Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 04. Okt. 2012 - 4 V 30/11

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2012:1004.4V30.11.0A
bei uns veröffentlicht am04.10.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze für die Jahre 2002 bis 2006 strittig.

2

Die Antragstellerin betreibt als Franchisenehmerin einer Fast-Food-Kette mehrere Schnellrestaurants. Sie verkauft ihre Produkte – Speisen und Getränke – sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgt auch in Form von so genannten Sparmenüs. Bei diesen Menüs handelt es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen, wie Sandwich und Pommes-frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalten. Für diese Menüs bezahlt der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile liegt. Eine beim Erwerb für den Kunden – etwa am Menübord – erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgt dabei nicht. Erst aus dem Kassenzettel wird für den Kunden ersichtlich, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Steuersatz und einer mit dem Regelsteuersatz besteuert wird.

3

Die Antragstellerin berücksichtigte den bei den Sparmenüs gewährten Gesamtrabatt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Menüpreis und der Summe der Einzelpreise in erster Linie bei dem – mit dem Regelsteuersatz besteuerten – Getränk. Dies führte beispielsweise im Jahr 2002 dazu, dass bei einem mittleren Menü das Getränk, dessen Einzelverkaufspreis rund 27 % der Summe aller Einzelverkaufspreise betrug, im Rahmen des Menüs nur noch rund 12,6 % des Menüpreises ausmachte. Zu den Einzelheiten der von der Antragstellerin vorgenommenen Preisaufteilung wird auf die Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts vom 27. Oktober 2010 verwiesen.

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Für die Vorgehensweise einer vornehmlichen Rabattgewährung auf das Getränk berief sich die Antragstellerin auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 12. Mai 2003 an das Bundesministerium der Finanzen sowie auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Oktober 2004 an ..., in dem es u.a. heißt:

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„Die Abteilungsleiter haben beschlossen, dass bei der Lieferung von Menüs, die Getränke einschließen, im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgeführt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) erfolgen. Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheint eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbräuchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgewährung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmenü zusammensetzt, können damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, für jedes Produkt des Sparmenüs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt für das einzelne Produkt des Sparmenüs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, würde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO stellen.“

6

Den von der Antragstellerin im Jahr 2004 und später eingereichten Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen, denen die vorstehend beschriebene Entgeltaufteilung bei den Sparmenüs zu Grunde lag, stimmte der Antragsgegner jeweils zu bzw. verarbeitete diese ohne Abweichungen.

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Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 25. Januar 2008 führte das Finanzamt für die Streitjahre 2002 bis 2006 eine Außenprüfung durch. Dabei ging der Prüfer im Hinblick auf die von der Antragstellerin veräußerten Menüs davon aus, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kaufpreisaufteilung missbräuchlich sei. Da keine weitergehenden außersteuerlichen Umstände für diese Entgeltaufteilung vorgetragen worden seien, seien die Entgelte nach Einzelproduktpreisen ins Verhältnis zu setzen. Auf Basis dieser Annahme teilte der Prüfer den Menüpreis in dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten auf und ermittelte so die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz (Getränk) einerseits und mit dem ermäßigten Steuersatz (Speisen) andererseits. Aus der sich hieraus im Verhältnis zur Berechnung der Antragstellerin ergebenden (positiven) Differenz der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz sowie der (negativen) Differenz für die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz ermittelte der Prüfer die sich für die jeweiligen Menüs ergebende USt-Differenz und multiplizierte diese mit den in den Streitjahren jeweils veräußerten Menüs . Dies führte zu einem Mehrergebnis in Höhe von

8

... EUR

für das Jahr 2002

... EUR

für das Jahr 2003

... EUR

für das Jahr 2004

... EUR

für das Jahr 2005

... EUR

für das Jahr 2006

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Der Antragsgegner folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 8. November 2010 entsprechend geänderte USt-Bescheide für die Jahre 2002 bis 2006.

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Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. November 2010 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung trug sie vor, dass das Bestimmungsrecht für die Aufteilung des Kaufpreises in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung beim Unternehmer liege und seine Grenzen allein in § 42 AO finde. Dies gehe nicht nur aus dem Schreiben des BMF vom 4. Oktober 2004 hervor, sondern auch aus einer Vielzahl entsprechender OFD-Verfügungen wie z.B. die der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15. Dezember 2004, der Oberfinanzdirektion München vom 29. April 2005 oder der Oberfinanzdirektion Hannover vom 11. Januar 2005. Diesen Maßgaben trage das Verhalten des Antragsgegners nicht Rechnung. Im Übrigen sei umsatzsteuerrechtlich die vereinbarungsgemäße Zahlung des Entgelts je Leistung bindend, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die objektive Angemessenheit oder Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- V R 37/84), so dass auch insofern eine Korrektur allenfalls nach § 42 AO vorgenommen werden dürfe.

11

Die der Antragstellerin durch § 42 AO gesetzte Grenze sei aber nicht überschritten, da der im Rahmen des § 42 AO zu fordernde wirtschaftliche Grund für den gewählten Aufteilungsmaßstab vorliege. Denn es entspreche allgemeinen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen der Preisbildung, dass Rabatte in erster Linie auf solche Waren angeboten würden, bei denen eine vergleichsweise hohe Gewinnspanne bestehe. Aus rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus sei es daher plausibel, wenn auch bei Produktzusammenstellungen (hier: Sparmenüs) Preisermäßigungen vornehmlich auf die Produkte gewährt würden, bei denen ursprünglich der höchste Kalkulationsaufschlag zu verzeichnen gewesen sei. Die Aussage, dass in der Gastronomie am Getränk verdient werde, treffe bei ihr, der Antragstellerin, in einem besonderen Ausmaß zu. Zum Beleg hierfür beziehe sie sich auf ein „vereinfachendes Beispiel zur trendmäßigen Verdeutlichung der Erträge und Selbstkosten von Speisen und Getränken bei ...“, aus dem hervorgehe, dass die gesamten Selbstkosten bei einer Speise zum Verkaufspreis von 3,00 EUR rund 79 % und bei einem Getränk zum Preis von 1,00 EUR lediglich rund 23 % ausmachten. Die in Praxi vorgenommene Preisaufteilung berücksichtige für alle verkauften Menüs, dass die Einstandskosten der Getränke nicht unterschritten werden dürften. Bei dem Getränk verbleibe sogar ein Aufschlag in Höhe von mindestens 15 % auf die Einstandskosten.

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Die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers bei der Kaufpreisaufteilung sei zudem auch in ähnlich gelagerten Fällen anerkannt. Dies sei etwa im Rahmen der Aufzeichnungspflichten gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 64 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) der Fall, wo dem Unternehmer auf Antrag Erleichterungen bei der in den Aufzeichnungen vorzunehmenden Trennung der Bemessungsgrundlagen eingeräumt würden. Die Einzelheiten hierzu würden sich aus dem vom BMF herausgegebenen „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen“ ergeben. Doch selbst wenn dem Unternehmer kein weitgehend freies Zuordnungsrecht zustünde und es ein proportionales Aufteilungsgebot geben sollte, sei nicht einsichtig, warum die Aufteilung ausschließlich anhand der Einzelveräußerungspreise erfolgen sollte. Der Vorgehensweise des Finanzamts stehe insoweit auch entgegen, dass eine verhältnismäßige Kürzung der auf die Menükomponenten entfallenen Entgelte dazu führe, dass die Burger sogar unter den Selbstkosten verkauft werden müssten. Stattdessen wäre es möglich, beispielsweise eine Aufteilung anhand der Einstandspreise, Selbstkosten, der Kalkulationsaufschläge oder der Gewinnaufschläge vorzunehmen. Für jedes dieser Kriterien würden sich Gründe finden lassen.

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Und schließlich sei zu beachten, dass die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Verkäufers bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auch der zivilrechtlichen Situation – namentlich dem Willen der Vertragsparteien – entspreche. Denn den Käufern der Menüs sei es regelmäßig gleichgültig, wie sich der Gesamtpreis zusammensetze. Sie könnten nicht einen Bestandteil des Menüs einzeln erwerben oder auf einen Bestandteil verzichten, ohne den Preisnachlass zu verlieren. Vor diesem Hintergrund sei von einem einseitigen Bestimmungsrecht des Verkäufers hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtpreises analog zu § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszugehen. Der vom Unternehmer durch Aufteilung des Gesamtpreises einseitig festgelegte Einzelpreis stelle also den zivilrechtlich vereinbarten Preis und damit die Bemessungsgrundlage für das Getränk im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG dar.

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Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 lehnte das Finanzamt den Antrag auf AdV der USt-Bescheide 2002 bis 2006 vom 8. November 2010 ab. Mit der Frage der Aufteilung des Gesamtentgelts habe sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (C-308/96) auseinandergesetzt und darin zwei Möglichkeiten zur Aufteilung erörtert, namentlich die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktwert. Der EuGH habe in dieser Entscheidung die Methode nach dem Marktpreis präferiert und in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 (C-349/96) bekräftigt, dass bei einer vergleichbaren Aufteilung die einfachstmögliche Methode heranzuziehen sei. Zudem sei auf das Urteil des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (2008/15/0075E) vom 16. Dezember 2009 zu verweisen, in welchem es ebenfalls um eine entsprechende Aufteilung pauschaler Menüpreise auf unterschiedliche Umsatzsteuersätze einer Lizenznehmerin einer Fast-Food-Kette gegangen sei.

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Der Hinweis, dass die zu Grunde gelegte Kalkulation bei der Vorgehensweise des Finanzamts zu negativen Rohgewinnen bei den Speisen führen könnte, sei zurückzuweisen, da eine mehrfach angeforderte betriebswirtschaftliche Kalkulation nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen sei die Argumentation aus dem „vereinfachenden Beispiel zur trendmäßigen Verdeutlichung der Erträge und Selbstkosten von Speisen und Getränken“ auch nicht schlüssig, da die Außer-Haus-Sparmenüs auch im Verzehr an Ort und Stelle zu den gleichen Endpreisen angeboten würden. Bei dem Verzehr an Ort und Stelle sei jedoch sogar für das gesamte Leistungspaket der volle Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen; damit würde sich auch dort eine Unterdeckung in diesem Bereich ergeben.

16

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 11. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen AdV-Antrag. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Schreiben des BMF vom 4. Oktober 2004, die Verfügungen der Oberfinanzdirektion München bzw. Oberfinanzdirektion Frankfurt, das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 12. Mai 2003 sowie auf das Vorbringen ihres Vertreters im Verwaltungsverfahren und hält ergänzend noch einmal fest, dass die vom BMF anerkannte Preispolitik bei der Menüpreisbildung im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen von ihr wie auch sonst von der Franchisegeberin praktiziert werde und keinen Raum für eine „lineare Kürzung“ lasse. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung liege nicht vor; insofern erübrige sich auch der Hinweis auf eine „einfachere Methode“, welcher der EuGH bei komplexeren Aufschlüsselungsvorgängen den Vorzug gebe. Im Hinblick auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei zudem auf die alte Fassung des § 42 AO zurückzugreifen, wonach eine missbräuchliche Gestaltung ausscheide.

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Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der USt-Bescheide 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006, jeweils vom 8. November 2010, auszusetzen

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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

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Bei der Lieferung von Menüs liege keine einheitliche Leistung vor, sondern es würden jeweils mehrere Lieferungen ausgeführt. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November 1987, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 210) folge, dass bei einer Mehrheit von Leistungen die Festlegung der jeweiligen Entgelte durch die Beteiligten als Vertragspartner grundsätzlich bindend sei. Da eine solche Gestaltung hier nicht vorliege, sei die Aufteilung von der Antragstellerin vorzunehmen und vom Finanzamt auf ihre Sachgerechtigkeit zu überprüfen (so z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1998, BStBl II 1998, 492). Durch die nahezu ausschließliche Rabattgewährung bei den Getränken erreiche die Antragstellerin wegen der vorgeschriebenen Regelbesteuerung dieser Umsätze gegenüber einer Rabattgewährung auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisen, bezogen auf die Bemessungsgrundlage, einen Steuervorteil von 9 %. Überzeugende außersteuerliche Gründe für die von der Antragstellerin gewählte Entgeltaufteilung seien nicht vorgetragen. Der Hinweis, dass die höhere Gewinnspanne bei Getränken die überwiegende Rabattierung rechtfertige, sei nicht stichhaltig. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Antragstellerin es für gerechtfertigt halte, den im Einzelveräußerungspreis des Getränkes enthaltenen Gewinnaufschlag von rund 1.400 % im Falle der Einzelveräußerung innerhalb eines Menüs auf nur noch rund 200 % – und damit deutlich unter den auf den Speisen liegenden Aufschlagssatz (z.B. 487 % im Menü ... und 572 % im Menü ...) – zu reduzieren (alle Angaben bezogen auf das Jahr 2008). Zudem sei nach der Rechtsprechung des EuGH, des BFH sowie einiger Finanzgerichte die einfachste Methode für die Aufteilung heranzuziehen. Dies sei hier die lineare Kürzung unter Heranziehung des Marktwertes der Einzelleistungen.

Entscheidungsgründe

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II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Das Gericht der Hauptsache soll auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Im Streitfall liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen USt-Bescheide vor (1.)); auch sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht erfüllt (2.)).

1.)

22

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1982, IX B 69/92, BFHE 100, 106, BStBl II 1993, 263). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989, VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06. September 1989, II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, da der Antragsgegner die ursprünglichen Steuerfestsetzungen noch ändern konnte (a.)), die Antragstellerin durch den Verkauf der Menüs jeweils eine Mehrheit einzelner umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen erbrachte (b.)) und die vom Finanzamt vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für diese einzelnen Leistungen –namentlich die vorgenommene Kaufpreisaufteilung– sowie deren konkrete Besteuerung bei summarischer Prüfung rechtmäßig war (c.)).

a.)

24

Der Antragsgegner konnte die ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2002-2006 am 8. November 2010 noch ändern. Denn die für die Streitjahre eingereichten und ohne Abweichungen verarbeiteten USt-Erklärungen standen für die Jahre 2004 und 2006 gemäß § 168 Satz 1 AO einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Festsetzung gleich und konnten daher gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden. Für die Jahre 2002, 2003 und 2005 folgt dies, nachdem das Finanzamt den Steueranmeldungen jeweils zugestimmt hatte, aus § 168 Satz 2 AO in Verbindung mit § 164 Abs. 2 Satz 1 AO.

b.)

25

Die Antragstellerin hat durch den Verkauf der von ihr angebotenen Speisen und Getränke Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) im Rahmen ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 1 UStG) ausgeführt, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und nicht steuerfrei waren. Dabei stellt der Verkauf der streitgegenständlichen Sparmenüs keine einheitliche Leistung sondern eine Mehrheit von Leistungen, die jeweils eigenständig zu beurteilen sind, dar.

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Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, V R 25/07, BStBl II 2010, 239 m.w.N.; vgl. auch Leonard, in: Bunjes, Kommentar zum UStG, 10. Auflage, § 3, Rn. 19 m.w.N.), der der Senat folgt, gilt für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, dass in der Regel jeder Umsatz als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten ist. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Eine einheitliche Leistung liegt demnach vor, wenn entweder mehre (Hauptleistungs-) Elemente so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ihre Eigenständigkeit verlieren und etwas selbständiges „Drittes“ bilden, oder wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, und ein oder mehrere Teile Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Abzustellen ist bei der Beurteilung jeweils auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers.

27

Nach diesen Grundsätzen stellen die Menüs – wovon auch die Beteiligten ausgehen – bei summarischer Prüfung keine einheitlichen, sondern jeweils mehrere eigenständige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar. Die Zusammenstellung der Speisen und des Getränks führt zu keiner derartigen Verbundenheit der Einzelbestandteile, dass etwas Neues und Untrennbares entstünde, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die einzelnen Komponenten können in den Restaurants grundsätzlich auch einzeln erworben und vom Kunden in beliebigen (anderen) Variationen zusammengestellt werden. Die mit dem Pauschalpreis versehene Menüzusammenstellung stellt lediglich eine von vielen  Variationsmöglichkeiten dar, deren besondere Verbundenheit letztlich vor allem über die Pauschalpreisbildung begründet wird. Selbst wenn die einzelnen Komponenten dahingehend aufeinander abgestimmt sind, dass sie einer wohl häufig gewählten Speisezusammenstellung – bestehend auf Fleischgericht, Beilage und Getränk – entsprechen dürften, so führt dieses Maß an Abstimmung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht zur Annahme einer derartigen Verbundenheit, die den Verlust der Eigenständigkeit der Einzelkomponenten zu begründen vermag oder gar zur Folge hätte, dass einer der Bestandteile seinen eigenen Zweck verliert, und lediglich (als Nebenleistung) das Mittel darstellt, die anderen Menübestandteile (die Hauptleistung) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

c.)

28

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das Entgelt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Nach dieser, auf Art. 11 Teil A Abs. 1 a) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) beruhenden Regelung bestimmen sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis (BFH, Urteil vom 6. Mai 2010, V R 15/09, BStBl II 2011, 142). Danach beläuft sich das Entgelt für die Menükomponenten in Summe auf die vom Kunden vertraglich geschuldete pauschale Gegenleistung abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Da für das auf die Getränke entfallende Nettoentgelt bei den Außer-Haus-Verkäufen der Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG), für das auf die zubereiteten Speisen entfallende Nettoentgelt hingegen der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) Anwendung findet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 55/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 673; Heitner in: Bunjes, Kommentar zum UStG, 10. Aufl., § 12, Rn. 42 ff.), muss das als einheitlicher Menüpreis gezahlte Entgelt auf die einzelnen Bestandteile aufgeteilt werden (vgl. Nieskens in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, § 3 Rn. 470 m.w.N.).

29

Diese Aufteilung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung dergestalt vorzunehmen, dass das Gesamtentgelt für das Menü im Verhältnis der bekannten Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile aufgeteilt wird.

aa.)

30

Dabei kann die zwischen der Antragstellerin und ihren Menükunden geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht für die Ermittlung eines konkreten Aufteilungsmaßstabs herangezogen werden. Denn für den Streitzeitraum ist nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Vertragspartner beim Menükauf eine Vereinbarung über diese Aufteilung trafen bzw. der Antragstellerin ein eigenes Bestimmungsrecht für die Aufteilung eingeräumt wurde.

31

Bei der insoweit gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Ermittlung des Vertragsinhaltes sind die jeweiligen Willenserklärungen der Parteien grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Ellenberger in: Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl. § 133, Rn. 9 m.w.N.). Danach stellte sich die Übereinkunft zwischen der Antragstellerin und ihren jeweiligen Kunden beim Kauf eines Menüs lediglich so dar, dass sich die Vertragsparteien über den Erwerb der am Menübord beschriebenen Zusammenstellung der einzelnen Komponenten (Menü) zu dem ebenfalls am Menübord dargestellten Pauschalpreis (Menüpreis) einigten. Weiterhin ist die Einigung mangels gegenteiliger Hinweise dahingehend zu verstehen, dass der auf dem Menübord befindliche Pauschalpreis das Bruttoentgelt, welches eine etwaige gesetzliche USt einschloss, darstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. Februar 2002, I ZR 318/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2002, 2312). Mit der „gesetzlichen USt“ war damit die Steuer gemeint, die sich bei korrekter Anwendung des UStG ergab; Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien auch eine – gegebenenfalls dem Vorgehen der Antragstellerin entsprechende – Vereinbarung über die konkrete Aufteilung des Entgelts und damit über die Höhe der Bemessungsgrundlagen für die „gesetzliche USt“ vereinbart hätten, finden sich dagegen nicht. Denn es ist nicht ersichtlich – und konnte damit aus Sicht eines objektiven Empfängers auch nicht Gegenstand der Willenserklärungen werden – dass die Frage der Kaufpreisaufteilung von den Parteien überhaupt in irgendeiner Weise zum Gegenstand ihrer Übereinkunft gemacht wurde. Der Kunde erhielt bei Vertragsschluss nicht einmal einen Hinweis darauf, in welcher Form die Antragstellerin die Aufteilung des Preises vorzunehmen beabsichtigte, sodass die Bestellung eines Menüs auch nicht als eine dieser Aufteilung entsprechende Willenserklärung verstanden werden konnte. Auch aus der von der Antragstellerin erteilten Abrechnung kann ein ihr Begehren stützender Konsens der Vertragsparteien nicht geschlossen werden. Zwar entsteht für den Abnehmer nach Erhalt dieses Belegs die Möglichkeit, die Aufteilung des Gesamtpreises auf die unterschiedlich zu besteuernden Nettoentgelte zu ermitteln. Aus der bloßen Entgegennahme dieser Abrechnung, die erst nach Vertragsschluss und Austausch der Hauptleistungen erteilt wird, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kunden deren Inhalt und Bedeutung ermittelt und verstanden haben und konkludent ihre Annahme eines Angebots zu einer entsprechenden (nachträglichen) Vereinbarung über die Kaufpreisaufteilung erklären wollten.

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Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vertragsparteien der Antragstellerin ein einseitiges Bestimmungsrecht zur Aufteilung des Gesamtpreises analog zu § 316 BGB einräumen wollten. Die Begründung der Antragstellerin, dass es den Käufern regelmäßig gleichgültig sei, wie sich der Preis zusammensetze, greift insoweit nicht durch. § 316 BGB stellt eine Auslegungsvorschrift für den Fall dar, dass die Parteien den Umfang der Gegenleistung und damit die Höhe einer der vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht bestimmt haben. Die Vorschrift dient der Konkretisierung und Vervollständigung einer zivilrechtlichen Vereinbarung, deren notwendiger Inhalt ohne die einseitige Bestimmung nicht ermittelbar wäre. Eine solche Situation lag aber bei den Menükäufen gerade nicht vor, da der Vertrag durch die klare Bestimmung der Hauptleistungspflichten vollständig, nicht lückenhaft und ohne Weiteres durchführbar war. Soweit die Antragstellerin den Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien aufgrund der Interessenlage dennoch ein entsprechendes Bestimmungsrecht entnimmt, ist dem entgegen zu halten, dass gerade in den von der Antragstellerin benannten Fällen nicht ersichtlich ist, dass sich der Käufer über die Aufteilung des Kaufpreises mangels Relevanz überhaupt Gedanken macht und damit erkennbar auch keine Willenserklärung dazu abgeben wollte. Allein das Fehlen objektiv begründeter Einwände gegen die von der Antragstellerin vorgenommene Aufteilung lässt nicht den positiven Schluss zu, der Käufer hätte ihr vertraglich ein Bestimmungsrecht eingeräumt.

bb.)

33

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96, ISTR 1998, 665; vom 25. Februar 1999, C-349/96, IStR 1999, 205) und des BFH (Urteil vom 7. Oktober 2010, 5 R 12/10, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 2 V 115/09 - juris), welcher der Senat folgt, ist die Aufteilung eines Pauschalentgeltes für ein Bündel von Leistungen, welche umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden, unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen und gegebenenfalls zu schätzen. Insoweit hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (a.a.O.) zwei verschiedene Möglichkeiten auch im Hinblick auf ihre Sachgerechtigkeit im Einzelfall erörtert – von denen die eine auf die tatsächlichen Kosten und die andere auf den Marktwert abstellt – und in dem von ihm zu entscheidenden Fall im Ergebnis die Marktwertmethode bevorzugt.

34

Auf Basis dieser Erwägungen steht der Antragstellerin kein freies – lediglich durch § 42 AO begrenztes – Aufteilungsrecht zu, sondern stellt die Aufteilung anhand der Marktpreise bei summarischer Prüfung die zutreffende Methode dar und ist vom Antragsgegner durch die Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der bekannten Einzelveräußerungspreise korrekt angewendet worden.

35

Der Senat hält es für sachgerecht, aus Gründen der Einfachheit und Transparenz bzgl. der Marktpreise grundsätzlich auf die jeweiligen Einzelveräußerungspreise der Menükomponenten abzustellen. Auf dieser Grundlage ist es unter geringem Ermittlungs- und Berechnungsaufwand auf einfache Weise möglich, das pauschale Entgelt für das Menü in dem Verhältnis, in welchem die Einzelveräußerungspreise der Komponenten zueinander stehen, sachgerecht aufzuteilen. Es bedarf für diese Form der Ermittlung allein der Heranziehung der im jeweiligen Streitjahr angesetzten Verkaufspreise und des Menüpreises, sodass die Berechnung bei einem aus drei Komponenten bestehenden Menü bei gleichbleibenden Verkaufspreisen mit wenigen, leicht ermittelbaren Zahlen erfolgen kann. Dabei entspricht es auch dem Erfordernis der Einfachheit, den Menüpreis im Verhältnis der bekannten Einzelverkaufspreise aufzuteilen und nicht etwa eine oder zwei Komponente(n) mit ihrem Einzelverkaufspreis anzusetzen und den Wert der anderen Komponenten aus der Differenz zwischen diesem Einzelverkaufspreis und dem Pauschalpreis zu ermitteln. Denn bei letzterer Vorgehensweise müsste zudem ein plausibler und sachgerechter Maßstab für die Entscheidung der Frage gefunden werden, welche Komponente(n) als Ausgangsgröße(n) heranzuziehen wäre(n) und – wenn nur eine Komponente mit ihrem Einzelverkaufpreis herangezogen würde – wie sich der Restbetrag auf die verbleibenden Menübestandteile verteilt. Diese Problematik stellt sich bei einer Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise nicht.

36

Die Wahl einer Methode auf Basis der tatsächlichen Kosten dagegen wäre mit einem nicht nur einmaligen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand verbunden, sondern würde aufgrund der Möglichkeit schwankender Einkaufspreise unterjährig gegebenenfalls mehrfach anzupassen sein. Dafür, dass die Ermittlung der jeweiligen tatsächlichen Kosten nicht ohne weiteres möglich ist, spricht bei summarischer Prüfung auch, dass die Antragstellerin zwar ein „vereinfachtes Beispiel zur trendmäßigen Verdeutlichung der Erträge und Selbstkosten (…)“, jedoch für den Streitzeitraum bislang keine konkreten Kalkulationen zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die Menübestandteile dargelegt und auch nicht substantiiert vorgetragen hat, dass eine auf dieser Basis erfolgte Ermittlung auf gleichsam einfache Weise zu sachgerechten Ergebnissen führen kann. Hinzu kommt, dass, worauf auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (a.a.O.) hinwies, die Methode der tatsächlichen Kosten die Schwierigkeit aufwerfen würde, dass sie die Frage nicht abschließend zu klären vermag, welche konkreten Margen – und folglich welches konkrete Entgelt – auf die einzelnen Leistungsbestandteile vor dem Hintergrund der Einbindung in ein Pauschalpaket entfalle. Es müsste also neben dem Ausgangswert des Einstandspreises zusätzlich die Streitfrage der jeweiligen Marge pro Menübestandteil geklärt werden, um zu einem konkreten Preis für die Einzelleistungen zu gelangen. Dass sich hierfür auch im Streitfall keine einfache Lösung aufdrängt, folgert der Senat auch daraus, dass auch die Antragstellerin insoweit keine transparente, nachvollziehbare einheitliche Methode anwendet, sondern die auf die Menübestandteile entfallenen Preise, Margen bzw. Aufschlagssätze je nach Art des Menüs und über die Streitjahre hinweg nach einem sich dem Senat nicht erschließenden System schwanken.

37

Die nach dem Verhältnis der Marktwerte vorgenommene Aufteilung des Menüpreises führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Es ist schlüssig, bei der Berechnung des auf die Einzelbestandteile entfallenen Entgelts auf das Werteverhältnis zwischen den Menübestandteilen abzustellen, und dabei das Verhältnis heranzuziehen, in welchem die (Markt-)Werte – im Streitfall also die Entgelte – der einzelnen Produkte außerhalb eines Menüs zueinander stehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses Werteverhältnis der Produkte untereinander durch die Bildung eines Pauschalpreises verändert wird, dass also ein Bestandteil allein deshalb seinen Wert überproportional verliert, weil er mit anderen Bestandteilen zu einem Gesamtpreis erworben wird. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin, dass lediglich beim Getränk hinreichend Spielraum für eine Rabattgewährung sei, und dass eine verhältnismäßige Rabattgewährung zu einem negativen Rohgewinnaufschlagsatz bei den Hamburgern führen könnte, greifen nicht durch. Denn der Rabatt wird ausschließlich auf das Gesamtpaket in seiner jeweiligen – unveränderbaren – Zusammenstellung gewährt. Ob das Anbieten eines solchen Leistungspakets zum jeweiligen Pauschalpreis unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll ist oder nicht, hängt davon ab, in welchem Verhältnis die gesamten Kosten aller Menübestandteile zum pauschalen Verkaufspreis stehen. Es ist insoweit nicht substantiiert dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine rein interne Zuordnung der Verkaufspreise vornehmlich auf die Speisen – abgesehen von der Veränderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen – wirtschaftliche Vorteile für die Antragstellerin hätte. Durch die interne „Verschiebung“ der Bemessungsgrundlagen wird weder der Gesamtaufwand für die Menükomponenten noch die Summe des eingenommenen Geldes verändert. Es ist nicht erkennbar, wieso es sich – bei insgesamt gleichbleibenden Kosten und Einnahmen – als wirtschaftlich ungünstig erweisen sollte, wenn bei der internen Zuordnung der auf einzelne (untrennbare) Menükomponenten entfallene Rohgewinnaufschlag negativ würde. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Antragstellerin die Menüs auch innerhalb des Hauses abzugeben vermag, obwohl sich dort – aufgrund der Regelbesteuerung der Speisen – der wirtschaftliche Vorteil ungeachtet einer internen Preisaufteilung als nachteilig gegenüber dem Außer-Haus-Menü darstellt.

38

Der Anwendung der Marktwertmethode, bei welcher der Pauschalpreis im Verhältnis der Einzelveräußerungspreise aufgeteilt wird, steht auch nicht entgegen, dass diese Methode nicht exakt derjenigen entspricht, welche der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (a.a.O.) angewendet hat. In dieser Entscheidung hat der EuGH bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs die vom Kläger erbrachten Eigenleistungen mit dem Marktwert – also dem üblicherweise (außerhalb eines Paketpreises) in Rechnung gestellten Wert – angesetzt, um von diesem Ausgangspunkt die Marge für die Fremdleistungen zu ermitteln. Der Senat vermag den Ausführungen des EuGH dabei nicht zu entnehmen, dass die Anwendung einer sich an den Marktwerten orientierenden Aufteilungsmethode ausschließlich dann zulässig ist, wenn einer der Bestandteile des Leistungspakets – sozusagen als Ausgangsgröße – zugrunde gelegt wird und sich der Preis für die übrigen Leistungen sodann über die Differenz zwischen dem Marktwert der Ausgangsgröße und dem Gesamtentgelt ermitteln lässt. So stellt der EuGH auch fest (a.a.O., Tz. 44), dass es „nicht immer“ sachgerecht sei, auf den Marktwert abzustellen, „soweit“ der Preis für die Ausgangsgröße mit dem Wert angesetzt werde, der auch angesetzt wird, wenn die entsprechende Leistung außerhalb eines Leistungspakets angeboten wird. Dies schließt nach der Ansicht des Senats nicht aus, dass es zulässig sein kann – und im Streitfall ist–, die leicht ermittelbaren Marktwerte aller Einzelkomponenten des Leistungspakets heranzuziehen, um anhand deren Verhältnisses das auf jeden Bestandteil entfallene Entgelt zu berechnen. Es ist nicht erkennbar, dass der EuGH die von ihm vorgenommene Art und Weise der Aufteilung als einzige Anwendungsmöglichkeit der Marktwertmethode ansieht und eine andere Vorgehensweise auf Basis der Marktwerte ausschießen wollte, selbst wenn diese – wie im Streitfall – die einfachste Form der Ermittlung darstellt und keinen Sachgerechtigkeitsbedenken begegnet. In diesem Sinne versteht der Senat auch nicht die Ausführungen des BFH (Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.), welcher unter Bezugnahme auf den EuGH für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs die Wahl der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode, gegebenenfalls einer Schätzung, fordert, ohne dabei (Marktwert-)Methoden auszuschließen, die nicht exakt der vom EuGH angewandten Art und Weise entsprechen. Sollte dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. August 2003 (5 K 6965/99 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1743) und Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 (14 K 1092/04 - juris), die Ansicht zu entnehmen sein, dass ausschließlich die zwei vom EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 erörterten Methoden in ihrer dort konkret dargestellten Anwendungsform zur Aufteilung herangezogen werden dürfen und damit auch in einem Fall, in welchem die Markpreise aller Einzelkomponenten vorliegen, eine anteilige Kürzung ausscheiden müsste, so folgte der Senat dieser Ansicht aus den genannten Gründen nicht.

39

Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf Vertrauensschutzerwägungen aus dem an die Franchisegeberin der Antragstellerin gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Oktober 2004 sowie den von der Antragstellerin zitierten OFD-Verfügungen. Das Schreiben des BMF ist bereits aufgrund seiner Formulierung („erscheint … durchaus gerechtfertigt zu sein“), nicht geeignet, einen Vertrauensschutz zu begründen, da er sich erkennbar bewusst von einer Verbindlichkeit distanziert und zudem keine Umsetzung in einem sog. BMF-Schreiben fand. Zudem besteht eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der von ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung und Pauschalierung (BFH, Urteil vom 29. März 2007, IV R 14/05, BStBl II 2007, 816). Die zitierten OFD-Verfügungen – zu denen es, soweit ersichtlich, keine entsprechende in Schleswig-Holstein gibt – haben jedoch keine Ermessens- oder Billigkeitsentscheidung bzw. eine Typisierung oder Pauschalierung zum Gegenstand; sie enthalten vielmehr – von der Auffassung des Gerichts abweichende – Ausführungen zur korrekten Anwendung des Umsatzsteuerrechts im Falle von Pauschalentgelten für rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelleistungen.

2.)

40

Eine AdV kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte in Betracht. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Bescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, kommt eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ausgeschlossen werden können (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005, III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).

41

Danach kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, da die Antragstellerin keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte dargelegt und glaubhaft gemacht.

3.)

42

Obgleich der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erkennt, war die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH im Hinblick auf die Erwägungen in Ziff. 1.) c.) bb.) die Möglichkeit zu geben, sich klarstellend mit den Ausführungen des Finanzgerichts Münster vom 19. August 2003 (5 K 6965/99 U, a.a.O.) und Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 (14 K 1092/04, a.a.O.) auseinander zu setzen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 168 Wirkung einer Steueranmeldung


Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 316 Bestimmung der Gegenleistung


Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2002 - I ZR 318/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 318/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Mai 2010 - V R 15/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 2000 ein Fitness-Sportstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Steuer be

Referenzen

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 2000 ein Fitness-Sportstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Steuer berechnete er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) nach vereinnahmten Entgelten. Im Fall des Zahlungsverzugs seiner Kundinnen trat er seine Gegenleistungsansprüche an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko für die Forderungen ging auf das Inkassobüro über.

2

Aufgrund der Abtretung ging der Kläger davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung nicht, sondern ging davon aus, dass der Kläger nach Maßgabe der mit seinen Leistungsempfängern (den Kundinnen des Fitnessstudios) vereinbarten Entgelte zu besteuern sei, weil diese mit der Abtretung als vereinnahmt gelten und nur im Umfang der Uneinbringlichkeit eine Berichtigung möglich sei. Das FA erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass sich das Entgelt trotz der Abtretung nach den von den Leistungsempfängern entrichteten Zahlungen bestimme. Ein möglicher Forderungsausfall beim Inkassobüro sei nur im Rahmen der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG beachtlich, wofür der Kläger beweispflichtig sei. Dass der Kläger diesen Nachweis nicht führen könne, gehe zu seinen Lasten.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts. Bemessungsgrundlage könne nur sein, was er tatsächlich und letztendlich erhalten habe; dies sei der Kaufpreis für die Forderung, der 25 % des Nennwerts der Forderungen betrage. Das Ausfallrisiko und die Chance einer weitergehenden Beitreibung hätten beim Erwerber der Forderungen gelegen. Durch den Forderungsverkauf sei die gegenseitige Verknüpfung zwischen seiner Leistung und dem von seinen Kundinnen geschuldeten Gegenleistungen aufgelöst worden. Die Kundinnen hätten auf einen eigenen Anspruch des Forderungserwerbers gezahlt. Es mache keinen Unterschied, ob die Kundin nur 25 % an ihn zahle oder der Forderungserwerber. Das FG habe weiter zu Unrecht unterstellt, dass der Forderungserwerber die Forderungen vollständig eingezogen habe. Es sei aufgrund einer Aufstellung zum Stichtag 18. November 2004 bekannt gewesen, dass der Forderungserwerber die Forderungen nur zu ca. 53 % einziehen konnte. Nach den Verwaltungsregelungen zum Factoring habe er, der Kläger, nur das zu versteuern, was er tatsächlich erlangt habe. Darüber hinaus beruhe das Urteil des FG auf einem Verfahrensfehler, da der nur teilweise Forderungseinzug durch den Forderungserwerber aktenkundig gewesen sei.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 31. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2005 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 16.715,68 DM (8.546,59 €) herabgesetzt wird.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Maßgeblich sei die vom Leistungsempfänger erbrachte Gegenleistung. Die Leistungsbeziehungen zwischen Kläger und Kundin sowie zwischen Kläger und Forderungserwerber dürften nicht vermischt werden. Die Zahlung des Forderungserwerbers stelle keine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Leistung dar, vielmehr erbringe der Forderungserwerber eine Leistung an den Kläger. Der Forderungskauf habe keinen Einfluss auf die von den Kundinnen zu erbringenden Gegenleistungen; die Kundinnen seien an den zwischen Kläger und Forderungserwerber getroffenen Vereinbarungen auch nicht beteiligt gewesen. Abschließende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Minderung nach § 17 UStG aufgrund nicht beigetriebener Forderungen gegen die Kundinnen lägen nicht vor. Die Zahlung des Forderungserwerbers sei nicht als Entgelt für die Leistung des Klägers an die Kundinnen anzusehen. Auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des sog. Factoring komme es im Streitfall nicht an.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass es auch bei einer Abtretung des Entgeltanspruchs aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung für die Bestimmung des Entgelts auf die Zahlungen des Leistungsempfängers und nicht auf den für die Abtretung vereinbarten Forderungskaufpreis ankommt. Das FG hat jedoch keine Feststellungen zu den Zahlungen der Leistungsempfänger getroffen.

9

1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1987 X R 2/81, BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739, Leitsatz).

10

2. a) Bei dem "Entgelt", dessen Vereinnahmung bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG für den Unternehmer die Steuerschuld begründet, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG. Zum Entgelt gehört gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ... "alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen".

11

Trotz der zwischen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Formulierungsunterschiede führen beide Regelungen zum selben Ergebnis, da weder § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden verbietet noch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, seit 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 43; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c).

12

Dementsprechend richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, und vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, unter II.2.a; vgl. auch EuGH-Urteil Primback in Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 25).

13

b) Bestimmen sich Höhe und Umfang des Entgelts nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis, ist eine Abtretung des dem leistenden Unternehmer zustehenden Entgeltanspruchs an einen Forderungserwerber für die Bestimmung des Entgelts ohne Bedeutung.

14

Durch eine Vereinbarung, an der der Leistungsempfänger nicht beteiligt ist, kann das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht geändert werden. Tritt daher der leistende Unternehmer seine Forderung aus dem seiner Leistung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ohne Beteiligung des Leistungsempfängers an einen Forderungserwerber für einen unter dem Nennwert der abgetretenen Forderung liegenden Kaufpreis ab, sind Abtretung und Verkauf der Forderung für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ohne Bedeutung. Hierdurch wird die erforderliche Übereinstimmung zwischen dem vom Unternehmer zu versteuernden und dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Entgelt gewährleistet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.1.).

15

c) Der von Wagner in Sölch/Ringleb (UStG, § 10 Rz 173 f.) vertretenen Auffassung, nach der im Falle der Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungserwerber (sog. echtes Factoring) "das Schicksal der Entgeltsforderung nur noch ein Inkassobüro, nicht aber den Lieferer [berührt]" und eine "Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen nicht zur Vorsteuerberichtigung, sondern nur zur Wertberichtigung beim Inkassounternehmer [führt]", so dass "Besteuerung des Lieferers und Vorsteuerabzug auf Grund der Nennwertveräußerung an das Inkassobüro im neutralen Gleichgewicht [bleiben]", schließt sich der Senat nicht an (vgl. Schuhmann in Rau/Dürrwächter, UStG, § 10 Rz 65 "Forderungsabtretung"; ebenso Stadie, UStG, Kommentar 2009, § 10 Rz 30).

16

Hiergegen spricht bereits, dass weder das nationale Umsatzsteuerrecht noch die Richtlinie 77/388/EWG eine Rechtsgrundlage für eine "Wertberichtigung beim Inkassounternehmer" im Fall einer Abweichung zwischen Forderungskaufpreis und tatsächlicher Zahlung des Leistungsempfängers enthalten. Veräußert der Unternehmer seinen Entgeltanspruch im Rahmen eines Forderungsverkaufs, obliegt es ihm im Übrigen, mit dem Forderungserwerber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Zahlungen des Leistungsempfängers zu vereinbaren. Ob sich ein derartiger Informationsanspruch bei der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgeschäften bereits nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Forderungserwerbers ergibt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1984 IVa ZR 179/82, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 423, unter II.2.), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.

17

3. Das Urteil des FG ist gleichwohl aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

18

Der Kläger versteuert nach den Feststellungen des FG seine Umsätze gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten, so dass die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

19

Daher sind Feststellungen zum Umfang der von den Leistungsempfängern geleisteten Zahlungen --und damit aufgrund der Forderungsabtretung zu den Zahlungen an den Forderungserwerber-- zu treffen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das FA B dem beklagten FA mit Schreiben vom 30. November 2004 mitgeteilt hatte, dass der Forderungserwerber die abgetretenen Forderungen zu ca. 53 % einziehen konnte. Können keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen der Leistungsempfänger getroffen werden, ist nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen.

20

Aufgrund der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG ist schließlich die Frage der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Streitfall unerheblich.

21

4. Auf den geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es somit nicht mehr an.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 318/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Videofilmverwertung
BGB §§ 157 D, 242 Bb
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung
und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter
den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen
Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-
tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung
oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet
verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,
NJW 2001, 2464).
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgeltvereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.
Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die
Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.
Der Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt bekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezogen , wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf 7 % herabgesetzt wurde.
Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt der Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersatzes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß er der Mehrwertsteuer nicht unterliege.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu sein.
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet gehalten , dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:
Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Belange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch gekennzeichnet , daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten müßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz mit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tragen , obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten. Unter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Kläger seinen Nettoanteil auch wirklich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Abrechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maûgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Umstände , die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen könnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der Beklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.), jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter anderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei unstreitig gar nicht erst gestellt worden.
2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in
dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daû ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Einen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht, das dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat, in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren entsprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte, beweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weitergehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.
Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zitierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tragenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daû es aufgrund des Vortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daû sich neben dem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte. Das Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Landgericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloûen Motivirrtum dar, der
als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soergel /Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl., § 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 36 Rdn. 78).
Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde, wenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht bedacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewuûten - Fehlvorstellung unterlegen zu sein, ohne daû der Kläger für seine gegenteilige Behauptung Beweis angetreten hat.
3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Geschäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar geworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszugehen , weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen (Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem namentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu. Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es der Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrerseits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesondere kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.