Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Juni 2011 - 1 Ta 111/11
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2011 -10 Ca 2162/10- wie folgt geändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 15.000,-- Euro und für den Vergleich auf 17.850,-- Euro festgesetzt. "
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1995 zu einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von 2.500,-- Euro als Altenpfleger beschäftigt.
- 3
Mit seiner Klage hat er sich zunächst gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt. Klageerweiternd hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zwei Abmahnungen mit Datum vom 01.12.2005 bzw. vom 14.04.2008 aus seiner Personalakte zu entfernen sowie die in der Abmahnung vom 14.04.2008 aufgestellte Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung zu widerrufen.
- 4
Die Parteien haben ihren Rechtsstreit gemäß 278 Abs. 6 ZPO durch gerichtlichen Vergleich erledigt. In diesem Vergleich haben die Parteien geregelt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2011, eine Abfindungszahlung, die Freistellung des Klägers sowie die Abgeltung aller Urlaubsansprüche in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, die Erteilung eines Zeugnisses mit der Schlussformel "Herr A. ist am 30.06.2011 aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden. Wir bedauern seinen Weggang und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute", ein Zurückbehaltungsrecht, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III, eine Geheimhaltungsklausel hinsichtlich des Vergleichsinhalts, der Hinweis nach § 37b SGB III sowie eine Erledigungsklausel.
- 5
Mit Beschluss vom 26.04.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsvergütungen und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Monatsvergütung bewertet.
- 6
Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 05.05.2011, eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.05.2011, Beschwerde eingelegt.
- 7
Die Beschwerdeführer begehren eine Wertfestsetzung in Höhe von 30.000,-- Euro und führen zur Begründung aus, bei der Kündigungsschutzklage sei "im Regelfall mindestens ein Quartalseinkommen" festzusetzen. Dieses reiche hier angesichts des Kündigungszeitpunktes unmittelbar vor Auszahlung des 13. Gehaltes sowie der Unkündbarkeit des Klägers nicht aus. Demzufolge seien 36 Monatsgehälter anzusetzen.
- 8
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese unter Hinweis auf § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 9
Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und übersteigt auch die in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG enthaltene Voraussetzung, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht - im Sinne einer Widersprüchlichkeit des Antrags- entgegen, dass die Beschwerdeführer zunächst eine Festsetzung von 36 Monatsgehältern à 2.500,-- Euro begehrten und diese rechnerisch unzutreffend mit 30.000,-- Euro beziffert haben. Da sie in ihrem zuletzt verfassten Schriftsatz vom 05.05.2011 ausdrücklich die Summe von 30.000,-- Euro als begehrte Wertfestsetzung nennen, ist diese als beantragter Wert zu verstehen.
- 10
Auch wenn sich die Beschwerdeführer dem reinen Wortlaut ihres Antrags nach nur gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags wenden, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie den Wertfestsetzungsbeschluss auch bezüglich der Festsetzung für die Klageerweiterung und für den Vergleich angreifen möchten. Hierfür spricht die Bezifferung des Rechtsmittels auf 30.000,-- Euro, also denjenigen Betrag, in dessen Höhe sie letztlich eine Wertfestsetzung anstreben.
- 11
In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
- 12
Für das Verfahren war der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert zu erhöhen. Bezüglich des Kündigungsschutzantrags sind, wie es das Arbeitsgericht zutreffend vorgenommen hat, drei Monatsgehälter festzusetzen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Den von den Beschwerdeführern genannten Wert des 36-fachen Monatsgehaltes legt das Gesetz nur in den -hier offensichtlich nicht einschlägigen- Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG zu Grunde, dort auch nur in Form eines Unterschiedsbetrages. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt aus sozialpolitischen Gründen als lex specialis eine Obergrenze für die dort genannten Streitigkeiten fest. Da der Kläger bereits seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt war, kann hier der Höchstbetrag mit der Festsetzung eines Vierteljahresgehalts auch voll ausgeschöpft werden.
- 13
Für den Weiterbeschäftigungsantrag war, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ein Monatsgehalt festzusetzen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 278 m.w.N., LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.01.2009 -1 Ta 1/09). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 14
Auch die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Widerrufsantrag sind vorliegend streitwerterhöhend. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.2006 -9 Ta 305/05- oder Beschl. v. 20.04.2007 -1 Ta 67/07) ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung der Ermessenskriterien der §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Jede weitere Abmahnung wird sodann mit einem Drittel des Betrags eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht. Dahinter steht der Gedanke, dass das Arbeitsverhältnis durch die zunehmende Anzahl von Abmahnungen auch zunehmend bedroht ist. Eine nachfolgende Abmahnung kann nach Auffassung des Gerichts hingegen dann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie in engem zeitlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang zur zuerst ausgesprochenen Abmahnung steht. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass die Abmahnung vom 01.12.2005 als erste Abmahnung mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist. Die zweite Abmahnung vom 14.04.2008 unterscheidet sich inhaltlich von der ersten und ist zudem in einem nicht nur unerheblichen zeitlichen Abstand zu dieser ergangen, so dass sie mit einem Drittel eines Monatsgehalt berücksichtigt werden muss.
- 15
Hier kommt allerdings der besondere Umstand hinzu, dass der Kläger neben der Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte auch den Widerruf der in ihr enthaltenen Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung beantragt hat. Diesem Widerrufsantrag kommt ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, da er sich zumindest potentiell auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern seiner Abteilung auswirkt, in einem weitergehenden Rehabilitationsinteresse steht und somit für ihn als Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Da er aber inhaltlich mit der zweiten Abmahnung bzw. dem dahingehenden Entfernungsantrag einhergeht, kann er nicht mit einem ganzen Monatsgehalt zu bewerten sein.
- 16
Es erscheint daher sachgerecht, die zweite Abmahnung und den Widerrufsantrag insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bewerten, so dass sich in der Zusammenschau für die klageerweiternden Anträge im Ganzen zwei Monatsgehälter als Wertfestsetzung ergeben.
- 17
Weiter ist hinsichtlich des Vergleichs ein Mehrwert auszusetzen.
- 18
Für das Zeugnis kann vorliegend ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht werden. Die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts setzt nach Nr. 1000 VV RVG voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung "ein Streit oder eine Ungewissheit" der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (so auch die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2008 -1 Ta 66/08, Beschl. v. 11.08.2009 - 1 Ta 170/09). Vorliegend spricht zum einen die Tatsache, dass die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis zuvor fristlos gekündigt hatte dafür, dass die Parteien die Erteilung eines Zeugnisses mit der genannten Schlussformel gerade nicht als bloße selbstverständliche Erfüllung einer unzweifelhaften Verpflichtung aus § 109 GewO betrachtet haben. Auch das detaillierte Festhalten der Schlussformel im gerichtlichen Vergleich und das Erwähnen des Ausscheidens aus "gesundheitlichen Gründen" deutet - nach vorausgehendem Ausspruch einer auf dem Verhalten des Klägers beruhenden fristlosen Kündigung- auf eine zumindest bestehende Ungewissheit der Parteien bezüglich des Zeugnisses hin.
- 19
Für die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Abs. 1 SGB III sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts pauschal 50,-- Euro (vgl. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.04.2008 -1 Ta 38/08) in Ansatz zu bringen. Ebenso können für die bloße ordnungsgemäße Abrechnung der offenen Vergütung pauschal 300,-- Euro (s. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2007 - 1 Ta 11/07) berücksichtigt werden. Eine pauschalierte Betrachtungsweise erschient hier sinnvoll, da -anders als z.B. beim Kündigungsschutzantrag nach § 42 Abs. 3 GKG- kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Einkommens und Bedeutung für den Arbeitnehmer ersichtlich ist. Die bloße Abrechnung der Vergütung und die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung sind für jeden Arbeitnehmer unabhängig vom Einkommen relevant und bedeuten für den Arbeitgeber einen von der Gehaltszahlung unabhängigen Aufwand.
- 20
Die ebenfalls im Vergleich enthaltene Freistellung hat vorliegend keinen eigenständigen Wert, da aufgrund der langen Erkrankung zum einen noch Unsicherheit darüber bestand, ob eine Genesung des Klägers innerhalb des im Vergleich genannten Zeitraums überhaupt eintreten würde und damit die Freistellungsregelung überhaupt Bedeutung erlangen kann. Zum anderen ist sie wirtschaftlich identisch mit dem Weiterbeschäftigungsantrag, der mit einem Monatsgehalt Berücksichtigung gefunden hat.
- 21
Die weiteren Regelungspunkte des Vergleichs sind nicht werterhöhend. Insbesondere kommt der Abfindungsregelung wegen § 42 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GKG kein eigener Wert zu.
- 22
Es ergibt sich somit für das Verfahren ein Gegenstandswert von 15.000,-- Euro, für den Vergleich von 17.850,-- Euro.
- 23
Da das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg hat, wird den Beschwerdeführern die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt.
- 24
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.
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(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
- 1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, - 2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und - 3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.