Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2015 - 15 Sa 1509/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.09.2014 – 3 Ca 386/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen und den Anspruch des Klägers auf seine Weiterbeschäftigung.
3Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Seit Januar 2000 steht er bei der Beklagten als kaufmännisch-technischer Angestellter und eingesetzt als Disponent und Terminkoordinator in einem Arbeitsverhältnis zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.543,66 Euro.
4Die Beklagt ermahnte den Kläger am 27.05., 11.09. und 27.09.2013 wegen nachlässiger Terminkoordination und –umsetzung sowie fehlerhafter Auftragsplanung. Mit Schreiben vom 14.10.2014 mahnte die Beklagte den Kläger ab. Für die Einzelheiten des Abmahnschreibens wird verwiesen auf Bl. 62, 63 d. A.
5Nach Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 07.02.2014 zum 31.07.2014 wegen wiederholter Schlechtleistungen. Der Kläger hat mit am 12.02.2014 beim Arbeitsgericht eingereichter Feststellungsklage die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.
6Am 14.05.2014 entnahm der Kläger aus der Werkstatt der Beklagten zwanzig Unterlegscheiben, zwei Federringe und fünf selbstsichernde Muttern. Letztere sind nach einmaligen Gebrauch nicht mehr verwendbar. Der beim Verlassen des Werksgeländes angesprochene Kläger erklärte, dass er das Material mitgenommen habe, um zu Hause an seiner Waschmaschine etwas auszuprobieren. Er habe sich die Unterlegscheiben, so seine weitere Angabe gegenüber der Beklagten, nur ausleihen und am nächsten Tag zurückbringen wollen.
7Mit Schreiben vom 19.05.2014 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Für den Inhalt des Anhörungsschreibens wird verwiesen auf Bl. 64, 65 d. A. Mit Schreiben vom 21.05.2013 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung, er sei betriebsüblich, sich nach Absprache des Leiters der Instandhaltung Sachen auszuleihen.
8Mit Schreiben vom 23.05.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2014. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 23.05.2014 zur Wehr gesetzt.
9Der Kläger hat gemeint, weder die ordentliche Kündigung vom 07.02.2014 noch die außerordentliche Kündigung vom 23.05.2014 seien rechtswirksam. Zudem hat er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Er hat vorgetragen, der Eintritt von ihm nicht zu verantwortender Umstände bei der Terminkoordination könne ihm nicht angelastet werden. Für die Nichteinhaltung des Liefertermins betreffend die Firmen X und P sei er nicht verantwortlich gewesen; die Bestellung von Leergut falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. Auch das in der Abmahnung vom 14.10.2013 beschriebene Fehlverhalten könne ihm nicht angelastet werden. Ebenso wenig sei von ihm zu verantworten gewesen der Stillstand der Spincoating-Anlage am 31.01.2014. Er sei zudem nicht dafür verantwortlich gewesen, dass genügend vorbehandeltes Material zur Verfügung gestanden habe.
10Der Kläger hat behauptet, er habe am 14.05.2014 die Unterlegscheiben und Muttern nicht stehlen wollen. Er habe dem Mitarbeiter in der Werkstatt, H, mitgeteilt, dass er 2 Unterlegscheiben benötige, um an seiner Waschmaschine etwas auszuprobieren. Die Unterlegscheiben hätten nicht in der Waschmaschine verbleiben sollen; er habe sie am nächsten Tag wieder mitbringen wollen. Der Mitarbeiter H habe sich einverstanden erklärt. Es sei üblich, Sachen aus der Instandhaltung auszuleihen.
11Der Kläger hat beantragt,
12- 13
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.02.2014 aufgelöst ist, sondern über den 31.07.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen als kaufmännisch-technischen Angestellten weiter zu beschäftigen;
- 17
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 23.05.2014 aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Nach ihrem Vortrag sei es in der Vergangenheit zu Beschwerden von Kunden gekommen, weil Termine verschoben worden seien. Dies sei gegenüber dem Kläger bereits mündlich gerügt worden. Zur Abmahnung vom 14.10.2013 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Kläger nach der Terminzusage an die Firma Fa. I auch um die entsprechende Koordination hätte kümmern müssen. Die Spincoating-Anlage habe am 31.01.2014 für zwei Stunden stillgestanden, weil durch die Verantwortung des Klägers vorbehandeltes Material nicht zur Verfügung gestanden habe. Für die Zurverfügungstellung habe der Kläger eine Woche lang Zeit gehabt. Die Fehlleistungen des Klägers in der Terminkoordination zögen sich wie ein roter Faden durch sein Arbeitsverhalten. Auch nach erteilter Ermahnungen und Abmahnung habe der Kläger koordinative Aufgaben unzulänglich erledigt.
21Die Beklagte meint, dass der Kläger am 14.05.2014 hinsichtlich der Unterlegscheiben und Muttern einen Diebstahlsversuch unternommen habe. Nach Beobachtung des Klägers am 14.05.2014 in der Werkstatt durch ihren Geschäftsführer habe dieser sich im Schichtführerbüro erkundigt, wo der Kläger eingesetzt sei. Sodann habe sich der Geschäftsführer zurück in die Werkstatt begeben, dort den Kläger jedoch nicht mehr angetroffen. Auf Nachfrage habe der Mitarbeiter H dem Geschäftsführer mitgeteilt, der Kläger habe sich nach Unterlegscheiben erkundigt, die er für zu Hause benötige. Der Geschäftsführer habe den Kläger alsdann beim Verlassen des Werksgeländes angesprochen. Der Kläger, der einen Musterbeutel mit verschiedenen Unterlegescheiben und Muttern bei sich gehabt habe, habe geantwortet, er benötige die Unterlegscheiben, um zu Hause an seiner Waschmaschine etwas auszuprobieren; wolle die Scheiben am nächsten Tag zurückbringen. Die Beklagte hat behauptet, dass der Mitarbeiter H keine Kompetenz zur Herausgabe von Firmeneigentum habe. Lediglich Werkzeuge dürften auf Bedarfsmitteilung und nach Genehmigung ausgeliehen werden. Der Kläger hat das Material für den Eigenverbrauch an sich genommen. Seine behauptete Absicht, das Material am nächsten Tag zurückzubringen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bestehe somit der dringende Tatverdacht bezüglich eines Vermögensdelikts.
22Mit Urteil vom 10.09.2014 hat das Arbeitsgericht Iserlohn der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
23Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die außerordentliche Kündigung vom 23.05.2014 noch durch die ordentliche Kündigung vom 07.02.2014 zum 31.07.2014 aufgelöst. Für die fristlose Kündigung liege ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes nicht vor. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass ein Ausleihen von Sachen aus der Instandhaltung betriebsüblich war, stelle einen Rechtfertigungsgrund dar, den die Beklagte durch entsprechenden Tatsachenvortrag hätte widerlegen müssen. Diese habe lediglich vorgetragen, der Mitarbeiter H habe keine Kompetenz gehabt, Material an Mitarbeiter auszuleihen. Nicht jedoch habe die Beklagte vorgetragen, dass es eine entsprechende Betriebsüblichkeit nicht gebe. Selbst wenn diese Betriebsüblichkeit ohne Wissen der Geschäftsführung entstanden sein sollte und auch wenn der Mitarbeiter H keine entsprechenden Kompetenzen besessen habe, rechtfertige das Handeln des Klägers eine außerordentliche Kündigung nicht. Die Handlung sei dem Kläger nicht derart vorwerfbar, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen wäre. Die Beklagte könne auch nicht widerlegen, dass der Kläger sich die Unterlegscheiben und Muttern lediglich leihen und wieder zurückbringen habe wollen. Eine außerordentliche Verdachtskündigung scheitere an einer mangelnden Betriebsratsanhörung.
24Auch die ordentliche Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen wiederholter Schlechtleistung sozial nicht gerechtfertigt. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich eine Schlechtleistung des Klägers nicht hinreichend substantiiert entnehmen. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Abmahnung vom 14.10.2013, in der dem Kläger ein konkretes Fehlverhalten nicht vor Augen geführt werde.
25Der Kläger habe auch Anspruch auf seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.
26Gegen das ihm am 02.10.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 27.10.2014 Berufung eingelegt und diese mit am 26.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
27Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht ihre Argumentation übergehe, dass der Kläger unstreitig neben den von ihm benötigten zwei Unterlegscheiben, um etwas auszuprobieren, zwei Federringe und darüber hinaus fünf selbstsichernde Muttern mitgenommen habe, die nach einmaligem Verbau nicht mehr zu gebrauchen sind. Es finde sich im erstinstanzlichen Urteil auch keine Begründung dafür, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, weshalb er neben den angeblich zu Prüfungszwecken und zum Zwecke des Ausprobierens mitgenommenen Unterlegscheiben die weiteren Gegenstände mit sich führte. Auch hätten sich die vom Kläger mitgenommenen Gegenstände nicht in abgepackten Behältnissen befunden, sondern seien von diesem zusammen gesammelt und in einer Klarsichttüte mitgenommen worden. Die zwei Federringe und die mitgenommenen Muttern hätten dem vom Kläger selbst vorgetragenen Zweck der Ausleihe überhaupt nicht entsprochen, da er nach eigenen Angaben lediglich Unterlegscheiben benötigt habe. Sie habe zudem unter Beweis gestellt, dass sich die Mitarbeiter gegen entsprechende Vorankündigung Werkzeuge ausleihen könnten, nicht dagegen Verbrauchsgegenstände.
28Die Abmahnung vom 14.10.2013 genüge der Hinweisfunktion. Ihr Inhalt sei am Horizont des Abmahnungsempfängers zu messen. Die Abmahnung enthalte Hinweise zu verschiedenen Vorgängen.
29Die Beklagte beantragt,
30- 31
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, Aktenzeichen 3 Ca 386/14 vom 10.09.2014 wird geändert;
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2. die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Er bestreitet ausdrücklich, dass zu den ausleihfähigen Gegenständen lediglich Werkzeuge zählten. Im Betrieb der Beklagten sei es nicht nur üblich, sich Werkzeuge auszuleihen. Auch die Ausleihe anderer Gegenstände, die die Mitarbeiter benötigten, sei üblich. Dies bestätige auch der Betriebsrat in seiner Stellungnahme, wonach nach Absprache des Leiters der Instandhaltung das Ausleihen von Sachen, auch der hier gegenständlichen Kleinteile, betriebsüblich sei. Zudem habe er den Leiter der Instandhaltung, H, gefragt, ob er die hier streitigen Gegenstände mitnehmen dürfe. Der Mitarbeiter H habe dies auch gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen einer Anhörung bestätigt.
37Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz verwiesen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
38Entscheidungsgründe
39Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
40I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.09.2014 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. c) ArbGG an sich statthaft. Sie ist auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
41II. In der Sache ist das Rechtsmittel nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und im Wesentlichen auch mit zutreffender Begründung dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprochen und seinem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigungen der Beklagten vom 07.02. und 23.05.2014 nicht aufgelöst.
421. Die fristlose Kündigung vom 23.05.2014 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da der Beklagten – wie auch das erstinstanzliche Gericht zutreffend erkannt hat – für diese Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB nicht zur Seite steht.
43a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Berufungskammer anschließt, zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Sodann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls – jedenfalls bis zum Ablauf des Kündigungsfrist – zugemutet werden kann oder nicht (vgl. aus der jüngeren Rspr. BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 651/13, BB 2015, 34; BAG, 10.04.2014 – 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11, NZA 2014, 243).
44Die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen durch den Arbeitnehmer ist – mit dem Arbeitsgericht – auch, wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BAG, 10.02.1999 – 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969; BAG , 11.12.2003 – 2 AZR 36/03, NZA 2004, 486).
45Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen des wichtigen Grundes ist die kündigende Person. Erklärt der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung, trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Umstände nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen (BAG, 06.08.1987 – 2 AZR 226/87, AP Nr. 97 zu § 626 BGB; BAG, 28.08.2008 – 2 AZR 15/07, NZA 2009, 192; BAG, 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06, DB 2009, 954; BAG, 03.11.2011 – 2 AZR 748/11, NZA 2012, 607).
46b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermochte die Beklagte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung nicht darzulegen.
47aa) Unstreitig hatte der Kläger am 14.05.2014 einen Musterbeutel mit Unterlegscheiben und Muttern beim Verlassen des Betriebsgeländes in seinem Gewahrsam. Hierzu hat er angegeben, er habe sich die Kleinteile ausleihen und wieder zurückbringen wollen; habe sowohl mit den selbstsichernden Muttern als auch mit den Unterlegscheiben an seiner Waschmaschine etwas ausprobieren wollen. Nach dem klägerischen Vortrag sei es bei der Beklagten üblich, Sachen aus der Instandhaltung auszuleihen. Dies bestätigt auch der Betriebsrat in seiner Stellungnahme zur fristlosen Kündigung.
48Die Beklagte hat insoweit behauptet, der Mitarbeiter H besitze keine Kompetenz zur Herausgabe von Firmeneigentum. Ausgeliehen würden nur Werkzeuge, und zwar nach entsprechender Genehmigung.
49bb) Unter der Berücksichtigung, dass die Beklagte als Kündigende die Darlegungs- und Beweislast auch für die Umstände trifft, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (s. insbesondere BAG, 03.11.2011 – 2 AZR 748/11; 19.08.2008 – 2 AZR 1039/06, jeweils a. a. O. sowie BAG, 06.09.2007 – 2 AZR 264/06, AP BGB § 626 Nr. 208), wäre es Sache der Beklagten gewesen, den vom Kläger angeführten Umstand der Betriebsüblichkeit des Ausleihens von Gegenständen aus der Instandhaltung, der einen Rechtfertigungsgrund darstellt, durch geeignetes Tatsachenvorbringen zu widerlegen.
50Dies hat die Beklagte in beiden Instanzen nicht vermocht. Zwar hat sie dazu Vortrag gehalten, dass ihr Mitarbeiter H jedenfalls nicht befugt gewesen sei, Verbrauchsgegenstände an Mitarbeiter auszuleihen; anders sei es bezogen auf Werkzeuge. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass sich die Möglichkeit des Ausleihens nicht nur auf Werkzeuge beschränke, sondern ebenso auf kleinteilige Gegenstände erstrecke und dass er bei dem Mitarbeiter H nachgefragt habe, ob er die Kleinteile mitnehmen dürfe. Er hat seinen Vortrag zudem in das Wissen des Zeugen H gestellt. Die Beklagte ihrerseits hat die klägerischen rechtfertigenden Umstände nicht widerlegen können. Sie hat weder vorgetragen, dass es die aufgezeigte Betriebsüblichkeit nicht gibt, noch konnte sie den Vortrag des Klägers widerlegen, dass sich zum einen die Möglichkeit des Ausleihens nicht nur auf Werkzeuge beziehe und zum anderen, dass dieser den Mitarbeiter H wegen der Mitnahme der Kleinteile um Erlaubnis gefragt habe. Die Beklagte hat insbesondere keinen Beweis dafür angetreten, dass sich ihre Mitarbeiter gegen entsprechende Vorankündigung nur Werkzeuge, nicht aber Verbrauchsgegenstände ausleihen können.
51Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, dem Kläger zu widerlegen, dass dieser sich die Unterlegscheiben und Muttern lediglich hat ausleihen wollen, um sie alsbald in den Betrieb zurückzubringen. Auch ist diese Absicht des Klägers – wie das Arbeitsgericht nachvollziehbar ausführt – nicht als derart völlig abwegig zu qualifizieren, dass von einer Schutzbehauptung auszugehen wäre.
52c) Die fristlose Kündigung vermag auch als Verdachtskündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufzulösen.
53aa) Der Arbeitgeber, der eine Verdachtskündigung erklären will, hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG neben den ihm bekannten Verdachtsmomenten seine vergeblichen Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts und die Umstände mitzuteilen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des Verdachts ergibt (Seitz in: Tschöpe, AHB-Arbeitsrecht, 8. Aufl., Teil 3J Rz. 75 m. w. N.). Die Mitteilung muss auch den Inhalt und das Ergebnis der Anhörung des Arbeitnehmers enthalten (vgl. BAG, 26.09.2002 – 2 AZR 424/01, AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
54bb) Eine an diesen Maßstäben orientierte Anhörung des Betriebsrats ist ersichtlich nicht erfolgt. Dies ist dem schriftlichen Anhörungsbogen vom 19.05.2014 (Bl. 64 d. A.) sowie dessen Anlage (Bl. 65 d. A.) unproblematisch entnehmbar. Das gänzliche Fehlen der Anhörung des Betriebsrats zu einer Verdachtskündigung führt zu deren Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (etwa BAG, 23.02.2012 – 2 AZR 773/10, NZA 2012, 992 Rn. 30 m. w. N.).
552. Aus den unter Punkt 1 b) bb) ausgeführten Gründen ist auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.10.2014 sozial nicht gerechtfertigt und somit rechtsunwirksam.
563. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.02.2014 zum 31.07.2014 aufgelöst. Die als verhaltensbedingte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wegen Schlechtleistung erklärte Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wie auch das Arbeitsgericht zu Recht gesehen hat.
57a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Arbeitsgerichts, wonach eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein kann. Es darf zudem keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung bestehen. Betrifft der Kündigungssachverhalt ein steuerbares Verhalten, hat der Kündigung in aller Regel eine erfolglose Abmahnung voranzugehen.
58Danach können auch wiederholte Schlechtleistungen nach erfolgloser Abmahnung grundsätzlich zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung geeignet sein.
59Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass dem Vortrag der Beklagten Schlechtleistungen nicht substantiiert entnehmbar sind und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Berufung der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer anderen, abweichenden Beurteilung. Zwar ist unstreitig von einer Dispositionsverpflichtung des Klägers in Bezug auf die Vorbereitung und Zurverfügungstellung gesandstrahlten Materials auszugehen. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang jedoch eingelassen, es habe am Morgen des 31.01.2014 um 06:00 Uhr kein LKW zur Verfügung gestanden, mit welchem das Material von der neuen Halle zur Spincoating-Anlage im alten Werk hätte transportiert werden können. Die Beklagte hat diesen Vortrag zwar pauschal als falsch und vorgeschoben zurückgewiesen, jedoch nichts dazu vorgebracht, worin die Pflichtverletzung des Klägers bezogen auf das Nichtzurverfügungstehen des LKWs konkret liege. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, dass am 31.01.2014 im neuen Werk kein gesandstrahltes Material zur Verfügung gestanden habe, bleibt ebenfalls unklar, welche konkrete Verantwortlichkeit den Kläger in diesem Zusammenhang trifft.
60b) Die Wirksamkeit der Kündigung vom 07.20.2014 scheitert zudem daran, dass die Beklagte den Kläger zuvor nicht in rechtswirksamer Weise erfolglos abgemahnt hat.
61Die Beklagte erteilte dem Kläger zwar unter dem 14.10.2013 eine „Formularmäßige Abmahnung“. Diese schriftliche Abmahnung bestand aus einer formularmäßigen ersten Seite (Bl. 62 d. A.) und einer Anlage (Bl. 63 d. A.), die zweizeitlich definierte Vorgänge schildert.
62aa) Die Abmahnung vom 14.10.2013 ist bereits unrichtig, weil sie dem Kläger aus der ersten Seite des Abmahnschreibens unzutreffend vorwirft, er habe am 14.10.2013 im Büro in M durch Schlechtleistung seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Konkret wirft die Beklagte indes dem Kläger nicht vor, am 14.10.2013 eine Schlechtleistung erbracht zu haben.
63bb) Die in der Anlage der „Formularmäßige Abmahnung“ beschriebenen Sachverhalte betreffend die Firmen I und F lassen zudem nicht erkennen, was die Beklagte dem Kläger konkret vorwirft. Es gilt das bereits zu dem streitigen Vorfall vom 31.01.2014 Ausgeführte. Zwar schuldet der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag die Erbringung von Dispositionsleistungen. Erkennbar wird aus den Schilderungen in der Abmahnung auch, dass es zu verspäteten Auslieferungen gekommen ist. Was die Beklagte dem Kläger indes in Bezug auf die mangelbehafteten Auslieferungen vorwirft, erschließt sich nicht. Der pauschale Vorwurf an den Kläger, er habe überhaupt keinen Überblick, was in der Fertigung ablaufe, ersetzt kein substantiiertes Vorbringen.
644. Da die Kündigungen vom 07.02. und 23.05.2014 das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufzulösen vermögen, hat der Kläger einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Zugang der fristlosen Kündigung sowie über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.07.2014 hinaus. Überwiegende schutzwerte Interessen der Beklagten an einer solchen Beschäftigung stehen dem nach den Vortrag der Parteien nicht entgegen und sind auch nicht erkennbar (vgl. zum sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, den das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. anerkennt, die Grundsatzentscheidung BAG, 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
65III. Der mit dem Rechtsmittel unterlegenen Beklagten waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung aufzuerlegen.
66Gründe für eine Zulassung der Revision sind gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.