Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Mai 2009 - 1 Ta 105/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0522.1TA105.09.0A
bei uns veröffentlicht am22.05.2009

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.02.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2009 - 1 Ca 1061/08 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren wird auf 3.259,62 EUR bis zum 20.07.2008, auf 10.676,62 EUR für das Verfahren ab dem 21.07.2008 und auf 12.306,43 EUR für das Verfahren ab dem 08.09.2008 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 66 %.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage, in deren Rahmen auch Zahlungs- und Herausgabeansprüche sowie ein Weiterbe- schäftigungs- und Zeugnisanspruch geltend gemacht wurden.

2

Der am 25.02.2008 geschlossene und bis zum 31.12.2008 befristete Arbeitsvertrag der Klägerin sah unter § 1 vor, dass das Arbeitsverhältnis zunächst für die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen wird und dann mit Ablauf dieser Probezeit endet. Mit Schreiben vom 26.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 11.06.2008. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 1.). Daneben hat sie einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 3.) gestellt.

3

Unter dem 21.07.2008 hat die Klägerin darüber hinaus beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund einer Befristung im Arbeitsvertrag zum 20.08.2008 (Ende der Probezeit) noch aufgrund einer weiteren Befristung im Arbeitsvertrag zum 31.12.2008 beendet wird (Anträge zu 4. und 5.). Daneben machte die Klägerin mit den Anträgen zu 6. und 7. Gehaltszahlungsansprüche für die Monate Juni (hier anteilig 1.027,57 EUR) und Juli (1.629,81 EUR) geltend. Ferner beantragte sie die Erteilung eines wohlwollenden qualifizieren Zeugnisses (Antrag zu 8.) und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere (Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Abmeldung zur Sozialversicherung, Urlaubsbescheinigung Antrag zu 9).

4

Mit weiterer Klageerweiterung vom 08.09.2008 beantragte die Klägerin ferner Gehaltszahlungen für die Monate August und September in Höhe von jeweils 1.629,81 EUR brutto (Anträge zu 10. und 11.).

5

Die Parteien beendeten das Verfahren durch Teilvergleich sowie Urteil.

6

Mit Beschluss vom 15.01.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.259,62 EUR für das Verfahren bis zum 20.07.2008 und auf 9.149,05 EUR für das Verfahren ab dem 21.07.2008 festgesetzt. Dabei hat es für das Verfahren bis zum 20.07.2008 für den Antrag zu 1. und 3. jeweils ein Bruttomonatsgehalt angesetzt und den Klageantrag zu 2. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Für das Verfahren ab dem 21.07.2008 wurden die Anträge zu 1. bis 3. wie vorstehend in Ansatz gebracht. Für die Klageanträge zu 4. und 5. wurde jeweils ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Klageanträge zu 6. und 7. hat das Arbeitsgericht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da diese wirtschaftlich identisch mit dem Klageantrag zu 5. seien. Für den Klageantrag zu 8. hat das Arbeitsgericht ein Bruttomonatsgehalt angesetzt, für den Klageantrag zu 9. 1.000,00 EUR (5 x 200,00 EUR).

7

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 18.325,67 EUR festzusetzen.

8

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Klageantrag zu 1. sei mit einem Vierteljahresgehalt zu berücksichtigen. Die Zahlungsanträge zu 6. und 7. seien mit dem benannten Wert in Ansatz zu bringen. Gleiches gelte für die Klageanträge zu 10. und 11.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

11

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

12

Im Hinblick auf die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 1., 6., 7., 10. und 11 hat das Arbeitsgericht die Anträge zu 6., 7., 10. und 11. zu Unrecht gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen. Auch der nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 9. erfolgte der Höhe nach zu niedrig.

13

Dagegen ist die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 1. nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 2; 3; 4; 5 und 8.

14

Im Einzelnen:

15

1. Den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2008 hat das Arbeitsgericht zu Recht mit einem Bruttomonatsgehalt (1.629,81 EUR) bewertet.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 243/05; Beschluss vom 18.11.2005 - 6 Ta 253/05) enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegen-standswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst bei einem Bestand von 6 bis 12 Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen.

17

Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Vorliegend bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung nicht einmal vier Monate. Der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag war daher auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

18

2. Die mit der Beschwerde nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 2. und 3. erfolgte ebenfalls zutreffend. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2. als allgemeinen Feststellungsantrag nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben bzw. weitere Beendigungstatbestände - wie hier - gesondert angegriffen wurden (Anträge zu 4. und 5.). Der unter Ziffer 3 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts vorliegend in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt.

19

3. Auch die ebenfalls mit der Beschwerde nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 4. und 5. erfolgte korrekt. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 -; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 -; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07). Für die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen ist danach anerkannt, dass im Falle mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, die verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und die in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen werden, die Kündigungsschutzanträge derart zu bewerten sind, dass für die erste Kündigung - abhängig von der Dauer des Bestand des Arbeitsverhältnisses - bis zu drei Bruttomonatsverdiensten anzusetzen sind und jede weitere Kündigung grundsätzlich mit einem Betrag, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitraumes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Vertretungszeitraum grundsätzlich auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.12.2008 - 1 Ta 220/08). Mit dem Antrag zu 4. wurde eine Befristung angegriffen, die das Arbeitsverhältnis der Klägerin zweieinhalb Monate nach dem bei Wirksamkeit der ersten Kündigung eintretenden Beendigungszeitpunkt beenden sollte. Aufgrund der mit dem Antrag zu 5. angegriffenen Zweitbefristung wäre das Arbeitsverhältnis erst weitere vier Monate später beendet worden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und des Hinausschiebens des Kündigungszeitpunkts um jeweils weniger als sechs Monate waren die Anträge zu 4. und 5. mit jeweils einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten.

20

4. In Bezug auf die Zahlungsanträge zu 6. und 7. erfolgte deren Nichtberücksichtigung bei der Gegenstandswertfestsetzung wegen wirtschaftlicher Identität indes teilweise zu Unrecht. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 6. und 7. gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen, mit der Begründung, es bestehe wirtschaftliche Identität mit dem Klageantrag zu 5. (Befristung bis zum 31.12.2008). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage, deren Grundsätze auch auf das Zusammenspiel zwischen Entfristungsklage und Entgeltklage Anwendung finden, dann zu bejahen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06-, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07 -, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08). Da die mit dem Antrag zu 5. angegriffene Befristung erst zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 führen würde, scheidet eine wirtschaftliche Identität bei den Entgeltanträgen zu 6. und 7. (anteiliges Juni- und Juli-Gehalt 2008) aus.

21

Etwas anderes gilt indes für den Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1.). Die mit diesem Antrag angegriffene Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis zum 11.06.2009 beenden. Der Zahlungsanspruch, welcher mit dem Antrag zu 6. verfolgt wird, bezieht sich auf den Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 30.06.2009, der Entgeltanspruch zu 7. auf den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008. Insofern besteht zwischen den Anträgen zu 6. und 7. und dem Antrag zu 1. wirtschaftliche, Teil-Identität. Eine komplette Nichtberücksichtigung der Anträge zu 6. und 7. ist daher nicht möglich.

22

Eine wirtschaftliche (Teil)Identität kann nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht. Im vorliegenden Fall war der Kündigungsschutzantrag, wie vorstehend dargestellt, lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Die wirtschaftliche Teilidentität des Kündigungsschutzantrages mit den zusätzlich geltend gemachten Vergütungsansprüchen kann daher lediglich für einen kongruenten Zeitraum, mithin einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, eintreten. Im Ergebnis kann mangels eines unterschiedlichen Ergebnisses dahingestellt bleiben, ob nunmehr die Anträge zu 6. und 7. als zusammengerechnet höhere Ansprüche berücksichtigt werden und der Antrag zu 1. gebührenrechtlich wegfällt oder ob lediglich der Antrag zu 6. voll und der Antrag zu 7. nur in Höhe von 602,24 EUR (bis 11.07.2009) berücksichtigt wird.

23

Dagegen besteht keine wirtschaftliche Identität im Übrigen mit dem Antrag zu 4. da nach der mit diesem Antrag angegriffenen Befristung das Arbeitsverhältnis erst zum 20.08.2008 sein Ende finden sollte.

24

5. Den Antrag auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses (Antrag zu 8.) hat das Arbeitsgericht mit einem Bruttomonatsgehalt zutreffend bewertet (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II. 2.; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 12.06.2007 - 1 Ta 135/07), was von dem Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht beanstandet wird.

25

6. Der Antrag zu 9. auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Abmeldung zur Sozialversicherung sowie Urlaubsbescheinigung war entgegen der Festsetzung des Arbeitsgerichts mit 1.500,00 EUR zu bewerten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Anträge auf Herausgabe von Arbeitsbescheinigungen teils mit 10 % des Bruttomonatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.05.2006 - 8 Ta 94/06), teils pauschal bewertet (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.12.2006 - 10 Ta 239/06). Die Beschwerdekammer hat sich in ihrer Grundsatzentscheidung vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07 der pauschalen Betrachtungsweise angeschlossen. Anders als bei der Bewertung eines Kündigungsschutzantrages, bei dem durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf die individuelle Höhe des Einkommens abgestellt wird, fehlt ein solcher Zusammenhang bei Anträgen auf Herausgabe von Arbeitspapieren, weil jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seines Einkommens diese Arbeitspapiere in gleicher Weise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benötigt. Die Kammer hat daher einen Betrag von 300,00 EUR pro Arbeitspapier für angemessen gehalten. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch weiterhin fest.

26

7. Ebenso wie die Anträge zu 6. und 7. durften auch die Anträge zu 10. und 11. nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann Teilidentität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag für die Zeit nach dem durch die Kündigung bedingten Beendigungsdatum eintreten. Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Entfristungsklage und Entgeltantrag. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Entfristungsklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach den vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird. Bei Wirksamkeit der mit dem Antrag zu 4. angegriffenen Befristung hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 20.08.2008 sein Ende gefunden, so dass wirtschaftliche Teilidentität zwischen dem Antrag zu 4. und dem Antrag zu 10. ab dem 21.08.2008 vorliegt. Da der Entfristungsantrag zu 4. mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet wurde, ergibt sich zudem eine wirtschaftliche Teilidentität mit dem Antrag zu 11., und zwar soweit Gehaltsansprüche bis zum 20.09.2008 erfasst werden. Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Identität zwischen dem Antrag zu 4. und den Anträgen zu 10. und 11. ist nicht gegeben, da aufgrund der Bewertung des Antrages zu 4. mit einem Bruttomonatsgehalt die Teilidentität auf diesen Betrag, mithin auf 1.629,81 EUR beschränkt ist. Insofern war zusätzlich zu der Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts für die Anträge zu 10. und 11. insgesamt ein weiterer Betrag von 1.629,81 EUR in Ansatz zu bringen.

27

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

29

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.12.2008 - 1 Ca 1090/08 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessebevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 8.001,16 Euro und für den Vergleich auf 11.601,45 Euro festgesetzt.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Verfolgung mehrerer Entgeltansprüche.

2

Am 19.11.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, welcher eine sechsmonatige Probezeit für die Klägerin vorsah und auszugsweise wie folgt lautet:

3

"§ 1 Tätigkeit

4

Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit vom 19. November 2007 bis 09. Mai 2008 an der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer teil. Ziel der Maßnahme ist die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753).

5

§ 4 Vergütung

6

1. Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro.

7

2. Nach Ablauf der Probezeit erhält der Arbeitnehmer für seine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ein monatliches Bruttoentgelt entsprechend Vergütungsgruppe E 4, Stufe 1 (z.Zt. 2.000,29 Euro) der für die Arbeitnehmer gültigen Tarifverträge und der für die Arbeitnehmer der Arbeitgeber gültigen Vergütungsgruppenverzeichnisse."

8

Am 07. Mai 2008 wurde der Klägerin ein "vorläufiger Führerschein gemäß VDV-Schrift 753" ausgestellt, welcher ihr bescheinigte, den Führerschein der Klasse 3 bestanden zu haben und bis zur Aushändigung des (endgültigen) Führerscheins - längstens für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum - zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen berechtigt zu sein. Am 17.07.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008.

9

In ihrer hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin außer dem unter Ziffer 1 gestellten Kündigungsschutz- und dem unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit Rechtshängigkeit monatlich jeweils 2.000,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

10

Das Verfahren endete durch Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.08.2008 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vertragsgemäßen Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts von 1.600,00 Euro vor. Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3 - 5 des Vergleichs, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zu einer Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins im Oktober oder November 2008 einräume, sie die Klägerin hierauf kostenpflichtig, jedoch ohne Zahlung einer weiteren Vergütung, vorbereite und die Klägerin zur Prüfung ein Betriebsmitglied ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Des weiteren verpflichtete sich die Beklagte zur Beteiligung an den der Klägerin durch die Fahrten von ihrem Wohnsitz zur jeweiligen Ausbildungsstätte entstehenden Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro/Kilometer. Die Klägerin verpflichtete sich zum Stillschweigen über diese Regelung unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Schließlich verpflichtete sich die Beklagte zur Wiedereinstellung der Klägerin ab dem 14.12.2008 zu den Bedingungen des früheren Arbeitsvertrages für den Fall des Bestehens der erneuten Widerholungsprüfung.

11

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.12.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 72.010,44 Euro für das Verfahren und auf 87.010,44 Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es, bezogen auf den Verfahrenswert, den Klageantrag zu Ziffer 3 gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit 36 Bruttomonatsgehältern (72.010,44 Euro) bewertet und für die Anträge zu Ziffer 1 und 2 wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu Ziffer 3 keinen eigenständigen Wert veranschlagt. Den Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 15.000,00 Euro hat es in Anlehnung an den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 damit begründet, es handele sich um eine berufseröffnende Prüfung, deren Bewertung gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit existierenden Streitwertkatalog, namentlich dessen Ziffer 18.2, 18.5 und 36.3, mit 15.000,00 Euro beziffert werden könne.

12

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2008 über ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen deutlich niedrigeren Gegenstandswert festzusetzen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der für das Verfahren festgesetzte Wert sei in seiner Höhe nicht nachvollziehbar, da eine Kündigung mit drei Monatsgehältern und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem, maximal zwei Monatsgehältern zu veranschlagen sei. Auch der angenommene Vergleichsmehrwert sei nicht nachvollziehbar, da selbst bei einem weiteren "Aufschlag" von 15.000,00 Euro sich insgesamt allenfalls ein Streitwert von ca. 25.000,00 Euro ergebe.

13

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

14

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

15

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich sowohl in Bezug auf das Verfahren wie auch hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts als deutlich überhöht.

16

1. Der unter Ziffer 1 gestellte Kündigungsschutzantrag war vorliegend mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff) sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08) enthält die insoweit einschlägige Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Vielmehr stellt der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert dar. Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 - 12 Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Daraus ergibt sich vorliegend eine Bewertung mit zwei Monatsverdiensten, da die Klägerin im Kündigungszeitpunkt Ende Juli 2008 mehr als sechs, aber noch keine 12 Monate bei der Beklagten beschäftigt war.

17

Die Höhe eines Bruttomonatsgehalts war dabei mit 2.000,29 Euro zu veranschlagen. Zwar hatte die Beklagte der Klägerin nur ein Gehalt von monatlich 1.600,00 Euro brutto gezahlt. Abzustellen ist bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags aber grundsätzlich auf das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten (ein, zwei oder drei) Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt verlangen könnte (BAG, Beschluss vom 19.07.1973, AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 166 m.w.N.) Ausweislich der Ziffern 1 und 2 von § 4 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin das (niedrigere) Bruttoentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro monatlich nur während ihrer Probezeit beziehen und nach deren Ablauf die tarifliche Vergütung in Höhe von 2.000,29 Euro erhalten. Zwar sollte dies wohl auch nach dem Wortlaut von § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Tätigkeit als Triebfahrzeugführerin voraussetzen. Insoweit hat die Klägerin jedoch ihre Qualifikation und Berechtigung zur Führung von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen nachdrücklich vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins (Anlage MH 3 zur Klageschrift) hinreichend belegt. Mit welcher Begründung die Beklagte die vorgenannte Prüfungsleistung bzw. Qualifikation der Klägerin in Abrede stellen will, ist nicht ersichtlich. Daher war der Klageantrag zu Ziffer 1 vorliegend mit (2 x 2.000,29 Euro =) 4.000,58 Euro zu bewerten.

18

2. Für den unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Bruttomonatsgehalt (2.000,29 Euro) zu veranschlagen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 278 m.w.N). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich.

19

3. Dagegen war der Klageantrag zu Ziffer 3 nicht mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten, sondern lediglich mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,29 Euro. Zwar handelt es sich auch bei für die Zukunft eingeklagtem Arbeitsentgelt um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (vgl. stellvertretend Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O., § 12 Rn. 174 m.w.N.). Beantragt jedoch ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er - wie hier - sogar eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung, so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 2). Diese "Deckelung" ergibt sich daraus, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen vom Ausgang des gleichzeitig gestellten Kündigungsschutzantrages abhängen und die gesetzliche Grundregelung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Ziel einer Gegenstandswertsprivilegierung insoweit auch für den Antrag auf wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden muss, um sie nicht im Ergebnis zu unterlaufen und den Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es geht, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380, 381). Dies ist gerade der vornehmliche Sinn und Zweck dieser arbeitsgerichtlichen Spezialregelung.

20

Damit ergibt sich für das Verfahren ein Gegenstandswert von (4.000,58 Euro + 2.000,29 Euro + 2.000,29 Euro =) 8.001,16 Euro.

21

4. In Bezug auf den geschlossenen Vergleich hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Mehrwert angenommen, wenngleich dieser nicht mit 15.000,00 Euro zu beziffern war.

22

a) Für Ziffer 2 des Vergleichs war vorliegend ein Mehrwert von 1.600,00 Euro zu veranschlagen. Insoweit scheidet eine wirtschaftliche Identität zu dem Kündigungsschutzantrag bzw. der unter Ziffer 1 des Vergleichs aufgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, da die von der Beklagten zugesagte Vergütung den Monat August betrifft, in welchem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Wirtschaftliche Identität bekommt dagegen allenfalls für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für Ansprüche, die für die Zeit vorher geltend gemacht werden.

23

b) Der im Hinblick auf die Ziffern 3 - 5 des Vergleichs von den Klägervertretern beantragte und vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert erweist sich jedoch als überhöht. Zunächst kann der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.10.2008 zitierte Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02. 2008 - 2 LA 418/07 - die begehrte Gegenstandswertfestsetzung von 15.000,00 Euro nicht begründen. In dem genannten Fall, in welchem es um die Datierung eines Prüfungszeugnisses des Zweiten Juristischen Staatsexamens ging, hat das OVG entgegen der Ansicht der Klägervertreter gerade keinen Streitwert von 10.000,00 Euro festgesetzt, sondern die entsprechende Festsetzung durch das VG Hannover gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abgeändert und den Streitwert auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG herabgesetzt. Ebenso wenig können die von den Klägervertretern angeführten Ziffern 18.2 und 18.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den festgesetzten Gegenstandswert rechtfertigen. Zum einen kommt dem Katalog lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe für die Praxis zu mit dem Ziel, zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beizutragen; daher handelt es sich, sofern nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, stets um Empfehlungen, denen das Gericht bei der Streitwertfestsetzung bzw. der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG aus eigenem Ermessen folgt oder nicht folgt, also stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten und daran orientiert eine Festsetzung zu treffen hat (vgl. Ziffer 3 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfG, Beschluss vom 24.08.1993, DVBl 1994, 41, 43; VGH München, Beschluss vom 11.07.2003, NVwZ-RR 2004, 158; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 164 Rn. 6; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, H 62 ff). Zum anderen sieht der Streitwertkatalog unter den zitierten Ziffern 18.2 und 18.5 als Richtwert lediglich den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro, vor, welche sich im Übrigen ohnehin nur auf das Gebiet der Ziffer 18 des Kataloges (Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade) bezieht, welches im Falle der Klägerin offensichtlich nicht einschlägig ist.

24

Auch der im Streitwertkatalog unter Ziffer 36.3 für "sonstige berufseröffnende Prüfungen" genannte Richtwert von 15.000,00 Euro kann hier nicht veranschlagt werden, da es sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung in diesem Sinne handelt. Die Klägerin hat von Beginn an vorgetragen, ihre in § 1 des Arbeitsvertrages benannte Ausbildung zum Triebfahrzeugführer gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) erfolgreich absolviert, die Führerscheinprüfung bestanden und damit den Führerschein Klasse 3 gemäß VDV-Schrift 753 erworben zu haben. Hierzu hat sie, wie bereits erwähnt, eine Kopie des ihr ausgestellten vorläufigen Führerscheins, aus welchem sich eine Berechtigung der Klägerin zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen klar ergibt, zu den Akten gereicht. Das gesamte Verfahren über hat sie sich ausdrücklich mit dieser Begründung gegen die Kündigung gewendet und die höhere Bruttomonatsvergütung nach § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verlangt. Auch der Betriebsrat hat in seinem Widerspruchsschreiben zur Kündigung der Klägerin vom 09.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bereits im Besitz der Fahrerlaubnis nach VDV-Schrift 753 sei und lediglich noch zehn überwachte Fahrten stattfinden sollten. Ob und wenn ja aus welchem Grund eine Wiederholungsprüfung der Klägerin dennoch erforderlich gewesen sein soll, ist dem Inhalt der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Daher kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne eine Wiederholungsprüfung ihren angestrebten Beruf - zu welchem sie wie gesagt die erforderliche Berechtigung besaß - nicht hätte antreten oder ausüben können. Vielmehr handelt es sich um die vergleichsweise Regelung subjektiver Voraussetzungen, unter denen die Parteien das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Dies vermag aber keinesfalls einen Mehrwert in Höhe von 15.000,00 Euro zu begründen. Vielmehr hält die erkennende Kammer in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles, namentlich der von der Beklagten für eine weitere Schulung der Klägerin erklärten Verpflichtung zur Kostenübernahme und teilweisen Fahrtkostenerstattung, der Vergütungsregelung sowie der vertragsstrafenbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung und schließlich ihrem Recht, zur Wiederholungsprüfung ein Mitglied des Betriebs hinzuzuziehen, einen eigenen Wert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin (2.000,29 Euro) für ausreichend.

25

c) Damit ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von (1.600,00 Euro + 2.000,29 Euro =) 3.600,29 Euro. Dementsprechend beträgt der Wert für den Vergleich insgesamt (8.001,16 Euro + 3.600,29 Euro =) 11.601,45 Euro.

26

Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.

27

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.11.2008 - 4 Ca 393/08, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.665,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.733,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war für ein Jahr (01.03.2007 - 29.02.2008) befristet. Am 01.03.2008 vereinbarten die Parteien die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.03.2008 - 28.02.2009. Ziffer 5 dieser Vereinbarung räumte beiden Seiten das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein. Am 15.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.06.2008.

3

In seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger neben dem gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 01.03.2008 zum 28.02.2009 ende, sondern darüber hinaus unverändert fortbestehe. Zur Begründung für den letztgenannten Antrag führte er aus, die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam, da die Verlängerungsabrede erst nach Beendigung der ersten Befristung getroffen worden sei.

4

Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. In dessen Ziffer 1 vereinbarten die Parteien neben der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 15.05.2008 zum 30.09.2008.

5

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.11.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 6.932,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und den Entfristungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

6

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit sechs Bruttomonatsgehältern (= 10.398,00 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sowohl der Kündigungsschutz- wie auch der Entfristungsantrag seien jeweils mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Eine "Deckelung" des Entfristungsantrags auf ein Bruttomonatsgehalt in Anlehnung an die Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz bei mehreren Kündigungen komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich hier um eine andere Situation handele. Zum einen gehe es nicht um zwei Kündigungen, die auf denselben Kündigungsgrund gestützt würden oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher unmittelbarer Nähe zum Gegenstand hätten. Zum anderen lägen die Beendigungszeitpunkte der unwirksamen Befristung und der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung mehr als ein halbes Jahr auseinander.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

9

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet. Für den Entfristungsantrag waren vorliegend jedoch nicht ein, sondern zwei Bruttomonatsvergütungen (= 3.466,00 EUR) zu veranschlagen.

10

Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend. Wird dagegen die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum grundsätzlich auf max. einen Monatsverdienst begrenzt (Deckelung).

11

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um mehrere Kündigungen, sondern um das Zusammentreffen einer Entfristungsklage mit einem Kündigungsschutzantrag handelt, da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2008 - 1 Ta 284/07). Gleichwohl kommt vorliegend eine Deckelung des zweiten (Entfristungs-)Antrags auf ein Bruttomonatsgehalt nicht in Betracht, da es im Streitfalle an den Voraussetzungen hierfür fehlt und damit auch eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausscheidet.

12

Voraussetzung für eine Deckelung auf eine Monatsvergütung wäre entweder ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Beendigungstatbeständen mit identischem zugrundeliegendem Sachverhalt oder - bei verschiedenen Beendigungstatbeständen ohne unmittelbaren Bezug zueinander und mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten - ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Beendigungstatbeständen. Weder das Eine noch das Andere liegt hier vor.

13

Die Beendigungszeitpunkte der zum 15.06.2008 ausgesprochenen Kündigung und der am 28.02.2009 endenden Befristung liegen über acht Monate auseinander und stehen damit in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr. Ebenso wenig ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beendigungstatbeständen gegeben. Die Beklagte hat die Kündigung ausgesprochen, als sich - aus ihrer Sicht - die der Verlängerung der ersten Befristung zugrunde liegende positive betriebliche Prognose in Bezug auf ihre Auftragslage im Nachhinein geändert haben soll. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Beendigungsvergleich die Kündigung ausdrücklich als betriebsbedingt bezeichnet haben. Dagegen wurde die zweite Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der (rein formalen) Begründung angegriffen, sie sei erst nach dem Ablauf der ersten Befristung vereinbart worden und daher unwirksam.

14

Somit waren beide Beendigungstatbestände jeweils eigenständig zu bewerten, ohne dass eine Deckelung zu erfolgen hätte. Für den zweiten (Entfristungs-)Antrag kommt es nun darauf an, welchen durchschnittlichen Verdienst der Kläger im Differenzzeitraum zwischen den beiden Beendigungsterminen (15.06.2008 und 28.02.2009) erzielt hätte. Dieser Verdienst ist sodann gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auf höchstens drei Bruttomonatsverdienste zu begrenzen. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Da vorliegend beide Beendigungstatbestände eine zeitliche Differenz zwischen sechs und zwölf Monaten zur Folge haben, waren dementsprechend nach den für reine Kündigungen geltenden Grundsätzen zwei Bruttomonatsgehälter für den Entfristungsantrag festzusetzen.

15

Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.

16

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

17

Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 50 % zu tragen.

18

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.