Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Feb. 2013 - 11 Ta 21/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0228.11TA21.13.0A
bei uns veröffentlicht am28.02.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 02.01.2013 – 5 Ca 1042/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer, die die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 vertreten haben, begehren mit ihrer sofortigen Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.

2

Die Klägerin des Verfahrens 5 Ca 1042/12 hat bei der Beklagten des Verfahrens am 01.10.2011 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten aufgenommen und von der Beklagten zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 650,00 EUR und zusätzlich eine monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR erhalten. Die Beklagte hat am 24.09.2012 gegenüber der Klägerin erklärt, sie brauche nicht mehr zu erscheinen, sie werde sie zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 mit ihrer am 29.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage von der Beklagten ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten verlangt.

3

Die Klägerin und die Beklagte haben das Verfahren 5 Ca 1042/12 mit Vergleich vom 21.11.2012 beendet. Danach gilt:

4


1. Es besteht Einigkeit der Parteien, dass das Ausbildungsverhältnis zum 31.01.2013 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.

5

2. Die Beklagtenseite stellt die Klägerin von der Präsenzpflicht im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen unwiderruflich frei. Während der Zeit der Freistellung findet § 615 S. 2 BGB keine Anwendung.

6

3. Auf Wunsch erhält die Auszubildende ein wohlwollendes Zeugnis; entsprechendes gilt für ein Abschlusszeugnis nach Ende der Ausbildung.

7

4. Das Ausbildungsverhältnis wird bis zu seinem Ende ordnungsgemäß abgerechnet.

8

5. Es besteht Einigkeit, dass die Auszubildende einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann.

9

6. Die Auszubildende verzichtet auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch; der Ausbilder nimmt diesen Verzicht an.

10

Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – mit Beschluss vom 02.01.2013 – 5 Ca 1042/12 – den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 650,00 EUR festgesetzt.

11

Gegen diesen ihnen am 04.01.2013 zugegangenen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht am 16.01.2013 Beschwerde eingelegt.

12

Mit Beschluss vom 17.01.2013 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – dieser Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

13

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer das Folgende ausgeführt:

14

Das monatliche Einkommen der Klägerin habe insgesamt 750,00 EUR betragen. Neben der monatlichen Vergütung in Höhe von 650,00 EUR sei auch die zusätzlich gezahlte monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR zu berücksichtigen.

15

Für das Verfahren sei nicht nur ein Bruttomonatsverdienst festzusetzen. Vielmehr sei die Vergütung für die Restlaufzeit des Ausbildungsvertrages festzusetzen.

16

Für den Vergleich ergebe sich ein Mehrwert. Werterhöhend sei die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.01.2013, die Aufhebung der Präsenzpflicht, die Normierung der Zeugnisansprüche, die Freistellung, die Erlaubnis, einer anderen Ausbildung nachgehen zu dürfen, und der Verzicht auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch. Dabei sei die Freistellung mit 750,00 EUR pro Monat, die Zeugnisansprüche mit 1.125,00 EUR und die Erlaubnis, einer anderen Ausbildung nachgehen zu dürfen, sowie der Verzicht auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch mit 1.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR zu bewerten.

II.

17

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) war für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festzusetzen.

18

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren war mit 650,00 EUR festzusetzen.

19

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 – 1 Ta 1/09 – zitiert nach juris) ist der im gekündigten Arbeitsverhältnis gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Nichts anderes gilt für den im ungekündigten Arbeitsverhältnis gestellten Antrag auf Beschäftigung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 Ta 182/12 – zitiert nach juris).

20

Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsverhältnisse. Auch in diesen ist der Beschäftigungsantrag, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Daran ändert der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis nach einer bestimmten Dauer nur noch fristlos gekündigt werden kann, nichts. Denn das Interesse des / der Auszubildenden an seiner / ihrer tatsächlichen Beschäftigung ist nicht von der Möglichkeit zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abhängig.

21

Im vorliegenden Fall sind besondere Anhaltspunkte, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Antrag der Klägerin auf ihre tatsächliche Beschäftigung mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

22

Die Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes war dabei mit 650,00 EUR zu veranschlagen. Zwar hat die Klägerin von der Beklagten auch Fahrtkosten pauschal mit monatlich 100,00 EUR erstattet erhalten. Diese pauschale Erstattung von Fahrtkosten, dient jedoch lediglich dem Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen und ist daher bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes nicht zu berücksichtigen (vgl. Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage 2008, § 12 Rn. 167; LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 – 2 Ta 191/03 – zitiert nach juris).

23

Nach alledem war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren auf 650,00 EUR festzusetzen.

24

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Vergleich war mit 4.100,00 EUR (Wert des Verfahrens von 650,00 EUR zuzüglich des Vergleichsmehrwertes von 3.450,00 EUR) festzusetzen.

25

Nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird.

26

a. Die Ziffer 1 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.01.2013 vereinbart haben, war mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 1.950,00 EUR zu bewerten.

27

Eine Regelung hinsichtlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einem Vergleich ist, sofern diese einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt, gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 S. 1 GKG höchstens mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2011 – 1 Ta 272/11 – zitiert nach juris). Dabei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ist die Regelung mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und bei einem Bestand von mehr als einem Jahr mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsverhältnisse (vgl. LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25.07.2008 – 1 Ta 140/08 – zitiert nach juris).

28

Im vorliegenden Fall hat der Vergleich die Ungewissheit der Parteien über den Bestand ihres am 01.01.2011 aufgenommenen Ausbildungsverhältnisses beseitigt. Denn die Parteien haben im Vergleich eine Beendigung desselben zum 31.01.2013 vereinbart. Bei Abschluss des Vergleichs hat das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien mehr als ein Jahr bestanden. Vor diesem Hintergrund war die in Ziffer 1 des Vergleichs vom 21.11.2012 vorgesehene Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 1.950,00 EUR zu bewerten.

29

b. Die Ziffer 2 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Beklagte die Klägerin von ihrer Präsenzpflicht unwiderruflich freigestellt hat und auf die Anwendung von § 615 S. 2 BGB verzichtet hat, war nicht gegenstandswerterhöhend.

30

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin bereits am 24.09.2012 durch ihre Erklärung, die Klägerin brauche nicht mehr zu erscheinen, sie – die Beklagte – werde die Klägerin zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden, freigestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welcher über den im Verfahren gestellten Beschäftigungsantrag hinausgehender Streit bzw. welche über diesen hinausgehende Ungewissheit der Vergleich beseitigt haben soll. Vor diesem Hintergrund war die Freistellung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

31

Im vorliegenden Fall könnte der Verzicht auf die Anwendung von § 615 S. 2 BGB zwar grundsätzlich eine Ungewissheit beseitigt haben und damit werterhöhend sein. Die Beschwerdeführer sehen diesen Verzicht jedoch selbst nicht als werterhöhend an. Jedenfalls weisen sie diesem trotz entsprechender Aufforderung durch das Beschwerdegericht keinen eigenständigen Wert zu. Vor diesem Hintergrund konnte eine werterhöhende Berücksichtigung des Verzichts auf die Anwendung des § 615 S. 2 BGB unterbleiben.

32

c. Die Ziffer 3 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass die Klägerin auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis erhält, war nicht gegenstandswerterhöhend.

33

Eine Regelung hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in einem Vergleich ist, sofern diese einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt, in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 – 1 Ta 181/07 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 – 1 Ta 111/11 – zitiert nach juris). Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis.

34

Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, ob die Parteien über die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. Abschlusszeugnisses überhaupt gestritten haben bzw. diese in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Noch ist die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs, die allenfalls eine Wiederholung des § 109 GewO enthält und nicht einmal vollstreckbar ist, so allgemein, dass sie auch nicht geeignet ist, einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt eines etwaigen Zeugnisses zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war die Ziffer 3 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass die Klägerin auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis erhält, nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

35

d. Die Ziffer 4 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass das Ausbildungsverhältnis bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet wird, war nicht gegenstandswerterhöhend. Zum einen ist nicht erkennbar, ob die Parteien über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Vergütung bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses überhaupt gestritten haben bzw. diese in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Zum anderen ist die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs so allgemein, dass sie gar nicht geeignet ist, einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt der abzurechnenden Beträge zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 21.11.2012 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

36

e. Die Ziffer 5 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien Einigkeit dahingehend signalisierten, dass die Klägerin einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann, war nicht gegenstandswerterhöhend. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, ob die Parteien über die Berechtigung der Klägerin, einer anderweitigen Ausbildung nachzugehen, tatsächlich gestritten haben bzw. wieso dies nach der Erklärung der Beklagten am 24.09.2012 noch in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Vor diesem Hintergrund war die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs vom 21.11.2012 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

37

f. Die Ziffer 6 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Klägerin auf einen etwaigen Ausbildungsschadensersatzanspruch verzichtet hat, war mit 1.500,00 EUR zu bewerten. Denn dieser Betrag stand, so wird jedenfalls der Vortrag der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.02.2013 diesseits verstanden, zwischen den Parteien als Schadensersatzforderung im Raum.

38

Nach alledem war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festzusetzen.

III.

39

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

IV.

40

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.12.2008 - 1 Ca 1090/08 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessebevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 8.001,16 Euro und für den Vergleich auf 11.601,45 Euro festgesetzt.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Verfolgung mehrerer Entgeltansprüche.

2

Am 19.11.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, welcher eine sechsmonatige Probezeit für die Klägerin vorsah und auszugsweise wie folgt lautet:

3

"§ 1 Tätigkeit

4

Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit vom 19. November 2007 bis 09. Mai 2008 an der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer teil. Ziel der Maßnahme ist die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753).

5

§ 4 Vergütung

6

1. Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro.

7

2. Nach Ablauf der Probezeit erhält der Arbeitnehmer für seine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ein monatliches Bruttoentgelt entsprechend Vergütungsgruppe E 4, Stufe 1 (z.Zt. 2.000,29 Euro) der für die Arbeitnehmer gültigen Tarifverträge und der für die Arbeitnehmer der Arbeitgeber gültigen Vergütungsgruppenverzeichnisse."

8

Am 07. Mai 2008 wurde der Klägerin ein "vorläufiger Führerschein gemäß VDV-Schrift 753" ausgestellt, welcher ihr bescheinigte, den Führerschein der Klasse 3 bestanden zu haben und bis zur Aushändigung des (endgültigen) Führerscheins - längstens für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum - zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen berechtigt zu sein. Am 17.07.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008.

9

In ihrer hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin außer dem unter Ziffer 1 gestellten Kündigungsschutz- und dem unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit Rechtshängigkeit monatlich jeweils 2.000,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

10

Das Verfahren endete durch Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.08.2008 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vertragsgemäßen Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts von 1.600,00 Euro vor. Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3 - 5 des Vergleichs, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zu einer Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins im Oktober oder November 2008 einräume, sie die Klägerin hierauf kostenpflichtig, jedoch ohne Zahlung einer weiteren Vergütung, vorbereite und die Klägerin zur Prüfung ein Betriebsmitglied ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte zur Beteiligung an den der Klägerin durch die Fahrten von ihrem Wohnsitz zur jeweiligen Ausbildungsstätte entstehenden Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro/Kilometer. Die Klägerin verpflichtete sich zum Stillschweigen über diese Regelung unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Schließlich verpflichtete sich die Beklagte zur Wiedereinstellung der Klägerin ab dem 14.12.2008 zu den Bedingungen des früheren Arbeitsvertrages für den Fall des Bestehens der erneuten Widerholungsprüfung.

11

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.12.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 72.010,44 Euro für das Verfahren und auf 87.010,44 Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es, bezogen auf den Verfahrenswert, den Klageantrag zu Ziffer 3 gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit 36 Bruttomonatsgehältern (72.010,44 Euro) bewertet und für die Anträge zu Ziffer 1 und 2 wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu Ziffer 3 keinen eigenständigen Wert veranschlagt. Den Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 15.000,00 Euro hat es in Anlehnung an den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 damit begründet, es handele sich um eine berufseröffnende Prüfung, deren Bewertung gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit existierenden Streitwertkatalog, namentlich dessen Ziffer 18.2, 18.5 und 36.3, mit 15.000,00 Euro beziffert werden könne.

12

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2008 über ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen deutlich niedrigeren Gegenstandswert festzusetzen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der für das Verfahren festgesetzte Wert sei in seiner Höhe nicht nachvollziehbar, da eine Kündigung mit drei Monatsgehältern und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem, maximal zwei Monatsgehältern zu veranschlagen sei. Auch der angenommene Vergleichsmehrwert sei nicht nachvollziehbar, da selbst bei einem weiteren "Aufschlag" von 15.000,00 Euro sich insgesamt allenfalls ein Streitwert von ca. 25.000,00 Euro ergebe.

13

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

14

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

15

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich sowohl in Bezug auf das Verfahren wie auch hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts als deutlich überhöht.

16

1. Der unter Ziffer 1 gestellte Kündigungsschutzantrag war vorliegend mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff) sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08) enthält die insoweit einschlägige Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Vielmehr stellt der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert dar. Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 - 12 Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Daraus ergibt sich vorliegend eine Bewertung mit zwei Monatsverdiensten, da die Klägerin im Kündigungszeitpunkt Ende Juli 2008 mehr als sechs, aber noch keine 12 Monate bei der Beklagten beschäftigt war.

17

Die Höhe eines Bruttomonatsgehalts war dabei mit 2.000,29 Euro zu veranschlagen. Zwar hatte die Beklagte der Klägerin nur ein Gehalt von monatlich 1.600,00 Euro brutto gezahlt. Abzustellen ist bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags aber grundsätzlich auf das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten (ein, zwei oder drei) Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte (BAG, Beschluss vom 19.07.1973, AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 166 m.w.N.) Ausweislich der Ziffern 1 und 2 von § 4 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin das (niedrigere) Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro monatlich nur während ihrer Probezeit beziehen und nach deren Ablauf die tarifliche Vergütung in Höhe von 2.000,29 Euro erhalten. Zwar sollte dies wohl auch nach dem Wortlaut von § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführerin voraussetzen. Insoweit hat die Klägerin jedoch ihre Qualifikation und Berechtigung zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen nachdrücklich vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins (Anlage MH 3 zur Klageschrift) hinreichend belegt. Mit welcher Begründung die Beklagte die vorgenannte Prüfungsleistung bzw. Qualifikation der Klägerin in Abrede stellen will, ist nicht ersichtlich. Daher war der Klageantrag zu Ziffer 1 vorliegend mit (2 x 2.000,29 Euro =) 4.000,58 Euro zu bewerten.

18

2. Für den unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Bruttomonatsgehalt (2.000,29 Euro) zu veranschlagen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 278 m.w.N). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich.

19

3. Dagegen war der Klageantrag zu Ziffer 3 nicht mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten, sondern lediglich mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,29 Euro. Zwar handelt es sich auch bei für die Zukunft eingeklagtem Arbeitsentgelt um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (vgl. stellvertretend Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 174 m.w.N.). Beantragt jedoch ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er - wie hier - sogar eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung, so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 2). Diese "Deckelung" ergibt sich daraus, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen vom Ausgang des gleichzeitig gestellten Kündigungsschutzantrages abhängen und die gesetzliche Grundregelung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Ziel einer Gegenstandswertsprivilegierung insoweit auch für den Antrag auf wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden muss, um sie nicht im Ergebnis zu unterlaufen und den Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es geht, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380, 381). Dies ist gerade der vornehmliche Sinn und Zweck dieser arbeitsgerichtlichen Spezialregelung.

20

Damit ergibt sich für das Verfahren ein Gegenstandswert von (4.000,58 Euro + 2.000,29 Euro + 2.000,29 Euro =) 8.001,16 Euro.

21

4. In Bezug auf den geschlossenen Vergleich hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Mehrwert angenommen, wenngleich dieser nicht mit 15.000,00 Euro zu beziffern war.

22

a) Für Ziffer 2 des Vergleichs war vorliegend ein Mehrwert von 1.600,00 Euro zu veranschlagen. Insoweit scheidet eine wirtschaftliche Identität zu dem Kündigungsschutzantrag bzw. der unter Ziffer 1 des Vergleichs aufgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, da die von der Beklagten zugesagte Vergütung den Monat August betrifft, in welchem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Wirtschaftliche Identität bekommt dagegen allenfalls für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für Ansprüche, die für die Zeit vorher geltend gemacht werden.

23

b) Der im Hinblick auf die Ziffern 3 - 5 des Vergleichs von den Klägervertretern beantragte und vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert erweist sich jedoch als überhöht. Zunächst kann der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 zitierte Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02. 2008 - 2 LA 418/07 - die begehrte Gegenstandswertfestsetzung von 15.000,00 Euro nicht begründen. In dem genannten Fall, in welchem es um die Datierung eines Prüfungszeugnisses des Zweiten Juristischen Staatsexamens ging, hat das OVG entgegen der Ansicht der Klägervertreter gerade keinen Streitwert von 10.000,00 Euro festgesetzt, sondern die entsprechende Festsetzung durch das VG Hannover gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abgeändert und den Streitwert auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG herabgesetzt. Ebenso wenig können die von den Klägervertretern angeführten Ziffern 18.2 und 18.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den festgesetzten Gegenstandswert rechtfertigen. Zum einen kommt dem Katalog lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe für die Praxis zu mit dem Ziel, zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beizutragen; daher handelt es sich, sofern nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, stets um Empfehlungen, denen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung bzw. der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG aus eigenem Ermessen folgt oder nicht folgt, also stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten und daran orientiert eine Festsetzung zu treffen hat (vgl. Ziffer 3 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfG, Beschluss vom 24.08.1993, DVBl 1994, 41, 43; VGH München, Beschluss vom 11.07.2003, NVwZ-RR 2004, 158; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 164 Rn. 6; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, H 62 ff). Zum anderen sieht der Streitwertkatalog unter den zitierten Ziffern 18.2 und 18.5 als Richtwert lediglich den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro, vor, welche sich im Übrigen ohnehin nur auf das Gebiet der Ziffer 18 des Kataloges (Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade) bezieht, welches im Falle der Klägerin offensichtlich nicht einschlägig ist.

24

Auch der im Streitwertkatalog unter Ziffer 36.3 für "sonstige berufseröffnende Prüfungen" genannte Richtwert von 15.000,00 Euro kann hier nicht veranschlagt werden, da es sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung in diesem Sinne handelt. Die Klägerin hat von Beginn an vorgetragen, ihre in § 1 des Arbeitsvertrages benannte Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) erfolgreich absolviert, die Führerscheinprüfung bestanden und damit den Führerschein Klasse 3 gemäß VDV-Schrift 753 erworben zu haben. Hierzu hat sie, wie bereits erwähnt, eine Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins, aus welchem sich eine Berechtigung der Klägerin zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen klar ergibt, zu den Akten gereicht. Das gesamte Verfahren über hat sie sich ausdrücklich mit dieser Begründung gegen die Kündigung gewendet und die höhere Bruttomonatsvergütung nach § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verlangt. Auch der Betriebsrat hat in seinem Widerspruchsschreiben zur Kündigung der Klägerin vom 09.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bereits im Besitz der Fahrerlaubnis nach VDV-Schrift 753 sei und lediglich noch zehn überwachte Fahrten stattfinden sollten. Ob und wenn ja aus welchem Grund eine Wiederholungsprüfung der Klägerin dennoch erforderlich gewesen sein soll, ist dem Inhalt der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Daher kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne eine Wiederholungsprüfung ihren angestrebten Beruf - zu welchem sie wie gesagt die erforderliche Berechtigung besaß - nicht hätte antreten oder ausüben können. Vielmehr handelt es sich um die vergleichsweise Regelung subjektiver Voraussetzungen, unter denen die Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Dies vermag aber keinesfalls einen Mehrwert in Höhe von 15.000,00 Euro zu begründen. Vielmehr hält die erkennende Kammer in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles, namentlich der von der Beklagten für eine weitere Schulung der Klägerin erklärten Verpflichtung zur Kostenübernahme und teilweisen Fahrtkostenerstattung, der Vergütungsregelung sowie der vertragsstrafenbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung und schließlich ihrem Recht, zur Wiederholungsprüfung ein Mitglied des Betriebs hinzuzuziehen, einen eigenen Wert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin (2.000,29 Euro) für ausreichend.

25

c) Damit ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von (1.600,00 Euro + 2.000,29 Euro =) 3.600,29 Euro. Dementsprechend beträgt der Wert für den Vergleich insgesamt (8.001,16 Euro + 3.600,29 Euro =) 11.601,45 Euro.

26

Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.

27

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.


Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012 - 1 Ca 1556/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, beschäftigt bei der Beklagten zu einem monatlichen Entgelt von 1.891,39 EUR, verfolgte mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, sie entsprechend ihrer körperlichen Beeinträchtigung so zu beschäftigen, dass gewisse Tätigkeiten nicht mehr erfolgen sollten. Das Verfahren endete durch Vergleich.

2

Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 EUR fest. Die Beschwerdeführer halten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln die Festsetzung in Höhe von zwei Monatsgehältern, entspricht 3.782,78 EUR, für geboten.

3

Diesbezüglich haben sie gegen die am 07. September 2012 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 07. September 2012 Beschwerde eingelegt.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR ist überschritten. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Zwar haben die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erklärt, dass sie eigenen Namens die Beschwerde eingelegt haben, davon ist aber im Wege der Auslegung auszugehen, wenn die Beschwerdeführer als Gläubiger eines Zahlungsanspruchs gegen ihre Auftraggeberin eine höhere als die vorgenommene Festsetzung erstreben.

7

Die Gegenstandswertbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, 7. Kammer im Beschluss vom 07.01.2010 - 7 Ta 386/09 - kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein. Schon der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts Köln wird von der Beschwerdekammer nicht geteilt. Dieser geht nämlich bei einem Weiterbeschäftigungsanspruch regelmäßig von zwei Monatsgehältern aus.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch, der dann gestellt wird, wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Arbeitnehmer überhaupt zu beschäftigen, regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen. Diese Bewertung erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 278 m. w. N., LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09 -).

9

Wird somit der Wert des Weiterbeschäftigungsverlangens regelmäßig mit einem Bruttomonatsentgelt angenommen, würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis sich die Parteien nicht um das "ob", um das "wie" der Weiterbeschäftigung streiten. Der Streit um das "wie" der Weiterbeschäftigung kann regelmäßig nicht höher bewertet werden als der Streit um die Frage, ob überhaupt eine Weiterbeschäftigung erfolgen muss.

10

Daher stellt es jedenfalls keinen Ermessenfehler dar, wenn das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes sogar höher als ein Monatsgehalt festgesetzt hat, nämlich wie vorliegend auf die 2.000,00 EUR. Eine Änderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer kommt wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht, jedenfalls ist die Gegenstandswertfestsetzung nicht zu niedrig erfolgt, so dass die Beschwerde der Beschwerdeführer erfolglos bleiben musste.

11

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht eröffnet.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 1545/11 - vom 21.11.2011 über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.047,00 EUR und für den Vergleich auf 8.456,40 EUR festgesetzt wird.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 18.04.2011 als Maurer beschäftigt. Nach seiner Behauptung hätte ihm eine tarifliche Vergütung von monatlich 2.818,80 EUR zustehen müssen.

2

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.09.2011 fristlos gekündigt mit dem Hinweis, der Kläger habe den ihm überlassenen Firmen-Pkw für private Fahrten genutzt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht erhoben mit folgenden Sachanträgen:

3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2011 endet.

4

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände zum 22.09.2011 endet, sondern über den 20.09.2011 unverändert fortbesteht.

5

Vorsorglich für den Fall des Obsiegens zu 1. beziehungsweise 2.:

6

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Kläger als Maurer über den 20.09.2011 hinaus weiter zu beschäftigen.

7

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger ein sich auf Leistung und Führung erstreckendes wohlwollend qualifiziertes Zwischenzeugnis mit der Gesamtbeurteilung "gut" zu erteilen.

8

Im Gütetermin haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Darin haben sie unter anderem vereinbart, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 19.09.2011 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist mit dem 27.09.2011 endete.

9

Später hat das Arbeitsgericht dem Kläger in vollem Umfange Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

10

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht - auch nach Anhörung der Bezirksrevisorin - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 12.684,60 EUR (4,5 Monatsvergütungen) und für den Vergleich auf 14.094,00 EUR (fünf Monatsvergütungen) festgesetzt. In diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 19.10.2010 - 2 AZR 194/10 den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsvergütungen bewertet. Gleichzeitig hat es die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Beschluss nicht.

11

Dieser Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 23.11.2011 zugestellt, sie hat hiergegen ausweislich des Akteninhalts mit einem am 09.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hätte der Kündigungsschutzantrag nur mit einem Monatsgehalt bewertet werden dürfen, weil das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hat.

12

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

13

1. Die Beschwerde ist als zulässig anzusehen. Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Maatje, NZA 2011, 769). Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da dieser Beschluss der Bezirksrevisorin am 23.11.2011 zugestellt worden ist, ist ihre nach dem Akteninhalt erst am 09.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde zwar nicht innerhalb der Zweiwochenfrist von § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingegangen. Diese Fristversäumung war vorliegend jedoch unschädlich, weil der angefochtene Beschluss entgegen § 9 Abs. 5 ArbGG keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.

14

2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein die Frage, ob bezüglich des Kündigungsschutzantrages des Klägers eine Vergütung in Höhe von einem Monatsgehalt oder von drei Monatsgehältern festzusetzen war.

15

Entgegen der Auffassung des Vordergerichts besteht insoweit keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten beträgt der Streitwert ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste (vgl. nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010 - 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Kündigungsschutzverfahren auseinandergesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat. Mit dieser ausführlichen Begründung hat sich der 2. Senat in seinem Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 (JurBüro 2011, 88) mit keinem Wort auseinandergesetzt. Eingangs seiner neuen Entscheidungsgründe hat das BAG lediglich die Feststellung getroffen, dass im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen ist, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht. Als einzige Fundstelle für diese nicht weiter begründete Entscheidung beruft sich der 2. Senat allein auf Germelmann (in GMP, ArbGG, 7. Aufl., § 12, Rn. 103). Wenngleich diese Satzformulierung des BAG klar erscheint, muss doch bezweifelt werden, ob es in seinem neuerlichen Beschluss überhaupt von seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 abweichen wollte. Dem BAG lag eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 1045/09 zugrunde. Diesem Urteil ist - was sich aus der Sachverhaltsschilderung des BAG nicht ergibt - zu entnehmen, dass der dort langjährig beschäftigte Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. In diesem Fall steht zweifelsohne fest, dass hier der volle Vierteljahresverdienst von § 42 Abs. 3 GKG auszuschöpfen war. Der dem BAG im Jahre 2010 vorliegende Sachverhalt war von daher nicht geeignet, zu einer Änderung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1984 zu gelangen.

16

Rein vorsorglich weist die erkennende Beschwerdekammer darauf hin, dass sie der Rechtsauffassung von Germelmann (a. a. O.) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen kann. Germelmann stellt allein auf den prozessualen Streitgegenstand aus dem Klageantrag ab. Das ist aber eine verkürzte Sicht der Dinge, da der Gebührenstreitwert ausgehend und unter Zugrundelegung der gestellten Anträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzusetzen ist. Dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten ohne Vorliegen eines Kündigungsschutzes oder Sonderkündigungsschutzes nicht wirtschaftlich in gleicher Weise werthaltig ist, wie etwa ein langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis, hat gerade der 2. Senat in seinem Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 (NZA 2010, 1228 - Fall "Emmely") nachhaltig selbst unter Beweis gestellt. Der Gebührenstreitwert ist daher nicht allein anhand der gestellten Prozessanträge zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit den Anträgen verfolgt wird (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - III ZR 23/11). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch in Gedanken der Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Der reine Prozessantrag ist nur ein Teil des Prüfgegenstandes.

17

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Kündigungsschutzantrag mit einer Monatsvergütung des Klägers zu bewerten.

18

Eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses war für die Kammer ausgeschlossen, weil im Rahmen von § 33 RVG der Grundsatz der reformatio in peius Anwendung findet.

19

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).


Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.06.2008 - 3 Ca 3031/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

2

Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Ausbildungsvertrag der eine einjährige Ausbildungsdauer für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2008 vorsah sowie eine Probezeit für die ersten drei Monate beinhaltete. Gemäß § 10 a des Ausbildungsvertrages kann dieser während der Probezeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

3

Mit ihrer Klageschrift vom 21.12.2007 wendete sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 03.12.2007. Außerdem hat sie in der Klageschrift einen allgemeinen Feststellungsantrag erhoben. Da die Klägerin die Kündigung vom 03.12.2007 unter Hinweis auf eine nicht vorgelegte Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte vorsorglich mit Schreiben vom 27.12.2007 das Ausbildungsverhältnis erneut. Das Verfahren endete durch Vergleich.

4

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.06.2008 den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der ersten Kündigung sowie den die zweite Kündigung erfassenden allgemeinen Feststellungsantrag mit insgesamt einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von 662,93 € festgesetzt.

5

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2008 form- und fristgerecht B e s c h w e r d e eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsgehältern (= 1.988,79 €) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG sei als Regelstreitwert bei einer Kündigung grundsätzlich ein Vierteljahresbezug anzusetzen. Eine niedrigere Bewertung komme nur dann in Betracht, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate umstritten sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Dagegen spiele keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt bereits bestanden habe, sondern es komme vielmehr darauf an, für welchen Zeitraum ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begehrt werde.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 AVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 € und ist auch sonst zulässig.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert richtig festgesetzt.

9

Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG Alte Fassung) sowie der ständigen Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden zuständigen 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 -; Beschluss vom 18.07.2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert. Vielmehr bildet er die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist hierbei in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Maßgeblich ist somit die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt und nicht die nach einer Kündigung bzw. ohne eine solche noch zu erwartende Fortbestandsdauer des Arbeitsverhältnisses.

10

Auf diese Grundsätze konnte vorliegend zurückgegriffen werden, da die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 nicht nur auf Arbeit -, sondern auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung findet (vgl. BAG, Beschluss vom 22.05.1984 AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979 noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 Ta 217/07; Hessisches LAG, Beschluss vom 20.06.1984 - 6 Ta 156/84). Danach war vorliegend von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen, da das Ausbildungsverhältnis der Klägerin im Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate bestanden hatte.

11

Wird in einem Verfahren die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen angegriffen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wurden und denen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, so ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 - m. w. N.). Hierunter fallen auch solche Fälle, in denen einer Kündigung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 -; LAG Hessen, Beschluss vom 21.01.1999, NZA - RR 1999, 156 ff.). Vorliegend hat die Beklagte ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung vom 12.02.2008 die Kündigung vom 27.12.2007 allein deswegen ausgesprochen, weil die Klägerin die Kündigung vom 03.12.2007 mit Schreiben vom 05.12.2007 wegen fehlender beigefügter Originalvollmacht gegenüber der Beklagten zurückgewiesen hatte. Dieser gemäß § 174 BGB mögliche Unwirksamkeitsgrund für die erste Kündigung veranlasste die Beklagte vorsorglich zum Ausspruch der nachfolgenden Kündigung, ohne dass sich am zugrundeliegenden Kündigungssachverhalt etwas geändert hätte. Daher war die zweite Kündigung nicht gesondert zu bewerten.

12

Ob von den vorgenannten Grundsätzen im Ausbildungsverhältnis im Einzelfall Ausnahmen angezeigt sein können, mag dahinstehen. Für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes, wie von den Beschwerdeführern begehrt, war vorliegend jedenfalls kein Raum. Wenn nach der aufgezeigten Rechtsprechung ein bis zu sechs Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis nur mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet wird, so findet dies seinen Grund darin, dass ein solches Arbeitsverhältnis objektiv noch keinen kündigungsschutzrechtlich verfestigten Bestand aufweist, sondern vielmehr gemäß § 622 Abs. 1 mit einer Frist von vier Wochen frei gekündigt werden kann, im Fall einer vereinbarten Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB sogar mit einer Frist von nur zwei Wochen. Im Vergleich dazu war der Kündigungsschutz der Klägerin vorliegend sogar noch schwächer, da ihr das Ausbildungsverhältnis während der drei Monate betragenden Probezeit jederzeit ohne die Einhaltung irgendeiner Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung von § 22 Abs. 1 BBiG.

13

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

15

Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

16

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde wird die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2011 -10 Ca 2162/10- wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 15.000,-- Euro und für den Vergleich auf 17.850,-- Euro festgesetzt. "

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1995 zu einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von 2.500,-- Euro als Altenpfleger beschäftigt.

3

Mit seiner Klage hat er sich zunächst gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt. Klageerweiternd hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zwei Abmahnungen mit Datum vom 01.12.2005 bzw. vom 14.04.2008 aus seiner Personalakte zu entfernen sowie die in der Abmahnung vom 14.04.2008 aufgestellte Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung zu widerrufen.

4

Die Parteien haben ihren Rechtsstreit gemäß 278 Abs. 6 ZPO durch gerichtlichen Vergleich erledigt. In diesem Vergleich haben die Parteien geregelt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2011, eine Abfindungszahlung, die Freistellung des Klägers sowie die Abgeltung aller Urlaubsansprüche in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, die Erteilung eines Zeugnisses mit der Schlussformel "Herr A. ist am 30.06.2011 aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden. Wir bedauern seinen Weggang und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute", ein Zurückbehaltungsrecht, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III, eine Geheimhaltungsklausel hinsichtlich des Vergleichsinhalts, der Hinweis nach § 37b SGB III sowie eine Erledigungsklausel.

5

Mit Beschluss vom 26.04.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsvergütungen und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Monatsvergütung bewertet.

6

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 05.05.2011, eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.05.2011, Beschwerde eingelegt.

7

Die Beschwerdeführer begehren eine Wertfestsetzung in Höhe von 30.000,-- Euro und führen zur Begründung aus, bei der Kündigungsschutzklage sei "im Regelfall mindestens ein Quartalseinkommen" festzusetzen. Dieses reiche hier angesichts des Kündigungszeitpunktes unmittelbar vor Auszahlung des 13. Gehaltes sowie der Unkündbarkeit des Klägers nicht aus. Demzufolge seien 36 Monatsgehälter anzusetzen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese unter Hinweis auf § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und übersteigt auch die in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG enthaltene Voraussetzung, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht - im Sinne einer Widersprüchlichkeit des Antrags- entgegen, dass die Beschwerdeführer zunächst eine Festsetzung von 36 Monatsgehältern à 2.500,-- Euro begehrten und diese rechnerisch unzutreffend mit 30.000,-- Euro beziffert haben. Da sie in ihrem zuletzt verfassten Schriftsatz vom 05.05.2011 ausdrücklich die Summe von 30.000,-- Euro als begehrte Wertfestsetzung nennen, ist diese als beantragter Wert zu verstehen.

10

Auch wenn sich die Beschwerdeführer dem reinen Wortlaut ihres Antrags nach nur gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags wenden, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie den Wertfestsetzungsbeschluss auch bezüglich der Festsetzung für die Klageerweiterung und für den Vergleich angreifen möchten. Hierfür spricht die Bezifferung des Rechtsmittels auf 30.000,-- Euro, also denjenigen Betrag, in dessen Höhe sie letztlich eine Wertfestsetzung anstreben.

11

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

12

Für das Verfahren war der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert zu erhöhen. Bezüglich des Kündigungsschutzantrags sind, wie es das Arbeitsgericht zutreffend vorgenommen hat, drei Monatsgehälter festzusetzen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Den von den Beschwerdeführern genannten Wert des 36-fachen Monatsgehaltes legt das Gesetz nur in den -hier offensichtlich nicht einschlägigen- Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG zu Grunde, dort auch nur in Form eines Unterschiedsbetrages. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt aus sozialpolitischen Gründen als lex specialis eine Obergrenze für die dort genannten Streitigkeiten fest. Da der Kläger bereits seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt war, kann hier der Höchstbetrag mit der Festsetzung eines Vierteljahresgehalts auch voll ausgeschöpft werden.

13

Für den Weiterbeschäftigungsantrag war, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ein Monatsgehalt festzusetzen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 278 m.w.N., LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.01.2009 -1 Ta 1/09). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich.

14

Auch die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Widerrufsantrag sind vorliegend streitwerterhöhend. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.2006 -9 Ta 305/05- oder Beschl. v. 20.04.2007 -1 Ta 67/07) ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung der Ermessenskriterien der §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Jede weitere Abmahnung wird sodann mit einem Drittel des Betrags eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht. Dahinter steht der Gedanke, dass das Arbeitsverhältnis durch die zunehmende Anzahl von Abmahnungen auch zunehmend bedroht ist. Eine nachfolgende Abmahnung kann nach Auffassung des Gerichts hingegen dann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie in engem zeitlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang zur zuerst ausgesprochenen Abmahnung steht. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass die Abmahnung vom 01.12.2005 als erste Abmahnung mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist. Die zweite Abmahnung vom 14.04.2008 unterscheidet sich inhaltlich von der ersten und ist zudem in einem nicht nur unerheblichen zeitlichen Abstand zu dieser ergangen, so dass sie mit einem Drittel eines Monatsgehalt berücksichtigt werden muss.

15

Hier kommt allerdings der besondere Umstand hinzu, dass der Kläger neben der Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte auch den Widerruf der in ihr enthaltenen Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung beantragt hat. Diesem Widerrufsantrag kommt ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, da er sich zumindest potentiell auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern seiner Abteilung auswirkt, in einem weitergehenden Rehabilitationsinteresse steht und somit für ihn als Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Da er aber inhaltlich mit der zweiten Abmahnung bzw. dem dahingehenden Entfernungsantrag einhergeht, kann er nicht mit einem ganzen Monatsgehalt zu bewerten sein.

16

Es erscheint daher sachgerecht, die zweite Abmahnung und den Widerrufsantrag insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bewerten, so dass sich in der Zusammenschau für die klageerweiternden Anträge im Ganzen zwei Monatsgehälter als Wertfestsetzung ergeben.

17

Weiter ist hinsichtlich des Vergleichs ein Mehrwert auszusetzen.

18

Für das Zeugnis kann vorliegend ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht werden. Die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts setzt nach Nr. 1000 VV RVG voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung "ein Streit oder eine Ungewissheit" der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (so auch die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2008 -1 Ta 66/08, Beschl. v. 11.08.2009 - 1 Ta 170/09). Vorliegend spricht zum einen die Tatsache, dass die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis zuvor fristlos gekündigt hatte dafür, dass die Parteien die Erteilung eines Zeugnisses mit der genannten Schlussformel gerade nicht als bloße selbstverständliche Erfüllung einer unzweifelhaften Verpflichtung aus § 109 GewO betrachtet haben. Auch das detaillierte Festhalten der Schlussformel im gerichtlichen Vergleich und das Erwähnen des Ausscheidens aus "gesundheitlichen Gründen" deutet - nach vorausgehendem Ausspruch einer auf dem Verhalten des Klägers beruhenden fristlosen Kündigung- auf eine zumindest bestehende Ungewissheit der Parteien bezüglich des Zeugnisses hin.

19

Für die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Abs. 1 SGB III sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts pauschal 50,-- Euro (vgl. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.04.2008 -1 Ta 38/08) in Ansatz zu bringen. Ebenso können für die bloße ordnungsgemäße Abrechnung der offenen Vergütung pauschal 300,-- Euro (s. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2007 - 1 Ta 11/07) berücksichtigt werden. Eine pauschalierte Betrachtungsweise erschient hier sinnvoll, da -anders als z.B. beim Kündigungsschutzantrag nach § 42 Abs. 3 GKG- kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Einkommens und Bedeutung für den Arbeitnehmer ersichtlich ist. Die bloße Abrechnung der Vergütung und die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung sind für jeden Arbeitnehmer unabhängig vom Einkommen relevant und bedeuten für den Arbeitgeber einen von der Gehaltszahlung unabhängigen Aufwand.

20

Die ebenfalls im Vergleich enthaltene Freistellung hat vorliegend keinen eigenständigen Wert, da aufgrund der langen Erkrankung zum einen noch Unsicherheit darüber bestand, ob eine Genesung des Klägers innerhalb des im Vergleich genannten Zeitraums überhaupt eintreten würde und damit die Freistellungsregelung überhaupt Bedeutung erlangen kann. Zum anderen ist sie wirtschaftlich identisch mit dem Weiterbeschäftigungsantrag, der mit einem Monatsgehalt Berücksichtigung gefunden hat.

21

Die weiteren Regelungspunkte des Vergleichs sind nicht werterhöhend. Insbesondere kommt der Abfindungsregelung wegen § 42 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GKG kein eigener Wert zu.

22

Es ergibt sich somit für das Verfahren ein Gegenstandswert von 15.000,-- Euro, für den Vergleich von 17.850,-- Euro.

23

Da das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg hat, wird den Beschwerdeführern die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt.

24

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.