Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2011 - 10 Sa 381/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1006.10SA381.11.0A
bei uns veröffentlicht am06.10.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13. Mai 2011, Az.: 10 Ca 114/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 28.12.2010.

2

Der Kläger (geb.1960, verheiratet) war seit dem 01.02.2004 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn von 1.650,00 EUR tätig. Die Beklagte beschäftigt fast 200 Arbeitnehmer, ihre wichtigste Kundin ist die X, auf deren Werksgelände sie mit ca. 150 Arbeitnehmern verschiedene Dienstleistungen, u.a. den Transport von Paletten, erbringt.

3

Mitte November 2010 wurde die Beklagte von der X. darüber informiert, dass es in der Zeit von mindestens 2007 bis Februar 2010 zu Palettendiebstählen gekommen sei. Mitarbeiter der X und der Beklagten sollen ca. 240.000 Neupaletten im Gesamtwert von ca. 2,4 Mio. EUR vom Werksgelände geschafft haben. Im Verlauf der Ermittlungen gerieten zunächst der für das Packmittellager verantwortliche Betriebsmeister der X. M, der Disponent der Beklagten A. und der Fahrer S. in Verdacht. Am 14.12.2010 teilte die X. der Beklagten mit, dass nach ihren Erkenntnissen auch der Kläger daran beteiligt gewesen sei, mit dem Lkw der Beklagten gestohlene Neupaletten von ihrem Werksgelände zu einer Firma M. in E-stadt. zu transportieren, die das Diebesgut gewerbsmäßig weiter veräußert habe. Allein der Kläger soll in den Jahren 2008 und 2009 mindestens 375 Transporte von gestohlenen Paletten mit dem Lkw der Beklagten durchgeführt haben.

4

Am 14.12.2010 erteilte die X. dem Kläger ein Werksverbot. Am 23.12.2010 hörte die Beklagte den Kläger zu den Verdachtsmomenten und den Betriebsrat zu den Kündigungsvorwürfen an. Mit (einem) Schreiben vom 28.12.2010 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. zum nächstmöglichen Termin. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 19.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Wann ihm das Kündigungsschreiben zugegangen ist, ist streitig.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.05.2011 (dort Seite 2-8 = Bl. 105 -111 d. A.) Bezug genommen.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

7

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 28.12.2010, zugegangen am 17.01.2011, nicht aufgelöst worden ist,

8

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.12.2010, zugegangen am 16.01.2011, nicht aufgelöst worden ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Kündigung vom 28.12.2010 bereits gemäß § 7 KSchG wirksam sei, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben habe. Die Kündigung sei jedenfalls aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger an den umfangreichen Palettendiebstählen zu Lasten der X. beteiligt gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Transporte der Paletten vom Werksgelände der X. nach E-stadt. der Begehung von Straftaten dienten. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er die Transporte an der Beklagten vorbei durchgeführt habe. Die Fahrten zur Firma M. nach E-stadt. seien nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Der Kläger habe vom Empfänger keine Quittung über die Lieferung und auch sonst keine Belege über die durchgeführten Fahrten erhalten, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, die ordnungsgemäße Abwicklung zu kontrollieren und die Leistung der X. in Rechnung zu stellen. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, er sei als Fahrer nicht verpflichtet gewesen, die Lieferaufträge zu überprüfen. Er sei als Lkw-Fahrer auch für die transportierte Ladung verantwortlich. Es sei im Transportgewerbe üblich, die Auftragserledigung zu dokumentieren. Soweit der Kläger geltend mache, eine Bestätigung des Empfangs der Ware sei bei Lieferungen nach E-stadt. nicht notwendig gewesen, der fehlende Beleg sei von der Beklagten auch nie gerügt worden, habe er nicht vorgetragen, wodurch die Beklagte von den Fahrten überhaupt hätte Kenntnis erlangen sollen. Soweit er einwende, er habe die Fahrten auf Anweisung des X-Mitarbeiters M. durchgeführt, handele es sich um eine betriebsfremde Person. Soweit er sich auf Anweisungen des Disponenten A. berufe, habe er nicht dargelegt, weshalb er trotz der im Transportgewerbe unüblichen Verfahrensweise davon ausgegangen sei, A. handele mit Wissen der Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.05.2011 (Bl. 112-119 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.06.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 05.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

13

Er ist der Ansicht, seine Klage sei nicht verfristet. Die Kündigung sei ihm nicht am 28.12.2010 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei er erkrankt gewesen und habe das Kündigungsschreiben nicht erhalten. Dann sei er vom 01.01. bis zum 15.01.2011 in Urlaub gewesen. Seine Ehefrau habe den Brief am 05.01.2011 dem Briefkasten entnommen, aber nicht geöffnet. Am 16.01. oder 17.01.2011 habe ihm die Ehefrau den Brief gegeben.

14

Die fristlose Kündigung sei nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er als Lkw-Fahrer verpflichtet gewesen sei, Paletten auf Anweisung zu transportieren. Er sei auf Anweisung des X-Mitarbeiters M. tätig geworden, der als Leiter des Palettenlagers der X. für die Palettenbestände verantwortlich gewesen sei. Dessen Aufträgen habe der Disponent der Beklagten A. jeweils zugestimmt. Er habe die entsprechenden Fahrten weisungsgemäß durchgeführt und gebrauchte Paletten transportiert. Es habe für ihn als Lkw-Fahrer keinerlei Veranlassung bestanden, an den Weisungen des X.-Verantwortlichen oder des Disponenten der Beklagten zu zweifeln. Die entsprechenden Lieferscheine habe ihm M. jeweils übergeben. Warum und wieso irgendwelche Paletten an irgendwelche Orte zu fahren gewesen seien, habe er nicht überprüfen können. Dazu sei er als einfacher Fahrer auch nicht verpflichtet gewesen. Er habe sich nicht strafbar gemacht, weil er nur nach Anweisung gehandelt habe. Eine Meldung bei der Geschäftsleitung sei nicht erforderlich gewesen, weil diese durch den Disponenten A. vertreten worden sei.

15

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 30.06.2011 (Bl. 128-130 d.A.) und vom 24.08.2011 (Bl. 156-157 d.A.) Bezug genommen.

16

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.05.2011, Az.: 10 Ca 114/11, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.2010 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.12.2010 aufgelöst worden ist.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08.08.2011 (Bl. 144-147 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Klage sei verspätet. Das Kündigungsschreiben sei am 28.12.2010 von zwei Boten um 10:36 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, nachdem ihnen auf ihr Klingeln niemand geöffnet habe. Die Kündigung sei zumindest als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Das Verhalten des Klägers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er als Mitglied einer Bande an einem schweren Palettendiebstahl zum Nachteil ihrer Kundin X. beteiligt gewesen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er keinen Fahrauftrag erledigen dürfe, ohne dass ihm der Empfänger einen Lieferschein unterschreibe. Auf diese Notwendigkeit habe der Gesamteinsatzleiter die Fahrer immer wieder hingewiesen. Wer 375-mal Fahrten ohne unterschriebene Lieferscheine ausführe, setzte sich dem dringenden Verdacht aus, an den Palettendiebstählen beteiligt gewesen zu sein.

21

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet.

II.

23

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.2010 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

24

1. Die Kündigung vom 28.12.2010 hat das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger die Kündigung nicht rechtzeitig mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen hat. Die Kündigung gilt deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Kündigung ist dem Kläger am 28.12.2010 durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugegangen. Die Kündigungsschutzklage vom 19.01.2011, die am gleichen Tag per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wahrt die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht.

25

Der Kläger hat in der Klageschrift - in den Klageanträgen zu 1 und 2) - angegeben, die fristlose Kündigung vom 28.12.2010 sei ihm am 17.01.2011 zugegangen, die hilfsweise ordentliche Kündigung am 16.01.2011. Diese Angaben konnten schon deshalb nicht zutreffen, weil es nur ein Kündigungsschreiben der Beklagten (auf einem DIN A4-Blatt) mit der Formulierung „Hiermit kündigen wird das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. zum nächstmöglichen Termin“ gibt. Auf den Vortrag der Beklagten, das Kündigungsschreiben sei am 28.12.2010, um 10:36 Uhr von zwei Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, trägt der Kläger zuletzt vor, er sei bis zum 31.12.2010 erkrankt gewesen und anschließend vom 01.01. bis zum 15.01.2011 nach Italien verreist. Seine Ehefrau habe die Sendung am 05.01.2011 aus dem Briefkasten entnommen und ihm den Brief am 16.01. oder 17.01.2011 ungeöffnet überreicht. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass dem Kläger mit Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten die Kündigung am 28.12.2010 nach § 130 BGB zugegangen ist.

26

Die Ansicht des Klägers, die Kündigungserklärung sei ihm nicht am 28.12.2010 zugegangen, weil er zunächst erkrankt und danach bis 15.01.2011 nach Italien verreist sei, trifft nicht zu. Es ist unerheblich, ob seine Ehefrau die Sendung erst am 05.01.2011 aus dem Briefkasten entnommen und ihm am 16. oder 17.01.2011 ungeöffnet übergeben hat. Es kommt vielmehr allein darauf an, wann das Schreiben in den Hausbriefkasten gelangt ist. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Besteht für den Empfänger diese Möglichkeit unter den gewöhnlichen Verhältnissen, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert ist (BAG Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - NZA 2004, 1330).

27

Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss grundsätzlich dafür Sorge tragen und Vorsorge treffen, dass er von für ihn bestimmte Sendungen Kenntnis nehmen kann. Dies entspricht den Gepflogenheiten des Verkehrs und wird von ihm erwartet. Es genügt deshalb nicht, wenn der Kläger vorträgt, seine Ehefrau habe die Sendung am 05.01.2011 mit Werbung aus dem Briefkasten genommen. Der Kläger hätte konkret angeben müssen, wann und von wem an den Tagen ab dem 28.12.2010 der Briefkasten geleert worden ist. Dies gilt umso mehr, weil er nach Erteilung des Hausverbots durch die X. am 14.12.2010 und seiner Anhörung durch die Beklagte am 23.12.2010 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem bandenmäßigen Diebstahl von Paletten mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung rechnen musste. In einem solchen Fall konnte von ihm ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und eine entsprechende Darlegung der Umstände im Prozess erwartet werden (vgl. BAG Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 732/08 - NZA 2009, 1229). An einer derartigen Darlegung fehlt es. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der persönlich anwesende Kläger der Berufungskammer mit der Begründung, er zahle seine Rechnungen immer pünktlich, er erhalte nur einmal jährlich Post vom ADAC, erklärt, dass er den Briefkasten nicht täglich leere. Dies geht zu seinen Lasten und nicht zu Lasten der Beklagten, die ihm das Kündigungsschreiben durch zwei Boten in den Hausbriefkasten hat einwerfen lassen (so auch: LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.03.2007 - 11 Ta 217/06 - Juris).

28

Der Kläger hat keinen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf nachträgliche Klagezulassung gestellt. Die Voraussetzungen wären im Entscheidungsfall auch nicht gegeben gewesen, denn der Kläger hat die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt.

29

2. Weil die außerordentliche Kündigung vom 28.12.2010 bereits aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG als rechtswirksam gilt, ist nicht mehr zu prüfen, ob sie durch einen wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt war.

30

Die Berufungskammer teilt allerdings die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Angriffe der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe völlig verkannt, dass für ihn als einfacher Fahrer kein Anlass bestanden habe, an der Rechtmäßigkeit der Weisungen des Disponenten der Beklagten A. und des Betriebsmeisters der X. M. zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht ausführlich und sorgfältig begründet, weshalb sich der Kläger nicht mit dem Argument entlasten kann, er habe die Fahrten (der vom Werksgelände der X. gestohlenen Paletten) auf Anweisung des X.-Mitarbeiters M. durchgeführt, denn M. sei als betriebsfremde Person nicht sein Vorgesetzter gewesen. Soweit er sich auf Anweisungen des Disponenten A. berufe, habe er nicht dargelegt, weshalb er trotz der unüblichen Verfahrensweise davon ausgegangen sei, der Disponent handele mit Wissen der Beklagten.

31

Die gegenteilige Ansicht des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhalts. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger nicht damit entlasten, ihm sei verborgen geblieben, dass er vom Werksgelände der X. gestohlene Paletten (ab 2008 insgesamt 375 Fahrten) transportiert hat. Sein Argument, er habe als einfacher Lkw-Fahrer nicht zu überprüfen, warum und wieso er irgendwelche Paletten an irgendwelche Orte zu fahren habe, greift zu kurz. Er ist als Lkw-Fahrer nicht nur verpflichtet, Frachtgüter auf Anweisung zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren und dort abzuliefern, er hat vielmehr auch für die ordnungsgemäße Dokumentation des Transports zu sorgen, damit sein Arbeitgeber Durchführung und Erledigung des Frachtauftrags gegenüber dem Kunden nachweisen und abrechnen kann. Wer als Lkw-Fahrer 375 vollbeladene Lkw mit Paletten vom Werksgelände der X. nach E-stadt transportiert, ohne sich - wie sonst gang und gäbe - den Empfang der Lieferung quittieren zu lassen und die Durchführung des Frachtauftrags gegenüber seiner Arbeitgeberin zu dokumentieren, begeht eine besonders schwere Pflichtverletzung, die das zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört.

III.

32

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

33

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.