie hat einmal eine Gruppe ehemaliger Soldaten aus den Alliierten Streitkräften gebildet, denen sie eine Versorgungszusage erteilt hat, und zum anderen eine Gruppe der ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, denen sie keine Versorgungszusage erteilt hat. Dass jeweils ein einzelnes Mitglied der Gruppe abweichend behandelt wurde, steht der Gruppenbildung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise betrifft einen einzelnen Arbeitnehmer und deutet deshalb darauf hin, dass insoweit kein Zusammenhang mit der Gruppenbildung besteht.

47

cc) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann eine Rechtfertigung dieser Gruppenbildung nicht ausgeschlossen werden.

48

(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der Beklagten, die ehemaligen Angehörigen der Alliierten Streitkräfte seien im Alter von 40 Jahren mit einer entsprechend geringeren Altersversorgung ausgeschieden als die Bundeswehrsoldaten, die später ausgeschieden seien und eine höhere Altersversorgung erworben hätten, rechtfertige die Gruppenbildung nicht. Denn es sei den Soldaten der Alliierten Streitkräfte möglich gewesen, eine höhere Altersversorgung bei der Beklagten zu erwerben. Es sei zudem sachlich nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Zusage von Versorgung danach zu unterscheiden, welche Altersversorgung ein Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber bereits erworben hat.

49

(2) Dem folgt der Senat nicht. Hinsichtlich der ersten Erwägung überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Kläger und die anderen ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zum Zeitpunkt des Eintritts bei der Beklagten einen Anspruch auf Alterspension erworben hatten, der bei Eintritt in den Ruhestand als ausreichend für die Versorgung angesehen wird. Sie wurden trotz ihres wesentlich früheren Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis so behandelt, als wären sie bis zum 62. Lebensjahr Soldat gewesen. Die Möglichkeit, bei der Beklagten eine zusätzliche Versorgung aufzubauen, würde deshalb zu einer Doppelversorgung führen. Das wäre bei den Soldaten der Alliierten Streitkräfte nicht allein deshalb der Fall, weil sie nach dem Ausscheiden aus den Alliierten Streitkräften bei der Beklagten eine weitere Altersversorgung aufbauen konnten, sondern lediglich dann, wenn sie bei ihrem Eintritt bereits vergleichbar dem Kläger abgesichert gewesen sein sollten. Das hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

50

Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts verstößt es auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich ein Versorgungsanspruch deshalb mindert oder er deshalb ausgeschlossen wird, weil ein anderweitiger Versorgungsanspruch besteht. Vielmehr ist es grundsätzlich möglich, eine anderweitige Versorgung beim Erwerb von Versorgungsansprüchen zu berücksichtigen, soweit die anderweitige Versorgung mit dem in Frage stehenden Versorgungsanspruch gleichgerichtet ist und nicht zu einer Kürzung der Versorgungsleistung über den anderweitig bezogenen Betrag hinaus führt (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 35, BAGE 134, 254). Dem entspricht es, dass auch § 5 Abs. 2 BetrAVG die Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge insoweit zulässt, als sie nicht auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen; die Bestimmung steht demnach der Berücksichtigung von Pensionsansprüchen nicht entgegen (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 22 ff., aaO).

51

dd) Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die unterschiedliche Versorgungslage zwischen der Gruppe der ehemaligen Bundeswehrsoldaten und der Gruppe der ehemaligen Soldaten der Alliierten Streitkräfte diese Unterscheidung erforderlich und angemessen erscheinen lässt. Dabei wird es unter Berücksichtigung aller Umstände darauf abzustellen haben, ob die ehemaligen Alliierten Soldaten auch ohne eine Versorgung der Beklagten Versorgungsrechte erworben hatten, die eine gleichwertige Versorgung im Versorgungsfall mit den ehemaligen Soldaten der Bundeswehr sicherstellten oder ermöglichten. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat beim derzeitigen Verfahrensstand ab.

52

b) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Kläger nach den vorgenannten Grundsätzen kein Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zusteht, scheidet ein Anspruch nach dem AGG - etwa unter dem Gesichtspunkt der ethnischen Herkunft (§§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG) - schon deshalb aus, weil sich die Angehörigen der unterschiedlichen Gruppen nicht in einer vergleichbaren Situation iSv. § 3 Abs. 1 AGG befänden.

53

Ob eine vergleichbare Situation in diesem Sinne vorliegt, ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen. Diese Feststellung obliegt, auch soweit das AGG der Umsetzung der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote - hier der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft (ABl. EG L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22) - dient, den nationalen Gerichten (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - mwN auch aus der Rechtsprechung des EuGH, NZA 2011, 1370). Zusagen der betrieblichen Altersversorgung haben - auch - den Zweck, einen Versorgungsbedarf des Versorgungsberechtigten abzudecken (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 37, BAGE 133, 158). Es befindet sich deshalb eine Arbeitnehmergruppe, die diesen Versorgungsbedarf anderweitig abgedeckt hat, nicht in einer vergleichbaren Lage mit einer anderen Arbeitnehmergruppe, bei der das nicht der Fall ist (ähnlich für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Sozialplanabfindung: BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 33, aaO).

54

III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Busch    

        

    G. Kanzleiter    

        

        

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2014 - 2 Sa 80/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Zahlung von 563,46 Euro nebst Zinsen abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

2

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Klägerin vom 4. November 1974 ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

        

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis.“

3

Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen-Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 1. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT, soweit die Altersversorgung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird.

4

Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine „Vereinbarung zur Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages-Mantel nebst Anlagen für die D ab 01.01.2010 (DAnwendungsvereinbarung)“. Danach wurde der EKT idF des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 1. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnung DTarifvertrag (im Folgenden DTV) übernommen.

5

Seit dem 1. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum DTV. Die Anlage 7a zum DTV enthält ua. folgende Regelungen:

        

Nr. 8

        

Zuschuss an Angestellte

        

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamt-ruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundersatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

        

...     

        

Nr. 9 

        

Höhe des Gesamtruhegeldes

        

1. Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit … 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

        

vom 6. bis zum 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

        

vom 11. bis zum 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

        

vom 21. bis zum 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.,

        

vom 26. bis zum 35. Beschäftigungsjahr um je 0,5 v.H.,

        

bis höchstens 75 v.H. des ruhegehaltsfähigen Gehalts.

        

…       

        

2. Ab 01.01.2004 wird für Ruhegeldbezieher jeweils zum Zeitpunkt einer Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungssatz nach Ziffer 1 abgesenkt. Das gilt auch, wenn der Beginn der Zahlung des Ruhegeldes und die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts auf denselben Zeitpunkt fallen. Die Absenkung erfolgt in acht Jahresstufen von insgesamt 75 v.H. auf 71,75 v.H. In den ersten sieben Stufen erfolgt die Absenkung jeweils um 0,4 Prozentpunkte, in der achten Stufe um 0,45 Prozentpunkte. Soweit der Betrag der Anpassung niedriger ist als der sich aus der Absenkung des Versorgungssatzes ergebende Betrag, wird der Absenkungsbetrag auf den Betrag der Anpassung begrenzt und bei der nächsten Absenkung zusätzlich berücksichtigt.

        

Eine analoge Absenkung erfolgt in den Fällen, in denen bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeldanspruch von 75 v.H. nicht erreicht wird bzw. nicht erreicht worden ist, im Verhältnis des erreichten Vomhundertsatzes zu 75 v.H. Der errechnete Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

        

Die Absenkung erfolgt, indem jeweils vor der Anpassung des Gesamtruhegeldes nach Nr. 14 der Versorgungssatz entsprechend den Absätzen 1 und 2 vermindert wird.

        

Die erstmalige Berechnung des Versorgungssatzes bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt nach Nr. 9 Ziffer 1.

        

...     

        

Nr. 10

        

Ruhegeldfähiges Gehalt

        

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); …

        

2. Ortsklassenzuschläge werden nach dem Status des Monats berücksichtigt, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet.

        

3. Zum ruhegeldfähigen Gehalt im Sinne der Ziffer 1 gehören auch die als ruhegeldfähig bezeichneten Zulagen.

        

…       

        

Nr. 11

        

Anzurechnende Bezüge

        

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

        

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

        

...     

        

Nr. 14

        

Anpassung des Gesamtruhegeldes

        

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

        

Ändern sich die Ortsklassen oder die Ortsklassenzuschläge des letzten dienstlichen Wohnsitzes durch Tarifvertrag, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend.“

6

Zum 5. Juli 2012 trat der von der Beklagten abgeschlossene „Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05.07.2012“ (im Folgenden Gehalts-TV) in Kraft. Dieser bestimmt ua.:

        

II.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

§ 2     

        

Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags ersetzt.

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

III.   

        

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

        

§ 1     

        

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

        

…       

        

§ 9     

        

Die D hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DTV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV dar.

        

IV.     

        

Anlage 7a zum DTV

        

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DTV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 7a zum DTV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H.“

7

Der Zuschuss zum Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich zunächst auf 1.438,64 Euro. Nachdem zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 die gesetzliche Rente der Klägerin erhöht wurde, sank der von der Beklagten gezahlte Zuschuss zum 1. Juli 2012 auf 1.398,85 Euro und zum 1. Juli 2013 auf 1.395,65 Euro.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - geltend gemacht, ihr ruhegeldfähiges Gehalt sei nach Nr. 14 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzuheben. Die Beklagte habe ihr daher einen höheren Zuschuss zum Gesamtruhegeld zu zahlen. Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV seien unwirksam. Es liege eine unechte Rückwirkung vor. Die Normen führten zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in bereits erworbene Rechte der Versorgungsempfänger. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 Euro seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 Euro seit dem 16. August 2013 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung der Tarifparteien, die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts an die Erhöhung der Grundgehälter zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 auszusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies führe weder zu einer unechten Rückwirkung noch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vor. Die Tarifvertragsparteien seien berechtigt, bei der Erhöhung der Vergütung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern zu differenzieren.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld zusteht, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 169).

15

2. Daran gemessen ist die Klage hinreichend bestimmt.

16

a) Die Klägerin macht für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung rückständigen Zuschusses zum Gesamtruhegeld geltend. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, wie sich der insgesamt eingeklagte Betrag iHv. 563,46 Euro brutto auf die einzelnen Monate verteilt. Demgemäß begehrt die Klägerin für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 die Zahlung eines monatlich um 39,79 Euro brutto höheren Zuschusses zum Gesamtruhegeld sowie für die Monate Juli und August 2013 jeweils einen Zuschuss iHv. weiteren 42,99 Euro brutto.

17

b) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Revision erstmals geltend macht, der Klägerin stünden bei einer Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH für die einzelnen Monate August 2012 bis Juni 2013 höhere Nachzahlungsbeträge und damit für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein die Klageforderung übersteigender Betrag zu. Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Verteilung des im Klageantrag genannten Gesamtbetrags auf die einzelnen Monate des Klagezeitraums nunmehr anders vornehmen will, lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag einschließlich der begehrten Zinsläufe unverändert auch in der Revision weiterverfolgt, zeigt vielmehr, dass sie auch weiterhin an den bisher für die einzelnen Monate angegebenen Nachzahlungsbeträgen festhalten will. Bei der Klage handelt es sich insoweit um eine - zulässige - Teilklage.

18

II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, das ruhegeldfähige Gehalt der Klägerin nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um 1,8 vH anzupassen und der Klägerin daher für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen höheren Zuschuss zu ihrem Gesamtruhegeld zu zahlen.

19

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Gesamtruhegeld richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 7a zum DTV. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin. Nach dieser Regelung gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur der EKT nebst Anlagen, sondern auch künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge. Die vertragliche Klausel enthält sowohl eine zeit- als auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die den EKT ersetzenden Tarifverträge und somit auch eine Inbezugnahme des DTV und der Anlage 7a zu diesem Tarifvertrag sowie solcher Tarifverträge, die diese Regelungen abändern. Unerheblich ist, dass sich die Verweisungsklausel nach ihrem Wortlaut lediglich auf das „Anstellungsverhältnis“ der Parteien bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN).

20

2. Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV sieht vor, dass bei einer Änderung der Grundvergütungen der Angestellten auch das ruhegeldfähige Gehalt entsprechend zu ändern ist. Diese Regelung haben die Tarifparteien des Gehalts-TV durch die Regelungen in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV abgeändert. Zwar werden nach II § 1 und III § 1 Gehalts-TV die Grundgehälter aller Beschäftigten der Beklagten zum 1. August 2012 um 1,6 vH und zum 1. August 2013 um weitere 1,8 vH erhöht. Allerdings ist in II § 9 Satz 2 und III § 9 Satz 2 Gehalts-TV bestimmt, dass es sich bei diesen Erhöhungen nicht um „allgemeine tarifliche Änderungen der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DTV“ handelt. Damit soll das ruhegeldfähige Gehalt der Versorgungsempfänger - anders als in Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a zum DTV vorgesehen - zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 nicht entsprechend der Steigerung der tariflichen Grundvergütungen angepasst werden. Aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gilt diese Änderung der Anlage 7a zum DTV auch für das Ruhestandsverhältnis der Klägerin.

21

3. Ob die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV wirksam sind, kann der Senat mangels erforderlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend prüfen.

22

a) Die Wirksamkeit der genannten Tarifnormen scheitert nicht bereits daran, dass es den Parteien des Gehalts-TV an der Regelungsbefugnis für Betriebsrentner fehlte.

23

Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Wie sich aus der Formulierung „jedermann“ in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 29, BAGE 127, 62; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 121, 321).

24

Auch § 17 BetrAVG spricht für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 30 mwN, BAGE 127, 62).

25

b) Die Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.

26

Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner durch eine entsprechende Anpassung ihres ruhegeldfähigen Gehalts an der Gehaltssteigerung der aktiven Mitarbeiter zum 1. August 2012 und 1. August 2013 teilhaben zu lassen. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt betriebsrentenrechtlich eine erhebliche Zäsur dar. Die hieraus folgende veränderte Rechtsstellung der Versorgungsempfänger rechtfertigt es, die Steigerungen der Gehälter der aktiven Mitarbeiter und die Anhebung der Betriebsrenten unterschiedlich zu regeln.

27

c) Die Vorschriften in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV bewirken auch keinen Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG.

28

Zwar führt die in der Anlage 7a zum DTV zugesagte Gesamtversorgung dazu, dass bei einer Erhöhung der gesetzlichen Rente der von der Beklagten zu zahlende Zuschuss nach Nr. 8 der Anlage 7a geringer wird, wenn nicht gleichzeitig nach Nr. 14 Abs. 1 Anlage 7a das ruhegeldfähige Gehalt angehoben wird. Dies kann - wie im Streitfall - auch zur Folge haben, dass der von der Beklagten gezahlte Zuschuss unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinkt. Hieraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG bindet die Tarifvertragsparteien nicht. Sie können nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abweichende Regelungen treffen. Eine derartige Abweichung muss nicht als solche gekennzeichnet werden. Ausreichend ist, dass sich diese - wie vorliegend - zweifelsfrei aus den Tarifnormen ergibt (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 92, 310).

29

d) Die Revision kann eine etwaige Unwirksamkeit der Reglungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 2 AGG stützen.

30

Die Klägerin macht erstmals in der Revision geltend, die genannten Tarifnormen führten zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung älterer Versorgungsempfänger; Eingriffe in die Altersversorgung der Betriebsrentner, die nach dem 1. Januar 1977 eingestellt wurden und damit eine Versorgung nach der Anlage 7 zum DTV erhalten, seien nicht erfolgt.

31

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Sie stützt ihr Klagebegehren nunmehr auch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Dies stellt eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung dar. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21).

32

e) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Tarifparteien mit den Regelungen in II § 9 und III § 9 Gehalts-TV die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt haben.

33

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass das vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar ist. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie - wie dargelegt - durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen(vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321).

34

bb) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Betriebsrentner ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (vgl. zum Begriff BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 373). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 - zu 2 b aa der Gründe).

35

Anders als von der Klägerin angenommen, reichen bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, sachliche Gründe aus (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - Rn. 37, BAGE 115, 304; 20. Februar 2001 - 3 AZR 515/99 - zu III 1 b der Gründe). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung des Eingriffs das Vorliegen „gewichtiger und bedeutender Gründe“ verlangt, verkennt sie, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen nur für wesentliche und grundlegende Änderungen von Alterssicherungssystemen aufgestellt hat, die eine erhebliche Verschlechterung für die Leistungsempfänger mit sich bringen (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu IV 2 der Gründe, BVerfGE 76, 256).

36

cc) Vorliegend liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin vor.

37

(1) Die Änderung von Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV stellt einen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin dar. Denn die Regelung zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts in Nr. 14 der Anlage 7a zum DTV bestimmt die Höhe des laufenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld (zur Verschlechterung einer Anpassungsregelung als Eingriff vgl. auch BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 36 ff., BAGE 138, 197).

38

(2) Dieser Eingriff ist jedoch nur geringfügig. Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 39, BAGE 138, 197). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Tarifparteien haben die Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts lediglich für zwei einzelne, verhältnismäßig geringfügige Gehaltserhöhungen ausgesetzt. Zum 1. August 2014 wurde zudem eine garantierte Anpassung iHv. 1 vH vorgesehen. Die durch II § 9 und III § 9 Gehalts-TV verursachten Eingriffe hätten den Versorgungsberechtigten noch keinen ausreichenden Anlass geboten, die dadurch entstehenden Versorgungseinbußen anderweitig auszugleichen.

39

dd) Ob sachliche Gründe für die tariflichen Verschlechterungen vorliegen, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Die dafür notwenigen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht zu treffen haben. Die Beklagte hat hierzu erstmals in der Revision ausführlicher vorgetragen. Da es sich um neuen Sachvortrag handelt, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden.

40

III. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen seiner neuen Verhandlung und Entscheidung daher zu prüfen haben, ob die Parteien des Gehalts-TV sachliche Gründe hatten, die Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter der Versorgungsempfänger an die Vergütungssteigerung der aktiven Arbeitnehmer zum 1. August 2012 und 1. August 2013 auszusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten. Dieser ist Gelegenheit zu geben, ihren im Revisionsverfahren gehaltenen Sachvortrag in das Berufungsverfahren einzuführen und ggf. zu vertiefen.

41

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, für den Eingriff seien - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vortrags der Beklagten - keine sachlichen Gründe gegeben, wird es zu beachten haben, dass bei der Berechnung der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Anlage 7a zum DTV zu berücksichtigen wäre. Zudem wäre in diesem Fall ein im ruhegeldfähigen Gehalt der Klägerin enthaltener Ortszuschlag nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage 7a zum DTV nur zu erhöhen, wenn auch die Ortsklassenzuschläge der Angestellten zum 1. August 2012 und 1. August 2013 erhöht wurden.

42

IV. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 2 Sa 376/08 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 2. September 2008 - 6 Ca 1546 b/08 - hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. Juni 2008 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007.

2

Der Kläger ist seit 1989 als Müllwerker bei der Beklagten in deren Entsorgungsbetrieben beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD Anwendung. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2007 erhielt er deswegen kein Arbeitsentgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr, sondern bezog Krankengeld.

3

§ 18 TVöD (VKA) sieht die Einführung eines Leistungsentgelts wie folgt vor:

        

„(1)   

Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

        

(2)     

Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

(3)     

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. …

                 

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:           

                 

Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt …, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. …

        

(4)     

Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. … Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. …

                 

Protokollerklärungen zu Absatz 4:           

                 

1.    

1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. 2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. 6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.

                 

...     

        
        

(6)     

Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. … Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, …“

4

Eine Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) lautet:

        

„Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert

        

-       

Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,

        

-       

im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

        

...“   

        
5

In den Entsorgungsbetrieben der Beklagten wurde am 27. September 2007 eine Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungsorientierten Bezahlung (LOB) geschlossen, die am 30. September 2007 in Kraft getreten ist. Für das Jahr 2007 trifft diese in § 13 Abs. 2 folgende Regelung:

        

„Für das Kalenderjahr 2007 gilt abweichend von der in dieser Dienstvereinbarung definierten Vorgehensweise: Es wird eine Pauschale in Höhe von 12 % des Septembergehaltes - in der Summe begrenzt auf maximal 1 % des Jahresbudgets - entsprechend § 18 TVöD in Verbindung mit § 4, Satz 1 der Rahmendienstvereinbarung der L zur Auszahlung gebracht.

        

…“    

6

Der Kläger begehrt nach schriftlicher Geltendmachung vom 6. Februar 2008 ein anteiliges, undifferenziertes Leistungsentgelt für die neun Monate, in denen er im Jahr 2007 gearbeitet oder Entgeltfortzahlung bezogen hat. Ausgehend von einem Tabellenentgelt von 1.995,00 Euro brutto monatlich im Jahr 2007 fordert er ein pauschaliertes Leistungsentgelt in rechnerisch unstreitiger Höhe von 179,55 Euro brutto.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für den tariflichen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt reiche es aus, wenn im September 2007 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Tabellenentgelt sei nur eine Bemessungsgrundlage. Dafür spreche auch der Zweck der Pauschalierung des Leistungsentgelts. Mit der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) habe Druck auf die Betriebsparteien ausgeübt und verhindert werden sollen, dass ihre Nichteinigung zulasten der Arbeitnehmer gehe. Gegenstand der Pauschalierung des Leistungsentgelts sei eine sich auf das gesamte Jahr erstreckende Leistung des Arbeitnehmers. Darum komme es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer, der im September 2007 in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, tatsächlich in diesem Monat Entgelt bezogen habe. Anderenfalls sei die Zahlung des Leistungsentgelts von zufälligen Umständen abhängig, was zu sachwidrigen Ergebnissen führe.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 179,55 Euro brutto als leistungsorientierte Bezahlung nach TVöD für das Jahr 2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag auf ihre Auffassung gestützt, das undifferenzierte Leistungsentgelt sei eine Einmalzahlung mit Stichtagsregelung. Nur der Beschäftigte erhalte diese Zahlung, der im September 2007 Entgelt bezogen habe. Ein Bezug zur bisherigen Arbeit des Beschäftigten sowie zur weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bestehe nicht. Die getroffene Stichtagsregelung sei zulässig. Sie führe zu einer einfachen Berechnung der Leistung und einer unkomplizierten Abwicklung. Der Kläger werde nicht anders behandelt als jemand, der aus anderen Gründen im September 2007 keinen Anspruch auf die Auszahlung von Tabellenentgelt gehabt habe.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

11

Der Senat hat im Termin die Akte - 6 AZR 715/09 - im Hinblick auf die darin vom Arbeitsgericht Dortmund (- 6 Ca 2696/08 -) eingeholten Tarifauskünfte beigezogen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsausspruchs begründet.

13

I. Der Anspruch des Klägers auf die undifferenzierte Auszahlung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007 in der geltend gemachten Höhe folgt aus Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Satz 4 TVöD (VKA). Dies ergibt die Auslegung dieser Protokollerklärung, die materieller Bestandteil des Tarifvertrags ist (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 14, BAGE 128, 317, für die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Dieser Anspruch hängt weder von der Zahlung des Entgelts noch dem Bestehen eines Entgeltersatzanspruchs für den Monat September 2007 ab.

14

1. Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig.

15

a) Die Tarifvertragsparteien haben in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) nicht ausdrücklich festgelegt, ob sie die Zahlung des Tabellenentgelts oder eines Entgeltersatzes im September 2007 zur Anspruchsvoraussetzung für eine undifferenzierte Auszahlung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007 machen wollten. Der Umschreibung „jeweils zustehendes Tabellenentgelt“ ist dies nicht eindeutig zu entnehmen. „Zustehen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ua. „einen rechtmäßigen Anspruch auf etwas haben, etwas zu bekommen haben, ein Recht auf etwas haben“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „zustehen“; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „zustehen“). Verstünde man den von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriff in diesem Sinne, müsste der Beschäftigte im September 2007 Anspruch auf das Tabellenentgelt gehabt haben, um das undifferenzierte Leistungsentgelt zu erhalten.

16

Vom Wortsinn her lässt der Tarifbegriff „zustehen“ jedoch auch die Auslegung zu, dass es ausreicht, wenn der Beschäftigte im September 2007 im Arbeitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich „für“ diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. für den Begriff „Berechtigung“ Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 16, ZTR 2010, 198). So ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit „zustehende“ Arbeitsentgelt fortzuzahlen, also das Entgelt, das er bei Arbeitsfähigkeit während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. § 4 Abs. 1 EFZG legt mit dem Verweis auf das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts fest(§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG).

17

Dem TVöD lässt sich kein einheitlicher Sprachgebrauch entnehmen. Die Tarifvertragsparteien verwenden auch die Begriffe „gezahlt“ (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD) bzw. stellen auf das „erhaltene Tabellenentgelt“ ab (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TVöD), wenn sie einen Anspruch an die tatsächliche Zahlung des Entgelts oder eines Entgeltbestandteils knüpfen wollen.

18

b) Aus dem Rundschreiben der VKA vom 13. Juni 2007 (- R 164/07 - dort VII) und der Tarifinformation von ver.di „TS berichtet“ Nr. 63/07 vom 5. Dezember 2007 lässt sich ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, den Begriff „zustehen“ im Sinne einer Stichtagsregelung zu verstehen, nicht entnehmen. Zwar setzt nach beiden Tarifinformationen die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) Satz 6 voraus, dass der Beschäftigte im September 2007 tatsächlich ein Tabellenentgelt erhalten hat. Rundschreiben der Tarifvertragsparteien sind jedoch selbst dann, wenn sie anders als hier zwischen ihnen abgestimmt sind, kein Bestandteil des Tarifvertrags und können auch nur insoweit zur Auslegung einer Tarifnorm herangezogen werden, als ihr Inhalt in der Tarifnorm zum Ausdruck kommt (Senat 27. April 1995 - 6 AZR 902/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DDR Nr. 22). Die Tarifinformationen geben hier lediglich die Meinung ihrer Verfasser wieder. Im Übrigen ergibt sich aus der Tarifauskunft von ver.di gegenüber dem Arbeitsgericht Dortmund im Verfahren - 6 Ca 2696/08 -, dass in den Tarifverhandlungen das Verständnis der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) als Stichtagsregelung weder von einer der beiden Parteien zum Ausdruck gebracht worden sei noch dass dies eindeutiger gemeinsamer Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich demnach kein übereinstimmendes Verständnis der streitbefangenen Regelung im Sinne einer Stichtagsregelung entnehmen.

19

2. Sinn und Zweck der undifferenzierten Auszahlung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007 verbieten ein Verständnis der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) als Stichtagsregelung. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Die Tarifvertragsparteien haben unter Bezug auf das „zustehende Tabellenentgelt“ vielmehr lediglich eine Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt für die Beschäftigten festgelegt, die im September 2007 im Arbeitsverhältnis standen.

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a) Es wäre willkürlich, den Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt an den Entgeltanspruch in einem einzigen Monat, nämlich im September 2007, zu knüpfen. Anders als bei einer Besitzstandszulage für einen abgeschafften Entgeltbestandteil (vgl. Senat 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 17, 20, BAGE 128, 219 für § 11 TVÜ-VKA) steht der Anspruch auf Entgeltzahlung in nur einem einzigen Monat des gesamten Jahres 2007 in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung, die Surrogat für das differenzierte Leistungsentgelt des gesamten Jahres 2007 sein sollte und für die die Mittel im Jahr 2006 erwirtschaftet worden waren. Auch ließe sich nicht erklären, warum dafür gerade die Verhältnisse im September 2007 und nicht etwa die im Juli 2007 oder Dezember 2007 maßgeblich sein sollten.

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aa) Das undifferenzierte Leistungsentgelt stand in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung im Monat September 2007. Es wurde vielmehr „für“ das gesamte Jahr 2007 gezahlt (Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)). Mit der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, dass der für das Leistungsentgelt an sich zur Verfügung stehende Leistungstopf auch dann ausgeschüttet wurde, wenn die Betriebsparteien entgegen der in Satz 1 und 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) zum Ausdruck gebrachten Intention der Tarifvertragsparteien die zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung erforderlichen Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen nicht rechtzeitig vereinbart hatten. Dieses Surrogat des differenzierten Leistungsentgelts haben sie grundsätzlich unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung im Jahr 2007 ausgestaltet. Sie haben den Anspruch lediglich an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im September 2007 und möglicherweise - was hier offenbleiben kann - an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2007 geknüpft. Von einer Zwölftelungsregelung, mit der die Höhe des Anteils an der undifferenzierten Ausschüttung des Leistungsentgelts vom Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung im Jahr 2006 und/oder 2007 bzw. von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum abhängig gemacht worden wäre, haben die Tarifvertragsparteien abgesehen. Arbeitnehmer, die spätestens am 31. August 2007 ausgeschieden waren, sollten keinen Anspruch haben. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2007 spätestens zum 1. September 2007 begründet worden war, sollten den vollen Anspruch erwerben (vgl. auch Rundschreiben der VKA vom 13. Juni 2007 - R 164/07 - dort VII). Auf den tatsächlichen Umfang der Arbeitsleistung im Jahr 2007 sollte es also nach dem tariflichen Regelungszweck gerade nicht ankommen.

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bb) Die als undifferenziertes Leistungsentgelt ausgeschütteten Mittel wiesen ebenfalls keinen Bezug zum September 2007 und nicht einmal zum Jahr 2007 auf. Sie waren vielmehr aus umgewidmeten bisher fixen Entgeltbestandteilen des Jahres 2006 erwirtschaftet worden, wie sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) ergibt. Danach beträgt das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Nach der Niederschriftserklärung zu § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 vH aus den auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form sowie im Rahmen zukünftiger Tarifrunden finanziert. Dazu zählen umgewidmete tarifliche Entgeltbestandteile wie Einsparungen infolge der Umstrukturierung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen zur Jahressonderzahlung sowie rückfließende Besitzstände durch den Wegfall des Anspruchs auf die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge(BeckOK TVöD-AT/Schmidt-Rudloff Stand Juni 2010 § 18 (VKA) Rn. 8).

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cc) Das im Jahr 2006 erwirtschaftete Volumen sollte also an die Beschäftigten, mit denen im September 2007 ein Arbeitsverhältnis bestand, nach dem „Gießkannenprinzip“ ausgeschüttet werden. Darauf, ob ein Arbeitnehmer in einem oder mehreren Monaten des Jahres 2007 einen Entgeltanspruch hatte oder nicht, kam es nach diesem Zweck der Leistung nicht an. Hätten die Tarifvertragsparteien vor diesem Hintergrund gleichwohl den Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das Jahr 2007 vom Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen im September 2007 abhängig machen wollen, hätten sie dies eindeutig geregelt und regeln müssen. Eine derartige Regelung wäre aber, wie schon dargelegt, willkürlich.

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b) Die von der Beklagten angeführten Praktikabilitätsgesichtspunkte einer einfachen Berechnung der Leistung und einer unkomplizierten Abwicklung stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Höhe des dem Beschäftigten im September 2007 zustehenden Entgelts sich ohne Weiteres aus der Entgelttabelle ablesen lässt und dies für die Zahlstelle keinen größeren Aufwand bedeutet als die Ermittlung, ob dem Beschäftigten in diesem Monat überhaupt ein (evtl. anteiliger) Anspruch auf das Tabellenentgelt zustand.

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c) Die Bezugnahme auf das „zustehende Tabellenentgelt“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) lässt sich danach nur als Festlegung einer Bemessungsgrundlage verstehen. Eine solche Festlegung war erforderlich, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten und damit die Höhe des Tabellenentgelts im Laufe eines Jahres ändern können, etwa durch Höhergruppierungen oder Änderungen der Arbeitszeit. Insbesondere der allgemeine Stufenaufstieg der aus dem BAT übergeleiteten Angestellten zum 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA erforderte die Bestimmung einer Bemessungsgrundlage. Dabei war es vor dem Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien die Betriebsparteien dazu anhalten wollten, die erforderlichen betrieblichen Systeme zu schaffen, naheliegend, auf den September 2007 abzustellen. So war vor Durchführung des allgemeinen Stufenaufstiegs für eine Vielzahl von Beschäftigten noch ein niedrigeres Tabellenentgelt als ab Oktober 2007 maßgeblich. Wollten die Betriebsparteien den Beschäftigten die Chance auf ein höheres echtes Leistungsentgelt eröffnen, mussten sie bis zum 31. Juli 2007 eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abschließen.

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3. Die tarifliche Systematik steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar darf nach Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) nicht überschritten werden. In diesem sind nur die tatsächlich ausgezahlten ständigen Monatsentgelte enthalten, wie sie in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) definiert sind. Maßgeblich sind aber nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) die im Vorjahr, also im Jahr 2006, ausgezahlten Beträge. Darum kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (20. August 2009 - 17 Sa 701/09 -) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts (18. Dezember 2009 - 19/3 Sa 213/09 -) aus der Deckelung des Anspruchs nicht geschlossen werden, dass die Berücksichtigung von Arbeitnehmern, die im September 2007 kein Entgelt bezogen haben, das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen sprengen würde.

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Ohnehin war systembedingt der 12%-Topf für das Jahr 2007 kleiner, als es der 1%-Topf bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewesen wäre. Dies folgt daraus, dass der Topf der 1%-Regelung sich nicht wie der der 12%-Regelung nur aus den Tabellenentgelten, sondern zusätzlich auch aus den in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) aufgeführten Zulagen und anderen Bezügen speiste(Kuner Leistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L S. 73).

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II. Zinsen stehen dem Kläger erst seit dem 3. Juni 2008 und nicht - wie vom Arbeitsgericht zugesprochen - seit dem 30. Mai 2008 zu. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.

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III. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    B. Stang    

        

    Augat    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.