Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Juli 2013 - III B 15/13

bei uns veröffentlicht am27.07.2013

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin war bei einer Anwaltssozietät als Rechtsanwältin angestellt. Zum … 2008 wurde ihr gekündigt. Dagegen wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus machte sie Zahlungsansprüche geltend. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Es wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, außerdem verpflichtete sich die Sozietät, an die Klägerin "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" einen Betrag von 9.000 € zu zahlen. Diesen Betrag gaben die Kläger in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Streitjahr) an, sie meinten jedoch, die Zahlung sei als Entschädigung steuerfrei.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer durch einen Änderungsbescheid herab. Der Einspruch, der sich nunmehr gegen diesen Bescheid richtete, hatte keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab, mit welcher die Kläger vorgetragen hatten, dass es sich bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gehandelt habe, die wegen der Diskriminierung der Klägerin als Frau zu zahlen gewesen sei. Das FG war der Ansicht, die Zahlung sei nach § 15 Abs. 1 AGG sowie nach § 24 Abs. 1 Buchst. a EStG zu beurteilen. Der zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossene Vergleich enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger Verfahrensmängel sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Zur Begründung führen sie aus, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt weder zutreffend erfasst noch aufgeklärt. Ohne die Prozessbeteiligten darauf hinzuweisen und ohne vom angebotenen Zeugenbeweis Gebrauch zu machen, habe es eine neue und überraschende Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und den Vergleich entgegen seinem Wortlaut uminterpretiert. Auf Seite 2 des Urteils habe es die Zahlung als Abfindung eingeordnet, obwohl im Vergleich keine Abfindung vereinbart worden sei, sondern eine Entschädigung. Sie --die Kläger-- hätten bestritten, dass es in dem Arbeitsgerichtsprozess um eine Abfindung gegangen sei, das FG habe dies jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Es habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es entgegen ihrem Vortrag von einer Abfindung ausgehen wolle. Sie hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich zu der überraschenden Rechtsauffassung des FG zu positionieren.

6

Das FG habe auch ein Beweisangebot übergangen. Es sei Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Kern des arbeitsgerichtlichen Prozesses die Diskriminierung der Klägerin als Frau gewesen sei und dass diese mit der Formulierung des Vergleichs keine Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht, sondern ihr Rehabilitationsinteresse durchgesetzt habe. Wäre das FG dem Beweisangebot gefolgt, so hätte es nicht von einer Abfindungszahlung ausgehen können.

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Darüber hinaus seien die Erwägungen des FG auf Seite 10 des angefochtenen Urteils überraschend. Sie --die Kläger-- seien zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass sie abermals zu den Grundlagen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vortragen sollten. Das FG habe mitgeteilt, dass ihm die Akte des Arbeitsgerichts vorliege. Es habe damit den Eindruck erweckt, dass es von deren Inhalt Kenntnis genommen habe, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass auf den Akteninhalt nicht hingewiesen werden musste. Hätte das FG einen entsprechenden Hinweis gegeben, dann wären die Einzelheiten der Diskriminierung der Klägerin durch ihren früheren Arbeitgeber auch im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.

8

Weiterhin seien die Ausführungen des FG widersprüchlich und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heiße es: "Im Übrigen ist die Klägerin nicht in einer geschlechterdiskriminierenden Art und Weise berücksichtigt worden." Auf Seite 9 führe das FG aus, es handele sich um entgangene Einnahmen i.S. von § 15 Abs. 1 AGG. Dort sei auch zu lesen, dass es keinen Anhaltspunkt für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gebe. Auf den Seiten 10 und 11 des Urteils meine das FG, sie --die Kläger-- hätten nicht genügend Tatsachen vorgetragen, welche die Vermutung einer Kausalität zwischen dem Geschlecht der Klägerin und der behaupteten Benachteiligung begründeten. Voraussetzung sowohl für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG als auch nach § 15 Abs. 2 AGG sei eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber. Das FG hätte nicht einerseits einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Diskriminierung verneinen und andererseits die im Vergleich vereinbarte Zahlung nach § 15 Abs. 1 AGG beurteilen dürfen.

9

Die Revision sei auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Folgende Fragen bildeten den Kern des Rechtsstreits:

- Die Frage, wie eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung zu beurteilen sei, wenn auch Zahlungsanträge nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Streitgegenstand gewesen seien.

- Die Frage, ob die in einem Vergleich verwendete Bezeichnung "Entschädigung" für ein finanzgerichtliches Verfahren bindend sei.

- Die Frage, ob es zulässig sei, eine als Entschädigung vereinbarte Zahlung in eine Abfindung umzudeuten.

- Die weitere Frage, ob die Parteien eines Rechtsstreits, die über mehrere Ansprüche stritten, die Freiheit hätten, eine auch für die Finanzbehörden verbindliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass eine (steuerfreie) Entschädigung gezahlt werden solle. Die Frage sei entscheidungserheblich, über den konkreten Rechtsstreit hinaus von Bedeutung und weder ober- noch höchstgerichtlich geklärt.

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Die Revision sei auch zuzulassen, weil das FG-Urteil auf falscher Rechtsanwendung beruhe und die Korrektur eklatant falscher Urteile geboten sei. Das FG habe den Vergleich entgegen seinem Wortlaut "verdreht", um die Steuerpflicht der Zahlung zu konstruieren. Es habe seinen Angaben zufolge den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits herangezogen, habe aber gleichzeitig den dritten Klageantrag ignoriert. Stattdessen habe das FG den Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts zu Grunde gelegt, obwohl dieser Vorschlag nicht angenommen worden sei, sondern ein anderer, von den Parteien formulierter Vergleichstext verwendet worden sei.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt wurden.

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1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

13

a) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In beiden Fällen muss es sich um klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen von allgemeinem Interesse handeln (z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653, und vom 9. Januar 2013 III B 27/12, BFH/NV 2013, 588).

14

b) Den Klägern geht es letztlich um die Klärung der Frage, ob Finanzgerichte einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Benachteiligung im Sinne des AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahin würdigen können, dass eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Kläger sind der Ansicht, das FG habe den Vergleich zu Unrecht dahin ausgelegt, dass dieser eine Schadensersatzleistung nach § 15 Abs. 1 AGG betreffen solle.

15

Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche. Etwaige Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 82). In der Revisionsinstanz ist die Auslegung nur darauf hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475, m.w.N.; vom 5. Mai 1999 XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735).

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c) Im Streitfall wäre die Vertragsauslegung durch das FG in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden. Das FG hat zu Recht aus dem Umstand, dass in dem Vergleich das Wort "Entschädigung" verwendet wurde, nicht zwingend gefolgert, dass hierfür allein ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könne. Die Formulierung "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" legt vielmehr den vom FG gezogenen Schluss nahe, dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung gerade nicht der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

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2. Auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers kommt nicht in Betracht.

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Dieser Zulassungsgrund setzt ein Maß an Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG voraus, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden könnte. Das kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).

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Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor, vielmehr ist die Auslegung des Vergleichs durch das FG --wie bereits erwähnt-- durchaus naheliegend.

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3. Der Vortrag, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich und verstoße gegen die Denkgesetze, rechtfertigt ebenso wenig die Revisionszulassung. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass das FG einerseits von einem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ausgegangen ist, der eine Benachteiligung voraussetzt, und dass es andererseits der Auffassung war, eine Diskriminierung der Klägerin sei nicht ausreichend belegt. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils begründet jedoch noch keinen Verfahrensmangel, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 1988 V B 75/87, BFH/NV 1989, 372). Derartige Verstöße sind dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.). Verstöße gegen materielles Recht können mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden.

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4. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler führen nicht zur Zulassung der Revision.

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a) Das FG hat nicht das rechtliche Gehör der Kläger (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch Erlass eines Überraschungsurteils verletzt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessord-nung --ZPO--). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zu Grunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).

23

aa) Nach Ansicht der Kläger hat das FG deshalb eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von einer Abfindung ausgegangen sei, somit von einer Kompensation für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, die jedoch nicht Gegenstand des Arbeitsgerichtsprozesses gewesen sei.

24

Zwar hat das FG im Einleitungssatz des angefochtenen Urteils das Wort "Abfindungszahlung" verwendet, jedoch geht aus dem weiteren Zusammenhang hervor, dass nach Ansicht des FG die auf dem Vergleich beruhende Zahlung keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein sollte, sondern eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG. Das FG hat somit das Urteil nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, zu dem sich die Kläger nicht hätten äußern können.

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bb) Auch soweit die Kläger rügen, das angefochtene Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil das FG nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass es ihren Vortrag zu einer Diskriminierung als nicht ausreichend ansehen werde, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Kläger haben selbst darauf hingewiesen, dass das FG einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG bejaht hat, der eine Benachteiligung voraussetzt. Der Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde somit nicht durch einen unterbliebenen Vortrag zur Frage einer Diskriminierung beeinflusst.

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b) Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als gerügt wird, das FG habe zu Unrecht einen angebotenen Zeugenbeweis übergangen.

27

aa) Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die angebotenen Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).

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bb) Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so dass das Rügerecht durch eine unterbliebene Rüge verloren geht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), setzt die schlüssige Rüge eines insoweit vorliegenden Verfahrensmangels auch den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).

29

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 ist indes nicht ersichtlich, dass die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger die Nichterhebung von Beweisen gerügt hätten.

30

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2017 - 5 K 1594/14

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Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31.05.2011 wird die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn d

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Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.