Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2015 - 7 Sa 754/15
Gericht
Tenor
1.Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2015 - 5 Ca 15/15 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Fachangestellter für Bäderbetriebe.
3Der am 08.12.1991 geborene Kläger ist seit dem 20.07.2011 bei der beklagten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 08.08.2011 als Fachangestellter für Bäderbetriebe beschäftigt, nachdem er zunächst bei der beklagten Stadt in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 19.07.2011 eine dreijährige berufsbezogene Qualifizierung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe mit entsprechender Abschlussprüfung absolviert hatte. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
4"§ 1
5Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
6§ 2
7Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).
8Alle zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufige und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
9Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 10 bis 11 der Akte Bezug genommen.
10Ursprünglich existierte bis zum Jahr 1997 eine "Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen" vom 5. Dezember 1971 (im Folgenden: VO 1971). Die Ausbildungsdauer betrug zweieinhalb Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 1971 (Bl. 44 - 46 der Akte) Bezug genommen. Seit 1997 wurde dieser Ausbildungsberuf abgelöst durch die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe. Die Ausbildungsdauer betrug nunmehr drei Jahre. Grundlage war die "Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe" vom 26.03.1997 (im Folgenden: VO 1997), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 29 - 32 der Akte).
11§ 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthält folgende Regelung:
12"Eingruppierung
13(1)Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. … Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
14…
15(4)Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. …
16(5)Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; …
17…
18(7)Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltordnungen des TVöD zugeordnet. …"
19Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA regelt die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA) u.a. wie folgt:
20Entgeltgruppe | Vergütungsgruppe | Lohngruppe |
5 | VII mit Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb | 5 mit Aufstieg nach 5a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a |
4 | Keine | 4 mit Aufstieg nach 4a 3 mit Aufstieg nach 4 und 4a |
3 | VIII mit Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII | 3 mit Aufstieg nach 3a 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a |
§ 22 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) lautet auszugsweise wie folgt:
22" § 22
23Eingruppierung
24(1)Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
25(2)Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
26Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
27…"
28Die Anlage 1a zum BAT im Bereich der Gemeinden (VKA) bestimmt u.a.:
29"Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
30Nr. 3
31Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1 a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
32Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der jeweiligen Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen II bis I des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, daß ihre Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 dieser Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist.
33…
34Vergütungsgruppe VII
351a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
36(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
371b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
38(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
39(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
401c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
41nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
42…
43Vergütungsgruppe VIII
441a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).
451b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
46(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
47…"
48Im Bereich des BAT bestand im Teil II VKA ein "Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen)" vom 18.02.1981, zuletzt geändert am 26.05.1992 (im Folgenden: TV Schwimmmeister), dessen § 2 auszugsweise folgende Regelungen enthält:
49"§ 2 Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
50Die Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert und ergänzt durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Meister, technische Angestellte) vom 18. April 1980, wird wie folgt geändert und ergänzt:
51…
522. Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt:
53a)In Vergütungsgruppe IX
54Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung
55b)In Vergütungsgruppe VIII
56Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
57c)In Vergütungsgruppe VII
581.Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4).
592.Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
60nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII….
61(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
62…"
63Im Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW i.d.F. des 59. Änderungstarifvertrags zum BZT-G/NRW vom 28.07.1995 hieß es u.a.:
64"Allgemeine Hinweise:
651.…
662.Die Arbeiter werden je nach ihrer auszuübenden Tätigkeit in allgemeine Lohngruppen oder F-Lohngruppen eingruppiert.
67…
68Lohngruppe 3
691.Angelernte Arbeiter
70…
71Abschnitt a)
72Angelernte Arbeiter mit folgenden Tätigkeiten, sofern sie die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:
73…
746. Badewärter in Schwimm- oder medizinischen Bädern
75…
76Protokollerklärungen:
771.zu Abschnitt a)
78Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist eine mindestens halbjährige gleichartige oder berufsverwandte Tätigkeit in der Lohngruppe 2 in dem gleichen oder einem anderen Betrieb und Überprüfung durch die in der Protokollerklärung Nr.1 zu Lohngruppe 4 genannte oder gleichwertige, dem Beruf entsprechende Kommission. Die Tätigkeit in einem anderen Betrieb ist durch Zeugnisse nachzuweisen.
79Zeiten, die über die in Unterabsatz 1 genannte halbjährige gleichwertige oder berufsverwandte Tätigkeit hinausgehen, werden auf die Bewährungszeit angerechnet.
80…
81Lohngruppe 4
821.…
832.…
843.Arbeiter der Lohngruppe 3 nach vierjähriger Bewährung
85…
86Abschnitt e)
87Arbeiter der Lohngruppe 3 Abschnitte a) bis c) nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesen Abschnitten.
88…"
89Eine Arbeitsplatzbeschreibung für den Aufgabenbereich des Klägers existiert bei der beklagten Stadt nicht. Es besteht lediglich eine "Dienstanweisung für das Bade- und technische Personal des Stadtbetriebs Sport & Bäder der Stadt Wuppertal" von Dezember 2006. Wegen der Regelungen im Einzeln wird auf Bl. 19 - 23 der Akte Bezug genommen. In einem "Aufgabenkatalog für Geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe", u.a. herausgegeben vom Bundesfachverband Öffentliche Bäder e.V., werden die Aufgaben der Fachangestellten für Bäderbetriebe erfasst. Es fallen insoweit u.a. folgende Tätigkeiten an:
90"Aufsichts- und Rettungsdienst
911.Betreuung der Badbesucher
922.Wasser- und Badeaufsicht
933.Sanitäts- und Rettungsdienst
944.Erweiterte Aufgabenbereiche
955.Sonstige Betriebseinsätze
96Ordnungs- und Sicherheitspflichten
971.Kontrollfunktionen
982.Rechtsfunktionen
993.Betreuungsfunktionen
1004.Verwaltungsfunktionen
101Spezielle Aufgaben
1021.Schwimmunterricht und Nachwuchsförderung
1032.Freizeit- und Aktionsbereiche, Schwimmsport und Veranstaltungen
104Technischer Aufgabenbereich (unter Berücksichtigung des Umweltschutzes)
1051.Bädertechnik
1062.Pflege und Wartung
1073.Reinigung und Desinfektion"
108Sämtliche dort genannten Aufgaben führt der Kläger regelmäßig durch. Die Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion umfasst dabei nicht mehr als ca. 10 % der Arbeitszeit. Die in der VO 1997 genannten Vorschriften und Gesetze wendet der Kläger regelmäßig an. Er ist aufgrund seiner Funktion den Badewärterinnen gegenüber weisungsbefugt, die mit einer im Vergleich zum Kläger geringerwertigen Ausbildung in die Entgeltgruppe 4 TVöD-VKA eingruppiert sind. Eine Tätigkeit als Schichtführer mit Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer ist dem Kläger durch ausdrückliche Anordnung nicht ständig übertragen worden.
109Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2013 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 für die Zeit ab dem 01.04.2013 und machte entsprechende Nachzahlungen geltend. Die beklagte Stadt lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 02.12.2013 unter Hinweis darauf, dass die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe sich ausschließlich nach dem TV-Schwimmmeister richte, ab. Das weitere Schreiben des Klägers vom 03.12.2013 beantwortete die beklagte Stadt nicht.
110Für die kommunalen Arbeitgeber ist bisher eine neue Entgeltordnung nicht abgeschlossen worden. Seit Januar 2014 sind im Bereich des Bundes nach Anlage 1 TVEntgO Bund Teil III Ziffer 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
111Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm regelmäßig durchgeführten Aufgaben als Fachangestellter für Bäderbetriebe seien ein einziger Arbeitsvorgang, der 90 % seiner Arbeitszeit umfasse. Daneben bestünde ein abgrenzbarer Arbeitsvorgang für Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion, der ca. 10 % seiner Arbeitszeit ausfülle. Für seine Hauptaufgaben benötige er gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergebe sich schon aus dem Umfang seiner Aufgaben und den dafür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Eingruppierung könne nicht mehr nach dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Aufgaben und die gesamten Anforderungen an den Ausbildungsberuf seien erheblich anspruchsvoller. Als Fachangestellter für Bäderbetriebe könne er nicht mehr als Schwimmmeistergehilfe mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und bewertet werden. Seiner Auffassung nach sei deshalb auf die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften zurückzugreifen. Die Zuordnung zu Entgeltgruppe 3 nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 17 TVÜ-VKA habe ausdrücklich nur eine vorläufige Zuordnung sein sollen. Der Kläger hat behauptet, er habe die Eingruppierung zunächst nur akzeptiert, weil er von der baldigen Schaffung einer neuen Entgeltordnung ausgegangen sei.
112Der Kläger hat beantragt:
113festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab 1. April 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen;
114Die beklagte Stadt hat beantragt,
115die Klage abzuweisen.
116Sie hat der Auffassung vertreten, aufgrund der Überleitungsvorschriften sei sie gezwungen, den Kläger nach Entgeltgruppe 3 zu vergüten. Die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe müsse weiterhin nach dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe unterscheide sich nicht erheblich von dem Ausbildungsplan zum Schwimmmeistergehilfen. Für einen Rückgriff auf die Allgemeinen Vorschriften des BAT Anlage 1 a bleibe wegen der Anwendbarkeit des speziellen Tarifvertrages kein Raum. Der Kläger sei auch nicht wie ein Angestellter im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst zu behandeln. Hierunter falle der allgemeine Verwaltungsbereich, also klassische Bürotätigkeiten ggf. mit Außendienstelementen. Die Tätigkeit des Klägers als Fachangestellter für Bäderbetriebe sei mit diesen Tätigkeiten nicht vergleichbar.
117Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der TV Schwimmmeister aufgrund der Neuordnung der Ausbildung der Fachangestellten für Bäderbetriebe keine Anwendung mehr finde. Deshalb sei auf die allgemeinen Vergütungsmerkmale der Anlage 1a BAT zurückzugreifen, was zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führe. Der Anspruch folge außerdem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
118Gegen das ihr am 09.07.2015 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt mit einem am 23.07.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
119Die beklagte Stadt vertritt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, dass der TV Schwimmmeister zur Anwendung komme und dem Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 zustehe. Zwar habe sich die VO 1997 gegenüber der VO 1971 geändert und die Ausbildungsdauer sei verlängert worden. Die wesentlichen Elemente der Ausbildung seien jedoch gleich geblieben und nur dem neuen Stand der Technik angepasst worden. Es bleibe deshalb bei der bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien zur Eingruppierung auch des Klägers nach dem TV Schwimmmeister. Unabhängig davon fehle es für eine Einordnung in die allgemeine Vergütungsordnung an einer Tätigkeit des "Allgemeinen Verwaltungsdienstes". Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das Arbeitsgericht habe bereits eine falsche Gruppenbildung vorgenommen. Die Arbeitnehmer, die nach dem 30.09.2005 bei einem Arbeitgeber eingestellt worden seien, eben nicht mit den Arbeitnehmern zu vergleichen, die schon vor dem 01.10.2005 beschäftigt gewesen seien und der TVöD/TVÜ-VKA auf Grund einer Überleitung aus einem anderen Tarifvertrag - BAT/BMT-G - zur Anwendung gekommen sei. Es sei nicht zu beanstanden, bereits vor Oktober 2005 Beschäftigten den Besitzstand zu erhalten und für danach eingestellte Beschäftigte keinen Bewährungsaufstieg mehr vorzusehen. Ein Vergleich mit den Badehelfern sei nicht vorzunehmen, weil diese unter einen anderen Tarifvertrag fielen.
120Die beklagte Stadt beantragt,
121das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.06.2015 - 5 Ca 15/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
122Der Kläger beantragt,
123die Berufung zurückzuweisen.
124Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und rügt erneut, dass die Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 nicht richtig sein könne, weil die weniger qualifizierten Badewärter besser vergütet würden als die höher qualifizierten Fachangestellten für Bäderbetriebe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht entschieden, dass der TV Schwimmmeister nicht mehr gültig sei, denn die neue Ausbildungsordnung sei wesentlich umfassender. Ein dauerhaftes Verbleiben der Fachangestellten für Bäderbetriebe in der Entgeltgruppe 3 sei extrem ungerecht und systemwidrig.
125Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
126E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
127I.
128Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
129II.
130Die Berufung der beklagten Stadt ist auch begründet. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht seit dem 01.04.2013 in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Der streitgegenständliche Feststellungsantrag bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe 5, so dass eine Überprüfung der Entgeltgruppe 4 entfällt. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher abzuändern.
1311.
132Der Feststellungsantrag ist - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - als allgemein anerkannter Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 23.02.2011, 4 AZR 214/09, Rn. 12, zitiert nach juris). Er bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Entgeltgruppe 5 und umfasst nicht als ein "Weniger" auch die Entgeltgruppe 4. Zwar wird dann, wenn bei einem Eingruppierungssystem Aufbaugruppen vorliegen, mit der Geltendmachung der höheren Gruppe zugleich die niedrigere Gruppe geltend gemacht, die durch das Gericht auch zuzusprechen ist, wenn zumindest deren Voraussetzungen vorliegen. Ein solches System von Aufbaugruppen liegt aufgrund der Zuordnung der Vergütungsgruppen und Lohngruppen in Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Verhältnis der Entgeltgruppen 4 und 5 allerdings nicht vor. Sie bauen nicht aufeinander auf, sondern werden aus unterschiedlichen Vergütungssystemen abgeleitet. Der Entgeltgruppe 4 sind lediglich Lohngruppen zugeordnet, die nicht als "Weniger" im Sinne eines Aufbaus zur Entgeltgruppe 5 aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b angesehen werden können.
133Auch eine Auslegung des Antrags ergibt nicht, dass der Kläger als ein Minus hilfsweise auch die Entgeltgruppe 4 begehrt. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut des Antrags, demzufolge der Kläger ausdrücklich ein Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 begehrt. Zwar ist allerdings nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgeblich, sondern das für den Gegner erkennbare Begehren des Klägers unter Berücksichtigung der Klagebegründung. Auch die Klagebegründung spricht vorliegend allerdings gegen die Annahme einer - hilfsweisen - Geltendmachung der Entgeltgruppe 4, denn der Kläger verlangt nach seinem Vorbringen "mindestens" die Entgeltgruppe 5 (vgl. Seite 9 der Klageschrift und Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.03.2015). Nach Erörterung dieser Auslegung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist seitens des Klägers kein weiterer Sachvortrag erfolgt.
1342.
135Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger ist nicht seit dem 01.04.2013 in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Maßgeblich sind entgegen der Ansicht des Klägers die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1a zum BAT (VKA), wie sie durch den TV Schwimmmeister geschaffen worden sind, i.V.m. § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führen könnte, liegt nicht vor. In Übereinstimmung mit der Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.10.2015, 12 Sa 631/15, und unter Übernahme der Entscheidungsgründe, der die erkennende Berufungskammer sich vollständig anschließt, ist dazu Folgendes auszuführen:
136Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA, weil er nach dem 01.10.2005 eingestellt worden ist. Die Vorschriften kommen jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung. Der Kläger ist gemäß der Anlage 1a zum BAT (VKA) aufgrund der dort vorhandenen besonderen Tätigkeitsmerkmale als Schwimmmeistergehilfe mit Abschlussprüfung einzuordnen und als solcher in die Vergütungsgruppe VIII eingeordnet, die gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 3 zugeordnet ist. Entgegen der Ansicht des Klägers finden diese besonderen Tätigkeitsmerkmale auch noch Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen.
137a)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004, 2 AZR 656/o2; BAG, Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 830/09, jeweils zitiert nach juris).
138b)Auszugehen ist zunächst von § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem 01.10.2005 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche Entgeltordnung gibt es für den Bereich der Kommunen bislang nicht. Dies führt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht dazu, dass diese Regelungen nunmehr nicht mehr zur Anwendung kämen, weil sie nur für eine Übergangszeit bestimmt seien. Eine zeitliche Begrenzung der Anwendung der genannten Vorschriften haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die Regelungen gelten vielmehr so lange, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt. Die Annahme eines Höchstzeitraums der Geltung des § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA findet im Tarifwerk keinen Anhalt. Die Bestimmung einer zeitlichen Grenze der Geltung der Tarifnormen durch die Gerichte ist mangels eines konkreten Anhaltspunkts im Tarifwerk für einen Zeitpunkt nicht möglich und auch nicht veranlasst. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass es so lange bei der Anwendung der genannten Vorschriften bleiben soll, bis die Entgeltordnung vereinbart ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Eingruppierungsvorschriften gelten sollten, würde man nunmehr ohne tarifliche Regelung ein Ende von § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA annehmen. Dass dies nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a BAT (VKA) sein sollten, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
139Es kommt gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA für die Eingruppierung gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA die Vergütungsordnung des BAT, d.h. - so der ausdrückliche Klammerzusatz in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA - die Anlage 1a zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nur teilweise, d.h. mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und ohne die vorangestellten Bemerkungen, zur Anwendung kommt. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in Anlage 1a BAT (VKA) legt ausdrücklich fest, dass besondere Tätigkeitsmerkmale Vorrang haben und dann auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Insoweit ist der TV Schwimmmeister kein eigenständiger Tarifvertrag, sondern hat die Anlage 1a BAT (VKA) geändert und bei den Vergütungsgruppen besondere, vorrangige Tätigkeitsmerkmale eingeführt.
140Richtig ist allerdings, dass die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale sich mit Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung befassen, nicht aber mit Fachangestellten für Bäderbetriebe. Gleichwohl ist der Kläger als Schwimmmeistergehilfe mit Abschlussprüfung i.S.d. Anlage 1a BAT (VKA) anzusehen. Die Ausbildung der Schwimmmeistergehilfen war in der VO 1971 geregelt. An diese und ihre Begrifflichkeit knüpfte die tarifliche Regelung an. Die VO 1997 ist die Nachfolgeregelung und ersetzt die Schwimmmeistergehilfen durch die Fachangestellten für Bäderbetriebe. Dies kommt in § 10 VO 1997 zum Ausdruck, dessen Satz 2 (vollständig abgedruckt in BGBl. I 1997, 740, 742) ausdrücklich regelt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der VO 1997 die VO 1971 außer Kraft tritt. § 9 VO 1997 enthält außerdem eine Übergangsregelung für bereits vor In-Kraft-Treten begründete Berufsausbildungsverhältnisse. Richtig ist, dass die Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren auf drei Jahre verlängert worden ist. Das Berufsbild hat sich aber nicht grundlegend verändert, sondern ist strukturell gleich geblieben. Dies zeigt ein Vergleich der §§ 3 der VO 1971 und 1997. Das Arbeits- und Tarifrecht (Nr. 3 VO 1997) lässt sich Nr. 4 a VO 1971 zuordnen. Die Nrn. 4 und 5 VO 1997 können als von Nr. 3 VO 1971 erfasst angesehen werden und sind insbesondere mit der rationelleren Energieverwendung nur dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Der Aufsichts- und Betreuungsdienst (Nr. 6 und 7 VO 1997) ist in Nr. 1 VO 1971 enthalten. Schwimmen (Nr. 8 VO 1997) entspricht Nr. 2 VO 1971. Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sind in Nrn. 9 und 10 VO 1997 und in Nr. 1 b VO 1971 angesprochen. Die Nrn. 11, 12 und 13 VO 1997 lassen sich zumindest teilweise der Nr. 3 a VO 1971 zuordnen. Verwaltungsarbeiten (Nr. 14 VO 1997) waren in einfacher Weise auch in Nr. 4 a VO 1971 angesprochen. Richtig ist, dass die Neigungsfächer in den Bereichen Technik oder Verwaltung, in denen vertiefte Kenntnisse erworben werden konnten (Nr. 5 VO 1971), entfallen sind. Hinzugekommen ist weiterhin die Öffentlichkeitsarbeit (Nr. 15 VO 1997). Ein Ausbildungsrahmenplan war auch in § 4 VO 1971 enthalten, der sich in seinen Inhalten nicht strukturell und grundlegend von dem allerdings ausdifferenzierten neuen Ausbildungsrahmen-plan unterscheidet. Insgesamt hat sich das Berufsbild nicht grundlegend geändert mit der Folge, dass nunmehr eine Einordnung als allgemeiner Verwaltungsangestellter i.S.d. der Anlage 1a BAT (VKA) zu erfolgen hätte und besondere Tätigkeitsmerkmal der Schwimmmeistergehilfen nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien haben auch keine Übergangsregelung aus Anlass der Aufhebung der VO 1971 getroffen. Dies hätte aber nahe gelegen, weil in Vergütungsgruppe IX Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung erfasst sind. Eine Abgrenzung danach, ob ein Angestellter ohne förmlichen Ausbildungsabschluss in der Tätigkeit eines Schwimmmeistergehilfen oder in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe tätig ist, ist in der Abgrenzung zumindest schwierig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Tarifvertragsparteien nunmehr für die Fachangestellten für die höhere Eingruppierung nicht mehr an die Funktion eines Schichtleiters anknüpfen wollten, dies aber bei den bisherigen Schwimmmeistergehilfen so belassen wollten. Insbesondere wäre zu regeln gewesen, ob Vergütungsgruppe VII nicht nur die Aufsicht über zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, sondern auch über zwei oder vielleicht auch nur einen Fachangestellten für Bäderbetriebe genügen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in den Schwimmbädern zwischen der Eingruppierung der Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und den Fachangestellten für Bäderbetriebe, die strukturell sehr vergleichbare Aufgaben haben, unterscheiden wollten, sind nicht ersichtlich. Da die VO 1997 lediglich die VO 1971 ersetzt, spricht mehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien keinen Regelungsbedarf sahen, weil es bei der entsprechenden Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen blieb. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die besonderen tariflichen Eingruppierungsmerkmale des Schwimmmeistergehilfen nach dem Gesagten nicht durch Zeitablauf aufgrund veränderter Umstände obsolet und unanwendbar geworden. Dagegen spricht bereits, dass die VO 1997 im Zeitpunkt des Abschlusses des TVÜ-VKA im Jahr 2005 lange bekannt war und die Tarifvertragsparteien die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1a BAT (VKA) nicht gestrichen haben, sondern diese vollumfänglich in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in Bezug genommen haben.
141c)Der Kläger ist bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Da er als Schwimmmeistergehilfe mit entsprechender Abschlussprüfung zu betrachten ist, ist er in Vergütungsgruppe VIII mit Aufstieg in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entspricht dies der Entgeltgruppe 3. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt (§ 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Die Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsmerkmals Nr. 1 in Vergütungsgruppe VII erfüllt der Kläger nicht. Zwar mag der Kläger zeitweise auch vier Badehelfern gegenüber weisungsbefugt sein. Ihm ist aber nach seinem eigenen Vortrag nicht als Schichtführer ständig und auf ausdrückliche Anordnung die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer übertragen worden.
1423.
143Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führen könnte, liegt nicht vor.
144a)Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Tarifnorm verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 281/10, juris Rn. 21 m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 59). Einen solchen Verstoß vermochte die Kammer in Bezug auf die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn man Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar anwenden wollte. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, weil die dogmatische Herleitung der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG für den Prüfungsmaßstab ohne Bedeutung ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 452/11, zitiert nach juris, 494 Rn. 18).
145b)Soweit der Kläger den Gleichheitsverstoß daraus ableitet, dass vor dem 01.10.2005 eingestellte Arbeitnehmer eine höhere Vergütung in Folge eines Bewährungsaufstiegs erreichen konnten, ihm dies aber verwehrt ist, begründet dies den Anspruch auf Entgeltgruppe 5 nicht. Die Tarifvertragsparteien durften auch unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG die Bewährungsaufstiege abschaffen und diese im Übrigen sogar nur dann in die Besitzstandregelung aufnehmen, wenn die Bewährungszeit zum Überleitungszeitunkt bereits begonnen hatte (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013, 4 AZR 770/11, zitiert nach juris, Rn. 27). Letzteres war beim Kläger nicht der Fall. Er ist erst nach dem 01.10.2005 eingestellt worden. Soweit er seine Ausbildung im Vertrauen auf eine Fortgeltung des BAT begonnen haben mag, ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die beklagte Stadt andere Arbeitnehmer, die nach dem 01.10.2005 als Fachangestellte für Bäderbetriebe eingestellt werden, gemäß der Entgeltgruppe 5 vergütet. Soweit dies bei anderen Städten anders sein mag, begründet dies im Verhältnis zur beklagten Stadt keinen Gleichheitsverstoß. Nichts anderes gilt für die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe beim Bund oder aber bei den Ländern.
146c)Die Kammer hat allerdings - auch insoweit in Übereinstimmung mit der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands mehr als erhebliche Bedenken im Hinblick darauf, dass der Kläger derzeit dauerhaft schlechter vergütet wird als Badehelfer. Es spricht viel dafür, dass insoweit ein Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Dieser führt indes nicht zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sondern allenfalls in die Entgeltgruppe 4, die nicht Streitgegenstand ist.
147aa)Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem sozialstaatliche Erwägungen. Dagegen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Wenn Tarifvertragsparteien deshalb z.B. körperliche und beaufsichtigende Tätigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten, liegt dies innerhalb ihrer Regelungsmacht. Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08, ZTR 2010, 190 Rn. 19).
148Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen. Mit dem TVöD wurden nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst, sondern auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Bei diesem Einstieg in die neue Entgeltordnung mussten die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 a.a.O. Rn. 20 f.).
149Allerdings ist es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 a.a.O. Rn. 24). Ggf. ist es auch erforderlich, einem Arbeitnehmer, dem andere Arbeitnehmer weisungsgebunden unterstellt sind, eine höhere Vergütung zu zahlen (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 17.12.2009 a.a.O. Rn. 28).
150bb)Es liegt hier zunächst so, dass die nach dem 01.10.2005 eingestellten Badehelfer dauerhaft besser bezahlt werden als die Fachangestellten für Bäderbetriebe mit der Entgeltgruppe 3. Dies liegt daran, dass sie nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden, weil sie gemäß Nr. 1 Abschnitt a) Nr. 6 als Badewärter, d.h. angelernte Arbeiter gemäß dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW der Lohngruppe 3 mit Aufstieg in die Lohngruppe 4 eingruppiert sind. Die Kammer lässt offen, ob die Badewärter oder Badehelfer eine geringwertigere Tätigkeit als die Fachangestellten für Bäderbetriebe ausüben. Letztlich kommt es darauf nicht an. Ist die Tätigkeit identisch, spricht viel dafür, dass dies zu einer Vergütung des Klägers gemäß der Entgeltgruppe 4 führt. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, ihn in diesem Fall dauerhaft schlechter zu vergüten. Ist seine Tätigkeit höherwertig, führt auch dies allenfalls zur Einordnung in die Entgeltgruppe 4, denn ob und in welchem Umfang eine höherwertige Tätigkeit besser zu vergüten wäre, obliegt der Festlegung durch die Tarifvertragsparteien. Die Gerichte könnte insoweit nur Gleichheit auf dem Niveau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe gewähren, nicht aber die Bewertung der höherwertigen Tätigkeit in Geld vornehmen. Wenn der Kläger eine dreijährige Ausbildung macht und entsprechend dieser Qualifikation nachfolgend eingesetzt wird, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass er dann geringer vergütet wird. Auch dies führt aber nur zur Entgeltgruppe 4.
151Da die Berufung der beklagten Stadt mithin begründet ist, war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
152III.
153Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO).
154IV.
155Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
156RECHTSMITTELBELEHRUNG
157Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
158R E V I S I O N
159eingelegt werden.
160Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
161Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
162Bundesarbeitsgericht
163Hugo-Preuß-Platz 1
16499084 Erfurt
165Fax: 0361-2636 2000
166eingelegt werden.
167Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
168Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1691.Rechtsanwälte,
1702.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1713.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
172In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
173Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
174Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
175* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
176PaßlickKochDahmen
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.