Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Sept. 2015 - 4 K 2254/14
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der im Kosovo lebenden volljährigen Kinder des Klägers als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Streitjahres 2013 –EStG- zu berücksichtigen sind.
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Der Kläger bezog im Streitjahr als Kellner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung. beantragte er die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.200 €. Hierbei handelte es sich um Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder.
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Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 8. Juli 2014 berücksichtigte der Beklagte die Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen, weil zum einen die Unterhaltserklärungen nicht vollständig ausgefüllt und zum anderen die Kinder im erwerbsfähigen Alter waren.
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Mit seinem Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen mit der Begründung, diese Zahlungen seien in den Vorjahren bisher anerkannt worden, und legte neue vollständig ausgefüllte Unterhaltserklärungen seiner Kinder vor.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 4. September 2014 als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass nach § 33 a Abs. 1 EStG Unterhaltszahlungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden könnten, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sei, kein eigenes oder nur geringes Vermögen habe und kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehe. Sei die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, könnten die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen seien. Da es sich bei Unterhaltszahlungen nach § 33 a Abs. 1 EStG um steuermindernde Tatsachen handele, trage der Steuerpflichtige für deren Vorliegen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Zahlungen an im Ausland lebende Empfänger treffe den Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- eine besondere Verpflichtung, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen. Bei unterstützten Personen im erwerbsfähigen Alter sei davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten. Hierzu habe die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter seien daher mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Die Erwerbsobliegenheit sei bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien, zu prüfen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe nur dann nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Dies komme beispielsweise bei entsprechendem Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr), Behinderung, schlechtem Gesundheitszustand, der Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, der Pflege behinderter Angehöriger, einem ernsthaft und nachhaltig betriebenem Studium oder einer Berufsausbildung in Betracht. Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stelle grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar. Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter in Auslandsfällen könnten nach der teils geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht mehr als Unterhaltszahlungen und damit als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG anerkannt werden. Die vier im Kosovo lebenden Kinder seien im Streitjahr zwischen 22 Jahren und 28 Jahren alt gewesen (T geb. am 16. April 1985, G geb. am 16. Januar 1987, M geb. am 10. Januar 1989 und S geb. am 04. November 1990) und lebten in dem vom Kläger an sie überschriebenen Wohnhaus in V (Kosovo). Der alleinige Hinweis darauf, dass die Kinder über keinerlei Einnahmen verfügten und es im Kosovo keine Arbeitsmöglichkeiten gebe, begründe noch keine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Da keiner der angeführten (Ausnahme-) Gründe glaubhaft gemacht sei, könnten die Unterhaltszahlungen nicht steuermindernd anerkannt werden.
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Hiergegen richtet sich die Klage.
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Der Kläger wendet zunächst ein, der Beklagte habe die Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit stets anerkannt. Zudem seien vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf die Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116, und vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170) Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter in Auslandsfällen auch dann berücksichtigungsfähig, wenn diese bedürftig im unterhaltsrechtlichen Sinne nach § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB- seien. Die fehlende Unterhaltsberechtigung dürfe dabei nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise einfach unterstellt, sondern müsse konkret festgestellt werden. Eine Bedürftigkeit volljähriger Kinder sei gegeben, wenn diese weder Vermögen hätten noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielten. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stünden der Bedürftigkeit dann entgegen, wenn eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Insoweit bestehe insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, es lägen besondere Umstände (Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit) vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten damit auch volljährige Kindern im Falle von Arbeitslosigkeit unterhaltsbedürftig sein. Dies treffe hier angesichts der Arbeitslosigkeit der Kinder des Klägers zu, umso mehr, als es im Kosovo auch keinen vorrangigen Anspruch auf Sozialhilfe gebe. Zivilrechtlich sei ein volljähriges Kind, wenn es dazu in der Lage sei, verpflichtet, grundsätzlich jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Nur wenn das volljährige Kind dieser Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachkomme, entfalle seine Bedürftigkeit in Höhe des erzielbaren Einkommens (Hinweis auf den Beschluss des OLG Hamm vom 02. Februar 2011II-8 WF 141/10, Jurion RS 2011, 27914).
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Der BFH vertrete den Standpunkt, selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht habe, dürfe daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeit, finden können. Demgegenüber habe der Beklagte vorliegend die Frage der Bedürftigkeit in diesem Sinne nicht geprüft, da er entgegen dem BFH typisierend den Fall der Arbeitslosigkeit als Bedürftigkeitsgrund von vornherein ausgeschlossen habe. Bei einem Abstellen auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltspflicht auch im Falle der unverschuldeten Arbeits- und Erwerbslosigkeit volljähriger Kinder hätte der Beklagte im Rahmen der Amtsermittlungspflicht jedoch nach § 88 AO weiter aufklären und weitere Feststellungen treffen müssen. Aufgrund der unvollständigen Auskünfte hinsichtlich der formularmäßigen Unterhaltserklärungen der Kinder des Klägers habe sich für den Beklagten aufdrängen müssen, ergänzende Feststellungen zu veranlassen bzw. ergänzende Auskünfte vom Kläger einzufordern und diesem aufzugeben, weitere Beweismittel im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu beschaffen. Aus Sicht des Beklagten habe sich dies vorliegend rechtsfehlerhaft nur deswegen nicht aufgedrängt, weil er den Fall der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht als Bedürftigkeitsgrund angesehen habe. Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 90 Abs. 2 AO könne dem Kläger im Hinblick auf fehlende eigene Feststellungen des Beklagten vorliegend nicht vorgehalten werden, zumal der Kläger hierzu nicht konkret befragt oder aufgefordert worden sei. Dass die von dem Kläger beigebrachten Bescheinigungen unvollständig und nicht genügend aussagekräftig gewesen seien, hätte seitens des Beklagten hinterfragt werden müssen. Auch sei der Kläger nicht aufgefordert worden, konkrete Erwerbsbemühungen seiner Kinder darzulegen. Es seien auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen worden, inwieweit eine Erwerbstätigkeit bzw. Gelegenheitsarbeiten der Kinder mit einem entsprechenden Verdienst verbunden gewesen wäre. Eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit bei anrechenbarem fiktivem Einkommen entfalle nämlich nur in dem Umfang, soweit tatsächlich auch ein entsprechendes Einkommen hätte erzielt werden können. Angesichts eines monatlichen Unterstützungsbetrages von umgerechnet 87,50 € pro Kind sei bereits fraglich, ob unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nicht ohnehin ein Unterhaltsbedarf in Höhe des Zahlbetrages verbleibe. Für eine Bedürftigkeit der Kinder des Klägers spreche zunächst einmal der Umstand, dass der Kläger tatsächliche Unterstützungszahlungen an seine Kinder geleistet habe. Angesichts des eigenen vergleichsweise geringen Einkommens des Klägers liege es sozusagen auf der Hand, dass der Kläger eigene Entbehrungen in Kauf genommen und die Unterstützungszahlungen nur deswegen erbracht habe, weil seine Kinder im Kosovo zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auch tatsächlich auf die Zahlungen angewiesen gewesen seien.
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Die älteste Tochter T sei ledig und habe eine Ausbildung zur Friseurin beendet. Die Ausbildung sei vor Ort in V in einem Familienbetrieb absolviert worden. Die Ausbildungskosten hätten über den Kläger aufgebracht werden müssen. Eine Anstellung habe die Tochter nicht erhalten, da es sich bei dem Ausbildungsbetrieb um einen Familienbetrieb gehandelt habe, der zwar – wie im Kosovo üblich - gegen Zahlung ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sei und so eine "kostenlose" Arbeitskraft erhalten habe, diese im Anschluss an die Ausbildung jedoch nicht weiter beschäftigt habe, weil er im Falle eines entsprechenden Bedarfs auf die eigenen Familienmitglieder zurückgreifen könne. Anfragen auch in den Nachbarstädten hätten ebenfalls zu keiner Anstellung geführt. Eine Arbeitslosenquote von 45 % im Kosovo verdeutliche die Aussichtslosigkeit der Erwerbsbemühungen, so dass auch überregionale Bewerbungen nicht zielführend gewesen wären, zumal mit einem Wohnortwechsel zusätzliche Unterkunftskosten angefallen wären, während derzeit die Tochter T in dem vom Kläger finanzierten Haus mietfrei wohnen könne. Die finanziellen Mittel, sich eine selbständige Existenz aufbauen zu können, hätten ihr ebenfalls gefehlt. Nur gelegentlich, etwa bei Hochzeiten, habe sie sich mit Friseurtätigkeiten ein kleines "Taschengeld" verdienen können. Andere berufsfremde entgeltliche Tätigkeiten habe es für sie auch nicht gegeben.
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Die jüngere Tochter S sei ebenfalls ledig und habe auch eine Ausbildung zur Friseurin unter den gleichen Bedingungen wie ihre ältere Schwester abgeschlossen und bisher keine Anstellung finden können.
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Der ältere Sohn G habe selbst zwei minderjährige Kinder und lebe mit seiner ebenfalls erwerbslosen Lebenspartnerin zusammen mit den anderen Kindern des Klägers in dem vom Kläger finanzierten Haus in V. Er habe keinen Beruf erlernt und habe lediglich Gelegenheitsjobs im Bereich Parkett- und Fliesenverlegung für die Dauer von ca. 3 Wochen gefunden, bei denen er pro Tag 8,00 € inkl. einem Mittagessen und gelegentlich einer Schachtel Zigaretten als Zugabe verdient habe. Eine Anstellung habe der Sohn G trotz zahlreicher Anfragen bei Firmen in der Umgebung nicht finden können. Weitere sonstige entgeltliche Tätigkeiten habe er ebenfalls nicht finden können.
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Der jüngere Sohn M habe ein minderjähriges Kind und lebe mit seiner ebenfalls erwerbslosen Lebenspartnerin zusammen in dem vom Kläger finanzierten Haus. Er habe ebenfalls keinen Beruf erlernt und auch nur 1-bis 2-mal im Monat Gelegenheitsjobs im Bereich Parkett- und Fliesenverlegung gefunden, bei denen er pro Tag 10,- € verdient habe. Eine Anstellung und auch sonstige entgeltliche Tätigkeiten habe er trotz Anfragen bei Firmen in der Umgebung nicht finden können.
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Im Ergebnis gehörten die Kinder des Klägers zu denjenigen 35% der Bevölkerung im Kosovo, die nach statistischen Berechnungen von 1,60 € und weniger pro Tag leben müssten. Sie hätten allerdings die Möglichkeit gehabt, gemeinsam in dem vom Kläger finanzierten Haus mietfrei zu wohnen, wobei die Unterstützungsleistung im Wesentlichen für den Ankauf von Lebensmitteln, Saatgut und Holz für die Beheizung benötigt worden seien. Mithilfe des Saatguts hätten die Kinder zusätzlich Gemüse für den Eigenbedarf anbauen können. Mit Ausnahme von Brot, Zucker und Salz seien Lebensmittel vergleichsweise so teuer wie in Deutschland. Die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Kinder kenne der Kläger persönlich, da er sie regelmäßig einmal im Jahr vor Ort besuche. Insoweit regt er an, ihn als Partei zu vernehmen.
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Des Weiteren hat der Kläger eine von ihm gefertigte Auflistung über die vergeblichen Erwerbsbemühungen der Kinder beim E Großhandel im nahegelegenen P, beim Bananencenter in I sowie bei einem Friseur in V und einer ebenfalls in V ansässigen Bäckerei vorgelegt (Bl. 61 PA). Er führt hierzu ergänzend aus, der Monatsverdienst beim E Großmarkt betrage bis zu 220,00 €, wobei tägliche Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von 1,50 € anfielen. Der Verdienst im Bananen Center von I liege bei 180,00 € im Monat, wobei hier tägliche Fahrtkosten von 1,00 € anzusetzen seien. Die Bäckerei in V habe nur Halbtagsbeschäftigungen angeboten, und diese auch nicht als Festanstellung sondern nur auf Abruf 2-3 mal in der Woche und einem Verdienst von 5,00 € am Tag. Das gleiche gelte für den Friseurbetrieb in V. Schriftliche Nachweise über Bewerbungen oder Absagen lägen nicht vor, da die Bewerbungen im Kosovo üblicher Weise nur mündlich erwünscht seien und Absagen ebenfalls mündlich erfolgten und schon gar nicht schriftlich bestätigt würden.
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Darüber hinaus teilt der Kläger mit, die Unterhaltszahlungen seien wieder in 2014 steuermindernd berücksichtigt worden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ergänzend ausgeführt, dass die zivilrechtliche Bedürftigkeit der Kinder auch dann nicht entfalle, wenn ein jeweiliger Hinzuverdienst der Kinder des Klägers in Höhe des im Kosovo erzielbaren monatlichen Durchschnittslohns unterstellt werde.
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Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 8. Juli 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. September 2014 Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.200,- € als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, Unterhaltszahlungen könnten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sei, kein eigenes oder nur geringes Vermögen habe sowie für sie kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld bestehe. Sei die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, könnten die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen seien (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG). Es werde nicht bestritten, dass der Kläger seine Kinder unterstütze. Bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter sei jedoch davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten. Die unterhaltsberechtigte Person habe ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter seien daher- mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe dann nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Es stelle sich die Frage, ob Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als gewichtiger Grund anzuerkennen sei. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung sei Arbeitslosigkeit im Ausland grundsätzlich nicht als "gewichtiger'' Grund zuzulassen. Soweit der Kläger das BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 (VI R 62/10) anführe, sei dieses Urteil nicht amtlich veröffentlicht worden und somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Aufstellung über die erfolgten Bewerbungen seiner Kinder könne auch nicht als Nachweis ihrer Unterhaltsbedürftigkeit anerkannt werden. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, das durchschnittliche Monatseinkommen im Kosovo liege nach einer Wirtschaftsübersicht 2015 - veröffentlicht von der Deutschen Botschaft in Pristina zwischen 300,- und 400,- €.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Denn der Beklagte hat zutreffend die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine volljährigen Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
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I.1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33 a Abs. 1 Satz 6 EStG). Aus diesem Grunde ist der abzugsfähige Höchstbetrag nach der sog. Ländergruppeneinteilung zu reduzieren. Bei Zahlungen in den Kosovo mindert sich der Höchstbetrag von 8.004 € auf 1/4, also auf 2.001,- € pro unterhaltener Person (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04. Oktober 2011, IV C 4-S 2285/07/0005:005, BStBl I 2011, 961). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im Fall einer Unterhaltspflicht nach ausländischem Recht, wenn die Unterhaltspflicht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist.
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2. Die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auf die Fälle, in denen Unterhaltspflichten erfüllt werden, die „inländischen Maßstäben“ entsprechen, ist insbesondere aus Gründen der Praktikabilität und Missbrauchsabwehr gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 2 BvR 1683/02, BFH/NV 2005, Beilage 4, 361).
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05. Mai 2010 VI R 29/09, a.a.O.) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs – Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit – an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB). Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen. Die Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Personen im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft nicht ausschöpfen, sind nicht unterstützungsbedürftig. Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, a.a.O., m. w. N.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2012 - 6 K 35/11, juris; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 26. September 2013 – 6 K 1014/12, juris, und Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. November 2013 - 3 K 2728/10, EFG 2014, 1007). ). Den Steuerpflichtigen treffen dabei nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO- erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln (BFH-Urteile vom 02. Dezember 2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483, und zuletzt vom 7. Mai 2015 VI R 32/14, juris).
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b) Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ist gem. § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Die Verweisung in das Unterhaltsrecht ist dahingehend auszulegen, dass alle Merkmale der Unterhaltspflicht, also neben der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis auch die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, vorliegen müssen, und folglich auch nach inländischem Recht beurteilt werden. Der Gesetzeszweck, eine Prüfung von Auslandssachverhalten zu vermeiden, lässt darauf schließen, dass die Überprüfung einheitlich nach inländischem Recht zu erfolgen hat. Lediglich den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wurde durch die Ländergruppeneinteilung Rechnung getragen.
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3. Kinder gehören zwar als Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Satz 1 BGB) grundsätzlich zum Kreis der Unterhaltsberechtigten gem. § 1601 BGB. Unterhaltsberechtigt ist jedoch gem. § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Kinder des Klägers waren alle im arbeitsfähigen Alter und hatten daher die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, im Wege des Hinzuverdienstes auszuschöpfen. Im vorliegenden Fall konnte sich der Senat keine vollumfängliche Überzeugung bilden (§ 96 Abs. 1 1. Halbsatz FGO), dass auch eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestand. Denn der Kläger hat nicht ausreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass sich die Kinder auch tatsächlich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Trotz der sehr hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo und der im Vergleich zu Deutschland schwierigeren wirtschaftlichen Lage besteht insoweit kein Grund, vom individuellen Nachweis abzusehen, dass sich die Kinder tatsächlich um eine Arbeitsaufnahme bemüht haben. Sonderumstände, wie etwa ein völliger Zusammenbruch des Wirtschaftssystems, sind auch für den Kosovo nicht erkennbar, selbst wenn man von der vom Kläger behaupteten Arbeitslosequote von 45 % im Jahr 2013 ausgeht.
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a) Nach Informationen der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) war die wirtschaftliche Lage im Kosovo allerdings nicht so „düster“ wie vom Kläger gezeichnet (http://liportal.giz.de/kosovo/wirtschaftentwicklung): Danach betrug die offizielle Arbeitslosenquote im Kosovo 2013 rund 30%. Festzustellen ist allerdings hiernach eine sehr ausgedehnte Schattenwirtschaft. Vor diesem Hintergrund sind alle Angaben in Hinblick auf Arbeitsmärkte mit Vorsicht zu genießen. Die Situation war in 2013 insbesondere durch Langzeitarbeitslosigkeit (ca. 70% aller Arbeitslosen), Jugendarbeitslosigkeit (rund 56% Arbeitslosenquote) und Geschlechtersegregation (Frauenarbeitslosenquote 2013: ca. 39%, Frauenbeschäftigungsquote 2009: ca. 13%) gekennzeichnet. Bei einem konstant hohen Arbeitskräfteangebot (ca. 25.000 junge Menschen drängen jährlich auf den Arbeitsmarkt) gehen Schätzungen davon aus, dass ein durchschnittliches jährliches Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 4,7% notwendig wäre, um die Arbeitslosenquote konstant zu halten. Die Arbeitsmärkte sind nach dem von der GIZ gezeichneten Bild zudem von großer Informalität gekennzeichnet, wonach die Mehrheit der Beschäftigten weder Steuern noch Sozialabgaben zahlt und zudem viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt sind.
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b) Hiernach waren die Bedürftigkeit der Kinder im unterhaltsrechtlichen Sinne und damit auch die Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit konkret festzustellen. Die vorgelegten Unterlagen sowie die Erklärungen und Ausführungen des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten genügen vor dem Hintergrund der erhöhten Sachaufklärungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht, um den Nachweis als erbracht anzusehen, dass die Kinder des Klägers ihrer Erwerbsobliegenheit vollumfänglich nachgekommen sind. Sie erlauben nämlich insoweit noch kein schlüssiges Bild, dass die Kinder auch tatsächlich das ganze Jahr über arbeitslos waren und sich vergeblich um eine Erwerbsaufnahme bemüht hatten. Die Angaben sind insoweit auch nicht frei von Widersprüchen. In den von den Kindern unterschriebenen Unterhaltserklärungen werden nämlich die eigenen Einnahmen und Bezüge mit 0 angegeben, obwohl – wie vom Kläger im Klageverfahren ausgeführt wird- die Kinder tatsächlich auch bezahlten Gelegenheitsjobs nachgegangen sind. Somit hätten in den Unterhaltserklärungen diese „Hinzuverdienste“ auch angegeben werden müssen. Bereits diese Widersprüchlichkeit der Angaben spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers im Übrigen.
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Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es bestehe hierzu kein weiterer Aufklärungsbedarf, da auch ein jeweiliger Hinzuverdienst der Kinder des Klägers in Höhe des im Kosovo erzielbaren monatlichen Durchschnittslohns unterstellt werden könne, ohne dass die zivilrechtliche Bedürftigkeit der Kinder entfiele, vermengt er zum eine Typisierung mit dem steuerlichen Gebot, die Unterhaltsbedürftigkeit des Zahlungsempfängers konkret feststellen zu müssen. Zum anderen übersieht er dabei, dass § 33a EStG die zivilrechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht vollumfänglich steuerlich abdeckt, sondern die Unterhaltsaufwendungen nur in Höhe des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers steuerlich freistellt (hierzu Pfirrmann in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz – Körperschaftsteuergesetz, Kommentar § 33a Anm. 4), wobei die Kürzung des Höchstbetrages bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern entsprechend dem niedrigeren Auslands-Existenzminimum nicht nur verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvR 520/83, NJW 1989, 666; BFH-Urteil vom 05. Juni 2003 III R 10/02, BStBl II 2003, 714; Schmidt/ Loschelder, EStG, 34. Aufl., 2015, § 33a Rz 32), sondern zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse sogar geboten erscheint (vgl. Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33a, a.a.O.). Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens anhand der sog. Ländergruppeneinteilung wird hierbei vom BFH als sachgerecht eingestuft, weil hiernach die Lebensverhältnisse in einem Staat realitätsgerecht abgebildet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 VI R 28/10, BStBl II 2011, 283). Die Kürzung für Unterhaltsempfänger im Kosovo auf ¼ bezieht sich hierbei nicht nur auf den Höchstbetrag von 8.004,- €, sondern auch auf den anrechnungsfreien Betrag von 624,- € gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG (vgl. hierzu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juni 2010, IV C 4-S 2285/07/0006:001, BStBl I 2010, 588 Rz 30). Danach war ein steuerlich zu berücksichtigender Unterhaltsbetrag schon bei eigenen Einkünften des Kindes in Höhe von 2.157,- € (2.001,- € + 156,- €), d.h. schon bei monatlichen Einkünften von 179,75 €, auf 0,- € abgeschmolzen. Aufgrund der vorhandenen Erwerbsfähigkeit der Kinder war ein erzielbares monatliches Einkommen in dieser Höhe durchaus realistisch und damit vorstellbar.
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Die vom Kläger eingereichte Aufstellung über die erfolgten Bewerbungen seiner Kinder (Bl. 61 PA) stellt als von ihm gefertigter „Eigenbeleg“ ebenfalls keine den Anforderungen des § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO genügende Dokumentation der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder dar. Abgesehen davon, dass den dort angegebenen Bewerbungen der Kinder um Arbeit nur in 4 Fällen ein konkretes Kalenderdatum zugeordnet wurde, sind die Angaben ohne eine Möglichkeit der Verifikation viel zu allgemein und „schematisch“ gehalten. So fehlen etwa auch – soweit die Bewerbungen allesamt nur mündlich erfolgt sein sollen – Angaben zu den konkreten Ansprechpartnern in den jeweiligen Betrieben. Abgesehen hiervon zeigt diese Aufstellung, ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unterstellt, im Ergebnis jedenfalls nicht auf, dass „nach inländischen Maßstäben“ ausreichende Bewerbungsbemühungen vorlagen (vgl. hierzu Wönne, Erwerbsobliegenheit und ausreichende Bewerbungsbemühungen, Forum Familienrecht –FF- 2013, 476 m.w.N.). So haben sich die Söhne des Klägers hiernach gerade einmal insgesamt 12-mal im Kalenderjahr bei lediglich zwei potenziellen Arbeitgebern in der näheren Umgebung vorgestellt. Gerade vor dem Hintergrund der vom Kläger geschilderten Arbeitsmarktlage wären hier aber auch räumlich ausgedehnte Bewerbungsbemühungen ggf. unter Inkaufnahme längerer Fahrtzeiten angezeigt gewesen. Das gleiche gilt für die Bemühungen seiner beiden Töchter. Denn auch für sie wurden jeweils nur 12 Bewerbungen für das gesamte Kalenderjahr bei insgesamt 4 Betrieben vor Ort und in der näheren Umgebung angegeben.
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c) Der Senat sieht von der vom Klägervertreter angeregten Parteivernehmung des Klägers ab. § 448 der Zivilprozessordnung –ZPO- nimmt nämlich nicht der beweisbelasteten Partei die Folgen der Beweisfälligkeit; sein Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verfahrens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 1979 – 304/76 –, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, § 448 ZPO Rz 2 m.w.N.) und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Vorliegend hätte der Kläger jedoch anderweitige Informationsquellen beschaffen müssen, etwa schriftliche Bestätigungen hinsichtlich der von den Kindern vorgenommenen Bewerbungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie vom Kläger vorgetragen – Bewerbungen und Absagen üblicherweise nur mündlich erfolgten. Im Übrigen könnte sich der Inhalt der Parteivernehmung nur auf die persönlichen Wahrnehmungen des Klägers hinsichtlich der konkreten Erwerbsbemühungen seiner Kinder beziehen. Danach konnte der Kläger nur für einen recht kurzen Zeitraum während der Dauer seines Besuches vor Ort eigene Eindrücke gewinnen, die insoweit keine zuverlässigen Rückschlüsse hinsichtlich der Erwerbsbemühungen der Kinder für den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres erlaubten.
- 32
4. Da sich der Senat nicht die volle Überzeugung bilden konnte, dass die Kinder des Klägers vollumfänglich ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen sind, ist auch eine Unterhaltspflicht des Klägers nach inländischen Maßstäben nicht dargetan. Folglich waren die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Nach dem auch hier geltenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Besteuerungsgrundlagen und die Umstände ihres Nachweises für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. November 2006, 2 K 2606/04, juris; BFH, Beschluss vom 01. April 2015 – V B 63/14, BFH/NV 2015, 1001). Insoweit spielt es auch keine Rolle, inwieweit der Beklagte diese Aufwendungen in den Vorjahren und im Folgejahr anerkannt hat.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
- 34
III. Revisionszulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger ist geklärt.
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Annotations
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
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den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
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der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.