Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2013 - 8 Sa 570/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0515.8SA570.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.05.2013

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.8.2012 - 5 Ca 404/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,50 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 5/8 und die Beklagte 3/8 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in Folge ihrer Heranziehung zu Nachtschichten jeweils Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage hat.

2

Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines Krankenhauses, in welchem die Klägerin seit dem 01.12.2003 als Krankenschwester beschäftigt ist. Ihre Arbeitszeit beläuft sich auf 19,25 Stunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung.

3

In der Abteilung, in welcher die Klägerin eingesetzt ist, wird in wechselnden Arbeitsschichten an allen sieben Wochentagen durchgehend 24 Stunden gearbeitet. Der Einsatz der Krankenschwestern erfolgt nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der Schichten, in denen die Arbeitnehmer eingesetzt werden, vorsieht. Die Klägerin wird dienstplanmäßig in allen Schichten (Früh-, Spät-, und Nachtdienst) eingesetzt. Die Nachtschichten umfassen jeweils mindestens 2 Stunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

4

Im Kalenderjahr 2011 leistete die Klägerin an folgenden Tagen Nachtdienst:

5

- 20. und 21. Januar
- 22. und 23. Februar
- 4., 5. und 6. März
- 15., 16. März
- 8., 9., 10. April
- 4., 5. Mai
- 8., 9., 10. Juni
- 14., 15., 16. Juni
- 26., 27. September
- 8., 9. Oktober
- 20., 21., 22. Dezember.

6

Mit Ausnahme für den Monat Juni 2011 zahlte die Beklagte der Klägerin keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro.

7

Mit ihrer am 23.05.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr nach ihrer Ansicht unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehenden Wechselschichtzulage von 52,50 Euro monatlich und der von der Beklagten gezahlten Schichtzulage für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie die Differenz zwischen der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage (52,50 EUR) und der tatsächlich gezahlten Schichtzulage (20,00 EUR), d.h. den monatlichen Betrag in Höhe von 32,50 EUR für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011, d.h. den sich insgesamt ergebenden Betrag in Höhe von 260,00 EUR zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, für die Feststellung, ob die in § 43 Nr. 4 TV-L normierte Voraussetzung der durchschnittlichen, längstens nach Ablauf eines Monats erfolgten Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten erfüllt sei, stelle sie - die Beklagte - zulässigerweise auf einen Jahreszeitraum ab. Dabei prüfe sie, ob der Zeitraum zwischen zwei geleisteten Nachtschichten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums durchschnittlich kleiner als 30,44 Tage gewesen sei. Dies sei bei der Klägerin nur bezüglich des Monats Juni 2011 der Fall gewesen. Bei allen anderen Monaten, für welche die Klägerin vorliegend eine Wechselschichtzulage geltend mache, ergebe die auf den jeweils davorliegenden Jahreszeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung, dass die Abstände zwischen den geleisteten Nachtschichten durchschnittlich länger als 30,44 Tage gewesen seien.

13

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.08.2012 (Bl. 77 - 81 d.A.).

14

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 16.08.2012 zwei Wechselschichtzulagen für den Monat März 2011 sowie jeweils eine Wechselschichtzulage für die Monate April, Mai, Juni und Oktober in Höhe von jeweils 52,50 Euro abzüglich der jeweils gezahlten Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro zuerkannt und der Klage somit in Höhe von insgesamt 195,00 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 12 dieses Urteils (= Bl. 81 - 87 d.A.) verwiesen.

15

Gegen das ihr am 04.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.12.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 31.01.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2013 begründet.

16

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem falschen Verständnis der maßgeblichen Tarifvorschrift des § 43 Nr. 4 TV-L, wonach Wechselschichtarbeit nur dann vorliege, wenn der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie - die Beklagte - aus Praktikabilitätserwägungen bei der jeweils erforderlichen Durchschnittsberechnung auf einen Jahreszeitraum abgestellt habe. Das Vorhandensein eines längerfristigen Dienstplanes berechtige den Arbeitgeber dazu, die für die Zulage erforderliche Zahl von Nachtschichten aus einem Durchschnitt der nach dem gesamten Dienstplan zu leistenden Schichtdienste zu berechnen. Ein Vergleich der Vorschriften des § 43 Nr. 4 TV-L einerseits und des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K andererseits ergebe, dass die Tarifvertragsparteien in § 43 Nr. 4 TV-L die Hürden für die Annahme von Wechselschichtarbeit hinsichtlich der Nachtschichtfolge in Kliniken und Krankenhäusern erkennbar erhöht hätten, indem sie auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellten. Die nach der Tarifvorschrift besonders zu vergütende Erschwernis solle eben nur denjenigen Beschäftigten zugute kommen, die durchschnittlich Wechselschichtarbeit in Form von mindestens zwei Nachtschichten leisteten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

22

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2013 (Bl. 176 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

II.

24

1. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Arbeitsgericht der Klägerin eine Wechselschichtzulage für die Monate Juni und Oktober 2011 zuerkannt hat. Darüber hinaus ist die Berufung auch insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin für März 2011 nicht nur eine, sondern zwei Wechselschichtzulagen zu zahlen.

25

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für Juni 2011 ist unstreitig erfüllt und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

26

Da Beschäftigen, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, nach § 8 Abs. 7 TV-L unabhängig von der Anzahl der im einzelnen Monat geleisteten Nachtschichten jeweils nur eine einmalige Wechselschichtzulage pro Monat zusteht, unterlag das erstinstanzliche Urteil auch insoweit einer teilweisen Abänderung, als das Arbeitsgericht der Klägerin für den Monat März 2011 nicht nur eine, sondern auch eine zweite Wechselschichtzulage in Höhe von 32,50 Euro zugesprochen hat. Überdies hat die Klägerin mit ihrer Klage auch für den betreffenden Monat nur eine Wechselschichtzulage eingeklagt.

27

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Wechselschichtzulage für Oktober 2011 ist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Wechselschichtzulage für Oktober 2011 hat die Klägerin jedoch erstmals mit der Klageschrift von 21.05.2012 und somit nach Ablauf von sechs Monaten nach der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bereits am 31.10.2011 eingetretenen Fälligkeit geltend gemacht. Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 08.09.2011 (Bl. 17 d.A.) bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Zulage für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2011. Insoweit greift auch nicht die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L, wonach für den selben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. Der selbe Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thievessen, TV-L, § 37 Rd.Ziff. 31). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn - wie vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Wechselschichtzulage - die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Monat zu Monat divergieren kann und somit jeweils (erneut) zu prüfen ist.

28

2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch nicht begründet.

29

Die Klage ist, soweit vom Arbeitsgericht nicht hinsichtlich der Monate Januar, Februar, September und Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen, begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L für die Monate März, April und Mai 2011 Anspruch auf Zahlung einer nach § 24 Abs. 2 TV-L an-teiligen Wechselschichtzulage in Höhe des unter Berücksichtigung der gezahlten Schichtzulage geltend gemachten Betrages von jeweils 32,50 Euro brutto.

30

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Da die Klägerin lediglich mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt ist, beläuft sich in ihrem Fall gemäß § 24 Abs. 2 TV-L die Wechselschichtzulage auf 52,50 Euro, so dass bei Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgenommenen Anrechnung der ihr in den betreffenden Monaten gezahlten Schichtzulage (§ 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L) ein Betrag von 32,50 Euro brutto monatlich verbleibt.

31

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet § 43 TV-L (Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern) Anwendung. § 43 Nr. 4 TV-L enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmung:

32

"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."

33

Die Klägerin hat in den Monaten März, April und Mai 2011 ständige Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Unstreitig hat sie nach einem Schichtplan gearbeitet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht. Darüber hinaus wurde sie auch durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen.

34

Hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist es nach Maßgabe der oben zitierten Tarifnorm erforderlich, dass zwischen dem Ende einer Nachtschicht bzw. einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschicht bzw. Nachtschichtfolge durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat. Die Anspruchsentstehung wird dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K - bei der Heranziehung zu den Nachtschichten nur durchschnittlich eingehalten werden muss (BAG v. 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - NZA 2012, 10301, m.w.N.). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen dieser in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden (BAG v. 13.06.2012, a.a.O.).

35

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit bezüglich der Monate März, April und Mai 2011 erfüllt sind. In der Zeit vom 22.02.2011 bis zum 05.05.2011 wurde die Klägerin insgesamt fünf mal zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen. Dabei beliefen sich die zeitlichen Abstände zwischen dem Ende einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschichtfolge auf insgesamt 61 Tage und somit durchschnittlich auf 15,25 Tage, was in etwa einem halben Zeitmonat entspricht. Der Monatszeitraum des § 43 Nr. 4 TV-L wurde somit deutlich unterschritten.

36

Die Ansicht der Beklagten, bei der erforderlichen Durchschnittsberechnung könne jeweils auf die zurückliegenden zwölf Monate abgestellt werden mit der Folge, dass auch um etliche Monate zurückliegende Zeiträume, in denen die Klägerin nicht zur Wechselschichtarbeit herangezogen wurde, in die Berechnung einfließen könnten, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

III.

37

Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil daher teilweise abzuändern. Im Übrigen unterlag die Berufung der Zurückweisung.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

39

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. März 2011 - 1 Sa 70 e/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Wasserbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung.

3

Der Kläger wird immer wieder als Vertretung auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals eingesetzt, auf denen teilweise rund um die Uhr, teilweise im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Im Jahr 2008 wurde der Kläger wie folgt als Fährdeckmann eingesetzt:

        

Zeitpunkt

Einsatz

Stundenumfang

        

05.03.2008

Fährstelle

6,25 h

F       

        

10.04.2008 - 21.04.2008 mit Unterbrechung am 21.04.2008 (Tagdienst)

Fährstelle

91,27 h

F       

        

18.05.2008 - 23.05.2008

Fährstelle

49,02 h

O       

        

03.06.2008 - 12.06.2008

Fährstelle

66,68 h

F       

        

14.07.2008 - 30.07.2008 mit Unterbrechung am 28.07.2008 (Tagdienst)

Fährstelle

89,87 h

O       

        

12.09.2008 - 15.09.2008

Fährstelle

30,68 h

H       

4

Bei der Fährstelle F arbeiten die Arbeitnehmer im Schichtbetrieb, die Fähre ist von 05:45 Uhr bis 22:15 Uhr in Betrieb. An den übrigen Fährstellen arbeiten die Arbeitnehmer rund um die Uhr. Dort wird Wechselschichtarbeit geleistet.

5

Der TVöD enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 7   

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

        

(2)     

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(5)     

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

        

(6)     

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.“

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne als nicht ständig in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit eingesetzter Arbeitnehmer ab der ersten Einsatzstunde die Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen. Auch kurzfristige Einsätze im Wechselschicht- oder Schichtdienst beeinträchtigten den Lebensrhythmus des Beschäftigten.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146,24 Euro brutto Zulagen für Schichtarbeit für den Zeitraum März bis September 2008 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, von einem regelmäßigen Wechsel könne nur nach einer bestimmten Dauer und Kontinuität gesprochen werden. Der Kläger sei aber weder regelmäßig in Schichtarbeit noch in Wechselschichtarbeit tätig. Sinn und Zweck der Zulagen bestünden im Ausgleich für längerfristige Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus des (Wechsel-)Schichtdienstleistenden auswirkten. Nennenswerte Belastungen seien bei kurzen Einsätzen nicht gegeben. Die Zulagenberechtigung setze deshalb voraus, dass zumindest einmal der Monatszeitraum erfüllt sei.

9

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD). Der Anspruch auf diese Zulagen setzt neben der vorübergehenden Zuweisung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit die tatsächliche Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im tariflichen Sinn voraus. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

12

1. In den streitgegenständlichen Zeiträumen ist dem Kläger - abhängig von den Einsatzzeiten der jeweiligen Fährstelle - Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit vertretungsweise zugewiesen worden.

13

a) Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

14

Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13 f., ZTR 2011, 724; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht (vgl. dazu BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 - Rn. 22 ff., ZTR 2009, 576). Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff., AP TVöD § 7 Nr. 1). Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.

15

b) Schichtarbeit ist gemäß § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

16

Der Begriff „Schichtarbeit“ ist in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist für den Begriff „Schichtarbeit“ wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigten eines Betriebs zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (vgl. zuletzt BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 548/09 - Rn. 15 f., AP TVöD § 7 Nr. 4). § 7 Abs. 2 TVöD verlangt weiter, dass zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden liegt. Dabei genügt es, wenn diese Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 18 ff., AP TVöD § 7 Nr. 3). Auf eine Durchschnittsberechnung ist nicht abzustellen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 807/08 - Rn. 13 ff., ZTR 2010, 78).

17

c) Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD liegt vor, wenn Beschäftigten kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. Um nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD handelt es sich demgegenüber, wenn Beschäftigten Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise(zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 20, BAGE 134, 34; vgl. auch die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2012 § 8 Rn. 68).

18

Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit; auch insoweit kommt es darauf an, ob diese Art von Tätigkeit dem Beschäftigten dauerhaft oder lediglich vertretungsweise oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 18, ZTR 2010, 407).

19

d) Bei den Fährstellen, bei denen der Kläger eingesetzt war, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Wechselschichtarbeit (Fährstellen O und H) bzw. Schichtarbeit (Fährstelle F) geleistet. Diese wurde dem Kläger jeweils vorübergehend zur Vertretung zugewiesen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

20

2. Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD darüber hinaus die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen geforderten Schichten.

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a) § 8 Abs. 5 TVöD gewährt Wechselschichtzulagen dem Beschäftigten, der Wechselschichtarbeit „leistet“. Dies gilt sowohl für den Fall der ständigen (Satz 1) als auch der nicht ständigen (Satz 2) Wechselschichtarbeit; der Wortlaut der Tarifnormen ist insoweit identisch. Hinsichtlich des Begriffs der Leistung haben sich die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung - an der Wortwahl des § 33a BAT bezogen auf die Nachtarbeitsstunden orientiert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie diesen Begriff in demselben Sinn, also als tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, verstanden wissen wollten (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 21, BAGE 132, 162). Im Gegensatz zur früheren Regelung bei ständiger Wechselschichtarbeit haben sie dabei nicht nach den Schichtarten differenziert, sodass nunmehr die tatsächliche Erbringung jeder der verschiedenen Schichtarten Anspruchsvoraussetzung für die Zulage wegen ständiger oder nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 21 f., BAGE 134, 34; zum Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD: BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 21, AP TVöD § 46 Nr. 1; ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 7 Rn. 6.1 unter Aufgabe der früheren Gegenauffassung; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 8 Rn. 68; aA Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2011 § 8 Rn. 16 f.). Allerdings wird - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - weder eine gleichmäßige Verteilung der verschiedenen Schichtarten noch die Ableistung einer Mindestanzahl bestimmter Schichten verlangt.

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b) Gleiches gilt für die Gewährung der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Auch hier wird die (nicht ständige) Leistung von Schichtarbeit im Tarifsinn verlangt; die tatsächliche Erbringung der Schichtarten ist damit Anspruchsvoraussetzung für die Zulage sowohl wegen ständiger als auch wegen nicht ständiger Schichtarbeit (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Schichtarbeit: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 20, ZTR 2010, 407).

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3. Ob der Beschäftigte diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch bei den Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit monatsweise zu bestimmen (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10).

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a) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat (Goodson in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 7 Rn. 9). Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen (allgemeine Meinung, Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 12; vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 b der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10). Mindestvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer, dem vertretungsweise oder gelegentlich Schichtarbeit zugewiesen wird, innerhalb eines Monatszeitraums mindestens einen Schichtwechsel absolviert. Ist dies der Fall, so sind alle in Schichtarbeit innerhalb des Monatszeitraums geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Die tarifliche Regelung verlangt nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt, soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird.

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b) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings wird die Anspruchsentstehung dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - bei der Heranziehung zur Nachtschicht nur durchschnittlich eingehalten werden muss (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 8). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen diese in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden.

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Auch hinsichtlich des Anspruchs auf die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit verlangt die tarifliche Regelung nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt oder dass es sich ausschließlich um Arbeitsplätze handelt, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird. Es genügt vielmehr, dass die erforderlichen Schichten auf verschiedenen Arbeitsplätzen erbracht werden, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird. Absolviert der Beschäftigte innerhalb des Monatszeitraums bzw. hinsichtlich der Nachtschicht im entsprechenden Durchschnitt die erforderlichen Schichtwechsel, so sind alle in diesem Zeitraum in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Erfolgt der vertretungsweise Einsatz ausschließlich auf Arbeitsplätzen, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, so besteht für diese Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD. Erfolgt der Einsatz hingegen kombiniert auf Wechselschicht- und Schichtarbeitsplätzen, so besteht für die auf Wechselschichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD, für die auf Schichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden(nur) ein Anspruch nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD.

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c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Wechselschicht- oder Schichtarbeit durchgängig einen Monat geleistet wird. Dafür ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der tariflichen Regelung Anhaltspunkte. Anders als zB § 14 Abs. 1 TVöD verlangt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD dies nicht. Auch Sinn und Zweck der Zulagen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34) erfordern keinen durchgängigen Mindesteinsatz. Vielmehr liegt eine Abweichung vom regulären Lebensrhythmus schon dann vor, wenn ein gelegentlicher oder vorübergehender Einsatz in Wechselschicht- oder Schichtarbeit erfolgt. Auch diese Einwirkung - die im Vergleich zur ständigen Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein geringeres Maß erreicht - haben die Tarifvertragsparteien als ausgleichswürdig angesehen und deshalb die (im BAT nicht vorhandene) Zulagenregelung für nicht ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geschaffen.

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Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es nicht der von der Beklagten angeregten Einholung einer Tarifauskunft.

29

II. Ob dem Kläger danach Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 TVöD für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehen, kann der Senat anhand der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

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1. Allerdings steht fest, dass der Kläger für die 6,25 Stunden, die er am 5. März 2008 bei der Fährstelle F gearbeitet hat, keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit hat. Er war innerhalb des Monatszeitraums lediglich an einem Tag in einer Schicht eingesetzt, hat keinen Schichtwechsel absolviert und damit keine Schichtarbeit im Tarifsinn geleistet.

31

2. Hinsichtlich der im Monat April bei der Fährstelle F geleisteten Arbeitsstunden steht nicht fest, ob er im Zeitraum vom 10. bis 20. April 2008 in verschiedenen Schichten eingesetzt war oder ob zumindest in Verbindung mit dem innerhalb des Monatszeitraums liegenden Einsatz ab 18. Mai 2008 ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit entstanden ist.

32

Hinsichtlich des Einsatzes bei der Fährstelle O im Zeitraum vom 18. bis 23. Mai 2008 ist nicht festgestellt, ob der Kläger in allen dort relevanten Schichten eingesetzt war. Ist dies zu bejahen, so besteht ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD für alle dortigen Einsatzstunden. Fehlt es - auch unter Berücksichtigung der Durchschnittsbetrachtung - am Einsatz in der Nachtschicht, so besteht bei entsprechendem Einsatz in den anderen Schichten ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist auch für den im Monatszeitraum liegenden Einsatz vom 3. bis 12. Juni 2008 bei der Fährstelle F denkbar.

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Für den Einsatz bei der Fährstelle O vom 14. bis 30. Juli 2008 kommen abhängig von der tatsächlichen Schichtverteilung sowohl die Zulage wegen nicht ständiger Wechselschichtarbeit als auch die Zulage wegen nicht ständiger Schichtarbeit in Betracht. Gleiches gilt je nach Schichteinsatz für den Einsatz vom 12. bis 15. September 2008 bei der Fährstelle H.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase    

                 

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.