Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Feb. 2016 - 4 Sa 176/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0203.4SA176.15.0A
03.02.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.3.2015 - 4 Ca 3516/14 - wie folgt abgeändert:

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) wird als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1990 als Mitarbeiter in einer Rettungsleitstelle beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages (im Folgenden: DRK-RTV) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

3

"§ 13 Sonderformen der Arbeit

4

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt

...

5

(2) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

6

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

7

8

§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

9

10

(7) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ( 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 102,26 monatlich.

11

Protokollerklärung zu Absatz 7:

12

Teilzeitbeschäftigte, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Wechselschichtzulage in voller Höhe.

13

14

§ 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

15

16

(8) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 19) und alle sonstigen Entgeltbestandteile sowie Leistungen nach § 23 Abs. 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht."

17

In der Rettungsleitstelle, in welcher der Kläger tätig ist, wird unstreitig in Wechselschichten i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2 DRK-RTV gearbeitet. Die Arbeitszeit des Klägers wurde zum 01.04.2013 einvernehmlich auf 20 Stunden wöchentlich reduziert.

18

In den Monaten Januar bis Dezember 2014 leistete der Kläger insgesamt 15 Nachtdienste sowie insgesamt 15 sog. Nacht-Bereitschaftsdienste. Hinsichtlich der Verteilung dieser Dienste auf die einzelnen Monate sowie ihres jeweiligen zeitlichen Umfangs wird auf die tabellarische Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 3 f = Bl. 105 f d. A.) Bezug genommen.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, ihm stehe die tarifliche Wechselschichtzulage zeitanteilig entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung zu. Dies ergebe sich daraus, dass in der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 7 DRK-RTV geregelt sei, dass Teilzeitbeschäftigte lediglich die "entsprechenden Voraussetzungen" für den Erhalt der Wechselschichtzulage erfüllen müssten. Hieraus folge, dass ihm die Zulage bereits dann zustehe, wenn er in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leiste. Die Nacht-Bereitschaftsdienste seien ebenfalls als Nachtschichten i. S. v. § 14 Abs. 7 DRK-RTV anzusehen, da er sich während dieser Dienste (unstreitig) in einem bestimmten Raum auf dem Betriebsgelände aufhalten müsse.

20

Der Kläger hat beantragt:

21
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Januar 2015 bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen eine Wechselschichtzulage gemäß § 14 Abs. 6 und 7 des DRK-RTV in Höhe von monatlich 51,13 Euro brutto zu zahlen.
22
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate März, Juli, September, Oktober und November 2014 jeweils eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 Euro brutto zu zahlen.
23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage, weil er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Stunden innerhalb von fünf Wochen im Jahresdurchschnitt nicht erreiche. Aus der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 7 DRK-RTV ergebe sich, dass auch Teilzeitbeschäftigte nur dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage hätten, wenn sie den entsprechenden Schwellenwert erreichten. Die betreffende Protokollnotiz enthalte eine ausdrückliche Abweichung vom pro-rata-temporis-Grundsatz des § 29 Abs. 2 DRK-RTV. Die vom Kläger während der Nacht geleisteten Bereitschaftszeiten seien bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen, da Zeiten zu denen der Kläger schlafen oder ruhen könne und ihm keine Arbeitsleistungen abverlangt würden, begrifflich keine Arbeitsstunden im Sinne des § 14 Abs. 7 DRK-RTV darstellten. Der Kläger sei im Jahr 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt gewesen, der die Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV erfülle, wonach der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden müsse.

26

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 (Bl. 104 - 109 d. A.) Bezug genommen.

27

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2015 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate Juli, Oktober und November 2014 eine Wechselschichtzulage von insgesamt 153,39 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 13 dieses Urteils (= Bl. 110 - 115 d. A.) verwiesen.

28

Gegen das ihr am 26.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2015 begründet.

29

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger die geltend gemachte Wechselschichtzulage nicht bereits dann zu, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert lediglich anteilig, d. h im Verhältnis seiner Teilzeitbeschäftigung zur tariflichen Vollzeitbeschäftigung, erfülle. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Arbeitsgerichts entspreche nicht der tariflichen Regelung und stehe im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den Nacht- Bereitschaftsdiensten nur höchst selten, in aller Regel gar nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei. Die Ableistung vom Bereitschaftsdienst erfolge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Stunden im nächtlichen Bereitschaftsdienst seien daher keine Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht gemäß § 14 Abs. 7 DRK-RTV.

30

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2015 (Bl. 127 - 137 d. A.) Bezug genommen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 150 - 153 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

36

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

37

II.1. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig.

38

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bedarf allerdings im Hinblick auf seine Formulierung ("….bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen…..") der Auslegung. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die tarifliche Wechselschichtzulage bereits dann zusteht, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich zeitanteilig, d. h. im Verhältnis der von ihm geschuldeten Teilzeit von 20 Stunden wöchentlich zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV) erreicht. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt.

39

Der Feststellungsantrag ist jedoch nach § 256 Abs.1 ZPO unzulässig. Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG v. 25.03.2015, a. a. O., m. w. N.).

40

Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend am erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn zwischen den Parteien ist nicht ausschließlich streitig, ob der Kläger bereits dann Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage hat, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich - entsprechend seiner Teilzeit - anteilig erreicht. Vielmehr besteht zwischen den Parteien auch Streit darüber, ob die vom Kläger während der nächtlichen Bereitschaftsdienste erbrachten Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Eine gerichtliche Entscheidung der Frage, ob der Kläger den betreffenden Schwellenwert als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nur anteilig erreichen muss, wäre nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung könnte weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien zu demselben Fragenkomplex (Wechselschichtzulage) gerade nicht ausschließen, da der Streit darüber, welche Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, ungeklärt bliebe.

41

2. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der erstinstanzlich für die Monate Juli, Oktober und November 2014 ausgeurteilten Wechselschichtzulage.

42

Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 steht bereits die Ausschlussfrist des § 41 DRK-RTV entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung der gemäß § 29 Abs. 1 DRK-RTV am 31.07.2014 fällig gewordenen Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 erfolgte vorliegend - soweit ersichtlich - erstmals durch Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 23.01.2015 am 03.02.2015 und somit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Der Umstand, dass der betreffende Schriftsatz noch vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist insoweit ohne Belang. § 167 ZPO findet auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, keine Anwendung (BAG v. 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - ).

43

Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage für die Monate Oktober und November 2014. Die Klage ist insoweit unschlüssig, wobei offen bleiben kann, ob die vom Kläger erbrachten Nacht-Bereitschaftsdienste bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 14 Abs. 7 DRK-RTV zu berücksichtigen sind.

44

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV leistet der Arbeitnehmer nur dann Wechselschichtarbeit, wenn er nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Dabei ist der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgebend. Der Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge), so dass Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein (vgl. hierzu BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.05.2013 - 8 Sa 570/12 - juris). Im Streitfall kann den vom Kläger geleisteten, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils tabellarisch dargestellten Nachtdiensten und Nacht-Bereitschaftsdiensten nicht entnommen werden, ob und wann zwischen den betreffenden Schichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat LAG. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte ihrerseits bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 10.12.2014 (dort Seite 8 = Bl. 46 d. A.) vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahre 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt worden, welcher längstens nach Ablauf eines Monats die erneute Heranziehung des Klägers zu mindestens zwei Nachtschichten vorgesehen habe.

45

III. Nach alledem waren unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klageantrag zu 1. als unzulässig und der Klageantrag zu 2. als unbegründet abzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

47

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.8.2012 - 5 Ca 404/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,50 € brutto
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. November 2011 - 7 Ca 1032/11 E - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters eine höhere als die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.

2

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1991 Angestellter des beklagten Landes. Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§1

        

Herr/Frau

T       

        

wird ab

01.10.1991

        

(x)     

als vollbeschäftigte/r Angestellte/r

        

…       

        
        

(x)     

auf unbestimmte Zeit

        

…       

        
        

beschäftigt.

        
        

In dringenden Fällen hat der/die Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers darüber hinaus Arbeit zu leisten.

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich

        

(x)     

nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT)

        

…       

        
        

Der/Die Angestellte ist danach eingruppiert in die Vergütungsgruppe I BAT-W (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Die Parteien änderten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 § 4 Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass der Kläger „eine außertarifliche Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B2 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO)“ erhält.

4

Mit Schreiben vom 11. März 2005 wies das beklagte Land dem Kläger den Dienstposten des Leiters des Referats 41 im Ministerium für Arbeit und Soziales zu und übertrug ihm „für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung“ die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4. Der damalige Abteilungsleiter trat mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand. Das Ministerium für Arbeit und Soziales schrieb den Dienstposten der Abteilungsleitung im Dezember 2008 aus mit dem Hinweis, der Dienstposten sei mit der Besoldungsgruppe B 5 BBesO bewertet. Im Januar 2009 beauftragte es den Kläger mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Referatsleiter. Aufgrund einer Konkurrentenklage verzögerte sich die Besetzung der Abteilungsleitung.

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und 10. September 2009 hat der Kläger mit der am 11. April 2011 eingereichten Klage unter Berufung auf § 612 Abs. 1 BGB verlangt, ihn für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten.

6

Der Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, ihn entsprechend der Beamtenbesoldung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten und rückwirkend seit dem 1. Februar 2009 die Differenz zwischen einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO und der tatsächlich gezahlten Besoldung gemäß Besoldungsgruppe B 2 BBesO zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Differenzen seit dem Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Februar 2009.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, für das Verlangen des Klägers bestehe keine Anspruchsgrundlage. Auch Beamte seinen verpflichtet, ohne zusätzliche Besoldung höherwertige Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Jedenfalls sei ein eventueller Anspruch für den Monat Februar 2009 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens der Kläger mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 zum Abteilungsleiter befördert worden ist, konkretisiert er seinen Sachantrag nunmehr dahingehend

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

10

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung als Elementenfeststellungsklage - nach der Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter zuletzt gerichtet auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten - zulässig.

11

1. Allerdings lässt - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist - der Wortlaut des in den Vorinstanzen formulierten Klageantrags ein Verständnis als Leistungsantrag zu. Ein solcher bedarf aber, wie das beklagte Land in der Berufungsbegründung zu Recht gerügt hat, stets der Bezifferung, ansonsten er nicht hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daran fehlt es im Streitfall. Der Klageantrag wäre deshalb als Leistungsantrag unzulässig, unabhängig davon, dass er in den Vorinstanzen - wegen der andauernden Stellenvakanz notwendigerweise - auch auf künftige Leistung gerichtet gewesen wäre, ohne die Anforderungen des § 259 ZPO zu erfüllen(vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 ff. mwN).

12

2. Die Gerichte sind gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Klageantrag als Feststellungsantrag ausgelegt. Dieser Auslegung ist der Kläger mit der Konkretisierung seines Sachantrags in der Revisionsinstanz gefolgt.

13

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13).

14

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240).

15

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN).

16

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Feststellungsinteresse gegeben. Denn der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob dem Kläger durchgehend nur die vereinbarte Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO oder für die - nach Ende der Stellenvakanz - datumsmäßig bestimmte Zeit der Vertretung der Abteilungsleitung Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zusteht. Die konkrete Bezifferung des Differenzbetrages ist für das beklagte Land lediglich eine Rechenaufgabe. Desgleichen ist zu erwarten, dass das beklagte Land als juristische Person des öffentlichen Rechts einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung nachkommen wird, ohne dass eine zusätzliche Leistungsklage erforderlich wäre.

17

c) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist deshalb grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist dieser nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 24 mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn es geht - wenn auch für einen vergangenen Zeitraum - um eine Verpflichtung des beklagten Landes aus einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis.

18

d) Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die in der Revisionsinstanz erfolgte zeitliche Konkretisierung des Antrags durch einen Endtermin der festzustellenden Verpflichtung, die erst mit dem Ende der Stellenvakanz möglich war, entfallen. Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus (BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 - zu II der Gründe, BAGE 11, 312). Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben hatte, war er nicht verpflichtet, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“ in der Revisionsinstanz - der Besetzung der vakanten Stelle der Abteilungsleitung mit dem Kläger und dem damit einhergehenden Abschluss eines Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag - zur Leistungsklage überzugehen(vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN).

19

II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist nach § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger für die Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters während der Stellenvakanz entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

20

1. Die Vertretung der Abteilungsleitung während einer Stellenvakanz ist nicht von der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede mit umfasst. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit.

21

a) Die Tätigkeitsabrede - „als vollbeschäftigte/r Angestellte/r“ - in § 1 Arbeitsvertrag ist mitsamt den sie konkretisierenden Weisungen wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 - 309 BGB zu beurteilen. Denn das beklagte Land hat unter Verwendung eines vor der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst üblichen Formulars den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14). Auf die vorformulierte Tätigkeitsbeschreibung und die sie ausfüllenden Schreiben des beklagten Landes konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

22

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN).

23

b) Danach haben die Parteien eine rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit als Angestellter vereinbart, die das beklagte Land zuletzt mit Organisationsverfügung vom 11. März 2005 dahingehend konkretisiert hat, dass dem Kläger die Leitung des Referats 41 zugewiesen und ihm „für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung“ die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4 übertragen wurde. Letzteres darf der durchschnittliche Arbeitnehmer so verstehen, dass damit die üblichen Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise uä. gemeint sind. Wenn die Konkretisierung der Tätigkeitsklausel auch eine - noch dazu mehrjährige - Stellenvakanz erfassen soll, hätte dies klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Somit unterfällt die streitgegenständliche Vertretungstätigkeit nicht der Vergütungsabrede der Parteien.

24

2. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten(st. Rspr., vgl. nur BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 86, 261; 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 14, jeweils mwN). Dabei geht es nicht darum, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine höherwertige Tätigkeit als die arbeitsvertraglich vereinbarte auszuüben (vgl. aber BAG 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - BAGE 24, 452; 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe). § 612 Abs. 1 BGB regelt sowohl den Fall, dass der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist - auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst, als auch den, dass der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete erbringt. Dabei setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

25

a) Diese nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ist - ohne dass es weiterer Darlegungen des Anspruchstellers bedürfte - bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen(vgl. - zur quantitativen Mehrarbeit - BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN).

26

b) Das ist vorliegend der Fall. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich trotz der im Änderungsvertrag vom 21. Oktober 1996 vereinbarten übertariflichen Vergütung gemäß § 2 Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nachdem bereits § 24 Abs. 2 BAT unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung für eine vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit vorsah, sieht seit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder am 1. November 2006 § 14 Abs. 1 TV-L vor, dass der Beschäftigte, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit erhält. Diese bemisst sich grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben hätte, § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L. Dazu haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

27

Mithin war aufgrund des im Streitzeitraum arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV-L eine objektive Vergütungserwartung für die Vertretung des Abteilungsleiters während der Stellenvakanz gegeben.

28

3. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. „Übliche Vergütung“ iSd. Norm ist bei einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit die Vergütung, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält. Das ist im Streitfall eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5. Unabhängig davon, dass sich dies für Abteilungsleiter in Ministerien des beklagten Landes schon aus der sachsen-anhaltinischen Besoldungsordnung ergibt, war die Stelle der Abteilungsleitung in der Abteilung 4 mit „Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsordnung“ ausgeschrieben. Dementsprechend erhält der Kläger nach seiner Beförderung zum Abteilungsleiter ab der dauerhaften Übertragung der Führungsfunktion außertarifliches Entgelt in Höhe der Besoldung eines vergleichbaren Beamten des Landes Sachsen-Anhalt der Besoldungsgruppe B 5 BBesO. Zudem hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Abteilungsleiterin im Ministerium für Arbeit und Soziales eine entsprechende Vergütung erhält.

29

4. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Satz 1 TV-L hat der Kläger auch für den Monat Februar 2009 gewahrt. Aus seinem Schreiben vom 14. Mai 2009 wird hinreichend deutlich, dass er für die Vertretung der vakanten Abteilungsleitung eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Differenz der gezahlten Vergütung zu einer solchen nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO begehrt. In diesem Sinne hat das beklagte Land - wie insbesondere das Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen belegt - das Petitum des Klägers auch verstanden.

30

III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Feldmeier    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 - 23 Sa 232/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - 56 Ca 18628/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung sowie der Revision zu tragen. Die Kosten erster Instanz trägt das beklagte Land.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Differenzlohnanspruch des Klägers für den Monat Juni 2013.

2

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1991 bei dem beklagten Land beschäftigt und seit Januar 2008 als Angestellter im Außendienst mit Aufgaben im Allgemeinen Ordnungsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet - zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme - der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

3

Der Kläger wurde zunächst nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 15. September 2011 und 6. August 2012 machte er seine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 TV-L gegenüber dem beklagten Land geltend.

4

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 18. Dezember 2013 eingegangenen Klage hat er ua. die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L ab 1. November 2010 nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist dem beklagten Land am 7. Januar 2014 zugestellt worden. Während des laufenden Rechtsstreits hat sich das beklagte Land bereit erklärt, ihn aufgrund der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 Teil I der Anlage A zum TV-L entsprechend zu vergüten. Unter Berufung auf die tariflichen Ausschlussfristen hat es für die Vergangenheit bis einschließlich Juni 2013 jedoch lediglich die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6+ geschuldeten Entgelt nachgezahlt. Die vom Kläger mit der Klage begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ TV-L hat sie erst ab dem 1. Juli 2013 geleistet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Entgelt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ TV-L auch für den Monat Juni 2013 zu. Die Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sei durch den rechtzeitigen Klageeingang und die „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgte Zustellung der Klageschrift gewahrt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, ihm 253,50 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2014 zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der Auffassung begründet, § 167 ZPO finde auf die Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L keine Anwendung.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Differenzentgeltanspruch des Klägers für den Monat Juni 2013 ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen.

10

A. Dem Kläger stand für den Monat Juni 2013 ein Differenzentgeltanspruch in Höhe von 253,50 Euro brutto zu. Hierüber sind sich die Parteien einig.

11

B. Dieser Anspruch ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L, der für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel anwendbar ist, verfallen.

12

I. Nach § 37 Abs. 1 TV-L ist ein Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist er verfallen. Die Fälligkeit von Monatsentgeltansprüchen bestimmt sich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Danach erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Soweit - wie hier - ein Entgeltanspruch für den Monat Juni 2013 in Rede steht, ist dieser danach am 30. Juni 2013 fällig. Der für die schriftliche Geltendmachung vorgesehene Sechs-Monats-Zeitraum endet damit mit Ablauf des 30. Dezember 2013 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB).

13

II. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Er hat den Anspruch nicht bis zum 30. Dezember 2013 schriftlich geltend gemacht.

14

1. Eine anzuwendende oder geltende tarifliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st. Rspr., vgl. schon BAG 15. März 1960 - 1 AZR 464/57 - zu III der Gründe).

15

2. Ein einmal entstandener Anspruch, der von einer tariflichen Verfallklausel erfasst wird, geht mit dem ungenutzten Verstreichenlassen der Frist unter, ohne dass es einer weiteren rechtsgeschäftlichen Handlung des Schuldners bedarf (st. Rspr., vgl. nur BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 65, 264).

16

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 TV-L ist der Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsvertragspartner.

17

a) Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne der tariflichen Ausschlussklauseln ist keine Willenserklärung iSv. § 130 BGB, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist. Sie ist aber eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die die durch den Tarifvertrag angeordnete Rechtsfolge herbeiführen will. Auf solche sind die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend ihrer Eigenart anzuwenden (vgl. nur BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 96, 28; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 109, 100).

18

b) Danach kommt es für die Feststellung des Zeitpunkts der Geltendmachung entsprechend § 130 BGB auf den Zugang beim Schuldner an.

19

4. Der Kläger hat die streitige Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013 nicht bis zum 30. Dezember 2013 geltend gemacht. Eine entsprechende schriftliche Forderung ist dem beklagten Land bis dahin nicht zugegangen. Die erste im tariflichen Sinne ordnungsgemäße Geltendmachung der noch streitigen Forderung ist in der Klageschrift enthalten, mit der der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet hat. Diese ist dem beklagten Land jedoch erst am 7. Januar 2014 mit der Zustellung der Klageschrift zugegangen.

20

5. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er die Klageschrift bereits am 18. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht eingereicht hat. § 167 ZPO, nach dem die fristwahrende Wirkung einer Zustellung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, ist auf die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht anzuwenden.

21

a) Die Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung ist umstritten.

22

aa) In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, § 167 ZPO komme grundsätzlich nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne. Demgegenüber wurde die Vorschrift in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden Fristen eingehalten werden sollten. Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (vgl. nur BGH 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/80 - zu II 2 und 3 der Gründe; 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73 - zu II 2 der Gründe; aus der Literatur Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 167 Rn. 3; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 167 Rn. 2; MünchKomm-ZPO-Lüke 1. Aufl. § 270 Rn. 21 und 26; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 75 Rn. 8).

23

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auffassung im Grundsatz geteilt. Es hat insbesondere bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen stets entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form - zB durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 31; 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 - zu II 3 und 4 der Gründe; 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe; 18. Januar 1974 - 3 AZR 3/73 - zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 475; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe; ebenso noch 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27, BAGE 142, 143, für die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, unter Berufung auf 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe). In diesen Fällen bedürfe der Anspruchsteller nicht der Mitwirkung des Gerichts und deshalb auch nicht des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihm nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebs eintrete (vgl. nur BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - aaO; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe).

24

bb) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine Rechtsprechung zur Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und angenommen, § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Zur Begründung hat er dabei vor allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhänge, ob mit ihr eine nur gerichtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden solle und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers(§ 132 BGB) erfolge. Wer mit der Klage „die stärkste Form der Geltendmachung“ von Ansprüchen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre. Zugleich hat der Bundesgerichtshof betont, Sinn und Zweck der Regelung könnten bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien(vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO).

25

cc) Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes im Ergebnis uneinheitlich entschieden. Der Achte Senat hat sich mit Urteil vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 - Rn. 14, BAGE 148, 158) für die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dagegen mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (- 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) entschieden, § 167 ZPO sei auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nach Sinn und Zweck dieser Fristbestimmung nicht anwendbar.

26

b) Der Vierte Senat schließt sich der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes für den Fall der Wahrung tariflicher Ausschlussfristen nicht an, sondern hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest.

27

aa) Der Senat hat bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Auffassung, § 167 ZPO sei in der Regel auch in den Fällen anzuwenden, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene allgemeine Änderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Anwendung von § 167 ZPO auf materiell-rechtliche Fristen begegnet nach dieser Auffassung grundlegenden Bedenken.

28

(1) Wenn eine Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim Empfänger bedarf, ist für den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der Zugang beim Empfänger selbst maßgebend (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, wie etwa die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von tariflichen Ausschlussfristen (vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 17, 21, BAGE 148, 158; 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 105, 181). Soll durch die Erklärung eine Frist gewahrt werden, trägt grundsätzlich der Erklärende und nicht der Erklärungsempfänger das Risiko einer nicht fristgerechten Übermittlung der Erklärung. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung eines Dritten, so fällt ihm auch in diesem Fall das Risiko einer verspäteten Übermittlung zu (so schon BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 b der Gründe). Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Empfangstheorie basiert auf einer sachgerechten Verteilung der mit der Übermittlung einer Erklärung zwischen Abwesenden zwangsläufig verbundenen Risiken des Verlusts, der Entstellung und der Verzögerung. Jeder Beteiligte soll das überwiegend von ihm zu beherrschende Risiko tragen. Mit dem Begriff des Zugangs ist dafür ein Zeitpunkt bezeichnet, der eine Zäsur bei der Risikoverteilung markiert. Ab diesem Moment endet das Übermittlungsrisiko des Erklärenden, während die Verantwortung für die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger bei diesem liegt (so zutreffend Staudinger/Reinhard Singer/Jörg Benedict BGB 2012 § 130 Rn. 8).

29

(2) Dieser Grundsatz galt ursprünglich auch für die Wahrung einer gerichtlichen Klagefrist; Ausnahmen galten nur für die durch das Gericht vorzunehmenden Auslands- und öffentlichen Zustellungen (vgl. dazu det. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 34, BAGE 143, 50). Die gesetzliche Einführung der Zustellung von Amts wegen im amtsgerichtlichen Verfahren im Jahre 1909 entzog dieser Risikoverteilung die Grundlage, da nunmehr der Kläger mit der Einreichung der Klageschrift die Herrschaft über die Zustellung an den Beklagten verloren hatte. Dementsprechend konnte ihm das Risiko einer verspäteten Zustellung nicht mehr auferlegt werden. Dem trug die Einführung der Regelung von § 167 ZPO(früher: § 270 Abs. 3 aF bzw. § 261b Abs. 3 aF bzw. § 496 Abs. 3 ZPO aF)dadurch Rechnung, dass es für die Fristwahrung ausreichen sollte, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem von Gesetzes wegen mit der Zustellung allein betrauten Gericht einging. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da die Zustellungen mit der Einführung des Amtsbetriebes „der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen [werden], so muss Sorge dafür getragen werden, dass in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereiche“ (Verhandlungen des Reichstages 1908 Bd. 246 Aktenstück Nr. 735 S. 4568).

30

Nachdem der Amtsbetrieb mit der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Regelung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landgerichtliche Verfahren übernommen(vgl. Amtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, Anlage 1a der BT-Drs. 1/530 S. 17, wonach der neu eingefügte § 261b ZPO „eine Folge des Amtsbetriebes“ ist). Diese Regelung hatte den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, indem bestimmt wurde, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte (zu dieser Entstehungsgeschichte BGH 8. November 1979 - VII ZR 86/79 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307).

31

(3) Dass die in § 167 ZPO geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Risikoverteilung zwischen dem Erklärenden und dem Empfänger der Erklärung allein auf dem Grundgedanken der Nicht-Zurechenbarkeit von Verzögerungen bei der gerichtlichen Zustellung beruht, zeigt sich auch in der Rechtsprechung zu dem an sich zeitbezogenen Merkmal „demnächst“. Tatsächlich wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht, wie der Wortlaut nahelegt, anhand des real verstrichenen Zeitraums zwischen Einreichung der Klage und ihrer Zustellung überprüft. Soweit der Erklärende nicht zu einer ihm und nicht dem Gericht zuzurechnenden Verzögerung beigetragen hat, wird selbst für Zeiträume von mehr als zwei Jahren angenommen, die Zustellung sei „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt. Das Tatbestandsmerkmal hat seine Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dagegen nahezu ausschließlich für den Fall einer zusätzlichen, vom Erklärenden verschuldeten Verzögerung der Zustellung. Denn eine Zustellung ist danach dann „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt, „wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten“(so aus jüngster Zeit beispielhaft BGH 25. September 2015 - V ZR 203/14 -; ebenso 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 - Rn. 5; 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14 - Rn. 25; 5. November 2014 - III ZR 559/13 -; 15. November 2012 - I ZR 86/11 -; ebenso BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227 für eine Kündigungsschutzklage). Sinn und Zweck von § 167 ZPO erfordern, eine Zustellung als „demnächst“ anzusehen, „wenn die Partei … unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat“(BGH 3. September 2015 - III ZR 66/14 - Rn. 15 mwN). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar oder nur geringfügig, dh. nicht mehr als 14 Tage oder wenig darüber (vgl. nur BGH 30. März 2012 - V ZR 148/11 - Rn. 7 mwN) verzögert, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH 12. Januar 2016 - II ZR 280/14 - Rn. 10 mwN). So wird ein Mitverschulden des Erklärenden an einer - bei der gerichtlichen Zustellung verursachten - Verzögerung (zB fehlerhafte Anschriftenangabe, keine Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) unter dem Tatbestandsmerkmal „demnächst“ geprüft, obwohl sich dies allein auf den verstrichenen Zeitraum und nicht auf dessen Verursachung durch den Erklärenden bezieht. Die dem Gericht oder den objektiven Verhältnissen anzulastenden Verzögerungen, welcher Dauer auch immer, bleiben dagegen im Regelfall ohne Auswirkungen auf die Anwendung des § 167 ZPO und werden bei der Berechnung der dem Anspruchsteller selbst anzulastenden Verzögerung - ggf. tageweise - herausgerechnet, und damit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ gerade nicht herangezogen (beispielhaft BGH 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 - Rn. 6 und 8 f.; vgl. weiter instruktiv zB die Kasuistik bei Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 167 Rn. 15 und bei MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 167 Rn. 9 bis 16). Diese Auslegung bestätigt den Charakter der Norm als typisierte Risikoverteilung nach den jeweiligen Sphären, wenn eine gerichtliche Zustellung notwendig ist.

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(4) Der Wortlaut des § 167 ZPO begrenzt den Anwendungsbereich weiterhin dadurch, dass die zu wahrende Frist gerade „durch die Zustellung“ gewahrt werden soll(so grundsätzlich auch Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 167 Rn. 6). Zustellung ist nach der Legaldefinition in § 166 Abs. 1 ZPO die förmliche Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person im Sinne der Zustellvorschriften der ZPO. Die prozessuale Zustellung als Staatshoheitsakt (so Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 72 Rn. 3) ist grundsätzlich zu trennen vom materiell-rechtlichen Zugang einer Willens- bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung. Die Zustellung verlangt weder eine Übergabe noch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Die in der zuzustellenden Urkunde enthaltenen materiell-rechtlichen Erklärungen sind als solche regelmäßig nicht Gegenstand der Zustellung. Geht es um die Geltendmachung einer Ausschlussfrist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 21, BAGE 148, 158), kann der fristwahrende Zugang zwar „anlässlich“ oder „bei Gelegenheit“ der prozessualen Zustellung einer Klageschrift erfolgen, aber grundsätzlich nicht „durch“ die Zustellung. Grund der Fristwahrung ist der materiell-rechtlich innerhalb der Frist erfolgte Zugang der (formgerechten) rechtsgeschäftsähnlichen Handlung und nicht die prozessrechtlich wirksame Zustellung des Dokuments. Dies wird besonders deutlich am Beispiel solcher Erklärungen, deren Inhalt nicht in einem Klageantrag enthalten ist, sondern an anderer Stelle des Schriftsatzes, wie etwa sog. Schriftsatzkündigungen in Kündigungsrechtsstreitigkeiten (vgl. dazu Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 123 Rn. 18). Lediglich dann, wenn eine gerichtliche Geltendmachung zwingend vorgeschrieben ist, wie dies Tarifverträge mit einer sog. zweiten Stufe nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung häufig vorsehen, ist der Grund der Fristwahrung nach dem tarifvertraglichen Normbefehl die Zustellung der Klageschrift selbst. In diesem Fall wird die Frist „durch die Zustellung“ gewahrt. Dass das Vertrauen eines Erklärenden in den Wortlaut des § 167 ZPO auch bei materiell-rechtlichen Erklärungen schützenswert ist, wie der Bundesgerichtshof annimmt, bedeutet hingegen nicht, dass der juristische Kontext des Begriffs der „Zustellung“ außer Acht gelassen und ein allgemein-umgangssprachliches Verständnis unter Einschluss jedweder Form des Zugangs einer Erklärung zur - nahezu alleinigen - argumentativen Grundlage für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemacht werden kann.

33

(5) Mit der klageweise Geltendmachung einer Forderung liegt nach Auffassung des Senats im Übrigen keineswegs die „stärkste Form der Geltendmachung“ (so aber BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 20, BAGE 148, 158) vor, wobei die Klageerhebung ohnehin keine „Form“ iSv. §§ 126 ff. BGB darstellt (zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen durch Telefax BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 und durch E-Mail BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - BAGE 135, 80). Für die Annahme eines Stufenverhältnisses in qualitativer Hinsicht besteht bei der Wahrung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen kein Anlass. Dies gilt insbesondere für Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, die zu ihrer gestaltenden Wirkung innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen werden müssen. So ist die Erklärung einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB in einem dem Arbeitnehmer anschließend zugestellten Schriftsatz an das Arbeitsgericht keineswegs eine „stärkere Form“ des Ausdrucks des Willens, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, so dass auch insoweit die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht allein durch die - „fristgerechte“ - Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes gewahrt sein dürfte.

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(6) Auch § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192, 167 ZPO zwingen nicht zu einer hiervon abweichenden Auslegung. Die vom Ersten Senat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 17. Juli 2008 vertretene Auffassung, bereits die Übergabe eines eine Willenserklärung enthaltenen Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher wahre - bei demnächstiger Zustellung - die Frist (arg. § 130 iVm. § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192 iVm. § 167 ZPO, BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319), ist dort nicht näher begründet worden und wird im Schrifttum nicht allgemein geteilt (zB Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1819; Boemke jurisPR-ArbR 40/2014 Anm. 2; Gehlhaar NZA-RR 2011, 169, 172; ausf. Schumann FS Stürner 2013 Bd. I S. 541, 573 ff.; iE auch Däubler/Zwanziger TVG 3. Aufl. 2012 § 4 Rn. 1159; Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. 2015 § 209 Rn. 39; JKOS/Jacobs Tarifvertragsrecht 2. Aufl. 2013 § 7 Rn. 178; ebenso für die Wahrung kündigungsrechtlicher Fristen Mues in Mues/Eisenbeis/Laber Handbuch Kündigungsrecht 2. Aufl. Teil 1 Rn. 201). Schon § 191 ZPO unterscheidet zwischen der zugelassenen und der vorgeschriebenen Parteizustellung. Bei der vorgeschriebenen Parteizustellung, etwa zur Wahrung der Vollziehungsfrist bei einer Unterlassungsverfügung gem. § 929 Abs. 2 ZPO, ist der Kläger gesetzlich gezwungen, die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann § 167 ZPO nicht unbesehen auf Fälle angewendet werden, in denen das Tätigwerden des Erklärenden im eigenen Wirkungskreis nicht auf diese Weise begrenzt ist. Wenn der bloße Zugang einer materiell-rechtlichen Willenserklärung nach § 130 BGB „zur Fristwahrung“ genügt und es einer Zustellung nicht bedarf, kommt nach Auffassung des Senats eine „entsprechende Anwendung“(§ 191 ZPO)jedenfalls nicht als Regelfall in Betracht (Stein/Jonas/Roth aaO; ähnlich Boemke aaO).

35

Dies gilt besonders im Arbeitsrecht. Dort muss der Ablauf von materiell-rechtlichen Fristen von den dadurch Begünstigten zumeist in sicherer Weise selbst festgestellt werden können. Ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, muss nicht damit rechnen, dass ihm nach Ablauf der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung zugeht und er sich allein aufgrund der Regelungen über prozessuale Fristen so behandeln lassen muss, als sei sie ihm bereits vor Ablauf der Frist zugegangen, mit der Folge, dass für ihn kein materieller Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Gleiches gilt für den Zugang einer außerordentlichen Kündigung im Zeitraum von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigenden gem. § 626 Abs. 2 BGB oder für den Zugang einer nachträglichen Mitteilung der Schwangerschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, bei der im Übrigen die zweiwöchige Erklärungsfrist ihrerseits gerade mit dem Zugang der Kündigung beginnt. Außerordentlich problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen „nach Zugang der schriftlichen Kündigung“ Klage erheben muss, wenn man nicht zwei verschiedene Zugangszeitpunkte iSv. §§ 130, 132 BGB fingieren will. Der mit der Fristbestimmung verbundene Zweck besteht in diesen Fällen gerade darin, dem Empfänger einer solchen außergerichtlichen Erklärung Rechtssicherheit über den gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Eintritt der mit dem Verstreichen der Frist verbundenen Rechtsfolge zu geben. Deshalb ist aus Sicht des Senats die Begründung des Bundesgerichtshofes für seine Rechtsprechungsänderung mit „Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“ (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319; ihm folgend BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 20, BAGE 148, 158) nicht überzeugend. Gerade die Rechtssicherheit ist vom Bundesarbeitsgericht stets ausdrücklich und zutreffend für die gegenteilige Ansicht herangezogen worden (vgl. nur BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 89, 149; 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe, zur Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG; 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 c der Gründe).

36

bb) Es bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Klärung dieser allgemeinen Streitfrage. Denn der Senat stellt im Ergebnis streitentscheidend darauf ab, dass es jedenfalls für die Wahrung einer tariflichen Verfall- oder Ausschlussfrist grundsätzlich erforderlich ist, dass das Geltendmachungsschreiben dem Empfänger zugegangen ist; § 167 ZPO findet in diesen Fällen regelmäßig keine Anwendung. Das ergibt sich - unter ergänzender Heranziehung der bereits dargelegten allgemeinen Gesichtspunkte - entscheidend aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts iVm. der Auslegung tariflicher Verfallfristenregelungen.

37

(1) Tarifliche Ausschlussfristen sind seit jeher als dem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheiten anerkannt. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16 mwN) und sollen zu der im Arbeitsleben besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte führen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19, als eine der „im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Sie haben einen Mahn-, Warn- und Verständigungseffekt (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 34 mwN). Mit ihrer Wirkung schaffen sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 94 mwN, BAGE 135, 80). So soll insbesondere im Fall noch ausstehender nicht erkennbarer Entgeltansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer noch Forderungen erhebt (BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 71). Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18, BAGE 135, 197; 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26; 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 40). Es ist der Zweck einer jeden tariflichen Ausschlussfrist zu erreichen, dass der Schuldner über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung nicht länger als notwendig im Unklaren gelassen wird (BAG 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe). Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen die Begründetheit seiner Ansprüche zu prüfen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 494/12 - Rn. 14). Die Parteien werden nach Fristablauf davon befreit, Rückstellungen zu bilden und Beweismittel vorzuhalten (BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 154/08 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - aaO). Ist - wie vorliegend - ein öffentlicher Arbeitgeber betroffen, soll er in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - zu 4 der Gründe). Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hat nach diesem Zweck regelmäßig das Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Klarheit Vorrang (Weyand Ausschlussfristen im Tarifrecht Kapitel 6 Rn. 99 mwN).

38

(2) Dieser den tariflichen Verfallfristen von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Tarifautonomie zugewiesene allgemeine Zweck liegt auch der im Streitfall anzuwendenden Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L zugrunde(vgl. BeckOK TV-L/Bepler Stand 1. März 2016 § 37 Rn. 2; Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 37 TV-L Rn. 3; Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 4. Aufl. § 37 TV-L Rn. 2).

39

(3) Der so von den Tarifvertragsparteien bestimmte Sinn und Zweck von Ausschlussfristen würde vereitelt, wenn der Schuldner des Anspruchs auch nach Ablauf der Frist eine - möglicherweise als „demnächst“ erfolgende - gerichtliche Zustellung des Geltendmachungsschreibens zu gewärtigen hätte.

40

(a) Das ergibt sich schon daraus, dass die durch die - nicht erforderliche - Inanspruchnahme des Gerichts eingetretene Verzögerung zeitlich nicht einzugrenzen ist. Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt in zeitlicher Hinsicht keine absolute Grenze(BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 46, BAGE 150, 22; 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227, jeweils mwN). Auch eine mehrmonatige Verzögerung ist insoweit folgenlos (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 143, 50), da dieses Merkmal bereits grundsätzlich nicht der Bestimmung einer zeitlichen Begrenzung bei der Beurteilung einer Verzögerung durch das Gericht dient, sondern dem ganz anderen Element des Verschuldens des Erklärenden an einer weiteren, darüber hinausgehenden Verzögerung. Diese Auffassung führte in der Vergangenheit zu der Annahme einer fristwahrenden Zustellung nach teilweise erheblichen Zeiträumen zwischen Klageeingang und Zustellung, zB dreieinhalb Monate (BGH 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe), fast vier Monate (BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358), fünf Monate (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 53; BGH 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 17, BGHZ 168, 306), fast acht Monate (BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6), neun Monate (BGH 7. April 1983 - III ZR 193/81 - zu II 1 der Gründe), zehn Monate (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 46; BGH 26. September 1957 - II ZR 267/56 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250), neunzehn Monate (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - BAGE 143, 50) und bis zu mehr als 28 Monate (OLG Frankfurt 18. August 1987 - 3 UF 255/86 -).

41

Dem steht für die Wirkungsweise von außergerichtlichen tariflichen Ausschlussfristen die in der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gesicherte Auffassung entgegen, dass eine tarifliche Ausschlussfrist, die häufig nur zwei Monate beträgt (vgl. zB in der Bauwirtschaft § 14 Abs. 1 BRTV Bau), für eine klare und schnelle Klärung der wechselseitigen Ansprüche sorgen soll. Dieses Ziel ist dann evident nicht mehr gewahrt, wenn ein Schuldner - ohne jede Kenntnis einer Geltendmachung - gewärtigen muss, auch nach Ablauf eines Vielfachen der Ausschlussfrist von der Geltendmachung eines Anspruchs überrascht zu werden. Dies entspricht nicht dem den tariflichen Ausschlussfristen von den Tarifvertragsparteien beigemessenen Sinn und Zweck. Die Annahme der Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Wahrung tariflicher Verfallfristen durch ein außergerichtliches Schreiben vernachlässigt die Perspektive des Schuldners grundlegend(zur Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner in der neuen Rspr. des BGH ausf. Schumann FS Stürner S. 541, insbes. 566 ff.). Dabei sind die Verfallfristen vorwiegend zur Rechtssicherheit in seinem - jeweiligen - Bereich geschaffen worden. Die hierin zum Ausdruck kommende Absicht der Tarifvertragsparteien würde konterkariert, wenn gerade durch die Möglichkeit der in § 167 ZPO für fristenwahrende Zustellungen angelegten Rückwirkung auch bei der tariflichen Verfallfrist eine zusätzliche Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde, die nach ihrem Willen für den Schuldner nur für einen ganz bestimmten, von ihnen selbst festgelegten Zeitraum besteht, dann aber endgültig beseitigt sein sollte.

42

Im Übrigen differenzieren die Tarifvertragsparteien gerade bei Ausschlussfristen häufig zwischen der außergerichtlichen Geltendmachung als erster Stufe und der anschließenden gerichtlichen Geltendmachung als zweiter Stufe (vgl. zB im Bereich der Bauwirtschaft § 14 BRTV Bau). Dabei dient die erste Frist der schnellen Information über Inhalt und Umfang des erhobenen Anspruchs. Innerhalb der folgenden Klagefrist ist dann, dh. nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung klarzustellen, dass sich der Gläubiger damit nicht begnügen will (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 34; 23. Februar 1977 - 3 AZR 764/75 - zu 4 der Gründe). Diese unterschiedliche Funktion der beiden Fristen lässt eine Anwendung des für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehenen § 167 ZPO bereits auf der ersten Stufe der außergerichtlichen Geltendmachung nicht zu.

43

(b) Es kommt hinzu, dass die fristwahrende Wirkung gem. § 167 ZPO auch dann noch angenommen wird, wenn es - über eine ggf. mit der Zustellung verbundenen Verzögerung hinaus - aufgrund schuldhaften Verhaltens des Erklärenden zu einer weiteren Verspätung bei der Zustellung kommt (vgl. dazu oben unter B II 5 b bb (3)). Diese müssen sich „in einem hinnehmbaren Rahmen“ halten (so die Formulierung bei BGH 3. Februar 2011 - V ZR 44/11 -; BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227). In der konkreten Anwendung führt diese Rechtsprechung dazu, dass verschuldete - weitere - Verzögerung in einem Umfang von 14 Tagen (so bei BGH 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07 - Rn. 8 mwN; 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 - Rn. 16, BGHZ 179, 230 unter Bezugnahme auf 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - und 25. November 1985 - II ZR 236/84 -) als nicht hindernd angesehen wird, von einer „demnächstigen“ Zustellung auszugehen (für die Grenze von einem Monat - weiterer - Verzögerung vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 46, BAGE 150, 22; BGH 27. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17 mwN). Schaltet der Anspruchsteller ein Mahnbescheidsverfahren vor, hat er selbst nach von ihm verschuldeter Zurückweisung des Antrags einen weiteren Monat Zeit für die Klageerhebung, um die fristwahrende Wirkung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids - und nicht die anschließende Klageeinreichung - herbeizuführen (§ 691 Abs. 2 ZPO).

44

Dies verdeutlicht den Unterschied zu der Einhaltung der tariflichen Verfallfristen. Hier bestehen - wie dargelegt aus gutem Grund - strenge Regelungen zu deren Wahrnehmung, die stets innerhalb der Frist erfolgen muss (BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 c der Gründe: „der Natur der Sache nach starre Regelung einer Ausschlussfrist“). Selbst eine schuldlose Versäumung der Frist, soweit sie nicht durch widersprüchliches Verhalten des Schuldners hervorgerufen wurde (vgl. dazu zB BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46 mwN), führt zum Verfall des Anspruchs (für § 37 TV-L: BeckOK TV-L/Bepler § 37 Rn. 1), es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vorgesehen, dass eine nicht zu vertretende Verzögerung sich nicht auswirken soll (zB im Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 § 19 Abs. 4). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 der Gründe, BAGE 112, 351). Umso mehr muss dies für einen vom Anspruchsteller verschuldeten - auch nur kurzfristig - verspäteten Zugang des Schreibens beim Schuldner gelten. Damit lässt sich die Folgenlosigkeit desselben Verhaltens bei der - nicht erforderlichen - Wahl der Zustellung durch ein Gericht nicht vereinbaren.

45

cc) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG oder dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG vorzulegen.

46

(1) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt nicht in Betracht. Dieser entscheidet nur, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat bezieht seine Auffassung der Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO streitentscheidend letztlich auf tarifvertragliche Verfallfristen und die auf sie zutreffenden Besonderheiten des Arbeitsrechts. Im Übrigen hat auch der Erste Senat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 selbst darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit von Ausnahmen einer Rückwirkung gem. § 167 ZPO sieht, die sich aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Fristenregelung begründen können(BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319).

47

(2) Es bedarf auch nicht der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts gem. § 45 ArbGG. Dessen Voraussetzungen liegen gleichfalls nicht vor.

48

(a) Der Senat setzt die bisherige Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts - mit Ausnahme des Achten Senats für die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG - fort. Auch der Dritte Senat hat in der - nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung vom 21. Oktober 2014 für die von ihm zu beurteilende Rügefrist nach § 16 BetrAVG an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten(- 3 AZR 937/12 - Rn. 37 ff., BAGE 149, 326).

49

(b) Soweit der Achte Senat § 167 ZPO bei einer außergerichtlichen Geltendmachung gem. § 15 Abs. 4 AGG für anwendbar erachtet hat(BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 23 ff., BAGE 148, 158), ist eine entscheidungserhebliche Divergenz zum entscheidenden Senat nicht gegeben. Der Achte Senat hat seine Entscheidung zu der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten zweimonatigen Geltendmachungsfrist getroffen. Er hat sich der im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehenden geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch ausdrücklich nur für den Fall eines Anspruchs nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG angeschlossen, namentlich aufgrund des besonderen Fristbeginns in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG sowie wegen § 15 Abs. 5 AGG, wonach Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Deshalb trete zwei Monate nach Ablehnung einer Bewerbung kein umfassendes Ende von Geltendmachungsmöglichkeiten ein und der Arbeitgeber müsse aus diesem Grund Beweismittel ohnehin länger zur Dokumentation aufbewahren (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 26 ff., aaO; anders zur Reichweite der Ausschlussfrist dagegen noch 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 51, BAGE 142, 143). Dabei hat der Achte Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über die Anwendung von § 167 ZPO in anderen Bereichen des Arbeitsrechts nicht zu entscheiden hatte(BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 24, aaO). Aufgrund dieser Besonderheiten besteht mit der hiesigen Senatsentscheidung über die Einhaltung einer tariflichen Verfallfrist durch ein außergerichtliches Geltendmachungsschreiben keine Divergenz zum Achten Senat.

50

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pust    

        

    Ratayczak    

                 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.8.2012 - 5 Ca 404/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,50 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 5/8 und die Beklagte 3/8 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in Folge ihrer Heranziehung zu Nachtschichten jeweils Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage hat.

2

Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines Krankenhauses, in welchem die Klägerin seit dem 01.12.2003 als Krankenschwester beschäftigt ist. Ihre Arbeitszeit beläuft sich auf 19,25 Stunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung.

3

In der Abteilung, in welcher die Klägerin eingesetzt ist, wird in wechselnden Arbeitsschichten an allen sieben Wochentagen durchgehend 24 Stunden gearbeitet. Der Einsatz der Krankenschwestern erfolgt nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der Schichten, in denen die Arbeitnehmer eingesetzt werden, vorsieht. Die Klägerin wird dienstplanmäßig in allen Schichten (Früh-, Spät-, und Nachtdienst) eingesetzt. Die Nachtschichten umfassen jeweils mindestens 2 Stunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

4

Im Kalenderjahr 2011 leistete die Klägerin an folgenden Tagen Nachtdienst:

5

- 20. und 21. Januar
- 22. und 23. Februar
- 4., 5. und 6. März
- 15., 16. März
- 8., 9., 10. April
- 4., 5. Mai
- 8., 9., 10. Juni
- 14., 15., 16. Juni
- 26., 27. September
- 8., 9. Oktober
- 20., 21., 22. Dezember.

6

Mit Ausnahme für den Monat Juni 2011 zahlte die Beklagte der Klägerin keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro.

7

Mit ihrer am 23.05.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr nach ihrer Ansicht unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehenden Wechselschichtzulage von 52,50 Euro monatlich und der von der Beklagten gezahlten Schichtzulage für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie die Differenz zwischen der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage (52,50 EUR) und der tatsächlich gezahlten Schichtzulage (20,00 EUR), d.h. den monatlichen Betrag in Höhe von 32,50 EUR für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011, d.h. den sich insgesamt ergebenden Betrag in Höhe von 260,00 EUR zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, für die Feststellung, ob die in § 43 Nr. 4 TV-L normierte Voraussetzung der durchschnittlichen, längstens nach Ablauf eines Monats erfolgten Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten erfüllt sei, stelle sie - die Beklagte - zulässigerweise auf einen Jahreszeitraum ab. Dabei prüfe sie, ob der Zeitraum zwischen zwei geleisteten Nachtschichten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums durchschnittlich kleiner als 30,44 Tage gewesen sei. Dies sei bei der Klägerin nur bezüglich des Monats Juni 2011 der Fall gewesen. Bei allen anderen Monaten, für welche die Klägerin vorliegend eine Wechselschichtzulage geltend mache, ergebe die auf den jeweils davorliegenden Jahreszeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung, dass die Abstände zwischen den geleisteten Nachtschichten durchschnittlich länger als 30,44 Tage gewesen seien.

13

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.08.2012 (Bl. 77 - 81 d.A.).

14

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 16.08.2012 zwei Wechselschichtzulagen für den Monat März 2011 sowie jeweils eine Wechselschichtzulage für die Monate April, Mai, Juni und Oktober in Höhe von jeweils 52,50 Euro abzüglich der jeweils gezahlten Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro zuerkannt und der Klage somit in Höhe von insgesamt 195,00 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 12 dieses Urteils (= Bl. 81 - 87 d.A.) verwiesen.

15

Gegen das ihr am 04.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.12.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 31.01.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2013 begründet.

16

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem falschen Verständnis der maßgeblichen Tarifvorschrift des § 43 Nr. 4 TV-L, wonach Wechselschichtarbeit nur dann vorliege, wenn der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie - die Beklagte - aus Praktikabilitätserwägungen bei der jeweils erforderlichen Durchschnittsberechnung auf einen Jahreszeitraum abgestellt habe. Das Vorhandensein eines längerfristigen Dienstplanes berechtige den Arbeitgeber dazu, die für die Zulage erforderliche Zahl von Nachtschichten aus einem Durchschnitt der nach dem gesamten Dienstplan zu leistenden Schichtdienste zu berechnen. Ein Vergleich der Vorschriften des § 43 Nr. 4 TV-L einerseits und des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K andererseits ergebe, dass die Tarifvertragsparteien in § 43 Nr. 4 TV-L die Hürden für die Annahme von Wechselschichtarbeit hinsichtlich der Nachtschichtfolge in Kliniken und Krankenhäusern erkennbar erhöht hätten, indem sie auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellten. Die nach der Tarifvorschrift besonders zu vergütende Erschwernis solle eben nur denjenigen Beschäftigten zugute kommen, die durchschnittlich Wechselschichtarbeit in Form von mindestens zwei Nachtschichten leisteten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

22

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2013 (Bl. 176 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

II.

24

1. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Arbeitsgericht der Klägerin eine Wechselschichtzulage für die Monate Juni und Oktober 2011 zuerkannt hat. Darüber hinaus ist die Berufung auch insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin für März 2011 nicht nur eine, sondern zwei Wechselschichtzulagen zu zahlen.

25

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für Juni 2011 ist unstreitig erfüllt und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

26

Da Beschäftigen, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, nach § 8 Abs. 7 TV-L unabhängig von der Anzahl der im einzelnen Monat geleisteten Nachtschichten jeweils nur eine einmalige Wechselschichtzulage pro Monat zusteht, unterlag das erstinstanzliche Urteil auch insoweit einer teilweisen Abänderung, als das Arbeitsgericht der Klägerin für den Monat März 2011 nicht nur eine, sondern auch eine zweite Wechselschichtzulage in Höhe von 32,50 Euro zugesprochen hat. Überdies hat die Klägerin mit ihrer Klage auch für den betreffenden Monat nur eine Wechselschichtzulage eingeklagt.

27

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Wechselschichtzulage für Oktober 2011 ist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Wechselschichtzulage für Oktober 2011 hat die Klägerin jedoch erstmals mit der Klageschrift von 21.05.2012 und somit nach Ablauf von sechs Monaten nach der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bereits am 31.10.2011 eingetretenen Fälligkeit geltend gemacht. Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 08.09.2011 (Bl. 17 d.A.) bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Zulage für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2011. Insoweit greift auch nicht die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L, wonach für den selben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. Der selbe Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thievessen, TV-L, § 37 Rd.Ziff. 31). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn - wie vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Wechselschichtzulage - die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Monat zu Monat divergieren kann und somit jeweils (erneut) zu prüfen ist.

28

2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch nicht begründet.

29

Die Klage ist, soweit vom Arbeitsgericht nicht hinsichtlich der Monate Januar, Februar, September und Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen, begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L für die Monate März, April und Mai 2011 Anspruch auf Zahlung einer nach § 24 Abs. 2 TV-L an-teiligen Wechselschichtzulage in Höhe des unter Berücksichtigung der gezahlten Schichtzulage geltend gemachten Betrages von jeweils 32,50 Euro brutto.

30

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Da die Klägerin lediglich mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt ist, beläuft sich in ihrem Fall gemäß § 24 Abs. 2 TV-L die Wechselschichtzulage auf 52,50 Euro, so dass bei Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgenommenen Anrechnung der ihr in den betreffenden Monaten gezahlten Schichtzulage (§ 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L) ein Betrag von 32,50 Euro brutto monatlich verbleibt.

31

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet § 43 TV-L (Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern) Anwendung. § 43 Nr. 4 TV-L enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmung:

32

"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."

33

Die Klägerin hat in den Monaten März, April und Mai 2011 ständige Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Unstreitig hat sie nach einem Schichtplan gearbeitet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht. Darüber hinaus wurde sie auch durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen.

34

Hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist es nach Maßgabe der oben zitierten Tarifnorm erforderlich, dass zwischen dem Ende einer Nachtschicht bzw. einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschicht bzw. Nachtschichtfolge durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat. Die Anspruchsentstehung wird dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K - bei der Heranziehung zu den Nachtschichten nur durchschnittlich eingehalten werden muss (BAG v. 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - NZA 2012, 10301, m.w.N.). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen dieser in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden (BAG v. 13.06.2012, a.a.O.).

35

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit bezüglich der Monate März, April und Mai 2011 erfüllt sind. In der Zeit vom 22.02.2011 bis zum 05.05.2011 wurde die Klägerin insgesamt fünf mal zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen. Dabei beliefen sich die zeitlichen Abstände zwischen dem Ende einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschichtfolge auf insgesamt 61 Tage und somit durchschnittlich auf 15,25 Tage, was in etwa einem halben Zeitmonat entspricht. Der Monatszeitraum des § 43 Nr. 4 TV-L wurde somit deutlich unterschritten.

36

Die Ansicht der Beklagten, bei der erforderlichen Durchschnittsberechnung könne jeweils auf die zurückliegenden zwölf Monate abgestellt werden mit der Folge, dass auch um etliche Monate zurückliegende Zeiträume, in denen die Klägerin nicht zur Wechselschichtarbeit herangezogen wurde, in die Berechnung einfließen könnten, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

III.

37

Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil daher teilweise abzuändern. Im Übrigen unterlag die Berufung der Zurückweisung.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

39

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.