Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2015 - 3 Sa 467/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1214.3SA467.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.12.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2015, Az: 12 Ca 4899/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund verschiedener ordentlichen Kündigungen der Beklagten sein Ende gefunden hat und des Weiteren darüber, ob dem Kläger Annahmeverzugsentgeltansprüche für die Zeit vom 27.11.2014 bis einschließlich August 2015 sowie weitere Zahlungsansprüche zustehen.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, einer in England ansässigen Ltd., seit dem 26.05.2014 als sog. „Senior Sales -Engineer“ (Vertriebsingenieur) tätig. Der Kläger wickelte seine Vertriebstätigkeit und Arbeitsleistung für die Beklagte zu Hause aus in einem sog. Home Office ab. Hinsichtlich des Inhalts des ausschließlich auf Englisch verfassten Arbeitsvertrages wird auf Blatt 11 bis 16 der Akten Bezug genommen.

3

Das vertraglich vereinbarte Bruttomonatsgehalt betrug 7.666 € zuzüglich einer sog. „car allowence“ in Höhe monatlich 1.000 € brutto für die Nutzung seines Privatwagens zu dienstlichen Zwecken. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und aufgrund der während des Arbeitsverhältnisses erfolgten tatsächlichen Übung zahlte die Beklagte das monatliche Gehalt an den Kläger jeweils Mitte des laufenden Monates zum 16. aus. Es bestand zudem eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, die für den Betrieb seines Home Office entstehenden Kosten für die Versorgung mit Internet und Mobiltelefon zu erstatten.

4

Nach Ablauf der Probezeit sieht der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist einem Monat zum Monatsende vor. Ziffer 2 des Arbeitsvertrages enthält Regelungen über eine Zielerreichungsvergütung. Danach erhält der Kläger bei Erreichen des der Gesellschaft der Beklagten erwarteten Umsatz- und Gewinnergebnisses eine Gratifikation in Höhe 36.800 € brutto jährlich. Die Beklagte erreichte im Jahr 2014 die gesetzten Ziele und leistete entsprechende Zahlungen an andere Mitarbeiter mit gleicher Gratifikationszusage wie bei dem Kläger.

5

Mit E-Mail vom 15.11.2014 nahm die Beklagte auf ein Kündigungsschreiben vom 12.11.2014 Bezug, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 26.11.2014 beendet haben soll. Da der Kläger den Erhalt dieses Kündigungsschreibens abstritt, übermittelte die Beklagte ihm im Verlauf der weiteren E-Mail Korrespondenz als Anhang eine PDF Datei eines Kündigungsschreibens vom 12.11.2014.

6

Die Beklagte sprach weitere drei Kündigungen aus, jeweils auf den 07.05.2015 datiert. Sämtliche Kündigungsschreiben sind an Herrn R. A., A-Straße in A-Stadt adressiert. Diese Kündigungsschreiben vom 07.05.2015 erhielt der Kläger am 13.05, am 15.05. sowie am 20.05.2015. Des Weiteren übersandte die Beklagte dem Kläger eine weitere Kündigung vom 20.05.2015. Dieses Kündigungsschreiben wurde durch einen Kurierdienst am 27.05.2015 um 11:25 Uhr in den Briefkasten der Wohnung des Klägers eingeworfen.

7

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien für den Monat November 2014 bis zum 26.11.2014 mit einem Gesamtbruttoentgelt 7.511,11 € abgerechnet; insoweit wird auf die entsprechende Gehaltsabrechnung (vgl. Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Weitere Zahlungen an den Kläger hat die Beklagte nicht geleistet.

8

Der Kläger war seit Ende November 2014 bis einschließlich 19.12.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog im Januar 2015 Krankengeld. Die Auslagen für die vom Kläger vorgehaltenen Telekommunikationseinrichtungen, Internet und Mobiltelefon betrugen entsprechend der zwischenzeitlich ergangenen Rechnungen für Oktober und November 2014 369,74 €, 105,72 €, für Dezember sowie für die Monate Januar bis März 2015 weitere 170,73 € und 329,17 €.

9

Mit der am 22.12.2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichte Klage sowie den klageerweiternden Schriftsätzen vom 13.04.2015, 03.06.2015 sowie 18.06.2015 wendet sich der Kläger gegen alle Kündigungen der Beklagten. Ferner verlangt er Gehaltszahlungen einschließlich „car allowence“ für die Zeit ab dem 27.11.2014 bis einschließlich 2015 und Auslagen für die Telekommunikationsmittel sowie die anteilige Zahlung der Zielerreichungsvergütung für 7 Monate im Jahr 2014 in Höhe 21.466,67 €.

10

Der Kläger hat vorgetragen,
die Kündigung vom 12.11.2014 habe das Arbeitsverhältnis mangels Zustellung nicht beenden können. Bereits nach den Angaben des der Beklagten vorgelegten Zustellnachweises des Transportunternehmens XY hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 42 d. A. Bezug genommen wird, sei als Zustellort eine falsche Adresse angegeben, nämlich A-Straße, B-Stadt. Diese Anschrift gebe es nicht. Die Zustellung des Kündigungsschreibens sei jedenfalls nicht an seine Anschrift in A-Stadt erfolgt, sondern an einen ganz anderen Ort. Tatsächlich sei das Kündigungsschreiben an seinen Verwandten, Herrn F. A. unter der Adresse W. in M. zugestellt worden. Dieser habe das Schreiben entgegengenommen und den Empfang auch mit seiner Unterschrift quittiert.

11

Auch die weiteren ordentlichen Kündigungen der Beklagten hätten das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2015 beenden können, da die sie nicht sozial gerechtfertigt seien. Die Beklagte beschäftigte weltweit mehr als 200 Mitarbeiter in Vollzeit, so dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Sämtliche unternehmerische Entscheidungen der Beklagten in Europa würden der A. Systems Inc. in San Francisco getroffen. Es handele sich daher um einen auch organisatorisch gefassten Gesamtbetrieb, im Rahmen dessen die Beklagte lediglich die Vertretung und Präsenz in Europa übernommen habe. Alle Entscheidungen betreffend die Beklagte und das geschäftliche Auftreten in Europa treffe allein das Direktorium in den USA.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 28.05.2014 begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben vom 12.11.2014 ausgesprochene Kündigung seine Beendigung gefunden hat, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

14

2. die Beklagte zu verurteilen,

15

a) an den Kläger 1.154,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.11.2014 sowie

16

b) weitere 8.666 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.12.2014 zu zahlen.

17

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 369,74 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 14.04.2015 zu zahlen.

18

4. die Beklagte zu verurteilen,

19

a) an den Kläger 1.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.01.2015 zu zahlen sowie

20

b) an den Kläger 105,72 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit 14.04.2015 zu zahlen und

21

c) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.02.2015 zu zahlen sowie

22

d) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.03.2015 zu zahlen sowie

23

e) an den Kläger 170,73 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit 14.04.2015 zu zahlen sowie

24

f) 329,17 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 seit 14.04.2015 zu zahlen.

25

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.466,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.01.2015 zu zahlen

26

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

27

7. festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 28.05.2014 begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die mit jeweiligem Schreiben vom 07.05.2015 ausgesprochenen, dem Kläger am 13.05.2015, 15.05.2015 und 20.05.2015 zugestellten Kündigungen seine Beendigung gefunden hat, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

28

8. festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 28.05.2014 begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die weitere mit Schreiben vom 20.05.2015 ausgesprochene Kündigung seine Beendigung gefunden hat, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

29

9. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, 7 oder 8 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen - vollzeitige Tätigkeit des Klägers als Senior Sales Engineer (Vertriebsingenieur) über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.

30

10. die Beklagte zu verurteilen,

31

a) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.04.2015 zu zahlen sowie

32

b) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.05.2015 zu zahlen sowie

33

c) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.06.2015 zu zahlen.

34

11. die Beklagte zu verurteilen

35

a) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.07.2015 zu zahlen sowie

36

b) an den Kläger weitere 8.666 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 17.08.2015 zu zahlen.

37

Die Beklagte hat beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte hat vorgetragen,
nach ihrer Auffassung habe die Kündigung vom 12.11.2014 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger innerhalb der Probezeit wirksam zum 26.11.2014 beendet. Die Kündigung sei dem Kläger am 13.11.2014 zugestellt worden, was sich aus dem Zustellnachweis der Firma XY ergebe. Daraus ergebe sich, dass die Sendung an den Kläger wohnhaft „A-Straße“ übermittelt worden sei und dieser durch die Unterschrift mit „A.“ den Empfang auch tatsächlich bestätigt habe.

40

Selbst nach der Sachverhaltsdarstellung des Klägers, die sie mit Nichtwissen bestreiten müsse, liege eine wirksame Kündigung vor, da er der Kündigung Kenntnis erlangt und auch dem genauen örtlichen Verbleib der Sendung bei seinem Verwandten erfahren habe. Nach jeder Lebenserfahrung sei es mehr als fernliegend, dass der Verwandte des Klägers, Herr F. A., nach der Kenntnisnahme des Sendungsinhaltes nicht umgehend den Kläger über das Kündigungsschreiben informiert habe. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Kläger in jedem Fall nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm dieses Schriftstück zugegangen, auch wenn er es nicht bei dem Verwandten tatsächlich abgeholt habe.

41

Hinsichtlich der weiteren Kündigungen sei davon auszugehen, dass die Beklagte in Deutschland nur zwei Arbeitnehmer beschäftige, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.

42

Im Übrigen müsse sich der Kläger im Fall Annahmeverzug einen anderweitigen böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Er habe sich nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, so dass er seine Arbeitsvermittlung pflichtwidrig verhindert habe. Aufgrund der erheblich verbesserten Vermittlungschance - der Kläger müsse nunmehr auch geringerwertige Arbeitsangebote annehmen - und aufgrund seiner Expertise und Fähigkeiten hätte dann eine deutlich verbesserte Vermittlungschance für ihn bestanden.

43

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 25.08.2015 festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 28.05.2014 begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.11.2014 aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.54,89 € brutto nebst Zinsen, 8,666 € brutto nebst Zinsen, 975,36 € netto nebst Zinsen, 1.000,00 € brutto nebst Zinsen, 43.330 € brutto nebst Zinsen, 21.466,67 € brutto nebst Zinsen zu zahlen und sie des Weiteren verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die weitergehende Klage hat es dagegen abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 133 - 149 d. A. Bezug genommen.

44

Gegen das ihr am 11.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 07.10.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich schriftsätzlich begründet.

45

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es liege außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Verwandte des Klägers gegenüber dem Kläger den Empfang der Kündigung verschwiegen habe. Auch sei § 242 BGB nicht richtig angewandt worden, weil der Kläger sich vorliegend nicht auf die angeblich fehlerhafte Zustellung der Kündigung vom 12.11.2014 habe berufen dürfen. Denn der Umstand, dass der Kläger das Kündigungsschreiben nicht bei seinem Verwandten abgeholt habe, obwohl davon auszugehen, dass dieser ihn über die Zustellung informiert habe und die Wegstrecke zur Wohnanschrift dieses Verwandten nur einen geringen zeitlichen Aufwand in Anspruch nehme, sei durchaus geeignet, ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu begründen. Die lediglich geringfügige Abweichung der Anschrift sei darauf zurückzuführen, dass die Kündigung in den USA unterzeichneten Versand worden sei, dabei sei dann statt des Landkreises A-Stadt-Z. eine seiner Ortsteile angegeben worden. Der hier gegebene Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen, wie der eines Erklärungsempfängers, der trotz entsprechender Benachrichtigung ein niedergelegtes Schriftstück nicht abhole.

46

Zudem müsse vorliegend eine Anrechnung böswillig unterlassen anderweitigen Erwerbs erfolgen. Denn der Hinweis des Arbeitsgerichts, § 615 Satz 2 BGB begründe keine Obliegenheit, sich bei der Arbeitsagentur zu melden, werde den gesetzgeberischen Änderungen, die zwischenzeitlich erfolgt seien, nicht hinreichend gerecht. Allein bereits die Mitteilung die Meldung des Arbeitnehmers bei der Arbeitsagentur und der damit einhergehende Bezug Arbeitslosengeld hätte zu einer Schadensminderung beim Arbeitgeber beigetragen. Soweit müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger sich nicht arbeitslos gemeldet habe, obwohl aufgrund seiner Expertisenfähigkeiten sehr gute Vermittlungschancen bestanden hätten. Im Übrigen habe der Kläger seine Arbeitsvermittlung vorsätzlich verhindert.

47

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zu. Denn ein derartiger Antrag sei jedenfalls dann unbegründet, wenn nach den Feststellungen des Gerichts das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden sei. Dem Arbeitnehmer stehe demnach nur noch ein Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses zu, der vorliegend nicht streitgegenständlich sei.

48

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2015 (Bl. 159 - 172 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 173, 174 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09.12.2015 (Bl. 197 - 199 d. A.) Bezug genommen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

unter teilweiser Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2015, Az.: 12 Ca 4899/14 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

51

Der Kläger beantragt,

52

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

53

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe unter Verwendung eines Zustelldienstes den Versuch unternommen, das Kündigungsschreiben vom 12.11.2014 dem Kläger zuzustellen. Eine Zustellung sei aber erkennbar daran gescheitert, dass die Beklagte auf dem Zustellkuvert eine falsche Adresse angegeben habe mit der Folge, dass der Zustelldienst offensichtlich nach eigenen weiteren Recherchen alsdann eine Zustellung nicht bei dem Kläger, sondern bei dem Zeugen F. A. unter dessen 12 km der Heimatanschrift des Klägers entfernten Anschrift in B. vorgenommen habe. Der Kläger habe, nachdem die Beklagte sich auf eine Zustellung berufen habe, mit E-Mail unverzüglich darauf hingewiesen, dass ihm ein entsprechendes Schreiben nicht zugestellt worden sei. Spätestens nach diesen Informationen sei es Verpflichtung der Beklagten gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung unter richtiger Anschrift, wie sich auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe, habe vorgenommen werden müssen.

54

Im Übrigen sei dem Kläger weder die vorsätzliche Herbeiführung eines Zugangshindernisses vorzuwerfen, noch die der Beklagten behauptete fahrlässig herbeigeführte Zugangserschwerung. Aufgrund der E-Mail des Klägers habe die Beklagte vielmehr hinreichend Anlass gehabt, den ordnungsgemäßen Ablauf einer Zustellung zu prüfen und erforderlichenfalls eine erneute Zustellung vorzunehmen.

55

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2015 (Bl. 191 - 196 d. A.) Bezug genommen.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

57

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2015.

Entscheidungsgründe

I.

58

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

59

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

60

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl die begehrte Feststellung verlangen kann als auch die Zahlung der im Einzelnen ausgeurteilten Brutto- bzw. Nettobeträge nebst Zinsen.

61

Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.11.2014 nicht aufgelöst worden ist.

62

Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.11.2014 gilt nicht bereit gem. § 7 KSchG als rechtswirksam, weil die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG nicht eingehalten worden ist. Danach muss der Arbeitnehmer innerhalb 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

63

Die für den Zugang einer schriftlichen Kündigung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ist vorliegend freilich für die Behauptung, die Kündigung sei dem Kläger zugegangen, nach dessen substantiiertem Bestreiten beweisfällig geblieben. Da auch ersichtlich kein Fall einer Zugangsvereitelung vorliegt, konnte, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, hat mangels zugegangener schriftlicher Kündigung (§ 623 BGB) die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG nicht zu laufen beginnen.

64

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat gem. § 623 BGB schriftlich zu erfolgen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016, Kap. 4 Rnd. 8 ff.). Des Weiteren muss die Kündigungserklärung dem Kündigungsempfänger zugehen (§ 130 BGB); der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O.; Rnd. 89 ff.).

65

Wird die Kündigungserklärung unter Anwesenden übergeben, so gilt sie als zugegangen, sobald sie der Empfänger vernimmt. Unter Abwesenden richtet sich der Zugang der Kündigung dagegen nach § 130 BGB. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, einem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 22.03.2012 - 2 AZR 224/11, EzA SD 17/12 S. 3, LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O. Rnr. 95 ff.). Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Der Arbeitgeber hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen, denn wenn ein gewöhnlicher Brief der Post zur Beförderung übergeben wird, so gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass er auch zugegangen ist (BAG 14.07.1960 AP Nr. 3 zu § 130 BGB).

66

Ausgehend diesen Grundsätzen hat die Beklagte zwar dargelegt, dass ein Mitarbeiter XY das Kündigungsschreiben dem Kläger am 13.11.2014 persönlich übergeben hat. Damit wäre das Kündigungsschreiben tatsächlich zugegangen. Für diese Tatsachenbehauptung, die der Kläger substantiiert bestritten hat, in dem er seinerseits vorgetragen hat, das Kündigungsschreiben sei einem in M. wohnhaften Verwandten mit gleichem Nachnamen zugestellt worden, ist die Beklagte nicht nur beweisfällig geblieben, sondern sie hat auf dieses substantiierte Vorbringen ihrerseits nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert erwidert. Die als einziges Beweismittel vorgelegte Zustellbescheinigung XY vermag, auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, aber den Beweis für die tatsächliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Kläger nicht zu erbringen. Denn diese Bescheinigung ist weder eine öffentliche Urkunde noch eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO, da sie dem Aussteller nicht handschriftlich unterschrieben ist. Diesem Schriftstück kommt damit keinerlei Beweiswert zu (vgl. zum Einwurf/Einschreiben LAG Rhld.Pf. 23.09.2013 -5 Sa 18/13-; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Rnr. 128). Weitere Beweismittel hat die Beklagte aber nicht angeboten.

67

Der Kläger muss sich entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem Arbeitsgericht auch nicht so behandeln lassen, als sei ihm dieses Kündigungsschreiben zugegangen. Die Beklagte kann sich insoweit keinesfalls auf § 242 BGB berufen.

68

Der Empfänger einer Kündigung kann sich zwar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht auf den fehlenden oder verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung als Verzögerung oder -vereitelung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende z. B. entsprechende maßgebliche und einzuhaltende Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten auch tatsächlich erreichen konnte. Deshalb liegt eine Zugangsvereitelung in diesem Sinne z. B. dann vor, wenn dem Arbeitgeber über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Dies kann z. B. dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer, nach dem er der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber erneut bei Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als seine Adresse eine Wohnung angegeben hat, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war und unter der sodann folgerichtig die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolglos blieb (BAG 22.09.2005 EzA § 130 BGB 2002 Nr. 5). Entsprechendes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer das als Einschreiben mit Rückschein übersandte Kündigungsschreiben nach erfolglosen Zustellversuchen nicht bei der Post abholt.

69

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend aber davon auszugehen, dass eine vergleichbare Fallkonstellation nach dem hier maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht gegeben ist. Denn das Kündigungsschreiben war bereits falsch adressiert; die Postleitzahl und dementsprechend auch der Ort der Zustellung waren unrichtig. Daher ist das Kündigungsschreiben nach dem Sachvortrag des Klägers, den sich die Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht hat, an eine dritte Person an einem anderen Ort übergeben worden. Damit hat die Beklagte aber gerade nicht alles erforderliche getan, damit dieses Schreiben den Kläger auch erreichen konnte. Sie hat vielmehr aufgrund fehlerhafter Adressierung das Kündigungsschreiben an einen Dritten zustellen lassen. Die fehlerhafte Adressierung liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich; nur sie hat diesen Mangel zu vertreten bzw. verschuldet. In welchem Verwandtschaftsverhältnis der tatsächliche Adressat zu dem Kläger steht, ist aufgrund des fehlenden näheren tatsächlichen Vorbringens der Beklagten zur etwaigen Empfangszuständigkeit dieser dritten Person unerheblich. Da der Kläger auch nicht behauptet hat, dieses Kündigungsschreiben seinem Verwandten tatsächlich erhalten zu haben, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass das Schreiben dem Kläger nicht zugegangen ist bzw. nicht als zugegangen gilt.

70

Auch die dem Kläger als PDF-Dokument per E-Mail übersandte Kündigung wahrt die Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB nicht und ist folglich nach § 623 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig.

71

Da dem Kläger eine schriftliche Kündigung vom 12.11.2014 zu keinem Zeitpunkt zugegangen ist, konnte das Arbeitsverhältnis auch nicht durch diese beendet werden. Allerdings hat die Folgekündigung vom 07.05.2015, dem Kläger am 13.05.2015 zugegangen, sodann das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam zum 30.06.2015 beendet; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die beiden Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht angegriffen werden, auf S. 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 143, 144 d. A.) Bezug genommen.

72

Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien folglich bis zum 30.06.2015 bestanden hat, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung seines Restgehaltes für den Monat November 2014 in Höhe 1154,89 € brutto. Gem. §§ 615, 293 ff. BGB i. V. m. d. Arbeitsvertrag aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen. Denn das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 30.06.2015 fort. Ein Arbeitsangebot des Klägers nach § 296 BGB war entbehrlich, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus ihrer Sicht nicht kündigte und sich später im Rahmen der E-Mail Korrespondenz auf diese Kündigung vom 12.11.2014 auch berief und zu diesem Zweck dem Kläger diese sogar als PDF-Datei übersandte. Damit gab sie unmissverständlich zu erkennen, dem Kläger aufgrund des aus ihrer Sicht zwischenzeitlich bereits beendeten Arbeitsverhältnisses keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz mehr zuzuweisen; damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 615, 293 ff. BGB erfüllt (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 3 Rdnr. 1603 ff.).

73

Da das Bruttomonatsgehalt des Klägers einschließlich der "car allowence" 8.666,00 € betrug, aber nur 7.511,11 € brutto abgerechnet wurden, ergibt sich der geltend gemachte und zu Recht ausgeurteilte Differenzbetrag.

74

Eine Anrechnung böswillig unterlassenem Zwischenverdienst (§ 615 S. 2 BGB bzw. § 11 KSchG) wegen der der Beklagten behaupteten unterlassenen Meldung des Klägers bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchend kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht; anzuwenden ist allein § 615 S. 2 BGB, weil § 11 KSchG als Sonderregelung dazu die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, die das Arbeitsgericht vorliegend zutreffend verneint hat, voraussetzt. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender zu melden, besteht insoweit nicht. Denn die Vorschriften über den Annahmeverzug begründen keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, die Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen (BAG 16.05.2002; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Rdnr. 1724). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts anderes aus § 140 Abs. 3 SGB III. Die Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, dass sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung der Umfang der in Betracht kommenden Arbeitsangebote deutlich erhöht hat, was eine deutlich erhöhte Vermittlungschance mit sich bringen würde. Dies ändert aber mit dem Arbeitsgericht bereits im Ansatz an der fehlenden Verpflichtung des Arbeitnehmers sich überhaupt als arbeitssuchend zu melden. Im Übrigen hatte der Kläger bereits außergerichtlich auf den fehlenden Zugang einer schriftlichen Kündigung hingewiesen, so dass das Arbeitsverhältnis objektiv gesehen und auch aus Sicht des Klägers ungekündigt fortbestand. Gerade in einer derartigen Situation, in der das Arbeitsverhältnis nicht einmal formal wirksam überhaupt gekündigt bzw. beendet wurde, kann der betroffene Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, sich arbeitslos zu melden. Warum es in dieser Situation, die allein der Arbeitgeber zu verantworten hat, dem Kläger verwehrt sein soll, sich ohne vergütungsrechtliche Nachteile auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berufen und darauf auch zu vertrauen, erschließt sich der Kammer nicht. Ob der Kläger sich deshalb arbeitslos gemeldet hat, oder aber nicht, kann offen bleiben.

75

Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Zahlung seines Bruttomonatsgehalts einschließlich der "car allowence" in Höhe jeweils 8.066,00 € für die Monate Dezember 2014 und Februar 2015 - Juni 2015. Des Weiteren hat er Anspruch auf Zahlung der "car allowence" in Höhe 1.000,00 € brutto für den Monat Januar 2015. Alle diese Ansprüche folgen aus § 615, 293 ff. BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und für die Zeiten der Erkrankung des Klägers aus § 3 Abs. 1 EfzG. Des Weiteren kann der Kläger 975,36 € netto (Telekommunikationsmittel Oktober 2014 - März 2015) verlangen. Hinsichtlich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, der die Beklagte inhaltlich nicht entgegen getreten ist, wird zur Vermeidung Wiederholungen auf S. 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 147 d. A.) Bezug genommen.

76

Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des Zielerreichungsbonus in Höhe 21.466,67 € brutto; insoweit wird zur Vermeidung Wiederholungen auf S. 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 147 d. A.) Bezug genommen.

77

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger schließlich auch die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangen.

78

Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen kann, sind zwar gesetzlich nicht positiv geregelt. Es ist allerdings anerkannt, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht hat, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt. Insoweit genügt unbeschadet der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Normen ein "triftiger Grund" (BAG 21.01.1993 EzA § 630 BGB Nr. 18; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß a.a.O., Kap. 9 Rdnr. 9 ff.). Das Arbeitsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht hat, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt; dies liegt nahe, weil sich der Arbeitnehmer -wie vorliegend- auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen (Zwischenzeugnis) oder aber trotz rechtshängiger Kündigungsschutzklage auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen kann (Endzeugnis), so dass keine Veranlassung besteht, ihn generell dazu zu zwingen, trotz entsprechenden Anspruchs bereits in dieser Prozesssituation ein Endzeugnis zu verlangen. Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer auf sein Verlangen bereits ein Endzeugnis erhalten hat, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen (LAG Hamm 13.02.2007, NzA RR 2007, 486; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß a.a.O. Kap. 9 Rdnr. 15).

79

Vorliegend hat der Kläger bislang kein Zeugnis erhalten mit der Folge, dass er nach wie vor die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen kann.

80

Auf das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

81

Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Die Ausführungen der Beklagten zu § 130 BGB überzeugen schon deshalb nicht, weil es allein die Beklagte war, die trotz Kenntnis der zutreffenden postalischen Anschrift des Klägers keine ordnungsgemäße Zustellung an diesen bewirkt hat. Irgendein schuldhaftes Mitwirken des Klägers daran lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Zu einer ihr gewünschten deutlichen Ausweitung der Risikosphäre des Klägers im Hinblick auf § 242 BGB besteht ersichtlich keine Veranlassung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 140 SGB III. Für die Kammer erschließt sich nicht, warum die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ggf. auch nach vorherigem Recht als unzumutbar anzusehende Tätigkeiten übernehmen zu müssen - zur Meidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile - im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB dazu führen soll, den Arbeitnehmer als - arbeitsrechtlich - verpflichtet anzusehen, sich arbeitslos zu melden. Auch insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Situation des Annahmeverzuges allein eine durch die Beklagte in ihr zurechenbarer Art und Weise hervorgerufen worden ist.

82

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

84

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2011 - 11 Sa 17/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2011 - 11 Sa 17/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen. In diesem Zusammenhang streiten sie vorab darüber, ob die Klage gegen eine der Kündigungen verspätet und ggf. nachträglich zuzulassen ist.

2

Die Beklagte betreibt das Krankenhaus M. Der Kläger war dort seit dem 7. Februar 1983 als „OP-Pfleger“ beschäftigt. In der Zeit vom 12. bis 27. Juni 2009 hatte er Erholungsurlaub und hielt sich im Ausland auf.

3

Bei seiner Rückkehr am 27. Juni 2009 fand er in seinem Briefkasten ein Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 und ein weiteres vom 26. Juni 2009 vor. Im Schreiben vom 25. Juni 2009 erklärte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen „Arbeitszeitbetrugs“ am 2. Juni 2009. Im Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte sie eine außerordentliche Kündigung, weil der Kläger am 12. Juni 2009 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, um seinen Urlaub „mit einem Flug nach K vorzeitig anzutreten“.

4

Am 9. Juli 2009 erhob der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Juni 2009 nicht aufgelöst worden sei. Er legte der Antragsstelle zwar das Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2009, nicht aber das vom 25. Juni 2009 vor. Am 13. Juli 2009 suchte der Kläger einen Rechtsanwalt auf und zeigte ihm die Klageschrift vom 9. Juli 2009 sowie beide Kündigungsschreiben; am 16. Juli 2009 entzog er ihm die Vollmacht wieder.

5

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage auch gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009. In der Klagebegründung heißt es, das Schreiben vom 25. Juni 2009 sei dem Kläger zusammen mit dem zweiten Kündigungsschreiben am 27. Juni 2009 zugegangen.

6

Mit Schriftsatz vom 18. August 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 20. August 2009, behauptete die Beklagte, das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 sei noch am selben Tag in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden.

7

Mit Schriftsatz vom 3. September 2009, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, beantragte der Kläger, die gegen die außerordentliche Kündigung vom 25. Juni 2009 gerichtete Klage nachträglich zuzulassen.

8

Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Kündigungserklärung vom 25. Juni 2009 noch am selben Tag in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei. Er hat die Auffassung vertreten, die gegen diese Kündigung gerichtete Klage sei für den Fall, dass dem doch so gewesen sei, nachträglich zuzulassen. Er habe annehmen dürfen, dass er mit seiner Klage gegen die Kündigung vom 26. Juni 2009 zugleich die Kündigung vom Tag zuvor angegriffen habe. Auch habe er annehmen dürfen, dass die Klagefrist erst begonnen habe, nachdem er von den Kündigungserklärungen am 27. Juni 2009 tatsächlich Kenntnis erhalten habe. Er habe ferner davon ausgehen können, dass der ursprünglich von ihm beauftragte Rechtsanwalt noch vor der Mandatsbeendigung die Klage entsprechend erweitert habe. Der Kläger hat behauptet, erst mit Zugang des Schriftsatzes vom 18. August 2009 davon erfahren zu haben, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 noch am Ausstellungstag in seinen Briefkasten eingelegt haben will.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25. Juni 2009 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 erhobene Klage gegen die fristlose Kündigung vom 25. Juni 2009 nachträglich zuzulassen;

        

3.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2009 nicht aufgelöst worden ist;

        

4.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Tatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 26. Juni 2009 hinaus fortbesteht.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 nicht rechtzeitig Klage erhoben.

11

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung durch Zwischenurteil zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 war verspätet. Gründe für ihre nachträgliche Zulassung liegen nicht vor.

13

I. Gegenstand der Revision ist allein der Zwischenstreit über den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009.

14

1. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zunächst auf den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage beschränkt und darüber durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) entschieden. Dies ist auch nach Einführung des sog. Verbundverfahrens zum 1. April 2008 gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KSchG zulässig. Im Rahmen des Zwischenstreits ist zu prüfen, ob die Klage verspätet war und ggf. nachträglich zuzulassen ist. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage verspätet ist. Das Gericht darf daher über den Antrag nur entscheiden, wenn es zu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe gegen eine dem Arbeitgeber zuzurechnende Kündigung verspätet Klage erhoben (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 732/08 - Rn. 17, BAGE 131, 105; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 46 Rn. 118).

15

2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits hat das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 318 ZPO von Amts wegen abschließend über die Kündigungsschutzklage zu entscheiden.

16

II. Die Revision ist unbegründet. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

17

1. Der Antrag ist gem. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe entsprechend seinem Vorbringen erst am 20. August 2009 erfahren, dass das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 noch an diesem Tag in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei. Mit seinem am 3. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger folglich innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG beantragt, die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nachträglich zuzulassen.

18

2. Der Antrag ist unbegründet.

19

a) Die am 17. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 wahrte nicht die Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Das Kündigungsschreiben war dem Kläger iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB noch am 25. Juni 2009 zugegangen. Die Kündigungsschutzklage hätte daher spätestens am 16. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Die am 9. Juli 2009 zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle erhobene Klage richtete sich allein gegen die Kündigung vom 26. Juni 2009. Der Beklagten ist es auch mit Blick auf § 242 BGB nicht verwehrt, sich auf die Versäumung der Frist für eine Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 zu berufen.

20

aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht.

21

(1) Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe, NJW 2002, 2391). Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie zB ein Briefkasten (Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 130 BGB Rn. 5). Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen (BAG 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - zu B II 2 a der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13; BGH 3. November 1976 - VIII ZR 140/75 - zu 2 b aa der Gründe, BGHZ 67, 271; Palandt/Ellenberger aaO; Staudinger/Dilcher BGB § 130 Rn. 21). So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. BAG 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 - aaO; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 6; jurisPK-BGB/Reichold 5. Aufl. § 130 Rn. 12). Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3; Palandt/Ellenberger aaO). Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können (Reichold aaO).

22

(2) Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3). In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegende - Gründe nicht ausgeschlossen (BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - aaO). Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - zu B I 2 a der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 58, 9).

23

Daran hält der Senat auch angesichts der Kritik der Revision fest. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dem Urlaub des Arbeitnehmers allein in der Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber eine zugangshemmende Wirkung zukommen zu lassen, während dies im sonstigen Rechtsverkehr nicht der Fall ist (BAG 11. August 1988 - 2 AZR 11/88 - zu III 1 der Gründe, RzK I 2c Nr. 14; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 58, 9). Ist ein Arbeitnehmer infolge von Urlaubsabwesenheit unverschuldet an einer rechtzeitigen Klageerhebung nach § 4 Satz 1 KSchG gehindert, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung seiner Klage gemäß § 5 KSchG. Dem Arbeitgeber wiederum muss es möglich sein, den Zugang einer Kündigung auch während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers zu bewirken, nicht zuletzt, um Erklärungsfristen wie etwa nach § 626 Abs. 2 BGB wahren zu können.

24

bb) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger sei das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten gegen 13:00 Uhr noch am selben Tag zugegangen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme für wahr gehalten, dass das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 an diesem Tag gegen 13:00 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde.

26

(a) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist. Dabei verlangt die Berücksichtigung der Ergebnisse einer Beweisaufnahme nicht eine Würdigung jeder einzelnen Ausführung eines Sachverständigen oder Zeugen. Ausreichend ist, dass das Berufungsgericht insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat. Zu verlangen ist allerdings, dass alle wesentlichen Aspekte in der Begründung des Gerichts erwähnt und gewürdigt worden sind (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 51, EzA TzBfG § 17 Nr. 14; 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05 - Rn. 28, PatR 2008, 34; BGH 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - zu B II 3 a der Gründe, NJW 1993, 935).

27

(b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Es hat die Aussage des Zeugen T insbesondere deshalb für glaubhaft gehalten, weil sie sich in den wesentlichen Geschehensabläufen mit derjenigen des Zeugen Ko decke.

28

(aa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht keine wesentlichen Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt gelassen.

29

Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Zeuge T die Unwahrheit gesagt haben müsse, als er bekundete, er habe nicht gewusst, dass der Kläger ortsabwesend gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Kündigung vom 26. Juni 2009 damit begründet worden sei, er - der Kläger - habe mit einem Flug nach K am 12. Juni 2009 vorzeitig seinen Urlaub angetreten, und der Zeuge T bekundet habe, die Kündigungsschreiben selbst erstellt zu haben.

30

Der vermeintliche Widerspruch in der Aussage des Zeugen besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob sich das Landesarbeitsgericht anderenfalls damit hätte auseinandersetzen müssen. Der Zeuge hat nicht bekundet, er habe „die“, also beide Kündigungsschreiben selbst erstellt. Er hat lediglich ausgesagt, er habe „am 25. Juni 2009“ „ein bereits vorgefertigtes Kündigungsschreiben“ einem der Geschäftsführer zur Unterschrift vorgelegt bzw. „das Kündigungsschreiben selbst vorbereitet“. Die Aussage betraf die Kündigung vom 25. Juni 2009. Auch Thema des Beweises war nur das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009. Zudem müsste der Zeuge selbst dann, wenn er auch das Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2009 gefertigt hätte, nicht zwangsläufig schon am 25. Juni 2009 Kenntnis von der Auslandsreise des Klägers gehabt haben. Im Übrigen folgt aus einer Kenntnis des Umstands, dass der Kläger am 12. Juni 2009 nach K geflogen ist, nicht notwendig, es habe bekannt sein müssen, dass er auch am 25. Juni 2009 noch ortsabwesend war.

31

Der Kläger rügt ferner, es sei ungewürdigt geblieben, dass der Zeuge in der Güteverhandlung als Vertreter der Beklagten anwesend gewesen und zudem bereits vom Arbeitsgericht vernommen worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers musste das Landesarbeitsgericht jedoch auf diese Umstände nicht noch einmal gesondert eingehen. Der Umstand, dass der Zeuge schon erstinstanzlich vernommen wurde, war für das Gericht ersichtlich ohne besondere Bedeutung für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Das ist ohne Weiteres nachzuvollziehen. Auch der Kläger begründet nicht näher, warum dieser Umstand gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche. Er macht nicht etwa geltend, es habe Widersprüche zwischen erst- und zweitinstanzlicher Aussage gegeben. Soweit der Zeuge als Vertreter der Beklagten am Gütetermin teilgenommen hatte, hat das Landesarbeitsgericht diesen Umstand nicht unberücksichtigt gelassen. Zum einen hat es sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen gemacht, welches den Zeugen ausdrücklich auch unter Berücksichtigung seiner Anwesenheit in der Güteverhandlung für glaubwürdig gehalten hat. Zum anderen ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen, in denen die Anwesenheit des Zeugen im Gütetermin erneut thematisiert wird, dass es diesen Umstand nicht übersehen hat.

32

(bb) Es stellt - anders als der Kläger meint - keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die in Anwesenheit des Zeugen T erfolgte Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten im Gütetermin, die Kündigung vom 26. Juni 2009 sei erst am 27. Juni 2009 in den Briefkasten eingeworfen worden, beruhe auf einer Information durch Dritte. Für das Landesarbeitsgericht war der Widerspruch zwischen dieser Darstellung des Geschäftsführers und der Aussage des Zeugen T über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 26. Juni 2009 schon deshalb nicht entscheidend, weil Gegenstand der Beweisaufnahme nicht die Kündigung vom 26. Juni 2009, sondern diejenige vom 25. Juni 2009 war. Soweit es ausgeführt hat, ohnehin seien Datumsangaben, zumal wenn sie auf der Information Dritter beruhten, erfahrungsgemäß irrtumsanfällig, stellt es ersichtlich darauf ab, der Geschäftsführer habe die Erklärung nicht aus eigener Kenntnis der Umstände abgegeben, sondern nach Information durch eine andere Person. Der Kläger behauptet nicht, es habe sich entgegen dieser Annahme um eine Erklärung des Zeugen T selbst gehandelt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Sitzungsniederschrift über die Güteverhandlung. Darin ist lediglich eine Erklärung „des Beklagtenvertreters“ vermerkt, ohne nähere Angabe dazu, welcher der beiden Beklagtenvertreter sie abgegeben hat.

33

(2) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, das Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 sei dem Kläger am selben Tag iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, weil nach den objektiv zu bestimmenden gewöhnlichen Verhältnissen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten gegen 13:00 Uhr mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei.

34

(a) Allerdings lässt sich dem nicht - wie nach der Zweitbegründung des Landesarbeitsgerichts - die Annahme zugrunde legen, es sei wegen der zwischenzeitlich erfolgten „Liberalisierung“ der Briefzustellung mit Einwürfen in einen vorgehaltenen Hausbriefkasten - allgemein oder ortsüblich - noch bis 17:00 Uhr eines Tages zu rechnen. Das Landesarbeitsgericht hat zu den tatsächlichen Grundlagen einer solchen - gewandelten - Verkehrsanschauung keine Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welches möglicherweise eigene Erfahrungswissen es insoweit abgestellt hätte.

35

(b) Hingegen ist die Erstbegründung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach war am Wohnort des Klägers jedenfalls bis 14:00 Uhr gewöhnlich mit Zustellungen zu rechnen. Hierfür stützt sich das Landesarbeitsgericht maßgeblich auf die Auskunft der Deutschen Post AG vom 16. Juli 2010. Dieser zufolge beginnt die Zustellung am Wohnort des Klägers in der Regel um 8:15 Uhr und endet „mit Erreichung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften“. Der beispielhaft beigelegte Dienstplan weist für den zuständigen Zusteller eine Dienstzeit an vier von sechs Arbeitstagen bis 14:05 Uhr aus.

36

Es hält sich innerhalb des Wertungsspielraums der Tatsacheninstanz, wenn das Landesarbeitsgericht auch angesichts der Ausführungen im letzten Absatz der Auskunft nicht davon ausgegangen ist, am Wohnort des Klägers sei mit Briefzustellungen gewöhnlich nur bis zu einem Zeitpunkt vor 14:00 Uhr, oder gar - mit Blick auf den Streitfall - vor 13:00 Uhr zu rechnen gewesen. Die Deutsche Post AG hat dort mitgeteilt: „Bei normalen Sendungsaufkommen und der Tatsache, dass sich der Zustellabschnitt in der ersten Hälfte befindet, können wir von einer Zustellzeit gegen Mittag ausgehen“. Zum einen bezeichnet die Angabe „gegen Mittag“ keine eindeutige Uhrzeit. Zum anderen ergibt sich aus dem Hinweis auf den Umfang des Sendungsaufkommens und die Lage des Zustellabschnitts, dass zeitliche Schwankungen oder Veränderungen nicht ausgeschlossen sind.

37

(c) Darauf, ob die Beklagte bei Einwurf des Kündigungsschreibens vom 25. Juni 2009 Kenntnis vom Aufenthalt des Klägers im Ausland hatte, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Maßgeblich ist allein, ob unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens durch den Kläger noch am 25. Juni 2009 zu rechnen war. Hierfür ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die üblichen Zustellzeiten der Briefpost abzustellen, nicht auf persönliche Besonderheiten des Erklärungsempfängers. Im Übrigen lässt sich daraus, dass im Schreiben vom 26. Juni 2009 als Kündigungsgrund angegeben ist, der Kläger habe durch einen Flug nach K am 12. Juni 2009 vorzeitig seinen Urlaub angetreten, nicht schließen, der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass sich der Kläger auch am 25. Juni 2009 noch im Ausland aufhielt.

38

cc) Gegen die demnach noch am 25. Juni 2009 zugegangene Kündigung vom selben Tag hätte der Kläger nach § 4 Satz 1 KSchG spätestens am 16. Juli 2009 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) Kündigungsschutzklage erheben müssen. Die Kündigung ist jedoch erst mit der am 17. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Die am 9. Juli 2009 zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle erhobene Klage hat die Klagefrist in Bezug auf diese Kündigung nicht gewahrt. Sie richtete sich nur gegen die Kündigung vom 26. Juni 2009 und enthielt keinen allgemeinen Feststellungsantrag. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der Vorinstanzen handelte es sich bei den Kündigungserklärungen vom 25. und 26. Juni 2009 nicht etwa nur um eine einzige, lediglich doppelt verlautbarte Kündigung (vgl. dazu BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 17, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18). Es lagen vielmehr zwei eigenständige Kündigungen vor. Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht stellen rechtsfehlerfrei darauf ab, die Kündigungsschreiben ließen sich auch nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nur als zwei nebeneinander gewollte, jeweils eigenständig auf eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärungen verstehen. So tragen die Kündigungsschreiben verschiedene Daten, die Beklagte hat darin jeweils ausdrücklich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ausgesprochen und sie hat die Kündigungen auf unterschiedliche, in den Kündigungsschreiben im einzelnen näher ausgeführte Kündigungssachverhalte gestützt.

39

dd) Im Streitfall kann dahinstehen, ob besondere Umstände in Betracht kommen, unter denen sich ein Arbeitgeber nach § 242 BGB ausnahmsweise nicht auf einen Zugang eines an die Heimatanschrift gerichteten Kündigungsschreibens berufen kann, wenn er die Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers kannte(vgl. BAG 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 58, 9). Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagten sei seine Urlaubsanschrift bekannt gewesen.

40

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, Gründe für eine nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 lägen nicht vor, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger greift sie mit der Revision auch nicht mehr an.

41

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Dabei ist ihm das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen(vgl. BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - Rn. 23, BAGE 129, 32).

42

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er unverschuldet iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG daran gehindert gewesen wäre, die Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 rechtzeitig zu erheben.

43

(1) Trotz seiner Urlaubsabwesenheit wäre es ihm möglich gewesen, rechtzeitig bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist am 16. Juli 2009 Klage auch gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 zu erheben. Er hat nach seiner Rückkehr am 27. Juni 2009 die Kündigung vom 25. Juni 2009 zusammen mit derjenigen vom 26. Juni 2009 in seinem Briefkasten vorgefunden.

44

(2) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, das Vorbringen des Klägers, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er gegen jede einzelne Kündigung vorgehen müsse, schließe sein Verschulden nicht aus. Es gehört zu den für jeden Arbeitnehmer geltenden Sorgfaltspflichten, sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum zu kümmern, ob und wie er dagegen vorgehen kann (vgl. BAG 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 - zu B I 2 c aa der Gründe, AP LPVG NW § 72 Nr. 8 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 47; ErfK/Kiel 12. Aufl. § 5 KSchG Rn. 11).

45

(3) Ob der Kläger selbst das Unterbleiben der rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 zu vertreten hat, weil er dem am 13. Juli 2009 unter Vorlage beider Kündigungsschreiben mandatierten Rechtsanwalt das Mandat noch während des Laufs der Klagefrist wieder entzogen hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dieser die Versäumung der Klagefrist zu vertreten hätte, müsste sich der Kläger das nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ebenso kann wegen dieser Bestimmung dahinstehen, ob eine uU auch nach Mandatierung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten noch mögliche rechtzeitige Klageerweiterung infolge von dessen oder infolge eigenen Verschuldens des Klägers unterblieben ist.

46

(4) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Klagefrist gegen die Kündigung vom 25. Juni 2009 sei nicht wegen eines unverschuldeten Irrtums der Prozessbevollmächtigten darüber, wann die Kündigung dem Kläger zugegangen sei, versäumt worden. Vielmehr habe der Bevollmächtigte angesichts des Datums des Kündigungsschreibens und des zweifelsfrei erkennbaren Umstands, dass dieses nicht mit der Post befördert worden sei, einen Zugang bereits am 25. Juni 2009 in Betracht ziehen müssen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Irrtum über die für die Fristberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände kann nur dann zur nachträglichen Klagezulassung führen, wenn er unverschuldet ist (vgl. für die Wiedereinsetzung Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort „Irrtum“). Das war hier nicht der Fall. Vielmehr muss auch die mögliche Unrichtigkeit einer Parteiinformation in Betracht gezogen und müssen bestehende Zweifel ausgeräumt werden (vgl. Zöller/Greger aaO).

47

III. Die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Beckerle    

        

    Torsten Falke    

                 

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2012 - 2 Ca 959/12 - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die mündliche Kündigung vom 02.07.2012, die schriftliche Kündigung vom 28.06.2012, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 31.07.2012 noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 31.07.2012 sein Ende gefunden hat.

Die erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren zuletzt nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund mehrerer Arbeitgeberkündigungen sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

2

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben am 08.12.2011 einen schriftlich abgefassten Einstellungsvertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 01.01.2012 beginnt. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit mit 14 Tagen Kündigungsfrist. Danach gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages). Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5, 6 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des beweglichen Anteils des Gehalts ab 01.01.2012 haben die Parteien zwei schriftliche Anlagen am 08.12.2011 und am 09.02.2011 vereinbart, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 7, 8 d. A. Bezug genommen wird.

3

Des Weiteren haben die Parteien am 02.01.2012 eine schriftliche "Dienstwagenvereinbarung" abgeschlossen, die u. a. folgenden Wortlaut hat:

4

"§ 1 Überlassung

5

Die Firma überlässt dem Mitarbeiter ihr Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz Modell C-Klasse mit dem amtl. Kennzeichen XY und der Fgst.Nr. XY zur Benutzung. Bei einem Wechsel des überlassenen Fahrzeugs gilt diese Vereinbarung entsprechend. Anspruch auf bestimmtes Zubehör/Ausstattung besteht nicht.

6

§ 2 Benutzung des Firmenwagens

7

Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur für betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag, bzw. gemäß sonstiger Vereinbarung oder nach Anweisung der Geschäftsleistung benutzt werden.

8

Zur Nutzung des Firmenswagens muss der Mitarbeiter einen auf sich ausgestellten gültigen Führerschein gemäß Straßenverkehrordnung besitzen.

9

Beim Tanken mit der Tankkarte hat der Mitarbeiter immer den km-Stand anzugeben.

10

§ 10 Widerruf und Rückgabe des Fahrzeugs

11

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, das Fahrzeug auf Aufforderung der Firma jederzeit zurückzugeben, ungeachtet evtl. Gegenansprüche (Lohn, Spesen, etc.), insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und/oder einer Freistellung. Erfolgt dies nicht, sind hiermit Ersatzansprüche vereinbart. Im Fall des Widerrufs hat der Mitarbeiter das Fahrzeug sowie Papiere und Schlüssel spätestens an dem auf die Mitteilung folgenden Tag an eine von der Firma bevollmächtigte Person herauszugeben. Die Rückgabe ist eine sofortige Bringschuld. Im Krankheitsfall sind die Bringkosten vom Mitarbeiter zu tragen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12

Bei folgenden Widerrufsgründen muss das Firmenfahrzeug ebenso unverzüglich ausgehändigt werden:

13

bei Entzug der Fahrerlaubnis, Verhängung eines Fahrverbots oder der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins;
bei Wechsel in eine Position, bei der ein Dienstwagen nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; dies ist auch anzunehmen bei einer Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters derart, dass sich die durchschnittliche Dauer der Dienstreisen um mehr als 25 % reduzieren wird;
bei einer Arbeitsunfähigkeit, die über sechs Wochen hinausgeht;
bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses über den Zeitraum von einem Monat hinaus (u. B. Elternzeit, Wehr-, Zivildienst oder ähnliche Fälle);
bei gravierenden und schuldhaften Vertragsverletzungen des Mitarbeiters oder dringenden Verdachtsmomenten hierzu."

14

Der Kläger ist seit dem 02.07.2012 erkrankt (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Bl. 9 d. A.).

15

Die Erkrankung hat der Kläger fernmündlich am Vormittag des 02.07.2012 bei der Beklagten mitgeteilt. Dort wurde er aufgefordert, das Firmenfahrzeug zurückzugeben; darüber hinaus wurde ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

16

Die Beklagte hat ein "Einwurfeinschreiben" vom 28.06.2012 vorgelegt, wonach sie das Arbeitsverhältnis fristgemäß "zum 14.07.2012" gekündigt hat. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 22 d. A. Bezug genommen. Des Weiteren hat sie einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG C-Stadt zum 28.06.2012 vorgelegt, wonach dort eine Sendung eingeliefert wurde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Beleges/Quittung wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen. Schließlich hat sie einen Screenshot in Kopie vorgelegt, wonach die Sendungsnummer RG 12345 DE am 29.06.2012 zugestellt worden ist; hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Screenshots wird auf Bl. 24 d. A. Bezug genommen.

17

Mit der am 10.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

18

Mit Schreiben vom 31.07.2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, vorsorglich ordentlich gekündigt wegen der Nichtrückgabe des Firmenwagens durch den Kläger. Durch Vergleich vom 31.07.2012 haben sich die Parteien im Einstweiligen Verfügungsverfahren 7 Ga 6/12 vor dem Arbeitsgericht daraufhin verständigt, dass sich der Kläger verpflichtet hat, das Firmenfahrzeug an die Beklagte herauszugeben.

19

Gegen die Kündigungserklärung vom 31.07.2012 wendet sich der Kläger mit der am 06.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung.

20

Der Kläger hat vorgetragen,
eine Kündigung vom 28.06.2012 sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Seine Erkrankung sei im Übrigen offensichtlich Folge einer Mobbing-Strategie durch den Geschäftsführer der Beklagten. Ohne sein Wissen sei in dem Firmenfahrzeug eine Überwachungseinrichtung vorhanden gewesen, wonach er ständig habe überwacht werden können. Gründe für eine weitere außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung bestünden nicht.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und nicht durch Kündigung, insbesondere nicht durch Kündigung per Telefonat vom 02.07.2012 beendet wurde. Wir verweisen auf beigefügte Kopie des Arbeitsvertrags.
...
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht durch Kündigungserklärung vom 31.07.2012, dem Kläger zur Kenntnis gelangt am 01.08.2012, beendet wurde.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen,
dem Kläger sei mit Schreiben vom 28.06.2012 ordentlich zum 14.07.2012 durch Einwurfeinschreiben gekündigt worden. Die Sendung sei am 29.06.2012 zugestellt worden; dies ergebe sich aus dem Screenshot der Sendungsverfolgung (Bl. 24 d. A.).

26

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2012 (Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.

27

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.11.2012 - 2 Ca 959/12 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 111-114 d. A. Bezug genommen.

28

Gegen das ihm am 09.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 10.01.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Montag, dem) 11.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

29

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Kündigung vom 28.06.2012 sei ihm nicht zugegangen. Der Reproduktion des Zustellungsbeleges komme keine Urkundseigenschaft im Sinne der § 415 ff. ZPO zu; sie begründe allenfalls ein starkes Indiz für den tatsächlich erfolgten Zugang des Schreibens. Zu dessen Erschütterung sei vorzutragen, dass in A-Stadt mehrere "A." ansässig seien, insbesondere die postalischen Zustelladressen weiterer "E." wie Z.-straße bzw. T.-l. Straße direkt nebeneinander gelegen seien und es in der Vergangenheit bereits öfter vorgekommen sei, dass aus Bequemlichkeit oder Unkenntnis heraus an die jeweiligen "E." versandte Poststücke in fremden A.-Briefkästen gelandet seien. Weder am angeblich zugestellten Tag noch an den darauffolgenden Tagen überhaupt sei ein Einwurfeinschreiben an der Adresse des Klägers aus dem Briefkasten entnommen worden, geschweige denn ein Kündigungsschreiben datiert vom 28.06.2012.

30

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.03.2013 (Bl. 147-151 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 22.04.2013 (Bl. 164, 165 d. A.) Bezug genommen.

31

Der Kläger beantragt,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2012, Az.: 2 Ca 959/12, abzuändern. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, durch den Nachweis der Absendung des Kündigungsschreibens sei auch dessen Zugang im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen anzusehen.

36

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.04.2013 (Bl. 157-163 d. A.) Bezug genommen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

38

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2013.

Entscheidungsgründe

I.

39

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

40

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

41

Denn das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist weder durch die mündliche Kündigung vom 02.07.2012, die schriftliche Kündigung vom 28.06.2012, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 31.07.2012, noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 31.07.2012 beendet worden.

42

Die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.06.2012 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis schon deshalb nicht (innerhalb der vereinbarten Probezeit) beendet, weil entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Kläger gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist.

43

Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 22.03.2012 - 2 AZR 224/11, EzA-SD 17/2012 S. 3 LS; 16.03.1988 EzA § 130 BGB Nr. 16; Landesarbeitsgericht Köln 22.11.2010 NZA-RR 2011, 244; s. Müller FA 2012, 356). Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ein an die Heimanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß (BAG 22.03.2012 - 2 AZR 224/11, EzA-SD 17/2012 S. 3 LS). Der Empfänger einer Kündigung kann sich zudem nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den fehlenden oder verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende z.B. entsprechende Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreichen konnte. Eine Zugangsvereitelung in diesem Sinne liegt z. B. dann vor, wenn dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war, denn der Arbeitnehmer hatte, nachdem er von der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber erneut bei Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als seine Adresse eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war und unter der die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolglos blieb (BAG 22.09.2005 EzA § 130 BGB 2002 Nr. 5). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber, um die ordentliche Kündigungsfrist auszunutzen, dem Arbeitnehmer am letzten Tag des Monats die Kündigungserklärung persönlich am Arbeitsplatz übergeben will, dieser aber kurz vor Arbeitsschluss bereits gegangen ist (Landesarbeitsgericht Köln 10.04.2006 NZA-RR 2006, 466; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2013, Kap. 4, Rn. 90).

44

Der Arbeitgeber hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen, denn wenn ein gewöhnlicher Brief der Post zur Beförderung übergeben wird, so gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass er auch zugegangen ist (BAG 14.07.1960 AP Nr. 3 zu § 130 BGB). Bei einer Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung muss der Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen ist. Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hat (Landesarbeitsgericht München 15.12.2004 - 10 Sa 246/04, FA 2005, 223 LS).

45

Vorliegend hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Übermittlungsform des sogenannten Einwurf-Einschreibens gewählt.

46

Neben dem Übergabe-Einschreiben besteht auch die Möglichkeit, einen Brief per Einwurf-Einschreiben durch die Post befördern zu lassen. Es wird mit der Tagespost in den Hausbriefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen. Dieser Einwurf wird von dem Mitarbeiter der Deutschen Post AG mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe dokumentiert; einer Unterschriftsleistung des Empfängers bedarf es entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg wird dann ein einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, sodass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stehen. Unter einer für Deutschland einheitlichen Telefonnummer (z.Zt. 000) kann dann der jeweilige Postkunde unter Angabe der auf seinem Aufgabenbeleg erkennbaren Kennziffer den genauen Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten erfragen. Zwar wird das Original des Auslieferungsbeleges beim Scannvorgang zerstört, allerdings besteht die Möglichkeit gegen eine Gebühr auch einen schriftlichen Datenauszug zu erhalten, mit dem dann der exakte Einwurfszeitpunkt vor Gericht schriftlich belegt werden kann (Neuvians/Mensler BB 1998, 1206 f.; s. KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 112; APS/Preis Grundlagen D Rn. 55).

47

Dieses Einschreiben geht dem Empfänger folglich mit Einwurf in den Hausbriefkasten zu, so dass der Absender damit einen Zugang seiner Kündigung bewirken kann, ohne unter Umständen die Abholung bei der Post abwarten zu müssen (Landesarbeitsgericht Köln 22.11.2010 NZA-RR 2011,244); zugleich kann nach z. T. vertretener Auffassung gem. § 418 ZPO der volle Beweis des Einwurfs des Schreibens geführt werden, der durch den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung widerlegbar ist (vgl. Dübbers NJW 1997, 2503 ff.).

48

Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Post inzwischen als AG geführt wird, so dass lediglich § 416 ZPO in Betracht kommt (zutr. Bauer/Diller NJW 1988, 2795 f; Reichert NJW 2001, 2523 ff.). Allerdings hat der Kündigungsempfänger, der einen vom Auslieferungsbeleg abweichenden Zugang behauptet, einen Geschehensablauf darzulegen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen späteren Zugang beinhaltet (Landesarbeitsgericht Bl.-Bra. 12.03.2007 - 10 Sa 1945/05, ZTR 2007, 468 LS).

49

Vor diesem Hintergrund wird der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens unterschiedlich beurteilt (s. KR/Friedrich § 4 KSchG Rn. 112): Während z. T. davon ausgegangen wird, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass die Sendung durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Einlegen in das Postfach zugegangen ist (OLG Saarbrücken 20.03.2007, OLGR 2007, 601; OLG Koblenz 31.01.2005 OLGR 2005, 869; AG Erfurt 20.06.2007 MDR 2007, 1338; AG Paderborn 27.07.2000 NJW 2000, 3722; s. a. BGH 11.07.2007 NJW-RR 2007, 1567), sehen andere keinen verbesserten Nachweis des Zugangs einer Kündigungserklärung durch das Einwurf-Einschreiben (LG Potsdam 27.02.2000, 3722; AG Kempten 22.08.2006 NJW 2007, 1215; AG Köln 16.07.2008 WuM 2008, 483; Landesarbeitsgericht Hamm 05.08.2009 PflR 2010, 72(.

50

Die von der Deutschen Post AG übermittelte Kopie des Auslieferungsbelegs beweist nur, dass die Deutsche Post AG, das Call-Center eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Der Vortrag der mündlichen Auskunft des Call-Centers ist reiner Parteivortrag. Wird der Mitarbeiter der Deutschen Post AG ausfindig gemacht und als Zeuge benannt, wird er sich in den meisten Fällen nicht an den konkreten Einwurf, an das Einlegen gerade dieses Schriftstücks erinnern können, sondern lediglich bekunden, wenn er diesen Vorgang dokumentiert habe, sei es auch so erfolgt (zutr. KG/Friedrich § 4 KSchG Rn. 112; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Boeck/Hoß, a. a. O., Rn. 124 ff.).

51

Deshalb spricht nach Auffassung der Kammer alles dafür, dass Einwurf-Einschreiben hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs keine Besonderheiten zur gewöhnlichen Briefsendung aufweisen. Hier wird nämlich ebenfalls das Schreiben selbst in den Briefkasten geworfen; lediglich der Nachweis des Zugangs wird dadurch erleichtert, dass der Einwurf von einem Mitarbeiter der Post AG dokumentiert wird.

52

Folglich ist vorliegend allein aufgrund des Einlieferungsbeleges sowie des von der Beklagten vorgelegten Screen-Shots nicht davon auszugehen, dass der Zugang in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise erfolgt ist. Weiteres tatsächliches Vorbringen bzw. weitere Beweisantritte der Beklagten ist/sind in beiden Rechtszügen in dem schriftsätzlichen Vorbringen nicht erfolgt.

53

Folglich hat die Kündigung der Beklagten vom 28.06.2013 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet.

54

Nichts anderes gilt für die fernmündlich am 02.07.2013 erklärte Kündigung; insoweit folgt die Unwirksamkeit bereits aus § 623 BGB.

55

Aber auch die außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2012 führt zu keinem anderen Ergebnis.

56

Denn zum einen sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

57

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind (Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 4. Auflage 2012 (APS-Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 10. Auflage 2013, Kap. 4. Rdnr. 1104 ff.).

58

Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32).

59

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein.

60

Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297).

61

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35).

62

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

63

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS).

64

Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen).

65

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS).

66

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.).

67

Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grds. (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245).

68

Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O . Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes.

69

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27).

70

Allerdings ist insoweit davon auszugehen, dass eine außerordentliche Kündigung nur als unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) zulässig ist. Deshalb müssen alle anderen, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls möglichen und angemessenen milderen Mittel (insbesondere also eine Abmahnung) ausgeschöpft werden, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen (s. § 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB; BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 4 Rn. 1372 ff).

71

Einer Abmahnung bedarf es bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht. oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Berlin-Brandenburg 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff; Schrader NJW 2012, 342 ff; s. LAG Berlin-Brandenburg 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353: Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen).

72

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nach der vertraglichen Dienstwagenvereinbarung mit der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt zur Herausgabe des Firmenwagens gar nicht verpflichtet war. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand nach der hier dargestellten Auffassung der Kammer das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fort. Zwar wird in § 10 der Dienstwagenvereinbarung (Satz 1) ausgeführt, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, das Fahrzeug auf Aufforderung der Firma jederzeit zurückzugeben. Andererseits heißt es dort in Satz 5: "Bei folgenden Widerrufsgründen muss das Firmenfahrzeug ebenso unverzüglich ausgehändigt werden:

73

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die über 6 Wochen hinausgeht;..."

74

Vorliegend war der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt zwar arbeitsunfähig, der Sechswochenzeitraum war aber noch nicht verstrichen. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in § 10 Satz 1 - jederzeitige Rückgabepflicht - und hinsichtlich der Widerrufsgründe (Arbeitsunfähigkeit, die über 6 Wochen hinausgeht) miteinander nicht vereinbar. Sie sind zumindest unklar, so dass der Kläger nach der hier vertretenen Auffassung zur Rückgabe nicht verpflichtet war.

75

Sollte man insoweit anderer Auffassung sein und den Kläger trotz Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB zur Rückgabe als verpflichtet ansehen, so käme im Hinblick auf die zuvor beschriebene Unklarheit eine außerordentliche Kündigung allenfalls nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung in Betracht. Daran fehlt es unstreitig.

76

Im Übrigen haben die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht zum fraglichen Zeitpunkt auf eine Rückgabe des Firmenwagens verständigt, so dass im Hinblick auf das Prognoseprinzip nicht erkennbar ist, warum überhaupt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein soll.

77

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt auch eine vorsorgliche ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (verhaltensbedingt, § 1 KSchG) nicht in Betracht.

78

Was als verhaltensbedingter Kündigungsgrund zu verstehen ist, wird im KSchG zwar nicht definiert. Allerdings kommen verhaltensbedingte Umstände, die grds. dazu geeignet sind, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, ebenso als verhaltensbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG in Betracht. Im Übrigen ist eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 2 S 1 Alt. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i. d. R. schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint. Ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Ebenso kann eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen (BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607;s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 10).

79

Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist grds. nur dann sozial gerechtfertigt (vgl. BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2013, Kap. 4, Rn. 2282 ff.) wenn
ein (i. d. R. schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten bzw. der vertragliche geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist, der Arbeitnehmer also seine vertraglichen haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i. d. R. schuldhaft verletzt hat;
dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat;
(i. d. R. zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist;
danach weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und
eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.

80

Es gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern eine Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG 19.04.2007 NZA-RR 2007, 571; LAG RhPf 26.02.2010 NZA-RR 2010, 297).

81

Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09, NZA-RR 2010, 297; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS).

82

Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

83

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist zum einen davon auszugehen, dass nach Auffassung der Kammer bereits kein Fehlverhalten des Klägers vorlag, zum anderen wäre selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, zumindest eine einschlägige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich gewesen, an der es fehlt.

84

Nach alledem hat auch die vorsorglich ordentliche Kündigung vom 31.07.2012 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.

85

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des Klägers aufzuheben und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom 28.06.2012, 02.07.2012 und vom 31.07.2012 antragsgemäß festzustellen.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

87

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.