Landesarbeitsgericht München Urteil, 31. Mai 2016 - 2 Sa 915/15

published on 31/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 31. Mai 2016 - 2 Sa 915/15
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Arbeitsgericht München, 32 Ca 14746/13, 01/07/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2015 - 32 Ca 14746/13 -wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.

Die Klagepartei ist seit dem 01.07.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Vierteljahresvergütung betrug 2012 € 11.134,65.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.

Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der F GmbH (nunmehr: G, abgekürzt H). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Die Beklagte war 1972 durch eine Fusion entstanden. Zur Versorgung VK 1 und zum Versorgungsvertrag heißt es in einer Personalvereinbarung, die Anlage zum Fusionsvertrag vom 06.06.1972 war (PV 72), u.a.

„3.1 Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der I oder beim J tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der I können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der L ."

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung bezüglich des Versorgungsvertrags entstanden ist. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte nach Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.07.2012 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6) wurde unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt worden sei.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge (Anl. K 9) zustande gekommen sei.

Diese war in der Download-Box veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt:

„Präambel

„Die M ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der M entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.“

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der M mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

Weiter heißt es unter

„… Die M wird mit dem N einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim N anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der M versichert halten.“

Unter Ziffer III.

„Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Uberführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der M gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Uberführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der M gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b) ..."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

In einem Schreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ (Anl. B34) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet worden sei, auf der ab sofort wichtige Dokumente wie die Dienstvereinbarung hierzu oder FAQ zu finden seien.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiterklagen erfolgreich“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden sei.

Am 14.01.2010 informierte die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“ (Anl. B9).

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Folie 14).

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des N den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

' Familie und damit Absicherung?

' langfristige finanzielle Verpflichtungen?

… Wie ist meine Lebensplanung?

… etc.

Berufliches Umfeld:

m Wie ist meine Karriereplanung? m Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

m Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der M?

m Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der M arbeiten werde?

m etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der M

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich

=> Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen

=> MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

… Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

… Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

… Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

… Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich

=> Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen

=> MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch

=> MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

m Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

… Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

… Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

… Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

… Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (N-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

… MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

… Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum N durch die Bank entrichtet

… MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

… Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum N ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

… Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

… Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der M einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen (Anl. K12).

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der F GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren ...“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des N entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich.

Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des N erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb 0.de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom N einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des N.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese innerhalb der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage hat die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sollen zudem Abrechnungen erfolgen, die die mit Abschluss der Versorgungszusage einhergehende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berücksichtigen, und entsprechende Nachzahlungen vorgenommen werden.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe sie insbesondere durch Inhalt und Form des Wechselangebots in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt. Weiterhin habe sie der Klagepartei unzutreffend vorgespiegelt, die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service sei weiterhin und trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben. Sie meint, die Beklagte hätte sie ausdrücklich über den Nichtfortbestand der Gewährträgerhaftung aufklä ren müssen. Das beklagtenseits erholte und vorgelegte Rechtsgutachten über die Gewährträgerhaftung sei als fragwürdig einzustufen; es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreuhand/CTA vor. Indizien für eine Täuschung ergäben sich auch daraus, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig bei nicht fristgerechter Zustimmung der Überführung „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, während das Formular in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasse.

Die Beklagte habe nicht informiert, dass mit der Annahme des Wechselangebots über die unverfallbare Anwartschaft hinaus auch auf gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Verzichtsfolgen für die Höhe der künftigen Versorgung habe sie nicht dargestellt. Auch sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen im Wechselangebot, das an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug nehme, nicht erwähnt.

Diese Täuschungshandlungen hätten bei ihr einen Irrtum erregen sollen. Ihr seien vorstehende Umstände bei Unterzeichnung der Erklärung nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen, weswegen der erregte Irrtum ursächlich für die Unterschriftsleistung gewesen sei. Die Beklagte habe arglistig gehandelt. Sie habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, sie erwarte, die Entscheidung des Arbeitsgerichts München werde in den nächsten Instanzen aufgehoben und, mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen könne erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt und nicht offen gelegt habe, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezweckt habe. Ferner sei eine Unterrichtung über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei und über den Vergleich des Neusystems VO 2010 mit der alten beamtenähnlichen Versorgung unterblieben. Das Wechselangebot bzw. die VO 2010 habe die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet. Eine Information über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage habe die Beklagte den Mitarbeitern durch Entfernen der entsprechenden Informationen aus dem Intranet unmöglich gemacht. Auch habe jeder Beschäftigte allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten, zu der sie auch nicht hätten erscheinen müssen.

Sie bestreitet ferner, dass die Mitarbeiter über das bei der Beklagten bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Intranet zu überwachen. Auch habe es keine Rede mit dem beklagtenseits vorgelegten „Redemanuskript“ anlässlich einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter, auf einer Personalversammlung zu erscheinen, habe nicht bestanden.

Die Beklagte habe für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass sie keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Sie habe damit infolge evidenten Verschuldens der Beklagten einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen, wobei trotz eingeräumter Wahlmöglichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe.

Sie habe die Anfechtung auch gemäß § 119 BGB erklärt, da sie nicht gewusst habe, was sie mit der Unterzeichnung erklärt bzw. welche Folgen die Erklärung für sie gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, die Anlage 3a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage stelle eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar und sei unwirksam. Ihr sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage habe verknüpft werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne. Die Formulierung des Wechselangebots verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei durch den Wechselvorgang schon deshalb unangemes sen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen worden sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Erst recht habe sie nicht erkennen können, dass sie mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Auch darin liege eine unangemessene Benachteiligung. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich habe die Beklagte stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein, worauf die Mitarbeiter vertraut hätten. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass diese Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei sie zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2010 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem als Anlage K 29 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung der renten- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorschriften (sog. „Nettovorteile“) gegenüber der Klagepartei ab dem 01.07.2012 neu abzurechnen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an die Klagepartei auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • 1.die Klage abzuweisen,

  • 2.hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe die Beklagte zur Erteilung des Versorgungsrechts nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung der im Rahmen der Umstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften zu verurteilen.

  • 1.Die Beklagte hat in 1. Instanz die Ansicht vertreten, die Klagepartei sei unter keinem Gesichtspunkt zur Anfechtung berechtigt gewesen. Eine Irrtumsanfechtung scheide schon deswegen aus, da die Klagepartei weder einen Irrtum ausreichend vorgetragen noch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten habe. Auch habe die Beklagte die Klagepartei nicht arglistig getäuscht. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das dahingehende Gutachten der Kanzlei P sei der Beklagten am 20. Mai 2009 und damit noch vor der abschließenden Einstellungsentscheidung des Verwaltungsrates übermittelt worden. In Bezug auf die Gewährträgerhaftung gelte nichts anderes. Eine Täuschung scheide bereits aus, denn die Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass die Gewährträgerhaftung auch für die VO 2010 gelte, weil vom Grundsatz der Einheit einer Versorgungszusage auch bei Änderungen im Versorgungssystem auszugehen sei. Diese Rechtsansicht werde durch zwei Rechtsgutachten belegt.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, denn die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungsplichten nicht verletzt. Vielmehr sei die Klagepartei durch die angebotenen Informationsveranstaltungen und insbesondere durch die IntranetVeröffentlichungen ausreichend informiert worden. Die Beklagte habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems seien lange Zeit das beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten. Insbesondere auch durch die auf den Personalversammlungen gehaltenen Reden und Vorträge, deren Inhalte auch im Intranet veröffentlich worden seien, sowie durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 seien alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Das Bestreiten einer ausreichenden Information seitens der Klagepartei sei im Übrigen nicht substantiiert.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, das erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) in der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" halte einer AGB-Kontrolle stand. Es stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend gewesen. Vielmehr sei es für alle Mitarbeiter ersichtlich darum gegangen, das frühere zweiteilig ausgestaltete Versorgungssystem abzulösen. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Dementsprechend sei in dem Formular zum Einen die Ablösung der bisher erworbenen Anwartschaft vorgesehen gewesen und zum Anderen das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung. Für den letzteren Punkt habe eine Rechtsunsicherheit bestanden, weil die Beklagte zwar auch aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens davon ausgegangen sei, dass kein Anspruch auf eine Erteilung von Direktzusagen mehr bestanden habe. Auf der anderen Seite habe es - vertreten von vielen Mitarbeitern, dem Personalrat und Gesamtpersonalrat - die Rechtsauffassung gegeben, dass Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung bestanden. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie bei Annahme des Wechselangebots innerhalb von vier Wochen habe die Beklagte daher Rechtssicherheit schaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wieder, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich und nicht unangemessen.

Schließlich komme auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Klagepartei könne, wenn die Umstellungsvereinbarung unwirksam wäre, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zugum-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen.

Mit der Hilfswiderklage begehrt die Beklagte die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB. Die Ansprüche seien insbesondere nicht verjährt, da die Anfechtung erst im Jahr 2013 erfolgt sei.

Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe hat die Beklagte im Wege der Widerklage folgende Anträge gestellt:

1. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 16.528,01 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 28.01.2014 zu zahlen.

2. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 431,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2014 zu zahlen.

3. Die Klagepartei wird verurteilt, ihren Erstattungsanspruch gemäß § 26 SGB IV gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit TKK Techniker Krankenkasse) in Höhe vom € 4.042,82 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, den Hilfsanträgen der Beklagten fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen hat sie die Verjährungseinrede erhoben.

Mit Endurteil vom 01.07.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klagepartei auf Erteilung eines Versorgungsrechts sei durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2013 entfallen.

Das von der Klagepartei erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung sei nicht gemäß §§ 305 ff BGB unwirksam. Bei den Klauseln der Wechselvereinbarung handle es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Sie seien jedoch nicht ungewöhnlich und überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB. Die Wechselvereinbarung bestehe unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Im ersten Absatz gehe es um die Annahme des Angebots zur Überführung der zuvor erworbenen Anwartschaft in eine rückgedeckte insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse. Im zweiten Absatz werde das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen erteilt. Der dritte Absatz beinhalte die Erklärung, dass mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teilgenommen wird.

Bei der Kürze und der Klarheit des Textes sei von einer Kenntnisnahme des Inhalts durch den Unterzeichner auszugehen. Zweck der Wechselvereinbarung sei die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem gewesen. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnlicher Versorgung zum alten Versorgungssystem gehört habe, sei klar gewesen, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste.

Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung über die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen unterliege als Regelung des unmittelbaren Vertragsgegenstandes nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB).

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) liege nicht vor. Die Regelung sei inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Eine Unklarheit bestehe auch nicht deshalb, weil dem Wortlaut nicht zu entnehmen sei, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten beruhe, oder ob sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergebe. Für die Transparenz der Klausel sei eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung gehe klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stelle.

Die Wechselvereinbarung sei nicht in Folge einer Anfechtung nichtig. Die Erklärung sei nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Es liege bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei dazu vor, dass in der Person der Klagepartei ein Irrtum vorgelegen habe. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 seien alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Aus den vorliegenden Informationen gehe klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollten. Die von der Klagepartei behauptete Täuschung beziehe sich auch nicht auf Tatsachen. Die Klagepartei habe ersichtlich die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage falsch eingeschätzt. Sie habe sich die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen.

Es liege auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürften diese auch vertreten werden. Ebenso wenig liege eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Auch hier spreche einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten.

Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) lägen nicht vor. Es fehle an einem nachvollziehbaren Vortrag der Klagepartei, weshalb die im Anfechtungsschreiben vom 08.05.2013 erklärte Anfechtung geeignet sein soll, die Frist des § 121 Abs. 1 BGB zu wahren. Weiter fehle es an der Darlegung eines erforderlichen subjektiven Irrtums darüber, was Inhalt der Erklärung war.

Die Klagepartei könne auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei sei ausreichend informiert gewesen. Jede Vertragspartei habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten. Auch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Beklagte habe die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft und auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen dürfen.

Die Wechselvereinbarung sei nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Einseitige Erwartungen einer Partei gehörten nur zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden seien. Hier sei die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen worden. Hierdurch werde ein Streit darüber, ob die Beklagte sich einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses den Klägervertretern am 11.09.2015 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klagepartei vom 07.10.2015, die am 10.11.2015 begründet worden ist.

Die Klagepartei macht geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Die Klagepartei habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor.

Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es nach der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Die Anlage 3 a sei nicht Bestandteil des Angebots geworden. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das „Versorgungsrecht“ komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus.

Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Das Gericht vermische hier die einzelnen Aktionen. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung.

Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde.

Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsge richt bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als „Prozesshanseln“ abqualifiziert worden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klagepartei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden.

Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es liege eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. Eine solche unterliege der Inhaltskontrolle. Die Versorgung nach der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung.

In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe.

Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt.

Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten.

Äußerungen des Personalrats dürften nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Klagepartei dürfe nicht durch Äußerungen des Personalrats benachteiligt werden. Sie würde sich sonst besser stehen, wenn es keinen Personalrat gäbe. Andernfalls läge hierin ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2002/14) i.V.m. Art. 27, 28 und 30 der EU-Grundrechtscharta. Hier sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEOV einzuholen.

Die Klagepartei beantragt,

  • 1.Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2015, Az. 32 Ca 14746/13 aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2012 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem Muster Anlage K 29 - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei sogenannte Nettovorteile in Höhe von EUR 2.816,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

  • 1.Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2015 - 32 Ca 14746/13 - zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Das Arbeitsgericht habe die Umstellungsvereinbarung zu Recht als wirksam angesehen. Diese sei anhand der von Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe auszulegen. Dabei sei nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Umstellungsangebots abzustellen, sondern es seien auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen. Nach dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrecht erhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe.

Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend geklärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen.

Die Klausel sei nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan.

Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung.

Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich nach den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters.

Einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde.

Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zulässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert.

Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei (§ 307 Abs. 3 BGB). Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden.

Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusage sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille beider Parteien sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei es Zweck der Regelung gewesen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung gerade nicht mehr stellt. Dies sei auch für die Klagepartei erkennbar gewesen.

Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe keine Aufklärungsund Hinweispflichten verletzt. Sie habe auf die bereits bekannten Umstände nicht nochmals hinweisen müssen. Auf die vorhandenen Informationsmöglichkeiten habe die Beklagte die Mitarbeiter mehrfach hingewiesen. Es sei der Klagepartei bekannt gewesen, dass die Zulässigkeit der Einstellung des Versorgungsrechts rechtlich umstritten ist. Die Beklagte habe nicht auf Rechtsauffassungen, die sie für verfehlt halte, hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Rechtslage sorgfältig geprüft und sei zu vertretbaren Ergebnissen gekommen. Auch ein Verschulden sei deshalb nicht gegeben.

Die Klagepartei habe auch die erforderliche Kausalität nicht dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nicht auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet. Der Antrag auf Vorabentscheidung sei abwegig. Die Klagepartei verkenne, dass es vorliegend nicht um eine Zurechnung der Äußerungen des Personalrats gehe.

In der Umstellung des ursprünglichen Abrechnungsantrags auf einen Zahlungsantrag liege eine unzulässige Klageänderung. Die Beklagte würde auch keinen Ausgleich von entgangenen Nettovorteilen schulden. Die Klagepartei hätte keinen Vermögensschaden, da sie Erstattungsansprüche gegenüber der Einzugsstelle hätte. Auch seien die Berechnungen der Klagepartei fehlerhaft, da sie den falschen Beitragssatz zugrunde lege und Steuervorteile nicht berücksichtige.

Hilfsweise werde an den Widerklageanträgen festgehalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 04.11.2015 und der Beklagten vom 08.12.2015 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2016.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags noch auf Zahlung sogenannter Nettovorteile. Die Hilfs-Widerklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung, die andere Kammern des Landesarbeitsgerichts München zu Parallelverfahren vertreten haben (z.B. Urteile vom 11.08.2015 - 9 Sa 295/15 und vom 15.12.2015 - 6 Sa 216/15). Die folgenden Ausführungen übernehmen teilweise Erwägungen anderer Kammern.

1. Die Klageanträge sind zulässig.

a. Der Antrag auf rückwirkende Zustimmung zum Vertragsabschluss ist zulässig. Spätestens seit Inkrafttreten von § 311a Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Jan. 2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB n.F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (BAG v. 9. 5. 2006 - 9 AZR 278/05 -NZA 2006, 1413).

b. Der Antrag auf Abschluss des Versorgungsvertrags ist hinreichend bestimmt.

a. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO).

Der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Antrag ist nur bestimmt

1. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dies verlangt einen fest bestimmten Inhalt der abzugebenden Willenserklärung, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Diesen Anforderungen genügt der Antrag, denn durch die Bezugnahme auf eine in den Akten befindliche Anlage ist klar, welchen Inhalt die Willenserklärung haben soll.

2. In der Sache hat die Klage jedoch einen Erfolg.

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags und in der Folge auch keinen Anspruch auf Zahlung entgangener Nettovorteile infolge des Nichtabschlusses des Versorgungsvertrags. Denn sie hat mit Unterzeichnung der am 5. Feb. 2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruches in das System der VO 2010 zugestimmt und mithin einen etwaigen Anspruch auf die Erteilung eines Versorgungsrechts nach der PV 72 abgelöst.

a. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit der von ihr mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3a zum Angebot vom 5. Feb. 2010 hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung (vgl. dazu BAG v. 15. 5. 2012 - 3 AZR 610/11 - NZA 2012, 1279) abgelöst.

aa. Die Beklagte hat der Klagepartei im Schreiben vom 05.02.2010 ein Angebot zu einer Vertragsänderung (§ 145 BGB) gemacht. Dieses Angebot bezog sich nicht nur auf die Ablösung der Anwartschaften der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung, sondern auf die Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung des sog. Versorgungsrechts insgesamt. Das ergibt die Auslegung des Angebots der Beklagten.

bb) Das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 erfolgte gleichlautend gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Individualisiert waren nur die auf den persönlichen Daten beruhenden Berechnungen, speziell zum individuellen Ablösebetrag und zur Wechselprämie. Die Auslegung des auf den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen abzielenden Angebots der Beklagten erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern diejenigen des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 19.08.2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 07.07.2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 19). Eine solche Auslegung nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind, und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19.10.2011 7 AZR 743/10 - Rn. 30).

cc) Danach beinhaltet das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 eine vollständige Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie.

(1) Zwar enthält das Anschreiben vom 5. Feb. 2010 - dieses beschränkt sich auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und zu den Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese, die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie - selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts, doch ist die Anlage 3a Bestandteil des Angebots der Beklagten. In dieser sind die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Sie enthält konkret dasjenige, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während das Anschreiben und die weiteren Anlagen den Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlichen. Der der Klagepartei konkret als Einigung angebotene Text bringt mit der Formulierung

„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“, klar die beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie zum Ausdruck, ebenso das individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Wortlaut der Erklärung ist auch nicht wegen der seitens der Beklagten bereits mitgeteilten einseitig erfolgten Einstellung des Versorgungsrechts unklar. Zwar hatte sie einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Doch führt dies zu keiner Widersprüchlichkeit der Erklärung. Deren Angebot vom 5. Feb. 2010 (Anlage 3a) zielte nicht auf die Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Dazu hatte diese ersichtlich weder die Rechtsmacht, eine generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch bestand ein Interesse der Beklagten an einer generellen Genehmigung durch die Klagepartei. Gegenstand der Vereinbarungen waren allein deren eventuelle individuelle Ansprüche, welche durch die Erklärung ihres Einverständnisses zur Einstellung der Direktzusage geregelt werden sollten. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei dem hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche zustimmt.

(2) Das Verständnis des Angebotes vom 5. Feb. 2010 als Angebot zu einem individuellen Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie wird durch die zu berücksichtigenden Begleitumstände bestätigt.

Die Beklagte hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren ein mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbundenes Versorgungsrecht erteilt und dadurch eine betriebliche Übung begründet (BAG v. 15. 5. 2012 - 3 AZR 610/11 -NZA 2012, 1279). Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei vorliegend. Nachdem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war nachfolgend eine innerbetriebliche Diskussion entstanden, inwieweit diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebotes vom 05. Feb. 2010 hatten zwei Mitarbeiter mit ihren Klagen vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts wurden in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und waren Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, deren innerbetriebliche Veröffentlichung die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.

– Im Anschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K5) stellte sie den angestrebten Veränderungsprozess dar. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ sah sie die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einen von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung.

– Im weiteren Anschreiben vom 16. Sept. 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K6) stellte die Beklagte unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dar, die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) sei eingestellt.

– - Im Anschreiben vom 1. Dez. 2009 (Anlage B34) informierte sie ihre Mitarbeiter über die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema „Überführung der betrieblichen Altersversorgung“, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.

– In den FAQ (Anlage B35) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Mit Anschreiben vom 20. Nov. 2009 (Anlage K8) unterrichtete sie über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei verwies sie auf das Ziel, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– Die Dienstvereinbarung vom 19. Nov. 2009 (Anlage K9) teilt bereits in der Präambel mit, die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, umfasse auch die Entscheidung der Beklagten, keine individuellen Versorgungszusagen mehr zu erteilen, und der Gesamtpersonalrat trage diese Entscheidung nicht mit.

– Der Personalrat informierte in seinem Schreiben vom 13. Jan. 2010 (Anlage B8), zwei Mitarbeiter hätten vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung obsiegt.

– Die Beklagte informierte unter der Überschrift „. betriebliche Altersversorgung“, es gebe trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“. (Anlage B9).

– Auf Infoveranstaltungen vom 25. Jan. 2010, 29. Jan. 2010 und 1. Feb. 2010 wurde über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation ist unter „betrieblicher Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems angeführt (Anlage B37).

– Der Personalrat informierte mit Schreiben vom 4. Feb. 2010 ausführlich über die Handlungsoptionen der Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots (B6). Daraus wird deutlich, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht verbunden ist.

Angesichts dieser Umstände konnte das bis zum 12. März 2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach dem Empfängerhorizont der Klagepartei, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihr bekannten, jedenfalls aber ohne Weiteres erkennbaren Umstände, bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der fristgemäßen Annahme individuell ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Altersversorgung in das neue System überführt und ihr keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.

(3) Aus Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 5. Feb. 2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern beklagtenseits bis 31. Dez. 2014 angeboten. Für den Wechsel als solchen war keine Gegenleistung versprochen, sondern nur für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12. März 2010. Dies erhellt, dass die Wechselprämie den Wechsel zu einer Zeit entgelten sollte, in der die umstrittene Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war. Sie sollte mithin kurzfristig und in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion, einer Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile, Rechtssicherheit hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten herbeiführen. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klagepartei, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verste hen, dass sie sich individuell damit einverstanden erklärten, ihnen werde keine derartige Direktzusage mehr erteilt werden. Dies bedeutet eine endgültige einvernehmliche Regelung dieser Frage zwischen ihr und der Beklagten.

Entgegen klägerischer Ansicht stellt die Wechselprämie gerade keine „Sprinterprämie“ dar. Ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 ist nämlich nicht ersichtlich; eine frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschaffte ihr keinerlei Vorteile.

(4) Das Angebot beinhaltet den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.

dd) Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht die Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht entgegen.

(1) Wie dem ausgeführt sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Bleibt nach Ausschöpfung der genannten Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. etwa BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333, Rz. 25).

(2) Wie ausgeführt haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei in ihrem Einverständnis kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010, der nur als Einverständnis des Unterzeichners mit dieser Folge verstanden werden kann.

Zweifel an diesem Auslegungsergebnis bestehen nicht. Vielmehr erscheint ein anderes Auslegungsergebnis nicht vertretbar. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Arbeitnehmer positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wechselprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten, worin ein typischer und redlicher Vertragszweck zu sehen ist.

ee) Bei der Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB); sie ist Bestandteil der Wechselvereinbarung.

(1) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen, d.h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333, Rz. 22). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, wozu u.a. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits rechnen (BAG v. 08.08.2007 - 7 AZR 605/06 - Juris). Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG v. 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B) - NZA 2014, 1076, Rz. 62).

(2) Danach handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 5. Feb. 2010 um keine überraschende Klausel. Wenngleich der Klagepartei zuzugestehen ist, dass im Anschreiben vom 5. Feb. 2010 das Versorgungsrecht und das Einverständnis zur Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung finden, könnte diesem allenfalls bei seiner isolierten Betrachtung ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Damit trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert ist, an. Dieser Text fasst den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammen. Darin ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

(3) Daneben ist auch auf den Gang der Verhandlungen abzustellen, wozu die im Betrieb zur „betrieblichen Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts rechnet, welche sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat. Die Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen eines Versorgungsrechts war stets als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert worden. Nur wegen der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen bestand Rechtsunsicherheit, welche die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigte. So war es keinesfalls überraschend, sondern eher zu erwarten, dass eine Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts Teil der Wechselvereinbarung war. Kein Arbeitnehmer konnte und durfte davon ausgehen, die Beklagte zahle eine Wechselprämie für das bis zum 12. März 2010 erklärte Einverständnis zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010, ohne damit auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend zu regeln. Er wäre ein widersinniges Ergebnis wenn zwar für Arbeitnehmer mit weniger als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche aus Nr. 3.1 der PV 72 in die VO 2010 überführt worden wären, aber bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte die viel weitergehenden Ansprüche aus der Nr. 3.2 der PV 72, nämlich das Versorgungsrecht, erhalten geblieben wären. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen in ein marktübliches Versorgungssystem hätte dann gerade nicht stattgefunden. Kein Mitarbeiter hatte in Anbetracht der im Betrieb geführten Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erwarten können, dass die Beklagte für eine solche, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlte.

Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ab, ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof bezieht sich in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 30. 6. 1995 (V ZR 184/94 - NJW 1995, 2637) seinerseits auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH v. 30. 10. 1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558). Die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters umfassen jedoch die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt wurde. Entsprechend musste auch ein Durchschnittsarbeitnehmer, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie ersichtlich ist, damit rechnen, der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts sei wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

(4) Zudem ist die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ eine halbe Din-A4-Seite, bestehend aus 3 Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der 1. Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der 2. die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der 3. die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Mithin ist die Regelung zum Versorgungsrecht nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist damit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, wie der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" ist sie nicht überraschend. Sämtliche Informationen und Unterlagen sprachen das Thema Versorgungsrecht unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ an.

ff) Der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG v. 19. 1. 2011 - 3 AZR 621/08 - NZA 2012, 85, Rz. 24). Das Transparenzgebot beugt der Gefahr vor, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß dagegen liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst wenn die Gefahr besteht, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen, ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben (BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333).

(2) Die Klagepartei erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie stellt klar, dass ein Recht der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr besteht und hält diese nicht von der Gel-tendmachung noch bestehender Rechte ab.

Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil offen bleibt, dass sie auch dann gelten soll, wenn eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil diese nicht auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu hingewiesen hat. Aus ihr geht hinreichend deutlich hervor, dass es sich um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung der Versorgungszusage handelt. Die Vereinbarung ist klar und verständlich, gerade weil sie keine Beurteilungsspielräume eröffnet, in welchen Fällen sie nicht gelten soll. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.

Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (vgl. BAG v. 01. 02. 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682). Die Klarheit und Bestimmtheit einer Klausel unterscheidet sich von der Frage, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Damit war auch kein Vergleich des alten mit dem neuen System als Voraussetzung der Klarheit der Klausel geboten.

(3) Eine Inhaltskontrolle (Angemessenheitskontrolle) des Verzichtes auf Erteilung des Versorgungsrechtes nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus.

Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG v. 1. 2. 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682, unter I 2 c der Gründe). Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG v. 12. 3. 2015 - 6 AZR 82/14 - NZA 2015, 676, Rz. 23 f.).

Die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche stellt in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten keine Nebenabrede dar. Dadurch sollte innerhalb der Annahmefrist Rechtssicherheit bezüglich der Einstellung einer Erteilung von Versorgungsrechten geschaffen werden. Die Zustimmung war wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung, also eine Hauptleistungsverpflichtung. Ohne diese hätte be-klagtenseits keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht gestaltet die Regelung der Überführung nicht nur aus, sondern löst gerade die Zahlungswilligkeit der Beklagten aus. Nur sie allein schafft kurzfristig Rechtssicherheit, was sich auch darin zeigt, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung nachfolgend auch noch bis 31. Dez. 2014 möglich war. Beim 2. Absatz der Zustimmungsvereinbarung (Anlage 3a) handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um keine, das Hauptleistungsversprechen einschränkende, verändernde oder ausgestaltende Regelung, weswegen eine Inhaltskontrolle möglich wäre (vgl. BAG v. 9. 2. 2011 - 7 AZR 91/10 - Juris). Der 2. Absatz der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Einwand, die VO 2010 stelle keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar, ist unerheblich. Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind nicht die beiden 'Versorgungsordnungen, sondern die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

gg) Weiter kommt kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung zu erteilender Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden.

Eine subjektive Geschäftsgrundlage durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien hat die Klagepartei nicht darge legt, obwohl sie dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH v. 8. 11. 2002 - V ZR 398/01 - NJW 2003, 510, unter II 2 der Gründe; Palandt/Gräneberg, BGB, 75. Aufl., § 313 Rz. 43). Vorliegend bringt die Klagepartei weder konkreten Sachvortrag noch Beweisangebote dafür, die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der getroffenen Wechselvereinbarung.

hh) Die Klagepartei hat des Weiteren keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags aus Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten schuldhaft gegenüber der Klagepartei verletzt.

(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u.a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (vgl. BAG v. 14. 01. 2009 - 3 AZR 71/07 - Juris). Hieraus können sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben, die sich nicht darauf beschränken, den Arbeitnehmern keine falschen und/oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Zwar ist jede Partei grundsätzlich selbst gehalten, für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG v. 15. 4. 2014 - 3 AZR 288/12 - Juris, Rz. 43 ff.). Dies umfasst allerdings keine Verpflichtung, auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, welche die Partei selbst für verfehlt hält (BAG v. 11. 5. 1999 - 3 AZR 106/98 - NZA 2000, 99, unter IV 2 der Gründe).

(2) Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Bei Abschluss der Wechselvereinbarung war der Klagepartei das Bestehen unterschiedlicher Rechtsansichten hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bekannt. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Angesichts dessen trafen die Beklagte keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Es lag vielmehr an der Klagepartei, in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts ihre Interessen selbst verantwortlich wahrzunehmen und sich vor einer einvernehmlichen Verzichtserklärung entsprechend beraten zu lassen. Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften nicht berücksichtigt werden. Es geht hier nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern, ob in Anbetracht der durch den Personalrat erteilten Informationen weitere Aufklärungspflichten der Beklagten hatten bestehen können. Entgegen ihrer Auffassung steht die Klagepartei bei der Berücksichtigung dieser Informationen nicht schlechter als dann, wenn kein Personalrat bestanden hätte. Sie hatte durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Dessen Informationen waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte sie durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstvereinbarung bis zum 31. Dez. 2014 mit der Entscheidung über eine Zustimmung zur Überführung hätte abwarten können. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht und bereits bis zum 12. März 2010 auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen ihre Entscheidung getroffen hatte, ist vom Vorhandensein eines Personalrats unabhängig.

Für eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof nach § 267 Abs. 2 AEUV besteht kein Anlass. Weder ist eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch bedarf es einer Entscheidung des Gerichtshofes für den Erlass des Urteils.

(3) Auch ist kein Verschulden der Beklagten zu erkennen. Diese hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Diese Prüfung war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots an die Klagepartei bereits verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts München nicht obsolet geworden. Sie war nicht gehalten, sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts anzuschließen und konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Sie waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber in der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 15. 05. 2012, also zwei Jahre später, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde, war im Februar 2010 nicht klar vorherzusehen. Die Auffassung der Beklagten, der in den Arbeitsverträgen enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung jedenfalls entgegen, war vertretbar.

(4) Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung sei nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

ii) Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung wegen erfolgter Anfechtung (§ 142 BGB) macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

b. Mangels eines Anspruches der Klagepartei auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Nettovorteilen, die ihr entgangen sind, weil ein Versorgungsvertrag nicht nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wurde.

c. Wegen der unbegründeten Klageanträge war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt.

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published on 08/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 398/01 Verkündet am: 8. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13 - aufgehoben.
published on 07/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2014 - 15 Sa 24/13 - wird zurückgewiesen.
published on 12/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. November 2013 - 16 Sa 879/13 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)