Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Jan. 2009 - 1 Ta 1/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0120.1TA1.09.0A
bei uns veröffentlicht am20.01.2009

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.12.2008 - 1 Ca 1090/08 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessebevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 8.001,16 Euro und für den Vergleich auf 11.601,45 Euro festgesetzt.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Verfolgung mehrerer Entgeltansprüche.

2

Am 19.11.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, welcher eine sechsmonatige Probezeit für die Klägerin vorsah und auszugsweise wie folgt lautet:

3

"§ 1 Tätigkeit

4

Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit vom 19. November 2007 bis 09. Mai 2008 an der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer teil. Ziel der Maßnahme ist die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753).

5

§ 4 Vergütung

6

1. Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro.

7

2. Nach Ablauf der Probezeit erhält der Arbeitnehmer für seine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ein monatliches Bruttoentgelt entsprechend Vergütungsgruppe E 4, Stufe 1 (z.Zt. 2.000,29 Euro) der für die Arbeitnehmer gültigen Tarifverträge und der für die Arbeitnehmer der Arbeitgeber gültigen Vergütungsgruppenverzeichnisse."

8

Am 07. Mai 2008 wurde der Klägerin ein "vorläufiger Führerschein gemäß VDV-Schrift 753" ausgestellt, welcher ihr bescheinigte, den Führerschein der Klasse 3 bestanden zu haben und bis zur Aushändigung des (endgültigen) Führerscheins - längstens für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum - zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen berechtigt zu sein. Am 17.07.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008.

9

In ihrer hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin außer dem unter Ziffer 1 gestellten Kündigungsschutz- und dem unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit Rechtshängigkeit monatlich jeweils 2.000,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

10

Das Verfahren endete durch Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.08.2008 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vertragsgemäßen Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts von 1.600,00 Euro vor. Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3 - 5 des Vergleichs, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zu einer Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins im Oktober oder November 2008 einräume, sie die Klägerin hierauf kostenpflichtig, jedoch ohne Zahlung einer weiteren Vergütung, vorbereite und die Klägerin zur Prüfung ein Betriebsmitglied ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte zur Beteiligung an den der Klägerin durch die Fahrten von ihrem Wohnsitz zur jeweiligen Ausbildungsstätte entstehenden Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro/Kilometer. Die Klägerin verpflichtete sich zum Stillschweigen über diese Regelung unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Schließlich verpflichtete sich die Beklagte zur Wiedereinstellung der Klägerin ab dem 14.12.2008 zu den Bedingungen des früheren Arbeitsvertrages für den Fall des Bestehens der erneuten Widerholungsprüfung.

11

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.12.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 72.010,44 Euro für das Verfahren und auf 87.010,44 Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es, bezogen auf den Verfahrenswert, den Klageantrag zu Ziffer 3 gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit 36 Bruttomonatsgehältern (72.010,44 Euro) bewertet und für die Anträge zu Ziffer 1 und 2 wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu Ziffer 3 keinen eigenständigen Wert veranschlagt. Den Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 15.000,00 Euro hat es in Anlehnung an den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 damit begründet, es handele sich um eine berufseröffnende Prüfung, deren Bewertung gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit existierenden Streitwertkatalog, namentlich dessen Ziffer 18.2, 18.5 und 36.3, mit 15.000,00 Euro beziffert werden könne.

12

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2008 über ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen deutlich niedrigeren Gegenstandswert festzusetzen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der für das Verfahren festgesetzte Wert sei in seiner Höhe nicht nachvollziehbar, da eine Kündigung mit drei Monatsgehältern und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem, maximal zwei Monatsgehältern zu veranschlagen sei. Auch der angenommene Vergleichsmehrwert sei nicht nachvollziehbar, da selbst bei einem weiteren "Aufschlag" von 15.000,00 Euro sich insgesamt allenfalls ein Streitwert von ca. 25.000,00 Euro ergebe.

13

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

14

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

15

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich sowohl in Bezug auf das Verfahren wie auch hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts als deutlich überhöht.

16

1. Der unter Ziffer 1 gestellte Kündigungsschutzantrag war vorliegend mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff) sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08) enthält die insoweit einschlägige Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Vielmehr stellt der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert dar. Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 - 12 Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Daraus ergibt sich vorliegend eine Bewertung mit zwei Monatsverdiensten, da die Klägerin im Kündigungszeitpunkt Ende Juli 2008 mehr als sechs, aber noch keine 12 Monate bei der Beklagten beschäftigt war.

17

Die Höhe eines Bruttomonatsgehalts war dabei mit 2.000,29 Euro zu veranschlagen. Zwar hatte die Beklagte der Klägerin nur ein Gehalt von monatlich 1.600,00 Euro brutto gezahlt. Abzustellen ist bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags aber grundsätzlich auf das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten (ein, zwei oder drei) Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte (BAG, Beschluss vom 19.07.1973, AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 166 m.w.N.) Ausweislich der Ziffern 1 und 2 von § 4 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin das (niedrigere) Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro monatlich nur während ihrer Probezeit beziehen und nach deren Ablauf die tarifliche Vergütung in Höhe von 2.000,29 Euro erhalten. Zwar sollte dies wohl auch nach dem Wortlaut von § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführerin voraussetzen. Insoweit hat die Klägerin jedoch ihre Qualifikation und Berechtigung zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen nachdrücklich vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins (Anlage MH 3 zur Klageschrift) hinreichend belegt. Mit welcher Begründung die Beklagte die vorgenannte Prüfungsleistung bzw. Qualifikation der Klägerin in Abrede stellen will, ist nicht ersichtlich. Daher war der Klageantrag zu Ziffer 1 vorliegend mit (2 x 2.000,29 Euro =) 4.000,58 Euro zu bewerten.

18

2. Für den unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Bruttomonatsgehalt (2.000,29 Euro) zu veranschlagen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 278 m.w.N). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich.

19

3. Dagegen war der Klageantrag zu Ziffer 3 nicht mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten, sondern lediglich mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,29 Euro. Zwar handelt es sich auch bei für die Zukunft eingeklagtem Arbeitsentgelt um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (vgl. stellvertretend Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 174 m.w.N.). Beantragt jedoch ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er - wie hier - sogar eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung, so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 2). Diese "Deckelung" ergibt sich daraus, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen vom Ausgang des gleichzeitig gestellten Kündigungsschutzantrages abhängen und die gesetzliche Grundregelung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Ziel einer Gegenstandswertsprivilegierung insoweit auch für den Antrag auf wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden muss, um sie nicht im Ergebnis zu unterlaufen und den Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es geht, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380, 381). Dies ist gerade der vornehmliche Sinn und Zweck dieser arbeitsgerichtlichen Spezialregelung.

20

Damit ergibt sich für das Verfahren ein Gegenstandswert von (4.000,58 Euro + 2.000,29 Euro + 2.000,29 Euro =) 8.001,16 Euro.

21

4. In Bezug auf den geschlossenen Vergleich hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Mehrwert angenommen, wenngleich dieser nicht mit 15.000,00 Euro zu beziffern war.

22

a) Für Ziffer 2 des Vergleichs war vorliegend ein Mehrwert von 1.600,00 Euro zu veranschlagen. Insoweit scheidet eine wirtschaftliche Identität zu dem Kündigungsschutzantrag bzw. der unter Ziffer 1 des Vergleichs aufgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, da die von der Beklagten zugesagte Vergütung den Monat August betrifft, in welchem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Wirtschaftliche Identität bekommt dagegen allenfalls für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für Ansprüche, die für die Zeit vorher geltend gemacht werden.

23

b) Der im Hinblick auf die Ziffern 3 - 5 des Vergleichs von den Klägervertretern beantragte und vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert erweist sich jedoch als überhöht. Zunächst kann der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 zitierte Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02. 2008 - 2 LA 418/07 - die begehrte Gegenstandswertfestsetzung von 15.000,00 Euro nicht begründen. In dem genannten Fall, in welchem es um die Datierung eines Prüfungszeugnisses des Zweiten Juristischen Staatsexamens ging, hat das OVG entgegen der Ansicht der Klägervertreter gerade keinen Streitwert von 10.000,00 Euro festgesetzt, sondern die entsprechende Festsetzung durch das VG Hannover gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abgeändert und den Streitwert auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG herabgesetzt. Ebenso wenig können die von den Klägervertretern angeführten Ziffern 18.2 und 18.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den festgesetzten Gegenstandswert rechtfertigen. Zum einen kommt dem Katalog lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe für die Praxis zu mit dem Ziel, zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beizutragen; daher handelt es sich, sofern nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, stets um Empfehlungen, denen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung bzw. der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG aus eigenem Ermessen folgt oder nicht folgt, also stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten und daran orientiert eine Festsetzung zu treffen hat (vgl. Ziffer 3 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfG, Beschluss vom 24.08.1993, DVBl 1994, 41, 43; VGH München, Beschluss vom 11.07.2003, NVwZ-RR 2004, 158; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 164 Rn. 6; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, H 62 ff). Zum anderen sieht der Streitwertkatalog unter den zitierten Ziffern 18.2 und 18.5 als Richtwert lediglich den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro, vor, welche sich im Übrigen ohnehin nur auf das Gebiet der Ziffer 18 des Kataloges (Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade) bezieht, welches im Falle der Klägerin offensichtlich nicht einschlägig ist.

24

Auch der im Streitwertkatalog unter Ziffer 36.3 für "sonstige berufseröffnende Prüfungen" genannte Richtwert von 15.000,00 Euro kann hier nicht veranschlagt werden, da es sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung in diesem Sinne handelt. Die Klägerin hat von Beginn an vorgetragen, ihre in § 1 des Arbeitsvertrages benannte Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) erfolgreich absolviert, die Führerscheinprüfung bestanden und damit den Führerschein Klasse 3 gemäß VDV-Schrift 753 erworben zu haben. Hierzu hat sie, wie bereits erwähnt, eine Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins, aus welchem sich eine Berechtigung der Klägerin zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen klar ergibt, zu den Akten gereicht. Das gesamte Verfahren über hat sie sich ausdrücklich mit dieser Begründung gegen die Kündigung gewendet und die höhere Bruttomonatsvergütung nach § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verlangt. Auch der Betriebsrat hat in seinem Widerspruchsschreiben zur Kündigung der Klägerin vom 09.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bereits im Besitz der Fahrerlaubnis nach VDV-Schrift 753 sei und lediglich noch zehn überwachte Fahrten stattfinden sollten. Ob und wenn ja aus welchem Grund eine Wiederholungsprüfung der Klägerin dennoch erforderlich gewesen sein soll, ist dem Inhalt der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Daher kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne eine Wiederholungsprüfung ihren angestrebten Beruf - zu welchem sie wie gesagt die erforderliche Berechtigung besaß - nicht hätte antreten oder ausüben können. Vielmehr handelt es sich um die vergleichsweise Regelung subjektiver Voraussetzungen, unter denen die Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Dies vermag aber keinesfalls einen Mehrwert in Höhe von 15.000,00 Euro zu begründen. Vielmehr hält die erkennende Kammer in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles, namentlich der von der Beklagten für eine weitere Schulung der Klägerin erklärten Verpflichtung zur Kostenübernahme und teilweisen Fahrtkostenerstattung, der Vergütungsregelung sowie der vertragsstrafenbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung und schließlich ihrem Recht, zur Wiederholungsprüfung ein Mitglied des Betriebs hinzuzuziehen, einen eigenen Wert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin (2.000,29 Euro) für ausreichend.

25

c) Damit ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von (1.600,00 Euro + 2.000,29 Euro =) 3.600,29 Euro. Dementsprechend beträgt der Wert für den Vergleich insgesamt (8.001,16 Euro + 3.600,29 Euro =) 11.601,45 Euro.

26

Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.

27

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.


Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2008 - 1 Ca 719/08, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2007 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.000,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine ihm von der Beklagten am 16.05.2008 zum 31.10.2008 ausgesprochene Kündigung. Die Parteien haben das Verfahren durch Vergleich erledigt.

2

Auf Antrag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Beschluss vom 20.10.2008 auf 8.000,00 EUR für das Verfahren und auf 12.000,00 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es den Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die unter Ziffer 5) des Vergleichs vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung "gut" mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.

3

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 12.000,00 EUR und für den Vergleich auf 16.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, der Kündigungsschutzantrag sei nicht mit zwei, sondern mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien länger als ein Jahr gedauert habe.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

6

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zutreffend mit nur zwei Bruttomonatsgehältern bewertet.

7

Nach der insoweit einschlägigen Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei stellt diese Vierteljahresgrenze keinen Regelstreitwert im Sinne eines stets zu veranschlagenden fixen Werts dar, sondern vielmehr die Obergrenze für einen vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07 m. w. N.). Hierbei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen, wobei es für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten Endtermin des Arbeitsverhältnisses ankommt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Kündigungsschutzantrag des Klägers nur mit zwei Bruttomonatsgehältern, also 8.000,00 EUR, zu bewerten, da sein Arbeitsverhältnis am 01.09.2007 begann und damit im Kündigungszeitpunkt - dem 16.05.2008 - zwar mehr als sechs Monate, jedoch gerade noch keine zwölf Monate bestand. Darauf, dass die Kündigung zum 31.10.2008 ausgesprochen wurde, also zu einem Endtermin, in dem das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr bestanden hätte, kommt es nicht an.

8

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Festsetzung des Arbeitsgerichts nicht angegriffen, so dass seine Beschwerde zurückzuweisen war.

9

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

10

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

11

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.