Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Juni 2009 - 11 Sa 107/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0604.11SA107.09.0A
04.06.2009

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009, Az. 10 Ca 1177/08, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 8.450,00 € festgesetzt.

5. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Der 55 Jahre alte Kläger war seit dem 01.07.1990 bei dem Beklagten als Verfahrenstechniker zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.816,67 € beschäftigt. Der Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

3

Mit Schreiben vom 17.06.2008, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2008. Zur Begründung führte er an, er schließe zum Jahresende sein Ingenieurbüro, so dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos wegfalle. Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2008 Kündigungsschutzklage erhoben. Am 18.09.2008 hat er zusätzlich beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

4

Der Beklagte ist Gesellschafter der BGB-Gesellschaft „ABC" mit Sitz in N.. Weiterer Gesellschafter ist der Zeuge Dr. S.. Nach Ausspruch der Kündigung bot die DEF GbR an, den Kläger ab dem 01.01.2009 in N. zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Der dem Kläger vorgelegte Anstellungsvertrag sah eine dreimonatige Probezeit vor sowie auf Arbeitgeberseite die Unterschrift nur des Zeugen Dr. S.. Zum Vertragsschluss kam es nicht.

5

Am 01.10.2008 meldete der Kläger sich krank, legte jedoch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom 14.10.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit:

6

„dass [der Kläger] ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist und angetreten hat. Ich gebe hiermit eine Nichtfortsetzungserklärung nach § 12 KSchG ab.

Bekanntlich war [der Kläger] verpflichtet, nach Erhalt der Kündigung sich um ein neues Arbeitsverhältnis zu bemühen. Da er jetzt eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, kann er seine Arbeitsleistung im alten Arbeitsverhältnis mit [dem Beklagten] nicht mehr erbringen.

Ich weise darauf hin, dass das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses einem Antrag auf Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung gem. § 9 KSchG nicht entgegensteht.“

7

Mit Schreiben vom 15.10.2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er unentschuldigt fehle. Am 17.10.2008 gab die Ehefrau des Klägers die Büroschlüssel ab mit dem Hinweis, dass der Kläger nicht mehr komme.

8

Der Kläger hat vorgetragen:

9

Er hätte in N. weiterbeschäftigt werden können. Der Beklagte habe dort eine Niederlassung. Ferner bestehe mit der DEF GbR ein Gemeinschaftsbetrieb. Der Beklagte habe die Aufträge seines Hauptauftraggebers, der A.-Armee, überwiegend an die DEF GbR als Subunternehmerin vergeben, teilweise seien sie wieder an den Beklagten zurück übertragen worden, der damit sein eigener Subunternehmer gewesen sei. Er, der Kläger, habe daher faktisch für die DEF GbR gearbeitet und den dortigen Projektleitern weisungsgebunden zugearbeitet. Auch für andere BGB-Gesellschaften, an denen der Beklagte beteiligt gewesen sei, sei er tätig gewesen. Der Beklagte und der Zeuge Dr. S. träfen gemeinschaftlich die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen, auch in personeller Hinsicht. Bei Projekten würden, was unstreitig ist, Mitarbeiter beider Unternehmen eingesetzt. Die wechselseitigen Abrechnungen seien nicht aufgrund von Werkverträgen erfolgt, sondern auf der Basis von Stundennachweisen. Sollten die Aufträge der A.-Armee künftig unmittelbar an die DEF GbR erteilt werden, läge ein Betriebsübergang vor.

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Der Beklagte habe falsch und unvollständig vorgetragen und dadurch gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Bei den Verhandlungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der DEF GbR habe der Beklagte in treuwidriger Weise taktiert. So habe er, was unstreitig ist, wegen der Frage der Geschäftsführungsbefugnis in der DEF GbR lediglich den unvollständigen Entwurf eines Gesellschaftsvertrages vorgelegt. Die angesonnene Probezeit stelle geradezu eine Unverschämtheit gegenüber ihm als einem langjährigen Mitarbeiter dar. Dies rechtfertige die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

11

Die Nichtfortsetzungserklärung könne bereits nach dem Zugang der Kündigung abgegeben werden. Da daneben der Auflösungsantrag weiterverfolgt werden könne, sei unerheblich, auf welchen Zeitpunkt das Sonderkündigungsrecht wirke und ob er sein neues Arbeitsverhältnis schon während des Laufs der Kündigungsfrist habe antreten dürfen.

12

Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.06.2008 nicht aufgelöst wurde,

14

2. das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Arbeitsgerichts zum 31.12.2008 aufzulösen und den Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, die den Betrag in Höhe von 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte.

15

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er hat vorgetragen:

18

Eine Niederlassung in N. mit eigenem Personal habe es nie gegeben. An der Firmenadresse in N. hätten sich lediglich ein Firmenschild und ein Briefkasten seines, des Beklagten, M. Büros befunden. Die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die DEF GbR habe der Zeuge Dr. S.. Es handele sich um rechtlich getrennte Unternehmen und Betriebe, auch wenn sie bei bestimmten Projekten arbeitsteilig, und zwar nach Maßgabe der unterschiedlichen Betriebszwecke der beiden Unternehmen, zusammenarbeiteten. Für einen Gemeinschaftsbetrieb sei schon die Entfernung zu groß. Eine einheitliche Betriebsführung gebe es nicht. Dass wechselseitig Rechnungen erstellt worden seien, bestätige die saubere Trennung der Zuständigkeiten.

19

Auf die Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit der DEF GbR habe er keinen Einfluss gehabt. Dass der Kläger sich nicht mit dem Zeugen Dr. S. in Verbindung gesetzt habe, zeige, dass er an der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der DEF GbR kein ernsthaftes Interesse gehabt habe.

20

Das Schreiben vom 14.10.2008 stelle eine fristlose Kündigung des Klägers dar.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009 verwiesen.

22

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 17.06.2008 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

23

Das Einzelunternehmen des Beklagten bilde mit der DEF GbR in N. einen gemeinsamen Betrieb. 80 % der Aufträge würden in Subunternehmerverhältnissen durch Arbeitnehmer beider Unternehmer, nach Themen getrennt, bearbeitet. Der Arbeitnehmereinsatz werde von dem Beklagten und dem Zeugen Dr. S. gemeinsam geplant. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das Kündigungsschutzgesetz sei daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar, und wegen der Möglichkeit, den Kläger in N. weiter zu beschäftigen, sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Bei Ausspruch der Kündigung sei der Gemeinschaftsbetrieb jedenfalls noch nicht aufgelöst gewesen. Da die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sei, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, den ihm überreichten Arbeitsvertrag zu unterschreiben.

24

Die Erklärung des Klägers vom 14.10.2008 sei nicht als fristlose Kündigung auszulegen, da der Kläger sie ausdrücklich auf § 12 KSchG gestützt und erklärt habe, dass er seinen Auflösungsantrag weiterverfolge. Wenn er die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt hätte, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage und für den Auflösungsantrag entfallen. Dass der Kläger zugleich zu verstehen gegeben habe, keine weitere Arbeitsleistung für den Beklagten mehr erbringen zu wollen, sei unerheblich. Die Wirkung der Nichtfortsetzungserklärung des Klägers könne frühestens nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits eintreten.

25

Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien nicht gegeben. Mit einer harten Argumentation des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess müsse der Arbeitnehmer rechnen. Der Vortrag des Beklagten halte sich im Wesentlichen in den Grenzen dessen, was zur Vertretung seiner Rechtsansichten prozessual zulässig sei. Soweit er ohne Formalbeleidigungen das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Betriebes bestreite, handele es sich nicht um eine leichtfertige Bewertung. Die Verweisung des Klägers an Dr. S. wegen der Vertragsverhandlungen für N. sei nur konsequent.

26

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009 verwiesen.

27

Gegen das beiden Parteien am 03.02.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.04.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründet. Mit Schriftsatz vom 30.03.2009, bei Gericht eingegangen am 02.04.2009, hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

28

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass angesichts der tatsächlich Umstände der Zusammenarbeit zwischen ihm und der DEF GbR die Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht gerechtfertigt sei.

29

Der Beklagte beantragt,

30

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – 10 Ca 1177/08 – vom 14.01.2009 die Klage insgesamt abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

33

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

34

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009 (10 Ca 1177/08) abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 aufzulösen, und den Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, die den Betrag in Höhe von 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

37

Der Kläger nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor:

38

Der Beklagte habe durch leichtfertig und teilweise sogar vorsätzlich wahrheitswidrigen Vortrag versucht, die Existenz eines gemeinschaftlichen Betriebes zu verschleiern. Insbesondere die Behauptung des Beklagten, eine Niederlassung in N. habe es nie gegeben, sei nachweislich falsch.

39

Es sei zweifelhaft, ob eine Betriebsstilllegung des Einzelunternehmens zum 31.12.2008 wirklich stattgefunden habe. Denn mit Schreiben vom 23.01.2009 habe der Beklagte, was unstreitig ist, ihm erneut gekündigt und ihn aufgefordert, die Arbeit an seinem früheren Arbeitsplatz wieder aufzunehmen. Auch die Internetseite des Beklagten sei weiterhin vorhanden. Selbst wenn die Büroräume in M. geschlossen sein sollten, existiere jedenfalls weiterhin das Büro des Beklagten in N. als Teil eines einheitlichen Betriebes.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

41

Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. c ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520, 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweisen sich auch sonst als zulässig.

II.

42

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers hingegen nicht.

43

Nach dem vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen punktuellen Streitgegenstandsbegriff, von dem auch das erkennende Gericht ausgeht, wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüft, ob die mit ihr angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin beendet hat. Eine Kündigungsschutzklage kann also nur begründet sein, wenn das Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt noch besteht (BAG, Urteil vom 14.06.2006, 5 AZR 592/05).

44

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die Erklärung des Klägers vom 14.10.2008 mit deren Zugang am 15.10.2008. Da mithin zum Ende der Kündigungsfrist am 31.12.2008 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, war die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Auch für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 war kein Raum mehr, zumal § 9 KSchG einen Erfolg der Kündigungsschutzklage voraussetzt.

45

1. Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass das Schreiben des Klägers vom 14.10.2008 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als fristlose Kündigung ausgelegt werden kann. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Rechtsanwalt, abgegebene Erklärung wurde ausdrücklich auf § 12 KSchG gestützt und nahm zudem Bezug auf ein zwischenzeitlich angetretenes neues Arbeitsverhältnis. Es konnte daher nicht angenommen werden, etwas anderes als eine Nichtfortsetzungserklärung nach § 12 KSchG sei gemeint gewesen.

46

Bei der Erklärung nach § 12 KSchG handelt es sich um die Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Gesetzgeber eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem alten Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 19.10.1972, 2 AZR 150/72). Sie wird zwar überwiegend auch als Sonderkündigungsrecht bezeichnet (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 662/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008, 10 Sa 288/08; LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2006, 13 Sa 1585/05; LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1999, 6 Sa 1235/99; Erfurter Kommentar/ Kiel, 9. Aufl. 2009, § 12 KSchG, Rn. 1; KR/ Rost, Gemeinschaftskommentar zum KSchG, 8. Aufl. 2007, § 12 KSchG, Rn. 2, 22; von Hoyningen-Huene/ Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 12 KSchG, Rn. 5; Biebl in: Ascheid/ Preis/ Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 12 KSchG, Rn. 12; Deinert in: Kittner/ Däubler/ Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. 2008, § 12 KSchG, Rn. 4; MK/ Hergenröder, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2009, § 12 KSchG, Rn. 3; Brill, DB 1983, 2520; a. A. Dörner in: Bader/ Bram/ Dörner/ Kriebel, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, Stand: 4/09, § 12 KSchG, Rn. 1), ist jedoch mit einer fristlosen Kündigung nicht gleichzusetzen. Sie ist nicht an die Voraussetzungen des § 626 BGB geknüpft.

47

2. Allerdings erlosch gleichwohl nach § 12 Satz 3 KSchG das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Erklärung vom 14.10.2008.

48

a) In Rechtsprechung und Literatur wird die in § 12 Satz 3 KSchG angeordnete Rechtsfolge des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses mit dem Zugang der Nichtfortsetzungserklärung ganz überwiegend nur dann angenommen, wenn die Erklärung erst nach Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess abgegeben wird.

49

Gleichzeitig gehen Rechtsprechung und Literatur einhellig davon aus, dass der Arbeitnehmer die Erklärung nach § 12 KSchG auch schon vor der Rechtskraft des Urteils abgeben kann. § 12 Satz 1 KSchG, wonach der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern kann, bestimme lediglich das Ende, nicht aber den Beginn der Frist für die Verweigerungserklärung (BAG, Urteil vom 19.10.1972, 2 AZR 150/72; BAG, Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 662/06; LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2006, 13 Sa 1585/05; ErfK/ Kiel, § 12 KSchG, Rn. 3, 5; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 26; von Hoyningen-Huene/ Linck, § 12 KSchG, Rn. 8; APS/ Biebl, § 12 KSchG, Rn. 14; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 5, 10; BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 7, 19; Thies in: Henssler/ Willemsem/ Kalb, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2008, § 12 KSchG, Rn. 6; MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 12).

50

Erfolgt die Nichtfortsetzungserklärung vor Rechtskraft des Urteils, so soll sie erst mit Eintritt der Rechtskraft ihre Wirkung entfalten (ErfK/ Kiel, § 12 KSchG, Rn. 7; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 26, 27; von Hoyningen-Huene/ Linck, § 12 KSchG, Rn. 5; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 10; BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 7; HWK/ Thies, § 12 KSchG, Rn. 6; MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 12). Ist – wie im vorliegenden Fall – bei Abgabe der Erklärung die Kündigungsfrist der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung noch nicht abgelaufen, so wird als Beendigungszeitpunkt das Ende der Kündigungsfrist genannt. Ohne nähere Begründung wird dabei zum Teil das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils noch während des Laufs der Kündigungsfrist vorausgesetzt (ErfK/ Kiel, § 12 KSchG, Rn. 7; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 22, 27; HWK/ Thies, § 12 KSchG, Rn. 6; Löwisch/ Spinner, Kommentar zum KSchG, 9. Aufl. 2004, § 12 KSchG, Rn. 8), zum Teil wird hierauf verzichtet (BAG, Urteil vom 19.10.1972, 2 AZR 150/72; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 14). Lediglich APS/ Biebl, § 12 KSchG, Rn. 12, BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 16 und MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 11 meinen, dass das Arbeitsverhältnis auch dann mit Zugang der Erklärung ende, wenn die ordentliche Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei, wobei allerdings unklar bleibt, ob auch sie das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils voraussetzen, an dem es im vorliegenden Fall fehlt.

51

b) Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht nach Auffassung der Kammer keine Möglichkeit, im Wege der Auslegung von einem späteren Beendigungszeitpunkt als dem des Zugangs der Nichtfortsetzungserklärung auszugehen. Auch für den Fall, dass die Erklärung während des Laufs der Kündigungsfrist und vor Rechtskraft des Urteils abgegeben wird, ist eine Korrektur der Norm weder möglich noch nach deren Sinn und Zweck geboten.

52

Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist der Arbeitnehmer einerseits gehalten, sich um eine andere zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Andererseits ist er nach gewonnenem Prozess verpflichtet, die Arbeit bei seinem alten Arbeitgeber wieder aufzunehmen. Die mit dem Bestand von zwei Arbeitsverhältnissen verbundene Interessen- und Pflichtenkollision soll § 12 KSchG lösen (BAG, Urteil vom 06.11.1986, 2 AZR 744/85; ErfK/ Kiel, § 12 KSchG, Rn. 1; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 2; von Hoyningen-Huene/ Linck, § 12 KSchG, Rn. 1; APS/ Biebl, § 12 KSchG, Rn. 1; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 1; BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 1; HWK/ Thies, § 12 KSchG, Rn. 1; MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 1; Löwisch/ Spinner, § 12 KSchG, Rn. 1; Brill, DB 1983, 2519).

53

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.10.1972, 2 AZR 150/72) kann dem Arbeitnehmer, der schon wegen § 615 Satz 2 BGB seine Arbeitskraft in der Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils möglichst anderweitig verwerten müsse und nicht wissen könne, wie der Prozess ausgeht, nicht zugemutet werden, die Gelegenheit, ein neues Arbeitsverhältnis nahtlos an das alte anzuschließen, ungenutzt zu lassen. Es liege im Interesse des Arbeitnehmers, den die Norm schützen solle, sich auch schon vor der Rechtskraft des Urteils, das das Fortbestehen des alten Arbeitsverhältnisses ausspreche, in Ausübung des ihm durch § 12 KSchG eingeräumten Wahlrechts endgültig für einen neuen Arbeitgeber entscheiden zu können.

54

Dem kann nicht gefolgt werden. Hat der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden, ist kein Grund ersichtlich, warum er alsbald das Gestaltungsrecht aus § 12 KSchG ausüben sollte, das überdies nach Maßgabe des § 12 Satz 4 KSchG seinen Anspruch auf entgangenen Verdienst beschneidet. Vielmehr eröffnet ihm § 12 Satz 1 KSchG gerade die Möglichkeit, mit der Entscheidung zwischen altem und neuem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf von einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils zuzuwarten. Für eine vorsorgliche Abgabe der Erklärung besteht kein Bedürfnis. Erklärt der Arbeitnehmer wie hier gleichwohl ohne Not bereits zu einem früheren Zeitpunkt, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber ablehne, so ist nicht einzusehen, warum diese Erklärung unter Missachtung der in § 12 Satz 3 KSchG getroffenen eindeutigen Regelung erst später wirksam werden sollte.

55

Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger bereits während des Laufs der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet hat. Durch seinen Arbeitsantritt bei einem neuen Arbeitgeber beugte er nicht einer Kürzung seiner Annahmeverzugsvergütung vor, sondern verletzte seine unabhängig vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits jedenfalls noch bis zum 31.12.2008 bestehende Verpflichtung zur Arbeitsleistung beim Beklagten (vgl. KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 22; BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 16; a. A. BAG, Urteil vom 06.11.1986, 2 AZR 744/85 und Löwisch/ Spinner, § 12 KSchG, Rn. 11, aber wohl nicht für den Fall der Arbeitsaufnahme während der Kündigungsfrist). Ein solches Verhalten ist nicht schutzwürdig. § 12 KSchG soll eine Pflichtenkollision des Arbeitnehmers vermeiden, nicht begründen.

56

Mit dem Rechtscharakter der Nichtfortsetzungserklärung als einer einseitigen Ge-staltungserklärung, die regelmäßig die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat (BAG, Urteil vom 06.11.1986, 2 AZR 744/85; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008, 10 Sa 288/08; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 22; von Hoyningen-Huene/ Linck, § 12 KSchG, Rn. 5; APS/ Biebl, § 12 KSchG, Rn. 12; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 4; BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 16; HWK/ Thies, § 12 KSchG, Rn. 4; MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 3; Brill, DB 1983, 2520), wäre es auch unvereinbar, ihre Wirksamkeit unter Umständen monatelang in der Schwebe zu lassen, nämlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Daher kann auch der Auffassung, dass eine vorzeitig abgegebene Nichtfortsetzungserklärung gegenstandslos wird, wenn das Gericht einem nach § 9 KSchG gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stattgibt (BAG, Urteil vom 19.10.1972, 2 AZR 150/72; ErfK/ Kiel, § 12 KSchG, Rn. 3; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 7; von Hoyningen-Huene/ Linck, § 12 KSchG, Rn. 12; APS/ Biebl, § 12 KSchG, Rn. 25; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 5; BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 6; MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 5; Löwisch/ Spinner, § 12 KSchG, Rn. 4), nicht gefolgt werden.

57

Der Kläger hat vorliegend mit seiner ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 12 KSchG abgegebenen Erklärung auch keinen anderweitigen – späteren – Beendigungszeitpunkt angegeben, so dass offen bleiben konnte, ob dies rechtswirksam möglich gewesen wäre. Der Kläger hat zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, seinen Auflösungsantrag weiterzuverfolgen, was grundsätzlich zeigt, dass er mit seiner Erklärung vom 14.10.2008 das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beenden wollte. Andererseits hat er jedoch seine Arbeitsleistung für den Beklagten mit sofortiger Wirkung eingestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich an das zu dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit seinen beiderseitigen Rechten und Pflichten nicht mehr gebunden fühlt. Damit verstieß der Kläger gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Unklarheiten in seiner Erklärung mussten zu seinen Lasten gehen.

58

c) § 12 KSchG geht, wie Satz 1 zeigt, davon aus, dass die Nichtfortsetzungserklärung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils abgegeben wird. Räumt man mit der herrschenden Meinung dem Arbeitnehmer gleichwohl das Recht ein, die Erklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben, so kann dies die in Satz 3 ausdrücklich bestimmte Wirkung, dass nämlich mit dem Zugang der Erklärung das Arbeitsverhältnis erlischt, nicht außer Kraft setzen.

59

Nimmt man demgegenüber an, dass die Erklärung nach § 12 KSchG während des Laufs der Kündigungsfrist unzulässig und damit unwirksam ist, weil Voraussetzung für die Ausübung des dem Arbeitnehmer durch § 12 KSchG eingeräumten Wahlrechts das Vorliegen eines rechtskräftigen, der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils ist (vgl. BBDK/ Dörner, § 12 KSchG, Rn. 16), ist sie in eine Kündigung umzudeuten (so für andere Unwirksamkeitsgründe BAG, Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 662/06; LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2006, 13 Sa 1585/05; LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1999, 6 Sa 1235/99; KR/ Rost, § 12 KSchG, Rn. 11, 25a; von Hoyningen-Huene/ Linck, § 12 KSchG, Rn. 11; APS/ Biebl, § 12 KSchG, Rn. 16; KDZ/ Deinert, § 12 KSchG, Rn. 8; HWK/ Thies, § 12 KSchG, Rn. 4; MK/ Hergenröder, § 12 KSchG, Rn. 13; Löwisch/ Spinner, § 12 KSchG, Rn. 7). Die Umdeutung ist gemäß § 140 BGB möglich, denn der Kläger übte unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB ein Sonderkündigungsrecht aus und brachte damit zum Ausdruck, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollte.

60

Ob die Kündigung des Klägers vorliegend in eine außerordentliche oder in eine ordentliche Kündigung umzudeuten wäre, konnte offen bleiben. Denn in beiden Fällen hätte das Arbeitsverhältnis jedenfalls bereits vor dem 31.12.2008 geendet, so dass sowohl die Kündigung des Beklagten als auch der Auflösungsantrag des Klägers, der gemäß § 9 Abs. 2 KSchG nur zum 31.12.2008 möglich gewesen wäre, ins Leere ging.

III.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

62

Da das Urteil in entscheidungserheblicher Weise von den zitierten Urteilen des Bundesarbeitsarbeitsgerichts abweicht, war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Juni 2009 - 11 Sa 107/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2008 - 10 Sa 288/08

bei uns veröffentlicht am 06.11.2008

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. April 2008, Az.: 3 Ca 2054/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird

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Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. April 2008, Az.: 3 Ca 2054/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

2

Der Kläger (geb. am … 1956, verheiratet, ein Kind) war seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten als Handlungsbevollmächtigter angestellt. Er bezog zuletzt 14 Monatsgehälter in Höhe von jeweils € 5.567,14 brutto. Die Beklagte beschäftigte im Dezember 2006 insgesamt 39 Arbeitnehmer.

3

Mit Schreiben vom 19.12.2006 erklärte die Beklagte aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung zum 30.06.2007. Sie bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis mit einer reduzierten Vergütung von 14 Monatsgehältern in Höhe von jeweils € 4.788,26 brutto fortzusetzen. Neben der Kündigung gegenüber dem Kläger sprach die Beklagte auch gegenüber weiteren Arbeitnehmern Änderungskündigungen aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Er erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 25.04.2007 (Az.: 4 Ca 23/07) der Klage stattgegeben. Das Urteil ist beiden Parteien in vollständiger Form abgefasst am 09.07.2007 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, ist es seit dem 10.08.2007 rechtskräftig.

4

Am 04.05.2007 stellte die Einigungsstelle einen Sozialplan auf. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans wird auf Blatt 7 bis 9 der Akte verwiesen. Der Sozialplan hat u.a. folgenden Wortlaut:

5

1. Geltungsbereich

        

1.1. Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter der C., die Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind und am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben.

        

1.2. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Leistungen dieses Sozialplans, wenn sie von betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen betroffen sind, keinen Vorbehalt erklärt haben und zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

        

1.3. Anspruch auf Leistung nach diesem Sozialplan haben ebenfalls Mitarbeiter, die veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigungen bzw. Aufhebungsvereinbarungen seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.

…"   

6

Der Kläger ist im Mai 2007 ein neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.07.2007 als Leiter des Tiefbauamtes der Stadt B. eingegangen. Er erhält dort eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA. Das inzwischen unbefristete Arbeitsverhältnis war zunächst für ein Jahr befristet.

7

Im Mai 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine neue Anstellung ab dem 01.07.2007 gefunden habe. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.05.2007 (Bl. 45 d. A.) wie folgt:

8

„…im Hinblick auf Ihren Wunsch, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 zu beenden und ab dem 01.07.2007 die Stelle des Leiters des Tiefbauamtes B. anzutreten, darf ich Sie darauf hinweisen, das Sie die Änderungskündigung zwar nicht unter Vorbehalt angenommen haben, jedoch erstinstanzlich gewonnen haben; damit besteht Ihr Arbeitsverhältnis bei der C. fort.

        

Es bleibt Ihnen unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist selbst zu kündigen. Dass Sie ab 01.07.2007 eine neue Stelle haben, berechtigt Sie nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Falls Sie vorzeitig Ihre Tätigkeit einstellen und uns hierdurch ein Schaden entstehen sollte, muss ich mir leider Schadensersatzansprüche vorbehalten. …“

9

Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 46-47 d. A.) bat der Kläger die Beklagte zu erklären, ob sie aus der Kündigung vom 19.12.2006 überhaupt noch Rechtsfolgen herleite und ob beabsichtigt sei, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 25.04.2007 einzulegen. Außerdem bot er seine Arbeitskraft auch über den 30.06.2007 hinaus an. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Der Kläger trat am 01.07.2007 seinen Dienst bei seinem neuen Arbeitgeber an.

10

Mit Schreiben vom 16.08.2007 (Bl. 49 d. A.) verweigerte der Kläger - innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsrechtsstreit - die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und verlangte die Zahlung der Sozialplanabfindung.

11

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008 (Seite 2-4 = Bl. 85-87 d. A.) sowie auf die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 10.04.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan. Er unterfalle dem Geltungsbereich des Sozialplans aufgrund seines rechtskräftigen Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht. Er habe das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen abschließend durchgesetzt. Hieran ändere seine Entscheidung, von der Möglichkeit der Lossagung gemäß § 12 KSchG Gebrauch zu machen, nichts. Der Ansicht des Klägers, das Arbeitsverhältnis sei durch die Lossagung nach § 12 KSchG entgegen der rechtskräftigen Feststellung dennoch durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten im Sinne der Ziffer 1.2 des Sozialplans aufgelöst worden, sei nicht zu folgen. Der Kläger sei weder zum 31.07.2007 noch zum Ablauf seiner individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass er auch die zeitliche Voraussetzung der Ziffer 1.2, 2. Halbsatz des Sozialplans nicht erfülle. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.3 des Sozialplanes nicht. Hier sei ein Kausalzusammenhang zwischen Eigenkündigung und Aufhebungsvereinbarung einerseits und der von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahme andererseits erforderlich. Der Wortlaut lasse es nicht zu, hierunter bereits ausgesprochene Änderungskündigungen zu subsumieren. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Einigungsstelle keine Sozialplanansprüche für Arbeitnehmer begründet habe, die den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen rechtskräftig durchgesetzt haben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 9 des Urteils (= Bl. 88 - 92 d. A.) Bezug genommen.

17

Der Kläger, dem das Urteil am 21.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am Montag, dem 23.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Sozialplanabfindung zu. Er sei bezogen auf den Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans von einer betriebsbedingten Kündigung „betroffen“. Ihm sei eine derartige Kündigung mit Schreiben vom 19.12.2006 zugestellt worden. Die Beklagte habe im Kündigungsschutzprozess bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht das Ziel verfolgt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es finde auch der zweite Absatz von Ziffer 1.2 des Sozialplans Anwendung, weil er spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Der 30.06.2007 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Die Beklagte habe ihn trotz seines Arbeitsangebots und seiner Bitte, zu erklären, ob das Urteil rechtskräftig werden würde, nicht weiterbeschäftigt. Der rein rechtlichen Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts, er sei nicht zum 30.06.2007 ausgeschieden, sei nicht zu folgen. Im Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens habe nicht festgestanden, ob das klagestattgebende Urteil Rechtskraft erlangt. Aus dem Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans lasse sich nicht schließen, dass hiermit tatsächlich auf die Rechtsgültigkeit der dem Ausscheiden zugrundeliegenden Willenserklärung geschlossen werden müsse. Abzustellen sei vielmehr auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb. Der Sozialplan differenziere nicht zwischen sozial gerechtfertigten und sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er lasse das Merkmal der „Betroffenheit“ genügen.

19

Er habe mit Schreiben vom 16.08.2007 von seinem Recht nach § 12 KSchG Gebrauch gemacht. Diese Erklärung sei durch die Beklagte veranlasst worden, so dass die vom BAG aufgestellten Grundsätze im Urteil vom 20.04.1994 (AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972), wonach die Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung gleichzustellen sei, anzuwenden seien. Äußerst hilfsweise berufe er sich auch auf Ziffer 1.3 des Sozialplans. Unter „angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen“ seien nicht nur solche zu verstehen, die nicht in Form einer Änderungskündigung verlautbart worden seien. Auch wäre Ziffer 1.3 des Sozialplans einschlägig, wenn man die Lossagung nach § 12 KSchG als Eigenkündigung qualifiziere. Er habe die Lossagung nur deshalb erklärt, weil er von den im Sozialplan genannten Maßnahmen betroffen gewesen sei.

20

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.06.2008 (Bl. 114-118 d. A.) und vom 17.09.2008 (Bl. 146-149 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008, Az.: 3 Ca 2054/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dem Kläger stehe nach den Regelungen des Sozialplans kein Abfindungsanspruch zu. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2008 (Bl. 141-143 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

27

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 99.766,57 nebst Zinsen. Er kann weder eine Sozialplanabfindung noch Schadensersatz in gleicher Höhe verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

28

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

29

1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Sozialplan.

30

Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans. Er war zwar Arbeitnehmer der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und stand am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Ziffer 1.1 des Sozialplans).

31

Der Kläger erfüllt in seiner Person jedoch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 des Sozialplans. Er war zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - derjenigen vom 19.12.2006 - betroffen und hat keinen Vorbehalt erklärt (Ziff. 1.2 des Sozialplans). Der Kläger ist jedoch nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist am 30.06.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

32

Auch nach Auffassung der Berufungskammer ist „aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden“ in Ziffer 1.2 des Sozialplans als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Nichts anderes folgt auch aus einer systematischen Auslegung. An die Regelung in Ziffer 1.2 knüpfen die Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung sowie der Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus dem Sozialplan an. So lautet die Überschrift des zweiten Abschnitts des Sozialplans „Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Bei der Berechnung des Abfindungsbetrages ist hinsichtlich der Faktoren Betriebszugehörigkeit (Ziffer 2.2.1), Lebensalter (Ziffer 2.2.2) und hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Kinder (Ziffer 2.3) jeweils auf den Zeitpunkt der „rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ abzustellen (zu demselben Sozialplan ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.08.2008 -7 Sa 297/08 - dokumentiert in Juris, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz im Urteil vom 04.04.2008 - 8 Ca 2550/07). Die Ansicht des Klägers, es sei auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb abzustellen, ist unzutreffend. Sie wird dem Regelungsgehalt des Sozialplans nicht gerecht.

33

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden. Wie das Arbeitsgericht Mainz durch rechtskräftiges Urteil vom 25.04.2007 in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 23/07 festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden.

34

Der Kläger fällt auch nicht unter Ziffer 1.3 des Sozialplans. Der Kläger hat das Unternehmen der Beklagten nicht aufgrund einer Eigenkündigung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigung am 19.12.2006 verlassen.

35

Auch nach Ansicht der Berufungskammer werden von Ziffer 1.3 des Sozialplans nur solche Arbeitnehmer erfasst, die das Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen mit Schreiben vom 19.12.2006 verlassen haben oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatten, durch die das Arbeitsverhältnis erst nach dem 19.12.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungen“ in Ziffer 1.3 und dem Zeitraum „seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.“ Nichts anderes ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Ziffer 1.2. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des Sozialplans bestätigt. Nach der Präambel des Sozialplans hat dieser das Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile abzumildern bzw. auszugleichen, die Mitarbeitern durch die von der Geschäftsführung beabsichtigten Gehaltsreduzierungen und Reorganisationsmaßnahmen entstanden sind bzw. während der Laufzeit des Sozialplans entstehen können. Solche Nachteile konnten nur Arbeitnehmern entstehen, die vor Ausspruch der Kündigungen von bevorstehenden Gehaltskürzungen etc. ausgingen und hierdurch veranlasst, den Entschluss zum Verlassen der Beklagten trafen, oder aber solchen Arbeitnehmern, die durch die Änderungskündigungen betroffen waren. Für letztere wurde jedoch eine Abfindungsregelung in Ziffer 1.2 geschaffen. Solche Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - weder einen Anspruch auf Ziffer 1.2 noch aus Ziffer 1.3 des Sozialplans haben, haben auch keinen Nachteil erlitten, der durch den Sozialplan ausgeglichen werden soll (ebenso LAG Rheinland Pfalz vom 20.08.2008 unter Bezugnahme auf ArbG Mainz vom 04.04.2008, a.a.O.), denn ihr Arbeitsverhältnis kann über den 31.07.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen, das heißt auch zu einem nicht reduzierten Gehalt fortbestehen.

36

Entgegen der Ansicht des Klägers, ist die Lossagung nach § 12 KSchG mit Schreiben vom 16.08.2007 keiner „Eigenkündigung“ im Sinne der Ziffer 1.3 des Sozialplans gleichzusetzen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Lossagung am 16.08.2007 nicht mehr von der Änderungskündigung der Beklagten betroffen. Am 10.08.2007 stand mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Kündigungsschutzprozess vom 25.04.2007 (4 Ca 23/07) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 aufgelöst worden ist. Durch die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 trat eine grundsätzlich andere Lage ein. Es stand objektiv fest, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberkündigung nicht verloren hat. Dem Kläger blieb sein Arbeitsplatz bei der Beklagten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (14 Gehälter x € 5.567,14 brutto) erhalten. Wenn er sich - aus welchen Gründen auch immer - trotz seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess dazu entschloss, das zunächst nur für ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu einer wesentlich niedrigeren Vergütung (E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA) fortzusetzen, traten auf diese Weise die Anspruchsvoraussetzungen des Sozialplans nicht nachträglich ein.

37

§ 12 KSchG löst den Konflikt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier im Mai 2007 - in Unkenntnis des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses und in Wahrung seiner Interessen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Nach § 12 Satz 1 KSchG kann er binnen einer Woche seit Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Mit Zugang der Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Hierdurch soll eine Kollision von Pflichten des Arbeitnehmers vermieden werden: einerseits der Pflicht, sich um eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu bemühen, andererseits der Pflicht, nach gewonnenem Prozess die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Formulierung in § 12 KSchG ist terminologisch unscharf. Soweit das Gesetz von „verweigern“ spricht, handelt es sich rechtlich um ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, das die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat (im Ergebnis allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 662/06 - AP Nr. 3 zu § 12 KSchG 1969; KR-Rost, 8. Aufl. 2007, § 12 Rz. 22; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 3. Aufl. 2007, § 12 Rz. 12; ErfKom-Kiel, 8. Aufl. 2008, § 12 Rz. 1; jeweils m.w.N.). Dadurch, dass der Kläger binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils vom 25.04.2007 von seinem Wahlrecht aus § 12 KSchG am 16.08.2007 Gebrauch gemacht hat, konnte er einen Anspruch aus dem Sozialplan nicht nachträglich begründen.

38

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BAG vom 20.04.1994 (10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) stützt den Klageanspruch nicht. Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob auch Arbeitnehmer, die im Hinblick auf eine „geplante“ Betriebsänderung ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers ausscheiden, in eine Sozialplanregelung einbezogen werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt. Im Zeitpunkt seiner Erklärung vom 16.08.2007 stand fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 nicht zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist. Wenn sich der Kläger aufgrund seines Wahlrechts nach § 12 KSchG dazu entschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist die Ausübung des fristgebundenen Sonderkündigungsrechts nicht mit einer „veranlassten“ Eigenkündigung gleichzusetzen.

39

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der klageweise geltend gemachten Sozialplanabfindung.

40

Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, welche Nebenpflichten die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.05.2007 verletzt haben könnte und welcher Schaden sich daraus ergeben sollte. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

III.

41

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

42

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. April 2008, Az.: 3 Ca 2054/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

2

Der Kläger (geb. am … 1956, verheiratet, ein Kind) war seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten als Handlungsbevollmächtigter angestellt. Er bezog zuletzt 14 Monatsgehälter in Höhe von jeweils € 5.567,14 brutto. Die Beklagte beschäftigte im Dezember 2006 insgesamt 39 Arbeitnehmer.

3

Mit Schreiben vom 19.12.2006 erklärte die Beklagte aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung zum 30.06.2007. Sie bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis mit einer reduzierten Vergütung von 14 Monatsgehältern in Höhe von jeweils € 4.788,26 brutto fortzusetzen. Neben der Kündigung gegenüber dem Kläger sprach die Beklagte auch gegenüber weiteren Arbeitnehmern Änderungskündigungen aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Er erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 25.04.2007 (Az.: 4 Ca 23/07) der Klage stattgegeben. Das Urteil ist beiden Parteien in vollständiger Form abgefasst am 09.07.2007 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, ist es seit dem 10.08.2007 rechtskräftig.

4

Am 04.05.2007 stellte die Einigungsstelle einen Sozialplan auf. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans wird auf Blatt 7 bis 9 der Akte verwiesen. Der Sozialplan hat u.a. folgenden Wortlaut:

5

1. Geltungsbereich

        

1.1. Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter der C., die Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind und am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben.

        

1.2. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Leistungen dieses Sozialplans, wenn sie von betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen betroffen sind, keinen Vorbehalt erklärt haben und zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

        

1.3. Anspruch auf Leistung nach diesem Sozialplan haben ebenfalls Mitarbeiter, die veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigungen bzw. Aufhebungsvereinbarungen seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.

…"   

6

Der Kläger ist im Mai 2007 ein neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.07.2007 als Leiter des Tiefbauamtes der Stadt B. eingegangen. Er erhält dort eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA. Das inzwischen unbefristete Arbeitsverhältnis war zunächst für ein Jahr befristet.

7

Im Mai 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine neue Anstellung ab dem 01.07.2007 gefunden habe. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.05.2007 (Bl. 45 d. A.) wie folgt:

8

„…im Hinblick auf Ihren Wunsch, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 zu beenden und ab dem 01.07.2007 die Stelle des Leiters des Tiefbauamtes B. anzutreten, darf ich Sie darauf hinweisen, das Sie die Änderungskündigung zwar nicht unter Vorbehalt angenommen haben, jedoch erstinstanzlich gewonnen haben; damit besteht Ihr Arbeitsverhältnis bei der C. fort.

        

Es bleibt Ihnen unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist selbst zu kündigen. Dass Sie ab 01.07.2007 eine neue Stelle haben, berechtigt Sie nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Falls Sie vorzeitig Ihre Tätigkeit einstellen und uns hierdurch ein Schaden entstehen sollte, muss ich mir leider Schadensersatzansprüche vorbehalten. …“

9

Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 46-47 d. A.) bat der Kläger die Beklagte zu erklären, ob sie aus der Kündigung vom 19.12.2006 überhaupt noch Rechtsfolgen herleite und ob beabsichtigt sei, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 25.04.2007 einzulegen. Außerdem bot er seine Arbeitskraft auch über den 30.06.2007 hinaus an. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Der Kläger trat am 01.07.2007 seinen Dienst bei seinem neuen Arbeitgeber an.

10

Mit Schreiben vom 16.08.2007 (Bl. 49 d. A.) verweigerte der Kläger - innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsrechtsstreit - die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und verlangte die Zahlung der Sozialplanabfindung.

11

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008 (Seite 2-4 = Bl. 85-87 d. A.) sowie auf die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 10.04.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan. Er unterfalle dem Geltungsbereich des Sozialplans aufgrund seines rechtskräftigen Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht. Er habe das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen abschließend durchgesetzt. Hieran ändere seine Entscheidung, von der Möglichkeit der Lossagung gemäß § 12 KSchG Gebrauch zu machen, nichts. Der Ansicht des Klägers, das Arbeitsverhältnis sei durch die Lossagung nach § 12 KSchG entgegen der rechtskräftigen Feststellung dennoch durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten im Sinne der Ziffer 1.2 des Sozialplans aufgelöst worden, sei nicht zu folgen. Der Kläger sei weder zum 31.07.2007 noch zum Ablauf seiner individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass er auch die zeitliche Voraussetzung der Ziffer 1.2, 2. Halbsatz des Sozialplans nicht erfülle. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.3 des Sozialplanes nicht. Hier sei ein Kausalzusammenhang zwischen Eigenkündigung und Aufhebungsvereinbarung einerseits und der von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahme andererseits erforderlich. Der Wortlaut lasse es nicht zu, hierunter bereits ausgesprochene Änderungskündigungen zu subsumieren. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Einigungsstelle keine Sozialplanansprüche für Arbeitnehmer begründet habe, die den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen rechtskräftig durchgesetzt haben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 9 des Urteils (= Bl. 88 - 92 d. A.) Bezug genommen.

17

Der Kläger, dem das Urteil am 21.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am Montag, dem 23.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Sozialplanabfindung zu. Er sei bezogen auf den Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans von einer betriebsbedingten Kündigung „betroffen“. Ihm sei eine derartige Kündigung mit Schreiben vom 19.12.2006 zugestellt worden. Die Beklagte habe im Kündigungsschutzprozess bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht das Ziel verfolgt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es finde auch der zweite Absatz von Ziffer 1.2 des Sozialplans Anwendung, weil er spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Der 30.06.2007 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Die Beklagte habe ihn trotz seines Arbeitsangebots und seiner Bitte, zu erklären, ob das Urteil rechtskräftig werden würde, nicht weiterbeschäftigt. Der rein rechtlichen Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts, er sei nicht zum 30.06.2007 ausgeschieden, sei nicht zu folgen. Im Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens habe nicht festgestanden, ob das klagestattgebende Urteil Rechtskraft erlangt. Aus dem Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans lasse sich nicht schließen, dass hiermit tatsächlich auf die Rechtsgültigkeit der dem Ausscheiden zugrundeliegenden Willenserklärung geschlossen werden müsse. Abzustellen sei vielmehr auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb. Der Sozialplan differenziere nicht zwischen sozial gerechtfertigten und sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er lasse das Merkmal der „Betroffenheit“ genügen.

19

Er habe mit Schreiben vom 16.08.2007 von seinem Recht nach § 12 KSchG Gebrauch gemacht. Diese Erklärung sei durch die Beklagte veranlasst worden, so dass die vom BAG aufgestellten Grundsätze im Urteil vom 20.04.1994 (AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972), wonach die Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung gleichzustellen sei, anzuwenden seien. Äußerst hilfsweise berufe er sich auch auf Ziffer 1.3 des Sozialplans. Unter „angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen“ seien nicht nur solche zu verstehen, die nicht in Form einer Änderungskündigung verlautbart worden seien. Auch wäre Ziffer 1.3 des Sozialplans einschlägig, wenn man die Lossagung nach § 12 KSchG als Eigenkündigung qualifiziere. Er habe die Lossagung nur deshalb erklärt, weil er von den im Sozialplan genannten Maßnahmen betroffen gewesen sei.

20

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.06.2008 (Bl. 114-118 d. A.) und vom 17.09.2008 (Bl. 146-149 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008, Az.: 3 Ca 2054/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dem Kläger stehe nach den Regelungen des Sozialplans kein Abfindungsanspruch zu. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2008 (Bl. 141-143 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

27

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 99.766,57 nebst Zinsen. Er kann weder eine Sozialplanabfindung noch Schadensersatz in gleicher Höhe verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

28

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

29

1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Sozialplan.

30

Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans. Er war zwar Arbeitnehmer der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und stand am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Ziffer 1.1 des Sozialplans).

31

Der Kläger erfüllt in seiner Person jedoch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 des Sozialplans. Er war zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - derjenigen vom 19.12.2006 - betroffen und hat keinen Vorbehalt erklärt (Ziff. 1.2 des Sozialplans). Der Kläger ist jedoch nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist am 30.06.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

32

Auch nach Auffassung der Berufungskammer ist „aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden“ in Ziffer 1.2 des Sozialplans als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Nichts anderes folgt auch aus einer systematischen Auslegung. An die Regelung in Ziffer 1.2 knüpfen die Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung sowie der Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus dem Sozialplan an. So lautet die Überschrift des zweiten Abschnitts des Sozialplans „Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Bei der Berechnung des Abfindungsbetrages ist hinsichtlich der Faktoren Betriebszugehörigkeit (Ziffer 2.2.1), Lebensalter (Ziffer 2.2.2) und hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Kinder (Ziffer 2.3) jeweils auf den Zeitpunkt der „rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ abzustellen (zu demselben Sozialplan ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.08.2008 -7 Sa 297/08 - dokumentiert in Juris, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz im Urteil vom 04.04.2008 - 8 Ca 2550/07). Die Ansicht des Klägers, es sei auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb abzustellen, ist unzutreffend. Sie wird dem Regelungsgehalt des Sozialplans nicht gerecht.

33

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden. Wie das Arbeitsgericht Mainz durch rechtskräftiges Urteil vom 25.04.2007 in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 23/07 festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden.

34

Der Kläger fällt auch nicht unter Ziffer 1.3 des Sozialplans. Der Kläger hat das Unternehmen der Beklagten nicht aufgrund einer Eigenkündigung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigung am 19.12.2006 verlassen.

35

Auch nach Ansicht der Berufungskammer werden von Ziffer 1.3 des Sozialplans nur solche Arbeitnehmer erfasst, die das Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen mit Schreiben vom 19.12.2006 verlassen haben oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatten, durch die das Arbeitsverhältnis erst nach dem 19.12.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungen“ in Ziffer 1.3 und dem Zeitraum „seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.“ Nichts anderes ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Ziffer 1.2. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des Sozialplans bestätigt. Nach der Präambel des Sozialplans hat dieser das Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile abzumildern bzw. auszugleichen, die Mitarbeitern durch die von der Geschäftsführung beabsichtigten Gehaltsreduzierungen und Reorganisationsmaßnahmen entstanden sind bzw. während der Laufzeit des Sozialplans entstehen können. Solche Nachteile konnten nur Arbeitnehmern entstehen, die vor Ausspruch der Kündigungen von bevorstehenden Gehaltskürzungen etc. ausgingen und hierdurch veranlasst, den Entschluss zum Verlassen der Beklagten trafen, oder aber solchen Arbeitnehmern, die durch die Änderungskündigungen betroffen waren. Für letztere wurde jedoch eine Abfindungsregelung in Ziffer 1.2 geschaffen. Solche Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - weder einen Anspruch auf Ziffer 1.2 noch aus Ziffer 1.3 des Sozialplans haben, haben auch keinen Nachteil erlitten, der durch den Sozialplan ausgeglichen werden soll (ebenso LAG Rheinland Pfalz vom 20.08.2008 unter Bezugnahme auf ArbG Mainz vom 04.04.2008, a.a.O.), denn ihr Arbeitsverhältnis kann über den 31.07.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen, das heißt auch zu einem nicht reduzierten Gehalt fortbestehen.

36

Entgegen der Ansicht des Klägers, ist die Lossagung nach § 12 KSchG mit Schreiben vom 16.08.2007 keiner „Eigenkündigung“ im Sinne der Ziffer 1.3 des Sozialplans gleichzusetzen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Lossagung am 16.08.2007 nicht mehr von der Änderungskündigung der Beklagten betroffen. Am 10.08.2007 stand mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Kündigungsschutzprozess vom 25.04.2007 (4 Ca 23/07) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 aufgelöst worden ist. Durch die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 trat eine grundsätzlich andere Lage ein. Es stand objektiv fest, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberkündigung nicht verloren hat. Dem Kläger blieb sein Arbeitsplatz bei der Beklagten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (14 Gehälter x € 5.567,14 brutto) erhalten. Wenn er sich - aus welchen Gründen auch immer - trotz seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess dazu entschloss, das zunächst nur für ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu einer wesentlich niedrigeren Vergütung (E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA) fortzusetzen, traten auf diese Weise die Anspruchsvoraussetzungen des Sozialplans nicht nachträglich ein.

37

§ 12 KSchG löst den Konflikt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier im Mai 2007 - in Unkenntnis des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses und in Wahrung seiner Interessen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Nach § 12 Satz 1 KSchG kann er binnen einer Woche seit Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Mit Zugang der Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Hierdurch soll eine Kollision von Pflichten des Arbeitnehmers vermieden werden: einerseits der Pflicht, sich um eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu bemühen, andererseits der Pflicht, nach gewonnenem Prozess die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Formulierung in § 12 KSchG ist terminologisch unscharf. Soweit das Gesetz von „verweigern“ spricht, handelt es sich rechtlich um ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, das die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat (im Ergebnis allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 662/06 - AP Nr. 3 zu § 12 KSchG 1969; KR-Rost, 8. Aufl. 2007, § 12 Rz. 22; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 3. Aufl. 2007, § 12 Rz. 12; ErfKom-Kiel, 8. Aufl. 2008, § 12 Rz. 1; jeweils m.w.N.). Dadurch, dass der Kläger binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils vom 25.04.2007 von seinem Wahlrecht aus § 12 KSchG am 16.08.2007 Gebrauch gemacht hat, konnte er einen Anspruch aus dem Sozialplan nicht nachträglich begründen.

38

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BAG vom 20.04.1994 (10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) stützt den Klageanspruch nicht. Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob auch Arbeitnehmer, die im Hinblick auf eine „geplante“ Betriebsänderung ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers ausscheiden, in eine Sozialplanregelung einbezogen werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt. Im Zeitpunkt seiner Erklärung vom 16.08.2007 stand fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 nicht zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist. Wenn sich der Kläger aufgrund seines Wahlrechts nach § 12 KSchG dazu entschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist die Ausübung des fristgebundenen Sonderkündigungsrechts nicht mit einer „veranlassten“ Eigenkündigung gleichzusetzen.

39

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der klageweise geltend gemachten Sozialplanabfindung.

40

Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, welche Nebenpflichten die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.05.2007 verletzt haben könnte und welcher Schaden sich daraus ergeben sollte. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

III.

41

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

42

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.