Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Okt. 2014 - 6 K 1465/12

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:1023.6K1465.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.10.2014

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Tenor

I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2012 wird der Umsatzsteuerbescheid 2005 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 526.282,80 € herabgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 4 Nr. 8 d Buchst. UStG steuerfrei sind.

2

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 12.07.2001 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung, Wartung und Instandhaltung von Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals und anderen vergleichbaren Produkten, die damit verbundene Datenverarbeitung, Erwerb und Anmietung von Grundstücken und Gebäuden sowie sonstige Geschäfte, die mit den o.g. Tätigkeiten zusammenhängen oder ihnen dienlich sind. Ausgeschlossen sind solche Tätigkeiten, die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringung von Finanzdienstleistungen bedürfen.

3

Das Stammkapital von nominell 25.000,00 € wird zu 100 v.H. von der M Ltd. gehalten.

4

Die Klägerin erbringt Dienstleistungen für Banken (als Automatenbetreiber) im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten; im Streitfall handelte es sich bei den Kunden, die Bargeld an diesen Automaten abhoben, im Regelfall um Kunden anderer, fremder Banken. Ausgangspunkt des für den Veranlagungszeitraum 2005 geführten Rechtsstreits sind Leistungen, die die Klägerin auf der Grundlage eines Vertrages vom 21. Mai 2002 (Bl. 254 – 288 PA) mit der A Bank Österreich, Niederlassung Deutschland erbracht hat; die A Bank wurde später von der B Bank übernommen und diese wiederum sodann von der C Bank. Der Vertrag vom 21. Mai 2002 entspricht vollinhaltlich einem Vertrag vom 24. Juni 2002 zwischen der A Bank Österreich, Niederlassung Deutschland und der “D GmbH (umzubenennen in: M Deutschland GmbH)“; dieser letztgenannte Vertrag wurde bereits im Einspruchsverfahren in der englischen Originalfassung vorgelegt (Bl. 111 – 145 Vertragsakte) mit Übersetzung (Bl. 72 – 110 Vertragsakte).

5

Die Vereinbarung vom 21. Mai 2002 („Miet-, Wartungs- und Processing-Vertrag über Geldautomaten – GAA“) betrifft das sogenannte Nichtfilialgeschäft. Ein am 29. Juli 2004 mit zwei ergänzenden Vereinbarungen vom 6. August 2004 geschlossener Vertrag über eine „Vereinbarung zu Leasing, Wartung und Bearbeitung in Bezug auf Geldautomaten“ zwischen der B Bank GmbH mit Sitz in H und der Klägerin betrifft das sogenannte Filialgeschäft und ist im vorliegenden Klageverfahren nicht Grundlage der streitbefangenen Leistungen.

6

Im Streitjahr (wie auch im gesamten Zeitraum 2002 bis 2006 sowie danach) wurden keine Rechnungen in Papierform von Seiten der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen ausgestellt. Es wurden lediglich Abrechnungen in Dateiform erstellt und elektronisch übersandt; ein Ausweis von Umsatzsteuer erfolgte dabei nicht.

7

In der am 06.12.2006 abgegebenen Umsatzsteuererklärung des Streitjahres erklärte die Klägerin u.a. steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 9.056.170,00 € sowie abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern i.H.v. 860.564,18 €.

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Mit Schreiben vom 07.02.2007, eingegangen beim Finanzamt M am 13.02.2007, reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein. Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung vom 05.06.1997, C-2/95, behandelte die Klägerin die bisher gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze i.H.v. 9.056.170,00 € nunmehr gemäß § 4 Nr. 8 d UStG als steuerfrei. Die bisher abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sollten auf 0,00 € berichtigt werden. Die Klägerin berechnete sich für das Streitjahr einen Erstattungsbetrag i.H.v. 526.282,80 €.

9

Zur Begründung führte die Klägerin sinngemäß aus, sie habe mit Vertrag vom 24.06.2002 einen Miet-, Wartungs- und Processing-Vertrag über Geldausgabeautomaten (GAA) mit der A Bank GmbH geschlossen. Dieser Vertrag werde durch den später mit der B Bank GmbH geschlossenen Vertrag vom 29.07.2004 ersetzt. Die Verträge seien hinsichtlich Leistungserbringung, Verantwortlichkeit der Vertragspartner und auch des Abrechnungsmodus identisch. Aufgrund dieses Vertrages erbringe die Klägerin als ausschließlicher Service-Provider GAA-Dienstleistungen. Dieser Vertrag habe ein komplettes Outsourcing des GAA-Geschäftes durch die Bank zur Folge, nämlich das Zurverfügungstellen der GAA selbst sowie der Software inkl. Wartung und Pflege, die Anmietung der Standorte sowie die Processing-Dienstleistungen. Hierzu habe sich die Klägerin auch diversen Subunternehmern bedient, wozu auch die A bzw. B zu rechnen seien.

10

Bankenaufsichtsrechtlich seien die GAA als Zweigstellen der B zu behandeln. B sei als Betreiber der GAA anzusehen. Das Geld mit dem die Automaten bestückt würden, stamme von der B und werde als Kredit an die Klägerin gewährt. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (S. 104 ff. der Rb-Akte) änderte die Klägerin diese Aussage dahingehend, dass die Überlassung der Barmittel durch B an die Klägerin auf Grund der vertraglichen Ausgestaltung als Verwahrungs- bzw. Besitzmitteilungsverhältnis zu qualifizieren sei, bei dem B den mittelbaren Eigenbesitz der Klägerin den unmittelbaren Fremdbesitz an den Barmitteln erhalte. Eine Verwendung der Barmittel für eigene Zwecke der Klägerin sei von den Vertragsparteien weder beabsichtigt noch vertraglich zugelassen.

11

Zur steuerlichen Würdigung trug die Klägerin vor, gemäß § 4 Nr. 8 d UStG seien u.a. Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei, wenn die erbrachte Dienstleistung eine Weiterleitung der Gelder bewirke, die zu einer rechtlichen und finanziellen Änderung führe. Hierbei sei es – nach dem EuGH-Urteil vom 05.06.1997, C-2/95 - irrelevant, ob die Dienstleistung von einem Kreditinstitut i.S.d. KWG erbracht werde und wer diese empfange. Grundsätzlich lasse sich feststellen, dass zu den Umsätzen im Zahlungsverkehr auch die Auszahlung von Bargeld an GAA zu rechnen sei. Die Leistung der Klägerin sei als einheitliche Leistung zu betrachten, die sich auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs beziehe. Dafür spreche u.a. die Vereinbarung des Entgelts.

12

Entscheidend für die Qualifizierung eines Vorgangs als steuerbefreiter Umsatz im Zahlungsverkehr sei, ob die erbrachte Dienstleistung im Großen und Ganzen eigenständig sei und eine Übertragung von Geldern bewirke, die zu einer rechtlichen und finanziellen Änderung führe. Lediglich materielle oder technische Leistungen seien von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Im Falle der Klägerin sei sowohl die „Weiterleitung von Geldern“ als auch das „Bewirken einer Rechtsänderung“ erfüllt. Die Klägerin zahle auf eigene Verantwortung Gelder direkt an die Kunden aus. Werde eine Auszahlung zu Unrecht ausgeführt, hafte die Klägerin für den Geldbetrag.

13

Das Bewirken der Rechtsänderung sei i.S. der EuGH-Rechtsprechung dahingehend zu konkretisieren, dass diese nicht unmittelbar durch die Klägerin herbeigeführt werden müsse, die outgesourcte Leistung müsse lediglich in einem hinreichend engen Zusammenhang zu den durch GE bewirkten Rechtsänderung i.S.v. „hinwirken“ oder mittelbar bewirken stehen (vgl. Seite 2, 3. Abs. des Schreibens vom 14.06.2007 der AWI Treuhand, S. 27 der Sonderakte).

14

Der Vorgang der Abhebung an einem GAA sei vielmehr in Einzeltätigkeiten zu unterteilen, wobei einem konkreten Prozessteil der Leistungserfolg i.S.v. Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse nicht zuzuordnen sei. Sofern die von der Klägerin erbrachten Leistungen einen wesentlichen Teil zum Erfolg des Gesamtprozesses beitrage, falle die Tätigkeit unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 d UStG.

15

Nach den geschlossenen Verträgen sei diese Voraussetzung erfüllt. Die Verträge umfassten die gesamte GAA-Tätigkeit. Neben der Überlassung und Wartung der Automaten sowie der Software würden auch die Processing-Leistungen und die finanziellen und rechtlichen Änderungen in der Gestalt von Auszahlung von Bargeld und Belastung auf dem Bankkonto bewirken.

16

Ausweislich des Vertrages vom 24.06.2002, § 3.1 (i), erbringe die Klägerin folgende Processing-Leistungen:

17

  -       

Abfrage/Speicherung geeigneter Daten von der Karte des Kunden in einem vereinbarten Format

  -       

Online-Weiterleitung der Autorisierungsmeldung an die Banken oder den jeweiligen Kartenausgeber

  -       

Verarbeitung von Rückmeldung der Bank oder des jeweiligen Kartenausgebers, einschließlich Bestätigungs- oder Ablehnungsmeldungen für die Auszahlung

  -       

Bereitstellung von Kodierungen

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Die Entscheidung über eine Auszahlung werde bei der Autorisierung getroffen, für die die Klägerin zuständig sei. Das folgende „Clearing“ setze die Auszahlung nur noch in eine Verbuchung auf dem Bankkonto um. Da ausschlaggebender Teilprozess für die rechtliche und finanzielle Änderung die Autorisierung sei, müsse die von der Klägerin erbrachte Leistung insgesamt als steuerfrei zu werten sein (vgl. Seite 3, 3. Absatz des Schreibens vom 14.06.2007 der AWI Treuhand, S. 28 der Sonderakte).

19

Darüber hinaus beschränke sich die Verantwortung der Klägerin nicht ausschließlich auf die reine technische und elektronische Durchführung, sondern beinhalte auch eine vielfache Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme der B gegenüber der Klägerin, u.a. für

20

  -       

schuldhaftes Verhalten der Klägerin und das ihrer Subunternehmer

  -       

nicht ordnungsgemäß autorisierte Auszahlungen wegen fehlender CIM-Prüfung

  -       

Risiko der Befüllung der GAA mit Bargeld sowie dessen Transport.

21

Auch liege das Befüllen der GAA (Befüllungshöhe und -häufigkeit) in alleiniger Disposition der Klägerin.

22

Das zwischenzeitlich örtlich zuständige Finanzamt F lehnte den Antrag, datiert auf den 07.02.2007, auf Berichtigung der Umsatzsteuererklärungen 2005 mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin nur vorbereitende Maßnahmen ausführe und nur für die technische Abwicklung zuständig sei. Die Klägerin habe keinerlei Entscheidungsbefugnis, ob Gelder ausgezahlt werden oder nicht. B überprüfe den Datensatz und entscheide dann, ob es zu einer Auszahlung komme. Erst durch Genehmigung der B werde ein Datensatz erstellt, der dann zu einer Buchung auf dem jeweiligen Kundenkonto führe. Auch das EuGH-Urteil vom 05.06.1997 ergebe nichts anderes. In dem zu entscheidenden Fall habe das Rechenzentrum globale Finanzdienstleistungen erbracht und nicht lediglich materielle oder technische Leistungen. Auch das BFH-Urteil vom 13.07.2006, Az.: V R 57/04 sei nicht anwendbar, da die Klägerin keinerlei Entscheidungsbefugnisse über die Auszahlung von Geldern habe.

23

Hiergegen richtete sich der form- und fristgerechte Einspruch der Klägerin vom 16.05.2008. In ihrer Einspruchsbegründung vom 07.10.2008 führt die Klägerin ergänzend aus, der Wesensgehalt des steuerbefreiten Umsatzes sei bereits durch die Bereitstellung der GAA erfüllt, da durch diese ein Rückgabeanspruch der Kunden gegenüber ihrer Bank erfüllt werde. Darüber hinaus überprüfe die Klägerin den Kartenstatus, erstelle nach Eingabe des PIN-Codes einen Datensatz zur Prüfung der Auszahlung und erstelle einen Datenträgeraustauschsatz, in dem die  Auszahlung bestätigt werde und der Konteninformationen enthalte. Dieser Datenträgeraustauschsatz werde bis zur Verbuchung auf dem Kundenkonto nicht mehr verändert.

24

Die Klägerin führe damit eine rechtliche und finanzielle Änderung herbei, die allerdings nicht die Ausprägung haben könne, wie dies bei einem Überweisungsauftrag der Fall sei, da die Abhebung an einem GAA lediglich die Geltendmachung eines Rückgabeanspruches sei.

25

Daher sei es unerheblich, dass GE die eigentliche Entscheidung über die Auszahlung treffe.

26

Im Übrigen führe die bisher umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Leistungen der Klägerin zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Kreditinstituten, da Gebühren von Kreditinstituten für Abhebungen institutsfremder Kunden als steuerfrei behandelt würden.

27

In einem weiteren Schriftsatz vom 28.06.2010 führte die Klägerin aus, dass alle wesentlichen mit den GAA-Transaktionen verbundenen Aktivitäten auf sie ausgelagert und von ihr erbracht worden seien. Lediglich aufgrund aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen bei der Bank verbliebene und insoweit nicht auslagerungsfähige Aktivitäten würden von der Bank übernommen. Während diese Aktivitäten in der Wertschöpfungskette von GAA-Transaktionen allerdings nur einen geringen Bestandteil bildeten, führe die Klägerin spezifische und wesentliche Arbeitsschritte aus.

28

Die B habe keine Dispositionsbefugnis und Verantwortlichkeit über die GAA und deren Betrieb. Die damit zusammenhängenden Aktivitäten würden allein durch die Klägerin erbracht. Die B trete lediglich im Außenverhältnis als Betreiber auf. Der tatsächliche Betrieb der GAA sei als einheitliches Ganzes von der B auf die Klägerin ausgelagert worden. Ein Beweis für die Wesentlichkeit der Leistungen der Klägerin sei die Tatsache, dass das Geldautomatengeschäft ohne die bereit zu stellende Software nicht erbracht werden könnte.

29

Die Leistungen der Klägerin seien auch spezifisch für die steuerfreien Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 d UStG, da sie unmittelbar ohne wesentliches Zutun der B die Geldausgabe bewirkten. Die von der Klägerin generierten Datensätze würden von der B übernommen und bewirkten unmittelbar die Kostenbelastung. Auch die eigentliche physische Geldausgabe erfolge am GAA durch die Klägerin.

30

Die Verantwortung der Klägerin beschränke sich nicht nur auf die rein technische Funktionalität der Hard- und Software, sondern beinhalte auch die Verantwortung für alle einzelnen Transaktionen, die am GAA abgewickelt würden. Somit könne die Leistung auch nicht als rein technische Dienstleistung eingestuft werden.

31

Der BFH habe im Urteil vom 12.06.2008, Az.: V R 32/06, BStBl. II 2008, 777, entschieden, dass es der Steuerfreiheit des § 4 Nr. 8 d UStG nicht entgegenstehe, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen könne.

32

Darüber hinaus sei der entschiedene Fall jedoch gerade nicht auf die Klägerin übertragbar, da ihre Leistungen als einheitliches Ganzes anzusehen seien, für die auch ein einheitliches Entgelt festgelegt sei.

33

Im weiteren Schreiben vom 28.06.2010 führte die Klägerin aus, dass zu ihrem Aufgabenbereich unter anderem die Datenlieferung in Form der Erstellung eines Datensatzes über die Ausgabe des Geldes zur Weiterleitung an die B gehöre. Hierbei stelle der übermittelte Datensatz eine bindende Buchungsinstruktion dar, die die B im Fall der erfolgten Geldausgabe zur Verrechnung zwischen den beteiligten Banken in das System der Bundesbank einspiele.

34

Mit Übertragung der Datensätze als unveränderbare Buchungsanweisung löse die Klägerin unmittelbar die rechtlichen und wirtschaftlichen Änderungen (Verbuchung der Geldabhebungen) aus (e-Mail vom 18.11.2011, Rb-Akte, S. 222).

35

Insoweit unterschieden sich auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen von der sog. „SWIFT“-Dienstleistungen, über die der EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2011 (Rs.: C-350/10 Nordea Pankki Suomi) zu entscheiden gehabt habe.

36

Nach den tatsächlichen Abläufen bei den streitgegenständlichen Transaktionen der Klägerin müsse vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Steuerfreiheit, wie der EuGH sie in seinem aktuellen Urteil vom 28.07.2011 in Tz. 24 ff. formuliert habe, die Leistungen der Klägerin als steuerfrei zu beurteilen sein.

37

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 d UStG lägen nicht vor, die Leistungen der Klägerin führten auch nicht zu einer Änderung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse i.S.d. EuGH-Rechtsprechung.

38

I. Einheitlichkeit der Leistungen

39

Eine einheitliche Leistung liege aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vor. Eine solche sei nach Abschn. 29 Abs. 3 S. 3 UStR nur dann anzunehmen, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander griffen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Denn der Grundsatz bleibe bestehen, dass jeder Lieferung oder jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten sei. Deshalb könnten zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienten. Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhten und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet werde, reiche ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. Entscheidend sei der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

40

Die Aufteilbarkeit eines Leistungsbündels sei daher zu bejahen, wenn mehrere, ihren wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen in einem Gesamtvertrag zusammengefasst würden, aber keine Leistung in der anderen aufgehe.

41

Eine einheitliche Leistung liege dagegen dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen seien, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistungen teilten.

42

Stünden die Einzelleistungen zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung, so seien die Leistungen zwar trennbar, aber eine der Einzelleistungen präge die Gesamtleistung, während die Nebenleistung dienende Funktion habe. Der EuGH stelle in seiner Begriffsbestimmung der unselbständigen Nebenleistung darauf ab, dass die Nebenleistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern nur das Mittel darstelle, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; dabei sei wiederum die Sicht des Durchschnittsverbrauchs maßgebend.

43

Die zwischen der Klägerin und B geschlossenen Verträge umfassten mehrere Vertragsgegenstände, insbesondere die Standortsuche und den Abschluss der damit zusammenhängenden Verträge, die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung der Geldautomaten, sowie das Einlesen der Daten von der Karte, die Übertragung der Autorisierung, die Verarbeitung der Rückmeldung, die Mitwirkung bei der physischen Auszahlung des Geldes und die Erstellung eines Datensatzes über die erfolgte Auszahlung zur Weiterleitung an die Bank. Nach der durch die Rechtsprechung geprägten Begriffsdefinitionen seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen als eine Hauptleistung (Ermöglichung der Auszahlung von Bargeld) und im Übrigen als unselbständige Nebenleistungen zu dieser Hauptleistung anzusehen.

44

II. Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 d UStG

45

Entsprechend dem EuGH-Urteil SDC in SLG.1997, I-3017, UR 1998, 64, das zum Überweisungsverkehr ergangen sei, seien im Hinblick auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77-88-EWG insbesondere folgende Anforderungen an die Einzelleistungen im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen:

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a) Leistungen (eines Rechenzentrums an Banken) könnten nur steuerfrei sein, wenn sie ein in Großem und Ganzen eigenständiges Ganzes seien, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen, der steuerfreien Finanzdienstleistung erfülle. Dabei komme es auch auf den eigenständigen Charakter der Leistung an. Eine Leistung, bei der es sich um ein bloßes Element einer Finanzdienstleistung handle, sei nicht steuerfrei, möge dieses Element für die Bewirkung der steuerfreien Leistung sogar unerlässlich sein.
47
b) Die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes (im Überweisungsverkehr) bestünden darin, eine Übertragung von Geldern zu bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen zu führen.
48

Nach der Rechtsprechung des BFH sei im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems aber auch davon auszugehen, dass rein technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen seien. Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstelle, komme es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten könnten, an. Diese Anforderungen würden auch durch das EuGH-Urteil vom 28. Juli 2011 (C-350/10) bestätigt.

49

Es sei geprüft worden, ob die Erbringung der Dienstleistung zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen könne und ob die Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt sei oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der genannten finanziellen Umsätze erstrecke. Nach dem Wortlaut des Urteils müssten die Voraussetzungen kumulativ für die Erlangung der Steuerfreiheit vorliegen. Vorliegend seien bisher weder die konkreten Anforderungen an die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche Abwicklung von Auszahlungsvorgängen (am Geldautomat), noch die Frage, was die charakteristischen Merkmale einer von der Steuer befreiten Dienstleistung seien, die eine Übertragung von Geldern bewirke um zu rechtlichen und finanziellen Ausführungen führe, im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen mit Art. 13 Teil b Buchst. d Nrn. 3 u. 5 der 6. Richtlinie umschrieben seien, seien eng auszulegen.

50

1. Rechtliche Verhältnisse zwischen den Beteiligten des Geldausgabeautomatensystems

51

Einer Auszahlung am GAA liege rechtlich gesehen die Erfüllung eines Rückzahlungsanspruchs des Kunden, welcher sich auf sein Girokonto beziehe, zugrunde. Vereinfachend werde im Folgende nur der Guthabensfall betrachtet. Dabei würden mittels Girokonto im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages nach § 700 Abs. 1 BGB vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehe und dieser rechtlich verpflichtet sein solle, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Rechtlich gesehen sei bei der Erfüllung des Rückgewährungsanspruchs demnach erforderlich, dass der Verwahrer (d.h. die kartenausgebende Bank) dem Kunden im Rahmen der Auszahlung Eigentum an dem ausgezahlten Geld verschaffe, wobei sich der Kunde mit der Abbuchung des jeweiligen Geldbetrages von seinem Konto einverstanden erkläre und die kartenausgebende Bank die Auszahlung anschließend auf dem Konto des Karteninhabers verbuche. Als eigentlicher wirtschaftlicher Gehalt des Auszahlungsvorgangs und Ergebnis des Leistungsprozesses könne daher die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch die Auszahlung von Bargeld gesehen werden. Darin scheine die wesentliche Funktion und der wirtschaftliche Gehalt des Auszahlungsvorganges zu liegen. Bei Auszahlung an GAA fremder Institute führe die Auszahlung des automatenbetreibenden Instituts zusätzlich zu Ausgleichsansprüchen zwischen auszahlender und kartenausgebender Bank.

52

2. Begriff Zahlungs- und Überweisungsverkehr

53

Ein Auszahlungsvorgang, sei es am Bankschalter oder an einem GAA, stelle eine Leistung im Zahlungsverkehr i.S. dieser Vorschrift dar.

54

3. Übertragung der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr.3 der Richtlinie 77/388/EWG (nur Überweisungsverkehr) auf die Auszahlungen an einem GAA

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3.1 Bewirkung von rechtlichen und finanziellen Änderungen

56

Auch in Bezug auf den Auszahlungsvorgang sei daher - ebenso wie bei Überweisungsvorgängen - die Bewirkung von rechtlichen und finanziellen Änderungen im Sinne einer Reduzierung des Rückzahlungsanspruchs des Kunden gegenüber der kartenausgebenden Bank erforderlich.

57

Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Rechtsänderung nicht unmittelbar durch die Klägerin herbei geführt werden müsse, sondern dass es ausreiche, dass die outgesourcte Leistung in einem hinreichend engen Zusammenhang zu den durch B bewirkten Rechtsänderungen stünden, könne daher nicht gefolgt werden.

58

So führe der EuGH in seinem Urteil Nordea Pankki Suomi, Rz 33 aus, dass sich die "rechtlichen und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, allein aus der tatsächlichen oder potentiellen Übertragung des Eigentums am Geld" ergäben.

59

Der vorliegend zu beurteilende Vertrag beinhalte gerade kein komplettes Outsourcing des GAA-Geschäfts, sondern weise den Vertragspartnern detailliert spezifische Aufgaben zu. Trotz der Vielzahl der unterschiedlichen Aufgaben sei es jedoch möglich, einem Bereich die wesentliche Bedeutung zuzuordnen. Ausschlaggebend sei die Verschaffung des Eigentums am ausgezahlten Bargeld, da diese zu der Minderung des Rückzahlungsanspruchs führe. Diese Minderung werde durch die nachfolgende Verbuchung auf dem Konto nur noch dokumentiert.

60

Im Rahmen des Auszahlungsvorgangs selbst sei darauf hinzuweisen, dass die im GAA befindlichen Geldnoten bis zur Auszahlung Eigentum der B seien (§ 3.2 ii des Vertrages vom 29.07.2004). Die Banknoten würden somit der Klägerin auch nicht als Kredit gewährt.

61

Eine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums könne daher auch nur zwischen Bank und Karteninhaber erfolgen. Somit bewirke B (ggf. als Erfüllungsgehilfe der kartenausgebenden Bank) durch die ihr zuzurechnende Auszahlung der Geldbeträge eine Änderung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse. Die nachfolgende Verbuchung auf dem Konto des Karteninhabers dokumentiere lediglich (bei Guthaben) die bereits erfolgte Minderung des Herausgabeanspruchs des Karteninhabers gegenüber der kartenausgebenden Bank.

62

Entscheidend für die Bewirkung von rechtlichen und finanziellen Änderungen sei daher die Auszahlung des Bargeldes am GAA, die nicht durch die Klägerin erfolge.

63

Die vielfältigen vorbereitenden Aufgaben der Klägerin im Zusammenhang mit der Auszahlung der Geldbeträge an den Geldautomaten ermöglichten zwar die Auszahlungen sowie die nachfolgenden Verbuchungen. Aus dem Umstand, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich sei, lasse sich allein jedoch nicht die Befreiung des Leistungselements herleiten (vgl. EuGH, SDC, Rz 65 bestätigt durch EuGH, Nordea Pankki Suomi, Rz 31).

64

Soweit die Klägerin unter Berufung auf das BFH-Urteil V R 32/06 vortrage, dass der Steuerbefreiung hiernach nicht entgegenstünde, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen könne, sei anzumerken, dass im dortigen Fall der Dienstleister selbst rechtliche und finanzielle Änderungen herbeiführen habe können. Somit sei der Sachverhalt nicht vergleichbar.

65

Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe diese zu keinem Zeitpunkt Eigentum oder Eigenbesitz an den Geldbeständen in den GAA erlangt. Die Minderung des Rückzahlungsanspruchs des Karteninhabers sei daher der auszahlenden B zuzurechnen.

66

Mangels Erfüllung der spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Dienstleistung -Minderung des Rückzahlungsanspruchs durch Übereignung von Geldbeträgen- erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift nicht.

67

Demzufolge sei die Steuerbefreiung zu versagen.

68

3.2 Ausschluss von rein technischen oder materiellen Leistungselementen

69

Da das weitere Erfordernis, dass keine rein technische Leistung bestehen dürfe, das Vorliegen einer rechtlichen und finanziellen Änderung durch die Klägerin bereits voraussetze (vgl. EuGH, Nordea Pankki Suomi, Rz. 28 und BFH, Urteil vom 13.07.2006, V R 57/04, Rz 31, 35), könne das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowie Verantwortlichkeiten zu keinem anderen Ergebnis mehr führen.

70

Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass alle wesentlichen mit den GAA-Transaktionen verbundenen Aktivitäten auf sie ausgelagert und von ihr erbracht worden seien, sowie dass zu ihrem Aufgabenbereich unter anderem die Datenlieferung in Form der Erstellung eines Datensatzes über die Ausgabe des Geldes zur Weiterleitung an die B gehöre und der übermittelte Datensatz eine bindende Buchungsinstruktion darstelle, die die B im Fall der erfolgten Geldausgabe zur Verrechnung zwischen den beteiligten Banken in das System der Bundesbank einspiele (vgl. Schreiben vom 28.06.2010), sei gleichwohl zu widersprechen.

71

Nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die in 2004 zwischen der Klägerin und B geschlossen worden seien, ergebe sich für die Klägerin lediglich u.a. nachfolgende Aufgabenzuteilung:

72

Nach § 3.1 Buchstabe i Unterpunkt c des Vertrages aus 2004 bestehe die Aufgabe der Klägerin u.a. aufgrund der im Vorfeld gestellten Autorisierungsanfrage in der Verarbeitung der Antwortnachricht der Bank, des entsprechenden Kartenherausgebers oder des unterbeauftragten Datencenters einschließlich der Erteilung einer Nachricht über die erfolgte Geldausgabe oder Nicht-Annahme/Ablehnung eine Auftrags.

73

Nach § 3.2 Buchstabe i Unterpunkt d des Vertrages aus 2004 bestehe die Aufgabe der B in der Verarbeitung von Transaktionsbeträgen, Clearing und der Übermittlung dieser Beträge im DTA-Format mittels DTA-Band oder Direktzugriffsdateiübertragung (File-Transfer) an eine von der B bestimmte Niederlassung der Deutschen Bundesbank (in der Regel: Landeszentralbank).

74

Zusätzlich sei ausweislich des Vertrages vom 29.07.2004 (entgegen dem Vertrag aus 2002) B verantwortlich für die Bestückung der GAA, den Transport des Geldes sowie dessen Versicherung.

75

Auch wenn die v.g. Processing-Leistung der Bank nach Auffassung der Klägerin in der Wertschöpfungskette von GAA-Transaktionen nur einen Bestandteil ausmache, stelle sich die Leistung der B insgesamt gleichwohl aber als entscheidender Bestandteil dar. Daher sei diese Processing-Leistung auch auf Grund aufsichtsrechtlicher Verpflichtung nicht auf die Klägerin übertragen worden, sondern bei B verblieben.

76

Die in der Aufgabe der B liegende Verarbeitungstätigkeit führe dazu, dass der am GAA durch sie ausgezahlte Betrag dem Konto des Kartenbenutzers belastet und auf dem Kontoauszug als Abbuchung vermerkt werde. Somit erfolge zunächst die Eigentumsübertragung durch die Bank. Auch der nachfolgende Verbuchungsvorgang, der die erfolgte Rechtsänderung auf dem Konto des Karteninhabers nachvollziehe, sei nach den vertraglichen Bestimmungen der Bank zuzurechnen (§ 3.2 Buchstabe i Unterpunkt d Vertrag vom 29.07.2004). Folglich sei der relevante Sachverhalt, der eine Änderung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne der EuGH-Rechtsprechung bewirkt, der Bank zuzuordnen.

77

Des Weiteren bestimme § 11.3 des Vertrages aus 2004, dass jede Partei unabhängig von der Rechtsgrundlage für alle Ansprüche aus eigener schuldhafter Rechtsverletzung oder schuldhafter Rechtsverletzung ihrer Subunternehmer hafte, wobei letztere Erfüllungsgehilfen der betreffenden Partei im Sinne von § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien.

78

Gemäß der Vereinbarung über das Deutsche Geldautomaten-System Anlage 3, Pkt. 3.7, Unterpkt. 3., bestehe eine Einlösepflicht der kartenausgebenden Bank für alle durch sie positiv autorisierten Verfügungen, es sei denn, der GAA-Betreiber sei den ihm obliegenden Prüfvorschriften nicht nachgekommen. Eine generelle Haftung der Klägerin für fehlerhafte Auszahlungen bestehe demzufolge nicht.

79

Auch sei vertraglich festgelegt, dass die B Betreiber der Geldautomaten ist. Aufgrund der entsprechenden Kenntlichmachung auf dem Geldausgabeautomaten sei für den potentiellen Geldabheber erkennbar, dass er insoweit in Rechtsbeziehungen zu der B trete.

80

Die einheitliche Dienstleistung der Klägerin führe somit nach den v.g. Ausführungen nicht selbständig zur Auszahlung eines Geldbetrages, sondern stelle eine rein vorbereitende oder nachfolgende technische Leistung dar. Eine Änderung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse werde dagegen erst durch die Leistung der B (ggf. als Erfüllungsgehilfe der kartenausgebenden Bank) ausgelöst. Für Fehler im Rahmen der Auszahlung hafte die Klägerin nicht generell.

81

3.3 Sonstiges

82

Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Kreditinstituten vortrage, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Denn mittels Auszahlung am GAA führe das Kreditinstitut selbst eine Änderung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse herbei.

83

3. Fazit

84

Danach führten die Leistungen der Klägerin nicht zu der erforderlichen Rechtsänderung. Sie stellten vielmehr ein bloßes Element der eigentlichen Finanzdienstleistung der B dar. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 d UStG scheide somit aus.

85

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. April 2012 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie sieht sich als „faktische Betreiberin“ der betroffenen Geldautomaten). Im Rahmen des Auszahlungsvorganges nehme sie alle wesentlichen Schritte bis auf den letzten Schritt (die Einspielung in das System der Bundesbank) vor und erstelle im Übrigen auch für diesen letzten Schritt einen Datensatz, der als bindende Buchungsanweisung von der B Bank übernommen werde.

86

Klagebegründend trägt die Klägerin zunächst zu den einzelnen Abläufen wie folgt vor:

87

„Die einzelnen Abläufe lassen sich wie folgt darstellen:

88
· Die Klägerin stellte aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung funktionsfähige, d.h. mit der notwendigen Software und Hardware ausgestattete Geldautomaten mit dem Logo der B Bank auf und war für das ordnungsgemäße Betreiben dieser Geldautomaten verantwortlich. Die Automaten wurden im Namen der B Bank betrieben (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 1).
89
· Vor Ort wurden bei Benutzung der Geldautomaten bestimmte Daten von der Karte des Kunden in einem zuvor vereinbarten Format mittels einer speziellen Software (ebenfalls Verantwortungsbereich der Klägerin) gelesen (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 3).
90
· Diese Daten wurden von der Klägerin geprüft und mittels Online-Übertragung eine entsprechende Autorisierungsnachricht über die des Karteninhabers gewünschte Transaktion an den Bankverlag geschickt. Der Bankverlag mit Sitz in Köln ist eine Tochtergesellschaft des Bundesverbands deutscher Banken. Seit 2006 ist der Bankverlag eine Holding, der die Tochtergesellschaften Bankverlag Medien GmbH und BV Zahlungssysteme GmbH angeschlossen sind. Der Bankverlag und seine Tochter sind Serviceunternehmen der privaten Banken und bieten Dienstleistungen, insbesondere Kartensysteme an.
91
· Der Bankverlag leitete die Autorisierungsanfrage weiter an den betroffenen Bankenverbund.
92
· Der Bankenverbund leitete die Anfrage im Anschluss an die ihm angeschlossene individuelle kartenherausgebende Bank weiter.
93
· Die entsprechende kartenherausgebende Bank prüfte die Deckung des Kontos des Kunden, der den Geldautomat nutzen und Geld abheben wollte und leitete eine entsprechende Genehmigung oder Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück bis an den Betreiber des entsprechenden Geldautomaten.
94
· Die Klägerin als faktische Betreiberin erhielt daraufhin von dem Bankverlag das Ergebnis der Genehmigungsanfrage. Bei Fremdbanken erhielt die Klägerin als anfragende Geldautomatenbetreiberin die Ergebnisse der Genehmigungsanfrage wie eine Bank, die Geldautomaten selbst betrieb. Bei Kunden mit einem Konto bei der B Bank beruhte das Ergebnis der Genehmigungsanfrage auf der Information von der B Bank.
95
· Die genannten Schritte vollziehen sich in Sekundenschnelle unmittelbar nach dem Einstecken der Karte und Eintippen der PIN durch den Kunden.
96
· Nach Erhalt dieser Nachricht über die Genehmigungsanfrage generierte die Klägerin unter Einsatz der verwendeten Software einen Datensatz über die Geldausgabe und führte bei Genehmigung durch die entsprechende Bank die Geldausgabe am Geldautomaten durch. Bei Ablehnung der Anfrage wurde ein Datensatz über die Ablehnung des Ausgabeauftrages erstellt.
97
· Bei Genehmigung der Anfrage des Kunden wurde der vom Kunden angeforderte Geldbetrag am Geldautomaten an den Kunden ausbezahlt. Das abgehobene Geld wurde mit Ausgabe am Automaten rechtswirksam auf den Kunden übertragen und dieser Eigentümer der Geldscheine.
98
· Nach Abschluss des Vorgangs erzeugte die Klägerin für die B Bank über die Ausgabe des Geldbetrags einen entsprechenden Datensatz.
99
· Dieser Datensatz wurde an die B Bank als bindende Buchungsinstruktion übermittelt. Ein Bestätigungsschreiben über die verbindliche Datensatzübernahme und Buchungsanweisung der B Bank von der Klägerin, ausgestellt von der C Bank AG als Rechtsnachfolgerin der B Bank, haben wir als Anlage 5 beigefügt.
100
· Die B Bank spielte diese Datensatze unverändert in das System der Bundesbank ein. Diese Einspielung war zwingend durch die B Bank vorzunehmen, da nur Banken Zahlungsverkehrs-Konten bei der Bundesbank unterhalten können (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 6).
101
· Eine Beschreibung hinsichtlich des Processing von der Klägerin haben wir als Anlage 6 beigefügt. Diese ist für die E GmbH, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, erstellt worden. Die darin dargestellten Abläufe sind allerdings identisch mit den Abläufen bei der Klägerin.
102

Erfolgte z. B. eine Auszahlung an einen Karteninhaber einer Fremdbank, fand im Anschluss an die Auszahlung die Einspielung der Daten durch die B Bank in das System der Bundesbank ohne Eingriffsmöglichkeit zur Verrechnung zwischen den beteiligten Banken statt. Aufgrund dieser Einspielung wurde der Erstattungsanspruch der B Bank gegenüber der jeweiligen Bank des Geldautomatenbenutzers auf Erstattung des ausgezahlten Geldbetrages sowie der hierfür angefallenen Gebühren rechtlich bindend festgeschrieben. Mit der Einspielung der Daten wurde darüber hinaus unmittelbar die Verrechnung über die Auszahlung zuzüglich eventuell anfallender Nutzungsgebühren des Geldautomaten zwischen der B Bank (als die automatenbetreibende und damit die Karte akzeptierende Bank) und der die Karten herausgebenden Bank des Kunden gebucht.

103
· Die Klägerin rechnete gegenüber der B Bank monatlich ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. Die Abrechnung erfolgte mittels elektronischer Aufstellungen über die erbrachten Leistungen ohne EDI-Verfahren und ohne Verwendung einer elektronischen Signatur. Die Abrechnung haben wir für die Monate Januar bis Dezember 2005 als Anlage 7 beigefügt. Die Höhe des Entgelts wurde nach den getätigten Abhebungen der Geldautomatenbenutzer pro Monat berechnet (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 6 und Annex 2).
104

Die Klägerin hatte folgende Aufgaben, Verantwortlichkeiten und damit zusammen hängende Risiken im Rahmen der Erbringung der Transaktionen zu tragen:

105
· Der Klägerin oblag die Identifizierung von geeigneten Geldautomaten-Standorten (Cash Management Vereinbarungen Anlagen 2 bis 4).
106
· Die Klägerin war für den Abschluss von Mietverträgen mit den Standortinhabern verantwortlich, d.h. die Klägerin bestimmte den Mietzeitraum und trug alle damit zusammen hängenden Risiken und haftete darüber hinaus gegenüber den Standorteigentümern für die Mietzahlungen und etwaige Schäden aus der Installation/dem Betrieb der Geldautomaten (Cash Management Vereinbarungen Anlagen 2 bis 4).
107
· Die Anschaffung der Geldautomaten und das damit zusammenhängende Preisrisiko und eine Belastung durch die Kapitalbindung lagen bei der Klägerin (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 1).
108
· Sämtliche Verantwortlichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit der Installation der Geldautomaten lagen ebenfalls bei der Klägerin (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 2).
109
· Die Wartung und Reparatur der Geldautomaten hatte durch die Klägerin zu erfolgen, welche den Aufwand hierfür zu tragen hatte. Dabei gingen etwaige Ausfallzeiten zu Lasten der Klägerin, auch Ausfallzeiten infolge von Vandalismus etc. (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 2, 10).
110
· Die Klägerin war für das ordnungsgemäße Funktionieren der Geldautomaten verantwortlich und trug beim Betrieb der Geldautomaten die Risiken aus ggf. fehlerhaftem Betrieb der Geldautomaten. Die Klägerin haftete z. B. für den Fall, dass Karten fehlerhaft eingezogen wurden und dadurch ein Schaden entstanden ist. Bei der Datenlieferung, d.h. der Erstellung der bindenden Buchungsanweisung, hatte die Klägerin für alle Schaden zu haften, die aus fehlerhafter Datenlieferung oder mangelhafter Verarbeitung des Prüfungsergebnisses des Bankverlags resultierten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7).
111
· Gleiches galt im Falle von fehlerhaften Transaktionen. Sollte aufgrund einer Fehlfunktion der Geldautomaten bzw. der verwendeten Software ein falscher Geldbetrag ausgegeben worden sein, haftete die Klägerin hierfür (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 4, 11).
112
· Der Bargeldtransport zu den Geldautomaten wurde von der Klägerin übernommen. Die Klägerin haftete für jeglichen Bargeldverlust, z.B. durch Diebstahl (vgl. Vereinbarung über das Cash- Management sowie die Vereinbarung über den Transport, Ver- und Entsorgung sowie Bearbeitung und Verwahrung von Werten für Auftraggeber und Kunden Anlage 2 und Anlage 3).
113
· Darüber hinaus war die Klägerin für die Bereitstellung des Bargeldes verantwortlich. Sie musste sicherstellen, dass ein hinreichender Bargeldbestand in den Geldautomaten zur Verfügung stand und hatte den Zinsaufwand für das bereitgestellte Bargeld zu tragen. Die Klägerin hatte den jeweiligen Bedarf an Bargeld eigenverantwortlich festzustellen und der B Bank mitzuteilen, welche Bargeldhöhe für jeden einzelnen Geldautomaten benötigt wurde. Diese stellte dann nach der Anforderung des Bargeldes durch die Klägerin das Bargeld zur Verfügung. Eigentümerin des Bargeldes war die B Bank (vgl. Vereinbarung über das Cash- Management sowie die Vereinbarung über den Transport, Ver- und Entsorgung sowie Bearbeitung und Verwahrung von Werten für Auftraggeber und Kunden Anlage 2 und Anlage 3).
114
· Das Bargeld war von der Klägerin zu versichern. Diese hatte eine Versicherung abzuschließen, trug die Kosten für die Versicherung und musste die Einhaltung der Versicherungsbedingungen garantieren (vgl. Vereinbarung über das Cash- Management sowie die Vereinbarung über den Transport, Ver- und Entsorgung sowie Bearbeitung und Verwahrung von Werten für Auftraggeber und Kunden Anlage 2 und Anlage 3).
115
· Die Klägerin war für die Bereitstellung der Telekommunikation für die Betreibung der Geldautomaten verantwortlich, z. B. UMTS, X32, ISDN und trug die Kosten und das Betriebsrisiko durch wechselnde Technologie und Abhängigkeit von Telekom-Anbietern.
116
· Die Klägerin übernahm als Eigentümerin der Geldautomaten die Versicherung der Geldautomaten, d.h. die Versicherung musste durch die Klägerin erfolgen, die auch die entsprechenden Kosten trug.
117
· Die Klägerin hatte einen Helpdesk Service für die Zeit von Montag bis Freitag bereitzustellen (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 5).
118
· Rechtliche Vorgaben für Geldautomaten waren von der Klägerin einzuhalten. Die Klägerin haftete für Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben, z.B. mehrsprachige Anzeigen, Sichtschutz für Eingabefelder usw., und war verpflichtet, über Änderungen die Bank zu informieren (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 3,7, 8 und 9).”
119

Zur umsatzsteuerrechtlichen Würdigung trägt die Klägerin vor:

120

„2. Steuerfreie Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Geldautomaten im Fall der Klägerin

121

Unseres Erachtens liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Klägerin gem. § 4 Nr. 8 d) UStG und i. S. d. Rechtsprechung des BFH und EuGH vor.

122

Die drei Voraussetzungen einer steuerfreien outgesourcten Finanzdienstleistung, welche

123
· als im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes einer steuerfreien Finanzdienstleistung
124
· die Übertragung von Geldern bewirkt sowie
125
· keine rein technische Leistung ist und eigenverantwortlich erbracht wird,

126

liegen bei der Leistung der Klägerin gegenüber der B Bank vor:

127

Die Klägerin erbrachte eine einheitliche Leistung. Diese Leistung beinhaltete die spezifischen und wesentlichen Elemente von Leistungen im Zahlungsverkehr, nachdem sie unmittelbar die Bereitstellung von Bargeld und damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Veränderungen bewirkte. Dabei handelte die Klägerin eigenverantwortlich gegenüber der B Bank. Es handelte sich nicht um bloße technische Leistungen.

128

2.1 Im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes mit spezifischen und wesentlichen Funktionen eines steuerfreien Umsatzes im Zahlungsverkehr

129

Entscheidend für die Anwendung der Steuerbefreiung nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH und BFH ist, dass die Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen eines Umsatzes im Zahlungsverkehr erfüllt.

130

Im Zusammenhang mit dem Urteilsfall SDC hat der EuGH ausgeführt, dass bezüglich eines "Umsatzes im Überweisungsverkehr" die erbrachten Dienstleistungen eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Diese Grundsätze gelten auch für die hier relevanten Umsätze im Zahlungsverkehr.

131

2.1.1 Einheitliche Leistung der Klägerin

132

Die im jeweiligen Vertrag geregelten Verpflichtungen der Klägerin stellen aus Sicht des Leistungsempfängers (hier: B Bank) eine einheitliche Leistung dar, auf Grund derer sie die Geldautomaten im Außenverhältnis betrieb.

133

Es ist nicht eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten geregelt, die einen jeweils gesonderten Wert für die B Bank haben. Vielmehr waren alle geregelten Leistungen von der Klägerin als Paket zu erbringen und wurden auch im Paket entgolten. Dies ergibt sich aus der Präambel der Vereinbarung vom 29. Juli 2004 Anlage 1, Section 6, wo ausdrücklich geregelt wird, dass alle in der Vereinbarung beschriebenen Leistungen der Klägerin einheitlich gemäß Annex 2 der Vereinbarung entgolten werden.

134

Alle wesentlichen mit Geldausgabe-Transaktionen verbundenen Aktivitäten wurden auf die Klägerin ausgelagert und von dieser erbracht. Dies umfasste die Bereitstellung, Installation, das Labelling und ggf. notwendige Upgrading funktionsfähiger Geldautomaten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 1), das Betreuen und die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit dieser Geldautomaten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 2,1), das Betreiben der Geldautomaten inklusive Erstellung aller notwendiger Datensätze als Buchungsanweisungen (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 3) unter Verwendung der hierzu erforderlichen Software (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 4, 1) sowie die Erbringung von Helpdesk Services, d.h. Bereitschaft zur telefonischen Problembearbeitung in bestimmten Kernzeiten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 5).

135

Lediglich die auf Grund gesetzlicher Vorgaben bei der Bank verbliebenen und insoweit aufsichtsrechtlich nicht auslagerungsfähigen Aktivitäten wurden von der Bank übernommen (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 3, Punkt 3.2 Section 1). Nur Banken waren berechtigt, Zahlungsverkehrsdaten in das System der Bundesbank einzuspielen (Eine Bank mit Vollbanklizenz darf neben anderen Formen der Kreditgewährung Gelddarlehen in Form von Bargeldauszahlungen über Geldautomaten zur Verfügung stellen, die mittels ec- Karten, Geldkarten sowie Debit- und Kreditkarten, die die Bank, andere Kreditinstitute oder Nichtbanken als Kartenaussteller ausgegeben haben, bedient werden).

136

Diese bei der B Bank verbliebene einzige Aktivität der Dateneinspielung in das System der Bundesbank bildete in der Wertschöpfungskette von Geldautomaten- Transaktionen allerdings nur einen geringfügigen Bestandteil. Die für Geldautomaten-Transaktionen spezifischen und wesentlichen Arbeitsschritte wurden aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung zusammen mit der Cash- Management Vereinbarung vielmehr von der Klägerin durchgeführt und erfüllt.

137

Der tatsächliche Betrieb der Geldautomaten wurde dabei als einheitliches Ganzes von der B Bank auf die Klägerin ausgelagert. Demnach hatte auch die B Bank keine Dispositionsbefugnisse und Verantwortlichkeiten über die Geldautomaten und deren Betrieb. Die damit zusammenhängenden Aktivitäten wurden allein durch die Klägerin erbracht und die B Bank trat lediglich im Außenverhältnis als Geldautomatenbetreiberin auf. So ergibt sich aus Section 7 der Vereinbarung vom 27. Juli 2004, Anlage 1, dass die Klägerin verantwortlich war für die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen buchhalterischen Notwendigkeiten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7.1), die Einhaltung sicherheitsrelevanter Aspekte (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7.2), die Einhaltung der "Vereinbarung über das deutsche Geldautomatensystem" (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7), der Bank die aufsichtsrechtlichen Datenzugriffs- und Kontrollrechte einräumte (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7.4), für die Bank erforderliche Aufzeichnungen führte (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7.5) und der Bank für ihre Prüfung zu SOX-Zwecken alle notwendige Unterstützung im Zusammenhang mit den Geldautomaten bot (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 7.8).

138

Die Tatsache, dass das Geldautomatengeschäft ohne die bereit zu stellenden Geldautomaten inklusive Software nicht erbracht hatte werden können, beweist ebenfalls die Wesentlichkeit der Leistungen der Klägerin. Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist deutlich, dass die allerwenigsten Kontoabhebungen noch an einem Schalter einer Bank erfolgen, sondern nahezu ausschließlich mit Hilfe von Geldautomaten. Das Installieren und Betreiben einsatzfähiger Geldautomaten ist damit ein absolut wesentliches und unverzichtbares Element der letztlich erbrachten Leistungen im Zahlungsverkehr.

139

Das Vorliegen einer einheitlichen Leistung wird von der Beklagten in der Einspruchsentscheidung gleichfalls unstreitig angenommen (siehe Einspruchsentscheidung S. 7 f. Punkt I).

140

2.1.2 Spezifische und wesentliche Leistungselemente für steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d) UStG

141

Die Klägerin erbrachte eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d) UStG, da sie Umsätze im Zahlungsverkehr tätigte. Die Leistungen der Klägerin sind spezifisch für die steuerfreien Umsätze gem. § 4 Nr. 8 Buchst. d) UStG, nachdem sie unmittelbar und ohne weiteres wesentliches Zutun der B Bank die Geldausgabe bewirkten, denn die von der Klägerin generierten Datensätze wurden von der B Bank unverändert übernommen und bewirkten unmittelbar die Kontenbelastungen (siehe hierzu die beigefügte Bestätigung von B Bank, Anlage 6). Auch die eigentliche physische Geldausgabe erfolgte am Geldautomaten durch die Klägerin. Die Leistung spezifischen und wesentlichen Leistungsbestandteile des Umsatzes im Zahlungsverkehr wurde damit letztendlich von der Klägerin erbracht.

142

2.1.3 Einheitliches Entgelt

143

Ein weiteres Indiz dafür, dass die von der Klägerin erbrachte Leistung darin bestand, Geldautomaten im Rahmen des Zahlungsverkehrs als wesentliches Ganzes zu betreiben und damit steuerfreie Umsätze zu tätigen, ist das vereinbarte einheitliche Entgelt.

144

Dieses Entgelt bemaß sich nach den getätigten Transaktionen. Je mehr Kunden an den Geldautomaten ihr Geld abhoben, desto mehr Umsatz generierte die Klägerin. Diese Entgeltsregelung spricht eindeutig gegen eine rein technisch unterstützende Leistung, da sie wesentlich auf die Anzahl von tatsächlichen Transaktionen am Geldautomaten abstellte und damit auf den Umfang der steuerfreien Umsätze (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 6 und Annex 2).

145

2.1.4 Höhe des Entgeltes

146

Auch die Höhe des Entgelts, das die Klägerin von der B Bank im Vergleich zu den geringfügigen der Bank verbleibenden Entgelten erhielt, spiegelt den Umstand wider, dass sämtliche wesentlichen Funktionen und Arbeitsschritte von Geldautomaten-Transaktionen von der Klägerin übernommen wurden.

147

Die Klägerin erhielt von der B Bank den überwiegenden Anteil an dem bei den Transaktionen erworbenen Entgelt (It. Auskunft unserer Mandantin Schätzungsweise 60 bis 70 v. H., sowie Abrechnungen gegenüber der B Bank, Anlage 6). Dies verdeutlicht zudem, dass die Tätigkeit der Bank lediglich in der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Einschränkung bestand, Datensätze in das System der Bundesbank als letzten Arbeitsschritt des jeweiligen Auszahlungsvorganges vorzunehmen, welcher aber nicht spezifisch und wesentlich für die eigentlichen Geldausgabe-Umsätze war.

148

2.2 Bewirkungen rechtlicher und finanzieller Änderungen

149

Die Klägerin hat Leistungen erbracht, die die Übertragung von Geldern bewirkte und zu rechtlichen und finanziellen Änderung führten.

150

Die rechtlichen und finanziellen Änderungen wurden aufgrund der Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Geldautomatenbenutzer, der B Bank und der kartenausgebenden Bank herbeigeführt.

151

Bei Betrachtung des gesamten Vorgangs der Geldabhebung an einem Geldautomaten, der von der Klägerin betrieben wurde, lässt sich sagen, dass die "Übertragung" des Geldes, im vorliegenden Fall die Abhebung des Geldes vom jeweiligen Kundenkonto, durch den Austausch von Datensätzen verursacht und bewirkt wurden, welche wiederum durch die Klägerin generiert und ohne weitere Änderungsmöglichkeiten durch andere Personen verarbeitet wurden.

152

2.2.1 Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse bei der B Bank

153

2.2.1.1 Erstattungsanspruch der B Bank gegenüber kartenausgebenden Banken

154

Die von der Klägerin im Rahmen einer Transaktion letztendlich generierten Datensätze, für welche die Klägerin die volle Verantwortung übernahm, führten bei der B Bank zu Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse. Die Datensätze begründeten unmittelbar einen Anspruch der B Bank gegenüber jeder kartenausgebenden Bank auf Erstattung der ausgezahlten Beträge sowie auf Erstattung von Gebühren.

155

2.2.1.2 Eigentumswechsel an dem ausgezahlten Bargeld

156

Die Auszahlung des Geldes führte unmittelbar zu einem Eigentumsverlust der B Bank an dem Geld. Die physische Geldausgabe erfolgt durch die Klägerin. Die Tatsache, dass das ausgegebene Geld nicht der Klägerin gehörte, ist insoweit unbedeutend. Bei Umsätzen im Zahlungsverkehr muss der Leistende kein Eigentum an dem Geld erlangen, er muss lediglich dafür sorgen, dass es den Eigentümer wechselt. Die Klägerin und die B Bank begründeten aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung und der Cash Management Vereinbarungen (Anlagen 2 und 3) ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB bezüglich des Geldes, das für das Betreiben der Geldautomaten vorgesehen war. Die Klägerin war unmittelbare, die B Bank mit Übergabe des Geldes mittelbare Besitzerin und Eigentümerin an den einzelnen Geldscheinen bis zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes bei Auszahlung des Geldes am Geldautomaten durch die Klägerin. Die Klägerin wurde von der B Bank beauftragt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auszahlung, das Eigentum an dem Geld an den Kunden zu übertragen. Die Klägerin führte durch das Betreiben der Geldautomaten bei den jeweiligen Transaktionen mit Geldausgabe einen Eigentumswechsel mit vorhergehender Einwilligung der B Bank herbei. Mit Auszahlung wurde das im Eigentum der B Bank stehende Geld durch Eigentumsübertragung zum Eigentum des jeweils abhebenden Geldautomatenbenutzers. Für diese Eigentumsübertragung war das vorliegende Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Klägerin und der B Bank das Bargeld betreffend völlig ausreichend. Sollte eine Auszahlung unberechtigt erfolgen, hatte die Klägerin für den Eigentumsverlust an dem Geld zu haften. Der Eigentumswechsel blieb jedoch wirksam.

157

2.2.2 Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse beim Kunden und der kartenausgebenden Bank

158

Neben der Änderung der Eigentumsverhältnisse bezüglich des ausgezahlten Bargeldes an den Kunden, an welchem dieser mit Auszahlung das Eigentum erlangte, wurde unmittelbar durch die Generierung des Datensatzes auch der Anspruch des Kunden gegenüber seiner jeweiligen Bank geändert, da sich die rechtlichen Verhältnisse zwischen der kartenausgebenden Bank und dem jeweiligen Geldautomatennutzer aufgrund der Auszahlung änderten. Die Änderungen sind je nach Art der Kartenbenutzung und der einzelnen Kundenverträge zivilrechtlich anders zu beurteilen. Letztendlich führte die Tätigkeit der Klägerin aber in jedem einzelnen Fall einer Benutzung des Geldautomaten und Auszahlung zu einer rechtlichen und finanziellen Änderung auch zwischen der kartenausgebenden Bank und dem Kunden. Eine Auszahlung konnte beispielsweise zu einer Verminderung des Anspruches des Kunden gegenüber der Bank führen, falls dieser ein Guthaben (auf einem Girokonto oder der Geldkarte) hatte oder zu einem neuen oder erhöhtem Anspruch der Bank gegenüber dem Kunden, z. B. im Rahmen eines Kredites (Girokonto negativ, Kreditkarte).

159

Da die Leistung der Klägerin zu einer Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse in jeder Hinsicht führte, gehen auch die Ablehnungsgründe des Finanzamts in der Einspruchsbegründung S. 11 ff. fehl.

160

2.3 Keine reine technische Leistung

161

Die Klägerin führte keine rein technische Leistung aus.

162

Der EuGH führt in seiner Urteilsbegründung zum Fall SDC aus, dass die steuerbefreite Leistung im Sinne der Richtlinie von der Erbringung einer rein technischen Leistung (wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird), zu unterscheiden ist.

163

Die Leistung der Klägerin bestand darin, Kunden beliebiger Banken mit Bargeld zu versorgen. Um diese Leistung erbringen zu können, mussten Nutzern Geldautomaten zur Verfügung gestellt und mit der notwendigen Software betrieben werden. Gleichwohl erfüllt diese Leistung unstrittig die Voraussetzung für die Steuerfreiheit (vgl. Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 8 Tz. 249).

164

Die Tatsache, dass die Leistung auf der Grundlage von Hardware und Software erbracht wird, kann nicht dazu führen, dass sie als rein technische Leistung einzustufen ist.

165

Vielmehr ist diesbezüglich auf den Inhalt und das Ergebnis dieser Leistungen abzustellen, welche wiederum in der Geldausgabe zu sehen sind und die hierzu notwendige Übertragung von Geldern zwischen Bankkonten, für die die Klägerin die rechtlich bindende Anweisung erstellte, die unverändert und ohne Einflussmöglichkeit der Bank im System der Zentralbanken ausgeführt wurden und für die die Klägerin vollumfänglich verantwortlich war. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Leistungserbringung "Geldausgabe am Geldautomat" per se einen hohen Grad an Einsatz technischer Mittel voraussetzt. Dementsprechend ist es gängige und soweit erkennbar auch von der Finanzverwaltung unbestrittene Praxis, dass eine Bank, die in diesem Zusammenhang unter Einsatz ihrer eigenen technischer Ressourcen (Geldautomaten) tätig wird, diese Leistungen gleichwohl als umsatzsteuerfrei behandelt. Denn es werden gerade durch die technischen Ressourcen die für die Steuerfreiheit spezifischen und wesentlichen Leistungen erbracht. Nichts anderes kann dann nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH gelten, wenn gerade diese spezifischen und wesentlichen Leistungselemente auf die Klägerin ausgelagert wurden.

166

Rein technische Leistungen wären nur dann gegeben, wenn die Geldautomaten oder eine entsprechende Software lediglich zur Verfügung gestellt würden (vgl. Sölch/Ringleb, § 4 Nr. 8 Tz. 28), damit der Leistungsempfänger in eigener Regie und auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung Geldausgabe-Transaktionen tätigt, d.h. entsprechende Datensätze generiert, die die Kontenumbuchungen auslösen.

167

Im Fall der Klägerin wurden aber gerade diese zentralen Leistungen, d.h. das Abwickeln von Transaktionen am Geldautomaten ausgelagert und auf die Klägerin übertragen und von der Klägerin erbracht. Dies wird auch anhand der umfassenden Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Risiken der Klägerin im Prozess der Ausführung von Geldautomaten-Transaktionen deutlich. Die Klägerin übernahm in diesem Prozess sämtliche für steuerfreie Geldautomaten Transaktionen spezifischen und wesentlichen Risiken und Verantwortlichkeiten. Diese beinhalteten insbesondere die Standortauswahl, den Abschluss von Standort-Mietvertragen, Kauf, Überlassung, Wartung und Reparatur von Geldautomaten sowie den Betrieb der Geldautomaten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 2.2, 3.1, 3,3, 4,3, und 7). Hinzu kam die bindende Generierung von Zahlungsanweisungen, Bargeldbereithaltung und Überwachung des Befüllungsstandes der Geldautomaten (siehe Cash Managementvereinbarungen über Cashlogistik Anlage 2 und die Vereinbarung über den Transport, Ver- und Entsorgung sowie Bearbeitung und Verwahrung von Werten für Auftraggeber und Kunden Anlage 3), die physische Bargeldausgabe, ggf. Karteneinziehung und die Sicherstellung der Einhaltung aller rechtlicher Vorgaben für Geldautomaten (siehe im Detail unter Bezugnahme auf die Vereinbarungen bereits oben).

168

Für alle diese Aufgaben bestand auch eine entsprechende Verantwortlichkeit und sämtliche damit verbundene Risiken trafen die Klägerin. Selbst die Zinskosten für die Bargeldbestände wurden von der Bank auf die Klägerin übertragen (Cash Management Vereinbarung I. 4 zweiter Absatz, Anlage 2). Auch dies zeigt, dass man nicht von ausgelagerten technischen Dienstleistungen ausgehen kann, denn bei bloßen technischen Dienstleistungen könnte die Bank nicht Zinsen für das zu verwendende Bargeld von der Klägerin verlangen.

169

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass alles für die Transaktionen notwendige rund um die Geldautomaten nicht von der B Bank betrieben wurde, sondern durch die Klägerin. Die Verantwortlichkeiten für die Transaktionen lagen ausschließlich bei der Klägerin. Sofern und soweit eine Auszahlung aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Autorisierung oder einer Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten erfolgte, hatte die Klägerin einen entsprechenden Schadenersatz zu leisten (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 11.4).

170

Die Verantwortung der Klägerin beschränkte sich nicht auf die reine Bereitstellung der technischen Funktionalität der Hard- und Software, sondern beinhaltete gerade auch die Verantwortung für alle einzelnen Transaktionen, die am Geldautomaten abgewickelt wurden. Dies ergibt sich aus den hierzu zu berücksichtigenden vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und der B Bank (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 11, vgl. hierzu auch BFH vom 12.6,2008, Tz. 11.1b(3)).

171

Die Aktivitäten der B Bank beschränkten sich hingegen darauf, dass über ihre Bankenlizenz der Zugang zum Bankverlag und zum Bundesbanksystem gewährleistet wurde, um den gesetzlichen Anforderungen des KWG entsprechend das Geldautomaten-Geschäft auf die Klägerin zu übertragen und dadurch diese Leistung innerhalb ihres Leistungsspektrums outsourcen zu können (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 3, 3.2). Alle inhaltlich bedeutenden und für die Ausführung von Geldautomaten - Transaktionen spezifischen und wesentlichen Aktivitäten wurden hingegen ausschließlich von der Klägerin ausgeführt und verantwortet.

172

Damit ist die Leistung nicht als rein technische Dienstleistung einzustufen (siehe EuGH-Urteil SDC Tz. 66; BFH, Urt. v. 13.7.2006 - V R 57/04, BFHE 214,451 = BStBI. 112007,19).

173

2.4. Verantwortlichkeit der Klägerin gegenüber der Bank für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können

174

Die Klägerin war der Bank gegenüber in jeder Hinsicht verantwortlich. Die Klägerin war der B Bank gegenüber insbesondere verantwortlich für Fehler, die bei Änderungen der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können. Sie haftete für Fehler, die bei dem Betreiben der Geldautomaten auftreten konnten. Dabei haftete die Klägerin sowohl für Hardware- als auch Softwarefehler und garantiert der Bank gegenüber die Fehlerfreiheit der für die Bank verbindlich zu übernehmenden Buchungssätze. Auch fehlerhafte Buchungssätze oder Auszahlungen führten zu einem Eigentumsverlust der Bank an dem Geld, das der Klägerin für das Betreiben der Geldautomaten zur Verfügung gestellt wurde. Für fehlerhafte Einbuchungen im System der Bundesbank und einer damit einhergehenden fehlerhaften Geltendmachung von Ansprüchen der B Bank gegenüber den kartenausgebenden Banken haftete die Klägerin vollumfänglich. Dies ergibt sich aus den hierzu zu berücksichtigenden vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und der GE Bank (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 11, vgl. hierzu auch BFH vom 12.6.2008, Tz. II.1b(3)). Damit ist die Leistung nicht als rein technische Dienstleistung einzustufen (siehe EuGH-Urteil SDC Tz. 66; BFH, Urt. v. 13.7.2006 V R 57/04, BFHE 214, 451 = BStBI. II 2007, 19). Die Klägerin war deshalb der B Bank gegenüber verantwortlich für Fehler, die bei Änderungen der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können. Die Klägerin war gerade verantwortlich, die Änderungen der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse fehlerfrei herbeizuführen.

175

Der Argumentation der Finanzverwaltung in der Einspruchsentscheidung S. 9 f. bezüglich der Verantwortlichkeit kann nicht gefolgt werden. Die Verantwortung der Klägerin bezieht sich gerade nicht allein auf technische, sondern insbesondere auf die spezifischen und wesentlichen Elemente der finanziellen Umsätze, die die Klägerin im Rahmen des Outsourcings für die Bank als Leistung im Zahlungsverkehr übernommen hat.

176

3. Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 12.6.2008 und Vergleich der Sachverhalte im Fall der Klägerin mit dem entschiedenen Fall

177

3.1 Wesentliche Sachverhaltselemente - BFH-Fall versus Fall der Klägerin und dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt

178

Im Urteilsfall des BFH vom 12.06.2008 kommt der BFH auf der Grundlage der Sachverhalts-Feststellungen des Finanzgerichts zu dem Ergebnis, dass bei der Leistung des Rechenzentrums in seinem Streitfall der technische Charakter im Vordergrund stand. Die beschriebenen Tätigkeiten der Rechenzentrale zielten darauf ab, ihrer Art nach beliebige Geschäftsabläufe in der jeweiligen Bank effizienter zu gestalten, sofern dieses Ziel durch den Einsatz datenverarbeitungstechnischer Mittel erreichbar war. Dass die Leistungen der Rechenzentrale nach ihrem charakteristischen Merkmal dazu dienten, Geschäftsvorgänge in der jeweiligen Bank allgemein informationstechnologisch zu verbessern, zeigte sich für den BFH auch am Umfang des Leistungsverzeichnisses, das insgesamt 2.623 Einzelpositionen umfasste und denen überwiegend steuerpflichtiger Charakter zukam. Darüber hinaus konnte der BFH entgegen dem Vorbringen der Klägerin in 145 davon ausgewählten geregelten Einzeltätigkeiten kein klar definiertes einheitliches Ganzes erkennen, das die wesentlichen und spezifischen Funktionen eines steuerfreien Umsatzes erfüllt.

179

Hier besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Streitfall, in dem der BFH steuerpflichtige Leistungen erkannt hat, und dem Fall der Klägerin:

180

Es wurde von der Klägerin gerade nicht wie im BFH-Fall eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten gesondert vereinbart und mit einzelnen Entgelten versehen. Vielmehr wird die Gesamtleistung des Betreibens von Geldautomaten geregelt und dafür ein einheitliches Entgelt festgelegt (Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 6).

181

Es wurde eine Gesamtleistung vereinbart. Eine Vereinbarung von Einzelleistungen wäre für die B Bank auch gar nicht möglich bzw. sinnvoll gewesen. Die Leistung der Klägerin stellt nach ihrem Gesamtbild aus Sicht der beteiligten Parteien eindeutig eine einheitliche Leistung dar, die auch hinreichend klar definiert ist.

182

Wie bereits ausgeführt, bestand der Kern der Leistung des Betriebs von Geldautomaten darin, Bargeldabhebungen zu ermöglichen und abzuwickeln. Dabei wurden durch die Leistungen der Klägerin die für die Steuerfreiheit notwendigen rechtlichen und finanziellen Änderungen dadurch bewirkt, dass im Rahmen der Abwicklung einer Transaktion am Geldautomaten die Gelder dem Kundenkonto belastet und als Bargeld an den Kunden ausgezahlt wurden. Rechtlich wurde das Eigentum an dem Geld wirksam durch die Klägerin auf die Benutzer des Geldautomaten übertragen sowie aufgrund der Generierung des Datensatzes ein finanzieller Anspruch der B Bank gegenüber den Kartenausgebenden Banken sowie der Banken gegenüber ihrem Kunden aufgrund der Geldabhebung geschaffen.

183

Die Leistungen der Klägerin bildeten insofern ein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Leistungen im Zahlungsverkehr (Geldautomatengeschäft) im bereits aufgezeigten Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung umfasst (vgl. EuGH-Urteil SDC Rz. 64 ff., ständig wiederholt in der Folgerechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil CSC Rz. 23, EuGH-Urteil Abbey National, Rz. 67 und 69; ebenso übernommen vom BFH, Urteil 13.7.2006 V R 57/04, BStBI. II 07, 19; Urteil vom 12.6.2008 V R 32/06, UR 2008,731).

184

Die vertragsgemäß der B Bank vorbehaltenen Tätigkeiten (geregelt in der Vereinbarung vom 27. Juli 2004 Anlage 1, Section 3, 3.2) beruhen einzig und allein darauf, dass nur die B Bank und nicht die Klägerin im Besitz einer Vollbanklizenz ist. Lediglich die B Bank ist zur Gewährung von Gelddarlehen durch Bankauszahlungen an Geldautomaten berechtigt. Insoweit können die Aktivitäten, die gesetzlich eine derartige Vollbanklizenz erfordern, nicht ausgelagert werden. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um spezifische und wesentliche Leistungselemente. Diese spezifischen und wesentlichen Aktivitäten erfolgen vielmehr automatisiert auf der Grundlage der umfassenden Vorleistungen von der Klägerin, denn nur diese Vorleistungen ermöglichen die Bargeldauszahlung und produzieren den Datensatz, der nach seiner Erstellung unmittelbar und ohne weitere Eingriffsmöglichkeiten die Bargeldauszahlung bewirkt und verarbeitet.

185

Für die Steuerbefreiung der Leistungen der Klägerin ist es nicht schädlich, dass das Clearing dieser Beträge aus aufsichtsrechtlichen Gründen der B Bank vorbehalten war, nachdem gerade die vorgelagerten Leistungen der Klägerin bereits die spezifischen und wesentlichen Elemente der Bargeldbereitstellung enthalten.

186

3.2 Notwendiger Umfang von dispositiven Entscheidungen

187

Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2008 entschieden, dass es der Steuerfreiheit im Sinne des § 4 Nr. 8 d) UStG nicht entgegensteht, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen kann (2. Leitsatz sowie die Ausführungen hierzu im Urteil).

188

Die B Bank hatte für die eigentliche Abwicklung der Transaktion keine Dispositionsbefugnis. Dies war vielmehr ein Wesenselement der Tätigkeiten der Klägerin und wurde nach deren Ausführung in keiner Weise von der B Bank beeinflusst.

189

Lediglich wenn ein Kunde am Geldautomaten zufällig gleichzeitig ein Kunde der B Bank war und die B Bank insofern als kartenherausgebende Bank die entsprechende Autorisierungsanfrage für die gewünschte Transaktion prüfen musste, kam ihr eine Dispositionsbefugnis zu (Prüfung des Kontostands etc.). Diese ist aber für die eigentliche Abwicklung der Geldautomaten -Transaktion und damit auch für deren umsatzsteuerliche Beurteilung irrelevant.

190

3.3 Ergebnis aus der Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 12.06.2008

191

Im Ergebnis führten im Fall des BFH-Urteils vom 12.06.2008 die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts, wonach eine Vielzahl von geregelten Einzelleistungen mit jeweils einzelnen Preisen, von denen lediglich wenige Einzelpositionen als steuerfrei in Betracht kamen, dazu, dass der BFH in diesen wenigen Einzelpositionen kein eigenständiges und klar definiertes Ganzes erkannte, das als steuerfreie Leistung im Zahlungsverkehr eingestuft werden könnte.

192

Genau dies ist aber im Fall der Klägerin eindeutig anders geregelt. Hier wird für eine Leistung, die als einheitliches Ganzes anzusehen ist, auch ein einheitliches Entgelt festgelegt.

193

Ferner verdeutlichen die Klarstellungen des BFH zu den dispositiven Befugnissen des Outsourcing-Dienstleisters, dass sich daraus keine negativen Rückschlüsse auf die Steuerfreiheit seiner Leistungen ziehen lassen können.

194

Die für die Umsatzsteuerfreiheit notwendigen dispositiven Entscheidungen und Verantwortlichkeiten der Klägerin beschränkten sich auf das eigene Leistungsspektrum gegenüber der B Bank, was aber gemäß aktueller und von der Finanzverwaltung übernommener Rechtsprechung des BFH auch völlig ausreichend ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer, der die outgesourcten Leistungen der Bank übernimmt, dem Kontoinhaber selbst gegenüber verantwortlich ist. Ausreichend ist die Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut (vgl. Heidner in Bunjes, 10. Aufl., Rn 26 zu § 4 Nr. 8 UStG).

195

4. Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 28.07.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi)

196

Es sei an dieser Stelle auch auf das EuGH-Urteil vom 28.7.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi) hingewiesen. Die darin behandelten SWIFT-Dienstleistungen ermöglichen den diese Leistung empfangenden Banken, mit Hilfe der vom Dienstleister entwickelten Computersoftware und des vom Dienstleister kontrollierten und unterhaltenen internationalen verschlüsselten Datennetzwerks standardisierte Finanzmitteilungen untereinander auszutauschen. Über das von ihr errichtete und unterhaltene Datennetz verarbeitet SWIFT u. a. die zwischen Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Wertpapierhandels ausgetauschten Nachrichten. Das Verfahren beinhaltet der Übermittlung von Nachrichten, die den Zahlungsverkehr zwischen Banken betreffen, sieht nach Angaben des vorlegenden Gerichts vor, dass die Absenderbank, wenn eine Nachricht in das SWIFT-Netz gesandt wird, eine erste Bestätigung (acknowledgement) erhält, dass die Nachricht zur Bearbeitung durch SWIFT angenommen worden sei. Mit dieser Formalität beginne auch die wirtschaftliche Verantwortung von SWIFT dafür, dass die Nachricht den Empfänger erreiche und dass der Vorgang der Nachricht entsprechend durchgeführt werde. Nach Eingang der ersten Bestätigung sei der Auftrag, den die Bank mit ihrer Nachricht erteilt habe, verbindlich. Sobald die Empfängerbank dem SWIFT-System den Empfang der an sie gesandten Nachricht bestätige, ende die Verantwortung von SWIFT für die Durchführung der Transaktion. Gleichzeitig sende SWIFT der anweisenden Bank eine Bestätigung über den Empfang der Nachricht (zu weiteren Details des Sachverhalts vgl. die Darstellung im Urteil).

197

In der Urteilsbegründung wiederholt der EuGH unter Tz. 24 ff. die wesentlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

198

Für SWIFT-Leistungen lehnt der EuGH im bezeichneten Urteil die Steuerfreiheit ab und begründet dies insbesondere damit, dass SWIFT keinen Zugang zum Inhalt der übertragenen Datensätze hat (Tz. 30 des Urteils) und nur Daten übermittelt (Tz. 34 des Urteils).

199

Im Fall der Klägerin sind die Umstände des Sachverhalts jedoch grundlegend anders. Die Datensätze werden gerade durch die Klägerin generiert, sind in deren Systemen vorhanden und sie lösen mit Übertragung an die Bank als unveränderbare Buchungsanweisungen unmittelbar die rechtlichen und wirtschaftlichen Änderungen (Verbuchung der Geldabhebungen) aus. Prüft man also die tatsächlichen Abläufe bei den strittigen Transaktionen der Klägerin vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Steuerfreiheit, wie sie vom EuGH in obigem Urteil unter Tz. 24 ff. aktuell zusammengefasst werden, kommt man eindeutig zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind.

200

Die strittigen Leistungen der Klägerin sind deshalb als Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 d) UStG steuerfrei zu behandeln.“

201

In einer Replik zum Beklagtenvorbringen trägt die Klägerin weiter vor:

202

1. Spezifische und wesentliche Leistungselemente des Zahlungsverkehrs

203

Der Beklagte sei der Ansicht, dass die Klägerin nicht selbst eine Rechtsänderung im Zahlungsverkehr bewirke. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin bewirke im Rahmen ihrer Leistungserbringung sowohl Rechtsänderungen direkt bei der Auszahlung des Geldes gegenüber der B Bank und dem Kunden als auch durch die Generierung der bindenden Buchungsanweisung Ansprüche der B Bank gegenüber der jeweils betroffenen kartenausgebenden Bank. Durch die bindenden Buchungsanweisungen werde überdies ein Anspruch der kartenausgebenden Bank gegenüber ihrem Kunden bzw. des Kunden gegenüber seiner kartenausgebenden Bank bewirkt.

204

Die Klägerin bewirke als aktiv Handelnder und den gesamten Vorgang koordinierender und kontrollierender Akteur zum einen die physische Ausgabe des Geldes und die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Änderungen am Eigentum des Geldes sowie durch die Generierung der bindenden Buchungsanweisung die rechtlichen Änderungen für die Beteiligten (kartenausgebende Bank, Kunde, B Bank).

205

Die Rechtsänderung werde gerade nicht durch die Autorisierungsanfrage der Klägerin bewirkt. Eine Autorisierungsanfrage gehe der ggf. stattfindenden Auszahlung naturgemäß voran und bewirke insofern keine Rechtsänderung. Erst mit der Geldausgabe und der Generierung des Buchungssatzes nach der Bargeldausgabe werde verbindlich festgelegt, dass die kartenausgebende Bank die ausbezahlte Bargeldsumme zuzüglich Automatennutzungsgebühren erstatten müsse. Die Geldausgabe und die bindende Buchungsanweisung begründeten die Ansprüche der B Bank gegenüber der kartenausgebenden Bank. Allein die bindende Buchungsanweisung und die Verbuchung bei der Bundesbank bedinge die rechtliche Änderung auf den Konten der Bank. Die pure Autorisierung bewirke weder bei der kartenausgebenden Bank noch bei der auszahlenden Bank eine bilanzielle und somit finanzielle Änderung.

206

Unzutreffend sei deshalb die Darstellung des Beklagten, wonach die Buchungsanweisung eine Rechtsänderung durch eine Autorisierungsanfrage nur dokumentiere. Diese Bewirkung der rechtlichen Änderungen durch die Klägerin sei auch entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht der B Bank zuzurechnen. Denn das Einspielen der Daten durch die B Bank in das System der Bundesbank reiche nicht aus, um der B Bank die Bewirkung der rechtlichen Änderungen zuzurechnen. Diese übernehme ohne Änderungen die Buchungsanweisung der Klägerin (siehe Anlage 5 der Klagebegründung vom 25.5.2012). Hinsichtlich der Frage, ob die Aktivitäten der Klägerin hinreichend spezifisch und wesentlich sind, sei auf die tatsächlichen Handlungen abzustellen (EuGH-Urteil SDC, UR 1998, 64, Tz. 64, BFH-Urteil vom 12.6.2008, V R 32/06).

207

Die tatsächlichen Handlungen der Klägerin beinhalteten gerade die spezifischen und wesentlichen Aktivitäten im Rahmen einer Geldausgabetransaktion. Auch die Verantwortung der Klägerin beziehe sich auf diese spezifischen und wesentlichen Aspekte, was gemäß dem BFH-Urteil V R 32/06 ebenfalls für die Steuerbefreiung spreche.

208

2. Höhe des Entgelts

209

Nach Auffassung der Klägerin spreche die Höhe des Entgelts entgegen der Auffassung des Beklagten dafür, die wesentlichen wertschöpfenden Teile einer Geldausgabetransaktion der Klägerin zuzurechnen (60 - 70%). Im Übrigen komme es letztendlich darauf jedoch nicht an, da auf die Qualität der Leistung abzustellen ist (siehe oben unter Punkt 1). Hierzu sei  festzustellen, dass die Klägerin alle wesentlichen Schritte bis auf den letzten Schritt (Einspielung in das System der Bundesbank) vornehme und dass auch für diesen letzten Schritt die Klägerin einen Datensatz erstelle, der als bindende Buchungsanweisung von der B Bank übernommen werde, so dass der letzte Schritt zwar formal von der B Bank vollzogen werde, tatsächlich aber nur in der rechtlichen Ausführung der von der Klägerin tatsächlich vorbereiteten Buchung bestehe.

210

3. Vorliegen einer technischen Leistung

211

Der Auffassung des Beklagten könne in diesem Punkt ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Klägerin hafte sehr wohl, sofern sie fehlerhaft Geldausgaben tätige oder falsche Buchungsanweisung erstelle. Haftungsansprüche gegen die Klägerin entfielen nur dann, wenn schon die Autorisierung von der kartenausgebenden Bank unzutreffend erfolgt sei. Diese beträfen dann aber nicht das Rechtsverhältnis der Klägerin und der B Bank, sondern allein die kartenausgebende Bank, welche eine fehlerhafte Autorisierung erteilt habe.

212

Die Klägerin hafte jedoch selbstverständlich in den Fällen, in denen sie abweichend von einer Autorisierung der kartenausgebenden Bank eine Auszahlung veranlasst und daraufhin eine bindende Buchungsanweisung generiert habe. Denn die Buchungsanweisung führe unabhängig davon, ob eine Autorisierung vorgelegen habe oder nicht, zu einem Erstattungsanspruch der B Bank gegenüber der kartenausgebenden Bank. Wenn letztere wegen eines Fehlers der Klägerin eine Erstattung verweigere und sich darauf berufe, dass keine Autorisierung vorgelegen habe oder eine Autorisierung von der Klägerin fehlerhaft umgesetzt worden sei und deshalb eine Forderung der B Bank substantiiert bestreite, habe die Klägerin aufgrund der fehlerhaften Buchungsanweisung der B Bank den Forderungsausfall zu ersetzen.

213

Die Ausführungen des Finanzamts beträfen dagegen den Umstand, dass die Klägerin dann nicht hafte, wenn ein Fehler im Rahmen der Autorisierung auftrete. Einen solchen Fehler habe die Klägerin nicht zu vertreten und hafte deshalb auch nicht für die darauf beruhenden Geldausgaben. Dies sei auch in der Anlage 3 Punkt 3.7 Nr. 3 zur Vereinbarung über das deutsche Geldautomatensystem geregelt.

214

Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2014 trägt die Klägerin ergänzend vor, dass der EuGH mit Urteil vom 13. März 2014 im Verfahren C-464/12 ATP Pensions Service A/S nochmals Stellung genommen habe zu Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr; sie sehe sich durch dieses Urteil bestätigt. Der EuGH stelle dort klar, dass diese Steuerbefreiung nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert werden könne. Es komme nur darauf an, ob die Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehörten. Buchungen und Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr stellten danach Leistungen dar, für die die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung gelte, und zwar unabhängig davon, ob diese Umsätze durch Überweisung in Verbindung mit der Übertragung von Mitteln oder durch Buchungsvorgänge auf Konten getätigt würden.

215

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2012 den Umsatzsteuerbescheid 2005 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 526.282,80 € herabgesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

216

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

217

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Aus den Anlagen 2 – 4 der Klageschrift ergebe sich entgegen dem Basisvertrag vom 29. Juli 2004 (dort § 3.2 ii), dessen Bestimmungen in der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt worden seien, nunmehr, dass die Bestückung der Geldautomaten und der Transport des Geldes auf die Klägerin bzw. deren Subunternehmer übertragen worden seien. Trotz dieses von der Einspruchsentscheidung abweichenden Sachverhalts halte er, der Beklagte, an seiner Rechtsauffassung fest.

218

1. Spezifische und wesentliche Leistungselemente des Zahlungsverkehrs

219

Die Rechtsansichten der Parteien unterschieden sich deutlich im Hinblick auf die Rechtsfrage, wodurch bei Geldauszahlungen an GAA die Übertragung von Geldern bewirkt werde und welche Leistungsanteile hierfür spezifisch oder wesentlich seien. Die Klägerin stelle hier auf ihre vielfältigen Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Basisvertrages vom 29. Juli 2004 ab. Sie betone, wie gering die Aufgabenlast der B-Bank im Vergleich hierzu sei. Des weiteren weise sie auf die physische Geldausgabe durch sie hin und stelle entscheidend darauf ab, dass sie eine bindende Buchungsanweisung erstelle, die unverändert über die GE-Bank in das Bankensystem eingegeben werde und zu entsprechenden Verbuchungen führe. Dieser Vortrag überzeuge nicht.

220

Nach dem EuGH-Urteil SDC vom 05. Juni 1997 (C-2/95, Rd. 64) schließe zwar Art. 13 Teil B d Nr. 3 der 6. Richtlinie nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass der Überweisungsvorgang in verschiedene einzelne Leistungen zerfalle, die dann „Umsätze im Überweisungsverkehr“ i.S. dieser Bestimmung darstellten und unter Angabe der Elemente dieser Leistungen in Rechnung gestellt würden. Die Inrechnungstellung sei für die Anwendung der betreffenden Steuerbefreiung ohne Bedeutung, wenn die erforderlichen Handlungen zur Bewirkung des befreiten Umsatzes gegenüber den anderen Leistungen bestimmbar seien. Vorliegend sei nach Auffassung des Beklagten die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes im Zahlungsverkehr erforderliche Handlung jedoch bestimmbar i.S. der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung.

221

Abweichend von der rechtlichen Beurteilung im Überweisungsverkehr, der gekennzeichnet sei durch die Übertragung von Geldern zwischen den Konten unabhängig von deren Grund (SDC Rd. 53), sei bei Auszahlung am Geldautomat rechtlich die Minderung des Rückzahlungsanspruchs des Kontoinhabers (alternativ die Erhöhung des Überziehungskredits) entscheidend. Die Auszahlung selbst bewirke die Rechtsänderung. Die Autorisierungsanfrage bereite die tatsächliche Auszahlung nur vor, alle nachfolgenden Buchungsanweisungen vollzögen diese bereits erfolgte Rechtsänderung nur nach. Auch die Belastung auf dem Konto des Karteninhabers dokumentiere lediglich die bereits erfolgte Rechtsänderung. Gleiches gelte auch für die Ausgleichsansprüche unter den beteiligten Banken. Aufgrund der Auszahlung der Bargeldbeträge durch die B-Bank auf Anweisung der kartenausstellenden Bank entstünden die Ausgleichsansprüche unter den beteiligten Banken. Die Buchungsanweisung, die die Klägerin über die B-Bank in das Bankensystem einspeise, dokumentiere die bereits entstandenen Ansprüche nur. Da der Klägerin die entscheidende Auszahlung jedoch nicht zuzurechnen sei (Eigentumsübertragung durch die B-Bank), bewirke nur die Bank die rechtlichen und finanziellen Änderungen, nicht jedoch die Klägerin.

222

Soweit sich die Klägerin auf die – nach ihrer Rechtsauffassung – relevante Erstellung eines unveränderlichen Datensatzes durch sie berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Daten nur an die B-Bank weiterleite. Die Verarbeitung von Transaktionsbeträgen, das Clearing und die Übermittlung dieser Beträge obliege dagegen nach § 3.2 i, unter Punkt d des Basisvertrages vom 29. Juli 2004 alleine der B-Bank und stehe somit auch im Verantwortungsbereich der Bank.

223

Die Klägerin führe in der Klageschrift aus, dass das Einspielen der generierten Daten in das System der Bundesbank von der B-Bank durchgeführt werde, dass das Einspielen von Daten nur von einer Bank mit einer Vollbanklizenz vorgenommen werden könne. Folglich seien sowohl die Eigentumsübertragung am Bargeld als auch die Verarbeitung der Daten auf den betreffenden Konten der B-Bank zuzurechnen.

224

2. Höhe des Entgelts

225

Die Klägerin folgere aus dem ihr verbleibenden Entgeltanteil von 60 – 70 %, dass sie sämtliche wesentlichen Funktionen und Arbeitsschritte von Geldautomatentransaktionen von der B-Bank übernommen habe. Er, der Beklagte dagegen folgere aus dem Entgeltanteil von 30 – 40 % der B-Bank, dass es sich bei den bei der Bank verbliebenen Aufgaben um die Wesentlichen handeln müsse, wenn bei einem geringen Aufgabenanteil der B-Bank ein Entgeltanteil in dieser Höhe begründet sei.

226

3. Vorliegen einer technischen Leistung

227

Soweit die Klägerin ausführe, die für die Ausführung der GA-Transaktionen spezifischen und wesentlichen Aktivitäten würden ausschließlich von ihr ausgeführt und verantwortet, so dass keine rein technische Leistung vorliege, beruhe diese Einschätzung entscheidend auf ihrer weiten Auslegung der für die Rechtsänderung spezifischen und wesentlichen Leistungselemente.

228

Der Beklagte stelle dagegen entscheidend auf den Auszahlungsvorgang selbst ab. Relevant könne insoweit also auch nur eine Haftung der Klägerin sein, die sich auf den Auszahlungsvorgang selbst beziehe. Soweit die Klägerin aufgrund einer erfolgten Autorisierung eine Auszahlung als Erfüllungsgehilfin/Besitzmittlerin für die B-Bank vornehme, trage sie nach den vertraglichen Bestimmungen jedoch gerade kein Haftungsrisiko (vgl. Basisvertrag vom 29. Juli 2004, § 11.3 sowie Vereinbarung über das Deutsche Geldautomatensystem Anlage 3.3.7, unter Punkt 3.).

229

Das Regelwerk für das deutsche Geldautomatensystem habe u.a. folgenden Inhalt: Durch die Ausgabe von Girokart-Karten ermächtigten die angeschlossenen Institute jedes andere Institut zur Einziehung von Beträgen, die durch eine Benutzung dieser Karten am Geldautomaten ausgezahlt worden seien, samt der hierdurch entstandenen Entgelte. Die Einlösungspflicht der kartenausgebenden Institute beziehe sich auf alle durch sie positiv autorisierte Verfügungen, es sei denn, der Geldautomatenbetreiber sei den ihm obliegenden Prüfvorschriften nicht nachgekommen. Auch soweit die Klägerin auf die Verbuchung der Beträge bei den Kontoinhabern aufgrund des erstellten Buchungssatzes verweise, liege die Verantwortung (vgl. § 11 Abs. 3 des Basisvertrages) für die Transaktionsbeträge, das Clearing sowie die Übermittlung der Beträge nach den vertraglichen Bestimmungen (vgl. § 3.2 i, unter Punkt d des Basisvertrages) bei der B-Bank.

230

Ergänzend führt der Beklagte nach dem Hinweis der Klägerin auf das EuGH-Urteil C-464/12 aus, dass der EuGH hier seine bisherige Rechtsprechung, dass die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert seien, erneut bestätigt habe. Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass nach seiner Ansicht es sich bei den Leistungen der Klägerin um ein bloßes Element der eigentlichen Finanzdienstleistung handele, die von der Partnerbank der Klägerin erbracht werde.

231

Der Senat hat den zwischen der Klägerin und der B Bank geschlossenen Vertrag vom 29. Juli 2004 und den „Annex 2“ ins Deutsche übersetzen lassen (Anordnung vom 20. September 2013, Bl. 163 PA und Übersetzung Bl. 169 -  196 PA) und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.

232

Die weitere Sachaufklärung durch den Senat hat ergeben, dass die Klägerin (und deren Schwesterfirma, die Fa. E GmbH) seit dem USt-Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 die Umsätze aus dem Betrieb von Geldautomaten mit Zustimmung des Beklagten als steuerfrei behandeln; die Beteiligten gehen hier – nach Änderung der vertraglichen Verhältnisse – von einer Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG aus. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der „Anfragen – Sonderakte M Deutschland GmbH“, die vom Senat mit Zustimmung der Beteiligten beigezogen worden ist.

233

In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die streitbefangenen Leistungen der Klägerin ausschließlich auf der Grundlage des Vertrages vom 21. Mai 2002 erbracht worden sind.

Entscheidungsgründe

234

Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der streitbefangenen Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG haben vorgelegen.

I.

235

Die Klägerin hat im Streitjahr gegenüber der Bank nicht zwei oder mehrere eigenständige Leistungen erbracht, sondern eine einheitliche Leistung mit Haupt- und Nebenleistungen. Insoweit folgt der Senat der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung der Beteiligten.

236

1. Die Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von jeweils eigenständigen Leistungen setzt zunächst die Feststellung voraus, dass sich der zu beurteilende Leistungsvorgang aus zwei oder mehreren Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn zusammensetzt (vgl. dazu nur Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 1 Rz. 143).

237

Eine für die Steuerbarkeit vorausgesetzte Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist – als eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne – vorhanden, wenn eine Person (regelmäßig ein Unternehmer) einer bestimmbaren anderen Person (Leistungsempfänger) einen Vorteil zuwendet, über den der Leistungsempfänger selbst bestimmen darf, den er verwenden oder verbrauchen kann und der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. nur Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 1 Rz. 11 und 41 m.N. zur Rspr.); der Leistende muss ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen (Robisch in Bunjes, UStG, 13.Aufl., § 1 Rz. 10 und Radeisen in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 1 Rz. 61 m.N. zur Rspr.).

238

2. Ob beim Vorliegen zweier oder mehrerer Leistungen im vorgenannten Sinne von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Anwendung von Befreiungsvorschriften (s. dazu auch UStAE 3.10 Abs. 1 Satz 1). Vor Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift ist daher zu bestimmen, was von denjenigen Leistungen, die von der Klägerin im Streitjahr erbracht worden sind, als „Leistung“ im umsatzsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist; nur auf der Grundlage dessen ist die weitere Prüfung möglich, ob eine Befreiungsvorschrift eingreift.

239

Der Senat hatte daher bei Annahme mehrerer Leistungen im umsatzsteuerrechtliche Sinne weiter zu prüfen, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind, oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung zueinander stehen oder ob sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471; Philipowski in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, § 3 § 4 Nr. 8 Rz. 294 wendet ein, das der BFH in seinem – auch für den vorliegenden Streitfall zu untersuchenden - Urteil im Verfahren V R 32/06 betreffend die Leistungen eines Rechenzentrums das „Begriffspaar“ Haupt- und Nebenleistung „mit keinem Wort thematisiert“ habe). Dazu ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln; abzustellen ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. nur BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl II 2008, 697). Im Einzelnen:

240

3. a. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, m.w.N.):

241

aa. Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

242

bb. Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht.

243

(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 272 Rdnr. 54, m.w.N.).

244

(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb -DB- 2012, 1662 Rdnr. 21).

245

b. Ob im konkreten Fall umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471, m.w.N.).

246

Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109; vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, und BFH, Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

247

Der Annahme mehrerer eigenständiger Leistungen steht nicht die Vereinbarung einer (einzigen) Pauschalvergütung entgegen. Bei der Würdigung der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger getroffenen Preisvereinbarungen hat der EuGH dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, keine entscheidende Bedeutung zugemessen und darauf hingewiesen, dass es zwar für eine einheitliche Leistung sprechen kann, wenn der Leistende seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt. Gleichwohl können auch dann trotz des einheitlichen Preises zwei gesonderte Dienstleistungen vorliegen, wobei der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen ist (EuGH-Urteil CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31; BFH, EuGH-Vorlage vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 306). Der EuGH räumt aber in dem zitierten Urteil ein, dass es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen könne, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringe (aaO, Randnr. 31; dazu auch BFH, Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109).

248

Der Annahme mehrerer eigenständiger Leistungen steht auch nicht die Regelung der verschiedenen Leistungen in einem Vertrag (im Streitfall nebst Anlage zur Vergütung) entgegen. Zwar gibt Philipowski (in Rau/Dürrwächter/Flick, Geist § 4 Nr. 8 UStG) in seiner (kritischen) Kommentierung des BFH-Urteils V R 32/06 die Empfehlung, dass zukünftig Leistungen, die als umsatzsteuerfrei angesehen werden, „in einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem gesonderten Leistungskatalog aufgenommen“ werden sollten. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Empfehlung kann aus einer solchen Feststellung jedenfalls nicht im Umkehrschluss folgen, dass bei Aufnahme verschiedener Leistungen in einen Vertrag das Vorliegen einer einheitlichen Leistung indiziert ist.

249

c. Gemeinschaftsrechtlich ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 C-425/06 – Part Service, UR 2008, 461; BFH, EuGH-Vorlage vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654). Nebenleistungen sind im Vergleich zur Hauptleistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich; sie ergänzen die Hauptleistung wirtschaftlich, runden sie ab und werden üblicherweise mit der Hauptleistung ausgeführt (BFH, Beschluss vom 29. September 2000 V B 16/00, BFH/NV 2001, 351; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 31 Rz. 361 – 363 m.w.N. zur Rspr.).

250

4. Nach Ansicht des Senats liegt unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze im Streitfall auf der Grundlage der Gestaltung des zwischen der Klägerin und der Service Bank GmbH (später GE Bank) geschlossenen Vertrages eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Dabei hat der Senat das Wesen bzw. die charakteristischen Merkmale der streitbefangenen Umsätze ermittelt und bei der abschließenden Gesamtschau auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abgestellt.

251

Der zwischen der Klägerin und der Bank abgeschlossene Vertrag beinhaltet mehrere Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne, die auf vier Bereiche entfallen:
- Vermietung von Geldausgabeautomaten an die Bank (§ 1 des Vertrages)
- Wartung und Pflege der GAA (§ 2)
- Processing-Dienstleistungen (Datenver- und bearbeitung) inkl. Geldtransport und Befüllung der GAA mit Bargeld (§ 3)
- Software-Dienstleistungen (§ 4).

252

Die Klägerin hat damit eine Hauptleistung (Ermöglichung der Auszahlung von Bargeld an GAA) und im Übrigen Nebenleistungen erbracht.

253

a.  Das Vorliegen einer einheitlichen Leistung folgt zum Einen aus dem Umstand, dass die Klägerin als Leistungserbringerin der Bank gegenüber eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises gestaffelt nach der Anzahl der gebührenpflichtigen Transaktionen – TRX – erbringt. Die aus einem Gesamtpreis grundsätzlich – lediglich – folgende Indizwirkung (zur Indizwirkung des Gesamtpreises vgl. EuGH-Urteil CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31; dazu auch BFH, Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109) verdichtet sich im Streitfall zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Die in Anlage 2 zum Vertrag vom 21. Mai 2002 getroffene Vereinbarung geht über das „gewöhnliche“ Maß einer Gesamtpreisregelung noch deutlich hinaus und entfaltet durch den differenzierten und komplexen Berechnungsmodus eine unauflösliche Klammerwirkung. Abgestellt wird in der Vergütungsregelung zum Einen auf die Anzahl der Transaktionen – TRX – mit der Maßgabe, dass eine Staffelung nach 5000er Schritten stattfindet und ab 15.001 gebührenpflichtige Transaktionen pro Transaktion eine Grundvergütung in Höhe von 2,2443 € (von 2,5 €) gezahlt wird.

254

Von diesen gestaffelten Grundvergütungen werden dann Abzüge vorgenommen für

255

  -       

Mitgliedsbeiträge für Kartenorganisationen  (z.B. Visa – soweit diese Beträge Vorbedingung für die GAA-Transaktionen sind),

  -       

Refinanzierungskosten für das Bargeld, das in den GAA bereitgestellt wird (gestaffelt nach dem Bargeldverbrauch),

  -       

Kontoabstimmung, Bearbeitung von Ansprüchen, das Ordern von Bargeld, Reklamationsbearbeitung und die anderen in § 3.1 (ii) bezeichneten Leistung (pauschal 10 € pro GAA) und

  -       

Kosten für näher bezeichnete Prüf- und Kontrolltätigkeiten der Bank.

256

Die Beteiligten haben mit dieser ausdifferenzierten Preisgestaltung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu erkennen gegeben, dass eine einheitliche Leistung erbracht wird, die nicht aufgespalten werden kann. Dafür spricht auch der hinzutretende Umstand, das einerseits die Preisgestaltung höchst genau (gestaffelt) erfolgt, andererseits die verschiedenartigen Leistungen wie z.B. Vermietung, Wartung etc. in dieser Gesamtpreisgestaltung ohne weitere Erwähnung aufgehen.

257

b. In die Gesamtbetrachtung war auch einzubeziehen, dass die Klägerin ihre Leistungen immer als Gesamtpaket angeboten hat und auch aktuell noch anbietet. So heißt es etwa im aktuellen Internetauftritt der Schwesterfirma E:

258

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Gerne stellen wir Ihnen unser Modell im Detail vor und würden uns auf eine positive Resonanz freuen.“

259

Dieses Paketangebot findet seine Entsprechung in der Präambel des Vertrages vom 21. Mai 2002. Dort es es u.a.: „Der Vermieter ist erfahren in der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geldausgabeautomatennetzen und ist von der Bank als ihr ausschließlicher Service Provider im Zusammenhang mit der Erbringung von GAA-Dienstleistungen innerhalb der ersten fünf Jahre der Laufzeit dieses Vertrages beauftragt worden. Die Parteien beabsichtigen, bei der Erbringung von GAA-Dienstleistungen zusammenzuarbeiten.

260

Ausdruck dieser Paketlösung („Rundum-Sorglos-Paket“) ist beispielsweise auch die Regelung in § 13 des Vertrages vom 21. Mai 2002 über die Laufzeit und Kündigung. Der Vertrag – insgesamt – wird danach für eine feste Laufzeit von sieben Jahren geschlossen mit automatischer Verlängerung um weitere fünf Jahre vorbehaltlich einer rechtzeitigen Kündigung. Eine fristgerechte Kündigung wie auch die Kündigung aus wichtigem Grund (Punkt 13.3 des Vertrages) kann sich grundsätzlich nur auf den gesamten Fall beziehen. Lediglich hinsichtlich einzelner GAA ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Arbeitstagen eine Kündigung möglich, wenn diese Geräte in einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat keine Umsätze durch einen Kunden generiert haben (Punkt 13.6 des Vertrages).

261

c. Bei der Gesamtbetrachtung war weiterhin zu berücksichtigen, dass nach § 13 (Laufzeit und Kündigung – dort 13.1) der Vertrag insgesamt mit allen seinen Bestandteilen für eine feste Laufzeit von sieben Jahren ab dem Datum dieses Vertrages geschlossen wurde und einer automatischen Verlängerung um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende der vereinbarten Laufzeit schriftlich kündigt oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. Lediglich hinsichtlich einzelner GAA  ist die Bank nach 13.6 berechtigt, diese unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierzehn Arbeitstagen zu kündigen, wenn diese Geräte in einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat keine Umsätze durch einen Kunden generiert haben.

262

d. Der Senat hat schließlich auch in Gesamtbetrachtung mit einbezogen, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen durchaus von unterschiedlichen Anbietern hätten erbracht werden können. Der vom BFH im Verfahren V R 32/06 entschiedene Fall zeigt dies deutlich; hier waren die streitbefangenen Einzelleistungen allesamt ausschließlich im EDV-Bereich angesiedelt („Leistungen auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen über IT-Bankanwendungen“.). Die vorliegend hinzutretenden Bereiche wie etwa Verpachtung und Wartung waren dort nicht Gegenstand des (potentiellen) Leistungsspektrums. In diesem Zusammenhang war aber – entsprechend der vorstehenden Ausführungen – zu berücksichtigen, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Leistungen der Klägerin derart aufeinander abgestimmt und so ineinander griffen, dass eine Aufteilbarkeit des Leistungsbündels nicht gegeben ist. Die Leistungen der Klägerin sind für die Bank als Kunde so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb -DB- 2012, 1662 Rdnr. 21).

263

Der Senat sieht sich damit insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur sog. „Dinner-Show“ (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl 2013, 352), wo der BFH bei der Kombination von Show und Menü vom Vorliegen einer komplexen Leistung ausging und ausführte (aaO unter II.1.c.cc):

264

„Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Dem durchschnittlichen Besucher der im Streitfall zu beurteilenden "Dinner-Show" geht es, wie das FG ausgeführt hat, gerade um die Verbindung der beiden Elemente (vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 Rdnr. 25). Die Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre daher aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im Streitfall lebensfremd.“

265

e. Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Anwendung und Auslegung der Grundsätze zur Differenzierung der einheitlichen Leistung einerseits und mehrerer eigenständiger Leistungen andererseits bestätigt durch die Rechtsprechung des BFH im Verfahren V R 32/06 (aaO). Zwar ist bislang – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich das Verhältnis von „einheitlicher Leistung“ zu dem vom EuGH geforderten „im Großen und Ganzen eigenständigen Ganzen“ geklärt, etwa die Frage, ob es sich um ein aliud handelt. Nach Ansicht des Senats sind die Begriffe einheitliche Leistung und eigenständiges Ganzes synonym; hiervon gehen offenbar auch die Beteiligten aus. Die inhaltliche Argumentation des BFH im Urteil V R 32/06 zum (Nicht-) Vorliegen eines eigenständigen Ganzen im dortigen Streitfall (s. die Ausführungen unter II. 1. c bb) (1) und (2) lassen nur den Schluss zu, dass der BFH in einer Gesamtbetrachtung geprüft hat, ob eine wirtschaftlich einheitliche Leistung (einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang) vorliegt. Pars pro toto anzuführen sind die Ausführungen des BFH unter II. 1. c) bb) (1), 3. Absatz im zitierten Urteil, wo es heißt:

266

„Es ist im Übrigen nicht erkennbar, wie sich aus 145 Einzeltätigkeiten ein eigenständiges Ganzes mit eigenständigem Charakter in den unterschiedlichen Bereichen des Überweisungs-, Zahlungs- und Lastschriftverkehrs sowie im Einlagen- und im Kontokorrentgeschäft ergeben soll. ...“

267

Wenn daher die Begriffe synonym sind, so kann der Senat für die Auslegung des Begriffs der einheitlichen Leistung auch auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH und des BFH im Verfahren V R 32/06 zurückgreifen. Der Abschluss eines „Rahmenvertrages“ allein vermag noch keine Klammerwirkung im Sinne einer einheitlichen Leistung zu entfalten. Entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages, die vom Senat dargestellt und berücksichtigt worden ist.

268

5. a. Im Rahmen ihrer einheitlichen Leistung hat die Klägerin eine aus einer Mehrzahl von Einzelleistungen bestehende Hauptleistung (Ermöglichung der Auszahlung von Bargeld an GAA) und im Übrigen Nebenleistungen erbracht, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Auch insoweit folgt der Senat der umsatzsteuerlichen Wertung der Beteiligten im außergerichtlichen Vorverfahren wie auch im Klageverfahren.

269

Aus Sicht des Kunden, also der A Bank GmbH, sind die Leistungen der Klägerin im Bereich der Bargeldauszahlungen an den Automaten entscheidend. Der gesamte Vertrag 21. Mai 2002 macht dies deutlich. Das Hauptinteresse der Bank besteht darin, als Betreiberin der GAA (vgl. Präambel zum Vertrag vom 21. Mai 2002, dort Punkt B / 2. Absatz) durch die Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin die reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Geldautomaten zu gewährleisten. Alle sonstigen Leistungen der Klägerin, die im Rahmen der Paketlösung erbracht werden, dienen diesem Zweck.

270

Auch und insbesondere das bereits dargestellte Vergütungssystem (§ 5 des Vertrages vom 21. Mai 2002 in Verbindung mit Anlage 2) spricht für das Vorliegen von Haupt- und Nebenleistungen im dargestellten Sinne. Die Nebenleistungen gehen vergütungsmäßig in der Vergütung der Hauptleistung vollkommen auf. Das Entgelt wird auf der Grundlage der Anzahl der durchgeführten Transaktionen gezahlt.

271

Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der Bezeichnung der Vertragsparteien im Vertrag vom 21. Mai 2002, wo die Klägerin als „Vermieter“ bezeichnet wird. Die umfänglichen Regelungen im Vertrag geben keinen Hinweis darauf, dass etwa die Vermietung die Hauptleistung und alle anderen Leistungen Nebenleistungen dazu wären. Hierfür spricht auch die Umstellung der Bezeichnung in dem dem Gericht ebenfalls vorliegenden Vertrag vom 29. Juli 2004 nebst Ergänzungsverträgen, wo die Klägerin als „M“ bzw. „Gesellschaft“ bezeichnet wird. In der Gesamtschau dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, dass aus diesen bloßen Begrifflichkeiten weitergehende umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind.

II.

272

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), der u.a. gleichfalls Umsätze "im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr" sowie "im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" von der Steuer befreit, in nationales Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen.

273

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH können nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch Leistungen, die ein Dritter gegenüber einer Bank erbringt, steuerfrei sein. Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 56 f.). Eine von dieser Vorschrift erfasste Leistung kann darüber hinaus in verschiedene einzelne Leistungen zerfallen, die dann ihrerseits steuerfrei sein können. Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:

274

"(61) Zunächst ist zu untersuchen, ob die Umsätze, die von einem Rechenzentrum wie dem SDC im Rahmen einer Überweisung bewirkt werden, selbst als Umsätze im Überweisungsverkehr i.S. des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden können.

275

(62) Dazu hat das Skatterministerium vorgetragen, daß die Dienstleistungen des SDC sich tatsächlich aus verschiedenen Elementen administrativer oder technischer Art zusammensetzten, die einzeln in Rechnung gestellt würden. Für die Überweisung, die Übertragung der Gelder oder die Gesamtheit der Leistungen sei kein Preis im voraus festgesetzt. Infolgedessen seien die Leistungen des SDC von den in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Richtlinie genannten verschieden.

276

(63) Das SDC hat demgegenüber geltend gemacht, daß die erbrachten Leistungen, um von der Steuer befreit zu werden, nicht vollständig sein müßten, sondern daß es genüge, daß die betreffende Leistung ein Element einer Finanzdienstleistung sei, an der verschiedene Wirtschaftsteilnehmer beteiligt seien und die insgesamt eine vollständige Finanzdienstleistung darstelle.

277

(64) Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie schließt nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, daß der Überweisungsvorgang in verschiedene einzelne Leistungen zerfällt, die dann 'Umsätze im Überweisungsverkehr' im Sinne dieser Bestimmung darstellen und unter Angabe der Elemente dieser Leistungen in Rechnung gestellt werden. Die Inrechnungstellung ist für die Anwendung der betreffenden Steuerbefreiung ohne Bedeutung, wenn die erforderlichen Handlungen zur Bewirkung des befreiten Umsatzes gegenüber den anderen Leistungen bestimmbar sind.

278

(65) Da Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie jedoch eng auszulegen ist, läßt sich aus dem Umstand allein, daß ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerläßlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten. Die vom SDC vertretene Auslegung ist daher zurückzuweisen.

279

(66) Um als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 qualifiziert zu werden, müssen die Dienstleistungen eines Rechenzentrums ein im großen und ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in den vorstehenden Randnummern beschriebenen Leistung erfüllt. Bezüglich eines 'Umsatzes im Überweisungsverkehr' müssen die erbrachten Dienstleistungen daher eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Die befreite Leistung im Sinne der Richtlinie ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden. Zu diesem Zweck muß das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt.

280

(67) Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das den gesamten Sachverhalt des vorliegenden Falles kennt, zu beurteilen, ob die vom SDC bewirkten Umsätze einen solchen eigenständigen Charakter haben und spezifische und wesentliche Leistungen sind.

281

(68) Nach alledem ist auf die erste und die vierte Frage zu antworten, daß nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie zu den Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr die von einem Rechenzentrum bewirkten Umsätze gehören, wenn diese Umsätze einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind."

282

2. Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777):

283

(a) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66). Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67). Somit ist eine Leistung, bei der es sich um ein bloßes Element einer Finanzdienstleistung handelt, nicht steuerfrei, mag dieses Element für die Bewirkung der steuerfreien Leistung sogar unerlässlich sein. Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65). Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

284

(b) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im „Überweisungsverkehr“ darin bestehen, eine Übertragung von Geldern zu bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen zu führen. Zwar kann danach das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind. Um eine steuerpflichtige materielle oder technische Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. bei der die Übertragung von Angaben auf den von Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

285

(c) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19). Da sich der Umfang dieser Verantwortung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, sind bei der Entscheidung über die Steuerfreiheit auch die zwischen dem Rechenzentrum und der Bank bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

286

(d) „Zahlungsverkehr“ als Wirtschaftsbegriff bezeichnet die Summe aller Zahlungsvorgänge zwischen Wirtschaftssubjekten innerhalb einer Volkswirtschaft (nationaler Zahlungsverkehr) oder zwischen verschiedenen Volkswirtschaften, d.h. unterschiedlichen Währungsgebieten (Auslandszahlungsverkehr). Bei den Arten des Zahlungsverkehrs unterscheidet man nach dem verwendeten Zahlungsmedium den baren Zahlungsverkehr (Barzahlung), den bargeldsparenden Zahlungsverkehr (halbbarer Zahlungsverkehr) sowie den unbaren Zahlungsverkehr (bargeldloser Zahlungsverkehr), nach der Verwendung von Belegen den beleggebundenen Zahlungsverkehr und den beleglosen Zahlungsverkehr (elektronischer Zahlungsverkehr) und schließlich nach der Dringlichkeit und Abwicklung der Zahlung den Individualzahlungsverkehr und Massenzahlungsverkehr (zum Ganzen Gablers Wirtschaftslexikon ´Zahlungsverkehr´).

287

Ein "Umsatz im Zahlungsverkehr", der nicht in Form einer Überweisung oder einer Lastschrift ausgeführt wird (denn dafür gelten bereits die obigen Ausführungen), kann im Wesentlichen nur noch die Einzahlung von Bargeld auf Konten und die Auszahlung von Bargeld von Konten (am Bankschalter oder Geldautomaten) bzw. den bargeldlosen Zahlungsverkehr im kartengesteuerten Verfahren betreffen (BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 84/97, BStBl II 1999, 106; FG München, Urteil vom 9. März 2005 3 K 5039/02, EFG 2005, 1397). Im Hinblick auf die mit dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr verbundene Kontoführung liegen im Regelfall auch Leistungen im Kontokorrentverkehr vor, der zu einer Saldierung gegenseitiger Forderungen führt mit der Folge, dass Kontokorrent-, Zahlungs- und Überweisungsverkehr in vielen Fällen zu einer einheitlichen Leistung führen, die insgesamt als Finanzdienstleistung unter § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG zu subsumieren ist (Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 8 UStG Rz. 146).

288

Die genauen Anforderungen an die Dienstleistungen bezüglich eines Umsatzes im Zahlungsverkehr sind – soweit ersichtlich – in der zur Umsatzsteuerbefreiung ergangenen Rechtsprechung bislang nicht dargelegt worden (offen gelassen von FG München im Urteil vom 9. März 2005 3 K 5039/02, EFG 2005, 1397).

289

Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Umsatz im Zahlungsverkehr dürfen entsprechend den dargestellten Grundsätzen des EuGH zum Überweisungsverkehr nicht nur in der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung bestehen. Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Zahlungsumsätze erstreckt (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

290

(e) Der gesamte Leistungserstellungsprozess bei der Abwicklung eines Auszahlungsvorgangs an GAA stellt sich aus Sicht des Senats im Wesentlichen wie folgt dar:
- Errichtung eines Kundenkontos und Ausgabe einer Karte (bezogen auch auf Fremdinstitute)
- Erwerb, Aufstellung, Bereitstellung (Software) und Wartung des GAA
- Einlesung der Karte nach Einführung der Karte, Aufarbeitung und Konvertierung der Daten
- Autorisierungsabfragen (zB Geheimzahl, Kartensperre, Kontodeckung, täglicher Höchstabhebungsbetrag)
- Steuerung des physischen Auszahlungsvorgangs (Bargeldauszahlung)
- Technische Verarbeitung – Erstellung des Datensatzes, ggfs. Weiterleitung an Automatenbetreiber im Fall des Outsourcing
- Clearing und Einspielung der Datensätze in das System der Bundesbank (LZB)
- Verbuchung der Auszahlung auf dem Konto des Karteninhabers durch die kartenausgebende Bank
- Abrechnung (Erstellung von Kontoauszügen)
- Archivierung der Transaktionsdaten.

291

Nach der dargestellten Rechtsprechung können bereits einzelne Prozessteile in einem Leistungserstellungsprozess der gesetzlichen Steuerbefreiung unterfallen, wenn sie einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind. Unerheblich ist, ob der externe Dienstleister im Rahmen des Auszahlungsvorgangs dispositive Entscheidungen treffen darf bzw. getroffen hat (BFH v. 12. Juni 2008 V R 32/06 aaO). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bankkunde bei Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen wie z.B. entsprechender Kontodeckung einen Anspruch auf Durchführung der Auszahlung hat. Es steht daher dem Vorliegen einer für den Zahlungsverkehr spezifischen und wesentlichen Leistung auch nicht entgegen, wenn etwa der Auftraggeber einer Rechenzentrale entscheidet, in welchen Fällen Auszahlungssperren, die eine automatisierte Durchführung der Auszahlung verhindern, gesetzt werden.

III.

292

Im Rahmen der Anwendung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze hat der Senat zunächst die folgenden, allgemeinen Grundsätze für Geldautomaten zugrunde gelegt.

293

1. Ein Geldautomat bzw. Geldausgabeautomat (GAA) ist ein technisches Gerät zur Bargeldabhebung in Selbstbedienung bei Geld- und Kreditinstituten (insbesondere Banken und Sparkassen) vom eigenen Giro- oder Kreditkartenkonto.

294

Geldausgabeautomaten werden unterteilt in

295
· Ausgabeautomaten (das ist im Streitfall gegeben)
296
· Geldeinzahlungsautomaten
297
· Kombinationsgeräte: beinhalten beide Funktionen, bei der „Cash-Recycling”-Variante (CRS) kann eingezahltes Geld selbst wieder durch den Automaten an Dritte ausgezahlt werden

298

2. Bestandteile der Geldautomaten

299

a. Hardware: Das Kernstück eines GAA ist de facto ein gepanzerter Tresor, der in der Regel fest eingemauert oder auf andere Weise mit dem Boden oder der Wand armiert ist. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen können eine Videoüberwachung und eine Zugangskontrolle durch einen Türöffner sein, denn viele GAA befinden sich in Vorräumen der Geschäftsstellen der Banken, sodass sie auch außerhalb der Schalteröffnungszeiten zugänglich sind.

300

Neben dem Tresor ist der Hauptbestandteil ein herkömmlicher PC mit angeschlossener Spezialperipherie, wobei die Peripheriegeräte in der Regel zur Ausstattung von Geldautomaten gehören:

301

 1.    

 ein Auszahlmodul (bei reinen Geldausgabeautomaten) zum Vereinzeln und Präsentieren von Geldscheinen oder anderen papierbasierten Medien, wie Quittungen

 2.    

 ein ID-Kartenleser zum Lesen von Debitkarten oder Kreditkarten

 3.    

 ein Encrypting PIN Pad (EPP) zur Erfassung und verschlüsselten Verarbeitung der Geheimzahl, weiteren Bedienfunktionen und zur sicheren und verschlüsselten Kommunikation

 4.    

 ein Bildschirm zur Ausgabe von Meldungen, zur Funktionsauswahl mit Touchscreen (ersetzt meist Softkeys) und zur Interaktion mit dem Nutzer

 5.    

 Softkeys: dies sind unbeschriftete Tasten am Bildschirmrand, deren Funktion am Bildschirm angezeigt wird

Optional können weitere Einheiten angeschlossen sein.

302

b. Software: Die Softwareausstattung besteht aus einem üblichen Betriebssystem wie beispielsweise Windows XP, Gerätetreibern, einer Kommunikationsschicht (z. B. CEN/XFS oder J/XFS) und einer Anwendung, die den Geldautomaten steuert und die Kommunikation mit der Gegenstelle (Server/Host) organisiert.

303

Frühe Geldautomaten wurden hardwarenah durch einen Großrechner gesteuert. Heutzutage sind neben einem Standard-PC auch PC-typische Betriebssysteme im Einsatz. Im Jahr 2007 waren früh eingesetzte Betriebssysteme wie MS-DOS und OS/2 bei Geldautomaten bereits selten anzutreffen, während Microsoft Windows den Markt bei Geldautomaten zu dominieren begann. Linux-basierte Systeme sind zurzeit nur in wenigen lokalen Märkten wie Brasilien anzutreffen.

304

3. Bedienung

305

Nahezu jeder Bankkunde kann mit seiner Debit- oder Kreditkarte bargeldlos über ein Kartenlesegerät (Schnittstelle zum Kreditinstitut oder zum Bankautomat) seine Einkäufe bezahlen und über Bankomaten in vielen Ländern der Welt Bargeld beziehen. Zur Geldabhebung steckt der Kunde seine Karte in das Kartenlesegerät des Automaten und gibt seine (nur ihm bekannte) Geheimzahl (PIN) ein.

306

Der Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten verläuft typischerweise wie folgt:

307
· Die Karte (EC-Karte, Debit- oder Kreditkarte) wird eingeschoben.
308
· Die Option „Bargeldabhebung“ wird gewählt (andere Menüpunkte sind – unterschiedlich nach Modell, Land und Region – möglich).
309
· Die persönliche (kartengebundene) Geheimzahl (auch: PIN) wird eingegeben und bestätigt
310
· Der Betrag wird gewählt und bestätigt. (Bei einigen Automaten kann die Stückelung gewählt werden)
311
· Die Karte wird zurückgegeben und kann entnommen werden.
312
· Das Geld wird ausgezahlt und kann entnommen werden.

313

Die Vorgänge können durch Betätigung der „Abbruch“-Taste unterbrochen werden. Wird das Geld nicht innerhalb einer Sekundenfrist entnommen, wird es in der Regel zur Eigentumssicherung einbehalten. Weitere Funktionen (Quittungsdruck, Kontoauszugsdruck, Kontoüberweisung) sind je nach Ausstattung der Hard- und Software möglich.

314

4. Sicherheit

315

Das Kartenlesegerät des Geldautomaten ist mit einer Autorisierungszentrale online verbunden. Diese prüft, ob zu der Karte überhaupt ein Konto existiert und gleicht sie mit einer Sperrdatei ab. Ist ein entsprechendes Konto vorhanden und liegen keine Sperrungen vor, fordert die Autorisierungszentrale mit Hilfe der Online-Personalisierung von Terminals (OPT) den Kunden zur Eingabe der Geheimzahl auf. Deren Richtigkeit wird unmittelbar geprüft. Diese auch PIN genannte Zahl ist in der Regel vierstellig, aber bei internationalen Kreditkarten kann sie sechsstellig sein. Eine Fehleingabe der PIN kann dem Kunden erst nach der Abfolge weiterer Schritte (beispielsweise nach der gewünschten Geldstückelung) bis unmittelbar vor dem eigentlichen Auszahlungsvorgang mitgeteilt werden. So genannte Offline-Transaktionen, in der Anfangsphase der Geldautomaten einziges Verfahren, gelten als unsicher, wurden durch OPT überflüssig und werden auch international kaum noch praktiziert.

316

Bei dreimaliger Fehleingabe wird die Karte in den meisten Ländern eingezogen. Deutschlandintern wird die Karte – soweit bisher bekannt – unmittelbar an die Hausbank geschickt. Grundsätzlich erfolgt die Verifikation von gebietsfremdem Debitkarten, von Kredit- und Bargeldbezugskarten nach den Richtlinien der kartenausgebenden Bank bzw. der entsprechenden Zahlungsverkehrsorganisationen. Gleiches gilt für die Maßnahmen bei mehrfacher Fehleingabe.

317

Hat der Benutzer die richtige PIN eingegeben, wird der Geldautomat autorisiert, eine – grundsätzlich durch ein Limit begrenzte – Geldsumme an den Kunden auszuzahlen.

318

5. Rechtliche Verhältnisse zwischen den Beteiligten des GAA-Systems

319

Die rechtlichen Verhältnisse im Zuge der Nutzung von GAA vollziehen sich als Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnis abhängig davon, ob der Karteninhaber beim Abheben von Bargeld von einem Automaten seines kontoführenden Kreditinstituts oder von einem GAA eines fremden Instituts Geld abhebt. In der ersten Konstellation entstehen rechtliche Beziehungen zwischen dem Kartenausgeber und dem Karteninhaber. Gebühren für den Bankkunden fallen nicht an.

320

In der zweiten, der Dreieckskonstellation (im vorliegenden Streitfall die häufigste Sachverhaltsvariante) kommen neben diesen Rechtsbeziehungen zwei weitere Rechtsverhältnisse hinzu, nämlich zwischen dem Karteninhaber und dem GAA-Betreiber sowie zwischen dem fremden Kreditinstitut und dem Kartenemittenten; der Karteninhaber hat gegenüber der automatenbetreibenden Bank keinen direkten Auszahlungsanspruch, letztere tritt hier vielmehr als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Kartenausgebers auf (so zutreffend der Beklagte im Schreiben an die OFD Koblenz vom 17. März 2011 m.w.N.). Bei diesen – gebührenpflichtigen – Fremdabhebungen besorgt der GAA-Betreiber gemäß § 677 BGB ein Geschäft für das kontoführende Institut und hat infolgedessen einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Kartenausgeber nach §§ 670, 675 BGB.

IV.

321

Unter Beachtung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze sind die streitbefangenen Leistungen der Klägerin gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei.

322

Leistungen eines Unternehmens an eine Bank im Zusammenhang mit Umsätzen im Zahlungsverkehr können, wie dargelegt, nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt. Dabei kommt es auch auf den eigenständigen Charakter der Leistung an. Somit ist eine Leistung, bei der es sich um ein bloßes Element einer Finanzdienstleistung handelt, nicht steuerfrei, mag dieses Element für die Bewirkung der steuerfreien Leistung sogar unerlässlich sein. Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr darin bestehen, eine Übertragung von Bargeld zu bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen zu führen.

323

1. Im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes

324

Das von der Klägerin mit der A Bank GmbH vereinbarte Leistungspaket stellt im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes dar. Der Senat hat bereits dargelegt, dass die seiner Ansicht nach gegebene Einheitlichkeit der Leistung nichts anderes bedeutet als das Vorliegen eines im Großen und Ganzen eigenständigen Ganzen. Auf die dortigen Ausführungen ist daher verweisen. Diese Ansicht wird im Übrigen nicht nur von den Beteiligten, sondern auch in der Literatur vertreten. So führt etwa Philipowski aus Anlass der Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil V R 32/06 (aaO) zum eigenständigen Ganzen aus: „Mehrere Handlungen, so der EuGH, können so eng miteinander verbunden sein, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Das ist der Fall, wenn die Aufspaltung des erbrachten Leistungsbündels wirklichkeitsfremd wäre, und dies ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Durchschnittsverbraucher ist hier die Bank. Sie will ihren Kunden Überweisungsleistungen erbringen. Um dies tun zu können, will sie vom Rechenzentrum solche Leistungen beziehen. Tatsächlich greifen die einzelnen Leistungen des Rechenzentrums so ineinander, dass sich daraus die gewollte Leistungsgesamtheit ergibt, nämlich die Übertragung eines Geldbetrages von einem Bankkonto auf ein anderes“ (Philipowski in Rau/Dürrwächter/Flick(Geist, UStG, § 4 Nr. 8 Rz. 287; s. auch ders. In UR 2008, 738, 741).

325

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt – in Abgrenzung zu den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen – darin begründet, dass die Klägerin besonders weitreichende Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten nach Art eines „Rund-um-Sorglos-Pakets“ erbringt. Die Klägerin hatte ein in sich geschlossenes Bündel von Leistungen – im „Paket“ – zu erbringen und wurde dafür pauschal entgolten. Es wurde nicht eine Vielzahl von Einzelleistungen erbracht, die einen jeweils gesonderten Wert für die Bank gehabt hätten. Insofern ist die Argumentation der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, die Klägerin sei „faktische Betreiberin“ der GAA gewesen; dies belegt auch die Regelung in § 12 (Haftung), dort 12.3 Satz 1, wonach die Klägerin „für die Dauer dieses Vertrages eine für Betreiber von Geldautomatennetzen übliche Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten“ hat (dazu auch unten IV.3).

326

2. Erfüllung der spezifischen und wesentlichen Leistungselemente der steuerfreie Leistung (Umsatz im Zahlungsverkehr) – mit Bewirkung rechtlicher und finanzieller Änderungen

327

a. Für die Auslegung der Befreiungsvorschriften sind nach der SDC-Entscheidung des EuGH allein die funktionalen Aspekte der betreffenden Entscheidung maßgeblich; d.h., es ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung abzustellen (so auch Wäger, UR 2002, 88; Hahne, UR 2005, 353, 355). Dabei kann sich die steuerbefreite Finanzdienstleistung aus verschiedenen einzelnen Teilleistungen zusammensetzen; daher ist es nicht erforderlich, dass der gesamte Leistungserstellungsprozess „aus einer Hand“ erbracht wird (Dickkopf, IStR 1997, 402; Hamacher/Frenzel, UR 2002, 297, 300; Hahne, UR 2005, 353, 355).

328

Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Gehalts der gesetzlich steuerbefreiten Leistung greift der EuGH dabei auf das Ergebnis des Leistungserstellungsprozesses – also den Leistungserfolg - zurück. Für den Sachverhalt des vorliegenden Streitfalles bedeutet dies, dass die Konkretisierung des wirtschaftlichen Gehalts der steuerbefreiten Umsätze im Zahlungsverkehr vorzunehmen ist. Die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr bestehen darin, unter entsprechender Verbuchung eine Übertragung von Bargeld zu bewirken. Auf die Darstellung des gesamten Leistungserstellungsprozesses (s. oben unter II.2.e.) wird Bezug genommen.

329

Ausgehend von diesem wirtschaftlichen Gehalt ist sodann zu prüfen, inwieweit der Leistungsbeitrag die spezifischen und wesentlichen Funktionen des solchermaßen konkretisierten Umsatzes erfüllt. Zu diesem Zweck ist der ausgegliederte Leistungsteil (Outsourcing) zum gesamten Leistungserstellungsprozess in Bezug zu setzen. Nach Maßgabe dieser Inbezugsetzung ist zu prüfen, ob der Leistungsbeitrag des Dienstleisters funktionell spezifisch und wesentlich für den steuerbefreiten Umsatz im Zahlungsverkehr ist. Je bedeutsamer der Leistungsbeitrag des Dienstleisters ist, umso eher erfüllt dieser Beitrag die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Anforderungen für die Steuerbefreiung (Hahne, UR 2005, 353, 357).

330

Die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr bestehen darin, eine Übertragung von Bargeld zu bewirken verbunden mit der Herbeiführung rechtlicher und finanzieller Änderungen. Auf die Darstellung des gesamten Leistungserstellungsprozesses (s. oben unter II.2.e.) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat danach mit ihren Leistungen für die Service Bank GmbH die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung „Umsatz im Zahlungsverkehr“ erfüllt.

331

Art und Umfang der von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Leistungen für die A Bank GmbH erschließt sich zum einen aus der Aufstellung derjenigen Aufgaben, die vertraglich bei der Bank als „Betreiber der Geldautomaten“ (Präambel zum Vertrag vom 21. Mai 2002) verblieben:

332

- § 3 (3.1 ii):
Abschluss von Verträgen mit kartenausgebenden Banken und/oder sonstigen Kartenorganisationen, die die Online-Autorisierung von Transaktionen vom GAA aus ermöglichen,
Verarbeitung von Autorisierungsanforderungen vom GAA für die Karteninhaber der Bank,
Verarbeitung und Weiterleitung einer Rückmeldung vom eigenen Zentralsystem der Bank im Zusammenhang mit den Karteninhabern der Bank,
Beilegung von Streitigkeiten über Interchange Entgelte und sonstigen Streitigkeiten zwischen Banken,
Sicherstellung des Online-Zugangs zu Daten oder Log-Files zu Abwicklungszwecken und zur Bearbeitung von Streitfällen mit Kunden,
Bereitstellung von Daten über Transaktionen und Statistiken,
Unterstützung bei der Bearbeitung von Reklamationen und Ansprüchen im Zusammenhang mit sämtlichen Transaktionen und
Verarbeitung von Umsätzen, Clearing und Weiterleitung dieser Beträge im DTA-Format mittels DTA-Band oder File-Transfer direkt an die von der Bank benannte Landeszentralbank.

333

- § 3 (3.3):
Das zum Betrieb der einzelnen GAA erforderliche Bargeld stellt die Bank zur Verfügung (die Klägerin hat auf eigene Kosten und Risiko den Geldtransport und die Befüllung der GAA zu übernehmen).
Alle weiteren Leistungen, die mit dem Betrieb von Geldautomaten verbunden sind, wurden von der Klägerin (unter teilweiser Inanspruchnahme von Subunternehmern) erbracht. Nach den vertraglichen Regelungen installiert und pflegt die Klägerin die für den ordnungsgemäßen Betrieb der GAA notwendige Software und erbringt im Rahmen des Processing folgende Dienstleistungen: Bereitstellung der Möglichkeit von Kontostandsabfragen am GAA, Abfrage/Speicherung geeigneter Daten von der Karte des Kunden in einem vereinbarten Format, Online-Weiterleitung der Autorisierungsmeldung an die Bank oder den jeweiligen Kartenausgeber, Verarbeitung von Rückmeldungen der Bank oder des jeweiligen Kartenausgebers einschließlich Bestätigungs- oder Ablehnungsmeldung für die Auszahlung, Beratung im laufenden GAA-Betrieb, Bereitstellung von Kodierungen und Bereitstellung von Informationen darüber, welche regionale Niederlassung des CIT (Cash in Transit = Subunternehmer der Klägerin) den GAA wartet.

334

Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin stellte funktionsfähige, also mit der notwendigen Software und Hardware ausgestattete Geldautomaten mit dem Logo der Bank – als Betreiberin des GAA - auf und war für das ordnungsgemäße Betreiben dieser Geldautomaten verantwortlich. Vor Ort wurden bei Benutzung der Geldautomaten bestimmte Daten von der Karte des Kunden in einem zuvor vereinbarten Format mittels einer speziellen Software (ebenfalls Verantwortungsbereich der Klägerin) gelesen.

335

Diese Daten wurden von der Klägerin geprüft und mittels Online-Übertragung eine entsprechende Autorisierungsnachricht über die vom Karteninhaber gewünschte Transaktion an den Bankverlag geschickt. Der Bankverlag mit Sitz in Köln ist eine Tochtergesellschaft des Bundesverbands deutscher Banken. Seit 2006 ist der Bankverlag eine Holding, der die Tochtergesellschaften Bankverlag Medien GmbH und BV Zahlungssysteme GmbH angeschlossen sind. Der Bankverlag und seine Tochter sind Serviceunternehmen der privaten Banken und bieten Dienstleistungen, insbesondere Kartensysteme an.

336

Der Bankverlag leitete die Autorisierungsanfrage weiter an den betroffenen Bankenverbund. Der Bankenverbund seinerseits leitete die Anfrage im Anschluss an die ihm angeschlossene individuelle kartenherausgebende Bank weiter. Die entsprechende kartenherausgebende Bank prüfte die Deckung des Kontos des Kunden, der den Geldautomat nutzen und Geld abheben wollte und leitete eine entsprechende Genehmigung oder Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück bis an den Betreiber des entsprechenden Geldautomaten.

337

Die Klägerin erhielt daraufhin von dem Bankverlag das Ergebnis der Genehmigungsanfrage. Bei Fremdbanken erhielt die Klägerin als anfragende Geldautomatenbetreiberin die Ergebnisse der Genehmigungsanfrage wie eine Bank, die Geldautomaten selbst betrieb. Bei Kunden mit einem Konto bei der A Bank GmbH beruhte das Ergebnis der Genehmigungsanfrage auf der Information dieser Bank.

338

Die vorgenannten genannten Schritte vollziehen sich in Sekundenschnelle unmittelbar nach dem Einstecken der Karte und Eintippen der PIN durch den Kunden.

339

Nach Erhalt der Nachricht über die Genehmigungsanfrage generierte die Klägerin unter Einsatz der verwendeten Software einen Datensatz über die Geldausgabe und führte bei Genehmigung durch die entsprechende Bank die Geldausgabe am Geldautomaten durch; das abgehobene Geld wurde mit Ausgabe am Automaten zivilrechtlich Eigentum des Kunden. Bei Ablehnung der Anfrage wurde ein Datensatz über die Ablehnung des Ausgabeauftrages erstellt.

340

Nach Abschluss des Vorgangs erzeugte die Klägerin für die Bank einen entsprechenden Datensatz über die Ausgabe des Geldbetrags. Dieser Datensatz wurde sodann an die A Bank GmbH als Buchungsinstruktion übermittelt. Die Bank spielte diese Datensätze unverändert in das System der Bundesbank ein. In einem Bestätigungsschreiben der C Bank AG vom 20.10.2011 (Bl. 108 PA) als Rechtsnachfolgerin der B Bank bzw. der A Bank GmbH heißt es:

341

„Hiermit bestätigen wir .... , dass sämtliche im Rahmen des Geldautomatengeschäfts durch M/E angelieferten Umsatzdateien unverändert und verbindlich in die Buchungssysteme der Bank ... übernommen wurden.

342

Gleichfalls wurden auch die Zahlungsverkehrsauftragsdateien (DTAUS) aus dem Geldautomatengeschäft zum Einzug der Forderungen gegenüber den Kunden an die Bundesbank unverändert und verbindlich weitergeleitet.“

343

Der Geschäftsführer der Klägerin hat dieses Procedere in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrages. Die Klägerin hat diese unveränderte Übernahme anhand einer beispielhaften GAA-Bargeldtransaktion buchungsmäßig dargestellt (Bl. 112 Rs. ff. PA). Durch Darstellung dieses beispielhaften Buchungsablaufs ist belegt, dass der von der Klägerin generierte (Tages-) Datenträger alle Transaktionen des Tages enthält und im vorgeschriebenen Format inklusive Datenträgerbegleitzettel bei der Bundesbank eingereicht wird. Der Aufbau der Datei gewährleistet durch verschiedene Prüfsummen, dass Summen weder gelöscht noch verändert werden können. Im Übrigen müssen die vorgenannten Summen mit den Summen des Datenträgerbegleitzettels übereinstimmen; andernfalls lehnt die Bundesbank nach Maßgabe des Zahlungsverkehrsabkommens die Verarbeitung ab. Eine Nichtverarbeitung einzelner von der Klägerin generierter Datensätze war mithin im Streitjahr nicht möglich. Die Klägerin hat noch angeführt, dass sich dies auch aus der engen Verzahnung (Abhebungsbuchung und Gebührenbuchung = DTA Lastschriftsatz) ergibt.

344

Diese Einspielung in das System der Bundesbank (via die zuständige Landeszentralbank) war zwingend durch die Bank selbst vorzunehmen, da nur Banken Zahlungsverkehrs-Konten bei der Bundesbank unterhalten können. Aufgrund dieser Einspielung wurde der Erstattungsanspruch der B Bank gegenüber der jeweiligen Bank des Geldautomatenbenutzers auf Erstattung des ausgezahlten Geldbetrages sowie der hierfür angefallenen Gebühren rechtlich bindend festgeschrieben. Mit der Einspielung der Daten wurde darüber hinaus unmittelbar die Verrechnung über die Auszahlung zuzüglich eventuell anfallender Nutzungsgebühren des Geldautomaten zwischen der A Bank GmbH und der die Karten herausgebenden Bank des Kunden gebucht.

345

Dass, worauf der Beklagte hingewiesen hat, die Verarbeitung von Umsätzen, das Clearing (das Abrechnen gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten der beteiligten Banken – dies ist aus aufsichtsrechtlichen Gründen der Bank vorbehalten) und die Weiterleitung der Umsätze an die LZB in den Verantwortungsbereich der Bank fällt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Klägerin mit ihren Leistungen die spezifischen und wesentlichen Funktionen des steuerfreien Auszahlungsverkehrs erfüllt. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Würdigung ist zunächst die grundsätzliche Feststellung des EuGH, dass nach Art. 13 Teil B Buchst. Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch solche Leistungen steuerfrei sein können, die ein Dritter gegenüber einer Bank erbringt. Dies ist der Fall eines Outsourcing, wie er auch im Streitfall vorliegt. Ein solches Outsourcing im Anwendungsbereich dieser Richtlinie kann in unterschiedlicher Weise ausgeprägt sein und im Einzelfall auch dann zur Anwendung der Steuerfreiheit führen, wenn – wie bereits dargelegt - nicht alle Elemente des Leistungserstellungsprozesses auf den externen Dienstleister übertragen worden sind. Im Bankenbereich ist eine vollständige Übertragung nach nationaler Regelung ohnehin nicht möglich; nur die A Bank GmbH selbst konnte als Betreiberin der GAA auftreten und die Einspielungen der Datensätze bei der LZB vornehmen.

346

Die bei der Bank verbliebenen Leistungen bzw. Aufgabenbereiche beziehen sich im Wesentlichen auf die Nachbereitung auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten Datensätze, also den Zeitraum, der der physischen Geldauszahlung nachfolgt. Auch dies gehört zwar zum gesamten Leistungsspektrum. Der - von der Klägerin leistungsmäßig im Wesentlichen abgedeckte - Bereich bis zur Geldauszahlung beinhaltet nach Ansicht des Senats in der Zusammenschau des gesamten Leistungsspektrums einen wesentlichen und spezifischen Leistungsbeitrag.

347

Die Wesentlichkeit ist gekennzeichnet durch ein quantitatives und ein qualitatives Moment (so auch Hahne, UR 2005, 353, 358). Der Leistungsbeitrag ist quantitativ wesentlich, wenn er – wie im Streitfall – umfangreiche Elemente des Leistungserstellungsprozesses erfasst; nach Ansicht ist ein umfangreicheres Outsourcing als im Streitfall im Rahmen der GAA-Bargeldauszahlung kaum vorstellbar. Dies gilt auch für die qualitative Beurteilung des Leistungsbeitrags; der Senat hat in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung für das Herbeiführen des Leistungserfolgs (physische Geldauszahlung und die Verbuchung dieses Vorganges) bereits dargelegt.

348

Ein Leistungsbeitrag ist als spezifisches Element des Leistungserstellungsprozesses zu werten, wenn er für den Leistungserfolg entscheidend ist, mithin ein enger Bezug zum Leistungserfolg vorliegt. Ein derartiger enger Bezug zum Leistungserfolg ist nach Ansicht des Senats jedenfalls dann gegeben, wenn – wie vorliegend – durch den Leistungsbeitrag des Dienstleisters Änderungen von finanziellen und rechtlichen Verhältnissen bewirkt werden. Auf die nachfolgenden Ausführungen unter IV.2.b) wird verwiesen.

349

b. Eine Herbeiführung rechtlicher und finanzieller Änderungen durch die Leistungen der Klägerin liegt vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es insoweit nicht darauf, zwischen wem sich der Eigentumswechsel an den Geldscheinen, die am Automaten ausgegeben werden, vollzieht. Der Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass die Eigentumsübertragung durch die Bank an den Kunden erfolge und die „entscheidende Auszahlung“ der Klägerin daher nicht zuzurechnen sei; daher bewirke nur die Bank die rechtlichen und finanziellen Änderungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.

350

Richtig ist allerdings, dass der EUGH in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 C-350/10 - Nordea Pankki Suomi, UR 2011, 747, Rn. 33 und 34) zur Swift-Dienstleistungen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zur Eigentumsübertragung von Geld Ausführungen gemacht hat.

351

„Nach der in den Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben sich zudem die rechtlichen und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, allein aus der tatsächlichen oder potenziellen Übertragung des Eigentums an Geld oder Wertpapieren, ohne dass es notwendig wäre, dass der so getätigte Umsatz Dritten entgegengehalten werden kann.

352

Da die Swift-Dienste Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung darstellen, deren einziger Zweck in der Übertragung von Daten besteht, erfüllen sie selbst folglich keine der Funktionen eines der von Art. 13 Teil B Buchst. b Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie erfassten Umsätze, d. h. der Umsätze, die die Übertragung von Geld oder Wertpapieren bewirken, und weisen daher nicht deren Merkmale auf.“

353

Nordea Pankki Suomi Oyj (Nordea) ist die finnische Tochtergesellschaft der schwedischen Nordea-Bank. Sie betrieb in Finnland verschiedene typische Bankgeschäfte. Im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Geschäfte bezog Nordea Dienstleistungen von der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication – SWIFT SC (SWIFT) mit Sitz in Belgien. SWIFT ist die Betreiberin eines Nachrichtenübermittlungsdienstes für Banken und Finanzdienstleister und ermöglicht den Austausch standardisierter verschlüsselter Nachrichten, die u.a. zur Abwicklung von Zahlungsverkehrstransaktionen oder Wertpapiergeschäften dienen. Nordea erklärte die bezogenen SWIFT-Dienstleistungen als im Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) in Finnland umsatzsteuerbar und unterwarf sie entsprechend der Umsatzsteuer. Ein Antrag auf Erstattung der entsprechenden Umsatzsteuer wurde vermutlich unter Hinweis auf die steuerfreien Bankgeschäfte, für welche die bezogenen Leistungen verwendet wurden, abgelehnt. Nordea erhob hiergegen Klage und beantragte, die SWIFT-Dienstleistungen als steuerfreie Finanzumsätze nach Art. 13 Teil B lit. d Nr.3 der Sechsten Richtlinie einzustufen. Nach erfolglosem Verfahren in der ersten Instanz legte das Revisionsgericht das Verfahren an den EuGH vor. Die Vorlagefrage war darauf gerichtet, zu klären, ob SWIFT-Dienstleistungen steuerfreie Finanzumsätze darstellen.

354

Das hat der EuGH in der genannten Entscheidung verneint. Zwar sei die Nachrichtenübermittlung durch SWIFT für den internationalen Zahlungsverkehr (und Wertpapierhandel) in mehreren Märkten ein unerlässliches Element; eine Steuerbefreiung resultiere daraus nicht, da die geforderte rechtliche und finanzielle Änderung allein durch die Banken selbst in ihren Operativ-Systemen herbeigeführt werden, da SWIFT auf den Inhalt der übermittelten Daten keinerlei Zugriff oder Einfluss habe. Auch übernehme SWIFT nicht die erforderliche Verantwortung im Hinblick auf die rechtliche und finanzielle Änderung. Zwar trage SWIFT eine hohe quantitative Verantwortung für den von ihr erbrachten Prozess. Da dieser Prozess aber rein technischer Natur und insofern auch die Verantwortung allein auf das Funktionieren eines technischen EDV-Systems beschränkt sei, seien deren Leistungen gerade nicht spezifisch und wesentlich für eine Finanzdienstleistung.

355

Der EuGH lässt auch in diesem Verfahren – zutreffend - die enge Auslegung von Steuerbefreiungsnormen erkennen (s. dazu auch Beckmann, UR 2011, 750, 751 in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil C-350/10). Aus deutscher Sicht bestätigt die EuGH-Entscheidung im Übrigen die langjährige Praxis deutscher Banken und Finanzinstitute, SWIFT-Dienstleistungen als im Inland steuerbare Umsätze anzusehen und entsprechend § 13b UStG die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuwenden (Prätzler, jurisPR-SteuerR 43/2011 Anm. 6 unter Punkt D).

356

Der Senat stimmt der Auffassung des Beklagten insoweit zu, dass sich die Eigentumsübertragung nicht zwischen der Klägerin und den jeweiligen GAA-Kunden vollzieht; die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Geldscheine geworden. Ungeachtet der unterschiedlichen Ausgestaltung des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs in den Mitgliedstaaten (in mehreren Staaten gilt z.B. statt des Abstraktionsprinzips das sogenannte Kausalprinzip bzw. findet keine Unterscheidung statt zwischen Kausalgeschäft und abstraktem Geschäft) versteht der Senat die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung nicht in der vom Beklagten vorgenommenen restriktiven Weise. Der Beklagte führt in seinem Anschreiben vom 17. März 2011 an die OFD dazu zutreffend aus:

357

„Eine Annahme, dass ausschließlich die konkrete Geldausgabe die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt, erscheint angesichts der Komplexität des Auszahlungsvorgangs als Reihung ineinandergreifender Abläufe als nicht überzeugend.

358

Es zeigt sich vielmehr, dass es dem Leistungserfolg vorgeschaltete und nachgeschaltete Tätigkeiten gibt, welche auch als für den Leistungserstellungsprozess im Hinblick auf den bewirkten Leistungserfolg als charakteristisch anzusehen sind.

359

Einige der Zwischenleistungen können eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Bewirkung des Leistungserfolgs haben, sofern sie in einem sehr engen Verhältnis zu den nachfolgenden Rechtsänderungen stehen, d.h., auf sie gewissermaßen ´hinwirken´.

360

Unklar ist, ob man die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften auf die Erbringung von Teilleistungen beschränken kann, die direkte Rechtsänderungen im engeren Sinne bewirken. Denn diese machen im Rahmen des Leistungserstellungsprozesses häufig nur einen sehr geringen Teil aus. Im Falle des streitgegenständlichen Auszahlungsvorgangs würden sich die rechtlichen und finanziellen Änderungen in der Übertragung des Eigentums an Geldscheinen erschöpfen. Tatsächlich setzt die Abwicklung eines Auszahlungsvorgangs sich aber, wie aufgezeigt, aus sehr viel mehr Einzeltätigkeiten und Teilprozessen zusammen.

361

Insofern spricht viel für die Einbeziehung auch weiterer Prozessteile in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift, soweit sie als spezifisch und wesentlich zu werten sind. Davon wiederum ist auszugehen, wenn sie einen hinreichend engen Bezug zu dem Erfolg des Gesamtprozesses (hier: Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch die das Kontoguthaben verwahrende Bank) aufweisen in dem Sinne, dass sie direkt auf den Leistungserfolg `hinwirken´ (Hahne, UR 2005, 353, 360).

362

Es ist nämlich, entsprechend den Ausführungen von Hahne (aaO) zu beachten, dass ein Outsourcing-Dienstleister regelmäßig nicht über eine vertragliche oder tatsächliche Position verfügt, die es ihm ermöglicht, unmittelbar auf die zwischen der Bank und ihren Kunden bestehenden Rechtsverhältnisse einzuwirken. Dies zeigt auch die SDC-Entscheidung des EuGH, denn auch das Sparekassernes Datacenter war nicht Kontoführer und Vertragspartner und Vertragspartner der Kontoinhaber; es verfügte auch nicht über Vollmachten o.Ä., die es ihm erlaubten, Rechtsänderungen zwischen den Beteiligten selbständig zu bewirken, und es hatte letztlich nur über die erzeugten Buchungen einen `technischen Zugriff´ auf die Kundenkonten. Die den Rechenzentrumsbuchungen nachfolgenden Änderungen der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse traten vielmehr nur dadurch ein, dass die Bank die übertragenen Buchungen auf die Kundenkonten übertrug, sie in diesem Sinne also als `eigene Buchungen´ übernahm.

363

Auch der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (aaO), dass auch das Betreiben automatisierter Überweisungssysteme, die die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglichen und die Kundenweisung dadurch umsetzten, dass der Überweisungsauftrag (von der Bank) durchgeführt wird, als Leistungen im Überweisungsverkehr steuerfrei sein können. Das Treffen dispositiver Entscheidungen sei nicht maßgebend, da der Bankkunde bei Vorliegen der Überweisungsvoraussetzungen (z.B. Kontodeckung) einen Anspruch auf Durchführung der Überweisung hat. Es stünde daher dem Vorliegen einer für den Überweisungsverkehr spezifischen und wesentlichen Leistung nicht entgegen, dass die Auftraggeber entscheiden, in welchen Fällen z.B. Überweisungssperren gesetzt werden. (....)

364

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die betreffenden Rechtsänderungen nicht unmittelbar durch den Dienstleister herbeigeführt werden müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn die Outsourcing-Leistungen nur in einem hinreichend engen Verhältnis zu den durch die Bank bewirkten Rechtsänderungen stehen (So Hahne UR 2005, 353, 359 f.: Diese Auffassung steht im Einklang mit den übrigen sprachlichen Fassungen der SDC-Entscheidung (...).

365

Hinsichtlich der von der M erbrachten Leistungen ist zu differenzieren: M wirkt bei der physischen Auszahlung des Geldbetrages und der damit einhergehenden Übertragung des Eigentums an den Geldscheinen mit. Und M erstellt Datensätze, welche dann als Grundlage für die Verbuchung auf dem Kundenkonto führen, sowie Grundlage für einen Zahlungsausgleich zwischen den beteiligten Banken bilden.

366

Insbesondere bezüglich der Erstellung der Datensätze kann ein tatsächlicher, hinreichend enger Zusammenhang zu den Rechtsänderungen geprüft werden. Die Ef. führen ... aus, dass die Ef. insofern eine rechtlich bindende Anweisung erstellt, die unverändert und ohne Einflussmöglichkeit der Bank im System der Zentralbanken ausgeführt wird und für die die Einspruchsführer vollumfänglich verantwortlich sind. Dies als Sachverhalt zugrunde legend, ist davon auszugehen, dass die Erstellung und Weiterleitung der Datensätze unmittelbar auf den Verrechnungsprozess Einfluss nimmt. Ein hinreichend enger Zusammenhang und somit die Erbringung einer Leistung, die die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Auszahlung erfüllt, wäre demnach gegeben.

367

Aufgrund der o.a. rechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten, insbesondere der Tatsache, dass B lediglich Erfüllungsgehilfe der kartenausgebenden Bank ist, die ja auch letztlich durch die Autorisierung faktisch selbst über die Auszahlung entscheidet, dokumentiert der Buchungssatz die Minderung des Rückzahlungsanspruchs der kartenausgebenden Bank andererseits.“

368

In Ergänzung zu diesen Wertungen, denen der Senat folgt, ist auf die bereits unter IV.1.b.aa. getroffenen Feststellungen hinzuweisen, nach denen die Klägerin nach Abschluss des Auszahlungsvorgangs einen entsprechenden Datensatz erzeugte und diesen als Buchungsinstruktion übermittelte, der dann von der Bank unverändert in das System der Bundesbank eingespielt wurde.

369

Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Auslegung bestätigt durch die folgenden Erwägungen: Ausgangspunkt der Prüfung der „rechtlichen Änderungen“ ist das SDC-Urteil des EuGH (C-2/95 aaO). Wäre der Begriff im streng sachenrechtlichen Sinne des nationalen BGB zu verstehen, könnte eine ausgelagerte Dienstleistung bezüglich des Zahlungsverkehrs an GAA im Streitfall nicht die Kriterien der Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. Im Originaltext der SDC-Entscheidung wird allerdings der Begriff „liable“ verwendet, also „verantwortlich“. Daraus ist zu folgern, dass es bei Umsätzen im Zahlungsverkehr bei GAA nur darum gehen kann, dass ein externer Dienstleister im Fall des Outsourcing die wesentlichen Ursachen für die Eigentumsübertragung setzt. Letztlich ist damit eine extensive Auslegung angezeigt; nur eine solche wird auch den verschiedenen nationalen Besonderheiten bei Übertragung von Eigentum gerecht (zum Erfordernis einer gemeinschaftlich einheitlichen Auslegung bei Abgrenzung von Lieferung – sonstige Leistungen bei Wertpapierumsätzen s. Wäger, UR 2004, 602, 605).

370

Weiterhin sieht sich der Senat bestätigt durch die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen einer dispositiven Entscheidung. Unerheblich sei, so der BFH, ob die Rechenzentrale dispositive Entscheidungen treffen konnte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Bankkunde bei Vorliegen der Überweisungsvoraussetzungen wie z.B. entsprechender Kontodeckung einen Anspruch auf Durchführung der Überweisung habe. Es stehe daher dem Vorliegen einer für den Überweisungsverkehr spezifischen und wesentlichen Leistung auch nicht entgegen, dass die Auftraggeber der Rechenzentrale entschieden, in welchen Fällen Überweisungssperren, die eine automatisierte Durchführung der Überweisung verhindern, gesetzt worden seien und wie in Sonderfällen mit den Überweisungen zu verfahren gewesen sei, bei denen die Durchführung des automatisierten Überweisungsverfahrens am Fehlen einzelner Voraussetzungen scheiterte und die zu einer zunächst unbearbeiteten Rückgabe an die Bank führten (BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, aaO).

371

Dem ist zuzustimmen. Durch die Eingabe von Sperren gibt die Bank allgemeine Richtlinien, wie mit den Überweisungsaufträgen des einzelnen Kunden zu verfahren ist. Das aber sind bloße Vorbereitungsmaßnahmen für die zu erbringenden Überweisungsleistungen (Philipowski, UR 2008, 738, 739). Übertragen auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation bedeutet dies nach Ansicht des Senats auch, dass sich der Eigentumsübergang bei der Bargeldauszahlung am GAA nicht unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Kunden vollziehen muss. Die dispositive – verfügende - Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Eigentumswechsels an den Geldscheinen verbleibt bei der Bank. Die Klägerin muss lediglich im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen dafür Sorge tragen, dass das Bargeld den Eigentümer wechselt. Dies ist für das Bewirken der Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse ausreichend. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die bloße Vermittlung der Umsätze im Zahlungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG befreit ist.

372

Neben der Änderung der Eigentumsverhältnisse am ausgezahlten Bargeld wurde, wie bereits dargestellt, durch die jeweilige Generierung des Datensatzes seitens der Klägerin die unmittelbare Grundlage geschaffen für die Verbuchungen auf dem Kundenkonto und den Zahlungsausgleich für die Banken.

373

3. Die Verantwortung der Klägerin beschränkte sich nicht auf technische Aspekte.

374

Die befreite Leistung im Sinne der Richtlinie ist, wie bereits dargelegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, zu unterscheiden. Zu diesem Zweck muss das nationale Gericht – vorliegend der erkennende Senat - insbesondere den Umfang der „Verantwortung“ des Dienstleistungsunternehmens gegenüber der Bank untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt.

375

Eine rein technische Leistung wäre dann gegeben, wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, damit diese in eigener Regie und auf eigenes Risiko GAA-Transaktionen tätigt (BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BFHE BStBl II 2008, 777 m.w.N.). Der von der Rechtsprechung verwendete Begriff der „Verantwortung“ schließt zwei Komponenten ein, nämlich die Vornahme einer bestimmten Leistung und die Haftung für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Dienstleistung (Philipowski in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 4 Nr. 8 Rz. 295). Im Streitfall war eine Verantwortung der Klägerin für spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze im Zahlungsverkehr gegeben.

376

Die A Bank GmbH hatte vertraglich die zentralen und bereits im Einzelnen näher beschriebenen Leistungen zur Abwicklung von Transaktionen an GAA verbunden mit den entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Klägerin übertragen, insbesondere der Abschluss von Standortmietverträgen, Kauf, Überlassung, Wartung und Reparatur sowie der laufende Betrieb von GAA, Geldtransport und Befüllung der Automaten, physische Bargeldausgabe, Processing-Dienstleistungen sowie Gestellung und Pflege der Software, insbesondere bindende Generierung von Datensätze zur Bargeldauszahlung. Darüber hinaus war die Klägerin nach § 6 des Vertrages vom 21.5.2002 („Ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen“) verpflichtet, durch ihren jeweiligen Subunternehmer Unterlagen und Statistiken über Kartenumsätze und Kartennutzung zur Verfügung zu stellen, damit die Bank Abstimmungen vornehmen und Bücher führen kann (6.1). Weiter war die Klägerin verpflichtet, für alle von ihr geschuldeten Leistungen angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen bzw. von ihren Subunternehmern ergreifen zu lassen, insbesondere: (1) Sicherstellung, dass alle Verfahren mit angemessenem Aufwand und Kosten reproduzierbar sind (2) Sicherstellung, dass alle zur rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen erforderlichen Datenbestände archiviert und rekonstruierbar sind, damit solche Ansprüche im Notfall in angemessener Zeit bearbeitet werden können (3) Sicherstellung, das die entsprechenden Programmdokumentationen, Organisationshandbücher und Notpläne vorliegen (6.2). Ebenfalls verpflichtete sich die Klägerin, bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten alle für Bankgeschäfte im Zusammenhang mit dem Betreiben von GAA maßgeblichen Vorschriften zu erfüllen, insbesondere das KWG und die Vorschriften, Durchführungsverordnungen, Verlautbarungen, Anweisungen, Anordnungen und Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (6.3). Soweit die Klägerin Unterlagen der Bank verwahrt oder Zugang zu solchen Unterlagen hat, trifft sie die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (6.4). § 7 des Vertrages regelt Einzelheiten über die Verpflichtung der Klägerin betreffend Geheimhaltung, Datennutzung, Datenschutz und Bankgeheimnis. Gemäß § 9 des Vertrages verpflichtet sich die Klägerin, ihre vertraglichen Leistungen so durchzuführen, dass die Bank stets die Auflagen erfüllt, die sich aus den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes und der hierzu ergangenen Anordnungen, Verlautbarungen und Vorschriften des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ergeben.

377

Für alle diese Aufgaben bestand eine entsprechende Verantwortlichkeit der Klägerin. Die Haftung der Vertragsparteien ist in § 12 des Vertrages geregelt. Danach  haftet (vorbehaltlich der Regelungen in § 15 – Übertragung von Verträgen) jede Vertragspartei unabhängig vom Rechtsgrund für alle Schäden, die durch ihr eigenes schuldhaftes Fehlverhalten oder das schuldhafte Fehlverhalten der Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 BGB entstehen (12.1). Eine Beschränkung der Haftung etwa bei einer nur leicht fahrlässigen Schadensverursachung wurde nicht vertraglich vereinbart (zu einer solchen Haftungsbeschränkung vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, aaO). Ferner haftet die Klägerin für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäß autorisierte Auszahlungen wegen fehlerhafter CIM 86-Prüfungen (bei CIM 86 handelt es sich um ein Sicherheitsmodul für GAA) entstanden sind (12.2). Darüber hinaus verpflichtet sich die Klägerin, für die Dauer des Vertrages eine für die Betreiber von Geldausgabeautomatennetzen übliche Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten (12.3).

378

4. Die richtige und einfache Anwendung der im Unionsrecht für den Zahlungsverkehr vorgesehenen Steuerbefreiung ist in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation gewährleistet. Es gehört zu den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, die Rechtssicherheit sowie die richtige und einfache Anwendung der Steuerbefreiungen zu gewährleisten. Hierzu hat der EuGH darauf hingewiesen, dass, um die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, von Ausnahmefällen abgesehen auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 C-18/12 – Mesto Zamberk, UR 2013, 338). Der BFH hat nach seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (V R 32/06, aaO) die richtige und einfache Anwendung der Steuerbefreiung im dortigen Streitfall als nicht gegeben angesehen, da 145 streitige Einzeltätigkeiten von 2.478 unstreitig steuerpflichtigen Einzelhandlungen abzugrenzen seien. Demgegenüber erbringt die Klägerin mit ihrem Leistungspaket ein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Befreiungstatbestandes erfüllt.

379

5. Der Senat vermag aus der vereinbarten Höhe des Entgelts keine Rückschlüsse auf die umsatzsteuerlichen Wertungen des vorliegenden Streitfalles zu ziehen.

V.

380

Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

381

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Nach Ansicht des Senats sind die spezifischen und wesentlichen Leistungselemente für den steuerfreien Zahlungsverkehr i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG höchstrichterlich zu klären; dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin nach Änderung der vertraglichen Verhältnisse seit dem USt-Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 die Umsätze aus dem Betrieb von Geldautomaten mit Zustimmung des Beklagten als steuerfrei behandelt.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Okt. 2014 - 6 K 1465/12 zitiert 24 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner


(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. (2) Fü

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 868 Mittelbarer Besitz


Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag


(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvert

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, kaufte im Streitjahr 2004 Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. März 2011 - XI R 25/09

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1997 das im Schiffsregister als Frachtschiff eingetragene Schiff MS "X". Das als Hochseefischereifahrzeug

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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2005 ein Bauunternehmen. Sie hatte im August 2004 zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die Objektgesellschaft ... (OG), an der sie 90 % der Gesellschaftsanteile hielt, gegründet. Zwischen der Klägerin (als Organträgerin) und der OG (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

2

Die OG wurde in die Sanierung einer Studentenwohnanlage im Rahmen eines sog. "Public-Private-Partnership-Projekts" (PPP-Projekt) --einer vertraglichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Ressourcen einbringenden privatrechtlich organisierten Unternehmen zur Verwirklichung eines Projekts-- eingebunden. Ziel des Projekts war die Sanierung einer aus mehreren Häusern bestehenden Studentenwohnanlage, wobei deren Träger, das Studentenwerk X (Studentenwerk), weder rechtlich als Bauauftraggeber auftreten noch selbst einen eigenen Kredit aufnehmen sollte.

3

Zwischen der OG und dem Studentenwerk wurde am 8. September 2004 ein Vertragswerk geschlossen, das sowohl einen als "Mietvertrag" als auch einen als "Konzessionsvertrag" bezeichneten Teil umfasste. Danach erhielt die OG als Baukonzessionär für die Dauer von 20 Jahren das alleinige Recht auf Nutzung der Wohnheime in Form eines Nießbrauchs gegen Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgelts in Höhe von ... €. Sie durfte den Nießbrauch ausschließlich dahingehend ausüben, dass sie die Studentenwohnheime im Rahmen eines alleinigen Mietverhältnisses an das Studentenwerk zur Nutzung überließ. Weiter verpflichtete sich die OG, die Studentenwohnheime auf Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 29. Juni 2004 in der Fassung vom 26. Juli 2004 zu sanieren, die Finanzierung des Projekts sicherzustellen und die Objekte für die gesamte Vertragslaufzeit an das Studentenwerk zu vermieten.

4

Die Höhe des Mietzinses blieb zunächst offen. Nach § 2 Ziff. 2 des vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen "Mietvertrags" war hierzu vorgesehen:

5

"Grundlage für die Mietzinsberechnung sind die Gesamtfinanzierungsleistungen für die Sanierung der Mietobjekte, die sich wie folgt zusammensetzen:

6

I. Anteil Baumaßnahme:

        

a) alle Baukosten inkl. Nebenkosten usw. lt. Angebot vom 29.06.2004 in der Fassung der Präzisierung vom 26.07.2004 netto sowie etwaiger nach Vertragsschluss vereinbarter, mitfinanzierter Zusatzleistungen zuzügl. der am Tag der Fertigstellung gültigen gesetzl. Umsatzsteuer;

7

II. Anteil Finanzierung

        

b) Finanzierungskosten während der Bauzeit;

        

c) Nutzungsentgelt für die Überlassung der Mietobjekte und Bestellung des Nießbrauchrechts
d) der jeweilig geltende Finanzierungszins.

8

Die Finanzierungsanteile sind gemäß § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerbefreit.

9

Der Mietzins ist so festzulegen, dass innerhalb von 20 Jahren die Gesamtfinanzleistungen vollständig amortisiert werden. Gemäß Zahlungsplan des Angebots setzt sich der jeweilige Mietzins aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen.

10

Der umsatzsteuerbefreite Finanzierungsanteil wird separat berechnet und ausgewiesen. Einzelheiten sind nach den Bestimmungen der Finanzbehörden (R 29a [der Umsatzsteuer-Richtlinien] UStR) noch festzulegen."

11

Nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme im Jahr 2007 wurden aufgrund der feststehenden Baukosten und Finanzierungskonditionen die Gesamtfinanzleistungen festgelegt und daraus folgend die monatlich vom Studentenwerk zu zahlende Miete. Die OG finanzierte ihrerseits die Maßnahme über eine Finanzierungsvereinbarung mit einer Hypothekenbank.

12

Eine nachfolgende Außenprüfung bei der Klägerin gelangte zu dem Ergebnis, dass die OG durch die Sanierung der Gebäude eine Werklieferung erbracht habe. Für die beiden im Streitjahr 2005 abgeschlossenen Sanierungen --Haus Y und Haus Z-- seien sowohl die abgerechneten und bereits umsatzversteuerten Baukosten (... €) als auch die darauf entfallenden Finanzierungskosten (... €) sowie das Nutzungsentgelt für den der OG eingeräumten Nießbrauch (... €) in die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Werklieferung einzubeziehen. Soweit die OG gegenüber dem Studentenwerk die Bauleistungen kreditiert habe, liege keine eigenständige umsatzsteuerrechtliche Leistung vor. Eine eindeutige, klare, offensichtliche und leicht nachprüfbare Trennung zwischen Kreditgeschäft und Liefergeschäft gehe aus dem vorliegenden Vertragswerk nicht hervor. Hiernach ergab sich für das Streitjahr 2005 eine Mehrsteuer in Höhe von ... €.

13

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit Umsatzsteuerbescheid vom 6. Mai 2008 dementsprechend auf ... € fest.

14

Der Einspruch der Klägerin wurde im Streitpunkt mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

15

Während des Klageverfahrens änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 mit Bescheid vom 1. April 2010. Die Umsatzsteuer für das Streitjahr wurde nunmehr auf ... € festgesetzt. Der Streitpunkt des Verfahrens war hiervon nicht betroffen.

16

Die Klage hatte Erfolg. Das FG setzte unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 1. April 2010 die Umsatzsteuer für das Streitjahr um ... € auf ... € herab.

17

Es führte zur Begründung aus, die OG habe gegenüber dem Studentenwerk mehrere umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu beurteilende Leistungen erbracht. Die sonstige Leistung, die in der Vorfinanzierung des Bauaufwands liege, sei als eigenständige, steuerfreie Kreditgewährung zu beurteilen, die auch eigenständig abgerechnet worden sei.

18

Aus den Regelungen in § 2 des "Mietvertrags" sei ersichtlich, dass eine eigenständige Finanzierungsleistung neben die unstreitig vorliegende Werklieferung getreten sei.

19

Entgegen Abschn. 29a Abs. 2 UStR sei es nicht zwingend erforderlich, dass ein zahlenmäßig feststehender Jahreszins angegeben sein müsse.

20

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

21

Die OG habe eine einheitliche Leistung an das Studentenwerk erbracht. Die einem PPP-Projekt immanente Kreditierung des Entgelts sei nur dann als eigenständige Leistung zu behandeln, wenn --anders als hier-- die Leistung und die Kreditgewährung gesondert vereinbart worden seien.

22

Eine gesonderte Kreditgewährung unter Angabe eines Jahreszinses sei nicht daraus zu entnehmen, dass nach § 2 des vorliegenden "Mietvertrags" die Bau- und Finanzierungskosten kalkulatorisch in die Berechnung der monatlich zu entrichtenden Leistungsentgelte eingegangen seien.

23

Die bloße Willensbekundung in der vertraglichen Abrede, wonach die Finanzierungsanteile gemäß § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei seien, könne eine einheitliche Leistung nicht in zwei getrennte Leistungen aufspalten.

24

Es sei eine Rechtsfrage, ob die vorliegende Werklieferung in Teilleistungen einerseits und die in der Vorfinanzierung des Bauaufwands liegende Finanzierungsleistung andererseits umsatzsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen oder als eine einheitliche Leistung zu beurteilen seien.

25

Hierfür sei es unbeachtlich, dass das Studentenwerk sein Bauvorhaben auch über ein Kreditinstitut hätte finanzieren können.

26

Es könne revisionsrechtlich nachgeprüft werden, ob --was vorliegend nicht der Fall sei-- das FG die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt habe.

27

Das Studentenwerk habe weder rechtlich als Bauauftraggeber auftreten noch selbst einen eigenen Kredit aufnehmen sollen, was dafür spreche, dass die Kreditgewährung für die Beteiligten keine eigenständige Bedeutung gehabt habe, sondern (nur) ein entscheidendes Kriterium gewesen sei, die Werklieferung überhaupt in Anspruch zu nehmen.

28

Eine Leistung sei --wie hier die Kreditgewährung-- als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck habe, sondern nur lediglich das Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

29

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2005 auf ... € festzusetzen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

30

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

31

Sie bringt im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) sei gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich an die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen --wie hier, ob der Unternehmer mehrere eigenständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht habe-- gebunden, die nur eingeschränkt überprüfbar seien.

32

Das FG sei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass mit der Sanierung der Studentenwohnanlage einerseits und der Finanzierung dieses Projekts andererseits zwei umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistungen erbracht worden seien.

33

Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorentscheidung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung.

34

Vorliegend seien Werklieferung und Finanzierungsleistung trennbar, weil es für das Studentenwerk ohne weiteres möglich gewesen wäre, die OG lediglich mit der Durchführung der Sanierung zu beauftragen und die Finanzierung über eine Geschäftsbank vorzunehmen.

35

Eine zahlenmäßig feststehende Angabe eines Jahreszinses in der getroffenen Vereinbarung über die Kreditgewährung sei zur Annahme mehrerer eigenständiger Leistungen nicht erforderlich. Auf eine solche Angabe komme es angesichts des Umstands, dass in den vorliegenden Verträgen so konkrete Vereinbarungen zur Höhe des Jahreszinses getroffen worden seien, wonach sich dieser im Zeitpunkt des Beginns der Mietzeit ohne weiteres zahlenmäßig habe ermitteln lassen, ersichtlich nicht an.

Entscheidungsgründe

36

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

37

Das FG hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung i.S. des § 3 Abs. 4 UStG eine eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung vorliegt.

38

1. Entgegen dem Wortlaut der abgeschlossenen Verträge ist das FG mit Recht davon ausgegangen, dass die OG gegenüber dem Studentenwerk keine Mietleistungen an Grundstücken, sondern Werklieferungen erbracht hat.

39

Das FG hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass die tatsächliche Verfügungsmacht an dem jeweiligen Gebäude nach Abschluss der Sanierungsarbeiten auf das Studentenwerk übergegangen ist. Dass das Studentenwerk bereits zuvor bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des jeweiligen Grundstücks war, steht nach § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG der Annahme einer Werklieferung nicht entgegen.

40

Insoweit hat das FG die erbrachte Leistung zutreffend als Werklieferung eingeordnet und ebenso zu Recht entschieden, dass die OG für die im Streitjahr abgenommenen Gebäude die vereinbarte Werklieferung in Teilleistungen i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG erbracht hat (vgl. dazu auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2012  7 K 7320/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1964, Rz 24). Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

41

2. Wie das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet hat, tritt im Streitfall zu dieser Werklieferung eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige --nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie-- Kreditgewährung hinzu.

42

a) Ob im konkreten Fall umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272, Rz 55; vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 270, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 193, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29).

43

Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.3.b; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, Rz 23; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29; ferner BFH-Beschluss vom 29. September 2011 V B 23/10, BFH/NV 2012, 75, Rz 9, jeweils m.w.N.).

44

b) Die vom FG getroffene Würdigung des Sachverhalts dahingehend, dass --neben der in Übereinstimmung mit den Beteiligten als steuerpflichtige Werklieferung i.S. des § 3 Abs. 4 UStG eingeordneten Leistung der OG-- in der Vorfinanzierung des Bauaufwands eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung liege, ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen die Denkgesetze. Der Senat ist daher --worauf die Klägerin zutreffend hinweist-- nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden. Im Übrigen hat das FG --entgegen dem Revisionsvorbringen-- die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und nachvollziehbar gewürdigt (FG-Urteil, S. 7).

45

aa) Das FG hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eine Gesamtleistung zu behandeln sind (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 29 f.; BFH-Urteile vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537, BFH/NV 2012, 1744, Rz 39; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 17 f., jeweils m.w.N.), zugrunde gelegt (FG-Urteil, S. 6 f.).

46

bb) Es hat davon ausgehend in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass mit dem Vertragswerk eine eigenständige Finanzierungsleistung vereinbart worden ist.

47

Hierzu führte das FG u.a. aus, aus dem "Mietvertrag" sei ersichtlich, dass zu der eigentlichen Werklieferung eine eigenständige Finanzierungsleistung getreten sei. Aus der eigenständigen Regelung über den Mietzins, der sich aus den Baukosten ableiten lasse, und die eigenständige Mietzinsberechnung dem Grunde nach für die Finanzierungsanteile sei zu schließen, dass die Vereinbarung nicht lediglich als solche zu betrachten sei, die die Höhe des Entgelts regele. Die Vertragsbeteiligten hätten mit der ausdrücklichen Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung der Finanzierungsanteile klar zum Ausdruck gebracht, dass die Finanzierung als eine eigenständige Leistung angestrebt worden sei. Denn nur bei Eigenständigkeit der Finanzierungsleistung habe überhaupt in Betracht kommen können, dass diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG falle.

48

Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des FG, nach der die Vorfinanzierung der Baumaßnahmen für das Studentenwerk den eigenen bedeutsamen Zweck gehabt habe, insoweit eine ansonsten notwendig gewordene Kreditaufnahme umgehen zu können. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers komme der Kreditierung des Werklieferungsentgelts bis zur letzten Rate nach 20 Jahren eine besondere Bedeutung zu. Dieser könne nicht annehmen, dass ihm der Leistende für die Zahlung des vereinbarten Entgelts derartige Zeitspannen zuerkenne, ohne hierfür einen wie immer gearteten Zins zu verlangen (vgl. dazu auch Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 1964, Rz 26).

49

cc) Aus diesen Ausführungen des FG folgt, dass die Werklieferung und die Finanzierungsleistung jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind und weder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung stehen noch so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

50

(1) In einer getrennten Beurteilung derartiger Leistungen liegt an sich noch keine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, die die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen könnte. Denn eine Werklieferung und die Finanzierung derselben können --ebenso wie eine Leasingleistung und die Bereitstellung einer Versicherung für das Leasingobjekt (vgl. dazu EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 39)-- grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden (vgl. dazu auch Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 1964, Rz 38).

51

(2) Die Finanzierung hat --entgegen der Ansicht des FA-- gegenüber der Werklieferung ferner nicht den Charakter einer Nebenleistung. Auch wenn --wie hier-- eine mit der Werklieferung einhergehende langfristige Finanzierung die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens erleichtert oder sogar erst ermöglicht haben sollte, ist davon auszugehen, dass sie für das Studentenwerk --wie die Versicherungsleistung, die der Leasingnehmer über den Leasinggeber erlangt (vgl. dazu EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 42)-- im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Werklieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

52

(3) Gegen die Würdigung des FG spricht ebenso wenig, dass es --wie hier-- bei PPP-Projekten gerade auf die Verbindung der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung mit einer Finanzierungsleistung ankommt. Anders als bei untrennbar miteinander verbundenen Leistungen, die eine komplexe Leistung bilden (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11 --Deutsche Bank--, BStBl II 2012, 945, UR 2012, 667 zur Portfolioverwaltung; BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 zur "Dinner-Show"), sind vorliegend Werklieferung und Finanzierung weder derart aufeinander abgestimmt noch greifen sie so ineinander, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen würde, nur die Werklieferung oder nur die Finanzierungsleistung in Anspruch zu nehmen.

53

(4) Das FG hat bei seiner Würdigung darüber hinaus auch zu Recht darauf abgestellt, dass das Vertragswerk sowohl eigenständige Regelungen über den Mietzins, die Baukosten betreffend, und eine eigenständige Mietzinsberechnung dem Grunde nach für die Finanzierungsanteile umfasste. Denn die Rechnungsstellungs- und Preisbildungsmodalitäten können Hinweise auf die Einheitlichkeit einer Leistung liefern. Dabei sprechen --wie hier-- eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen eigenständiger Leistungen (vgl. EuGH-Urteil --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 44, m.w.N.).

54

(5) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom FG vorgenommene Mitberücksichtigung der Vertragsgestaltung grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht (vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07 --RLRE Tellmer Property--, Slg. 2009, I-4983, BFH/NV 2009, 1368, DStR 2009, 1260; ferner Senatsurteil vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 30).

55

3. Die hiergegen mit der Revision vorgebrachten Einwendungen des FA greifen nicht durch.

56

a) Soweit das FA einwendet, die Kreditierung des Entgelts sei nicht gesondert vereinbart worden, steht dem schon entgegen, dass das FG das vorliegende Vertragswerk in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise --und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend-- dahingehend gewürdigt hat, die Vertragsparteien hätten eine Vereinbarung über eine eigenständige Finanzierungsleistung getroffen. Das FA greift insoweit lediglich die nach den Umständen des Streitfalls rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung des FG an.

57

b) Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass in einer bloßen Entgeltberechnung keine gesonderte Vereinbarung einer weiteren eigenständigen Kreditgewährung liegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 537, BFH/NV 2012, 1744, Rz 42). Hiervon geht das FG bei seiner Würdigung jedoch nicht aus. Vielmehr schließt es aus der eigenständigen Regelung über den "Mietzins", den Bauaufwand betreffend, einerseits und der eigenständigen "Mietzinsberechnung" über die Finanzierung andererseits auf eine gesonderte Kreditgewährung. Es stellt mithin --entgegen dem Revisionsvorbringen-- nicht auf die Finanzierungskosten als lediglich kalkulatorischen Bestandteil einer Entgeltberechnung ab.

58

c) Die bloße Willensbekundung in einer vertraglichen Abrede kann --worauf das FA ebenso zu Recht hinweist-- eine einheitliche Leistung nicht in zwei getrennte Leistungen aufspalten. Dem steht die Würdigung des FG, wonach die Vertragsbeteiligten mit der ausdrücklichen Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung der Finanzierungsanteile klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Finanzierung als eine eigenständige Leistung angestrebt worden sei, indes nicht entgegen. Aus der vom FG in Bezug genommenen vertraglichen Abrede schließt es vielmehr, dass die Vorfinanzierung des Bauaufwands als eine eigenständige Kreditgewährung vereinbart worden sei. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

59

d) Es trifft zwar zu, dass es für die Beurteilung des vorliegenden Umsatzes unbeachtlich ist, ob --wie das FA vorbringt-- das Studentenwerk die Finanzierung auch von einem Kreditinstitut hätte beziehen können. Denn allein die Möglichkeit, dass grundsätzlich ein Dritter bestimmte Dienstleistungen erbringen kann, ist nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen isoliert erbracht werden, zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes gehört (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11 --Field Fisher Waterhouse--, UR 2012, 964, HFR 2012, 1210, Rz 26; ferner BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 38). Die Würdigung des FG bezieht sich dementsprechend --wie dargelegt-- jedoch nicht allein auf den Umstand, dass das Studentenwerk sein Bauvorhaben auch über ein Bankdarlehen hätte finanzieren können.

60

e) Mit seinem Vorbringen, die Tatsache, dass das Studentenwerk bei der im Rahmen des vorliegenden PPP-Projekts geplanten Sanierung der Studentenwohnanlage weder rechtlich als Bauauftraggeber auftreten noch selbst einen eigenen Kredit aufnehmen sollte, spreche dafür, dass die Kreditgewährung keine eigenständige Bedeutung habe, setzt das FA lediglich seine Würdigung an die Stelle der vertretbaren Würdigung des FG.

61

Gleiches gilt, soweit das FA unter Hinweis auf Rz 40 des EuGH-Urteils --BGZ Leasing-- in HFR 2013, 270, DStR 2013, 193 vorträgt, diese "Eigentümlichkeit" des Streitfalls spreche dafür, "im Ergebnis daran festzuhalten, dass eine einheitliche Werklieferung vorliegt".

62

f) Revisionsrechtlich beachtliche Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das FA im Übrigen nicht vorgebracht (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, unter II.2.c bb; vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.3.c; Senatsentscheidung in BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 32).

63

4. Soweit Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStR --nunmehr Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses-- als Voraussetzung, unter der die Finanzverwaltung eine mit einer anderen Leistung einhergehende eigenständige Kreditgewährung des Leistenden annimmt, u.a. verlangt, dass in der Vereinbarung über die Kreditgewährung auch der Jahreszins angegeben werden muss, folgt der Senat dem jedenfalls hinsichtlich des im Streitfall vorliegenden PPP-Projekts nicht.

64

Denn ist --wie hier-- in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls die Kreditierung des Werklieferungsentgelts als eigenständige Leistung zu beurteilen, so kann es --worauf die Vorentscheidung zutreffend hinweist-- nicht darauf ankommen, dass in der geschlossenen Vereinbarung über die Kreditgewährung ein zahlenmäßig feststehender Jahreszins angegeben sein muss.

65

Hinzu kommt, dass im Streitfall --worauf das FG ebenso zutreffend hinweist-- die Regelung in § 2 Ziff. 3 des von ihm in Bezug genommenen "Mietvertrags" konkret genug bestimmt, wie die Höhe des Zinssatzes zum Zeitpunkt der Erbringung der Werklieferung zu ermitteln ist, und die abschließende Festlegung des Zinses nach § 2 Ziff. 4 dieses Vertrags spätestens einen Monat nach Beginn der "Mietzeit" vorgesehen war (vgl. dazu auch Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2012, 1964, Rz 37).

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1997 das im Schiffsregister als Frachtschiff eingetragene Schiff MS "X". Das als Hochseefischereifahrzeug gebaute Schiff war im Jahre 1994 in ein Hochseeangelfahrzeug umgebaut worden. Es hat Zwei- und Vierbettkabinen mit Dusche und WC für jede Kabine und einen Salon. Auf dem Schiffsdeck befindet sich ein "Schlachtplatz" zur Verarbeitung des Fangs und es besteht die Möglichkeit, den Fang direkt nach der Verarbeitung zu frosten.

2

Der im Inland ansässige Kläger bot in den Streitjahren 1997 bis 2001 mehrtägige Hochseeangelreisen in drei Fanggebiete in der Ostsee von verschiedenen Abfahrtshäfen an. Das Entgelt von 180 DM bzw. 225 DM pro Tag und Person umfasste die Beförderung sowie Unterkunft und Vollpension. Alle mit dem Angeln in Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere die Beschaffung der notwendigen Fangutensilien, Köder und sonstiges Zubehör gehörten nicht zum Angebotsumfang; diese brachten die Gäste selbst mit. Vom ersten bis zum letzten Angeltag wurde eine "Pokal-Angelzeit" mit Pokalverleihung am Ende der Angelreise angeboten. Die besten Angler des Jahres 2001 erhielten einen Tag Hochseeangeln kostenlos.

3

Der Kläger behandelte die Hochseeangelreisen in den Streitjahren als nicht im Inland ausgeführte und deshalb nicht steuerbare Beförderungen. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der so genannten Angelkreuzfahrten keine Beförderungsleistung darstelle mit der Folge, dass der Ort der Leistung sich aus § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebe und diese steuerpflichtig sei.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das Finanzamt (FA), folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2001 entsprechend.

5

Die Einsprüche des Klägers wies das FA zurück. Der Kläger erbringe ein sog. Leistungspaket, bei dem die Beförderung lediglich eine unabdingbare Nebenleistung und die Ermöglichung des Angelns auf hoher See die Hauptleistung sei. Für die Kunden stünde nicht die Beförderung, sondern das Angelvergnügen im Vordergrund. Andernfalls hätten sie eine Seereise auf einem normalen Passagierschiff angetreten. Soweit dort (beispielsweise Tanz-)Vergnügen als Zeitvertreib angeboten würden, sei dies nicht mit dem Streitfall vergleichbar, in dem die Gäste an der Reise ausschließlich deshalb teilnähmen, um auf hoher See dem Angelsport nachgehen zu können.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 82). Leistungsort sei gemäß § 3a Abs. 1 UStG die im Inland gelegene Stadt Y, von der aus der Kläger sein Unternehmen betreibe. Die Ausnahmeregelung des § 3b UStG greife nicht ein. Denn dafür müsse die Beförderung der Hauptzweck der Leistung sein. Die im Rahmen der Hochseeangeltour erbrachten Leistungen stellten --was auch unstreitig sei-- umsatzsteuerrechtlich eine einheitlich zu beurteilende Leistung dar. Anders als im Fall der vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen "Schiffspauschalreisen" stehe vorliegend aber nicht die Art der Schiffsbeförderung, die dem Passagier ein besonderes Reiseerlebnis vermitteln solle, als Hauptleistung im Vordergrund, sondern das vom Kläger ermöglichte Erlebnis, auf hoher See in bestimmten Fanggebieten das Angeln auszuüben.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Fahrten von H und I in D oder S im Inland zu den Fanggebieten, in diesen und von ihnen zurück zum Hafen seien zweifelsfrei Beförderungsleistungen. Die Gestellung von Unterkunft und Verpflegung sei bei einer mehrtägigen Reise nach der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung eine Nebenleistung. Ebenso stelle die Einräumung der Möglichkeit, den Fang an Bord zu verarbeiten und einzufrieren eine Nebenleistung zur Beförderung dar, denn nur sie ermögliche die vom Kläger geschuldete Mitbeförderung des Fangs zum Hafen.

8

Befördern sei nach dem Urteil des FG Hamburg vom 28. April 2008  5 K 10/07 auch dann der Hauptzweck, wenn für die Gäste der Sport oder das Vergnügen im Vordergrund stehe. Es sei zudem möglich, dass Nicht-Angler an der Reise teilnähmen.

9

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005, dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt wird:

für 1997 auf ... DM, für 1998 auf ... DM,

für 1999 auf ... DM, für 2000 auf ... DM und

für 2001 auf ... DM.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Der Leistung liege ein einheitlicher Vertrag mit einem Gesamtpreis zugrunde, wobei der auf die Beförderung allein entfallende Wertanteil wesentlich niedriger sei. Alle Leistungen dienten wirtschaftlich dem einen Ziel, Hochseeangeln zu ermöglichen. Anders als bei Kreuzfahrten wählten die Gäste das Schiff wegen seiner Besonderheiten als Angelplatz und nicht als Beförderungsmittel, um einen bestimmten Ort aufzusuchen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG ist die --einheitliche-- Leistung des Klägers bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Beförderungsleistung zu beurteilen.

13

1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG --neben weiteren Voraussetzungen-- die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt. Grundsätzlich wird eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Jedoch wird nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG eine Beförderungsleistung dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird.

14

Befördern ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, wobei die Art des Beförderungsmittels nicht von Bedeutung ist. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122, und vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).

15

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist bei einem Umsatz, der --wie im Streitfall-- ein Leistungsbündel darstellt, für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbstständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, und vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, jeweils m.w.N.).

16

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 --Card Protection Plan Ltd (CPP)--, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254; BFH-Urteile vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, und in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109). Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Freilich kann es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt (BFH-Urteil in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109); dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664, m.w.N.).

17

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist entgegen der Auffassung des FG die einheitliche Leistung des Klägers --von der die Vorinstanz und die Beteiligten zu Recht ausgehen-- bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Beförderungsleistung zu beurteilen. Das vom Kläger erbrachte Leistungsbündel wird --aus der maßgeblichen Sicht der Durchschnittsverbraucher-- geprägt von der Beförderung der Passagiere zu den jeweiligen Fanggebieten und von diesen zurück zum Ausgangshafen einschließlich der Beförderung der in den Fanggebieten von den Kunden selbst geangelten Fische.

18

a) Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei einer Pauschalreise auf einem Schiff mit Unterkunft und Verpflegung die erbrachten Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen Nebenleistungen zu der Hauptleistung der Beförderung sind und deren rechtliches Schicksal teilen; eine derartige Schiffspauschalreise wird nicht zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang verbunden, der als eine Leistung eigener Art beurteilt werden muss (BFH-Urteile vom 1. August 1996 V R 58/94, BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160, unter III.2.a bb; vom 29. August 1996 V R 103/93, BFH/NV 1997, 383, und vom 19. September 1996 V R 129/93, BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164).

19

Bei den hier zu beurteilenden mehrtägigen Hochseeangelreisen kann nichts anderes gelten.

20

b) Soweit das FG im Streitfall eine Beförderungsleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es komme den Kunden auf das Erlebnis an, auf hoher See in bestimmten Fanggebieten das Angeln auszuüben, steht dies im Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung, wonach es eine Beförderungsleistung nicht ausschließt, wenn das Motiv der Reise nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 339).

21

Dass das Schiff möglicherweise in den Fanggebieten nicht bewegt wurde, um den Kunden das Angeln zu ermöglichen, steht der Gesamtbeurteilung als Beförderungsleistung gleichfalls nicht entgegen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Fahrt aus den unterschiedlichsten Gründen und insbesondere im Interesse der Mitreisenden unterbrochen wird (Besichtigungsreisen per Bus, Photosafari u.ä.).

22

Landgänge und Naturbeobachtungen von Bord aus sind im Rahmen von Schiffsreisen gleichermaßen von der Beförderung dorthin und ggf. dem Warten vor Ort abhängig. Auch kann die Beförderung mit einem Schiff hier wie dort allein deshalb gebucht worden sein, weil das Schiff das geeignetere Beförderungsmittel zum Erreichen des jeweiligen Zieles darstellt, und nicht wegen des mit einer Seereise verbundenen speziellen Reiseerlebnisses.

23

Im Übrigen handelt es sich im Streitfall bei dem --so die Einspruchsentscheidung-- "Angelvergnügen" an Bord gerade um ein besonderes Reiseerlebnis; die Passagiere haben die streitige Beförderung mit einem Schiff gebucht, weil sie nur im Verlauf dieser Reise Hochseeangeln konnten. Damit vergleichbar werden beispielsweise Fahrten auf Schiffen mit Glasboden zur Beobachtung von Korallenriffen gebucht. Jeweils steht --entgegen der Auffassung des FG-- die Beförderung im Vordergrund.

24

c) Die Gestattung der Nutzung der Schlachttische und Frostanlage durch die Passagiere stellt eine Nebenleistung zu der vertraglich vereinbarten Beförderung des Fangguts dar. Denn diese Einrichtungen sind dazu bestimmt, die Verwertung und den Transport des Fangguts unter optimalen Bedingungen durchzuführen und zu ergänzen. Hierfür spricht auch, dass sie ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und ohne gesondertes Entgelt genutzt werden konnten und der hierfür ggf. anzusetzende Wertanteil im Verhältnis zu dem Wert der Beförderungsleistung einschließlich der Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen jedenfalls geringfügig wäre (vgl. zur Bedeutung des Werts der Leistung BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, unter II.1.b und 2.a unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, I-6229, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 129).

25

Weder das Ermöglichen des Angelns in den Fanggebieten noch die Nutzung der Einrichtungen zur Bearbeitung des Fanggutes durch die Angler begründen demnach einen Ausnahmefall, in dem die Reisenden wegen der Annehmlichkeiten eines besonderen Schiffs oder wegen außergewöhnlicher Darbietungen auf dem Schiff keinen Wert auf die Beförderung und die Beförderungsstrecke legen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160, unter III.2.a bb).

26

d) Zu Unrecht beruft sich das FA auf die BFH-Urteile vom 7. Mai 1975 V R 30/71 (BFHE 115, 537, BStBl II 1975, 651) und vom 4. Juli 2002 V R 41/01 (BFH/NV 2002, 1622). Das erstere betraf die Bergung von Kies aus dem Meer und die Beförderung des an Bord genommenen Materials an Land. Dort war bei natürlicher Betrachtung das Aufspüren und die Bergung des Kieses die den Charakter der gesamten Tätigkeit bestimmende Leistung, hinter der die Beförderung zurücktrat. In dem Urteil in BFH/NV 2002, 1622 war bereits keine Beförderungsleistung zu beurteilen.

27

3. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Es war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und an das FG zurückzuverweisen, da der Senat mangels Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, ob sich aus seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer Korrektur der abgezogenen Vorsteuerbeträge ergibt. Es fehlt zudem an den Feststellungen des FG zu den jeweiligen inländischen und ausländischen Streckenanteilen, deren es bedarf, um die Anwendbarkeit von § 3b Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG i.V.m. § 7 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beurteilen zu können.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, kaufte im Streitjahr 2004 Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten.

2

Nach den formularmäßigen Abrechnungsvereinbarungen der Klägerin mit den Ärzten war Vertragsgegenstand der "Verkauf von Forderungen der Praxis". Die Ärzte übermittelten die entsprechenden Abrechnungsunterlagen für den einzelnen Patienten an die Klägerin und boten dieser hierdurch die jeweilige Forderung zum Kauf an. Das Kaufangebot galt als angenommen, wenn die Klägerin die Annahme nicht innerhalb von zehn Tagen ablehnte. Nach Eingang der Daten schrieb die Klägerin den Kaufpreis für die Forderung dem bei ihr für den jeweiligen Arzt geführten Konto gut. Das Guthaben war für den Arzt jederzeit abrufbar. Lehnte die Klägerin das Kaufangebot ab, wurde das Konto des betroffenen Arztes entsprechend belastet. Mit der Annahme des Kauf- und Abtretungsangebots ging das Risiko der Uneinbringlichkeit begründeter Forderungen grundsätzlich auf die Klägerin über.

3

Die zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Arzt geschlossene Abrechnungsvereinbarung enthielt u.a. folgende Regelung:

4

           

"3. Kaufpreis und Zahlung

Der Kaufpreis entspricht dem Rechnungsendbetrag abzüglich

a)    

1,50 % [bzw. 1,70 % - je nach Stand der Vereinbarung] vom Rechnungsendbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,

b)    

1,00 % vom Rechnungsendbetrag (pauschaler Vorfinanzierungszins bei einer durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Patientenforderungen von 45 Tagen und einem Jahreszinssatz von 8,00 %) und

c)    

1,45 € Bearbeitungsgebühr pro Rechnung sowie 0,72 € Portogebühr pro Rechnung jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer."

5

Die Klägerin wies in ihren Abrechnungen gegenüber den Ärzten die Gebühren (3.a und c der Abrechnungsvereinbarungen) und die Vorfinanzierungszinsen (3.b der Abrechnungsvereinbarungen) getrennt aus.

6

Sie behandelte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2004 und in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2004 die Umsätze aus den Forderungskäufen erstmals als (insgesamt) steuerpflichtig. Dies geschah aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01 --MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-- (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) und des Folgeurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) sowie aufgrund des zur Umsetzung dieser Urteile ergangenen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Juni 2004 IV B 7 –S 7104- 18/04 (BStBl I 2004, 737).

7

Mit Schreiben vom 18. September 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2004 nach § 164 der Abgabenordnung (AO) zu ändern und hierbei die Entgelte für die Vorfinanzierung steuerfrei zu belassen. Sie vertrat die Ansicht, die Vorfinanzierungsgebühren seien die Gegenleistung für eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Kreditgewährung. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. September 2006 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2007).

8

Das Finanzgericht (FG) wies die sich anschließende Verpflichtungsklage durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unbegründet ab.

9

Die Klägerin habe steuerbare Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Entgelt in Form eines echten Factorings an die Ärzte erbracht. Sie habe die Ärzte von der Verwaltung und Einziehung der Forderungen entlastet sowie das Ausfallrisiko übernommen und ihnen einen Liquiditätsvorteil gewährt.

10

Die Leistungen seien nicht insoweit nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, als die Klägerin den Ärzten einen Liquiditätsvorteil zugewandt habe. Für die Beurteilung einer steuerfreien Kreditgewährung komme es maßgeblich darauf an, was die an dem Factoring Beteiligten wirtschaftlich gewollt und vertraglich vereinbart sowie letztlich durchgeführt hätten. Die Ärzte hätten sich der Verwaltung und Einziehung der Forderungen entledigen wollen und seien bereit gewesen, hierfür eine bestimmte Gegenleistung zu entrichten. Der Liquiditätsvorteil, der den Ärzten dadurch entstanden sei, dass sie den geminderten Kaufpreis der Forderung bereits vor deren Einziehung erhalten hätten, sei einem Forderungsgeschäft der vorliegenden Art stets immanent.

11

In der bloßen Entgeltberechnung nach Ziffer 3 Satz 1 Buchst. b der Abrechnungsvereinbarung sei keine gesonderte Vereinbarung einer Kreditgewährung zu sehen.

12

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die mit der Vorfinanzierung verbundene Gewährung von Liquiditätsvorteilen sei als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei.

13

Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Factoring-Leistung sei gemäß Abschn. 18 Abs. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2008 --nunmehr Abschn. 2.4. Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I 2010, 846)-- die Differenz zwischen dem Nennwert der abgetretenen Forderung und dem Betrag, den der Factor dem Abtretenden als Preis für diese Forderung zahle, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer. Sie mindere sich jedoch, soweit das Entgelt auf eine Kreditgewährung entfalle und diese als eigenständige Hauptleistung anzusehen sei.

14

Die Kreditgewährung im Rahmen eines Factorings könne dann als eigenständige Hauptleistung beurteilt werden, wenn sie eigene wirtschaftliche Bedeutung habe (Abschn. 18 Abs. 11 Satz 5 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 2.4. Abs. 4 Satz 5 UStAE--). Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen des Abschn. 29a Abs. 2 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 3.11. Abs. 2 UStAE-- erfüllt seien (Abschn. 18 Abs. 11 Satz 6 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 2.4. Abs. 4 Satz 6 UStAE--). Eine Kreditgewährung sei hiernach als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der sonstigen Leistung vorliege. Eine solche eindeutige Trennung nehme die Finanzverwaltung insbesondere an, wenn (a) sonstige Leistung und Kreditgewährung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart würden, (b) in der Vereinbarung über die Kreditgewährung der Jahreszins angegeben werde und (c) eine gesonderte Abrechnung der Kreditgewährung erfolge (Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 UStAE--). Diese Kriterien seien im Streitfall erfüllt. Ziffer 3 Satz 1 Buchst. b der Abrechnungsvereinbarung nenne die notwendigen Bestandteile einer Darlehensvereinbarung, die durch die Bezifferung der Forderung vervollständigt werde. Entgegen der Auffassung des FG liege hierin nicht nur eine Berechnung des Entgelts.

15

Bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht des Leistungsempfängers könne vorliegend nicht von einer untergeordneten Bedeutung der Kreditgewährung ausgegangen werden. Erst der kurzfristig erreichbare Liquiditätsvorteil mache es für Ärzte attraktiv, die Forderungen zum Einzug zu übertragen. Vor dem Hintergrund der generell anzunehmenden Kostentragung durch einen Versicherer sei die steuerpflichtige Einziehung und Übernahme des Ausfallrisikos für das erbrachte Leistungsbündel nicht prägend. Der Vorfinanzierung sei als gleichwertige Leistung eine eigenständige Bedeutung beizumessen.

16

Auch § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei zu entnehmen, dass der Verkauf einer Forderung stets eine Kreditgewährung beinhalte.

17

Das FG hätte nach der Rechtsprechung des EuGH, wonach jeder Umsatz in der Regel als eine eigene Leistung zu betrachten sei, keine einheitliche Leistung annehmen dürfen. Einziehung und Kreditgewährung seien keine einheitliche Leistung, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

18

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Ablehnungsbescheid vom 20. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2007 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2004 ausgehend von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von ... € und abziehbaren Vorsteuerbeträgen von ... € festzusetzen.

19

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

20

Die mit dem Factoring einhergehende Kreditgewährung sei vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Sie teile als Nebenleistung das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung.

21

Eine Kreditgewährung könne nur dann als eigenständige Hauptleistung beurteilt werden, wenn sie eine eigene wirtschaftliche Bedeutung habe. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn --anders als hier-- die Voraussetzungen nach Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 UStAE-- erfüllt seien. Der Vorfinanzierungszins sei vorliegend stets pauschal mit einem Prozent des Rechnungsendbetrags angesetzt worden und lasse die tatsächlichen Zahlungszeiten oder einen Zahlungsausfall unberücksichtigt. Der Zinsanteil stelle sich damit als feste kalkulatorische Größe im Rahmen des gesamten Entgelts und nicht als gesonderte Vereinbarung von Kreditzinsen dar.

22

Nach den Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen könne vorliegend der Kreditgewährung keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. Dies gelte auch hinsichtlich der von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Entscheidungsgründe

23

II. Die gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

24

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Umsatzsteueränderungsbescheids für das Streitjahr 2004 nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass neben den umsatzsteuerpflichtigen echten Factoring-Leistungen eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährungen berücksichtigt werden, zu Recht abgelehnt wurde. Denn die Klägerin hat vorliegend den Ärzten keine Kredite gewährt.

25

1. Die Klägerin erbrachte mit dem Erwerb und der Einziehung von Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos umsatzsteuerbare Leistungen an die Ärzte.

26

a) Die Voraussetzungen für eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) sind beim echten Factoring --wie hier-- erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen der Factor den sog. Anschlusskunden (hier: den jeweiligen Arzt) von der Einziehung der Forderungen sowie von dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und hierfür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688, Rz 49; vom 27. Oktober 2011 C-93/10 --GFKL--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093, Rz 20; unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteil in BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667, unter II.2.b).

27

Dagegen erbringt ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Satz 5 ff. UStR 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 UStAE) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, Rz 26; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513).

28

b) Hiernach hat die Klägerin --wovon die Vorentscheidung zutreffend ausging und was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- steuerbare Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Entgelt in Form eines echten Factorings an die Ärzte erbracht.

29

Die Klägerin hat von den Ärzten keine zahlungsgestörten Forderungen erworben. Denn vorliegend ging es nach den Feststellungen des FG "insbesondere um Honorarforderungen der Ärzte, die gegenüber in aller Regel solventen Versicherten bestanden und demzufolge ein Ausfallrisiko allenfalls als gering anzusehen war" (Urteil, S. 11). In dem Fall, der den Urteilen des EuGH in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 und des BFH in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513 zugrunde liegt, gingen die Parteien des Kaufvertrages dagegen davon aus, dass der voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen "aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen" (nur) bei 57,8 % des Nennwerts lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, unter I.).

30

2. Die ausgeführten Umsätze sind nicht umsatzsteuerfrei.

31

a) Die Umsätze im Geschäft mit Forderungen sind zwar nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG umsatzsteuerfrei. Hiervon ausgenommen ist jedoch --wie hier-- die Einziehung von Forderungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. c Halbsatz 2 UStG).

32

Dies entspricht unionsrechtlichen Vorgaben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine Einziehung von Forderungen i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 a.E. der Richtlinie 77/388/EWG dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgenommen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688, Rz 80).

33

b) Die Klägerin hat den Ärzten keine Kredite i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt. Eine eigenständige Vorfinanzierung der erworbenen Forderungen bis zu deren durchschnittlicher Rückzahlungsdauer von 45 Tagen liegt entgegen Ziffer 3 Satz 1 Buchst. b der Abrechnungsvereinbarung im Streitfall nicht vor.

34

aa) Umsatzsteuerfrei ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG die Gewährung von Krediten. Dies beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

35

bb) Der BFH hat zum sog. unechten Factoring --bei dem der Factor das Risiko des Forderungsausfalls nicht übernimmt-- entschieden, dass der Factor eine Mehrheit von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen erbringe, sodass die insgesamt in Rechnung gestellten Factoring-Gebühren aufgeteilt werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, unter II.3.). Der Unternehmer könne daher --beim unechten Factoring-- für die in der Bevorschussung liegende Leistung des Forderungskäufers, für die vom Anschlusskunden gesondert Zinsen zu entrichten sind, nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, unter II.3.).

36

cc) Das soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch für das echte Factoring --wie hier-- gelten (vgl. hierzu Lickteig, UR 2004, 454; ferner Philipp/Keller, DStR 2003, 1286; Thielo, Betriebs-Berater --BB-- 2007, 2487). Vorliegend hat die Klägerin aber neben der Übernahme der Forderungseinziehung und des (geringen) Ausfallrisikos keine Kredite an die Ärzte gewährt, für die sie die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG beanspruchen könnte.

37

aaa) Die Klägerin war nach Ziffer 3 Satz 2 der Abrechnungsvereinbarung zur sofortigen Gutschrift (Kaufpreiszahlung) verpflichtet. Es ist weder vom FG festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin hiervon abweichend berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen erst nach Abschluss ihrer Einziehungstätigkeit zu entrichten, und den zuvor erfolgten Zahlungen mithin bloßer Darlehenscharakter zukommen sollte (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c).

38

bbb) Selbst wenn insoweit von einer Kreditgewährung auszugehen wäre, wäre diese nicht als eigene, getrennt zu besteuernde Leistung zu behandeln. Ihr käme umsatzsteuerrechtlich kein eigenständiges Gewicht zu.

39

(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109; vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, jeweils m.w.N.).

40

(2) Die letztgenannten Voraussetzungen einer untrennbaren wirtschaftlichen Leistung wären -läge neben einer Factoring-Leistung auch eine Kreditgewährung vor- im Streitfall bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erfüllt. Zu Recht hat das FG entschieden, dass ein Liquiditätsvorteil, der den Ärzten dadurch entsteht, dass sie den geminderten Kaufpreis der Forderung bereits vor Einziehung der Forderung erhalten, einem Forderungsgeschäft der hier vorliegenden Art --Forderungskauf zur Einziehung mit Übernahme des Ausfallrisikos-- stets immanent ist. Es mag sein, dass --wie die Klägerin vorbringt-- erst der kurzfristig erreichbare Liquiditätsvorteil es für die Ärzte vor dem Hintergrund des geringen Ausfallrisikos attraktiv mache, die Forderungen zum Einzug zu übertragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Streitfall die echte Factoring-Leistung der wesentliche Bestandteil der erbrachten einheitlichen Leistung darstellt. Eine daneben in der Verschaffung von Liquiditätsvorteilen liegende Kreditgewährung würde --so auch die Vorentscheidung-- in der prägenden Factoring-Leistung aufgehen.

41

(3) Wie das FG insoweit --revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-- ausgeführt hat, spricht auch der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für ein einheitliches Geschäft. So ergibt sich aus Ziffer 1 der Abrechnungsvereinbarung ein einheitlicher "Vertragsgegenstand" in Gestalt des "Verkaufs von Forderungen". Eine separate Kreditgewährung ist dort nicht vereinbart. Lediglich aus Ziffer 3 "Kaufpreis und Zahlung" ergibt sich unter Buchst. b der Hinweis auf einen pauschalen Vorfinanzierungszins bei einer durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Patientenforderungen von 45 Tagen und einem Jahreszinssatz von 8 %.

42

In dieser bloßen Entgeltberechnung sieht das FG zu Recht keine gesonderte Vereinbarung einer neben dem Factoring selbständigen Kreditgewährung. Insofern sind die Voraussetzungen des Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 UStR 2008 (nunmehr Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 UStAE), der eine gesonderte Vereinbarung der Hauptleistung einerseits und der Kreditgewährung andererseits fordert, nicht gegeben.

43

ccc) Hiernach kann im Streitfall offenbleiben, ob ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH, nach der ein verzinslicher Zahlungsaufschub bis zur Lieferung eines Gegenstandes keine steuerfreie Kreditgewährung, sondern Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Lieferung ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-281/91 --Muys'en De Winter's Bouw en Aannemingsbedrijf--, Slg. 1993, I-5405, Rz 18), auch bei einem echten Factoring für den Fall, dass der Forderungserwerber den Kaufpreis erst nach Abschluss der Einziehung schuldet, ein unbeachtlicher Zahlungsaufschub für den Zeitraum bis zur Leistungserbringung vorliegt (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c; zustimmend Kaufhold, BB 2010, 2207; ferner Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Rz 35; a.A. Raab/Wildner/Krause, Der Betrieb 2010, 750; Hahne, BB 2010, 679).

44

3. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

45

a) Ihrem Revisionsvorbringen liegt zugrunde, sie, die Klägerin, habe neben den erbrachten Factoring-Leistungen als weitere, eigenständige Leistungsbestandteile Kredite gewährt. Dies trifft --wie vorstehend unter II.2.b ausgeführt-- nicht zu.

46

b) Soweit die Klägerin auf § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG abstellt, betrifft die dort geregelte gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung schon einen anderen als den hier vorliegenden Fall. Jedenfalls kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, dass für Zwecke der Umsatzsteuer bei einem Forderungsverkauf von einer umsatzsteuerfreien Kreditleistung in Höhe von 25 % des Forderungsbetrags auszugehen sei.

47

c) Selbst wenn die Klägerin die Voraussetzungen nach Abschn. 18 Abs. 11 Sätze 5 und 6 i.V.m. Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 2.4. Abs. 4 Sätze 5 und 6 i.V.m. Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 UStAE-- erfüllt hätte, unter denen die Finanzverwaltung eine mit einer Factoring-Leistung einhergehenden selbständigen Kreditgewährung des Factors annimmt, wäre das für die Finanzgerichte im Festsetzungsverfahren nicht bindend (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.3.e bb).

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung einer "Dinner-Show" als einheitliche Leistung anzusehen sind und dem Regelsteuersatz unterliegen.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Hotel. In einem vor dem Hotelgebäude aufgebauten Zelt veranstaltete sie in den Streitjahren 2004 und 2005 eine "Dinner-Show". Die Eintrittskarten kosteten zwischen 93 € und 109 € und umfassten eine Varieté- und Theatershow, ein Menü mit vier Gängen und die Garderobe. Getränke wurden gesondert berechnet. Während der Veranstaltung saßen die Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen. Vor und zwischen den musikalischen und künstlerischen Darbietungen wurden die einzelnen Gänge und Getränke serviert und abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als "Nebenprogramm" eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung betrug vier Stunden. Davon entfielen circa eineinhalb Stunden auf das Menü.

3

Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit der Veranstaltung der "Dinner-Show" zwei selbständige Leistungen erbringe: Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Menü) und solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Varieté). Als Entgelt für die regelbesteuerte Leistung, das Menü, legte sie einen Betrag von 15 € zugrunde, den Restbetrag unterwarf die Klägerin dem ermäßigten Steuersatz.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die kulinarischen und künstlerischen Elemente der "Dinner-Show" zwar gleichwertig nebeneinander ständen, aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein "Kombinationserlebnis" im Vordergrund stehe. Es handele sich somit um eine einheitliche Leistung, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliege. In den geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 19. März 2009 erhöhte das FA dementsprechend die auf die Umsätze aus der "Dinner-Show" entfallende Umsatzsteuer für 2004 um 63.798,90 € und für 2005 um 43.265,05 €. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg.

5

Die aus Gründen, die nicht den streitigen Sachverhalt betreffen, geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 7. April 2010 waren Gegenstand des Klageverfahrens.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2010, 1839 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das FA die Umsätze zu Unrecht insgesamt dem Regelsteuersatz unterworfen habe. Die Leistungen der Klägerin seien nicht als einheitliche sonstige Leistung zu beurteilen.

7

Der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen bestehe in einer Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines sog. Spiegelzeltes. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen seien aufeinander abgestimmt, miteinander verbunden und griffen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Angesichts der Höhe des Eintrittspreises sei davon auszugehen, dass die Veranstaltungen vom Durchschnittsverbraucher nicht ausschließlich wegen der Varieté- und Theatershow oder ausschließlich wegen des Menüs besucht würden. Gerade die Kombination, durch die eine "Dinner-Show" als etwas eigenständiges "Drittes" geschaffen werde, präge den Charakter der Veranstaltungen und stelle den besonderen Anreiz für die Besucher dar. Der Umstand, dass die Leistungen in einem "Paket" in Anspruch genommen werden könnten, führe nicht zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine hätten jeweils einen eigenständigen Wert für den Gast und träten nicht hinter einer Gesamtleistung zurück. Beide Leistungen könnten im Wirtschaftsleben ohne weiteres voneinander getrennt werden. Den Besuchern komme es bei lebensnaher Betrachtung nicht allein auf die künstlerischen Darbietungen an. Gleichermaßen wichtig sei die Möglichkeit zum Genuss der einzelnen Gänge eines von der Küche eines 5-Sterne-Hotels kreierten Menüs. Beide Leistungen kämen nicht üblicherweise "im Gefolge" der jeweils anderen Leistung vor. Da die künstlerischen Darbietungen die Höhe des pauschalen Eintrittspreises wesentlich mitbestimmen würden und das Menü ebenfalls nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Eintrittspreis bleibe, könnten beide Leistungen keine reinen Nebenleistungen sein. Vielmehr stünden künstlerische und kulinarische Leistungen in einem gleichgeordneten Verhältnis.

8

Für die Berechnung des auf die ermäßigt zu besteuernde künstlerische Leistung bezogenen Teils des Gesamtpreises sei von einem durchschnittlichen Gesamtpreis pro Eintrittskarte von 100 € brutto und einem durchschnittlichen Menüpreis von 40 € brutto auszugehen. Da die Klägerin bereits 15 € brutto des auf die Restaurationsleistungen entfallenden Anteils von 40 € dem Regelsteuersatz unterworfen habe, seien die noch streitigen Umsätze im Verhältnis 25/85 (Regelsteuersatz) und 60/85 (ermäßigter Steuersatz) aufzuteilen.

9

Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend.

10

Es ist der Auffassung, dass es sich um eine einheitliche, nicht teilbare Leistung handele, die nicht ermäßigt zu besteuern sei. Erhebliche Gesichtspunkte seien der einheitliche Eintrittspreis und die einheitliche Vertragsgrundlage. Hinzu komme, dass die Leistungskomponenten nur einheitlich in Anspruch genommen werden könnten und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers untrennbar verbunden seien. Es bestehe kein bloßes Nebeneinander von im Paket angebotenen Leistungen. Durch die Kombination werde --wie auch das FG festgestellt habe-- etwas selbständiges "Drittes" geschaffen.

11

Dass abstrakt betrachtet ein Menü und eine Varietédarbietung auch gesondert angeboten und in Anspruch genommen werden könnten, spiele für die Beurteilung des konkreten Umsatzes keine Rolle. Der besondere Wert der "Dinner-Show" liege gerade in der Kombination. Eine Aufspaltung wäre künstlich und widerspräche der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit. Sie wäre auch mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, da unklar sei, welcher Aufteilungsmaßstab zu wählen wäre.

12

Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Die Verbindung von Restauration mit Varieté gebe im vorliegenden Fall der jeweiligen anderen Leistung kein anderes Gepräge und führe nicht unter Auflösung der Einzelleistungen zu einer anderen Leistung eigener Art. Insbesondere dienten die Einzelleistungen durch ihre Kombination nicht einem weiteren, dem wirtschaftlichen Ziel der jeweiligen Einzelleistungen entrückten, einheitlichen Leistungsziel. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Getränken im Rahmen der "Dinner-Show" als eigenständige Leistung beurteilt worden sei. Dies lasse darauf schließen, dass auch die streitgegenständlichen Leistungskomponenten (künstlerische Leistung, Restauration) grundsätzlich wirtschaftlich trennbar seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei zudem an die Würdigung durch das FG, die weder widersprüchlich sei noch gegen Denkgesetze verstoße, gebunden. Auch bei Schaffung eines eigenständigen Werts könnten die Einzelleistungen ihre eigenständige Bedeutung behalten. Die Kombination der beiden Elemente wirke nicht prägend. Selbst wenn man von einer Einheitlichkeit ausgehe, stehe das Showelement im Vordergrund, so dass dann die gesamte Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Das Verpflegungselement könne der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Showelement nicht entgegenstehen. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die im Rahmen einer "Dinner-Show" erbrachten Leistungen als eine einheitliche oder als selbständige Leistungen anzusehen seien, werde die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angeregt.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG geht zu Unrecht davon aus, dass die im Rahmen der "Dinner-Show" erbrachten künstlerischen Leistungen als selbständige Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der in den Streitjahren gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1999 bzw. 2005 (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

16

1. Die Klägerin erbrachte mit der Veranstaltung der "Dinner-Shows" eine einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistung.

17

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, m.w.N.):

18

aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

19

bb) Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht.

20

(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272 Rdnr. 54, m.w.N.).

21

(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

22

So ist der EuGH z.B. in folgenden Fällen von einem einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang ausgegangen:

23

- Erwerb einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist, und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 Rdnr. 24),

24

- Erwerb eines Glasfaserkabels und die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen, die zur Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen Kabels erforderlich und hiermit eng miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 25),

25

- Erwerb eines alten Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden, der in diesem Zustand ohne jeden Nutzen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers ist, und den Leistungen in Bezug auf den Abriss der Gebäude, die allein geeignet sind, dem Grundstück einen wirtschaftlichen Nutzen zu verleihen (EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Slg. 2009, I-11079, BFH/NV 2010, 144 Rdnr. 38),

26

- Parken eines PKWs auf einem außerhalb eines Flugplatzgeländes gelegenen Parkplatzes und die Beförderung der Insassen dieses PKWs zwischen dem Parkplatz und dem Flughafenterminal (EuGH-Beschluss Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd. in HFR 2012, 674, Leitsatz),

27

- Portfolioverwaltung, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf vollzieht (EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 Rdnr. 29).

28

Wie der EuGH in seinem Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 Rdnr. 25 entschieden hat, kommt es für die Beurteilung, ob ein Vorgang "untrennbar" ist, auf die Sicht des Durchschnittskunden an, dem es ggf. um die Verbindung verschiedener Elemente geht.

29

cc) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 55, m.w.N.). Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, m.w.N.).

30

b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, wonach die Restaurationsleistungen und die künstlerischen Darbietungen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen.

31

Das FG hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Leistungen kein bloßes Mittel seien, um die jeweils andere Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und daher nicht als Nebenleistungen der jeweils anderen anzusehen seien. Show und Menü dienten ganz unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken. Den Besuchern komme es nicht allein auf die künstlerischen Darbietungen an. Gleichermaßen wichtig sei die Möglichkeit zum Genuss der einzelnen Gänge eines von der Küche eines 5-Sterne-Hotels kreierten Menüs.

32

Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass Gastronomieumsätze vor, während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen, vom Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben und zur Durchführung kultureller Dienstleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht unerlässlich sind und somit keine Nebenleistungen darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910 zu Gastronomieumsätzen im für jedermann zugänglichen Gastronomiebereich eines Theaters; vom 14. Mai 1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 zur Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett; ebenso für sog. Verzehrkinos BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; für den Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer BFH-Urteil vom 1. Juni 1995 V R 90/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914; für die Lieferung von Speiseeis bei Filmvorführungen BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 30/95, BFH/NV 1997, 70).

33

c) Entgegen der Auffassung des FG liegt jedoch eine komplexe Leistung vor.

34

aa) Das FG geht davon aus, dass durch die Kombination der künstlerischen und kulinarischen Leistungen in Form der "Dinner-Show" etwas eigenständiges "Drittes" geschaffen worden sei. Gleichwohl hätten die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine jeweils einen eigenständigen Wert für den Gast und würden nicht hinter einer Gesamtleistung zurücktreten. Die Show und das Menü seien nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Sie könnten "im Wirtschaftsleben" ohne weiteres voneinander getrennt werden.

35

bb) Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist entgegen der Auffassung der Klägerin in sich widersprüchlich und verstößt daher gegen die Denkgesetze, denn die Feststellung, dass etwas eigenständiges "Drittes" entstanden sei mit der Folge, dass die enthaltenen Leistungen ihren eigenständigen Charakter verlieren, und die Beurteilung, dass einzelne Bestandteile eines Leistungsbündels ihren eigenständigen Wert behalten, schließen sich gegenseitig aus. Der Senat ist daher nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, m.w.N.).

36

cc) Aufgrund der vom FG festgestellten konkreten Ausgestaltung sind im Streitfall die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung. Der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden Leistungen wird wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Dem durchschnittlichen Besucher der im Streitfall zu beurteilenden "Dinner-Show" geht es, wie das FG ausgeführt hat, gerade um die Verbindung der beiden Elemente (vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 Rdnr. 25). Die Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre daher aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im Streitfall lebensfremd.

37

Hiergegen spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass der Kunde der "Dinner-Show" ein abtrennbares Interesse an den einzelnen Leistungen habe, da diese jeweils für sich und unabhängig voneinander ihren eigenständigen Wert und Charakter hätten, da sich z.B. eine langweilige Aufführung nicht auf die Qualität des Essens auswirke und die künstlerischen Leistungen ebenso nicht von der Qualität des Essens bestimmt würden. Denn maßgeblich bleibt gleichwohl die ebenso wie im Fall der Portfolioverwaltung durch den Kunden gewünschte Verbindung der einzelnen Leistungselemente. Soweit sich die Klägerin weiter für ihre Auffassung auf Lange (UR 2009, 289 ff., 294) beruft, der bei einer "Dinner-Show" eine Aufteilung in zwei Leistungselemente befürwortet, schließt sich der erkennende Senat dem im Hinblick auf das EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 nicht an.

38

d) Für ihre Gegenauffassung kann sich die Klägerin auch nicht auf das EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009, C-572/07, RLRE Tellmer Property (Slg. 2009, I-4983) berufen. Denn wie der EuGH im Anschluss hieran in seinem Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse (UR 2012, 964 Rdnr. 26) entschieden hat, ist allein die Möglichkeit, dass grundsätzlich ein Dritter bestimmte Dienstleistungen erbringen kann, nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen isoliert erbracht werden, zum "Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes" gehört.

39

2. Die komplexe Leistung der "Dinner-Show" unterliegt nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz.

40

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die --bis zum 15. Dezember 2004 ausgeführten-- Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer bzw. für die --ab dem 16. Dezember 2004 ausgeführten-- Umsätze mit Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 27 Abs. 1 UStG i.V.m. Art. 5 Nr. 8 und Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).

41

Unionsrechtliche Grundlage für die Steuerermäßigung ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) i.V.m. Anhang H Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.

42

b) Die von der Klägerin veranstaltete "Dinner-Show" enthält zwar Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können, da nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984) erfasst werden. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine "Unterhaltungsshow" ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 798, und in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a und c).

43

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt jedoch voraus, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist (vgl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009 V R 8/08, BFH/NV 2010, 476, m.w.N.). Die Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519). Daran fehlt es hier, da --wie bereits ausgeführt-- der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt wird und sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstehen.

44

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH besteht kein Anlass. Die Grundsätze, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, sind durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt; wie der Gerichtshof im Urteil Field Fisher Waterhouse in UR 2012, 964 im Anschluss daran weiter ausführt, gibt es jedoch für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung; daher sind für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu berücksichtigen; ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil Field Fisher Waterhouse in UR 2012, 964 Rdnrn. 19 f.).

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.