Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 Sa 305/11

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.09.2011 (2 Ca 1422/08) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.086,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 110.798,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 54 Prozent und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 17 Prozent sowie der Beklagte zu 2 weitere 29 Prozent.

In diesem Umfang tragen die Beklagten zu 1 und 2 auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin zu 83 Prozent, die des Beklagten zu 2 zu 26 Propzent.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten für das Berufungsverfahren selbst.

II.

Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Behauptung gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend macht, der Beklagte zu 2 – der im streiterheblichen Zeitraum einen Fachbetrieb für Akustik-, Trocken- und Innenausbau betrieb – habe sich im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, dem Beklagten zu 1, den Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten in den Jahren 2004 und 2005 in dem Verwaltungsgebäude der Klägerin erschlichen und diesbezüglich zum einen deutlich überzogene Preise sowie zum anderen überhöhte Mengen abgerechnet, wodurch ein Schaden in der klageweise geltend gemachten Höhe entstanden sei.

2

Der am 08.12.1952 geborene und verheiratete Beklagte zu 1, der über einen Hochschulabschluss als Hochschulingenieurökonom verfügt, war bei der Klägerin in der Zeit vom 29.04.1991 bis zum 31.08.2005 als Abteilungsleiter Innere Verwaltung beschäftigt. In dieser Position war der Beklagte zu 1 auch mit der Bewirtschaftung des Verwaltungsgebäudes der Klägerin betraut und für die Erteilung von Aufträgen bis 15.000,00 Euro (Ziffer 6.2. der Organisationsanweisung – Nr. 08; Richtlinien des Vorstandes für die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen; künftig Org08) sowie für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Rechnungen aus seinem Arbeitsbereich zuständig. In der Tätigkeitsdarstellung heißt es dazu – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

3

Bewirtschaftung des Verwaltungsgebäudes und Grundstücks

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entscheidet über Auftragserteilung an Reinigungs- und Bewachungsfirmen sowie an sonstige Leistungslieferanten und kontrolliert die Leistungen
5
organisiert und kontrolliert durchzuführende Reparatur- und Wartungsarbeiten und entscheidet über die zu beauftragenden Firmen
6
verantwortlich für die innere und äußere Sicherheit von Gebäude und Grundstück“
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Die Beklagten zu 1 und 2 kennen sich anlässlich ihrer jeweiligen Mitgliedschaft im Schützenverein J-Stadt.

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Im Rahmen einer internen Revision stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte zu 1 in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit eine Rechnung eines Handwerksmeisters über Lieferung von tatsächlich nicht an die Klägerin gelieferten Gegenständen, unter anderem Heizkörper, mit einem Gesamtbetrag von ca. 1.500,00 Euro als sachlich richtig zeichnete und insoweit eine Zahlung an den Lieferanten veranlasste, obwohl hierfür andere Gegenstände an den Schützenverein J-Stadt geliefert wurden. Dieser Vorfall war Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 und war Gegenstand der – gerichtlich überprüften – Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Anlässlich dieser internen Ermittlungen fielen der Klägerin nach ihren Behauptungen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe zur Durchführung der oben genannten Renovierungsarbeiten in ihrem Verwaltungsgebäude an den Beklagten zu 2 auf, welche den Hintergrund des Rechtsstreites bilden.

9

Gemäß seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben war der Beklagte zu 1 mit der Vorbereitung zur Durchführung eben dieser Renovierungsarbeiten befasst und für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens nach der Org08 zuständig. Dabei war allen Beteiligten auf Seiten der Klägerin klar, dass die Arbeiten bei laufendem Betrieb durchzuführen waren und in mehreren Etappen mit zeitlichen Unterbrechungen erfolgen mussten.

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Die Org08 lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

11

„1. Rechtsgrundlagen

12

a) EG-Vergaberichtlinien
 b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
 c) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
 d) Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)
 e) Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
 f) Vergabeverordnung (VgV)
 g) § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
 h) Richtlinie über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung (BWR) der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs. 7 SGB V
 i) § 35 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)

13

2. Allgemeines

14

Der Vorstand erlässt aufgrund des § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) und über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs. 7 SGB V die nachfolgenden Richtlinien.

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Auf der Grundlage des § 22 SVHV, der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie aller sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften wird eine einheitliche Verfahrensweise bei Auftragsvergaben bestimmt.

16

Die Zuständigkeit bei Auftragsvergaben ist in dieser Richtlinie geregelt.

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3.

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4. Ausschreibungsunterlagen

19

Die Bestimmungen zum Haushaltsrecht im SGB IV und der SVHV sowie der BWR-Richtlinien sind zu beachten, der Haushaltsbeauftragte ist gemäß § 33 SVHV rechtzeitig zu beteiligen.
 Bei Angebotseinholung sind Leistungen gleicher Art möglichst zusammenzufassen. Die Bestellung eines Jahresbedarfs hat Vorrang. Der Abschluss von Jahresliefer- bzw. –leistungsverträgen zu festen Preisen ist anzustreben.

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5. Ausschreibungsverfahren

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Bei freihändiger Vergabe (Verhandlungsverfahren) können bis zum Auftragswert von 3.000 EUR formlos telefonische Angebote eingeholt werden.
 Darüber hinaus sind bis 10.000 EUR schriftliche Angebote einzuholen.
 Über 10.000 EUR ist beschränkt auszuschreiben.
 Grundsätzlich ist ab einer Höhe von 50.000 EUR eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen.

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23

Es sind mindestens drei voneinander unabhängige, fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Unter den Bewerbern soll gewechselt werden. Besonderheiten sind aktenkundig zu machen.

24

Von diesem Grundsatz kann im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung abgewichen werden.

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6. Zuständigkeit der Auftragsvergabe

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Für die Vergabe von Aufträgen ist der Hauptgeschäftsführer verantwortlich, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist.

27

6.1. Aufträge aller Art können nur vergeben werden, wenn sie durch Haushaltstitel untersetzt und abgesichert sind. Ist dieses nicht der Fall, muss zwingend der Vorstand oder die Vertreterversammlung entscheiden.

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6.2. Auftragsvergabe

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Durch den Abteilungsleiter Innere Verwaltung und den Abteilungsleiter EDV können Aufträge in Höhe bis 15.000 EUR, entsprechend ihrem jeweiligen Bereich, vergeben werden.

30

Aufträge, deren Höhe 10.000 EUR überschreiten, sind mit dem Haushaltsbeauftragten abzustimmen. Die Zustimmung des Haushaltsbeauftragten ist zwingend.

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Aufträge, die 40.000 EUR überschreiten, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

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6.3. Aufträge am Bau

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Aufträge am und im Eigentum der KVMV über 20.000 EUR sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

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7. Inkrafttreten

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Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.

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Ein § 5 der Org08 entsprechendes Ausschreibungsverfahren wurde durch den Beklagten zu 1 für den ersten Bauabschnitt nicht durchgeführt. Vielmehr bat der Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 um Abgabe eines Angebots sowie darum, weitere drei Angebote „zu besorgen“. In der Folge gingen bei der Klägerin insgesamt vier Angebote (Angebot I. – ohne Datum -; Angebot des Malermeisters H. vom 19. Januar 2004; Angebot der G. GmbH & Co. KG vom 20.01.2004 sowie das Angebot des Beklagten zu 2; alle- samt versehen mit dem Eingangsstempel der Klägerin vom 16. Februar 2004) ein (Blatt 34 bis 41 – Band I – d. A.). Die tatsächliche Urheberschaft der vorbenannten Angebote I., G. und H. ist wiederum zwischen den Parteien streitig.

39

Auf der Grundlage des von ihm erteilten Angebots erhielt der Beklagte zu 2 dann den Auftrag zur Durchführung der Renovierungsarbeiten (hauptsächlich Maler- und Tapezierarbeiten) für den ersten Bauabschnitt, welcher dann auch von den damaligen Mitarbeitern des Beklagten zu 2 ausgeführt wurden und der Klägerin mit Schreiben vom 20.04.2004 unter der Rechnungsnummer 021/2004 mit einem Gesamtbetrag von 39.264,86 Euro in Rechnung gestellt wurde.

40

Die Beauftragung des Beklagten zu 2 zur Ausführung der Renovierungsarbeiten anlässlich der weiteren Bauabschnitte bis in das Jahr 2005 hinein erfolgte in Kenntnis der Vorgesetzten des Beklagten zu 1 „freihändig“, ohne nochmalige Ausschreibung, ohne vorhergehende Aufmassgestellung und ohne Nachtragsangebot durch den Beklagten zu 2. Die jeweiligen Rechnungslegungen durch den Beklagten zu 2 zu den Rechnungsnummern 030/2004 vom 08.06.2004 mit einem Gesamtbetrag von 29.340,00 Euro, 035/2004 vom 23.07.2004 mit einem Gesamtbetrag von 10.472,24 Euro, 036/2004 vom 23.07.2004 mit einem Gesamtbetrag von 11.945,57 Euro, 053/2004 vom 04.10.2004 mit einem Gesamtbetrag von 32.881,42 Euro, 054/2004 vom 14.10.2004 mit einem Gesamtbetrag von 1.609,21 Euro, 069/2004 vom 15.12.2004 mit einem Gesamtbetrag von 41.425,69 Euro, 070/2004 vom 15.12.2004 mit einem Gesamtbetrag von 22.002,47 Euro, 007/2005 vom 15.02.2005 mit einem Gesamtbetrag von 19.262,36 Euro, 008/2005 vom 15.02.2005 mit einem Gesamtbetrag von 25.482,71, 009/2005 vom 15.03.2005 mit einem Gesamtbetrag von 25.734,60 Euro, 021/2005 vom 06.06.2005 mit einem Gesamtbetrag von 7.488,67 Euro sowie 022/2005 vom 06.06.2005 mit einem Gesamtbetrag von 4.585,77 Euro erfolgten jeweils nach Ausführung Arbeiten allesamt auf der Grundlage der Einheitspreise aus dem „ersten“ Angebot des Beklagten zu 2 vom 21.01.2004 (Blatt 34 bis 36 – Band I – d. A.).

41

Die Klägerin nahm dann ihre Ergebnisse der bereits angesprochenen internen Revision zum Anlass einen Gutachter mit der Überprüfung der Rechnungslegung des Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit den in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Renovierungsarbeiten zu beauftragen. Auf der Grundlage des Gutachtens (Blatt 75 bis 92 – Band I – d. A.) behauptet die Klägerin, durch Überschreitung der ansonsten ortsüblichen Preise und durch gegenüber dem tatsächlichen Aufmass überzogenen Massenberechnungen sei ein Schaden in Höhe von 195.829,64 Euro entstanden. Der Beklagte zu 2 habe – durch den Beklagten zu 1 sachlich richtig gezeichnet – 269.777,36 Euro abgerechnet, obwohl tatsächlich lediglich 73.947,70 Euro unter Zugrundelegung der tatsächlichen Maße und ortsüblichen Preise hätten anfallen und entrichtet werden dürfen.

42

Die Klägerin hat beantragt:

43

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 195.829,64 Euro nebst Zinsen hinsichtlich des Beklagten zu 1 aus der Klagesumme mit einer Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hinsichtlich des Beklagten zu 2 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2005 zu zahlen.

44

Die Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt, die Klage abzuweisen.

45

Erstinstanzlich ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Blatt 652 bis 679 – Band IV – d. A.) nebst Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2011 (Blatt 703 bis 709 – Band IV – d. A.). Zudem ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen H. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2011 und Vernehmung der Zeugen I. und G. in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011.

46

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf die ausführlichen Ausführungen in der streitbefangenen Entscheidung verwiesen.

47

Das Arbeitsgericht hat der Klage – mit Ausnahme des weitergehenden Zinsanspruches gegen den Beklagten zu 2 – ganz überwiegend stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei bezüglich des Beklagten zu 1 aus einer positiven Forderungsverletzung des Arbeitsvertrages und hinsichtlich der beiden Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründet. Der Beklagte zu 1 habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar bedingt vorsätzlich im Sinne von § 276 BGB verletzt. Er habe dabei einen finanziellen Nachteil für die Klägerin billigend in Kauf genommen. Der Vorsatz brauche sich dabei nur auf die Vertragspflichtverletzung zu beziehen, nicht auf den eingetretenen Schaden. Mit der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens erfülle das Gesamtverhalten der Beklagten zu 1 und 2 auch den Tatbestand des Betruges. Von einem bewussten Zusammenwirken der Beklagten zu 1 und 2 zu Lasten der Klägerin sei auszugehen, da die Klägerin durch das Vortäuschen eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens zur Auftragsvergabe an den Beklagten zu 2 veranlasst worden sei und der Beklagte zu 1 durch Testierung der sachlichen Richtigkeit die jeweiligen Zahlungen an den Beklagten zu 2 veranlasst habe. Ein Mitverschulden der Klägerin komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil Organ der Klägerin der Vorstand und nicht die unmittelbaren Vorgesetzten des Beklagten zu 1 seien. Die Klage sei auch der Höhe nach begründet. Zu Gunsten der Klägerin sei § 287 ZPO in Ansatz zu bringen und eine gerichtliche Schadensschätzung unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Beklagten zu 2 diesem unter Ausschaltung einer wettbewerblichen Vergabe und unter Täuschung der Klägerin dem Beklagten zu 2 den streitgegenständlichen Auftrag verschafft hätten und dadurch der von der Klägerin geltend gemachte Schaden entstanden sei.

48

Gegen diese – den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 15.11.2011 zugestellte - Entscheidung richtet sich die am 17.11.2011 eingegangene Berufung des Beklagten zu 1 nebst – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 15.02.2012 eingegangener Berufungsbegründung sowie die am 13.12.2011 eingegangene Berufung des Beklagten zu 2 nebst – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 16.02.2012 eingegangener Berufungsbegründung.

49

Mit Beschluss vom 04.07.2012 erfolgte die Verbindung der eingelegten Berufungen und die Bestimmung des ersteingegangenen Rechtsmittels zum Aktenzeichen 3 Sa 305/11 zum führenden Verfahren.

50

Der Beklagte zu 1 hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Das Arbeitsgericht habe rechtlich unzutreffend ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB verneint. Die in die Auftragsvergabe involvierte Hauptabteilungsleiterin der Klägerin (unmittelbare Vorgesetzte des Beklagten zu 1) sowie deren Geschäftsführer seien als besondere Vertreter der Klägerin im Sinne des § 30 BGB anzusehen. Der Geschäftsführer sei nach der Org08 für die Auftragsvergabe zuständig gewesen. Dies gelte deshalb auch für die Durchführung des Vergabeverfahrens, so dass der Geschäftsführer der Klägerin ein vermeintlich notwendiges öffentliches Ausschreibungsverfahren hätte einleiten und den Vorstand der Klägerin entsprechend informieren müssen. Mithin sei die klägerseits vorgetragene Umgehung der Ausschreibungspflicht gänzlich dem Geschäftsführer der Klägerin anzulasten.

51

Auch habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine Erleichterung der Beweisführung nach § 287 ZPO bejaht. Dies sei bereits deshalb unrichtig, weil die materielle Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO nicht bewiesen sei. So sei bereits nicht bewiesen, dass die Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens tatsächlich in den Pflichtenbereich des Beklagten zu 1 falle. Soweit das Arbeitsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 19.02.2002 (9 U 3318/01) vorliegend von einem Submissionsbetrug ausgegangen sei, so könne dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Sachlage zum dortigen Verfahren mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Denn ein gemeinschaftlich begangener Betrug der Beklagten könne vorliegend nicht festgestellt werden. Es fehle bereits an einer Täuschungshandlung. So sei dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin die fehlende Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und die Durchführung der Auftragsvergabe an den Beklagten zu 2 bekannt gewesen. Zudem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, so dass auch deshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sein könne. Nach dem Sachverständigengutachten könne nicht festgestellt werden, dass die veranschlagten Preise ortsunüblich oder gar überzogen seien. Dies gelte ebenfalls für die abgerechneten Mengen, da insoweit lediglich eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen worden sei. Außerdem komme der erstinstanzlich bestellte Gutachter ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der kalkulatorisch zu Grunde gelegte Stundenverrechnungssatz des Beklagten zu 2 von 36,28 Euro nicht zu beanstanden sei. Auch seien die von dem Beklagten zu 2 erstinstanzlich angeführten Durchfeuchtungen von Räumlichkeiten in dem erstinstanzlichen Gutachten nicht berücksichtigt worden, was der Gutachter – insoweit unstreitig – auch bestätigt habe. Auch diesen Umstand habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft verkannt. Das Arbeitsgericht gehe weiterhin fehlerhaft davon aus, dass die Beklagten zu 1 und 2 vorsätzlich und in kollusiver, deliktischer Weise zur Auftragserlangung zusammengewirkt hätten. Eine solche Annahme sei nicht bewiesen worden und entbehre bereits deshalb jeglicher tatsächlicher Grundlage. Es habe lediglich festgestellt werden können, dass ein öffentliches Ausschreibungsverfahren nicht stattgefunden habe. Dieser Umstand allein rechtfertige die Schlussfolgerungen in der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nicht.

52

Der Beklagte zu 2 trägt vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB seien nach dem Sachverhalt nicht ansatzweise erfüllt. Er – der Beklagte zu 2 – habe keine Kenntnis von Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1 gehabt. Sollte der Beklagte zu 1 tatsächlich arbeitsvertragliche Pflichten verletzt haben, so könne dies dem Beklagten zu 2 nicht angelastet werden. Die – internen – vergaberechtlichen Bestimmungen seien für sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht ausschlaggebend. Es fehle mithin jede Begründung, welcher Tatbetrag dem Beklagten zu 2 bezüglich einer angeblichen arbeitsvertraglichen Verfehlungen des Beklagten zu 1 zuzurechnen sein solle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 bereits zuvor Arbeiten für die Klägerin verrichtet habe, ohne dass jemals Ausschreibungen unter Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen durchgeführt worden wären. Deshalb fehle es auch an der Kausalität zwischen den angeblichen Verfehlungen der Beklagten zu 1 und 2 und der Auftragserteilung an den Beklagten zu 2. Die Klägerin habe den Beklagten zu 2 nicht auf Grundlage des Preisvergleiches der Vergleichsangebote beauftragt, sondern weil sie mit dem Beklagten zu 2 jahrelange gute Erfahrungen gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sei ebenfalls von Interesse, dass der Beklagte zu 1 durch den ehemaligen Hauptgeschäftsführer der Klägerin angewiesen worden sei, die Leistungen des Beklagten zu 2 in mehrere Teilaufträge aufzuteilen, damit die jeweiligen Auftragssummen den Wert von 40.000,00 Euro nicht erreichen, um so eine Beteiligung weiterer Kontrollgremien zu umgehen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Schadenshöhe seien oberflächlich und so nicht nachvollziehbar. Die berechtigten Einwände des Beklagten zu 2 seien – auch in dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten – gänzlich unberücksichtigt geblieben. Sowohl hinsichtlich der vereinbarten Stundensätze als auch bezüglich der abgerechneten Mengen hätte sowohl das erstinstanzliche Gutachten als auch das Arbeitsgericht die erheblichen Erschwernisse bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Beklagten zu 2 für die Klägerin berücksichtigen müssen. Denn bei den streitgegenständlichen Arbeiten habe es sich um die Beseitigung massiver Wasserschäden (tiefgehende Durchfeuchtungen des Mauerwerkes mit Rissbildungen) gehandelt. So sei die Vornahme umfangreicher Spachtel- und Vorbereitungsarbeiten zur Herstellung eines tragfähigen Untergrundes notwendig gewesen. Einige Räume seien stark verraucht gewesen, so dass eine mehrfache Wiederholung der Anstricharbeiten erforderlich gewesen sei. Sämtliche Arbeiten seien – unstreitig – während des laufenden Geschäftsbetriebes in tatsächlich besetzten Räumlichkeiten ausgeführt worden, wodurch ein erheblich höherer Aufwand entstanden sei. Die Vorbereitungs- und Stillstandszeiten seien deshalb wesentlich höher gewesen. Die Arbeiten seien – unstreitig – in Teilaufträgen durchgeführt worden, so dass ein erheblicher Mehraufwand hinsichtlich der Baustelleneinrichtung und –abrüstung entstanden sei. Die Arbeiten seien sukzessiv nach Wunsch der Klägerin und deren Mitarbeiter raumweise durchgeführt worden, so dass ein großflächiges Arbeiten nicht möglich gewesen sei. Es habe keine durchgängige Baufreiheit in den einzelnen Räumlichkeiten gegeben. Schließlich seien erhebliche Sonderwünsche der Klägerin berücksichtigt worden wie z. B. die individuelle Farbgestaltung. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die beschädigten Wand- und Deckenflächen teilweise auch von den Glasvliestapeten befreit werden mussten und eine Erneuerung der Tapeten stattgefunden habe, und zwar in den Räumlichkeiten 334 a, 334, 337, 338, 339, 339 a, 341, 335, 336, 336 a und 338.

53

Die von dem Beklagten zu 2 abgereichten Unterlagen über den erbrachten Arbeitszeitaufwand und das eingesetzte Material entspreche den Leistungen, die sich aus dem beklagtenseits vorgelegten Aufmass nach den jeweiligen Abrechnungen ergeben hätten. Der abgerechnete Werklohn sei in Anbetracht des tatsächlichen Leistungsumfanges und des tatsächlichen Materialeinsatzes ortsüblich und angemessen gewesen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu einer angeblichen Betrugshandlung durch den Beklagten zu 2 seien nicht nachvollziehbar. Seitens der Klägerin habe im Hinblick auf die Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens keine Fehlvorstellung bestanden. Auch bleibe völlig unberücksichtigt, dass die Ausführungen der weiteren Arbeiten in den jeweiligen Bauabschnitten freihändig mit Wissen und Wollen der Geschäftsführung der Klägerin geschehen sei. Dadurch werde ebenfalls belegt, dass es der Klägerin von Anfang an gar nicht um einen Preisvergleich mit anderen Anbietern gegangen sei. Soweit sich hinsichtlich der Schadenshöhe das erstinstanzliche Gericht auf die Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters beziehe, so sei dies rechtlich nicht haltbar. Denn das Gutachten sei nicht geeignet, den klägerseits behaupteten Schadensersatzanspruch zu stützen. Denn das von der Klägerin eingeholte Gutachten gehe selber davon aus, lediglich eine stichprobenartige Kontrolle der Aufmasse durchgeführt zu haben. Auch die dort vorgenommene Ermittlung von Durchschnittspreisen sei auf einer rechtlich nicht haltbaren Grundlage erfolgt. Es spiele keine Rolle, ob die Bauwerkleistungen des Beklagten zu 2 auf Einheitspreise oder auf Stundenlohnbasis abgerechnet worden seien. Im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung wäre es notwendig gewesen, an konkreten Bauvorhaben erbrachte Bauleistungen zu vergleichen und dann auf dieser Basis einen Preisvergleich mit den durch den Beklagten zu 2 durchgeführten Arbeiten bei der Klägerin vorzunehmen. Der von dem Beklagten zu 2 angezogene Stundenverrechnungssatz sei im Übrigen von dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten als nicht überhöht bestätigt worden. Soweit das Arbeitsgericht von einer nicht verwertbaren Aufwandskalkulation durch den Beklagten zu 2 ausgehe, so sei dies nicht nachvollziehbar. Dem Arbeitsgericht sei mit der Klageerwiderungsschrift vom 20.04.2006 – unstreitig – ein Ordner überlassen worden, wobei sich aus dem Inhalt die Kalkulation des Beklagten zu 2 nachvollziehen lasse. Es sei eine baubetriebliche Kalkulation des Leistungsaufwandes für die streitgegenständlichen Malerarbeiten für die Klägerin vorhanden, und zwar konkret auf das streitgegenständliche Objekt und die streitgegenständlichen Leistungen bezogen, und nicht abstrakt auf völlig andere überhaupt nicht zum streitgegenständlichen Objekt passende Leistungen.

54

Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen jeweils,

55

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin – Aktenzeichen 2 Ca 1422/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

56

Die Klägerin beantragt,

57

die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 jeweils kostenpflichtig zurückzuweisen.

58

Die Klägerin hält an ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag fest und trägt vor, der Beklagte zu 1 habe sich, nachdem er mit der Vorbereitung und Umsetzung der Renovierungsarbeiten durch einen Malerfachbetrieb an den Räumlichkeiten des Verwaltungsgebäudes beauftragt worden war, an den Beklagten zu 2 gewandt, habe diesen darüber unterrichtet, dass die Klägerin Malerarbeiten durchführen wolle und habe sodann die Vergabe an den Beklagten zu 2 mit diesem abgestimmt. Hierzu habe der Beklagte zu 1 sich mit dem Beklagten zu 2 zunächst insoweit abgestimmt, dass dieser ein Aufmass nehmen solle. In der Folge hätten die Beklagten zu 1 und 2 zur Wahrung des Scheins eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens sich dahin abgestimmt, dass der Beklagte zu 2 weitere, angebliche Angebote Dritter eingeholt und dem Beklagten zu 1 übergeben habe, damit er, der Beklagte zu 2, durch eine Unterbietung dieser angeblichen Drittangebote den Auftrag für die Malerarbeiten sicher erhalte. Der Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 dann tatsächlich am 16. Februar 2004 ein eigenes Angebot sowie die – gefälschten – Angebote der Herren I., H. sowie der Malermeister G. GmbH & Co. KG übergeben. Nachdem die Drittangebote eingeholt worden seien, habe der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 auf Grundlage vermeintlich ordnungsgemäß zu Stande gekommener Angebote mit der Durchführung vielfältiger Malerarbeiten im Namen der Klägerin beauftragt, ohne – insoweit unstreitig – den jeweils weiteren Leistungsphasen bzw. Bauabschnitten Ausschreibungen oder dergleichen voranzustellen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten sich der falschen Drittangebote (I., H., G. GmbH & Co. KG) zu Täuschungszwecken bedient. Der Beklagte zu 1 habe keine Drittunternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

59

Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei durch Überschreitung der ansonsten ortsüblichen Preise und durch gegenüber den tatsächlichen Aufmassen überzogenen Massenberechnungen ein Schaden in Höhe von 195.829,64 Euro entstanden. Der Beklagte zu 2 habe – durch den Beklagten zu 1 sachlich richtig gezeichnet – 269.777,36 Euro abgerechnet, obwohl tatsächlich lediglich 73.947,70 Euro hätten anfallen und entrichtet werden dürfen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten einen gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Submissionsbetrug zu ihren Lasten dadurch begangen, dass sie vermeintlich ordnungsgemäße Ausschreibungen vortäuschten und schließlich eine Vergabe an den Beklagten zu 2 als vermeintlich günstigsten Bieter veranlassten. Tatbeiträge des Beklagten zu 2 seien die Erstellung eines falschen Aufmasses, die Einholung der Alternativangebote und die Rechnungslegung durch den Beklagten zu 2. Tatbeiträge des Beklagten zu 1 seien die Beauftragung sowie die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch den Beklagten zu 1. Durch die Abwicklung der Ausschreibung und Vergabe hätten die Beklagten zu 1 und 2 damit gemeinschaftlich bewirkt, dass die vom Beklagten zu 2 vorgelegten Preise zum niedrigsten Angebot gegenüber den vermeintlichen Angeboten der Dritten wurden. Hierdurch sei bezweckt worden, dass der Beklagte zu 2 den Auftrag erhalten sollte. Die Klägerin sei hierdurch getäuscht worden, weil sie geglaubt habe, es seien unverfälschte Wettbewerbspreise angeboten worden. Im Vertrauten darauf sei das Ausschreibungsverfahren nicht bemängelt worden. Dadurch, dass die Beklagten zu 1 und 2 verfälschte Angebote Dritter vorgelegt hätten und hierdurch der Beklagte zu 2 zum Auftragnehmer mit dem niedrigsten Angebot gegenüber der Klägerin geworden sei, sei das Preisniveau der tatsächlichen ortsüblichen und im freien Wettbewerb zu Stande gekommenen Preise gegenüber der Klägerin nach oben verändert worden, so dass hierdurch der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden sei.

60

Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte zu 1 die Auftragsvergabe von der Hauptabteilungsleiterin und dem Geschäftsführer habe genehmigen lassen müssen. Sie ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften eingehalten worden seien, demjenigen obliege, der die sachliche Richtigkeit bestätige. Insoweit habe der Beklagte zu 1 kollusiv mit dem Beklagten zu 2 schon bei der Auftragsvergabe zusammengewirkt, so dass der Beklagte zu 1 letztlich sowohl seine umfassende Prüfungspflicht vor dem Testat der sachlichen Richtigkeit verletzt habe als auch kollusiv mit dem Beklagten zu 2 zusammengewirkt habe. Es habe keine Vorgabe vom Hauptgeschäftsführer zur Abreichung von Rechnungen unterhalb von 40.000,00 Euro gegeben. Die Klägerin ist zudem der Rechtsauffassung, dass die Erlangung eines Auftrages durch Submissionsbetrug dazu führe, dass die vertragliche Preisvereinbarung nichtig sei, während der übrige Vertrag wirksam bleibe. In diesem Fall beschränke sich die Vergütung des Auftragnehmers auf den hypothetischen Wettbewerbspreis.

61

Auf die gerichtliche Beauflagung aus der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2012 zur Frage, welche konkreten Masseabweichungen die Klägerin geltend mache, trägt die Klägerin unter Einschaltung eines weiteren Gutachters mit Schriftsatz vom 14.08.2012 (Blatt 1099 bis 1118 – Band VI – d. A., der zum Gegenstand des Tatbestandes gemacht wird) dezidiert zu den geltend gemachten Mengendifferenzen vor und behauptet, daraus folge für das Jahr 2004 in Summe ein Schadensbetrag unter Berücksichtigung der Differenzen bei den Quadratmetern von 135.540,58 Euro und für das Jahr 2005 ein Betrag von 58.952,78 Euro und mithin insgesamt ein Schaden in Höhe von 194.493,36 Euro. Dem hält der Beklagte zu 2 entgegen, dass die Klägerin zwar nunmehr erstmals einlassungsfähig zu den geltend gemachten Schadenspositionen vortrage, jedoch die vorgenommenen Preisvergleiche nicht belastbar seien. Die von der Klägerin behaupteten Mengendifferenzen zur Rechnung 30/2004 seien bereits deshalb unrichtig, weil offensichtlich übersehen worden sei, dass nicht lediglich ein Flur mit 267,08 m², sondern vielmehr zwei identische Flure zu berücksichtigen seien (was im weiteren Verlauf des Prozesses durch die Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen wird). Für die Rechnung 35/2004 sei maximal eine Differenz von 41,90 m² vorhanden. Auch die Behauptungen der Klägerin zu den Rechnungen 036/2004 sowie 021/2004 seien unrichtig. Auch diesbezüglich seien Flurbereiche nicht richtig aufgemessen worden. Die weiteren Aufmasse seien ebenso zu bestreiten (diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Einzelheiten aus dem Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 21.09.2012 (Blatt 1172 bis 1174 – Band VI – d. A.). Im Weiteren bestreitet der Beklagte zu 2 die von der Klägerin behaupteten Vergleichspreise.

62

Auf die gerichtliche Beauflagung mit Verfügung vom 14.01.2013 (Blatt 1281 bis 1283 – Band VII – d. A.) zur Frage, welche konkreten Mehrarbeiten der Beklagte zu 2 auf Grund von Durchfeuchtungen bzw. Verschmutzungen durchgeführt haben will, trägt dieser mit Schriftsatz vom 28.02.2013 (Blatt 1297 bis 1303 – Band VII – d. A.) vor, dass die mehrfach behandelten Bereiche in den Büroräumen 334 a, 334, 337, 338, 339, 339 a, 341, 335, 336, 396 a und 338 a nicht nur mehrfach farblich behandelt worden seien, sondern auch die Glasvliestapete entfernt und neu tapeziert worden sei. Hiernach sei stets ein zweifacher Farbanstrich erforderlich gewesen, um die notwendige Farbdeckung zu erreichen (diese Ausführungen, denen sich der Beklagte zu 1 anschließt, beziehen sich auf die Rechnungen 069/2004 und 070/2004).

63

In der Berufungsinstanz ist erneut Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin W. sowie der Zeugin G., H., I. sowie Dr. G.. Wegen der Beweisthemen und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 07.11.2012 (Blatt 1214 bis 1238 – Band VII – d. A.) Bezug genommen.

64

Zudem ist durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 10.05.2013 Beweis erhoben worden. Wegen der Beweisthemen wird auf den vorbenannten Beschluss (Blatt 1331 bis 1335 – Band VII – d. A.) Bezug genommen. Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Blatt 1380 bis 1447 – Band VIII – d. A.) sowie auf die Anhörung des Sachverständigen aus der mündlichen Verhandlung (Blatt 1658 bis 1663 – Band IX – d. A.) Bezug genommen.

65

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

66

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 sind teilweise sowie in jeweils unterschiedlichem Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 34.086,00 Euro und gegenüber dem Beklagten zu 2 in Höhe von insgesamt 144.884,10 Euro erfolgreich und im Übrigen unbegründet.

67

Der Beklagte zu 1 ist der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vergabe und Durchführung der umfangreichen Renovierungsarbeiten an dem Verwaltungsgebäude der Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 durch den Beklagten zu 2 in der austenorierten Höhe zum Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung verpflichtet (A, 1.). Eine Haftung des Beklagten zu 1 wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 2 mit Schädigungsabsicht zu Lasten der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Schwerin – nicht gegeben (A, 2.). Die Haftung des Beklagten zu 1 ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens der Klägerin auf insgesamt sechs Bruttomonatsgehälter gemessen an dem Gesamtschaden in Höhe von 144.884,10 Euro zu begrenzen (A, 3.). Der Beklagte zu 2 ist der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz in Höhe des festgestellten Schadens bereits auf vertraglicher Grundlage gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und § 276 Abs. 1 BGB verpflichtet, so dass die Frage einer Haftung auf deliktischer Grundlage dahinstehen kann (B, 1.). Die Höhe des Schadensersatzanspruches beläuft sich zu Lasten des Beklagten zu 2 auf insgesamt 144.884,10 Euro (B, 2.). Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu Gunsten des Beklagten zu 2 kann keine Berücksichtigung finden (B, 3.). Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin gegenüber im Umfang eines Betrages von 34.086,00 Euro als Gesamtschuldner ( C ). Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung der „Baumbachschen Formel“ mit der austenorierten Verteilung (D). Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (E).

A

68

Der Beklagte zu 1 ist verpflichtet, der Klägerin wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 34.086,00 Euro zu zahlen.

1.

69

Der Beklagte zu 1 hat gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem ihm vertraglich obliegenden Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der Renovierungsarbeiten an dem Verwaltungsgebäude der Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 und der Auftragsvergabe an den Beklagten zu 2 in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und sich damit dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 1, 619 a BGB schadensersatzpflichtig gemacht.

70

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.

71

Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

72

Gemäß § 619 a BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schaden nur zu leisten, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

73

Gemessen an den genannten Voraussetzungen hat der Beklagte zu 1 – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – nicht nur eine fragliche Nebenpflicht, sondern vielmehr seine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt. Denn der Beklagte zu 1 war als Leiter Innere Verwaltung gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung (organisiert und kontrolliert durchzuführende Reparatur- und Wartungsarbeiten und entscheidet über die zu beauftragenden Firmen) in Verbindung mit Ziffer 5 der Org08 für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zuständig. Er hat während des gesamten Verfahrens auch nicht in Frage gestellt, mit dieser Aufgabe tatsächlich befasst gewesen zu sein. So hat er u. a. auch in mündlichen Verhandlungen sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren persönlich geschildert, dass und warum er den Beklagten zu 2 darum gebeten habe, die notwendigen weiteren Angebote zu organisieren. Deshalb ist für die Kammer der Einwand gegen die erstinstanzliche Entscheidung in der Berufungsbegründung, es sei nicht bewiesen worden, dass die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Pflichtenbereich des Beklagten zu 1 gelegen habe, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beklagten zu 1 zwar zuzugeben, dass erstinstanzlich unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Zuständigkeit zur konkreten Auftragsvergabe und in diesem Zusammenhang über die Genehmigungspflichtigkeit durch die Haushaltsbeauftragte vertreten worden sind und nach wie vor von den Parteien vertreten werden. Jedoch ist der Umstand der Befassung des Beklagten zu 1 mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter Innere Verwaltung von diesem nicht substantiiert streitig gestellt worden. Zu den Inhalten der Pflichtverletzung selbst kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der streitbefangenen Entscheidung Bezug genommen werden, zumal sich die Berufungbegründung des Beklagten zu 1 zu den Folgenden erstinstanzlichen Ausführungen nicht weiter verhält:

74

„Der Beklagte hat durch Weiterreichung der Drittangebote, die – wie der Beklagte zu 1 wusste – nicht direkt von den Drittanbietern eingeholt wurden, ein im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Klägerin erforderliches Ausschreibungsverfahren vorgetäuscht und damit gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung als Leiter der Inneren Verwaltung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens verstoßen.

75

Insofern kommt es auf die voneinander abweichenden Angaben der Beklagten zur Frage, wer die Drittangebote einholte, nicht an, denn der Beklagte zu 1 räumt ein (Blatt 603 d. A.), die Angebote nicht selbst eingeholt zu haben und versichert, die Drittanbieter nicht zu kennen. Insofern räumt der Beklagte zu 1 ebenfalls ein, den Beklagten zu 2 (was dieser bestreitet) mit der Einholung der Angebote beauftragt zu haben. Schon durch dieses, vom Beklagten zu 1 eingeräumte Verhalten verletzt dieser seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Klägerin bei der Einholung von Angeboten.

76

Die Verpflichtung zur Einholung der Alternativangebote trifft den Beklagten zu 1 und stellt insofern als höchstpersönliche arbeitsvertragliche Pflicht keine delegationsfähige Aufgabe dar. Zudem ist für den Beklagten zu 1 offensichtlich, dass die Übertragung der Aufgabe zur Einholung der Alternativangebote an den Bieter selbst ersichtlich zu einer Verzerrung des Wettbewerbes führt und insofern die Interessen der Klägerin nicht wahrt.“

77

Dem ist hinsichtlich der konkreten Pflichtverletzung aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen.

78

Lediglich der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch angemerkt, dass die Argumentation des Beklagten zu 1, er sei mit Ausschreibungen nie befasst gewesen und habe sich mit dieser Materie nicht ausgekannt, nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen kann. Denn nach seinem Vortrag war ihm ja sehr wohl bewusst, zur Einholung unterschiedlicher Angebote verpflichtet gewesen zu sein. Denn ansonsten hätte er ja den Beklagten zu 2 nicht gebeten, eben diese zu organisieren. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 1 auf Unkenntnis nicht stützen. Außerdem hätte doch nichts entgegengestanden, die Vorgesetzten im Falle einer subjektiv wahrgenommenen Überforderung zu Rate zu ziehen, an statt dem Eindruck der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens durch Verschweigen der tatsächlichen Geschehnisse gegenüber den Vorgesetzten des Beklagten zu 1 Vorschub zu leisten. Unter Berücksichtigung der Aussagen der ehemaligen Hauptabteilungsleiterin Frau W. sowie des ehemaligen Hauptgeschäftsführers der Klägerin Dr. G. kann im Übrigen die Behauptung des Beklagten zu 1 als widerlegt angesehen werden, den vorbenannten Zeugen sei jeweils die tatsächlich unterbliebene Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bekannt gewesen. Denn nach den entsprechenden Angaben sind die beiden Zeugen von der Abgabe selbstständiger Angebote durch die Firmen I., H. und G. im Rahmen eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens ausgegangen.

79

Die Zeugen sind nach Auffassung der Kammer auch glaubwürdig, ihre Aussagen sind jeweils glaubhaft. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich die Beweisthemen unter anderem auch vor dem Hintergrund eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin in Gestalt von möglichen Verhaltensweisen der Zeugen selbst bewegen. Jedoch haben die Zeugen jeweils in freier Rede und keineswegs einstudiert auch solche Umstände ungeschminkt angesprochen – worauf bei der Frage des Mitverschuldens später noch konkret einzugehen sein wird -, die die seinerzeitig problematischen Vorgehensweisen im Umgang mit den – weiteren – Ausführungen der Renovierungsarbeiten eindrucksvoll belegen. Mithin geht die Kammer vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Angaben der Zeugen W. und Dr. G. die damaligen Zustände gemäß der Beweisthemen in ihren jeweiligen Aussagen zutreffend wiedergegeben haben. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte zu 1 – bestätigend durch den Beklagten zu 2 – in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011 bereits erstinstanzlich selbst angegeben hat, er habe den Beklagten zu 2 aufgefordert, die notwendigen Alternativangebote einzuholen, weil er – der Beklagte zu 1 – in diesem Hinblick zu Faul gewesen sei. Er selbst habe tatsächlich keine Angebote eingeholt. Vor diesem Hintergrund sind durchgreifende Zweifel an einer schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Beklagten zu 1 durch die tatsächliche Nichtvornahme zumindest einer beschränkten Ausschreibung im Sinne von Ziffer 5 Satz 3 Org08 zum Zwecke der Sicherstellung der Auftragserteilung an den Beklagten zu 2 bei gleichzeitigem Verschweigen dieser Umstände gegenüber der damaligen Hauptabteilungsleiterin sowie dem vormaligen Hauptgeschäftsführer der Klägerin nicht erkennbar und zur Überzeugung der Kammer auch nicht vorhanden.

2.

80

Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gegeben.

81

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB macht sich derjenige schadensersatzpflichtig, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

82

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Beklagten zu 1 nicht vor. Zwar stellt der Betrugstatbestand nach § 263 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 StGB dar. Jedoch lässt sich zu Lasten des Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ein vorsätzliches Handeln nicht feststellen. Vielmehr ist von einer grob fahrlässigen Vorgehensweise des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an den Beklagten zu 2 und dem daraus schließlich resultierenden Schaden auszugehen. Soweit in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen wird, der Vorsatz des Beklagten zu 1 brauche sich nur auf die Vertragsverletzung zu beziehen und nicht auf den eingetretenen Schaden, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

83

Zwar entspricht diese Feststellung grundsätzlich den Grundzügen des deutschen Schadensersatzrechts. Jedoch fehlt es insoweit an einer hinreichenden Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, zur Frage der notwendigen Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer im Rahmen der Ausführung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit.

84

Die entsprechend § 254 BGB vorzunehmende Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmer von einem uneingeschränkten Haftungsrisiko zu entlasten. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des Äquivalentsgedankens und des erforderlichen Existenzschutzes des Arbeitnehmers eine Abstufung nach dem Verschulden vorzunehmen. Die Gründe, die eine privilegierte Haftung des Arbeitnehmers rechtfertigen, tragen aber nicht nur eine Differenzierung des Verschuldensmaßstabes, sondern darüber hinaus eine Erstreckung des Verschuldens auch auf den Schaden. Die Enthaftung des Arbeitnehmers geschieht nicht zuletzt deshalb, weil Schäden in Folge von Tätigkeiten entstehen können, deren Schadensrisiko so hoch ist, dass der Arbeitnehmer typischerweise schon von seinem Arbeitsentgelt her nicht in der Lage ist, Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen (BAG vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 -, juris Rn. 36). Mithin ist ein Vorsatz eines Arbeitnehmers im vorgenannten Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt (BAG vom 18.04.2002, a. a. O., Rn. 34).

85

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt die Bejahung einer vorsätzlichen Vorgehensweise durch den Beklagen zu 1 nicht in Betracht. Zum einen sind die Grundsätze der Haftungsprivilegierung vorliegend in Ansatz zu bringen. Zum anderen lässt sich ein Vorsatz des Beklagten zu 1 im Hinblick auf den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht begründen.

a)

86

Bereits nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist die pflichtverletzungsbegründende Handlung durch den Beklagten zu 1 im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit vorgenommen worden. Denn sowohl die Aufgabe zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens als auch die Betreuung der weiteren Bauabschnitte inklusive der Zeichnung der sachlichen Richtigkeit sei – so die Klägerin – Aufgabe des Beklagten zu 1 gewesen, so dass die Grundsätze der Haftungsprivilegierung danach in Anwendung zu bringen sind.

b)

87

Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1 im Hinblick auf den eingetretenen Schaden lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen.

88

Zwar hat der Beklagte zu 1 – wie bereits unter 1. a) dargelegt – vorsätzlich gegenüber der damaligen Hauptabteilungsleiterin und gegenüber dem vormaligen Hauptgeschäftsführer die ordnungsgemäße Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vorgetäuscht und damit die Auftragsvergabe an den Beklagten zu 2 kausal ermöglicht. Gleichwohl ergeben sich nach dem Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine billigende Inkaufnahme des dann tatsächlich eingetretenen Schadens durch den Beklagten zu 1.

89

Vielmehr ist insbesondere auch nach den Aussagen der Zeugen W. und Dr. G. davon auszugehen, dass die verantwortlich Beteiligten auf Seiten der Klägerin – inklusive des Beklagten zu 1 – stets davon ausgegangen sind, der Beklagte zu 2 werde sich redlich verhalten und die Arbeiten wie ein ordentlicher Handwerker erbringen und abrechnen. Ebenso wenig wie die damalige Hauptabteilungsleiterin und der vormalige Hauptgeschäftsführer der Klägerin hatte offensichtlich auch der Beklagte zu 1 keinerlei Vorstellungen und Ahnungen darüber, dass die von dem Beklagten zu 2 angebotenen Preise überhöht sein könnten. Auch die Zeichnung der sachlichen Richtigkeit durch den Beklagten zu 1 – die Richtigkeit des teilweise streitigen Vortrags der Klägerin unterstellt – ändert daran nichts. Denn auch insoweit vertrauten die verantwortlich Handelnden auf Seiten der Klägerin ganz offensichtlich in die Redlichkeit des Beklagten zu 2. So hat die Zeugin W. u. a. ausgesagt, ihr Einverständnis habe sich zunächst auf das Angebot zur Ausführung des ersten Bauabschnittes bezogen. Man habe abwarten wollen, ob die Leistungen des Beklagten zu 2 in Ordnung seien und den Vorstellungen der Klägerin entsprechen. Sie – die Zeugin – habe die Angelegenheit laufen lassen. Die Qualität der Arbeiten sei in Ordnung gewesen und es sei dann zu den im ersten Angebot angegebenen Einheitspreisen weiter gearbeitet worden. Für die weiteren Bauabschnitte habe sie eine grobe Prüfung auf der Grundlage der aus dem Angebot vorliegenden Einheitspreise vorgenommen und ausgerechnet was da preislich ungefähr dabei herauskomme. Die Räumlichkeiten habe sie nicht ausgemessen. Vielmehr habe sie grob über den Daumen die Quadratmeterzahlen geschätzt und so dann eine ungefähre Kalkulation vorgenommen. Es sei dann so gewesen, dass zwei- oder dreimal aufgefallen sei, dass die Quadratmeterzahlen für die bearbeiteten Räumlichkeiten nicht stimmen konnten, weil z. B. der eine Flur kleiner gewesen sei als der andere. Dies sei dann dem Beklagten zu 1 mitgeteilt worden, damit die notwendigen Korrekturen hätten vorgenommen werden können. Vor Ausführung der weiteren Bauabschnitte seien keine konkreten Angaben eingeholt worden, weil man bei der Rechnungslegung darauf bestanden habe, dass die konkreten Aufmassangaben in der Rechnung enthalten seien, damit die Richtigkeit der abgerechneten Leistungen habe überprüft werden können.

90

Der Zeuge Dr. G. hat insoweit angegeben, bei der Vergabe der weiteren Arbeitsschritte habe man sich darauf verlassen, dass der Beklagte zu 2 hier sachgerecht und den Tatsachen entsprechend abrechnen würde. Vertrauen habe eine große Rolle gespielt. Nach dem ersten Angebot seien die Preise bekannt gewesen und mit der Qualität sei man einverstanden gewesen, so dass man davon ausgegangen sei, dass auch die weiteren Arbeitsschritte ordnungsgemäß abgerechnet würden. Auch wenn man vorab keine konkreten Aufmassberechnungen durch den Beklagten zu 2 für die weiteren Arbeitsabschnitte verlangt habe, so sei doch nach den bekannten zu bearbeitenden Räumlichkeiten jedenfalls in etwa klar gewesen, um welche Quadratmeterzahlen es sich gehandelt habe. Er habe sich im Übrigen auf die Arbeitsweise des Beklagten zu 1 sowie der Hauptabteilungsleiterin verlassen. Insgesamt sei zu beachten, dass die wöchentlichen Beratungsrunden so in etwa zwei Stunden jeweils in Anspruch genommen hätten. Es sei dann immer um viele wichtige Dinge gegangen, so dass die Entscheidung über die Fortführung der Bauabschnitte vielleicht einen Umfang von ca. zwei Minuten gehabt hätten. Im Übrigen habe der Beklagte zu 1 an den Besprechungen nicht teilgenommen. Zu den Renovierungsarbeiten habe er sich die Einzelheiten von der Hauptabteilungsleiterin vortragen lassen.

91

Danach wird deutlich, dass die weiteren Arbeiten ab dem zweiten Bauabschnitt durch den Beklagten zu 2 in Kenntnis der vorbenannten Zeugen ohne nochmalige Ausschreibung, ohne vorhergehendes Aufmass und ohne jedwede Nachtragsangebote durch den Beklagten zu 2 auf „Zuruf“ erfolgten. Aus der Aussage der Zeugin W. ergibt sich ferner, dass – ebenfalls in Kenntnis der Beteiligten – ein konkrete Nachprüfung der abgerechneten Mengen durch den Beklagten zu 1 jeweils nicht erfolgte, sondern lediglich eine grobe Prüfung der laut jeweiliger Rechnung bearbeiteten Quadratmeter pro Zimmer nach Raumplan. Vor dem Hintergrund des sich so darstellenden Sachverhaltes kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte zu 1 habe den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussehen können. Im Gegenteil ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass es bei dem Beklagen zu 1 an einer Vorstellung zur Frage möglicher Schadensentwicklungen – wenn auch überaus naiv und nach den vorhergehenden Umständen ebenfalls grob fahrlässig – fehlte.

92

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass trotz der vorsätzlichen Vorgehensweise hinsichtlich der vorgetäuschten Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB in Ermangelung des Nachweises eines Vorsatzes hinsichtlich der voraussichtlichen Schadenshöhe nicht gegeben ist. Dabei geht der fehlende Beweis des Vorsatzes zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.

3.

93

Der sich aus den Ausführungen zu A 1. ergebende vertragliche Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 beläuft sich unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin sowie in Anwendung der Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Fall einer groben Fahrlässigkeit der Höhe nach auf sechs Bruttomonatsgehälter und mithin auf einen Betrag in Höhe von 34.086,00 Euro. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist gemessen an der gesamten Schadenshöhe von 144.884,10 Euro im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 von einem hälftigen Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Entgegen der Auffassung in der streitgegenständlichen Entscheidung ist jedenfalls der ehemalige Hauptgeschäftsführer als Organ der Klägerin anzusehen. Ob dies auch für die ehemalige Hauptabteilungsleiterin gilt, ist nicht streiterheblich und bleibt mithin unentschieden [a)]. Zudem ist eine weitere Haftungsprivilegierung für den Beklagten zu 1 auf insgesamt sechs Bruttomonatsgehälter auf Grund der Einzelfallumstände trotz seiner grob fahrlässigen Verhaltensweise angemessen [b)].

a)

94

Die Klägerin muss sich in Gestalt der Vorgehensweise ihres ehemaligen Hauptgeschäftsführers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein hälftiges Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB zurechnen lassen.

95

Gemäß § 254 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat.

96

Gemäß § 89 Abs. 1 BGB findet die Vorschrift des § 31 BGB auf den Fiskus, sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

97

Gemäß § 31 BGB ist ein Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

98

In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters weit auszulegen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen ist. Er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu besitzen. Vielmehr genügt es, wenn dem Beschäftigten bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentiert, wobei die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich ist (BAG vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86 -; juris Rn. 94).

99

Auf der Grundlage der beschriebenen Voraussetzungen bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, den ehemaligen Hauptgeschäftsführer der Klägerin im streiterheblichen Zeitraum als „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ der Klägerin im Sinne des § 31 BGB anzusehen, welcher gemäß § 89 BGB auf die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch anzuwenden ist. Bereits aus der Stellung und den Aufgaben des damaligen Hauptgeschäftsführers der Klägerin (z. B. Anordnung der Zahlungsanweisung nach Ziffer II. der Anlage 2 zur Kassenordnung der Klägerin, Blatt 200 – Band I – d. A.; Zuständigkeit zur Auftragsvergabe nach Ziffer 6 der Org08) inklusive der vom Zeugen Dr. G. beschriebenen repräsentativen Aufgaben im streiterheblichen Zeitraum ergibt sich jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt eine derart herausgehobene Stellung, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung derartige Befugnisse und Aufgabenwahrnehmungen in der Regel als Repräsentanz der juristischen Person im Sinne einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Funktionswahrnehmung angesehen werden.

100

Das durch den Zeugen Dr. G. geschilderte eigene Verhalten und die von ihm vorgegebene Arbeitsorganisation im Zusammenhang mit der Durchführung der Renovierungsarbeiten durch den Beklagten zu 2 in den Jahren 2004 und 2005 rechtfertigt unter Berücksichtigung des weiteren, unstreitigen Sachstandes die Bejahung eines hälftigen Mitverschuldens zu Lasten der Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1. Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Aufmasse sowie dem jeweiligen Absehen von der Einholung weiterer Angebote nach Fertigstellung des ersten Bauabschnittes in Kenntnis der verantwortlich Handelnden auf Seiten der Klägerin zu A 2. b) verwiesen werden. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass man auf Seiten der Klägerin im grenzenlosen Vertrauen auf die Redlichkeit des Beklagten zu 2 nach Beendigung des ersten Bauabschnitts quasi im „Blindflug“ die weiteren Renovierungsarbeiten ab dem zweiten Bauabschnitt hat durchführen lassen. Nach den Angaben des Zeugen Dr. G. habe dieser sich vor jedem weiteren Bauabschnitt einen groben Überblick über die ungefähren weiteren Kosten verschafft und dies auch für ausreichend erachtet. Nach Rechnungslegung durch den Beklagten zu 2 – so die Zeugin W. – sei dann überschlägig eine Kontrolle der abgerechneten Arbeitsmengen vorgenommen und gegebenenfalls auf Korrekturnotwendigkeiten hingewiesen worden. Anlässlich der Leitungssitzungen seien dann in ca. zwei Minuten die wichtigen Dinge zum Bauvorhaben und zu den weiteren Bauabschnitten mit der Hauptabteilungsleiterin besprochen worden.

101

Es soll an dieser Stelle keineswegs verkannt werden, dass der Beklagte zu 1 mit der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2 die zentrale Ursache dafür setzte, dass dieser den Auftrag erlangte und bereits mit dem ersten Angebot eine künftige Rechnungslegung zu überhöhten Preisen implementierte. Jedoch kann andererseits ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Auftragsvergabe selbst gemäß Ziffer 6 der Org08 bei Beachtung der jeweiligen Rechnungssummen ausschließlich im Verantwortungsbereich des damaligen Hauptgeschäftsführers der Klägerin lag, und zwar – nach dem eindeutigen Wortlaut – ohne jedwede Delegationsmöglichkeit. Insoweit ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass sowohl der damalige Hauptgeschäftsführer als auch die vormalige Hauptabteilungsleiterin zwar Kenntnis von den vermeintlichen Angeboten nahmen, jedoch der Umstand des fehlenden Ausschreibungsvorgangs nebst Leistungsbeschreibung und Bezeichnung der Ausschreibungsmedien unentdeckt blieb. Jedenfalls ist für die Kammer spätestens mit dem Beginn des zweiten Bauabschnitts hinsichtlich des dann tatsächlich entstandenen Schadens nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dem Verhalten des Beklagten zu 1 ein höherer Verschuldensbeitrag – ausdrücklich bezogen auf den tatsächlichen Schadenseintritt – zugemessen werden könnte, als dies vorliegend geschehen ist.

b)

102

Zudem ist entsprechend § 254 BGB eine Haftungsprivilegierung zu Gunsten des Beklagten zu 1 trotz seiner grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf insgesamt sechs Bruttomonatsgehälter vorzunehmen.

103

Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer auf den vorliegenden Fall auf der Grundlage eines erheblichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1 in Ansehung einer betrieblichen Tätigkeit ist bereits unter A 1. a) der Entscheidungsgründe festgestellt worden. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen zu A 1. b) der Entscheidungsgründe, dass hinsichtlich des konkreten Fehlverhaltens von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1 auszugehen ist.

104

Im Falle einer groben Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist auf der Grundlage einer Einzelfallabwägung vorzunehmen. Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen oder Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – juris Rn. 25).

105

Danach ist vorliegend zu Lasten des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen, dass ihm – wie bereits erörtert – hinsichtlich der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist und lediglich in Ermangelung eines entsprechenden Vorsatzes im Hinblick auf den tatsächlich eingetretenen Schaden insgesamt eine außerordentlich schwerwiegende Pflichtverletzung im Bereich der groben Fahrlässigkeit vorgehalten werden muss. Auch ist zu Bedenken, dass sich das seinerzeitige monatliche Gehalt in Höhe von 5.681,00 Euro brutto im für die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern oberen Segment bewegte. Andererseits beträgt der hier festgestellte Schaden das ca. 25fache des damaligen monatlichen Entgelts des Beklagten zu 1. Entscheidend für die hier weiter vorgenommene Haftungsprivilegierung zu Gunsten des Beklagten zu 1 trotz seiner schwerwiegenden und besonders groben Pflichtverletzung ist nach Auffassung der Kammer jedoch der Umstand, dass die Gefahr des Schadenseintrittes jedenfalls ab dem zweiten Bauabschnitt für die verantwortlich Handelnden auf Seiten der Klägerin in Gestalt der damaligen Hauptabteilungsleiterin sowie des vormaligen Hauptgeschäftsführers ebenso vorhersehbar war, wie für den Beklagten zu 1. Denn die benannten Beteiligten waren sich allesamt – wie bereits zu A 3. a) ausgeführt – über die Fortführung der Arbeiten ab dem zweiten Bauabschnitt ohne vorherige Ausschreibung und ohne vorhergehende Aufmasserstellung bei lediglich oberflächlicher Vorstellung über die Mengen der tatsächlich zu bearbeitenden Flächen im Klaren. Unter Berücksichtigung dieser doch sehr besonderen Einzelfallumstände hält die Kammer eine Haftung des Beklagten zu 1 mit einem halben Jahresgehalt gemessen an dem festgestellten Gesamtschaden trotz der nicht zu rechtfertigenden und sehr schwerwiegenden Pflichtverletzung für angemessen.

B

1.

a)

106

Der Beklagte zu 2 ist gegenüber der Klägerin wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sowohl hinsichtlich der zum Teil deutlich überhöht in Ansatz gebrachten Einheitspreise als auch der festgestellten Mengendifferenzen (zu den Positionen im Einzelnen kann auf die Ausführungen zur konkreten Schadenshöhe unter B 2. verwiesen werden).

107

Gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

108

Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.

109

In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass eine Haftung des Vertragspartners gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB dann gegeben ist, wenn der Vertrag auf Grund eines schuldhaften und pflichtwidrigen Einwirkens auf die Willensbildung des Geschädigten zu Stande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen schützen soll (BAG – 3 AZR 575/09 – juris Rn. 52; BGH – I ZR 176/03 – juris Rn. 30). In diesem Fall besteht als Rechtsfolge zwar kein Anspruch des Geschädigten auf Vertragsanpassung im engeren Sinn. Jedoch kann dieser vom Vertragspartner eine Reduzierung seiner Leistung auf das angemessene Maß und gegebenenfalls die Rückzahlung des Mehrbetrages als Vertrauensschaden einfordern (BGH – V ZR 264/05 – juris Rn. 21, 22). Der Schaden für den Geschädigten ist mithin daran zu bemessen, dass es ihm ohne die Pflichtverletzung des Vertragspartners gelungen wäre, die erbrachte Leistung zu einem niedrigeren Preis zu erhalten (BGH – V ZR 264/05 – juris Rn. 22). Im Fall –wie hier– der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens ist dabei der tatsächlich erzielbare Wettbewerbspreis maßgeblich (BGH – 2 StR 102/91 – juris Rn. 28 zur strafrechtlichen Schadensermittlung; BGH – V ZR 264/05 – juris Rn. 22).

110

Gemessen an den genannten Voraussetzungen hat der Beklagte zu 2 durch die Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens mit Hilfe des Beklagten zu 1 bei der Klägerin bereits bei Abgabe des ersten Angebotes und damit bereits vor Vertragsschluss die Fehlvorstellung hervorgerufen, bei den angegebenen Einheitspreisen handele es sich um eine markübliche Preisgestaltung. Da die Angebotspreise dann auch den weiteren Leistungen des Beklagten zu 2 ab dem zweiten Bauabschnitt zu Grunde gelegt wurden, erstreckte sich die vorvertragliche Pflichtverletzung auch kausal auf die insgesamt durch den Beklagten zu 2 erbrachten Renovierungsarbeiten inklusive der unter B 2. aufgeführten Mengendifferenzen zu Lasten der Klägerin. Die Kammer geht diesbezüglich ebenfalls von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 2 im Sinne des § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 276 Abs. 1 BGB aus.

111

Zur weiteren Begründung kann hier zunächst wieder auf die folgende Argumentation in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden (unter II. Ziffer 1. und Ziffer 1 a) der Gründe):

112

„1.
Die Auffassung des Gerichts beruht dabei sowohl auf der erfolgten Beweisaufnahme, den Zeugeneinvernahmen und der Anhörung des Sachverständigen, als auch auf den sich aus dieser Beweisaufnahme ergebenden Rückschlüssen und Indizien, die es äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass im vorliegenden Fall die Beklagten rein „zufällig“ aufeinandertrafen und nur zufällig der Beklagte zu 2 ein schließlich vom Beklagten zu 1 beauftragtes, überhöhtes Angebot abgab und den Zuschlag erhielt.

113

Eine solch zufällige Konstellation, gegen die im Übrigen auch die Aussage des Beklagten zu 1, welcher darauf behaarte, den Beklagten zu 2 mit der Einholung von Alternativangeboten betraut zu haben spricht, ist durch eine Vielzahl von Indizien, die für ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten als Beteiligte sprechen, widerlegt. Im Einzelnen:

114

a.
Der Beklagte zu 1 beharrte, nachdem er zunächst erklärt hatte, sich zur Frage der Einholung der Alternativangebote nicht äußern zu wollen (Blatt 544 d. A.), darauf, den Beklagten zu 2 mit der Einholung der Alternativangebote beauftragt zu haben. Dies sei aus „Faulheit“ geschehen (Blatt 603 d. A.). Hiermit deckt sich die Aussage des Beklagten zu 1 in dem ihn betreffenden Vorprozess. Zugleich räumt der Beklagte zu 1 ein, sich nicht erklären zu können, woher die Angebote stammten und keinen Kontakt zu den Bietern aufgenommen zu haben.

115

Soweit der Beklagte zu 2 diesbezüglich vorträgt, er habe weder Kenntnis vom Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1 gehabt, noch seien die internen Vergaberichtlinien für sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin maßgeblich, so stehen diese Ausführungen den zitierten erstinstanzlichen Feststellungen nicht entgegen.

116

Denn es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1 mit der Einholung von Angeboten beauftragt war und dieser sich an den Beklagten zu 2 mit dem Ansinnen richtete, sich um die Beibringung eben dieser weiteren Angebote zu kümmern. Dies hat der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011 (Seite 4 des Protokolls) auch ausdrücklich bestätigt und weiter ausgeführt, daraufhin habe er den Zeugen I. gebeten, sich das Bauvorhaben anzuschauen und ein Angebot abzugeben. Dem Beklagten zu 2 war damit bewusst, dass es der Klägerin daran gelegen war, Angebote von unterschiedlichen Bietern einzuholen, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die tatsächliche Vergabe der Arbeiten zu treffen. Deshalb kann es als ebenfalls widerlegt angesehen werden, soweit der Beklagte zu 2 vorträgt, der Klägerin sei es gar nicht um einen Preisvergleich, sondern von vornherein um eine Vertragsvergabe an seine Person gegangen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht von Interesse, ob – wie der Beklagte zu 2 behauptet – der Beklagte zu 1 vom damaligen Hauptgeschäftsführer der Klägerin angewiesen worden sein soll, die Arbeiten in mehrere Abschnitte aufzuteilen, um in den einzelnen Abschnitten die jeweilige Auftragssumme unterhalb von 40.000,00 Euro zu halten. Im Übrigen hat sich dieser Vortrag des Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und Dr. G. nicht als zutreffend erwiesen.

117

Auch sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Beklagte zu 2 an der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens gegenüber den verantwortlich Handelnden der Klägerin entscheidend mitgewirkt hat.

118

Bezüglich des Angebots I. ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich insoweit nicht um ein tatsächlich ernst gemeintes, sondern lediglich um ein „Gefälligkeitsangebot“ zu Gunsten des Beklagten zu 2 handelte. So hatte der Zeuge I. bereits erstinstanzlich ausgesagt, er habe das Verwaltungsobjekt der Klägerin nur einmal zur Angebotsabgabe betreten. Das Objekt selber kenne er nicht. Dies habe auch daran gelegen, dass es eigentlich unmöglich gewesen sei, derartige Aufträge zu bekommen. Anlässlich seiner Vernehmung vom 07.11.2012 hat er ergänzt, er habe die Aufmassdaten vom Beklagten zu 2 erhalten und übernommen. Der Beklagte zu 2 habe ihm mitgeteilt, dass es um Malerarbeiten gehe, worin er durchaus Erfahrungen habe. Der Zeuge I. gab mithin nach eigenen Angaben ohne Kenntnis der Räumlichkeiten, ohne selbst ein Aufmass genommen zu haben und lediglich auf der Grundlage der Informationen des Beklagten zu 2 ein Angebot ab, wobei er doch jedenfalls wusste, dass es um die Erbringung von Malerarbeiten ging. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung der Vorgehensweise eines ordentlichen Handwerkers lediglich der Schluss ziehen, dass eine tatsächliche Auftragserlangung nie Ziel des Zeugen I. war. Denn ohne konkrete Kenntnis der tatsächlich zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Räumlichkeiten war eine redliche Angebotsabgabe durch den Zeugen I. gar nicht möglich. Dieser Umstand war dem Beklagten zu 2 auch bewusst. Denn schließlich hat der Zeuge I. den „Tipp“ ja von ihm bekommen. Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter II. c. aa. auf Seite 31 verwiesen werden.

119

Nach erneuter Vernehmung des Zeugen G. in der zweiten Instanz ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das bei der Klägerin insoweit abgegebene Angebot nicht von der Firma G. abgegeben wurde. Missverständliche Ausführungen im Vergleich zur erstinstanzlichen Aussage hat der Zeuge glaubhaft auflösen können. Nach ausführlicher Befassung – so der Zeuge – sei ihm aufgefallen, dass Angebote seiner Firma niemals unterschrieben worden seien, sondern erst die Rechnungslegung selbst. Außerdem fehle auf dem Angebot die Auftragsnummer. Auch sei eine Kundennummer nicht vorhanden. Eine solche hätte aber zwangsläufig erscheinen müssen, da seine Firma bereits vorher für die Klägerin Leistungen erbracht habe, was zur Vergabe einer entsprechenden und einheitlichen Kundennummer habe führen müssen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen steht für die Kammer außer Zweifel. Eigene Interessen des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sind ebenso wenig ersichtlich, wie eine „Lagerzuordnung“.

120

Nach Auffassung der Kammer ist unter Berücksichtigung der sich deckenden Angaben des Zeugen H. zudem von einer Fälschung des diesbezüglich bei der Klägerin angelangten Angebots auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in der streitgegenständlichen Entscheidung unter II. 1. b. (Seite 30 und 31 der Gründe) Bezug genommen.

121

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes und insbesondere vor dem Hintergrund der Einlassungen der Beklagten zu 1 und 2 selbst ist die Kammer schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die vermeintlichen und manipulierten Angebote der Firmen H. und G. dem Beklagten zu 2 zuzurechnen sind.

122

So hat der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011 wörtlich erklärt:

123

„Ich habe die Angebote auf dem Tisch gehabt und damit war die Sache für mich erledigt.

Ich habe keine Angebote eingeholt.

Ich habe Herrn J. aufgefordert, Alternativangebote einzuholen. Ich war in diesem Hinblick „Faul“. Ich dachte, Herr J. kennt Malerbetriebe und er soll die Alternativangebote einholen.“

124

Der Beklagte zu 2 hat darauf wörtlich erwidert:

125

„Das stimmt, daraufhin habe ich Herrn I. gebeten, sich das Bauvorhaben anzusehen und ein Angebot zu unterbreiten.“

126

Im Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 01.11.2005 aus dem Vorprozess (Blatt 1129 – Band VI – d. A.) heißt es:

127

„Was die Malerarbeiten anbelangt, so hat Herr J. die Aufmaße gemacht. Die weiteren Angebote des Malermeisters H. und des Malermeisters G. wurden auch von Herrn J. eingereicht, damit er den Auftrag für die Durchführung der Arbeiten bekommt.

Die Angebote sind beim Kläger eingegangen. Herr J. hat diese Angebote zusammen mit seinem Angebot eingereicht, offensichtlich zu Vergleichszwecken. Der Kläger hatte mit diesen Firmen keinen Kontakt.

Dies lief wohl offensichtlich allein über Herrn J..

Es ist nicht unüblich, dass eine Firma bei anderen Vergleichsangebote einholt mit dem Ziel, diese dann zu unterbieten, um so den Auftrag zu erhalten. Dies ist offensichtlich von Herrn J. auch so gemacht worden. Dieses Vorgehen ist weit verbreitet, gerade in den Fällen, in dem mehrere Angebote eingeholt werden sollen.“

128

Zudem ist zu bedenken, dass nach dem gesamten Sachverhalt – auch und gerade nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 – keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass neben den Beklagten zu 1 und 2 noch weitere Personen an der „Beibringung“ unterschiedlicher Angebote beteiligt waren. Wenn nun der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011 zugestanden hat, vom Beklagten zu 1 zur Beschaffung eben dieser Angebote „beauftragt“ worden zu sein, dann ist einerseits die Angabe des Beklagten zu 1, selbst keine Aufträge eingeholt zu haben, glaubhaft und andererseits bleibt danach nur der Beklagte zu 2 als Urheber für die vermeintlichen und manipulierten „Angebote“ der Firmen H. und G. mit überragender Wahrscheinlichkeit übrig.

129

Mithin geht die Kammer mit der notwendigen Sicherheit von einer vorsätzlichen Beteiligung des Beklagten zu 2 an der Vortäuschung der ordnungsgemäßen Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens aus.

b)

130

Vor diesem Hintergrund spricht ebenfalls vieles für eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Im Ergebnis kann dieser Umstand allerdings angesichts des Ergebnisses zu B 1. a) offen bleiben, zumal sich für die Parteien abweichende Rechtsfolgen nicht ergeben.

2.

131

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zu Lasten der Klägerin ein Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 144.884,10 Euro.

132

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

133

Wie bereits unter B 1. a) erörtert hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2 als Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung einen Anspruch auf Reduzierung der erbrachten und abgerechneten Leistungen auf das angemessene Maß nebst Rückzahlungsanspruch bezogen auf den ungerechtfertigt ausgezahlten Mehrbetrag. Dabei trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Schadenshöhe. Die Entscheidung des OLG München vom 19.02.2002 – 9 U 3318/01 – steht dem nicht entgegen, da die dortige Fallgestaltung mit dem hier gegebenen Sachverhalt in Ermangelung eines Vorsatzes des Beklagten zu 1 im Hinblick den tatsächlichen Schadenseintritt nicht vergleichbar ist.

134

Auch bedarf es im Wesentlichen keiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Denn auf der Grundlage des erstinstanzlichen Gutachtens sowie des zweitinstanzlich eingeholten Ergänzungsgutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2014 sowie unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ist der Klägerin der Nachweis eines Schadens in Höhe von 144.884,10 Euro gelungen. Damit die Schadenshöhe im Einzelnen von den Parteien nachvollzogen werden kann, werden die grundsätzlichen Erwägungen zur Schadensermittlung im Folgenden vorangestellt.

135

Soweit der Beklagte zu 2 die mengenmäßigen Differenzen darauf zurückzuführen versucht, dass zwei- bis dreimalige Anstriche erforderlich gewesen seien, weil Durchfeuchtungen vorhanden gewesen seien bzw. weil einige Räumlichkeiten stark „verraucht“ gewesen seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Trotz der gerichtlichen Beauflagung vom 14.01.2013 (Blatt 1282 – Band VII – d. A.) hat der Beklagte zu 2 zu den konkreten Räumlichkeiten mit angeblicher Nikotinverschmutzung nicht substantiiert vorgetragen, so dass dieser von ihm lediglich pauschal behauptete Vortrag nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Hinsichtlich der behaupteten Durchfeuchtungen hat der Beklagte zu 2 Räumlichkeiten bezüglich der Rechnungen 069/04 und 070/04 konkret benannt. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass offensichtlich jedenfalls teilweise Durchfeuchtungsschäden vorhanden waren, so dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, hierzu gegebenenfalls detailliert vorzutragen. Gleichwohl – und schon gar nicht ohne entsprechende Nachtragsangebote – ergab sich für den Beklagten zu 2 daraus keine Berechtigung für eine Abrechnung von Mehrmengen bezüglich der in der Rechnung 069/04 bezeichneten Räumlichkeiten (nur diese beinhaltet Malerarbeiten). Denn ein Zweit- oder Drittanstrich kann grundsätzlich allein wegen des Wegfalles der notwendigen Vorarbeiten nicht mit dem Erstanstrich gleichgestellt werden. Deshalb kann hier lediglich ein Preisaufschlag pro Quadratmeter gerechtfertigt sein, den das erkennende Gericht mit 25 Prozent festgesetzt hat, worauf im Rahmen der konkreten Schadensberechnung weiter eingegangen wird.

136

Im Ergebnis sind deshalb – mit Ausnahme der Rechnung Nr. 21/04 – die Aufmasse des gerichtlichen Gutachtens vom 30.01.2014 (Blatt 1411 – 1423 nebst Gesamtübersicht Blatt 1406 – Band VIII – d. A.) zu Grunde gelegt worden.

137

Lediglich bezüglich der Rechnung Nr. 21/04 sind die berechneten Mengen des Beklagten zu 2 berücksichtigt worden. Denn insoweit hat der Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21.09.2012 (Blatt 1166 – Band VI – d. A.) detailliert auf Berechnungsfehler der Klägerin sowie auf zwischenzeitliche räumliche Veränderungen hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem im weiteren Verlauf des Verfahrens substantiiert entgegengetreten wäre, weshalb das erkennende Gericht mit Beweis-Beschluss vom 10.05.2013 (Blatt 1331 bis 1335 - Band VI – d. A.) dem Sachverständigen auch nicht die Aufmassgestellung bezüglich der Rechnung Nr. 21/04 aufgegeben hat.

138

Die Ermittlung eines marktüblichen Preises ist ebenfalls auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens erfolgt. Zu den einzelnen Preispositionen wird auf die Tabelle 1 aus dem genannten Gutachten (Blatt 1405 – Band VIII – d. A.) Bezug genommen, welche zum Gegenstand dieser Entscheidungsgründe gemacht wird. Es bestehen aus Sicht der Kammer keine berechtigten Bedenken, die dort genannten Preise als marktüblich und angemessen zu akzeptieren. Zum einen hat der Sachverständige die Ermittlung der Preise unter Benennung und Erklärung der Ermittlungsmethoden in seinem Gutachten nachvollziehbar erläutert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen auf den Seiten 21 bis 23 (Blatt 1400 bis 1402 – Band VIII – d. A.) verwiesen wird. Anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2014 hat er insbesondere noch einmal detailliert geschildert, auf welcher Grundlage und unter Heranziehung welcher Referenzobjekte er den Quadratmeterpreis für Malerarbeiten in Höhe von 3,40 Euro ermittelt hat (Blatt 1660, 1661 – Band IX – d. A.).

139

Der Vortrag des Beklagten zu 2, er habe mit den abgereichten Unterlagen (Beiakte LeitzOrdner) den von ihm zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssatz mit 36,28 Euro im Rahmen seiner Kalkulationsgrundlage nachvollziehbar dargelegt, was auch von dem Gutachter als nicht überhöht bestätigt worden sei, so vermag diese Argumentation ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Denn der Beklagte zu 2 rechnete gegenüber der Klägerin gerade nicht auf „Stundenbasis“ ab, sondern über Einheitspreise pro Stück bzw. Quadratmeter. Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hat er stets betont, die abgereichten Unterlagen seien lediglich Kalkulationsgrundlage und nicht als Nachweis tatsächlich erbrachter Leistungen zu verstehen. Darauf ist in dem gerichtlichen Hinweis- und Auflagen-Beschluss vom 14.01.2013 explizit nochmals hingewiesen worden, wo es wie folgt lautet:

140

„Schließlich ist anzumerken, dass nach den Angaben des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 die Angaben zu vermeintlich geleisteten Arbeitsstunden lediglich die Richtigkeit des angesetzten Stundenverrechnungssatzes belegen sollen, so dass damit offensichtlich nicht behauptet werden soll, dass diese Stunden auch tatsächlich geleistet worden sind und mithin als Ansatz der Kostenplanung gedient haben.“

141

Im Weiteren Verlauf des Verfahrens ist von dem Beklagten zu 2 dazu auch nicht weiter vorgetragen worden, so dass kein substantieller Vortrag des Beklagten zu 2 vorhanden ist, der über den vorgetragenen Stundenverrechnungssatz multipliziert mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die tatsächlich gegenüber der Klägerin abgerechneten Summen der Höhe nach hätten plausibel erklären können.

142

Hinsichtlich der Ermittlung marktüblicher Preise hat die Kammer – zu Gunsten des Beklagten zu 2 – die von dem Gutachter ermittelten „Bis-Preise“ zu Grunde gelegt, da diese noch – wenn auch im oberen Segment – als marktüblich angesehen werden können. Zudem ist auf Grund der Erschwernisse für den Beklagten zu 2 – Arbeitsausführung während des laufenden Geschäftsbetriebs, mehr Vorbereitungs- und Stillstandszeiten, Arbeitsdurchführung in Teilaufträgen etc.) während der jeweiligen Bauabschnitte ein Aufschlag von zehn Prozent auf die „Bis-Preise“ vorgenommen worden und hinsichtlich der Ausführung der Malerarbeiten anlässlich der Rechnung 069/04 – wie bereits erörtert – ein weiterer Aufschlag in Höhe von 25 Prozent wegen nicht auszuschließender Durchfeuchtungen in den insoweit bearbeiteten Räumlichkeiten.

143

Hinsichtlich der weiterhin abgerechneten Positionen (z. B. „Stahlzargen lackieren“, „Möbel und Boden abdecken“, „Rissbildung beseitigen“ etc.) sind mengenmäßig jeweils die von dem Beklagten zu 2 abgerechneten Mengen zu Grunde gelegt worden. Soweit die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin jedenfalls teilweise auch insoweit die Abrechnung zu hoher Mengen rügt, so ist sie diesbezüglich beweisfällig geblieben. Der Gutachter hat für die Kammer nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass diese Angaben im Nachhinein nicht mehr überprüfbar sind. Dies hat zur Folge, dass sich für die Position „Möbel und Boden abdecken“ insgesamt keine Überzahlung feststellen lässt.

144

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zur Schadensermittlung ergibt sich unter Berücksichtigung der Tabelle 1 des Gutachtens (Blatt 1406 – Band VIII – d. A.) ein Schaden bezüglich der erbrachten Malerleistungen sowie der Positionen „abweichen und entfernen Wandbekleidung“ sowie „Glasfasertapete verkleben“ in Höhe von 77.469,92 Euro netto und mithin unter Berücksichtigung des damals geltenden Umsatzsteuersatzes von 16 Prozent in Höhe von insgesamt 89.895,10 Euro. Der vom Gutachter ermittelte Wert in Höhe von 39.551,92 Euro netto ist unter Berücksichtigung eines generellen Aufschlages von zehn Prozent sowie eines weiteren Aufschlages von 25 Prozent hinsichtlich der Rechnungsnummer 069/04 auf insgesamt 46.341,28 Euro netto zu erhöhen, so dass sich bei der von dem Beklagten zu 2 vereinnahmten Abrechnungssumme von 123.811,20 Euro netto ein Überzahlungsdifferenz von 77.469,28 Euro netto und mithin 89.895,10 Euro ergibt.

145

Zudem ergibt sich aus der Rechnung 021/04 („Stahlzargen beseitigen“ 42 x 85,34 Euro – überhöhte Preisdifferenz - = 3.584,28 Euro netto; „Rissbildung beseitigen“ 250 x 0,88 Euro – überhöhte Preisdifferenz - = 220,00 Euro netto; „Malerarbeiten“ 3013 x 4,46 Euro - überhöhte Preisdifferenz - = 13.437,98 Euro netto = insgesamt 17.242,26 Euro netto = insgesamt 20.001,02 Euro) ein weiterer Schaden in Höhe von 20.001,02 Euro. Auf entsprechender Berechnungsgrundlage ergeben sich die folgenden weiteren Schadenspositionen (hier selbstverständlich ohne Malerarbeiten, da diese ja bereits vorstehend berücksichtigt worden sind):

146

- Rechnung Nr. 30/04 = 7.052,10 Euro
- Rechnung Nr. 36/04 = 4.535,41 Euro
- Rechnung Nr. 53/04 = 2.856,59 Euro
- Rechnung Nr. 69/04 = 1.952,51 Euro
- Rechnung Nr. 007/05 = 7.782,39 Euro
- Rechnung Nr. 008/05 = 1.419,84 Euro
- Rechnung Nr. 009/05 = 5.003,95 Euro
- Rechnung Nr. 021/05 = 1.974,32 Euro
- Rechnung Nr. 022/05 = 3.464,80 Euro

147

Abzüglich gewährten Skonto in Höhe von 1.023,93 Euro ergibt sich mithin eine gesamte Schadenshöhe von 144.884,10 Euro.

3.

148

Im Gegensatz zum Beklagten zu 1 kann sich der Beklagte zu 2 weder auf eine Haftungsprivilegierung noch auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen.

149

Eine Haftungsprivilegierung scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 nicht Arbeitnehmer der Klägerin war.

150

Die Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil von einer vorsätzlichen Schädigung der Klägerin durch den Beklagten zu 2 auszugehen ist. Denn im Fall einer vorsätzlichen Schädigung tritt ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten grundsätzlich zurück (Palandt, BGB, 73. Auflage/Grüneberg Band Nr. 65 zu § 254 BGB, m. w. N.). Auch sind nach dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, von den vorstehenden Grundsätzen vorliegend abweichen zu können.

C

151

Die Beklagten zu 1 und 2 haften gegenüber der Klägerin in Höhe eines Betrages von 34.086,00 Euro gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

D

152

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 ZPO in Verbindung mit § 97 ZPO und entspricht auf der Grundlage der sogenannten „Baumbachschen Formel“ dem Verhältnis an dem Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien.

E

153

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

154

Diese Entscheidung befindet sich im Einklang mit den Rechtsprechungsgrundsätzen sowohl des Bundesarbeitsgerichtes als auch des Bundesgerichtshofes.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 Sa 305/11

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 89 Haftung für Organe; Insolvenz


(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen R

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 30 Besondere Vertreter


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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung - SVHV | § 22 Öffentliche Aufträge


(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntma

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung - SVHV | § 33 Beauftragter für den Haushalt


(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden. (2) Dem Beauftragte

Referenzen - Urteile

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 Sa 305/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 Sa 305/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - I ZR 176/03

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 3 AZR 575/09

bei uns veröffentlicht am 23.08.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Okt. 2010 - 8 AZR 418/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 Sa 305/11.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2011 - 3 Sa 458/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.07.2011 - 1 Ca 247/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Über

Referenzen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.

(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.

(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.

(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.

(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nebenintervention haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegeräts.

2

Die Kläger betreiben als Fachärzte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Etwa 2/3 des durchschnittlichen Umsatzes der Praxis werden mit einem Magnetresonanztomographen (MRT) erwirtschaftet. Die Beklagte ist in der Praxis langjährig als Reinigungskraft beschäftigt, zuletzt gegen ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 320,00 Euro. Die Nebenintervenientin ist das Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

3

Am Sonntag, 8. Januar 2006, besuchte die Beklagte ihre über den Praxisräumen der Kläger wohnende und mit ihr befreundete Arbeitskollegin Frau B. Bei Besuchsende nahmen die beiden Frauen auf dem Weg zur Haustür in der Praxis einen Alarmton wahr. Die Beklagte ging in die nicht verschlossenen Praxisräume, stellte fest, dass der Alarm vom MRT ausging und wollte an der Steuereinheit des Geräts den Alarmton ausschalten. Die fest an der Wand montierte Steuereinheit besitzt fünf Schaltknöpfe, vier davon sind in blauer Farbe gehalten und mit „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ überschrieben. Oberhalb von diesen im Quadrat angeordneten blauen Schaltknöpfen befindet sich ein deutlich größerer roter Schaltknopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen ist. Dieser rote Schalter ist hinter einer durchsichtigen Plexiglasklappe, die vor der Betätigung des Schalters angehoben werden muss, angebracht.

4

Um den Alarm auszuschalten, drückte die Beklagte statt des hierfür vorgesehenen blauen Knopfes „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen so genannten MRT-Quench aus. Dabei wird das im Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden ins Freie abgeleitet, was das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammenbrechen lässt. Die nach dieser Notabschaltung fällige Reparatur dauerte bis einschließlich Mittwoch, 11. Januar 2006, und kostete netto 30.843,01 Euro. Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts zahlte die Betriebsunterbrechungs-Schadensversicherung der Kläger für einen Ausfalltag Schadensersatz iHv. 10.289,34 Euro.

5

Die Kläger haben behauptet, der rote Knopf für die Notabschaltung sei zusätzlich durch zwei über dem Plexiglasdeckel angebrachte Klebestreifen gesichert gewesen, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen habe „bei Alarm alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe „nicht mag stop. Es wird teuer!“ gestanden. Neben den Reparaturkosten sei ein weiterer, von der Versicherung nicht abgedeckter Nutzungsausfallschaden iHv. 18.390,00 Euro netto entstanden. Sie haben die Auffassung vertreten, das Handeln der Beklagten, die nicht einmal im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Reinigung des MRT beauftragt gewesen sei, stelle sich als gröbst fahrlässig dar. Obgleich das Handeln betrieblich veranlasst gewesen sei, scheide wegen der besonders groben Fahrlässigkeit eine Haftungsprivilegierung aus. Da die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten einstandspflichtig sei, wirke sich die Geltendmachung des vollständigen Schadensersatzanspruchs für die Beklagte nicht existenzgefährdend aus. Die Kläger seien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfüge.

6

Soweit für die Revision von Bedeutung beantragen die Kläger,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gläubiger weitere 46.775,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2006 zu zahlen.

7

Auf der Beklagtenseite hat die Nebenintervenientin ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass die Beklagte sich im angenommenen Interesse der Kläger verpflichtet gefühlt habe, den Alarmton auszuschalten. Dass sie dabei den falschen Knopf betätigt habe, sei versehentlich erfolgt, wobei sie in der Vergangenheit schon einmal einen MRT-Alarm erfolgreich abgeschaltet habe. Grob fahrlässig habe die Klägerin nicht gehandelt, da sie nicht einmal die Möglichkeit des eingetretenen Schadens gesehen habe. Somit scheide eine Haftung der Beklagten aus. Als Haftpflichtversicherer der Beklagten sei die Nebenintervenientin nur in dem Umfang wie die Beklagte selbst einstandspflichtig.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.920,00 Euro, dh. iHv. sechs Bruttomonatsbezügen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte vor dem Landesarbeitsgericht insoweit Erfolg, als weitere 1.920,00 Euro zugesprochen wurden. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger weiter den Ersatz ihres gesamten Schadens.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Schadensersatzanspruch der Kläger in der Höhe auf ein Bruttojahresgehalt der Beklagten begrenzt.

10

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe schuldhaft ihre vertragliche wie gesetzliche Pflicht, das Eigentum der Kläger nicht zu beschädigen, verletzt. Die schädigende Handlung der Beklagten sei betrieblich veranlasst gewesen. Sie habe dabei besonders grob fahrlässig gehandelt, weil sie wahllos einen der Knöpfe auf der MRT-Steuereinheit gedrückt habe, ohne dessen Funktion zu kennen. Das Verschulden der Beklagten beziehe sich auch auf den Schadenseintritt, weil sie sich der Einsicht verschlossen habe, dass die Handlung einen Schaden unbekannter Art zur Folge haben könnte. Trotz des hohen Verschuldensgrades beim Handeln der Beklagten komme ihr aber eine Haftungserleichterung aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zugute. In die Abwägung sei nicht nur der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, sondern auch die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten sei, einzustellen. Es könne entscheidend darauf ankommen, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände hafte die Beklagte mit einem vollen Jahresbruttoeinkommen. Dies stelle für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer eine enorme Belastung dar, was aber wegen des hohen Verschuldensgrades der Beklagten noch vertretbar sei. Eine höhere Haftung sei in Anbetracht des uneigennützigen Handelns der Beklagten, das von dem Willen getragen gewesen sei, den Klägern zu helfen, unbillig. Die von der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherung erhöhe die Haftungsobergrenze nicht.

11

B. Die dagegen gerichteten Angriffe der zulässigen Revision bleiben ohne Erfolg.

12

I. Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 24 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 4) bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (ErfK/Preis 10. Aufl. § 611 BGB Rn. 707 ff.). Die Beklagte hat, als sie statt des Schaltknopfes „alarm silence“ fehlerhaft den Schaltknopf „magnet stop“ drückte, ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Diagnosegeräts für die Dauer der Reparatur aufgehoben wurde, wurden die Kläger auch in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch die Handlung der Beklagten verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig handelte und die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich als Mitgläubiger berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anhaltspunkte für eine die Mitgläubigerschaft ausschließende Gesamtgläubigerschaft, etwa auf vertraglicher Grundlage, haben die Kläger nicht vorgetragen. Daher ist von einer gemeinsamen Empfangszuständigkeit der Kläger für den in Geld zu leistenden Schadensersatz und daher iSd. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer unteilbaren Leistung auszugehen(Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 432 Rn. 1).

13

II. Das Handeln der Beklagten war durch den Betrieb der Kläger veranlasst und geschah aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

14

1. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt(ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21). Als betrieblich veranlasst gelten solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehören, ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird (BGH 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP RVO § 637 Nr. 6; BAG 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP RVO § 637 Nr. 8 = EzA RVO § 637 Nr. 5). Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195 = AP SGB VII § 105 Nr. 3 = EzA SGB VII § 105 Nr. 4). Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

15

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Handeln der Beklagten betrieblich veranlasst war. Die Beklagte handelte zwar außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht, aber um ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) nachzukommen, Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Beklagte erkannte, als sie aus der Praxis den Alarmton wahrnahm, dass sie verpflichtet war, Schaden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Dass sie im Folgenden falsch handelte und ihr dabei ein Verschulden anzulasten ist, ändert nichts daran, dass zwischen der beabsichtigten Schadensverhinderung oder -minderung durch die Beklagte und dem wohl verstandenen Interesse der Kläger ein enger innerer Zusammenhang besteht, wie er für eine betrieblich veranlasste Tätigkeit typisch ist.

16

III. Das betrieblich veranlasste Handeln der Beklagten ist nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

17

1. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

18

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

19

2. Die Haftung der Beklagten ist mithin entscheidend davon abhängig, welcher Verschuldensgrad ihr zur Last zu legen ist.

20

a) Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Arten des Verschuldens - leichteste, einfache oder normale und grobe Fahrlässigkeit - sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung einer „Fahrlässigkeit“ ist durch die Revision nachprüfbar (BAG 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290, 301 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 8 = EzA BGB § 276 Nr. 3). Dabei steht dem Tatsachenrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da die Feststellung der Voraussetzungen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).

21

b) Hinsichtlich der Schädigungshandlung ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet gelassen hat, was in der konkreten Situation für jedermann erkennbar gewesen ist. Der Beklagten musste klar sein, dass sie in die Bedienung des MRT nicht eingewiesen war, über keine sonst erworbene Sachkunde verfügte und die Bedeutung der einzelnen Schaltknöpfe nicht kannte. Die wahllose Bedienung eines zumindest durch einen Plexiglasdeckel besonders gesicherten Schalters musste die Gefahr bergen, dass dadurch mehr passiert als das einfache Abschalten des Alarmtons. Die Beklagte konnte keine vernünftigen Zweifel daran hegen, dass die richtige Vorgehensweise in einer Verständigung der Kläger oder anderer für die Bedienung des Geräts kompetenter Personen gelegen hätte. Insoweit ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht für das Handeln der Beklagten ein Höchstmaß an grober Fahrlässigkeit festgestellt hat.

22

c) Hinsichtlich des Schadenseintritts hat das Landesarbeitsgericht vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen und auch insofern grobe Fahrlässigkeit angenommen. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2). Der Senat sieht aber hinsichtlich des Schadenseintritts nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen Anlass, von einer „gröbsten“ Fahrlässigkeit auszugehen. Auch insoweit handelte die Beklagte grob fahrlässig, weil sie sich der aufdrängenden Erkenntnis verschloss, dass ihr Handeln einen Schaden verursachen kann, wenn sie irgendeinen Knopf, dessen Funktion sie nicht kennt, betätigt. Dass die Beklagte hinsichtlich des eingetretenen „MRT-Quench“ ebenfalls mit „gröbster“ Fahrlässigkeit gehandelt hat, setzte allerdings voraus, dass sie nach ihren individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt hätte beachten können. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Klägerin musste damit rechnen, dass ein Schaden, womöglich ein erheblicher Schaden, eintritt und hat insofern auch diesbezüglich grob fahrlässig gehandelt. Dass sie durch Betätigen des roten Knopfes eine Notabschaltung auslöst, die einer partiellen Selbstzerstörung des Geräts gleichkommt, kann ihr ohne weiteres Vorbringen nicht unterstellt werden. Nur dann aber wäre ihr auch insoweit besonders grobe (gröbste) Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

23

d) Im Übrigen kann es entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Beklagten vorliegend grobe oder „gröbste“ Fahrlässigkeit sowohl hinsichtlich ihres Handelns als auch des eingetretenen Schadens vorzuwerfen ist. Denn auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit scheiden Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer nicht grundsätzlich aus. Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 25. September 1997 (- 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63) wurde auf den konkret entschiedenen Einzelfall abgestellt und eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auch im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens „im konkreten Fall“ für nicht angezeigt gehalten.

24

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Haftung der Beklagten trotz der grob fahrlässigen Beschädigung des MRT auf ein Jahresgehalt iHv. 3.840,00 Euro beschränkt.

25

a) Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden, die grundsätzlich dem Tatrichter nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände obliegt (§§ 286, 287 ZPO). Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23). Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140).

26

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht vorliegend den Grad des Verschuldens der Beklagten ebenso haftungserhöhend berücksichtigt wie die Tatsache, dass die Beklagte bei den Klägern als Reinigungskraft beschäftigt ist, was für die Verursachung eines hohen Schadens, wenigstens der eingetretenen Art, wenig gefahrgeneigt ist. Ob dagegen das Fehlverhalten der Beklagten für die Kläger kaum vorhersehbar war, wie das Landesarbeitsgericht in seine Überlegungen einbezogen hat, begegnet gewissen Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen. Immerhin mussten die Kläger bei einem Gerät, das offenbar auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten und über das Wochenende im „Stand-By-Modus“ bleiben musste, damit rechnen, dass nicht in die Bedienung des MRT eingewiesene Kräfte mit einem Alarm oder Fehlalarm konfrontiert werden. In der Gesamtabwägung ergäbe sich allerdings bei einer anderen Auffassung gleichwohl kein anderes als das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis. Denn zu Recht haben die Berufungsrichter vor allem die Ursachen und Motive der Beklagten berücksichtigt, als sie handelte. Die Beklagte erkannte ihre Pflicht zum Handeln, löste die Aufgabe allerdings völlig falsch. Dieser Ausgangssituation stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht haftungsbegrenzend die geringe Vergütung der Beklagten gegenüber. Der eingetretene Schaden beläuft sich auf mehr als das Hundertfache eines Monatslohns der Beklagten, stellt sich mithin als ganz ungewöhnlich groß dar. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass bereits eine Haftungsbeschränkung auf zwölf Monatsgehälter für die Beklagte eine sehr große finanzielle Belastung darstellt, weil bei „Mini-Jobs“ regelmäßig der gesamte Verdienst zur Existenzerhaltung gebraucht wird und Reserven, Rücklagen oder Sparquoten, auf die verzichtet werden könnte, nicht bestehen. Damit hat das Landesarbeitsgericht bei zutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstäben alle wesentlichen Umstände des Sachverhalts angemessen berücksichtigt und bei der Begründung seiner Entscheidung nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen.

27

4. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht schließlich die von der Beklagten abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung, die vorliegend möglicherweise einstandspflichtig ist, nicht für entscheidungserheblich gehalten.

28

a) Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

29

b) Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich dagegen grundsätzlich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus. Insbesondere darf auch beim Bestehen einer solchen Privathaftpflichtversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass das gezahlte Entgelt im Verhältnis zu dem von ihm zu tragenden Risiko unangemessen gering ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28). Wie bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung kann auch zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages wegen bestehender Risiken der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vereinbart werden mit der Folge, dass bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist.

30

c) Dafür gibt es aber vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, was das Landesarbeitsgericht rechtlich zutreffend erkannt hat. Die Kläger räumen ein, das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrages gemacht zu haben. Um eine beiderseitige Geschäftsgrundlage handelte es sich unstreitig ebenfalls nicht. Die Beklagte hat zudem eine Haftpflichtversicherung für „privat“ verursachte Schäden abgeschlossen, die für das „betrieblich veranlasste“ Handeln der Klägerin bislang nur aus Kulanz einzutreten bereit ist.

31

5. Da der Schaden allein am MRT fast das 10-fache eines Jahresgehalts der Beklagten beträgt, bedürfen die weiteren von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen keiner Erörterung.

32

C. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

Hauck 

        

Böck   

        

Breinlinger

        
                 

Burr   

        

F. Avenarius

                          

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit ihr die Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 102,01 Euro und Vergütung für den 16. Mai 2007 in Höhe von 32,64 Euro brutto - jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - verlangt.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 2.985,45 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen wurde.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Juni 2008 - 10 Ca 2779/07 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 4.015,15 Euro brutto (Vergütung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von jeweils 674,38 Euro brutto für Dezember 2006 bis April 2007 und 643,25 Euro brutto für Mai 2007) nebst Zinsen richtet.

Im Übrigen (hinsichtlich der begehrten Vergütung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2006) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit einer Ausbildung zum Altenpfleger eine angemessene Vergütung zusteht sowie über die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung.

2

Der Kläger schloss mit dem Beklagten, einer Einrichtung der Diakonie, als Träger der praktischen Ausbildung und dem Träger der schulischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung zum Altenpfleger. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

Ausbildungsvertrag für von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger geförderte Auszubildende/-er der Altenpflegeausbildung

        

…       

        

§ 1 Ausbildungsgegenstand und -voraussetzungen

        

1.1     

Herr G wird für den Beruf einer Altenpflegerin/-er nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflg) vom 17. November 2000 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflegeausbildungs- und -prüfungsverordnung - AltPflgAPrV) in der jeweils gültigen Fassung ausgebildet.

        

1.2     

Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung erfolgt in Abstimmung mit dem Träger der schulischen Ausbildung.

        

1.3     

Die Ausbildung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die gesundheitliche Eignung der/des Auszubildenden vorliegt.

        

1.4     

Für die fachpraktische Ausbildung finden die allgemeinen Arbeitsbedingungen des Trägers der praktischen Ausbildung Anwenden, sofern sie nicht den Regelungen der Ausbildungsverordnung entgegenstehen und in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

        

§ 2 Ausbildungsdauer

        

die Ausbildung beginnt am 01.08.2006 und endet am 31.07.2009.

                 
        

§ 3 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

        

3.1     

Während der Probezeit von sechs Monaten kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen der Träger der praktischen und der theoretischen Ausbildung von diesen gekündigt werden, wenn der/die Auszubildende seine/ihre Pflichten nach § 4 - Durchführung der Ausbildung - in grober Weise verletzt bzw. gegen seine/ihre Pflichten verstößt.

        

3.2     

Der/die Auszubildende kann die praktische Ausbildung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn er/sie diesen Teil der Ausbildung bei einem anderen Träger fortsetzen möchte.

        

3.3     

Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.

        

…       

        
        

§ 5 Ausbildungszeiten

        

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt in der praktischen Ausbildung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 40 Stunden …

        

…       

        
        

§ 7 Ausbildungsvergütung

        

Da die/der Auszubildende während der Ausbildung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger eine individuelle finanzielle Förderung erhält, wird keine Ausbildungsvergütung bezahlt.

        

…       

        

§ 10 Sonstiges

        

10.1   

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des vorstehenden Vertrages hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

        

…“    

        
3

Der Ausbildungsvertrag eines anderen Altenpflegeschülers beim Beklagten, der seine Ausbildung gleichzeitig mit dem Kläger begann, enthält eine Regelung, nach der sich die zu zahlende Ausbildungsvergütung bis zum Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für Altenpflegeschüler nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für Krankenpflegeschüler richtet und eine Ausbildungsvergütung nur zu zahlen ist, wenn der Schüler keinen Anspruch auf öffentliche Mittel hat, die den Unterhalt sichern.

4

Die Heimleiterin der Pflegeabteilung, in der die Ausbildung durchgeführt wurde, teilte dem Kläger vor der Einstellung mit, der Beklagte als gemeinnützige Einrichtung werde auf keinen Fall eine Ausbildungsvergütung zahlen. Der Kläger könne für die Ausbildung zum Beispiel Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (künftig: BAföG) oder „Hartz IV“-Leistungen beantragen. Eine Einstellung sei nur bei der Bewilligung entsprechender Leistungen möglich, da dem Beklagten kein Geld für Ausbildungsvergütungen zur Verfügung stehe.

5

Der Kläger wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2006 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 345,00 Euro monatlich. Ein weiterer Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wurde durch Bescheid vom 20. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung gehöre der Kläger zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Durch deren Einkommen sei sein Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Seit August 2006 erhielt der Kläger Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 17,00 Euro monatlich. Einer höheren Förderung stand das Einkommen seiner Eltern entgegen.

6

Der Kläger legte dem Beklagten für den 16. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die von der in der Bescheinigung genannten Ärztin nicht ausgestellt war. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2007 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 707,19 Euro, insgesamt 7.071,90 Euro für den Zeitraum „August 2007 bis Juni 2006“ auf der Basis der tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst über die Vergütung von Krankenpflegeschülern geltend. Gleichzeitig forderte er die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 661,16 Euro. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 lehnte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Forderungen ab. Unter dem 8. Juni 2007 kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis wegen der Fälschung der Krankschreibung und der Störung des Vertrauensverhältnisses fristlos. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 focht der Beklagte den Abschluss des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung an.

7

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger für die Zeit von August 2006 bis Mai 2007 den Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung weiterverfolgt und Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 102,01 Euro geltend gemacht.

8

Er habe sich auf die Regelung in § 7 des Ausbildungsvertrages ohnehin nur eingelassen, weil er davon ausgegangen sei, eine höhere Förderung nach dem BAföG und weitere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Er sei der Meinung gewesen, falls dies nicht gelinge, werde ihm eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Kurz nachdem er erfahren habe, dass ihm keine Leistungen nach dem SGB II mehr zustehen, habe er sich an die Pflegedienstleitung des Beklagten, Frau Z, gewandt. Diese habe ihm versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Da er keine Rückmeldung erhalten habe, habe er nachgefragt. Danach sei das Ausbildungsverhältnis beendet worden.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach § 17 des Altenpflegegesetzes(künftig: AltPflG) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu. Diese sei nach den tariflichen Regelungen der Vergütung von Krankenpflegeschülern im öffentlichen Dienst zu bemessen und belaufe sich auf 707,19 Euro brutto monatlich. Ihm sei nicht bekannt, dass bei dem Beklagten die Allgemeinen Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (künftig: AVR-Diakonie) angewandt würden. Jedenfalls sei er mit dem anderen Altenpflegeschüler, dem eine Vergütung nach dem Krankenpflegetarifvertrag zugesagt worden sei, gleichzubehandeln. Seinem Anspruch stünden die ihm gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt und nach dem BAföG nicht entgegen. Hierbei handele es sich nicht um vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 AltPflG. Er habe dem Beklagten nicht zugesagt, dass er für den gesamten Zeitraum der Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB II beanspruchen könne. BAföG habe er erst nach Unterzeichnung des Vertrages beantragt. Dass er keinerlei weitere Leistungen nach dem SGB II erhalte, sei ihm erst durch den Bescheid vom 20. Dezember 2006 bekannt geworden.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.071,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2007 zu zahlen,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 102,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe eine Ausbildungsvergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu.

12

Ohne eine öffentlich-rechtliche Förderung hätte er das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger nicht begründet. Als nicht gewinnorientierter gemeinnütziger Verein habe er nicht die Mittel, eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Deshalb stelle er nur Altenpflegeschüler ein, deren Unterhalt anderweitig gesichert sei.

13

Der Kläger habe während der Ausbildung immer behauptet, er erhalte Arbeitslosengeld II und BAföG. Nur einmal habe er im Laufe der Ausbildung der Heimleitung mitgeteilt, dass er mehr Geld benötige, weil er mit den bisherigen Leistungen nicht klarkomme. Wenn der Kläger - so trägt der Beklagte weiter vor - mitgeteilt hätte, dass er keine oder eine nur geringe öffentlich-rechtliche Förderung erhalte, wäre das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit beendet worden. Der Kläger sei deshalb zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet gewesen. Zudem habe der Kläger versäumt, die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung zu schaffen, die den Beklagten von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung enthoben hätte, wie dies alle anderen Auszubildenden getan hätten. Wegen der falschen Angaben des Klägers greife die Anfechtung des Ausbildungsvertrages durch. Der Kläger müsse den Beklagten so stellen, als wäre das Ausbildungsverhältnis mit einer anderen Person aus dem Kreis der weiteren 19 Bewerber begründet worden, der keine Ausbildungsvergütung zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger habe sein Recht verwirkt, vom Beklagten eine Ausbildungsvergütung zu verlangen. Die Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben.

14

Im Übrigen könne der Kläger allenfalls eine Ausbildungsvergütung nach den AVR-Diakonie verlangen und nicht nach den Tarifvereinbarungen des öffentlichen Dienstes. Soweit bei einem anderen Auszubildenden auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Bezug genommen worden sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Etwaige Ansprüche des Klägers seien teilweise nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen, da sie erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden seien.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.163,90 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung des Beklagten den ausgeurteilten Betrag auf 3.858,46 Euro brutto herabgesetzt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt mit seiner Anschlussrevision die zuletzt gestellten Klageanträge, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Der Beklagte strebt die Zurückweisung der Anschlussrevision an.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig, die Anschlussrevision ist nur zum Teil zulässig. Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist - soweit sie zulässig ist - teilweise begründet.

17

A. Während gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen, ist die Anschlussrevision unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 102,01 Euro jeweils nebst Zinsen und hinsichtlich der geforderten Ausbildungsvergütung für den 16. Mai 2007 in Höhe von 32,64 Euro richtet. Insoweit ist die Anschlussrevision nicht ausreichend begründet.

18

Nach § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschlussrevision zu begründen. § 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnet die entsprechende Anwendung von § 551 Abs. 3 ZPO an, der die Anforderungen an die Revisionsbegründung regelt. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten.

19

Daran mangelt es, soweit sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,01 Euro richtet, da es an jeglicher Begründung fehlt.

20

Soweit sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Ausbildungsvergütung für den 16. Mai 2007 (32,64 Euro: 707,19 Euro monatlich entsprechend der Berechnung des Klägers, multipliziert mit 3, geteilt durch 13 und weiter geteilt durch 5) richtet, ist die Revisionsbegründung nicht ausreichend. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung insoweit tragend auch damit begründet, dass dem Kläger wegen der gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Vergütung zustehe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt (zur Pflicht, sich bei mehreren, jeweils tragenden Begründungen mit allen Erwägungen auseinanderzusetzen: BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18, für die Revisionsbegründung).

21

B. Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist - soweit zulässig - zum Teil begründet. Für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 steht dem Kläger eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 4.015,15 Euro brutto nebst Zinsen zu. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten hinsichtlich einer Verurteilung in Höhe von 3.858,46 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen. Es hat jedoch zu Unrecht auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage in Höhe weiterer 156,69 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen. Insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Soweit der Kläger mit seiner Anschlussrevision für diesen Zeitraum weitere 195,35 Euro brutto nebst Zinsen geltend macht, ist sie - soweit sie nicht hinsichtlich des 16. Mai 2007 ohnehin unzulässig ist - unbegründet; insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage hinsichtlich der für die Monate August 2006 bis November 2006 geltend gemachten Vergütungsansprüche in Höhe von 2.828,76 Euro nebst Zinsen begründet ist. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Insoweit hat der Senat das Berufungsurteil daher aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

22

I. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, soweit durch die Revision und die zulässige Anschlussrevision Vergütungsansprüche des Klägers für Dezember 2006 bis Mai 2007 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind. Die Klage ist für diesen Zeitraum in Höhe von 4.015,15 Euro brutto nebst Zinsen begründet. Der Kläger hat nach § 17 Abs. 1 AltPflG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Diese beläuft sich unter Zugrundelegung von Nr. III der Anlage 10a-Ost zu den AVR-Diakonie in der ab 1. Juni 2004 geltenden Fassung auf 674,38 Euro brutto monatlich. Für Mai 2007 sind lediglich 643,25 Euro brutto auszuurteilen, da die Vergütung für den 16. Mai 2007 nicht Gegenstand einer zulässigen Anschlussrevision ist. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Dem Anspruch steht weder die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Ausbildungsvertrages entgegen noch ist der Kläger dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 sind die Ansprüche nicht nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen.

23

1. Die Ansprüche des Klägers richten sich nach § 17 Abs. 1 AltPflG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407, berichtigt durch Bekanntmachung vom 23. August 2007, BGBl. I S. 2149; künftig: § 17 AltPflG aF). Die geänderte Fassung von § 17 Abs. 1 AltPflG durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), das am 1. Januar 2008 in Kraft trat (Art. 2, Art. 21 Abs. 1 des Änderungsgesetzes), ist nicht anzuwenden. Das Ausbildungsverhältnis endete vor diesem Zeitpunkt; eine Rückwirkung der Änderung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.

24

Diese gesetzliche Änderung und die ihr zugrunde liegenden Gesetzgebungsmaterialien (Ausschussbericht BT-Drucks. 16/7214 S. 18) sind auch sonst ohne Bedeutung. Sie können auch nicht zur Auslegung der hier maßgeblichen Fassung des Altenpflegegesetzes herangezogen werden. Die spätere Änderung des Gesetzes wurde im Gesetzgebungsverfahren des 22. BAföG-Änderungsgesetzes durch den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in den Entwurf eingefügt (BT-Drucks. 16/7214, Begründung S. 18 aaO). In der Begründung für die Änderung ist zwar die Rede davon, das Gesetz werde redaktionell geändert und es erfolgten Klarstellungen. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, die Rechtslage durch die Gesetzesänderung auch für die Vergangenheit zu beeinflussen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

25

2. Nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Danach schuldet der Beklagte dem Kläger eine angemessene Ausbildungsvergütung. Das Vertragsverhältnis der Parteien unterfällt der Vorschrift. Der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger während der Ausbildungszeit Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten bezogen hat.

26

a) § 17 Abs. 1 AltPflG aF ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, nach dem der Beklagte als Träger der praktischen Ausbildung den Kläger als Altenpflegeschüler auszubilden hat. Die Geltung der Vorschrift wurde nicht wirksam abbedungen. § 7 des Ausbildungsvertrages schließt zwar - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist - einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung generell aus und nicht nur für den Fall des Bezugs der in § 17 Abs. 1 AltPflG aF genannten Leistungen aus öffentlichen Haushalten. Diese vertragliche Vereinbarung ist jedoch nichtig. § 17 Abs. 1 AltPflG aF befindet sich im 4. Abschnitt des Altenpflegegesetzes. Eine Vereinbarung zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers, die von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nach § 22 AltPflG nichtig.

27

b) Der Kläger hat während seiner Ausbildung keine öffentlichen Leistungen erhalten, die den Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung ausschließen oder beschränken. Der Kläger hat weder Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften erhalten. Die Leistungen nach dem BAföG, die er während des gesamten Zeitraums von Dezember 2006 bis Mai 2007 bezog, sind keine anderen vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF. Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

28

aa) Die Leistungen nach dem BAföG sind weder dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbar. Das sind nur Leistungen, die nach ihren Voraussetzungen, der Art der Berechnung und der Zielsetzung den im Gesetz ausdrücklich genannten Leistungen entsprechen. Dies trifft für Leistungen nach dem BAföG nicht zu.

29

(1) Unterhaltsgeld wurde nach § 153 iVm. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Altenpflegegesetzes(Gesetz vom 17. November 2000, BGBl. I S. 1513) geltenden Rechtslage (SGB III idF des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2000, BGBl. I S. 1394) bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gewährt. Voraussetzung dafür war, dass die Weiterbildung notwendig war, um die Berechtigten bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder dass wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war. Unterhaltsgeld sind nur Leistungen, die bei der Weiterbildung gewährt werden, nicht jedoch Leistungen für die erstmalige Ausbildung. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf enthielt einen Abschnitt „Umschulung“. Nach dessen § 26 Abs. 4 sollte § 17 Abs. 1 AltPflG, der ohne Einschränkung die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung vorsah, nicht gelten, soweit ein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III bestand. Die Umschulung sollte dazu beitragen, Personen ohne Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt eine qualifizierte Ausbildung zu verschaffen, wohingegen die Ausbildung der Berufsanfänger nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig der Nachwuchssicherung diente. Deshalb wurde die Zahlung der Ausbildungsvergütung dem Bereich der Altenpflege, die Zahlung der Leistungen für Umschülerinnen und Umschüler dem Anwendungsbereich des SGB III zugeordnet (BT-Drucks. 14/1578 S. 18). Die Regelung in § 26 Abs. 4 des Gesetzentwurfs wurde später als Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 1 AltPflG übernommen, da der Abschnitt „Umschulung“ im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend BT-Drucks. 14/3736 S. 28 f.).

30

Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung berechnete sich das Unterhaltsgeld ebenso wie das Arbeitslosengeld danach, welches Einkommen der Berechtigte in seinem letzten Arbeitsverhältnis erhalten hatte(§ 129 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung). Eine Anrechnung von Leistungen wegen der Teilnahme an einer Maßnahme - und damit auch der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz - sah das Gesetz nur vor, wenn insgesamt das Nettoentgelt aus der vorhergehenden Beschäftigung überschritten war (§ 159 Abs. 2 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung).

31

(2) Voraussetzungen und Höhe von Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Altenpflegegesetzes noch im Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534; künftig: RehaAnGlG) geregelt. Dieses sah die Gewährung von Übergangsgeld bei berufsfördernden Maßnahmen für Behinderte vor. Es sollte lediglich dann geleistet werden, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 RehaAnGlG). Es knüpfte damit an die Beseitigung von Zugangshindernissen zum Arbeitsmarkt für eine bestimmte Personengruppe an.

32

Das Übergangsgeld errechnete sich der Höhe nach grundsätzlich in Abhängigkeit vom zuletzt bezogenen Einkommen (§ 13 Abs. 3 und Abs. 6 RehaAnGlG). Soweit durch eine Tätigkeit während des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitseinkommen erzielt wurde, war es mit 80 % anzurechnen (§ 18 Abs. 2 RehaAnGlG).

33

(3) Sowohl das Unterhaltsgeld nach dem SGB III als auch das Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften wurden nicht bedarfsabhängig gewährt, sondern waren Entgeltersatzleistungen, die unabhängig vom Bedarf in Abhängigkeit vom zuvor bezogenen Arbeitsentgelt gewährt wurden. Sonstige Leistungen aus öffentlichen Haushalten sind mit ihnen deshalb nur vergleichbar iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF, wenn es sich entweder um eine Leistung zur Weiterbildung, also keine Leistung zur Förderung des unmittelbaren Berufseintritts, handelt oder wenn sie dazu beitragen sollen, Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu überwinden, und wenn die Leistung bedarfsunabhängig gewährt wird.

34

bb) Diesen Voraussetzungen entsprechen die Leistungen nach dem BAföG schon deshalb nicht, weil sie nach § 1 BAföG bedarfsorientiert gewährt werden.

35

3. Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung nach Nr. III der Anlage 10a-Ost zu den AVR-Diakonie in der ab 1. Juni 2004 gültigen Fassung und beträgt dementsprechend - worüber in der Verhandlung vor dem Senat Einigkeit bestand - 674,38 Euro brutto monatlich. Davon sind für Mai 2007 hinsichtlich der nicht geleisteten Arbeit am 16. Mai 31,13 Euro brutto (674,38 Euro brutto multipliziert mit 3, geteilt durch 13, weiter geteilt durch 5) abzuziehen, weil insoweit schon keine zulässige Anschlussrevision vorliegt.

36

a) Für die Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF gelten dieselben Regeln wie für die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Dies ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 AltPflG aF hinsichtlich des Anspruchs auf eine angemessene Ausbildungsvergütung ebenso gestaltet ist wie die entsprechenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes(§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, vorher § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Mit dem Altenpflegegesetz sollte der Rechtsstatus der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten denjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden (BT-Drucks. 14/1578 S. 12).

37

Danach hat die Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltspflichtigen Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfange „entlohnen“. Die gesetzliche Regelung stellt dabei nur eine Rahmenvorschrift dar und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest. Bei der Vereinbarung der Vergütung haben die Vertragsparteien einen gewissen Spielraum. Die Vereinbarung ist gerichtlich - auch in der Revisionsinstanz - darauf zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien die Grenzen ihres Spielraums gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 12). Gilt keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12, AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11).

38

b) Danach können als Kontrollmaßstab - entgegen der Ansicht des Klägers - hier nicht die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Dabei handelt es sich schon deshalb nicht um einschlägige Tarifverträge, weil der Beklagte kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist. Er ist vielmehr Teil der Diakonie. Kontrollmaßstab sind daher die im kirchenrechtlichen Rechtssetzungsverfahren zustande gekommenen AVR-Diakonie. Diese enthalten nach der Verkehrsanschauung in der Regel angemessene Vergütungen. Dabei kann dahinstehen, ob das Ergebnis dieses Rechtssetzungsverfahrens tariflichen Regelungen gleichzustellen ist (vgl. zur AGB-Kontrolle: BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15). Da das kirchliche Rechtssetzungsverfahren eine paritätische Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen bei dem Erlass der AVR-Diakonie vorsieht, ist davon auszugehen, dass die beiderseitigen Interessen auch hier ausreichend berücksichtigt werden. Da bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte selbst an die AVR-Diakonie gebunden ist und ob er diese Regelungen in die bei ihm durchgeführten Ausbildungsverhältnisse einbezogen hat. Selbst wenn damit der in den AVR geregelte Geltungsbereich und die Anwendung in der einzelnen Einrichtung auseinanderfallen (zu einer derartigen Möglichkeit bei kirchlichen Regelungen: BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 110, 60), ist Maßstab, was die AVR-Diakonie vorsehen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt (dazu BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11).

39

Gründe, hier einen anderen Maßstab anzulegen, sind nicht ersichtlich. Im Einzelfall kann es zwar Gründe geben, einen an sich geltenden Maßstab nicht zur Prüfung der Angemessenheit heranzuziehen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 21 f., BAGE 126, 12). Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass es sich bei dem Beklagten um eine gemeinnützige Einrichtung handelt. Dies stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in besonderer Weise zu bestimmen. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es gerade der Zweck der gemeinnützigen Einrichtung ist, zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit Arbeitsplätze zu schaffen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 37 ff., aaO). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen sind die den AVR-Diakonie unterfallenden Arbeitgeber ohnehin - zumindest fast - immer gemeinnützig. Dieser Aspekt hat deshalb schon bei der Schaffung der AVR und der darin geregelten Vergütungen Berücksichtigung gefunden.

40

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte über finanzielle Mittel für Ausbildungsvergütungen verfügt. Die gesetzliche Regelung, nach der eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, dient auch dazu, Verfälschungen des Ausbildungsmarktes zu vermeiden. Das schließt eine Orientierung an den finanziellen Möglichkeiten der Träger der praktischen Ausbildung aus (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 44, BAGE 126, 12).

41

c) Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung ist unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in den AVR festgelegte Vergütung - wie hier - um mehr als 20 % unterschreitet. Dies hat zur Folge, dass die volle tarifliche, branchenübliche oder in den AVR festgelegte Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. Die Begrenzung des Anspruchs auf das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitung widerspräche dem Zweck von § 17 Abs. 1 AltPflG aF. Diese Vorschrift soll eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherstellen. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Unterschreitung der nach der Verkehrsanschauung angemessenen Ausbildungsvergütung den Anspruch zu Gunsten des Trägers der praktischen Ausbildung auf das gerade noch Angemessene zu begrenzen (st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 50, BAGE 126, 12; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - zu I 8 der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auch nicht darauf an, dass der Beklagte dem Kläger die Absicht, keine Ausbildungsvergütung zu zahlen, bei Vertragsschluss eindeutig erklärt hat.

42

Es kann offenbleiben, ob kirchliche Einrichtungen nicht ohnehin mindestens die kirchenrechtlich für sie verbindlichen Sätze zu zahlen haben, damit die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung erfüllt ist.

43

4. Der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung entfällt nicht deshalb, weil der Beklagte den Ausbildungsvertrag wirksam angefochten hätte, der Kläger dem Beklagten Schadensersatz zu leisten hätte oder weil die Geltendmachung des Anspruchs treuwidrig wäre.

44

a) Der Beklagte hat den Ausbildungsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB)mit der Folge, dass der Ausbildungsvertrag als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen wäre (§ 142 Abs. 1 BGB).

45

aa) Der Beklagte kann die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht mit Erfolg auf seine Behauptung stützen, der Kläger habe darüber getäuscht, er werde während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses Leistungen nach dem SGB II beziehen.

46

(1) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Durch die Täuschungshandlung muss beim Erklärungsgegner ein Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen werden. Zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. An einem Irrtum fehlt es, wenn derjenige, der getäuscht werden soll, die Wahrheit kennt (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - zu II 1 und 2 a der Gründe, BAGE 96, 123).

47

(2) Danach berechtigt die behauptete Täuschung durch den Kläger den Beklagten nicht zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages. Selbst wenn der Kläger die Behauptung aufgestellt haben sollte, er werde für die gesamte Ausbildungsdauer Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann dadurch bei den für den Beklagten handelnden Personen kein Irrtum entstanden sein. Es ist allgemein bekannt, dass Leistungen nach dem SGB II von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft, der er angehört, abhängen (nunmehr §§ 11 f. SGB II), die sich ständig ändern können. Dass die für den Beklagten handelnden Personen von dieser allgemein bekannten Tatsache keine Kenntnis hatten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern das Gegenteil naheliegend.

48

bb) Auch soweit sich der Beklagte darauf stützt, der Kläger habe darüber getäuscht, seine Rechte nach dem Altenpflegegesetz wahrnehmen zu wollen, greift die Anfechtung nicht durch. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 612a BGB.

49

Diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zwischen den Parteien. Nach § 13 Abs. 3 AltPflG sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar. Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Anwendbarkeit von § 612a BGB nicht entgegen. Die Norm soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 23, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20). Dieser Zweck der Bestimmung gebietet eine dem Regelungszweck entsprechende Anwendung des ihr zugrunde liegenden Rechtsgedankens dahingehend, dass nicht nur die Ausübung eines Rechtes das Benachteiligungsverbot auslöst, sondern auch die dem vorgelagerte Täuschung, bereit zu sein, ein gesetzliches Recht auszuüben. Müsste der Altenpflegeschüler in diesen Fällen mit einer Anfechtung des Ausbildungsvertrages rechnen, wäre seine Freiheit der Entscheidung, ein bestehendes Recht auch wahrzunehmen, beeinträchtigt.

50

b) Der Kläger ist dem Beklagten nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Weder hat der Kläger den Beklagten so zu stellen, als wäre der Ausbildungsvertrag nicht geschlossen worden, noch war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten Informationen über die von ihm bezogenen öffentlichen Leistungen zukommen zu lassen, die den Beklagten bestimmt hätten, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Es sind auch keine Schadensersatzansprüche deshalb entstanden, weil sich der Kläger nicht ausreichend um öffentliche Leistungen bemüht hat.

51

aa) Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Beklagten so zu stellen, als wäre der Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen worden.

52

Allerdings kann eine Täuschung bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) begründen. Rechtsfolge ist, dass die Rechte aus dem durch die Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können; die Täuschung kann also zu einem Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung führen (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 62, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 8; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV der Gründe, BAGE 109, 294 allgemein für Erregung eines Irrtums beim anderen Vertragspartner; st. Rspr. des BGH seit 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196; vgl. auch BGH 18. September 2001 - X ZR 107/00 - zu II 2 c aa der Gründe, NJW-RR 2002, 308). Derartige Ansprüche des Beklagten scheitern hier jedoch daran, dass bei normativer Betrachtung (vgl. hierzu: BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 3 der Gründe, aaO) die gesetzlich mit einem Vertragsschluss zwingend verbundenen Rechtsfolgen nicht als Schaden im Rechtssinne anzusehen sind. Wer einen Vertrag schließt, an den - wie hier durch § 17 Abs. 1 AltPflG aF - der Gesetzgeber zwingende Rechtsfolgen knüpft, übernimmt das Risiko dafür, dass diese Rechtsfolgen auch eintreten. Er kann dieses Risiko nicht im Wege des Schadensersatzrechtes auf die andere Vertragspartei, zu deren Gunsten die Rechtsfolgen angeordnet werden, abwälzen.

53

bb) Ebenso wenig hat sich der Kläger deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil er - nach der Behauptung des Beklagten - dem Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, dass er keine weiteren Leistungen nach dem SGB II erhält und deshalb verhindert hat, dass dieser das Ausbildungsverhältnis während der gesetzlichen Probezeit (§ 18 AltPflG) kündigt. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung, an der Auflösung des eigenen Ausbildungsverhältnisses mitzuwirken(vgl. für Arbeitsverträge: BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 224 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 28). Darauf liefe es hinaus, wollte man einen Altenpflegeschüler verpflichten, dem Träger der praktischen Ausbildung Informationen zu liefern, die diesen dazu bestimmen könnten, im Interesse der Ersparnis finanzieller Aufwendungen das Ausbildungsverhältnis zu beenden.

54

cc) Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe es unterlassen, Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten in Anspruch zu nehmen, die den Beklagten von der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF befreit hätten, ist dieser Vortrag substanzlos. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, dass der Kläger Anspruch auf Geldleistungen gehabt hätte, die die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 1 AltPflG aF erfüllt hätten.

55

c) Die Geltendmachung der Forderungen durch den Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

56

aa) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt.

57

Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger sein Recht eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat und dabei unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, dass er auch künftig sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sowie dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 63).

58

Hier fehlt es schon am Zeitmoment. Der Kläger hat seine Ansprüche noch vor Ausspruch der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beklagten geltend gemacht.

59

bb) Der Kläger verstößt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

60

Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Es ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend bewerten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21, AP BetrAVG § 9 Nr. 23).

61

Im Streitfall liegt kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten vor. Ein Vertrauen des Trägers der praktischen Ausbildung darauf, Altenpflegeschüler würden die in ihrem Interesse vom Gesetzgeber gewährten Rechte nicht geltend machen, ist nicht schutzwürdig.

62

5. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 sind nicht nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Fällig sind Bezüge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 AVR-Diakonie am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat. Beide Bestimmungen gelten nach § 15 Abs. 1 der Anlage 10/V AVR-Diakonie auch für Schüler der Altenpflege. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2007 geltend gemacht. Das Schreiben lag dem Beklagten spätestens am 12. Juni 2007 vor. Es hat - trotz der offensichtlichen Fehlbezeichnung bei den Jahresangaben - die Ausschlussfrist für Ansprüche ab Dezember 2006 gewahrt.

63

6. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen an Altenpflegeschüler gewährt, die höher sind als die Ausbildungsvergütungen nach den AVR-Diakonie. Die Benennung eines einzelnen weiteren Altenpflegeschülers reicht insoweit nicht aus. Es fehlt an der notwendigen Gruppenbildung (vgl. BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 12, DB 2011, 1923).

64

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

65

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildungsvergütung für den Zeitraum von August 2006 bis November 2006 begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

66

1. Dem Kläger steht auch für diesen Zeitraum aus den unter B I genannten Gründen maximal eine monatliche Vergütung nach Nr. III Anlage 10a-Ost der AVR-Diakonie gültig ab 1. Juni 2004 von 674,38 Euro brutto monatlich zu. In dieser Höhe scheitert der Anspruch für den Zeitraum von August bis September 2006 nicht daran, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalten hat; dies sind keine iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten. Leistungen, die bedarfsabhängig gewährt werden, sind keine dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbare Leistungen, die den Anspruch nach dieser Regelung ausschließen - oben B I 2 b aa (3) -. Die Leistungen nach dem SGB II sind bedarfsabhängig (nunmehr: § 19 SGB II) und stehen dem Anspruch daher nicht entgegen.

67

2. Es bedarf jedoch tatsächlicher weiterer Feststellungen dazu, ob dieser Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist in § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn die AVR-Diakonie auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

68

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die AVR-Diakonie seien zwischen den Parteien nicht vereinbart. Es hat jedoch gleichzeitig den Ausbildungsvertrag der Parteien im Tatbestand seines Urteils in Bezug genommen. Der Ausbildungsvertrag enthält in § 1 Nr. 1.4 einen Verweis auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen des Trägers der praktischen Ausbildung, was die Anwendbarkeit der AVR-Diakonie möglich erscheinen lässt. Damit sind die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts widersprüchlich, was im Revisionsverfahren zu beachten ist, ohne dass es einer Verfahrensrüge bedürfte (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16, AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob durch die genannte Bestimmung des Ausbildungsvertrages die AVR-Diakonie in Bezug genommen sind. Das setzt angesichts der Vereinbarung in § 1 Nr. 1.4 des Ausbildungsvertrages voraus, dass die AVR-Diakonie beim Beklagten grundsätzlich angewendet wurden und dies im Betrieb allgemein bekannt war. Die bloß kirchenrechtliche Verpflichtung des Beklagten, die AVR-Diakonie anzuwenden, reicht nicht aus, um Rechtsfolgen im Ausbildungsverhältnis herbeizuführen, da kirchenrechtliche Regelungen keine normativen Wirkungen entfalten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18).

69

3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit zu Rechtsgründen vorzutragen, aus denen die Anwendung der Ausschlussfrist trotz ihrer Vereinbarung ausgeschlossen sein könnte.

70

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten der Anschlussrevision, zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

        

        

    H.-J. Schepers    

        

    Möller    

                 
30
Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle daraus entstandenen Schadensfolgen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war. Für vorvertragliche Schuldverhältnisse gilt nichts anderes (vgl. BGHZ 95, 199, 209 f.; 116, 209, 212; BGH, Urt. v. 17.10.1990 - IV ZR 197/89, VersR 1990, 1396, 1398).

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)