Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2008 - 10 Sa 288/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1106.10SA288.08.0A
bei uns veröffentlicht am06.11.2008

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. April 2008, Az.: 3 Ca 2054/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

2

Der Kläger (geb. am … 1956, verheiratet, ein Kind) war seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten als Handlungsbevollmächtigter angestellt. Er bezog zuletzt 14 Monatsgehälter in Höhe von jeweils € 5.567,14 brutto. Die Beklagte beschäftigte im Dezember 2006 insgesamt 39 Arbeitnehmer.

3

Mit Schreiben vom 19.12.2006 erklärte die Beklagte aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung zum 30.06.2007. Sie bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis mit einer reduzierten Vergütung von 14 Monatsgehältern in Höhe von jeweils € 4.788,26 brutto fortzusetzen. Neben der Kündigung gegenüber dem Kläger sprach die Beklagte auch gegenüber weiteren Arbeitnehmern Änderungskündigungen aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Er erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 25.04.2007 (Az.: 4 Ca 23/07) der Klage stattgegeben. Das Urteil ist beiden Parteien in vollständiger Form abgefasst am 09.07.2007 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, ist es seit dem 10.08.2007 rechtskräftig.

4

Am 04.05.2007 stellte die Einigungsstelle einen Sozialplan auf. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans wird auf Blatt 7 bis 9 der Akte verwiesen. Der Sozialplan hat u.a. folgenden Wortlaut:

5

1. Geltungsbereich

        

1.1. Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter der C., die Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind und am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben.

        

1.2. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Leistungen dieses Sozialplans, wenn sie von betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen betroffen sind, keinen Vorbehalt erklärt haben und zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

        

1.3. Anspruch auf Leistung nach diesem Sozialplan haben ebenfalls Mitarbeiter, die veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigungen bzw. Aufhebungsvereinbarungen seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.

…"   

6

Der Kläger ist im Mai 2007 ein neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.07.2007 als Leiter des Tiefbauamtes der Stadt B. eingegangen. Er erhält dort eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA. Das inzwischen unbefristete Arbeitsverhältnis war zunächst für ein Jahr befristet.

7

Im Mai 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine neue Anstellung ab dem 01.07.2007 gefunden habe. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.05.2007 (Bl. 45 d. A.) wie folgt:

8

„…im Hinblick auf Ihren Wunsch, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 zu beenden und ab dem 01.07.2007 die Stelle des Leiters des Tiefbauamtes B. anzutreten, darf ich Sie darauf hinweisen, das Sie die Änderungskündigung zwar nicht unter Vorbehalt angenommen haben, jedoch erstinstanzlich gewonnen haben; damit besteht Ihr Arbeitsverhältnis bei der C. fort.

        

Es bleibt Ihnen unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist selbst zu kündigen. Dass Sie ab 01.07.2007 eine neue Stelle haben, berechtigt Sie nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Falls Sie vorzeitig Ihre Tätigkeit einstellen und uns hierdurch ein Schaden entstehen sollte, muss ich mir leider Schadensersatzansprüche vorbehalten. …“

9

Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 46-47 d. A.) bat der Kläger die Beklagte zu erklären, ob sie aus der Kündigung vom 19.12.2006 überhaupt noch Rechtsfolgen herleite und ob beabsichtigt sei, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 25.04.2007 einzulegen. Außerdem bot er seine Arbeitskraft auch über den 30.06.2007 hinaus an. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Der Kläger trat am 01.07.2007 seinen Dienst bei seinem neuen Arbeitgeber an.

10

Mit Schreiben vom 16.08.2007 (Bl. 49 d. A.) verweigerte der Kläger - innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsrechtsstreit - die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und verlangte die Zahlung der Sozialplanabfindung.

11

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008 (Seite 2-4 = Bl. 85-87 d. A.) sowie auf die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 10.04.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan. Er unterfalle dem Geltungsbereich des Sozialplans aufgrund seines rechtskräftigen Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht. Er habe das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen abschließend durchgesetzt. Hieran ändere seine Entscheidung, von der Möglichkeit der Lossagung gemäß § 12 KSchG Gebrauch zu machen, nichts. Der Ansicht des Klägers, das Arbeitsverhältnis sei durch die Lossagung nach § 12 KSchG entgegen der rechtskräftigen Feststellung dennoch durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten im Sinne der Ziffer 1.2 des Sozialplans aufgelöst worden, sei nicht zu folgen. Der Kläger sei weder zum 31.07.2007 noch zum Ablauf seiner individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass er auch die zeitliche Voraussetzung der Ziffer 1.2, 2. Halbsatz des Sozialplans nicht erfülle. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.3 des Sozialplanes nicht. Hier sei ein Kausalzusammenhang zwischen Eigenkündigung und Aufhebungsvereinbarung einerseits und der von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahme andererseits erforderlich. Der Wortlaut lasse es nicht zu, hierunter bereits ausgesprochene Änderungskündigungen zu subsumieren. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Einigungsstelle keine Sozialplanansprüche für Arbeitnehmer begründet habe, die den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen rechtskräftig durchgesetzt haben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 9 des Urteils (= Bl. 88 - 92 d. A.) Bezug genommen.

17

Der Kläger, dem das Urteil am 21.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am Montag, dem 23.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Sozialplanabfindung zu. Er sei bezogen auf den Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans von einer betriebsbedingten Kündigung „betroffen“. Ihm sei eine derartige Kündigung mit Schreiben vom 19.12.2006 zugestellt worden. Die Beklagte habe im Kündigungsschutzprozess bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht das Ziel verfolgt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es finde auch der zweite Absatz von Ziffer 1.2 des Sozialplans Anwendung, weil er spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Der 30.06.2007 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Die Beklagte habe ihn trotz seines Arbeitsangebots und seiner Bitte, zu erklären, ob das Urteil rechtskräftig werden würde, nicht weiterbeschäftigt. Der rein rechtlichen Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts, er sei nicht zum 30.06.2007 ausgeschieden, sei nicht zu folgen. Im Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens habe nicht festgestanden, ob das klagestattgebende Urteil Rechtskraft erlangt. Aus dem Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans lasse sich nicht schließen, dass hiermit tatsächlich auf die Rechtsgültigkeit der dem Ausscheiden zugrundeliegenden Willenserklärung geschlossen werden müsse. Abzustellen sei vielmehr auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb. Der Sozialplan differenziere nicht zwischen sozial gerechtfertigten und sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er lasse das Merkmal der „Betroffenheit“ genügen.

19

Er habe mit Schreiben vom 16.08.2007 von seinem Recht nach § 12 KSchG Gebrauch gemacht. Diese Erklärung sei durch die Beklagte veranlasst worden, so dass die vom BAG aufgestellten Grundsätze im Urteil vom 20.04.1994 (AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972), wonach die Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung gleichzustellen sei, anzuwenden seien. Äußerst hilfsweise berufe er sich auch auf Ziffer 1.3 des Sozialplans. Unter „angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen“ seien nicht nur solche zu verstehen, die nicht in Form einer Änderungskündigung verlautbart worden seien. Auch wäre Ziffer 1.3 des Sozialplans einschlägig, wenn man die Lossagung nach § 12 KSchG als Eigenkündigung qualifiziere. Er habe die Lossagung nur deshalb erklärt, weil er von den im Sozialplan genannten Maßnahmen betroffen gewesen sei.

20

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.06.2008 (Bl. 114-118 d. A.) und vom 17.09.2008 (Bl. 146-149 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008, Az.: 3 Ca 2054/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dem Kläger stehe nach den Regelungen des Sozialplans kein Abfindungsanspruch zu. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2008 (Bl. 141-143 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

27

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 99.766,57 nebst Zinsen. Er kann weder eine Sozialplanabfindung noch Schadensersatz in gleicher Höhe verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

28

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

29

1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Sozialplan.

30

Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans. Er war zwar Arbeitnehmer der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und stand am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Ziffer 1.1 des Sozialplans).

31

Der Kläger erfüllt in seiner Person jedoch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 des Sozialplans. Er war zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - derjenigen vom 19.12.2006 - betroffen und hat keinen Vorbehalt erklärt (Ziff. 1.2 des Sozialplans). Der Kläger ist jedoch nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist am 30.06.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

32

Auch nach Auffassung der Berufungskammer ist „aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden“ in Ziffer 1.2 des Sozialplans als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Nichts anderes folgt auch aus einer systematischen Auslegung. An die Regelung in Ziffer 1.2 knüpfen die Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung sowie der Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus dem Sozialplan an. So lautet die Überschrift des zweiten Abschnitts des Sozialplans „Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Bei der Berechnung des Abfindungsbetrages ist hinsichtlich der Faktoren Betriebszugehörigkeit (Ziffer 2.2.1), Lebensalter (Ziffer 2.2.2) und hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Kinder (Ziffer 2.3) jeweils auf den Zeitpunkt der „rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ abzustellen (zu demselben Sozialplan ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.08.2008 -7 Sa 297/08 - dokumentiert in Juris, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz im Urteil vom 04.04.2008 - 8 Ca 2550/07). Die Ansicht des Klägers, es sei auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb abzustellen, ist unzutreffend. Sie wird dem Regelungsgehalt des Sozialplans nicht gerecht.

33

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden. Wie das Arbeitsgericht Mainz durch rechtskräftiges Urteil vom 25.04.2007 in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 23/07 festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden.

34

Der Kläger fällt auch nicht unter Ziffer 1.3 des Sozialplans. Der Kläger hat das Unternehmen der Beklagten nicht aufgrund einer Eigenkündigung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigung am 19.12.2006 verlassen.

35

Auch nach Ansicht der Berufungskammer werden von Ziffer 1.3 des Sozialplans nur solche Arbeitnehmer erfasst, die das Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen mit Schreiben vom 19.12.2006 verlassen haben oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatten, durch die das Arbeitsverhältnis erst nach dem 19.12.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungen“ in Ziffer 1.3 und dem Zeitraum „seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.“ Nichts anderes ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Ziffer 1.2. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des Sozialplans bestätigt. Nach der Präambel des Sozialplans hat dieser das Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile abzumildern bzw. auszugleichen, die Mitarbeitern durch die von der Geschäftsführung beabsichtigten Gehaltsreduzierungen und Reorganisationsmaßnahmen entstanden sind bzw. während der Laufzeit des Sozialplans entstehen können. Solche Nachteile konnten nur Arbeitnehmern entstehen, die vor Ausspruch der Kündigungen von bevorstehenden Gehaltskürzungen etc. ausgingen und hierdurch veranlasst, den Entschluss zum Verlassen der Beklagten trafen, oder aber solchen Arbeitnehmern, die durch die Änderungskündigungen betroffen waren. Für letztere wurde jedoch eine Abfindungsregelung in Ziffer 1.2 geschaffen. Solche Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - weder einen Anspruch auf Ziffer 1.2 noch aus Ziffer 1.3 des Sozialplans haben, haben auch keinen Nachteil erlitten, der durch den Sozialplan ausgeglichen werden soll (ebenso LAG Rheinland Pfalz vom 20.08.2008 unter Bezugnahme auf ArbG Mainz vom 04.04.2008, a.a.O.), denn ihr Arbeitsverhältnis kann über den 31.07.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen, das heißt auch zu einem nicht reduzierten Gehalt fortbestehen.

36

Entgegen der Ansicht des Klägers, ist die Lossagung nach § 12 KSchG mit Schreiben vom 16.08.2007 keiner „Eigenkündigung“ im Sinne der Ziffer 1.3 des Sozialplans gleichzusetzen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Lossagung am 16.08.2007 nicht mehr von der Änderungskündigung der Beklagten betroffen. Am 10.08.2007 stand mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Kündigungsschutzprozess vom 25.04.2007 (4 Ca 23/07) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 aufgelöst worden ist. Durch die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 trat eine grundsätzlich andere Lage ein. Es stand objektiv fest, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberkündigung nicht verloren hat. Dem Kläger blieb sein Arbeitsplatz bei der Beklagten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (14 Gehälter x € 5.567,14 brutto) erhalten. Wenn er sich - aus welchen Gründen auch immer - trotz seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess dazu entschloss, das zunächst nur für ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu einer wesentlich niedrigeren Vergütung (E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA) fortzusetzen, traten auf diese Weise die Anspruchsvoraussetzungen des Sozialplans nicht nachträglich ein.

37

§ 12 KSchG löst den Konflikt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier im Mai 2007 - in Unkenntnis des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses und in Wahrung seiner Interessen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Nach § 12 Satz 1 KSchG kann er binnen einer Woche seit Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Mit Zugang der Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Hierdurch soll eine Kollision von Pflichten des Arbeitnehmers vermieden werden: einerseits der Pflicht, sich um eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu bemühen, andererseits der Pflicht, nach gewonnenem Prozess die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Formulierung in § 12 KSchG ist terminologisch unscharf. Soweit das Gesetz von „verweigern“ spricht, handelt es sich rechtlich um ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, das die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat (im Ergebnis allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 662/06 - AP Nr. 3 zu § 12 KSchG 1969; KR-Rost, 8. Aufl. 2007, § 12 Rz. 22; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 3. Aufl. 2007, § 12 Rz. 12; ErfKom-Kiel, 8. Aufl. 2008, § 12 Rz. 1; jeweils m.w.N.). Dadurch, dass der Kläger binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils vom 25.04.2007 von seinem Wahlrecht aus § 12 KSchG am 16.08.2007 Gebrauch gemacht hat, konnte er einen Anspruch aus dem Sozialplan nicht nachträglich begründen.

38

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BAG vom 20.04.1994 (10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) stützt den Klageanspruch nicht. Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob auch Arbeitnehmer, die im Hinblick auf eine „geplante“ Betriebsänderung ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers ausscheiden, in eine Sozialplanregelung einbezogen werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt. Im Zeitpunkt seiner Erklärung vom 16.08.2007 stand fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 nicht zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist. Wenn sich der Kläger aufgrund seines Wahlrechts nach § 12 KSchG dazu entschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist die Ausübung des fristgebundenen Sonderkündigungsrechts nicht mit einer „veranlassten“ Eigenkündigung gleichzusetzen.

39

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der klageweise geltend gemachten Sozialplanabfindung.

40

Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, welche Nebenpflichten die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.05.2007 verletzt haben könnte und welcher Schaden sich daraus ergeben sollte. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

III.

41

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

42

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
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(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
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4.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008, Az. 8 Ca 2550/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Leistung einer Sozialplanabfindung.

2

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der unstreitige Tatbestand ist lediglich um die folgende Tatsache zu ergänzen: Am 29.06.2007 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom 29.06.2007 (vgl. Bl. 141 d. A.), das u. a. folgenden Wortlaut hat:

3

"… Kündigung meines Arbeitsverhältnisses vom 19.12.2006

        

Sehr geehrter Herr Dr. H.,

        

durch die o. g. betriebsbedingte Beendigungskündigung, die bis heute nicht zurück genommen wurde, endet mein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bekanntermaßen am 30.06.2007. …"

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 04.04.2008 (Bl. 99 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 4 BetrVG nicht zu, da er dem Geltungsbereich des Sozialplanes unter Beachtung von dessen Ziffer 1.2 nicht unterfalle. Er sei zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - nämlich jener vom 19.12.2006 - betroffen und habe keinen Vorbehalt erklärt. Jedoch sei er nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Soweit der Sozialplan von dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis spreche, sei die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei aber nicht durch eine Kündigung seitens der Beklagten beendet worden, zumal das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 25.04.2007 rechtskräftig festgestellt habe, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden sei. Die Beklagte habe auch keine weitere, der Schriftform des § 623 BGB genügende Kündigung ausgesprochen.

9

Darüber hinaus habe die Beklagte keine mündlich ausgesprochene oder konkludent erklärte arbeitgeberseitige Kündigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine Kündigung formgebunden, müsse auch das bestätigende Geschäft dieser Form genügen.

10

Soweit die Beklagte in einem Arbeitszeugnis festgestellt habe, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 ende, liege auch insoweit keine Bestätigung einer nichtigen Kündigung vor. Es fehle bereits an dem Willen der Beklagten, hierdurch das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. In der des weiteren von der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung sei ebenfalls keine Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB enthalten, zumal die Beklagte dort sogar angegeben habe, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst beendet habe.

11

Zudem hätten die Parteien auch keinen der Schriftform des § 623 BGB genügenden Aufhebungsvertrag geschlossen. Auch eine schriftlich übereinstimmende Bestätigung eines Aufhebungsvertrages durch beide Parteien, welche der Schriftform genüge, liege ebenfalls nicht vor.

12

Wenn der Kläger geltend mache, die Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), folge dem die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts nicht, da das Ergebnis der Nichtigkeitsfolge im vorliegenden Fall nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Beiden Parteien sei die Formnichtigkeit von mündlichen Erklärungen bekannt gewesen und darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht eine Machtstellung ausgenutzt, um die Formwahrung zu verhindern. Zudem habe sie bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht den Eindruck erweckt, es komme auf die Einhaltung der Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an.

13

Schließlich habe der Kläger auch nicht - wie unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes geregelt - das Unternehmen aufgrund einer Eigenkündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages in der Zeit seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen. Wie dargelegt, sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten und darüber hinaus würden von der Regelung unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes nur solche Arbeitnehmer getroffen, die das Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen hätten oder bereits für diesen Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten, wobei der Beendigungszeitpunkt erst nach dem 19.12.2006 liege.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 9 ff. des Urteils vom 04.04.2008 (= Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.

15

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 25.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 23.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.06.2008 sein Rechtsmittel begründet.

16

Der Kläger macht geltend,

17

die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlungen einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 seien erfüllt, da sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2007 beendet worden sei. Am 28.06.2007 habe er in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. H., erklärt, er werde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beenden; der Geschäftsführer der Beklagten sei hiermit einverstanden gewesen. Am 29.06.2007 habe er dann seinen Arbeitsplatz geräumt und darüber hinaus sein Schreiben vom 29.06.2007 übergeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe noch am selben Tag in einer Betriebsversammlung den dreißig Mitarbeitern mitgeteilt, dass der Kläger zum 30.06.2007 aus dem Unternehmen ausscheiden werde. Nach dem 30.06.2007 hätten beide Parteien ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht weiter erfüllt.

18

Die Parteien hätten eine formwirksame Aufhebungsvereinbarung geschlossen, zumindest aber eine mündliche Aufhebungsvereinbarung formwirksam bestätigt.

19

Unabhängig hiervon handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen auf eine Formnichtigkeit gemäß § 623 BGB berufe. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung sei ein Formmangel unbeachtlich, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund gehabt habe, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehendem Verhalten in Widerspruch setze. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwände gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben und stattdessen erklärt habe, sie lehne eine Rückkehr des Klägers ab und habe kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Eine Berufung auf die Formnichtigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nahezu einem Jahr sei treuwidrig, da die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses selbst nicht wolle.

20

Schließlich führe es zu einem unsinnigen Ergebnis, wenn ein Arbeitsverhältnis fortbestehe, das keines der Parteien mehr wolle und auch nicht mehr durch die Erbringung wechselseitiger Leistungen ausgefüllt werde. Äußerst hilfsweise berufe sich der Kläger darauf, dass er mit Schreiben vom 29.06.2007 eine formwirksame Eigenkündigung ausgesprochen habe.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.05.2008 (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte führt aus,

27

soweit der Kläger eine mündliche Aufhebungsvereinbarung während des Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 28.06.2007 behaupte, werde eine Einigung bestritten. Bei diesem Gespräch habe der Kläger lediglich erklärt, dass er seine Tätigkeit Ende Juni 2007 einstellen werde; daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger gebeten, weiterhin tätig zu bleiben, um die von ihm bisher betreuten Kundenprojekte geordnet zu übergeben.

28

Das vom Kläger erstmals während des Berufungsverfahrens vorgelegte Schreiben vom 29.06.2007 sei nicht entscheidungserheblich, da sich der Kläger darin auf die arbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 19.12.2006 beziehe. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens sei aber diese Kündigung bereits durch das Arbeitsgericht Mainz für rechtsunwirksam erklärt gewesen. Die Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten während der Betriebsversammlung vom 29.06.2007 an die Belegschaft habe lediglich deren Information gedient, zumal die Mitarbeiter Kenntnis davon hätten erhalten müssen, dass der Kläger ab dem 30.06.2007 seine Tätigkeit nicht mehr ausübe. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Behauptung einer treuwidrigen Berufung der Beklagten auf die Schriftform darauf verweist, die Beklagte habe erklärt, dass sie eine Rückkehr des Klägers ablehne und keine Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe, werde dies bestritten. Die Einhaltung der Formvorschriften führe auch nicht zu unsinnigen Ergebnissen, zumal der Kläger - falls er das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht für sinnvoll halte - dieses kündigen könne.

29

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2008 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

31

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 in Höhe von 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 nicht zu. Dieses Prozessergebnis hat bereits das Arbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 04.04.2008 rechtsfehlerfrei festgestellt; auf die umfassende und rechtlich vollumfänglich zutreffende Entscheidungsbegründung nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Die Berufungseinwendungen des Klägers rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht. Soweit mit der Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Sachvortrag vom Kläger neue Tatsachen oder rechtliche Erwägungen dargelegt werden, ist hierzu Folgendes auszuführen:

32

1. Eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien ist - selbst wenn von der fehlenden Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abgesehen wird - während des Gesprächs zwischen Kläger und Geschäftsführer der Beklagten am 28.06.2007 auch schon inhaltlich nicht zustande gekommen. Nachdem der darlegungspflichtige Kläger während der mündlichen Berufungsverhandlung vom Kammervorsitzenden befragt wurde, welcher Erklärung des Geschäftsführers er ein Einverständnis zur Vertragsaufhebung entnommen habe, führte er aus, das Gespräch sei anfangs kontrovers geführt worden, man habe sich gegenseitig mit Schadenersatzforderungen bedroht, später habe der Geschäftsführer sinngemäß geäußert "Reisende solle man nicht aufhalten", jedenfalls sei der Geschäftsführer mit der Vertragsaufhebung einverstanden gewesen.

33

Der vom Kläger hier dargestellte Gesprächsverlauf ist zwar konkreter als in den bisher von ihm eingereichten Schriftsätzen, lässt aber eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht erkennen. Nachdem der Kläger unstreitig in dem Gespräch mitgeteilt hatte, dass er zum 30.06.2007 seine Tätigkeit beenden wolle und dem der Geschäftsführer offenbar entgegengetreten war - ansonsten macht die vom Kläger geschilderte Androhung von gegenseitigen Schadenersatzforderungen keinen Sinn - kann der anschließende Hinweis "Reisende solle man nicht aufhalten" nicht als Angebotsannahme verstanden werden, sondern letztlich als ein Fügen der Beklagten in die Tatsachenlage, welche der Kläger einseitig zu schaffen beabsichtigte. Andere Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Beklagten zu einem etwaigen Aufhebungsvertragsangebot sind nicht ersichtlich. Ein solches Einverständnis kann insbesondere auch nicht der Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten vom 29.06.2007 an die Belegschaft des Betriebes, der Kläger scheide zum 30.06.2007 aus, entnommen werden. Hierbei handelte es sich lediglich um die Information über das vom Kläger beabsichtigte Vorgehen, die für die anderen Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Organisation wichtig war. Eine Willenserklärung liegt hierin nicht, schon gar nicht eine an den Kläger gerichtete Willenserklärung.

34

Mithin kommt es im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufhebungsvertrag, der tatsächlich nicht geschlossen wurde, auch von vornherein nicht auf eine etwaige Bestätigung (§ 141 BGB) oder darauf an, ob sich die Beklagte treuwidrig auf einen Formmangel beruft. Nichtsdestotrotz sind die Ausführungen des Arbeitsgerichtes - unterstellt es wäre zum Abschluss eines mündlichen Aufhebungsvertrages gekommen - zutreffend.

35

2. Es reicht für einen Aufhebungsvertrag auch nicht aus, dass es - wie vom Kläger vorgetragen - schriftliche Erklärungen beider Seiten gibt, die übereinstimmend den 30.06.2007 als Vertragsende nennen. Zutreffend ist, dass die Beklagte diesen Beendigungszeitpunkt in einem Arbeitszeugnis sowie einer Arbeitsbescheinigung erwähnt hat. Voraussetzung für das Zustandkommen eines Aufhebungsvertrages ist zumindest, dass an die Gegenseite gerichtete Willenserklärungen, die auf eine Vertragsaufhebung abzielen, vorliegen; solche Willenserklärungen sind aber hier nicht feststellbar.

36

3. Die Beklagte handelte bei der Berufung auf Formvorschriften auch nicht treuwidrig, zumal auch dem anwaltlich vertretenen Kläger die gesetzlichen Formerfordernisse - wie vom Arbeitsgericht unangefochten festgestellt - bekannt waren und er ohne Not, falls er selbst eine Kündigung hat erklären wollen, das Schriftformerfordernis nicht beachtete.

37

Sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 29.06.2007 enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine Kündigungserklärung, sondern lediglich die unzutreffende Rechtsauffassung, dass durch die Änderungskündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beendet worden sei. Sein Berufen auf eine Kündigung der Gegenseite schließt die gleichzeitige Abgabe einer eigenen Kündigungserklärung aus.

38

Im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag kommt es auf das Berufen der Beklagten auf Formvorschriften schon deshalb nicht an, weil eine mündliche Auflösungsvereinbarung nicht feststellbar ist.

39

4. Unzutreffend ist die Darstellung des Klägers, dass die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Mainz zu einem unsinnigen Ergebnis führe, da beide Parteien das Beschäftigungsverhältnis hätten beenden wollen. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - ein Beendigungswille auf Seiten der Beklagten während der Zeit bis zum 30.06.2007 nicht feststellbar. Diese hat sich lediglich dem einseitigen Vorgehen des Klägers insoweit gefügt, als sie ihm ein Arbeitszeugnis mit dem Beendigungszeitpunkt 30.06.2007, wohl um weitere Komplikationen wie z. B. einen Zeugnisberichtigungsrechtsstreit zu vermeiden, erteilt hat.

40

Unsinnig, nämlich im Sinne von widersprüchlich, war lediglich das Verhalten des Klägers, der zunächst eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Feststellung, welche die Unwirksamkeit der Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 zum Inhalt hatte, erwirkt hat, obwohl im Falle der Wirksamkeit dieser Änderungskündigung bei gleichzeitiger Nichtannahme des Änderungsangebotes eine Abfindungspflicht nach dem Sozialplan entstanden wäre. Anschließend hat er - u. U. wegen besserer anderweitiger Verdienstmöglichkeiten - sich im Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten auf eine abfindungspflichtige Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses berufen.

41

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

42

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.