Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 6 Sa 40/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 – Az. 9 Ca 38/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie.
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Der am ... März 1969 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Beamter der Deutschen Telekom AG. Ab dem 01. August 1985 war der Kläger bei der V. GmbH (im Folgenden: V.) beschäftigt. Ebenso wie andere Beamte der Deutschen Telekom AG war der Kläger für seine Tätigkeit bei der V. nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung beurlaubt worden. Die Deutsche Telekom AG räumte den beurlaubten Beamten einen Rückkehranspruch ein, der ihnen das Recht gab, unter Wahrung ihres Besitzstandes als Beamte zur Deutschen Telekom AG zurückzukehren. Neben den beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG waren bei der V. Arbeitnehmer beschäftigt, die von den unterschiedlichsten Telekom-Gesellschaften in die V. übergewechselt waren (D. GmbH, D1, D2, T., T1, T2 usw.).
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Die V. veräußerte und übertrug den Geschäftsbetrieb zum 01. August 2008 an die N. GmbH & Co. KG (im Folgenden: N.). Mit Schreiben vom 16. November 2007 (Anlage K 1, Blatt 8 ff. der Akte) wurde der Kläger über den Betriebsübergang unterrichtet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wurden die beurlaubten Beamten von der V. darauf hingewiesen, dass sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur N. wieder aktive Beamte der Deutschen Telekom AG seien. Für die Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 3, Blatt 82 f. der Akte verwesen. Unter dem 28. Dezember 2007 hieß die neue Arbeitgeberin den Kläger willkommen (Anlage K 2, Blatt 16 ff. d. A.). Die N. beschäftigte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter an 16 Standorten in Deutschland und erbrachte Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor, insbesondere auf den Gebieten der Wartung und der Installation von Netzwerkinfrastruktur. Unter den Beschäftigten der N. waren ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen Telekom AG. Im Jahr 2013 betrug das durchschnittliche Lebensalter aller Arbeitnehmer 50 Jahre, die Betriebszugehörigkeit durchschnittlich ca. 26 Jahre.
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Die N. entschloss sich, das operative Geschäft zum 30. Juni 2013 zu beenden. Die Abrechnungen (als Teil des operativen Geschäfts) sollten bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossen und nachlaufende Arbeiten von einem kleinen Rumpfteam bis ca. 30. September 2013 erledigt werden. Spätestens Ende 2013 sollte die Betriebsschließung vollständig abgeschlossen sein. Den Entschluss zur Betriebsstilllegung teilte die N. ihren Mitarbeitern in einer Betriebsversammlung am 05. Dezember 2012 mit.
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Bei der N. bestand ein Betriebsrat. Unter dem 29. April 2013 schlossen die Betriebsparteien im Hinblick auf die Betriebsschließung einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (im Folgenden: BV Sonderprämie). Die beurlaubten Beamten wurden aus den Geltungsbereichen des Sozialplans und der BV Sonderprämie ausgeschlossen.
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Im Sozialplan vom 29. April 2013 heißt es hierzu in der Präambel wie folgt:
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„Präambel
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...
(3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile entstehen können, z.B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird. ...
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Unter Ziffer 1. ist zum Geltungsbereich u.a. geregelt:
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1. Geltungsbereich
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1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.
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1.1.1 Dieser Sozialplan gilt nicht für
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- ...
- beurlaubte Beamte.
- ...“
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In der Präambel der BV Sonderprämie ist Folgendes geregelt:
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„Präambel
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Der gesamte Betrieb der N. wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z.B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N. nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Abwicklungsvertrag mit N. schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei N. nachweisbar an N. zurückgeben...“
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Die Regelung zum Geltungsbereich der BV Sonderprämie hat folgenden Wortlaut:
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1. „Geltungsbereich
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Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die
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- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;
- nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind;
- einen dreiseitigen Vertrag mit N. innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben
oder
das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.“
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Für den Inhalt des Sozialplans im Übrigen wird auf die Anlage K 5, Blatt 24-33 der Akte, für den weiteren Inhalt der BV Sonderprämie auf die Anlage K 6, Blatt 34-36 der Akte verwiesen. In Abweichung von der vereinbarten BV Sonderprämie hatte ein erster Entwurf vorgesehen, die Sonderprämien nur an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten (Entwurf der BV Sonderprämie vom 16. April 2013, Anlage B 14, Blatt 210f. der Akte). Das Gesamtvolumen des Sozialplans für die Abfindungen beläuft sich auf 37,4 Millionen €. Der Dotierungsrahmen für die BV Sonderprämie beträgt 3,3 Millionen €. Hierbei wurde der Dotierungsrahmen so aufgestellt, dass alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der beurlaubten Beamten eine Prämie von 4.346,00 € brutto erhalten sollten.
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Dem Abschluss des Interessenausgleichs, des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung vom 29. April 2013 war vorausgegangen, dass sich die Betriebsparteien um Klärung der vertraglichen Situation der bei der N. beschäftigten Arbeitnehmer bemüht hatten. Hierbei war bekannt, dass vier Arbeitnehmer der N. in der Vergangenheit in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erfolgreich den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Telekom AG geltend macht hatten. In ihren Entscheidungen waren die Gerichte (LAG Schleswig-Holstein, Urteile vom 05.10.2010, Az. 2 Sa 136/10, 3 Sa 110/10 und 3 Sa 137/10, LAG Hamburg, Urteil vom 16.5.2012, Az. 5 Sa 99/11, alle veröffentlicht in juris) von einem fortbestehenden (ruhenden) Arbeitsverhältnis der Kläger mit der Deutschen Telekom AG ausgegangen, da die Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG bei Übertritt in die V. nicht ordnungsgemäß beendet worden waren. Das LAG Schleswig- Holstein hielt fest, dass aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Deutsche Telekom AG erwachsen müsse; die Geltendmachung eines Beschäftigungsbegehrens könne im Einzelfall vielmehr gegen § 242 BGB verstoßen (siehe hierzu LAG Schleswig-Holstein, 5. Oktober 2010 – 3 Sa 110/10 – juris).
- 23
Die N. hatte ihren Personaldienstleister A. angewiesen, die Personalakten aller Mitarbeiter durchzugehen und zu notieren, in welchen Akten sich Aufhebungsverträge bzw. dreiseitige Verträge fanden und in welchen nicht. Auf diese Weise wurden ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert, bei denen eine mögliche Vergleichbarkeit zu den Arbeitnehmern in den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorlag. Der Personaldienstleister A. notierte zwar, in welchen Akten er einen Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag gefunden hatte und in welchen nicht. Es ließ sich jedoch anhand der Aktenlage nicht rechtssicher ermitteln, welche Arbeitsverhältnisse bei der Deutschen Telekom AG im Rahmen des Konzernumbaus ordnungsgemäß beendet worden waren. Denn die bis zum Übertritt in die V. geführten Personalakten eines Großteils der Mitarbeiter waren bei der Deutschen Telekom AG geblieben. Etwaige Aufhebungsverträge oder dreiseitige Verträge konnten sich auch in diesen Personalakten befinden. Auch ließ sich nicht ermitteln, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund von Betriebsübergängen bzw. Verschmelzungen/ Umwandlungen kraft Gesetzes auf V. bzw. ihre Vorgängergesellschaften übergegangen waren.
- 24
Der damalige Geschäftsführer der N., Herr W., wandte sich ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche Telekom AG und versuchte zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Herr S. von der Deutschen Telekom AG erklärte insoweit, die Deutsche Telekom AG werde generell keine Rückkehrer außer Beamten freiwillig aufnehmen, sondern werde erst die Ergebnisse der Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen der N. abwarten und danach die Rechtslage bewerten.
- 25
Der Betriebsrat empfahl den Mitarbeitern nach Bekanntgabe der Schließung in einem Informationsschreiben vom 4. Januar 2013 (Anlage B 4, Bl. 84 ff. d.A.), einen Anwalt zur Prüfung hinzuzuziehen und die Personalakte bei der Deutschen Telekom AG einzusehen, um zu klären, ob eventuell noch ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG bestünden.
- 26
Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 kündigte die N. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 2013 (siehe Anlage K 3, Blatt 18 der Akte). Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage.
- 27
Am 8. Oktober 2013 firmierte N. in die N1 GmbH & Co KG um. Rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die N2 GmbH & Co. KG unter Anwachsung der N1 GmbH auf die N3 GmbH & Co. KG – jetzt Beklagte dieses Rechtsstreits – verschmolzen.
- 28
Seit dem 1. Januar 2014 ist der Kläger auf der Grundlage seines Beamtenverhältnisses unter Wahrung seines vollen Besitzstandes (insbesondere seiner Betriebszugehörigkeit und seiner Pensionsansprüche) für die Deutsche Telekom AG tätig. Bei der N. bzw. N1 GmbH & Co KG bezog der Kläger zuletzt ein monatliches Bruttofixentgelt in Höhe von € 2.198,78.
- 29
Der Kläger forderte die N1 GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der N. mit Schreiben vom 22. November 2013 erfolglos zur Zahlung der Sozialplanabfindung und der Sonderprämie auf (siehe das Forderungsschreiben Anlage K 7, Blatt 37 der Akte und das Antwortschreiben Anlage K 8, Blatt 38 der Akte). Mit Klagschrift vom 31. Januar 2014, eingegangen bei Gericht am 3. Februar 2014, hat der Kläger die N1 GmbH & Co KG auf Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie in Anspruch genommen. Nach Berichtigung des Passivrubrums durch das Berufungsgericht hat nunmehr die N3 GmbH & Co. KG die Beklagtenstellung im vorliegenden Rechtsstreit inne.
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Inzwischen haben 133 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 129 Beamte haben ihre Ansprüche auf einen Gesamtbetrag von ca. 5,7 Millionen € beziffert, vier Beamte haben bisher noch keine Angaben zur Höhe ihrer Ansprüche gemacht. Die Zahl der Beamten, die Ansprüche geltend machen, steigt noch (siehe die aktuelle Auflistung Anlage B 13, Blatt 209 der Akte).
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Beamten aus dem Sozialplan stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Beamten im Allgemeinen und seiner Person im Besonderen dar. Er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Sein Status als Beamter sei nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
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Der Kläger hat vorgetragen, es gebe auch Fälle von Angestellten, die einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung und zugleich ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG hätten. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die Ansprüche von Arbeitnehmern, die nicht Beamte seien, auf Rückkehr zur Deutschen Telekom AG festzustellen. Mithin werde hier eine ungerechtfertigte und sachlich nicht begründete Unterscheidung zwischen den früheren Arbeitnehmern der Beklagten gemacht, um so den Arbeitnehmern, die beurlaubte Beamte seien, keine Abfindung zahlen zu müssen.
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Das gleiche gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Hier gehe es im Übrigen nicht um die Absicherung der Mitarbeiter gegen Arbeitslosigkeit, sondern um das Interesse der Arbeitgeberin an Planungssicherheit, wenn keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werde. Der Wechsel in die Transfergesellschaft habe mit der Sonderprämie nichts zu tun.
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Für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Nachteile für die Gekündigten sei nicht nur auf die drohende Arbeitslosigkeit abzustellen, sondern auch darauf, in welcher Weise und wo der jeweilige Mitarbeiter künftig eingesetzt werde. Es könnten erhebliche Nachteile für die beurlaubten Beamten dadurch entstehen, weit entfernt von Hamburg tätig werden zu müssen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 34.508,08 brutto gemäß Ziffer 3 des Sozialplanes vom 29. April 2013, geschlossen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2014 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Sonderprämie in Höhe von € 4.346,00 brutto gemäß der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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1. die Klage abzuweisen;
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2. hilfsweise die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auszusetzen.
- 41
Die Beklagte hat vorgetragen, beurlaubte Beamte würden typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stünden und von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Dass beurlaubte Beamte von Sozialplanleistungen ausgenommen seien, verstoße vor diesem Hintergrund nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebsparteien seien nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen.
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Einen gesicherten “Rückkehranspruch” sonstiger Arbeitnehmer zur Deutschen Telekom AG außer dem der Beamten gebe es nicht.
- 43
Käme das Gericht zu dem Ergebnis, dass beurlaubte Beamte wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Sozialplanabfindung hätten, würde diese “Korrektur” in der Summe dazu führen, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans extrem ausgeweitet würde, was zur Nichtigkeit des Sozialplans und zur Neuverteilung der vorhandenen Mittel führen müsste. Zudem würde die Ausdehnung des Sozialplanvolumens dazu führen, dass die Beklagte Insolvenz anmelden müsste, nachdem bereits das derzeitige Sozialplanvolumen nicht von ihr, sondern von ihrer Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt worden sei.
- 44
Auch die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus der BV Sonderprämie verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Betriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien besonders belohnen wollen, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Mitarbeiter entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit keine Kündigungsschutzklage erhöben bzw. einen Aufhebungsvertrag abschlössen. Gerade wenn Mitarbeiter grundsätzlich von Arbeitslosigkeit bedroht seien, sei es aus Sicht der Betriebsparteien besonders zu honorieren, wenn sie das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektierten.
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Bei Abschluss des Sozialplans sei nicht absehbar gewesen, ob andere Arbeitnehmer ein gesichertes Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gehabt hätten. Jedenfalls ergebe sich aus einem etwa bestehenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG nicht zwangsläufig ein Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger falle als beurlaubter Beamter weder in den Geltungsbereich des Sozialplans noch in den Geltungsbereich der BV Sonderprämie. Ansprüche des Klägers ergäben sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung hätten die Betriebsparteien davon ausgehen dürfen, dass den Arbeitnehmern, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis stünden, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder geringere wirtschaftliche Nachteile drohten als den Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liege auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten vor, die in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG gestanden hätten. Das Rückkehrrecht der Beamten sei nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregelt und werde von der Deutschen Telekom AG nicht in Zweifel gezogen. Demgegenüber sei bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Telekom AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Die Betriebsparteien hätten jedenfalls bei Abschluss des Sozialplanes am 29. April 2013 davon ausgehen müssen, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen Telekom AG gerichtlich geltend machen müssten. Insofern sei es nicht sachwidrig bzw. hielte sich noch in den Grenzen des Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien, wenn Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen worden seien.
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Auch in Bezug auf die Sonderprämie sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Ausweislich der Präambel der BV Sonderprämie solle durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigten, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhöben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschlössen. Ein rechtfertigender Sachgrund für die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie liege vor, weil anzunehmen sei, dass die beurlaubten Beamten aufgrund ihres gesicherten Rückkehrrechts zur Deutschen Telekom AG ohnehin weniger Interesse an einer Kündigungsschutzklage haben dürften als die Arbeitnehmer, die konkret von Arbeitslosigkeit bedroht seien.
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Das ihm am 26. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juli 2014 mit seiner Berufung angegriffen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. September 2014 an diesem Tag bei Gericht eingegangen.
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Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unrichtig. Der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege im Hinblick auf Arbeitnehmer der Beklagten, die zum einen beurlaubte Beamte und zum anderen Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG im ruhenden Arbeitsverhältnis gewesen seien, eine sachwidrige Ungleichbehandlung vor. Zwar gelte bei den beurlaubten Beamten das Postpersonalrechtsgesetz und die Sonderurlaubsverordnung. Jedoch sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer, der beurlaubter Beamter sei, auch tatsächlich gelten würden. Auch in Bezug auf die Arbeitnehmer der Beklagten, die gleichzeitig Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis der Telekom gewesen sein, lasse sich die Rechtslage individuell prüfen. Die Beurteilung mit einer Rasterbildung „beurlaubter Beamte: ja oder nein“ sei zu grob.
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Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie sei nicht nachvollziehbar und nicht rechtmäßig. Soweit das Arbeitsgericht meine, dass beurlaubte Beamte aufgrund ihres angeblich gesicherten Rückkehrrechts ein geringeres Interesse an der Kündigungsschutzklage hätten, stelle dies eine grob vereinfachende Tatsachenannahme dar, die so nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde sie nicht dem Zweck der BV Sonderprämie gerecht. Dieser liege in der Gewährleistung von Planungssicherheit für die Beklagte. Ob der einzelne Arbeitnehmer ein individuelles Interesse an der Anfechtung der Kündigung durch Kündigungsschutzklage habe, sei von diesem einzelnen Arbeitnehmer individuell zu beurteilen. Weil die BV Sonderprämie den Anspruch auf die Sonderprämie nur vom Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers abhängig mache, sei die grundsätzliche Herausnahme der beurlaubten Beamten als Arbeitnehmer rechtswidrig.
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Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
- 52
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014, 9 Ca 38/14, abgeändert:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von Euro 34.508,08 brutto gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29. April 2014, geschlossen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen;
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderprämie in Höhe von Euro 4346,00 brutto gemäß Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
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Sie trägt vor, die Betriebsparteien hätten bei der Verhandlung des Sozialplans gesehen, dass auch die beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile erleiden könnten, da Art und Ort der Tätigkeit bei einer Rückkehr nicht klar seien. Angesichts der finanziellen Situation der Beklagten und der von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten eingeschränkten Mittel für einen Sozialplan hätten die Betriebsparteien jedoch eine Abwägung treffen müssen, welche Nachteile sie ausglichen und welche nicht. Sie hätten dabei die bei den beurlaubten Beamten verbleibenden Nachteile hinsichtlich ihrer Vergütung und der Art und des Ortes der Tätigkeit im Vergleich zu den wirtschaftlichen Nachteilen der anderen Arbeitnehmer als deutlich geringer eingeschätzt. Die sichere Aussicht der beurlaubten Beamten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz bei der Deutschen Telekom AG unter Wahrung ihres gesamten Besitzstandes als Beamte rechtfertige trotz der verbleibenden Nachteile die Herausnahme der Beamten aus dem Sozialplan. Vergleichbar abgesicherte Arbeitnehmer wie die beurlaubten Beamten habe es bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht gegeben. Die Betriebsparteien hätten davon ausgehen müssen, dass für Mitarbeiter mit einem möglichen „Rückkehrrecht“ jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche Telekom AG durchzusetzen. Jedenfalls während der Prozessdauer würde ein solcher Mitarbeiter ebenso gestellt sein wie ein arbeitsloser Mitarbeiter und hätte zusätzlich den Prozess mit ungewissem Ausgang zu führen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalisierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht seien.
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Die tatsächliche Entwicklung nach Abschluss des Sozialplans vom 29. April 2013 habe bestätigt, dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der N. mit einem gesicherten Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gegeben habe. Für die Ausführungen der Beklagten hierzu im Einzelnen wird auf Seite 10 f. der Berufungsbeantwortung vom 30. Oktober 2014, Bl. 191 f. der Akte verwiesen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Zusatzkosten, die entstehen würden, wenn sie verpflichtet würde, den Arbeitnehmern mit Beamtenstatus die Sozialplanabfindung zu zahlen, zur Nichtigkeit des Sozialplans führen würden. Die Leistung der Sozialplanabfindung an die 133 Beamten der Deutschen Telekom AG, die Ansprüche angemeldet hätten, würde weitere Kosten in Höhe von 8,4 Millionen € auslösen (siehe hierzu die Berechnung der Beklagten auf Seite 12 der Berufungsbeantwortung vom 30. Oktober 2014, Blatt 193 der Akte). Da das Sozialplanvolumen dadurch um über 20 % steigen würde, hätte dies nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge.
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Die Beklagte trägt weiter vor, der Ausschluss beurlaubter Beamter von der BV Sonderprämie sei in zulässiger Weise erfolgt. Die Betriebsparteien hätten die (begründete) Besorgnis gehabt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung in der Transfergesellschaft nicht nutzen würden, da sie schlechte Erfahrungen mit Transfergesellschaften des Telekom-Konzerns gemacht hatten. Die Betriebsparteien hätten die Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Bewerbung um und Vermittlung in neue Arbeitsstellen gerade aufgrund ihres im Durchschnitt vorgerückten Lebensalters und ihrer überwiegend langen Betriebszugehörigkeitszeiten sowie ihrer „reinen Telekom-Lebensläufe“ für entscheidend gehalten. Deshalb sei in der Präambel auch ausdrücklich festgehalten worden, dass es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien liege, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel hätte die BV Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn diese entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder jedenfalls keine Kündigungsschutzklage erhöben. Aus diesem Zweck ergebe sich zwangsläufig der Unterschied zwischen „normalen“ Arbeitnehmern und beurlaubten Beamten.
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Müssten die beurlaubten Beamten in den Anwendungsbereich der BV Sonderprämie aufgenommen werden, würde dies zu einer Erhöhung des Dotierungsrahmens um ca. 825.000,00 € führen. Dies stelle eine unzulässige Erhöhung des Dotierungsrahmens der Betriebsvereinbarung dar, die ihre Nichtigkeit zur Folge hätte.
- 63
Es habe keine „Ersparnisse“ bei den Sonderprämien gegeben. Zwar hätten 33 Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht. Mit diesen seien jedoch gerichtliche Vergleiche geschlossen worden, in denen sie zusätzlich zur Sozialplanabfindung mindestens ein Betrag von 3.300,00 € brutto erhalten hätten.
- 64
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
- 66
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft; sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
- 67
Die Klage richtet sich nunmehr gegen die N3 GmbH & Co KG. Das Passivrubrum war entsprechend zu berichtigten. Die jetzige Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der zunächst beklagten N1 GmbH & Co KG, da diese mit der N2 GmbH & Co KG auf die Beklagte verschmolzen worden ist.
- 68
Als Rechtsnachfolgerin ist die jetzige Beklagte ohne Unterbrechung des Verfahrens entsprechend § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (vgl. hierzu BGH 01.12.2003 – II ZR 161/02 – BGHZ 157, 151 ff.; OLG Stuttgart 16.11.20056 – 20 U 2/05 – juris). Aufgrund des Fortbestandes der erteilten Prozessvollmacht ist sie durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgängerin ordnungsgemäß vertreten worden.
II.
- 69
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
- 70
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann weder Leistungen aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 noch aus der BV Sonderprämie vom 29. April 2013 verlangen. Als nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung beurlaubter Beamter ist er aus dem Geltungsbereich beider Vereinbarungen herausgenommen. Dies ergibt sich aus den Regelungen unter Ziffer 1.2, 8. Spiegelstrich des Sozialplans und unter Ziffer 1, 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie.
- 71
Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus den Sozialplanleistungen und den Leistungen nach der BV Sonderprämie begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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1. Die in dem Sozialplan vorgenommene Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern hält einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen wird. Ergänzend sind folgende Ausführungen angezeigt:
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a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ausdrücklichen Diskriminierungsverboten vereinbar sind. Das beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.; BAG 26.05.2009 – 1 AZR 212/08 – juris; Fitting, BetrVG, §§ 112,112a Rn 144 m.w.N.).
- 74
Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 12.11.2002 – 1 AZR 58/02 – BAGE 103, 321; BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.).
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Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 06.11.2007 – 1 AZR 960/06 – juris; BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von den Betriebsparteien prognostizierten Nachteile.
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aa) Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige neue Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht quantifizieren. Da Sozialpläne, falls möglich, schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung (BAG 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – BAGE 111, 335; BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.).
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Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.). Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile Privilegierungen berücksichtigen, die bestimmten Personengruppen durch Ansprüche gegen Dritte zustehen. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierungen nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.).
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bb) Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien betrifft die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335 ff.; BAG 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – BAGE 125, 366 ff.). Der Spielraum schließt typisierende Gestaltungen ein. Allerdings müssen die Betriebsparteien hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie grundgesetzliche, gemeinschaftsrechtliche und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote beachten.
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b) Hiernach hält die in dem Sozialplan vom 29. April 2013 vorgenommene Gruppenbildung einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 – Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 – juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.
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aa) Bei der Einschätzung der Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer haben sich die Betriebsparteien innerhalb ihres Beurteilungsspielraums gehalten. Ob, wie die Beklagte vorträgt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans getroffene Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt worden ist, ist an dieser Stelle nicht maßgeblich.
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Die Betriebsparteien durften in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer der N. ohne Beamtenstatus von Arbeitslosigkeit bedroht waren und erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hatten, während dies bei den beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG nicht der Fall war.
- 82
Die beurlaubten Beamten hatten ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG, das es ihnen ermöglichte, nahtlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung ihres Besitzstandes im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses tätig zu werden. Dies ist im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz, die Auffassung vertritt, es hätte in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer, der beurlaubter Beamter sei, auch tatsächlich gelten würden, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, durften die Betriebsparteien eine pauschalierende und typisierende Betrachtung für die Gruppe der beurlaubten Beamten insgesamt vornehmen. Eine solche pauschalierende und typisierende Betrachtung ist schon deshalb geboten, weil durch den Sozialplan abstrakt-generelle, also nicht personenbezogene Regelungen getroffen werden.
- 83
Die weitere Einschätzung der Betriebsparteien, dass die Rückkehr ins Beamtenverhältnis für einzelne Arbeitnehmer zwar mit Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Art und des Ortes der Arbeit einhergehen könnte, einschneidende Verschlechterungen aber nicht zu erwarten seien, begegnet keinen Bedenken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Beamten die Wahrung ihres Besitzstandes zugesichert worden ist und sie zudem durch die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit geschützt sind. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rückkehr ins Beamtenverhältnis für die betroffenen Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden gewesen wäre.
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Weiterhin ist nicht zu beanstanden ist, dass die Betriebsparteien die übrigen Arbeitnehmer insgesamt als von Arbeitslosigkeit bedroht angesehen haben. Mit der pauschalierenden Prognose für die gesamte Gruppe der Arbeitnehmer haben sich die Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt. Dies gilt, obwohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplans bekannt war, dass einzelne Arbeitnehmer der N. in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG standen.
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Die Annahme der Betriebsparteien, dass auch diese Arbeitnehmer von Zeiten ohne aktive Beschäftigung und Bezahlung – also von Arbeitslosigkeit – bedroht waren, ist tatsachbasiert und damit vertretbar.
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Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplans war den Betriebsparteien aus der Reaktion der Deutschen Telekom AG auf die Aufklärungsbemühungen der N. bekannt, dass die Deutsche Telekom AG nicht bereit war, ihre Arbeitgeberstellung gegenüber Arbeitnehmern der N. anzuerkennen. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, hat die Deutsche Telekom AG gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der N. deutlich gemacht, keine Arbeitnehmer der N. freiwillig aufnehmen zu wollen. Zudem war den Betriebsparteien aus den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen bekannt, dass die Deutsche Telekom AG auch dann, wenn der Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung feststand, die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers abgelehnt hatte.
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Nach dem nicht bestrittenen weiteren Vorbringen der Beklagten hatte sich die N. über die Anfrage bei der Deutschen Telekom AG hinaus auch auf anderen Wegen erfolglos bemüht, die Arbeitnehmer zu identifizieren, die einen gesicherten Anspruch gegen die Deutsche Telekom AG hatten. Insbesondere hatte sie ihren Personaldienstleister beauftragt, die Personalunterlagen zu sichten. Dies hatte keine eindeutigen Ergebnisse ergeben, auch weil sich nur ein Teil der Personalunterlagen bei der N. befand.
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Da die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung erwarten durften, dass die Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen zur Deutschen Telekom AG nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses zur N. von der Deutschen Telekom AG nicht beschäftigt werden würden, sondern etwaige Ansprüche gegen die Deutsche Telekom AG gerichtlich würden durchsetzen müssen, waren sie nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers mussten sie keine Befragungen einzelner Arbeitnehmer vornehmen, um die Arbeitnehmer mit einem nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG zu identifizieren. Vielmehr durften die Betriebsparteien pauschalierend davon ausgehen, dass diese Arbeitnehmer ebenso wie die Arbeitnehmer ohne einen solchen Rechtsstatus keine sichere Anschlussbeschäftigung hatten und der Verlust des Arbeitsplatzes für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen einhergehen würde.
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Die von den Betriebsparteien vorgenommene Beurteilung, angesichts des durchschnittlichen Alters von 50 Jahren und der durchschnittlichen Betriebszugehörigkeitszeit von 26 Jahren bedeute die Arbeitslosigkeit für die Arbeitnehmer der N. – typisierend – eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch, soweit diese Beurteilung Arbeitnehmer mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG umfasste. Denn nach dem oben Gesagten waren Beschäftigungs- und Entgeltansprüche aus den ruhenden Arbeitsverhältnissen zur Deutschen Telekom AG höchst ungewiss. Es war bei einer typisierenden Betrachtung zu erwarten, dass die betreffenden Arbeitnehmer Ansprüche aus den ruhenden Arbeitsverhältnissen allenfalls nach – wirtschaftlich und psychisch belastenden – Gerichtsverfahren würden durchsetzen können.
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bb) Die Betriebsparteien haben ihren Gestaltungsspielraum bei der Frage, ob, in welchem Umfang und wie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen bzw. abgemildert werden, in zulässiger Weise genutzt.
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Wie oben dargelegt sind die Betriebsparteien nicht verpflichtet, alle denkbaren Nachteile auszugleichen. Die hier getroffene Entscheidung, nur die drohende Arbeitslosigkeit zu entschädigen und keine Entschädigungsleistungen für Nachteile zu vereinbaren, die für die beurlaubten Beamten mit ihrer Rückkehr ins Beamtenverhältnis bei der Deutschen Telekom AG verbunden sein könnten, bewegt sich im Rahmen des Ermessensspielraums.
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Hinter den Regelungen des streitgegenständlichen Sozialplans steht die Wertung, dass die Arbeitslosigkeit für die betroffenen Arbeitnehmer eine weitaus größere soziale Härte bedeutet als die Rückkehr ins Beamtenverhältnis zur Deutschen Telekom AG für die beurlaubten Beamten. Diese Wertung begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn berücksichtigt wird, dass die Arbeitsbedingungen der Beamtentätigkeit für die deutsche Telekom AG für einzelne Betroffene schlechter sein können als es die Arbeitsbedingungen ihrer Tätigkeit für die N. waren. Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 – 4 Sa 267/14 – juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 – 11 Sa 78/13 – Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 – 2 Sa 256/14 – Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).
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Es war daher ermessensgerecht, die begrenzten Mittel des Sozialplans einzusetzen, um die Nachteile der drohenden Arbeitslosigkeit der nicht in einem ruhenden Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer auszugleichen.
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Die Regelungen des Sozialplans verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn bezogen auf den Zweck - Ausgleich der Nachteile der drohenden Arbeitslosigkeit – war die unterschiedliche Behandlung der beurlaubten Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer sachgerecht. Auch ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung von beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an ein verpöntes Merkmal (§ 1 AGG), sondern an den Zweck der Sozialplanleistung an.
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Da der Ausschluss der beurlaubten Beamten von den Leistungen des Sozialplans rechtswirksam erfolgt ist, kann der Kläger keine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans vom 29. April 2013 verlangen.
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2. Auch ein auf die BV Sonderprämie gestützter Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
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a) Die Regelung einer Sonderprämie als Anreiz für eine streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie in Ziffer 2.1 der BV Sonderprämie getroffen worden ist, ist außerhalb eines Sozialplans gemäß § 88 BetrVG zulässig (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris; siehe auch BAG 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972). Dies gilt jedenfalls, soweit – wie hier – die Prämie deutlich hinter der Sozialplanabfindung zurückbleibt und deshalb eine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, ausscheidet (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris).
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b) Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie ist rechtswirksam erfolgt.
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aa) Wie oben unter II. 1) b) aa) der Entscheidungsgründe dargelegt, bewegten sich die Betriebsparteien mit ihrer Prognose, dass die beurlaubten Beamten anders als die sonstigen Arbeitnehmer nicht von Arbeitslosigkeit bedroht waren, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Anders als das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 – 2 Sa 256/14 – Anlage B 15, Bl. 212 ff. der Akte). Sie durften auch in Betracht ziehen, dass die beurlaubten Beamten wegen ihres Rückkehrrechts zur Deutschen Telekom AG nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Möglichkeit hatten, Erwerbseinkommen zu erzielen, so das kein oder allenfalls ein sehr geringfügiges Annahmeverzugsrisiko für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand.
- 100
bb) Vor diesem Hintergrund war der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus der BV Sonderprämie ermessensgerecht. Er ist durch den Zweck der BV Sonderprämie gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
- 101
Mit der BV Sonderprämie verfolgen die Betriebsparteien im Interesse des Arbeitgebers liegende Ziele.
- 102
Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung soll durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigten, in dem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle übergebenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke dienen nicht den Interessen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 – 2 Sa 256/14 – Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).
- 103
Der Begriff „Planungssicherheit“ beschreibt hierbei das Ziel der Beklagten, Risiken und Kosten zu vermeiden, die mit Kündigungsschutzverfahren üblicherweise verbunden sind. Dies sind die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, die wirtschaftliche Belastung durch den Zeitaufwand solcher Gerichtsverfahren sowie das Risiko eines (immer möglichen) Unterliegens einschließlich der in einem solchen Fall entstehenden Folgeansprüche – also insbesondere Annahmeverzugslohnansprüche und Beschäftigungsansprüche der gekündigten Arbeitnehmer.
- 104
Mit dem LAG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der im ersten Entwurf der BV Sonderprämie noch primär verfolgte Zweck, die Mitarbeiter zum Übertritt in die Transfergesellschaft zu motivieren, in der Endfassung der BV Sonderprämie zwar noch angeführt wird, faktisch jedoch vollständig aufgegeben worden ist. Denn gemäß Ziffer 1, 3. Punkt, 2. Variante der BV Sonderprämie vom 29. April 2013 erhalten die Prämie gerade auch die Mitarbeiter, die das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zum Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnen, sofern sie nur eine Kündigungsschutzklage unterlassen oder einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten schließen. Dadurch entfällt die dem Wortlaut nach noch vorrangig verfolgte Anreizwirkung für einen Wechsel in die Transfergesellschaft (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris).
- 105
Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf rechtfertigt der verbleibende Zweck, einen Anreiz zur streitlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu setzen, um die Kosten und Risiken gerichtlicher Auseinandersetzungen zu vermeiden, die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern.
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Der gezielte Einsatz einer Klageverzichtsprämie gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen mit einer Klage zu rechnen ist, ist sachgerecht. Hieraus folgt zugleich, dass der Ausschluss einer anderen Arbeitnehmergruppe, bei der bei einer pauschalierenden Betrachtung eine Kündigungsschutzklage wenig wahrscheinlich erscheint, durch den Zweck der Prämie gerechtfertigt ist (so auch LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris).
- 107
Wie oben dargelegt durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die N. deutlich seltener gerichtlich angreifen würden als die sonstigen Arbeitnehmer, da sie eine gesicherte Anschlussbeschäftigung im Beamtenverhältnis zur Deutschen Telekom AG fanden. Weiterhin durften sie in Betracht ziehen, dass etwaige dennoch geführte Kündigungsschutzverfahren weniger Risiken für Folgeansprüche, insbesondere für Annahmeverzugslohnansprüche mit sich brachten als die Kündigungsschutzverfahren sonstiger Arbeitnehmer.
- 108
Diese tatsächlichen Umstände rechtfertigen die auf den Zweck der BV Sonderprämie bezogene unterschiedliche Behandlung der beurlaubten Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer. Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt hierin ebenso wenig wie eine unzulässige Diskriminierung.
- 109
3. Da die Berufung des Klägers nicht erfolgreich war, sind Hilfsanträge der Beklagten nicht zur Entscheidung des Gerichts angefallen.
III.
- 110
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
IV.
- 111
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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Annotations
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.