Landesarbeitsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - 11 Sa 436/15

published on 07/10/2015 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - 11 Sa 436/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az. 38 Ca 11920/14, vom 18.03.2015 wird auf Kosten der Klagepartei zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klagepartei in der Zukunft eine Vertragsänderung anzubieten, mit der der Klagepartei eine „beamtenähnliche Versorgung“ zugesagt wird, und über die Feststellung, dass die Klagepartei in dem bei der Beklagten bestehenden Versorgungssystem einer beamtenähnlichen Versorgung verblieben ist.

Die Klagepartei ist bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt i.H.v. € 2.604,17.

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Jahr 1972 aus der Fusion der E. und der F. hervorgegangen ist. Die Anlage zu § 8 Abs. 3 des FusionsVertrages vom 06. Juni 1972 enthielt eine sog. „Personalvereinbarung“ (im Folgenden: PV 72).

Hierin heißt es u.a.:

„Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der C. schließen die E. und die F. folgende

Personalvereinbarung

1. Ab werden die Dienstverhältnisse aller Mitarbeiter der C. mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geregelt.

2. Vergütungssystem der C.

3. Versorgungssystem der C.

3.1 Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der C. oder beim G. waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der E. (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der C. können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der C..

Bei der Beklagten wurde jahrelang diese zweistufige Versorgung durchgeführt. Die Versorgung gem. Ziff. 3.1 der PV 72 (nachfolgend VK 1) wurde über die Versorgungskasse H. GmbH abgewickelt. Deren Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Der Versorgungsvertrag nach Ziff. 3.2 der PV 72, der dem hier streitgegenständlichen eingeklagten Vertrag entspricht, gewährte den Arbeitnehmern ebenfalls Ansprüche auf Altersversorgung entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften, zusätzlich aber auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Des Weiteren war auch ein besonderer Kündigungsschutz im Falle von betriebsbedingten Kündigungen Bestandteil dieses Vertrages. Aufgrund dieser beamtenähnlichen Versorgung erfolgte auch im bestehenden Arbeitsverhältnis Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Beklagte vereinbarte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge mit nahezu allen Mitarbeitern nach 20jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen, sofern sie gute Beurteilungen erhalten hatten und ihr Gesundheitszustand eine vorzeitige zur Ruhesetzung nicht erwarten ließ.

Dementsprechend hätte die Klagepartei grundsätzlich nach Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit mit dem 01.09.2018 bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage.

Im Intranet der Beklagten waren Informationen zum Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten eingestellt, z.B. eine Präsentation „Betriebliche Altersversorgung in der H.- Versorgungskasse und Versorgungsrecht. Stand: Oktober 2008 (vgl. Bl. 408 ff d. A.). In dieser Präsentation war im Rahmen eines Schaubildes auf Seite 8 (vgl. Bl. 411) unter der Überschrift Versorgungskasse und Versorgungsrecht ein Schema abgebildet, das die jeweiligen Anwartschaften bezogen auf die jeweilige Betriebszugehörigkeit darstellte. Dabei war vorgesehen bei einer Betriebszugehörigkeit ab 10 Jahre: „Anwartschaft bei der Versorgungskasse: dynamische Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen, aber ohne Rechtsanspruch.“ Des Weiteren war ab dem Zeitpunkt einer vertraglichen Zusage das Versorgungsrecht vorgesehen mit der Angabe: „Anwartschaft bei der C.: dynamische Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen, mit Rechtsanspruch (Vertrag).“

Im Folgenden waren die „Versorgungskasse" dargestellt sowie auch das auf Zusage basierende „Versorgungsrecht". Als Voraussetzungen für die Zusage wurden genannt:

– Wartezeit

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der H.

– Beurteilung Gute Beurteilung hinsichtlich Führung/Verhalten und Leistung

– Gesundheitszustand Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente

– gesicherter Arbeitsplatz im Hause

Auf den Folgeseiten waren jeweils die Auswirkungen des Versorgungsrechts auf die Sozialversicherung, die Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie die Pflege- und Arbeitslosenversicherung dargestellt. U.a. war auch dargelegt, dass beim Versorgungsrecht ein Rechtsanspruch auf Beihilfeleistungen entstehe. Insoweit waren auch etwaige Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung dargestellt. Schließlich war im Rahmen einer Zusammenfassung unter der Überschrift „Versorgungsrecht mit Beihilfezusage“ bei den Vorteilen dargelegt, der erweiterte Kündigungsschutz, 182 Tage Entgeltfortzahlung, Krankenruhestand, Wegfall Rentenversicherungsbeitrag, Wegfall Arbeitslosenversicherungsbeitrag, erweiterter Beihilfeanspruch…

Schließlich war unter der Überschrift „Versorgungsleistungen Versorgungskasse und Versorgungsrecht“ dargelegt:

– Identische Brutto-Gesamtversorgung durch Verweis auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen:

a) Versorgungskasse H. GmbH: Richtlinien

b) Versorgungsrecht: arbeitsvertragliche Regelungen Infolge der Finanzmarktkrise beschloss der Vorstand der Beklagten 2009 zunächst vorläufig und nach Einholung eines Rechtsgutachtens der Kanzlei J.vom 20.05.2009, in dem die rechtliche Möglichkeit hierzu bescheinigt wurde, endgültig, das beamtenrechtliche Versorgungssystem umzustellen. Per Intranet teilte die Beklagte daher ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter dem 22.07.2009 mit, dass der Verwaltungsrat eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen habe, die zum einen vorsehe, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt werde und zum anderen die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt wird. Außerdem hat die Beklagte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass Verhandlungen mit dem Personalrat über eine Ablösung der erworbenen Anwartschaften und auch über eine künftige Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung geführt würden.

Schon mit Intranet-Mitteilung vom 05.06.2009 (Bl. 130 d. A.) wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung erfolgen solle.

Eine weitere Intranet-Mitteilung vom 16.09.2009 (Bl. 40 d. A.) teilte den Mitarbeitern mit, dass für die Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der vergangenen Woche dem Personalrat der Entwurf einer Dienstvereinbarung vorgelegt worden sei und dass, vorausgesetzt, dass zwischen dem Personalrat und der Bank eine Einigung herbeigeführt werden könne, die Umstellung der Versorgungssysteme der BayernLB zum 31.12.2009 vorgesehen sei. Dort heißt es:

„Dies bedeutet:

I. Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde. In der Vergangenheit bereits erteilte Versorgungszusagen bleiben jedoch unangetastet.

II. Versorgungskasse H. GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 01.01.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben…

Die Anwartschaften sollen gemäß dem Vorschlag der Bank nach folgenden Regelungen auf einen externen Versorgungsträger überführt werden:

Die H. errechnet für jeden betroffenen Mitarbeiter eine Einmalzahlung. Der Berechnungsmethode liegen die versicherungsmathematischen Ansätze der Pensionsrückstellungsbe-rechnung nach IFRS und ein mit dem Personalrat zu vereinbarender Verteilmodus zugrunde. Die Gesamtsumme aller Einmalzahlungen ist begrenzt auf den vom Verwaltungsrat freigegebenen Umfang, damit steht für jeden Mitarbeiter ein finanzieller Rahmen zur Verfügung, der wesentlich über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht und den Schritt in ein neues Versorgungssystem erleichtern soll. Wenn der Personalrat dieser Regelung nicht zustimmen sollte, könnte im Rahmen der gesetzlichen Mindestverpflichtung nur eine deutlich reduzierte Summe zur Verfügung gestellt werden. Die Einmalzahlung wird, sofern die betroffenen Beschäftigten der Überführung der Versorgungsanwartschaft zustimmen, einem externen Träger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung zur Verfügung gestellt .Für die übrigen Mitarbeiter bleibt es bei der deutlich niedrigeren unverfallbaren Anwartschaft Mitarbeiter, die bis zum 11.12.2009 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft zustimmen, sollen zusätzlich eine freiwillige Wechselprämie erhalten, deren Bemessung mit dem Personalrat gesondert vereinbart wird. Die Summe aller Wechselprämien ist begrenzt auf den vom Verwaltungsrat für diesen Zweck freigegebenen Gesamtbetrag von 30 Mio. €.

Nachdem im Oktober die Mitteilung erfolgt war, dass eine Einigung mit dem Personalrat zunächst nicht erzielt werden konnte und insofern ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet worden sei, erfolgte unter dem 20.11.2009 eine Intranet-Mitteilung, wonach das Einigungsstellenverfahren zur betrieblichen Altersversorgung nunmehr beendet sei und eine Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden sei.

Es wurde darauf hingewiesen, dass der Text der Dienstvereinbarung in einer Downloadbox zur Verfügung stehe.

Die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 (Bl. 44 ff. d. A.) beinhaltet in der Präambel folgenden Text:

„Präambel

Die H. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der H. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der H. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Im Folgenden wurden die Regelungen der Versorgungsordnung 2010 dargestellt.

Unter Ziffer III. war u. a. Folgendes geregelt:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der H. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

4. Beschäftigte, die entgegen Nr.1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO 2010 auf der Grundlage von Nr.II 2b.

Am 02.12.2009 fand eine Personalversammlung statt, auf der der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, Herr I., eine Rede hielt. Diese wurde auch im Intranet veröffentlicht. Darin erklärte Herr K. u.a.:

„20% des restlichen Betrages musste sich der Personalrat für eine Wechselprämie abhandeln lassen. Diese Wechselprämie, und dies hat uns der Arbeitsrichter Herr L. in der Einigungsstelle auch nochmals deutlich vermittelt, hat nicht nur die Komponente, den Übergang für Betroffene etwas komfortabler zu machen, sondern stellt auch einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages dar. Gegen eine solche Prämie bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken...“

Unter dem 13.01.2010 erfolgte eine Information des Personalrats im Intranet unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiter klagen erfolgreich“. Darin wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass das Arbeitsgericht München am selbigen Tage auf Klage von zwei Mitarbeitern entschieden habe, dass den Betroffenen die Erteilung der Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung zustehe. Am Folgetag erfolgte eine weitere ergänzende Information zur Entscheidung des Arbeitsgerichts München zur betrieblichen Altersversorgung durch den Bereich Personal der Beklagten mit folgendem Inhalt:

„Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächsthöheren Instanzen voraussichtlich erst in 4 bis 5 Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie angekündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten“.

Die Beklagte lud die Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es Ersatztermine.

Schließlich erfolgte eine weitere Information des Personalrats unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ im Intranet am 04.02.2010. Darin wurde u.a. zunächst darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zwei Mitarbeitern einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen habe und nach Auffassung des Arbeitsgerichts eine Gesamtzusage vorliege, an die die Bank rechtlich gebunden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung, ob der Mitarbeiter wechsle oder das Versorgungsrecht einklage, vom Personalrat nicht abgenommen werden könne. Im Folgenden wurde in verschiedenen Varianten dargestellt, welche Vor-und Nachteile bestimmte Reaktionsmöglichkeiten der Mitarbeiter, wie etwa die Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages oder auch die Annahme der neuen Versorgung VO 2010 habe. Unter der Variante 3. „Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich“ wird folgendes dargelegt:

„Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen."

Unter der Variante 4. „Mitarbeiter nimmt VO 2010 an“ war Folgendes festgehalten:

Vorteile:

– MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

– Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

– MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

– Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

– Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen wie z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

– Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig."

Die Beklagte richtete eine eigene Intranet-Seite ein, auf der sämtliche Informationen der Arbeitgeberseite sowie des Personalrats und Gesamtpersonalrats eingestellt wurden und die Möglichkeit bestand, individuelle Fragen zu stellen. Außerdem stand ein ausführlicher Bereich mit FAQ zur Verfügung, um die bereits gestellten und beantworteten Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzusehen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit zu einer persönlichen Beratung.

Die Klagepartei erhielt mit Schreiben vom 05.02.2010 schließlich ein persönliches Angebot mit einem individualisierten Anschreiben. Dort heißt es unter dem Betreff „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altesversorgung“:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse H. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren.“

Unter Ziffer 3. heißt es:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb de.

Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Diesem individuellen Schreiben war als Anlage 3a auf grünem Papier das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen aus einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus folgender Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO 2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab.

Nachdem streitig war, ob den Mitarbeitern entgegen dem Beschluss des Vorstands zur Einstellung der Zusagen, ein Anspruch auf die Direktzusagen gem. Ziffer 3.2 PV 72 weiterhin zustand, klagten über 300 Mitarbeiter der Beklagten deshalb vor dem Arbeitsgericht München auf Gewährung der Direktzusagen. Ihren Klagen wurde vielfach erstinstanzlich stattgegeben. Schließlich entschied das Bundesarbeitsgericht in 9 Fällen am 15.05.2012 im Sinne der jeweiligen Kläger. Die Beklagte sagte daraufhin zu, die anderen Mitarbeiter, die geklagt hatten, entsprechend zu behandeln.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2013 erklärte die Klagepartei, dass die auf der Anlage 3a („grüner Zettel“) gegebenen Erklärungen nichtig seien und erklärte auch insoweit eine Anfechtung.

Nachdem sich die Beklagte dieser Ansicht nicht anschloss, leitete die Klagepartei das vorliegende Verfahren ein, mit dem sie für die Zukunft den Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages sowie die Feststellung des Verbleibens im System der beamtenähnlichen Versorgung geltend macht.

Die Klagepartei vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass durch ihre Unterschrift unter die Wechselvereinbarung vor dem 12.03.2010 der Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage nicht weggefallen sei. Insoweit habe sie ihre Willenserklärung erfolgreich angefochten. Die Beklagte habe wider besseren Wissens und entgegen Vorliegens interner Gutachten gegenüber den Mitarbeitern behauptet, dass sie sich einseitig durch Widerruf der entsprechenden Richtlinien der Versorgungskasse von den bestehenden Verpflichtungen lösen könne und weder die bestehende Versorgung weiterführen noch Versorgungszusagen in der Zukunft abschließen müsse. Dass dies falsch war, sei auch letztlich in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 festgestellt worden. Bei dem Gutachten der Kanzlei J., die zu einem anderen Ergebnis gekommen war, habe es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten gehandelt. Des Weiteren habe die Beklagte ihren Mitarbeitern Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe. Sie habe ausschließlich darüber informiert, dass durch ihren Widerruf die bisherige Versorgung für die Zukunft nicht weitergeführt werde und selbst bei ihrer Information über die dieser Auffassung entgegenstehenden Urteile des Arbeitsgerichts München habe sie den Mitarbeitern mitgeteilt, dass diese Rechtsprechung in den nächsten Instanzen aufgehoben werde. Deshalb seien durch diese Falschinformation die Mitarbeiter davon ausgegangen, dass es für sie nur Nachteile mit sich bringe, wenn sie die Wechselvereinbarung nicht annehmen. Die Unterlagen der Beklagten hätten darüber hinaus falsche Angaben zur Fortgeltung der sog. Gewährträgerhaftung im Insolvenzfall enthalten. Aufgrund einer Gesetzesänderung stehe fest, dass die Gewährträgerhaftung für die neue VO 2010 entfallen sei. Daher liege aufgrund dieser doppelten Falschinformation eine arglistige Täuschung, wie auch ein Irrtum auf Seiten der Klagepartei vor. Entsprechend sei die Vereinbarung durch die Anfechtung vom 08.05.2013 entfallen. Darüber hinaus habe die Klagepartei auch einen Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution wegen schuldhafter Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten. Da es sich um Verpflichtungen der Beklagten gehandelt habe, könne der Klagepartei ein Wissen, das sie durch Information von Personalratsseite oder Gesamtpersonalratsseite erhalten habe, nicht zugerechnet werden. Deshalb sei sie vorliegend so zu behandeln, als hätte sie das Wechselangebot nicht unterschrieben. Darüber hinaus sei die Anlage 3a des Wechselangebots der Beklagten hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusagen als überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft werden sollte. Die Klausel sei auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Aus dem Wechselangebot sei nicht erkennbar gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen war, oder ob die Klagepartei dem Widerruf zustimmen bzw. nicht zustimmen musste bzw. konnte. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichtet. Der Wegfall dieser Vergünstigungen sei im Wechselangebot überhaupt nicht angesprochen worden bzw. es sei das Gegenteil behauptet worden. Durch die sich hieraus ergebende Intransparenz sei die Entschließungsfreiheit der Klagepartei beeinträchtigt gewesen. Schließlich werde die Klagepartei durch die Klausel auch unangemessen benachteiligt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich sei nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die erklärte Zustimmung der Klagepartei unwirksam. Geschäftsgrundlage für die Unterzeichnung des Wechselangebots sei die Tatsache gewesen, dass die Beklagte sich einseitig von ihren vorhergehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Versorgungszusagen lösen konnte. Da sich diese Behauptung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als unrichtig herausgestellt habe, sei die Geschäftsgrundlage wesentlich gestört und das Risiko hierfür durch die Beklagte zu tragen.

Die Klagepartei beantragte erstinstanzlich:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.09.2018 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K 1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte war der Auffassung, dass eine bewusste Falschinformation nicht vorgelegen habe. Aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens sei die Beklagte berechtigterweise zu der Auffassung gelangt, dass sie ihr beamtenähnliches Versorgungssystem widerrufen könne und künftig keine Versorgungszusagen mehr erteilen müsse. Der Personalrat und der Gesamtpersonalrat hätten von Anfang an eine andere Rechtsauffassung vertreten und hierüber ausführlich informiert. Dabei habe der Personalrat auch auf die Nachteile des neuen Systems deutlich hingewiesen. Auch habe der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats Irrgang in seiner Ansprache vom 02.12.2009 nochmals darauf hingewiesen, dass die Unterschrift unter das Wechselangebot einen Klageverzicht hinsichtlich des Versorgungsrechts beinhalte. Die Mitarbeiter hätten daher noch vor dem individuellen Angebot vom 05.02.2010 auch darüber Bescheid gewusst, dass es damals bereits zwei klagestattgebende Urteile des Arbeitsgerichts München gab, die von einem fortbestehenden Anspruch auf Erteilung von Versorgungszusagen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einschließlich Kündigungsschutz, Beihilfeberechtigung und Befreiung von der Versicherungspflicht ausgingen. Über Monate hinweg sei die Umstellung des Versorgungssystems Gesprächsthema Nummer 1 zwischen den Mitarbeitern gewesen. Auf der eigens hierfür eingerichteten Intranet-Seite hätten sich ausführlichste Informationen befunden. Zudem sei eine individuelle Beratung möglich gewesen. Die Klagepartei habe sich bewusst dafür entschieden, in das neue Versorgungssystem zu wechseln und für die hierdurch entstehende Rechtssicherheit auch die Wechselprämie erhalten. Die notwendigen Informationen seien vorhanden gewesen, insofern hätten auch keine weiteren Aufklärungspflichten bestanden. Weder habe die Beklagte getäuscht, noch einen Irrtum bei der Klagepartei erregt. Daher kämen weder Anfechtungsgründe in Betracht noch auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Des Weiteren habe das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auch nicht gegen AGB-Recht verstoßen, da die Erklärung weder objektiv ungewöhnlich, noch subjektiv überraschend gewesen sei. Vielmehr sei es für alle Mitarbeiter ersichtlich darum gegangen, das frühere Versorgungssystem komplett abzulösen. Da Rechtsunsicherheit bestanden habe, ob die einseitige Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung rechtswirksam sei, insbesondere infolge der Vielzahl von Klagen, habe man insbesondere unter Angebots der Wechselprämie innerhalb eines kurzen Zeitraums Rechtssicherheit schaffen wollen. Daher habe die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, auch Vergleichscharakter gehabt. § 307 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, weil es sich bei den vereinbarten Maßnahmen um die Hauptleistungspflichten handle, die nicht der Billigkeitskontrolle unterlägen. Außerdem sei der Inhalt des Wechselangebots in einer Dienstvereinbarung geregelt, so dass gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB eine Überprüfung ausscheide. Die Rechtsfolgen seien der Klagepartei durchaus bekannt gewesen und die Überlegungsfrist ausreichend. Auch wenn die Klausel ganz entfalle, wäre durch die Erklärung des Wechsels auf eine neue Versorgungsordnung die alte Versorgungsordnung insgesamt abgelöst worden. Die Regelungen seien weder intransparent, noch unangemessen. Eine Falschinformation über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung sei nicht erfolgt. Nach der neuen gesetzlichen Regelung bestünde die Gewährträgerhaftung für die VO 2010 fort, weil vom Grundsatz der Einheit einer Versorgungszusage auch bei Änderungen im Versorgungssystem auszugehen sei. Diese Ansicht werde durch zwei Rechtsgutachten belegt. Eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, da es nicht um das Vorhandensein oder den Eintritt gewisser Umstände gehe, sondern um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

Vorsorglich für den Fall, dass der Klage stattgegeben würde, habe die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Eintritts der Klagepartei in die neue Versorgungsordnung nebst erfolgter Zahlungen.

Die Beklagte beantragte daher erstinstanzlich im Wege der Widerklage hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Klageabweisungsantrags:

1. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 22.998,92 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 18.11.2014 zu zahlen.

2. die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gem. § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit SECURVITA BKK) in Höhe von € 2.988,83 an die Beklagte abzutreten.

1. Die Klagepartei beantragte diesbezüglich: Abweisung der Widerklage.

Die Klagepartei machte insoweit erstinstanzlich geltend, dass die Ablösung der ihr bereits zugesagten beamtenrechtlichen Versorgung nach 10 Jahren durch die Wechselvereinbarung und die Zahlung der entsprechenden Prämien wirksam gewesen sei. Lediglich der Verzicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage sei unwirksam. Daher bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der an die Klagepartei ausgezahlten Prämien.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Endurteil vom 18.03.2015 die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klagepartei keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe, da der grundsätzliche Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen sei. Insofern sei durch die Zustimmung zur Überführung der Versorgung in VO 2010 das vorher existierende Versorgungssystem, bestehend aus der VK 1 und dem Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach 20 Jahren, abgelöst worden. Die Wechselvereinbarung sei auch nicht durch die Anfechtung entfallen. Eine Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB greife nicht durch, da bereits bezüglich des Irrtums der Klagepartei ein schlüssiger Vortrag fehle. Insoweit fehle es an Angaben darüber, von welchen Vorstellungen die Klagepartei ausgegangen sei und inwieweit sich das Verhalten der Beklagten hierauf ausgewirkt haben solle. Objektiv hätten durch die Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 und die Information der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Es sei klar gewesen, dass beide beamtenähnlichen Versorgungssysteme durch die kostengünstigere VO 2010 abgelöst werden sollten. Aus den Informationen sei auch klar hervorgegangen, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit den sonstigen Bestandteilen wie Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von Sozialversicherungspflicht entfallen sollte. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweis des Vorsitzenden des Gesamt personalrats am 02.12.2009. Des Weiteren beziehe sich die von der Klagepartei behauptete Täuschung auch nicht auf Tatsachen im Sinne objektiv nachprüfbarer Umstände, sondern vielmehr auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten. Ein entsprechender Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sei aber nicht im Sinne von § 123 BGB relevant. Schließlich liege auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Diese habe die von ihr vertretene Rechtsmeinung vertreten dürfen, zumal sowohl in einem Gutachten als auch in verschiedenen erstinstanzlichen Entscheidungen die Rechtsmeinung der Beklagten ebenfalls vertreten wurde. Eine Täuschung liege auch nicht darin, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung weiterhin vertreten habe. Auch insoweit hätten Gutachten die Rechtsmeinung der Beklagten bestätigt. Eine Anfechtung gem. § 119 BGB über den Inhalt der mit Unterzeichnung der Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2010 abgegebenen Erklärung, greife nicht durch. Auch hier fehle bereits jeder nachvollziehbare Vortrag der Klagepartei, weshalb die im Anfechtungsschreiben vom 08.05.2013 erklärte Anfechtung geeignet sein solle, die Frist des § 121 Abs. 1 BGB zu wahren. Des Weiteren fehle es an der Darlegung eines erforderlichen subjektiven Irrtums. Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten oder Falschberatung. Eine Falschberatung scheide aus, weil die Beklagte keine falschen Tatsachen genannt habe, sondern lediglich ihre Rechtsmeinung vertreten habe. Zudem setze das Bestehen einer Aufklärungspflicht ein Informationsdefizit voraus. Ein solches habe aber nicht vorgelegen, da die Klagepartei umfassend informiert worden sei, zum einen durch die von der Beklagten eingerichtete Website, zum anderen auch durch Informationen der Personalratsseite. Die Klagepartei habe auch das Angebot gehabt, individuelle Informationen und Fragen beantwortet zu erhalten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen quasi gegenüberstellend darzustellen, welche Ansprüche jeweils nach dem alten und neuen System bestanden hätten. Des Weiteren sei es auch nicht darauf angekommen, von welcher Seite, von der Beklagten selbst oder vom Personalrat, Aufklärung vorgelegen hätte. Entscheidend sei lediglich, dass die Informationen vorhanden gewesen seien. Schließlich sei die Erklärung, mit der das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen erklärt wurde, auch nicht nach AGB-Recht unwirksam. Es liege keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB vor, da die Klausel weder ungewöhnlich noch überraschend sei. Die Wechselvereinbarung habe unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen bestanden. Die drei Absätze seien kurz und übersichtlich gewesen und insoweit aufgrund der Klarheit des Textes sei auch davon auszugehen, dass der Inhalt zur Kenntnis genommen worden sei. Zudem sei es Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung gewesen, die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem zu erreichen. Dazu habe auch die Beseitigung des sog. Versorgungsrechts gehört. Die Klausel sei daher weder objektiv ungewöhnlich noch überraschend gewesen. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung. Als Hauptabrede unterliege die Erklärung keiner Inhaltskontrolle. Sie sei auch hinreichend transparent. Die Regelung sei inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her auch eindeutig. Dabei sei es auch nicht maßgeblich, ob dem Wortlaut nicht zu entnehmen sei, ob die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bereits auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten beruhe, oder sich eine Berechtigung aufgrund des Vertragsschlusses ergebe, da jedenfalls klar gewesen sei, dass bei Abschluss der Vereinbarung das Versorgungsecht nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Regelung komme auch Vergleichscharakter zu, insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl von Klageverfahren, bei denen gerade die Rechtsfrage streitig gewesen sei, inwieweit das Versorgungsrecht durch die Beklagte eingestellt werden durfte. Die Wechselvereinbarung sei auch nicht durch Rücktritt vom Vertrag nach § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Die einzig in Betracht kommende subjektive Geschäftsgrundlage, nämlich die Vorstellung der Klagepartei, dass die von der Beklagten geäußerte Rechtsmeinung dahingehend, dass künftig kein Anspruch mehr auf Erteilung einer Versorgungszusage bestehe, sich als zutreffend herausstelle, sei nicht wie nötig in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden, da gerade der Streit hierüber beigelegt werden sollte.

Gegen dieses, der Klagepartei am 16.04.2015 zugestellte, Endurteil richtet sich die Berufung der Klagepartei mit Schriftsatz vom 11.05.2015, am 15.05.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Die Klagepartei ist im Rahmen der Berufung weiterhin der Auffassung, dass sie in der Zukunft Anspruch auf das Angebot eines Versorgungsvertrages habe. Die Auslegung ergebe bereits, dass ein Verzicht auf die Erteilung bzw. das Angebot des Versorgungsrechts nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit nicht vorliege. Nach dem Anschreiben vom 05.02.2010 habe sich die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung lediglich auf die erste Stufe der betrieblichen Altersversorgung, nämlich die Unterstützungskassenversorgung nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit bezogen. Das Versorgungsrecht sei mit keinem Wort angesprochen worden. Daher habe die Klagepartei in keiner Weise davon ausgehen müssen, dass ihre Erklärung sich auch auf das Versorgungsrecht beziehe. Nachdem die Beklagte auch stets seit 2009 von einer bereits getroffenen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gesprochen und einen Anspruch negiert habe, habe die Klagepartei auch nicht auf einen Anspruch, sei es bezüglich der Unterstützungskassenversorgung, sei es betreffend das Versorgungsrecht verzichtet. Die Klagepartei habe nicht davon ausgehen müssen, dass eine Erklärung ihrerseits, bezogen auf das Versorgungsrecht erforderlich sei und überhaupt abgegeben werde. Es fehle daher an übereinstimmenden Willenserklärungen bezüglich des Verzichtes auf das Versorgungsrecht, da dieses im Angebot nicht angesprochen worden sei. Da das Angebot dem Personalrat nicht bekannt gewesen sei bei seinen Darstellungen, weil es erst später verschickt worden sei, habe die Ansicht des Personalrates in Unkenntnis des Angebotsinhalts auch keine Bedeutung. Ein Verzicht sei daher nicht vertraglich zustande gekommen, da die Klagepartei mit dem „grünen Zettel lediglich das Angebot der Beklagten angenommen habe, wie es im Anschreiben formuliert worden sei, nämlich bezüglich der Überführung der Anwartschaften und bezüglich der künftigen Zusatzversicherung. Der Erklärung der Klagepartei, sie stimme der Einstellung der Erteilung der Direktzusagen zu, stehe daher auch keine Willenserklärung der Beklagten korrespondierend gegenüber. Ein Vertragsschluss diesbezüglich sei daher nicht erfolgt. Ein Angebot finde sich auch nicht über den Verweis auf die Dienstvereinbarung in dieser. Dieser Umweg wäre schon AGB-rechtlich unzulässig, da überraschend und intransparent, zumal es auch in der Dienstvereinbarung nicht um ein individualvertragliches Angebot gehe, sondern um Regelungen bezüglich des neuen Systems. Auch die Präambel beinhalte dies nicht. Auch sei die Erklärung der Klagepartei im „grünen Zettel“ kein Angebot der Klagepartei selbst. Eine entsprechend umgedeutete Erklärung sei wiederum intransparent, widersprüchlich und überraschend. Ein Erklärungswille und ein Erklärungsbewusstsein hätten nicht vorgelegen. Zudem fehle es an der Annahme durch die Beklagte. Daher sei das alte System auch nicht „abgelöst“ worden. Auch das Annahmeformular stelle seinerseits kein Angebot der Beklagten dar, da es in IchForm nur Erklärungen der Klagepartei beinhalte und zudem von der Beklagten nicht unterzeichnet sei. Auch durch die Annahme des Angebotes der Wechselprämie habe die Klagepartei keinen Verzicht erklärt, sondern lediglich das Angebot auf Abschluss innerhalb eines Monats angenommen. Eine weitere Bedingung für die Erlangung der Wechselprämie sei im abschließenden Angebot nicht enthalten gewesen. Mangels Willenserklärung im Angebot könne diese auch nicht unter Berücksichtigung von Begleitumständen per Auslegung geschaffen werden. Auch nach Treu und Glauben könne sich die Beklagte nicht auf fehlende Bestandteile ihres Angebotes berufen, denn solche würden nicht in wirksamer Weise, insbesondere nicht in Schriftform vorliegen. Die Beklagte sei auch selbst von keinem einvernehmlichen Regelungsbedarf ausgegangen. Eine selbständige Verzichtserklärung habe auch nicht vorgelegen. Denn die Erklärung sei Bestandteil der Annahmeerklärung, die nur die VO 2010 betreffe. Die selbständige Verzichtserklärung sei auch nicht angenommen worden. Für einen Erlassvertrag oder ein negatives Schuldanerkenntnis mangele es an einer Annahmeerklärung der Beklagten.

Die Beklagte habe die Klagepartei unzureichend informiert hinsichtlich der einseitigen Einstellungsmöglichkeiten, des Verzichtscharakters der Erklärung, des Inhalts des Versorgungsrechtes, des Inhalts des neuen Systems im Verhältnis zum alten Versorgungsrecht und des Wegfalls der Gewährträgerhaftung. Die Rechtslage sei objektiv falsch dargestellt worden. Daher sei die Klagepartei im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre der Verzichtsvertrag nicht geschlossen worden. Die Beklagte treffe insoweit auch ein Verschulden, da sie nicht auf abweichende Ansichten hingewiesen habe und die Gutachter selbst fahrlässig gehandelt hätten. Schließlich sei auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls infolge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Grundlage der beiderseitigen Erklärungen, nämlich der Wirksamkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungssystems durch die Beklagte, nachträglich entfallen. Ein rechtmäßiges Handeln der Beklagten sei gemeinsamer Geschäftswille gewesen. Daher sei der Rücktritt möglich.

Die Zustimmungserklärung sei zumindest aber unter dem Gesichtspunkt des AGB-Rechts unwirksam. Vor allem habe es sich bei einer Erklärung der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusagen um eine überraschende Klausel gehandelt. Die Klagepartei habe mit einer entsprechenden Erklärung nicht rechnen müssen, da nur die Ausgestaltung des neuen Versorgungssystems angesprochen worden sei. Ein Verzicht sei nicht formuliert worden und nicht Bestandteil des Angebotes gewesen. Insbesondere im Hinblick auf das Anschreiben und die Bezugnahme lediglich auf die Versorgungskassenversorgung sei jedenfalls die Klausel, soweit überhaupt eine Einwilligung erklärt worden sei, überraschend gewesen. Nötige Hinweise seien unterblieben. Die Klagepartei sei überrumpelt worden. Die Klagepartei würde auch unangemessen benachteiligt, da jedenfalls nicht eine Hauptpflicht des Vertrages betroffen sei, sondern allenfalls eine Veränderung der Hauptleistungspflicht Versorgung eintrete ohne hinreichende Gegenleistung. Des Weiteren sei die Einstellungszustimmung schon intransparent erklärt worden, da nicht klargestellt worden sei, dass auch bei unwirksamer einseitiger Einstellung ein Verzicht erklärt werde. Auch die Informationen seien unzureichend gewesen. Sie müssten sich aus dem Angebot selbst ergeben.

Äußerungen des Personalrates dürften der Beklagten nicht zugerechnet werden, sonst würde die Klagepartei durch die Existenz eines Personalrates benachteiligt. Dies verstoße gegen EU-Recht, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei daher einzuholen.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da nur auf das Diktat der Beklagten reagiert werden konnte. Eine Umdeutung in eine Genehmigung scheide wegen der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB aus.

Eine Existenzgefährdung der Beklagten bei Beibehaltung des Systems sei nicht zu befürchten.

Die Klagepartei beantragte zuletzt,

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.03.2015, Az.: 38 Ca 11920/14, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.09.2018 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K 1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

3. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte beantragte zuletzt,

Verwerfung der Berufung als unzulässig bzw. Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Klagepartei wiederhole ihren erstinstanzlichen Vortrag ohne sich mit den Entscheidungsgründen des erst-instanzlichen Urteils hinreichend auseinanderzusetzen. Sie beziehe sich nur pauschal auf eine Entscheidung der 33.Kammer. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a wirksam der Einstellung der Direktzusagen und damit der Umstellung des gesamten Systems der betrieblichen Altersversorgung zugestimmt habe, einschließlich eines Verzichts auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Insofern sei die Erklärung der Klagepartei klar dahingehend auszulegen, dass auch das Versorgungsrecht der Klagepartei nicht mehr zustehe, da dies ständiger Diskussionsstoff innerhalb der Belegschaft der Beklagten gewesen sei und infolge der Informationen, die der Klagepartei, sei es von der Beklagten, sei es vom Personalrat, zugekommen seien, klar gewesen sei, dass die Umstellung des Versorgungssystems auf das neue System VO 2010 eine Gesamtablösung des bisherigen einheitlichen zweistufigen Systems beinhalte. Dies habe die Klagepartei letztlich auch eingeräumt. Gleiches ergebe auch die Auslegung des Wortlautes, da die Begrifflichkeiten klar gewesen seien. Weiter sei auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, von der Umstellung betroffenen Mitarbeiters abzustellen und daher die Begleitumstände und die Interessenlage auch zu berücksichtigen, mithin die Intranet-Informationen, aber auch die Tatsache, dass die Beklagte keine Leistungen nur vorübergehend an Mitarbeiter erbringen wollte, die den Übergang in das System VO 2010 zugestimmt hätten, wenn später die Erteilung des Versorgungsrechts trotzdem noch hätte erfolgen sollen. Insofern wäre ein Bestehenbleiben des Anspruchs auf das Versorgungsrecht mit gleichzeitiger Erbringung der Leistungen, etwa der Wechselprämie und der sonstigen Beitragszahlungen zur BVV, sinnlos gewesen. Der Regelungszweck einer Gesamtablösung der alten Versorgungssysteme wäre hierdurch nicht erreicht worden. Dies sei auch der Dienstvereinbarung klar zu entnehmen. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebotes sei dies deutlich geworden. Entsprechend sei das Angebot der Beklagten auch auf Umstellung des gesamten Versorgungssystems zu verstehen gewesen. Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt, da die bestehenden Rechtsstreitigkeiten bekannt gewesen seien. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung zum Klageverzicht gewesen. Die Beklagte habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt, da die maßgeblichen Umstände der Klagepartei bekannt gewesen wären. Insbesondere sei der Klagepartei bekannt gewesen, dass es bereits klagestattgebende Urteile der ersten Instanz bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Versorgungsrechts gegeben habe. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen seien weitere Informationen weitergegeben worden. Insbesondere sei auch über das Intranet hinreichend informiert worden, zumal die Klagepartei auch aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet gewesen sei, vom Inhalt des Intranet Kenntnis zu nehmen. Ein Schadensersatz scheide auch deswegen aus, weil die Beklagte eine vertretbare Rechtsansicht geäußert habe und auch kein Verschulden treffe. Zudem sei auch eine Kausalität nicht anzunehmen, da aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Unsicherheit über den Rechtsanspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts, die Klagepartei selbst bei entsprechender Aufklärung den Weg der VO 2010 gewählt hätte. Die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen, da die wirksame einseitige Einstellung des Versorgungsrechts nicht beiderseitiger übereinstimmender Wille und Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarung gewesen sei, vielmehr die Unsicherheit diesbezüglich beseitigt werden sollte. Schließlich würde die Zustimmung auch unter AGB-Rechtsgesichtspunkten nicht unwirksam sein. Die Klausel sei nicht überraschend, da sie angesichts der objektiven Umstände, wie sie in der ständigen Information und Diskussion bekannt gewesen wären, durchaus zu erwarten gewesen sei. Es sei eine Gesamtablösung gewollt gewesen und daher habe die Klagepartei auch mit einer entsprechenden Erklärung durchaus rechnen müssen. Dies insbesondere auch wegen des Vergleichscharakters der getroffenen Vereinbarung, da zum damaligen Zeitpunkt die Ansprüche höchst streitig gewesen sein und letztliche die Klagepartei nur den Weg des geringsten Risikos gewählt habe. Die Kenntnisnahme der Klausel sei auch drucktechnisch zu erwarten gewesen, da sie eigens abgesetzt gewesen sei. Wegen der Begleitumstände und Informationen sei auch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht subjektiv überraschend gewesen. Insoweit sei ohnehin auf einen Durchschnittsmitarbeiter abzustellen. Die Klausel sei auch hinreichend transparent. Zudem finde eine Transparenzkontrolle schon deswegen nicht statt, weil durch die Erklärung lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt würde. Jedenfalls sei aus den begleitenden Umständen heraus die Erklärung eindeutig verständlich gewesen. Der Wegfall des Versorgungsrechts sei gerade bezweckt und bekannt gewesen. Eine Verpflichtung über Rechtsfolgen zu belehren oder einen Vergleich des neuen und alten Systems anzustellen habe nicht bestanden. Die Klagepartei habe sich beraten lassen können. Eine unangemessene Benachteiligung scheide deswegen aus, weil eine Hauptleistungspflicht auch in dem Verzicht auf das Versorgungsrecht gelegen habe und insoweit eine Überprüfung nicht stattfinde. Unangemessenheit scheitere auch am Vergleichscharakter der Vereinbarung. Die Wechselprämie sei auch geleistet worden wegen des Verzichts auf das Versorgungsrecht und auf die Klage, wie es insbesondere der Rede des Gesamtpersonalrats-vorsitzenden zu entnehmen war.

Hilfsweise werde an den Widerklageanträgen festgehalten.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2015, 09.07.2015, 17.08.2015, 23.09.2015, 30.09.2015 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist daher zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klagepartei mit den Argumenten des erstinstanzlichen Urteils hinreichend auseinander, so dass die Berufung tatsächlich zulässig ist. Dies schon deshalb, weil die Klagepartei sich nicht nur darauf beschränkt, pauschal auf ein Urteil hinzuweisen (vgl. BAG Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11), das die Argumentation der Klagepartei stützt, sondern sich die im Urteil gegebene Begründung ausdrücklich zu eigen gemacht hat und als quasi eigene Begründung in ihren Schriftsatz mit aufgenommen hat. Das gilt insbesondere für das Argument der Klagepartei, sie habe im Hinblick auf die Auslegung der abgegebenen Erklärung nicht auf das Versorgungsrecht verzichtet, sondern lediglich der Überführung ihrer bisherigen Anwartschaften nach der ersten Stufe der betrieblichen Altersversorgung, der VK 1 in die neue VO 2010 zugestimmt. Dies ergebe insbesondere die Auslegung der Erklärung in Verbindung mit dem Begleitschreiben. Wäre diese Ansicht zutreffend, so hätte die Klägerin tatsächlich, da sie dann nicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet hätte, künftig den entsprechenden eingeklagten Anspruch. Dieses neue Argument, das in der erstinstanzlichen Argumentation der Klagepartei keine Rolle spielte, konnte die Klagepartei auch noch im Berufungsverfahren vorbringen, da dieses Argument rechtzeitig im Rahmen der Berufungsbegründung erhoben wurde und dieses neue Angriffsmittel weder im ersten Rechtszug zurückgewiesen wurde, noch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt, § 67 Abs. 1 und 2 ArbGG. Gleiches gilt für die Argumentation bezüglich des fehlenden Vorliegens eines Vertragsschlusses. Darüber hinaus hat die Klagepartei insbesondere im Hinblick auf die Argumentation des Arbeitsgerichtes bezüglich der AGB-rechtlichen Problematik sich ebenfalls hinreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Auch bei Zutreffen dieser Argumentation wäre die von ihr angegriffene Klausel unwirksam und würde sich insoweit der eingeklagte Anspruch ergeben. Da somit eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil auch durch Einbringen neuer Argumentationen vorliegt, war die Berufung zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Klageanträge sind zulässig.

Auch wenn die Klagepartei einen Antrag auf Feststellung für die Zukunft gestellt hat, scheitert die Klage nicht am fehlenden Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur echte Prozessvoraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Für die Abweisung des Feststellungsantrages ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (vgl. BAG Urt. v. 24.09.2008 - 6 AZR 76/07; v. 21.06.2005 - 9 AZR 295/04). Das gilt jedenfalls dann, wenn gewichtige prozeßökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen (vgl. BAG Urt. v. 24.09.2008 - 6 AZR 76/07). Derartige Gründe liegen nicht vor, wenn eine Sache abweisungsreif ist. In einem solchen Fall, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (vgl. auch Zöller, ZPO 29.Aufl. § 256 Rnr.7). So liegt der Fall auch hier. Die maßgeblichen Fragen für die beiden Feststellungsanträge sind identisch. Der Antrag gemäß Ziffer 3. bezieht sich aber auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, nämlich auf die Frage, ob sich die Klagepartei immer noch im beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet. Da die entscheidungserhebliche Frage ohnehin im Rahmen dieses Antrages geklärt werden müsste, erscheint es prozessökonomischer auch Antrag 2. mit zu entscheiden, um eine weitere Klage nach Ablauf der Wartezeit zu vermeiden .

Auch soweit Antrag 2. auf das Vertragsmuster gemäß Anlage K 1 verweist, ist er hinreichend bestimmt. Zwar muss nach § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei muss die Klagepartei eindeutig festlegen, welche Ent scheidung sie begehrt und daher den Streitgegenstand so genau bezeichnen, dass zuverlässig feststeht, worüber das Gericht entschieden hat (BAG Urt. v. 11.09..2009 - 7 AZR 387/08). Soweit der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, muss der Antrag so gefasst sein, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Die abzugebende Willenserklärung muss einen fest bestimmten Inhalt haben. Dieser kann aber auch durch Auslegung ermittelt werden, etwa unter Heranziehung der Klagebegründung und des schriftsätzlichen Vorbringens der Klagepartei (BAG Urt. v. 13.06.2012 - 7 AZR 169/11; BGH Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99). Dem klägerischen Vortrag kann aber ohne weiteres der Inhalt der Anlage K 1 entnommen werden.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch in der Zukunft auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß dem von der Klagepartei eingeklagten Mustervertrag, da die Klagepartei mit Unterzeichnung der Anlage 3a zum Angebot zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 am 10.03.2010 mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung hinsichtlich des Versorgungsrechts sich einverstanden erklärt hat und somit eine Zustimmung dahingehend erteilt hat, dass das entsprechende Versorgungsrecht ihr nicht mehr angeboten werden muss. Dadurch wurde das bisher bestehende System der betrieblichen Altersversorgung in Form der beamtenähnlichen Versorgung mit allen Bestandteilen abgelöst. Es liegt insoweit auch kein Dissens vor und auch nicht mangels Angebots keine Einigung.

a) Die Beklagte hat der Klagepartei tatsächlich ein Angebot unterbreitet, die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung neu zu regeln, indem die beamtenähnliche Versorgung insgesamt in die Versorgungsordnung VO 2010 übergeführt werden sollte. Dieses Angebot hat die Klagepartei durch die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ angenommen. Die Unterzeichnung der Anlage 3a ist nicht nur dahingehend zu verstehen, dass die Klagepartei lediglich mit einer Überführung ihrer Ansprüche nach VK 1 auf die VO 2010 einverstanden war, sondern dass sie tatsächlich hiermit auf ihre Ansprüche auf Erteilung des Versorgungsrechts durch Angebot des streitgegenständlichen Versorgungsvertrags verzichtet hat bzw. zu erkennen gegeben hat, diesen Anspruch künftig nicht mehr geltend zu machen. Dies ergibt die Auslegung dieser Erklärung insbesondere unter Berücksichtigung der verwendeten Begrifflichkeiten der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung unter Verwendung des Begriffes „Versorgungsrecht“.

aa) Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist gem. §§ 133, 157 BGB der in der Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu berücksichtigen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich jedoch ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (vgl. z.B. BAG Urteil v. 12.11.2013 - 1 AZR 475/12; Urteil v. 19.11.2008 - 10 AZR 671/07). Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie hier vorliegen, gilt, dass sie so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Soweit der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzu-beziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ( vgl. BAG Urt. v. 21.01.2015 - 10 AZR 64/14). Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten, sind bei der Auslegung heranzuziehen (vgl. BAG Urt. v. 15.02.2011 - 3 AZR 35/09).

bb) Die Klagepartei hat an sich nicht bestritten, dass zwischen den Parteien eine Einigung in Form übereinstimmender Willenserklärungen stattgefunden hat. Sie hat nur zum einen die Ansicht vertreten, die Einigung würde, wenn überhaupt, nur die Überführung der ersten Stufe der bei der Beklagten bestehenden Altersversorgung, diejenige nach 10 Jahren im Wege einer Versorgungskasse, umfassen, zum anderen hat sie das Vorhandensein eines Angebotes auf Beseitigung des sogenannten Versorgungsrechtes in Abrede gestellt. Hier liege allenfalls eine Annahmeerklärung vor, die jedenfalls mangels Angebot ins Leere gehe und auch nicht angenommen worden sei.

Der übereinstimmende Wille der Parteien ging aber nicht nur dahin, dass das von Seiten der Beklagten unterbreitete Angebot vom 05.02.2010, insbesondere unter Berücksichtigung des Begleitschreibens, nur die bestehende Anwartschaft hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung, die sich aus der Erfüllung der 10jährigen Betriebszugehörigkeit im Sinne einer beamtenähnlichen Versorgung ergab, vermittelt durch eine über die Versorgungskasse eingerichtete Versorgung, die sog. VK 1, die erste Stufe des Systems der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten, ablösen sollte durch Erklärung der Zustimmung, dass diese Anwartschaft in die Versorgung nach der VO 2010 übergeführt werden sollte. Die Klagepartei schließt dies daraus, dass in dem Schreiben die zweite Stufe des Versorgungssystems der Beklagten, das Versorgungsrecht, das nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit jeweils durch Direktzusage und Abschluss des Versorgungsvertrages angeboten wird, nicht erwähnt worden sei. Daher habe die Klagepartei dieses Angebot nur bezogen auf die Überführung der VK 1 verstehen können und auch nur hierzu ihr Einverständnis erklärt.

Ein entsprechender übereinstimmender Wille der Parteien liegt aber gerade nicht vor. Der Wille der Beklagten war es, mit der vorliegenden Erklärung eine Gesamtablösung des bisherigen bei der Beklagten bestehenden Versorgungssystems, also beider Stufen, der nach 10- und der nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit vermittelten Ansprüche durch Überführung in die VO 2010 zu erreichen.

Vielmehr geht die Kammer von einem übereinstimmenden Willen der Parteien aus dahingehend, dass die Parteien tatsächlich durch das Angebot und dessen Annahme das gesamte Versorgungssystem ablösen und in die Ansprüche nach der VO 2010 überführen wollten, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen erhebliche Unsicherheiten dahingehend bestanden, ob die Klagepartei tatsächlich einen Anspruch auf Angebot des Versorgungsvertrages bei Erfüllung der 20jährigen Betriebszugehörigkeit haben würde. Es liegt nahe, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen letzten Endes der übereinstimmende Wille der Parteien dahinging, diese bestehende Unsicherheit dadurch zu beseitigen, dass letztlich die Ansprüche nach VO 2010 gelten sollten und die Klagepartei für den Verzicht auf die Ansprüche auf Erteilung des Versorgungsrechts auch einen Ausgleich durch Zahlung der Wechselprämie erhalten sollte.

Dieser Wille ist maßgeblich, selbst wenn man der Ansicht der Klagepartei folgen würde, dass in dem Angebot und der Annahme der Verzicht auf das Versorgungsrecht keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG Urt. v. 19.11.2008 - 10 AZR 671/07).

Wie oben dargelegt war es der Wille der Beklagten, die Versorgungsansprüche insgesamt neu zu regeln. Es sollte nicht nur ein Teil der Versorgungsansprüche der Mitarbeiter, nämlich diejenigen nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit, die über das Versorgungskassensystem gewährt worden waren, nunmehr in die VO 2010 überführt werden, sondern generell das gesamte System auf neue Füße gestellt werden. Dieser Wille der Beklagten kommt zumindest auch unvollständig in der Anlage 3a dahingehend zum Ausdruck, dass Bestandteil des Angebotes war, dass die Klagepartei ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte erklären sollte. Des Weiteren kommt es dadurch zum Ausdruck, dass in dem Begleitschreiben auf die Überführung der Anwartschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 verwiesen wird. In der Präambel der Dienstvereinbarung im ersten Absatz letzter Satz ist aber gerade festgehalten, dass der Vorstand und der Verwaltungsrat der BayernLB entschieden haben, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen. Im zweiten Absatz der Präambel ist als Bestandteil dieser Entscheidung ausdrücklich aufgeführt, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden. Das kann aber nur bedeuten, dass generell keinerlei Versorgungszusagen mehr erteilt werden, also sowohl solche nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit als auch solche nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit. Zudem ist die Rede von Systemen, also der Mehrzahl, nicht nur vom ersten Teil des Systems der betrieblichen Altersversorgung, der VK 1 der Versorgungskassenversorgung. Dies zeigt, dass der Wille der Beklagten dahin ging, sämtliche bei ihr bestehenden Elemente der betrieblichen Altersversorgung auf ein neues System umzustellen und zu überführen.

Gestützt wird dies zudem durch die Abläufe im Jahr 2009 und Anfang 2010 und die insoweit gegenüber den Mitarbeitern erfolgten Informationen, vor allem im Intranet. In diesen Informationen ist generell die Rede davon, dass das betriebliche Altersversorgungssystem der Beklagten umgestellt werden soll. Insbesondere etwa in der Intranet-Mitteilung vom 16.09.2009 (Bl. 40 d. A.) ist zu erkennen, dass generell die betriebliche Altersversorgung bei der BayernLB neu geregelt werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass das sog. Versorgungsrecht, das über die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung realisiert wurde, eingestellt wurde und auch die Richtlinien der Versorgungskasse abgeändert wurden. Entsprechend ist der Wille der Beklagten hieraus zu entnehmen, das gesamte Versorgungssystem der Beklagten auf neue Füße zu stellen. Dementsprechend war es Wille der Beklagten mit dem Angebot vom 05.02.2010 nicht nur die Versorgungsanwartschaften der VK 1 zu überführen, sondern das gesamte Versorgungssystem der Beklagten abzulösen.

Die Kammer geht dabei davon aus, dass auch der Wille der Klagepartei darauf gerichtet war, diese Ablösung vorzunehmen.

Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass dem Begleitschreiben der Beklagten zum Angebot vom 05.02.2010 grundsätzlich nur die Überführung der Anwartschaften nach der VK 1 zu entnehmen ist. In dem Begleitschreiben wird das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich angesprochen. Allerdings sind Hinweise auf den Willen der Beklagten darin zu sehen, dass im Betreff bereits von der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung die Rede ist, also der Neuordnung des gesamten Systems der Versorgung, was sich insbesondere im Verweis auf die Dienstvereinbarung widerspiegelt. So konnte die Klagepartei das Angebot der Beklagten auch entsprechend verstehen. Maßgeblich des Weiteren ist, dass in der eigentlichen Erklärung, die die Klagepartei abgegeben hat, nämlich in der Erklärung in der Anlage 3a, ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Klagepartei mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusagen zu einer beamtenähnlichen Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden ist. Dies ist ausweislich der Überschrift dieses Abschnittes der Anlage 3a als Zustimmung zu verstehen zur Überführung, die aus den drei folgenden Bestandteilen besteht. Da die Klagepartei nicht generell ein Handeln der Beklagten gegenüber beliebigen Arbeitnehmern billigen kann, dies zudem in einer maßgeblichen wesentlichen Erklärung, die die Klagepartei unterschreiben soll, kann sich die Erklärung nur auf die individuell von dieser Entscheidung der Beklagten betroffenen Ansprüchen der Klagepartei beziehen. Unter der Überschrift der gesamten Anlage 3a mit „Ange bot zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung“ konnte die Klagepartei also unter Einbeziehung all ihrer zur Verfügung stehenden Informationen das Angebot nur so verstehen, dass dieses auch die Einstellung des Versorgungsrechtes erfasste und die Klagepartei dieser Einstellung zustimmte. Es mangelt also nicht an einem entsprechenden Angebot der Beklagten, das die Klagepartei annehmen konnte.

Die maßgeblichen Begrifflichkeiten sind dabei derart vorgeprägt, dass der Klagepartei eindeutig bewusst sein musste, welche Erklärung sie hiermit abgibt. Insoweit ist auf die vorgelegten Unterlagen, die den Mitarbeitern zur Verfügung standen, gerade im Hinblick auf die Informationen über das bei der Beklagten bestehende Versorgungssystem, zu verweisen. In der Präsentation aus dem Jahr 2008 (Bl. 408 ff. d. A.), in der das System der betrieblichen Altersversorgung in der H. vorgestellt wurde, taucht bereits der Begriff des Versorgungsrechts auf mit der Darlegung, dass es sich hierbei um die sog. Versorgungszusage und die Beihilfezusage der H. handelt. Auch wenn dort für die beiden Bestandteile des Versorgungssystems, dasjenige ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und das ab vertraglicher Zusage, von einer dynamischen Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Rede ist, so wurde der Begriff des Versorgungsrechts tatsächlich dahingehend stets gebraucht, dass es sich hierbei um dasjenige Recht handelte, das durch Angebot des Versorgungsvertrages die weitergehenden Versorgungsansprüche einschließlich Kündigungsschutz, Beihilfeanspruch und Entgeltfortzahlung beinhaltete, wie es bereits in der PV 72 als zweiter Teil des Versorgungssystems vorgesehen war. Gerade der Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ zeigt, dass es sich hierbei nicht um den ersten Teil der beamtenähnlichen Versorgung handeln sollte, zu deren Einstellung die Klagepartei ihre Zustimmung geben sollte, sondern zum zweiten Teil. Dies ergibt sich darüber hinaus wiederum auch aus verschiedenen Intranet-Mitteilungen. In der Intranet-Mitteilung vom 22.07.2009 (Bl. 37 d.A.) ist bereits die gleiche Wortwahl anzutreffen, nämlich die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht), welche endgültig eingestellt wird. Auch in der Intranet-Mitteilung vom 16.09.2009 wird gerade unter der Überschrift „Versorgungsrecht“ nochmals die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung dargestellt. In der Intranet-Mitteilung vom 20.11.2009 (Bl. 43 d.A.) ist ebenfalls dargestellt, dass die Verhandlungen vor der Einigungsstelle den Zweck haben, anstelle des beamtenähnlichen Versorgungssystems, ein marktübliches System einzuführen, also das bisherige gesamte System der beamtenähnlichen Versor gung umzustellen. Insbesondere auch die Intranet-Mitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 (Bl. 142 d. A.) mit der Darstellung der verschiedenen Möglichkeiten, welche die Mitarbeiter hätten, zeigt, dass bei Annahme der VO 2010 die Direktzusage entfällt mit sämtlichen Bestandteilen, wie es bei der 4. Alternative unter Nachteilen ausdrücklich dargestellt ist.

Aufgrund dieser Begrifflichkeiten, die ständig bei der Landesbank verwendet wurden, musste es der Klagepartei klar sei, dass mit dieser Zustimmungserklärung jedenfalls auch der Anspruch auf Erteilung des sog. Versorgungsrechts entfallen sollte und nicht nur die Anwartschaften nach der VK 1 in ein neues System übergeführt werden sollten.

Auch wenn die Beklagte im Vorfeld immer die Auffassung vertreten hat, die einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen sei erfolgt und zulässig, so kommt hinzu, dass gerade im Vorfeld der abgegebenen Erklärungen generell, insbesondere auch von Seiten des Personalrats, kommuniziert wurde über die Streitfrage, ob die Beklagte ihrerseits diese beamtenähnliche Versorgung mittels Versorgungsrechts einseitig einstellen konnte. Die Mitarbeiter waren u.a. durch Intranet-Mitteilungen darüber informiert, dass Prozesse geführt wurden und auch schon gewonnen wurden, also gerade das Versorgungsrecht trotz dieser einseitigen Einstellung zugesprochen wurde. Andererseits hatte die Beklagte ihrerseits darauf hingewiesen, dass sie von einer Aufhebung dieser Entscheidung in der zweiten Instanz ausgehen würde. Gerade diese Unsicherheit sollte durch die Erklärungen beseitigt werden. Für die Klagepartei bestand gleichermaßen das Dilemma, die Frage des Bestehens des Anspruchs nicht endgültig abklären zu können. Natürlich hätte die Klagepartei auch die Zustimmungsfrist, die ja bis zum Ende des Jahres 2014 lief, abwarten können oder zumindest die Entscheidung einer weiteren Instanz. Andererseits wäre ihr dann die Wechselprämie in erheblicher Höhe entgangen. Letztlich hat die Klagepartei die sichere Variante gewählt, nämlich die Aufgabe der Ansprüche auf Erteilung des Versorgungsrechts unter Überführung in das neue Versorgungssystem unter Inanspruchnahme der Wechselprämie. Ausgehend von den bestehenden Informationen ist daher tatsächlich von einem übereinstimmenden Willen der Parteien auszugehen, das bisherige gesamte Versorgungssystem in das neue System VO 2010 zu überführen. Dieser maßgebliche feststellbare übereinstimmende Wille ist daher zugrunde zu legen.

cc) Selbst wenn man einen entsprechenden übereinstimmenden Willen nicht explizit feststellen würde, so würde jedenfalls die Auslegung unter Berücksichtigung der Begleitumstände sowie auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks des Vertrages für dieses Ergebnis sprechen. Die Anlage 3 a war mit „Angebot“ überschrieben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, sie biete an, sich einvernehmlich auf einen Verzicht auch auf das Versorgungsrecht zu einigen oder ohne dieses ausdrückliche Angebot die Annahmeerklärung der Klagepartei vorformuliert, mit der die Klagepartei die drei Bestandteile der Einigung annimmt. Hinsichtlich der den Parteien erkennbaren Begleitumstände kann auf das oben hinsichtlich der Intranet-Mitteilungen Dargestellte verwiesen werden. Diese Begleitumstände sprechen dafür, dass zum einen die Beklagte das Angebot unterbreiten wollte, das gesamte Versorgungssystem in ein neues System zu überführen und dies auch der Klagepartei erkennbar war, andererseits auch die Zustimmungserklärung der Klagepartei unter diesen Begleitumständen von Seiten der Beklagten dahingehend verstanden werden durfte, mit dieser Aufgabe des gesamten Versorgungssystems einverstanden zu sein. Dies auch gerade wegen der bestehenden, im Zeitpunkt der Erklärung vorliegenden Unsicherheiten hinsichtlich des Anspruches auf Erteilung eines Versorgungsrechts. Die Entstehungsgeschichte dieses Angebots und dieser Erklärungen sprechen also gerade dafür, dass das gesamte Versorgungssystem abgelöst werden sollte und dies auch Bestandteil der Erklärungen der beiden Parteien war.

Des Weiteren spricht auch der Zweck des Vertrages hierfür. Denn es ist nicht einsichtig, dass die Beklagte lediglich mit ihrer Erklärung die Versorgungsanwartschaften nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit überführen wollte, um im Falle der Erfüllung der 20jährigen Betriebszugehörigkeit wiederum in das alte System zurückzufallen. Den Erklärungen der Beklagten war ja gerade zu entnehmen, dass das gesamte Versorgungssystem erneuert werden sollte. Dem wäre es gerade zu diametral entgegengelaufen, hätte man lediglich die Versorgungsanwartschaft nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit ablösen wollen und hierfür erhebliche finanzielle Leistungen aufwenden müssen, nur um dann wiederum nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit in das alte System zurückzufallen. Der Zweck des Vertrages war es gerade, dies zu verhindern. Auch dies spricht für eine entsprechende Auslegung der Erklärungen. Denn ein redlicher, verständiger Vertragspartner konnte die Erklärung nur so verstehen.

Somit ist festzuhalten, dass jedenfalls die Auslegung der abgegebenen Erklärungen dafür spricht, dass tatsächlich die Klagepartei auf ein Angebot der Beklagten hin einen Verzicht auch auf Ansprüche auf Erteilung des Versorgungsvertrages abgeben wollte und abgegeben hat und das gesamte alte Versorgungssystem durch die getroffene Einigung abgelöst wurde.

dd) Selbst wenn man ein Angebot der Beklagten nicht bejahen würde, so hätte zumindest die Klagepartei ein entsprechendes Angebot ihrerseits abgegeben, das die Beklagte durch die Aufnahme der Klagepartei in das Versorgungssystem VO 2010 konkludent angenommen hätte bzw. durch Ablehnung der Erteilung des Versorgungsvertrages. Die Beklagte durfte auch aufgrund der geschilderten Begleitumstände von einer entsprechenden Willenserklärung der Klagepartei ausgehen, insbesondere von einem entsprechenden Rechtsbindungswillen (s.unten zu b).

b) Die Klagepartei wollte auch erkennbar nach dem Empfängerhorizont eine entsprechende Willenserklärung abgeben. Inhalt ihrer Zustimmungserklärung war nicht nur eine deklaratorische Erklärung, welche ohne Rechtswirkung nach Außen sein sollte, etwa in der Hinsicht, dass der von Seiten der Beklagten mitgeteilten Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts von Seiten der Klagepartei nicht entgegengetreten würde, also angesichts dieser Einstellung gerade keine Willenserklärung diesbezüglich von Seiten der Klagepartei abgegeben werden sollte. Ob ein entsprechender Rechtsbindungswille vorliegt, richtet sich letztlich danach, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Maßgeblich ist demgemäß entweder ohnehin, ob der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte von einem Rechtsbindungswillen ausgehen darf (vgl. etwa BAG Urteil v. 05.02.1971 - 3 AZR 28/70 zur Entstehung einer betrieblichen Übung) oder ob jedenfalls der Erklärende erkennen musste, dass seine Erklärung als eine solche mit Rechtsbindungswillen aufgefasst werden würde (vgl. BGH Urteil v. 07.06.1984 - 9 ZR 66/83). Insbesondere im Hinblick auf die bestehende Unsicherheit vor Abgabe der Erklärung, nämlich dahingehend, ob tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts besteht, insofern die Abgabe der Erklärung in der Anlage 3a gerade den Zweck hatte, diese Unsicherheit für die Zukunft zu beseitigen, musste die Klagepartei ihr Einverständnis, das zudem unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ erklärt wurde, dahingehend gegen sich gelten lassen, dass hier tatsächlich eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben wurde, mit dem Inhalt, dass entsprechende Ansprüche auf Erteilung eines Versorgungsvertrages künftig nicht mehr geltend gemacht werden würden.

c) Entsprechend galt dieses Einverständnis auch nicht nur etwa für den Teil der Altersversorgung, d.h. etwa derjenigen Ansprüche, die erst nach Eintritt in den Ruhestand vermittelt würden, sondern für das gesamte Versorgungsrecht. Denn die sog. „beamtenähnliche Versorgung“ beinhaltete, das zeigt plakativ zum einen die Präsentation aus dem Jahr 2008, andererseits auch die Personalratsinformation vom 04.02.2010, sämtliche Elemente, nämlich die Altersversorgung wie auch den besonderen Kündigungsschutz, den Beihilfeanspruch und den erweiterten Entgeltfortzahlungsanspruch. Das Versorgungsrecht mit allen seinen Bestandteilen sollte abgelöst werden durch das neue System der VO 2010. Dies war der Klagepartei auch eindeutig aus den vorgelegten IntranetMitteilungen ersichtlich. Dass sie daher etwa nur eine beschränkte Erklärung abgeben wollte, kann nicht angenommen werden.

d) Für dieses Ergebnis der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, spricht auch die Tatsache, dass die Klagepartei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Rechtsqualität und den Inhalt ihrer Erklärung nicht in Abrede gestellt hat, sondern sich lediglich darauf berufen hat, dass diese Erklärung, der sie selbst den entsprechenden Erklärungswert beigemessen hat, aus verschiedensten Gründen unwirksam sei.

3. Die abgegebene Willenserklärung der Klagepartei ist nicht etwa durch Anfechtung gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dies macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend.

4. Die von Seiten der Klagepartei abgegebene Einverständniserklärung ist auch nicht unter Gesichtspunkten des AGB-Rechts zu beanstanden.

a) Die abgegebene Einverständniserklärung der Klagepartei ist nicht gem. § 305 c

Abs. 2 BGB nur dahingehend zu werten, dass nur eine Überführung der Anwartschaften nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit in die VO 2010 stattgefunden hat.

Die Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB greift insoweit schon nicht ein, als, wie bereits oben dargelegt, eine eindeutige Auslegung der Erklärung der Klagepartei gefunden werden kann. Es liegen daher nicht die erforderlichen Zweifel für die Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, welche nur gegeben wären, wenn mehrere verschiedene Auslegungsmöglichkeiten der abgegebenen Erklärung denkbar wären (vgl. z.B. BAG Urteil v. 19.03.2014 - 10 AZR 620/13). Dies ist aber nicht der Fall, nachdem eindeutig die Auslegung ergibt, wie oben unter 2. dargestellt, dass die Klagepartei tatsächlich auf die Geltendmachung des Versorgungsrechts für die Zukunft verzichtet hat.

b) Die Klausel ist zudem auch nicht deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie überraschend wäre, § 305 c Abs. 1 BGB

aa) § 305 c Abs. 1 BGB greift dann ein, wenn eine Klausel nach den Umständen, insbesondere dem Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der andere Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Insbesondere muss zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG Urt. 19.02.2014 - 5 AZR 920/12). Die Gesamtumstände sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BAG Urt. v. 13.07.2005 - 10 AZR 532/04).

bb) Die Einverständniserklärung ist zum einen nicht überraschend nach dem äußeren Erscheinungsbild der Erklärung etwa dahingehend, dass die Klagepartei nicht mit ihr zu rechnen brauchte oder aber die Klausel an einer unerwarteten Stelle untergebracht gewesen wäre, quasi versteckt, etwa unter einen falschen Überschrift. Schon nach dem äußeren Zuschnitt der Erklärung, im Rahmen eines eigenen Absatzes, zudem unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“, was nach oben genanntem Informationsstand durchaus beinhalten musste, dass auch das Versorgungsrecht letztlich entfallen würde, war nach dem Kenntnisstand der Klagepartei die Einverständniserklärung nicht in dieser Form schon nach dem äußeren Erscheinungsbild ungewöhnlich. Schließlich beinhaltete die „Zustimmung zur Überführung“, was insbesondere die Intranet-Mitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 anschaulich verdeutlicht, auch den Verzicht auf die Geltendmachung des Versorgungsrechts. Schon deswegen war unter dieser Überschrift die Erklärung nicht ungewöhnlich. Gerade auch die Kürze des Textes und die inhaltliche Klarheit unter Verwendung der bei der Beklagten üblichen und bekannten Begrifflichkeiten verhindert eine Überraschung (vgl. BAG Urt. v. 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 Rnr.36 zitiert nach juris).

Des Weiteren kann eine Klausel auch einen überraschenden Inhalt haben, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, wobei es hierbei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises ankommt (vgl. z.B. BGH Urteil v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem allgemeinen Kenntnisstand der Mitarbeiter, denen insgesamt das Angebot unterbreitet wurde, war eine entsprechende Erklärung nicht ungewöhnlich. Denn nach den bisherigen Verlautbarungen etwa im Intranet, war es ja gerade Gegenstand des Angebots an die Mitarbeiter, einer generellen Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten unter Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung eines Versorgungsrechts zuzustimmen. Die Abänderung des gesamten Versorgungssystems und die Umstellung auf ein neues System war Gegenstand der Angebote. Das zeigt der Verweis auf die Dienstvereinbarung und war den Mitarbeitern, was sich aus den Intranet-Mitteilungen ergibt, auch bewusst. Aus diesem objektiven Kenntnisstand der Mitarbeiter heraus war aber gerade diese Erklärung nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr gerade so zu erwarten, da nur dann die gesamte Unsicherheit zum damaligen Zeitpunkt über die Erteilung des Versorgungsrechts beseitigt werden konnte und Rechtssicherheit geschaffen werden konnte.

c) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingungen ergeben. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel muss deshalb im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsverbot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. z.B. BAG Urteil v. 30.09.2014 - 3 AZR 930/12).

bb) Auch insoweit ist die Klausel nicht im Hinblick auf mangelnde Bestimmtheit zu beanstanden. Die Klausel beinhaltet das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung. Insofern ist bereits der Inhalt dieser Klausel eindeutig klar und verständlich. Die Klagepartei ist damit einverstanden, dass das Versorgungsrecht ihr gegenüber nicht mehr angeboten wird. Sie beinhaltet letztlich einen Verzicht darauf, dieses Versorgungsrecht künftig geltend zu machen. Erklärt aber jemand sein Einverständnis mit der Einstellung der Versorgungszusage, dann muss er damit rechnen, dass er später den entsprechenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, da er ja gerade erklärt hat, dass diese Einstellung aus seiner Sicht in Ordnung ist. Dies entspricht gerade auch der Vergleichswirkung der getroffenen Vereinbarung. Die Klagepartei gibt hier zu erkennen, dass sie die mehrmals bereits veröffentlichte Einstellung der Zusagenerteilung akzeptiert. Die Klausel ist also sowohl bezüglich des Inhalts dieser Erklärung, als auch ihrer Rechtsfolgen eindeutig klar und verständlich und es entstehen gerade keine Beurteilungsspielräume, weil derjenige, der diese Erklärung abgibt, klar damit rechnen muss, dass er den Anspruch, mit dessen Einstellung er einverstanden ist, künftig nicht mehr geltend machen kann. Auch die Begrifflichkeiten Direktzusage, beamtenähnliche Versorgung und Versorgungsrecht waren, wie bereits oben unter 2. dargelegt, so klar und unmissverständlich, dass hierüber keine Zweifel aufkommen konnten, was damit gemeint ist, nämlich die zweite Stufe der Versorgung der Beklagten bei Erreichen einer 20jährigen Betriebszugehörigkeit. Das Versorgungsrecht, das nach sämtlichen Darstellungen bei der Beklagten die Altersversorgung, wie auch weitere Elemente, wie Kündi gungsschutz, Beihilfeberechtigung und erweiterte Entgeltfortzahlungsansprüche beinhaltete, sollte damit entfallen. Diese Wirkung der Erklärung war mit der Einverständniserklärung eindeutig erkennbar. Nicht verlangt das Transparenzgebot, dass über die Risiken und Rechtsfolgen ausdrücklich aufgeklärt wird, etwa durch Gegenüberstellung des alten und des neuen Systems. Maßgeblich ist, ob die Rechtsfolgen klar verständlich sind. Dies ist angesichts der kurzen und klaren Formulierung der Fall. Daher war die Bestimmung auch hinreichend transparent und scheitert nicht am Transparenzgebot.

d) Die allgemeine Geschäftsbedingung, in der die Klagepartei ihr Einverständnis erklärt hat, ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Insoweit ist eine Überprüfung an diesem Maßstab der unangemessenen Benachteiligung schon deshalb nicht vorzunehmen, weil es sich hierbei um die vertragliche Hauptleistung handelt, welche aus Gründen der Vertragsfreiheit gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen ist (vgl. z.B. BAG Urteil v. 12.03.2015 - 6 AZR 82/14). Die Hauptleistungspflichten, die essentialia negotii, unterliegen keiner Angemessenheitsüberprüfung (vgl. BAG Urt. v. 03.06.2004 - 2 AZR 427/03).

Es liegt entgegen der Ansicht der Klagepartei keine Nebenpflicht vor oder eine Nebenabrede, vielmehr sollte gerade mit Hauptgegenstand dieser Vereinbarung sein, dass auf die Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet wird, dass also das Versorgungssystem in Gänze umgestellt wird.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Versorgungssystem der Beklagten tatsächlich aus zwei getrennten Teilen bestand, nämlich der Versorgungszusage nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit, welche über eine Versorgungskasse abgewickelt wurde und der weiteren Versorgungszusage durch Angebot des Abschlusses eines Versorgungsvertrages. Der Hauptgegenstand dieser Vereinbarung war, das gesamte Versorgungssystem der Beklagten, sei es nun ein einheitliches oder eines aus zwei Teilen bestehendes, durch ein neues Versorgungssystem unter Zahlung der Einmalzahlung zur Abgeltung der bestehenden Anwartschaft und durch Zahlung der Wechselprämie zu lösen. Nicht hingegen war es Gegenstand des Vertrages nur die Versorgungsanwartschaft nach VK 1 in die VO 2010 zu überführen mit dem Nebeneffekt oder einer Nebenabrede, auch das Versor gungsrecht damit entfallen zu lassen. Sinn und Zweck der Vereinbarung war die Neuordnung des gesamten Systems der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten. Dies war in den gesamten Intranet-Mitteilungen, sei es der Beklagten, sei es auch des Personalrats, klargestellt. Mit der Zustimmung auf Überführung in die VO 2010 sollten die Ansprüche aus dem alten Versorgungssystemaus der VK 1 und hinsichtlich des Versorgungsrechts entfallen. Das alte System sollte vollständig abgelöst werden durch das neue System betreffend diejenigen Mitarbeiter, die dem zustimmten. Nicht hingegen liegt eine Regelung vor, die das Hauptleistungsversprechen einschränkt, verändert oder umgestaltet und daher der Inhaltskontrolle unterliegen würde. Die Wechselvereinbarung unter Aufgabe aller Bestandteile der beamtenähnlichen Versorgung war Hauptleistung der Vereinbarung. Mit kennzeichnend für diese Vereinbarung ist insbesondere die Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt eine erhebliche Unsicherheit bestand betreffend den Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts. Aufgrund der erfolgten Mitteilungen über die Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte, über den Streit diesbezüglich, der zu verschiedenen Klagen von Mitarbeitern vor dem Arbeitsgericht geführt hat und über den Erfolg der beiden ersten Klageverfahren, war es klar, das eine erhebliche Unsicherheit dahingehend bestand, ob erstens ein Anspruch auf das Versorgungsrecht bestand und ob zweitens die Beklagte dieses einseitig einstellen durfte. Hauptbestandteil der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Parteien war damit auch die Beseitigung dieser Unsicherheit dadurch, das jedenfalls auf sämtliche Ansprüche aus dem alten System verzichtet werden sollte und die Klagepartei dafür unter Überführung in das neue System gleichzeitig auch einen Anreiz mittels Wechselprämie erhalten sollte. Wie im Wege eines Vergleichs hat die Klagepartei auf die ihrerseits, zum Teil wenigstens, streitigen Ansprüche verzichtet und hat hierfür als Gegenleistung die neue Versorgung zzgl. Wechselprämie erhalten. Dass die Wechselprämie auch den Verzicht auf die Klage mit abdecken sollte, zeigt die Rede des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats, welche auch ins Intranet eingestellt wurde, in der dieser zu erkennen gegeben hat, dass im Rahmen der Einigungsstelle, welche letzten Endes zum Abschluss der Dienstvereinbarung geführt hat, es klar war, dass die Wechselprämie auch als Gegenleistung für den Verzicht auf die Klage angesehen wurde. Auch wenn dies im Rahmen der Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt und es dort lediglich im Sinne einer Sprinterprämie geregelt ist, so war es den Beteiligten, die die Dienstvereinbarung abgeschlossen haben, nach deren Willen jedenfalls klar, dass die Wechselprämie auch gerade ein Anreiz dafür sein sollte, auf die Klage zu verzichten. Die Inanspruchnahme der Wechselprämie war auch Gegenleistung für den Verzicht auf Klage auf Erteilung des Versorgungsrechts. Sie diente der möglichst schnellen Behebung der oben genannten Unsicherheit. Diese Hauptleistungspflichten aus der Vereinbarung standen sich daher gegenüber und sind nach der o.g. Rechtsprechung daher nicht auf Angemessenheit zu überprüfen.

5. Für den abgeschlossenen Vertrag auf Umstellung des Versorgungssystems ist auch die Geschäftsgrundlage nicht dadurch entfallen, dass das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen festgestellt hat und eine entsprechende betriebliche Übung bejaht hat. Daher kommt auch kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S.1 BGB in Betracht. Denn Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertrags-schluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder aber die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BAG Urteil v. 15.05.2012 - 3 AZR 508/11). Der übereinstimmende Wille der Parteien ging aber nicht dahingehend, dass das Ergebnis, nämlich der Vertragsschluss darauf aufbauen sollte, dass wirksam von Seiten der Beklagten die Erteilung der Versorgungszusagen eingestellt wurde. Im Gegenteil war zum damaligen Zeitpunkt dieser Umstand unklar und wollte gerade die Beklagte diese Unsicherheit beseitigen und sich speziell auch die Kosten für das teure Versorgungsrecht letzten Endes sparen dadurch, dass man einvernehmlich das Versorgungssystem umstellte. Das Ergebnis der Umstellung sollte also nicht gerade dann entfallen, wenn der Anspruch doch gegeben wäre, sondern auch in diesem Fall sollte die Umstellung wirksam bleiben. Dies war Gegenstand der Vereinbarung mittels der von Seiten der Klagepartei abgegebenen Einverständniserklärung. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Klagepartei die Klagen anderer Mitarbeiter bekannt sein mussten und auch mittels Intranet sogar bekannt gegeben wurde, dass erstinstanzlich diesen stattgegeben war, war es nicht erkennbare Vorstellung der Klagepartei, dass der Verzicht auf das Versorgungsrecht davon abhängen sollte, dass die Einstellung der Erteilungspraxis durch die Beklagte wirksam war. Vielmehr war es erkennbar übereinstimmender Wille der Parteien, die Unklarheit im Hinblick auf diesen Anspruch zu beseitigen und das Versorgungssystem in Gänze umzustellen. Daher scheiden ein Rücktritt und ein denkbarer Anspruch auf An passung des Vertrages, welcher auch nicht notwendig in völligem Entfallen der Zustimmung münden müsste, aus.

6. Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung etwa einer Aufklärungspflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis in der Hinsicht, dass nicht klar gemacht wurde, dass sie eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben hat oder dass noch rechtliche Zweifel über die Wirksamkeit der Einstellung der Zusagenpraxis bestehen.

a) Grundsätzlich bestehen zwar auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG Urt. v. 14.01.2009 - 3 AZR 71/07), woraus auch Hinweis- und Informationspflichten resultieren können. Jedoch hat zunächst jede Partei selbst für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen und sich durch Einholen von Informationen Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Ob Hinweis- und Aufklärungspflichten bestehen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen unter umfassender Interessenabwägung (vgl. BAG Urt. v. 15.04.2014 - 3 AZR 288/12). Es besteht keine Verpflichtung auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, die die Partei selbst für verfehlt hält (vgl. BAG Urt. v. 11.05.1999 - 3 AZR 106/98).

b) Letztlich mangelt es zum einen an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten, zum anderen ist diese ihren Aufklärungspflichten nachgekommen und zudem erscheint auch die Kausalität einer etwaigen fehlerhaften Aufklärung für die Abgabe der Erklärung als zweifelhaft.

aa) Insoweit fehlt es schon an einem Verschulden der Beklagten, sogar im Maßstab der Fahrlässigkeit. Die Beklagte durfte auf die von ihr vertretene Ansicht, die Einstellung der Versorgungszusagen sei rechtmäßig, vertrauen. Demgemäß bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten dahingehend über etwaige Zweifel aufzuklären. Die Beklagte hat die Rechtslage sorgfältig geprüft unter Einholung von Gutachten. Ihr Verhalten beruhte auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt (vgl. BAG Urt. v. 15.09.2011 - 8 AZR 846/09; v. 17.07.2003 - 8 AZR 486/02; v. 22.03.2001 - 8 AZR 536/00). Ist die Rechtslage in besonderem Maße unklar und wurde sorgfältig geprüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, so ist ebenfalls die erforderliche Sorgfalt eingehalten (vgl. BGH Urt. 18.01.2011 - XI ZR 356/09). Dies hat die Beklagte getan. Gleiches gilt für die Ersteller des Gutachtens. Die Beklagte hat daher die Klagepartei auch nicht getäuscht oder über irgendwelche Umstände im Unklaren gelassen, sondern lediglich ihre Rechtsansicht vertreten, wozu sie berechtigt war.

Auch weitergehende Aufklärungspflichten dahingehend, etwa der Klagepartei nochmals klar zu machen, welche Rechtsfolgen sich aus einer entsprechenden Erklärung ergeben würden im Sinne eines Verzichts auf das Versorgungsrecht, können nicht erkannt werden. Dies schon deswegen nicht, weil sich die Aufklärungspflichten letzten Endes immer danach richten, inwieweit Personen ersichtlich die Tragweite ihres Tuns nicht überblicken können. Maßgeblich ist, welches Informationsbedürfnis erkennbar besteht, vor allem bei entsprechend schwieriger Rechtsmaterie und erheblich drohender Nachteile. Grundsätzlich ist auch der Arbeitnehmer selbst für sein Verhalten verantwortlich und muss sich entsprechend über die Folgen seines Verhaltens informieren ( vgl. BAG Urt. v. 21.01.2014 -3 AZR 807/11). Die Klagepartei hatte hierzu auch ausreichend Gelegenheit, zum einen über die Informationsmöglichkeiten, welche die Beklagte geboten hatte, etwa über die Möglichkeit, im Intranet Fragen zu stellen. Soweit diese nicht ausreichend beantwortet wurden oder gar nicht beantwortet wurden, wäre es der Klagepartei auch möglich gewesen, innerhalb der gesetzten Frist, rechtskundigen Rat einzuholen. Schließlich hatte die Klagepartei einen Monat Zeit, die Erklärung abzugeben und somit auch noch die Wechselprämie zu kassieren bzw. mehrere Jahre, um ihre Zustimmungserklärung abzugeben.

bb) Darüber hinaus kann die Kammer aber ohnehin keinen maßgeblichen Aufklärungsbedarf erkennen, bezogen auf den Inhalt der abgegebenen Erklärung der Zustimmung zur Einstellung des Versorgungsrechts. Dies mag anders sein im Hinblick auf etwaige Fragen, wie sich die Umstellung des Systems der Versorgung auf die Altersversorgung tatsächlich auswirkt, wie etwa Begrifflichkeiten des Past- oder Future Services zu verstehen sind oder wie bestimmte Berechnungen der Beklagten, welche sie dem Angebot beigefügt hat, zu verstehen seien. Dies ist aber nicht Gegenstand der von Seiten der Klagepartei gerügten Verletzung der Aufklärungspflichten. Vielmehr geht es hier darum, dass die Beklagte die Klagepartei nicht hinreichend dahingehend informiert hätte, dass sie mit ihrer Zustimmung auch auf das Versorgungsrecht verzichtet. Dies konnte die Klage partei aber ohne Weiteres aufgrund der Intranet-Mitteilungen erkennen. Wie bereits oben unter 2. dargelegt, musste es der Klagepartei eindeutig klar sein, dass sie mit ihrer Erklärung einer Umstellung ihres gesamten Versorgungssystems zugestimmt hat, dass sie damit also auch auf den Anspruch, soweit dieser überhaupt bestehen sollte, im Hinblick auf das Versorgungsrecht verzichtete. Gerade die Intranet-Mitteilung des Personalrats zeigt dies ganz ausdrücklich. Aufklärungsbedarf ergibt sich aber immer nur dann, wenn von Seiten des Aufklärungspflichtigen ein Informationsbedürfnis erkennbar ist, etwa dahingehend, dass sich der Erklärende letztlich der Tragweite seines Tuns nicht bewusst ist (vgl. BAG Urt. v. 14.01.2009 - 3 AZR 71/07). Davon konnte aber die Beklagte nicht ausgehen, angesichts der bereits erfolgten Informationen.

cc) Schließlich kann auch nicht von einer Kausalität einer entsprechenden Verletzung der Aufklärungspflicht für die abgegebene Erklärung ausgegangen werden, dass also die Klagepartei, etwa bei Klarstellung des Verzichts mittels dieser abgegebenen Erklärung gemäß Anlage 3a, die Erklärung nicht abgegeben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klagepartei auch in diesem klarstellenden Fall schon wegen der damals gegebenen Unsicherheiten in Bezug auf den Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts dennoch der Überführung ihrer Versorgung in die VO 2010 zugestimmt hätte und damit auf das Versorgungsrecht verzichtet hätte. Denn die Klagepartei hatte die entsprechende Information auf anderem Wege erhalten und trotz dieser Information, etwa in Form der Intranet-Mitteilung des Personalrats, die Erklärung abgegeben. Dies spricht dafür, dass sie gerade die Unsicherheit bezüglich des Anspruches durch Abgabe ihrer Erklärung beseitigen wollte, in das sichere System der VO 2010 unter Vereinnahmung der Wechselprämie, wechseln wollte. Dass sich die Klagepartei also etwa im Falle einer Aufklärung anders verhalten hätte, ist nicht anzunehmen. Dabei geht es auch nicht um ein unzulässiges Zurechnen von Informationen des Personalrats zugunsten der Beklagten. Die Klagepartei hatte durch das Vorhandensein des Personalrates den Vorteil einer umfassenden Interessenvertretung und Informationsplattform. Zudem geht es hier nur um die Frage, wie sich die Klagepartei verhalten hätte, also um die Kausalität eines Verstoßes für den Schaden und nicht um die Beseitigung des Verstoßes durch Informationen des Personalrates.

Daher scheidet auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus.

Da somit die erteilte Zustimmungserklärung wirksam erfolgt ist, hat die Klagepartei keinen Anspruch auf ein künftiges Angebot des Versorgungsvertrages. Sie ist auch nicht im beamtenähnlichen Versorgungssystem verblieben oder so zu behandeln. Die erhobene Hilfswiderklage fiel daher nicht zur Entscheidung an.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

8. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits, auch im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Fälle, war die Revision zuzulassen. Insoweit wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrungverwiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 18/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 356/09 Verkündet am: 18. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 17.812,51 festgesetzt. Tatbestand 1. Die Parteien streiten über die Feststellung
published on 12/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. November 2013 - 16 Sa 879/13 - aufgehoben.
published on 10/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2013 - 14 Sa 1620/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)