Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2015 - 3 Sa 551/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1026.3SA551.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.10.2015

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014, Az.: 1 (4) Ca 1598/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten korrekt tariflich einzugruppieren ist.

2

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Der Beklagte bietet unter anderem jungen Menschen mit Behinderungen die Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Ausbildung in anerkannten Lehrberufen an. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte in der Abteilung psychosoziale Förderung vier Diplom Psychologen, drei Diplom Sozialpädagogen, zwei Diplom Sozialarbeiter und zwei Diplom Pädagogen.

3

Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ging eine Bewerbung der Klägerin auf eine Stellenbeschreibung voraus, die unter anderem folgenden Wortlaut hat:

4

"Das Europäische Berufsbildungswerk in B. ist ein modernes Ausbildungs- und Rehabilitationszentrum mit europäischer Ausrichtung und einem breiten Spektrum an traditionellen und modernen Ausbildungsgängen. Im Rahmen der Stellennachfolge suchen wir zum 01.04.2008 oder nächstmöglichen Termin für unseren Fachbereich "Psychosoziale Förderung" einen/eine

5

Diplom-Psychologen/in

6

mit Erfahrung in der beruflichen Rehabilitation und vertieften Kenntnissen im Umgang mit psychisch beeinträchtigten oder mehrfach behinderten Menschen zur individuellen Beratung und Begleitung einer festen Gruppe von Teilnehmenden (Diagnostik, Beratung, Förderplanung, Berichtserstellung, Durchführung therapeutischer Gruppenangebote)."

7

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 80 d. A: 3 Sa 550/14 Bezug genommen.

8

Intern verwendet der Beklagte für die Stellenbesetzung bei vergleichbaren Tätigkeiten zum Beispiel folgende Stellenausschreibung:

9

"Stellenbezeichnung

        

Diplom-Psychologe/in mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie Vollzeit (befristet)

                          

Bereich

        

Beratung und Begleitung

                          

Aufgabenbeschreibung

        

Beratung und Begleitung von Rehabilitanden; Individuelle Förderplanung, Diagnostik und Berichtserstellung

                          

Einstellungsvoraussetzungen

        

abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung im beruflichen Rehabereich; Erfahrung im Umgang mit psychisch
Beeinträchtigten und/oder Menschen mit Mehrfachbehinderung, Fremdsprachenkenntnisse franz./engl. erwünscht…"

10

Hinsichtlich des weiteren Inhalts einer derartigen Stellenausschreibung, zum Beispiel der Nr. 7 aus 2004 vom 18.08.2004 wird auf Bl. 77 d. A. Bezug genommen.

11

Der am 13./14.10.2004 jedenfalls von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche (zunächst befristete) Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 209 bis 211 d. A. Bezug genommen wird. enthält unter anderem folgende Regelungen:

12

"§ 1
Frau A., nachfolgend "die Mitarbeiterin", wird gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk B. (EBBW)

13

vom 15.10.2004 bis 14.10.2005

14

befristet eingestellt.

15

Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit der tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit.

16

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverbhand jeweils gültigen Fassung…

17

§ 3

18

§ 4
Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert.

19

Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung… hinzu.
…"

20

Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare DRK-Reformtarifvertrag - durchgeschriebene Fassung - in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag sowie des 7. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-DRK enthält unter anderem folgende Regelungen:

21

"§ 17 Eingruppierung

22

(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus § 8 der Anlage 1.

23

(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

24

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

25

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

26

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

27

Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2:

28

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."

29

In der Anlage 6 a dieses Tarifvertrages sind folgende Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 1 bis 15, soweit vorliegend von Belang, vorgesehen:

30

"Entgeltgruppe 15

31

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Ziff. 1 heraushebt. …

32

Entgeltgruppe 14

33

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt.

34

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. ….

35

Entgeltgruppe 13

36

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

37

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

3. ..

38

4. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit.

39

Entgeltgruppe 12

40

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt.

41

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

42

Entgeltgruppe 11

43

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt.

44

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. …

45

Entgeltgruppe 10

46

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt.

47

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

48

Entgeltgruppe 9

49

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

50

Anmerkung:

51

Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.

52

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

53

…."

54

Derzeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3, eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR.

55

Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR einzugruppieren. Sie verbringe gemäß § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten, die denen einer Diplom-Psychologin entsprechen, wie es in der Anlage 6 a zu § 17 des Tarifvertrages gefordert werde. Dies ergebe sich als Nachweis aus dem von ihr geführten Arbeitstagebuch von 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 bzw. vom 10.03.2014 bis zum 23.05.2014, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 27 bis 52 d. A. und Bl. 83 bis 127 d. A. Bezug genommen wird.

56

Ihre Tätigkeit lasse sich in 5 Kernaufgaben wie folgt unterteilend zusammenfassen:

57

1. Klinisch-psychologische Intervention
2. Psychologische Diagnostik
3. Pädagogisch-psychologische Intervention
4. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologische Intervention
5. Maßnahmensteuerung

58

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Aufgabenbereiche 1 bis 4 seien den Anwendungsfächern der Diplom Psychologie zuzuordnen. Ihre Tätigkeiten ließen sich zu 80 % (zur Berechnung wird auf Bl. 51 bzw. Bl. 128 d. A. Bezug genommen) den Kernaufgaben 1 bis 4 zuordnen, so dass sie weit mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Diplom Psychologin mit entsprechenden Tätigkeiten auch tatsächlich verbringe.

59

Die Klägerin hat beantragt,

60

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen,

61

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen,

62

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen,

63

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen,

64

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen,

65

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen,

66

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen,

67

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen,

68

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen,

69

10. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.10.2013 in die Entgeltgruppe 13 des DRK Reformtarifvertrages einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten.

70

Der Beklagte hat beantragt,

71

die Klage abzuweisen.

72

Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin verrichte in deutlich weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Die von ihr vorgenommene zeitliche Einordnung ihrer Tätigkeiten im Arbeitstagebuch sowie deren Einordnung unter 5 Kernaufgaben sei nicht zutreffend. So habe die Klägerin zum Beispiel keine Aufgabe, die sich als "klinisch-psychologische Intervention" beschreiben ließe. Eine Intervention habe nämlich einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Die von der Klägerin der Kernaufgabe 1 "klinisch-psychologische Intervention" zugeordneten Aufgaben umfassten daher keine Intervention, sondern eine Beratung und Begleitung der Kunden, die im gleichem Maße von den bei ihm tätigen Diplom-Pädagogen geleistet werde. Diese ganzheitliche Betreuung durch einen Ansprechpartner der Teilnehmer der Rehabilitationsmaßnahmen sei gerade ein besonderes Merkmal seines Ausbildungsprogramms. Den die Diplom-Psychologen vorbehalten seien die "psychologische Diagnostik, die auch nach Angaben der Klägerin 10 % ihrer Arbeitszeit ausmache, mehr aber auch nicht. Die Klägerin sei daher zutreffend eingruppiert.

73

Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.07.2014 - 1 (4) Ca 1598/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 138 bis 143 d. A. Bezug genommen.

74

Gegen das ihr am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 29.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.1.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.11.2014 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.12.2014 einschließlich verlängert worden war.

75

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe ihr Diplom von der Universität T. unter dem 05.05.2004 erhalten; sie habe dort das Studium mit "gut" abgeschlossen.

76

Die Eingruppierung des Beklagten sei unzutreffend. Er habe der Klägerin als Arbeitgeber freie Hand gelassen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Zudem bescheinigt der Beklagten gegenüber Dritten, dass die Klägerin als Diplom-Psychologin eingesetzt sei. Nicht zuletzt dadurch trete auch eine gewisse Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Gleiches gelte für Tätigkeitsbezeichnungen im Zeugnis. Insgesamt sei dem Arbeitgeber die Tätigkeit der Klägerin hinlänglich bekannt. Deshalb sei es ihm verwehrt, den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten.

77

Das Fachwissen, das sie in die "psycho-soziale Förderung" einbringe, sei nichts anderes, als eine wissenschaftlich fundierte psychologische Beratung. Etwas anderes könne die Klägerin gar nicht, weil sie eben Psychologie studiert habe und nicht Pädagogik. Sie rufe schlicht ihr Fachwissen ab und gehe mit diesem psychologischen Ansatz an jeden Fall heran. Bei dem Beklagten werde jedem Rehabilitanden im meist dreijährigen Verlauf nur eine der jeweils maßgeblichen Professionen als Ansprechpartner zur Seite gestellt. Der Beklagte unterscheide im Übrigen hinsichtlich der Vergütung selbst zwischen Sozialpädagogen und Psychologen. Er erkenne den Unterschied also offensichtlich selbst an. Die beiden Berufsgruppen würden derzeit unterschiedlich bezahlt.

78

Im Übrigen werde bestritten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten. Insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich wenn er auf der einen Seite vortrage, dass im Team alle das Gleiche machten. Gleichzeitig die Beschäftigten des Teams aber unterschiedlich eingruppiere und nach seinem eigenen Vorbringen die Klägerin die Diagnostik, individuelle Förderplanungen und Begutachtungen vornehme. Letzteres könne und dürfte beispielsweise die angestellten Pädagogen nicht.

79

Vor diesem Hintergrund treffe allein die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeitsdarstellungen aus dem erstinstanzlichen Rechtszug zu, so dass ihre Klage begründet sei.

80

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.12.2014 (Bl. 167 bis 13 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 174 bis 179 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 15.01.2015 (Bl. 191 bis 194 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 195 bis 201 d. A.), und vom 25.03.2015 (Bl. 267 bis 270 d. A.) Bezug genommen.

81

Die Klägerin beantragt,

82

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 1 (4) Ca 1598/13 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

83

Der Beklagte beantragt,

84

die Berufung zurückzuweisen.

85

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Eingruppierung der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Die privaten Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Die Klägerin habe die maßgeblichen Tatsachen nicht näher konkretisiert. Sie habe zur Untermauerung ihres Vortrages ein Arbeitstagebuch erstellt, das unter den von ihr erfundenen Überschriften einzelne Gespräche/Beratungsgespräche als psychologische Tätigkeit subsumiere. Sie lassen jedoch jeglichen Sachvortrag vergessen, warum diese Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und würden der fachliche Unterschied, gemessen einem Diplom Sozialpädagogen liege, der ebenfalls ein Beratungsgespräch mit einem Teilnehmer führe. Tatsächlich sei lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, nämlich die "psychologische Diagnostik" einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch nach dem eigenen Sachvortrag mache dieser Anteil aber gerade mal 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus. Dies genüge aber nicht den Anforderungen an die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe nach dem maßgeblichen Tarifnormen. Bei ihm werde durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Daher seien die sozial-pädagogischen Bereiche und die psychologischen Bereiche nicht voneinander abgrenzbar. Die Unterscheidung liege lediglich in der Diagnostik, die aber, wie dargelegt, zeitlich nur einen geringen Anteil - 10 % - einnehme. Dieser besondere Gesichtspunkt der Tätigkeit des Beklagten sei bereits Gegenstand des Bewerbungsgesprächs gewesen. Insoweit sei der Klägerin deutlich gemacht worden, dass wegen des bei dem Beklagten eingeführten Konzepts der ganzheitlichen Förderung die Klienten im Team der psychosozialen Förderung ohne Rücksicht auf spezifische Krankheitsbilder den einzelnen Mitarbeitern unabhängig von der Qualifikation zugeordnet würden. Deshalb habe jeder Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben. Die spezifischen psychologischen Anteile seien ebenso dargestellt worden. Dieser bezögen sich auf die spezielle Anwendung von Testverfahren, die Stellung von Gutachten sowie die Vermittlung psychologischen Grundlagenwissens für Mitarbeitende. Da dies jedoch nur einen Randbereich ausmache, sei der Klägerin verdeutlicht worden, dass primär die ganzheitliche Begleitung der Rehabilitanden im multi-professionellen Rehateam Hauptbestandteil der Arbeit sei. Dies erkläre die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Klägerin sei insgesamt mit diesen Vertragsbedingungen, auch mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen.

86

Insgesamt sei die Klägerin zwar Diplom Psychologin, sie sei aber eben nicht mit überwiegend psychologischen Tätigkeiten betraut.

87

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.01.2015 (Bl. 185 bis 188) nebst Anlagen (Bl. 189, 190 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 20.01.2015 (Bl. 205, 206 d. A.) sowie vom 05.01.2015, eingegangen am 02.03.2015 (Bl. 241 - 245 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 246 bis 262 d. A.) Bezug genommen.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

89

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2015.

Entscheidungsgründe

I.

90

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

91

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

92

Denn das Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachte tarifliche Eingruppierung nicht verlangen kann, so dass sich die von ihr erhobene Klage ebenso als unbegründet erweist, wie die von ihr angestrengte Berufung.

93

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3, des DRK Reformtarifvertrages.

94

Ein dahingehender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige, auf die sich die Klägerin beworben hat. Zwar sucht der Beklagte danach eine Diplom-Psychologin, eine unmittelbare Vergütungszusage in der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Höhe ist damit aber bereits nicht verbunden. Im Übrigen bedeutet eine derartige Stellenanzeige lediglich eine invitatio ad offerendum, so dass allein durch das Einverständnis mit dem dort publizierten Text weder ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande kommt, noch mit einem entsprechenden ausgelobten Inhalt.

95

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 13./14.10.2004. Denn nach dessen § 1 wird die Klägerin zwar als Diplom-Psychologin befristet eingestellt. Damit ist aber bereits nach dem Wortlaut des Vertragstextes keine spezifizierte Vergütung verbunden. Im Gegenteil: Nach § 4 dieses Vertrages wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert ist. Vor diesem Hintergrund steht der Vertragstext der geltend gemachten Eingruppierung eher entgegen.

96

Allerdings bestimmt sich nach § 2 dieses Textes das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK Landesverband jeweils gültigen Fassung.

97

Folglich bestimmt sich letztlich, und davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen, die Vergütung der Klägerin nach den tarifvertraglich vorgesehenen Eingruppierungsnormen und damit letztlich nach der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

98

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltgruppen 9 bis 15 der Anlage 6 a jeweils Tätigkeitsmerkmale enthalten, die u. a. einen einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einen einschlägigen Bachelorabschluss (Entgeltgruppen 9, 10, 11, 12) bzw. mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung oder einen Masterabschluss (Entgeltgruppen 13, 14, 15) vorsehen, in allen Gruppen stets verbunden mit der Möglichkeit, auch dann entsprechend eingruppiert zu werden ohne den geforderten einschlägigen Abschluss, wenn tatsächlich aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten Erfahrungen des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Kriterien verdeutlichen nochmals die nach § 17 der DRK-Tarifvertrag maßgeblichen Eingruppierungskriterien, die zuvor bereits dargestellt worden sind.

99

Nach welchen Kriterien eine von dem Angestellten auf Dauer auszuübende Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, d. h. in welche Vergütungsgruppe er einzugruppieren ist, ist somit in § 17 DRK-Tarifvertrag geregelt.

100

Nach § 17 DRK-Tarifvertrag entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

101

Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

102

Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit ist Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.1.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 NR. 5).

103

Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.05.1990 NZA 1991, 378; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016 Kap. 3 Rdnr. 944 ff.).

104

Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es.

105

Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.03.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Angestellte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.04.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).

106

Die Tarifautomatik bedeutet des Weiteren, dass dann, wenn sich die Vergütung bei Änderung der tatsächlichen Umstände ändert - z.B. Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer - sich der Inhalt der Vergütung automatisch ändert, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. § 106 GewO/§ 315 BGB ist nicht anwendbar, wenn - wie i.d.R. - die tarifliche Vergütungsnorm dem Arbeitgeber keinen Spielraum für die Festlegung der Vergütung belässt (BAG 07.11.2001 EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 50).

107

Leistungsgesichtspunkte spielen bei der Eingruppierung grds. keine Rolle. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann allerdings auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik (§§ 22, 233 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird (BAG 26.09.2012 - 4 AZR 345/10, JurionRS 201, 32851 - ZTR 2013, 208).

108

Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff.

109

Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.04.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.05.2004 ZTR 2005, 88; 22.09.2010 NZA-RR 2012, 112 LS).

110

Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (zu § 256 ZPO insoweit BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG Nr. 48; 18.04.2012 - 4 AZR 426/10, ZTR 2013, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.09.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).

111

Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 2832). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EZA-SD 15/2015 S. 8 LS).

112

Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürfen tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z.B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbstständige Bewertbarkeit; BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

113

Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer Atomisierung getrennt und als selbstständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

114

Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).

115

Die Tätigkeit z. B. von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - EzA-SD 16/2015 S. 10 LS).

116

Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10- JurionRS 2012, 28321).Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorganges ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang, Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).

117

Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen.

118

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist tariflich allerdings nicht näher geregelt. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

119

Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z.B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41).

120

Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss insbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z.B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) zudem im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i.S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i.S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z.B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Dazulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (vgl. LAG RhPf. 24.04.1995 - 11 Sa 104/94, n.v.).

121

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr behauptete zeitliche und inhaltliche Verteilung ihrer Tätigkeiten ebenso wie diese selbst nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, so dass bereits die Bildung von Arbeitsvorgängen durch die Kammer ausgeschlossen ist. Konkreterer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag wäre aber schon deshalb der Klägerin nach Auffassung der Kammer ohne weiteres zumutbar gewesen, weil sie ihre tägliche Arbeit selbst organisiert bzw. weil ihr die Arbeitsaufgaben nicht durch den Beklagten im Einzelnen zugewiesen werden. Auch berichtet sie nicht regelmäßig an einen Vorgesetzten. Zwar existiert ein Zeiterfassungssystem, dieses wird aber lediglich der zeitliche nicht der inhaltliche Umfang der Arbeit eingetragen. Vor diesem Hintergrund wäre es im Hinblick auf den zuvor dargestellten Überprüfungsmaßstab zwingend erforderlich gewesen, deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin arbeitstäglich gestaltet. Nur so wäre es der Kammer möglich gewesen, wie tarifvertraglich gefordert, Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen zu bilden.

122

Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Merkmale der unterschiedlichen vorliegenden in Betracht zu ziehenden Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen. Deshalb muss ein Arbeitnehmer in seinem tatsächlichen Vorbringen auch deutlich machen, warum jeweils die tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Tarifgruppe gegeben sind.

123

Gerade weil die Klägerin nicht alleine tätig ist, sondern in einem Tätigkeitsfeld, in dem mehrere Arbeitnehmer arbeitsvertragliche zusammenwirken, die jeweils eine unterschiedliche berufliche Qualifikation aufweisen, wäre hier konkreter Tatsachenvortrag in den beiden zuvor skizzierten Teilbereichen notwendig gewesen.

124

Daran fehlt es vorliegend, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Höhergruppierung nicht festgestellt werden kann.

125

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

127

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Februar 2010 - 3 Sa 69/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist Elektroinstallateurmeister und seit dem 2. September 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Der bis zum 31. August 2005 befristete Arbeitsvertrag vom 26. August 2002 enthielt ua. folgende Bestimmungen:

        

§ 2   

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich

                 

des Bundes

                 

…       

                 

jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

§ 3     

...     

        

§ 4     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IV b

                 

der Anlage 1 a … zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nimmt der Kläger elektro- und nachrichtentechnische Aufgaben im Rahmen der Neubauprojekte Grundinstandsetzung Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal, Umbau der Verkehrszentrale Bremen und Fernsteuerkonzept Bremen/Fernsteuerung Schleuse Oldenburg wahr.

4

Im März 2003 erstellte die Beklagte eine Dienstpostenbeschreibung, nach der zu den Aufgaben des Klägers „Bau und Unterhaltung des Gewässerbettes und der festen Anlagen (Staustufe Bremen, Schleuse Oldenburg, C-Brücke ...)“ sowie „Bau und Unterhaltung der maschinenbautechnischen und elektroenergetischen Teile der Anlagen und Fahrzeuge (Schleuse Oldenburg, C-Brücke ...)“ gehört. Die Anforderungen an den Dienstposten wurden mit „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung als Elektroingenieur oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ beschrieben. Gleichzeitig nahm die Beklagte eine Dienstpostenbewertung vor, die die Teilaufgaben des Klägers mit den entsprechenden Zeitanteilen auswies.

5

Der Kläger übt diese Tätigkeiten auch weiterhin aus. Die Grundinstandsetzung der Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal dauert an.

6

Für die Zeit vom September 2002 bis August 2003 erstellte die - damalige - Sachbereichsleiterin gemeinsam mit dem Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung, auf deren Grundlage die Parteien einen Änderungsvertrag vom 18. August 2003 abschlossen, nach dem der Kläger unter Abänderung seines bisherigen Arbeitsvertrages mit Rückwirkung ab 1. März 2003 in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert sei. Im Folgenden erhielt er auch die entsprechende Vergütung.

7

Vor Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrages Ende August 2005 überprüfte die Beklagte die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers und erstellte am 11. Juli 2005 für die Personalakte des Klägers folgenden Vermerk:

        

„Das befristete Arbeitsverhältnis mit dem TAng P S läuft mit Ablauf des 31.08.2005 aus.

        

Aus dienstlichen Gründen ist eine unbefristete Übernahme des Beschäftigten notwendig.

        

Da langfristig keine vakante Stelle im Angestelltenbereich zur Verfügung steht, ist eine Übernahme mit Wirkung vom 01.09.2005 im Lohnempfängerverhältnis nach Einreihung in Lohngruppe 9 MTArb vorgegeben.

        

Herr S ist mit dieser Maßnahme einverstanden.“

8

In einer Anlage zu dem Vermerk heißt es:

        

„Herr S hat durch die Übernahme in das Arbeiterverhältnis einen erheblichen finanziellen Nachteil (brutto 649,49 EUR).

        

Die Eingruppierung als Angestellter erfolgte nach Vergütungsgruppe IV a BAT, als Arbeiter nach Lohngruppe 9 MTArb. Das ergibt einen Unterschiedsbetrag von EUR 649,49. Die Tätigkeiten bleiben unverändert. Herrn S wird eine Vertreterzulage für Angestellte gezahlt. Diese mindert den Unterschiedsbetrag zwar, hebt ihn aber nicht auf.

        

Nach Rücksprache mit L, SBL4, SBL1 wird festgelegt, dass Herr S mit der Umstellung des BAT/MTArb auf den TVöD weiter seinem bisherigen Gehalt angeglichen werden soll. Einzelheiten über den TVöD liegen dem Amt noch nicht vor. Fest steht, dass ab dem 01.10.2005 der Angestellten/Arbeiterstatus aufgehoben wird. Dies könnte durchaus eine Möglichkeit der finanziellen Angleichung darstellen. Näheres bleibt abzuwarten.“

9

Am 11. Juli 2005 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab 1. September 2005 als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Beklagten nach der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes/der Länder zum MTArb (nachfolgend: TVLohngrV) tätig werden sollte. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder(MTArb) vom 6. Dezember 1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. An der Tätigkeit des Klägers änderte sich nichts.

10

Mit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach den Maßgaben des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet und erhielt im Folgenden die entsprechende Vergütung nebst einer nicht näher spezifizierten Zulage.

11

Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 machte der Kläger für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2006 erfolglos die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 11 TVöD geltend.

12

Der Kläger ist der Auffassung, er sei als „sonstiger Angestellter“ in der VergGr. IVa BAT bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. Er sei nach Überprüfung seiner Qualifikation eingestellt worden. Die Beklagte habe ihn aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen für mindestens ebenso qualifiziert gehalten wie einen Elektroingenieur. Die Beklagte müsse sich an ihrer ursprünglichen Beurteilung festhalten lassen. Es seien die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung anzuwenden. Die Beklagte habe nach der Arbeitsplatzbewertung seine Höhergruppierung nach VergGr. IVa BAT ab 1. März 2003 auch bewusst vorgenommen. Aus diesem Grunde sei es treuwidrig, ihm sämtliche subjektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppe abzusprechen. Seine Tätigkeiten würden sich auch tatsächlich aufgrund besonderer Leistungen aus der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT herausheben. Er verfüge über Fähigkeiten und Kenntnisse, die weit über das hinausgingen, was an der Fachhochschule an Kenntnissen vermittelt werde. Seine Kenntnisse würden sämtliche Bereiche wie die Automatisierungs-, elektrische Energie-, Daten-, Informations-, Nachrichten- und Kommunikationstechnik sowie Elektronik und Mikroelektronik abdecken. Er übernehme zudem die örtliche Leitung bei schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

13

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 2006 in die Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

14

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und gemeint, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT. Er genüge bereits den subjektiven Anforderungen nicht. Er sei kein „sonstiger Angestellter“ im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT und verfüge aufgrund seiner Ausbildung über kein einem Diplom-Ingenieur (FH) Elektrotechnik entsprechendes Wissen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten würden sich auch nicht durch besondere Leistungen aus den Standardaufgaben eines Ingenieurs für Elektrotechnik (FH) hervorheben.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.

17

Die nach der Klarstellung durch den Kläger in der Revisionsverhandlung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. dazu nur BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 643/09 - Rn. 18) zulässige Klage ist nicht begründet.

18

I. Die Vorinstanzen sind zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des Klägers nach den Tätigkeitsmerkmalen der in der Anlage 1a zum BAT geregelten Vergütungsgruppen richtet, die gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund auch nach der Überleitung in den TVöD für die Eingruppierung heranzuziehen sind. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aber im Ergebnis zutreffend, weil der Kläger für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage hat. Die Anlage 1a zum BAT, deren Anwendung Voraussetzung für einen Erfolg der Klage wäre, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

19

1. Die Anlage 1a zum BAT galt zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ, da der Kläger nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war.

20

2. Die Anlage 1a zum BAT fand zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD auch nicht unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Anwendung. Mit dem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 haben die Parteien das zuvor bis zum 31. August 2005 befristete Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. September 2005 bei unveränderter vertragsgemäß auszuübender Tätigkeit im Übrigen neu geregelt. Dabei wurde ua. die zuvor vereinbarte Bezugnahmeregelung durch eine Vereinbarung ersetzt, die den BAT nebst dessen Anlage 1a nicht erfasst.

21

a) Hinsichtlich der vom Kläger vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit waren sich die Parteien einig, dass sich an der bis dahin ausgeübten Tätigkeit nichts ändern sollte. Dementsprechend hat der Kläger auch weiterhin die Vergabeunterlagen für die Grundinstandsetzung der Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal aufgestellt und die entsprechenden Bauaufträge nach Überprüfung vergeben sowie die damit zusammenhängenden, zwischen den Parteien nicht streitigen Aufgaben verrichtet. Darüber, dass es sich bei der danach vom Kläger auszuübenden Tätigkeit um eine „Angestelltentätigkeit“ handelt, besteht zwischen den Parteien ebenfalls kein Streit.

22

b) Hinsichtlich der dem Kläger hierfür nach dem Arbeitsvertrag zu zahlenden Vergütung haben die Parteien am 11. Juli 2005 eine neue Vereinbarung geschlossen. Danach sollte sich die Vergütung des Klägers ab dem 1. September 2005 dynamisch nach der höchsten Lohngruppe richten, die für Arbeitertätigkeiten zu diesem Zeitpunkt im MTArb geregelt war. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages.

23

aa) In dem Vertrag vom 11. Juli 2005 ist eine Verweisung der Parteien auf den BAT, dessen Anlage 1a und die den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge nicht enthalten. Der Wortlaut verweist nunmehr auf den gesamten MTArb und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

24

Als ein solcher den MTArb ergänzender Tarifvertrag ist grundsätzlich auch der TVLohngrV anzusehen. Dieser enthält in § 2 Abs. 1 eine Regelung, die die Einreihung in die Lohngruppen nach der auszuübenden Tätigkeit in der Art einer „Tarifautomatik“ vorsieht, die sich entsprechend dem Geltungsbereich des MTArb und den einzelnen Regelungen des Lohngruppenverzeichnisses allerdings ausschließlich auf die dort genannten „Arbeitertätigkeiten“ bezieht. Eine solche übt der Kläger nach übereinstimmender Auffassung der Parteien jedoch nicht aus; er erfüllt keines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale.

25

Die Verweisung auf den MTArb erfasst daher insoweit lediglich die Vergütungspflicht der Beklagten, die sich gerade nicht an der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ausrichtet, sondern konstitutiv mit dem jeweiligen Entgelt der (höchsten) Lohngruppe 9 MTArb bestimmt worden ist.

26

bb) Diese Auslegung wird durch die von der Beklagten angefertigte und zur Personalakte des Klägers genommene Aktennotiz bestätigt. Danach war zum Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung des ersten Arbeitsvertrages keine entsprechende Angestelltenstelle im betreffenden Haushaltsplan ausgewiesen. Eine - von der Beklagten offensichtlich als notwendig angesehene - Weiterbeschäftigung des Klägers war danach unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich auf einer Planstelle möglich, die nicht der Tätigkeit des Klägers entsprach und die überdies zu finanziellen Einbußen des Klägers führen würde. Dies war dem Kläger bekannt. Er hat sich gleichwohl mit dieser Zuordnung der jeweils höchstmöglichen Vergütung eines Arbeiters zu seiner Tätigkeit einverstanden erklärt und den entsprechenden Vertrag geschlossen.

27

cc) Auch wenn eine solche Vereinbarung, mit der eine „Angestelltentätigkeit“ unter bewusster Nichteinbeziehung der §§ 22 ff. BAT und der Anlage 1a zum BAT mit einem - dynamisierten - Tabellenlohn einer bestimmten „Arbeiterlohngruppe“ vergütet werden soll, im öffentlichen Dienst eher ungewöhnlich ist, bestehen gegen ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit jedoch keinerlei Bedenken. Die Vereinbarung widerspricht insbesondere nicht höherrangigen Rechtsvorschriften.

28

c) Eine Auslegung dahingehend, dass die Parteien trotz der Verweisung auf die Vergütung nach Lohngruppe 9 MTArb vertraglich den BAT und dessen Anlage 1a in Bezug genommen hätten, ist nicht möglich. Die hiergegen auf den entsprechenden richterlichen Hinweis erhobenen Einwände des Klägers bleiben erfolglos.

29

aa) Die Auffassung des Klägers, die Anwendbarkeit der Anlage 1a zum BAT folge aus der Überleitung des Klägers in den TVöD, ist unzutreffend. Seine Überleitung betraf allein die dynamische Entgeltabrede, wonach er jeweils Vergütung nach der Lohngruppe 9 MTArb erhalten sollte. Die danach zu bemessende Vergütung entsprach ab dem 1. Oktober 2005 derjenigen der Entgeltgruppe 9 TVöD, weil der TVöD ein den MTArb ersetzender Tarifvertrag iSd. Verweisungsklausel ist (zum TVöD als ein den BAT „ersetzender Tarifvertrag“ vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 130, 286). Eine - auch noch übereinstimmend erklärte - Änderung der bisherigen Vertragsvereinbarung ist darin nicht zu erkennen.

30

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch die Anwendung des TVöD ab dem 1. Oktober 2005 auch keine neue Vertragsgrundlage unter Einschluss der in dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden unbefristeten Vertrag vom 11. Juli 2005 einzelvertraglich nicht vereinbarten „Tarifautomatik“ des § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAT geschaffen worden. Weder liegt, wie der Kläger meint, in der Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD durch die Beklagte ein entsprechendes Vertragsänderungsangebot, noch hat er ein solches durch die widerspruchslose Entgegennahme des entsprechenden Entgelts angenommen. Gerade die Weiterzahlung des tariflichen Entgelts für die höchste Lohngruppe der Arbeiter dokumentiert die unveränderte Fortsetzung der bisherigen Vergütungszahlung.

31

d) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Rechtsmissbrauch durch die Beklagte berufen. Hier mangelt es schon an einem auch nur in Betracht kommenden Tatbestand zu einer der in der Rechtsprechung zu § 242 BGB entwickelten Fallkonstellationen. Es ist nicht erkennbar, in welcher Handlung der Beklagten ein Rechtsmissbrauch zu sehen sein sollte. Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung vom 11. Juli 2005 ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Folgenden lediglich diese Vereinbarung vollzogen.

32

II. Da die Revision erfolglos war, hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

    Rachor    

        

        

        

    Pieper    

        

    Th. Hess    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Juni 2010 - 1 Sa 454 a/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin und in diesem Zusammenhang darüber, ob bei Überleitung der Klägerin in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (vom 1. Dezember 2006 - KAT) Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1985 heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich dem Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 und den sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträgen.“

3

In der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Dezernat Personalangelegenheiten tätig. Sie wurde in diesem Zeitraum nach der VergGr. IV b (Fallgr. a) Abteilung 01 der Anlage 1a zum KAT-NEK vergütet. Zugrunde lag der Eingruppierung eine Arbeitsplatzbewertung der Beklagten, die von folgenden Arbeitsvorgängen ausging:

        

„Arbeitsvorgänge nach der Arbeitsplatzbeschreibung

Zeitanteil in %

        

1. Erstellung von Versorgungsfestsetzungsbescheiden und Erteilung von Versorgungsauskünften/grundsätzliche Versorgungssachbearbeitung ...

65    

        

2. Erteilung von Auskünften an Familiengerichte …

10    

        

3. Anforderung von Versorgungsabschlägen bei Dritten im Falle des Vorruhestandes

2       

        

4. Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge durch Dateneingaben …

10    

        

5. Festsetzung und Auszahlung von Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern

3       

        

6. Vorbereitende Tätigkeiten wie Entwürfe von Widerspruchsbescheiden, …“

10    

4

Eine Tätigkeit nach der Fallgruppe a der VergGr. IV b KAT-NEK, nach der die Klägerin aufgrund der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 vergütet wurde, sieht das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse, selbständiger Leistungen und eine besondere Verantwortung vor.

5

Im Jahre 2003 bewarb sich die Klägerin erfolgreich auf eine bei der Beklagten intern ausgeschriebene Stelle „einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe IV b KAT) mit 19,25 Wochenstunden“ im Bereich der Versorgung des Personaldezernates der Beklagten. Auf die Stelle konnten sich auch Beschäftigte „mit höherem Beschäftigungsumfang bewerben, die bereit sind, an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen im Hause tätig zu sein“.

6

Daraufhin war die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 mit 50 vH ihrer Arbeitszeit in der Beihilfeabteilung, in der sie bereits in der Zeit vor dem 1. Juli 2001 beschäftigt gewesen war, tätig und mit der anderen Hälfte ihrer Arbeitszeit im Bereich Versorgung, der dem Personaldezernat zugeordnet war. Beide Arbeitsplätze sind räumlich und organisatorisch voneinander getrennt. Die Tätigkeiten im Bereich Versorgung entsprechen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor dem 1. Oktober 2003 von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben. Danach erfordert die auszuübende Tätigkeit - auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung - 75 vH der Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, die sich aus der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Der Tätigkeitsbereich in der Beihilfeabteilung wurde von der Beklagten nach der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK bewertet, weil keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit vorliegt. Aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit der Klägerin wurde zu ihren Gunsten eine sechsjährige Bewährungszeit iSd. VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK „unterstellt“. Die Klägerin wurde der VergGr. IV b, Fallgr. g KAT-NEK zugeordnet. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. August 2003 auf den Umstand hingewiesen, dass in Folge der nunmehr von ihr auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK nicht mehr gewährt werden könne.

7

Seit dem 20. Januar 2006 ist die Klägerin im Umfang ihrer gesamten Arbeitszeit ausschließlich im Bereich Versorgung des Personaldezernates tätig. Die Beklagte hat die nunmehr auszuübende Tätigkeit entsprechend der Arbeitsplatzbewertung der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zugeordnet.

8

Zum 1. April 2007 trat der zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien und der ua. von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft am 1. Dezember 2006 geschlossene Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) in Kraft, der den KAT-NEK nach §§ 2, 8 Abs. 2 Buchst. a des am 10. Januar 2007 geschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) ersetzte. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK nicht mehr erfolgen könne, weil die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT, der eine bereits zu 75 vH erfüllte Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK vorsehe, nicht vorliege. Die Klägerin wird seit dem 1. April 2007 nach der Entgeltgruppe K 9 der Anlage 1 KAT vergütet.

9

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 verlangte die Klägerin erfolglos von der Beklagten, die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Oktober 2003 als Bewährungszeit zu berücksichtigen und in der Folge ab dem 1. Oktober 2007 gemäß § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK bei der Überleitung zu berücksichtigen.

10

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Tätigkeit in der Versorgungsabteilung sei bei der Ermittlung des Bewährungsaufstiegs zu berücksichtigen, wie auch § 23a Abs. 6 KAT-NEK zeige. Der Umstand, dass die Beklagte von einer Arbeitsplatzteilung ausgehe, spreche dafür, dass die beiden Tätigkeitsbereiche eingruppierungsrechtlich gesondert zu betrachten seien. Die Klägerin sei mit 50 vH ihrer Arbeitszeit auf einem nach der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK zu bewertenden Arbeitsplatz tätig gewesen und mit weiteren 50 vH auf einem nach der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK. Letztgenannte Tätigkeit sei für den Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Arbeitsplatzteilung nicht zum Abschluss von zwei getrennten Arbeitsverträgen geführt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Anderenfalls würde die Klägerin gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten benachteiligt, die mit 50 vH ihrer Arbeitszeit in der Versorgungsabteilung tätig sei und damit die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg erfülle. Zudem habe sich die Klägerin auch deshalb bewährt, weil sie ab dem 1. Oktober 2003 ein Entgelt nach der VergGr. IV b KAT-NEK erhalten habe. Auf die Fallgruppenzuordnung komme es für die Bewährung nicht an. „Rein vorsorglich“ hat sie geltend gemacht, dass die Arbeitsvorgänge unzutreffend bewertet seien. Letztlich sei die gesamte Tätigkeit im Bereich Versorgung der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.503,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 7.503,74 Euro seit dem 1. Mai 2009 sowie

                 

aus einem Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. November 2007 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Dezember 2007 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Januar 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Februar 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. März 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. April 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Mai 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Juni 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Juli 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. August 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. September 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. November 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Januar 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Februar 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. März 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. April 2009 bis zum 30. April 2009 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2007 Vergütung einschließlich einer Besitzstandszulage zu zahlen, bei deren Berechnung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 6 TVÜ-KAT ein fiktiver Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a Fallgruppe d der Anlage 1 a KAT-NEK ab 1. Oktober 2007 berücksichtigt wird.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bewährungszeit der Klägerin in der Tätigkeit nach VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK sei vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 unterbrochen gewesen. Daher habe sie am maßgebenden Datum des 1. April 2007 nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit zum Aufstieg in die VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllt. Die Klägerin habe in jenem Zeitraum nicht zu mindestens 50 vH ihrer Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auszuüben gehabt, die der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen sind, sondern nur noch mit einem Zeitanteil von 37,5 vH der gesamten Arbeitszeit. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Arbeitsplatzbewertung bestreite, müsse sie vortragen, welche Tätigkeiten sie mit welchen Zeitanteilen ausübe. Die Ausführungen zur tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge seien im Übrigen sachlich unrichtig.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zutreffend abgewiesen.

15

I. Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) teilweise unzulässig.

16

1. Der Feststellungsantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

a) Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (st. Rspr., s. etwa BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr., s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 11, BAGE 134, 283; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

18

b) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin will erreichen, dass bei der Berechnung ihrer Vergütung die Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT sich ab dem 1. Oktober 2007 aufgrund eines fiktiven Bewährungsaufstiegs nach dem Entgelt entsprechend der VergGr. IV a KAT-NEK in dem in der Übergangsvorschrift näher definierten Umfang bestimmt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

19

2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts allerdings teilweise unzulässig.

20

Für den Zeitraum bis zum Ende des Monats April 2009 fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin macht für diesen Zeitraum sowohl die Feststellung einer Vergütungspflicht als auch - mit ihrer Zahlungsklage - die entsprechende Entgeltdifferenz geltend. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12, ZTR 2010, 201), fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den Überschneidungszeitraum. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt gleichfalls voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Überschneidungszeitraums für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.

21

II. Die danach noch zulässige Klage ist unbegründet.

22

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die an sie zu zahlende Vergütung in Anwendung der tariflichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 TVÜ-KAT unter Berücksichtigung eines fiktiven Bewährungsaufstiegs errechnet wird. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT liegen nicht vor, weil die Klägerin zum 1. April 2007 nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit iSd. der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllt hatte.

23

1. Die Berechnung des Entgelts der Klägerin richtet sich ab dem 1. April 2007 nach den folgenden Regelungen des TVÜ-KAT:

        

§ 3   

        

Übergangsbestimmungen

        

Für die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen über den 31. März 2007 hinaus fortbesteht und die am 1. April 2007 unter den Geltungsbereich des KAT fällt, sowie für die Arbeitnehmerin, die unter Absatz 1 Buchstabe d fällt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

                 

(1) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem

        

Entgelt nach KAT und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach KAT/KArbT-NEK am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw. Monatslohn, Sozialzuschlag und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet.

        

…       

        
                 

(6) Bewährungsaufstiege, die bei Anwendung des

        

KAT/KArbT-NEK nach dem Zeitpunkt der Ersetzung erfolgt wären, und deren Bewährungszeit zu 75 % bis zum Zeitpunkt der Ersetzung absolviert ist, werden berücksichtigt. Das Monatsentgelt der Arbeitnehmerin ergibt sich ab dem Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstieges aus einer erneuten entsprechenden Anwendung der Regelungen des Absatzes 1.

        

...“   

24

2. Danach ist für das von der Klägerin verfolgte Begehren, dass bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT eine Bewährungszeit gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-KAT berücksichtigt wird, erforderlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - absolviert hat.

25

a) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin und einen Bewährungsaufstieg sind aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung die folgenden tariflichen Vorschriften des KAT-NEK maßgebend:

        

„§ 22 

        

Eingruppierung

        

(1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a, 1b und 1c). Die Arbeitnehmerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert ist.

        

(2) Die Arbeitnehmerin ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        

…       

        

§ 23 a

        

Bewährungsaufstieg

        

Soweit in der Anlage 1 für eine Arbeitnehmerin, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer Vergütungsgruppe erfüllt, die Höhergruppierung nach einer bestimmten Bewährungszeit vorgesehen ist, ist die Arbeitnehmerin nach Erfüllung dieser Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:

        

(1) Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der die Arbeitnehmerin eingruppiert ist.

        

…       

        
        

(4) Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; …

        

(6) Bewährungszeiten, in denen die Arbeitnehmerin mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmerin beschäftigt war, werden voll angerechnet.

        

…       

        

Anlage 1 a zum KAT-NEK

        

Abteilung 01

        

Allgemeine Tätigkeiten

        

…       

        

Vergütungsgruppe V b

        

a)    

Angestellte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe IV b

        

a)    

Angestellte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)

        

…       

        

g)    

Angestellte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppen a und c bis g nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)

                          
        

Vergütungsgruppe IV a

        

...     

        
        

d)    

Angestellte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppen a und d nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IV b.

        

...“   

        
26

b) Danach kann die Klägerin nicht verlangen, dass für die Berechnung einer Besitzstandszulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT ein Bewährungsaufstieg nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT berücksichtigt wird. Zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK hatte die Klägerin noch nicht 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit absolviert, die nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - erforderlich sind, sondern lediglich etwas mehr als 14 Monate (20. Januar 2006 - 1. April 2007).

27

aa) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfordert, dass sich die Angestellte „in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IV b“ KAT-NEK, also der Fallgruppe a oder der Fallgruppe d, vier Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen ihrer Auffassung am 1. April 2007 nicht erfüllt. Sie hatte lediglich in der Zeit ab dem 20. Januar 2006 eine Tätigkeit der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK auszuüben. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 können für die Erfüllung der tariflich geforderten Bewährungszeit nicht berücksichtigt werden. Die in diesem Zeitraum auszuübenden Tätigkeiten erfüllen das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK nicht. In der Folge ist dieser Zeitraum iRd. § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-KAT nicht zu berücksichtigen.

28

(1) Nach der Grundregel des § 22 Abs. 2 KAT-NEK ist für die Eingruppierung in einer Vergütungsgruppe stets maßgebend, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin insgesamt auszuüben hat. Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 KAT-NEK diejenigen Arbeitsvorgänge maßgebend, die zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfallen und die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.

29

Für die ermittelten Arbeitsvorgänge ist jeweils einzeln tariflich zu bewerten, ob sie die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Danach sind die Arbeitsvorgänge, die die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen, mit ihren Anteilen zusammenzurechnen. Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in der entsprechender Vergütungsgruppe eingruppiert (s. bereits BAG 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TO A § 3 Nr. 97; weiterhin 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244).

30

(2) In der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 erfüllten nach dem übereinstimmenden Hauptvorbringen der Parteien lediglich die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 der Tätigkeit im Bereich Versorgung des Personaldezernates das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe a der VergGr. IV b KAT-NEK. Das Landesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass eine pauschale Überprüfung insoweit ausreicht, weil die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT insoweit als erfüllt angesehen haben (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 34, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314 ; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

31

(3) Danach liegen die Voraussetzungen für eine Bewährung in einer Tätigkeit nach der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK nicht vor, weil die Klägerin nicht in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war. Die von ihr in diesem Zeitraum auszuübende Tätigkeit erfüllte nur hinsichtlich der Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 und damit nur mit einem Anteil von 37,5 vH ihrer Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der für eine mögliche Bewährung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsgruppe. Die anderen Arbeitsvorgänge erfüllen nach dem Hauptvorbringen der Parteien lediglich niedriger bewertete Tätigkeitsmerkmale.

32

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für die tarifliche Bewertung nicht nur auf den Arbeitsbereich abgestellt werden, den sie in dem dem Personaldezernat zugeordneten Bereich Versorgung auszuüben hatte. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 KAT-NEK ist die gesamte Tätigkeit der Angestellten maßgebend. Es kommt nicht darauf an, wie die Klägerin meint, dass die auszuübende Tätigkeit auf zwei räumlich und organisatorisch getrennten „Arbeitsplätzen“ ausgeübt wird, die in der Folge unterschiedlich zu bewerten seien. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Bedeutung, ob eine sog. Mischtätigkeit, also eine auszuübende Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen, die von unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden (vgl. etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 25, BAGE 129, 208), in einer einheitlichen Weisungsstruktur ausgeübt wird oder nicht. Zudem liegt eine Mischtätigkeit iSd. § 22 Abs. 4 KAT-NEK nicht vor, weil die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Bewertung sich über mehrere Abteilungen der maßgebenden Vergütungsordnung erstreckte. Sowohl die Tätigkeit in der Beihilfeabteilung als auch die im Bereich Versorgung sind durch die Abteilung 01 der Anlage 1a zum KAT-NEK erfasst.

33

cc) Es kann dahingestellt bleiben, welche eingruppierungsrechtlichen Folgen es gehabt hätte, wenn die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 KAT-NEK zwei unabhängige Arbeitsverträge mit der Klägerin zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass diese Ausnahmebestimmung bestätigt, dass im Grundsatz die gesamte auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, haben die Parteien von dieser Möglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, mit der Klägerin zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dies ist nach dem Tarifwortlaut des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK zudem nur dann möglich, wenn die beiden Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, wovon auch die Klägerin in ihrem Fall nicht ausgeht.

34

dd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten.

35

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien des KAT-NEK(zu dem aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestehenden weiten Gestaltungsspielraum vgl. nur BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 36 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 129, 93) scheidet bereits deshalb aus, weil die Argumentation der Klägerin, eine Teilzeitbeschäftigte, die mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich in der Versorgungsabteilung tätig gewesen sei, könne einen Bewährungsaufstieg beanspruchen, bereits im Ansatz unzutreffend ist, um für die vorliegende Fallgestaltung eine Ungleichbehandlung begründen zu können. Das hat das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt.

36

Vergleichsmaßstab für eine etwaige Ungleichbehandlung ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht eine Teilzeitbeschäftigte, die mit ihrer gesamten Arbeitszeit im Bereich Versorgung des Personaldezernates tätig ist, sondern diejenige, die jeweils zur Hälfte ihrer gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit zeitlich verminderten Beschäftigung dort und in der Beihilfeabteilung ihre Tätigkeit auszuüben hat. Eine dergestalt tätige Teilzeitbeschäftigte würde ebenso wenig die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllen wie die Klägerin.

37

ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand stützen, dass sie in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 ein Entgelt nach der VergGr. IV b KAT-NEK erhalten hat. Dieser ist vorliegend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Bewährungszeit in einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe absolviert ist, ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Angestellte für den Bewährungsaufstieg in der fraglichen Zeit das jeweilig tariflich vorgesehene Tätigkeitsmerkmal erfüllt hat, und nicht, welche Vergütung sie vom Arbeitgeber erhalten hat. Dies schließt es aus, dass die Angestellte die in der Ausgangsfallgruppe vorgesehene Bewährungszeit zurücklegen kann, wenn sie Tätigkeiten auszuüben hat, die einer anderen Fallgruppe zugeordnet sind (st. Rspr., BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 18, AP BAT § 23b Nr. 6).

38

c) Soweit die Klägerin in den Tatsacheninstanzen hilfsweise geltend gemacht hat, bei den von der Beklagten in der Arbeitsplatzbewertung unter den Nrn. 1, 3, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um einen einzelnen Arbeitsvorgang und der Arbeitsvorgang unter Nr. 2 sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar anders bewertet worden als die Tätigkeit unter Nr. 1, weshalb die Tätigkeit insgesamt der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen sei, hat das Landesarbeitsgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, die von der Revision auch nicht mehr angegriffen wird.

39

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Steding     

        

    Rupprecht    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 936/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Rückgruppierung nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

2

Der Kläger ist seit 1988 beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als „Eismeister“ im Eisstadion des Bezirks We, für die er zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb des Teils II Abschnitt Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) der Anlage 1a zum BAT erhielt, vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2000 eine Änderung seiner Tätigkeit. Ab 15. Dezember 2000 wurde er als Betriebsleiter des H-Eisstadions im Bezirk W eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„...   

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …

        

§ 5     

        

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Der Betriebsleiterstelle lag eine vom Bezirksamt W, Abteilung Jugend, Sport und Schule erstellte „Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)“ vom Juni 1998 zugrunde, in der ua. ausgeführt ist:

        

3. Umfang der Befugnisse

                 

Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften (Zahl und Gruppe)

                 

2 Maschinenmeister Vgr. V b

        

2 Eishobelfahrer Lgr. 4

                 

2 Verwaltungsangestellte Vgr. VII je 0,5 Stellenanteile

        

4 Kunsteisbahnwarte Lgr. 4 (6 Monate)

                 

3 Maschinisten Lgr. 6/8

        

2 Reinigerinnen Lgr. 1

                 

...     

        

4. Bemerkungen

                 

z. B. besondere Belastungen am Arbeitsplatz

                 

Betriebsstörungen erfordern sofortiges, selbständiges Einleiten bzw. Durchführen von Maßnahmen mit vorheriger Absprache der zuständigen Abt. Bau Wohn. An das Improvisationsvermögen werden daher besondere Anforderungen gestellt, das ein breites Fachwissen und ein hohes Maß an Erfahrungen voraussetzt.

                 

Die Durchführung der überbezirklichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen stellt auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen hohe Anforderungen an die durch Managementtätigkeiten geprägten Aufgaben. Das heißt, der Stelleninhaber ist der Repräsentant unserer Bezirksverwaltung vor Ort.

                 

Besondere Belastungen durch den Einsatz über die allgemeine Dienstzeit hinaus bei Veranstaltungen und techn. sowie anderen betriebsbedingten Situationen.

                 

Außerhalb der Dienstzeit sind telefonische Beratungen der Schichtmeister ebenso notwendig wie Kontaktgespräche mit den Funktionsträgern der Sportorganisationen.“

4

In einer mehrseitigen Anlage zu Ziff. 5 BAK sind insgesamt 11 „Arbeitsvorgänge“ nach Arbeitsergebnissen und hierfür benötigten Fachkenntnissen mit einem jeweils benannten prozentualen Zeitanteil aufgeführt.

5

Seit Beginn dieser Tätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten nach der VergGr. IVb BAT vergütet.

6

Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte das Bezirksamt C dem Kläger mit, aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs sei eine Bewertung seines Aufgabengebiets erfolgt. Seine bisherige Eingruppierung in der VergGr. IVb BAT sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Tatsächlich treffe die VergGr. Vb Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zu. Unter Berücksichtigung ihm zustehender Zulagen ergebe sich eine monatliche Vergütungsdifferenz von 239,54 Euro, die er bisher rechtsgrundlos bezogen habe.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rückgruppierung gewandt und geltend gemacht, er sei zutreffend in der VergGr. IVb des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT für Meister seien nicht einschlägig, da er überwiegend in der Verwaltung tätig sei. Die bisherige Vergütung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter zu, zumal ihm bei dem Tätigkeits- und Ortswechsel die höhere Eingruppierung explizit zugesichert worden sei. Ansonsten hätte er die Leitungsstelle nicht übernommen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. März 2009 nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers sei durch technisch-handwerkliche Anforderungen geprägt. Deshalb kämen nach dem Spezialitätsgrundsatz allein die dafür aufgestellten Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Der Kläger sei als „Funktionsmeister“ anzusehen und in der VergGr. Vb Fallgr. 5 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat den Spezialitätsgrundsatz auf die Frage des anzuwendenden Teils der Anlage 1a zum BAT rechtsfehlerhaft angewandt. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, der Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Tätigkeit des Klägers maßgebend.

12

I. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass der BAT aufgrund einzelvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

13

II. § 22 BAT bestimmt für die Eingruppierung:

        

„(1)   

Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

                 

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

                 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

                 

...     

        

Protokollnotizen zu Absatz 2

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

...“   

14

Die danach maßgebende Anlage 1a zum BAT besteht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die allgemeine Regelungen für eine Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen enthalten. Im folgenden Allgemeinen Teil sind die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt. Daran schließen sich weitere, zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen an. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen „Abschnitt“ der Anlage 1a aufgeführt. Der Abschnitt Q, der durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 18. April 1980 (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) eingefügt worden ist, regelt die Tätigkeitsmerkmale für „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben“.

15

1. In den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen heißt es ua.:

        

„1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. …“

16

2. Die VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT, nach der der Kläger bisher vergütet wurde, hat folgenden Wortlaut:

        

„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“.

17

3. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nach Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

...     

        

5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. - Fußnote 1 -

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe V c

        

...     

        

4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VI b

        

...     

        

3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VII

        

...     

        

2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Protokollnotizen:

        

...     

        

Nr. 3 

        
        

Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

        

a)    

eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

        

b)    

auf handwerklichem Gebiet tätig sind.

        

...“   

        
18

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auf der Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Rückgruppierung des Klägers in die VergGr. Vb BAT nicht erfolgen. Das beklagte Land hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass die früher von ihm als zutreffend angenommene Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IVb BAT unrichtig ist und deshalb die korrigierende Rückgruppierung zu Recht stattgefunden hat. Die festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgebend.

19

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine bisherige, fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Fehlerhaft ist die Eingruppierung, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - Rn. 26, ZTR 2004, 635; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - zu 2 c aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 34; 16. Februar 2000 -  4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 93, 340 ).

20

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung des Klägers nicht aufgrund der Notwendigkeit einer Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT.

21

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass es sich bei der Leitung des Eisstadions um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Diese Auffassung entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 1984 - 4 AZR 284/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 92; aus neuerer Zeit etwa 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39).

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Tätigkeit des Klägers als eine solche qualifiziert, die im „Schwerpunkt ... technisch-handwerkliche Fachkenntnisse“ erfordere. Diese Bewertung geht zum einen von einem unzutreffenden Verständnis des Spezialitätsprinzips aus und wird zum anderen nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen.

23

aa) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT bestimmt, welches Tätigkeitsmerkmal maßgebend ist, wenn tatbestandsmäßig mehrere Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen. Diese Tarifbestimmung dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale gegenüber denjenigen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung.

24

(1) Das Spezialitätsprinzip verbietet die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn hierfür auch spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind. Damit werden insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die sowohl nach dem Teil I als auch nach dem Teil II der Anlage 1a - oder nach anderen speziellen Tarifverträgen mit eigener Vergütungsordnung (zB der „Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten“, so BAG 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) - bewertet werden können. Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale, gilt die speziellere Regelung.

25

(2) Diese Kollisionsregelung bezieht sich nicht notwendig auf den gesamten Arbeitsvorgang, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, die tarifliche Tätigkeitsmerkmale mehrerer in Frage kommender Vergütungsordnungen erfüllen. Das kann auch der ganze Arbeitsvorgang - sei es ein einheitlicher, sei es einer von mehreren Arbeitsvorgängen innerhalb der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208) - sein. Es kann sich aber auch nur auf Teiltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs beziehen. Erfassen die speziellen Tätigkeitsmerkmale solche Teiltätigkeiten, bleiben die durch diese ebenfalls erfüllten Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils bei der tariflichen Zuordnung des gesamten Arbeitsvorgangs außer Betracht.

26

(3) Ein Arbeitsvorgang ist danach nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden.

27

bb) Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens hat das Landesarbeitsgericht die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen unzutreffend angewandt.

28

(1) Es hat den Spezialitätsgrundsatz zwar zutreffend mit der „Prägung“ der Tätigkeit verbunden, dann aber eine ausreichende Prägung schon deshalb angenommen, weil für die Erledigung der dem Kläger „übertragenen Aufgaben … technisch-handwerkliche Fachkenntnisse …“ notwendige Bedingung seien und es deshalb nicht darauf ankomme („unschädlich“), dass er zeitlich überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübe. Technisch-handwerkliche Kenntnisse gäben immer dann der Gesamttätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit unverzichtbar sind.

29

(2) Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Von einem prägenden Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung des gesamten Arbeitsvorgangs kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die speziellen Tätigkeitsmerkmale von Angestellten „mit ihrer überwiegenden Tätigkeit“ (für einen Fernmelderevisor BAG 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - EzBAT BAT §§ 22, 23 P VergGr. Vc Nr. 1; für „überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer“: 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; vgl. auch 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 19, BAGE 120, 104) oder „mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit“ (zB BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu II 2 g der Gründe, EzBAT BAT §§ 22, 23 B1 VergGr. IVb Nr. 31; 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - zu 2 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) erfüllt werden. In der Regel sind daher Teiltätigkeiten, die speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.

30

(3) Für seine Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) berufen. In dem damaligen Rechtsstreit ging es - anders als im Streitfall - um die tarifliche Zuordnung eines von mehreren Arbeitsvorgängen. Der Senat hatte ausgeführt, der damalige Kläger sei, soweit er auch Verwaltungsentscheidungen treffe oder die Einhaltung von Rechtsnormen überprüfe, hierzu nur unter Verwendung seines seine gesamte Tätigkeit prägenden technisch-handwerklichen Wissens und Könnens in der Lage und ein Angestellter mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen diese (dh. den technischen Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsbesichtigungen betreffenden) Aufgaben nicht erledigen könne. Dabei wurde erkennbar die Prägung der konkreten Tätigkeit des Klägers durch das technisch-handwerkliche Wissen gerade vorausgesetzt und für diese Fallgestaltung festgestellt, dass die Prägung auch auf das Verwaltungshandeln des Klägers „durchschlägt“. Hieraus hat das Landesarbeitsgericht fehlerhaft einen Umkehrschluss gezogen und Anforderungen für den Begriff der „Prägung“ entwickelt sowie weiterhin gefolgert, diese sei unabhängig davon anzunehmen, dass der größere Zeitanteil des gesamten Arbeitsvorgangs im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege. Dies widerspricht der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des Spezialitätsprinzips.

31

(4) Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht im Übrigen auch die weitere Tarifsystematik entgegen. Technisch-handwerkliche Anforderungen, seien sie auch nur für einen noch so kleinen Teilbereich der Tätigkeit erforderlich, gäben dann stets der gesamten Tätigkeit das Gepräge, was gerade bei Leitungstätigkeiten, die in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, immer auch dann anzunehmen wäre, wenn zum Aufgabenkreis eines Betriebsleiters auch die Vorhaltung technisch-handwerklicher Kenntnisse gehört, diese jedoch nur einen ganz geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachte und von untergeordneter Bedeutung wäre. Dass dieser Teil seiner gesamten Leitungstätigkeit von einem Verwaltungsangestellten ohne die vorzuhaltenden handwerklich-technischen Kenntnisse nicht verrichtet werden könnte, kann insofern keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat im Übrigen an ihr nicht fest.

32

cc) Ferner hat das Landesarbeitsgericht den Umfang der „technisch-handwerklichen Anforderungen“ nicht in ausreichendem Maße festgestellt.

33

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger „seine Aufgabe als Leiter des Eisstadions ... nur aufgrund seiner technisch-handwerklichen Kenntnisse“ erfüllen könne, er sei „gerade deshalb ausgewählt worden, weil er mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner langjährigen Beschäftigung als Eismeister über entsprechendes Wissen und Können“ verfüge. Diese seien auch erforderlich, soweit er personenbezogene Führungsaufgaben wahrnehme. Dem stehe ua. nicht entgegen, dass „in zeitlicher Hinsicht Verwaltungstätigkeiten überwiegen“, der Kläger zugleich als „Repräsentant der Bezirksverwaltung“ auftrete, er „daran (mitwirke), Veranstaltungen aller Art kosten-, rechts- und sicherheitsbewusst zu planen und durchzuführen“ und er darauf zu achten habe, „dass die künstlerischen Zielsetzungen bzw. die Vorstellungen der Kunden oder Auftraggeber aufgenommen und im organisatorischen und technischen Ablauf entsprechend umgesetzt werden“.

34

Es hat damit die zeitlichen Anteile der jeweiligen Teiltätigkeiten des Klägers nicht festgestellt. Lediglich die von ihm als unerheblich angesehenen Verwaltungstätigkeiten des Klägers hat es in zeitlicher Hinsicht als überwiegend bezeichnet, was jedoch zunächst für ein gerade gegenteiliges Ergebnis spricht.

35

(2) Legt man hingegen die einzige, allerdings nur bedingt aussagekräftige und vom beklagten Land selbst erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten des Klägers in der BAK der erforderlichen Abwägung zugrunde, spricht diese eher für die Annahme eines Schwerpunktes der klägerischen Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne dass sich dies jedoch abschließend bewerten ließe. So wird in der BAK dargelegt, dass der Kläger zu 29,7 vH seiner Gesamtarbeitszeit technische Aufgaben wahrnimmt, die durch das Arbeitsergebnis der Gewährleistung technisch einwandfrei funktionierender Anlagen und durch die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Heiz- und Sanitärtechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Werkzeugkunde, Baustoffkunde, Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Großkälteanlagen usw. gekennzeichnet sind. Die weiteren detailliert aufgeschlüsselten restlichen Anteile der Tätigkeit des Klägers, wie die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungsaufgaben, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Stellen, die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen und Statistiken, die Beschaffungen und das Bestellwesen incl. Reparaturen sowie die Wahrnehmung von haushaltsbezogenen Verwaltungsaufgaben und verwaltungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eislaufbetrieb, dem Eissportbetrieb und der Mehrzwecknutzung werden von der BAK - ohne dass dies verbindlich wäre - dem Verwaltungsbereich zugeordnet.

36

Danach ergibt sich aus der BAK ein deutlich mehr als doppelt so großer Zeitanteil der Verwaltungstätigkeiten gegenüber den technisch-handwerklichen Tätigkeiten. Die Verwaltungstätigkeiten lassen sich auch keineswegs als bloße Zusammenhangsarbeiten zu der „eigentlichen“ technisch-handwerklichen Tätigkeit ansehen. Die Repräsentations-, Akquisitions- und sonstige - leitende - kaufmännische (einschließlich der personalbezogenen) Tätigkeit des Klägers ist bereits auf den ersten Blick von ganz erheblicher Bedeutung für die Bewertung seiner Gesamttätigkeit. Wenn überhaupt eine Qualifizierung als „Zusammenhangstätigkeit“ vorgenommen werden müsste (hier: lediglich um den prägenden Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen), erscheint es nach den Maßgaben der BAK eher entgegengesetzt, nämlich dass die technisch-handwerklichen Tätigkeiten den Verwaltungstätigkeiten zu- und untergeordnet sind.

37

dd) Der zutreffende zeitliche Anteil der Arbeiten ist jedoch nicht abschließend festgestellt. Als Grundlage für eine Bewertung kommt die BAK zwar in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der ausgeübten Tätigkeit dient (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39 ff., ZTR 2012, 440; s. auch 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der Bewertung, insbesondere der Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Bereich verbindlich. Das kann für die Frage des prägenden Schwerpunkts der Gesamttätigkeit aber entscheidende Bedeutung erlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des beklagten Landes, das sich hilfsweise darauf beruft, dass neben den von der BAK vorgesehenen 29,7 vH technisch-handwerklichen Tätigkeiten auch weitere in der BAK aufgezählte Teiltätigkeiten entgegen der dort getroffenen Bewertung sich diesem Bereich zuordnen ließen, bspw. die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungstätigkeiten und die Beschaffungen, Bestellungen und die Veranlassung von Reparaturen, so dass sich allein hieraus auch ein Gesamtanteil von 56,5 vH der Gesamtarbeitszeit für den technisch-handwerklichen Bereich ergeben könnte. Diesem Vortrag aus der Berufungsbegründung ist der Kläger in der Instanz entgegengetreten. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesem Aspekt - aus seiner Sicht konsequenterweise - nicht auseinandergesetzt. Zur Feststellung der technisch-handwerklichen Tätigkeit als prägendem Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers wäre es aber erforderlich gewesen, die einzelnen Teiltätigkeiten mit ihrem konkreten Zeitanteil festzustellen und sie sodann in einer nachvollziehbaren Bewertung dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ohne eine solche Feststellung kann jedenfalls nicht eine Teiltätigkeit von weniger als einem Drittel Zeitanteil die anderen, überwiegenden - tariflich zumindest teilweise deutlich höher bewerteten - Teiltätigkeiten hinter sich lassen und damit die Gesamttätigkeit prägen.

38

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

39

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht für eine durch den Senat vorzunehmende Bestimmung des Schwerpunktes der Tätigkeit des Klägers aus. Wenn das Landesarbeitsgericht von der zutreffenden Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes ausgegangen wäre, hätte es das beklagte Land darauf hinweisen müssen, dass - möglicherweise auf der Aufstellung in der BAK als tatsächlicher Grundlage basierend - eine genaue Darlegung der Einzeltätigkeiten des Klägers mit den entsprechenden zeitlichen Anteilen für eine angemessene Gewichtung im Sinne der Spezialität erforderlich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert, allein auf der Grundlage der BAK diese zeitlichen Anteile als hinreichend festgestellt und abschließend bewertbar anzusehen.

40

b) Das Landesarbeitsgericht wird bei einer nach wie vor möglichen Zuordnung der Gesamttätigkeit des Klägers zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zudem weiter zu beachten haben, dass sämtliche in Betracht kommende Fallgruppen der Vergütungsgruppen unterhalb der VergGr. IVb auf die Protokollnotiz Nr. 3 verweisen, nach der Arbeitnehmer nur dann Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind, wenn sie auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dies ist für den Kläger jedenfalls nicht festgestellt und auch sonst nicht offensichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, er führe keine handwerklichen Tätigkeiten aus.

41

Weiterhin heißt es in der Protokollnotiz Nr. 3, dass die entsprechenden Fallgruppen nicht für Meister gelten, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind, zB Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister ua. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Bewertung heranzuziehen. Auch bei diesen Tätigkeiten sind technisch-handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Gleichwohl schließen die Tarifvertragsparteien die Zuordnung solcher Tätigkeiten zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT aus.

42

c) Das Landesarbeitsgericht wird ferner Bedacht darauf nehmen müssen, dass der Antrag des Klägers die zutreffende Entgeltgruppe bezeichnet. Die Parteien haben in ihrer Verweisungsklausel auf den BAT in der für die TdL verbindlichen Fassung und ua. den diesen ersetzenden Tarifvertrag verwiesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, der zu einem Zeitpunkt von dem beklagten Land formularvertraglich vorgegeben worden ist, zu dem es selbst nicht mehr Mitglied der TdL war, spricht viel dafür, dass zumindest seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 die dort aufgeführten Entgeltgruppen maßgebend sind. Die weitere Bezugnahme auf die Tarifverträge des beklagten Landes, die „außerdem“ Anwendung finden sollten, erstreckt sich nur auf solche Regelungsbereiche, die über die im BAT getroffenen Regelungen hinaus und regelmäßig neben ihm gelten, und nicht auf Tarifverträge, die - von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen - dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, BAGE 128, 165); nach der Senatsrechtsprechung dürften sie daher für die Eingruppierung außer Betracht bleiben.

43

d) Sofern das Landesarbeitsgericht schließlich erneut zum Ergebnis kommen sollte, dem beklagten Land sei die Darlegung und ggf. der Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung gelungen, wird es auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, wonach ihm bei dem Wechsel von der Stelle eines Eismeisters mit der VergGr. Vb Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zur Stelle eines Betriebsleiters die Vergütung nach der VergGr. IVb BAT ausdrücklich zugesagt worden ist. Ggf. wird den Parteien ein rechtlicher Hinweis zur nicht ausreichenden Schlüssigkeit oder Erheblichkeit ihres jeweiligen Vortrages zu erteilen sein.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Beklagten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

        

„1.     

Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Tätigkeiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zu Gunsten Betreuungsbedürftiger, Gewinnung geeigneter Betreuer; Vorschlag an das Vormundschaftsgericht; Einführung in ihre Aufgabe, Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für klärungsbedürftig hält. Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln

                 

Zeitanteil:

75 %   

        

2.    

Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes. Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses. Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundschaftsgericht

                 

Zeitanteil:

5 %     

        

3.    

Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Kontaktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, Familie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen, etc.

                 

Zeitanteil:

20 %“ 

3

Nach § 2 des zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Bis zum Inkrafttreten des TVöD/VKA am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IVb (FallGr. 16) BAT vergütet. Nach der Überleitung in den TVöD/VKA erhielt sie Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Zum 1. November 2009 traten die tarifvertraglichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Regelungen ist eine eigenständige Entgelttabelle (Anlage C zum TVöD-V) mit neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen (Anhang zu Anlage C zum TVöD-V). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage dieser neuen Entgelttabelle rückwirkend zum 1. November 2009 in die neue Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD-V übergeleitet.

4

Die Klägerin bat im Februar 2010 schriftlich um eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V mit näherer Begründung ab.

5

Mit ihrer am 20. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V geltend gemacht. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. früheren § 22 Abs. 2 BAT. Sie treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr im Bereich des Erwachsenenwohls und sei an den Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen beteiligt.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach Entgeltgruppe S 14 des TVöD-V-Anhang zu Anl. C zu vergüten.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin stellten nach Maßgabe der Stellenbeschreibung unterschiedliche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne dar. Sie sei lediglich mit 20 vH ihrer Arbeitszeit als Betreuerin tätig und übe damit der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V zuzuordnende Tätigkeiten aus; nur in diesem Umfang würde sie Verfahren gemäß § 1906 BGB einleiten. Mit ihrer zeitlich mit 75 vH weit überwiegenden Tätigkeit erfülle sie Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), die weder mit Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen noch mit zwangsweisen Unterbringungen von psychisch kranken Menschen zu tun hätten.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

10

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V. Die ihr übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Entgeltgruppe nicht.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nach dem Arbeitsvertrag der TVöD-V anzuwenden. Der TVöD-V ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

12

2. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, sowie nach den Merkmalen des Anhangs zur Anl. C TVöD-V.

13

a) Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anl. C TVöD-V lauten wie folgt:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

14

b) Die zu bewertende Arbeitseinheit ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT als Arbeitsvorgang bestimmt und in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt definiert:

        

„Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

3. Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V eingruppiert. Ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen eines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale.

16

a) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet.

17

aa) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bewertung die deutlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin nach dem BtBG als eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 75 vH zugrunde gelegt. Dieser lasse sich nicht mit der Tätigkeit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Bestellung der Beklagten als Betreuerin zusammenfassen.

18

bb) Dies ist im Ergebnis zutreffend.

19

(1) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN). Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. zusammenfassend BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN).

20

(2) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Eingruppierung der Klägerin allein die Tätigkeit zugrunde zu legen, die die Ziff. 1 trägt und mit 75 vH ihrer Arbeitszeit angegeben worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 1). Sie ist entgegen der Revision mit der Tätigkeit der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung die Ziff. 3 hat und mit 20 vH ihrer Arbeitszeit berechnet worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 3), nicht zusammenzufassen, da diese einem anderen Arbeitsergebnis dient und deshalb einen eigenen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne begründet. Auch die Tätigkeit zu Ziff. 2 der Stellenbeschreibung (im Folgenden: Arbeitsvorgang 2) stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.

21

(a) Die maßgebende tatsächliche Tätigkeit der Klägerin entspricht deren Stellenbeschreibung. Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39). Nach den ausdrücklichen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies der Fall.

22

(b) Danach ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeiten der Klägerin, die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen sind und 75 vH ihrer Gesamttätigkeit ausmachen, von dem Arbeitsergebnis der im Arbeitsvorgang 3 beschriebenen Tätigkeiten klar abzugrenzen.

23

(aa) Im Arbeitsvorgang 1 werden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Betreuungen allgemein von Bedeutung sind, ohne dass sie direkt der Tätigkeit eines Betreuers zuzurechnen sind. Hierzu gehören ua. die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern und Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung von geeigneten Personen, die Erteilung von Vorschlägen für das Vormundschaftsgericht und dessen weitere Unterstützung durch Hilfe bei der Feststellung aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie die Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit im Rahmen der Umsetzung gerichtlicher Vorgaben. Das zusammenzufassende Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die Unterstützung von Betreuungen und Betreuern sowie des Vormundschaftsgerichts im Interesse des Betroffenen, jedoch außerhalb einer eigenen Betreuungstätigkeit.

24

(bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs 3, der 20 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, nimmt die Klägerin Mitwirkungsrechte und -pflichten im Betreuungsverfahren selbst wahr, soweit die Behörde nach § 1900 Abs. 4 BGB zum Betreuer bestellt worden ist. Das Arbeitsergebnis dieses Aufgabenkreises ist die Durchführung einer rechtmäßig übertragenen Betreuung, dh. die Besorgung der fremden Angelegenheiten der betreuten Personen selbst. Sie ist auch formell hinreichend abgegrenzt, da bei dieser Tätigkeit jeweils im Einzelfall die gerichtliche Bestellung der Behörde als Betreuer vorangehen muss.

25

(cc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrechtsprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 der Gründe). Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Der vorliegende Fall gibt keinen erkennbaren Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen oder von ihr abzuweichen.

26

(c) Schließlich ist der Arbeitsvorgang 2 mit den auf ihn entfallenden 5 vH der Arbeitszeit der Klägerin gleichfalls nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen. Das der Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzuordnende Arbeitsergebnis besteht in der Mitwirkung bei formellen Verfahren des FamFG, in dem die früheren Bestimmungen des FGG aufgegangen sind, hier nach dem Abschnitt 1 des Dritten Buches FamFG (Verfahren in Betreuungssachen). Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für einen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung bereits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Bei einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts (§ 300 FamFG) ist die Behörde vom Gericht von Amts wegen zu informieren und sodann im Verfahren nur zu beteiligen, wenn sie einen entsprechenden eigenen Antrag stellt (§ 274 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Mitwirkung bei der Vorführung Betroffener zur Untersuchung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG) bzw. eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 FamFG) und zur Anhörung erfolgt jeweils nur auf ausdrückliche Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG) und ist deshalb von den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 strikt getrennt. Es kommt hinzu, dass die gerichtlichen Verfahren, in denen die Behörde nach Maßgabe der Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 2 beteiligt wird, sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dritten Buches des FamFG befassen, sondern lediglich mit Betreuungssachen, die in § 271 FamFG definiert sind und nach dessen Nr. 3 Unterbringungssachen gerade ausgeschlossen sind. Damit ist eine Zuordnung dieses Arbeitsvorgangs 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V nicht möglich.

27

b) Der danach für die Eingruppierung allein maßgebende Arbeitsvorgang 1 erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V.

28

aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V ist nicht einschlägig. Die im Arbeitsvorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin haben mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht nichts zu tun. Dies sieht auch die Klägerin so.

29

bb) Auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V sind nicht erfüllt. Die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnenden Tätigkeiten der Klägerin richten sich nicht auf eine wie auch immer geartete Beteiligung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dies ist dem Betreuer vorbehalten. Ihre sonstige unterstützende Tätigkeit geschieht in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Soweit die Klägerin Stellungnahmen abzugeben hat, die sich auf die beabsichtigte Anbringung von Bettgittern, Bauch- und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medikamente beziehen, geht es nicht um die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, sondern um weitergehende Zwangsmaßnahmen gegen Betroffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht sind. Die von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V vorausgesetzte Erforderlichkeit für eine Entscheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage ist bei den der Klägerin nach dem BtBG obliegenden beratenden und unterstützenden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 nicht gegeben.

30

cc) Letztlich beruft sich die Revision hierauf auch nicht. Sie vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die tariflich eingangs der Alternative 2 geforderte Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Alternative 1 die Auffassung, bei dem zweiten Tätigkeitsmerkmal sei der Bezug auf die zwangsweise Unterbringung keine notwendige Voraussetzung, weil die „erfahrenen Tarifvertragsparteien“ dies sonst „auch so festgehalten“ hätten. Die Revision übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien dies durch den gewählten Wortlaut der Tarifregelung genau „so festgehalten“ haben. Die für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V genannte Gleichwertigkeit bedeutet nicht, dass jede „gleichwertige“ Tätigkeit ausreicht, sondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch „gleichwertig“ sein müssen (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.).

31

II. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Schuldt     

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 936/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Rückgruppierung nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

2

Der Kläger ist seit 1988 beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als „Eismeister“ im Eisstadion des Bezirks We, für die er zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb des Teils II Abschnitt Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) der Anlage 1a zum BAT erhielt, vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2000 eine Änderung seiner Tätigkeit. Ab 15. Dezember 2000 wurde er als Betriebsleiter des H-Eisstadions im Bezirk W eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„...   

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …

        

§ 5     

        

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Der Betriebsleiterstelle lag eine vom Bezirksamt W, Abteilung Jugend, Sport und Schule erstellte „Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)“ vom Juni 1998 zugrunde, in der ua. ausgeführt ist:

        

3. Umfang der Befugnisse

                 

Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften (Zahl und Gruppe)

                 

2 Maschinenmeister Vgr. V b

        

2 Eishobelfahrer Lgr. 4

                 

2 Verwaltungsangestellte Vgr. VII je 0,5 Stellenanteile

        

4 Kunsteisbahnwarte Lgr. 4 (6 Monate)

                 

3 Maschinisten Lgr. 6/8

        

2 Reinigerinnen Lgr. 1

                 

...     

        

4. Bemerkungen

                 

z. B. besondere Belastungen am Arbeitsplatz

                 

Betriebsstörungen erfordern sofortiges, selbständiges Einleiten bzw. Durchführen von Maßnahmen mit vorheriger Absprache der zuständigen Abt. Bau Wohn. An das Improvisationsvermögen werden daher besondere Anforderungen gestellt, das ein breites Fachwissen und ein hohes Maß an Erfahrungen voraussetzt.

                 

Die Durchführung der überbezirklichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen stellt auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen hohe Anforderungen an die durch Managementtätigkeiten geprägten Aufgaben. Das heißt, der Stelleninhaber ist der Repräsentant unserer Bezirksverwaltung vor Ort.

                 

Besondere Belastungen durch den Einsatz über die allgemeine Dienstzeit hinaus bei Veranstaltungen und techn. sowie anderen betriebsbedingten Situationen.

                 

Außerhalb der Dienstzeit sind telefonische Beratungen der Schichtmeister ebenso notwendig wie Kontaktgespräche mit den Funktionsträgern der Sportorganisationen.“

4

In einer mehrseitigen Anlage zu Ziff. 5 BAK sind insgesamt 11 „Arbeitsvorgänge“ nach Arbeitsergebnissen und hierfür benötigten Fachkenntnissen mit einem jeweils benannten prozentualen Zeitanteil aufgeführt.

5

Seit Beginn dieser Tätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten nach der VergGr. IVb BAT vergütet.

6

Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte das Bezirksamt C dem Kläger mit, aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs sei eine Bewertung seines Aufgabengebiets erfolgt. Seine bisherige Eingruppierung in der VergGr. IVb BAT sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Tatsächlich treffe die VergGr. Vb Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zu. Unter Berücksichtigung ihm zustehender Zulagen ergebe sich eine monatliche Vergütungsdifferenz von 239,54 Euro, die er bisher rechtsgrundlos bezogen habe.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rückgruppierung gewandt und geltend gemacht, er sei zutreffend in der VergGr. IVb des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT für Meister seien nicht einschlägig, da er überwiegend in der Verwaltung tätig sei. Die bisherige Vergütung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter zu, zumal ihm bei dem Tätigkeits- und Ortswechsel die höhere Eingruppierung explizit zugesichert worden sei. Ansonsten hätte er die Leitungsstelle nicht übernommen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. März 2009 nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers sei durch technisch-handwerkliche Anforderungen geprägt. Deshalb kämen nach dem Spezialitätsgrundsatz allein die dafür aufgestellten Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Der Kläger sei als „Funktionsmeister“ anzusehen und in der VergGr. Vb Fallgr. 5 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat den Spezialitätsgrundsatz auf die Frage des anzuwendenden Teils der Anlage 1a zum BAT rechtsfehlerhaft angewandt. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, der Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Tätigkeit des Klägers maßgebend.

12

I. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass der BAT aufgrund einzelvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

13

II. § 22 BAT bestimmt für die Eingruppierung:

        

„(1)   

Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

                 

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

                 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

                 

...     

        

Protokollnotizen zu Absatz 2

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

...“   

14

Die danach maßgebende Anlage 1a zum BAT besteht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die allgemeine Regelungen für eine Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen enthalten. Im folgenden Allgemeinen Teil sind die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt. Daran schließen sich weitere, zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen an. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen „Abschnitt“ der Anlage 1a aufgeführt. Der Abschnitt Q, der durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 18. April 1980 (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) eingefügt worden ist, regelt die Tätigkeitsmerkmale für „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben“.

15

1. In den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen heißt es ua.:

        

„1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. …“

16

2. Die VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT, nach der der Kläger bisher vergütet wurde, hat folgenden Wortlaut:

        

„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“.

17

3. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nach Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

...     

        

5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. - Fußnote 1 -

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe V c

        

...     

        

4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VI b

        

...     

        

3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VII

        

...     

        

2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Protokollnotizen:

        

...     

        

Nr. 3 

        
        

Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

        

a)    

eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

        

b)    

auf handwerklichem Gebiet tätig sind.

        

...“   

        
18

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auf der Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Rückgruppierung des Klägers in die VergGr. Vb BAT nicht erfolgen. Das beklagte Land hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass die früher von ihm als zutreffend angenommene Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IVb BAT unrichtig ist und deshalb die korrigierende Rückgruppierung zu Recht stattgefunden hat. Die festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgebend.

19

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine bisherige, fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Fehlerhaft ist die Eingruppierung, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - Rn. 26, ZTR 2004, 635; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - zu 2 c aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 34; 16. Februar 2000 -  4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 93, 340 ).

20

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung des Klägers nicht aufgrund der Notwendigkeit einer Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT.

21

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass es sich bei der Leitung des Eisstadions um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Diese Auffassung entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 1984 - 4 AZR 284/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 92; aus neuerer Zeit etwa 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39).

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Tätigkeit des Klägers als eine solche qualifiziert, die im „Schwerpunkt ... technisch-handwerkliche Fachkenntnisse“ erfordere. Diese Bewertung geht zum einen von einem unzutreffenden Verständnis des Spezialitätsprinzips aus und wird zum anderen nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen.

23

aa) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT bestimmt, welches Tätigkeitsmerkmal maßgebend ist, wenn tatbestandsmäßig mehrere Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen. Diese Tarifbestimmung dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale gegenüber denjenigen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung.

24

(1) Das Spezialitätsprinzip verbietet die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn hierfür auch spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind. Damit werden insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die sowohl nach dem Teil I als auch nach dem Teil II der Anlage 1a - oder nach anderen speziellen Tarifverträgen mit eigener Vergütungsordnung (zB der „Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten“, so BAG 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) - bewertet werden können. Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale, gilt die speziellere Regelung.

25

(2) Diese Kollisionsregelung bezieht sich nicht notwendig auf den gesamten Arbeitsvorgang, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, die tarifliche Tätigkeitsmerkmale mehrerer in Frage kommender Vergütungsordnungen erfüllen. Das kann auch der ganze Arbeitsvorgang - sei es ein einheitlicher, sei es einer von mehreren Arbeitsvorgängen innerhalb der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208) - sein. Es kann sich aber auch nur auf Teiltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs beziehen. Erfassen die speziellen Tätigkeitsmerkmale solche Teiltätigkeiten, bleiben die durch diese ebenfalls erfüllten Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils bei der tariflichen Zuordnung des gesamten Arbeitsvorgangs außer Betracht.

26

(3) Ein Arbeitsvorgang ist danach nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden.

27

bb) Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens hat das Landesarbeitsgericht die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen unzutreffend angewandt.

28

(1) Es hat den Spezialitätsgrundsatz zwar zutreffend mit der „Prägung“ der Tätigkeit verbunden, dann aber eine ausreichende Prägung schon deshalb angenommen, weil für die Erledigung der dem Kläger „übertragenen Aufgaben … technisch-handwerkliche Fachkenntnisse …“ notwendige Bedingung seien und es deshalb nicht darauf ankomme („unschädlich“), dass er zeitlich überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübe. Technisch-handwerkliche Kenntnisse gäben immer dann der Gesamttätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit unverzichtbar sind.

29

(2) Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Von einem prägenden Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung des gesamten Arbeitsvorgangs kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die speziellen Tätigkeitsmerkmale von Angestellten „mit ihrer überwiegenden Tätigkeit“ (für einen Fernmelderevisor BAG 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - EzBAT BAT §§ 22, 23 P VergGr. Vc Nr. 1; für „überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer“: 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; vgl. auch 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 19, BAGE 120, 104) oder „mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit“ (zB BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu II 2 g der Gründe, EzBAT BAT §§ 22, 23 B1 VergGr. IVb Nr. 31; 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - zu 2 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) erfüllt werden. In der Regel sind daher Teiltätigkeiten, die speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.

30

(3) Für seine Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) berufen. In dem damaligen Rechtsstreit ging es - anders als im Streitfall - um die tarifliche Zuordnung eines von mehreren Arbeitsvorgängen. Der Senat hatte ausgeführt, der damalige Kläger sei, soweit er auch Verwaltungsentscheidungen treffe oder die Einhaltung von Rechtsnormen überprüfe, hierzu nur unter Verwendung seines seine gesamte Tätigkeit prägenden technisch-handwerklichen Wissens und Könnens in der Lage und ein Angestellter mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen diese (dh. den technischen Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsbesichtigungen betreffenden) Aufgaben nicht erledigen könne. Dabei wurde erkennbar die Prägung der konkreten Tätigkeit des Klägers durch das technisch-handwerkliche Wissen gerade vorausgesetzt und für diese Fallgestaltung festgestellt, dass die Prägung auch auf das Verwaltungshandeln des Klägers „durchschlägt“. Hieraus hat das Landesarbeitsgericht fehlerhaft einen Umkehrschluss gezogen und Anforderungen für den Begriff der „Prägung“ entwickelt sowie weiterhin gefolgert, diese sei unabhängig davon anzunehmen, dass der größere Zeitanteil des gesamten Arbeitsvorgangs im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege. Dies widerspricht der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des Spezialitätsprinzips.

31

(4) Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht im Übrigen auch die weitere Tarifsystematik entgegen. Technisch-handwerkliche Anforderungen, seien sie auch nur für einen noch so kleinen Teilbereich der Tätigkeit erforderlich, gäben dann stets der gesamten Tätigkeit das Gepräge, was gerade bei Leitungstätigkeiten, die in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, immer auch dann anzunehmen wäre, wenn zum Aufgabenkreis eines Betriebsleiters auch die Vorhaltung technisch-handwerklicher Kenntnisse gehört, diese jedoch nur einen ganz geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachte und von untergeordneter Bedeutung wäre. Dass dieser Teil seiner gesamten Leitungstätigkeit von einem Verwaltungsangestellten ohne die vorzuhaltenden handwerklich-technischen Kenntnisse nicht verrichtet werden könnte, kann insofern keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat im Übrigen an ihr nicht fest.

32

cc) Ferner hat das Landesarbeitsgericht den Umfang der „technisch-handwerklichen Anforderungen“ nicht in ausreichendem Maße festgestellt.

33

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger „seine Aufgabe als Leiter des Eisstadions ... nur aufgrund seiner technisch-handwerklichen Kenntnisse“ erfüllen könne, er sei „gerade deshalb ausgewählt worden, weil er mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner langjährigen Beschäftigung als Eismeister über entsprechendes Wissen und Können“ verfüge. Diese seien auch erforderlich, soweit er personenbezogene Führungsaufgaben wahrnehme. Dem stehe ua. nicht entgegen, dass „in zeitlicher Hinsicht Verwaltungstätigkeiten überwiegen“, der Kläger zugleich als „Repräsentant der Bezirksverwaltung“ auftrete, er „daran (mitwirke), Veranstaltungen aller Art kosten-, rechts- und sicherheitsbewusst zu planen und durchzuführen“ und er darauf zu achten habe, „dass die künstlerischen Zielsetzungen bzw. die Vorstellungen der Kunden oder Auftraggeber aufgenommen und im organisatorischen und technischen Ablauf entsprechend umgesetzt werden“.

34

Es hat damit die zeitlichen Anteile der jeweiligen Teiltätigkeiten des Klägers nicht festgestellt. Lediglich die von ihm als unerheblich angesehenen Verwaltungstätigkeiten des Klägers hat es in zeitlicher Hinsicht als überwiegend bezeichnet, was jedoch zunächst für ein gerade gegenteiliges Ergebnis spricht.

35

(2) Legt man hingegen die einzige, allerdings nur bedingt aussagekräftige und vom beklagten Land selbst erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten des Klägers in der BAK der erforderlichen Abwägung zugrunde, spricht diese eher für die Annahme eines Schwerpunktes der klägerischen Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne dass sich dies jedoch abschließend bewerten ließe. So wird in der BAK dargelegt, dass der Kläger zu 29,7 vH seiner Gesamtarbeitszeit technische Aufgaben wahrnimmt, die durch das Arbeitsergebnis der Gewährleistung technisch einwandfrei funktionierender Anlagen und durch die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Heiz- und Sanitärtechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Werkzeugkunde, Baustoffkunde, Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Großkälteanlagen usw. gekennzeichnet sind. Die weiteren detailliert aufgeschlüsselten restlichen Anteile der Tätigkeit des Klägers, wie die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungsaufgaben, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Stellen, die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen und Statistiken, die Beschaffungen und das Bestellwesen incl. Reparaturen sowie die Wahrnehmung von haushaltsbezogenen Verwaltungsaufgaben und verwaltungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eislaufbetrieb, dem Eissportbetrieb und der Mehrzwecknutzung werden von der BAK - ohne dass dies verbindlich wäre - dem Verwaltungsbereich zugeordnet.

36

Danach ergibt sich aus der BAK ein deutlich mehr als doppelt so großer Zeitanteil der Verwaltungstätigkeiten gegenüber den technisch-handwerklichen Tätigkeiten. Die Verwaltungstätigkeiten lassen sich auch keineswegs als bloße Zusammenhangsarbeiten zu der „eigentlichen“ technisch-handwerklichen Tätigkeit ansehen. Die Repräsentations-, Akquisitions- und sonstige - leitende - kaufmännische (einschließlich der personalbezogenen) Tätigkeit des Klägers ist bereits auf den ersten Blick von ganz erheblicher Bedeutung für die Bewertung seiner Gesamttätigkeit. Wenn überhaupt eine Qualifizierung als „Zusammenhangstätigkeit“ vorgenommen werden müsste (hier: lediglich um den prägenden Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen), erscheint es nach den Maßgaben der BAK eher entgegengesetzt, nämlich dass die technisch-handwerklichen Tätigkeiten den Verwaltungstätigkeiten zu- und untergeordnet sind.

37

dd) Der zutreffende zeitliche Anteil der Arbeiten ist jedoch nicht abschließend festgestellt. Als Grundlage für eine Bewertung kommt die BAK zwar in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der ausgeübten Tätigkeit dient (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39 ff., ZTR 2012, 440; s. auch 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der Bewertung, insbesondere der Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Bereich verbindlich. Das kann für die Frage des prägenden Schwerpunkts der Gesamttätigkeit aber entscheidende Bedeutung erlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des beklagten Landes, das sich hilfsweise darauf beruft, dass neben den von der BAK vorgesehenen 29,7 vH technisch-handwerklichen Tätigkeiten auch weitere in der BAK aufgezählte Teiltätigkeiten entgegen der dort getroffenen Bewertung sich diesem Bereich zuordnen ließen, bspw. die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungstätigkeiten und die Beschaffungen, Bestellungen und die Veranlassung von Reparaturen, so dass sich allein hieraus auch ein Gesamtanteil von 56,5 vH der Gesamtarbeitszeit für den technisch-handwerklichen Bereich ergeben könnte. Diesem Vortrag aus der Berufungsbegründung ist der Kläger in der Instanz entgegengetreten. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesem Aspekt - aus seiner Sicht konsequenterweise - nicht auseinandergesetzt. Zur Feststellung der technisch-handwerklichen Tätigkeit als prägendem Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers wäre es aber erforderlich gewesen, die einzelnen Teiltätigkeiten mit ihrem konkreten Zeitanteil festzustellen und sie sodann in einer nachvollziehbaren Bewertung dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ohne eine solche Feststellung kann jedenfalls nicht eine Teiltätigkeit von weniger als einem Drittel Zeitanteil die anderen, überwiegenden - tariflich zumindest teilweise deutlich höher bewerteten - Teiltätigkeiten hinter sich lassen und damit die Gesamttätigkeit prägen.

38

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

39

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht für eine durch den Senat vorzunehmende Bestimmung des Schwerpunktes der Tätigkeit des Klägers aus. Wenn das Landesarbeitsgericht von der zutreffenden Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes ausgegangen wäre, hätte es das beklagte Land darauf hinweisen müssen, dass - möglicherweise auf der Aufstellung in der BAK als tatsächlicher Grundlage basierend - eine genaue Darlegung der Einzeltätigkeiten des Klägers mit den entsprechenden zeitlichen Anteilen für eine angemessene Gewichtung im Sinne der Spezialität erforderlich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert, allein auf der Grundlage der BAK diese zeitlichen Anteile als hinreichend festgestellt und abschließend bewertbar anzusehen.

40

b) Das Landesarbeitsgericht wird bei einer nach wie vor möglichen Zuordnung der Gesamttätigkeit des Klägers zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zudem weiter zu beachten haben, dass sämtliche in Betracht kommende Fallgruppen der Vergütungsgruppen unterhalb der VergGr. IVb auf die Protokollnotiz Nr. 3 verweisen, nach der Arbeitnehmer nur dann Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind, wenn sie auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dies ist für den Kläger jedenfalls nicht festgestellt und auch sonst nicht offensichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, er führe keine handwerklichen Tätigkeiten aus.

41

Weiterhin heißt es in der Protokollnotiz Nr. 3, dass die entsprechenden Fallgruppen nicht für Meister gelten, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind, zB Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister ua. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Bewertung heranzuziehen. Auch bei diesen Tätigkeiten sind technisch-handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Gleichwohl schließen die Tarifvertragsparteien die Zuordnung solcher Tätigkeiten zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT aus.

42

c) Das Landesarbeitsgericht wird ferner Bedacht darauf nehmen müssen, dass der Antrag des Klägers die zutreffende Entgeltgruppe bezeichnet. Die Parteien haben in ihrer Verweisungsklausel auf den BAT in der für die TdL verbindlichen Fassung und ua. den diesen ersetzenden Tarifvertrag verwiesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, der zu einem Zeitpunkt von dem beklagten Land formularvertraglich vorgegeben worden ist, zu dem es selbst nicht mehr Mitglied der TdL war, spricht viel dafür, dass zumindest seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 die dort aufgeführten Entgeltgruppen maßgebend sind. Die weitere Bezugnahme auf die Tarifverträge des beklagten Landes, die „außerdem“ Anwendung finden sollten, erstreckt sich nur auf solche Regelungsbereiche, die über die im BAT getroffenen Regelungen hinaus und regelmäßig neben ihm gelten, und nicht auf Tarifverträge, die - von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen - dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, BAGE 128, 165); nach der Senatsrechtsprechung dürften sie daher für die Eingruppierung außer Betracht bleiben.

43

d) Sofern das Landesarbeitsgericht schließlich erneut zum Ergebnis kommen sollte, dem beklagten Land sei die Darlegung und ggf. der Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung gelungen, wird es auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, wonach ihm bei dem Wechsel von der Stelle eines Eismeisters mit der VergGr. Vb Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zur Stelle eines Betriebsleiters die Vergütung nach der VergGr. IVb BAT ausdrücklich zugesagt worden ist. Ggf. wird den Parteien ein rechtlicher Hinweis zur nicht ausreichenden Schlüssigkeit oder Erheblichkeit ihres jeweiligen Vortrages zu erteilen sein.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.