Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2017 - 7 Sa 410/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0302.7Sa410.16.00
02.03.2017

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014, Az. 1 Ca 1598/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, die Diplom-Psychologin ist, und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

2

Der Beklagte betreibt am Standort Z.-Stadt das Europäische Berufsbildungswerk. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die Menschen mit Behinderung, speziell mit psychischer Behinderung, Lernbehinderung oder körperlicher Beeinträchtigung über reguläre Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz auf eine eigenverantwortliche Teilnahme am Arbeitsleben vorbereitet. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte in der Abteilung „Psychosoziale Förderung“ vier Diplom-Psychologen, drei Diplom-Sozialpädagogen, zwei Diplom-Sozialarbeiter und zwei Diplom-Pädagogen.

3

Die 1977 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 2004 bei der Beklagten in Z.-Stadt beschäftigt. Sie hat den Abschluss als Diplom-Psychologin unter dem 5. Mai 2004 verliehen bekommen. Dem Arbeitsverhältnis liegt der - zunächst befristet abgeschlossene - Arbeitsvertrag vom 13./14. Oktober 2004 (Bl. 209 ff. d. A.) zugrunde. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

4

"§ 1
Frau A. (nachfolgend „die Mitarbeiterin“ genannt) wird gemäß §14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk Z.-Stadt (EBBW)

5

vom 15.10.2004 bis 14.10.2005

6

befristet eingestellt.

7

Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von derzeit 38,50 Stunden.

8

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils gültigen Fassung. [...]

9

§ 4
Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert.

10

Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung […] hinzu."

11

Die von den Parteien des Rechtsstreits unter dem 9. Februar 2005 unterzeichnete und bis zum 14. Oktober 2005 gültige Stellenbeschreibung (Bl. 69 ff. d .A.) enthält auszugsweise folgende Angaben: "

12

1. Stellenbezeichnung           

Mitarbeiterin Psychologische Beratung           

2. Stelleninhaberin           

A.    

3. Ziel der Stelle           

Die Mitarbeiterin ist verantwortlich für
a) einen zweckmäßigen und angemessenen und wirtschaftlichen Standard und die Sicherung der Qualität der erbrachten Leistungen
im Bereich Beratung und Begleitung

b) Beratung und Begleitung von Teilnehmer/innen an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (Fort- Weiter- und Ausbildung)
c) individuelle Förderplanung und Maßnahmesteuerung
d) Integrationsbegleitung
e) Weiterentwicklung der konzeptionellen Gestaltung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
f) Zusammenarbeit mit Bereich Berufsschule und berufliche Qualifizierung sowie Zentrale Dienste und EU-Koordination

4. Einbindung der Stelle in die
betriebliche Struktur           

4a). Stellenbezeichnung des direkten Vorgesetzten:
Fachbereichsleiter "Psychologische Förderung"
(…)
4e). Die Stelleninhaberin vertritt:
andere Mitarbeiter aus dem Bereich Beratung und Begleitung
4f). Die Stelleninhaberin wird vertreten von:
anderen Mitarbeiter/innen aus dem Bereich Beratung und Begleitung

5. Beschreibung der Tätigkeit,
die die Stelleninhaberin
selbstständig durchzuführen hat: 

(…)
a) Externe Aufgaben:
    -Kooperation mit den jeweiligen Kostenträgern und BA in Belangen der Ausbildung und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
    -Unterstützung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei Behördengängen und Ämtergängen
b) Begleitung:
    -Initiierung des Integrationsprozesses durch Erstgespräche, Einleitung und Erstellung von psycho-sozialen Diagnosen
    -Psychologische Differenzialdiagnostik
    -Individuelle Förderplanung Unterstützung des individuellen Maßnahmeverlaufes
    -Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung
    -Therapeutische Gruppenangebote
    -Einbezug des Familiensystems der Rehabilitanden bei Bedarf
    -Dokumentation, Berichtserstellung
    -Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf
c) Interne Aufgaben
    -Moderation und Koordination von Reha-Teams.
    -Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten.
    -Mitarbeit an europäischen Projekten und Initiativen
    -Teilnahme an internen wie externen Fortbildungen und Weiterbildungen.

6. (…)           

(…)"   

13

In einem der Klägerin unter dem 15. Mai 2008 erteilten "Zwischenzeugnis" heißt es unter anderem: "(…) ist (…) als Diplom-Psychologin beschäftigt. (…)

14

Frau A. ist in unserer Einrichtung im Bereich Beratung und Begleitung mit der psychologischen Betreuung und psychosozialen Beratung von Auszubildenden und Teilnehmenden an Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betraut.

15

Ihr Aufgabengebiet umfasst in der Hauptsache: (…)".

16

Wegen des Inhalts dieses Zwischenzeugnisses im Übrigen wird auf Bl. 79 f. d. A. Bezug genommen.

17

Derzeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR. Mit Schreiben vom 8. März 2013 (Bl. 6 d. A.) forderte die Klägerin "gemäß der seit Beginn 2013 gültigen Entgeltordnung zum DRK Tarifvertrag" ihre Zuordnung zur Entgeltgruppe 13. Diese wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 2013 (Bl. 7 f. d. A.) abgelehnt.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
sie übe die Tätigkeit als Diplom-Psychologin aus und sei auch als solche eingestellt. Sie sei insoweit in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren. Sie hat unter Vortrag der Auswertung ihres Arbeitstagebuchs vom 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 sowie vom 10. März 2014 bis zum 1. Juli 2014 (Bl. 27 ff. und Bl. 83 ff. d. A., auf die Bezug genommen wird) ausgeführt, ihre Tätigkeit lasse sich in fünf Kernaufgaben wie folgt unterteilen und zusammenfassen:

19

klinisch-psychologische Intervention,
psychologische Diagnostik,
pädagogisch-psychologische Intervention,
arbeits-, betriebs- und organisationspsychologische Intervention sowie
Maßnahmesteuerung.

20

Innerhalb dieser Kernaufgaben seien weitere Differenzierungen vorzunehmen, für deren Einzelheiten auf Bl. 55 f. d. A. Bezug genommen wird. Dabei ließen sich die ersten vier Kategorien zugleich den Anwendungsfächern der Diplom-Psychologie eindeutig zuordnen. Ihre Tätigkeiten ließen sich im vom 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 zu 52,4 % der "klinisch-psychologischen Intervention", zu 10,1 % der "psychologischen Diagnostik", zu 10,1 % der "pädagogisch-psychologischen Intervention", zu 7,6 % der "arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischen Intervention" sowie zu 19,8 % der "Maßnahmesteuerung" zuordnen (vgl. zur Berechnung vgl. Bl. 50 f. d. A.). Im Zeitraum vom 10. März 2014 bis zum 1. Juli 2014 ergäbe sich folgende Zuordnung: 46,38 % "klinisch-psychologische Intervention", 7,28 % "psychologische Diagnostik", 21,8 % "pädagogisch-psychologische Intervention", 3,75 % "arbeits-, betriebs- und organisationspsychologische Intervention" sowie 20,75 % "Organisation/Maßnahmesteuerung" (vgl. zur Berechnung vgl. Bl. 128 d. A.). Sie verbringe daher auch tatsächlich weit mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Diplom-Psychologin mit entsprechenden Tätigkeiten. Der Beklagte rechne ihre Tätigkeit gegenüber den zuständigen Kostenträgern wie zum Beispiel der Bundesagentur und der Berufsgenossenschaft auch entsprechend einer Diplom-Psychologin ab. Die Beschäftigung von Diplom-Psychologen werde von der Beklagten nach innen und außen deutlich kommuniziert, insbesondere weil die Beklagte auf die berufliche Rehabilitation psychisch kranker junger Erwachsener einen Schwerpunkt lege.

21

Sie informiere gelegentlich ihren direkten Vorgesetzten Herrn Y. über ihre Arbeit. Im jährlichen Mitarbeitergespräch werde die Arbeit dann auch näher reflektiert und das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten. Dieses werde von den Gesprächspartnern unterschrieben und der Einrichtungsleitung, Herrn X., vorgelegt. Aus diesen Protokollen gehe eindeutig hervor, dass der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit psychologisch sei.

22

Sie habe sich auf eine Stelle als Diplom-Psychologin beworben und habe einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt offengelegt worden, dass sie lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit ihre Aufgaben gemäß ihrer Qualifikation ausüben solle. Die Stellenbeschreibung spreche von einer Mitarbeiterin psychologische Beratung und nicht von einer Mitarbeiterin pädagogische Beratung. Sie habe zudem mehrfach vergeblich darauf gedrängt, dass man die Stellenbeschreibung auf die tatsächliche Tätigkeit anpasse. Mit dem Ablehnungsschreiben hinsichtlich des Antrags auf Höhergruppierung sei sie zum ersten Mal seit Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten mit der Behauptung konfrontiert worden, nur zu einem geringen Anteil von etwa 20 % ihrer Arbeitszeit auch als Diplom-Psychologin die spezifischen Tätigkeiten gemäß ihrer Qualifikation auszuüben. Der Beklagte unterscheide zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Es gebe Angebote im psychologischen Bereich und solche im sozialpädagogischen Bereich, daneben natürlich auch medizinischer Dienst und Gesundheitsförderung, Wohnen- und Alltagsbegleitung, Freizeitangebote usw. Bezüglich des Personals verweise der Beklagte auch immer wieder beim Angebot im psychologischen Bereich auf die Diplom-Psychologen und beim Angebot im sozialpädagogischen Bereich auf die Diplom-Pädagogen, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter.

23

Die Verwaltungs- und Ausbildungsleiterin des Europäischen Berufsbildungswerks Z.-Stadt, Frau W., habe laut offiziellem Protokoll, welches im Intranet der Einrichtung für alle Mitarbeiter einsehbar sei, am 24. Januar 2013 im Leitungsteam darüber informiert, dass Diplom-Psychologen im neuen Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2013 in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert würden.

24

In der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 habe sie einen Anspruch auf ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.209,24 € brutto. Hieraus ergebe sich eine Differenz zu ihrem derzeitigen Bruttoentgelt in Höhe von 785,67 € brutto.

25

Sie begehre eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ab dem 1. Januar 2013, mithin ab dem Zeitpunkt, seit dem Diplom-Psychologen ausdrücklich im DRK-RTV aufgeführt würden.

26

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

27

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen,

28

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,

29

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,

30

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,

31

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,

32

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen,

33

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,

34

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,

35

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,

36

10. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 1. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 13 DRK-RTV einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten.

37

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Klägerin verrichte in deutlich weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Unabhängig davon, ob der gewählte Zeitraum ausreichend sei, um tatsächlich die notwendige Aussagekraft über die Verteilung der zu erbringenden Tätigkeiten zu erbringen, sei es für ihn nicht nachvollziehbar und überprüfbar, ob die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprächen. Der Vortrag müsse daher insgesamt bestritten werden. Aber selbst unterstellt, dass die Aufzeichnungen den Arbeitsalltag korrekt wiederspiegeln würden, gelinge der Klägerin nicht der notwendige Nachweis der überwiegend psychologischen Tätigkeit. Allein die Überschriftenbildung einer psychologischen Tätigkeit mache die dahinter steckende Aufgabe noch lange nicht inhaltlich zu einer psychologischen. Entscheidend hierfür seien die Inhalte. Die Bildung der 5 Kernaufgabenfelder sei ebenfalls von der Klägerin konstruiert. Von ihr seien die zu verrichtenden Aufgaben nicht in dieser Form vorgegeben.

40

Das Aufgabenfeld „klinisch-psychologische Intervention“ gebe es bei ihr nicht. Die Klägerin führe Beratungsgespräche mit den Rehabilitanden. Sie sei zuständig für die Beratung und Begleitung von Teilnehmenden an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und der individuellen Förderplanung. Eine klinisch-psychologische Intervention sei hierunter nicht zu verstehen. Eine "Intervention" habe einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Über diese Ausbildung verfüge die Klägerin unstreitig nicht. Sollte sich bei einer Beratung herausstellen, dass der Teilnehmer einer Therapie bedürfe, so werde dieser an einen niedergelassenen Psychotherapeuten verwiesen und dort weiter behandelt. Er habe aus diesem Grunde mit niedergelassenen Therapeuten im näheren Umkreis Konsiliarverträge geschlossen.

41

Die von der Klägerin dargestellte Kernaufgabe „klinisch-psychologische Intervention“ umfasse inhaltlich die "Beratung und Begleitung" der Teilnehmenden, die sowohl inhaltlich als auch im gleichen zeitlichen Umfang ebenfalls von den Diplom-Pädagogen wahrgenommen würde.

42

Die Konzeption des Europäischen Berufsbildungswerks unterscheide nicht zwischen psychologischem und sozialpädagogischem Fachdienst. Der Grundgedanke der psychosozialen Förderung basiere gerade auf der fehlenden Trennung. Die „Leistung aus einer Hand“ ermögliche einen niedrigschwelligen Zugang zu den Rehabilitanden. Der einzelne Teilnehmer solle während der gesamten Verweildauer in der Einrichtung einen festen Ansprechpartner haben. Im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung sei das Tätigkeitsfeld der Psychologen dem der Pädagogen angeglichen. Der Personalschlüssel sei bei der psychosozialen Begleitung so gestaltet, dass die eingestellten Diplom-Psychologen die allgemeinen pädagogischen Aufgaben mit übernehmen und abdecken. Allein den Psychologen sei die "psychologische Diagnostik" vorgehalten, was die Klägerin als zweite Kernaufgabe dargestellt habe.

43

Die von der Klägerin weiterhin angeführten Tätigkeiten in den Kernaufgaben drei bis fünf seien mit den Tätigkeiten zu vergleichen, wie sie bei der Beklagten auch von Diplom-Pädagogen in der gleichen Abteilung ausgeübt würden.

44

Bei ihr würden die Teilnehmer nicht nach Eingangsdiagnose oder Besonderheiten den Mitarbeitern zugeordnet, sondern die Zuordnung erfolge zu einer bestimmten Ausbildungsgruppe, unabhängig von der Profession des betreuenden Kollegen. Die Betreuung der Teilnehmer könne also von einem Pädagogen genauso erfolgen wie von einem Psychologen. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Berufsgruppen sei die nur von der Klägerin vorzunehmende psychologische Diagnostik, die die Klägerin nur zu 10,1 % ausübe. Dieser herausgehobenen Position der Klägerin sei dadurch Rechnung getragen worden, dass sie nicht wie die Pädagogen eingruppiert worden sei, sondern zwei Entgeltgruppen höher.

45

Nicht richtig sei, dass die Klägerin von dem geringen Anteil rein psychologischer Tätigkeit erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 25. April 2013 erfahren haben wolle. Sowohl die Stellenausschreibung beschreibe die Tätigkeit als Beratung und Begleitung von Rehabilitanden, individuelle Förderplanung, Diagnostik und Berichterstellung. Bei den Bewerbungsgesprächen sei ausführlich auf das zu erwartende Aufgabengebiet eingegangen worden und die Konditionen seien besprochen worden.

46

Auch in einem Mitarbeitergespräch sei die fehlende Trennung von sozialpädagogischer Förderung und psychologischer Beratung besonders thematisiert worden.

47

Zwar fielen unter den von ihr in der Einrichtung des Europäischen Berufsbildungswerks gelegten Schwerpunkt der beruflichen Rehabilitation psychisch erkrankter junger Erwachsener auch Tätigkeiten, die nur von Psychologen erbracht werden könnten. Sowohl der stellvertretende Bereichsleiter, Herr Y., als auch der Bereichsleiter "Beratung und Begleitung", Herr V., seien aber neben weiteren Psychologen im Team ebenfalls Psychologen. Mit deren Besetzung und Aufgabenfeldern habe sie die erforderlichen psychologischen Kompetenzen, um ihrem Auftrag gerecht zu werden.

48

Auch das von der Klägerin vorgelegte Zwischenzeugnis unterstütze seine Auffassung. Lediglich die Punkte des Aufgabengebietes Psychologische Einzelfallberatung sowie Krisenintervention, Erstellung von psychologischen Gutachten unter Anwendung textdiagnostischer Verfahren, einzelfallorientierte klinische Diagnostik sowie fachliche Beratung von Mitarbeitern in psychologischen Fragestellungen seien solche, die einer psychologischen Tätigkeit entsprächen. Diese stellten von insgesamt 14 Punkten des Aufgabengebietes jedoch nur vier Teilbereiche dar.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juli 2014, Az. 1 Ca 1598/13, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es habe die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 DRK-RTV in Verbindung mit den für Entgeltgruppe 13 in Punkt 4 der Anlage 6 a vorgesehenen Merkmalen nicht feststellen können. Die Klägerin habe die mit dem „Arbeitstagebuch“ aufgestellten Behauptungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten, welche durch den Beklagten bestritten worden seien, nicht unter Beweis gestellt und sei damit beweisfällig geblieben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 142 f. d. A.) Bezug genommen.

50

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 2. September 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 29. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 4. November 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – mit am 3. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

51

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 15. Januar 2015 sowie vom 25. März 2015 nebst Anlagen, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 167 ff., 191 ff, 267 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast seien unzutreffend. Der Beklagte habe als Arbeitgeber zunächst einmal zu erklären gehabt, welche Aufgaben er ihr zur Erledigung übertragen habe. Einen derartigen Vortrag des Beklagten habe es nicht gegeben. Sie habe ihre ausgeübten Tätigkeiten hinreichend substantiiert dargelegt. Der Beklagte habe diesen Vortrag im Wesentlichen mit Nichtwissen und damit nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Beklagte habe ihr freie Hand gelassen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Das könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe ihren Arbeitsalltag substantiiert dargestellt. Das Organigramm vor 2014 bestätige ihre psychologische Tätigkeit. Die Beklagte werbe weiterhin mit Angeboten im psychologischen Bereich und verweise im Rahmen des vorhandenen Personals auf das Vorhandensein von Diplom-Psychologen. Im Rahmen einer einheitlichen Dienstgestaltung weise ihr Türschild unter der Zimmernummer B 325 "Beratung und Begleitung A., Diplom-Psychologin" eine interne Zugehörigkeit aus. Ihre Tätigkeiten seien zweifellos Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten. Sie habe sich mit Wissen und Wollen des Beklagten zur Deeskalationstrainerin und zuletzt zur Gesprächstherapeutin weitergebildet. Zumindest im Bereich der Tätigkeitsbezeichnungen im Zeugnis gelinge ihr der Nachweis ihrer Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Tätigkeit werde außerdem für die zu betreuenden Personen eine umfangreiche Dokumentation vorgenommen. Jährlich fänden Mitarbeitergespräche mit dem direkten Vorgesetzten statt, die protokolliert würden. Darin enthalten seien unter anderem die ausgeübten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum. Der Mitarbeiter erhalte hiervon keine Kopie.

52

Das Fachwissen, das sie in die „psychosoziale Förderung“ einbringe, sei nichts anderes, als eine wissenschaftlich fundierte psychologische Beratung. Etwas anderes könne sie gar nicht, weil sie eben Psychologie studiert habe und nicht Pädagogik. Sie rufe schlicht ihr Fachwissen ab und gehe mit diesem psychologischen Ansatz an jeden Fall heran.

53

Bei dem Beklagten werde jedem Rehabilitanden im meist dreijährigen Verlauf nur eine der jeweils maßgeblichen Professionen als Ansprechpartner zur Seite gestellt. So erhalte ein Rehabilitand, dem im zufälligen Aufteilungsverfahren ein psychologischer Fachdienstmitarbeiter vermittelt werde, keine regelmäßige sozialpädagogische Betreuung. Dies gelte auch umgekehrt.

54

Die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit von Sozialpädagogen und Psychologen unterscheide sich schon allein aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation erheblich. Für die Einzelheiten, was eine psychologische Beratung ausmache, verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme des Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Bl. 195 ff. d A.).

55

Im Rahmen von drei Gesprächen (Informationsgespräch/Vorstellungsgespräch/ Einstellungsgespräch) sei vom Beklagten das Konzept der „ganzheitlichen Förderung“ durch interdisziplinär ausgerichtete Reha-Teams und die aus unterschiedlichen Professionen zusammengesetzte Organisationseinheit der Psychosozialen Förderung bzw. Psychosozialen Begleitung erläutert worden. Die von ihr erwarteten Tätigkeiten seien dabei eindeutig mit psychologischen Mitteln auszuführen. Dass sie (sozial-)pädagogisch arbeiten solle, sei nicht mit ihr erörtert worden. Im Übrigen sei zu bestreiten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten. Insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite vortrage, dass im Team alle das Gleiche machten, gleichzeitig die Beschäftigten des Teams aber unterschiedlich eingruppiere und sie, die Klägerin, auch nach dem Vortrag des Beklagten die Diagnostik, individuelle Förderplanungen und Begutachtungen vornehme. Letzteres könne und dürfte beispielsweise ein Pädagoge nicht. Herr V. habe im Gespräch und im Hinblick auf die Profession der Klägerin sogar betont, dass man aufgrund der Schwerpunktsetzung der Einrichtung (psychische Erkrankungen) die neu geschaffene Stelle innerhalb der Psychosozialen Förderung mit einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen besetzen wolle, um sich somit in der Anzahl der beschäftigten Diplom-Psychologen von anderen Berufsbildungswerken abzuheben.

56

Die von der Beklagten willkürlich erschaffene Kategorie der „rein psychologischen Arbeiten“ (also lediglich Diagnostik, individuelle Förderplanung, Begutachtung) sei fachlich unhaltbar und werde keiner fachkundigen Begutachtung standhalten. Wesentlicher Bestandteil der Psychologie sei beispielsweise auch die von der Psychosozialen Förderung angebotene Beratung. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass sie sich ergänzend (sozial-)pädagogische Kompetenzen aneignen und überwiegend Tätigkeiten, für die sie als Diplompsychologin nicht ausgebildet sei, durchführen müsse.

57

Soweit es beiderseits Bedenken hinsichtlich ihrer Passung in das Team gegeben habe, sei dies nur auf den Arbeitszeitumfang bezogen gewesen. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III sei aufgrund ihrer im Jahr 2004 fehlenden Berufspraxis erfolgt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch in einer internen Stellenausschreibung Nr. 07/2004 vom (18.08.2004) (Bl 72 d. A.) die Vergütung nach BAT II für berufserfahrene Diplom-Psychologen in Aussicht gestellt worden.

58

Allein aus dem Arbeitsvertrag heraus, nach dem sie als Diplom-Psychologin angestellt sei, habe sie Anspruch auf Beschäftigung als Diplom-Psychologin und nicht als Beschäftigte in der Abteilung „psychosoziale Förderung“. Daraus resultiere auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

59

Die Klägerin beantragt,

60

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - Az. 1 Ca 1598/13 - abzuändern und

61

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen,

62

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,

63

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,

64

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,

65

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen,

66

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen,

67

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,

68

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,

69

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,

70

10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV zu vergüten.

71

Der Beklagte beantragt,

72

die Berufung zurückzuweisen.

73

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. Januar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 20. Januar 2015, des Schriftsatzes mit Datum vom 5. Januar 2015, eingegangen am 27. Februar 2015, sowie des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 184 ff., 202 f., 219 ff., 288 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

74

Die Eingruppierung der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Die privaten Aufzeichnungen der Klägerin seien nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. In ihrem Arbeitstagebuch habe sie unter den von ihr erfundenen Überschriften einzelne Gespräche/Beratungsgespräche als psychologische Tätigkeit subsumiert. Die Klägerin habe die maßgeblichen Tatsachen aber nicht näher konkretisiert. So lasse ihr Sachvortrag vermissen, warum die durchgeführten Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und worin der fachliche Unterschied gemessen an einem Diplom-Sozialpädagogen liege, der ebenfalls Beratungsgespräche mit seinen Teilnehmern führe.

75

Tatsächlich sei lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, nämlich die „psychologische Diagnostik“ einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin mache dieser Anteil aber gerade mal 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus. Dies genüge aber nicht den Anforderungen an die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe nach den maßgeblichen Tarifnormen.

76

Im Stellenschlüssel seien beim Beklagten für psychologische Tätigkeiten durch die Klägerin 25 % vorgesehen. Das gelte auch für die beiden Kolleginnen U. und T., die ebenfalls über eine Ausbildung als Psychologinnen verfügten. Nur bei Herrn Y. und Herrn V. sei der Anteil der durch sie auszuübenden psychologischen Tätigkeiten höher angesetzt (50 % bei Herrn V. und 75 % bei Herrn Y.). Das liege aber darin begründet, dass diese für die Aufnahmegespräche verantwortlich seien, bei denen ein psychologisches Screening durchgeführt werde.

77

Bei ihm werde durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Daher seien die sozialpädagogischen Bereiche und die psychologischen Bereiche nicht voneinander abgrenzbar. Die Unterscheidung liege lediglich in der Diagnostik, die aber, wie dargelegt, zeitlich nur einen geringen Anteil von 10 % einnehme.

78

Eine Wahlmöglichkeit der Betreuung der Teilnehmer bestehe nicht. Die Zuordnung einzelner Rehabilitanden zu einer Betreuungsgruppe bzw. zu einem Mitarbeiter erfolge aufgrund externer Faktoren wie Ausbildungsgang und –jahr. Eine Unterscheidung nach Betreuungsbedarf oder Aufwand bzw. nach konkreten Krankheitsbildern erfolge gerade nicht. Im Reha-Prozess werde die Vernetzung aller Berufszweige ohne qualitative Unterscheidung nach Berufsbildern erfolgreich wahrgenommen. Die Tätigkeiten der Klägerin seien im Reha-Prozess mit den Tätigkeiten einer Sozialpädagogin überwiegend vergleichbar. Falls eine Therapie befürwortet würde, würden diese Therapien bei niedergelassenen Ärzten durchgeführt.

79

Bereits im Bewerbungsgespräch sei ausführlich über die Anforderungen und Erwartungen an die Stelle gesprochen worden. Herr V. habe ausführlich über das Konzept der ganzheitlichen Förderung aufgeklärt. In dem Team der psychosozialen Förderung würden die Klienten ohne Rücksicht auf spezifische Krankheitsbilder den einzelnen Mitarbeitern und unabhängig von der Qualifikation zugeordnet. Jeder Mitarbeiter des Teams habe grundsätzlich die gleichen Aufgaben. Die anfallenden rein psychologischen Arbeiten wie beispielsweise Diagnostik, individuelle Förderplanung und Begutachtung und deren vergleichsweise zeitlich geringe Anteile seien ebenfalls ausführlich besprochen worden. Inhalt des Bewerbungsgesprächs seien auch Informationen zum Arbeitsvertrag und die vorgesehene Eingruppierung gewesen.

80

Die Klägerin sei mit diesen Vertragsbedingungen, ebenso mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen. Dennoch habe der Klägerin nicht sofort eine Anstellungszusage gemacht werden können, da die Passung in den Bereich nicht hundertprozentig gewesen sei. Einige Wochen nach dem Vorstellungsgespräch habe Herr V. mit der Klägerin ein Telefonat geführt, in dem einzelne Faktoren nochmals abgeklärt worden sei. In dem Telefonat habe sich die Klägerin mit der beschriebenen Tätigkeit im Bereich der psychosozialen Förderung ausdrücklich einverstanden erklärt. Ab dem ersten Tag der Beschäftigung habe die Klägerin im Team die gleichen Aufgaben übernommen. Die Unterscheidung zu den Sozialpädagogen habe von Anfang an in der Durchführung von Diagnostik, Testung und Begutachtung bestanden.

81

Gesprächsprotokolle der Mitarbeitergespräche könnten - mit Ausnahme eines Protokolls vom 25. März 2008 (Bl. 302 ff. d. A.) - von ihr nicht vorgelegt werden, da bei einem erneuten Gespräch ein neuer Dokumentationsbogen ausgestellt werde, der den vorhergehenden automatisch ersetze. Der ältere müsse sodann umgehend vernichtet werden.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2015, vom 26. Oktober 2015 und vom 2. März 2017 (Bl. 212 ff., 305 ff., 365 ff. d. A.) Bezug genommen.

83

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az. 3 Sa 551/14 – hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24. August 2016 – Az. 4 AZN 214/16 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlungen und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

84

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht hat die Kammer erneut über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 zu entscheiden.

85

In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die als Leistungs- (erstinstanzliche Anträge zu 1 bis 9) sowie als Eingruppierungsfeststellungsklage (im Berufungsverfahren geänderter erstinstanzlicher Antrag zu 10) zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

A.

86

Die Klägerin konnte hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 10) vom Leistungs- zum Feststellungsantrag wechseln. In diesem Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinn des § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - NZA-RR 2017, 202, 203 Rz. 15 m. w. N.). Das für den Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

B.

87

Die Klage ist aber insgesamt nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 11 DRK-RTV für die Monate Januar bis einschließlich September 2013 noch ist die Klägerin ab dem 1. Oktober 2013 nach Entgeltgruppe 13 DRK-RTV zu vergüten.

I.

88

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestimmt sich sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifbindung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG) nach dem DRK-Reformtarifvertrag (im Folgenden: DRK-RTV).

89

Dieser enthält in § 17 folgende Regelung:

90

§ 17 Eingruppierung

91

(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. (…).

92

(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

93

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

94

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

95

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

96

Danach ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (so genannte Tarifautomatik). Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

II.

97

Für die Eingruppierung der Klägerin ist somit die Tätigkeit der Klägerin maßgeblich und nicht die Einschätzung der Parteien maßgeblich. So ist insbesondere durch die von der Verwaltungs- und Ausbildungsleiterin des Europäischen Berufsbildungswerks Z.-Stadt, Frau W. am 24. Januar 2013 im Leitungsteam gegebene Information, dass Diplom-Psychologen im neuen Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2013 in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert würden, und durch die Veröffentlichung des Protokolls im Intranet der Einrichtung keine Bindung des Beklagten dahingehend eingetreten, dass die Klägerin in Entgeltgruppe 13 einzugruppieren wäre.

98

Auch daraus, dass der Beklagte im Zwischenzeugnis ausführt, die Klägerin sei "als Diplom-Psychologin beschäftigt", sowie daraus, dass die Beklagte die Klägerin gegenüber Dritten als Diplom-Psychologin bezeichnet und daraus, dass auf ihrem Türschild "Beratung und Begleitung A., Diplom-Psychologin" angegeben ist, ergibt sich nicht, dass die Klägerin als Diplom-Psychologin einzugruppieren wäre. Zum einen gibt die Bezeichnung "Diplom-Psychologin" den von der Klägerin erworbenen Abschluss zutreffend wieder. Zum anderen erfordert eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zusätzlich zu diesem Abschluss eine "entsprechende Tätigkeit". In welchem Umfang tatsächlich Arbeitsvorgänge anfallen, die der Tätigkeit eines Diplom-Psychologen/einer Diplom-Psychologin entsprechen, ist der Bezeichnung im Zwischenzeugnis sowie auf dem Türschild gerade nicht zu entnehmen.

III.

99

Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV ergibt sich nicht aus einer für die Klägerin (günstigeren) individualvertraglichen Abrede.

100

Eine solche Eingruppierungsregelung ist nicht in dem von den Parteien unter dem 13./14. Oktober 2004 geschlossenen Arbeitsvertrag enthalten. Im Arbeitsvertrag ist zwar ausdrücklich von der Einstellung der Klägerin als „Dipl. Psychologin“ die Rede. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte damit aber keine spezifizierte Vergütungszusage gemacht werden. Das Arbeitsverhältnis sollte sich vielmehr „nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverband jeweils gültigen Fassung“ bestimmen. Die vorbehaltlose dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Tarifvertrag bringt zum Ausdruck, dass der Beklagte der Klägerin die ihr tarifvertraglich zustehende Vergütung gewähren wollte. Als zutreffend haben die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Oktober 2004 eine Vergütung nach „Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum [damals geltenden] DRK-Tarifvertrag“ angesehen.

101

Zu beachten ist weiter, dass die seinerzeitige tarifvertragliche Regelung „Diplom-Psychologen“ – anders als heute die Entgeltgruppe 13 Ziffer 4 DRK-RTV – nicht ausdrücklich genannt hat. Soweit der Arbeitsvertrag mithin die Berufsbezeichnung „Diplom-Psychologin“ enthält, ist dies lediglich für die Frage relevant, welche Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes zugewiesen werden können.

IV.

102

Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a zum DRK-RTV eingruppiert. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ziffer 4 dieser Entgeltgruppe.

1.

103

Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 6 a zum DRK-RTV haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

104

"Entgeltgruppe 13

105

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

106

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

107

3. [...]t

108

4. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit. [...]

109

Entgeltgruppe 12

110

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt.

111

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

112

3. [...]

113

Entgeltgruppe 11

114

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt.

115

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

116

3. [...]

117

Entgeltgruppe 10

118

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt.

119

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. [...]

120

Entgeltgruppe 9

121

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

122

Anmerkung:

123

Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.

124

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. [...]

125

12. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die überwiegend in den Geschäftsstellen/ Verwaltungen der Mitglieder der BTG und deren Mitglieder beschäftigt sind. [...]."

126

Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-RTV sind Arbeitsvorgänge

127

"Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

128

Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 18 m. w. N.). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 18).

129

So ist das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 19; vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 19; vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - NJOZ 2015, 1590, 1592 Rz. 15, jeweils m. w. N.) beispielsweise davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von Sozialarbeitern regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voreinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, soll bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht kommen. Sind verschiedene Tätigkeiten eines Sozialarbeiters voneinander abgrenzbar, soll von verschiedenen Arbeitsvorgängen auszugehen sein.

130

Zur Tätigkeit rechnen auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – NJOZ 2015, 1590 Rz. 19 m. w. N.).

131

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 20). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Acht. Erst im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt die tarifliche Bewertung. Sie bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 17 m. w. N.).

132

Im Eingruppierungsprozess hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vornehmen kann. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird.

2.

133

Die Darlegungen der Klägerin insbesondere in Form ihrer Arbeitstagebücher für die Zeit von 28. Oktober 2013 bis zum 6. Dezember 2013 sowie vom 10. März 2014 bis zum 1. Juli 2014 sind zwar umfangreich, setzen das Gericht aber dennoch nicht in die Lage, die maßgeblichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen.

134

Die Klägerin hat ihre konkrete Tätigkeit fünf Kernaufgaben, nämlich (1) klinisch-psychologischer Intervention, (2) psychologischer Diagnostik, (3) pädagogisch-psychologischer Intervention, (4) arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischer Intervention sowie (5) Maßnahmesteuerung zugeordnet und arbeitstäglich deren Zeitanteile angegeben.

135

Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die Erfüllung dieser Kernaufgaben zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis, zum Beispiel Betreuung einer Person oder Personengruppe führt.

136

Die Klägerin hat sich bei der Zuordnung ihrer Tätigkeiten zu den Kernaufgaben nicht an den zu erarbeitenden Arbeitsergebnissen, sondern an Begrifflichkeiten aus dem Bereich der Psychologie orientiert.

137

Der Kammer ist es auch nicht möglich, aufgrund der Tagebucheintragungen der Klägerin das von dieser zu erzielende Arbeitsergebnis ermitteln. Insbesondere im Bereich der von der Klägerin als Kernaufgabe 1 bezeichneten "klinisch-psychologischen Intervention" lässt sich den Angaben der Klägerin nicht entnehmen, was genau Gegenstand ihrer Tätigkeit ist. So lauten die Einträge zu dieser Kernaufgabe überwiegend "Psychologische Beratung Einzelgespräch" nebst Angabe einer Diagnose, wie zum Beispiel "Depression und Rückzug", "Psychose und aktuelle Stressoren", "Adipositas" oder "bipolare Störung". Offen bleibt auch, ob sich die von der Klägerin angegebenen Kernaufgaben auf die dieser zugewiesenen Rehabilitanden oder auf Dritte beziehen.

138

Mit der Gliederung ihrer Tätigkeit nach Tätigkeitsfeldern der Psychologie hat die Klägerin zugleich eine Bewertung vorgenommen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine Diplom-Psychologen entsprechende Tätigkeit ist. Diese von der Klägerin vorgenommene Bildung von "Kernaufgaben" entsprechend Begrifflichkeiten der Psychologie macht die dahinter stehende Aufgabe nicht zu einer psychologischen. Vielmehr sind die Inhalte der Tätigkeit entscheidend. Die Bewertung der Tätigkeit obliegt im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge dem Gericht. Um diese Bewertung und die hierfür erforderliche Abgrenzung von anderen Tätigkeiten vornehmen zu können, benötigt das Gericht jedoch den Vortrag des tatsächlich zu erzielenden Arbeitsergebnisses. Zur Abgrenzung ihrer Tätigkeiten sowohl von den Tätigkeiten der anderen Diplom-Psychologen als auch von denen der Diplom-Sozialpädagogen, der Diplom-Sozialarbeiter und der Diplom-Pädagogen trägt die Klägerin im Rahmen der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht ausreichend vor. Offen bleibt nach dem Vortrag der Klägerin auch, wie sich die von dieser durchgeführte "psychologische Beratung" und "Krisenintervention" von der Tätigkeit der niedergelassenen Psychologen, mit denen der Beklagte Konsiliarverträge abgeschlossen hat und die einer Therapie bedürftige Teilnehmer behandeln, abgrenzt. Nicht auseinandergesetzt hat die Klägerin sich zudem mit dem Einwand des Beklagten, mangels Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin dürfe sie keine "Intervention" mit therapeutischem Ansatz durchführen.

139

Auch kann vom Gericht aufgrund des Vortrags der Klägerin beispielsweise nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls welche der unter „Maßnahmesteuerung“ zusammengefassten Tätigkeiten (beispielsweise Dokumentation und Organisation, Organisatorisches, Übergabe, Planung und Abstimmung einer Wiedereingliederung, Planung Wiedereinstieg einer Teilnehmerin, Termin mit BR-Mitglied ["BEM"], Förderpläne in IS+ eingetragen) als Zusammenhangstätigkeiten einem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind.

140

Die Kammer kann die Arbeitsvorgänge auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung bestimmen. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG, Urteil vom 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - NZA 2016, 1472, 1475 Rz. 30). Ohne entsprechende weitere Feststellungen kann aus der Stellenbeschreibung nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinn ermittelt werden. Die Stellenbeschreibung vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben nicht zu ersetzen (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52 Rz. 20 m. w. N.).

141

Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung nicht als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung in Betracht. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass der Inhalt der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2007 ihre aktuelle Tätigkeit nicht zutreffend wiedergebe. Der Stellenbeschreibung kann auch nicht entnommen werden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handeln würde. So kann der Stellenbeschreibung beispielsweise nicht entnommen werden, ob die „psychologische Differenzialdiagnostik“ oder die „psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf“ abtrennbare und tatsächlich getrennte Tätigkeiten sind, etwa weil sie sich nicht auf die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden beziehen, sondern auf anderen Mitarbeitern zugeordnete Teilnehmer, die der Klägerin eigenständig zugewiesen werden. Dasselbe gilt zum Beispiel für die „Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten“.

3.

142

Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV würde - nach der hier nicht möglichen Bestimmung der Arbeitsvorgänge - außerdem weiter voraussetzen, dass die Klägerin eine Tätigkeit auszuüben hat, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung als Diplom-Psychologin entspricht.

143

Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals "mit entsprechender Tätigkeit" darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 36; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24 m. w. N.) hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Die erworbenen Kenntnisse dürfen nicht bloß nützlich und erwünscht sein, sondern sie müssen notwendig sein, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - BeckRS 2016, 115176 Rz. 16, 20; vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 37; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24, jeweils m. w. N.). Das Wort "entsprechend", mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen (BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445). Reichte der Abschluss als Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin aus, um in der Entgeltgruppe 13 Ziffer 4 eingruppiert zu sein, wäre der Zusatz "mit entsprechender Tätigkeit" überflüssig. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal mit Begriffen ausgestalten, denen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445). Der mit "der entsprechenden Tätigkeit" geforderte psychologische Zuschnitt der Tätigkeit ist deshalb nur gegeben, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein psychologisches Wissen einsetzt.

144

Daher hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse des wissenschaftlichen Hochschulabschlusses als Diplom-Psychologin seien für die Tätigkeit erforderlich. Dazu reicht selbst eine in tatsächlicher Hinsicht lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben der Klägerin nicht aus, wenn sich daraus nicht zugleich auch entnehmen lässt, auf Grund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein sollen (BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 32).

145

Diese Anforderungen an den Vortrag zum tariflichen Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit" erfüllt der Vortrag der Klägerin - die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Bildung von Kernaufgaben als Arbeitsvorgänge unterstellt - hinsichtlich der Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht. Die Klägerin verfügt zwar unstreitig über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Psychologin. Sie hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworben hat und dass gerade diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinn erforderlich sind. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Ob eine solche Behauptung zutrifft, ist erst dann feststellbar, wenn sie durch entsprechende Tatsachen belegt wird. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann (BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445 m. w. N.).

146

Gemessen an diesen Voraussetzungen vermochte die Klägerin nicht darzulegen, warum für die von ihr vorgenommenen Tätigkeiten entsprechend der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 gerade eine psychologische Ausbildung erforderlich ist. Der Hinweis der Klägerin, als Psychologin könne sie die ihr übertragenen Aufgaben nur mit den im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten Fähigkeiten und Fertigkeiten durchführen, ist gemessen an den aufgezeigten Voraussetzungen gerade nicht ausreichend. Es kommt nämlich nicht auf die seitens der Klägerin eingebrachten (gegebenenfalls für den Arbeitgeber auch nützlichen) Fähigkeiten an, sondern darauf, inwieweit es dieser für die übertragene Tätigkeit tatsächlich bedarf.

147

Würde man der Auffassung der Klägerin insoweit folgen, wäre die in der tariflichen Regelungssystematik angelegte Unterscheidung zwischen der subjektiven Voraussetzung (Studium der Psychologie) einerseits und der objektiven Voraussetzung (entsprechende Tätigkeit) andererseits weitgehend gegenstandslos.

148

Kein anderes Ergebnis folgt aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Bl. 195 ff. d. A.). Diese geht im Kern nämlich nur auf die Formen psychologischer Beratung ein, erlaubt der Kammer allerdings gerade keine Schlüsse auf die Unterscheidung zwischen psychologischer Beratung einerseits und pädagogischer Beratung andererseits und lässt – auch wenn die Klägerin persönlich benannt wird – keinen Schluss auf die konkreten Notwendigkeiten und Anforderungen am Arbeitsplatz der Klägerin zu.

149

Von Bedeutung ist für die Kammer insoweit die seitens der Klägerin nicht ernsthaft infrage gestellte konzeptionelle und organisatorische Entscheidung des Beklagten, Rehabilitanden einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht entsprechend deren beruflichen Qualifikation, sondern entsprechend anderer (externer) Faktoren wie zum Beispiel der Art der Ausbildung zuzuordnen. Dass seitens des Beklagten ein solches Konzept verfolgt wird, stellt die Klägerin der Sache nach nicht infrage, auch wenn sie zum Ausdruck bringt, dieses Konzept sei fachlich zweifelhaft. Kann die Betreuung der Teilnehmer jedoch unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit gleichermaßen durch Diplom-Psychologen, durch Diplom-Sozialpädagogen, durch Diplom-Sozialarbeiter oder durch Diplom-Pädagogen erfolgen, spricht dies dafür, dass das zu erzielende Arbeitsergebnis nicht die Anwendung von - bei den anderen Berufsgruppen nicht vorhandenen - psychologischen Kenntnisse zwingend voraussetzt. Schließlich unterscheiden sich die Stellenbeschreibungen der Stelle der Klägerin einerseits und diejenige eines "Mitarbeiters Sozialpädagogische Beratung" in der "Beschreibung der Tätigkeit, die die Stelleninhaberin selbstständig durchzuführen hat" lediglich im Punkt "b) Begleitung" insoweit, als die Stellenbeschreibung der Klägerin zusätzlich den Unterpunkt "Psychologische Differentialdiagnostik" aufweist, der vierte bzw. dritte Unterpunkt in der Stellenbeschreibung der Klägerin "Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung" bzw. "Sozialpädagogische und therapeutische Einzelfallberatung" bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung lautet, als fünfter bzw. vierter Unterpunkt "Therapeutische Gruppenangebote" (Klägerin) bzw. "Sozialpädagogische Gruppenarbeit" (Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung) und als letzter Unterpunkt bei der Klägerin "Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf" bzw. "Teilnahme an konsiliarärztlichen Visiten" bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung genannt ist. Dies berücksichtigend hätte es aber seitens der Klägerin weiteren Vortrags dazu bedurft, woraus genau die Notwendigkeit gerade einer psychologischen Betreuung in den von ihr geschilderten, im Arbeitstagebuch gelisteten Fällen abgeleitet werden kann. Ein solcher Vortrag ist durch die Klägerin nicht ausreichend erfolgt.

150

Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden unter psychischen Krankheiten leiden, ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine abweichende Bewertung. Zum einen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der auf eine Mehrzahl der insgesamt bei der Beklagten betreuten Rehabilitanden zutrifft. Zum anderen folgt daraus gerade nicht, dass die konkret durch die Klägerin geleisteten Tätigkeiten eine psychologische Herangehensweise erfordern.

151

Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Kammer zuletzt auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit der unterschiedlichen Bezahlung von Psychologen (Entgeltgruppe 11) einerseits und (Sozial-)Pädagogen (in der Regel Entgeltgruppe 9) andererseits dokumentiert, dass ein grundlegender Unterschied in der Arbeit dieser Professionen bei dem Beklagten besteht. Diese unterschiedliche Bezahlung lässt sich – wie seitens des Beklagten vorgetragen – durch die zusätzliche und höher bewertete Aufgabenzuweisung der psychologischen Diagnostik rechtfertigen.

152

Da die Klägerin somit vorliegend nicht nach der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a TV eingruppiert ist, haben sowohl die Zahlungsanträge zu 1) bis 9) als auch der Eingruppierungsfeststellungsantrag (Antrag zu 10) keinen Erfolg.

C.

153

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach § 72 a Abs. 7 ArbGG war durch die Kammer auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

154

Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014, Az.: 1 (4) Ca 1598/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten korrekt tariflich einzugruppieren ist.

2

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Der Beklagte bietet unter anderem jungen Menschen mit Behinderungen die Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Ausbildung in anerkannten Lehrberufen an. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte in der Abteilung psychosoziale Förderung vier Diplom Psychologen, drei Diplom Sozialpädagogen, zwei Diplom Sozialarbeiter und zwei Diplom Pädagogen.

3

Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ging eine Bewerbung der Klägerin auf eine Stellenbeschreibung voraus, die unter anderem folgenden Wortlaut hat:

4

"Das Europäische Berufsbildungswerk in B. ist ein modernes Ausbildungs- und Rehabilitationszentrum mit europäischer Ausrichtung und einem breiten Spektrum an traditionellen und modernen Ausbildungsgängen. Im Rahmen der Stellennachfolge suchen wir zum 01.04.2008 oder nächstmöglichen Termin für unseren Fachbereich "Psychosoziale Förderung" einen/eine

5

Diplom-Psychologen/in

6

mit Erfahrung in der beruflichen Rehabilitation und vertieften Kenntnissen im Umgang mit psychisch beeinträchtigten oder mehrfach behinderten Menschen zur individuellen Beratung und Begleitung einer festen Gruppe von Teilnehmenden (Diagnostik, Beratung, Förderplanung, Berichtserstellung, Durchführung therapeutischer Gruppenangebote)."

7

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 80 d. A: 3 Sa 550/14 Bezug genommen.

8

Intern verwendet der Beklagte für die Stellenbesetzung bei vergleichbaren Tätigkeiten zum Beispiel folgende Stellenausschreibung:

9

"Stellenbezeichnung

        

Diplom-Psychologe/in mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie Vollzeit (befristet)

                          

Bereich

        

Beratung und Begleitung

                          

Aufgabenbeschreibung

        

Beratung und Begleitung von Rehabilitanden; Individuelle Förderplanung, Diagnostik und Berichtserstellung

                          

Einstellungsvoraussetzungen

        

abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung im beruflichen Rehabereich; Erfahrung im Umgang mit psychisch
Beeinträchtigten und/oder Menschen mit Mehrfachbehinderung, Fremdsprachenkenntnisse franz./engl. erwünscht…"

10

Hinsichtlich des weiteren Inhalts einer derartigen Stellenausschreibung, zum Beispiel der Nr. 7 aus 2004 vom 18.08.2004 wird auf Bl. 77 d. A. Bezug genommen.

11

Der am 13./14.10.2004 jedenfalls von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche (zunächst befristete) Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 209 bis 211 d. A. Bezug genommen wird. enthält unter anderem folgende Regelungen:

12

"§ 1
Frau A., nachfolgend "die Mitarbeiterin", wird gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk B. (EBBW)

13

vom 15.10.2004 bis 14.10.2005

14

befristet eingestellt.

15

Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit der tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit.

16

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverbhand jeweils gültigen Fassung…

17

§ 3

18

§ 4
Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert.

19

Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung… hinzu.
…"

20

Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare DRK-Reformtarifvertrag - durchgeschriebene Fassung - in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag sowie des 7. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-DRK enthält unter anderem folgende Regelungen:

21

"§ 17 Eingruppierung

22

(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus § 8 der Anlage 1.

23

(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

24

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

25

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

26

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

27

Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2:

28

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."

29

In der Anlage 6 a dieses Tarifvertrages sind folgende Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 1 bis 15, soweit vorliegend von Belang, vorgesehen:

30

"Entgeltgruppe 15

31

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Ziff. 1 heraushebt. …

32

Entgeltgruppe 14

33

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt.

34

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. ….

35

Entgeltgruppe 13

36

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

37

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

3. ..

38

4. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit.

39

Entgeltgruppe 12

40

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt.

41

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

42

Entgeltgruppe 11

43

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt.

44

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. …

45

Entgeltgruppe 10

46

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt.

47

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

48

Entgeltgruppe 9

49

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

50

Anmerkung:

51

Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.

52

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

53

…."

54

Derzeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3, eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR.

55

Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR einzugruppieren. Sie verbringe gemäß § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten, die denen einer Diplom-Psychologin entsprechen, wie es in der Anlage 6 a zu § 17 des Tarifvertrages gefordert werde. Dies ergebe sich als Nachweis aus dem von ihr geführten Arbeitstagebuch von 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 bzw. vom 10.03.2014 bis zum 23.05.2014, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 27 bis 52 d. A. und Bl. 83 bis 127 d. A. Bezug genommen wird.

56

Ihre Tätigkeit lasse sich in 5 Kernaufgaben wie folgt unterteilend zusammenfassen:

57

1. Klinisch-psychologische Intervention
2. Psychologische Diagnostik
3. Pädagogisch-psychologische Intervention
4. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologische Intervention
5. Maßnahmensteuerung

58

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Aufgabenbereiche 1 bis 4 seien den Anwendungsfächern der Diplom Psychologie zuzuordnen. Ihre Tätigkeiten ließen sich zu 80 % (zur Berechnung wird auf Bl. 51 bzw. Bl. 128 d. A. Bezug genommen) den Kernaufgaben 1 bis 4 zuordnen, so dass sie weit mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Diplom Psychologin mit entsprechenden Tätigkeiten auch tatsächlich verbringe.

59

Die Klägerin hat beantragt,

60

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen,

61

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen,

62

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen,

63

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen,

64

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen,

65

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen,

66

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen,

67

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen,

68

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen,

69

10. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.10.2013 in die Entgeltgruppe 13 des DRK Reformtarifvertrages einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten.

70

Der Beklagte hat beantragt,

71

die Klage abzuweisen.

72

Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin verrichte in deutlich weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Die von ihr vorgenommene zeitliche Einordnung ihrer Tätigkeiten im Arbeitstagebuch sowie deren Einordnung unter 5 Kernaufgaben sei nicht zutreffend. So habe die Klägerin zum Beispiel keine Aufgabe, die sich als "klinisch-psychologische Intervention" beschreiben ließe. Eine Intervention habe nämlich einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Die von der Klägerin der Kernaufgabe 1 "klinisch-psychologische Intervention" zugeordneten Aufgaben umfassten daher keine Intervention, sondern eine Beratung und Begleitung der Kunden, die im gleichem Maße von den bei ihm tätigen Diplom-Pädagogen geleistet werde. Diese ganzheitliche Betreuung durch einen Ansprechpartner der Teilnehmer der Rehabilitationsmaßnahmen sei gerade ein besonderes Merkmal seines Ausbildungsprogramms. Den die Diplom-Psychologen vorbehalten seien die "psychologische Diagnostik, die auch nach Angaben der Klägerin 10 % ihrer Arbeitszeit ausmache, mehr aber auch nicht. Die Klägerin sei daher zutreffend eingruppiert.

73

Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.07.2014 - 1 (4) Ca 1598/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 138 bis 143 d. A. Bezug genommen.

74

Gegen das ihr am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 29.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.1.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.11.2014 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.12.2014 einschließlich verlängert worden war.

75

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe ihr Diplom von der Universität T. unter dem 05.05.2004 erhalten; sie habe dort das Studium mit "gut" abgeschlossen.

76

Die Eingruppierung des Beklagten sei unzutreffend. Er habe der Klägerin als Arbeitgeber freie Hand gelassen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Zudem bescheinigt der Beklagten gegenüber Dritten, dass die Klägerin als Diplom-Psychologin eingesetzt sei. Nicht zuletzt dadurch trete auch eine gewisse Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Gleiches gelte für Tätigkeitsbezeichnungen im Zeugnis. Insgesamt sei dem Arbeitgeber die Tätigkeit der Klägerin hinlänglich bekannt. Deshalb sei es ihm verwehrt, den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten.

77

Das Fachwissen, das sie in die "psycho-soziale Förderung" einbringe, sei nichts anderes, als eine wissenschaftlich fundierte psychologische Beratung. Etwas anderes könne die Klägerin gar nicht, weil sie eben Psychologie studiert habe und nicht Pädagogik. Sie rufe schlicht ihr Fachwissen ab und gehe mit diesem psychologischen Ansatz an jeden Fall heran. Bei dem Beklagten werde jedem Rehabilitanden im meist dreijährigen Verlauf nur eine der jeweils maßgeblichen Professionen als Ansprechpartner zur Seite gestellt. Der Beklagte unterscheide im Übrigen hinsichtlich der Vergütung selbst zwischen Sozialpädagogen und Psychologen. Er erkenne den Unterschied also offensichtlich selbst an. Die beiden Berufsgruppen würden derzeit unterschiedlich bezahlt.

78

Im Übrigen werde bestritten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten. Insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich wenn er auf der einen Seite vortrage, dass im Team alle das Gleiche machten. Gleichzeitig die Beschäftigten des Teams aber unterschiedlich eingruppiere und nach seinem eigenen Vorbringen die Klägerin die Diagnostik, individuelle Förderplanungen und Begutachtungen vornehme. Letzteres könne und dürfte beispielsweise die angestellten Pädagogen nicht.

79

Vor diesem Hintergrund treffe allein die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeitsdarstellungen aus dem erstinstanzlichen Rechtszug zu, so dass ihre Klage begründet sei.

80

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.12.2014 (Bl. 167 bis 13 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 174 bis 179 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 15.01.2015 (Bl. 191 bis 194 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 195 bis 201 d. A.), und vom 25.03.2015 (Bl. 267 bis 270 d. A.) Bezug genommen.

81

Die Klägerin beantragt,

82

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 1 (4) Ca 1598/13 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

83

Der Beklagte beantragt,

84

die Berufung zurückzuweisen.

85

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Eingruppierung der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Die privaten Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Die Klägerin habe die maßgeblichen Tatsachen nicht näher konkretisiert. Sie habe zur Untermauerung ihres Vortrages ein Arbeitstagebuch erstellt, das unter den von ihr erfundenen Überschriften einzelne Gespräche/Beratungsgespräche als psychologische Tätigkeit subsumiere. Sie lassen jedoch jeglichen Sachvortrag vergessen, warum diese Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und würden der fachliche Unterschied, gemessen einem Diplom Sozialpädagogen liege, der ebenfalls ein Beratungsgespräch mit einem Teilnehmer führe. Tatsächlich sei lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, nämlich die "psychologische Diagnostik" einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch nach dem eigenen Sachvortrag mache dieser Anteil aber gerade mal 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus. Dies genüge aber nicht den Anforderungen an die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe nach dem maßgeblichen Tarifnormen. Bei ihm werde durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Daher seien die sozial-pädagogischen Bereiche und die psychologischen Bereiche nicht voneinander abgrenzbar. Die Unterscheidung liege lediglich in der Diagnostik, die aber, wie dargelegt, zeitlich nur einen geringen Anteil - 10 % - einnehme. Dieser besondere Gesichtspunkt der Tätigkeit des Beklagten sei bereits Gegenstand des Bewerbungsgesprächs gewesen. Insoweit sei der Klägerin deutlich gemacht worden, dass wegen des bei dem Beklagten eingeführten Konzepts der ganzheitlichen Förderung die Klienten im Team der psychosozialen Förderung ohne Rücksicht auf spezifische Krankheitsbilder den einzelnen Mitarbeitern unabhängig von der Qualifikation zugeordnet würden. Deshalb habe jeder Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben. Die spezifischen psychologischen Anteile seien ebenso dargestellt worden. Dieser bezögen sich auf die spezielle Anwendung von Testverfahren, die Stellung von Gutachten sowie die Vermittlung psychologischen Grundlagenwissens für Mitarbeitende. Da dies jedoch nur einen Randbereich ausmache, sei der Klägerin verdeutlicht worden, dass primär die ganzheitliche Begleitung der Rehabilitanden im multi-professionellen Rehateam Hauptbestandteil der Arbeit sei. Dies erkläre die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Klägerin sei insgesamt mit diesen Vertragsbedingungen, auch mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen.

86

Insgesamt sei die Klägerin zwar Diplom Psychologin, sie sei aber eben nicht mit überwiegend psychologischen Tätigkeiten betraut.

87

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.01.2015 (Bl. 185 bis 188) nebst Anlagen (Bl. 189, 190 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 20.01.2015 (Bl. 205, 206 d. A.) sowie vom 05.01.2015, eingegangen am 02.03.2015 (Bl. 241 - 245 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 246 bis 262 d. A.) Bezug genommen.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

89

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2015.

Entscheidungsgründe

I.

90

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

91

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

92

Denn das Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachte tarifliche Eingruppierung nicht verlangen kann, so dass sich die von ihr erhobene Klage ebenso als unbegründet erweist, wie die von ihr angestrengte Berufung.

93

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3, des DRK Reformtarifvertrages.

94

Ein dahingehender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige, auf die sich die Klägerin beworben hat. Zwar sucht der Beklagte danach eine Diplom-Psychologin, eine unmittelbare Vergütungszusage in der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Höhe ist damit aber bereits nicht verbunden. Im Übrigen bedeutet eine derartige Stellenanzeige lediglich eine invitatio ad offerendum, so dass allein durch das Einverständnis mit dem dort publizierten Text weder ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande kommt, noch mit einem entsprechenden ausgelobten Inhalt.

95

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 13./14.10.2004. Denn nach dessen § 1 wird die Klägerin zwar als Diplom-Psychologin befristet eingestellt. Damit ist aber bereits nach dem Wortlaut des Vertragstextes keine spezifizierte Vergütung verbunden. Im Gegenteil: Nach § 4 dieses Vertrages wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert ist. Vor diesem Hintergrund steht der Vertragstext der geltend gemachten Eingruppierung eher entgegen.

96

Allerdings bestimmt sich nach § 2 dieses Textes das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK Landesverband jeweils gültigen Fassung.

97

Folglich bestimmt sich letztlich, und davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen, die Vergütung der Klägerin nach den tarifvertraglich vorgesehenen Eingruppierungsnormen und damit letztlich nach der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

98

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltgruppen 9 bis 15 der Anlage 6 a jeweils Tätigkeitsmerkmale enthalten, die u. a. einen einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einen einschlägigen Bachelorabschluss (Entgeltgruppen 9, 10, 11, 12) bzw. mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung oder einen Masterabschluss (Entgeltgruppen 13, 14, 15) vorsehen, in allen Gruppen stets verbunden mit der Möglichkeit, auch dann entsprechend eingruppiert zu werden ohne den geforderten einschlägigen Abschluss, wenn tatsächlich aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten Erfahrungen des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Kriterien verdeutlichen nochmals die nach § 17 der DRK-Tarifvertrag maßgeblichen Eingruppierungskriterien, die zuvor bereits dargestellt worden sind.

99

Nach welchen Kriterien eine von dem Angestellten auf Dauer auszuübende Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, d. h. in welche Vergütungsgruppe er einzugruppieren ist, ist somit in § 17 DRK-Tarifvertrag geregelt.

100

Nach § 17 DRK-Tarifvertrag entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

101

Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

102

Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit ist Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.1.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 NR. 5).

103

Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.05.1990 NZA 1991, 378; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016 Kap. 3 Rdnr. 944 ff.).

104

Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es.

105

Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.03.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Angestellte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.04.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).

106

Die Tarifautomatik bedeutet des Weiteren, dass dann, wenn sich die Vergütung bei Änderung der tatsächlichen Umstände ändert - z.B. Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer - sich der Inhalt der Vergütung automatisch ändert, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. § 106 GewO/§ 315 BGB ist nicht anwendbar, wenn - wie i.d.R. - die tarifliche Vergütungsnorm dem Arbeitgeber keinen Spielraum für die Festlegung der Vergütung belässt (BAG 07.11.2001 EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 50).

107

Leistungsgesichtspunkte spielen bei der Eingruppierung grds. keine Rolle. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann allerdings auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik (§§ 22, 233 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird (BAG 26.09.2012 - 4 AZR 345/10, JurionRS 201, 32851 - ZTR 2013, 208).

108

Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff.

109

Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.04.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.05.2004 ZTR 2005, 88; 22.09.2010 NZA-RR 2012, 112 LS).

110

Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (zu § 256 ZPO insoweit BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG Nr. 48; 18.04.2012 - 4 AZR 426/10, ZTR 2013, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.09.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).

111

Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 2832). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EZA-SD 15/2015 S. 8 LS).

112

Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürfen tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z.B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbstständige Bewertbarkeit; BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

113

Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer Atomisierung getrennt und als selbstständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

114

Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).

115

Die Tätigkeit z. B. von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - EzA-SD 16/2015 S. 10 LS).

116

Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10- JurionRS 2012, 28321).Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorganges ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang, Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).

117

Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen.

118

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist tariflich allerdings nicht näher geregelt. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

119

Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z.B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41).

120

Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss insbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z.B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) zudem im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i.S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i.S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z.B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Dazulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (vgl. LAG RhPf. 24.04.1995 - 11 Sa 104/94, n.v.).

121

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr behauptete zeitliche und inhaltliche Verteilung ihrer Tätigkeiten ebenso wie diese selbst nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, so dass bereits die Bildung von Arbeitsvorgängen durch die Kammer ausgeschlossen ist. Konkreterer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag wäre aber schon deshalb der Klägerin nach Auffassung der Kammer ohne weiteres zumutbar gewesen, weil sie ihre tägliche Arbeit selbst organisiert bzw. weil ihr die Arbeitsaufgaben nicht durch den Beklagten im Einzelnen zugewiesen werden. Auch berichtet sie nicht regelmäßig an einen Vorgesetzten. Zwar existiert ein Zeiterfassungssystem, dieses wird aber lediglich der zeitliche nicht der inhaltliche Umfang der Arbeit eingetragen. Vor diesem Hintergrund wäre es im Hinblick auf den zuvor dargestellten Überprüfungsmaßstab zwingend erforderlich gewesen, deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin arbeitstäglich gestaltet. Nur so wäre es der Kammer möglich gewesen, wie tarifvertraglich gefordert, Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen zu bilden.

122

Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Merkmale der unterschiedlichen vorliegenden in Betracht zu ziehenden Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen. Deshalb muss ein Arbeitnehmer in seinem tatsächlichen Vorbringen auch deutlich machen, warum jeweils die tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Tarifgruppe gegeben sind.

123

Gerade weil die Klägerin nicht alleine tätig ist, sondern in einem Tätigkeitsfeld, in dem mehrere Arbeitnehmer arbeitsvertragliche zusammenwirken, die jeweils eine unterschiedliche berufliche Qualifikation aufweisen, wäre hier konkreter Tatsachenvortrag in den beiden zuvor skizzierten Teilbereichen notwendig gewesen.

124

Daran fehlt es vorliegend, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Höhergruppierung nicht festgestellt werden kann.

125

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

127

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2013 - 11 Sa 984/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit April 2002 ununterbrochen - zunächst auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge - bei der Beklagten beschäftigt. In ihren Arbeitsverträgen wurde auf die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes (BAT und TVöD) verwiesen.

3

In den Jahren 2004 bis 2009 waren der Klägerin Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT übertragen worden. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde sie in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD übergeleitet. Aufgrund erfolgreicher Bewährung erfolgte zum 1. Januar 2007 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD.

4

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr befristetes Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 wies sie darauf hin, dass die „Entfristung des derzeit befristeten Arbeitsvertrags nicht zielführend“, sondern „die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses, basierend auf der neuen Beschäftigung“ angezeigt sei. Sofern sich die Klägerin damit einverstanden erkläre, solle „sie den anliegenden Arbeitsvertrag“ unterzeichnet zurücksenden.

5

Am 2. Dezember 2009 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010, der auch eine Bezugnahmeklausel auf den TVöD, den TVÜ-Bund und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung enthält, und in dem eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vereinbart wurde.

6

Bis zum 30. Juni 2010 wurde die Klägerin mit Tätigkeiten der VergGr. VII BAT beschäftigt und nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD vergütet. Im Zeitraum von Juli 2010 bis November 2010 wurden ihr vorübergehend erneut höherwertige Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT übertragen, für deren Ausübung sie eine Zulage erhielt. Ab dem 1. Dezember 2010 wurden ihr diese Tätigkeiten dauerhaft übertragen. In der Folge erhielt sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD und ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD zu. Sie habe aufgrund ihres erfolgreichen Bewährungsaufstiegs zum 1. Januar 2007 bereits die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD erreicht. Dieser sei auch bei der Eingruppierung ab Dezember 2010 zu beachten. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, zumindest aber Stufe 5 TVöD.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD und seit dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 9, Stufe 4 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 9a, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

                 

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

                 

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 TVÜ-Bund sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei im Dezember 2010 nicht vom BAT in den TVöD übergeleitet, sondern neu eingruppiert worden. Im Übrigen werde sie zutreffend nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.

10

Die Vorinstanzen haben die - zunächst teilweise auf Zahlung gerichtete - Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Anpassung ihres Antrags an die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Änderung des TVöD sowie unter Hinzufügung zweier Hilfsbegehren ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TVöD noch auf eines nach den Stufen 6 oder 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD.

12

I. Die Klage ist mit den in der Revision gestellten Anträgen zulässig.

13

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Ausnahmen hiervon können in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann gelten, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. nur BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 36 mwN).

14

2. Danach war im Streitfall die Änderung der Anträge in der Revisionsinstanz zulässig.

15

a) In dem Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO(BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 15), er verändert in einem solchen Fall nicht den Streitgegenstand (BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21). Eine Entscheidung über den insoweit geänderten Klageantrag lässt sich allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen.

16

b) Soweit die Klägerin nunmehr auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD zu vergüten und Zinsen aus dem Differenzbetrag zu der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD zu zahlen, stellt auch dies keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt mit der Antragsänderung erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass seit dem 1. Januar 2014 eine veränderte Entgelttabelle gilt.

17

aa) Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 TVöD in eine sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD mit verlängerten Stufenlaufzeiten und den Stufen 1 bis 4 und eine sog. „große“ Entgeltgruppe 9 TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten und der Endstufe 5 ist entfallen. Die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 TVöD wurde zu einer eigenständigen Entgeltgruppe 9a TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten und einem geringen materiellen Zugewinn. Die bisherige „große“ Entgeltgruppe 9 TVöD wurde zur Entgeltgruppe 9b TVöD ohne materielle Änderungen (vgl. Krämer/Reinecke ZTR 2014, 3, 14). Nach dem seit dem 1. Januar 2014 geltenden § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß Anhang zu § 16 TVöD/Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten (hier nach Satz 1 Buchst. a), unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung ab 1. Januar 2014 aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nach den §§ 12, 13 TVöD/Bund fand im Fall der Klägerin mangels einer Änderung der Tätigkeit nicht statt(vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 12).

18

bb) Danach handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte tarifliche Regelung. Einer solchen steht die aus § 559 ZPO folgende grundsätzliche Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen(vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 765/13 - Rn. 40).

19

c) Auch mit den Hilfsanträgen wird die Klage nicht unzulässigerweise in der Revisionsinstanz erweitert. Sie waren bereits in den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen enthalten.

20

aa) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; vgl. auch 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35, BAGE 129, 355). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, aaO; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN).

21

bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei den erstmals in der Revision angekündigten Hilfsanträgen um ein solches „Weniger“, welches bereits in dem früheren Hauptantrag der Klägerin als „minus“ enthalten war.

22

(1) Zwischen den Parteien besteht nur Streit darüber, ob die Klägerin ausgehend von einer Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, nach den Regelungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 8 TVöD oder - so die Auffassung der Klägerin - in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert ist. Aus einer Verneinung einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TVöD folgt aber denknotwendig eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Deshalb erfordert die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht die Beurteilung eines anderen Lebenssachverhalts, sondern lediglich die Anwendung von Tarifnormen auf den bereits dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitgegenstand.

23

(2) Zudem war für die Beklagte ausreichend erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, hilfsweise Stufe 5 TVöD begehrte. Sie hat mit ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD sei selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend, da jegliche Vorbeschäftigungszeiten außer Acht blieben. Die Stufenzuordnung hätte zur Stufe 6 führen müssen. Mit ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2013 hat die Klägerin überdies ausgeführt, sie habe mindestens der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet werden müssen. Danach konnte die Beklagte ihre Verteidigung auf dieses Begehren einstellen, was sie auch mit ihrer Berufungserwiderung getan hat.

24

3. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Anträge erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstrebten Feststellung wird der Streit der Parteien über die zutreffende Stufenzuordnung und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen abschließend geklärt. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (vgl. zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).

25

II. Die Klage ist unbegründet.

26

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD.

27

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der BAT und nach der Überleitung zum 1. Oktober 2005 der TVöD und der TVÜ-Bund in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

28

b) Die hier maßgeblichen Tarifregelungen in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des TVÜ-Bund lauten:

        

§ 8   

        

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

        

(1)     

Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass

                 

-       

zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und

                 

-       

bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

                 

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

        

…       

        

§ 17   

        

Eingruppierung

        

…       

        

(3)     

Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.

        

…       

        

(5)     

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

        

…       

        

(7)     

Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. …“

29

c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht ab 1. Dezember 2010 in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert ist.

30

aa) Die Klägerin war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD eingruppiert. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

31

bb) Ab dem 1. Januar 2010 war die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Ab Jahresanfang 2010 waren ihr auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsvertrags vom 2. Dezember 2009 Tätigkeiten der VergGr. VII BAT übertragen worden. Die mit dieser Eingruppierung erfolgte notwendige Zuordnung der VergGr. der Anlage 1a zum BAT zu einer Entgeltgruppe des TVöD nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (aF) ergab nach der anzuwendenden Anlage 4 TVÜ-Bund eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 TVöD.

32

cc) Die - dauerhafte - Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ab Dezember 2010 führte zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD.

33

(1) Die Zuordnung der VergGr. der Anlage 1a zum BAT zu einer Entgeltgruppe des TVöD erfolgte nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund aF und der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Daraus folgte eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

34

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 8 TVÜ-Bund etwas anderes. Er findet im Streitfall keine Anwendung.

35

(a) Als Ausnahme zu § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD schafft § 8 TVÜ-Bund eine Besitzstandsregelung für bestimmte Beschäftigte, deren Höhergruppierungen nach dem 30. September 2005 anstanden. Damit sollte aber das „System des Bewährungsaufstiegs“ nicht generell und auch nicht für jene Beschäftigte „fortgeschrieben“ werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des TVöD eine Tätigkeit - neu - übertragen wurde, die nach den - alten - Tätigkeitsmerkmalen des BAT einen Bewährungsaufstieg ermöglicht hätte. Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung würden verkannt, wenn man auch nach dem Überleitungszeitpunkt erfolgte Umgruppierungen unter Außerachtlassung des § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD noch von der Bestimmung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund als erfasst ansähe(BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 23).

36

(b) Dementsprechend besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-Bund erfasst den Streitfall nicht. Der mit der neuen Eingruppierung der Klägerin zum 1. Januar 2010 einhergehende Verlust der infolge des vollzogenen Bewährungsaufstiegs erworbenen Entgeltgruppe beruht allein auf der Zuweisung und Übernahme einer anderen Tätigkeit. Dass bei erneuter Übertragung einer früher ausgeübten Tätigkeit die ursprüngliche Eingruppierung wieder auflebt, regelt § 8 TVÜ-Bund entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

37

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Bestandsschutz für den Fall der Übertragung einer anderen Tätigkeit, die mit einer Höher- oder Herabgruppierung einhergeht, auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 TVÜ-Bund aF. Beide Regelungen stellen lediglich klar, dass der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 TVÜ-Bund gesicherte Besitzstand - bei unveränderter Tätigkeit - unberührt bleibt. Auf den Fall einer erneuten Eingruppierung nach § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund aF aufgrund eines Tätigkeitswechsels ist § 8 TVÜ-Bund aber gerade nicht anwendbar.

38

dd) Schließlich gebieten auch die Benachteiligungsverbote des § 4 Abs. 2 TzBfG kein anderes Ergebnis. Die Klägerin ist gegenüber einem vergleichbaren unbefristeten Beschäftigten nicht schlechter gestellt. Die Nichtberücksichtigung von Bewährungszeiten beruht nicht auf der ursprünglichen Befristung, sondern auf dem zwischenzeitlichen Wechsel der zugewiesenen Tätigkeit.

39

2. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD seit dem 1. Januar 2014 begehrt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingeführten § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund, auf den die Klägerin ihr Feststellungsbegehren stützt, sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist keine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD.

40

3. Die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin ist weder der Stufe 6 noch der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen. Zutreffend rügt sie zwar, das Landesarbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt auch ohne einen gesonderten Antrag hinsichtlich der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe 8 TVöD zu überprüfen. Die Entscheidung erweist sich aber insoweit als im Ergebnis zutreffend. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden (§ 561 ZPO).

41

a) Zur Stufenzuordnung bestimmt der TVöD in der hier maßgebenden Fassung:

        

§ 16 (Bund)

        

Stufen der Entgelttabelle

        

…       

        

(3)     

Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

                 

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:

                 

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        

(4)     

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

                 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

                 

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.

        

…       

        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(3)     

Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

                 

a)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

b)    

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

                 

c)    

Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

                 

d)    

Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

                 

e)    

Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

                 

f)    

Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

                          

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

        

(4)     

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.“

42

b) In Anwendung dieser Vorschriften ist die von der Beklagten vorgenommene Stufenzuordnung rechtlich nicht zu beanstanden.

43

aa) Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 1. Januar 2010 eine neue Tätigkeit zugewiesen und sie nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD vergütet. Sie hat sie der gleichen Stufe (4) wie in dem zuletzt befristeten Arbeitsverhältnis zugeordnet. Die Klägerin macht nicht geltend, diese Eingruppierung und Stufenzuordnung sei fehlerhaft gewesen.

44

bb) Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD war die Klägerin ab dem 1. Dezember 2010 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen.

45

(1) Mit der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgte eine Höhergruppierung. Die Stufenzuordnung richtete sich daher nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung (aF).

46

(2) Aus § 17 Abs. 3 TVöD aF folgt nichts anderes. Die Vorschrift findet auf Höher- oder Herabgruppierungen keine Anwendung. Diese Fälle sind vielmehr nach der Spezialregelung des § 17 Abs. 4 TVöD aF zu beurteilen(vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 14 und 19, BAGE 148, 312). Abgesehen davon bezieht sich § 17 Abs. 3 TVöD aF nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD/Bund, der die regulären Stufenlaufzeiten „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ regelt, und ergänzt diese Vorschrift(BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 19, aaO). Im Fall der Klägerin fehlt es aber bereits an dieser Voraussetzung. Die Klägerin war gerade nicht durchgehend in derselben Entgeltgruppe eingruppiert. Vielmehr wurde sie von Januar bis November 2010 unstreitig zutreffend nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet.

47

c) Dem vorstehenden Ergebnis steht auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Er gebietet es nicht, eine zuvor erworbene Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung entsprechend § 16 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a TVöD/Bund zu berücksichtigen oder aber die zwischenzeitliche Herabgruppierung entsprechend den § 17 Abs. 3 TVöD aF unterfallenden Sachverhalten als unschädliche Unterbrechung außer Acht zu lassen.

48

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen(BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29, BAGE 151, 235; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297).

49

bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln(st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 30; 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO). Zudem müssen ihre Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28, BAGE 149, 297).

50

cc) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung nicht einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein von für die auszuübende Tätigkeit nützlicher Berufserfahrung abstellen, sondern typisierend und generalisierend danach differenzieren, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD/Bund) oder Höher- und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 4 TVöD aF) handelt. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der Stufenzuordnung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

51

(1) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf der einen und Neu- oder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17).

52

(a) Bei Höhergruppierungen erfolgt nach § 17 Abs. 4 TVöD aF - anders als nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD in der seit dem 1. März 2014 geltenden Fassung - die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD aF neu ermittelt und die Stufenlaufzeit beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD aF neu. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 mwN, BAGE 148, 312).

53

(b) Demgegenüber richtet sich die Stufenzuordnung bei Neu- oder Wiedereinstellungen nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD/Bund, wonach die erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden kann(vgl. nur BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 16 mwN).

54

(2) Danach findet die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD/Bund nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner neuen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD/VKA BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 30, BAGE 148, 312; zu § 16 Abs. 2 TV-L 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21 ff. mwN).

55

dd) Auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 TVöD kommt nicht in Betracht. Die Norm erfasst nur Unterbrechungen bei unveränderter Tätigkeit. Höher- oder Herabgruppierungen stellen nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien im System der Stufenzuordnung aber eine Zäsur dar. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten sind auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nicht einmal dann anzurechnen, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde(BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 16, BAGE 148, 312).

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Kiefer    

        

    G. Kleinke    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der beklagten Stadt, zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

3

Bei der beklagten Stadt bestehen die Bereiche „Allgemeiner sozialer Dienst (ASD)“ und „Pflegekinderdienst (PKD)“. Die Zuständigkeiten von ASD und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichneten Verfahrensvorschrift Nr. 113 „ASD/PKD/WJH bei Hilfe gemäß § 33 SGB VIII und IO gemäß § 42 SGB VIII in Pflegefamilien“. Die Klägerin wird in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der beklagten Stadt eingesetzt. Diese Aufgaben machen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus.

4

Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin gehört als „besondere Fallgruppe“ ua. „Babynest/anonyme Geburt“ zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung. Auch nach Auffassung der Beklagten trifft sie in deren Rahmen Entscheidungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Kindern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Aufgaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit aus.

5

Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Jahresarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sachbearbeitend zuständig. Sofern ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD, geht in diesen Fällen die Fallverantwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die auch die Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII. Überdies wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der Beklagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden können.

6

Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des Anhangs der Anlage C zum TVöD-V/VKA.

7

Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach vergeblicher vorheriger Geltendmachung vom 5. März 2010 zuletzt noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA begehrt und vorgetragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Protokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachentscheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA nach der Protokollerklärung Nr. 13. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden. Die Fallverantwortung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festgelegt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) - auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) - zulässig.

13

II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

14

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

15

Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt:

        

„13. Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

16

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht(zum Begriff des Arbeitsvorgangs: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208).

17

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

18

aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

19

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

20

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Abläufen der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

21

b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesamttätigkeit ausmachten.

22

aa) Die beiden Aufgabenbereiche „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ sind auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann zugunsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unterstellt werden. Dass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorische Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufgaben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich einen „ganzheitlichen“ Ansatz formuliert hat, nach dem es Aufgabe der Adoptionsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren „qualitativ und rechtswirksam“ vorzubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern.

23

bb) Der Haupteinwand der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist unzutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konkreten Tätigkeit der Klägerin. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist - wie dargetan - die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

24

cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der „Adoptionsvermittlung“ und dem „Pflegekinderdienst“ noch im Umfang von 5 vH der Tätigkeit der Klägerin der Arbeitsvorgang „Werbung und Gewinnung von geeigneten Adoptions- und Pflegeeltern“ trete, ist dieses im Übrigen substanzlose Vorbringen - unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der Beklagten in den Instanzen widerspricht - bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt.

25

Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern eine „Zusammenhangstätigkeit“ zum Pflegekinderdienst gesehen hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis - nämlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört - gerichteter Arbeitsvorgang (vgl. BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 935/93 - zu II 3 b der Gründe).

26

3. Geht man - wie das Berufungsgericht - bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllt.

27

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung der in der sog. Babyklappe abgelegten Säuglinge sowie der „anonym geborenen“ Kinder in den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusammenhängenden Anträge an das Familiengericht. Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit, und damit 30 vH bis 40 vH der Arbeitszeit innerhalb des - einzelnen - Arbeitsvorgangs aus.

28

Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer Arbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung dienen.

29

b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13.

30

aa) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 36). In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - aaO). Dabei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 38).

31

bb) Einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Klägerin hat aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist zumindest im Rahmen ihres Aufgabenbereichs „Babynest/anonyme Geburt“ mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit.

32

cc) Bereits die in dem Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechende Arbeitsvorgang „Pflegekinderdienst“ einen Anteil von 50 vH und damit mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O), erfüllt die Tätigkeit der Klägerin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang „Adoptionsvermittlung“ die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt - wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht -, kommt es danach nicht mehr an.

33

dd) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in relevantem Umfang an.

34

(1) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 43 mwN).

35

(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ mit einem - von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten - Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, wofür viel spricht, ist danach nicht entscheidungserheblich.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der beklagten Stadt, zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

3

Bei der beklagten Stadt bestehen die Bereiche „Allgemeiner sozialer Dienst (ASD)“ und „Pflegekinderdienst (PKD)“. Die Zuständigkeiten von ASD und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichneten Verfahrensvorschrift Nr. 113 „ASD/PKD/WJH bei Hilfe gemäß § 33 SGB VIII und IO gemäß § 42 SGB VIII in Pflegefamilien“. Die Klägerin wird in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der beklagten Stadt eingesetzt. Diese Aufgaben machen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus.

4

Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin gehört als „besondere Fallgruppe“ ua. „Babynest/anonyme Geburt“ zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung. Auch nach Auffassung der Beklagten trifft sie in deren Rahmen Entscheidungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Kindern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Aufgaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit aus.

5

Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Jahresarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sachbearbeitend zuständig. Sofern ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD, geht in diesen Fällen die Fallverantwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die auch die Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII. Überdies wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der Beklagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden können.

6

Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des Anhangs der Anlage C zum TVöD-V/VKA.

7

Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach vergeblicher vorheriger Geltendmachung vom 5. März 2010 zuletzt noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA begehrt und vorgetragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Protokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachentscheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA nach der Protokollerklärung Nr. 13. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden. Die Fallverantwortung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festgelegt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) - auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) - zulässig.

13

II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

14

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

15

Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt:

        

„13. Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

16

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht(zum Begriff des Arbeitsvorgangs: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208).

17

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

18

aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

19

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

20

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Abläufen der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

21

b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesamttätigkeit ausmachten.

22

aa) Die beiden Aufgabenbereiche „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ sind auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann zugunsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unterstellt werden. Dass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorische Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufgaben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich einen „ganzheitlichen“ Ansatz formuliert hat, nach dem es Aufgabe der Adoptionsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren „qualitativ und rechtswirksam“ vorzubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern.

23

bb) Der Haupteinwand der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist unzutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konkreten Tätigkeit der Klägerin. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist - wie dargetan - die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

24

cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der „Adoptionsvermittlung“ und dem „Pflegekinderdienst“ noch im Umfang von 5 vH der Tätigkeit der Klägerin der Arbeitsvorgang „Werbung und Gewinnung von geeigneten Adoptions- und Pflegeeltern“ trete, ist dieses im Übrigen substanzlose Vorbringen - unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der Beklagten in den Instanzen widerspricht - bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt.

25

Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern eine „Zusammenhangstätigkeit“ zum Pflegekinderdienst gesehen hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis - nämlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört - gerichteter Arbeitsvorgang (vgl. BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 935/93 - zu II 3 b der Gründe).

26

3. Geht man - wie das Berufungsgericht - bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllt.

27

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung der in der sog. Babyklappe abgelegten Säuglinge sowie der „anonym geborenen“ Kinder in den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusammenhängenden Anträge an das Familiengericht. Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit, und damit 30 vH bis 40 vH der Arbeitszeit innerhalb des - einzelnen - Arbeitsvorgangs aus.

28

Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer Arbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung dienen.

29

b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13.

30

aa) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 36). In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - aaO). Dabei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 38).

31

bb) Einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Klägerin hat aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist zumindest im Rahmen ihres Aufgabenbereichs „Babynest/anonyme Geburt“ mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit.

32

cc) Bereits die in dem Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechende Arbeitsvorgang „Pflegekinderdienst“ einen Anteil von 50 vH und damit mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O), erfüllt die Tätigkeit der Klägerin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang „Adoptionsvermittlung“ die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt - wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht -, kommt es danach nicht mehr an.

33

dd) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in relevantem Umfang an.

34

(1) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 43 mwN).

35

(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ mit einem - von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten - Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, wofür viel spricht, ist danach nicht entscheidungserheblich.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Beklagten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

        

„1.     

Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Tätigkeiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zu Gunsten Betreuungsbedürftiger, Gewinnung geeigneter Betreuer; Vorschlag an das Vormundschaftsgericht; Einführung in ihre Aufgabe, Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für klärungsbedürftig hält. Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln

                 

Zeitanteil:

75 %   

        

2.    

Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes. Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses. Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundschaftsgericht

                 

Zeitanteil:

5 %     

        

3.    

Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Kontaktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, Familie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen, etc.

                 

Zeitanteil:

20 %“ 

3

Nach § 2 des zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Bis zum Inkrafttreten des TVöD/VKA am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IVb (FallGr. 16) BAT vergütet. Nach der Überleitung in den TVöD/VKA erhielt sie Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Zum 1. November 2009 traten die tarifvertraglichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Regelungen ist eine eigenständige Entgelttabelle (Anlage C zum TVöD-V) mit neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen (Anhang zu Anlage C zum TVöD-V). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage dieser neuen Entgelttabelle rückwirkend zum 1. November 2009 in die neue Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD-V übergeleitet.

4

Die Klägerin bat im Februar 2010 schriftlich um eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V mit näherer Begründung ab.

5

Mit ihrer am 20. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V geltend gemacht. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. früheren § 22 Abs. 2 BAT. Sie treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr im Bereich des Erwachsenenwohls und sei an den Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen beteiligt.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach Entgeltgruppe S 14 des TVöD-V-Anhang zu Anl. C zu vergüten.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin stellten nach Maßgabe der Stellenbeschreibung unterschiedliche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne dar. Sie sei lediglich mit 20 vH ihrer Arbeitszeit als Betreuerin tätig und übe damit der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V zuzuordnende Tätigkeiten aus; nur in diesem Umfang würde sie Verfahren gemäß § 1906 BGB einleiten. Mit ihrer zeitlich mit 75 vH weit überwiegenden Tätigkeit erfülle sie Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), die weder mit Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen noch mit zwangsweisen Unterbringungen von psychisch kranken Menschen zu tun hätten.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

10

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V. Die ihr übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Entgeltgruppe nicht.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nach dem Arbeitsvertrag der TVöD-V anzuwenden. Der TVöD-V ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

12

2. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, sowie nach den Merkmalen des Anhangs zur Anl. C TVöD-V.

13

a) Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anl. C TVöD-V lauten wie folgt:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

14

b) Die zu bewertende Arbeitseinheit ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT als Arbeitsvorgang bestimmt und in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt definiert:

        

„Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

3. Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V eingruppiert. Ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen eines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale.

16

a) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet.

17

aa) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bewertung die deutlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin nach dem BtBG als eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 75 vH zugrunde gelegt. Dieser lasse sich nicht mit der Tätigkeit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Bestellung der Beklagten als Betreuerin zusammenfassen.

18

bb) Dies ist im Ergebnis zutreffend.

19

(1) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN). Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. zusammenfassend BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN).

20

(2) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Eingruppierung der Klägerin allein die Tätigkeit zugrunde zu legen, die die Ziff. 1 trägt und mit 75 vH ihrer Arbeitszeit angegeben worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 1). Sie ist entgegen der Revision mit der Tätigkeit der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung die Ziff. 3 hat und mit 20 vH ihrer Arbeitszeit berechnet worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 3), nicht zusammenzufassen, da diese einem anderen Arbeitsergebnis dient und deshalb einen eigenen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne begründet. Auch die Tätigkeit zu Ziff. 2 der Stellenbeschreibung (im Folgenden: Arbeitsvorgang 2) stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.

21

(a) Die maßgebende tatsächliche Tätigkeit der Klägerin entspricht deren Stellenbeschreibung. Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39). Nach den ausdrücklichen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies der Fall.

22

(b) Danach ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeiten der Klägerin, die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen sind und 75 vH ihrer Gesamttätigkeit ausmachen, von dem Arbeitsergebnis der im Arbeitsvorgang 3 beschriebenen Tätigkeiten klar abzugrenzen.

23

(aa) Im Arbeitsvorgang 1 werden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Betreuungen allgemein von Bedeutung sind, ohne dass sie direkt der Tätigkeit eines Betreuers zuzurechnen sind. Hierzu gehören ua. die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern und Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung von geeigneten Personen, die Erteilung von Vorschlägen für das Vormundschaftsgericht und dessen weitere Unterstützung durch Hilfe bei der Feststellung aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie die Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit im Rahmen der Umsetzung gerichtlicher Vorgaben. Das zusammenzufassende Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die Unterstützung von Betreuungen und Betreuern sowie des Vormundschaftsgerichts im Interesse des Betroffenen, jedoch außerhalb einer eigenen Betreuungstätigkeit.

24

(bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs 3, der 20 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, nimmt die Klägerin Mitwirkungsrechte und -pflichten im Betreuungsverfahren selbst wahr, soweit die Behörde nach § 1900 Abs. 4 BGB zum Betreuer bestellt worden ist. Das Arbeitsergebnis dieses Aufgabenkreises ist die Durchführung einer rechtmäßig übertragenen Betreuung, dh. die Besorgung der fremden Angelegenheiten der betreuten Personen selbst. Sie ist auch formell hinreichend abgegrenzt, da bei dieser Tätigkeit jeweils im Einzelfall die gerichtliche Bestellung der Behörde als Betreuer vorangehen muss.

25

(cc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrechtsprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 der Gründe). Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Der vorliegende Fall gibt keinen erkennbaren Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen oder von ihr abzuweichen.

26

(c) Schließlich ist der Arbeitsvorgang 2 mit den auf ihn entfallenden 5 vH der Arbeitszeit der Klägerin gleichfalls nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen. Das der Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzuordnende Arbeitsergebnis besteht in der Mitwirkung bei formellen Verfahren des FamFG, in dem die früheren Bestimmungen des FGG aufgegangen sind, hier nach dem Abschnitt 1 des Dritten Buches FamFG (Verfahren in Betreuungssachen). Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für einen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung bereits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Bei einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts (§ 300 FamFG) ist die Behörde vom Gericht von Amts wegen zu informieren und sodann im Verfahren nur zu beteiligen, wenn sie einen entsprechenden eigenen Antrag stellt (§ 274 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Mitwirkung bei der Vorführung Betroffener zur Untersuchung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG) bzw. eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 FamFG) und zur Anhörung erfolgt jeweils nur auf ausdrückliche Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG) und ist deshalb von den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 strikt getrennt. Es kommt hinzu, dass die gerichtlichen Verfahren, in denen die Behörde nach Maßgabe der Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 2 beteiligt wird, sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dritten Buches des FamFG befassen, sondern lediglich mit Betreuungssachen, die in § 271 FamFG definiert sind und nach dessen Nr. 3 Unterbringungssachen gerade ausgeschlossen sind. Damit ist eine Zuordnung dieses Arbeitsvorgangs 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V nicht möglich.

27

b) Der danach für die Eingruppierung allein maßgebende Arbeitsvorgang 1 erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V.

28

aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V ist nicht einschlägig. Die im Arbeitsvorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin haben mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht nichts zu tun. Dies sieht auch die Klägerin so.

29

bb) Auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V sind nicht erfüllt. Die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnenden Tätigkeiten der Klägerin richten sich nicht auf eine wie auch immer geartete Beteiligung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dies ist dem Betreuer vorbehalten. Ihre sonstige unterstützende Tätigkeit geschieht in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Soweit die Klägerin Stellungnahmen abzugeben hat, die sich auf die beabsichtigte Anbringung von Bettgittern, Bauch- und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medikamente beziehen, geht es nicht um die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, sondern um weitergehende Zwangsmaßnahmen gegen Betroffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht sind. Die von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V vorausgesetzte Erforderlichkeit für eine Entscheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage ist bei den der Klägerin nach dem BtBG obliegenden beratenden und unterstützenden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 nicht gegeben.

30

cc) Letztlich beruft sich die Revision hierauf auch nicht. Sie vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die tariflich eingangs der Alternative 2 geforderte Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Alternative 1 die Auffassung, bei dem zweiten Tätigkeitsmerkmal sei der Bezug auf die zwangsweise Unterbringung keine notwendige Voraussetzung, weil die „erfahrenen Tarifvertragsparteien“ dies sonst „auch so festgehalten“ hätten. Die Revision übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien dies durch den gewählten Wortlaut der Tarifregelung genau „so festgehalten“ haben. Die für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V genannte Gleichwertigkeit bedeutet nicht, dass jede „gleichwertige“ Tätigkeit ausreicht, sondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch „gleichwertig“ sein müssen (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.).

31

II. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Schuldt     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 Sa 155/12 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der beklagten Stadt, zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

3

Bei der beklagten Stadt bestehen die Bereiche „Allgemeiner sozialer Dienst (ASD)“ und „Pflegekinderdienst (PKD)“. Die Zuständigkeiten von ASD und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichneten Verfahrensvorschrift Nr. 113 „ASD/PKD/WJH bei Hilfe gemäß § 33 SGB VIII und IO gemäß § 42 SGB VIII in Pflegefamilien“. Die Klägerin wird in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der beklagten Stadt eingesetzt. Diese Aufgaben machen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus.

4

Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin gehört als „besondere Fallgruppe“ ua. „Babynest/anonyme Geburt“ zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung. Auch nach Auffassung der Beklagten trifft sie in deren Rahmen Entscheidungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Kindern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Aufgaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit aus.

5

Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Jahresarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sachbearbeitend zuständig. Sofern ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD, geht in diesen Fällen die Fallverantwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die auch die Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII. Überdies wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der Beklagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden können.

6

Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des Anhangs der Anlage C zum TVöD-V/VKA.

7

Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach vergeblicher vorheriger Geltendmachung vom 5. März 2010 zuletzt noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA begehrt und vorgetragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Protokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachentscheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA nach der Protokollerklärung Nr. 13. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden. Die Fallverantwortung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festgelegt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) - auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) - zulässig.

13

II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

14

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

15

Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt:

        

„13. Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

16

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht(zum Begriff des Arbeitsvorgangs: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208).

17

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

18

aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

19

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

20

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Abläufen der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

21

b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesamttätigkeit ausmachten.

22

aa) Die beiden Aufgabenbereiche „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ sind auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann zugunsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unterstellt werden. Dass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorische Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufgaben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich einen „ganzheitlichen“ Ansatz formuliert hat, nach dem es Aufgabe der Adoptionsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren „qualitativ und rechtswirksam“ vorzubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern.

23

bb) Der Haupteinwand der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist unzutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konkreten Tätigkeit der Klägerin. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist - wie dargetan - die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

24

cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der „Adoptionsvermittlung“ und dem „Pflegekinderdienst“ noch im Umfang von 5 vH der Tätigkeit der Klägerin der Arbeitsvorgang „Werbung und Gewinnung von geeigneten Adoptions- und Pflegeeltern“ trete, ist dieses im Übrigen substanzlose Vorbringen - unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der Beklagten in den Instanzen widerspricht - bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt.

25

Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern eine „Zusammenhangstätigkeit“ zum Pflegekinderdienst gesehen hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis - nämlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört - gerichteter Arbeitsvorgang (vgl. BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 935/93 - zu II 3 b der Gründe).

26

3. Geht man - wie das Berufungsgericht - bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllt.

27

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung der in der sog. Babyklappe abgelegten Säuglinge sowie der „anonym geborenen“ Kinder in den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusammenhängenden Anträge an das Familiengericht. Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit, und damit 30 vH bis 40 vH der Arbeitszeit innerhalb des - einzelnen - Arbeitsvorgangs aus.

28

Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer Arbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung dienen.

29

b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13.

30

aa) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 36). In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - aaO). Dabei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 38).

31

bb) Einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Klägerin hat aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist zumindest im Rahmen ihres Aufgabenbereichs „Babynest/anonyme Geburt“ mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit.

32

cc) Bereits die in dem Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechende Arbeitsvorgang „Pflegekinderdienst“ einen Anteil von 50 vH und damit mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O), erfüllt die Tätigkeit der Klägerin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang „Adoptionsvermittlung“ die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt - wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht -, kommt es danach nicht mehr an.

33

dd) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in relevantem Umfang an.

34

(1) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43). Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 43 mwN).

35

(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ mit einem - von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten - Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, wofür viel spricht, ist danach nicht entscheidungserheblich.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Mayr    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 68/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Maschinist beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft EVG abgeschlossenen (Haus-)Tarifverträge, darunter der zum 1. November 2011 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG). Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 (VG 4) ETV BBG.

3

Aufgabe des Klägers ist es, Schienenfräsmaschinen zu warten und sie für den Einsatz vorzubereiten. Der Anteil der Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers beträgt 90 vH. Während der übrigen Arbeitszeit bewegt er die Schienenfräsmaschine zum Zweck der Durchführung von Wartungsarbeiten im Abstellbereich. Die Schienenschleifarbeiten als solche erfolgen in den Nachtstunden und werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern durchgeführt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn nach der VG 3 ETV BBG zu vergüten. Er erfülle das Tätigkeitsbeispiel „Maschinenbediener 3“ des Abschn. IV des Vergütungsgruppenverzeichnisses 1 zum ETV BBG (VGV 1). Der Tarifbegriff „Bedienen“ sei nicht auf das Führen der Schienenfräsmaschine während des Schienenschleifens beschränkt, sondern erfasse auch die von ihm überwiegend ausgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.443,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2013 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der VG 3 ETV BBG. Zwar würden die von ihm auszuführenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an einer Hochleistungsgroßbaumaschine erbracht. Damit „bediene“ der Kläger aber die Maschine nicht im Tarifsinne. Der bestimmungsgemäße Einsatz der Hochleistungsgroßbaumaschinen im Sinne des Tarifmerkmals beziehe sich ausschließlich auf das Schleifen von Schienen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie den noch streitgegenständlichen Antrag betrifft, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht durfte zwar allein mit der von ihm gegebenen Begründung die Klage nicht abweisen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar. Die Revision war deshalb gem. § 561 ZPO zurückzuweisen.

9

A. Die Revision ist zulässig.

10

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss sie eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Zwar setzt der Kläger sich nicht mit den vom Landesarbeitsgericht angeführten Gründen für die fehlende Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VG 3 VGV 1 ETV BBG auseinander. Soweit er meint, das Landesarbeitsgericht habe lediglich das Tätigkeitsmerkmal des „Maschinenführers 1“, nicht jedoch das des „Maschinenbedieners 3“ geprüft, geht dessen Einwand offensichtlich an der berufungsgerichtlichen Entscheidungsbegründung vorbei. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Richtbeispiel lediglich zum Zweck der systematischen Tarifauslegung herangezogen. Mit seinem Hinweis, das Landesarbeitsgericht habe das allgemeine Tätigkeitsmerkmal (Obersatz) des VGV 2 ETV BBG nicht geprüft, hat der Kläger hingegen einen zulässigen Angriff gegen das Berufungsurteil geführt. Ein solcher einzelner Angriff genügt den Anforderungen an die Revisionsbegründung (GMP/Müller-Glöge ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 55; zur Berufung vgl. BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 200).

12

B. Die Revision ist jedoch unbegründet.

13

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Kläger habe das erstinstanzliche Urteil entscheidungserheblich angegriffen, indem er seine Auffassung verteidigt habe, auch die Inbetriebnahme der Schienenfräsmaschine zu Wartungs- und Reinigungszwecken sowie die Durchführung dieser Arbeiten stelle eine Bedienung im tariflichen Sinne dar.

14

II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VG 3 VGV 1 ETV BBG nicht. Zwar hätte es darüber hinaus die Erfüllung der Anforderung des Obersatzes der VG 3 VGV 2 ETV BBG prüfen müssen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar, weil die Klage insoweit unschlüssig ist.

15

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Haustarifverträge der Beklagten, insbesondere der ETV BBG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

16

2. Dabei sind die folgenden Bestimmungen des ETV BBG für die Entscheidung von Bedeutung:

        

§ 2   

        

Entgeltgrundlage

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 3 oder Anlage 4 eingruppiert.

        

(2)     

Die Höhe des Monatstabellenentgelts ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.

        

§ 3     

        

Grundsätze der Eingruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Vergütungsgruppe richtet sich nach der von ihnen ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung.

        

(2)     

Die Vergütungsgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Vergütungsgruppenverzeichnis 1 - Tätigkeiten - und dem Vergütungsgruppenverzeichnis 2 - Obersätze - (Anlagen 3 und 4).

        

(3)     

Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Vergütungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

        

a)    

Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht.

        

b)    

Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Vergütungsgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.“

17

Das Vergütungsgruppenverzeichnis 1 (VGV 1) lautet auszugsweise:

        

Tätigkeiten

        

…       

        

IV. Tätigkeitsgruppe Maschinentechnik / Werkstätten

        

…       

        

Vergütungsgruppe 3 (VG 3)

        

Vorarbeiter Werkstatt bzw. Vorhaltung / Facharbeiter Werkstatt 3

        

Facharbeitertätigkeit mit fachlicher Anleitung der zugeordneten Werkstattmitarbeiter oder Facharbeiter mit Spezialtätigkeiten, z.B. Rahmenschweißen an dynamisch beanspruchten Bauteilen oder elektronisches Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen, u.a. des Mehrkanalschreibers (MKS)

        

Maschinenführer 1

        

Führen und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaumaschinen einschließlich fachliche Führung der zugewiesenen Maschinenbediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik sowie Wahrnehmen der Auftragsverantwortung für die definierte Bauausführung

        

Maschinenbediener 3

        

Selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen, z.B. Stopf- und Fräsmaschinen, Umbauzügen (inkl. Portalkran SUM), Reinigungsmaschinen und / oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten

        

Vergütungsgruppe 4 (VG 4)

        

Maschinenbediener 2

        

zusätzlich selbständiges Bedienen von mittleren Großbaumaschinen wie z.B. Eisenbahndrehkränen bis 40 t und Portalkränen, mittlere Bedientätigkeiten auf Umbauzügen; selbständiges Durchführen von Vor- und Abnahmemessungen

        

Facharbeiter Werkstatt 2 / Facharbeiter Vorhaltung 2

        

zusätzlich mit Zusatzfunktionen, wie z.B. Instandhaltung Bremsen (div. Bremstypen), Schutzgasschweißverfahren, Instandhaltung Pneumatik und Hydraulik

        

Vergütungsgruppe 5 (VG 5)

        

Facharbeiter Werkstatt 1 / Facharbeiter Vorhaltung 1

        

Facharbeiter mit mindestens 2 1/2-jähriger einschlägiger Berufsausbildung, z.B. als Schlosser, Elektriker, Mechatroniker

        

Maschinenbediener 1

        

mindestens 2 1/2jährige einschlägige Berufsausbildung und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaumaschinen wie z.B. Schienenladeeinheiten, Material-Förder- und Siloeinheiten (MFS) und Verladestation; einfache Bedientätigkeiten auf Umbauzügen“

18

Im Vergütungsgruppenverzeichnis 2 (VGV 2) heißt es:

        

Obersätze

        

…       

        

Vergütungsgruppe 3 (VG 3)

        

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern

        

oder   

        

eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen voraussetzen

        

und die zusätzliche einschlägige Zusatzqualifikationen (z.B. Lehrgänge mit Prüfung, Werkpolier) mit allgemein anerkanntem Abschluss erfordern

        

und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütungsgruppe 4.

        

Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten werden selbständig und eigenverantwortlich erfüllt. Es bestehen grundsätzlich fachliche Führungsaufgaben für Mitarbeiter.

        

Vergütungsgruppe 4 (VG 4)

        

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern

        

oder   

        

eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen voraussetzen

        

und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütungsgruppe 5.

        

Die vorstrukturierten Tätigkeiten des Aufgabengebietes werden selbständig und eigenverantwortlich erfüllt.“

19

3. Gem. § 2 ETV BBG werden die Arbeitnehmer in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 3 oder 4 eingruppiert. Danach muss die vom Arbeitnehmer ausgeführte und ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 ETV BBG) entweder die Tarifmerkmale der VGV 1 oder der VGV 2 erfüllen. Bei den im VGV 1 genannten Merkmalen handelt es sich dabei um sog. Richt- oder Regelbeispiele, bei den im VGV 2 aufgeführten Obersätzen um die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppen. Eine kumulative Erfüllung der Tarifmerkmale ist nicht erforderlich. Diese Regelungssystematik entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen. Danach sind die Anforderungen einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16).

20

4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger erfülle nicht das Tätigkeitsmerkmal (Richtbeispiel) der VG 3 des VGV 1 ETV BBG „Maschinenbediener 3“. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit um - wie die Revision meint - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten das Richtbeispiel nicht.

21

a) Unter das Richtbeispiel „Maschinenbediener 3“ fällt zunächst die Tätigkeit des selbständigen Bedienens von Hochleistungsgroßbaumaschinen, welche exemplarisch in dem Richtbeispiel aufgeführt sind. Alternativ („und / oder“) dazu wird das Richtbeispiel auch durch die Tätigkeit der Maschinenbedienung mit Streckenfahrten erfüllt.

22

b) Der Kläger erfüllt keine der beiden Alternativen.

23

aa) Er „bedient“ keine Hochleistungsgroßbaumaschinen im tariflichen Sinne. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der Schienenfräsmaschine um eine Hochleistungsgroßbaumaschine in diesem Sinne handelt.

24

(1) Dem Wortlaut nach bedeutet „bedienen“ im Zusammenhang mit größeren Geräten „handhaben“ oder „steuern“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl.). In diesem Sinne kann die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Fahrten auf dem Abstellgleis zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit im Rahmen der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betrifft, zwar noch als das „Bedienen“ von Maschinen im Wortsinne angesehen werden.

25

(2) Aus der Tarifsystematik ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit des - selbständigen - Bedienens nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der fraglichen Maschine, dh. im Streitfall das Schienenschleifen als solches, erfasst. In den Vergütungsgruppen VG 5, VG 4 und VG 3 VGV 1 ETV BBG differenziert die tarifliche Regelung zwischen dem Maschinenbediener 1, 2 und 3 auf der einen und dem Facharbeiter Werkstatt 1, 2 und 3 auf der anderen Seite. Während der Facharbeiter Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auszuführen hat, hat der Maschinenbediener die Geräte selbständig zu bedienen. Würden die Instandhaltungsarbeiten, deren Erfolg der betreffende Facharbeiter bei lebensnaher Betrachtungsweise - und wie im Fall des Klägers zwischen den Parteien auch unstreitig - durch ein kurzzeitiges Bedienen auf dem Abstellgleis zu überprüfen hat, stets auch ein „Bedienen“ im tariflichen Sinne umfassen, hätte das Richtbeispiel des Facharbeiters Werkstatt kaum einen eigenen Anwendungsbereich. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Richtbeispiele nach dem Willen der Tarifvertragsparteien derart weitgehend überschneiden sollten.

26

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung für die Tätigkeiten eines Maschinisten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes.

27

(a) Die Stellenbeschreibung ist für die Auslegung des Tarifmerkmals ohne Belang (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. nur 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - mwN, BAGE 98, 35). Sie belegt weder das Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien noch die praktische Tarifübung. Es fehlt insoweit bereits an einer Beteiligung der tarifschließenden Gewerkschaft EVG. Abgesehen davon bezieht sich die in der Stellenbeschreibung genannte Stellenbewertung ersichtlich auf einen völlig anderen Tarifvertrag.

28

(b) Die Stellenbeschreibung ist auch in tatsächlicher Hinsicht für die Eingruppierung des Klägers ohne Belang.

29

(aa) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers richtet sich gem. § 3 Abs. 1 ETV BBG nach der ausgeführten Tätigkeit, nicht hingegen nach der Berufsbezeichnung. Die abstrakte Bezeichnung der Stelle ist danach tariflich nicht relevant.

30

(bb) Auch hinsichtlich der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit ist die Stellenbeschreibung nicht maßgebend. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten - vor allem die „zu bedienenden“ Maschinen - noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit.

31

bb) Die Tätigkeit des Klägers umfasst auch keine „Maschinenbedienung mit Streckenfahrten“ im tariflichen Sinne. Das Landesarbeitsgericht hat dies zwar nicht als gesondertes Tarifmerkmal geprüft. Dessen bedurfte es aber bereits deshalb nicht, weil der Kläger dies weder für die Schienenfräsmaschine noch für andere - ggf. auch einfache oder mittlere - Großbaumaschinen behauptet hat. Dies hat er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt.

32

cc) Schließlich hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals des Facharbeiters Werkstatt 3 VG 3 VGV 1 ETV BBG ergäbe. Er hat nicht behauptet, als Facharbeiter mit Spezialtätigkeiten, insbesondere mit dem „elektronischen Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen“ betraut zu sein.

33

5. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt schließlich nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal (Obersatz) der VG 3 des VGV 2 ETV BBG. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag des Klägers. Bereits das Arbeitsgericht hat die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals unter Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags verneint. In der Revision hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er erfülle nicht die tarifliche Anforderung der fachlichen Führungsaufgaben für Mitarbeiter und stütze deshalb das Eingruppierungsbegehren nicht mehr auf den Obersatz.

34

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Dierßen    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 - 3 Ca 1113/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.

3

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.

4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien - anders als die des Jugendamts - nie „Herren des Verfahrens“. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

11

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.

12

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 
        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 
        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

        

…“    

14

2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32).

15

3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

16

a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

17

aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 -).

18

Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN).

19

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 24).

20

Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben - erforderlichenfalls durch die Gerichte - nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN).

21

bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es - voraussichtlich - zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls“ fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die - zwangsweise - Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.

22

b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.

23

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.

24

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne.

25

(1) Eine Tätigkeit, die - wie die der Klägerin - im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 36).

26

(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - BAGE 63, 385) oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.

27

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit - gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren - an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.

28

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.

29

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.

30

(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird - die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten - einheitlichen - Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.

31

(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie - in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß - tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208).

32

4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Januar 2011 - 10 Sa 744/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit März 1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als angestellter „Sportlehrer Bw Truppe“ beschäftigt.

3

Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. März 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 ist geregelt:

        

„Hinsichtlich der Vergütung der ‚Sportlehrer Truppe’ ist das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, daß bei der Anwendung des Tarifvertrages ‚Sportlehrer an Bundeswehrschulen’ (Teil III Abs. I der Anlage 1 a zum BAT) die ‚Sportlehrer Truppe’ so behandelt werden wie Sportlehrer an Bundeswehrschulen.“

4

Seit Oktober 1997 ist dem Kläger der Dienstposten Sportlehrer G (Fachberater Sport) im Wehrbereichskommando IV am Standort R übertragen. Zu seiner Tätigkeit gehört nach der „Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I“ von Juni/August 2008 die „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen Regionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung“ mit einem Zeitanteil von 65 vH der Tätigkeit (Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung). Dabei liegen die Aufgaben des Klägers hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern, die sich ua. nach der „Lizenzordnung“ der „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr“ vom 23. Februar 2005 Abschnitt VII (Rahmenrichtlinie 2005) richtet, in der ua. ausgeführt ist:

        

„Mit dem Erwerb der Sportausbilder-Qualifikation ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche und inhaltliche Begrenzung des Lehrgangs ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ macht eine regelmäßige Weiterbildung didaktisch notwendig.

        

Ziele dieser Weiterbildung sind:

        

●       

Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten,

        

●       

Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation,

        

●       

Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports.“

5

Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2000 eine Vergütung nach der VergGr. IVa gemäß Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) erhielt er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 10 TVöD mit individueller Endstufe.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage ein Entgelt nach der EG 11 TVöD iVm. der VergGr. III BAT ab Oktober 2008 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei „sonstiger Angestellter“ iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT). Seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt und entspreche der eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit der VergGr. IIb BAT; deshalb habe er ohne Diplom Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Weiterbildung von Übungsleitern und sei mit der Tätigkeit eines Sportlehrers G in der Ausbildung von Übungsleitern gleichzusetzen. Nach den Vorgaben der Beklagten - der Rahmenrichtlinie 2005, dem Befehl für den Einsatz von Sportlehrern Bw Truppe im Wehrbereich IV vom 27. September 2005 sowie dem „Lehrplan und Prüfungsordnung ‚Reaktivierungslehrgang Übungsleiter’“ vom 1. Oktober 2003 - sei die Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern eine direkte Fortsetzung der entsprechenden Tätigkeit in deren Ausbildung, gerichtet auf eine Vertiefung, Ergänzung und Aktualisierung dieser Ausbildungsinhalte.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag eines Monats, der kein Samstag ist, folgenden Tag zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst eine Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT führe nicht zu einer Vergütung nach der VergGr. III BAT, da die nächstniedrigere Vergütungsgruppe für Sportlehrer bei der Bundeswehr die VergGr. IVa BAT sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

11

I. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage(vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - zum öffentlichen Dienst; zu den allgemeinen Maßstäben vgl. 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12) nicht bereits deshalb unbegründet, weil die VergGr. III im Teil III Abschnitt I („Sportlehrer an Bundeswehrschulen“) der Anlage 1a zum BAT nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die VergGr. III die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT.

12

1. Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. der ihn ablösende TVöD sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung finden (zur Rspr. vgl. nur BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 21 mwN). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

13

Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Parteien mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 die Anwendung der tariflichen Vergütungsregelungen für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ (Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT) vertraglich vereinbart haben, obwohl der Kläger als „Sportlehrer Bw Truppe“ nicht „an Bundeswehrschulen“, sondern „in der Truppe“ tätig ist.

14

2. Für den Entgeltanspruch des Klägers sind hiernach folgende Eingruppierungsvorschriften maßgebend:

15

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 TVÜ-Bund über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgilt, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., ua. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15 mwN; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN).

16

b) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bestimmt:

        

„Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen IIa bzw. IIb, Va, VIa und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc, VII und IXb als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.“

17

c) Die für den Streitfall bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten:

        

„I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen

        

…       

        

Vergütungsgruppe IIb

        

Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

        

Vergütungsgruppe IV a

        

Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.“

18

d) Für die Überleitung der Angestellten wird ihre bisherige Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 4 TVÜ-Bund).

19

3. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - sehe keine VergGr. III BAT, sondern als „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe nur die VergGr. IVa BAT vor.

20

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die nächstniedrigere Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) könne nur eine solche sein, die für die Tätigkeit des Angestellten auch - konkret - vorgesehen sei. Da nach den tariflichen Regelungen für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ unterhalb der VergGr. IIb BAT nur die VergGr. IVa BAT und nicht die VergGr. III BAT aufgeführt sei, sei das Feststellungsbegehren unbegründet, der Kläger werde nach dieser bereits vergütet.

21

b) Dem folgt der Senat nicht. „Nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT ist die VergGr. III BAT. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Tarifnorm und gilt unabhängig davon, ob für die speziellen Tätigkeitsmerkmale der „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ diese Vergütungsgruppe als solche vorgesehen ist.

22

aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT findet auch auf die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - Anwendung. Nach dem Wortlaut der Überschrift („Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“) und der Systematik der Regelung, die vorgezogen vor allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) steht, handelt es sich um allgemeine Regelungen, die für sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT gelten (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 14).

23

bb) Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 Anlage 1a zum BAT ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie listet selbst zweifelsfrei auf, welche die jeweils „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe in diesem Tarifsinn ist. Bezogen auf die VergGr. IIa und IIb BAT (Bund/TdL) ist dies die VergGr. III (vgl. zu dieser Zuordnung auch Claus/Brockpähler/Teichert Lexikon der Eingruppierung Stand November 2011 Stichwort „Anforderungen“ Ziff. 1d).

24

Hiernach ergibt sich für die VergGr. IIb BAT (Bund/TdL) die vom Kläger beanspruchte VergGr. III BAT (Bund/TdL) als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.

25

cc) Dem steht das vom Landesarbeitsgericht erwähnte eingruppierungsrechtliche Spezialitätsprinzip nicht entgegen.

26

(1) Der eingruppierungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT) dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale. Er regelt umfassend deren Konkurrenz für die gesamte Vergütungsordnung und verbietet eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn für sie spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 29, BAGE 129, 208; 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 24 f.).

27

(2) Eine solche Konkurrenz von zwei Tätigkeitsmerkmalen (allgemeiner und spezieller Art) besteht im Streitfall nicht. Im Übrigen begründet sich die hierauf beruhende Eingruppierung in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe nicht auf der Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal (hier der VergGr. III BAT), sondern allein auf der Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT, die lediglich wegen der fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen eine Auffangregelung trifft. Diese setzt auf die jeweilige Ausgangsvergütungsgruppe (hier die VergGr. IIb BAT, Teil III Abschnitt I - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - der Anlage 1a zum BAT) auf, setzt die sonstige Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal voraus und ist deshalb auch nach dem Spezialitätsgrundsatz die einschlägige Vergütungsgruppe.

28

II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

29

1. Einer Klage auf tarifgerechte Eingruppierung kann nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers belegenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb des Teils III Abschnitt I - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - der Anlage 1a zum BAT (mit Ausnahme der Ausbildungsvoraussetzungen) erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Für eine Stattgabe der Klage fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, die es ermöglichen würden, den maßgeblichen Arbeitsvorgang zu bestimmen.

30

a) Das Landesarbeitsgericht ist vom Sachvortrag des Klägers und lediglich unter Berücksichtigung der Tätigkeitsdarstellung vom Juni/August 2008 davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung“ sei mit 65 vH seiner Arbeitszeit der tariflichen Eingruppierung zugrunde zu legen.

31

b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts tragen die rechtliche Bewertung nicht.

32

aa) Auszugehen ist von dem für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs entscheidenden Kriterium des Arbeitsergebnisses (siehe unter I 2 a der Gründe). Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie dem Begriff des Sportlehrers, nimmt der Senat regelmäßig ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 - mwN; 31. August 1988 - 4 AZR 117/88 - mwN; für den Begriff des Arztes 18. April 2012 - 4 AZR 305/10 - Rn. 23; 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 -).

33

bb) Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn unterscheidbare Tätigkeiten aus verschiedenen Bereichen betroffen sind, die nicht einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen (vgl. so auch für die Tätigkeit eines Sportlehrers, jedoch ohne nähere Begründung BAG 2. Dezember 1992 - 4 AZR 126/92 -). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die in der Tätigkeitsdarstellung genannten Aufgaben der Beratung, Unterstützung und Planung der Dienststelle und der Kommandeure/Dienststellenleiter oder die der Mitwirkung und Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandseinsätzen und Sportwettkämpfen zu einem jeweils anderen Arbeitsergebnis führen.

34

cc) Mit diesen Fragen hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat es weder hinreichende Feststellungen zu dem oder den Arbeitsergebnissen noch zu den möglichen, verschiedenen Teiltätigkeiten des Klägers und ihren zeitlichen Anteilen getroffen. Dabei kann die notwendige rechtliche Bewertung nicht allein im Wege einer Bezugnahme auf eine - ggf. auch unstreitige - Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung erfolgen (vgl. dazu ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208). Diese kann nicht die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen ersetzen.

35

2. Die Revision war schließlich nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist (§ 561 ZPO). Zwar hat der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der VergGr. IIb BAT noch nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweisung der Klage scheitert aber wegen der Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

36

a) Der für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Kläger (st. Rspr., s. etwa BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe) hat bisher nicht schlüssig dargetan, dass er als Angestellter iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb BAT für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ mit Ausnahme der geforderten Vorbildung oder Ausbildung erfüllt. Er hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die ihm übertragene Tätigkeit ein akademisches Profil voraussetzt bzw. einen akademischen Zuschnitt entsprechend der Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung aufweist.

37

aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -; 15. März 2006 - 4 AZR 157/05 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, aaO; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -).

38

bb) Diesen Anforderungen genügt der bisherige Sachvortrag des Klägers nicht.

39

Die entsprechenden Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich, hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei ersetzt der Hinweis des Klägers auf ein Urteil zur Tätigkeit eines anderen, sei es auch unmittelbaren Kollegen, den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag genauso wenig (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -) wie ein bloßer Verweis auf Vorgaben der Beklagten, bspw. auf die Rahmenrichtlinie 2005. Auch sein weiterer Vortrag, seine Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern, mit der deren Kenntnisse vertieft, ergänzt und aktualisiert würden, stelle eine direkte Fortsetzung der Übungsleiterausbildung dar, reicht zur Darlegung der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die VergGr. IIb bzw. III BAT nicht aus. Weder diese allgemeine Behauptung noch ein möglicher „Erst-Recht-Schluss“, nach dem die Weiterbildung denklogisch die gleichen oder gar vermehrten Kenntnisse und Fertigkeiten im Vergleich zur Ausbildung erfordere, ersetzt nicht im Einzelnen die Darlegung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung als Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium vermittelt und aus welchen Gründen die Aufgabe des Sportlehrers in der Weiterbildung von Übungsleitern/Übungsleiterinnen bei der Bundeswehr ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann.

40

b) Das Landesarbeitsgericht hat aber den Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der VergGr. III BAT allein mit der Begründung verneint, die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT sei die VergGr. IVa BAT. Es hat dabei „zugunsten“ des Klägers „unterstellt“, dass er als sonstiger Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine einem Diplom-Sportlehrer entsprechende Tätigkeit mit einem „akademischen Zuschnitt“ ausübt. Es hat - wie zuvor bereits das Arbeitsgericht - die rechtliche Auseinandersetzung auf diese Rechtsfrage zentriert, ohne den Kläger auf seinen unzureichenden Sachvortrag hinzuweisen. Dem Kläger ist deshalb Gelegenheit zur Ergänzung und Präzisierung seines Vortrags zu geben. Dies gebietet - auch angesichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit (vgl. dazu zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe) - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert hat.

3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - wird auch insoweit zurückgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden). Sie ist seit dem 15. Juni 1992 als Verwaltungsangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

3

Im Oktober 2005 wurde der Klägerin die Aufgabe einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) übertragen. Sie erhielt seit November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Nach der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 hatte sie die nachstehenden Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der gesamten Arbeitszeit auszuführen:

        

1.    

Steuern und Koordinieren des IT-Sicherheitsprozesses (75 %)

                 

„-    

Erstellung und Fortschreibung der IT-Sicherheitsleitlinie

                 

-       

Koordinierung der Erstellung und Fortschreibung eines IT-Sicherheitskonzeptes

                 

-       

Erarbeitung von Realisierungsplänen zur Umsetzung der von IT-Sicherheitsmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung

                 

-       

Erarbeitung und Koordinierung von Teilkonzepten (z.B. Archivierungskonzept, Notfallvorsorgekonzept usw.)

                 

-       

Unterstützung der Erarbeitung von Richtlinien und Regelungen zur IT-Sicherheit

                 

-       

Dokumentation der Umsetzung des IT-Sicherheitskonzeptes

                 

-       

Wahrnehmung der Berichtspflicht über den Stand der IT-Sicherheit gegenüber der Hausleitung und dem IT-Sicherheitsteam

                 

-       

Pflege und Aktualisierung des Datenbestandes im GS-Tool

                 

-       

Koordinierung sicherheitsrelevanter Projekte

                 

-       

Untersuchung sicherheitsrelevanter Vorfälle

                 

-       

Recherchieren von Bedrohungsszenarien und ständige Information über Entwicklungen im Bereich der IT-Sicherheit“

        

2.    

Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten Geschäftsbereich (14 %)

                 

„-    

Leitung des IT-Sicherheitsteams

                 

-       

Koordinierung und Unterstützung der Übernahme von Sicherheitsrichtlinien und Regelungen im nachgeordneten GB

                 

-       

Unterstützung bei der Umsetzung des IT-Sicherheitsprozesses und Erarbeitung von eigenen Teilkonzeptionen“

        

3.    

Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den IT-Sicherheitsprozess (11 %)

                 

„-    

Konzeption und Pflege von Intranetseiten zur Sensibilisierung der Beschäftigten

                 

-       

Initiierung von Informationsveranstaltungen und Schulungsmaßnahmen zur Thematik IT-Sicherheit

                 

-       

Bereitstellung von Informationsmaterial“

4

In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013 war die Klägerin freigestelltes Personalratsmitglied. Nach Ende ihrer Freistellung kehrte sie nicht auf die Stelle als IT-Sicherheitsbeauftragte zurück, sondern erhielt eine andere Aufgabe zugewiesen.

5

Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 machte die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, mindestens aber nach der Entgeltgruppe 13 TV-L seit August 2007 erfolglos geltend.

6

Mit ihrer am 19. April 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre bis zum 31. Mai 2013 maßgeblich auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (im Folgenden BAT-O), zumindest aber das der VergGr. IIa Fallgruppe 1a zum BAT-O. Sie setze ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Informatik voraus. Die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im Geschäftsbereich des MLU sei eine Aufgabe von hoher Komplexität. Von besonderer Bedeutung seien dabei Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik, die Bestandteil eines Informatikhochschulstudiums seien. Diese universitär vermittelten theoretischen und methodischen Grundlagen ermöglichten das für die Tätigkeit erforderliche abstrakte und analytische Denken, das von den geforderten komplexen Aufgaben vorausgesetzt werde. Neben der Beherrschung sowohl des physikalischen als auch des virtuellen Aufbaus sowie der Strukturierung von informationstechnischen Netzen, dem technischen Standard und den Entwicklungen im Hard- und Softwarebereich seien Kenntnisse über mögliche Programm- und Bearbeitungsabläufe sowie über Datenübertragungsmethoden erforderlich, um die für Schutzbedarfsanalysen notwendigen Schadensszenarien und Risikoabschätzungen oder Datensicherungs- und Schulungskonzepte erstellen zu können.

7

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2013 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit Rechtshängigkeit zu verzinsen,

        

hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr nach Maßgabe des vorstehenden Antragstextes Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Vergütungsgruppen nicht. Zur Ausführung ihrer Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragte sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht erforderlich.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. August 2007 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet, die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 14) Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 14 TV-L noch der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L oder der Entgeltgruppe 13 TV-L. Sie erfüllte im streitigen Zeitraum die Tätigkeitsmerkmale der geltend gemachten Entgeltgruppen nicht.

11

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zunächst die Vorschriften des BAT-O und gelten seit dem 1. November 2006 die Vorschriften des TV-L. Da der Klägerin die hier zu bewertende Tätigkeit einer IT-Sicherheitsbeauftragten bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 übertragen wurde und ihr Arbeitsverhältnis über den 1. November 2006 hinaus fortbestand, sind für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts maßgebend (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder).

12

1. Die Regelungen des TVÜ-Länder lauten insoweit auszugsweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),

        

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und

        

– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,

        

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Überleitung in den TV-L

        

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.

        

§ 4     

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

        

(1)     

Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. …

        

§ 17   

        

Eingruppierung

        

(1) Die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen. Diese über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

        

Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 1:

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O spätestens bis zum 31. März 2012 entsprechend den Grundsätzen der Tarifeinigung vom 10. März 2011 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.

        

…       

        
        

§ 29a 

        

Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012

        

…       

        

(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

        

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

        

– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

        

sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.

        

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:

        

Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.

        

…       

        

Anlage 2            

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)            

        

Teil A            

        

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C            

        

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

        
        

…       

                          
        

14    

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

Ib ohne Aufstieg nach Ia

                 
                 

Ib nach Aufstieg aus IIa

                 
                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren

                 
        

13 Ü   

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren

                 
        

13    

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

IIa ohne Aufstieg nach Ib

                 
                                            
        

12    

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

IIa nach Aufstieg aus III

                 
                 

III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

                 
        

…“    

                          
13

2. Der BAT-O enthielt zur Eingruppierung folgende Regelung:

        

㤠22 Eingruppierung

        

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

        

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

        

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

        

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

        

Protokollnotizen zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.“

14

3. Die Anlage 1a zum BAT/BAT-O enthielt ua. folgende Regelungen:

        

Vergütungsgruppe I b

        

1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a heraushebt.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        

Vergütungsgruppe II a

        

1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        

Protokollnotizen:

        

Nr. 1 

        

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

        

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.“

15

II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT-O zu, die nach den Regelungen des TVÜ-Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 oder 13 TV-L führt. Auch wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, die Entgeltgruppe 13 Ü sei als ein „Weniger“ im Klageantrag mit enthalten, ist die Klage gleichfalls unbegründet. Die Klägerin erfüllt schon nicht das Tätigkeitsmerkmal einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und einer entsprechenden Tätigkeit iSd. VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O.

16

1. Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -).

17

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin schon diese Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O nicht und hat damit weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TV-L noch auf einen solchen nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Sie ist keine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in einer entsprechenden Tätigkeit iSd. Tarifnormen.

18

a) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung allein - abstrakt - auf die Stellen von „IT-Sicherheitsbeauftragten“ abgestellt und nicht auf die - konkrete - von der Klägerin geschuldete, auszuübende Tätigkeit. Dabei hat es schon keinen Arbeitsvorgang bestimmt. Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT-O ist aber nach § 22 Abs. 2 BAT-O der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal(BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19 mwN; sh. zum Arbeitsvorgang und dessen Bestimmung etwa 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Ob die im Tatbestand aus der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 genannten Tätigkeiten mit den jeweiligen Arbeitszeitanteilen die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sind, hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig festgestellt wie die Tatsache, ob es sich bei diesen um einen oder mehrere Arbeitsvorgänge handelt.

19

b) Auch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen das gefundene Ergebnis nicht. Seine Begründung ist widersprüchlich und lässt des Weiteren nicht erkennen, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als „IT-Sicherheitsbeauftragte“ einen akademischen Zuschnitt hat. Das Berufungsgericht hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme angenommen, die Tätigkeit der Klägerin stelle überwiegend eine ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit dar (S. 10 des Berufungsurteils). Bei der anschließenden Subsumtion hat es dann aber ausreichen lassen, „dass es sich bei der hier im Streit stehenden Stelle um eine Arbeit handelt, für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist“ (S. 12 des Berufungsurteils). Damit hat es verkannt, dass es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)„einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung ankommt, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung der Klägerin.

20

c) Für die weiteren Folgerungen des Landesarbeitsgerichts, bei der im Streit stehenden Stelle handele es sich um eine Arbeit, „für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich“ sei, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Es hat keine Feststellungen zu den konkreten Ausbildungsinhalten der Hochschulbildung der Klägerin bzgl. ihrer auszuübenden Tätigkeit getroffen. Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Klägerin und weshalb diese für ihre auszuübende Tätigkeit nicht bloß nützlich oder erwünscht, sondern notwendig sind, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -). Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, welche Hochschulbildung die Klägerin abgeschlossen hat. Feststellungen zu den der Klägerin in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten hat es genauso wenig getroffen, wie zu den Anforderungen an die einzelnen der Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmenden Tätigkeiten.

21

Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen der Klägerin vom 12. April 2012 und vom 21. November 2012 sowie vom 14. Dezember 2012 mit Anlagen, ist nicht ersichtlich, welche der dort vorgebrachten Tatsachen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen (zur Zulässigkeit der Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33).

22

d) Schließlich lassen sich die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen weder dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten noch dem der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegenden Beweisbeschluss entnehmen. Zum einen ersetzt allein eine Verweisung auf ein Gutachten die erforderliche gerichtliche Tatsachenfeststellung nicht (BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 c bb der Gründe, BAGE 90, 53). Zum anderen beschäftigt sich das Sachverständigengutachten vor allem mit den Anforderungen an eine Tätigkeit eines IT-Sicherheitsbeauftragten im Allgemeinen und der Frage, ob dafür eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist. Mit der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin in ihrem konkreten Studium vermittelt wurden und aufgrund welcher Tatsachen eben diese Kenntnisse für die von ihr auszuübende Tätigkeit erforderlich sind, setzen sich weder das Sachverständigengutachten noch die ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinander. Soweit der Gutachter ua. ausgeführt hat, IT-Sicherheitsbeauftragte benötigten „Argumente, Fähigkeiten und sog. soft-skills“, fehlt es schon an Feststellungen zu den Studieninhalten der Klägerin. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen, soweit sich die Klägerin diese zu Eigen gemacht hat. Weder ergibt sich hieraus, welche konkreten Fähigkeiten erforderlich sind und was dasjenige ist, was „man wissenschaftlich erlernt hat“, noch was die Klägerin in ihrem konkreten Hochschulstudium erlernt hat.

23

e) Wenn das Landesarbeitsgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat, es sei davon auszugehen, dass die Position der IT-Sicherheitsbeauftragten nicht neben den Sicherheitsbeauftragten mit Berufsausbildung in den einzelnen Dezernaten, sondern über diesen angesiedelt sei und deshalb das „größere Wissen“ und eine - vom beklagten Land allerdings bestrittene - übergeordnete Stellung gegenüber den anderen Mitarbeitern bestehe, für die denklogisch Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert seien, wie sie nur in einer wissenschaftlichen Hochschulbildung erworben würden, ist diese Schlussfolgerung weder zwingend noch ersetzt sie die erforderlichen Feststellungen zu den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten und deren Erwerb im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulbildung der Klägerin. Allein das Erfordernis eines „größeren Wissens“ gegenüber Mitarbeitern mit Berufsausbildung lässt nicht den Schluss zu, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfordere eine wissenschaftliche Hochschulbildung.

24

3. Da schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O gegeben sind, erfüllt die Klägerin auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fallgruppe der VergGr. Ib BAT-O. Deshalb kann dahinstehen, ob ihr Vortrag zu den jeweiligen Heraushebungsmerkmalen schlüssig und hinreichend substantiiert ist.

25

4. Da die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa BAT-O nicht erfüllt, ist sie auch nicht nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten.

26

III. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge (dazu etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) die Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa Fallgr. 1a oder Ib Fallgr. 1a BAT-O. Auch kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht in Betracht, um der Klägerin die Möglichkeit zu einem weiteren Sachvortrag zu eröffnen, da die Klage von Anfang an unschlüssig war.

27

1. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden) über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmals verfügt.

28

2. Die Klägerin hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat und dass diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind. Sie hat zwar umfangreich zu den Anforderungen an eine IT-Sicherheitsbeauftragte vorgetragen und behauptet, dafür seien Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich, wie sie nur in einem universitären Studium der Informatik, und zwar in der erforderlichen Tiefe nur in einem Masterstudiengang und nicht in einem Bachelorstudiengang, vermittelt würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Fähigkeit des analytischen Denkens sowie Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik wie zB Kenntnisse über informationstechnische Netze, IT-Systeme, Betriebssysteme, Datenbanken und Anwendungsprogramme seien für ihre Tätigkeit erforderlich, fehlt es jedoch gänzlich - sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren - an einem Vortrag, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung im Diplomstudiengang Informationsverarbeitung an der TU Dresden vermittelt hat. Erst recht lässt sich anhand ihres Vorbringens nicht erkennen, ob die ihr in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Umfang und Tiefe tatsächlich für die Aufgabenerledigung erforderlich oder lediglich nützlich waren. Anhand der schlagwortartigen Benennung einzelner Kenntnisse und Fertigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb sie in einem Umfang und einer Tiefe erforderlich sind, wie sie regelmäßig nur in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oä. vermittelt werden. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Beschreibung des Bachelorstudiengangs Hochschulbildungen gibt, die ebenfalls - wenn auch in anderem Umfang und anderer Tiefe - die og. Inhalte vermitteln, jedoch lediglich eine Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern haben und damit die Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinn nicht erfüllen.

29

3. Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatte bereits das Arbeitsgericht mit seiner klageabweisenden Entscheidung hingewiesen (vgl. zu einem ähnl. gelagerten Fall bereits BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 31) und ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung vermittelt habe und aus welchen Gründen ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten ihre Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß erledigt werden könne. Es bedürfe einer konkreten Darlegung, welche konkreten theoretischen und methodischen Kenntnisse oder Fertigkeiten gemeint seien, die für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin erforderlich und nicht nur nützlich seien. Damit hatte die Klägerin Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die prozessuale Obliegenheit, bereits mit der Berufungsbegründung ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt.

30

IV. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 97 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Kiefer    

        

    G. Kleinke    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Januar 2011 - 10 Sa 744/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit März 1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als angestellter „Sportlehrer Bw Truppe“ beschäftigt.

3

Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. März 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 ist geregelt:

        

„Hinsichtlich der Vergütung der ‚Sportlehrer Truppe’ ist das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, daß bei der Anwendung des Tarifvertrages ‚Sportlehrer an Bundeswehrschulen’ (Teil III Abs. I der Anlage 1 a zum BAT) die ‚Sportlehrer Truppe’ so behandelt werden wie Sportlehrer an Bundeswehrschulen.“

4

Seit Oktober 1997 ist dem Kläger der Dienstposten Sportlehrer G (Fachberater Sport) im Wehrbereichskommando IV am Standort R übertragen. Zu seiner Tätigkeit gehört nach der „Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I“ von Juni/August 2008 die „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen Regionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung“ mit einem Zeitanteil von 65 vH der Tätigkeit (Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung). Dabei liegen die Aufgaben des Klägers hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern, die sich ua. nach der „Lizenzordnung“ der „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr“ vom 23. Februar 2005 Abschnitt VII (Rahmenrichtlinie 2005) richtet, in der ua. ausgeführt ist:

        

„Mit dem Erwerb der Sportausbilder-Qualifikation ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche und inhaltliche Begrenzung des Lehrgangs ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ macht eine regelmäßige Weiterbildung didaktisch notwendig.

        

Ziele dieser Weiterbildung sind:

        

●       

Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten,

        

●       

Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation,

        

●       

Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports.“

5

Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2000 eine Vergütung nach der VergGr. IVa gemäß Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) erhielt er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 10 TVöD mit individueller Endstufe.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage ein Entgelt nach der EG 11 TVöD iVm. der VergGr. III BAT ab Oktober 2008 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei „sonstiger Angestellter“ iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT). Seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt und entspreche der eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit der VergGr. IIb BAT; deshalb habe er ohne Diplom Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Weiterbildung von Übungsleitern und sei mit der Tätigkeit eines Sportlehrers G in der Ausbildung von Übungsleitern gleichzusetzen. Nach den Vorgaben der Beklagten - der Rahmenrichtlinie 2005, dem Befehl für den Einsatz von Sportlehrern Bw Truppe im Wehrbereich IV vom 27. September 2005 sowie dem „Lehrplan und Prüfungsordnung ‚Reaktivierungslehrgang Übungsleiter’“ vom 1. Oktober 2003 - sei die Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern eine direkte Fortsetzung der entsprechenden Tätigkeit in deren Ausbildung, gerichtet auf eine Vertiefung, Ergänzung und Aktualisierung dieser Ausbildungsinhalte.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag eines Monats, der kein Samstag ist, folgenden Tag zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst eine Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT führe nicht zu einer Vergütung nach der VergGr. III BAT, da die nächstniedrigere Vergütungsgruppe für Sportlehrer bei der Bundeswehr die VergGr. IVa BAT sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

11

I. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage(vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - zum öffentlichen Dienst; zu den allgemeinen Maßstäben vgl. 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12) nicht bereits deshalb unbegründet, weil die VergGr. III im Teil III Abschnitt I („Sportlehrer an Bundeswehrschulen“) der Anlage 1a zum BAT nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die VergGr. III die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT.

12

1. Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. der ihn ablösende TVöD sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung finden (zur Rspr. vgl. nur BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 21 mwN). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

13

Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Parteien mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 die Anwendung der tariflichen Vergütungsregelungen für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ (Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT) vertraglich vereinbart haben, obwohl der Kläger als „Sportlehrer Bw Truppe“ nicht „an Bundeswehrschulen“, sondern „in der Truppe“ tätig ist.

14

2. Für den Entgeltanspruch des Klägers sind hiernach folgende Eingruppierungsvorschriften maßgebend:

15

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 TVÜ-Bund über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgilt, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., ua. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15 mwN; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN).

16

b) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bestimmt:

        

„Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen IIa bzw. IIb, Va, VIa und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc, VII und IXb als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.“

17

c) Die für den Streitfall bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten:

        

„I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen

        

…       

        

Vergütungsgruppe IIb

        

Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

        

Vergütungsgruppe IV a

        

Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.“

18

d) Für die Überleitung der Angestellten wird ihre bisherige Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 4 TVÜ-Bund).

19

3. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - sehe keine VergGr. III BAT, sondern als „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe nur die VergGr. IVa BAT vor.

20

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die nächstniedrigere Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) könne nur eine solche sein, die für die Tätigkeit des Angestellten auch - konkret - vorgesehen sei. Da nach den tariflichen Regelungen für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ unterhalb der VergGr. IIb BAT nur die VergGr. IVa BAT und nicht die VergGr. III BAT aufgeführt sei, sei das Feststellungsbegehren unbegründet, der Kläger werde nach dieser bereits vergütet.

21

b) Dem folgt der Senat nicht. „Nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT ist die VergGr. III BAT. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Tarifnorm und gilt unabhängig davon, ob für die speziellen Tätigkeitsmerkmale der „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ diese Vergütungsgruppe als solche vorgesehen ist.

22

aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT findet auch auf die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - Anwendung. Nach dem Wortlaut der Überschrift („Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“) und der Systematik der Regelung, die vorgezogen vor allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) steht, handelt es sich um allgemeine Regelungen, die für sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT gelten (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 14).

23

bb) Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 Anlage 1a zum BAT ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie listet selbst zweifelsfrei auf, welche die jeweils „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe in diesem Tarifsinn ist. Bezogen auf die VergGr. IIa und IIb BAT (Bund/TdL) ist dies die VergGr. III (vgl. zu dieser Zuordnung auch Claus/Brockpähler/Teichert Lexikon der Eingruppierung Stand November 2011 Stichwort „Anforderungen“ Ziff. 1d).

24

Hiernach ergibt sich für die VergGr. IIb BAT (Bund/TdL) die vom Kläger beanspruchte VergGr. III BAT (Bund/TdL) als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.

25

cc) Dem steht das vom Landesarbeitsgericht erwähnte eingruppierungsrechtliche Spezialitätsprinzip nicht entgegen.

26

(1) Der eingruppierungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT) dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale. Er regelt umfassend deren Konkurrenz für die gesamte Vergütungsordnung und verbietet eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn für sie spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 29, BAGE 129, 208; 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 24 f.).

27

(2) Eine solche Konkurrenz von zwei Tätigkeitsmerkmalen (allgemeiner und spezieller Art) besteht im Streitfall nicht. Im Übrigen begründet sich die hierauf beruhende Eingruppierung in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe nicht auf der Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal (hier der VergGr. III BAT), sondern allein auf der Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT, die lediglich wegen der fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen eine Auffangregelung trifft. Diese setzt auf die jeweilige Ausgangsvergütungsgruppe (hier die VergGr. IIb BAT, Teil III Abschnitt I - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - der Anlage 1a zum BAT) auf, setzt die sonstige Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal voraus und ist deshalb auch nach dem Spezialitätsgrundsatz die einschlägige Vergütungsgruppe.

28

II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

29

1. Einer Klage auf tarifgerechte Eingruppierung kann nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers belegenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb des Teils III Abschnitt I - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - der Anlage 1a zum BAT (mit Ausnahme der Ausbildungsvoraussetzungen) erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Für eine Stattgabe der Klage fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, die es ermöglichen würden, den maßgeblichen Arbeitsvorgang zu bestimmen.

30

a) Das Landesarbeitsgericht ist vom Sachvortrag des Klägers und lediglich unter Berücksichtigung der Tätigkeitsdarstellung vom Juni/August 2008 davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung“ sei mit 65 vH seiner Arbeitszeit der tariflichen Eingruppierung zugrunde zu legen.

31

b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts tragen die rechtliche Bewertung nicht.

32

aa) Auszugehen ist von dem für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs entscheidenden Kriterium des Arbeitsergebnisses (siehe unter I 2 a der Gründe). Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie dem Begriff des Sportlehrers, nimmt der Senat regelmäßig ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 - mwN; 31. August 1988 - 4 AZR 117/88 - mwN; für den Begriff des Arztes 18. April 2012 - 4 AZR 305/10 - Rn. 23; 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 -).

33

bb) Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn unterscheidbare Tätigkeiten aus verschiedenen Bereichen betroffen sind, die nicht einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen (vgl. so auch für die Tätigkeit eines Sportlehrers, jedoch ohne nähere Begründung BAG 2. Dezember 1992 - 4 AZR 126/92 -). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die in der Tätigkeitsdarstellung genannten Aufgaben der Beratung, Unterstützung und Planung der Dienststelle und der Kommandeure/Dienststellenleiter oder die der Mitwirkung und Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandseinsätzen und Sportwettkämpfen zu einem jeweils anderen Arbeitsergebnis führen.

34

cc) Mit diesen Fragen hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat es weder hinreichende Feststellungen zu dem oder den Arbeitsergebnissen noch zu den möglichen, verschiedenen Teiltätigkeiten des Klägers und ihren zeitlichen Anteilen getroffen. Dabei kann die notwendige rechtliche Bewertung nicht allein im Wege einer Bezugnahme auf eine - ggf. auch unstreitige - Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung erfolgen (vgl. dazu ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208). Diese kann nicht die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen ersetzen.

35

2. Die Revision war schließlich nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist (§ 561 ZPO). Zwar hat der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der VergGr. IIb BAT noch nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweisung der Klage scheitert aber wegen der Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

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a) Der für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Kläger (st. Rspr., s. etwa BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe) hat bisher nicht schlüssig dargetan, dass er als Angestellter iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb BAT für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ mit Ausnahme der geforderten Vorbildung oder Ausbildung erfüllt. Er hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die ihm übertragene Tätigkeit ein akademisches Profil voraussetzt bzw. einen akademischen Zuschnitt entsprechend der Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung aufweist.

37

aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -; 15. März 2006 - 4 AZR 157/05 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, aaO; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -).

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bb) Diesen Anforderungen genügt der bisherige Sachvortrag des Klägers nicht.

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Die entsprechenden Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich, hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei ersetzt der Hinweis des Klägers auf ein Urteil zur Tätigkeit eines anderen, sei es auch unmittelbaren Kollegen, den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag genauso wenig (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -) wie ein bloßer Verweis auf Vorgaben der Beklagten, bspw. auf die Rahmenrichtlinie 2005. Auch sein weiterer Vortrag, seine Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern, mit der deren Kenntnisse vertieft, ergänzt und aktualisiert würden, stelle eine direkte Fortsetzung der Übungsleiterausbildung dar, reicht zur Darlegung der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die VergGr. IIb bzw. III BAT nicht aus. Weder diese allgemeine Behauptung noch ein möglicher „Erst-Recht-Schluss“, nach dem die Weiterbildung denklogisch die gleichen oder gar vermehrten Kenntnisse und Fertigkeiten im Vergleich zur Ausbildung erfordere, ersetzt nicht im Einzelnen die Darlegung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung als Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium vermittelt und aus welchen Gründen die Aufgabe des Sportlehrers in der Weiterbildung von Übungsleitern/Übungsleiterinnen bei der Bundeswehr ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann.

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b) Das Landesarbeitsgericht hat aber den Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der VergGr. III BAT allein mit der Begründung verneint, die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT sei die VergGr. IVa BAT. Es hat dabei „zugunsten“ des Klägers „unterstellt“, dass er als sonstiger Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine einem Diplom-Sportlehrer entsprechende Tätigkeit mit einem „akademischen Zuschnitt“ ausübt. Es hat - wie zuvor bereits das Arbeitsgericht - die rechtliche Auseinandersetzung auf diese Rechtsfrage zentriert, ohne den Kläger auf seinen unzureichenden Sachvortrag hinzuweisen. Dem Kläger ist deshalb Gelegenheit zur Ergänzung und Präzisierung seines Vortrags zu geben. Dies gebietet - auch angesichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit (vgl. dazu zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe) - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.