Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Feb. 2017 - 5 Sa 474/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0216.5SA474.16.0A
16.02.2017

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29. September 2016, Az. 5 Ca 78/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf die tarifliche Zulage für ständige Wechselschichtarbeit für den Monat Juli 2015 und einen Tag Zusatzurlaub.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1995 im Krankenhaus der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils für Krankenhäuser (TVöD-BT-K) Anwendung. Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt.

3

Die Klägerin leistete im Kalendermonat Juni 2015 drei Nachtschichten, am 02., 11. und 12.06.2015. Am 03.06.2015 war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie drei Nachtschichten, am 02., 23. und 24.07.2015.

4

Die Beklagte zahlte der Kläger im Jahr 2015 für elf Monate eine Wechselschichtzulage iHv. jeweils € 105,00 brutto. Für den Monat Juli 2015 zahlte sie nur eine Schichtzulage iHv. € 40,00 brutto. Mit ihrer am 05.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung für den Monat Juli 2015 die Differenz zwischen Schicht- und Wechselschichtzulage iHv. € 65,00 brutto sowie einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit.

5

Die maßgeblichen tariflichen Regelungen des TVöD lauten:

6

"§ 7
Sonderformen der Arbeit

7

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

8

9

§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

10

11

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

12

(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

13

§ 27
Zusatzurlaub

14

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

15

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

16

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

17

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

18

§ 48 TVöD-BT-K

19

(1) …

20

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

21

Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2:

22

Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.“

23

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

24

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 eine Wechselschichtzulage von € 105,00 brutto, abzüglich geleisteter € 40,00 brutto Schichtzulage, nebst Zinsen hieraus seit dem 01.08.2015 zu zahlen,

25

2. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Tag Sonderurlaub zu gewähren.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2016 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ob ein Anspruch auf die tarifliche Zulage bestehe, sei monatsweise zu bestimmen. Dabei sei nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Zeitmonat abzustellen. Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürften nicht mehr als einen Monat auseinanderliegen (vgl. BAG 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 23 ff.). Der Monatszeitraum beginne mit dem Ende jeder Nachtschicht erneut (Nachtschichtfolge). Jede von der Klägerin geleistete Nachtschicht habe damit in einer "fortlaufenden Welle" den Monatszeitraum jeweils erneut ausgelöst. Es sei zwar richtig, dass zwischen dem 12.06. und dem 23.07.2015 nur eine Nachtschicht (am 02.07.2015) gelegen habe. Allerdings habe die Nachtschicht vom 02.07.2015 wiederum den Monatszeitraum ausgelöst, innerhalb dessen die Klägerin am 23. und 24.07.2015 die erforderlichen zwei Nachtschichten geleistet habe. Die erneute Ableistung von zwei Nachtschichten innerhalb des Monatszeitraums - ausgehend von der jeweils davorliegenden Nachtschicht - löse nur dann keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage und den Sonderurlaub aus, wenn für den betreffenden Monat bereits die Wechselschichtzulage gezahlt und der Sonderurlaub gewährt worden sei.

29

Die Beklagte hat gegen das am 11.10.2016 zugestellte Urteil mit am 10.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.12.2016, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

30

Sie macht geltend, eine Zulage bzw. Sonderurlaub sei den Beschäftigten nur dann zu gewähren, wenn sie "längstens nach Ablauf eines Monats erneut" zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. Die Klägerin könne für den Monat Juli 2015 keine Wechselschichtzulage beanspruchen, weil sie im Zeitraum vom 12.06. bis 12.07.2015 nur eine Nachtschicht geleistet habe. Für die Frage, ob der Klägerin für Juli 2015 eine Wechselschichtzulage zustehe, sei nicht auf den Zeitraum vom 03.06. bis 03.07.2015 abzustellen. Vielmehr sei zu betrachten, wann die Klägerin im Vormonat, dh. vorliegend im Juni 2015, das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe. Die letzte Nachtschicht habe sie am 12.06.2015 geleistet.

31

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29.09.2016, Az. 5 Ca 78/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe zwar zwischen dem 12.06. und 23.07.2015 nur eine Nachtschicht geleistet, nämlich am 02.07.2015. Allerdings habe die Nachtschicht vom 02.07.2015 erneut einen Monatszeitraum ausgelöst, innerhalb dessen sie am 23. und 24.07.2015 die erforderlichen zwei Nachtschichten geleistet habe. Es komme nicht darauf an, wann sie im Monat Juni 2015 das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

37

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

38

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Kalendermonat Juli 2015 keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage gem. § 8 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 1 TVöD iVm. § 48 TVöD-BT-K, weil sie in diesem Monat nicht ständig Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne geleistet hat. Sie kann gem. § 27 Abs. 1 TVöD für das Kalenderjahr 2015 auch keinen (weiteren) Arbeitstag Zusatzurlaub verlangen.

39

1. Der Klägerin steht für den Kalendermonat Juli 2015 keine Wechselschichtzulage zu.

40

a) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von € 105,00 monatlich (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Dem tatsächlichen Leisten von Wechselschichten steht es gleich, wenn der Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er bspw. nicht wegen Erholungsurlaub (§ 26 TVöD) oder Zusatzurlaub (§ 27 TVöD) von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen.

41

Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD-BT-K die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K). Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne liegt nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist, in wieviele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (vgl. BAG 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 14 mwN; BAG 24.03.2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 13-16 mwN).

42

Darüber hinaus erfordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber dem Allgemeinen Teil des TVöD erhöht (vgl. BAG 24.03.2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 17). In § 7 Abs. 1 S. 1 TVöD ist nur mindestens eine Nachtschicht vorgesehen.

43

Ob der Beschäftigte die Voraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage erfüllt, ist monatsweise zu bestimmen. Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Zeitmonat auseinander liegen (vgl. BAG 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 23, 24 mwN). Nach den besonderen Regelungen für Krankenhäuser in § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K muss nach Ablauf eines Monats eine erneute Heranziehung zu "mindestens zwei Nachtschichten" erfolgen. Wegen der Verwendung der Worte „nach Ablauf eines Monats“ ist es dabei ausreichend, wenn zwischen dem Ende der letzten Nachtschicht und dem Beginn der - mindestens zwei neuen - Nachtschichten ein voller Monat liegt. Wegen der Verwendung der Worte „längstens nach Ablauf eines Monats“ ist es auch ausreichend, wenn die zwei Nachtschichten nicht zusammenhängend, aber innerhalb der Frist geleistet werden. Eine entsprechende Aussage haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich in der Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2 getroffen (BeckOK TVöD/Dannenberg TVöD-BT-K § 48 Rn. 4-10).

44

b) Die Berufungskammer folgt der Auslegung der Beklagten, dass der Monatszeitraum mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats beginnt. Die Klägerin leistete die letzte Nachtschicht am 12.06.2015. In der Zeitspanne von einem Monat, dh. bis zum 12.07.2015, leistete sie nur eine Nachtschicht, nämlich am 02.07.2015. Sie ist damit nicht, wie es § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K verlangt, "längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen" worden.

45

Soweit das Bundearbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 ausgeführt hat, dass der Monatszeitraum jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge) beginnt, so dass Wechselschichtarbeit vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichtfolgen durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt (vgl. BAG 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - Rn. 16-17), ist diese Auslegung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT, der am 31.10.2006 außer Kraft getreten ist, auf den Streitfall nicht übertragbar. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K wird die Heranziehung zu "mindestens zwei Nachtschichten" verlangt. Damit kann nicht jede Nachtschicht einen neuen Monatszeitraum auslösen. Auch auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (03.02.2016 - 4 Sa 176/15) zur Wechselschichtzulage nach den Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Auslegung der tariflichen Regelung in § 14 Abs. 7 DRK-RTV ist nicht übertragbar auf die Regelung in § 48 TVöD-BT-K, die einen anderen Wortlaut hat.

46

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Tages tariflichen Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit für das Jahr 2015.

47

Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für "je zwei" zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil sie - wie oben ausgeführt - im Monat Juli 2015 keine Wechselschichtarbeit geleistet hat. Dabei ist gleichgütig, ob man auf die Monate Juni/Juli 2015 oder Juli/August 2015 abstellt, denn es fehlen "je zwei" zusammenhängende Monate. Ob die Klägerin in einem Zeitraum von "je vier" zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit geleistet hat, so dass ihr ein Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD zustünde, lässt sich nicht feststellen, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nur für die zwei Monate Juni und Juli 2015 Vortrag geleistet hat.

III.

48

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

49

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die vorliegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Feb. 2016 - 4 Sa 176/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.3.2015 - 4 Ca 3516/14 - wie folgt abgeändert: Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) wird als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) a

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. März 2011 - 1 Sa 70 e/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. März 2010 - 10 AZR 58/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 716/07 - aufgehoben.

Referenzen

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. März 2011 - 1 Sa 70 e/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Wasserbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung.

3

Der Kläger wird immer wieder als Vertretung auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals eingesetzt, auf denen teilweise rund um die Uhr, teilweise im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Im Jahr 2008 wurde der Kläger wie folgt als Fährdeckmann eingesetzt:

        

Zeitpunkt

Einsatz

Stundenumfang

        

05.03.2008

Fährstelle

6,25 h

F       

        

10.04.2008 - 21.04.2008 mit Unterbrechung am 21.04.2008 (Tagdienst)

Fährstelle

91,27 h

F       

        

18.05.2008 - 23.05.2008

Fährstelle

49,02 h

O       

        

03.06.2008 - 12.06.2008

Fährstelle

66,68 h

F       

        

14.07.2008 - 30.07.2008 mit Unterbrechung am 28.07.2008 (Tagdienst)

Fährstelle

89,87 h

O       

        

12.09.2008 - 15.09.2008

Fährstelle

30,68 h

H       

4

Bei der Fährstelle F arbeiten die Arbeitnehmer im Schichtbetrieb, die Fähre ist von 05:45 Uhr bis 22:15 Uhr in Betrieb. An den übrigen Fährstellen arbeiten die Arbeitnehmer rund um die Uhr. Dort wird Wechselschichtarbeit geleistet.

5

Der TVöD enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 7   

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

        

(2)     

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(5)     

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

        

(6)     

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.“

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne als nicht ständig in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit eingesetzter Arbeitnehmer ab der ersten Einsatzstunde die Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen. Auch kurzfristige Einsätze im Wechselschicht- oder Schichtdienst beeinträchtigten den Lebensrhythmus des Beschäftigten.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146,24 Euro brutto Zulagen für Schichtarbeit für den Zeitraum März bis September 2008 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, von einem regelmäßigen Wechsel könne nur nach einer bestimmten Dauer und Kontinuität gesprochen werden. Der Kläger sei aber weder regelmäßig in Schichtarbeit noch in Wechselschichtarbeit tätig. Sinn und Zweck der Zulagen bestünden im Ausgleich für längerfristige Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus des (Wechsel-)Schichtdienstleistenden auswirkten. Nennenswerte Belastungen seien bei kurzen Einsätzen nicht gegeben. Die Zulagenberechtigung setze deshalb voraus, dass zumindest einmal der Monatszeitraum erfüllt sei.

9

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD). Der Anspruch auf diese Zulagen setzt neben der vorübergehenden Zuweisung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit die tatsächliche Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im tariflichen Sinn voraus. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

12

1. In den streitgegenständlichen Zeiträumen ist dem Kläger - abhängig von den Einsatzzeiten der jeweiligen Fährstelle - Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit vertretungsweise zugewiesen worden.

13

a) Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

14

Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13 f., ZTR 2011, 724; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht (vgl. dazu BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 - Rn. 22 ff., ZTR 2009, 576). Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff., AP TVöD § 7 Nr. 1). Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.

15

b) Schichtarbeit ist gemäß § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

16

Der Begriff „Schichtarbeit“ ist in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist für den Begriff „Schichtarbeit“ wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigten eines Betriebs zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (vgl. zuletzt BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 548/09 - Rn. 15 f., AP TVöD § 7 Nr. 4). § 7 Abs. 2 TVöD verlangt weiter, dass zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden liegt. Dabei genügt es, wenn diese Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 18 ff., AP TVöD § 7 Nr. 3). Auf eine Durchschnittsberechnung ist nicht abzustellen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 807/08 - Rn. 13 ff., ZTR 2010, 78).

17

c) Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD liegt vor, wenn Beschäftigten kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. Um nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD handelt es sich demgegenüber, wenn Beschäftigten Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise(zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 20, BAGE 134, 34; vgl. auch die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2012 § 8 Rn. 68).

18

Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit; auch insoweit kommt es darauf an, ob diese Art von Tätigkeit dem Beschäftigten dauerhaft oder lediglich vertretungsweise oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 18, ZTR 2010, 407).

19

d) Bei den Fährstellen, bei denen der Kläger eingesetzt war, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Wechselschichtarbeit (Fährstellen O und H) bzw. Schichtarbeit (Fährstelle F) geleistet. Diese wurde dem Kläger jeweils vorübergehend zur Vertretung zugewiesen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

20

2. Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD darüber hinaus die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen geforderten Schichten.

21

a) § 8 Abs. 5 TVöD gewährt Wechselschichtzulagen dem Beschäftigten, der Wechselschichtarbeit „leistet“. Dies gilt sowohl für den Fall der ständigen (Satz 1) als auch der nicht ständigen (Satz 2) Wechselschichtarbeit; der Wortlaut der Tarifnormen ist insoweit identisch. Hinsichtlich des Begriffs der Leistung haben sich die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung - an der Wortwahl des § 33a BAT bezogen auf die Nachtarbeitsstunden orientiert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie diesen Begriff in demselben Sinn, also als tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, verstanden wissen wollten (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 21, BAGE 132, 162). Im Gegensatz zur früheren Regelung bei ständiger Wechselschichtarbeit haben sie dabei nicht nach den Schichtarten differenziert, sodass nunmehr die tatsächliche Erbringung jeder der verschiedenen Schichtarten Anspruchsvoraussetzung für die Zulage wegen ständiger oder nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 21 f., BAGE 134, 34; zum Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD: BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 21, AP TVöD § 46 Nr. 1; ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 7 Rn. 6.1 unter Aufgabe der früheren Gegenauffassung; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 8 Rn. 68; aA Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2011 § 8 Rn. 16 f.). Allerdings wird - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - weder eine gleichmäßige Verteilung der verschiedenen Schichtarten noch die Ableistung einer Mindestanzahl bestimmter Schichten verlangt.

22

b) Gleiches gilt für die Gewährung der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Auch hier wird die (nicht ständige) Leistung von Schichtarbeit im Tarifsinn verlangt; die tatsächliche Erbringung der Schichtarten ist damit Anspruchsvoraussetzung für die Zulage sowohl wegen ständiger als auch wegen nicht ständiger Schichtarbeit (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Schichtarbeit: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 20, ZTR 2010, 407).

23

3. Ob der Beschäftigte diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch bei den Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit monatsweise zu bestimmen (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10).

24

a) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat (Goodson in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 7 Rn. 9). Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen (allgemeine Meinung, Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 12; vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 b der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10). Mindestvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer, dem vertretungsweise oder gelegentlich Schichtarbeit zugewiesen wird, innerhalb eines Monatszeitraums mindestens einen Schichtwechsel absolviert. Ist dies der Fall, so sind alle in Schichtarbeit innerhalb des Monatszeitraums geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Die tarifliche Regelung verlangt nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt, soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird.

25

b) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings wird die Anspruchsentstehung dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - bei der Heranziehung zur Nachtschicht nur durchschnittlich eingehalten werden muss (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 8). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen diese in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden.

26

Auch hinsichtlich des Anspruchs auf die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit verlangt die tarifliche Regelung nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt oder dass es sich ausschließlich um Arbeitsplätze handelt, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird. Es genügt vielmehr, dass die erforderlichen Schichten auf verschiedenen Arbeitsplätzen erbracht werden, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird. Absolviert der Beschäftigte innerhalb des Monatszeitraums bzw. hinsichtlich der Nachtschicht im entsprechenden Durchschnitt die erforderlichen Schichtwechsel, so sind alle in diesem Zeitraum in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Erfolgt der vertretungsweise Einsatz ausschließlich auf Arbeitsplätzen, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, so besteht für diese Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD. Erfolgt der Einsatz hingegen kombiniert auf Wechselschicht- und Schichtarbeitsplätzen, so besteht für die auf Wechselschichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD, für die auf Schichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden(nur) ein Anspruch nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD.

27

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Wechselschicht- oder Schichtarbeit durchgängig einen Monat geleistet wird. Dafür ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der tariflichen Regelung Anhaltspunkte. Anders als zB § 14 Abs. 1 TVöD verlangt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD dies nicht. Auch Sinn und Zweck der Zulagen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34) erfordern keinen durchgängigen Mindesteinsatz. Vielmehr liegt eine Abweichung vom regulären Lebensrhythmus schon dann vor, wenn ein gelegentlicher oder vorübergehender Einsatz in Wechselschicht- oder Schichtarbeit erfolgt. Auch diese Einwirkung - die im Vergleich zur ständigen Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein geringeres Maß erreicht - haben die Tarifvertragsparteien als ausgleichswürdig angesehen und deshalb die (im BAT nicht vorhandene) Zulagenregelung für nicht ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geschaffen.

28

Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es nicht der von der Beklagten angeregten Einholung einer Tarifauskunft.

29

II. Ob dem Kläger danach Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 TVöD für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehen, kann der Senat anhand der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

30

1. Allerdings steht fest, dass der Kläger für die 6,25 Stunden, die er am 5. März 2008 bei der Fährstelle F gearbeitet hat, keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit hat. Er war innerhalb des Monatszeitraums lediglich an einem Tag in einer Schicht eingesetzt, hat keinen Schichtwechsel absolviert und damit keine Schichtarbeit im Tarifsinn geleistet.

31

2. Hinsichtlich der im Monat April bei der Fährstelle F geleisteten Arbeitsstunden steht nicht fest, ob er im Zeitraum vom 10. bis 20. April 2008 in verschiedenen Schichten eingesetzt war oder ob zumindest in Verbindung mit dem innerhalb des Monatszeitraums liegenden Einsatz ab 18. Mai 2008 ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit entstanden ist.

32

Hinsichtlich des Einsatzes bei der Fährstelle O im Zeitraum vom 18. bis 23. Mai 2008 ist nicht festgestellt, ob der Kläger in allen dort relevanten Schichten eingesetzt war. Ist dies zu bejahen, so besteht ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD für alle dortigen Einsatzstunden. Fehlt es - auch unter Berücksichtigung der Durchschnittsbetrachtung - am Einsatz in der Nachtschicht, so besteht bei entsprechendem Einsatz in den anderen Schichten ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist auch für den im Monatszeitraum liegenden Einsatz vom 3. bis 12. Juni 2008 bei der Fährstelle F denkbar.

33

Für den Einsatz bei der Fährstelle O vom 14. bis 30. Juli 2008 kommen abhängig von der tatsächlichen Schichtverteilung sowohl die Zulage wegen nicht ständiger Wechselschichtarbeit als auch die Zulage wegen nicht ständiger Schichtarbeit in Betracht. Gleiches gilt je nach Schichteinsatz für den Einsatz vom 12. bis 15. September 2008 bei der Fährstelle H.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 716/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2007 - 12 Ca 3601/07 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 65,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf die tarifliche Zulage für ständige Wechselschichtarbeit für den Monat September 2006.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit Oktober 1993 als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils für Krankenhäuser (TVöD-BT-K) Anwendung.

3

In der Abteilung, in welcher der Kläger beschäftigt ist, wird vollkontinuierlich in einem Schichtsystem gearbeitet. Die Beklagte legt bis zum 15. jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest.

4

Der Kläger leistete im August 2006 eine Frühschicht, vier Spätschichten und zwischen dem 3. und 6. August 2006 vier Nachtschichten. Im September 2006 leistete er eine Frühschicht, elf Spätschichten und in der Zeit vom 22. bis 24. September 2006 drei Nachtschichten. Vom 14. August bis 12. September 2006 war der Kläger wegen Erholungsurlaubs von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden.

5

Für September 2006 wurde die Zulage für ständige Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 TVöD in Höhe von 40,00 Euro an den Kläger gezahlt, nicht hingegen die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 TVöD.

6

Die maßgeblichen tariflichen Regelungen des TVöD lauten:

        

„§ 7    

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1)

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

        

(2)

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        
        

§ 8      

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(5)

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

        

(6)

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

        

…       

        

§ 21    

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.“

7

§ 48 TVöD-BT-K (Wechselschichtarbeit) bestimmt:

        

„(1)

Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

        

(2)

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

        

Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2:

        

Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.“

8

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für September 2006 die Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD zu. Unberücksichtigt müsse bleiben, dass er wegen Erholungsurlaubs nicht längstens nach Ablauf eines Monats tatsächlich zu zwei Nachtschichten herangezogen worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er ohne urlaubsbedingte Freistellung in Nachtschichten hätte arbeiten müssen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 65,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, für den Erhalt der Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit komme es entscheidend darauf an, dass innerhalb eines Monats tatsächlich in Wechselschicht gearbeitet werde.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Mit der von diesem zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

12

A. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den Monat September 2006 einen Anspruch auf Zahlung der Zulage gem. § 8 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 1 TVöD iVm. § 48 TVöD-BT-K, § 21 TVöD, da er in diesem Monat ständig Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet hat.

13

I. Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Dem tatsächlichen Leisten von Wechselschichten steht es gleich, wenn der Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er nicht wegen Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD), Erholungsurlaub (§ 26 TVöD), Zusatzurlaub (§ 27 TVöD), Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD unter Fortzahlung der Bezüge(§ 21 TVöD) von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

14

1. Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD-BT-K die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

15

a) Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (Senat 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 12 ff., NZA-RR 2010, 193; 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 19 ff., EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5).

16

b) Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht (vgl. dazu Senat 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 - Rn. 22 ff., EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 7). Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (Senat 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff., AP TVöD § 7 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT § 8 Schicht-/Wechselschichtzulage Nr. 17).

17

c) Darüber hinaus erfordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber dem Allgemeinen Teil des TVöD erhöht.

18

2. Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Unterbrechungen in den in § 21 Satz 1 TVöD genannten Fällen sind unschädlich.

19

a) Der Begriff „ständig“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Der Senat ist hinsichtlich der Verwendung dieses Begriffs im BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „ständig“ ebenfalls iSv. „dauernd“ bzw. „fast ausschließlich“ verstanden haben (vgl. zum Begriff des ständigen Schichtarbeiters iSv. § 24 Abs. 2 Buchst. c BMT-G II: Senat 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - Rn. 28, AP BMT-G II § 24 Nr. 3). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD den Begriff in diesem Sinn verwendet haben.

20

Ständig Wechselschichtarbeit leisten daher diejenigen Beschäftigten, denen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist (Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Dezember 2009 § 8 Rn. 16; Bredemeier/Neffke-Cerff TVöD/TV-L 3. Aufl. § 8 Rn. 19). Nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD leisten demgegenüber diejenigen Beschäftigten, denen Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise(zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird (so die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Februar 2010 § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2010 § 8 Rn. 68).

21

b) Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen geforderten Schichten(vgl. zum Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 27 TVöD: BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 21).

22

Die Tarifnorm gewährt die monatliche Wechselschichtzulage dem Beschäftigten, der Wechselschichtarbeit ständig „leistet“. Hinsichtlich des Begriffs der Leistung haben sich die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung - an der Wortwahl des § 33a BAT bezogen auf die Nachtarbeitsstunden orientiert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie diesen Begriff in demselben Sinn, also als tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, verstanden wissen wollten (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 21, ZTR 2010, 142). Im Gegensatz zur früheren Regelung haben sie dabei nicht nach den Schichtarten differenziert, so dass nunmehr die tatsächliche Erbringung jeder der verschiedenen Schichtarten Anspruchsvoraussetzung für die Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit ist (vgl. das obiter dictum des Senats 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 21, AP TVöD § 7 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT § 8 Schicht-/Wechselschichtzulage Nr. 17).

23

c) Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der beiden gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K geforderten Nachtschichten nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist(Goodson in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 7 Rn. 4; Bredemeier/Neffke-Cerff § 7 Rn. 5; Burger in Burger TVöD/TV-L § 7 Rn. 12; aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 7 Rn. 9, § 8 Rn. 51; Dörring in Dörring/Kutzki TVöD-Kommentar § 8 Rn. 22 [ausschließlich hinsichtlich der Nachtschichten]). In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (ebenso zum Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 27 TVöD: BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 22 ff.; anders noch das obiter dictum des Senats 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 21, AP TVöD § 7 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT § 8 Schicht-/Wechselschichtzulage Nr. 17).

24

aa) Das System der Wechselschichtzulagen ist durch die tarifliche Neuregelung in Teilen verändert, erweitert und gleichzeitig vereinfacht worden (so Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 8 Rn. 47). Während im Geltungsbereich des BAT bzw. BMT-G II eine Wechselschichtzulage nur für diejenigen Angestellten oder Arbeiter in Betracht kam, die ständig Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn leisteten, hat § 8 Abs. 5 TVöD den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Diejenigen Beschäftigten, die ständig den Belastungen durch Wechselschichtarbeit unterliegen, erhalten eine monatliche Zulage und damit einen kontinuierlichen Ausgleich für diese Belastungen (vgl. dazu Senat 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 19, AP TVöD § 24 Nr. 1 = EzA TzBfG § 4 Nr. 15; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 20, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 9, zur Schichtzulage). Diejenigen Beschäftigten, die nur gelegentlich oder vertretungsweise zur Wechselschichtarbeit herangezogen werden, erhalten eine Zulage pro Stunde.

25

bb) Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit von dem in § 21 Satz 1 TVöD normierten Entgeltausfallprinzip und von den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EFZG und des § 1 BUrlG abweichen wollten.

26

(1) § 21 TVöD bestimmt einheitlich die Bemessungsgrundlage für alle tariflich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung(zB Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsbefreiung). Es handelt sich dabei um eine Kombination zwischen dem Entgeltausfall- und dem Referenzzeitraumprinzip (allg. Meinung, zB Sponer/Steinherr TVöD Stand Februar 2010 § 21 Rn. 6). Das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden weitergezahlt (Entgeltausfallprinzip, § 21 Satz 1 TVöD). Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile berechnen sich hingegen aus dem Durchschnitt eines bestimmten Berechnungszeitraums (Referenzzeitraumprinzip, § 21 Satz 2 TVöD). Bestimmte Vergütungsbestandteile werden ausdrücklich aus der Berechnung herausgenommen (§ 21 Satz 3 TVöD).

27

Die tarifliche Regelung trifft damit eine einfache und klare Unterscheidung zwischen den in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen und den nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen. Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden weitergezahlt. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhält, die er ohne den die Entgeltfortzahlung auslösenden Tatbestand (zB Urlaub, Arbeitsbefreiung) erhalten hätte (Schelter in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 21 Rn. 2; Bredemeier/Neffke-Neffke § 21 Rn. 4).

28

(2) Bei der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD handelt es sich um eine in Monatsbeträgen festgelegte Leistung(allg. Meinung, zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 21 Rn. 7; Sponer/Steinherr § 21 Rn. 11 iVm. Vorbem. Abschnitt III Rn. 9 f.; Hock ZTR 2005, 614, 615). Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Tarifwortlaut („105 Euro monatlich“).

29

(3) Die tarifliche Regelung folgt bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 iVm. § 21 TVöD) damit hinsichtlich des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile dem Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. Nach dieser gesetzlichen Regelung steht dem Arbeitnehmer die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge zu (vgl. zu Sonn- und Feiertagszuschlägen: BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 89/08 - Rn. 11, EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 14). Klare Anhaltspunkte, die erkennen ließen, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit von diesem Prinzip abweichen wollten, sind nicht erkennbar. Solche Anhaltspunkte wären aber erforderlich (vgl. dazu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12 ff., DB 2010, 562; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - zu II 4 der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 52; 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III 2 a der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6; anders zu § 33a BAT: Senat 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 9). Allein der Begriff des „Leistens“ genügt dafür nicht. Die Bestimmungen der Entgeltfortzahlung bei Urlaub und im Krankheitsfall stellen gerade eine Ausnahme von dem Regelfall des § 611 BGB dar, dass Vergütung nur für „geleistete“ Arbeit gewährt wird. Ebenso steht dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht entgegen, dass der Anspruch auf die Zulage die Heranziehung des Beschäftigten zu einer bestimmten Anzahl von Nachtschichten voraussetzt (§ 48 Abs. 2 TVöD-BT-K). Auch hier wird nicht deutlich, dass die Tarifnorm unter Ausschluss der Entgeltfortzahlung stets eine tatsächliche Heranziehung verlangt.

30

(4) Im Fall des Erholungsurlaubs (§ 26 iVm. § 21 Satz 1 TVöD) wird durch die Weiterzahlung der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit sichergestellt, dass der Beschäftigte gem. § 1 BUrlG ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Freistellung hätte erwarten können(vgl. dazu BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 13 ff.; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 100, 189). Auch insoweit folgt die Tarifregelung den gesetzlichen Vorgaben und es fehlen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von diesem Prinzip für die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit abweichen wollten.

31

(5) Eine Abweichung von den Grundregeln des Entgeltfortzahlungsrechts bei Urlaub und Krankheit würde im Übrigen zu Wertungswidersprüchen in Bezug auf die Entgeltfortzahlung für Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, führen. Diese erhalten im Fall der Entgeltfortzahlung gem. § 21 Satz 2 TVöD den Durchschnitt der tatsächlich erhaltenen stundenbezogenen Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD weiter. Wer ständig Wechselschichtarbeit leistet, würde hingegen seine Zulage für den Monat verlieren, in dem er wegen des die Entgeltfortzahlung auslösenden Tatbestands bestimmte Schichtarten nicht tatsächlich leistet.

32

(6) Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Zulage: Tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schicht- und die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirken und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (Senat 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 19, AP TVöD § 24 Nr. 1 = EzA TzBfG § 4 Nr. 15; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 20, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 9, zur Schichtzulage). Diese Erschwernisse kommen bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, auch dann auf Dauer in Betracht, wenn sie allein aufgrund der Gewährung von Erholungsurlaub oder anderer Entgeltfortzahlungstatbestände iSv. § 21 Satz 1 TVöD ihre tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen.

33

II. Dem Kläger steht danach für den Monat September 2006 die Differenz zwischen der gezahlten Zulage für ständige Schichtarbeit gem. § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD in Höhe von 40,00 Euro und der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD in Höhe von 105,00 Euro brutto zu.

34

Der Kläger erbringt seine Arbeitsleistung in einem System ständiger Wechselschichtarbeit. Er hätte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch im September 2006 zwei Nachtschichten innerhalb des von § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K geforderten Zeitraums geleistet, wenn er nicht Erholungsurlaub gehabt hätte. Die Zulage wegen ständiger Schichtarbeit ist nach der tariflichen Systematik anzurechnen. Davon geht auch die Revision aus.

35

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 291 BGB.

36

B. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind wegen der Teilklagerücknahme entsprechend § 92 ZPO iVm. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu quoteln.

        

    Mikosch    

        

    Marquardt    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Rudolph    

        

    Großmann    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. März 2011 - 1 Sa 70 e/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Wasserbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung.

3

Der Kläger wird immer wieder als Vertretung auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals eingesetzt, auf denen teilweise rund um die Uhr, teilweise im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Im Jahr 2008 wurde der Kläger wie folgt als Fährdeckmann eingesetzt:

        

Zeitpunkt

Einsatz

Stundenumfang

        

05.03.2008

Fährstelle

6,25 h

F       

        

10.04.2008 - 21.04.2008 mit Unterbrechung am 21.04.2008 (Tagdienst)

Fährstelle

91,27 h

F       

        

18.05.2008 - 23.05.2008

Fährstelle

49,02 h

O       

        

03.06.2008 - 12.06.2008

Fährstelle

66,68 h

F       

        

14.07.2008 - 30.07.2008 mit Unterbrechung am 28.07.2008 (Tagdienst)

Fährstelle

89,87 h

O       

        

12.09.2008 - 15.09.2008

Fährstelle

30,68 h

H       

4

Bei der Fährstelle F arbeiten die Arbeitnehmer im Schichtbetrieb, die Fähre ist von 05:45 Uhr bis 22:15 Uhr in Betrieb. An den übrigen Fährstellen arbeiten die Arbeitnehmer rund um die Uhr. Dort wird Wechselschichtarbeit geleistet.

5

Der TVöD enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 7   

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

        

(2)     

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(5)     

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

        

(6)     

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.“

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne als nicht ständig in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit eingesetzter Arbeitnehmer ab der ersten Einsatzstunde die Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen. Auch kurzfristige Einsätze im Wechselschicht- oder Schichtdienst beeinträchtigten den Lebensrhythmus des Beschäftigten.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146,24 Euro brutto Zulagen für Schichtarbeit für den Zeitraum März bis September 2008 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, von einem regelmäßigen Wechsel könne nur nach einer bestimmten Dauer und Kontinuität gesprochen werden. Der Kläger sei aber weder regelmäßig in Schichtarbeit noch in Wechselschichtarbeit tätig. Sinn und Zweck der Zulagen bestünden im Ausgleich für längerfristige Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus des (Wechsel-)Schichtdienstleistenden auswirkten. Nennenswerte Belastungen seien bei kurzen Einsätzen nicht gegeben. Die Zulagenberechtigung setze deshalb voraus, dass zumindest einmal der Monatszeitraum erfüllt sei.

9

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD). Der Anspruch auf diese Zulagen setzt neben der vorübergehenden Zuweisung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit die tatsächliche Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im tariflichen Sinn voraus. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

12

1. In den streitgegenständlichen Zeiträumen ist dem Kläger - abhängig von den Einsatzzeiten der jeweiligen Fährstelle - Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit vertretungsweise zugewiesen worden.

13

a) Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

14

Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13 f., ZTR 2011, 724; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht (vgl. dazu BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 - Rn. 22 ff., ZTR 2009, 576). Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff., AP TVöD § 7 Nr. 1). Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.

15

b) Schichtarbeit ist gemäß § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

16

Der Begriff „Schichtarbeit“ ist in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist für den Begriff „Schichtarbeit“ wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigten eines Betriebs zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (vgl. zuletzt BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 548/09 - Rn. 15 f., AP TVöD § 7 Nr. 4). § 7 Abs. 2 TVöD verlangt weiter, dass zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden liegt. Dabei genügt es, wenn diese Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 18 ff., AP TVöD § 7 Nr. 3). Auf eine Durchschnittsberechnung ist nicht abzustellen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 807/08 - Rn. 13 ff., ZTR 2010, 78).

17

c) Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD liegt vor, wenn Beschäftigten kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. Um nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD handelt es sich demgegenüber, wenn Beschäftigten Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise(zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 20, BAGE 134, 34; vgl. auch die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2012 § 8 Rn. 68).

18

Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit; auch insoweit kommt es darauf an, ob diese Art von Tätigkeit dem Beschäftigten dauerhaft oder lediglich vertretungsweise oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 18, ZTR 2010, 407).

19

d) Bei den Fährstellen, bei denen der Kläger eingesetzt war, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Wechselschichtarbeit (Fährstellen O und H) bzw. Schichtarbeit (Fährstelle F) geleistet. Diese wurde dem Kläger jeweils vorübergehend zur Vertretung zugewiesen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

20

2. Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD darüber hinaus die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen geforderten Schichten.

21

a) § 8 Abs. 5 TVöD gewährt Wechselschichtzulagen dem Beschäftigten, der Wechselschichtarbeit „leistet“. Dies gilt sowohl für den Fall der ständigen (Satz 1) als auch der nicht ständigen (Satz 2) Wechselschichtarbeit; der Wortlaut der Tarifnormen ist insoweit identisch. Hinsichtlich des Begriffs der Leistung haben sich die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung - an der Wortwahl des § 33a BAT bezogen auf die Nachtarbeitsstunden orientiert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie diesen Begriff in demselben Sinn, also als tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, verstanden wissen wollten (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 21, BAGE 132, 162). Im Gegensatz zur früheren Regelung bei ständiger Wechselschichtarbeit haben sie dabei nicht nach den Schichtarten differenziert, sodass nunmehr die tatsächliche Erbringung jeder der verschiedenen Schichtarten Anspruchsvoraussetzung für die Zulage wegen ständiger oder nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 21 f., BAGE 134, 34; zum Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD: BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 21, AP TVöD § 46 Nr. 1; ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 7 Rn. 6.1 unter Aufgabe der früheren Gegenauffassung; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 8 Rn. 68; aA Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2011 § 8 Rn. 16 f.). Allerdings wird - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - weder eine gleichmäßige Verteilung der verschiedenen Schichtarten noch die Ableistung einer Mindestanzahl bestimmter Schichten verlangt.

22

b) Gleiches gilt für die Gewährung der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Auch hier wird die (nicht ständige) Leistung von Schichtarbeit im Tarifsinn verlangt; die tatsächliche Erbringung der Schichtarten ist damit Anspruchsvoraussetzung für die Zulage sowohl wegen ständiger als auch wegen nicht ständiger Schichtarbeit (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Schichtarbeit: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 20, ZTR 2010, 407).

23

3. Ob der Beschäftigte diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch bei den Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit monatsweise zu bestimmen (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10).

24

a) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat (Goodson in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 7 Rn. 9). Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen (allgemeine Meinung, Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 12; vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 b der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10). Mindestvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer, dem vertretungsweise oder gelegentlich Schichtarbeit zugewiesen wird, innerhalb eines Monatszeitraums mindestens einen Schichtwechsel absolviert. Ist dies der Fall, so sind alle in Schichtarbeit innerhalb des Monatszeitraums geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Die tarifliche Regelung verlangt nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt, soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird.

25

b) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings wird die Anspruchsentstehung dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - bei der Heranziehung zur Nachtschicht nur durchschnittlich eingehalten werden muss (vgl. zu § 33a BAT: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 8). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen diese in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden.

26

Auch hinsichtlich des Anspruchs auf die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit verlangt die tarifliche Regelung nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt oder dass es sich ausschließlich um Arbeitsplätze handelt, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird. Es genügt vielmehr, dass die erforderlichen Schichten auf verschiedenen Arbeitsplätzen erbracht werden, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird. Absolviert der Beschäftigte innerhalb des Monatszeitraums bzw. hinsichtlich der Nachtschicht im entsprechenden Durchschnitt die erforderlichen Schichtwechsel, so sind alle in diesem Zeitraum in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Erfolgt der vertretungsweise Einsatz ausschließlich auf Arbeitsplätzen, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, so besteht für diese Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD. Erfolgt der Einsatz hingegen kombiniert auf Wechselschicht- und Schichtarbeitsplätzen, so besteht für die auf Wechselschichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD, für die auf Schichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden(nur) ein Anspruch nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD.

27

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Wechselschicht- oder Schichtarbeit durchgängig einen Monat geleistet wird. Dafür ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der tariflichen Regelung Anhaltspunkte. Anders als zB § 14 Abs. 1 TVöD verlangt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD dies nicht. Auch Sinn und Zweck der Zulagen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34) erfordern keinen durchgängigen Mindesteinsatz. Vielmehr liegt eine Abweichung vom regulären Lebensrhythmus schon dann vor, wenn ein gelegentlicher oder vorübergehender Einsatz in Wechselschicht- oder Schichtarbeit erfolgt. Auch diese Einwirkung - die im Vergleich zur ständigen Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein geringeres Maß erreicht - haben die Tarifvertragsparteien als ausgleichswürdig angesehen und deshalb die (im BAT nicht vorhandene) Zulagenregelung für nicht ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geschaffen.

28

Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es nicht der von der Beklagten angeregten Einholung einer Tarifauskunft.

29

II. Ob dem Kläger danach Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 TVöD für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehen, kann der Senat anhand der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

30

1. Allerdings steht fest, dass der Kläger für die 6,25 Stunden, die er am 5. März 2008 bei der Fährstelle F gearbeitet hat, keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit hat. Er war innerhalb des Monatszeitraums lediglich an einem Tag in einer Schicht eingesetzt, hat keinen Schichtwechsel absolviert und damit keine Schichtarbeit im Tarifsinn geleistet.

31

2. Hinsichtlich der im Monat April bei der Fährstelle F geleisteten Arbeitsstunden steht nicht fest, ob er im Zeitraum vom 10. bis 20. April 2008 in verschiedenen Schichten eingesetzt war oder ob zumindest in Verbindung mit dem innerhalb des Monatszeitraums liegenden Einsatz ab 18. Mai 2008 ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit entstanden ist.

32

Hinsichtlich des Einsatzes bei der Fährstelle O im Zeitraum vom 18. bis 23. Mai 2008 ist nicht festgestellt, ob der Kläger in allen dort relevanten Schichten eingesetzt war. Ist dies zu bejahen, so besteht ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD für alle dortigen Einsatzstunden. Fehlt es - auch unter Berücksichtigung der Durchschnittsbetrachtung - am Einsatz in der Nachtschicht, so besteht bei entsprechendem Einsatz in den anderen Schichten ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist auch für den im Monatszeitraum liegenden Einsatz vom 3. bis 12. Juni 2008 bei der Fährstelle F denkbar.

33

Für den Einsatz bei der Fährstelle O vom 14. bis 30. Juli 2008 kommen abhängig von der tatsächlichen Schichtverteilung sowohl die Zulage wegen nicht ständiger Wechselschichtarbeit als auch die Zulage wegen nicht ständiger Schichtarbeit in Betracht. Gleiches gilt je nach Schichteinsatz für den Einsatz vom 12. bis 15. September 2008 bei der Fährstelle H.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase    

                 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.3.2015 - 4 Ca 3516/14 - wie folgt abgeändert:

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) wird als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1990 als Mitarbeiter in einer Rettungsleitstelle beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages (im Folgenden: DRK-RTV) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

3

"§ 13 Sonderformen der Arbeit

4

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt

...

5

(2) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

6

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

7

8

§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

9

10

(7) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ( 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 102,26 monatlich.

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Protokollerklärung zu Absatz 7:

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Teilzeitbeschäftigte, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Wechselschichtzulage in voller Höhe.

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§ 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

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(8) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 19) und alle sonstigen Entgeltbestandteile sowie Leistungen nach § 23 Abs. 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht."

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In der Rettungsleitstelle, in welcher der Kläger tätig ist, wird unstreitig in Wechselschichten i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2 DRK-RTV gearbeitet. Die Arbeitszeit des Klägers wurde zum 01.04.2013 einvernehmlich auf 20 Stunden wöchentlich reduziert.

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In den Monaten Januar bis Dezember 2014 leistete der Kläger insgesamt 15 Nachtdienste sowie insgesamt 15 sog. Nacht-Bereitschaftsdienste. Hinsichtlich der Verteilung dieser Dienste auf die einzelnen Monate sowie ihres jeweiligen zeitlichen Umfangs wird auf die tabellarische Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 3 f = Bl. 105 f d. A.) Bezug genommen.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, ihm stehe die tarifliche Wechselschichtzulage zeitanteilig entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung zu. Dies ergebe sich daraus, dass in der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 7 DRK-RTV geregelt sei, dass Teilzeitbeschäftigte lediglich die "entsprechenden Voraussetzungen" für den Erhalt der Wechselschichtzulage erfüllen müssten. Hieraus folge, dass ihm die Zulage bereits dann zustehe, wenn er in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leiste. Die Nacht-Bereitschaftsdienste seien ebenfalls als Nachtschichten i. S. v. § 14 Abs. 7 DRK-RTV anzusehen, da er sich während dieser Dienste (unstreitig) in einem bestimmten Raum auf dem Betriebsgelände aufhalten müsse.

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Der Kläger hat beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Januar 2015 bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen eine Wechselschichtzulage gemäß § 14 Abs. 6 und 7 des DRK-RTV in Höhe von monatlich 51,13 Euro brutto zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate März, Juli, September, Oktober und November 2014 jeweils eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 Euro brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage, weil er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Stunden innerhalb von fünf Wochen im Jahresdurchschnitt nicht erreiche. Aus der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 7 DRK-RTV ergebe sich, dass auch Teilzeitbeschäftigte nur dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage hätten, wenn sie den entsprechenden Schwellenwert erreichten. Die betreffende Protokollnotiz enthalte eine ausdrückliche Abweichung vom pro-rata-temporis-Grundsatz des § 29 Abs. 2 DRK-RTV. Die vom Kläger während der Nacht geleisteten Bereitschaftszeiten seien bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen, da Zeiten zu denen der Kläger schlafen oder ruhen könne und ihm keine Arbeitsleistungen abverlangt würden, begrifflich keine Arbeitsstunden im Sinne des § 14 Abs. 7 DRK-RTV darstellten. Der Kläger sei im Jahr 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt gewesen, der die Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV erfülle, wonach der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden müsse.

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Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 (Bl. 104 - 109 d. A.) Bezug genommen.

27

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2015 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate Juli, Oktober und November 2014 eine Wechselschichtzulage von insgesamt 153,39 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 13 dieses Urteils (= Bl. 110 - 115 d. A.) verwiesen.

28

Gegen das ihr am 26.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2015 begründet.

29

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger die geltend gemachte Wechselschichtzulage nicht bereits dann zu, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert lediglich anteilig, d. h im Verhältnis seiner Teilzeitbeschäftigung zur tariflichen Vollzeitbeschäftigung, erfülle. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Arbeitsgerichts entspreche nicht der tariflichen Regelung und stehe im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den Nacht- Bereitschaftsdiensten nur höchst selten, in aller Regel gar nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei. Die Ableistung vom Bereitschaftsdienst erfolge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Stunden im nächtlichen Bereitschaftsdienst seien daher keine Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht gemäß § 14 Abs. 7 DRK-RTV.

30

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2015 (Bl. 127 - 137 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 150 - 153 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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II.1. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig.

38

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bedarf allerdings im Hinblick auf seine Formulierung ("….bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen…..") der Auslegung. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die tarifliche Wechselschichtzulage bereits dann zusteht, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich zeitanteilig, d. h. im Verhältnis der von ihm geschuldeten Teilzeit von 20 Stunden wöchentlich zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV) erreicht. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt.

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Der Feststellungsantrag ist jedoch nach § 256 Abs.1 ZPO unzulässig. Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG v. 25.03.2015, a. a. O., m. w. N.).

40

Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend am erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn zwischen den Parteien ist nicht ausschließlich streitig, ob der Kläger bereits dann Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage hat, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich - entsprechend seiner Teilzeit - anteilig erreicht. Vielmehr besteht zwischen den Parteien auch Streit darüber, ob die vom Kläger während der nächtlichen Bereitschaftsdienste erbrachten Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Eine gerichtliche Entscheidung der Frage, ob der Kläger den betreffenden Schwellenwert als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nur anteilig erreichen muss, wäre nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung könnte weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien zu demselben Fragenkomplex (Wechselschichtzulage) gerade nicht ausschließen, da der Streit darüber, welche Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, ungeklärt bliebe.

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2. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der erstinstanzlich für die Monate Juli, Oktober und November 2014 ausgeurteilten Wechselschichtzulage.

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Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 steht bereits die Ausschlussfrist des § 41 DRK-RTV entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung der gemäß § 29 Abs. 1 DRK-RTV am 31.07.2014 fällig gewordenen Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 erfolgte vorliegend - soweit ersichtlich - erstmals durch Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 23.01.2015 am 03.02.2015 und somit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Der Umstand, dass der betreffende Schriftsatz noch vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist insoweit ohne Belang. § 167 ZPO findet auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, keine Anwendung (BAG v. 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - ).

43

Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage für die Monate Oktober und November 2014. Die Klage ist insoweit unschlüssig, wobei offen bleiben kann, ob die vom Kläger erbrachten Nacht-Bereitschaftsdienste bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 14 Abs. 7 DRK-RTV zu berücksichtigen sind.

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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV leistet der Arbeitnehmer nur dann Wechselschichtarbeit, wenn er nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Dabei ist der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgebend. Der Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge), so dass Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein (vgl. hierzu BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.05.2013 - 8 Sa 570/12 - juris). Im Streitfall kann den vom Kläger geleisteten, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils tabellarisch dargestellten Nachtdiensten und Nacht-Bereitschaftsdiensten nicht entnommen werden, ob und wann zwischen den betreffenden Schichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat lag. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte ihrerseits bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 10.12.2014 (dort Seite 8 = Bl. 46 d. A.) vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahre 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt worden, welcher längstens nach Ablauf eines Monats die erneute Heranziehung des Klägers zu mindestens zwei Nachtschichten vorgesehen habe.

45

III. Nach alledem waren unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klageantrag zu 1. als unzulässig und der Klageantrag zu 2. als unbegründet abzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

47

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.