Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 4 Sa 574/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2014 – 1 Ca 4466/13 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgemäßer Kündigungen vom selben Tage zum selben Beendigungszeitpunkt, um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzugs, die Zahlung von Weihnachtsgeld, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen nur teilweise gelieferten Stromdeputats, die Zahlung einer Jahressonderzuwendung sowie um die Überlassung eines jährlichen Stromdeputats.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil vom 2. Mai 2014 dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und über die übrigen erstinstanzlich gestellten Anträge nicht entschieden. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
5Gegen dieses ihr am 30.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.06.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.09.2014 am 01.09.2014 begründet. Die Beklagte verfolgt in der Berufung an erster Stelle das Ziel, das Teilurteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückzuverweisen. Sie vertritt die Auffassung, bei dem erstinstanzlichen Urteil handele es sich um ein unzulässiges Teilurteil. Wegen ihrer diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Seiten 2 – 4 der Berufungsbegründung (Bl. 509 – 511 d. A.) Bezug genommen.
6Hilfsweise und für den Fall, dass die Kammer durch Beschluss den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen sollte, setzt die Beklagte sich mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander und macht insbesondere Ausführungen zu der Frage der Substantiierungspflicht einer Partei und der Verpflichtung des Gerichts, zu Parteivortrag Beweis zu erheben. Auf ihre diesbezüglichen rechtlichen Darlegungen, insbesondere Seite 5 – 7 der Berufungsbegründung, wird Bezug genommen. Sodann führt die Beklagte aus, dass sie zu den von ihr dem Kläger vorgeworfenen Taten, aufgeteilt in 46 Teilkomplexe, ausreichend substantiierten Vortrag gehalten habe und die Anforderungen des Arbeitsgerichts, vorzutragen, zu welchen genauen Zeiten im Einzelnen die Taten geschehen sei sollen sowie warum Zeugen in der Lage seien, die den Vorwurf stützende Hilfstatsachen zu bezeugen, unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfehlt seien. wegen des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf Blatt 514 – 525 der Akten Bezug genommen.
7Darüber hinaus nimmt die Beklagte zu der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB Stellung (Bl. 525 – 533 d. A.). Auch darauf wird Bezug genommen.
8Des weiteren trägt die Beklagte zur Anhörung des Betriebsrats vor; insoweit wird auf Blatt 533/534 der Akten Bezug genommen. Zu den weiteren beim Arbeitsgericht anhängigen, durch das Teilurteil nicht beschiedenen Anträgen verweist die Beklagte schließlich darauf, dass weitere Kündigungen ausgesprochen worden seien. Wegen dieses Vortrags, in dem sie im Wesentlichen auch ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den Gründen für die mit dem Teilurteil beschiedene Kündigung wiederholt, wird auf Blatt 536 – 581 der Akten Bezug genommen.
9Die Beklagte beantragt,
101. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2014 – 1 Ca 4466/13 – aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückzuverweisen,
112. hilfsweise den noch in erster Instanz verbliebenen Teil der Klage durch Beschluss zu dem in der Berufungsinstanz anhängigen Teil des Rechtsstreits zu ziehen und dann das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2014 – 1 Ca 4466/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
131. die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln zurückzuweisen
14und für den Fall, dass der in der ersten Instanz verbliebene Teil in die Berufungsinstanz gezogen wird:
152. die Beklagte zu verurteilen, an den KlägerEUR 72.410,12 brutto, abzüglich EUR 15.260,16 netto Arbeitslosengeld, nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über Basiszins aus EUR 1.667,58 seit dem 01.06.2013 und aus jeweils EUR 6.431,14 seit dem 01.07. und 01.08.2013, aus EUR 5.477,47 seit dem 01.09.2013 und aus jeweils EUR 4.642,84 seit dem 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.0213, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014 und 01.05.2014 zu zahlen.
163. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitereEUR 5.493,00 brutto Weihnachtsgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
174. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 577,23 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
185. Die Beklagte zu verurteilen, an den KlägerEUR 6.278,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
196. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jährlich ein Stromdeputat in Höhe von 8.400 Kilowattstunden zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen zur Verfügung zu stellen und, falls sie dies nicht tut, dem Kläger den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
20Hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers meint die Beklagte, eine Zurückverweisung sei nach § 68 ArbGG unzulässig. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlich verbliebenen Teil an sich zieht, verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil und macht ihre Ausführungen zu den einzelnen von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe – unter weitgehender Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages. Insoweit wird auf Blatt 800 bis 860 der Akten Bezug genommen.
21Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte insofern Erfolg, als dem Hauptantrag der Beklagten stattzugeben war, das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 2. Mai 2014 aufzuheben war und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen war.
24A. Zur Zulässigkeit von Teilurteilen gilt Folgendes:
25I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.03.2005 (4 AZR 243/04 – zahlreiche Nachweise zur Rechtsprechung des BGH in dieser Entscheidung Rn. 9; nachfolgend BGH vom 12.12.2007 – VIII ZR 269/06; 19.11.2008 – VIII ZR 47/07; 16.06.2010 – VIII ZR 62/09; 23.11.2010 – XI ZR 82/08; 07.07.2010 – XII ZR 159/09; 29.03.2011 – VI ZR 117/10; 15.11.2011 – VIII ZR 42/10; 13.07.2011 – VIII 342/09; 26.04.2012 – VIII ZR 25/11; 30.11.2012 – V 245/11; 20.06.2013 – VII ZR 103/12) angeschlossen hat, darf nach § 301 ZPO ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, sodass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist.
26Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, der bei Teilentscheidungen in aller Regel nicht auftritt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des verbliebenen Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage umfassen, über die auch für den Teilstreit zu entscheiden ist (vgl. BAG a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen – noch nicht im Teilurteil beschiedenen – Ansprüche noch einmal stellt. In einem solchen Fall fehlt es auch an der in § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Rechtsstreits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig ist (BAG a.a.O. m. N. zur Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte). In den neueren Entscheidungen des BGH wird noch weitergehend als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2005 (4 AZR 243/04) davon gesprochen, dass eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen namentlich dann gegeben ist, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Wörtlich heißt es: „Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden“ (vgl. BGH 16.06.2010 – VIII ZR 62/09). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einer späteren Entscheidung den Begriff „Urteilselemente“ aus der neueren Rechtsprechung des BGH übernommen (vgl. BAG 08.09.2011 – 2 AZR 388/10). Solche Urteilselemente sind insbesondere auch Tatsachenfeststellungen (vgl. z. B. BGH 22.06.2005 VIII ZR 378/04 sowie BAG 23.03.2005 – 4 AZR 243/04).
27II. Festzuhalten ist zu der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Weiteren, dass einhellig davon ausgegangen wird, dass es nicht darauf ankommt, wie das erst- oder das zweitinstanzliche Gericht die Sache beurteilt. Vielmehr kann sich die genannte Gefahr einer Widersprüchlichkeit auch aus der bloßen Möglichkeit abweichender Beurteilung in einem Rechtsmittelverfahren ergeben (vgl. z. B: BGH 04.11.2002 – II ZR 287/01; BAG a.a.O.).
28III. Für die Frage, ob es hinsichtlich der durch das Teilurteil nicht entschiedenen weiterhin anhängigen Streitteile auf eine auch für das Teilurteil relevante Vorfragen ankommen kann, ist der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2005 (4 AZR 243/04) ein Maßstab zu entnehmen. Das BAG stellt dort darauf ab, ob „aufgrund des Akteninhalts unzweifelhaft“ feststeht, dass die weiter geltend gemachten Ansprüche (über die in dem Teilurteil noch nicht entschieden worden war) aus anderen Gründen als der genannten Vorfrage „in jedem Fall unbegründet“ wären. Ein gleicher Maßstab kann auch für die Frage angelegt werden, ob die Vorfrage für die noch nicht entschiedenen Ansprüche überhaupt erheblich werden kann.
29IV. Liegt ein dergestalt unzulässiges Teilurteil vor, durch das in dem entschiedenen Teil über eine Vorfrage entschieden worden ist, die sich in dem noch anhängigen Teil erneut stellen kann, dann sieht § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, der über § 64 Abs. 6 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, vor, dass das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen kann – und zwar anders als bei den Nummern 1 bis 6 des § 538 ZPOohne Antrag einer Partei (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dieses Letztere trägt der Tatsache Rechnung, dass sich andernfalls die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht beseitigen lässt.
30Dieser Zurückverweisung steht auch § 68 ArbGG nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei jüngeren Entscheidungen (20.02.2014 – 2 AZR 864/12 Rn. 12 und 13; 20.02.2014 – 2 AZR 248/13 Rn. 28, 29) bereits ausgeführt: „Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt jedoch - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ArbGG genannten Fällen - ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann“. Es hat damit die Auffassung vertreten, dass in dem in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO genannten Fall und anders als im Falle des § 538 Abs. 2 Nr. 1 (wesentlicher Mangel im Verfahren) eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht generell in Betracht kommt.
31V.1. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in den hier behandelten Fällen eines unzulässigen Teilurteils das Rechtsmittelgericht den von der Entscheidung nicht erfassten Teil des Streitgegenstandes auch „an sich ziehen“ und so den unzulässig geteilten Streitgegenstand wieder zusammenführen kann (vgl. z. B. BGH 13.10.2000 –V ZR 356/99).
322. In der Entscheidung vom 12.08.1993 (6 AZR 553/92) hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, bei einem unzulässigen Teilurteil zwinge § 68 ArbGG dazu, den anhängig gebliebenen Teil an sich zu ziehen. Dieses gelte auch für das Bundesarbeitsgericht (a.a.O. Rn. 36). Das Bundesarbeitsgericht entschied damals aber einen Fall, der nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist, weil es dort um ein Teilurteilging, dass nicht erkennen ließ, über welchen Anspruch oder welchen Teil eines Anspruchs entschieden wurde. Das war ein Fall des § 539 ZPO a. F. (vgl. BAG a.a.O. Rn. 32), für den nach damals allgemeiner Meinung § 68 ArbGG galt. § 539 ZPO lautete damals: „Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen.“ Dieser § 539 ZPO a. F. entspricht dem heutigen § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine dem heutigen § 538 Nr. 7 ZPO entsprechende Regelung kannte die ZPO zum damaligen Zeitpunkt nicht. Auch der damalige § 538 ZPO, für den nach damals einhelliger Meinung der § 68 ArbGG nicht galt, enthielt eine solche Nummer nicht. Der heutige § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO wurde erst durch die ZPO-Reform im Jahre 2001 eingeführt.
33Wie bereits gesagt entspricht es der heutigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass in den Fällen des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO n. F. § 68 ArbGG nicht greift (s. oben IV.).
343. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach Inkrafttreten der Neufassung des § 538 ZPO zu der Frage, ob das Rechtsmittelgericht den in der unteren Instanz nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits „an sich ziehen“darf, erweist sich als uneinheitlich:
35a) Während der 2. Senat in der bereits zitierten Entscheidung aus 2014 allgemein davon ausgeht, dass „das Rechtsmittelgericht“ in solchen Fällen den restlichen Rechtsstreit an sich ziehen dürfe, hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.02.2005 (5 AZR 175/04) offenbar Bedenken dagegen gesehen, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit „an sich ziehen“ könne, aber ausdrücklich offengelassen, „ob eine solche Verfahrensweise zulässig wäre“ (vgl. a.a.O. Rn. 20).
36b) Der 4. Senat hat in dem bereits zitierten Urteil vom 23.03.2005 (4 AZR 243/04 Rdn. 25) ausnahmslos entschieden: „Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden, weil gemäß § 557 Abs. 1 ZPO die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt wird …“
37c) Demgegenüber hat der 10. Senat im Urteil vom 24.10.2004 – 10 AZR 169/04 – die Auffassung vertreten, dass das Revisionsgericht in einem solchen Fall den in der Vorinstanz verbliebenen Teil an sich ziehen könne.
384. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann der Fehler eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz nicht dadurch geheilt werden, dass das Berufungsgericht den noch beim Arbeitsgericht befindlichen Teil des Rechtsstreits „an sich zieht“ (vgl. auch Germelmann § 68 ArbGG Rn. 25). Denn dieser Teil des Rechtsstreits ist in der Berufungsinstanz nicht anhängig geworden. Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt nicht zu einem Anwachsen des restlichen Streitstoffs in der Berufungsinstanz. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts kann aber nicht durch seine eigene Entscheidung begründet werden. Diese ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung würde den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen (so zu Recht auch Germelmann a.a.O.).
39Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (08.04.1997 – 1 PBvU 1/95 – AP Nr 53 zu Art 101 GG) enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung des GG nach dem gesetzlichen Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Der rechtsstaatliche Grundsatz vom gesetzlichen Richter verlangt eine abstrakt-generelle Vorherbestimmung. Das Gebot des gesetzlichen Richters wird nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen lässt. Ein solcher Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass im Einzelfall sachgerechte Erwägungen für die Bestimmung des einen und den Ausschluss des anderen Richters maßgebend waren (BVerfG a.a.O.)
40Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die ZPO weder nach früherem Recht noch nach heutigem Recht ein solches „An-sich-Ziehen“ durch die höhere Instanz vorsieht und regelt. Der Gesetzgeber hat gerade bei der ZPO-Reform im Jahre 2001 – erstmalig – den Fall des unzulässigen Teilurteils ausdrücklich geregelt. Er hat zur „Reparatur“ des unzulässigen Auseinanderfallens des einheitlichen Rechtsstreits lediglich die Zurückverweisungsmöglichkeit vorgesehen und dazu noch ausdrücklich geregelt, dass diese im Gegensatz zu allen sonstigen in § 238 ZPO geregelten Fällen keines Parteiantrages bedarf. Der Gesetzgeber hat also das „Wiederzusammenführen“ des Rechtsstreits nur in die eine Richtung geregelt, nämlich durch Aufhebung und Zurückverweisung in die Vorinstanz und gerade nicht in die andere Richtung, nämlich durch ein „An-sich-ziehen“ des höheren Gerichts. Für das immer noch von einem Teil der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Schwab/Weth § 68 ArbGG Rn. 24) für richtig gehaltene „An-sich-ziehen“ fehlt eine gesetzliche Grundlage.
415. Folgt man indes der Auffassung, dass das Rechtsmittelgericht in Fällen wie dem vorliegenden den anhängig gebliebenen Rechtsstreit „an sich ziehen“ kann, dann bedarf es einer Ermessensentscheidung des Rechtsmittelgerichts.
42Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immerhin auf den Ausnahmecharakter eines solchen „An-sich-Ziehens“ hingewiesen (vgl. BGH 05.06.2002 IX ZR 194/00). In der Entscheidung vom 25.11.2003 (VI ZR 8/03) hat er darauf abgestellt, dass erstinstanzlich bereits die Beweise erhoben worden seien und dass der Rechtsstreit bereits seit mehr als neun Jahren anhängig sei.
43Auch in der arbeitsgerichtlichen Kommentarliteratur wird der Ausnahmecharakter eines solchen „An-sich-Ziehens“ betont und auf die Spruchreife der Sache abgestellt (vgl. HWK/Kalb § 68 Rn. 7 und 12; vgl. auch grundsätzlich zur eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts in den anderen Fällen des § 538 Abs. 1 ZPO:Germelmann a.a.O. Rn. 27).
44B. Danach ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
45I. Die Beklagte, die Berufungsführerin, hat an erster Stelle beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und sich dabei auf die oben zitierte Rechtsprechung des BAG und des BGH berufen. Die Beklagte hält das Teilurteil über die beiden Kündigungen deshalb für unzulässig, weil die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigungen vom 22. Mai 2013 auch für das Bestehen der Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 22. Mai 2013 relevant sei. Die Doppelrelevanz der Kündigungen vom 22. Mai 2014 als Vorfrage auch für alle weiteren davon abhängigen Ansprüche führe zur fehlenden Teilentscheidungsreife.
461. Diese Auffassung teilt die erkennende Kammer nicht. Die oben dargestellte Rechtsprechung gilt nämlich für Gefahr der Widersprüchlichkeit von Entscheidung, die sich aus unterschiedlichen Festlegungen zu Vorfragen (Rechtsfragen oder Tatsachenfragen) ergibt, die als solche gerade nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. insoweit ausdrücklich BGH 12.12.2006 – VI ZR 4/06 Rn. 8). Erwächst die Vorfrage in Rechtskraft, so kann sich in aller Regel keine Widersprüchlichkeit ergeben.
47Die Feststellungsanträge über die Kündigungen können in Rechtskraft erwachsen. Spätestens ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht, dem die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen weiteren Zahlungs- und sonstigen Ansprüche anfielen, hätte den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die davon abhängigen Fragen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen auszusetzen.
482. Indes hat das Arbeitsgericht über tatsächliche Vorfragen entschieden, für die jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten möglichen Instanzenzugs nicht auszuschließen ist, dass es auf diese Tatsachenfragen erneut ankommen kann, sodass insoweit die Gefahr widersprechender Entscheidungen hinsichtlich dieser Vorfragen besteht. Jedenfalls kann aufgrund des Akteninhalts nicht „unzweifelhaft“ (siehe oben zur Entscheidung des BAG v. 23.03.2005 – 4 AZR 243/04) festgestellt werden, dass die weiter geltend gemachten Ansprüche (über die in dem Teilurteil nicht entschieden wurde) aus anderen Gründen als der nachfolgend noch zu behandelnden Vorfrage „in jedem Fall unbegründet“ wären.
49Als Vorfrage für die noch beim Arbeitsgericht anhängigen Ansprüche können sich nämlich die gesamten Tatsachenbehauptungen zu den Kündigungsgründen, zu den seitens der Beklagten behaupteten Taten des Klägers nochmals stellen. Jedenfalls kann dieses im Instanzenzug nicht ausgeschlossen werden: Die Beklagte hat sich nämlich schon erstinstanzlich darauf berufen, dass die ca. 40 nach ihren Behauptungen dem Kläger vorzuhaltenden Taten auch dazu führten, dass die Beklagte sich selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung vom 22. Mai 2014 nicht in Annahmeverzug befinde (Bl. 150 d. A.). Die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers sei ihr, der Beklagten, unzumutbar. Die Beklagte wirft dem Kläger bei den von ihr behaupteten mehr als 40 Taten nicht nur Diebstähle, sondern insbesondere auch vor, Mitarbeiter der Beklagten und Mitarbeiter von Fremdfirmen für seine, des Klägers, privaten Zwecke eingesetzt zu haben. Sie sieht deshalb den Kläger als den „führenden Kopf in einem mafiösen System“ und befürchtet bei Weiterbeschäftigung des Klägers, dass er die Beklagte „in Ruhe ausplündern“ könne. Der Kläger habe sie, die Beklagte seit mehreren Jahren, spätestens seit 2008 um hohe Vermögenswerte gebracht. Sie sieht in dem Kläger die „sprichwörtliche diebische Elster“, die klaue, „was metallisch blinkt“. Es sei ihr, der Beklagten, schon aus Eigentumsschutzgründen heraus unzumutbar, den Kläger nochmals ins Werk zu lassen.
50Diese Schlussfolgerungen zieht die Beklagte gerade aus den dem Kläger als Kündigungsgründe vorgeworfenen Taten.
51Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 16.04.2014 (5 AZR 739/11) ausführlich zur Frage der Unzumutbarkeit der Annahme der Arbeitsleistung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Stellung genommen. Es hat entschieden, dass ein Arbeitgeber trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug gerät, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Dies kann der Fall sein, wenn bei Annahme der angebotenen Dienste strafrechtlich geschützte Interessen des Arbeitgebers unmittelbar und nachhaltig so gefährdet werden, dass die Abwehr dieser Gefährdung Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes haben muss. Dabei ist auf die objektive Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers abzustellen. Verschulden ist nicht erforderlich.
52Wann ein solcher Fall vorliegt, hängt nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch a.a.O. die Hinweise auf weitere einschlägige Entscheidungen des BAG seit den 50er Jahren) von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Nicht jede in Erregung ausgesprochene Beleidigung des Arbeitgebers, nicht jedes böse Wort, nicht jede Robustheit des Arbeitnehmers lasse das Leistungsangebot treuwidrig und seine Ablehnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt erscheinen. Es müsse ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, die den Arbeitgeber schlechterdings berechtige, die Dienste abzulehnen. Der Begriff der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist demnach – so das BAG a.a.O. Rn. 18 – ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesarbeitsgericht stellt in der Subsumtion sodann fest, dass dem dortigen Kläger nicht ein einmaliges Delikt der Untreue angelastet werde, sondern dass dieser über Jahre hinweg immer wieder mit großem Bedacht verdeckt diverse Straftaten zum Nachteil der Arbeitgeberin begangen habe.
53Nach diesen Maßgaben kann es jedenfalls nicht als zweifelsfrei erscheinen, das die Frage, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, nicht auch noch für die weiterhin beim Arbeitsgericht anhängigen Annahmeverzugsansprüche auch dann erheblich kann, wenn rechtskräftig festgestellt würde, dass die außerordentliche Kündigung vom 22. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
54Demnach war das Teilurteil unzulässig.
55II. Wie bereits oben A. erläutert, ist die Kammer der Auffassung, dass die Unzulässigkeit des Teilurteils grundsätzlich nicht dadurch beseitigt werden kann, dass das Rechtsmittelgericht den noch in erster Instanz anhängigen Teil „an sich zieht“. Folgt man jedoch der gegenteiligen Auffassung, dass das Rechtsmittelgericht den in der Vorinstanz noch anhängigen Teil „an sich ziehen kann“, so ist die Kammer im vorliegenden Fall gleichwohl der Auffassung, dass im Rahmen des hier gegebenen Ermessen ein solches „An-sich-Ziehen“ nicht in Betracht kommt. Dieses ist im Wesentlichen darin begründet, dass das Arbeitsgericht zu den von der Beklagten vorgetragenen Tatsachenbehauptungen keinen Beweis erhoben hat und der Rechtsstreit nicht „spruchreif“ ist. Auch unter Beschleunigungsgesichtspunkten besteht der Rechtsstreit noch keineswegs so lange, dass es gerechtfertigt wäre, extra legem (wobei hier dahinstehen kann, dass die Kammer dieses nicht-gesetzliche Vorgehen für einen Verfassungsverstoß hält) ausnahmsweise den Rechtsstreit durch einen Beschluss an das LAG „zu ziehen“.
56Das erstinstanzliche Urteil war demgemäß aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
57C. Für das weitere Verfahren gibt die Kammer folgende Hinweise:
58Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (13.08.1987 – 2 AZR 629/86) richtet sich der Umfang der Darlegungs- und Beweislast danach, wie substantiiert sich der gekündigte Arbeitnehmer sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Was insbesondere die Zeitangabe für einzelne Vorwürfe anbelangt, so genügt für eine Substantiierung grundsätzlich die Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe (vgl. auch BAG 20.03.2003 – 8 AZN 27/03). Dass das Bundesarbeitsgericht keine genauen Zeitangaben verlangt, ergibt sich auch aus der Entscheidung des BAG vom 28.04.2004 (10 AZR 370/03, Rn. 42). Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.09.2013 (6 AZR 980/11) Folgendes ausgeführt: Die beweisbelastete Partei muss keinen „Vorbeweis“ führen, indem sie Anhaltspunkte für – gegebenenfalls von ihr nur vermutete – Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt … Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine Partei … keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen…“.
59D. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren musste aufgrund der Zurückverweisung dem Arbeitsgericht vorbehalten bleiben (vgl. statt vieler Baumbach ZPO § 97 Rn. 75 ff.).
60RECHTSMITTELBELEHRUNG
61Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
62Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Dez. 2014 - 4 Sa 574/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Vermittlung von Versicherungsverträgen.
- 2
- Am 20. September 1995 unterzeichneten die Klägerin und die V. GmbH eine "Agentur-Übernahme-Erklärung", nach der die V. GmbH als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG, die später als A. Krankenversicherung AG firmierte, übernahm. Am 19. März 1996 teilte die V. GmbH der Klägerin schriftlich mit, dass sie den Bereich Versicherungsvermittlung mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung auf die neu gegründete Beklagte übertrage. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 übersandte die V. GmbH der Klägerin Bewerbungsunterlagen von R. , der als Mehrfachagent Krankenversicherungsverträge für die C. Krankenversicherung AG vermitteln wollte. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Strukturieren Sie bitte Herrn R. direkt unter die V. GmbH mit folgenden Konditionen: KV 7,5 MB [= Monatsbeitrag] 2 % Bestandspflege …"
- 3
- Am 13. August 1996 unterzeichneten die Parteien eine AgenturÜbernahme -Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet: "Firma F. … [= Beklagte] 01. übernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG (CK). 02. Für die Stellung als Vertreter der CK gelten die Bestimmungen des § 84 ff HGB mit den sich aus den Bestimmungen des § 43 VVG ergebenden Einschränkungen der Vertretungsmacht.
- 4
- Der Vertreter R. , der am 1. September 1996 eine auch von der Klägerin unterzeichnete Agentur-Übernahme-Erklärung unterschrieb, vermittelte in der folgenden Zeit Krankenversicherungsverträge mit der C. (A. ) Krankenversicherung AG. Die Beklagte erbrachte keine eigenen Vermittlungsleistungen. Aufgrund der von dem Vertreter R. erbrachten Vermittlungsleistungen erhielt die Beklagte von der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 30. April 1999 Abrechnungen und Zahlungen; im Rahmen der vereinbarten Bonistaffel wurde der Beklagten auch über den 31. Dezember 1996 hinaus ein voller Monatsbeitrag nachvergütet.
- 5
- Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass "irrtümlich für die Geschäftsjahre 1997, 1998 und 1999 Anteilsprovisionen für uns zugeführte Geschäftsverbindungen" gewährt worden seien. Im genannten Zeitraum seien lediglich die Voraussetzungen der Bonifikationsstufe 1 erfüllt worden; daraus resultiere "ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 0,7 MB auf das von der Firma R. vermittelte Nettogeschäft." Ferner teilte die Klägerin in dem Schreiben mit, dass sie sich aufgrund der Neuordnung der Konditionen mit der Firma R. ab dem 1. Januar 2000 außerstande sehe, die Produktionsergebnisse der Firma R. auf die mit der Beklagten vereinbarten Bonifikationsstaffeln anzurechnen. Danach leistete die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Beklagte und erteilte ihr auch keine Provisionsabrechnungen mehr. Mit Schreiben vom 23. September 2002 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis vorsorglich zum 31. Dezember 2002.
- 6
- Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von Provision in Höhe von 16.141,89 €. Die Beklagte verlangt widerklagend im Wege der Stufenklage Erteilung eines Buchauszugs und einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 sowie Zahlung der sich daraus noch ergebenden Provision für die von dem Versicherungsvertreter R. vermittelten Verträge. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Provisionsabrechnung gerichtete Widerklage entschieden und die Klägerin - mit Ausnahme der Klage auf Provisionsabrechnung für den (bereits abgerechneten) Zeitraum bis zum 30. April 1999 - antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Krankenund Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Krankenversi- cherung AG vermittelt hat. Ferner hat das Oberlandesgericht die Klägerin zur Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung über die genannten Kranken - und Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 verurteilt.
- 7
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt.
A.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht über die Widerklage durch Teilurteil entschieden. Das Teilurteil sei zulässig, obwohl das Landgericht nicht auch über die Klage entschieden habe. Zwar werde durch die abgetrennte Entscheidung die Möglichkeit sich widerstreitender Urteile eröffnet. Denn Vorfrage sowohl für die Klage als auch die Widerklage sei, ob die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten sei. Darüber hinaus sei die für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs relevante Frage, ob für die Berechnung der Superprovision (gemäß Bonistaffel) auch Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder- und Gruppenversicherungstarife zu berücksichtigen seien, ebenso für die Klage ent- scheidungserheblich. Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch und die mit der Widerklage auf der ersten Stufe geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung faktisch in einem Stufenverhältnis stünden, sei es jedoch in Anwendung des sich aus § 254 ZPO ergebenden Rechtsgedankens gerechtfertigt, zunächst über den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs und den Anspruch auf Abrechnung zu entscheiden. Denn maßgeblich für den Erfolg der Klage sei die Frage, in welcher Höhe der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 1. Mai 1999 Vermittlungsprovisionen zustünden. Da die Beklagte entsprechenden Vortrag der Klägerin erst anhand des Buchauszugs und der durch die Klägerin vorgelegten Abrechnung überprüfen könne, sei es sachgerecht, zunächst hierüber zu entscheiden.
- 11
- Die Klägerin sei hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Allerdings sei Vertragspartner der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die A. Krankenversicherung AG geworden, in deren Namen und mit deren Vollmacht die Klägerin nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen erkennbar gehandelt habe. Jedoch habe die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung selbst einzustehen. Denn sie habe durch ihr Verhalten vor und im Prozess den Rechtsschein begründet, sie werde den Agentur-Übernahmevertrag als eigene Angelegenheit durchführen. Dem könne sie sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben entziehen.
- 12
- Die Klägerin sei verpflichtet, einen Buchauszug über die von dem Vermittler R. vermittelten Versicherungsverträge vorzulegen. Da die Beklagte einen Anspruch auf Provision für die von dem Vertriebspartner R. vermittelten Geschäfte habe, könne sie gemäß § 87c Abs. 2 HGB die Mitteilung über alle Umstände verlangen, für die ihr die Provision gebühre. Die Beklagte sei auch als Handelsvertreterin anzusehen. Da der schriftliche Vertrag vom 13. August 1996 die Abreden der Parteien nicht vollständig wiedergebe, komme dem bei- derseitigen Verständnis der Parteien, dass die Beklagte die Rechte einer Handelsvertreterin haben solle, maßgebende Bedeutung zu. Denn es sei unstreitig, dass es in Weiterführung einer Absprache zwischen der Klägerin und der V. GmbH zu der Erklärung vom 13. August 1996 gekommen sei. Weiter sei unstreitig , dass die Beklagte nach Zuführung des Vermittlers R. zur Klägerin jedenfalls zum Teil entsprechend dem Schreiben der V. GmbH an die Klägerin vom 4. Juli 1996 aus der Vermittlungstätigkeit R. Provision erhalten habe.
- 13
- Obwohl die Beklagte in keinerlei Vertragsbeziehung zu dem Vermittler R. stehe und unmittelbar nicht an der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen durch diesen mitgewirkt habe, stehe ihr für derartige Verträge ein Provisionsanspruch zu. Zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB sei es nicht erforderlich , dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirke. Es genüge, dass die Zusammenarbeit mit den zugeteilten Vertretern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen diene und dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild des echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten erfüllt.
- 14
- Der Provisionsanspruch bestehe auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen. Dies könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagte bisher die Provisionsabrechnungen der Klägerin, bei denen Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder - und Gruppenversicherungen nicht berücksichtigt worden seien, widerspruchslos hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, könne im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Die Parteien hätten die Bonusprovision, wie sie in Ziffer 09 des Vertrages vereinbart gewesen sei, auf die Umsätze bezogen, die im Direktgeschäft des Vermittlers R. zu verprovisionieren gewesen seien. Nach Ziffer 04 der Vereinbarung seien Pflegepflichtversicherungen mit einem besonders ausgewiesenen Satz provisionspflichtig gewesen, wenn die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen worden sei. Also hätten die Vertragsparteien unter der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen auch die Vermittlung von Pflegeversicherungsverträgen verstanden. Unstreitig habe R. auch Pflegeversicherungen vermittelt und hierfür Provision erhalten.
- 15
- Die Berufung der Klägerin habe Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 richte. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zwischen der A. Krankenversicherung AG und der Beklagten bestehende Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers R. mit Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Teilkündigung sei, ob durch diese ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert werde. Die Kündigung vom 18. Mai 1999 sei aber ohne Einfluss auf den Inhalt des Agentur-Übernahmevertrags gewesen, weil es sich bei der den Vertriebsmitarbeiter R. betreffenden Vereinbarung um eine eigenständige, selbständig neben dem Agentur-Übernahmevertrag stehende Abrede gehandelt habe.
- 16
- Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch auf Provisionsabrechnung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 bejaht. Da das Vertragsverhältnis insoweit am 31. Dezember 1999 geendet habe, bestehe Anspruch auf vollständige Provisionsabrechnung lediglich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999.
B.
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- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand.
- 18
- I. Revision der Klägerin
- 19
- Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 2 HGB) sowie auf Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 1 HGB) zuerkannt. Allerdings kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung nicht auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen bejaht werden.
- 20
- 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, ist unbegründet.
- 21
- a) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, unter II 1 b, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, Tz. 12; jeweils m.w.N.).
- 22
- Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.; BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Das ist hier der Fall, weil nicht nur der mit der Klage geltend gemachte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin und der auf der letzten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch der Beklagten auf Zahlung weiterer Provision auf das gleiche Rechtsverhältnis gestützt sind. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB), über die das Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, dass sowohl die im Streit stehenden Zahlungsansprüche als auch die von der Beklagten erhobenen Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung zum Teil von denselben Vorfragen abhängen.
- 23
- b) Das steht indessen der im Streitfall erfolgten Entscheidung über die im Wege der Stufen(wider)klage (§ 254 ZPO) auf der ersten Stufe geltend ge- machten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.
- 24
- aa) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, unter II 4). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, unter 1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, unter II 1). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, aaO, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten Stufe der Stufenklage ein Grundurteil über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, NJW 1999, 1706, unter III), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben ist.
- 25
- bb) Im Hinblick auf Klage und Widerklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage nur dann zulässig ist, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch an- hängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25 m.w.N.). Entscheidet das Gericht hingegen - wie im Streitfall - nur über die auf der ersten Stufe der Widerklage erhobene Auskunftsklage, besteht die Gefahr, dass dieses Teilurteil in Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Klageforderung treten könnte.
- 26
- cc) Diese Gefahr steht aber dem Erlass eines Teilurteils (allein) über den Auskunftsanspruch nicht entgegen. Da - wie oben unter aa ausgeführt - die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der vor der Stufenwiderklage erhobenen Klage erhobener Anspruch gegenüber steht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO, Tz. 15 f. m.w.N.), nicht. Anderenfalls könnte im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch (hier: Klageforderung ) nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschließen wäre. Schließlich steht einer jeden Widerspruch ausschließenden Ent- scheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage (gegebenenfalls durch Teil- und Grundurteil) entgegen, dass - mangels Auskunft (hier: Buchauszug und Abrechnung) - noch nicht feststeht, ob auf der letzten Stufe der Stufenklage überhaupt irgendein Zahlungsanspruch besteht.
- 27
- Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung über den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch hinzunehmen. Dafür spricht, dass ein solcher Widerspruch auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen akzeptiert wird (vgl. dazu oben unter aa). Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, unter 1 a, und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, unter II 1 a). Dieser Leistungsanspruch (hier: der Provisionsanspruch der Beklagten), nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im Streitfall der mit der Klage verfolgte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin gleichrangig gegenüber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen (vom Berufungsgericht als "faktisches Stufenverhältnis" bezeichnet). Ein Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen.
- 28
- 2. Die Klägerin ist hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Das ergibt sich bereits daraus, dass - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrü- ge zu Recht geltend macht - die Klägerin und nicht die C. (A. ) Krankenversicherung AG Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 242 BGB daran gehindert, ihre Passivlegitimation zu bestreiten.
- 29
- Die Auslegung der Agentur-Übernahme-Erklärung vom 13. August 1996 unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine von der Klägerin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus formularmäßig verwendete Erklärung handelt (vgl. BGHZ 98, 303, 313 f.; 105, 24, 27). Danach ist die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen. Zwar ist im Text der Übernahmeerklärung mehrfach davon die Rede, dass Krankenversicherungsverträge "für die C. Krankenversicherung AG (CK)" vermittelt werden sollen, worauf das Berufungsgericht seine Beurteilung maßgeblich gestützt hat. Sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftszeile der Erklärung ist aber die Klägerin aufgeführt. Weder dort noch bei den Unterschriften selbst findet sich ein Vertretungszusatz. Hinzu kommt, dass die gesamte Abwicklung des Vertragsverhältnisses, einschließlich sämtlicher Abrechnungen und der Kündigungserklärung im Schreiben vom 18. Mai 1999, unstreitig durch die Klägerin - im eigenen Namen - erfolgt ist. Danach war das Verhalten der Klägerin vom Empfängerhorizont der Beklagten jedenfalls nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin den Agentur-Übernahme-Vertrag in fremdem Namen geschlossen hat. Dies hat gemäß § 164 Abs. 2 BGB zur Folge , dass ein eventuell fehlender Wille der Klägerin, im eigenen Namen zu handeln , unbeachtlich ist. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Klägerin könne einen Buchauszug oder sonst für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen nicht erteilen und komme deshalb als Vertragspartnerin nicht in Betracht, weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern der C. (A. ) Krankenversicherung AG festgehalten seien. Denn die dafür notwendi- gen Unterlagen muss sich die Klägerin, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von der C. (A. ) Krankenversicherung AG, in deren Interesse die Klägerin tätig ist, verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 1).
- 30
- 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Beklagte gemäß § 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 92 HGB Anspruch auf Provision für die von dem Vertreter R. vermittelten Geschäfte hat und deshalb auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB geltend machen kann.
- 31
- a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte nach dem beiderseitigen Verständnis der Parteien die Rechte einer Handelsvertreterin haben sollte und ihr damit im Grundsatz auch die Ansprüche auf Abrechnung und Buchauszug (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB) zustehen sollten. Diese Annahme wird jedenfalls hinsichtlich der vorliegend im Streit stehenden Ansprüche von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und ist frei von Rechtsfehlern. Denn nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gab es unstreitig eine mündliche Vereinbarung , nach der das von dem Vertreter R. vermittelte Krankenversicherungsgeschäft im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der AgenturÜbernahme -Erklärung einstweilen wie von der (an die Stelle der V. GmbH getretenen) Beklagten vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten zumindest im Hinblick auf das von dem Vertreter R. vermittelte Geschäft, das allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, Provisionsansprüche und damit auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB zustehen sollten. Auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Parteien im Übrigen kommt es deshalb nicht an.
- 32
- b) Indessen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Provisionsanspruch - und damit ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung - der Beklagten auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen nicht bejaht werden.
- 33
- Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, ist allein in dem Umstand, dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Klägerin, in denen Provisionen für vermittelte Pflegeversicherungsverträge nicht aufgeführt waren, widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22 m.w.N.).
- 34
- Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin hätte Beweis für ihre Behauptung antreten müssen, dass Pflegeversicherungsverträge im Rahmen der Bonifikationsstaffel nicht berücksichtigt werden sollten. Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst, weil es sich insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Behauptung einer (nachträglichen) Kürzung oder Einschränkung von Provisionsansprüchen handelt. Vielmehr hat die Klägerin im Schriftsatz vom 22. August 2007 ausgeführt: "Die mündliche Vereinbarung betreffend den Vermittler R. ging dahin, das an die A. Krankenversicherung AG vermittelte Krankenversicherungsgeschäft, nicht auch von Herrn R. vermitteltes Pflegeversicherungsgeschäft, im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der Vereinbarung mit der V. GmbH vom 08.08./20.09.1995 zu berücksichtigen. (…)"
- 35
- Darin liegt aber die Behauptung, dass die für das Bestehen der Ansprüche maßgebliche mündliche Vereinbarung (vgl. dazu oben unter 3) von vornherein dahin ging, das vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft nicht zu berück- sichtigen. Soweit die Beklagte behauptet, die Vereinbarung sei weiter gegangen , ist das als eine rechtsbegründende Tatsache von ihr als Anspruchstellerin zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04, NJWRR 2006, 591, Tz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 17a m.w.N.). Deshalb bedurfte es eines Beweisantritts der Klägerin nicht.
- 36
- Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung stelle lediglich eine Teilregelung dar, weil sie sich lediglich auf die Provision für Krankenversicherungsverträge beziehe, trägt nicht. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Kommentarliteratur wird vertreten, bei einer Teilregelung - beispielsweise zur Berechnung der Provision - greife im Übrigen im Zweifel die gesetzliche Regelung ein; eine Teilregelung bedeute nicht, dass Provision nur gezahlt werden solle, soweit die Teilregelung reiche (Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 3 m.w.N.). Daraus lässt sich für die hier zu beantwortende Frage indessen nichts herleiten. Denn das Eingreifen der gesetzlichen Regelung zum Provisionsanspruch setzt eine nach §§ 87 ff. HGB (hier: in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB) provisionspflichtige Tätigkeit des Handelsvertreters voraus. Ein gesetzlicher Provisionsanspruch steht der Beklagten hier aber gerade nicht zu.
- 37
- 4. Soweit die Revision den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt des Buchauszugs als zu weitgehend beanstandet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revision macht geltend, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch" , insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierungen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft hätte, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewesen seien. Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbeachtlich , weil die Revision keinerlei Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen anführt , der die Annahme der von der Revision behaupteten "Akzessorietät" der Ansprüche stützt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die mündliche Vereinbarung sei dahin gegangen, die tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno) des Vermittlers R. zu vergüten. Daraus ergibt sich aber nur die Berechnungsgrundlage für den Provisionsanspruch der Beklagten. Anders als die Revision meint, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die Beklagte die gegenüber dem Vertreter R. tatsächlich abgerechnete und von diesem akzeptierte Jahresnettoproduktion (einschließlich aller Stornobuchungen) hinnehmen musste. Die Revision zeigt auch nicht auf, warum die nach dem Berufungsurteil in den Buchauszug aufzunehmenden Informationen für die Beklagte ohne jede Bedeutung sein sollten.
- 38
- II. Anschlussrevision der Beklagten
- 39
- Die Anschlussrevision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wirksam gekündigt.
- 40
- Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d). Das ist hier der Fall.
- 41
- Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die von ihr zugeführten Vermittler unter die Beklagte "strukturiert" werden. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht; sie nimmt selbst an, dass es insoweit jeweils einer individuellen Vereinbarung bedurft habe. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es sich auch im Hinblick auf die Einbeziehung des Vermittlers R. um eine selbständig kündbare Vereinbarung gehandelt hat. Dies steht auch, anders als die Anschlussrevision meint, nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der Beklagten sei der Tätigkeit eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe gekommen. Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf das wirtschaftliche Erscheinungsbild , nicht aber auf die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit der Beklagten abgestellt hat.
- 42
- Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Vereinbarung hinsichtlich des Vermittlers R. und die damit verbundene organisatorische Zuordnung dieses Vermittlers zur Beklagten habe von der Klägerin nicht ohne weiteres gekündigt werden dürfen. Die Klägerin hat sich durch die Kündigung nicht einseitig der vereinbarten Gegenleistung dafür entzogen, dass ihr der Vertreter R. von der Beklagten zugeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, durch Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu fördern. Dies rechtfertigt, anders als die Anschlussrevision meint, die Annahme, dass die vereinbarten Bonuszahlungen auch eine Gegenleistung für die Betreuung des Vermittlers R. darstellten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Kündigung der darauf gerichteten Vereinbarung nicht zum 31. Dezember 1999 - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - möglich gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als die mündliche Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dahin ging, das von dem Vertreter R. getätigte Geschäft "einstweilen" wie von der V. (später der Beklagten ) vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen.
C.
- 43
- Nach alledem ist die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Klägerin verurteilt worden ist, einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die C. (A. ) Krankenversicherung vermittelt hat, und soweit die Klägerin verurteilt worden ist, eine vollständige Provisionsabrechnung (auch) über die in Ziffer 1 des Berufungsurteils genannten Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob nach der Vereinbarung der Parteien auch das von dem Vertreter R. vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft zugunsten der Beklagten als provisionspflichtig zu berücksichtigen sein sollte. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 - 16 Sa 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
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Die Beklagte betreibt in W die Verwaltung, den Neubau, die Sanierung und den Verkauf von Immobilien. Sie beschäftigt etwa 100 Arbeitnehmer. Der 1958 geborene Kläger war bei ihr seit dem 1. Juli 1997 als sog. Kleininstandhalter und Außendiensttechniker tätig.
- 3
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Bei der Beklagten ist ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt. Der Kläger war zuletzt erstes Ersatzmitglied. Am 10. März 2009 wurde er zu einer Betriebsratssitzung herangezogen.
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-
Zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehörte es, Immobilien im Stadtgebiet aufzusuchen, um dort ggf. Abnahmen durchzuführen, Gespräche mit Handwerkern zu führen und sonstige Arbeiten zu erledigen. Die erforderlichen Fahrten führte er mit seinem privaten Pkw durch. Zum Nachweis hatte er ein Fahrtenbuch zu führen. Die Beklagte erstattete ihm für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro.
- 5
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Die betriebliche Arbeitszeitregelung sieht eine Kernarbeitszeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr vor. Ab 6:00 Uhr können Arbeitszeiten erfasst werden.
- 6
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Am 3. Februar 2009 beauftragte die Beklagte wegen - aus ihrer Sicht - auffallend hoher Kilometerabrechnungen eine Detektei mit der Beobachtung der Außendiensttätigkeit des Klägers. Die Detektei nahm an vier Tagen Ende Februar 2009 und in der Zeit vom 15. bis 20. März 2009 Observationen vor. Hierfür stellte sie der Beklagten einen Betrag von rund 26.000,00 Euro in Rechnung. Das Fahrtenbuch für März 2009 legte der Kläger am 3. April 2009 vor. Am 6. April 2009 glich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die dortigen Eintragungen mit den Feststellungen der Detektei ab. Daraus ging hervor, dass der Kläger für zwei Tage im Februar und drei Tage im März 2009 Fahrtziele eingetragen hatte, die er nicht angefahren hatte. Außerdem ergab sich, dass er an manchen Tagen während der Arbeitszeit private Angelegenheiten verrichtet hatte, im Einzelfall bis zu 20 Minuten.
- 7
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Am 7. April 2009 wurde die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers über das Ergebnis der Beobachtung und des Abgleichs unterrichtet. Mit Schreiben vom selben Tag hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers an. Am 14. April 2009 beschloss der Betriebsrat durch seine ordentlichen Mitglieder, „die Zustimmung“ zur Kündigung zu verweigern. Er war - anders als die Beklagte - der Auffassung, dem Kläger stehe aufgrund früheren Nachrückens in das Gremium der Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG zu.
- 8
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Ebenfalls am 7. April 2009 hörte die Beklagte den Kläger zum Ergebnis ihrer Ermittlungen an. Zugleich stellte sie ihn von der Arbeitsleistung frei und erteilte ihm Hausverbot. Mit Schreiben vom 14. April 2009 räumte der Kläger ein, an zwei Tagen kurzzeitig während der Arbeitszeit private Dinge erledigt zu haben. Einen vorsätzlichen Spesenbetrug bestritt er.
- 9
-
Am 14. April 2009 bewilligte die Beklagte einem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub für den 15. und den 20. April 2009.
- 10
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Mit Schreiben vom 15. April 2009, das dem Kläger um 10:00 Uhr desselben Tags durch Boten zugestellt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung außerordentlich fristlos. Um 16:00 Uhr des Tags nahm das beurlaubte Betriebsratsmitglied - nach telefonischer Abstimmung mit der Betriebsratsvorsitzenden - trotz Urlaubs an einem Beratungsgespräch in einer Rechtsanwaltskanzlei teil. Das Gespräch diente der Abstimmung des weiteren Vorgehens im Fall des Klägers.
- 11
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Mit Schreiben vom 21. und 22. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut jeweils fristlos, diesmal unter dem Gesichtspunkt des Verdachts. Daneben beantragte sie vorsorglich beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer noch auszusprechenden fristlosen Kündigung. Hierüber werden getrennte Verfahren geführt, die derzeit ausgesetzt sind.
- 12
-
Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 15. April 2009 rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine Arbeitspflichten jedenfalls nicht schwerwiegend verletzt. Im Übrigen sei die Kündigung schon deshalb unwirksam, weil sie ohne die nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats erfolgt sei. Ihm habe bei Zugang der Kündigung Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugestanden. Er sei am Morgen des 15. April 2009 für das urlaubsbedingt verhinderte ordentliche Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt. Der Annahme eines Verhinderungsfalls stehe nicht entgegen, dass dieses Mitglied am Nachmittag des Tages einen auswärtigen Beratungstermin wahrgenommen habe. Für eine Verhinderung des ordentlichen Mitglieds jedenfalls bis zum Beginn des Beratungstermins spreche auch die - unstreitige - Hinzuziehung eines anderen Ersatzmitglieds zu einer um die Mittagszeit des 15. April 2009 durchgeführten Betriebsratssitzung, an der teilzunehmen er selbst wegen eigener Betroffenheit verhindert gewesen sei.
-
Der Kläger hat beantragt
-
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. April 2009 nicht aufgelöst worden ist.
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend,
-
den Kläger zu verurteilen, an sie 26.032,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2009 zu zahlen.
- 15
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB liege vor. Der Kläger habe einen vorsätzlichen Arbeitszeit- und Spesenbetrug begangen. Damit sei die Kündigung auch unter Berücksichtigung eines ihm aufgrund der Betriebsratstätigkeit vom 10. März 2009 zustehenden nachwirkenden Kündigungsschutzes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG wirksam. Besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG könne der Kläger dagegen nicht beanspruchen. Im Kündigungszeitpunkt habe mangels Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds kein Fall der Stellvertretung vorgelegen. Das ordentliche Betriebsratsmitglied habe sich während seines Urlaubs am Ort des Betriebssitzes aufgehalten. Das indiziere die Bereitschaft, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Zudem habe das Mitglied der Betriebsratsvorsitzenden am Vortag zugesagt, trotz seines Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Unabhängig davon habe ein Kündigungsschutz für den Kläger frühestens mit Beginn der Kernarbeitszeit eingesetzt; das Kündigungsschreiben habe aber bereits um 8:30 Uhr ihren Machtbereich verlassen. Der Kläger habe überdies Betriebsratsaufgaben nicht wahrgenommen. Auch sei er durch die Freistellung und das Hausverbot selbst an der Ausübung des Betriebsratsamts verhindert gewesen. Im Übrigen sei es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen. Er habe sich diesen im kollusiven Zusammenwirken mit dem ordentlichen Betriebsratsmitglied verschafft. Was die mit der Widerklage geltend gemachten Detektivkosten angehe, so sei die Beauftragung einer Detektei zur Aufklärung des Verdachts auf erhebliche Pflichtverletzungen seitens des Klägers erforderlich gewesen.
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Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Teilurteil stattgegeben. Über die Widerklage hat es nicht entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 15. April 2009 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG unwirksam, da sie ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats erklärt worden ist.
- 19
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I. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich nicht schon aus der Betriebsratstätigkeit des Klägers vom 10. März 2009. Der Verhinderungsfall, der dieser Tätigkeit zugrunde lag, bestand im Kündigungszeitpunkt unstreitig nicht mehr. Der Kläger konnte sich wegen seiner früheren Betriebsratstätigkeit demzufolge nur auf den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG berufen, ohne dass es zudem einer Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte(vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 22 mwN, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5; 12. Februar 2004 - 2 AZR 163/03 - Rn. 14 mwN, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 56).
- 20
-
II. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung war deshalb notwendig, weil der Kläger am 15. April 2009 mit Beginn dieses Arbeitstags für das urlaubsbedingt verhinderte Betriebsratsmitglied erneut in den Betriebsrat nachgerückt war. Ihm stand damit im Kündigungszeitpunkt der besondere Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu.
- 21
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1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
- 22
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2. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Ersatzmitglied im Betriebsrat vertreten.
- 23
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a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, sofern ein ordentliches Mitglied aus diesem ausscheidet. Das gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechend für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds.
- 24
-
b) Eine zeitweilige Verhinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 258). Diese Voraussetzung ist während des Erholungsurlaubs eines Betriebsratsmitglieds jedenfalls dann erfüllt, wenn es nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen.
- 25
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aa) Die Frage, ob die Gewährung von Erholungsurlaub stets zu einer Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG führt, wird unterschiedlich beantwortet.
- 26
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(1) Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Problematik vornehmlich aus der Sicht des beurlaubten Betriebsratsmitglieds befasst. Zur urlaubsrechtlichen Behandlung freigestellter Betriebsratsmitglieder hat es ausgeführt, die Gewährung von Erholungsurlaub bewirke, dass das Betriebsratsmitglied von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit suspendiert werde. Daraus folge, dass Urlaub ein Verhinderungsgrund für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei(BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 1 der Gründe, BAGE 102, 251). In einer älteren Entscheidung (BAG 24. Juni 1969 - 1 ABR 6/69 - zu D der Gründe, AP BetrVG § 39 Nr. 8 = EzA BetrVG § 39 Nr. 3)ging es um die Frage, ob einem ordentlichen Betriebsratsmitglied Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Anreise zu einer Betriebsratssitzung zustand, an der es während seines Urlaubs teilgenommen hatte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, das Betriebsratsmitglied sei zwar wegen seiner urlaubsbedingten Verhinderung nicht verpflichtet gewesen, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, sei dazu aber berechtigt gewesen.
- 27
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(2) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, die Gewährung von Erholungsurlaub begründe nicht in jedem Fall eine Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG(DKK/Buschmann BetrVG 12. Aufl. § 25 Rn. 17; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 25 Rn. 21; Stege/Weinspach/Schiefer BetrVG 9. Aufl. § 25 Rn. 4; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 25 Rn. 10; Brill BlStSozArbR 1983, 177, 179; Uhmann NZA 2000, 576, 579). Insbesondere dann, wenn sich das Betriebsratsmitglied während des Urlaubs in der Nähe des Betriebssitzes aufhalte, müsse im Rahmen einer Einzelfallbewertung geklärt werden, ob die mit der Urlaubsgewährung verbundene Freistellung von der Arbeitspflicht eine zeitweilige Verhinderung bewirke. Von einer tatsächlichen Verhinderung sei auszugehen, wenn die Amtsausübung dem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar sei (AnwK/Kloppenburg 2. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 8; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 25 Rn. 21; ähnlich wohl Eylert in: Schwarze/Eylert/Schrader KSchG § 15 Rn. 27).
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(3) Ein anderer Teil der Lehre (GK-BetrVG/Oetker 9. Aufl. § 25 Rn. 17) und mit ihm einige Instanzgerichte (LAG Rheinland-Pfalz 9. April 2001 - 7 Sa 54/01 -; ArbG Emden 13. Dezember 1978 - 1 Ca 420/78 - ARST 1979, 132; für das Personalvertretungsrecht: VG Münster 28. August 1986 - 2 PVB 3/86 - ZBR 87, 55) gehen davon aus, Erholungsurlaub begründe stets eine objektive rechtliche Verhinderung an der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit. Dem ist das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Berufungsurteil mit der Einschränkung gefolgt, eine Verhinderung bestehe jedenfalls so lange, bis das beurlaubte Betriebsratsmitglied seine Bereitschaft zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben positiv anzeige.
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bb) Der Senat schließt sich im Ergebnis den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts an. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar aufgrund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt.
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(1) Zwar handelt es sich bei der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben um die Wahrnehmung eines Ehrenamts (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und nicht um eine dem Urlaubszweck entgegenstehende Erwerbstätigkeit iSv. § 8 BUrlG. Es widerspräche aber dem auf Erholung ausgerichteten Sinn der Befreiung von der Arbeitspflicht, nicht zugleich von der Betriebsratstätigkeit befreit zu sein. Die Wahrnehmung des Betriebsratsamts während des Urlaubs ist dem Betriebsratsmitglied deshalb, auch wenn sie objektiv möglich sein sollte, typischerweise unzumutbar. Die Rechtslage ist der bei der Elternzeit, für die das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, sie führe nicht zwingend zu einer Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9), schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Arbeitnehmer während der Elternzeit sogar die Möglichkeit hat, einer gewerblichen Tätigkeit - in Teilzeit - nachzugehen.
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Auch bei der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann es Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen (BAG 15. November 1984 - 2 AZR 341/83 - zu B IV 1 der Gründe, BAGE 47, 201).
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(2) Zudem sprechen Gründe der Praktikabilität und Rechtssicherheit dafür, dass mit der Urlaubsgewährung regelmäßig eine Suspendierung der Pflicht zur Wahrnehmung des Betriebsratsamts einhergeht. Hinge die Beurteilung, ob einem Betriebsratsmitglied während des Urlaubs eine Betriebsratstätigkeit persönlich zumutbar ist oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls ab, würde dies die Feststellung einer Verhinderung erheblich erschweren. Dies wiederum würde zum einen die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigen. Zum anderen wären Betriebsratsbeschlüsse, die in Abwesenheit eines beurlaubten Betriebsratsmitglieds gefasst werden, mit einem nicht unerheblichen Risiko der Unwirksamkeit behaftet. Eine Einzelfallbetrachtung liefe zudem darauf hinaus, Umstände zu erforschen, die der privaten Urlaubsgestaltung und damit dem engsten persönlichen Lebensbereich des Betriebsratsmitglieds zuzuordnen sind (vgl. HaKo-BetrVG/Düwell 3. Aufl. § 25 Rn. 9; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 25 Rn. 15; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 25 Rn. 10). Es bedarf deshalb einfacher, klarer Kriterien für die Feststellung einer zeitweiligen Verhinderung. Diesem Verlangen der Rechtssicherheit ist am ehesten Genüge getan, wenn die Urlaubsgewährung grundsätzlich zur Verhinderung des Betriebsratsmitglieds führt, es sei denn, dieses hätte seine Bereitschaft zur Betriebsratstätigkeit positiv, ggf. konkludent angezeigt. Solange eine solche - positive - Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Betriebsratsmitglied iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als verhindert anzusehen(im Ergebnis ebenso HaKo-BetrVG/Düwell 3. Aufl. § 25 Rn. 9).
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c) Das Ersatzmitglied erwirbt den Sonderkündigungsschutzschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds. Der Schutz hängt nicht davon ab, dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben erledigt. Er setzt im Urlaubsfall regelmäßig mit dem üblichen Arbeitsbeginn am ersten Urlaubstag des verhinderten Betriebsratsmitglieds ein.
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aa) Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, wie etwa in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Sie rücken vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach(vgl. BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - zu I der Gründe, BAGE 53, 23; 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - zu 2 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 5 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 21). Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist (BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - aaO).
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(1) Die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds erfasst die Wahrnehmung des Betriebsratsamts als solches. Der während dieser Zeit gewährleistete - volle - Sonderkündigungsschutz des Ersatzmitglieds ist dementsprechend nicht auf Zeiten beschränkt, in denen es konkrete Betriebsratstätigkeit entfaltet. Der besondere Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt (BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - zu I der Gründe, BAGE 53, 23; 17. Januar 1979 - 5 AZR 891/77 - zu 2 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 5 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 21). Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen könnten (so auch ErfK/Koch 11. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 8; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 25 Rn. 9; HaKo-KSchR/Fiebig 3. Aufl. § 15 Rn. 38; KR/Etzel 9. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 48; MünchKommBGB/Hergenröder 5. Aufl. § 15 KSchG Rn. 32; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 25 Rn. 23; Uhmann NZA 2000, 576, 578).
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(2) Die gegenteilige Auffassung, die den besonderen Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder auch während einer Vertretung davon abhängig macht, dass das Ersatzmitglied in irgendeiner Form Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat (so Bader/Bram/Dörner § 15 KSchG Rn. 20; Eylert in Schwarze/Eylert/ Schrader KSchG § 15 Rn. 28; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 15 Rn. 31; vermittelnd Schulin Anm. EzA KSchG § 15 nF Nr. 36: kein Kündigungsschutz bei Vertretungszeiten ohne Amtstätigkeit bis zu drei Tagen), wird dem Zweck der Vertretungsregelung und dem durch sie vermittelten besonderen Kündigungsschutz nicht hinreichend gerecht.
- 37
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(a) Das Nachrücken des Ersatzmitglieds während der zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds soll im Interesse einer möglichst wirksamen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse eine stets vollzählige und dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Betriebsrats sicherstellen. Es soll nicht nur die Möglichkeit einer wirksamen Beschlussfassung nach § 33 Abs. 2 BetrVG gewährleisten. Vielmehr sollen selbst kurze Unterbesetzungen vermieden werden (BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23; ErfK/Koch 11. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 4).
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(b) Die außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitglieds während eines andauernden Vertretungsfalls berührt damit kollektive Interessen des Betriebsrats und der Belegschaft. Ihnen trägt das Zustimmungserfordernis in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG Rechnung. Sie verlangen nach einem nahtlosen Eintritt des Sonderkündigungsschutzes für das zeitweise nachgerückte Ersatzmitglied. Setzte der volle Sonderkündigungsschutz erst bei Verrichtung konkreter Betriebsratstätigkeit ein, bestünde die Gefahr, dass die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn außer dem nachgerückten kein weiteres Ersatzmitglied zur Verfügung steht (ähnlich BAG 9. November 1977 - 5 AZR 175/76 - zu 1 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 3 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 13).
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(c) Der Gefahr eines Rechtsmissbrauchs auf Seiten des Ersatzmitglieds kann mit Hilfe von § 242 BGB sachgerecht begegnet werden. Danach kann die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz im Einzelfall ausgeschlossen sein. Davon ist etwa auszugehen, wenn ein Verhinderungsfall kollusiv zu dem Zweck herbeigeführt wurde, dem Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen (vgl. BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 163/03 - zu B I 2 der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 56).
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bb) Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2004 (- 2 AZR 163/03 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 56) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Entscheidung betrifft den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds, dh. den Bestandsschutz nach Beendigung des konkreten Verhinderungsfalls. Die Auffassung des Senats, der Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehe dem Ersatzmitglied nur zu, wenn es während der Zeit der Stellvertretung tatsächlich Betriebsratstätigkeit entfaltet hat, beruht auf dem anderen Schutzzweck dieser Regelung. Ihr Zweck besteht darin, eine „Abkühlungsphase“ in der Beziehung von ehemaligem Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber zu gewährleisten und erst danach die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wieder zu eröffnen. Hat das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es in den Betriebsrat nachgerückt war, keine konkreten Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, fehlt es an einer Situation, in der Konflikte mit dem Arbeitgeber hätten entstehen können; einer durch den nachwirkenden Kündigungsschutz herbeizuführenden „Abkühlung“ bedarf es dann nicht (vgl. auch BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23; ErfK/Kiel 11. Aufl. § 15 Rn. 13; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 25 Rn. 31).
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d) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für den Kläger vor. Dieser war bei Zugang der Kündigung Mitglied des Betriebsrats iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
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aa) Der Kläger war für den 15. April 2009 nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in den Betriebsrat nachgerückt. Die Beklagte hatte einem ordentlichen Betriebsratsmitglied am 14. April 2009 für den 15. und den 20. April 2009 Erholungsurlaub bewilligt. Damit war das ordentliche Mitglied an der Wahrnehmung seines Betriebsratsamts am 15. April 2009 verhindert. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, das Mitglied habe der Betriebsratsvorsitzenden am 14. April 2009 nicht etwa eine Zusage gegeben, am nächsten Tag für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Es habe auch nicht erklärt, sich für telefonische Rückfragen in Betriebsratsangelegenheiten bereit zu halten. Mit dem Ziel der Abstimmung eines Anwaltstermins habe sodann der Betriebsrat am 15. April 2009 frühestens um 10:55 Uhr Kontakt mit dem beurlaubten Mitglied aufgenommen. An diese Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
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bb) Der Sonderkündigungsschutz des Klägers begann am Morgen des 15. April 2009 spätestens um 6:00 Uhr. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem das verhinderte Betriebsratsmitglied nach den im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen seine Arbeit aufnehmen konnte (für die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - zu I der Gründe, BAGE 53, 23; 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23). Bei Zugang der Kündigung gegen 10:00 Uhr hat demnach der Sonderkündigungsschutz für den Kläger schon bestanden. Selbst wenn man mit der Beklagten den Beginn der Kernarbeitszeit um 9:00 Uhr für maßgebend hielte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung, ob dem Ersatzmitglied besonderer Kündigungsschutz zusteht, kommt es auf die Verhältnisse bei Zugang und nicht bei Abgabe der Kündigungserklärung an (statt vieler: Eylert in Schwarze/Eylert/Schrader KSchG § 15 Rn. 34).
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cc) Dem Kündigungsschutz steht nicht entgegen, dass sich das beurlaubte Betriebsratsmitglied noch am 15. April 2009 bereit erklärt hat, einen Termin bei dem den Betriebsrat beratenden Rechtsanwalt wahrzunehmen. Es ist schon fraglich, ob damit seine Verhinderung entfiel. Selbst wenn dies anzunehmen sein sollte, wäre damit für den Kläger nicht der nachträgliche Wegfall des zuvor erworbenen Kündigungsschutzes verbunden gewesen. Der besondere Schutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG steht dem Ersatzmitglied unabhängig von der Dauer des Verhinderungsfalls und damit auch bei nur kurzzeitiger Verhinderung zu. Dass sich die Kündigungsbeschränkung in solchen Fällen, zumal wenn es nicht zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben durch das Ersatzmitglied gekommen ist, selten auswirken mag, steht dem nicht entgegen (BAG 9. November 1977 - 5 AZR 175/76 - zu 1 d der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 3 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 13; Brill BlStSozArbR 1983, 177, 178; Uhmann NZA 2000, 576, 578). Ob freilich überhaupt eine Verhinderung vorliegt, wenn der Ausfall eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds von vornherein allenfalls für wenige Stunden zu erwarten steht - etwa wegen eines kurzzeitigen Arztbesuchs - und der Betriebsrat sich darauf einstellen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Im Fall des - und sei es wie hier nur eintägigen - Erholungsurlaubs ist eine Verhinderung gegeben, soweit sich das ordentliche Betriebsratsmitglied nicht von vornherein zur Erledigung von Betriebsratstätigkeit bereit erklärt hat.
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e) Der Sonderkündigungsschutz scheitert nicht daran, dass der Kläger wegen seiner Freistellung und der Erteilung eines Hausverbots im maßgebenden Zeitpunkt selbst iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an einer Mitwirkung im Betriebsrat gehindert gewesen wäre.
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aa) Bei der Freistellung des Klägers handelte es sich um eine einseitige Maßnahme der Beklagten, die die betriebsverfassungsrechtliche Position des Klägers unberührt ließ. Anders als beim Erholungsurlaub, der auf einen Freistellungswunsch des Arbeitnehmers zurückgeht, ist bei einseitiger Suspendierung der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber nicht zugleich von persönlicher Unzumutbarkeit der Wahrnehmung des Betriebsratsamts auszugehen. Der Umstand, dass im Streitfall der Kläger gegen die Freistellung keine rechtlichen Schritte unternommen hat, ändert hieran nichts.
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bb) Ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Hausverbot lässt die Befugnis des Arbeitnehmers, das Betriebsratsbüro zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit aufzusuchen, im Regelfall unberührt. Da der Arbeitgeber Personen, die eine Funktion in der Betriebsverfassung wahrnehmen, zu denen auch Ersatzmitglieder zählen, nach § 78 Satz 1 BetrVG bei ihrer Amtsausübung nicht behindern darf(vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. § 78 Rn. 2; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 78 Rn. 7), wäre das Verbot andernfalls grundsätzlich unwirksam. Im Einzelfall sind zwar Ausnahmen denkbar. Hier hat die Beklagte jedoch kein besonderes schutzwürdiges Interesse daran dargetan, dem Kläger den Zutritt zum Betrieb selbst zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben verweigern zu können.
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cc) Der Sonderkündigungsschutz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass am 15. April 2009 im Betriebsrat Beschlüsse gefasst oder Gespräche in Bezug auf einen Gegenstand geführt wurden, von dem der Kläger möglicherweise selbst betroffen war. Dies erfolgte in jedem Fall nach Zugang der Kündigung. Zwar steht einem Ersatzmitglied bei einer eigenen zeitweiligen Verhinderung der besondere Kündigungsschutz nur zu, wenn die Dauer dieser Verhinderung im Vergleich zur Gesamtdauer der Vertretungszeit verhältnismäßig gering ist (BAG 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - zu II 2 b bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23). Dies gilt aber nicht für die Verhinderung eines Ersatzmitglieds, die auf eigener Betroffenheit beruht. In diesem Fall verbleibt stets die Möglichkeit, dass weitere Betriebsratsaufgaben anfallen, an deren Erledigung das Ersatzmitglied nicht gehindert wäre.
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III. Die Beklagte hat die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers nicht eingeholt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dem Kläger ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Einschränkungen sich daraus für die Ausübung einer erworbenen Rechtsposition ergeben, hängt von einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ab. Diese Bewertung vorzunehmen ist zunächst Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur auf mögliche Rechtsfehler hin zu überprüfen (BGH 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - zu III 2 der Gründe, NJW 2003, 2448).
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2. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das ordentliche Betriebsratsmitglied den Urlaub für den 15. und 20. April 2009 zu dem Zweck beantragt haben könnte, dem Kläger den besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen. Es hat dies auf der Grundlage des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme verneint. Dabei hat es durchaus die Kurzfristigkeit des erst am 14. April 2009 förmlich gestellten Urlaubsantrags in den Blick genommen. Es hat dieser deshalb kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil das ordentliche Mitglied seinen Urlaubswunsch für die beiden Tage, an deren Vorabenden Fußballländerspiele übertragen wurden, schon längere Zeit zuvor mündlich angebracht habe. Die Revision macht nicht geltend, das Landesarbeitsgericht habe sonstige Gesichtspunkte, die für eine kollusive Herbeiführung des Kündigungsschutzes sprechen könnten, übersehen.
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IV. Die Revision ist nicht deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung nicht durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO hätte entscheiden dürfen.
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1. Soweit die Vorinstanzen aus tatsächlichen Erwägungen von einer mangelnden Entscheidungsreife des Streits über die Widerklageforderung ausgegangen sind, ist dies revisionsrechtlich nicht zu überprüfen.
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2. § 301 Abs. 1 ZPO setzt neben der Teilbarkeit des Streitgegenstands voraus, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; das Schlussurteil darf dem Teilurteil in keinem Fall widersprechen können (BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe mwN, BAGE 114, 194). Widersprüchlichkeit bestünde nicht erst im Fall eines Rechtskraftkonflikts, sondern schon bei unterschiedlicher Beurteilung von Urteilselementen, auch wenn diese weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden(vgl. BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - aaO; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 13, NJW 2011, 2736; 19. November 2008 - VIII ZR 47/07 - Rn. 15, NJW-RR 2009, 494; 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe, NJW 2001, 760; 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - zu I 2 der Gründe mwN, NJW-RR 1992, 1053; Musielak ZPO 8. Aufl. § 301 Rn. 11). Ein Teilurteil kommt schon dann nicht in Betracht, wenn es eine Vorfrage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt. Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis von Klage und Widerklage (vgl. BGH 26. September 1996 - X ZR 48/95 - NJW 1997, 453; 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - zu 4 der Gründe, NJW-RR 1994, 379).
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3. Nach der Begründung, auf die das Arbeitsgericht seine Entscheidung im Teilurteil gestützt und der sich das Landesarbeitsgericht im Ergebnis angeschlossen hat, ist die Gefahr einer Widersprüchlichkeit nicht zu erkennen. Beide Vorinstanzen haben die Kündigung vom 15. April 2009 bereits aus den formellen Gründen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für unwirksam erachtet. Aus ihrer Sicht kam es auf das Vorbringen der Beklagten zur materiell-rechtlichen Rechtfertigung der Kündigung, das teilweise zugleich ihre Widerklageforderung stützt, nicht an (zur möglichen Widersprüchlichkeit in einem solchen Fall vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 301 Rn. 3). Zwar kann sich die Gefahr einer Widersprüchlichkeit auch aus der bloßen Möglichkeit abweichender Beurteilung im Rechtsmittelverfahren ergeben (BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe, BAGE 114, 194; BGH 4. November 2002 - II ZR 287/01 - BGHReport 2003, 284; aA wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69. Aufl. § 301 Rn. 6). Ob im Streitfall von einer solchen Gefahr auszugehen war, kann offenbleiben. Wie aufgezeigt, sind die Ausführungen der Vorinstanzen zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 15. April 2009 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt die Gefahr einer abweichenden Beurteilung für die Zukunft aus. Ein etwaiger Mangel des Teilurteils wäre damit jedenfalls geheilt.
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Kreft
Schmitz-Scholemann
Berger
Grimberg
Niebler
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte erwarb an der G. H. GmbH & Co. Produktions KG sowie an deren Komplementär-GmbH mit Vertrag vom 6. Februar 1992 Unterbeteiligungen von je 8,218 %.
Der Unterbeteiligungsvertrag verweist in § 5 bezüglich des Abfindungsanspruchs im Falle des Ausscheidens auf die entsprechenden Regelungen in § 19 des KG- bzw. § 14 des GmbH-Vertrages, welche jeweils in Ziffer 1 und 3 - nahezu wortgleich - bestimmen, daß zur Ermittlung des Abfindungsguthabens (bzw. der Abfindungsschuld) eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und in diese sämtliche Vermögenswerte und -schulden mit den vermögensteuerrechtlichen Ansätzen nach dem Bewertungsgesetz einzustellen sind.
Mit Vertrag vom 2. Januar 1992 hatte die Beklagte der Klägerin eine dort als "atypische Unterbeteiligung" bezeichnete hälftige Beteiligung an ihren zukünftigen (Unter-)Anteilen an den eingangs genannten Gesellschaften eingeräumt. Die Abfindungsregelung in diesem Vertragswerk findet sich in § 8 und lautet:
"(1) Bei Beendigung der Unterbeteiligung steht der Unterbeteiligten ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des Anteils der Unterbeteiligten (Summe sämtlicher für ihn im Rahmen der Unterbeteiligung geführter Konten) zuzüglich seines (richtig: ihres) Anteils an den stillen Reserven der Innengesellschaft entspricht. Die stillen Reserven der Innengesellschaft entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft , auf die die Hauptunterbeteiligte bei ihrem Ausscheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Ergibt sich ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit auszugleichen, als er auf einem negativen Saldo des Privatkontos beruht.
(2) Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reserven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu ermitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesell- schaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu ermitteln sind. (...)."
Ferner ist in § 12 Abs. 3 des Vertrages vom 2. Januar 1992 bestimmt:
"Sollte zwischen den Rechten und Pflichten der Hauptunterbeteiligten aus ihrer Beteiligung an der Hauptgesellschaft und den Bestimmungen des Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch bestehen oder entstehen, so ist der Unterbeteiligungsvertrag so anzupassen , daß er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt."
Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte die Beklagte den Vertrag vom 2. Januar 1992 zum 31. Dezember 1995. Sie ermittelte die der Klägerin zustehende Abfindung zunächst mit 102.247,00 DM und zahlte hierauf 57.273,44 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte später unter Berücksichtigung eines durch buchmäßige Überbewertungen entstandenen Abschichtungsminderwertes eine Abfindung von nur noch 53.751,68 DM errechnete.
Die Klägerin, die mit ihrer Klage neben verschiedenen Auskünften eine weitergehende Zahlung der Beklagten begehrt, geht dagegen von einem Abfin-
dungsanspruch von mindestens 161.595,35 DM (ohne Berücksichtigung etwai- ger stiller Reserven) aus.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 107.370,13 DM nebst Zinsen verurteilt und sich die übrigen Entscheidungen vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und überdies im Tenor festgestellt, daß die Klägerin nach dem Buchwert ihrer Unterbeteiligung zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an etwaigen stillen Reserven abzufinden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen atypischen Unterbeteiligungsvertrages vom 2. Januar 1992 dahingehend ausgelegt hat, daß ein eventueller Abschichtungsminderwert bei der Berechnung der klägerischen Abfindung keine Berücksichtigung finden könne, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat dabei zunächst die die Abfindung der ausscheidenden Klägerin betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des Vertrages vom 2. Januar 1992 so verstanden, daß der sich aus dem anteiligen Buchwert ergebende Anspruch durch etwa vorhandene stille Reserven - die ihrer Definition nach stets eine positive Differenz zwischen dem wahren und dem in der Bilanz
angesetzten (Buch-)Wert darstellten - ausschließlich erhöht werden könne. Dementsprechend sei im Vertrag auch von einem Anspruch auf stille Reserven die Rede.
Lediglich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven werde in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf § 19 des KG-Vertrages Bezug genommen.
Diese Auslegung ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht frei von Rechtsfehlern.
b) Allerdings ist die Auslegung eines Individualvertrages wie des vorliegenden grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).
Dabei hat die Auslegung in erster Linie von dem von den Parteien gewählten Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen auszugehen und diesen gegebenenfalls nach dem zu den allgemeinen Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinn zurückzuführen. Der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170; Sen.Urt. aaO, je m.w.N.).
c) Bereits aus Wortlaut und Aufbau des § 8 des atypischen (Unter-) Unterbeteiligungsvertrages folgt, daß die Parteien hinsichtlich der Abfindungsregelung eine enge Anlehnung an den (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag der Beklagten bzw. an die Gesellschaftsverträge beabsichtigten. So stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der in Ergänzung zum reinen Buchwert zu berücksichtigenden stillen Reserven die Parallele zum entsprechenden Anspruch der Beklagten im Falle ihres Ausscheidens her. Nach § 5 des (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrages in Verbindung mit §§ 19 bzw. 14 des KG- bzw. GmbH-Vertrages muß dies jedoch gerade nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Abfindungsanspruchs führen, sondern kann diesen auch mindern, wenn nämlich die bilanzmäßig erfaßten Buchwerte die tatsächlichen Verkehrswerte einzelner Positionen des Gesellschaftsvermögens übersteigen. Der Wille der Beteiligten, die Ermittlung dieser Position des Abfindungsanspruchs der Klägerin nach den Regeln der Gesellschaftsverträge vorzunehmen, tritt zudem besonders deutlich in § 8 Abs. 2 hervor. Soweit dort stets von "stillen Reserven" die Rede ist und diese grundsätzlich als positive Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert zu verstehen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, daß sich nach den in Bezug genommenen, sprachlich und inhaltlich eindeutigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, die den Parteien bei Unterzeichnung des Vertrages bekannt waren (vgl. Abs. 2 der Präambel des Vertrages vom 2. Januar 1992), auch ein Abschichtungsminderwert ergeben kann.
Dies gilt um so mehr als auch die in § 12 Abs. 3 getroffene Vereinbarung herangezogen werden muß, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat. Daraus erschließt sich endgültig der Wille der Parteien, die Rechte und Pflich-
ten der Klägerin aus dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag ebenso auszugestalten , wie diejenigen der Beklagten aus dem (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag. Es erscheint nicht zuletzt lebensfremd anzunehmen, die Beklagte habe in dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag in Kenntnis sämtlicher Verträge, also sehenden Auges, die Klägerin im Falle ihres Ausscheidens besser stellen wollen , als sie selbst bei Beendigung ihres Unterbeteiligungsverhältnisses stünde.
2. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat trotzdem nicht möglich. Vielmehr ist die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückzuverweisen. Es fehlt schon an vollständigen Feststellungen zu den im Rahmen der Berechnung der klägerischen Abfindung zu berücksichtigenden Einzelpositionen , insbesondere den fraglichen stillen Reserven bzw. Bilanzüberbewertungen.
Da die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, wonach ein eventueller Abschichtungsminderwert bei der Ermittlung des klägerischen Abfindungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sei, nicht haltbar ist, ist die im Berufungsurteil tenorierte Zwischenfeststellung unzutreffend. Damit stellt die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil dar.
Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn die Sache nur hinsichtlich eines von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Entscheidung reif ist und eine Unabhängigkeit von der Entscheidung über den Rest besteht, d.h. die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 120, 376, 38 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen er-
geben kann (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035). Das ist hier der Fall, weil bei einer abschließenden Entscheidung über die der Klägerin zustehende Abfindung die Berechnungsgrundlagen zu klären gewesen wären und bei abweichender Beurteilung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestanden hätte.
Der von der Revision gerügte Erlaß des unzulässigen Teilurteils durch das Landgericht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. dar, aufgrund dessen das Berufungsgericht bei zutreffender Auslegung der Abfindungsklausel gehalten gewesen wäre, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Diese gebotene Zurückverweisung ist nunmehr durch das Revisionsgericht nachzuholen (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 985; BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 f.; Urt. v. 12. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717, je m.w.N.). Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht (BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 aaO). Solche prozeßökonomischen Gründe sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht liegt ebenfalls nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel war dem Landgericht vorzubehalten.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 1408/11 - aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen und Gehaltsansprüche des Klägers.
- 2
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Der Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit etwa 30 Jahren beschäftigt. Ab 1983 erbrachte er seine Tätigkeit in Kuwait, zuletzt als „General Manager“. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag von September 2004 zugrunde. Dort war ua. bestimmt, dass der Vertrag „ausschließlich dem Arbeitsgesetz und den anderen relevanten Gesetzen in Kuwait in der jeweils gültigen Fassung“ unterliege.
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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit der Begründung, der Kläger habe gezielt Auftragsvergaben zu ihren Lasten beeinflusst. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.
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Am 2. April 2008 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten vorsorglich erneut außerordentlich. Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 hat sich der Kläger auch gegen diese Kündigung gewandt und darüber hinaus Ansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht.
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Er hat zuletzt beantragt
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2007 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2. April 2008 beendet worden ist;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.039,30 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.337,70 Euro seit dem jeweils Ersten der Monate Januar 2008 bis einschließlich September 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigungen für wirksam gehalten. Ansprüche aus Annahmeverzug beständen nicht.
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Am 7. Oktober 2008 hat der Kläger in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Parteien auch vor einem kuwaitischen Gericht Klage erhoben. Mit Urteil vom 9. Januar 2012 hat die dortige erste Instanz zu seinen Gunsten entschieden. Die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt.
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Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, Gegenstand des Rechtsstreits sei ein - deutschem Recht unterliegendes - Arbeitsverhältnis gewesen, das neben demjenigen bestanden habe, welches durch Vertrag vom September 2004 begründet worden sei und kuwaitischem Recht unterliege. Es sei durch die außerordentliche Kündigung vom 26. Oktober 2007 wirksam beendet worden. Den Fortbestand des dem kuwaitischen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses habe der Kläger - ausschließlich - bei den kuwaitischen Gerichten geltend gemacht. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses musste in der Sache entscheiden und durfte den Rechtsstreit nicht seinerseits an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Der Senat selbst kann über die Klageanträge nicht abschließend befinden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
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1. Gemäß § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig.
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a) Die Vorschrift schränkt die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für den Fall eines Verfahrensmangels vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz ein(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 1). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Berufungsgericht grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - zu 3 der Gründe, BAGE 7, 99). Sie gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 2; ErfK/Koch 14. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 1).
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b) Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ArbGG genannten Fällen - ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 -; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 4; GK-ArbGG/Vossen § 68 Rn. 12; Düwell/Lipke/Maul-Sartori ArbGG 3. Aufl. § 68 Rn. 10; Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 68 Rn. 4; ErfK/Koch 14. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2). Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht erster Instanz eine Entscheidung getroffen hat, ohne dass - wirksam - Sachanträge gestellt worden wären (BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - Rn. 20) oder wenn ein Urteil gegen eine in Wahrheit nicht beklagte Partei ergangen ist (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 -).
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts leidet das Urteil des Arbeitsgerichts im Streitfall nicht an einem solchen nicht korrigierbaren Verfahrensmangel.
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a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Arbeitsgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es dem Kläger etwas abgesprochen habe, was nicht beantragt worden sei.
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aa) Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zu- oder abzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Regelung ist Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf nur über den geltend gemachten Anspruch und Streitgegenstand entscheiden. Die Antragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Das Gericht darf weder über ein „plus“ noch ein „aliud“ befinden (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 308 Rn. 2; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 308 Rn. 7).
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bb) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich, wenn der entweder gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16; 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21 mwN).
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cc) Danach hat das Arbeitsgericht über einen Anspruch entschieden, den der Kläger nicht geltend gemacht hatte, und gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Es hat zwar, indem es die Wirksamkeit der Kündigung vom 26. Oktober 2007 angenommen und die Klage abgewiesen hat, über den gestellten Klageantrag entschieden. Es hat seiner Entscheidung jedoch einen anderen als den vom Kläger geltend gemachten Klagegrund und Lebenssachverhalt zugrunde gelegt.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, zwischen den Parteien habe nur ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei Anfang der achtziger Jahre begründet und durch den Vertrag vom September 2004 lediglich auf eine neue Grundlage gestellt worden. Für die Auffassung des Arbeitsgerichts, neben das seinerzeit begründete habe im September 2004 ein weiteres - nunmehr kuwaitischem Recht unterliegendes - Arbeitsverhältnis treten sollen, gibt es nach dem Vortrag der Parteien keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
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(2) Auf der Grundlage seiner Annahme, es bestünden zwei - das eine deutschem, das andere kuwaitischem Recht unterstehende - Arbeitsverhältnisse, hat das Arbeitsgericht über einen vom Kläger nicht vorgebrachten und auch tatsächlich nicht existenten Lebenssachverhalt entschieden. Zugleich hat es eine Entscheidung über den maßgeblichen Streitgegenstand unterlassen.
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b) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erlaubt gleichwohl nicht die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht. Es handelt sich nicht um einen Verfahrensfehler, der nicht vom Landesarbeitsgericht korrigiert werden könnte.
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aa) Gemäß § 528 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unterliegen der Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Berufungsgericht ist danach nur insoweit zur Entscheidung befugt, wie ihm der Rechtsstreit zur Entscheidung angefallen ist. Dies setzt voraus, dass das Eingangsgericht über den erstinstanzlich rechtshängig gemachten Streitgegenstand entschieden hat und die Entscheidung angefochten worden ist. Ob und inwieweit über einen Anspruch erstinstanzlich entschieden wurde, ist im Einzelfall durch Auslegung des angefochtenen Urteils zu ermitteln (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher 4. Aufl. § 528 Rn. 7).
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(1) Hat das Gericht erster Instanz ein Endurteil erlassen, dabei aber über einen Streitgegenstand oder einen abtrennbaren Teil desselben bewusst nicht entschieden, liegt ein Teilurteil iSv. § 301 ZPO vor. Der von ihm nicht erfasste Streitgegenstand bleibt beim Eingangsgericht anhängig. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Teilurteil unzulässig ist. In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht den nicht von der Entscheidung erfassten Teil des Streitgegenstands an sich ziehen und so den unzulässig geteilten Streitgegenstand wieder zusammenführen (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 - zu B I 4 c der Gründe, BAGE 113, 21; BGH 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - zu III der Gründe).
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(2) Hat das Gericht erster Instanz über einen von mehreren Streitgegenständen versehentlich nicht entschieden, bleibt dieser Teil ebenfalls zunächst bei ihm anhängig. Der Kläger kann die Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO beantragen. Versäumt er die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, erlischt die Rechtshängigkeit des betreffenden Streitgegenstands.
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(3) Etwas anderes gilt, wenn das Gericht erster Instanz über einen Streitgegenstand deshalb nicht entschieden hat, weil es das Klagebegehren unzutreffend ausgelegt hat (vgl. Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 528 Rn. 12). In einem solchen Fall hat es aus seiner Sicht - wenngleich objektiv rechtsfehlerhaft - über das ganze Klagebegehren und damit über den gesamten Streitstoff entschieden. Zum Inhalt seiner Entscheidung gehört auch die Frage, welcher Anspruch erhoben und beschieden worden ist (vgl. BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe). Legt die beschwerte Partei gegen die Entscheidung Berufung ein, gelangt der Streitgegenstand folglich insgesamt in die zweite Instanz (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher 4. Aufl. § 528 Rn. 8; Prütting/Gehrlein/Oberheim ZPO 5. Aufl. § 528 Rn. 6). Der Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts kann damit durch das Berufungsgericht korrigiert werden. Für einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO ist dementsprechend kein Raum(BGH 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - zu II 2 b der Gründe).
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bb) Hier ist dem Landesarbeitsgericht der Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vollständig zur Entscheidung angefallen. Die „Auswechslung“ des dem Kündigungsschutzantrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts durch das Arbeitsgericht hat nicht bewirkt, dass ein Teil des Streitgegenstands noch in erster Instanz anhängig geblieben wäre.
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(1) Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Parteien stritten lediglich über den Fortbestand eines dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses. Ein Streit über das mit Vertrag von September 2004 begründete weitere Arbeitsverhältnis sei bei ihm nicht anhängig. Damit hat es sowohl nach dem formellen Antrag als auch inhaltlich über den gesamten ihm aus seiner Sicht unterbreiteten Lebenssachverhalt entschieden. Sein Rechtsfehler besteht nicht darin, dass es über einen Teil des geltend gemachten Begehrens nicht entschieden hätte, sondern darin, dass es das Begehren des Klägers unzutreffend ausgelegt hat. Diesen Rechtsfehler hat der Kläger mit seiner Berufung gerügt. Auf diese Weise ist der gesamte Streitstoff in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Über ihn konnte und musste das Berufungsgericht mit Blick auf § 68 ArbGG selbst entscheiden.
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(2) Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Parteien „verlören“ in diesem Fall eine Instanz. Den Verlust einer (Tatsachen-)Instanz hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (Bader/Creutzfeldt/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 68 Rn. 1; Däuber/Hjort/Schubert/Wolmerath ArbGG 3. Aufl. § 68 Rn. 1). Er wird durch die Beschleunigung des Verfahrens aufgewogen (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - BAGE 7, 99). Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht zwingend einen mehrstufigen Instanzenzug. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll, ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [Fachgerichtlicher Rechtsschutz] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 107, 395; BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 30, BAGE 138, 9).
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II. Ob die Klage zulässig und begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben.
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1. Die deutschen Gerichte sind - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - international zuständig.
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a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug ist gegeben. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 8 reicht es insoweit aus, dass der fragliche Rechtsstreit einen Bezugspunkt zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufweist (vgl. HK-ZPO/Dörner 5. Aufl. VO (EG) Vorbem. zu Art. 1 Rn. 3; Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. VO (EG) Art. 2 Rn. 2; zur Rechtslage nach dem EuGVÜ EuGH 13. Juli 2000 - C-412/98 -).
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b) Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Der Sitz der Beklagten liegt in Deutschland.
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2. In prozessualer Hinsicht wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Entscheidung der kuwaitischen Gerichte einer eigenen Sachentscheidung entgegensteht.
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a) Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO darf die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ist die Sache bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig, ist die zweite Klage als unzulässig abzuweisen (zB MünchKommZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 261 Rn. 42). Das gilt grundsätzlich auch für die Rechtshängigkeit im Ausland, sofern mit der Anerkennung der vom ausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung zu rechnen ist (BGH 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83 - zu I 1 der Gründe). Hat ein Gericht die bereits bestehende anderweitige Rechtshängigkeit übersehen und rechtskräftig in der Sache entschieden, muss das andere Gericht die Rechtskraft dieses Urteils seinerseits beachten und muss die bei ihm anhängige Klage als unzulässig abweisen (BGH 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - zu II 2 a der Gründe; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, aaO).
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b) Die Rechtskraft eines Urteils steht der Sachentscheidung in einem anderen Verfahren allerdings nur entgegen, wenn die Gegenstände beider Streitigkeiten identisch sind. Eine Identität ist gegeben, wenn Klageantrag und Lebenssachverhalt übereinstimmen (vgl. BGH 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - zu A I 1 der Gründe). Dies ist nicht der Fall, wenn sich entweder der Antrag oder der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt nicht deckt (MünchKommZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 261 Rn. 56).
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c) Die anderweitige Rechtshängigkeit sowie die entgegenstehende Rechtskraft sind Prozesshindernisse, die grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Amtsprüfung bedeutet dabei keine Amtsermittlung, sondern verlangt nur, einen Sachverhalt, der ein solches Hindernis ergibt, auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen. Das Gericht kann zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet sein, wenn Anlass zu der Annahme besteht, es könnte ein Verfahrenshindernis vorliegen (BGH 20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - zu 2 der Gründe).
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d) Im Streitfall ist der Rechtsstreit in Kuwait - entgegen der Feststellung des Landesarbeitsgerichts - nicht vor, sondern nach der hier zu bescheidenden Klage rechtshängig geworden. Eine dortige Entscheidung in der Sache bildete daher - abgesehen von ihrer Anerkennungsfähigkeit - nur dann ein Prozesshindernis im hiesigen Verfahren, wenn die Entscheidung des kuwaitischen Gerichts schon rechtskräftig und die Streitgegenstände identisch wären. Dies hat bislang keine der Parteien geltend gemacht.
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3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob auf den Streitfall das kuwaitische materielle Recht anzuwenden ist, hat das Landesarbeitsgericht die entsprechende Prüfung nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen.
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a) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.
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b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Im Streitfall haben diese für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ausdrücklich die Geltung kuwaitischen Rechts vereinbart. Allerdings darf die Rechtswahl gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Für die Annahme, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien danach deutsches Recht oder gar das Recht eines anderen Staates anzuwenden wäre, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte.
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Kreft
Berger
Kreft
Sieg
Nielebock
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück "wie besichtigt, ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ...", das mit einem 1973 im vorderen Teil errichteten Mehrfamilienhaus und einem älteren Hintergebäude bebaut ist. Die Baugenehmigung für das Vordergebäude war der Beklagten und ihrem Großvater mit der - rechtskräftigen - Auflage erteilt worden, das Hintergebäude spätestens acht Monate nach der Schlußabnahme zu beseitigen. Nach einer vom Landgericht
eingeholten amtlichen Auskunft ist das Hintergebäude formell und materiell illegal, die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Abrißverfügung aber sehr gering.
Die Kläger haben auf den Kaufpreis von 750.000 DM lediglich 574.900 DM bezahlt. Den Restbetrag von 175.100 DM behalten sie mit der Behauptung ein, die Beklagte habe ihnen die Abrißverfügung arglistig verschwiegen. Nachdem die Beklagte wegen des Restkaufpreises die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde eingeleitet hatte, haben die Kläger Klage erhoben und (neben einem Hilfsantrag) beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, 2. festzustellen, daß sie zur Kaufpreisminderung um 175.100 DM berechtigt seien, 3. die Beklagte zu verurteilen, den beurkundenden Notar zur Stellung des Eigentumsumschreibungsantrags anzuweisen und 4. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung der Abrißkosten verpflichtet sei, wenn die Kläger aufgrund behördlicher Anweisung das Hintergebäude abreißen lassen müßten.
Das Landgericht hat mit seiner als "Grundurteil" bezeichneten Entscheidung dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach und zu 4 uneingeschränkt stattgegeben ; im übrigen hat es eine Beweisaufnahme über die Minderung des Kaufpreises durch die Beseitigungsauflage angeordnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 2 und 4 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht begehren.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die landgerichtliche Entscheidung als TeilGrundurteil (Klageantrag zu 2) und Teil-Endurteil (Klageantrag zu 4) an. Es hält sie für zulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht bestehe; denn die Klageanträge zu 1 und 3 stützten sich materiellrechtlich auf den mit dem Teil-Grundurteil zuerkannten Anspruch, das Landgericht sei nach § 318 ZPO an dieses Urteil und an die insoweit ergehende rechtskräftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.
In der Sache verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.
II.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1996, 3086).
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise der teilweisen Entscheidung des Rechtsstreits für zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nämlich nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (s. nur BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 26. September 1996, X ZR 48/95, NJW 1997, 453, 455; Urt. v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 24. Februar 1999, XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, 1719 - jeweils m.w.N. -). Das gilt nach § 301 Abs. 1, 1. Alt. ZPO auch für den - hier gegebenen - Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999, aaO).
Hier liegt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage der Arglist durch das Rechtsmittelgericht geradezu auf der Hand. Denn alle Klageanträge stützen sich auf denselben Klagegrund, nämlich die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte (§ 463 Satz 2 BGB). Auch die Begründetheit der noch nicht beschiedenen Klageanträge setzt voraus, daß die Kläger von der Beklagen arglistig getäuscht wurden; nur dann wäre der restliche Kaufpreisanspruch der
Beklagten durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kläger erloschen.
3. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann auch nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Eigenbindung der Gerichte nach § 318 ZPO beseitigt werden. Denn die Bindung erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994, II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f; Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 2). Deswegen könnte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Klageanträge zu 1 und 3 die Frage der Arglist durchaus anders beurteilen als bisher. Dies übersieht das Berufungsgericht und erkennt deswegen nicht, daß seine Auffassung auf das Ergebnis hinausläuft, daß jedes Teilurteil gerechtfertigt wäre.
III.
Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO darüber entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/ Wenzel, 2. Aufl., § 565 Rdn. 28), weil die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da aber das Berufungsgericht so verfahren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959, VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036 m.w.N.), ist die Sache nicht an das Landgericht, sondern an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dessen Entscheidung ist sachdienlich , weil der Sachverhalt geklärt ist, das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen durch das Landgericht nicht mehr zu erwarten sind und ein arglistiges Handeln der Beklagten danach nicht vorliegt.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das den Klägern verkaufte Grundstück mit einem Fehler behaftet ist, weil das Hintergebäude baurechtlich formell und materiell illegal ist. Ob die zuständige Behörde den baurechtswidrigen Zustand weiter - wie bisher - duldet, ist unerheblich. Mangelfrei wäre das Grundstück nur dann gewesen, wenn bei Gefahrübergang eine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vorgelegen hätte, die den Klägern auf Dauer die gesicherte Befugnis gegeben hätte, das Hintergebäude stehen zu lassen (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512). Das war nicht der Fall, denn nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft ist lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Beseitigungsauflage sehr gering.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien hätten in dem Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluß vereinbart.
Der Umfang der Haftungsfreizeichnung ist durch Auslegung zu ermitteln. Da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289). Dafür ist in erster Linie vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Soll die Haftung für jeden Mangel ausgeschlossen sein,
muß dies eindeutig und für den Käufer verständlich formuliert werden (Senatsurt. v. 27. Mai 1964, V ZR 146/62, WM 1964, 853, 854). Das ist hier geschehen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anknüpfung an eine vorausgegangene Besichtigung des Grundstücks durch die Kläger auf eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf erkennbare Mängel hindeutet, zu denen der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks nicht gehört. Aber die Formulierung "verkauft wie besichtigt" wird durch den Nachsatz "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ergänzt. Dies ist eindeutig in dem Sinn, daß die Haftung für alle Mängel, also auch für verborgene, ausgeschlossen sein soll (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 1964, aaO). Daß sich der baurechtswidrige Zustand auf die Beschaffenheit des Grundstücks auswirkt, ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zweifelhaft.
3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist der Beklagten liegt bei den Klägern. Sie müssen beweisen, daß die Beklagte seinerzeit von der auch an sie gerichteten Baugenehmigung, in der die Beseitigungsauflage enthalten war, Kenntnis genommen hat. Das bloße Bestreiten des anderslautenden Vortrags der Beklagten reicht nicht aus. Die Beweislast läßt sich insoweit nicht auf die Beklagte verlagern. Eine Beweislastumkehr muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen nach anerkannten methodischen Grundlagen eine Abweichung von der Grundregel, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, erforderlich erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Auch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es gibt nämlich grundsätzlich
keinen Beweis des ersten Anscheins für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen (BGHZ 123, 311, 316 m. umfangr. Nachw.). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Beseitigungsauflage vergessen, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.