Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2018 - 2 Sa 114/17

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.05.2017 (11 Ca 511/16) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Zur Klarstellung wird im Hinblick auf die im Kammertermin gestellten Anträge der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.05.2017 (11 Ca 511/16) wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,78 € Arbeitslohn netto für den Monat Juli 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger als Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage 769,71 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 4.078,00 € festgesetzt.

III. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. Er war in der Zeit vom 01.11.2015 bis 06.07.2016 bei der Beklagten als Schlosser zum monatlichen Bruttogehalt von 1.504,50 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige, fristgemäße Kündigung. Mit seiner am 19.09.2016 beim Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 sowie die Abgeltung von 14 Urlaubstagen, die zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 06.07.2016 noch offen waren. Erstinstanzlich verfolgte der Kläger auch die Zahlung von 300 Überstunden. Diesbezüglich wies das Arbeitsgericht die Klage des Klägers ab. Die Entscheidung wurde insoweit rechtskräftig. Die Beklagte hat für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 das Arbeitsverhältnis mit einem Bruttobetrag in Höhe von 267,75 Euro abgerechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Blatt 56 der Akte verwiesen. Den Nettoverdienst in Höhe von 201,78 Euro zahlte die Beklagte nicht an den Kläger aus. Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 972,16 Euro brutto rechnete die Beklagte mit Abrechnung vom 20.11.2017, welche die Beklagte dem Landesarbeitsgericht im ersten Kammertermin am 28.11.2017 übergab, ab. Den sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag in Höhe von 769,71 Euro zahlte die Beklagte ebenfalls nicht an den Kläger aus. Der Kläger bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 7. Juli 2016 bis 5. August 2016 Krankengeld. Am 05.08.2016 begab sich der Kläger zum Jobcenter und beantragte dort Arbeitslosengeld II. Auf diesen Antrag des Klägers wurde ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab dem 1. September 2016 bewilligt.

2

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

3

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2016 zu erteilen.

4

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,78 Euro Arbeitslohn netto für den Monat Juli 2016 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage in Höhe von 972,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

4. Die Beklagte wird verurteilt, über die geleisteten Überstunden für den Zeitraum vom November 2015 bis 31.07.2016 eine Abrechnung zu erteilen.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.604,00 Euro brutto Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptete, der Kläger habe von ihr- zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt - diverses Werkzeug und Material erhalten. Hierzu gehörten nach Darstellung der Beklagten Rüstungsteile im Wert von 2.410,00 Euro, ein Verlängerungskabel im Wert von 160,00 Euro, ein Hilti-Akku im Wert von 120,00 Euro, eine zwei Meter lange Aluleiter im Wert von 70,00 Euro, eine Klappleiter im Wert von 120,00 Euro sowie weitere Kleinteile. Diese ihm überlassenen Teile habe der Kläger entwendet. Die Kriminalpolizei habe einzelne Teile, insbesondere Gerüstteile, im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Kläger festgestellt. Die Gerüstteile, die nicht im Eigentum des Klägers stünden, habe die Beklagte sodann zu deren Eigentümern zurückgebracht. Die Beklagte behauptet Gegenansprüche gegen den Kläger, mit denen sie in Höhe der geltend vom Kläger gemachten Ansprüche gegen die Forderung des Klägers aufrechne.

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Mit Urteil vom 16.05.2017 verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 201,78 Euro netto für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 sowie zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 972,16 Euro brutto. Der Anspruch auf die Zahlung des Entgeltes stützt das Arbeitsgericht auf § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, auf §§ 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie auf § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe c Bundesurlaubsgesetz. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen seien, da die Beklagte eine Aufrechnungslage nicht dargelegt habe. Die Beklagte habe (weiter) nicht dargelegt, dass das Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2016 und die Urlaubsabgeltung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c BGB übersteige.

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Das Urteil ist der Beklagten am 23.06.2017 zugestellt worden. Die Beklagte legte am 29.06.2017 rechtszeitig Berufung ein und hat diese Berufung auch rechtszeitig begründet.

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Die Beklagte und Berufungsführerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht zu teilweise stattgegeben. Ihre Aufrechnung greife durch, so dass Zahlungsansprüche nicht bestünden. Die Beklagte habe mit Schadensersatzansprüchen im Sinne von § 823 BGB die Aufrechnung erklärt, weshalb Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten wären. Der Kläger habe von der Beklagten Werkzeuge und Materialien erhalten. Diese habe er an sich genommen und sich zugeeignet. Im Zuge einer Durchsuchung am 20. Juli 2016 seien von der Polizei eine Vielzahl von Gegenständen beschlagnahmt worden, unter anderem ein Gerüstboden mit Klappe, Gerüststangen, Alu-Winkel etc. Diese Rüstungsteile seien sodann den Eigentümern zurückgegeben worden. Viele Gegenstände habe der Kläger aber nicht zurückgegeben. Diese Gegenstände hätten von der Kriminalpolizei bei der Durchsuchung nicht eindeutig der Beklagten zugeordnet werden können. Dennoch habe sich der Kläger, so behauptet die Beklagte, diese Gegenstände, die sich im Einzelnen aus einer Anlage zur Klagerweiterung (Blatt 57 d. A.) ergeben würden, zugeeignet. Diese Aufstellung erfasse mit Ausnahme der Position 5 nur Gegenstände, die beim Kläger nicht aufgefunden wurden oder welche von der Polizei bei der Durchsuchung nicht eindeutig der Beklagten zuzuordnen waren. Im Kammertermin vom 06.03.2018 erklärte die Beklagte, an der bisherigen Aufrechnungserklärung nicht festzuhalten, sondern die Aufrechnung nur noch hinsichtlich der Positionen 1 (Hilti-Akku, ca.120 €), 12 (Verlängerungskabel 220V und 380 V, ca. 160 €) und der Position 22 (Klappleiter, ca. 120 €) der Anlage zum Schriftsatz vom 14.03.2017 zu erklären. Im Übrigen werde an der Aufrechnung nicht festgehalten. Mit der Beschränkung der Aufrechnung sei ein Verzicht ausdrücklich nicht verbunden.

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Die Beklagte beantragt zuletzt:

14

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16. Mai 2017, zugestellt am 23. Juli 2017, dahingehend abzuändern, dass die Klaganträge zu Ziffer 1 und 2 abgewiesen werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht durchgreife. Dies beruhe schon auf den Pfändungsfreigrenzen, welche nicht eingehalten seien. Der Kläger bestreitet, dass er noch Gegenstände von der Beklagten habe. Die Gegenstände, die bei der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden seien, seien durch die Polizei der Beklagten zurückgegeben worden. Weitere Gegenstände habe der Kläger nicht. Jedenfalls stünden die Gegenstände nicht im Eigentum der Beklagten. Von der Abrechnung, die die Beklagte im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 28.11.2017 dem Gericht übergeben habe, habe die Klägerseite keine Mehrfertigung erhalten. Soweit dort ein Nettobetrag von 769,71 Euro ausgewiesen werde, werde nunmehr die Zahlung des Nettobetrages begehrt.

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Wegen des Weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

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1. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zurecht zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger von der Beklagten insgesamt eine Zahlung in Höhe von 201,78 Euro netto sowie 972,16 Euro brutto begehren kann, welche – nach Abrechnung des Bruttobetrages in der Berufungsinstanz durch die Beklagte und nach deren Erklärung, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben – zu Gesamtzahlungsansprüchen in Höhe von 963,49 Euro (netto) führen. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 Euro 201,78 netto verlangen und für die Urlaubsabgeltung 761,71 Euro netto. Die entsprechenden Ansprüche leiten sich aus §§ 611 Abs. 1 BGB, 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie §§ 5, 7 Bundesurlaubsgesetz her.

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2. Der Kläger ist Inhaber der Ansprüche und ist aktivlegitimiert. Ein Anspruchsübergang liegt nicht vor. Ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass das Arbeitsentgelt und die soziale Leistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Notwendig ist also eine zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung, dem Lohnanspruch und der Sozialleitung. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistung des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG, Urteil vom 26.05.1993, 5 AZR 405/92, Rn. 17). Vorliegend wurde zwar Krankengeld für den Zeitraum ab 07.07. bis einschließlich 05.08. gezahlt. Die Zahlungsansprüche für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 decken sich aber zeitlich mit dem Krankengeldanspruch nicht, so dass kein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II auf den Krankengeldträger vorliegt.

22

Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes II wurden auf den Antrag des Klägers vom 05.08.2016 vom Jobcenter ausweislich des Leistungsbescheides erst ab 1. September 2016 gezahlt. Zwischen dem 06.08. und dem 01.09. liegen 18 Arbeitstage im Sinne des zwischen den Parteien gelebten Arbeitszeitregimes (Montag bis Freitag), so dass die Urlaubsabgeltung vollständig in einem Zeitraum erfolgte, für den dem Kläger keine Leistungen nach SGB II gezahlt wurden. Auch ein Anspruchsübergang auf das Jobcenter liegt insoweit mangels zeitlicher Kongruenz von Leistungszeitraum und Abgeltungsanspruch als Substitut des Anspruchs auf Urlaubsgewähr nicht vor.

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3. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

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a. Grundsätzlich erfolgt materiell-rechtlich die Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem „anderen Teil“ (§ 388 BGB). Die Erklärung der Aufrechnung ist als einseitige Willenserklärung materiell-rechtlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Materiell-rechtlich entfaltet die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erfolgte „Beschränkung der Aufrechnung“ damit keine Wirkung. Infolge der Doppelnatur der Aufrechnung im Prozess als Prozesshandlung ist der Beklagten jedoch eine (teilweise) Rücknahme der Aufrechnung möglich, wobei die Prozessaufrechnung zurückgenommen oder auch inhaltlich beschränkt werden kann (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2006, 9 Sa 132/06, Rn.115).

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Die Beklagte hat aber im vorliegenden Fall keine wirksame Rücknahme der Prozessaufrechnung erklärt. Die Erklärung der Beklagten im Kammertermin vom 06.03.2018, wonach nur einzelne Positionen aus der Liste der an den Kläger übergebenen Gegenstände aufrechnungsweise den Zahlungsansprüchen entgegengehalten werden, verbindet die Beklagte ausdrücklich nicht mit einer Beschränkung der in der Berufung gestellten Anträge auf Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und vollständige Klageabweisung der Zahlungsansprüche. Zugleich soll nach der eindeutigen Erklärung der Beklagten im Kammertermin ausdrücklich mit der Beschränkung der Aufrechnung kein Anerkenntnis oder Verzicht verbunden sein. Eine wirksame Beschränkung der Prozessaufrechnung auf einzelne Positionen der als Anlage zur Klageerwiderung beigelegten Aufstellung liegt mithin nicht vor. Die Erklärung der Beklagten ist vielmehr perplex, wobei letztlich die von der Beklagten ausdrücklich zu Protokoll erklärten Anträge den allein entscheidenden Inhalt des Berufungsbegehrens der Beklagten bilden. Danach nimmt die Beklagte ausdrücklich keine Beschränkung der Berufung vor.

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b. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist nicht hinreichend bestimmt, weshalb die Aufrechnung aus diesem Grunde scheitert. Für die Aufrechnung als Verfügungsgeschäft gilt grundsätzlich das für alle Verfügungen bestehende Bestimmtheitserfordernis. Im Grundsatz müssen die beiden Verfügungsobjekte - die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung und die von der Aufrechnung betroffene Passivforderung - so genau bezeichnet werden, dass dem Empfänger der Aufrechnungserklärung und Aufrechnungsgegner klar ist, welche Forderungen gemeint sind. Zu beachten ist, dass die prozessrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Aufrechnungseinwandes schärfer sind, als diejenigen bei einer außerprozessualen Aufrechnung. Bei der Prozessaufrechnung genügt es nicht, dass dem Aufrechnungsgegner bekannt ist, welche Forderungen gemeint sind. Die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung muss vielmehr nach Gegenstand und Grund (§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO) so genau bezeichnet werden, dass eine rechtskräftige Entscheidung (§ 322 Abs 2 ZPO) über sie ergehen kann (BGHZ 149, 120, 124; OLGR Frankfurt 2001, 149, 150; jurisPK-BGB/Rüssmann Rn 39). Fehlt es daran, muss die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden (Musielak/Musielak § 322 Rn 83; BGHR Zivilsachen ZPO § 322 Abs 2 Aufrechnung 1; BGH NJW 1994, 1538; 1997, 743; 2001, 3616). Nach OLG Köln (NJW 2005, 1128, 1129) genügt es (zumindest) den prozessualen Bestimmtheitsanforderungen nicht, wenn gegen eine eingeklagte Forderung die Aufrechnung „mit wesentlich höheren (Steuer-)Forderungen“ erklärt wird, aber nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, um welche (Steuer-) Forderungen es sich dabei handelt.

27

Hinzu kommt, dass, soweit sich die aufgerechnete Forderung sich aus verschiedenen Teilbeträgen, die sich wiederum aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen, der Anspruchsinhaber im Einzelnen anzugeben hat, wie sich die Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt. Zudem muss der Anspruchsinhaber bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, III ZR 138/05, Rn. 9; BAG, Urteil vom 17.09.2013, 3 AZR 300/11 Rn. 113). Hierauf hat das Landesarbeitsgericht mehrfach hingewiesen und der Beklagten aufgegeben, zur Substantiierung, Bezifferung und Priorisierung ihrer Gegenansprüche näher vorzutragen. Soweit aber – wie vorliegend – aufrechnungsweise nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird, muss angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung, mit der aufgerechnet wird, aufgliedert. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend - lediglich mit einem „Betrag in Höhe der Klageforderung“ aufgerechnet wird. Die Beklagte hat aber vorliegend die erforderliche Individualisierung nicht vorgenommen und insbesondere nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Gegenansprüche infolge welchen (deliktischen) Verhaltens Ansprüche gegen den Kläger angeführt werden. Die Beklagte stellt völlig allgemein und unspezifiziert „Gegenforderungen aus § 823 BGB“ zur Aufrechnung und behauptet, der Kläger habe sich ihm überlassene Gegenstände, Werkzeuge und Materialien angeeignet. Worin hierbei ein (deliktisches oder sonstiges pflichtwidriges) Verhalten des Klägers begründet sein soll, bleibt dabei völlig im Dunkeln. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht hinreichend bestimmt.

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c. Der Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen gegen den Kläger, die zur Aufrechnung gestellt werden, reicht nicht aus. Auch im Berufungsverfahren ist es der Beklagten nicht gelungen, darzustellen, dass der Kläger überhaupt eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, welche eine Aufrechnung gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 963,49 Euro rechtfertigen könnte. Die pauschale Behauptung, der Kläger habe sich ihm nicht gehörende Werkzeugteile oder sonstige Materialien zugeeignet, reicht hierzu nicht aus. Die Schadensersatzhaftung des Klägers als Arbeitnehmer setzte nämlich voraus, dass die Voraussetzungen der § 823 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit §§ 242, 246 SGB erfüllt sind. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Klägers gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt haben müsste und sein Verhalten für die Rechtsgutverletzung an Rechtsgütern der Beklagten kausal wäre. Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass entsprechend der Einlassung der Beklagtenseite im Kammertermin, wonach aufrechnungsweise lediglich die in einer Anlage zur Klagerwiderung (Blatt 57 d. A.) aufgeführten Gegenstände seien sollen, sich die Aufrechnung ausschließlich auf diese Gegenstände beschränken soll. Weitere Gegenstände, Materialien oder Werkzeuge sind zudem von der Beklagten auch nicht benannt worden.

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Der Kläger hat im Kammertermin erklärt, nicht mehr im Besitz von Gegenständen, Werkzeug oder Materialien der Beklagten zu sein. Sämtliche Gegenstände, die im Zuge der Durchsuchung beim Kläger von der Polizei der Beklagten zugeordnet wurden, seien der Beklagten übergeben worden. Weitere Gegenstände, etwa die Gerüstböden oder die Winkel, seien nicht Eigentum der Beklagten, sondern stünden im Eigentum von Dritten oder gehörten dem Kläger selbst. Diese Aussage des Klägers deckt sich mit der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin der Berufungsinstanz, wonach diejenigen Gegenstände aus der Anlage zur Klagerwiderung, die nicht durch die Polizei zurückgeführt worden seien, von der Polizei auch nicht der Beklagten hatten zugeordnet werden können.

30

Ersichtlich deckt sich somit – mit Ausnahme der Gerüstteile - die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung der nach ihrer Behauptung dem Kläger überlassenen Gegenstände nicht mit denjenigen Gegenständen, hinsichtlich derer letztlich ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund stehen etwaige Gegenansprüche der Beklagten auch nicht im Zusammenhang mit einem offenbar andere Gegenstände betreffenden Strafverfahren, welches gegen den Kläger geführt wurde.

31

Wegen Diebstahls (§ 242 StGB) bzw. Unterschlagung (§ 246 StGB) macht sich darüber hinaus nur derjenige strafbar, welcher sichfremde Gegenstände zueignet. Vorliegend ist es der Beklagten hinsichtlich der in der Anlage angeführten Gegenstände bereits nicht gelungen, darzulegen, dass der Kläger fremden Gewahrsam gebrochen hat bzw. sich diese Gegenstände zugeeignet hat. Der Kläger hat bestritten, noch im Besitz dieser Gegenstände zu sein. Diese Gegenstände wurden auch nicht beim Kläger aufgefunden. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt, Eigentümerin dieser, in der Liste nur allgemein umschriebenen Gegenstände zu sein. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann und in welchem Zusammenhang sie dem Kläger diese Gegenstände ausgehändigt hatte. Ein Aushändigen der Gegenstände an den Kläger schließt zudem einen Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl im Sinne von § 242 StGB aus. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass allein der Kläger Zugriff auf diese Gegenstände hatte. Selbst wenn ein Fehlbestand an Werkzeug etc. bei der Beklagten festgestellt worden wäre, stellte dies jedoch nur dann einen Ansatz zur weiteren Überlegung und Überprüfung im Hinblick auf etwaige Diebstahls- und Unterschlagungsvorwürfe dar, wenn feststünde, dass für diesen Fehlbestand alleine und ausschließlich der Kläger verantwortlich gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden.

32

d. Auf all dies kommt es jedoch nicht, weil die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die entsprechenden Werkzeugstücke nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 06.07.2017 vom Kläger herausgefordert wurden. Auch eine Unterschlagung kommt daher nicht in Betracht. Denn selbst wenn man unterstellte, dass vorliegend die dem Kläger zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kläger vorhanden waren, läge eine Unterschlagung nämlich nur dann vor, wenn der Kläger die Gegenstände nach Herausgabeaufforderung nicht herausgegeben hätte und diese beim Kläger noch vorhanden gewesen sind. Das schlichte „Weiterbehalten“ von Gegenständen stellt, da auch eine Verwahrung möglich ist, rechtlich keine Zueignung im Sinne des § 246 StGB dar.

33

Selbst wenn man auch insoweit unterstellte, dass im Bestand der Beklagten nicht mehr sämtliches Werkzeug enthalten ist, lässt sich aus diesem Umstand nicht schließen, dass ausschließlich der Kläger als Täter in Betracht kommt. Immer dann, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber aber konkret darlegen, worauf er seine Annahme stützt, dass der betreffende Arbeitnehmer allein als Täter in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass er darlegen muss, wann welche Verstöße begangen wurden und warum andere Personen als Täter ausscheiden. Vorliegend hat Beklagte im Rahmen der Darlegungslast nicht vorgetragen, dass der Kläger allein für die Fehlbestände verantwortlich sein kann. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, spätestens in der Berufungsinstanz im Einzelnen schlüssig darzulegen, wann dem Kläger welche Gegenstände ausgehändigt wurden, wann der Kläger aufgefordert wurde, welche Gegenstände zurückzugeben, dass diese Gegenstände beim Kläger zum Zeitpunkt der Rückgabeaufforderung vorhanden waren und dass der Kläger sich diese Gegenstände, die im Eigentum der Beklagten stehen müssten, zugeeignet hat. Unstreitig sind zwar Gerüstteile beim Kläger aufgefunden worden, welche jedoch den Eigentümern zurückgegeben wurden. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung zu Lasten der Beklagten liegt sowohl aufgrund der Rückgabe, als auch mangels Eigentumsnachweises der Beklagten, nicht vor. Auch die weiteren Gegenstände, die von im Rahmen der Durchsuchung beim Kläger von der Polizei beschlagnahmt wurden und sodann der Beklagten zugeordnet wurden, stehen eigenen Aussagen der Beklagten im Kammertermin zur Folge nicht im Eigentum der Beklagten. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts, im Rahmen einer unzulässigen „Amtsermittlung“ aus einer Anlage zur Klagerwiderung, auf die die Aufrechnung gestützt wird, diejenigen Gegenstände herauszusuchen und zu spezifizieren, hinsichtlich derer möglicherweise entsprechende Gegenansprüche bestehen könnten. Dies gilt umso mehr, als von der Beklagten nicht dargelegt ist, inwiefern im Zuge der polizeilichen Beschlagnahme gerade diejenigen Gegenstände, hinsichtlich derer nunmehr Gegenansprüche angeführt werden, wieder der Beklagten zurückgegeben wurden.

34

Eine Aufrechnung ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich ein Schaden in kausaler Weise durch ein Fehlverhalten des Klägers verursacht wurde. Hinsichtlich etwaiger Verbringungskosten im Hinblick auf die beim Kläger beschlagnahmten Gerüstteile von Drittunternehmen stellen diese, da die Beklagte nicht Eigentümerin der Teile war, lediglich einen etwaigen Vermögensschaden der Beklagten bzw. Aufwendungen der Beklagten dar. § 823 BGB schützt aber allein das Eigentum, nicht jedoch das Vermögen. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 242, 246 StGB greift hinsichtlich dem im Eigentum von Dritten stehenden Gerüstteile zu Gunsten der Beklagten nicht.

35

4. Weiterhin ist eine Aufrechnung bereits – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – infolge der Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen ausgeschlossen.

36

a. Nach § 394 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nämlich nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Beim Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Nur für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, greifen die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzung der Pfändungsfreiheit liegen beim Arbeitgeber, vorliegend der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002, 6 AZR 569/01, Rn. 16).

37

Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, das Arbeitseinkommen bzw. der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens sowie die pfändungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO seien im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Einwendungen beschränken sich somit auf die Äußerung einer (abweichenden) Rechtsansicht. Zum pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens hat die Beklagte als Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht, ist von Amts wegen gehalten, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu ermitteln. Im Urteilsverfahren gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz, so dass die Aufrechnung schon aus diesem Grunde nicht durchgreift und die Berufung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.

38

b. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu weiter ausgeführt:

39

Anerkannt ist zwar, dass nach dem Wortlaut und dem Zweck der Pfändungsfreigrenzen das zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird (ebenso BAG, Urteil vom 17.02.2009, 9 AZR 676/07, Rn. 29). So kann die Berufung des Arbeitnehmers auf Pfändungsschutz dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat. Dies gilt allerdings nicht pauschal und unbeschränkt. Ein solcher Fall liegt hier zudem nicht vor. Insofern sind zu Ungunsten der Beklagten die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung von Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen (ebenso BAG, Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 756/95). Der Schuldner, hier die Beklagte, darf nicht so weitgehend in Versorgungs- bzw. Lohnzahlungsansprüche eingreifen, dass der Anspruchsberechtigte, hier der Kläger, auf Sozialhilfe angewiesen ist, um seinen Lebensbedarf zu decken. Der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche, vorliegend Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen. Diesem schützenswerten Interesse der Allgemeinheit wäre nur dann genügt, wenn dem Arbeitnehmer das Existenzminimum verbleibt (vgl. hierzu schon BAG, Urteil vom 16.06.1960, 5 AZR 121/60, AP Nr. 8 zu § 394 BGB).

40

Die Beklagte kann dem Kläger im konkreten Fall nicht entgegenhalten, dass er im Zeitraum vom 07.07. bis 05.08. Krankengeld bezogen habe und insofern sozial abgesichert sei. Wesentlich kommt es hierbei allein auf den Umstand an, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 Zahlungsansprüche gegen die Beklagte hat, die die Beklagte nicht erfüllte. Würde man das an den Kläger gezahlte Krankengeld als Einkommen im Rahmen der Vorgaben des Pfändungsschutzes berücksichtigen, würde der Beklagten in Folge der sozialen Absicherung des Klägers über das Krankengeld mittelbar die Möglichkeit eröffnet, Gegenansprüche im Rahmen der Aufrechnung unter Außerachtlassung des sozialen Pfändungsschutzes und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Krankengeldkasse durchzusetzen.

41

Gleiches gilt im Hinblick auf die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, wobei hierbei darüber hinaus gerade keine Leistungen des Jobcenters für den Zeitraum vom 06.08.2016 bis 31.08.2016 erfolgten und insoweit gerade keine soziale Mindestabsicherung gegeben wäre.

42

Da darüber hinaus die Beklagte zum Verstoß gegen Treu und Glauben, also zum Einwand der Treuwidrigkeit, entgegen der ihr insofern obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine Tatsachen, sondern allenfalls Rechtsansichten vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung dieses Einwandes in keinem Fall in Betracht.

43

Nach dem Vorstehenden hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.

III.

44

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO.

45

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil erkennbar die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Referenzen - Urteile

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2018 - 2 Sa 114/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2018 - 2 Sa 114/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2006 - III ZR 138/05

bei uns veröffentlicht am 12.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 138/05 Verkündet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 300/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenbur

Referenzen

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

9
1. a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen einer Rechnung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungsposten handelt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO und Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - BGHR ZPO [31. Dezember 2001] § 253 Abs. 2 Nr. 2, Bestimmtheit 57, Teilklage).

Tenor

Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. April 2011 - 6 Sa 1683/10 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 - 5 Ca 19696/09, WK 5 Ca 1861/10 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 198,39 Euro seit dem 31. Dezember 2008 und aus weiteren 4.454,59 Euro seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch über den 31. Dezember 2009 hinaus verpflichtet ist, an den Kläger jährlich im November eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 zustehenden laufenden monatlichen Ruhegeldleistungen sowie darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegeld als jährliche Sonderzuwendung hat.

2

Der am 16. Oktober 1930 geborene Kläger war bei dem Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 1993 als AT-Angestellter beschäftigt. Im „Anstellungsvertrag“ vom 1. Oktober 1966 heißt es:

„…

6. Nach Ablauf der Probezeit erwerben Sie den Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte. Hierüber erhalten Sie zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben.

…“

3

Mit Schreiben vom 3. September 1980 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Altersversorgung“ mit:

        

„Sehr geehrter Herr H,

        

nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01.10.1976 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen.

                 
        

Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:

                 

1.    

ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit,

                 

2.    

Witwengeld (60 % des Ruhegehalts)

                          

Geschiedene Ehefrauen erhalten keine Witwenbezüge,

                 

3.    

Waisengeld

                          

im Rahmen der jeweiligen Bundesbeamtenregelung.

                 
        

Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden sind.

        

Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein männlicher Versorgungsberechtigter eine Altersrente bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, sofern er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinngemäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der längeren Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Altersrente eingestellt.

                 
        

Auf das betriebliche Ruhegeld werden angerechnet:

        

a)    

Renten aus der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus

                 

1)    

Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile)

                 

2)    

der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten

                 

3)    

Beitragsleistungen der VdTÜV.

                          
                 

Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Werteinheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufgeteilt.

                 

VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form gewährt, daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

        

b)    

Befreiungsversicherungen, und zwar in der Weise, daß unabhängig davon, welche Leistungen aus ihnen tatsächlich fällig werden, für die Anrechnung auf das betriebliche Ruhegehalt gemäß den Bestimmungen des Absatzes a) diejenige Sozialversicherungsrente zugrunde gelegt wird, die sich ohne Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben hätte.

        

c)    

Renten, Kapitalabfindungen und Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, soweit sie die Bezüge überschreiten, die bei Anerkennung der früheren Versorgungsdienstzeit im Staatsdienst nach § 2 Absatz 2 erreicht werden.

                 
        

Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und andere Bezüge aus

        

d)    

der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung,

        

e)    

Unfällen und Schädigungen, soweit die oben bezeichneten Ansprüche des Betroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben.

                 

…       

        

Die Anrechnungsklausel gilt seit 01.01.1968.

        

Betriebliches Ruhegeld wird insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberücksichtigt bleiben hierbei jedoch eventuelle Bezüge nach d) und e).

        

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.

        

Wir behalten uns vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

        

...“   

4

Auch die übrigen AT-Angestellten des Beklagten erhielten ein entsprechendes Schreiben.

5

In den ab dem 1. Januar 1981 gültigen „Richtlinien“ des Beklagten „für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)“ (im Folgenden: VdTÜV 81) heißt es:

        

„Die Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., Essen, - im folgenden VdTÜV genannt - gewährt jedem ihrer Verwaltungsangestellten - im folgenden Geschäftsstellenangehörige genannt - eine Altersversorgung nach den Bestimmungen dieser Richtlinien. Zu den Verwaltungsangestellten im Sinne dieser Richtlinien zählen alle vollbeschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die nicht im Besitz einer Einzelzusage sind.

        

…“    

6

Am 12. Januar 1984 vereinbarten der Beklagte und der Betriebsrat die „Versorgungsordnung zur Regelung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenen-Versorgung bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)“ (im Folgenden: VdTÜV 84). Die VdTÜV 84 trat zum 1. Januar 1984 in Kraft. Sie lautet auszugsweise:

        

        

㤠1

                 

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

1       

Die VdTÜV - nachfolgend Verein genannt - gewährt jedem regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zum Verein steht oder danach im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit aufnimmt, eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

        

…       

        
                 

§ 10

                 

Weihnachtsgeld

                 

Versorgungsempfänger erhalten zusätzlich ein Weihnachtsgeld.

        

…       

        
                 

§ 12

                 

Höhe des Weihnachtsgeldes

                 

Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht den für den Monat November gezahlten Versorgungsleistungen.

        

…       

        
                 

§ 21

        

…       

        
        

2       

Die Versorgungsordnung gilt für die Mitarbeiter des Vereins, die nach Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in die Dienste des Vereins eintreten.

        

3       

Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verw.-Angestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) weiter.

        

4       

Mitarbeiter, denen Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben oder durch die ‚Richtlinien für die Altersversorgung der Verw.-Angestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV)‘ zugesagt wurden, können bis zum 31. März 1984 verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der für sie maßgebenden bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollen.“

7

Der Kläger hat von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 eingeräumten Möglichkeit, die Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.

8

Nachdem der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 1990 zum Leiter des Geschäftsbereichs Dienstleistungen berufen worden war, schlossen die Parteien am 3. August 1990 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 einen „Dienstvertrag“, der ua. folgenden Inhalt hat:

        

㤠8

        

Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

(1)     

Die Herrn H mit Schreiben vom 03.09.1980 gegebene einzelvertragliche Zusage auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß als Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung gilt.

        

(2)     

Zeiten, für die vorgezogenes Ruhegeld nach § 7 gezahlt worden ist, werden bei der Ermittlung der Höhe der Anwartschaft einbezogen.“

9

Der Kläger bezieht seit dem 1. November 1993 eine vorgezogene Altersrente von der Beklagten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrug seine monatliche gesetzliche Rente in den Jahren 2006 und 2007 sowie in den Monaten Januar bis März 2008 jeweils 1.830,10 Euro, in den Monaten April bis Juni 2008 jeweils 1.839,90 Euro, in den Monaten Juli bis Dezember 2008 sowie in den Monaten Januar bis Juni 2009 jeweils 1.860,21 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2009 jeweils 1.905,04 Euro.

10

Ausweislich des Rentenbescheides des Klägers vom 29. Oktober 1993 erwarb dieser in der Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Mai 1961 insgesamt 7,5103 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen, in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 insgesamt 2,5550 Entgeltpunkte aufgrund von freiwillig nachgezahlten Beiträgen, in der Zeit vom 16. Mai 1963 bis zum 31. Januar 1964 insgesamt 1,0988 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen, in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 insgesamt 6,2097 Entgeltpunkte aufgrund von freiwilligen Beiträgen und in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Oktober 1993 insgesamt 44,0995 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen. Aus dem Rentenbescheid des Klägers geht unter der Überschrift „Bewertung beitragsfreier Zeiten“ zudem hervor, dass 106 Monate „Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung“ in der Zeit vom 16. Oktober 1946 bis zum 21. Februar 1951, vom 22. Oktober 1951 bis zum 30. April 1954 und vom 1. Mai 1954 bis zum 29. Februar 1956 mit insgesamt 8,5648 Entgeltpunkten bewertet wurden, so dass die Summe aller im Rentenbescheid ausgewiesenen Entgeltpunkte 70,0381 beträgt.

11

Das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO betrug in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich in diesen Jahren auf monatlich jeweils 105,28 Euro. Im Kalenderjahr 2008 betrug das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.481,46 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 108,54 Euro. In den Monaten Januar bis Juni 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.690,94 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 111,58 Euro. Im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.885,00 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 114,38 Euro.

12

Der Kläger erhielt von dem Beklagten in den Kalenderjahren 2006 und 2007 ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro. Zudem gewährte ihm der Beklagte im November 2006 und im November 2007 eine Sonderzahlung in Höhe des monatlichen Ruhegeldes für den Monat November, dh. iHv. jeweils 3.273,63 Euro. Im Kalenderjahr 2008 zahlte der Beklagte dem Kläger in den Monaten Januar bis März ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, in den Monaten April bis Juni ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.411,53 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.393,66 Euro. Zudem erbrachte er im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro. Im Kalenderjahr 2009 bezog der Kläger von dem Beklagten in den Monaten Januar bis Juni ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.304,40 Euro, in den Monaten Juli bis November ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.264,95 Euro und im Monat Dezember ein Ruhegeld iHv. 3.467,73 Euro. Der Beklagte zahlte dem Kläger im Kalenderjahr 2009 zudem eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro sowie weitere 484,35 Euro.

13

Der Beklagte zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegeldes für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger mit Einzelzusage wurde die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 eingestellt.

14

Mit dem am 30. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht beantragten Mahnbescheid vom 13. Januar 2010 (- 1 Ba 90912/09 -), der dem Kläger am 16. Januar 2010 zugestellt wurde, machte der Beklagte eine „Betriebsrentenüberzahlung vom 1.1.2006 bis 31.12.2006“ iHv. insgesamt 2.270,33 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides geltend.

15

Der Kläger hat mit seiner Klage ua. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 18.475,89 Euro brutto begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, zur Berechnung seiner laufenden Ruhegeldleistungen seien nach der ihm erteilten Versorgungszusage ergänzend die Bestimmungen der VdTÜV 1981 und der VdTÜV 1984 und nicht die Vorschriften des BeamtVG heranzuziehen. Seine Einzelzusage verweise weder statisch noch dynamisch auf die Vorschriften des BeamtVG. Selbst wenn eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG vorläge, habe der Beklagte seine laufenden Ruhegeldleistungen unzutreffend berechnet, da auch in diesem Fall § 69e Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG nicht anwendbar seien. Nach der Einzelzusage beziehe sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf „irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren …, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden“ seien. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung seiner Ruhegeldleistungen seine gesetzliche Rente im Umfang von 81,11 % angerechnet, obgleich nur eine Anrechnung im Umfang von 75,23 % gerechtfertigt sei. Der Teil der gesetzlichen Rente, der auf seinen freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhe, dürfe gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht angerechnet werden. Er sei in dieser Zeit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht pflichtversichert gewesen, sondern habe sich freiwillig versichert. Die Versicherungsbeiträge habe er aus seinem Vermögen erbracht, sie seien nicht arbeitgeberfinanziert gewesen. Der Beklagte hätte außerdem bei der Prüfung, ob die in der Einzelzusage vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts überschritten wird, nicht die volle gesetzliche Rente berücksichtigen dürfen, die er erhalte. Vielmehr komme eine Berücksichtigung dieser Rente nur zu 81,37 % in Betracht. Nicht berücksichtigungsfähig sei die Rente aus Entgeltpunkten, die auf freiwillig nachgezahlten Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 sowie den freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhten, ebenso die Rente aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die auf die Schul- und Hochschulausbildungszeit entfielen. Es dürfe daher nur die aus 56,991 Entgeltpunkten resultierende Rente in Ansatz gebracht werden. Sein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November folge aus betrieblicher Übung.

16

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.475,89 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.366,68 Euro seit dem 31. Dezember 2009, aus 3.645,50 Euro brutto seit dem 31. Dezember 2008, aus 2.709,14 Euro brutto seit dem 31. Dezember 2007 und aus 2.754,57 Euro brutto seit dem 31. Dezember 2006 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte die Rentenleistungen des Klägers aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente anrechnen darf,

        

3.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jährlich mit der November-Abrechnung zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrentenleistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht.

17

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat zudem widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an ihn 7.851,30 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.580,97 Euro seit dem 3. Februar 2010 und aus 2.270,33 Euro seit dem 16. Januar 2010 zu zahlen.

18

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

19

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger erteilte Versorgungszusage enthalte eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG. Deshalb seien § 69e Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG und § 85 BeamtVG anwendbar. Bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente nach Maßgabe der Einzelzusage seien auch die gesetzlichen Rentenleistungen zu berücksichtigen, die auf freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhten. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er diese Beiträge selbst finanziert habe. Es sei seinerzeit vielmehr üblich gewesen, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - wie der Kläger - sich die Arbeitgeberanteile hätten auszahlen lassen. Im Rahmen der Feststellung, ob die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten worden sei, sei die gesetzliche Rente in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrage nicht 75 %, sondern lediglich 73 %. Der Ruhegehaltssatz belaufe sich auf 68 %. Hinzu komme der in der Einzelzusage vorgesehene Ausgleich von maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Aufgrund der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG habe der Kläger aus der Einzelzusage ursprünglich einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung gehabt. Die Sonderzuwendung sei durch das Bundessonderzuwendungsgesetz zunächst schrittweise gekürzt worden und aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ab dem 1. Juli 2009 vollständig entfallen. Vor diesem Hintergrund sei für einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung aus betrieblicher Übung kein Raum. Insgesamt sei es daher in den Jahren 2006 und 2007 zu einer Betriebsrentenüberzahlung iHv. jeweils 3.690,92 Euro und im Jahr 2008 zu einer Betriebsrentenüberzahlung iHv. 3.580,63 Euro gekommen. Mit der Widerklage werde die Rückzahlung überzahlter Betriebsrente für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 5.580,97 Euro sowie der mit Mahnbescheid vom 13. Januar 2010 für das Jahr 2006 geltend gemachte Rückforderungsbetrag iHv. 2.270,33 Euro verlangt. Für das Jahr 2009 habe der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.420,71 Euro. Diese Forderung des Klägers habe er mit seinem Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006, soweit dieser nicht mit der Widerklage verfolgt werde, verrechnet. Der Kläger könne sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da der verschärfte Haftungsmaßstab des § 52 BeamtVG eingreife.

20

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.640,59 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen sowie festgestellt, dass der Beklagte die Rentenleistung des Klägers aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente des Klägers anrechnen darf. Die Widerklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter, der Beklagte begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

21

Die Revisionen der Parteien sind zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Unrecht lediglich iHv. 2.640,59 Euro entsprochen. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist zudem verpflichtet, über den 31. Dezember 2009 hinaus an den Kläger jährlich im November eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen. Den auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichteten Klageantrag hat das Landesarbeitsgericht daher zu Unrecht abgewiesen. Dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rente zu 75,23 % auf die Betriebsrente hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht stattgegeben; dieser Klageantrag ist unzulässig. Die Widerklage wurde zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Sie ist iHv. 1.333,90 Euro nebst Zinsen begründet. Im Übrigen sind die Revisionen der Parteien unbegründet.

22

A. Die Zahlungsklage ist iHv. 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 und für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto sowie eine Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch auf die rückständigen laufenden Ruhegeldleistungen ergibt sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage. Der Anspruch auf die rückständige Sonderzuwendung für das Jahr 2009 folgt aus betrieblicher Übung. Im Übrigen ist die Zahlungsklage unbegründet.

23

I. Der Kläger hat nach der ihm erteilten Versorgungszusage iVm. den Bestimmungen des BeamtVG Anspruch auf rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 und Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto.

24

1. Die Versorgungszusage enthält eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG, die entsprechend zur Anwendung kommen, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungszusage nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln.

25

a) Bei den in der Versorgungszusage enthaltenen Bestimmungen handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 21).

26

b) Danach sind für die Versorgungsansprüche des Klägers die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG entsprechend anzuwenden, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der VdTÜV 81 oder der VdTÜV 84 kommt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht in Betracht.

27

aa) Nach Nr. 6 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger nach Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte erwerben. Hierüber sollte er zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben erhalten. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm bereits ein Versorgungswerk bestand und dass er sich verpflichten wollte, an den Kläger Leistungen aus diesem Versorgungswerk zu erbringen, sondern auch, dass er dem Kläger die Versorgungsbedingungen im Einzelnen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben würde. Dies ist durch das Schreiben des Beklagten vom 3. September 1980 (im Folgenden: Versorgungszusage) geschehen.

28

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage regelte das BeamtVG die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Bundesbeamten. Mit der „Regelung für Bundesbeamte“ sind deshalb erkennbar die Bestimmungen des BeamtVG und nicht etwa die Bestimmungen der VdTÜV 81 oder der VdTÜV 84 gemeint. Die VdTÜV 81 und die VdTÜV 84 regeln weder die Beamtenversorgung noch gab es sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage.

29

Die Regelungen des BeamtVG sollten allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr hat sich der Beklagte zu einer Versorgung „in Anlehnung“ an die Bestimmungen des BeamtVG verpflichtet. Die vom Beklagten zugesagte Versorgung sollte sich daher in ihrer Struktur an den Regelungen des BeamtVG orientieren. Diese finden demnach entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges ergibt (vgl. etwa BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 15 f.; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13; 20. April 2004 - 3 AZR 266/02 - zu B II 4 der Gründe; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 103, 338). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach bedeutet „sich anlehnen an“: „etwas folgen“, „sich an etwas orientieren“, „sich an etwas halten“ und „etwas zum Vorbild nehmen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 89; Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 38; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 153).

30

bb) Für ein davon abweichendes Verständnis bietet die Versorgungszusage keine Anhaltspunkte. Diese enthält vielmehr selbst wesentliche Berechnungsfaktoren aus dem BeamtVG. Nach Abs. 1 Satz 3 der Einzelzusage ist Grundlage für die Berechnung der späteren Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und nach der es sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls bemisst. Mit dem Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976, dh. nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren, hatte der Kläger nach der Einzelzusage einen Anspruch von 35 % erreicht. Diese Bestimmungen orientieren sich an § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach sich das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet und bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 vom Hundert beträgt. Der Beklagte hat dem Kläger nach der Versorgungszusage zudem eine Gesamtversorgung mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % versprochen. Diese Gesamtversorgungsobergrenze entspricht der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG getroffenen Festlegung, wonach das Ruhegeld bis zum Höchstsatz von 75 % steigt.

31

cc) Für eine ergänzende Inbezugnahme der Vorschriften des BeamtVG in entsprechender Anwendung spricht auch, dass in der Versorgungszusage selbst nicht alle für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers erforderlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt sind. Im Schreiben vom 3. September 1980 heißt es nur, dass mit Ende der zehnjährigen Wartezeit ein Anspruch von 35 % erreicht ist und dass der Höchstsatz 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts beträgt. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wie das Ruhegeld nach der Wartezeit bis zum Erreichen des Höchstsatzes von 75 % ansteigt, enthält die Versorgungszusage hingegen nicht. Dies soll sich erkennbar nach § 14 Abs. 1 BeamtVG richten, wonach das Ruhegeld mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert steigt. Mit den in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegten Ruhegehaltssätzen von mindestens 35 % und höchstens 75 % wurde die Regelung in § 14 Abs. 1 BeamtVG übernommen. Es ist daher folgerichtig, dass auch im Übrigen § 14 Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet.

32

dd) Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil nach der Versorgungszusage im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 gelten. Hierbei handelt es sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf das BetrAVG, das keine Regelungen zum Inhalt des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens enthält.

33

ee) Aus der schriftlichen Stellungnahme des früheren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds Ho vom 10. März 2010, wonach niemals beabsichtigt gewesen sei, die Betriebsrente an das BeamtVG zu binden, ergibt sich nichts anderes. Ein derartiger Wille - so er überhaupt bestanden haben sollte - ist in der Versorgungszusage gerade nicht zum Ausdruck gekommen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich eine Versorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte zugesagt und sich bei der Formulierung einzelner Versorgungsbestimmungen an den Regelungen des BeamtVG orientiert.

34

ff) Die Versorgungszusage enthält keine statische, sondern eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des BeamtVG.

35

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von den jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. etwa BAG 23. April 2013 - 3 AZR 24/11 - Rn. 22 mwN). Der Grundsatz, dass von einer dynamischen Verweisung auf die maßgeblichen Versorgungsregelungen auszugehen ist, gilt auch für Verweisungen auf für Beamte geltende Vorschriften, so dass beide Parteien Änderungen der Gesetze, die die Versorgung regeln, hinnehmen müssen (vgl. etwa BAG 16. August 1988 - 3 AZR 61/87 - zu 2 b der Gründe). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ergänzende Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG eine statische sein sollte.

36

2. Nach den Regelungen der Versorgungszusage und den ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des BeamtVG ist das laufende monatliche Ruhegeld des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 wie folgt zu ermitteln:

37

a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem jeweiligen monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 zuzüglich des jeweiligen Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist um den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG und für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zudem um den Anpassungsfaktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern. Beide Bestimmungen finden mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen abweichenden oder vorrangigen Regelung aufgrund der ergänzenden dynamischen Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG Anwendung.

38

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers enthält Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder „irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche“ bezieht, die nicht ausdrücklich zur Grundlage der Zusage gemacht wurden, keine Regelung, die der Anwendung von § 69e Abs. 3 BeamtVG oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG entgegenstünde. Die in diesen Bestimmungen geregelten Anpassungsfaktoren sind keine anderen Berechnungsfaktoren iSv. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage. Diese Bestimmung bezieht sich erkennbar auf die Regelungen in Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Versorgungszusage. Danach ist Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und nach der es sich zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bemisst. Zudem ist geregelt, dass mit Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976 ein Anspruch von 35 % erreicht war und dass bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge eventuell gezahlte Zulagen ohne Ansatz bleiben sollen. Mit der Bestimmung in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage hat der Beklagte demnach zum Ausdruck gebracht, dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Zeit ankommt, die der Kläger im Arbeitsverhältnis mit ihm verbracht hat und dass eine Anrechnung anderer Zeiten - beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften - nicht in Betracht kommt. Deshalb hatte der Kläger, der am 1. Oktober 1966 in die Dienste des Beklagten getreten war, nach Ablauf der Wartezeit von zehn Jahren am 1. Oktober 1976 entsprechend § 14 Abs. 1 BeamtVG einen Anspruch iHv. 35 % der maßgeblichen Dienstbezüge erreicht. Der Beklagte hat auch die Bemessungsgrundlage „ruhegeldfähiges Gehalt“ dahin festgelegt, dass sich dieses ausschließlich aus dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) zusammensetzt. Zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 gehörten nach § 1 Abs. 2 BBesG vom 13. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1675) zur Besoldung nicht nur die Dienstbezüge, wie das Grundgehalt und der Ortszuschlag, sondern auch Zulagen. Vor diesem Hintergrund konnte Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage nur so verstanden werden, dass bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Gehalts ausschließlich das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) und nicht etwa Zulagen oder sonstige Bezüge Berücksichtigung finden sollten. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungzusage konkretisiert daher ausschließlich die Bemessungsgrundlagen „ruhegeldfähige Zeit“ und „ruhegeldfähiges Gehalt“ dahin, dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Zeit ankommt, die der Kläger beim Beklagten verbracht hat und dass zum ruhegeldfähigen Gehalt nur das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) gehören, weshalb sie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des BeamtVG im Übrigen nicht sperrt.

39

b) Das um die Anpassungsfaktoren geminderte jeweilige ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Kläger maßgeblichen Ruhegeldsatz zu multiplizieren. Dieser beträgt entgegen der Rechtsauffassung der Parteien und des Landesarbeitsgerichts nicht 68 %, sondern lediglich 67 %.

40

Der maßgebliche Ruhegeldsatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 BeamtVG iVm. § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Auch diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Nach § 85 Abs. 3 BeamtVG richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der am 16. Oktober 1930 geborene Kläger war beim Beklagten vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 1993 beschäftigt und bezieht von diesem seit dem 1. November 1993 eine vorgezogene Altersrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er am 16. Oktober 1995 und damit ebenfalls vor dem 1. Januar 2002 vollendet. Daher berechnet sich der Ruhegehaltssatz in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 BeamtVG aF. Danach beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Der Kläger war bei dem Beklagten insgesamt 27 Jahre und einen Monat beschäftigt. Am 1. Oktober 1976 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der Ruhegeldsatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 % belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am 30. September 1991 kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 % in Ansatz zu bringen sind, was zu einem Ruhegeldsatz von 65 % führt. Für die darauf folgende Zeit bis zum 30. September 1993 erhöht sich der Ruhegeldsatz um weitere 2 % auf 67 %. Der Monat Oktober 1993 bleibt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG aF außer Ansatz.

41

c) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist die jeweilige monatliche Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 62,97 % anzurechnen.

42

aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Oktober 1993 erworben hat. Dies sind 44,0995 Entgeltpunkte. Der prozentuale Anteil an den insgesamt laut Rentenbescheid vom Kläger erworbenen 70,0381 Entgeltpunkten beträgt daher 62,97.

43

Die Rente aus Entgeltpunkten, die der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 erworben hat, findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem 1. Januar 1968. Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Beklagte mit dem 1. Januar 1968 an das Datum angeknüpft hat, zu dem § 113 AVG in Kraft trat. Nach dieser Bestimmung hatte der Arbeitgeber erstmalig für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AVG versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 AVG von der Versicherungspflicht befreit waren, den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. In der Zeit zuvor hatten die Versicherten sämtliche Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung allein zu tragen. Da die in der Versorgungszusage enthaltene Bestimmung über die Anrechnung weiterer Einkünfte - mit Ausnahme der insoweit nicht bedeutsamen Nr. 2) - nur eine Anrechnung von Renten vorsieht, die auch auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, sollte mit der „Geltungsklausel“ - pauschalierend sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung - erkennbar eine zeitliche Grenze für die Anrechnung geschaffen werden.

44

bb) Eine Minderung der anzurechnenden Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, zwar ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Allerdings setzt Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Da die Versorgungszusage eine Anrechnung der gesetzlichen Rente insoweit ausschließt, als sie auf Entgeltpunkten beruht, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden, findet eine Anrechnung der Rente des Klägers nur insoweit statt, als diese aus Beitragsleistungen der Beklagten nach Abs. 3 a) Ziff. 3) der Versorgungszusage entstanden ist.

45

d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegeld darf zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten.

46

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten beträgt der Gesamtversorgungsobersatz nicht lediglich 73 %, sondern 75 %. Dies haben die Parteien in der Versorgungszusage ausdrücklich vereinbart. Nach Abs. 5 der Versorgungzusage wird betriebliches Ruhegeld insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung(betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Für einen Rückgriff auf die Bestimmungen des BeamtVG in ihrer jeweiligen Fassung ist angesichts dieser eindeutigen Regelung in der Versorgungszusage kein Raum.

47

bb) Bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, ist die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von 87,49 % zu berücksichtigen.

48

(1) Zwar sind die Bezüge des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten Gesamtversorgungszusage. Bei einer Gesamtversorgung will der Arbeitgeber nur insoweit Leistungen gewähren, als die Altersversorgung nicht bereits anderweitig sichergestellt ist. Dafür spricht auch Abs. 5 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach nur eventuelle Bezüge nach d), dh. aus der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung und e), dh. aus Unfällen und Schädigungen, unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur Sinn, wenn die übrigen Bezüge nach a) bis c), dh. auch die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vollständig berücksichtigt werden.

49

(2) Allerdings ist bei Berücksichtigung der gesetzlichen Rente das in § 5 Abs. 2 BetrAVG geregelte Anrechnungsverbot zu beachten. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ua. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Dies führt dazu, dass die auf den freiwilligen Beiträgen des Klägers in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 und vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhende Rente nicht angerechnet werden darf. In der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 hat der Kläger 2,5550 Entgeltpunkte erworben, in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 6,2097 Entgeltpunkte. Das sind 12,51 % der insgesamt erworbenen 70,0381 Entgeltpunkte. Der Anteil der anzurechnenden gesetzlichen Rente beträgt daher 87,49 %.

50

(a) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheidet eine Anwendung von § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht deshalb aus, weil der Beklagte dem Kläger eine Versorgung „in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ versprochen hat. In Abs. 6 der Versorgungszusage hat der Beklagte ausdrücklich auf die Geltung des BetrAVG hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass mit der „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ die - im Übrigen zwingende (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) - Bestimmung des § 5 BetrAVG nicht abbedungen werden sollte.

51

(b) Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen die aufgrund der freiwilligen Beiträge des Klägers in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 erworbenen 2,5550 Entgeltpunkte nicht berücksichtigt werden. Hiergegen hat der Beklagte auch keine Einwände erhoben.

52

(c) Ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG auch die in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 erworbenen 6,2097 Entgeltpunkte. Zwar hat der Beklagte diesbezüglich geltend gemacht, die Beiträge seien arbeitgeberfinanziert gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Vortrag jedoch zu Recht als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, der in dieser Zeit freiwillig versicherte Kläger habe entsprechend den üblichen Gepflogenheiten Arbeitgeberzuschüsse erhalten, ohne dies näher zu konkretisieren. Im Hinblick darauf, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezember 1967 bereits beim Beklagten beschäftigt war, wäre dem Beklagten näherer Sachvortrag ohne Weiteres möglich gewesen. Soweit der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgebracht hat, die Anlehnung an die Beamtenversorgung habe dazu geführt, dass der Kläger den „Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung“ ausbezahlt bekommen habe, ist dies unbeachtlich. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Sachvortrag nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen. Hiergegen hat der Beklagte keine Verfahrensrüge erhoben.

53

e) Die so ermittelte Altersrente ist wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme nach Abs. 4 Satz 2 der Versorgungszusage für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages zu kürzen.

54

II. Der Kläger hat auch Anspruch auf eine vom Beklagten jährlich im Monat November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November.

55

1. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus der VdTÜV 84. Diese findet auf den Kläger keine Anwendung. Nach § 21 VdTÜV 84 gilt die VdTÜV 84 für die Mitarbeiter des Vereins, die nach deren Inkrafttreten in die Dienste des Vereins eingetreten sind. Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten hingegen die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) weiter. Zwar konnten Mitarbeiter, denen - wie dem Kläger - Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben zugesagt wurden, bis zum 31. März 1984 verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der für sie maßgebenden bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollten. Der Kläger hat jedoch von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 geregelten Möglichkeit, eine Versorgung nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.

56

2. Der Anspruch des Klägers auf eine jährlich im November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November folgt jedoch aus betrieblicher Übung.

57

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.

58

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder auf sonstige Vergünstigungen zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11; 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, aaO; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, aaO).

59

bb) Ob eine für den Arbeitgeber verbindliche betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften(BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57, BAGE 141, 222; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 35, BAGE 118, 360). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 58, aaO; 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174).

60

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62, BAGE 141, 222; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - zu II der Gründe, BAGE 103, 141). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht ebenso wenig, wenn der Arbeitgeber irrtümlich annimmt, die Leistung aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zu schulden (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 16. Juni 2004 - 4 AZR 417/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser (vermeintlichen) Rechtspflicht gewährt werden (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 73, 191; 11. November 1997 - 3 AZR 163/96 - zu III der Gründe; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - BAGE 118, 211). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 11. November 1997 - 3 AZR 163/96 - zu III der Gründe).

61

dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 63, BAGE 141, 222; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 17; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360).

62

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Kläger - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese ebenso wie die Arbeitnehmer, deren Versorgung sich nach den Regelungen der VdTÜV 84 bestimmt, im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November erhalten.

63

aa) Der Beklagte hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegeldes gezahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen.

64

bb) Der Beklagte war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Kläger verpflichtet. Der Kläger hatte nach der Versorgungszusage keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung. Die Zusage von Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfasste keine Sonderzuwendung.

65

Zwar bestimmt der § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976, dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Beklagte hat dem Kläger in der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit, ein Witwengeld und ein Waisengeld zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind erkennbar nur die monatlich geschuldeten Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Auch der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im BeamtVG nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 geregelt.

66

cc) Es liegt auch kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Beklagte geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ den AT-Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des BeamtVG zu schulden, war dies für die Betroffenen nicht erkennbar. Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Beklagte glaube, ihnen eine Sonderzuwendung zu schulden. Außerdem wurde die Sonderzuwendung nach § 50 Abs. 4 BeamtVG iVm. §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung jeweils im Monat Dezember in Höhe der den Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anwendungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt. Der Beklagte hat die Sonderzuwendung demgegenüber nicht nach den den AT-Angestellten mit Einzelzusage für den jeweiligen Monat Dezember zustehenden Ruhegeldleistungen berechnet und die Auszahlung nicht im Monat Dezember vorgenommen, sondern über Jahre hinweg im Monat November eine Leistung in Höhe des jeweiligen für den Monat November gezahlten laufenden Ruhegeldes erbracht. Aus diesem Verhalten konnten die Arbeitnehmer mit Einzelzusage nur schließen, der Beklagte wolle auch ihnen - ebenso wie den unter den Geltungsbereich der VdTÜV 84 fallenden Versorgungsempfängern - der VdTÜV entsprechende Leistungen freiwillig erbringen.

67

dd) Dem Anspruch aus betrieblicher Übung steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht in jedem Jahr denselben Betrag als Sonderzuwendung gezahlt hat. Dies erklärt sich bereits daraus, dass die Sonderzuwendung stets in Höhe des Ruhegeldes für den jeweiligen Monat November erbracht wurde und dieses Ruhegeld selbst der Höhe nach in Abhängigkeit vom jeweils maßgeblichen ruhegeldfähigen Gehalt und der jeweils bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung variierte.

68

III. Danach ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 sowie Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto sowie eine Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu.

69

1. Der Kläger hat für die Kalenderjahre 2006 und 2007 weder Anspruch auf rückständige laufende Ruhegeldleistungen noch Anspruch auf eine Sonderzuwendung.

70

a) Für die Kalenderjahre 2006 und 2007 errechnet sich ein Anspruch auf laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.226,85 Euro sowie ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe.

71

Das monatliche ruhegeldfähige Gehalt belief sich in den Kalenderjahren 2006 und 2007 auf 7.311,79 Euro. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung betrug in den Jahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stufe 1, der sich auf monatlich 105,28 Euro belief. Das ruhegeldfähige Gehalt war nach § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,98375 auf 7.192,97 Euro zu mindern. Unter Berücksichtigung eines Ruhegeldsatzes von 67 % errechnet sich ein Ruhegeld iHv. 4.819,29 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. 1.830,10 Euro zu 62,97 %, dh. iHv. 1.152,41 Euro anzurechnen. Das Ruhegeld nach der Anrechnung betrug somit 3.666,88 Euro. Die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts iHv. 7.192,97 Euro belief sich auf 5.394,73 Euro. Diese wurde mit der berücksichtigungsfähigen Gesamtversorgung des Klägers iHv. 5.268,03 Euro nicht überschritten. Diese errechnet sich aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.666,88 Euro zuzüglich 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro, also 1.601,15 Euro. Abschließend war das monatliche Ruhegeld des Klägers wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um 12 % zu kürzen, was zu einem Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen iHv. monatlich 3.226,85 Euro führt.

72

In dieser Höhe schuldete der Beklagte dem Kläger auch die jeweilige Sonderzuwendung für die Jahre 2006 und 2007.

73

b) Die Ansprüche des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 auf Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes iHv. jeweils 3.226,85 Euro brutto sowie auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in gleicher Höhe hat der Beklagte erfüllt. Sie sind deshalb gemäß § 362 BGB erloschen.

74

Der Beklagte hat in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich ein Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro und eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe gezahlt und damit in den Kalenderjahren 2006 und 2007 jeweils eine Überzahlung von 13 x 46,78 Euro, mithin insgesamt jeweils 608,14 Euro geleistet.

75

2. Für das Kalenderjahr 2008 kann der Kläger lediglich eine Nachzahlung laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 verlangen, weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

76

a) Der Kläger kann von dem Beklagten für die Monate Januar bis März 2008 rückständige laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 66,13 Euro brutto, mithin eine Nachzahlung iHv. insgesamt 198,39 Euro brutto verlangen.

77

aa) Für die Monate Januar bis März 2008 hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung laufender monatlicher Ruhegeldleistungen iHv. jeweils 3.339,76 Euro brutto.

78

Das ruhegeldfähige Gehalt, das im Jahr 2008 7.590,00 Euro betrug (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.481,46 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 108,54 Euro), war in den Monaten Januar bis März 2008 nach § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu mindern. Da sich der Ruhegeldsatz auf 67 % beläuft, betrug das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.830,10 Euro, mithin um 1.152,41 Euro auf 3.795,18 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage vereinbarten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze beträgt in diesem Zeitraum monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Januar bis März 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro und betrug damit 5.396,33 Euro (3.795,18 Euro + 1.601,15 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro um 12 % auf 3.339,76 Euro zu kürzen.

79

bb) Die Beklagte hat in den Monaten Januar bis März 2008 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.273,63 Euro erbracht, weshalb dem Kläger für die Monate Januar bis März 2008 noch 3 x 66,13 Euro, dh. insgesamt 198,39 Euro zustehen.

80

b) Für die Monate April bis Juni 2008 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen gegen den Beklagten.

81

aa) Für die Monate April bis Juni 2008 errechnet sich ein monatlicher Ruhegeldanspruch iHv. jeweils 3.334,32 Euro brutto.

82

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten April bis Juni 2008 7.590,00 Euro. Dieses war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieser Betrag war um 62,97 % der in diesem Zeitraum erhaltenen gesetzlichen Rente des Klägers iHv. monatlich 1.839,90 Euro, mithin um 1.158,59 Euro auf 3.789,00 Euro zu kürzen. Eine Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil die Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Zeitraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten April bis Juni 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.789,00 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.839,90 Euro und betrug damit 5.398,73 Euro (3.789,00 Euro + 1.609,73 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. monatlich 3.789,00 Euro um 12 % auf 3.334,32 Euro zu kürzen.

83

bb) Der Beklagte hat in der Zeit von April bis Juni 2008 laufende monatliche Ruhegeldzahlungen iHv. jeweils 3.411,53 Euro geleistet und damit eine monatliche Überzahlung iHv. 77,21 Euro, dh. eine Überzahlung iHv. insgesamt 231,63 Euro erbracht.

84

c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch für die Monate Juli bis Dezember 2008 keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen.

85

aa) Für die Monate Juli bis Dezember 2008 errechnet sich ein monatlicher Ruhegeldanspruch iHv. jeweils 3.323,07 Euro.

86

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten Juli bis Dezember 2008 7.590,00 Euro. Dieses war nach § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro, dh. um 1.171,37 Euro auf 3.776,22 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, da diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Zeitraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,45 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis Dezember 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.776,22 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.403,72 Euro (3.776,22 Euro + 1.627,50 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ruhegeld des Klägers iHv. 3.776,22 Euro um 12 % auf 3.323,07 Euro zu kürzen.

87

bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Juli bis Dezember 2008 ein monatliches Ruhegeld iHv. jeweils 3.393,66 Euro gezahlt, so dass der Anspruch des Klägers erfüllt wurde. Es liegt eine Überzahlung iHv. monatlich 70,59 Euro, mithin eine Überzahlung iHv. insgesamt 423,54 Euro vor.

88

d) Für das Jahr 2008 hat der Kläger aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung iHv. 3.323,07 Euro. Hierauf hat der Beklagte 3.393,66 Euro gezahlt und damit den Anspruch des Klägers erfüllt. Es liegt eine Überzahlung durch den Beklagten iHv. 70,59 Euro vor.

89

3. Für das Kalenderjahr 2009 kann der Kläger vom Beklagten rückständige laufende Ruhegeldleistungen iHv. insgesamt 1.812,26 Euro brutto sowie eine rückständige Sonderzuwendung iHv. 2.642,33 Euro verlangen. Der Anspruch des Klägers ist nicht - auch nicht teilweise - durch die Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung auf Rückzahlung von im Jahr 2006 zu viel gezahlter Betriebsrente erloschen.

90

a) Für die Zeit von Januar bis Juni 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 115,65 Euro, mithin insgesamt iHv. 693,90 Euro.

91

aa) Dem Kläger standen für die Monate Januar bis Juni 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.420,05 Euro zu.

92

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser Zeit 7.802,52 Euro (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.690,94 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 111,58 Euro). Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.548,94 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.057,79 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. monatlich 1.860,21 Euro zu 62,97 %, dh. iHv. 1.171,37 Euro anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.886,42 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrug in diesem Zeitraum monatlich 5.661,71 Euro (75 % von 7.548,94 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Januar bis Juni 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.886,42 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.513,92 Euro (3.886,42 Euro + 1.627,50 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. 3.886,42 Euro um 12 % auf 3.420,05 Euro zu kürzen.

93

bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Januar bis Juni 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.304,40 Euro gezahlt, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 115,65 Euro, mithin für die Zeit von Januar bis Juni 2009 auf Zahlung von insgesamt 693,90 Euro hat.

94

b) Für die Zeit von Juli bis November 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 220,19 Euro, mithin insgesamt iHv. 1.100,95 Euro.

95

aa) Dem Kläger standen für die Monate Juli bis November 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.485,14 Euro zu.

96

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser Zeit 7.999,38 Euro (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.885,00 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 114,38 Euro). Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.739,40 Euro zu kürzen. Dieser Betrag war zudem nach § 5 Abs. 1 BeamtVG um den Faktor 0,9951 auf 7.701,48 Euro zu mindern. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.159,99 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. monatlich 1.905,04 Euro zu 62,97 % anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.960,39 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrug in diesem Zeitraum monatlich 5.776,11 Euro (75 % von 7.701,48 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis November 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.905,04 Euro und betrug damit 5.627,11 Euro (3.960,39 Euro + 1.666,72 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro um 12 % auf 3.485,14 Euro zu kürzen.

97

bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Juli bis November 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.264,95 Euro erbracht, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 220,19 Euro, mithin für die Zeit von Juli bis November 2009 auf Zahlung von insgesamt 1.100,95 Euro hat.

98

c) Für Dezember 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Ruhegeldleistungen iHv. 17,41 Euro brutto. Der monatliche Ruhegeldanspruch des Klägers belief sich auch im Monat Dezember 2009 auf 3.485,14 Euro. Hierauf hat der Beklagte 3.467,73 Euro gezahlt.

99

d) Für das Jahr 2009 hat der Kläger zudem aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Sonderzuwendung iHv. 2.642,33 Euro brutto. Der Anspruch war zunächst iHv. 3.485,14 Euro brutto entstanden. Hierauf hat der Beklagte eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro brutto gezahlt. Er hat zudem weitere 484,35 Euro brutto zur Auszahlung gebracht, die der Kläger sich auf seine Ansprüche anrechnen lässt.

100

e) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen sowie rückständiger Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. insgesamt 4.454,59 Euro ist durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von im Jahr 2006 zu viel gezahlter Betriebsrente nicht - auch nicht teilweise - gemäß § 389 BGB erloschen.

101

aa) Zwar hat der Beklagte im Jahr 2006 an den Kläger insgesamt 608,14 Euro zuviel an Betriebsrente gezahlt und damit einen Anspruch gegen den Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten erworben. Der Beklagte hat auch gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Leistungen für das Jahr 2009 aufgerechnet. Er hat vorgetragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahr 2006 aus seiner Sicht zuviel Geleisteten iHv. 1.420,71 Euro mit der Forderung des Klägers für das Jahr 2009 zu verrechnen und damit konkludent die Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. Die Aufrechnungserklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl. BGH 16. Januar 1958 - VII ZR 66/57  - BGHZ 26, 241 ; BVerfG 26. Februar 1993 - 2 BvR 1463/92  -).

102

bb) Die Aufrechnung ist jedoch mangels hinreichender Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung unzulässig. Auch für die Prozessaufrechnung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO(vgl. BGH 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 120). Dieser ist hier nicht gewahrt.

103

Der Beklagte berühmt sich eines Anspruchs gegen den Kläger auf Rückzahlung von in der Zeit von Januar bis Dezember 2006 zuviel bezogener Betriebsrente iHv. insgesamt 3.690,92 Euro. Dabei setzt sich diese Gesamtforderung des Beklagten aus Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 iHv. monatlich 283,92 Euro sowie einer im Monat November 2006 überzahlten Sonderzuwendung iHv. ebenfalls 283,92 Euro, die jeweils gesonderte Streitgegenstände darstellen, zusammen. Der Beklagte verfolgt seinen Rückzahlungsanspruch teilweise, nämlich iHv. 2.270,33 Euro im Wege der Widerklage. In Höhe des nicht von der Widerklage erfassten Teilbetrags, dh. iHv. 1.420,59 Euro, hat er gegenüber der Forderung des Klägers auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2009 die Aufrechnung erklärt. Dabei hat er jedoch nicht bestimmt, welche Einzelforderungen von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung jeweils auf unterschiedliche Monate des Jahres 2006 und damit auf unterschiedliche Streitgegenstände beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzelnen Monaten bei der Teilwiderklage und der teilweisen Aufrechnung Berücksichtigung finden sollen.

104

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 BGB.

105

B. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte seine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente anrechnen darf, ist mangels Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

106

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich zwar auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19 - 21 mwN). Dies wäre bei dem vom Kläger angebrachten Klageantrag zu 2. nur dann der Fall, wenn über weitere Faktoren, die die Höhe seiner Betriebsrente bestimmen, kein Streit bestünde und die Bezifferung des Rentenanspruchs nach der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien selbst umgesetzt werden könnte.

107

II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag zu 2. unzulässig. Die Parteien streiten nicht nur darüber, in welchem Umfang der Beklagte die Bezüge des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegeld anrechnen darf, sondern über mehrere weitere für die Berechnung des Ruhegeldes maßgebliche Fragen. Damit ist der Klageantrag zu 2. ersichtlich nicht geeignet, das Rechtsverhältnis der Parteien einer abschließenden Klärung zuzuführen.

108

C. Der Klageantrag zu 3., der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jährlich mit der Abrechnung für den Monat November zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrentenleistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht, ist zulässig und begründet.

109

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtet. Da der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des Novemberruhegeldes bestreitet, hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

110

II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagte ist aus betrieblicher Übung verpflichtet, an den Kläger im Monat November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen.

111

D. Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung im Jahr 2006 zuviel gezahlter Betriebsrente iHv. 2.270,33 Euro verlangt. Im Übrigen ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, an den Beklagten überzahlte monatliche Ruhegeldleistungen sowie zuviel gezahlte Sonderzuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 zu zahlen.

112

I. Soweit der Beklagte mit seiner Widerklage die Rückzahlung zuviel erbrachter Leistungen für das Jahr 2006 verlangt, ist die Widerklage mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)unzulässig.

113

1. Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich - wie hier - aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (vgl. BGH 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9).Wird - wie vorliegend - mit der Widerklage lediglich ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend gemacht und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung verteilt. Anderenfalls ist die Teilwiderklage mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig.

114

2. Der Beklagte hat die erforderliche Individualisierung nicht vorgenommen. Er hat nicht dargelegt, welche Einzelforderungen von der Gesamtforderung iHv. 3.690,92 Euro aus Überzahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung auf unterschiedliche Monate des Jahres 2006 beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzelnen Leistungsmonaten Berücksichtigung finden sollen.

115

II. Soweit der Beklagte mit der Widerklage vom Kläger die Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebsrente iHv. 5.580,97 Euro für die Jahre 2007 und 2008 verlangt, ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Für die Jahre 2007 und 2008 stehen dem Beklagten lediglich Rückzahlungsansprüche iHv. insgesamt 1.333,90 Euro zu.

116

1. Der Beklagte kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Kläger für das Jahr 2007 die Rückzahlung von 608,14 Euro und für das Jahr 2008 die Rückzahlung von 725,76 Euro, mithin insgesamt einen Betrag iHv. 1.333,90 Euro verlangen.

117

2. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

118

a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung darzulegen. Hierzu hat er im Fall einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung vorzutragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente kann der Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung sprechen. Dies kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen oder den realen Einkünften ist, umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Mittel für den Lebensunterhalt verbraucht wurden. Zudem muss die Lebenssituation des Betroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage die Annahme nahelegen, dass die Überzahlung für die laufende Lebensführung verbraucht wurde. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und ggf. ihre Familie zu bestreiten (vgl. etwa BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29; 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - Rn. 32).

119

b) Danach kann der Kläger den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Ruhegeldüberzahlung nicht verbessert hat. Ihm kommen auch keine Darlegungserleichterungen zugute. Die monatlichen Überzahlungen sind zwar im Verhältnis zu den geschuldeten Beträgen geringfügig. Der Kläger befand sich jedoch in den Jahren 2007 und 2008 nicht in einer wirtschaftlichen Situation, die die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahelegte.

120

Da der Kläger im Jahr 2007 nicht nur ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, sondern zudem eine monatliche gesetzliche Rente iHv. 1.830,10 Euro sowie eine Sonderzahlung iHv. 3.273,63 Euro erhalten hat, belief sich sein durchschnittliches Monatseinkommen auf 5.376,53 Euro und sein Jahreseinkommen auf insgesamt 64.518,39 Euro. In den Monaten April bis Juni 2008 hat der Kläger neben seiner gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.839,90 Euro laufende Ruhegeldleistungen vom Beklagten iHv. 3.411,53 Euro bezogen und damit insgesamt monatliche Einkünfte iHv. 5.251,43 Euro erzielt. In den Monaten Juli bis Dezember 2008 hat der Beklagte an den Kläger monatliche Ruhegeldleistungen iHv. 3.393,66 Euro gezahlt. Zusammen mit der gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro verfügte der Kläger in dieser Zeit mithin über monatliche Gesamteinkünfte iHv. 5.253,87 Euro. Zudem hat er vom Beklagten im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro erhalten. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge einschließlich der Überzahlungen für seine laufende Lebensführung aufgebracht hat.

121

III. Der Beklagte hat die Ansprüche auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt.

122

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, die gegenüber Gläubigern ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl des Verhaltens des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 34 mwN; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53, BAGE 134, 111).

123

2. Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Allein das längere Untätigbleiben des Beklagten hinsichtlich der Rückforderung der überzahlten Beträge für die Jahre 2007 und 2008 genügt zur Verwirkung nicht. Besondere Umstände, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, liegen nicht vor.

124

IV. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    Becker    

                 

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.