Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2017 - 5 K 1594/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2017:0321.5K1594.14.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2017

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Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31.05.2011 wird die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von 10.000,- € nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Zahlung nach § 15 AGG steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

2

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau nichtselbständig beschäftigt. Daneben ist sie mit dem Verkauf von Mary Kay Cosmetics Produkten selbständig gewerblich tätig. Mit Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten Landau vom 06.11.2007 wurde bei ihr wegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt (Vorgeheftet den  Einkommensteuerakten – EStA -).

3

Mit nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom 01.12.2009 (Bl. 14, Fach 2008 EStA) veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Streitjahr 2008 der Einkommensteuererklärung gemäß. Im Rahmen einer bei dem Arbeitgeber der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Streitjahr eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erhalten hat.

4

Dem lag Folgendes zu Grunde: Der Arbeitgeber der Klägerin, die Firma A, hatte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2008 gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage erhoben; diese Klage wurde am 08.01.2008 erweitert und die Klägerin begehrte die Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung. Am 21.02.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich (Bl. 60 ff. der Akten des Arbeitsgerichts Kaiserslautern –...) mit folgendem Inhalt (auszugsweise):

5

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.11.2007 mit dem 30.04.2008 enden wird.2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Entschädigung gem. § 15 AGG in Höhe von 10.000,00 EUR.3. Bis zum 30.04.2008 wird die Klägerin unter Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub in Natur erhalten hat und keine Überstundenansprüche mehr bestehen.5. Die Klägerin erhält das Recht vorzeitig durch einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Falle zahlt die Beklagtenseite eine Abfindung nach §§ 9 und 10 KSchG in Höhe der ersparten Bruttobezüge bis 30.04.2008.
6. – 8.  …
9. Damit sind sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt.“

6

Der Betrag von 10.000,- € wurde vom Arbeitgeber nicht versteuert und von der Klägerin in ihrer Steuererklärung nicht angegeben. Der Beklagte sah die Zahlung als eine solche nach § 15 Abs. 1 AGG und damit als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und erließ am 31.05.2011 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid (Bl. 19 EStA).

7

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (Bl. 22 EStA) und trug zur Begründung vor, bei der Entschädigung habe es sich um Schadensersatz im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG und damit um steuerfreien Arbeitslohn gehandelt.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 (Bl. 87 EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu heißt es im Wesentlichen:

9

Werde ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und sei der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen (Fall des § 15 Abs. 1 AGG), handele es sich bei der Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da diese Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstelle (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG). Handele es sich hingegen um Entschädigungen, die ein Beschäftigter wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) verlangen könne (Fall des § 15 Abs. 2 AGG), liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Derartige Entschädigungen würden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt.

10

Die Klägerin habe vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern gegen ihren Arbeitgeber wegen Bestandsschutzes geklagt. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2008 gekündigt gehabt. Zur Begründung habe sie angegeben, die Anhörung des Betriebsrates sei unterblieben, es lägen keine personen-, betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe vor, die den Ausspruch der Kündigung rechtfertigen könnten und es sei keine Sozialauswahl vorgenommen worden. Außerdem sei noch ein Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderung  anhängig und  das Präventionsverfahren gem. § 84 SGB IX sei nicht durchgeführt worden. Die Klägerin sei durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht wegen einer Behinderung unzulässig i.S.d. AGG benachteiligt. Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. AGG liege vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erleide als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahre, erfahren habe oder erfahren würde. Mit der Kündigungserklärung habe sich der Arbeitgeber eines zulässigen Gestaltungsmittels zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedient. Er habe die Kündigung darauf gestützt, dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage sei, ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erbringen und es bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Die Äußerung des Willens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möge für die Klägerin ungünstig und nachteilig sein. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Arbeitgeber gegenüber einem anderen Arbeitnehmer keine Kündigung ausspreche, ausgesprochen habe oder aussprechen würde. Die Klägerin habe auch keine Diskriminierung wegen Geschlechts/Alters, Mobbing oder sexueller Belästigung geltend gemacht. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 15 Abs. 2 AGG sei nicht zu erkennen. Es liege vielmehr eine nach § 15 Abs. 1 AGG steuerpflichtige Entschädigungszahlung vor.

11

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

12

Eine Kündigung vom 25.09.2007 habe bereits zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. …) wegen einer personenbedingten Kündigung zum 29.02.2008 geführt. Sie habe seinerzeit mit ärztlichem Attest gegenüber ihrem Arbeitgeber nachgewiesen, dass sie aufgrund eines angeborenen Herzfehlers im Rahmen ihrer Berufsausübung keine körperlich schweren, allenfalls gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausführen solle. Dementsprechend seien auch Akkordarbeiten, Arbeiten unter ungewöhnlichen Bedingungen z.B. im Kühlhaus, zu vermeiden. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt in der Molkereiabteilung beschäftigt gewesen und habe gegenüber ihrem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen eine Versetzung in den Bereich "Checkout" erbeten. Da nach dem Dafürhalten der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz für sie zur Verfügung gestanden habe, sei sie seither schikaniert bzw. unter Druck gesetzt worden, da beabsichtigt sei das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Arbeitgeber sei zwar darauf hingewiesen worden, dass seit Anfang 2007 beim Amt für soziale Angelegenheiten in Landau ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vorliege, über den noch nicht entschieden worden sei. Gleichwohl habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne zuvor die Zustimmung beim Amt für soziale Angelegenheiten in Landau einzuholen. Der Arbeitgeber sei über diesen Umstand ebenfalls vom Betriebsrat unterrichtet worden. Es habe nach § 90 Abs. 2 a SGB IX ein Zustimmungserfordernis hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung bestanden. Am 05.11.2007 sei vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern ein Vergleich geschlossen worden. Danach sei die Kündigung vom 25.09.2007 gegenstandslos gewesen und das Arbeitsverhältnis habe ungekündigt fortbestanden. Wegen des Vorgehens des Arbeitgebers sei für die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2007 bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Gleichstellung im Sinne des SGB III gestellt worden. Ausschließlich um einer etwaigen zusätzlichen Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Gleichgestellte zuvorzukommen, sei sodann die Kündigung vom 26.11.2007 zum 30.04.2008 erfolgt, aus der das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az.: …) resultiert habe.

13

ln diesem Verfahren habe sie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche personenbedingte Kündigung zum 30.04.2008 aufgelöst worden sei, und sie habe die Weiterbeschäftigung als Einzelhandelskauffrau, nicht aber eine Abfindungszahlung verlangt. Im Rahmen einer Klageerweiterung habe sie darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Durchführung des Präventionsverfahrens zur Prüfung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, einer Beschäftigung und ggf. Weiterbeschäftigung und der Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht durchgeführt habe und die Kündigung sowie das Unterlassen dieses Präventionsverfahrens eine Benachteiligung der Klägerin als Behinderte darstelle und der Arbeitgeber daher gemäß § 15 AGG zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet sei. Sie habe vorgetragen, dass das schikanöse Vorgehen des Arbeitgebers vornehmlich darauf beruht habe, dass der Arbeitgeber befürchtet habe, dass aufgrund ihrer Behinderung eine Schwerbehindertenvertretung hätte eingerichtet werden können. Man habe sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen betriebsbedingter Gründe und auf eine Zahlung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 10.000,- € geeinigt. Aufgrund der (zwar generellen) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei keine Abfindungszahlung nach § 9, 10 KSchG gezahlt, sondern lediglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin eine sogenannte Abfindungsklausel für weiter anfallende Gehaltsansprüche bis zum 30.04.2008 getroffen worden. Eine solche übliche Abgeltungsklausel werde insbesondere wegen der vereinbarten Freistellung dazu verwandt, weitere ggf. im Raum stehende finanzielle Ansprüche als generell ausgeschlossen anzusehen, damit für die Parteien klar sei, dass mit der Beendigung dieses Rechtsstreits keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr angestrengt werden könnten. Bei der Abrechnung von Abfindungszahlungen sei es so, dass die anfallende Lohnsteuer üblicherweise vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werde. Dass ihr Arbeitsgeber die Zahlung in Höhe von 10.000,- € steuerfrei abgerechnet habe, bestätige, dass es sich bei  der Zahlung um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt habe.

14

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31.05.2011 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von 10.000,- € nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus:

17

Dass man sich im Rahmen des Vergleichs auf eine Zahlung von 10.000,- € nach § 15 Abs. 2 AGG geeinigt habe, lasse sich aus dem Vergleich nicht entnehmen. Aus Ziffer 2 ergebe sich lediglich, dass eine Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 10.000,- € gezahlt worden sei. Aus dem Umstand, dass in dem Vergleich das Wort "Entschädigung" verwendet worden sei, könne nicht zwingend gefolgert werden kann, dass hierfür ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht kommen könne. Aus dem Vergleich ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, vielmehr ergebe sich aus Ziffer 9 das Gegenteil. Dort sei geregelt, dass damit sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und finanziellen Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt seien. Daraus folge, dass die Zahlung im Arbeitsverhältnis begründet sei und eine die Erwerbsgrundlage der Klägerin zuzuordnende Zahlung darstelle, die Arbeitslohn gleich zu stellen sei. Die Formulierungen des Vergleichs legten den Schluss nahe, dass mit der vereinbarten Zahlung nicht der Ersatz von immateriellem Schaden geregelt sei.

18

Soweit sich die Klägerin auf die Klageerweiterung vom 07.01.2008 im arbeitsgerichtlichen Verfahren beziehe und daraus folgere, dass es sich um eine Entschädigung i.S. des § 15 Abs. 2 AGG handele, könne dem nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Kündigung eine Benachteiligung wegen der Behinderung darstelle, die durch die gesamte Vorgeschichte bestätigt werde, seien unzutreffend.

19

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei aus personenbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2008 gekündigt worden, weil nach dem Schreiben des Arbeitgebers vom 22.01.2008 keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin, insbesondere kein leidensgerechter Arbeitsplatz, vorhanden und die Klägerin daher dauerhaft nicht in der Lage gewesen sei, ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erbringen. Weder aus der Kündigung noch aus anderen äußeren Umständen könne geschlossen werden, dass eine Ursächlichkeit zwischen Kündigung und der Behinderung zu vermuten sei. Es seien keine Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen Behinderung vermuten ließen. Dies gelte insbesondere für die Behauptung des fehlenden Eingliederungsmanagements. Nach der Rechtsprechung des BAG sei der Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, allenfalls ein Indiz für die Vermutung, dass er sich nicht an seine gesetzliche Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern mit längeren Krankheitszeiten halte, begründe jedoch keine Vermutung für die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen einer Behinderung (Hinweis auf BAG-Urteil vom 28.04.2011 - 8 AZR 515/10).

20

Der Umstand, dass der Arbeitgeber die streitige Zahlung steuerfrei abgerechnet habe, bestätige nicht, dass es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt habe. Denn eine unzutreffende steuerrechtliche Qualifikation lasse nicht den Schluss zu, dass diese Zahlung auch steuerfrei sei.

21

Der Senat hat die Verfahrensakte … des Arbeitsgerichts Kaiserslautern beigezogen.

Entscheidungsgründe

22

1.
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 31.05.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO -). Zu Unrecht hat der Beklagte die Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin in Höhe von 10.000,- € als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt.

23

a)
Bei der in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung von 10.000,- € handelt es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte zu zahlen war. Der zwischen der Klägerin und der Firma A geschlossene Vergleich enthält hinreichende Anhaltspunkte für eine Entschädigung nach dieser Vorschrift.

24

b)
Zwar kann allein aus dem Umstand, dass in dem Vergleich der Begriff „Entschädigung“ verwendet wurde, nicht zwingend gefolgert werden, dass hierfür nur ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2013 III B 15/13, BFH/NV 2014, 352). In dem dieser Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall war die Klägerin jenes Verfahrens bei einer Anwaltssozietät als Rechtsanwältin angestellt. Gegen eine Kündigung wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage und machte darüber hinaus Zahlungsansprüche geltend. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Dabei wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und die Sozietät verpflichtete sich außerdem, an die Klägerin "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" einen Betrag von 9.000,- € zu zahlen.In dem Finanzrechtsstreit, in welchem die Klägerin der Ansicht war, bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung habe es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gehandelt, die wegen der Diskriminierung der Klägerin als Frau zu zahlen gewesen sei, gelangte das Finanzgericht in Auslegung des Vergleichs zu der Auffassung, der zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossene Vergleich enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Hierzu führte der BFH in der zitierten Entscheidung aus, die Formulierung "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" lege den vom FG gezogenen Schluss nahe, dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung gerade nicht der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

25

c)
Im Gegensatz hierzu wird nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall aus den einzelnen Bestandteilen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sowie aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, deutlich, dass wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses nach der Klageerweiterung die Diskriminierung der Klägerin als Behinderte gewesen ist, sie damit ein Rehabilitationsinteresse hat durchsetzen wollen und dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung von 10.000,- € der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

26

aa)
Der arbeitsgerichtliche Vergleich enthält mehrere unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. So wird zunächst unter Ziffer 1 eine Einigung der Parteien dahingehend festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter (nicht mehr: personenbedingter) Arbeitgeberkündigung mit dem 30.04.2008 endet. In Ziffer 2 des Vergleichs wird die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber nach § 15 AGG in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Unabhängig von dieser Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers enthält Ziffer 3 des Vergleichs eine Regelung, nach der die Klägerin bis 30.04.2008 unter Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Nach Ziffer 5 des Vergleichs erhält die Klägerin schließlich das Recht, vorzeitig durch einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Falle soll der Arbeitgeber eine Abfindung nach §§ 9 und 10 KSchG in Höhe der ersparten Bruttobezüge bis 30.04.2008 zahlen. Ziffer 9 beinhaltet schließlich die salvatorische Klausel, nach welcher mit dem Vergleich sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt sind. Diese Klausel bezieht sich dabei erkennbar auf sämtliche durch den Vergleich getroffenen Vereinbarungen.

27

Der Vergleich beinhaltet somit differenzierende Regelungen, die neben der Einigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2008 zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers begründen, nämlich zum einen die streitige Entschädigungszahlung und zum anderen die Weiterzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2008. Die Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung – unter gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitsleistung -  stellt sich dabei als regulärer Arbeitslohn dar, der zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG gehört. Wenn in dem Vergleich daneben eine Entschädigungszahlung vereinbart wird, liegt die Annahme nahe, dass dem ein anderer Rechtsgrund als die Zahlung von Lohn oder als Ersatz für einen materiellen Schaden zu Grunde liegt.

28

bb)
Bestätigt wir diese Annahme durch die Gesamtumstände des Falles und dabei insbesondere durch die im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erfolgte
Klageerweiterung.

29

Hatte die Klägerin zunächst lediglich eine Kündigungsschutzklage (mit der in der Klageschrift enthaltenen Bezeichnung „Bestandsschutz“) erhoben, mit der sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche personenbedingte Kündigung aufgelöst wird sowie die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrte, erweiterte sie ihre Klage und begehrte nunmehr darüber hinaus die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Zur Begründung machte sie dabei im Wesentlichen eine Benachteiligung als Behinderte geltend. Dazu führte sie aus, der Arbeitgeber habe entgegen §§ 81 Abs. 4 Nr. 1, 84 SGB IX nicht das sogenannte Präventionsverfahren zur Prüfung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, einer Beschäftigung und ggf. Weiterbeschäftigung unter Änderung des Arbeitsverhältnisses durchgeführt. Damit stelle die Kündigung sowie das Unterlassen des Präventionsverfahrens eine Benachteiligung der Klägerin als Behinderte dar. Auch habe der Arbeitgeber versucht, die an sich gebotene Bestellung eines Schwerbehindertenvertreters zu verhindern. Von daher sei der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 AGG verpflichtet (Bl. 23 ff. <25> AGA). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren trat der Arbeitgeber zwar dieser Darstellung der Klägerin mit dem Hinweis darauf entgegen, es bestehe in dem Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin und die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 84 SGB IX seien nicht gegeben. Verfahrensgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens war mit der Klageerweiterung aber insbesondere auch die Frage einer Benachteiligung der Klägerin als Behinderte. Kern dieses Teils des Rechtsstreits war damit die Frage, ob ein immaterieller Schaden zu ersetzen ist.

30

cc)
Es war und blieb bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber kontrovers, ob tatsächlich eine Diskriminierung der Klägerin wegen einer Behinderung vorlag. Zur Vermeidung einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung schlossen die Parteien sodann den Vergleich, der die streitige Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 15 AGG beinhaltete (zur Nichtaufklärbarkeit einer Diskriminierung vgl. auch Cornelius/Lipinski, Diskriminierungsabrede im Aufhebungsvertrag, BB 2007, 496).

31

Als Vergleich bezeichnet man einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779BGB). Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Bei der Auslegung eines Vertrages müssen auch außerhalb der Verträge liegende Umstände beachtet werden. Für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen ist an das Ergebnis der Auslegung anzuknüpfen, bei welcher nicht nur das formell Vereinbarte, sondern auch und vor allem das von den Vertragsbeteiligten wirklich Gewollte und tatsächlich Durchgeführte berücksichtigt wird (§ 41 AO; vgl. BFH-Urteil vom 11.02.1981 I R 13/77, BStBl II 1981, 475). Wenn letztlich der Grund offen bleibt, ist das Ergebnis an den Vereinbarungen des Vergleichs selbst und an den Begleitumständen zu orientieren.

32

dd)
Da im Streitfall unklar blieb, ob eine Benachteiligung gem. § 3 AGG tatsächlich stattgefunden hat, haben die Arbeitsvertragsparteien über diese Ungewissheit einen Vergleich (vgl. § 779 Abs. 2 BGB) geschlossen. Dies stellt grundsätzlich eine wirksame, nicht der Disposition der Vertragsparteien entzogene Regelung dar. Damit handelt es sich um eine Entschädigungszahlung. Die Vereinbarung der Entschädigungszahlung in dem gerichtlichen Vergleich erfolgte auch nicht etwa zur Verschleierung einer Abfindung oder einer Ersatzleistung nach § 15 Abs. 1 AGG wegen eines materiellen Schadens, sondern diente der Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 2 AGG. Dass die Zahlung der Entschädigung nur auf Grund einer möglicherweise stattgefundenen Benachteiligung nach AGG erfolgt, ändert nichts an dem Rechtscharakter der Zahlung. Im Streitfall haben sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer möglichen Diskriminierung entschlossen. Ausschließlicher Beweggrund war die Vermeidung einer diesbezüglichen weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Entschädigungszahlung ist damit - anders als die zudem vereinbarte Lohnzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - steuerfrei.

33

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

34

3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2010 - 11 Sa 1618/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen.

2

Seit Oktober 2000 ist der Kläger bei der Beklagten als Kommissionierer für eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt etwa 2.700,00 Euro beschäftigt. Er war vom 3. September 2007 bis 12. August 2008 arbeitsunfähig erkrankt und vom 13. August 2008 bis 9. Februar 2009 in Untersuchungshaft. Auch während der Haft war er arbeitsunfähig krank. Nach Angaben seiner Krankenkasse vom 7. April 2008 litt der Kläger seit dem 3. September 2007 an „Angst und Depressionen“.

3

Mit Schreiben vom 18. April 2008 hatte die Beklagte den Kläger zu einem „Wiedereingliederungsgespräch“ eingeladen. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Einladung zum Wiedereingliederungsgespräch

        

Guten Tag Herr I,

        

uns ist aufgefallen, dass Sie in den letzten Jahren häufiger Ihre Arbeitsleistungen nicht erbringen konnten, da Sie arbeitsunfähig erkrankt waren.

        

Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Fehltage:

        

Jahr   

AbwT   

        
        

2007-2008

seit 03.09.2007

        
        

2007   

60 Tage

        
        

2006   

37 Tage

        
        

2005   

37 Tage

        
        

2004   

18 Tage

        
        

2003   

43 Tage

        
        

2002   

25 Tage

        
        

2001   

2 Tage

        

        

Wir möchten mit Ihnen ein Gespräch zum Wiedereingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchführen und dabei mit Ihnen Ihre Fehlzeiten erörtern.

        

In diesem Gespräch sollen Möglichkeiten besprochen werden, wie Ihre Fehlzeiten in der Zukunft gesenkt werden können.

        

Das Gespräch findet statt am:

        

26. Mai 2008, um 10:00 Uhr

        

       

        

Neben der Betriebs- und Personalleitung wird auch der Betriebsrat und ein Mitarbeiter des Integrationsamtes Essen teilnehmen.

        

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie diesen Termin wahrnehmen.

        

…“    

4

Der Kläger ließ daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2008 erwidern:

        

„…    

        

Unser Mandant ist derzeit leider aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Ihrer Einladung zu einem Eingliederungsgespräch zu folgen.

        

Diese Erörterung kann entweder schriftlich stattfinden oder mit dem Unterzeichner als Vertreter unseres Mandanten nach vorheriger telefonischer Terminsabstimmung.

        

Hinsichtlich der seit dem 03.09.2007 bestehenden Arbeitsunfähigkeit geben wir Ihnen bekannt, dass der behandelnde Arzt unseres Mandanten eine Kur bei der Krankenkasse beantragt hat, so dass insofern mit einer dauerhaften Besserung zu rechnen ist.

        

Hinsichtlich der vom 01.07. bis 12.07.2002, vom 18.04.2003 bis 01.07.2003, vom 14.10. bis 08.11.2004, vom 13.07. bis 04.09.2005, vom 20.11. bis 30.12.2006, vom 08.03. bis 24.03.2007, vom 13.04. bis 06.05. und vom 10.07. bis 26.08.2007 bestehenden Erkrankung, einer Lumboischialgie und einer Sehnenerkrankung am Arm teilen wir Ihnen mit, dass diese durch die besonderen Bedingungen der Arbeitstätigkeit, die durch schwere Arbeit unter Zeitdruck, häufiges Bücken und Arbeiten in der Zwangshaltung verursacht sind, insofern aber durch die länger dauernde Schonung eine deutliche Besserung eingetreten ist, sodass voraussichtlich in absehbarer Zeit mit wesentlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten auch insofern nicht zu rechnen ist.

        

Wenn Sie unseren Mandanten auf einem Arbeitsplatz mit geringeren körperlichen Belastungen, z. B. als Staplerfahrer, einsetzen, ist zudem in keinem Fall mehr mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen.

        

…“    

5

Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 2. Januar 2009 kündigte die Beklagte dem Kläger am 12. Januar 2009 schriftlich „aus krankheitsbedingten Gründen“ zum 31. Mai 2009. Nachdem der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, nahm die Beklagte mit Zustimmung des Klägers die Kündigung zurück. Seit 16. Februar 2009 war der Kläger wieder arbeitsfähig.

6

Er behauptet, seine Erkrankungen stellten eine Behinderung dar. Die Beklagte habe ihm gerade wegen dieser Erkrankungen und nicht wegen der sich daraus ergebenden betrieblichen Auswirkungen gekündigt. So habe sie im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG lediglich pauschal auf betriebliche Auswirkungen hingewiesen.

7

Der Kläger meint, ihm stehe eine Entschädigung zu, weil er durch den Ausspruch der Kündigung aufgrund seiner Behinderung ungerechtfertigt diskriminiert worden sei. Indiz für eine Benachteiligung sei insbesondere, dass die Beklagte kein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX(im Folgenden: BEM) durchgeführt habe. Außerdem habe die Beklagte im Rahmen der Betriebsratsanhörung Sachverhalte vorgebracht, welche im vorliegenden Falle nicht gegeben seien. So seien wegen der Langzeiterkrankung des Klägers keine Entgeltfortzahlungsansprüche mehr entstanden und Störungen des Produktionsprozesses seien deshalb nicht eingetreten, weil die Beklagte gewusst habe, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei.

8

Als Entschädigung hält der Kläger einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro für angemessen.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene, ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Sie beruft sich darauf, ihre ihr nach § 84 Abs. 2 SGB IX obliegende Pflicht erfüllt zu haben. Auch würde eine gesetzwidrige Nichtdurchführung des BEM kein Indiz für eine Verknüpfung zwischen Diskriminierungsmerkmal und Kündigungsentscheidung darstellen. Im Übrigen sei die Kündigung gegenüber dem Kläger auch nicht wegen einer Behinderung, sondern deshalb ausgesprochen worden, weil aus Sicht der Beklagten die in der Vergangenheit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geführt hätten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie gegenüber einem anderen, nicht behinderten Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in gleichem oder ähnlichem Umfange wie beim Kläger keine Kündigung ausgesprochen habe oder aussprechen werde.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht die geltend gemachte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu.

14

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne offenbleiben, ob wegen einer Kündigung überhaupt ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Frage kommen könne, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Entschädigungsanspruchs im Streitfalle nicht erfüllt seien. Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass eine Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG trotz der Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG in Fällen der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung zulässig sei. Die Beklagte habe den Kläger aber nicht wegen einer Behinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG benachteiligt. Ungeachtet einer zugunsten des Klägers angenommenen Behinderung stelle die Kündigungserklärung der Beklagten vom 12. Januar 2009 keine Benachteiligung des Klägers dar, weil sich die Beklagte eines zulässigen Gestaltungsmittels zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bedient habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber einem anderen, nicht behinderten Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in gleichem oder auch nur ähnlichem Umfange keine Kündigung ausspricht, ausgesprochen hat oder aussprechen würde. Das Vorbringen des Klägers lasse auch keinen Schluss auf die Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der (zu seinen Gunsten als Benachteiligung gewerteten) Kündigungserklärung und einer (ebenso zu seinen Gunsten angenommenen) Behinderung zu. So spreche der äußere Anschein dafür, dass es der Beklagten allein um eine mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers begründete Kündigung gegangen sei. Die Nichtdurchführung des BEM habe nur Bedeutung im Rahmen der dem Arbeitgeber für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL 2000/78/EG) verbiete keine Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen Krankheit.

15

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

16

I. Die Klage ist zulässig.

17

Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger eine „angemessene“ Entschädigung begehrt. Der Sache nach stellt der Kläger die Höhe der begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Dem Gericht wird damit hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Steht dem Gericht ein solcher hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Der Kläger muss allerdings Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (Senat 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).

18

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung ermöglicht, und Angaben zur Größenordnung dieser Entschädigung, nämlich 30.000,00 Euro, gemacht.

19

II. Die Klage ist unbegründet.

20

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sind nicht erfüllt. Deshalb kann dahinstehen, ob § 2 Abs. 4 AGG, der für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz für anwendbar erklärt, dazu führt, dass § 15 AGG bei unzulässig diskriminierenden Kündigungen nicht anwendbar ist(offengelassen unter Darstellung des Meinungsstreits: Senat 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4 und BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - BAGE 128, 238 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 82; problematisiert unter europarechtlicher Sicht: Temming Anm. 2 zu BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182).

21

2. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG(Senat 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).

22

3. Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Gegen dieses Benachteiligungsverbot hat die Beklagte nicht verstoßen.

23

a) § 7 Abs. 1 AGG knüpft an die in § 1 AGG angeführten Merkmale an. Der Kläger beruft sich auf das Merkmal der Behinderung.

24

aa) Nach der Gesetzesbegründung entspricht der Begriff der Behinderung des AGG den sozialrechtlich entwickelten gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG(BT-Drucks. 16/1780 S. 31). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union versteht den Begriff „Behinderung“ im Sinne der RL 2000/78/EG dahingehend, dass er eine Einschränkung erfasse, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei und die ein Hindernis für die Teilhabe der Betreffenden am Berufsleben bildeten. Die Begriffe „Behinderung“ und „Krankheit“ ließen sich nicht schlicht und einfach einander gleichsetzen. Die Bedeutung, welche der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Behinderung beigemessen habe, zeige, dass er an Fälle gedacht habe, in denen die Teilhabe am Berufsleben über einen langen Zeitraum eingeschränkt sei. Damit die Einschränkung unter den Begriff „Behinderung“ falle, müsse wahrscheinlich sein, dass sie von langer Dauer sei (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [ Chacón Navas ] Slg. 2006, I-6467).

25

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers eine „Behinderung“ iSd. Rechtsprechung des EuGH unterstellt.

26

b) Die Beklagte hat durch den Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung vom 12. Januar 2009 den Kläger nicht wegen einer (als vorliegend unterstellten) Behinderung unzulässig iSd. AGG benachteiligt.

27

aa) Eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erleidet als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (Senat 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).

28

bb) Mit der Kündigungserklärung hat sich die Beklagte eines zulässigen Gestaltungsmittels zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedient. Sie hat die Kündigung auf Gründe in der Person des Klägers - konkret: die in der Vergangenheit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche aus ihrer Sicht die Befürchtung auch künftiger Fehlzeiten in einem erheblichen Maße begründen - gestützt. Dies ergibt sich ua. auch aus dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 2. Januar 2009 an den Betriebsrat im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG. In diesem Schreiben hat die Beklagte im Einzelnen unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt, dass sie aufgrund der bisherigen Fehlzeiten des Klägers mit weiteren Erkrankungen in bisherigem Umfange rechne und dass diese „zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen“ führen würden.

29

Die Äußerung des Willens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mag für den Erklärungsempfänger ungünstig und nachteilig sein. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber einem anderen, nicht behinderten Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in gleichem oder auch nur ähnlichem Umfange, wie sie beim Kläger vorgelegen haben, keine Kündigung ausspricht, ausgesprochen hat oder aussprechen würde. Dies trägt der Kläger auch nicht konkret vor.

30

cc) Es liegt auch keine mittelbare Benachteiligung des Klägers nach § 3 Abs. 2 AGG vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Behinderung und zu Ausfallzeiten führende Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sind. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung basiert auf den Fehlzeiten des Klägers. Der Schluss, dass die Beklagte bei den von ihr ausgesprochenen personen- bzw. krankheitsbedingten Kündigungen überproportional behinderte Menschen trifft, kann nicht gezogen werden. Dies hat der Kläger auch weder behauptet noch ist solches anderweitig ersichtlich.

31

dd) Rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht wegen einer Behinderung benachteiligt worden ist.

32

Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erforderlich ist, muss ein Kausalzusammenhang vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist(vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 32). Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat(Senat 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1). Nach den gesetzlichen Beweisregelungen in § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfalle Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

33

Die mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Schluss auf die Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der (zugunsten des Klägers als Benachteiligung gewerteten) Kündigungserklärung und einer (wiederum zugunsten des Klägers angenommenen) Behinderung zu. Der Kläger beruft sich auf die ausgesprochene, später jedoch zurückgenommene Kündigung und auf das in seiner Person erfüllte Diskriminierungsmerkmal der Behinderung. Dies vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung oder deren Verknüpfung mit einem verpönten Merkmal nach § 1 AGG nicht zu begründen. Es bedarf bei einem ua. mit dem Entschädigungsanspruch sanktionierten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar keiner „subjektiven Komponente“ im Sinne einer Benachteiligungsabsicht. Allerdings muss eine Anknüpfung der Handlung des Benachteiligenden an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommen können (Senat 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).

34

Als gestaltende Willenserklärung knüpft die Kündigungserklärung als solche nicht an ein Diskriminierungsmerkmal an. Insoweit können aber etwa die Kündigungsmotivation bzw. die der Kündigungsentscheidung zugrunde liegenden Überlegungen durchaus Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Erklärung und einem Merkmal nach § 1 AGG sein. Auf einen solchen kann aus der Kündigungsbegründung oder aus anderen äußeren Umständen geschlossen werden. Derartige Umstände sind aber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der äußere Anschein spricht vorliegend gerade dafür, dass es der Beklagten allein um eine mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers begründete Kündigung gegangen ist. Soweit sie aus „krankheitsbedingten Gründen“ gekündigt hat, ist die Krankheit als solche kein Grund, dessentwegen Personen zu benachteiligen die RL 2000/78/EG verbietet (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Slg. 2006, I-6467).

35

Mit der Argumentation des Klägers könnte letztlich bei jeder Kündigungserklärung gegenüber einem Arbeitnehmer, der ein Merkmal iSd. § 1 AGG aufweist(was beispielsweise beim Geschlecht immer der Fall ist), auch eine Kündigung wegen dieses Merkmals angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals iSd. § 1 AGG in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhanges jedoch grundsätzlich nicht aus(Senat 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).

36

4. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die Beklagte das BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX gesetzwidrig nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Daher kommt es auf die streitige Frage, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. April 2008 an den Kläger in Zusammenschau mit dessen Antwortschreiben vom 23. Mai 2008 ihren Verpflichtungen nach § 84 Abs. 2 SGB IX genügt hat, nicht an.

37

a) § 84 Abs. 2 SGB IX gilt nicht nur für behinderte, sondern für alle Arbeitnehmer(BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = EzA SGB IX § 84 Nr. 3).

38

b) Aufgrund der Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 2007 und 2008 lagen die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines BEM nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor.

39

c) Das Unterlassen eines vorgeschriebenen BEM führt nicht zur Unwirksamkeit einer aufgrund der Krankheitszeiten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 7). Auch sonstige Rechtsfolgen für einen Verstoß gegen § 84 Abs. 2 SGB IX sieht das Gesetz nicht vor(BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = EzA SGB IX § 84 Nr. 3). Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (vgl. dazu: BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - AP SGB IX § 84 Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 57).

40

Da die Beklagte die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung mit dessen Zustimmung zurückgenommen hat, spielt es im Streitfalle keine Rolle, ob und wie sich ein möglicherweise unterlassenes oder fehlerhaft durchgeführtes BEM auf die Wirksamkeit der Kündigung ausgewirkt haben könnte.

41

d) Ein Verstoß der Beklagten gegen § 84 Abs. 2 SGB IX würde auch kein Indiz iSd. § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung darstellen. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine besondere Schutzvorschrift zugunsten Behinderter, weil sie für alle Arbeitnehmer gilt. Damit ist sie nicht vergleichbar mit besonders dem Schutz behinderter Arbeitnehmer dienenden Regelungen, wie §§ 81, 82, 83 oder 85 SGB IX.

42

Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, könnte mithin allenfalls ein Indiz für die Vermutung darstellen, dass sie sich nicht an ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern mit längeren Krankheitszeiten hält, aber nicht dafür, dass sie behinderte Arbeitnehmer unzulässig benachteiligt.

43

Damit ist ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 SGB IX nicht vergleichbar mit Verstößen gegen ausschließlich zugunsten behinderter Arbeitnehmer bestehende Verpflichtungen, welche ein Indiz iSd. § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung Behinderter darstellen können(vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - AP SGB IX § 82 Nr. 1 = EzA SGB IX § 82 Nr. 1 - Verstoß gegen § 82 SGB IX - und 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - AP SGB IX § 81 Nr. 16 = EzA SGB IX § 81 Nr. 19 - Verstoß gegen § 81 SGB IX aF).

44

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schulz    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin war bei einer Anwaltssozietät als Rechtsanwältin angestellt. Zum … 2008 wurde ihr gekündigt. Dagegen wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus machte sie Zahlungsansprüche geltend. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Es wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, außerdem verpflichtete sich die Sozietät, an die Klägerin "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" einen Betrag von 9.000 € zu zahlen. Diesen Betrag gaben die Kläger in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Streitjahr) an, sie meinten jedoch, die Zahlung sei als Entschädigung steuerfrei.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer durch einen Änderungsbescheid herab. Der Einspruch, der sich nunmehr gegen diesen Bescheid richtete, hatte keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab, mit welcher die Kläger vorgetragen hatten, dass es sich bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gehandelt habe, die wegen der Diskriminierung der Klägerin als Frau zu zahlen gewesen sei. Das FG war der Ansicht, die Zahlung sei nach § 15 Abs. 1 AGG sowie nach § 24 Abs. 1 Buchst. a EStG zu beurteilen. Der zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossene Vergleich enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger Verfahrensmängel sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

Zur Begründung führen sie aus, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt weder zutreffend erfasst noch aufgeklärt. Ohne die Prozessbeteiligten darauf hinzuweisen und ohne vom angebotenen Zeugenbeweis Gebrauch zu machen, habe es eine neue und überraschende Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und den Vergleich entgegen seinem Wortlaut uminterpretiert. Auf Seite 2 des Urteils habe es die Zahlung als Abfindung eingeordnet, obwohl im Vergleich keine Abfindung vereinbart worden sei, sondern eine Entschädigung. Sie --die Kläger-- hätten bestritten, dass es in dem Arbeitsgerichtsprozess um eine Abfindung gegangen sei, das FG habe dies jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Es habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es entgegen ihrem Vortrag von einer Abfindung ausgehen wolle. Sie hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich zu der überraschenden Rechtsauffassung des FG zu positionieren.

6

Das FG habe auch ein Beweisangebot übergangen. Es sei Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Kern des arbeitsgerichtlichen Prozesses die Diskriminierung der Klägerin als Frau gewesen sei und dass diese mit der Formulierung des Vergleichs keine Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht, sondern ihr Rehabilitationsinteresse durchgesetzt habe. Wäre das FG dem Beweisangebot gefolgt, so hätte es nicht von einer Abfindungszahlung ausgehen können.

7

Darüber hinaus seien die Erwägungen des FG auf Seite 10 des angefochtenen Urteils überraschend. Sie --die Kläger-- seien zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass sie abermals zu den Grundlagen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vortragen sollten. Das FG habe mitgeteilt, dass ihm die Akte des Arbeitsgerichts vorliege. Es habe damit den Eindruck erweckt, dass es von deren Inhalt Kenntnis genommen habe, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass auf den Akteninhalt nicht hingewiesen werden musste. Hätte das FG einen entsprechenden Hinweis gegeben, dann wären die Einzelheiten der Diskriminierung der Klägerin durch ihren früheren Arbeitgeber auch im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.

8

Weiterhin seien die Ausführungen des FG widersprüchlich und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heiße es: "Im Übrigen ist die Klägerin nicht in einer geschlechterdiskriminierenden Art und Weise berücksichtigt worden." Auf Seite 9 führe das FG aus, es handele sich um entgangene Einnahmen i.S. von § 15 Abs. 1 AGG. Dort sei auch zu lesen, dass es keinen Anhaltspunkt für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gebe. Auf den Seiten 10 und 11 des Urteils meine das FG, sie --die Kläger-- hätten nicht genügend Tatsachen vorgetragen, welche die Vermutung einer Kausalität zwischen dem Geschlecht der Klägerin und der behaupteten Benachteiligung begründeten. Voraussetzung sowohl für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG als auch nach § 15 Abs. 2 AGG sei eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber. Das FG hätte nicht einerseits einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Diskriminierung verneinen und andererseits die im Vergleich vereinbarte Zahlung nach § 15 Abs. 1 AGG beurteilen dürfen.

9

Die Revision sei auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Folgende Fragen bildeten den Kern des Rechtsstreits:

- Die Frage, wie eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung zu beurteilen sei, wenn auch Zahlungsanträge nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Streitgegenstand gewesen seien.

- Die Frage, ob die in einem Vergleich verwendete Bezeichnung "Entschädigung" für ein finanzgerichtliches Verfahren bindend sei.

- Die Frage, ob es zulässig sei, eine als Entschädigung vereinbarte Zahlung in eine Abfindung umzudeuten.

- Die weitere Frage, ob die Parteien eines Rechtsstreits, die über mehrere Ansprüche stritten, die Freiheit hätten, eine auch für die Finanzbehörden verbindliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass eine (steuerfreie) Entschädigung gezahlt werden solle. Die Frage sei entscheidungserheblich, über den konkreten Rechtsstreit hinaus von Bedeutung und weder ober- noch höchstgerichtlich geklärt.

10

Die Revision sei auch zuzulassen, weil das FG-Urteil auf falscher Rechtsanwendung beruhe und die Korrektur eklatant falscher Urteile geboten sei. Das FG habe den Vergleich entgegen seinem Wortlaut "verdreht", um die Steuerpflicht der Zahlung zu konstruieren. Es habe seinen Angaben zufolge den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits herangezogen, habe aber gleichzeitig den dritten Klageantrag ignoriert. Stattdessen habe das FG den Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts zu Grunde gelegt, obwohl dieser Vorschlag nicht angenommen worden sei, sondern ein anderer, von den Parteien formulierter Vergleichstext verwendet worden sei.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt wurden.

12

1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

13

a) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In beiden Fällen muss es sich um klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen von allgemeinem Interesse handeln (z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653, und vom 9. Januar 2013 III B 27/12, BFH/NV 2013, 588).

14

b) Den Klägern geht es letztlich um die Klärung der Frage, ob Finanzgerichte einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Benachteiligung im Sinne des AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahin würdigen können, dass eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Kläger sind der Ansicht, das FG habe den Vergleich zu Unrecht dahin ausgelegt, dass dieser eine Schadensersatzleistung nach § 15 Abs. 1 AGG betreffen solle.

15

Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche. Etwaige Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 82). In der Revisionsinstanz ist die Auslegung nur darauf hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475, m.w.N.; vom 5. Mai 1999 XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735).

16

c) Im Streitfall wäre die Vertragsauslegung durch das FG in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden. Das FG hat zu Recht aus dem Umstand, dass in dem Vergleich das Wort "Entschädigung" verwendet wurde, nicht zwingend gefolgert, dass hierfür allein ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könne. Die Formulierung "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" legt vielmehr den vom FG gezogenen Schluss nahe, dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung gerade nicht der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

17

2. Auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers kommt nicht in Betracht.

18

Dieser Zulassungsgrund setzt ein Maß an Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG voraus, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden könnte. Das kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).

19

Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor, vielmehr ist die Auslegung des Vergleichs durch das FG --wie bereits erwähnt-- durchaus naheliegend.

20

3. Der Vortrag, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich und verstoße gegen die Denkgesetze, rechtfertigt ebenso wenig die Revisionszulassung. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass das FG einerseits von einem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ausgegangen ist, der eine Benachteiligung voraussetzt, und dass es andererseits der Auffassung war, eine Diskriminierung der Klägerin sei nicht ausreichend belegt. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils begründet jedoch noch keinen Verfahrensmangel, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 1988 V B 75/87, BFH/NV 1989, 372). Derartige Verstöße sind dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.). Verstöße gegen materielles Recht können mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden.

21

4. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler führen nicht zur Zulassung der Revision.

22

a) Das FG hat nicht das rechtliche Gehör der Kläger (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch Erlass eines Überraschungsurteils verletzt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessord-nung --ZPO--). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).

23

aa) Nach Ansicht der Kläger hat das FG deshalb eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von einer Abfindung ausgegangen sei, somit von einer Kompensation für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, die jedoch nicht Gegenstand des Arbeitsgerichtsprozesses gewesen sei.

24

Zwar hat das FG im Einleitungssatz des angefochtenen Urteils das Wort "Abfindungszahlung" verwendet, jedoch geht aus dem weiteren Zusammenhang hervor, dass nach Ansicht des FG die auf dem Vergleich beruhende Zahlung keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein sollte, sondern eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG. Das FG hat somit das Urteil nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, zu dem sich die Kläger nicht hätten äußern können.

25

bb) Auch soweit die Kläger rügen, das angefochtene Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil das FG nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass es ihren Vortrag zu einer Diskriminierung als nicht ausreichend ansehen werde, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Kläger haben selbst darauf hingewiesen, dass das FG einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG bejaht hat, der eine Benachteiligung voraussetzt. Der Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde somit nicht durch einen unterbliebenen Vortrag zur Frage einer Diskriminierung beeinflusst.

26

b) Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als gerügt wird, das FG habe zu Unrecht einen angebotenen Zeugenbeweis übergangen.

27

aa) Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die angebotenen Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).

28

bb) Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so dass das Rügerecht durch eine unterbliebene Rüge verloren geht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), setzt die schlüssige Rüge eines insoweit vorliegenden Verfahrensmangels auch den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).

29

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 ist indes nicht ersichtlich, dass die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger die Nichterhebung von Beweisen gerügt hätten.

30

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.