Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 3 AZR 575/09

bei uns veröffentlicht am23.08.2011

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit ihr die Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 102,01 Euro und Vergütung für den 16. Mai 2007 in Höhe von 32,64 Euro brutto - jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - verlangt.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 2.985,45 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen wurde.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Juni 2008 - 10 Ca 2779/07 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 4.015,15 Euro brutto (Vergütung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von jeweils 674,38 Euro brutto für Dezember 2006 bis April 2007 und 643,25 Euro brutto für Mai 2007) nebst Zinsen richtet.

Im Übrigen (hinsichtlich der begehrten Vergütung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2006) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit einer Ausbildung zum Altenpfleger eine angemessene Vergütung zusteht sowie über die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung.

2

Der Kläger schloss mit dem Beklagten, einer Einrichtung der Diakonie, als Träger der praktischen Ausbildung und dem Träger der schulischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung zum Altenpfleger. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

Ausbildungsvertrag für von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger geförderte Auszubildende/-er der Altenpflegeausbildung

        

…       

        

§ 1 Ausbildungsgegenstand und -voraussetzungen

        

1.1     

Herr G wird für den Beruf einer Altenpflegerin/-er nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflg) vom 17. November 2000 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflegeausbildungs- und -prüfungsverordnung - AltPflgAPrV) in der jeweils gültigen Fassung ausgebildet.

        

1.2     

Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung erfolgt in Abstimmung mit dem Träger der schulischen Ausbildung.

        

1.3     

Die Ausbildung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die gesundheitliche Eignung der/des Auszubildenden vorliegt.

        

1.4     

Für die fachpraktische Ausbildung finden die allgemeinen Arbeitsbedingungen des Trägers der praktischen Ausbildung Anwenden, sofern sie nicht den Regelungen der Ausbildungsverordnung entgegenstehen und in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

        

§ 2 Ausbildungsdauer

        

die Ausbildung beginnt am 01.08.2006 und endet am 31.07.2009.

                 
        

§ 3 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

        

3.1     

Während der Probezeit von sechs Monaten kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen der Träger der praktischen und der theoretischen Ausbildung von diesen gekündigt werden, wenn der/die Auszubildende seine/ihre Pflichten nach § 4 - Durchführung der Ausbildung - in grober Weise verletzt bzw. gegen seine/ihre Pflichten verstößt.

        

3.2     

Der/die Auszubildende kann die praktische Ausbildung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn er/sie diesen Teil der Ausbildung bei einem anderen Träger fortsetzen möchte.

        

3.3     

Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.

        

…       

        
        

§ 5 Ausbildungszeiten

        

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt in der praktischen Ausbildung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 40 Stunden …

        

…       

        
        

§ 7 Ausbildungsvergütung

        

Da die/der Auszubildende während der Ausbildung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger eine individuelle finanzielle Förderung erhält, wird keine Ausbildungsvergütung bezahlt.

        

…       

        

§ 10 Sonstiges

        

10.1   

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des vorstehenden Vertrages hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

        

…“    

        
3

Der Ausbildungsvertrag eines anderen Altenpflegeschülers beim Beklagten, der seine Ausbildung gleichzeitig mit dem Kläger begann, enthält eine Regelung, nach der sich die zu zahlende Ausbildungsvergütung bis zum Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für Altenpflegeschüler nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für Krankenpflegeschüler richtet und eine Ausbildungsvergütung nur zu zahlen ist, wenn der Schüler keinen Anspruch auf öffentliche Mittel hat, die den Unterhalt sichern.

4

Die Heimleiterin der Pflegeabteilung, in der die Ausbildung durchgeführt wurde, teilte dem Kläger vor der Einstellung mit, der Beklagte als gemeinnützige Einrichtung werde auf keinen Fall eine Ausbildungsvergütung zahlen. Der Kläger könne für die Ausbildung zum Beispiel Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (künftig: BAföG) oder „Hartz IV“-Leistungen beantragen. Eine Einstellung sei nur bei der Bewilligung entsprechender Leistungen möglich, da dem Beklagten kein Geld für Ausbildungsvergütungen zur Verfügung stehe.

5

Der Kläger wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2006 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 345,00 Euro monatlich. Ein weiterer Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wurde durch Bescheid vom 20. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung gehöre der Kläger zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Durch deren Einkommen sei sein Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Seit August 2006 erhielt der Kläger Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 17,00 Euro monatlich. Einer höheren Förderung stand das Einkommen seiner Eltern entgegen.

6

Der Kläger legte dem Beklagten für den 16. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die von der in der Bescheinigung genannten Ärztin nicht ausgestellt war. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2007 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 707,19 Euro, insgesamt 7.071,90 Euro für den Zeitraum „August 2007 bis Juni 2006“ auf der Basis der tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst über die Vergütung von Krankenpflegeschülern geltend. Gleichzeitig forderte er die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 661,16 Euro. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 lehnte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Forderungen ab. Unter dem 8. Juni 2007 kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis wegen der Fälschung der Krankschreibung und der Störung des Vertrauensverhältnisses fristlos. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 focht der Beklagte den Abschluss des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung an.

7

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger für die Zeit von August 2006 bis Mai 2007 den Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung weiterverfolgt und Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 102,01 Euro geltend gemacht.

8

Er habe sich auf die Regelung in § 7 des Ausbildungsvertrages ohnehin nur eingelassen, weil er davon ausgegangen sei, eine höhere Förderung nach dem BAföG und weitere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Er sei der Meinung gewesen, falls dies nicht gelinge, werde ihm eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Kurz nachdem er erfahren habe, dass ihm keine Leistungen nach dem SGB II mehr zustehen, habe er sich an die Pflegedienstleitung des Beklagten, Frau Z, gewandt. Diese habe ihm versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Da er keine Rückmeldung erhalten habe, habe er nachgefragt. Danach sei das Ausbildungsverhältnis beendet worden.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach § 17 des Altenpflegegesetzes(künftig: AltPflG) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu. Diese sei nach den tariflichen Regelungen der Vergütung von Krankenpflegeschülern im öffentlichen Dienst zu bemessen und belaufe sich auf 707,19 Euro brutto monatlich. Ihm sei nicht bekannt, dass bei dem Beklagten die Allgemeinen Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (künftig: AVR-Diakonie) angewandt würden. Jedenfalls sei er mit dem anderen Altenpflegeschüler, dem eine Vergütung nach dem Krankenpflegetarifvertrag zugesagt worden sei, gleichzubehandeln. Seinem Anspruch stünden die ihm gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt und nach dem BAföG nicht entgegen. Hierbei handele es sich nicht um vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 AltPflG. Er habe dem Beklagten nicht zugesagt, dass er für den gesamten Zeitraum der Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB II beanspruchen könne. BAföG habe er erst nach Unterzeichnung des Vertrages beantragt. Dass er keinerlei weitere Leistungen nach dem SGB II erhalte, sei ihm erst durch den Bescheid vom 20. Dezember 2006 bekannt geworden.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.071,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2007 zu zahlen,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 102,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe eine Ausbildungsvergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu.

12

Ohne eine öffentlich-rechtliche Förderung hätte er das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger nicht begründet. Als nicht gewinnorientierter gemeinnütziger Verein habe er nicht die Mittel, eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Deshalb stelle er nur Altenpflegeschüler ein, deren Unterhalt anderweitig gesichert sei.

13

Der Kläger habe während der Ausbildung immer behauptet, er erhalte Arbeitslosengeld II und BAföG. Nur einmal habe er im Laufe der Ausbildung der Heimleitung mitgeteilt, dass er mehr Geld benötige, weil er mit den bisherigen Leistungen nicht klarkomme. Wenn der Kläger - so trägt der Beklagte weiter vor - mitgeteilt hätte, dass er keine oder eine nur geringe öffentlich-rechtliche Förderung erhalte, wäre das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit beendet worden. Der Kläger sei deshalb zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet gewesen. Zudem habe der Kläger versäumt, die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung zu schaffen, die den Beklagten von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung enthoben hätte, wie dies alle anderen Auszubildenden getan hätten. Wegen der falschen Angaben des Klägers greife die Anfechtung des Ausbildungsvertrages durch. Der Kläger müsse den Beklagten so stellen, als wäre das Ausbildungsverhältnis mit einer anderen Person aus dem Kreis der weiteren 19 Bewerber begründet worden, der keine Ausbildungsvergütung zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger habe sein Recht verwirkt, vom Beklagten eine Ausbildungsvergütung zu verlangen. Die Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben.

14

Im Übrigen könne der Kläger allenfalls eine Ausbildungsvergütung nach den AVR-Diakonie verlangen und nicht nach den Tarifvereinbarungen des öffentlichen Dienstes. Soweit bei einem anderen Auszubildenden auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Bezug genommen worden sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Etwaige Ansprüche des Klägers seien teilweise nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen, da sie erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden seien.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.163,90 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung des Beklagten den ausgeurteilten Betrag auf 3.858,46 Euro brutto herabgesetzt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt mit seiner Anschlussrevision die zuletzt gestellten Klageanträge, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Der Beklagte strebt die Zurückweisung der Anschlussrevision an.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig, die Anschlussrevision ist nur zum Teil zulässig. Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist - soweit sie zulässig ist - teilweise begründet.

17

A. Während gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen, ist die Anschlussrevision unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 102,01 Euro jeweils nebst Zinsen und hinsichtlich der geforderten Ausbildungsvergütung für den 16. Mai 2007 in Höhe von 32,64 Euro richtet. Insoweit ist die Anschlussrevision nicht ausreichend begründet.

18

Nach § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschlussrevision zu begründen. § 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnet die entsprechende Anwendung von § 551 Abs. 3 ZPO an, der die Anforderungen an die Revisionsbegründung regelt. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten.

19

Daran mangelt es, soweit sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,01 Euro richtet, da es an jeglicher Begründung fehlt.

20

Soweit sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Ausbildungsvergütung für den 16. Mai 2007 (32,64 Euro: 707,19 Euro monatlich entsprechend der Berechnung des Klägers, multipliziert mit 3, geteilt durch 13 und weiter geteilt durch 5) richtet, ist die Revisionsbegründung nicht ausreichend. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung insoweit tragend auch damit begründet, dass dem Kläger wegen der gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Vergütung zustehe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt (zur Pflicht, sich bei mehreren, jeweils tragenden Begründungen mit allen Erwägungen auseinanderzusetzen: BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18, für die Revisionsbegründung).

21

B. Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist - soweit zulässig - zum Teil begründet. Für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 steht dem Kläger eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 4.015,15 Euro brutto nebst Zinsen zu. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten hinsichtlich einer Verurteilung in Höhe von 3.858,46 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen. Es hat jedoch zu Unrecht auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage in Höhe weiterer 156,69 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen. Insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Soweit der Kläger mit seiner Anschlussrevision für diesen Zeitraum weitere 195,35 Euro brutto nebst Zinsen geltend macht, ist sie - soweit sie nicht hinsichtlich des 16. Mai 2007 ohnehin unzulässig ist - unbegründet; insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage hinsichtlich der für die Monate August 2006 bis November 2006 geltend gemachten Vergütungsansprüche in Höhe von 2.828,76 Euro nebst Zinsen begründet ist. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Insoweit hat der Senat das Berufungsurteil daher aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

22

I. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, soweit durch die Revision und die zulässige Anschlussrevision Vergütungsansprüche des Klägers für Dezember 2006 bis Mai 2007 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind. Die Klage ist für diesen Zeitraum in Höhe von 4.015,15 Euro brutto nebst Zinsen begründet. Der Kläger hat nach § 17 Abs. 1 AltPflG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Diese beläuft sich unter Zugrundelegung von Nr. III der Anlage 10a-Ost zu den AVR-Diakonie in der ab 1. Juni 2004 geltenden Fassung auf 674,38 Euro brutto monatlich. Für Mai 2007 sind lediglich 643,25 Euro brutto auszuurteilen, da die Vergütung für den 16. Mai 2007 nicht Gegenstand einer zulässigen Anschlussrevision ist. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Dem Anspruch steht weder die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Ausbildungsvertrages entgegen noch ist der Kläger dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 sind die Ansprüche nicht nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen.

23

1. Die Ansprüche des Klägers richten sich nach § 17 Abs. 1 AltPflG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407, berichtigt durch Bekanntmachung vom 23. August 2007, BGBl. I S. 2149; künftig: § 17 AltPflG aF). Die geänderte Fassung von § 17 Abs. 1 AltPflG durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), das am 1. Januar 2008 in Kraft trat (Art. 2, Art. 21 Abs. 1 des Änderungsgesetzes), ist nicht anzuwenden. Das Ausbildungsverhältnis endete vor diesem Zeitpunkt; eine Rückwirkung der Änderung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.

24

Diese gesetzliche Änderung und die ihr zugrunde liegenden Gesetzgebungsmaterialien (Ausschussbericht BT-Drucks. 16/7214 S. 18) sind auch sonst ohne Bedeutung. Sie können auch nicht zur Auslegung der hier maßgeblichen Fassung des Altenpflegegesetzes herangezogen werden. Die spätere Änderung des Gesetzes wurde im Gesetzgebungsverfahren des 22. BAföG-Änderungsgesetzes durch den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in den Entwurf eingefügt (BT-Drucks. 16/7214, Begründung S. 18 aaO). In der Begründung für die Änderung ist zwar die Rede davon, das Gesetz werde redaktionell geändert und es erfolgten Klarstellungen. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, die Rechtslage durch die Gesetzesänderung auch für die Vergangenheit zu beeinflussen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

25

2. Nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Danach schuldet der Beklagte dem Kläger eine angemessene Ausbildungsvergütung. Das Vertragsverhältnis der Parteien unterfällt der Vorschrift. Der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger während der Ausbildungszeit Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten bezogen hat.

26

a) § 17 Abs. 1 AltPflG aF ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, nach dem der Beklagte als Träger der praktischen Ausbildung den Kläger als Altenpflegeschüler auszubilden hat. Die Geltung der Vorschrift wurde nicht wirksam abbedungen. § 7 des Ausbildungsvertrages schließt zwar - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist - einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung generell aus und nicht nur für den Fall des Bezugs der in § 17 Abs. 1 AltPflG aF genannten Leistungen aus öffentlichen Haushalten. Diese vertragliche Vereinbarung ist jedoch nichtig. § 17 Abs. 1 AltPflG aF befindet sich im 4. Abschnitt des Altenpflegegesetzes. Eine Vereinbarung zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers, die von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nach § 22 AltPflG nichtig.

27

b) Der Kläger hat während seiner Ausbildung keine öffentlichen Leistungen erhalten, die den Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung ausschließen oder beschränken. Der Kläger hat weder Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften erhalten. Die Leistungen nach dem BAföG, die er während des gesamten Zeitraums von Dezember 2006 bis Mai 2007 bezog, sind keine anderen vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF. Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

28

aa) Die Leistungen nach dem BAföG sind weder dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbar. Das sind nur Leistungen, die nach ihren Voraussetzungen, der Art der Berechnung und der Zielsetzung den im Gesetz ausdrücklich genannten Leistungen entsprechen. Dies trifft für Leistungen nach dem BAföG nicht zu.

29

(1) Unterhaltsgeld wurde nach § 153 iVm. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Altenpflegegesetzes(Gesetz vom 17. November 2000, BGBl. I S. 1513) geltenden Rechtslage (SGB III idF des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2000, BGBl. I S. 1394) bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gewährt. Voraussetzung dafür war, dass die Weiterbildung notwendig war, um die Berechtigten bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder dass wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war. Unterhaltsgeld sind nur Leistungen, die bei der Weiterbildung gewährt werden, nicht jedoch Leistungen für die erstmalige Ausbildung. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf enthielt einen Abschnitt „Umschulung“. Nach dessen § 26 Abs. 4 sollte § 17 Abs. 1 AltPflG, der ohne Einschränkung die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung vorsah, nicht gelten, soweit ein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III bestand. Die Umschulung sollte dazu beitragen, Personen ohne Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt eine qualifizierte Ausbildung zu verschaffen, wohingegen die Ausbildung der Berufsanfänger nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig der Nachwuchssicherung diente. Deshalb wurde die Zahlung der Ausbildungsvergütung dem Bereich der Altenpflege, die Zahlung der Leistungen für Umschülerinnen und Umschüler dem Anwendungsbereich des SGB III zugeordnet (BT-Drucks. 14/1578 S. 18). Die Regelung in § 26 Abs. 4 des Gesetzentwurfs wurde später als Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 1 AltPflG übernommen, da der Abschnitt „Umschulung“ im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend BT-Drucks. 14/3736 S. 28 f.).

30

Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung berechnete sich das Unterhaltsgeld ebenso wie das Arbeitslosengeld danach, welches Einkommen der Berechtigte in seinem letzten Arbeitsverhältnis erhalten hatte(§ 129 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung). Eine Anrechnung von Leistungen wegen der Teilnahme an einer Maßnahme - und damit auch der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz - sah das Gesetz nur vor, wenn insgesamt das Nettoentgelt aus der vorhergehenden Beschäftigung überschritten war (§ 159 Abs. 2 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung).

31

(2) Voraussetzungen und Höhe von Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Altenpflegegesetzes noch im Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534; künftig: RehaAnGlG) geregelt. Dieses sah die Gewährung von Übergangsgeld bei berufsfördernden Maßnahmen für Behinderte vor. Es sollte lediglich dann geleistet werden, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 RehaAnGlG). Es knüpfte damit an die Beseitigung von Zugangshindernissen zum Arbeitsmarkt für eine bestimmte Personengruppe an.

32

Das Übergangsgeld errechnete sich der Höhe nach grundsätzlich in Abhängigkeit vom zuletzt bezogenen Einkommen (§ 13 Abs. 3 und Abs. 6 RehaAnGlG). Soweit durch eine Tätigkeit während des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitseinkommen erzielt wurde, war es mit 80 % anzurechnen (§ 18 Abs. 2 RehaAnGlG).

33

(3) Sowohl das Unterhaltsgeld nach dem SGB III als auch das Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften wurden nicht bedarfsabhängig gewährt, sondern waren Entgeltersatzleistungen, die unabhängig vom Bedarf in Abhängigkeit vom zuvor bezogenen Arbeitsentgelt gewährt wurden. Sonstige Leistungen aus öffentlichen Haushalten sind mit ihnen deshalb nur vergleichbar iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF, wenn es sich entweder um eine Leistung zur Weiterbildung, also keine Leistung zur Förderung des unmittelbaren Berufseintritts, handelt oder wenn sie dazu beitragen sollen, Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu überwinden, und wenn die Leistung bedarfsunabhängig gewährt wird.

34

bb) Diesen Voraussetzungen entsprechen die Leistungen nach dem BAföG schon deshalb nicht, weil sie nach § 1 BAföG bedarfsorientiert gewährt werden.

35

3. Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung nach Nr. III der Anlage 10a-Ost zu den AVR-Diakonie in der ab 1. Juni 2004 gültigen Fassung und beträgt dementsprechend - worüber in der Verhandlung vor dem Senat Einigkeit bestand - 674,38 Euro brutto monatlich. Davon sind für Mai 2007 hinsichtlich der nicht geleisteten Arbeit am 16. Mai 31,13 Euro brutto (674,38 Euro brutto multipliziert mit 3, geteilt durch 13, weiter geteilt durch 5) abzuziehen, weil insoweit schon keine zulässige Anschlussrevision vorliegt.

36

a) Für die Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF gelten dieselben Regeln wie für die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Dies ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 AltPflG aF hinsichtlich des Anspruchs auf eine angemessene Ausbildungsvergütung ebenso gestaltet ist wie die entsprechenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes(§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, vorher § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Mit dem Altenpflegegesetz sollte der Rechtsstatus der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten denjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden (BT-Drucks. 14/1578 S. 12).

37

Danach hat die Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltspflichtigen Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfange „entlohnen“. Die gesetzliche Regelung stellt dabei nur eine Rahmenvorschrift dar und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest. Bei der Vereinbarung der Vergütung haben die Vertragsparteien einen gewissen Spielraum. Die Vereinbarung ist gerichtlich - auch in der Revisionsinstanz - darauf zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien die Grenzen ihres Spielraums gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 12). Gilt keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12, AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11).

38

b) Danach können als Kontrollmaßstab - entgegen der Ansicht des Klägers - hier nicht die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Dabei handelt es sich schon deshalb nicht um einschlägige Tarifverträge, weil der Beklagte kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist. Er ist vielmehr Teil der Diakonie. Kontrollmaßstab sind daher die im kirchenrechtlichen Rechtssetzungsverfahren zustande gekommenen AVR-Diakonie. Diese enthalten nach der Verkehrsanschauung in der Regel angemessene Vergütungen. Dabei kann dahinstehen, ob das Ergebnis dieses Rechtssetzungsverfahrens tariflichen Regelungen gleichzustellen ist (vgl. zur AGB-Kontrolle: BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15). Da das kirchliche Rechtssetzungsverfahren eine paritätische Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen bei dem Erlass der AVR-Diakonie vorsieht, ist davon auszugehen, dass die beiderseitigen Interessen auch hier ausreichend berücksichtigt werden. Da bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte selbst an die AVR-Diakonie gebunden ist und ob er diese Regelungen in die bei ihm durchgeführten Ausbildungsverhältnisse einbezogen hat. Selbst wenn damit der in den AVR geregelte Geltungsbereich und die Anwendung in der einzelnen Einrichtung auseinanderfallen (zu einer derartigen Möglichkeit bei kirchlichen Regelungen: BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 110, 60), ist Maßstab, was die AVR-Diakonie vorsehen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt (dazu BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11).

39

Gründe, hier einen anderen Maßstab anzulegen, sind nicht ersichtlich. Im Einzelfall kann es zwar Gründe geben, einen an sich geltenden Maßstab nicht zur Prüfung der Angemessenheit heranzuziehen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 21 f., BAGE 126, 12). Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass es sich bei dem Beklagten um eine gemeinnützige Einrichtung handelt. Dies stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in besonderer Weise zu bestimmen. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es gerade der Zweck der gemeinnützigen Einrichtung ist, zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit Arbeitsplätze zu schaffen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 37 ff., aaO). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen sind die den AVR-Diakonie unterfallenden Arbeitgeber ohnehin - zumindest fast - immer gemeinnützig. Dieser Aspekt hat deshalb schon bei der Schaffung der AVR und der darin geregelten Vergütungen Berücksichtigung gefunden.

40

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte über finanzielle Mittel für Ausbildungsvergütungen verfügt. Die gesetzliche Regelung, nach der eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, dient auch dazu, Verfälschungen des Ausbildungsmarktes zu vermeiden. Das schließt eine Orientierung an den finanziellen Möglichkeiten der Träger der praktischen Ausbildung aus (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 44, BAGE 126, 12).

41

c) Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung ist unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in den AVR festgelegte Vergütung - wie hier - um mehr als 20 % unterschreitet. Dies hat zur Folge, dass die volle tarifliche, branchenübliche oder in den AVR festgelegte Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. Die Begrenzung des Anspruchs auf das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitung widerspräche dem Zweck von § 17 Abs. 1 AltPflG aF. Diese Vorschrift soll eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherstellen. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Unterschreitung der nach der Verkehrsanschauung angemessenen Ausbildungsvergütung den Anspruch zu Gunsten des Trägers der praktischen Ausbildung auf das gerade noch Angemessene zu begrenzen (st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 50, BAGE 126, 12; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - zu I 8 der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auch nicht darauf an, dass der Beklagte dem Kläger die Absicht, keine Ausbildungsvergütung zu zahlen, bei Vertragsschluss eindeutig erklärt hat.

42

Es kann offenbleiben, ob kirchliche Einrichtungen nicht ohnehin mindestens die kirchenrechtlich für sie verbindlichen Sätze zu zahlen haben, damit die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung erfüllt ist.

43

4. Der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung entfällt nicht deshalb, weil der Beklagte den Ausbildungsvertrag wirksam angefochten hätte, der Kläger dem Beklagten Schadensersatz zu leisten hätte oder weil die Geltendmachung des Anspruchs treuwidrig wäre.

44

a) Der Beklagte hat den Ausbildungsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB)mit der Folge, dass der Ausbildungsvertrag als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen wäre (§ 142 Abs. 1 BGB).

45

aa) Der Beklagte kann die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht mit Erfolg auf seine Behauptung stützen, der Kläger habe darüber getäuscht, er werde während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses Leistungen nach dem SGB II beziehen.

46

(1) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Durch die Täuschungshandlung muss beim Erklärungsgegner ein Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen werden. Zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. An einem Irrtum fehlt es, wenn derjenige, der getäuscht werden soll, die Wahrheit kennt (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - zu II 1 und 2 a der Gründe, BAGE 96, 123).

47

(2) Danach berechtigt die behauptete Täuschung durch den Kläger den Beklagten nicht zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages. Selbst wenn der Kläger die Behauptung aufgestellt haben sollte, er werde für die gesamte Ausbildungsdauer Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann dadurch bei den für den Beklagten handelnden Personen kein Irrtum entstanden sein. Es ist allgemein bekannt, dass Leistungen nach dem SGB II von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft, der er angehört, abhängen (nunmehr §§ 11 f. SGB II), die sich ständig ändern können. Dass die für den Beklagten handelnden Personen von dieser allgemein bekannten Tatsache keine Kenntnis hatten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern das Gegenteil naheliegend.

48

bb) Auch soweit sich der Beklagte darauf stützt, der Kläger habe darüber getäuscht, seine Rechte nach dem Altenpflegegesetz wahrnehmen zu wollen, greift die Anfechtung nicht durch. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 612a BGB.

49

Diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zwischen den Parteien. Nach § 13 Abs. 3 AltPflG sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar. Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Anwendbarkeit von § 612a BGB nicht entgegen. Die Norm soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 23, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20). Dieser Zweck der Bestimmung gebietet eine dem Regelungszweck entsprechende Anwendung des ihr zugrunde liegenden Rechtsgedankens dahingehend, dass nicht nur die Ausübung eines Rechtes das Benachteiligungsverbot auslöst, sondern auch die dem vorgelagerte Täuschung, bereit zu sein, ein gesetzliches Recht auszuüben. Müsste der Altenpflegeschüler in diesen Fällen mit einer Anfechtung des Ausbildungsvertrages rechnen, wäre seine Freiheit der Entscheidung, ein bestehendes Recht auch wahrzunehmen, beeinträchtigt.

50

b) Der Kläger ist dem Beklagten nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Weder hat der Kläger den Beklagten so zu stellen, als wäre der Ausbildungsvertrag nicht geschlossen worden, noch war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten Informationen über die von ihm bezogenen öffentlichen Leistungen zukommen zu lassen, die den Beklagten bestimmt hätten, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Es sind auch keine Schadensersatzansprüche deshalb entstanden, weil sich der Kläger nicht ausreichend um öffentliche Leistungen bemüht hat.

51

aa) Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Beklagten so zu stellen, als wäre der Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen worden.

52

Allerdings kann eine Täuschung bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) begründen. Rechtsfolge ist, dass die Rechte aus dem durch die Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können; die Täuschung kann also zu einem Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung führen (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 62, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 8; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV der Gründe, BAGE 109, 294 allgemein für Erregung eines Irrtums beim anderen Vertragspartner; st. Rspr. des BGH seit 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196; vgl. auch BGH 18. September 2001 - X ZR 107/00 - zu II 2 c aa der Gründe, NJW-RR 2002, 308). Derartige Ansprüche des Beklagten scheitern hier jedoch daran, dass bei normativer Betrachtung (vgl. hierzu: BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 3 der Gründe, aaO) die gesetzlich mit einem Vertragsschluss zwingend verbundenen Rechtsfolgen nicht als Schaden im Rechtssinne anzusehen sind. Wer einen Vertrag schließt, an den - wie hier durch § 17 Abs. 1 AltPflG aF - der Gesetzgeber zwingende Rechtsfolgen knüpft, übernimmt das Risiko dafür, dass diese Rechtsfolgen auch eintreten. Er kann dieses Risiko nicht im Wege des Schadensersatzrechtes auf die andere Vertragspartei, zu deren Gunsten die Rechtsfolgen angeordnet werden, abwälzen.

53

bb) Ebenso wenig hat sich der Kläger deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil er - nach der Behauptung des Beklagten - dem Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, dass er keine weiteren Leistungen nach dem SGB II erhält und deshalb verhindert hat, dass dieser das Ausbildungsverhältnis während der gesetzlichen Probezeit (§ 18 AltPflG) kündigt. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung, an der Auflösung des eigenen Ausbildungsverhältnisses mitzuwirken(vgl. für Arbeitsverträge: BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 224 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 28). Darauf liefe es hinaus, wollte man einen Altenpflegeschüler verpflichten, dem Träger der praktischen Ausbildung Informationen zu liefern, die diesen dazu bestimmen könnten, im Interesse der Ersparnis finanzieller Aufwendungen das Ausbildungsverhältnis zu beenden.

54

cc) Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe es unterlassen, Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten in Anspruch zu nehmen, die den Beklagten von der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF befreit hätten, ist dieser Vortrag substanzlos. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, dass der Kläger Anspruch auf Geldleistungen gehabt hätte, die die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 1 AltPflG aF erfüllt hätten.

55

c) Die Geltendmachung der Forderungen durch den Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

56

aa) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt.

57

Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger sein Recht eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat und dabei unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, dass er auch künftig sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sowie dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 63).

58

Hier fehlt es schon am Zeitmoment. Der Kläger hat seine Ansprüche noch vor Ausspruch der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beklagten geltend gemacht.

59

bb) Der Kläger verstößt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

60

Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Es ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend bewerten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21, AP BetrAVG § 9 Nr. 23).

61

Im Streitfall liegt kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten vor. Ein Vertrauen des Trägers der praktischen Ausbildung darauf, Altenpflegeschüler würden die in ihrem Interesse vom Gesetzgeber gewährten Rechte nicht geltend machen, ist nicht schutzwürdig.

62

5. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 sind nicht nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Fällig sind Bezüge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 AVR-Diakonie am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat. Beide Bestimmungen gelten nach § 15 Abs. 1 der Anlage 10/V AVR-Diakonie auch für Schüler der Altenpflege. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2007 geltend gemacht. Das Schreiben lag dem Beklagten spätestens am 12. Juni 2007 vor. Es hat - trotz der offensichtlichen Fehlbezeichnung bei den Jahresangaben - die Ausschlussfrist für Ansprüche ab Dezember 2006 gewahrt.

63

6. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen an Altenpflegeschüler gewährt, die höher sind als die Ausbildungsvergütungen nach den AVR-Diakonie. Die Benennung eines einzelnen weiteren Altenpflegeschülers reicht insoweit nicht aus. Es fehlt an der notwendigen Gruppenbildung (vgl. BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 12, DB 2011, 1923).

64

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

65

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildungsvergütung für den Zeitraum von August 2006 bis November 2006 begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

66

1. Dem Kläger steht auch für diesen Zeitraum aus den unter B I genannten Gründen maximal eine monatliche Vergütung nach Nr. III Anlage 10a-Ost der AVR-Diakonie gültig ab 1. Juni 2004 von 674,38 Euro brutto monatlich zu. In dieser Höhe scheitert der Anspruch für den Zeitraum von August bis September 2006 nicht daran, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalten hat; dies sind keine iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten. Leistungen, die bedarfsabhängig gewährt werden, sind keine dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbare Leistungen, die den Anspruch nach dieser Regelung ausschließen - oben B I 2 b aa (3) -. Die Leistungen nach dem SGB II sind bedarfsabhängig (nunmehr: § 19 SGB II) und stehen dem Anspruch daher nicht entgegen.

67

2. Es bedarf jedoch tatsächlicher weiterer Feststellungen dazu, ob dieser Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist in § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn die AVR-Diakonie auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

68

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die AVR-Diakonie seien zwischen den Parteien nicht vereinbart. Es hat jedoch gleichzeitig den Ausbildungsvertrag der Parteien im Tatbestand seines Urteils in Bezug genommen. Der Ausbildungsvertrag enthält in § 1 Nr. 1.4 einen Verweis auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen des Trägers der praktischen Ausbildung, was die Anwendbarkeit der AVR-Diakonie möglich erscheinen lässt. Damit sind die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts widersprüchlich, was im Revisionsverfahren zu beachten ist, ohne dass es einer Verfahrensrüge bedürfte (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16, AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob durch die genannte Bestimmung des Ausbildungsvertrages die AVR-Diakonie in Bezug genommen sind. Das setzt angesichts der Vereinbarung in § 1 Nr. 1.4 des Ausbildungsvertrages voraus, dass die AVR-Diakonie beim Beklagten grundsätzlich angewendet wurden und dies im Betrieb allgemein bekannt war. Die bloß kirchenrechtliche Verpflichtung des Beklagten, die AVR-Diakonie anzuwenden, reicht nicht aus, um Rechtsfolgen im Ausbildungsverhältnis herbeizuführen, da kirchenrechtliche Regelungen keine normativen Wirkungen entfalten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18).

69

3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit zu Rechtsgründen vorzutragen, aus denen die Anwendung der Ausschlussfrist trotz ihrer Vereinbarung ausgeschlossen sein könnte.

70

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten der Anschlussrevision, zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

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    H.-J. Schepers    

        

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 3 AZR 575/09.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 Sa 305/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.09.2011 (2 Ca 1422/08) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2012 - 10 Sa 87/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2979/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.05.2011 verpflichtet ist,

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2012 - 10 Sa 86/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2953/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte w

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Juni 2012 - 3 Sa 30/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2011 - 6 Ca 1272/10 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. ..

Referenzen

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.

(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Oktober 2007 - 3 Sa 797/07 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am 29. Juni 1928 geborene Kläger trat mit Wirkung zum 1. April 1943 als Auszubildender zum Kaufmannsgehilfen in die Dienste der V ein. Diese firmierte später um in F GmbH. Ab 1962 war der Kläger dort als Handelsreisender tätig.

2

Mit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der V waren dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bei dieser bestehenden „Alters- und Invaliditätsrentenvereinbarung der Firma V“ zugesagt worden. Mit Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1973 wurde die betriebliche Altersversorgung neu geordnet. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde den Arbeitnehmern das Wahlrecht eingeräumt, die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse der Mitarbeiter der H-Gruppe VVaG(im Folgenden: Pensionskasse) zu beantragen. Über diese Pensionskasse wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der H-Unternehmensgruppe abgewickelt. Dabei wurde die Altersversorgung teilweise durch Arbeitgeberbeiträge und teilweise durch Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Der Kläger entschied sich in der Folgezeit für die Pensionskassenleistung und trat zum 1. August 1973 der Pensionskasse bei. Angestellte, die - wie der Kläger - am 31. Juli 1973 die in der bisherigen Vereinbarung über Alters- und Invaliditätsrenten der Fa. V vorgesehene Wartezeit von zehn Jahren erfüllt hatten und die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beantragten, erhielten eine auf einen festen Betrag lautende Einzelzusage auf Firmenrente. Maßstab für die Ermittlung der Höhe der Rente war der Betrag, der dem Angestellten nach Maßgabe der bisherigen Vereinbarung zugestanden hätte, wenn der Versorgungsfall am 31. Juli 1973 eingetreten wäre. Die F GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 1973 mit, dass sich seine Firmenrente auf 120,00 DM belaufe.

3

Mit Wirkung zum 1. Juni 1979 wurde die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger tätig war, von der F GmbH abgespalten und von der S GmbH, Teil der H-Unternehmensgruppe, weitergeführt.

4

Am 1. Januar 1983 wurde der Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig war, auf die He B GmbH übertragen. Bereits mit Schreiben von Dezember 1982 hatte die S GmbH den Kläger darüber informiert, dass die He B GmbH ab dem 1. Januar 1983 - nach Maßgabe der Bestimmungen des § 613a BGB in die Rechte und Pflichten „Ihres Arbeitsvertrages vollinhaltlich“ eintritt. Die He B GmbH befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bauanstrichsubstanzen in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Geschäftssitz war M. Dort befanden sich die Produktion, die Verwaltung und der Vertrieb. Darüber hinaus gab es in verschiedenen Städten Logistikstandorte, ua. in G. Die Geschäftsanteile der He B GmbH befanden sich im Besitz der He GmbH, W. Auch die He GmbH gehörte zur H-Unternehmensgruppe.

5

Im Jahre 1984 befand sich die He B GmbH in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte sie 211 Arbeitnehmer. Im August 1984 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der He GmbH und der Beklagten. Danach sollten die betrieblichen Aktivitäten der He B GmbH restrukturiert werden. Anschließend sollte die Beklagte die Geschäftsanteile der He B GmbH übernehmen.

6

Aufgrund der Vereinbarung wurde die Produktion der He B GmbH stillgelegt und ein Großteil der Mitarbeiter schied aufgrund einer Sozialplanregelung zum 31. Dezember 1984 aus. Übrig blieben 62 Mitarbeiter, die in den Bereichen Zentrale, Lager bzw. als Reisende oder Fachberater tätig waren. Nachdem die Beklagte die Geschäftsanteile der He B GmbH übernommen hatte, führte diese ihre Tätigkeit - mit Ausnahme der Produktion - mit den verbliebenen 62 Mitarbeitern weiter fort.

7

Auch der Kläger schied zum 31. Dezember 1984 bei der He B GmbH aus.

8

Bereits zuvor hatte die Beklagte dem Kläger - und auch anderen Mitarbeitern der He B GmbH - den Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 18. September 1984 fasste sie das Ergebnis der mit diesem geführten Verhandlungen wie folgt zusammen:

        

„Hiermit bestätigen wir Ihnen Ihre Einstellung als Außendienstmitarbeiter für unser Unternehmen im Verkaufsgebiet M.

        

1. Vertragsbeginn und Antrittsdatum: 1.01.1985.

        

2. Betriebszugehörigkeit

        

Die bisherige Betriebszugehörigkeit zur Firma He B GmbH wird auf das Arbeitsverhältnis angerechnet.

        

Als Einstellungstermin in diesem Sinne gilt daher der: 1.04.1943.

        

…       

        

5. Spesen und Firmenwagen

        

…       

        

Wir bieten Ihnen ferner an, sich im Rahmen einer hier im Hause bestehenden Gruppenunfall- sowie einer Direkt-Lebensversicherung zu beteiligen und überreichen Ihnen in der Anlage entsprechendes Informationsmaterial.“

9

Der Kläger wurde ab dem 1. Januar 1985 für die Beklagte tätig. Unter dem 1. Dezember 1984 hatte er auch das Angebot der Beklagten auf Abschluss der Direkt-Lebensversicherung bei der G Lebensversicherung AG angenommen. Finanziert wurde die Versicherung im Wege der Gehaltsumwandlung. Die Beklagte übernahm die auf die Versicherungsprämie entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer, § 40b EStG.

10

Bereits zuvor war allen Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass die Beklagte keine Versorgungsrechte, wie sie in der Leistungsordnung der H-Pensionskasse festgelegt sind, zusagen würde. Der Geschäftsführer der He B GmbH hatte den betreffenden Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, gesagt, dass es bei der Beklagten kein vergleichbares Versorgungswerk gebe und infolge dessen die bei der Pensionskasse erworbenen Rechte nicht fortgeführt werden könnten.

11

Mit Schreiben vom 15. März 1985 erteilte die H-Pensionskasse dem Kläger einen sog. Anwartschaftsausweis. Hierin bezifferte sie die Versorgungsanwartschaft des Klägers zum 31. Dezember 1984 auf monatlich 791,91 DM. In diesem Betrag enthalten ist der von der He B GmbH finanzierte Teilanspruch der Altersrente mit monatlich 498,41 DM(= 254,83 Euro). Ab dem 1. Januar 1985 wurde der Kläger als außerordentliches Mitglied der Pensionskasse geführt. Ab diesem Tag wurden arbeitgeberseitig auch keinerlei Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet; auch Arbeitnehmerbeiträge wurden durch den Kläger ab dem 1. Januar 1985 nicht mehr entrichtet.

12

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31. August 1993 außerordentlich. In dem daraufhin vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess, der vor dem Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen - 11 Ca 4967/93 - geführt wurde, schlossen die Parteien am 7. Oktober 1993 den folgenden Vergleich:

        

„1.

Die Parteien sind sich einig, daß das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, jedoch auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.08.1993 geendet hat.

        

…       

        
        

4.   

Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt.

                 

Es besteht weiterhin Einigkeit, daß die Gehälter des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt bezahlt sind.

        

…“   

        
13

Zu einem späteren Zeitpunkt machte der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Der Rechtsstreit, in dem es um Urlaubsabgeltungsansprüche, Spesenforderungen und Provisionszahlungen ging, war ebenfalls beim Arbeitsgericht München (- 14 Ca 02808/94 -) rechtshängig und wurde durch Anwaltsvergleich erledigt, der auf Vorschlag des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zustande kam. Der Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 hat folgenden Inhalt:

        

„1)

Die Firma B zahlt an Herrn O zur Abgeltung der noch streitigen Spesenerstattungsansprüche einen Betrag in Höhe von DM 7.500,-- …

        

2)   

Herr O verpflichtet sich nach Abschluss dieses Vergleichs, die vor dem Arbeitsgericht München rechtshängige Klage, Az: 14 Ca 02808/94, unverzüglich zurückzunehmen.

        

3)   

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus vorstehender Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind.“

14

Bereits seit dem 1. Juli 1993 bezieht der Kläger ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso erhält er seitdem Leistungen der Pensionskasse der H-Gruppe und ein Ruhegeld von der F GmbH. Zum Jahreswechsel 1993/1994 kam zudem die von der Beklagten für den Kläger bei der G Lebensversicherung AG abgeschlossene Lebensversicherung zur Auszahlung. Der Kläger erhielt die entsprechenden Leistungen.

15

Die Leistungen der H-Pensionskasse beliefen sich ab dem 1. Juli 1993 zunächst auf monatlich 404,90 Euro. Hierin enthalten war der durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Teil mit 254,83 Euro. Die Pensionskassenleistungen wurden erstmalig zum 1. Januar 1996 um 5,6 %, sodann zum 1. Januar 1999 um 4,2 % und letztmalig zum 1. Januar 2002 um 5,09 % nach § 16 BetrAVG angepasst. Ab dem 1. Januar 2002 erhielt der Kläger monatliche Zahlungen iHv. 468,28 Euro.

16

Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 wandte sich der Kläger an die H-Pensionskasse und bat um Anpassung der laufenden Rente zum 1. Januar 2005. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 antwortete die Kasse dem Kläger wie folgt:

        

„… Die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungsverpflichtung ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die Aufgabe Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Die B GmbH & Co. KG als Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat einer Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge zum 01.01.2005 nicht zugestimmt.

        

Diese Mitteilung erfolgt namens und im Auftrag der B GmbH & Co. KG.“

17

Mit der am 22. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung bzw. Verschaffung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtung aus der Versorgungszusage der F GmbH auf die Pensionskassenleistungen sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der bei ihr verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1993 aufzustocken. Darüber hinaus sei die Beklagte auch für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG eintrittspflichtig. Dass es zum 1. Januar 1985 zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte gekommen sei, folge daraus, dass diese der Anpassung der Betriebsrenten für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 ausdrücklich nicht zugestimmt habe. Damit habe sie ihre Schuldnerstellung eingeräumt. Ein Anerkenntnis des Betriebsübergangs sei auch in der Anrechnung der Vordienstzeiten zu sehen. Zwischen der Pensionskasse und der Beklagten habe im Übrigen ein Dienstleistungsvertrag bestanden, in welchem geregelt worden sei, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrente des Klägers sei und die Pensionskasse diese lediglich verwalte. Jedenfalls sei der Betriebsteil in G im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Dieser Betriebsteil sei für den Vertrieb verantwortlich gewesen und mit seinem gesamten Personalbestand, mit Inventar, dem Fuhrpark, dem Pachtvertrag für das Grundstück und dem Kundenstamm auf die Beklagte übergegangen. Belegt werde dies durch das Schreiben der Stadt G vom 19. Februar 2007 nebst Gewerbeauskunft, das Schreiben der He B GmbH vom 10. Dezember 1984 sowie die Auftragsbestätigung der Fa. Ba AG vom 13. August 1986. Er, der Kläger, sei bei der He B GmbH als Mitarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil G beschäftigt gewesen. Dies belege das Schreiben der He B GmbH vom 17. Januar 1983 sowie das Schreiben der He B GmbH von Februar 1983. Seine Zugehörigkeit zum Betriebsteil G werde ferner bewiesen durch sein Schreiben vom 18. Oktober 1984 sowie das Schreiben der m GmbH vom 2. März 1989. Bei dem Betriebsteil in G habe es sich um den Außendienststützpunkt gehandelt. Daraus, dass er mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen habe, in dem die Pensionskassenleistung nicht erwähnt worden sei, könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 613a BGB nicht zur Disposition der Parteien stehe. Ebenso könne die Beklagte sich nicht auf Verwirkung berufen. Vor dem Hintergrund der langen Verjährungsfristen könne das Rentenstammrecht nicht verwirken. Fälligkeit der Forderung sei zudem erst am 1. Juli 1993 eingetreten. Auch habe die Beklagte ihre Pflicht verletzt, auf den Betriebsübergang hinzuweisen, § 613a BGB. Letztlich diene das Rechtsinstitut der Verwirkung nicht dem Schutz vor unbekannten Forderungen.

18

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe per 1. Januar 2005 gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 721,30 Euro. Hierzu hat er folgende Berechnung angestellt: Die insgesamt zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeitszeit belaufe sich auf 239 Monate. Davon entfielen 137 Monate, mithin 57,32 % auf die bei der He B GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeitszeit vom 1. August 1973 bis 31. Dezember 1984 und 102 Monate, mithin 42,68 % auf die bei der Beklagten vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1993 verbrachte Betriebszugehörigkeitszeit. Die volle von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente betrage deshalb 254,83 Euro(= Teil der Pensionskassenleistung, die auf Arbeitgeberleistungen beruht) : 57,32 % x 100 = 444,57 Euro. Hiervon sei die von der Pensionskasse tatsächlich gezahlte Betriebsrente insoweit in Abzug zu bringen, als sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhe, mithin iHv. 254,83 Euro. Damit habe er ab dem 1. Juli 1993 gegenüber der Beklagten einen um 189,74 Euro höheren Betriebsrentenanspruch, mithin einen Anspruch iHv. insgesamt 594,64 Euro (= 404,90 Euro + 189,74 Euro). Dieser Anspruch habe sich entsprechend den zunächst „richtigen“ Dynamisierungen wie folgt erhöht: Ab dem 1. Januar 1996 um 5,6 % aus 594,64 Euro = 33,30 Euro, ab dem 1. Januar 1999 um 4,2 % aus 627,94 Euro = 26,37 Euro sowie ab dem 1. Januar 2002 um 5,09 % aus 654,31 Euro = 33,30 Euro. Ab dem 1. Januar 2002 stehe ihm deshalb eine monatliche Betriebsrente iHv. 687,61 Euro zu. Diese sei ab dem 1. Januar 2005 gem. § 16 BetrAVG mit 4,9 % zu dynamisieren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Verbraucherpreisindex für Deutschland in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2005 von 103,4 Punkten auf 108,3 Punkte gestiegen sei, was unstreitig ist. Damit habe er ab dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 721,30 Euro. Die Ablehnung der Anpassung der Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 sei unbillig.

19

Für die Vergangenheit ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrenten ab dem 1. Januar 2002 wie folgt: Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ergebe sich unter Berücksichtigung eines Zahlungssolls von 687,61 Euro und einer tatsächlichen Zahlung iHv. 468,28 Euro eine monatliche Differenz von 219,33 Euro, mithin eine Differenz iHv. insgesamt 7.895,88 Euro. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 ergebe sich bei einem Zahlungssoll von 721,30 Euro und einer tatsächlichen Zahlung iHv. 468,28 Euro eine Differenz von 253,02 Euro monatlich, mithin eine Gesamtforderung über 5.313,42 Euro. Die Summe dieser beiden Beträge hat der Kläger mit dem Antrag zu 2. eingeklagt.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2006 zusätzlich zu der von der Pensionskasse H bezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 468,28 Euro eine weitere monatliche Betriebsrente iHv. 253,02 Euro zu bezahlen,

                 

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum 1. Oktober 2006 einen Betriebsrentenanspruch iHv. monatlich 253,02 Euro zu der bereits laufend von der Pensionskasse H bezahlten Betriebsrente von 468,28 Euro zu verschaffen,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2006 iHv. 13.209,30 Euro zu bezahlen,

                 

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2006 eine Betriebsrente von einmalig 13.209,30 Euro zu verschaffen,

        

3.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für rückständige Betriebsrenten iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen Letzten eines Monats zu bezahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche geltend machen. Auf einen Betriebsübergang könne er sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Mit der Übernahme der Geschäftsanteile der He B GmbH habe sich lediglich ein Gesellschafterwechsel vollzogen, zu einem Betriebsübergang sei es hierdurch nicht gekommen. Die He B GmbH habe mit den verbliebenen 62 Mitarbeitern den Betrieb ohne Produktion fortgeführt. Das weitere Vorbringen des Klägers zum Betriebsübergang im Hinblick auf die Betriebsstätte in G sei unsubstantiiert. Der Kläger sei auch nicht Mitarbeiter der Betriebsstätte in G gewesen. Hierbei habe es sich um ein Lager, einen Logistikstandort gehandelt, der eine eigene Organisationseinheit dargestellt habe. Es sei dort Ware eingelagert worden, die auf unterschiedliche Weise an die Kunden gelangt sei. Von G aus seien zB die ca. 35 „Fläden“(Einzelhandel) beliefert worden. Ferner seien Waren von den Kunden in G selbst abgeholt und von dort aus an die Kunden versandt worden. Zum Teil seien Waren auch bei anderen Niederlassungen bestellt worden, dann aber über die Niederlassung in G zur Auslieferung gekommen, wenn dies entsprechend gewünscht worden sei. Zum Teil seien die Bestellungen auch über die Außendienstmitarbeiter erfolgt, die diese dann an die betreffende Niederlassung, so auch an die Niederlassung in G, weitergegeben hätten. Die Außendienstmitarbeiter seien in den Logistikstützpunkt nicht organisatorisch integriert worden. Sie hätten mehr oder weniger autark gearbeitet. Im Wesentlichen habe es nur generelle Steuerungsmechanismen gegeben, die zentral für den Außendienst von Mü aus erfolgt seien. Die Außendienstmitarbeiter seien die einzelnen Niederlassungen nur angelaufen, wenn Schriftwechsel zu veranlassen oder entgegenzunehmen war und sonstige Unterstützungen erforderlich gewesen seien. Bei der Betriebsstätte in G habe es sich damit lediglich um ein Lager gehandelt, der Kläger sei aber im Außendienst tätig gewesen. Zu seiner Eingliederung in den Betriebsteil G habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Selbst wenn von einem Betriebsübergang auszugehen sei, hätte der Kläger dennoch keine Ansprüche. Er habe mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen und damit das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt. Schließlich seien mit der Vereinbarung vom 28. November 1995 etwaig bestehende Ansprüche aufgehoben worden. Bei dieser Vereinbarung habe es sich nicht um einen Beendigungsvergleich gehandelt. Im Übrigen habe der Kläger seine Ansprüche auch verwirkt. Er sei mit Ablauf des 31. Dezember 1984 bei der He B GmbH ausgeschieden und habe bereits am 15. März 1985 den Anwartschaftsausweis der Pensionskasse erhalten. Diesem Schreiben habe er nicht widersprochen. Nach dem 31. Dezember 1984 seien auch von seinem Einkommen zugunsten der Pensionskasse keine Einbehalte vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger gewusst, dass die ursprüngliche Versorgungszusage nicht fortbestand. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er bereits am 1. Juli 1993 in den Ruhestand getreten sei; auch nach Einsetzen der Leistungen der Pensionskasse habe er keine weiteren Leistungen von der Beklagten verlangt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger 22 Jahre untätig geblieben sei, weshalb das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt sei. Es sei ihr auch nicht mehr zumutbar, etwaige Ansprüche des Klägers zu erfüllen. Sie habe keine Rückstellungen aufgebaut und keine Beträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung erbracht. Die steuerlichen Nachteile seien derzeit noch nicht zu beziffern.

22

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 23. Februar 2007der Pensionskasse der Mitarbeiter der H-Gruppe VVaG und der F GmbH in M den Streit verkündet.

23

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe zu dem von ihm behaupteten Betriebsübergang nicht substantiiert vorgetragen. Er habe auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten, nur das Lager in G übernommen zu haben, zu dem der Kläger als Außendienstmitarbeiter nicht gehöre, nicht weiter vorgetragen. Er habe weiter keine Stellung genommen zu der Behauptung der Beklagten, es habe bezüglich des Ausscheidens vieler Mitarbeiter, ua. des Klägers, bei der He B GmbH einen Sozialplan gegeben, aufgrund dessen auch er ausgeschieden sei. Er habe sich weiter nicht dazu verhalten, schon im September 1984 sich mit der Beklagten auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages geeinigt zu haben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente verwirkt.

24

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des unstreitigen Parteivorbringens kann derzeit noch nicht entschieden werden, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche zustehen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

26

A. Die Revision des Klägers ist zulässig.

27

Sie ist aufgrund der Zulassung durch Beschluss des Senats vom 11. März 2008 - 3 AZN 1330/07 - statthaft.

28

Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift unter B) keinen Sachantrag formuliert hat. Zwar muss die Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird(Revisionsanträge). Diese Erklärung muss allerdings nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Revisionsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lässt, in welchem Umfang das landesarbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 - zu II der Gründe, NJW-RR 1995, 1154; 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2006, 2705 zu dem insoweit entsprechenden § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nF bzw. § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründungsschrift gerecht. Der Kläger hat hierin ausdrücklich darauf hingewiesen, er fordere von der Beklagten die Erhöhung seiner aus der Zeit ab dem 1. August 1973 herrührenden monatlichen Betriebsrente, wobei er die Hinzurechnung seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten vom 1. Januar 1985 bis einschließlich 30. Juni 1993 und die Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2005 gem. § 16 BetrAVG verlangt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass Ziel seines Rechtsmittels insoweit die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist. Dies hat er zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Ebenso hat er klargestellt, dass es sich bei dem Antrag zu A) aus der Revisionsbegründungsschrift nicht um einen eigenständigen neuen Antrag handelte, dieser Antrag vielmehr als Minus in den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträgen enthalten war.

29

B. Die Revision ist auch begründet.

30

I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig. Mit dem Antrag zu 1. macht der Kläger eine wiederkehrende Leistung geltend, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, so dass auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können(§ 258 ZPO). Sein Antrag ist so zu verstehen, dass er die Zahlung der monatlichen Betriebsrente längstens für die Dauer seines eigenen Lebens begehrt.

31

II. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Klage begründet ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es insoweit darauf an, ob die Beklagte aus der dem Kläger ursprünglich von der F GmbH erteilten Versorgungszusage durch Übernahme des Betriebsteils in G nach § 613a BGB verpflichtet wurde, weil der Kläger zu diesem Betriebsteil gehörte. Sollte dies der Fall sein, so stünde der Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 einem Anspruch des Klägers nicht entgegen; ebenso wenig wäre sein Anspruch gegen die Beklagte verwirkt. Das Landesarbeitsgericht hat zu einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten aus der Versorgungszusage wegen Betriebsübergangs nach § 613a BGB keine Feststellungen getroffen. Bereits dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

32

1. Dem Kläger waren die Pensionskassenleistungen zunächst von der F GmbH zugesagt worden. Nach Abspaltung der betrieblichen Organisationseinheit, in der der Kläger bei der F GmbH tätig war, und Weiterführung durch die S GmbH, war Letztere Versorgungsschuldnerin geworden. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Wege des Betriebsübergangs von der S GmbH auf die He B GmbH war wiederum diese ab dem 1. Januar 1983 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Kläger eingetreten(§ 613a BGB)und hierdurch Versorgungsschuldnerin geworden.

33

2. Die Beklagte ist nicht dadurch Versorgungsschuldnerin geworden, dass sie die Geschäftsanteile der He B GmbH übernommen hat. Der sog. share deal führt nur zu einem Gesellschafterwechsel, er stellt keinen Betriebsübergang dar und bewirkt nicht den Übergang von Versorgungsverpflichtungen.

34

3. Die Beklagte hat die Versorgungsverpflichtung auch nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages im September 1984 übernommen. Ausweislich dieses Vertrages hat sie zwar die bisherige Betriebszugehörigkeit zur He B GmbH auf das Arbeitsverhältnis angerechnet; die Parteien haben sich dahin geeinigt, dass als Einstellungstermin in diesem Sinne der 1. April 1943 gilt. Allerdings war dem Kläger sowohl von Seiten der Beklagten, als auch vom Geschäftsführer der He B GmbH ausdrücklich gesagt worden, dass die Beklagte die bei der He B GmbH bestehende Altersversorgung nicht weiterführen würde. Ausweislich der Nr. 5 der Einstellungsbestätigung hatte die Beklagte dem Kläger angeboten, sich im Rahmen einer bestehenden Gruppenunfall- sowie einer Direkt-Lebensversicherung zu beteiligen. Ein Angebot auf Weiterführung bzw. Übernahme der Versorgungszusage war damit nicht gemacht worden.

35

4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung der Pensionskasse vom 18. Juli 2005. Diese lässt sich auch dahin interpretieren, dass die Beklagte sich lediglich(im Innenverhältnis) gegenüber der Pensionskasse zur Abwicklung der Betriebsrentenansprüche für die F GmbH bzw. die He B GmbH verpflichtet hatte. Dies entspricht auch dem Standpunkt der Pensionskasse, den diese mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 16. Februar 2007, das der Kläger selbst zur Akte gereicht hat, kundgetan hat.

36

5. Die Verpflichtung aus der ursprünglich von der F GmbH erteilten Versorgungszusage könnte jedoch im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen sein.

37

Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu(st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - Rn. 26 mwN, AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111).

38

a) Die Beklagte hat den Standort in G in der Istraße im Wege des Betriebsübergangs von der He B GmbH übernommen. Der Kläger, den diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat für die Übernahme dieses Standorts durch die Beklagte hinreichend substantiiert vortragen. Er hat insoweit behauptet, dieser Logistikstützpunkt sei mit seinem gesamten Personalbestand, mit Inventar, dem Fuhrpark(bestehend aus vier Lkw), dem Pachtvertrag für das Grundstück und dem Kundenstamm auf die Beklagte übergegangen. Er hat sich zudem auf eine Gewerbeauskunft der Stadt G vom 19. Februar 2007, das Schreiben der He B GmbH vom 10. Dezember 1984 sowie die Auftragsbestätigung der Ba AG vom 13. August 1986 berufen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die He B GmbH noch im Dezember 1984 ihr Gewerbe „Lager Istraße“ beim Gewerbeamt abgemeldet und mitgeteilt hatte, dass die von ihr zuvor betriebene unselbständige Zweigstelle in G ab dem 1. Januar 1985 von der Beklagten übernommen würde. Die Gewerbeauskunft der Stadt G vom 19. Februar 2007 belegt auch, dass die Beklagte in der Istraße einen Betrieb unterhalten hat; gemeldete Tätigkeit war: „Farben, und Lacken, Malereibedarfsartikel“. Aus der „Meldung“ auf S. 2 der Auskunft geht hervor, dass die Beklagte das Gewerbe zum 1. Januar 1985 wegen „Übernahme“ angemeldet hatte. Das Schreiben der Ba AG vom 13. August 1986 zeigt schließlich eine tatsächliche Tätigkeit der Beklagten in diesem Logistikstützpunkt auf. Gegenüber diesem Vorbringen hat sich die Beklagte mit einem schlichten Bestreiten eines Betriebsübergangs und der Geltendmachung, der Kläger habe im Hinblick auf den Betriebsübergang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, verteidigt. Dies reicht nicht aus.

39

b) Noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger dem übertragenen Betriebsteil in G überhaupt angehörte. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger diesem Betriebsteil zugeordnet war.

40

Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a BGB auf den Erwerber übergeht(vgl. BAG 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 87, 120; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).

41

Auch für seine Zugehörigkeit zum Betrieb/Betriebsteil in G hat der Kläger bislang hinreichend Indizien vorgetragen. Er hatte zwar zunächst nur allgemein behauptet, er sei bei der He B GmbH als Mitarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil G beschäftigt gewesen; zur näheren Erläuterung dieser Tatsachen hat er sich aber auf die Schreiben der He B GmbH vom 17. Januar 1983 sowie Februar 1983, sein eigenes Schreiben vom 18. Oktober 1984 sowie das Schreiben der m GmbH vom 2. März 1989 berufen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die He B GmbH, die mit Wirkung zum 1. Januar 1983 die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger bei der S GmbH tätig gewesen war, im Wege des Betriebsübergangs übernommen hatte, den Kläger sowohl disziplinarisch als auch fachlich dem Stützpunkt G zugewiesen hatte. So folgt aus dem Schreiben der He B GmbH vom 17. Januar 1983, dass ab dem 1. Januar 1983 für die Stützpunkte G, A und R Herr Ho sowohl disziplinarisch als auch fachlich für die Mitarbeiter der He B GmbH zuständig war. Aus dem Schreiben des Klägers selbst vom 18. Oktober 1984 ergibt sich, dass dieser im Vorfeld seines Vertragsabschlusses mit der Beklagten vergeblich versucht hatte, von Herrn Ho die „zum Vertrag benötigten und klärenden Unterlagen“ zu erhalten. Das Schreiben der m GmbH vom 2. März 1989 belegt schließlich, dass die Außendiensttätigkeit des Klägers in den Abschluss eines Vertrages mündete, der in G abzuwickeln war, der Kläger also auch nach Übernahme des Betriebs/Betriebsteils „G“ durch die Beklagte weiter hierfür tätig war. Weiteres Vorbringen des Klägers war schon deshalb nicht zu erwarten, weil er als Außendienstmitarbeiter nicht ständig in G war.

42

Die Beklagte hat die Zuordnung des Klägers zum Betrieb/Betriebsteil in G bestritten und geltend gemacht, hierbei habe es sich lediglich um ein Lager gehandelt, die Außendienstmitarbeiter seien in den Logistikstützpunkt nicht organisatorisch integriert worden. Die Außendienstmitarbeiter seien die einzelnen Niederlassungen nur angelaufen, wenn Schriftwechsel zu veranlassen oder entgegenzunehmen war und sonstige Unterstützungen erforderlich gewesen seien. Nachdem das Arbeitsgericht es als unstreitig behandelt hatte, dass der Kläger nicht zum „Lager“ G gehörte, war von der Beklagten weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten.

43

Da das Landesarbeitsgericht die Frage eines etwaigen Betriebsübergangs offengelassen hat, hat es nunmehr zu klären, ob der Kläger dem übertragenen Betrieb/Betriebsteil in G überhaupt angehörte. Die Zurückverweisung gibt zunächst der Beklagten Gelegenheit, zu diesem Punkt, insbesondere zur Tätigkeit des Klägers und seiner Eingliederung - wo auch immer - entsprechenden Vortrag zu leisten. Aus ihrem Vorbringen, der Kläger sei ausweislich seines Arbeitsvertrages für das Verkaufsgebiet M eingestellt gewesen, kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Zuordnung zu einem bestimmten Verkaufsgebiet nichts darüber aussagt, welchem Betrieb/Betriebsteil der Kläger bei der Beklagten organisatorisch angehörte.

44

c) Die Tatsache, dass der Kläger zum 31. Dezember 1984 bei der He B GmbH „ausgeschieden“ war und mit Wirkung zum 1. Januar 1985 mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, stünde einem etwaigen Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus der ursprünglich von der F GmbH erteilten Versorgungszusage nicht entgegen.

45

Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Kläger dem Betrieb bzw. dem Betriebsteil G angehörte, wäre das Arbeitsverhältnis durch den mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag - entgegen deren Rechtsauffassung - nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden; der Arbeitsvertrag wäre vielmehr insoweit wegen Umgehung des § 613a BGB(vgl. hierzu BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108) unwirksam mit der Folge, dass er einem Betriebsübergang nicht entgegenstünde.

46

d) Einem etwaigen Anspruch des Klägers steht in keinem Falle der Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 entgegen, in welchem sich die Parteien unter Nr. 3) darüber geeinigt haben, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus der Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind. Mit dieser „Erledigungsklausel“ haben die Parteien etwa bestehende Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtsgeschäftlich zum Erlöschen gebracht.

47

aa) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag(§ 397 Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist schließlich anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen. Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BAG 7. November 2007 - 5 AZR 880/06 - Rn. 17, BAGE 124, 349; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 a aa der Gründe, BAGE 114, 33).

48

bb) Vorliegend bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger wolle auf Ansprüche verzichten. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Es kommt hinzu, dass der Verzicht voraussetzt, dass die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen. Dies kann weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten der Beklagten angenommen werden. Dass im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 28. November 1995 die Pensionskassenzusage überhaupt erörtert worden wäre, ist weder ersichtlich noch wurde hierzu etwas vorgetragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass keine der Parteien an eine etwaige Verpflichtung der Beklagten aus der von der F GmbH erteilten Versorgungszusage überhaupt gedacht hat. Gerade die Beklagte hat ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, sie sei zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht davon ausgegangen, dass Rentenverpflichtungen aus dem alten Arbeitsverhältnis übernommen würden.

49

cc) Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigen. Damit hatten sie auch ihnen nicht bekannte Ansprüche zum Erlöschen bringen wollen. Eine solche Erklärung ist ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis(BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 a bb der Gründe, BAGE 114, 33).

50

Das konstitutive negative Schuldanerkenntnis erstreckt sich jedoch nicht auf Versorgungsansprüche des Klägers. Gesamterledigungsklauseln haben eine besondere Funktion. Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der Verkehrsauffassung im Arbeitsleben derartige Erledigungsklauseln regelmäßig nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche die Parteien nicht gedacht haben. Damit sind derartige Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Sie haben meist einen hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen(vgl. BAG 9. November 1973 - 3 AZR 66/73 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 163 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 28). Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung; ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - zu III der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71; 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 - AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 56). Eine derartige unmissverständliche Erklärung fehlt im vorliegenden Fall.

51

Ein Abweichen von dieser Auslegungsregel ist nicht vor dem Hintergrund geboten, dass die Vereinbarung vom 28. November 1995 nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, sondern erst geraume Zeit danach, und zudem auf Vorschlag des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zustande gekommen ist. Die Parteien haben mit der Gesamterledigungsklausel in der Anwaltsvereinbarung vom 28. November 1995 für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und weitere Streitigkeiten verhindern wollen. Häufig geben - wie der vorliegende Fall zeigt - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachte weitere Ansprüche Veranlassung, sich auf eine Gesamterledigungsklausel zu verständigen. Auch die Tatsache, dass die in Rede stehende Vereinbarung auf Arbeitnehmerseite von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers veranlasst wurde, stellt die Anwendbarkeit der og. Auslegungsregel nicht in Frage. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers war mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers erkennbar nicht befasst.

52

e) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Kläger dem Betriebsteil in G angehörte, wäre sein Anspruch auch nicht verwirkt.

53

aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten(Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113).

54

bb) Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Allerdings hat das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird(BGH 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 146, 217; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 38, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121).

55

cc) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft.

56

(1) Zwar ist davon auszugehen - hierauf stellt das Landesarbeitsgericht letztlich auch entscheidend ab -, dass das Untätigbleiben des Klägers bis zum 30. Juni 1993 für die Frage einer etwaigen Verwirkung keine Relevanz hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verwirkung von vornherein ausscheidet, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht, das Zeitmoment also nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen beginnt(BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 99, 92; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 42, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121). Danach wäre davon auszugehen, dass der Kläger etwas mehr als 13 Jahre lang seine Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht hat.

57

(2) Es kann dahinstehen, ob diese Zeitdauer zur Bejahung des Zeitmoments ausreicht. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen bereits deshalb nicht vor, weil das Umstandsmoment nicht erfüllt wäre.

58

Das Berufungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung mehrere Umstände berücksichtigt: Der Kläger habe den ihm von der Beklagten angebotenen Arbeitsvertrag akzeptiert, in dem ihm die Möglichkeit einer bestimmten Form der Altersversorgung angeboten worden sei. Zudem sei ihm im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ausdrücklich erklärt worden, dass die alte Pensionskassenleistung nicht fortgeführt werde. Dies habe er auch daran erkennen können, dass von seinem Gehalt ab dem 1. Januar 1985 für die Pensionskassenleistung weder Beiträge einbehalten noch abgeführt worden seien; schließlich habe ihm die Pensionskasse bereits im März 1985 mitgeteilt, dass er als außerordentliches Mitglied geführt werde und zum 31. Dezember 1984 eine unverfallbare Anwartschaft erworben habe. Als weiteres Umstandsmoment komme hinzu, dass der Kläger mit dem Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 zu erkennen gegeben habe, dass mit weiteren Ansprüchen nicht zu rechnen sei. Der Beklagten sei schließlich die verspätet geforderte Erfüllung nicht mehr zuzumuten, da sie keine Rückstellungen gebildet habe.

59

Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob für das Umstandsmoment an Geschehnisse angeknüpft werden kann, die sich vor Beginn des Zeitmoments ereignet haben. Sollte die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs aus der Versorgungszusage verpflichtet sein, so wären sämtliche von ihr angeführten und vom Landesarbeitsgericht berücksichtigten Umstände nicht geeignet, bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, der Kläger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen: Sollte die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage eingetreten sein, so wäre der mit ihr geschlossene Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam. Hatte die Beklagte § 613a BGB umgangen, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen des Klägers von vornherein nicht in Betracht.

60

Darüber hinaus stellt die dem Kläger in dem neuen Arbeitsvertrag angebotene und von diesem auch angenommene Versorgungszusage keinen Ausgleich für die Aufgabe der Pensionskassenleistung dar. Bei der Direkt-Lebensversicherung, auf die sich der Kläger mit der Beklagten geeinigt hatte, handelt es sich um eine solche, die durch Gehaltsumwandlung finanziert wurde, während die Pensionskassenleistung nur zum Teil auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhte. Auch aus der Erklärung, die Beklagte führe die Pensionskassenleistung nicht weiter, könnte diese zu ihren Gunsten nichts ableiten. Im Falle einer Zugehörigkeit des Klägers zum Betriebsteil G wäre sie im Wege des Betriebsübergangs in die Versorgungsverpflichtung eingetreten und wäre für den Fall, dass sie nicht Mitglied der Pensionskasse hätte werden können, aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis dennoch zur Leistung verpflichtet gewesen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Auch den vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Umstand, der Kläger habe seine Ansprüche in den anderen Verfahren nicht geltend gemacht, könnte keine Bedeutung beigemessen werden. Dies stellt nichts anderes als das schlichte Untätigbleiben und damit keinen besonderen Umstand dar, aus dem Vertrauensschutz für die Beklagte hätte erwachsen können. Dies gilt auch dann, wenn in dem Zusammenhang der Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 mitberücksichtigt wird. Dieser Anwaltsvergleich erfasste Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht. Letztlich wäre auch die Tatsache, dass die Beklagte keine Rückstellungen gebildet hat, kein im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigender Umstand. Die Rückstellungen hätte die Beklagte während des laufenden Arbeitsverhältnisses bilden müssen, also noch während eines Zeitraums, der vor Beginn des Zeitmoments liegt. Ein Untätigbleiben des Klägers wäre demnach nicht kausal dafür, dass keine Rückstellungen gebildet wurden.

61

Damit ließe sich nur feststellen, dass der Kläger seit dem Bezug seiner Renten schlicht untätig geblieben ist und besondere Umstände, die den Eindruck hätten erwecken können, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, nicht festzustellen wären.

62

f) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger dem Betrieb bzw. Betriebsteil in G zugehörig war, stünde damit allerdings nur fest, dass die Beklagte infolge des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage eingetreten war mit der Folge, dass sich die bei ihr verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten betriebsrentenerhöhend auswirken würden und dass sich die zum 1. Januar 1996, 1. Januar 1999 und 1. Januar 2002 erfolgten Rentenanpassungen auch auf den erhöhten Betrag erstrecken würden. Vom Landesarbeitsgericht zu klären wäre allerdings noch, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Leistungen nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 besteht. Insoweit hat zwar der Kläger bislang hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Beklagte müsste nun allerdings Gelegenheit haben, auf das Vorbringen des Klägers zu erwidern.

        

    Reinecke    

        

    Schlewing    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Perreng    

        

    Bialojahn    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.

(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).

(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.

(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.