Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2014  5 K 487/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt an in Indonesien lebende Eltern als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger indonesischer Herkunft. Wie in den Vorjahren lebte und arbeitete er als Diplom-Ingenieur im Streitjahr (2005) in Deutschland, zunächst im Raum G, im Streitjahr in B. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte er, Unterhaltsaufwendungen an seine in Indonesien lebende Mutter (geb. 1928) und seinen ebenfalls dort lebenden Vater (geb. 1925) in Höhe von 5.000 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG zu berücksichtigen. Im Veranlagungsverfahren legte er zwei Dokumente der Stadtverwaltung A (Indonesien) vor, nach denen seine Eltern keine staatliche Rente als Beamte bzw. zivile Angestellte des öffentlichen Dienstes beziehen. Die Bestätigungen datieren vom 2. Januar 2007.

3

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) --anders als das zuvor zuständige Finanzamt G in den Jahren 2002 bis 2004-- die Unterhaltsleistungen an die Eltern jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid ist Folgendes ausgeführt:
"Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt, weil die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Personen nicht ausreichend nachgewiesen wurden."

4

Im Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Kontoauszug der X-Bank G vom 6. Dezember 2005 vor, der eine Barauszahlung am 1. Dezember 2005 von einem Bankautomat in G in Höhe von 5.597,69 € ausweist. Weiter legte er die Kopie seines Reisepasses vor, in der in den Sichtvermerken die Einreise nach Indonesien am 19. Dezember 2005 dokumentiert ist. Zudem reichte er eine (weitere) Bescheinigung der Stadtverwaltung A (Indonesien) vom 11. März 2009 ein, wonach der Vater nicht berufstätig ist, keinen eigenen Verdienst hat und keine Rente bezieht.

5

Gleichwohl wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2011 als unbegründet zurück. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise zur Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und der Übergabe des Geldes genügten den in dem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Juni 2010 (BStBl I 2010, 588) niedergelegten Anforderungen nicht und seien deshalb unzureichend.

6

Der daraufhin erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Es vertrat die Auffassung, der Kläger könne die geltend gemachte Unterhaltsleistung --entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt-- nach § 33a EStG abziehen, obwohl die strenge Beweisführung nicht, wie im BMF-Schreiben vom 15. September 1997 (BStBl I 1997, 826) gefordert, erfüllt sei.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts (§ 33a Abs. 1 EStG, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 90 der Abgabenordnung --AO--).

8

Es beantragt,
das Urteil des FG Nürnberg vom 12. Februar 2014  5 K 487/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

11

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 7.680 € mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in Indonesien lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/4, also auf 1.920 € pro unterhaltener Person (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Juli 2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965 unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17. November 2003, BStBl I 2003, 637; zuletzt ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2013, BStBl I 2013, 1462). Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Werden die Unterhaltsaufwendungen von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).

12

2. Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff. 3 und 4; zuletzt ersetzt durch BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 588) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare --soweit möglich inländische-- Beweismittel (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).

13

a) Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).

14

b) Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.; ausführlich Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90 AO Rz 180, 24 ff., m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 AO Rz 34). So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).

15

3. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht.

16

Das FG hat auf die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern des Klägers erkannt und diese Erkenntnis aus der glaubhaften Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung und aus den schriftlichen Bescheinigungen der Stadtverwaltung A (Indonesien) vom 2. Januar 2007 sowie vom 11. März 2009 und der Bestätigung der Eltern vom 14. April 2011 über die Bargeldübergabe am 20. Dezember 2005 geschöpft. Es hat dabei jedoch verkannt, dass die vom Kläger vorgelegten "Unterhaltsbescheinigungen" der Stadtverwaltung A (Indonesien) in wesentlichen Teilen unvollständig sind. Insbesondere fehlen Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte der Eltern und damit Angaben dazu, wie sie ihren Lebensunterhalt vor Beginn der Unterstützungsleistungen durch den Kläger bzw. seine Geschwister bestritten haben. Darüber hinaus sind die vorgelegten Bescheinigungen der Stadtverwaltung A (Indonesien) insoweit lückenhaft, als sie keine Aussage zur Vermögenssituation der Eltern des Klägers, etwa zu (selbstgenutztem) Grundbesitz, treffen. Auch schließen diese Bescheinigungen lediglich einen eigenen Verdienst und den Bezug einer Rente (als Beamte bzw. zivile Angestellte des öffentlichen Dienstes) aus. Sie verhalten sich jedoch nicht zu anderen Einnahmen (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung) der unterstützten Personen. Allein aus den in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben kann im Streitfall deshalb nicht auf deren Bedürftigkeit geschlossen werden. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende und detaillierte Angaben dazu in den Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger grundsätzlich unerlässlich (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.) und können deshalb nicht durch eine Eigenerklärung der Eltern ersetzt werden.

17

4. Die Sache ist spruchreif. Denn der Kläger hat keine den inhaltlichen Vorgaben des BMF genügende Unterhaltsbescheinigung vorgelegt und damit die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Eltern i.S. des § 33a EStG nicht in hinreichendem Maße nachgewiesen. Auch sind Umstände, die Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen lassen, vom Kläger weder vorgetragen noch im Streitfall ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Finanzbehörde bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an die Sachbehandlung im Rahmen vorhergehender Veranlagungen gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 30. März 2011 XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613, m.w.N.).

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt der im Kosovo lebenden volljährigen Kinder des Klä

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Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 wird dahin geändert, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.840 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG berücksichtigt werden und somit die Einkommensteuer für 2005 in Höhe von 12.614 € festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger eine Barzahlung in Höhe von 5.000 € an seine in Indonesien lebenden Eltern nachgewiesen hat und ob ein Betrag in Höhe von 3.840 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a Abs. 1 EStG anzuerkennen ist.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und von Geburt her Indonesier. Wie in den Vorjahren lebte er und arbeitete als Dipl. Ingenieur in Deutschland, zunächst im Raum G, im Streitjahr in B. Seine Eltern, der Vater geboren am 25.07.1925 und die Mutter geboren am 18.09.1928, lebten in dieser Zeit in Indonesien. Sie verfügten über kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen und waren daher auf die Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen. Ab dem Jahre 2001 sorgte allein der Kläger für den Unterhalt seiner Eltern durch jährliche Geldzahlungen. Das Geld bewahrten die Eltern in ihrer Wohnung auf und bestritten davon ihren alltäglichen Lebensunterhalt. Diese Verhältnisse bestanden auch unverändert im Streitjahr und im folgenden Jahr 2006.

In den Vorjahren war der Kläger beim Finanzamt G steuerlich erfasst, das die in den Jahren 2002 bis 2004 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.438 € im Einkommensteuerbescheid für 2002, in Höhe von 4.792 € im Einkommensteuerbescheid für 2003 und in Höhe von 3.840 € im Einkommensteuerbescheid für 2004 berücksichtigte.

Der damals ledige Kläger reichte die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 am 14.12.2007 bei dem beklagten Finanzamt ein. Darin gab er u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.248 € an und beantragte, Unterhaltsaufwendungen an seine in Indonesien lebenden Eltern in Höhe von 5.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Im Veranlagungsverfahren legte er zwei Dokumente der Stadtverwaltung Y vor, in denen bestätigt wird, dass die Eltern des Klägers keine staatliche Rente als Beamte bzw. zivile Angestellte des öffentlichen Dienstes beziehen. Die Bestätigungen datieren vom 02. Januar 2007.

In dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11.06.2008 setzte das Finanzamt eine Einkommensteuer in Höhe von 14.201 € fest, ohne die Zahlung von 5.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In den Erläuterungen ist Folgendes ausgeführt:

"Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt, weil die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Personen nicht ausreichend nachgewiesen wurden."

Im fristgerecht angestrengten Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Kontoauszug der Postbank G vom 06.12.2005 vor, in dem eine Barauszahlung am 01.12.2005 von einem Bankautomat in den G Bahnhofanlagen in Höhe von 5.597,69 € ausgewiesen ist. Weiter legte er die Kopie seines Reisepasses vor, in der in den Sichtvermerken die Einreise nach Indonesien am 19.12.2005 dokumentiert ist. Zudem reichte er die Bescheinigung der Stadtverwaltung Y vom 11.03.2009 ein, wonach der Vater des Klägers nicht berufstätig ist, keinen eigenen Verdienst hat und keine Rente bezieht. Die indonesischen Dokumente liegen auch in deutscher Übersetzung vor.

Den Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit der Entscheidung vom 11.03.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf die Anforderungen in dem Verwaltungsschreiben des BMF vom 07.06.2010, BStBl I 2010, 588, nachdem als Nachweis eine detaillierte Empfängerbestätigung vorgelegt werden müsse. Danach sei in der Empfängerbestätigung insbesondere die Angabe des Zeitpunktes der Geldübergabe und der Empfangsbestätigung erforderlich. Lebe die unterstützte Person im Ausland, so sei eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde erforderlich, in der Name, Alter, ausgeübter Beruf und Anschrift der unterhaltenen Person sowie der Verwandtschaftsverhältnisse zum Steuerpflichtigen, weiter Angaben über Art und Umgang der eigenen Einnahmen im Kalenderjahr und des eigenen Vermögens des Unterhaltsempfängers und Angaben darüber erforderlich seien, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche Unterhaltsbeiträge sie ggf. geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die Unterhaltsempfänger nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten. Hinsichtlich dieser Anforderungen seien die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht ausreichend. Zudem sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geldabhebung am 01.12.2005 und der Einreise in Indonesien am 19.12.2005 nicht nachgewiesen bzw. erkennbar. Nachweise, dass das Geld übergeben worden sei, fehlten gänzlich.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 dahin zu ändern, dass die an seine Eltern geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.840 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 habe das damals zuständige Finanzamt G die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anstandslos anerkannt. Das Finanzamt G habe damals keine anderen als die nun vorgelegten Nachweise der Unterhaltszahlungen verlangt. Soweit sich das aufgrund eines Wohnungswechsels nun zuständige beklagte Finanzamt auf die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 07.06.2010 berufe, so seien diese Anforderungen im Jahre 2007, im Jahr der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2005, ihm nicht bekannt gewesen. Er habe damals nicht wissen können, dass das beklagte Finanzamt andere Nachweisanforderungen als das Finanzamt G stellen würde. Er lege daher eine Bestätigung seiner Eltern vom 14.04.2011 vor, wonach diese die finanzielle Unterstützung in Höhe von 5.000 € von ihrem Sohn (dem Kläger) am 20.12.2005 erhalten haben. Weiter erklärten sie, dass sie keinen eigenen Verdienst hätten, keine Rentenempfänger seien und kein sonstiges Vermögens besäßen.

Durch die nun vorgelegten Nachweise sei die Unerhaltsbedürftigkeit seiner Eltern ebenso belegt wie auch der vollständige Zahlungsweg. Damit sei den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 15.09.1997 (BStBl I 1997, 826) Genüge geleistet. Soweit das beklagte Finanzamt beanstande, dass die Bestätigung für die Geldübergabe erst nachträglich ausgestellt worden sei und nicht Zug um Zug bei der Geldübergabe, so finde sich diese Anforderung erst in dem BMF-Schreiben vom 09.02.2006 (BStBl I 2006, 217) und könne daher für das Streitjahr nicht maßgeblich sein.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das für die früheren Jahre zuständige Finanzamt G die Unterhaltsleistungen auch ohne die nun angeforderten Bestätigungen anerkannt habe. Er habe daher darauf vertrauen können, dass auch für den Veranlagungszeitraum 2005 weitere Nachweise nicht erforderlich seien. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Steuererklärung für 2005 habe er diese Voraussetzung einer Zug-um-Zug-Übergabe nicht mehr erfüllen können; dies dürfe sich nicht zu seinen Lasten auswirken.

Er komme durch die jährliche Zuwendung in Höhe von 5.000 € an seine Eltern seiner Unterhaltspflicht nach. Dieser Betrag genüge unter den Umständen in Indonesien für eine einfache Lebensführung. Da seine Eltern vermögenslos seien, käme eine Schuldaufnahme nicht in Betracht.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend Folgendes vor:

Die nun vorgelegte Empfängerbestätigung sei erst nachträglich und nicht Zug-um-Zug bei der Hingabe des Geldes ausgestellt worden; sie könne deshalb steuerlich nicht berücksichtigt werden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Anforderungen aus dem BMF-Schreiben ihm nicht bekannt gewesen seien, da dieses im Wesentlichen mit den Regelungen in früheren BMF-Schreiben übereinstimmten.

Die in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehene Steuervergünstigung könne nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden seien. Bei Auslandssachverhalten seien erhöhte Anforderungen zu stellen (§ 90 Abs. 2 AO). Insbesondere hätten in der Bundesrepublik Deutschland lebende Steuerpflichtige, die Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland erbrächten, die Unterhaltsbedürftigkeit der Angehörigen sowie die Leistung der Zahlung nachzuweisen. Diese Nachweise habe der Kläger nicht erbracht, die bisher vorgelegten Unterlagen seien zum größten Teil erst nachträglich erstellt worden und entsprächen nicht den offiziellen Beleganforderungen.

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung bewirke die Beurteilung in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum keine Bindung für künftige Steuerabschnitte. Auch auf die Grundsätze von Treu und Glauben könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Kläger aus dem Verhalten des Finanzamts G nicht habe schließen dürfen, ihm würden Unterhaltsleistungen mit mangelhaften Nachweisen bis zu dem Zeitpunkt anerkannt, in dem das Finanzamt ihn auffordere, für die Zukunft Nachweise zu sammeln und vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.05.1982 VI R 266/80, BStBl II 1982, 772) müsse die Übergabe des Geldes an die unterhaltsbedürftigen Angehörigen in einer Weise nachgewiesen werden, die Zweifel an einer solchen Zahlung weitgehend ausschließen; dies sei im Streitfall nicht gegeben.

Hinsichtlich der Argumentationen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze und auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage hat entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Erfolg.

Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Steuerfestsetzung ist daher dahin zu ändern, dass die Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.840 € € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG anerkannt werden (§ 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FGO).

1. § 33a EStG (in der für das Streitjahr 2005 gültigen Fassung) traf folgende für den Rechtsstreit maßgebliche Bestimmungen:

Abs. 1 Satz 1:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Sätze 3-6:

Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7.680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.

Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Abs. 4:

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.

Abs. 5:

In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

2. Bei Anwendung dieser für die Entscheidung zu beachtenden gesetzlichen Regelungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass aufgrund des vom Kläger mit seiner Steuererklärung gestellten Antrags die Unterhaltszahlung bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist, die von ihm seinen Eltern in Indonesien im Dezember des Streitjahres in Höhe von 5.000 € geleistet worden ist.

Die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern des Klägers sind ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen und sie besitzen kein eigenes Einkommen oder Vermögen, aus dem sie selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Auch ist es alleine der Kläger, der für den Lebensunterhalt seiner Eltern regelmäßig seit 2002 und im Streitjahr aufgekommen ist. Nach § 1601 BGB besteht die Verpflichtung eines Kindes zum Elternunterhalt, wofür Geschwister anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB haften (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG-Kommentar, 33. Aufl. 2014, § 33a Rz. 12; vgl. Brudermüller in Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. 2913, § 1601 Rz. 5, 8). Zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung hat der Kläger stets bei seinen Besuchen und so auch im Dezember 2005 einen Geldbetrag aus seinem eigenen Vermögen in Bargeld erhoben, nach Indonesien verbracht und am 20.12.2005 an seine Eltern ausgehändigt. Von diesem Geld konnten die Eltern unter den allgemeinen Lebensbedingungen in Indonesien und nach ihren eigenen bescheidenen Bedürfnissen über das ganze Jahr 2006 hinweg ihren alltäglichen Unterhalt befriedigen. Hierzu reichten die vom Kläger in den Vorjahren und im Streitjahr übergebenen Beträge aus. Dies folgt aus den Erkenntnissen, die in der sog. Ländergruppeneinteilung des BMF (Schreiben vom 17.11.2003, BStBl. I 2003, 637) niedergelegt sind, die das Gericht für zutreffend hält und diese sich daher zu Eigen macht. Aufgrund der berechtigten Erwartung, alljährlich von ihrem Sohn, dem Kläger, einen Geldbetrag in ausreichender Höhe zur freien Verfügung zu erhalten, konnten sie sich das Geld so einteilen, dass es für die Dauer des ganzen Jahres hinweg ausreichen würde. Die Aufbewahrung des Geldes zuhause im persönlichen Herrschaftsbereich, wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, erscheint dem Gericht glaubhaft und nicht ungewöhnlich, weil ein solches Verhalten auch gelegentlich im deutschen Rechtskreis anzutreffen ist.

Diese für die Anerkennung der Unterhaltsleistung als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a EStG erforderlichen tatsächlichen Umstände stehen aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Dokumente und aufgrund der glaubhaften Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest. Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens in der Lage war, seine Eltern mit einem Geldbetrag von 5.000 € zu unterstützen, den er in bar von seinem Konto am 06.12.2005 abgehoben hatte, den er bei seiner Einreise am 19.12.2005 in Indonesien noch bei sich hatte und den er seinen Eltern am 20.12.2005 ausgehändigt hatte, damit diese hiervon ihren weiteren laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnten. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der stimmigen Aussagen des Klägers von der Richtigkeit seiner Angaben und der vorgelegten Unterlagen Gewissheit verschafft und hat keine Anhaltspunkte gefunden, die zu dem vorgetragenen Geschehen in Widerspruch stehen. Sowohl die eigene glaubhafte Aussage des Klägers als auch die schriftlichen Bestätigungen der Stadtverwaltung Y vom 02.01.2007 und vom 11.03.2009 sowie die Bestätigung der Eltern vom 14.04.2011 über die Bargeldübergabe am 20.12.2005 haben den zur richterlichen Entscheidungsfindung maßgeblichen Beweiswert. Der Senat ist von der Echtheit der Dokumente und der Richtigkeit der darin bestätigten Umstände überzeugt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1982 VI R 266/80, BStBl. II 1982, 772).

Zwar ist dem beklagten Finanzamt zuzugeben, dass die schriftlichen Bestätigungen und Dokumente nicht zeitnah zur Übergabe des Bargeldes erstellt worden sind. Dies mindert jedoch nicht den Beweiswert der Unterlagen oder lässt sie nur als Gefälligkeitsbescheinigungen erscheinen. Denn aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls brauchte der Kläger bei der Geldübergabe im Dezember 2005 nicht davon ausgehen, dass er sich zur Beweissicherung um zeitnah erstellte Bestätigungen und amtliche Dokumente sorgen hätte müssen. Vielmehr konnte er aufgrund der steuerlichen Anerkennung seiner Unterstützungsleistungen in den vorangegangen Jahren durch das Finanzamt G annehmen, dass zum Nachweis die bei der Erklärungsabgabe am 14.1.2007 vorgelegten Dokumente auch dem beklagten Finanzamt genügen würden.

3. Jedenfalls ist es dem Kläger gelungen, die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a EStG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zur Aufklärung von Auslandssachverhalten im Sinne von § 90 Abs. 2 AO nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969). Denn die gesetzlichen Regelungen bestimmen keine strengeren Anforderungen an die Beweisführung als sie zur freien Überzeugung des Gerichts nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 49/03, BStBl. II 2005, 483). Aus dem Gesamtbild der vorgelegten Unterlagen zusammen mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass es dem Kläger nur um die Inanspruchnahme eines ungerechtfertigten Steuervorteils ginge.

Dem Einwand des beklagten Finanzamts, die maßgeblichen Unterlagen seien nicht zeitnah, sondern erst nachträglich angefertigt worden und entsprächen nicht den offiziellen Beleganforderungen, ist entgegenzuhalten, dass die Anforderungen an ein formalisiertes Nachweisverfahren eine gesetzliche Regelung verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, a.a.O.). Solche materiellen Nachweisgebote sind jedoch weder in § 33a EStG normiert, noch in einer Verordnungsregelung hierzu, z.B. in §§ 64 ff EStDV, festgelegt.

Die in der Verwaltungsanweisung des BMF-Schreiben vom 15.09.1997 (BStBl. I 1997, 826) niedergelegten Grundsätze, die für den Streitzeitraum zur Anwendung kommen und auf die sich das beklagte Finanzamt beruft, stellen das Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht vor die Hürde einer streng vorgegebenen Beweisführung, da sie das Gericht nicht vergleichbar einer Rechtsnorm binden (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966). Wenn diese Regelungen in Tz. 1.2 folgendes ausführen:

„Aus § 90 Abs. 2 AO ist ferner abzuleiten, daß den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge trifft. Deshalb sind insbesondere Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung.“

und in Tz. 4 Abs. 5 folgendes bestimmen:

„Wird von einem Steuerpflichtigen ein anderer Zahlungsweg gewählt, z.B. die Mitnahme von Bargeld durch ihn selbst anläßlich einer Familienheimfahrt oder durch beauftragte Personen, so sind wegen der oft schwer überschaubaren Verhältnisse an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Zahlung erhöhte Anforderungen zu stellen (§ 90 Abs. 2 AO, Tz. 1.2). In derartigen Fällen sind inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B. Abhebungsnachweis) und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.“

so ist für die Umstände des Streitfalles festzustellen, dass das Gericht sich bei seiner Entscheidungsfindung nicht allein auf die Eigenerklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung stützt, sondern auch die Nachweise über ausreichend verfügbare Mittel des Klägers und die Bestätigungen seiner Eltern sowie die behördlichen Dokumente in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Somit kann von einer gleichheitswidrigen Bevorzugung des Klägers durch den erkennenden Senat im Sinne einer großzügigen Auslegung der Beweislastregelungen nicht gesprochen werden.

4. Es kann jedoch nicht der gesamte Betrag von 5.000 € als Unterstützungsleistung anerkannt werden.

Denn nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG ist der im Streitjahr zu gewährende Höchstbetrag von 7.680 € im Hinblick auf die geringeren Lebenshaltungskosten in Indonesien nach der vom BMF (Schreiben vom 17.11.2003, a.a.O.) vorgenommenen Ländergruppeneinteilung auf ein Viertel zu kürzen, also pro Person nur in Höhe von 1.920 € (jeweils für den Vater und die Mutter) anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 25.11.2010 VI R 28/10, BStBl. II 2011, 283 und vom 05.05.2010 VI R 5/09, BStBl. II 2011, 115), bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31.05.1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, NJW 1989, 666), ist die Ländergruppeneinteilung nicht zu beanstanden. Im Streitfall hält der erkennende Senat die vom BFM vorgenommene Länderklassifizierung für zutreffend und die entsprechend der Lebensverhältnisse in Indonesien erforderliche Kürzung der Höchstbeträge auf ein Viertel für sachgerecht. Weitere in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehene Minderungen sind im Streitfall nicht vorzunehmen. Insbesondere kommt eine anteilige Kürzung der Unterhaltsleistung des Klägers nach § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG wegen einer möglichen Mitverpflichtung der Geschwister des Klägers im Streitfall nicht in Betracht. Denn diese hatten zum Unterhalt nichts mehr beigetragen und der gesetzliche Forderungsübergang eines möglichen Ausgleichsanspruchs nach § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB führt nicht zu einer Minderung der steuerlichen Belastung des Klägers (vgl. Loschelder in Schmidt, a.a.O., § 33a Rz. 17). Dem Kläger stand somit im Streitjahr ein Abzugsbetrag als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 3.840 € zu.

5. Der erkennende Senat ist unter den Umständen des Streitfalles zu der Entscheidung gekommen, dass dem Kläger der Abzugsbetrag im Streitjahr in Höhe von 3.840 € zusteht und nicht entsprechend § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermäßigen ist. Denn die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern als auch für die Belastung des Klägers durch seine Unterhaltsleistungen lagen in allen Kalendermonaten des Streitjahres vor. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten, von denen der Senat ausgeht, waren die Eltern das ganze Jahr 2005 über und ebenso im Folgejahr 2006 unterhaltsbedürftig. Sie konnten ihren Unterhalt aufgrund des vom Kläger bereits im Dezember des Vorjahres geleisteten Geldbetrages bestreiten, der ihnen für den regelmäßigen Unterhalt im Jahr 2005 zur Verfügung stand und den sie sich für den monatlichen Bedarf aufbewahrt hatten. Durch die Geldübergabe am 20.12.2005 waren sie in der Lage, ihren laufenden Unterhalt im Folgejahr 2006 zu decken. Auch die Belastung des Klägers aufgrund seiner Unterhaltszahlungen, die er regelmäßig bei seinen Besuchen im Dezember jeden Jahres seinen Eltern zukommen ließ, wirkte sich auf sein im Streitjahr erzieltes Einkommen in voller Höhe aus. Weder das Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Verausgabungsprinzip stehen dieser Beurteilung entgegen.

Der erkennende Senat folgt somit nicht den Verwaltungsgrundsätzen, wie sie in dem BMF-Schreiben vom 15.09.1997 (a.a.O.) in Tz. 8.2 wie folgt dargelegt sind:

Zahlungen können grundsätzlich nicht auf Monate des Jahres der Zahlung zurückbezogen werden, die vor dem Zahlungsmonat liegen. Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden, die dem Empfänger in den vorangegangenen Monaten des Jahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind, und der Steuerpflichtige dies nachweist (BFH-Urteil vom 22. Mai 1981 - BStBl II S. 713).

Soweit Zahlungen dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres abzudecken, können sie weder für das Jahr der Zahlung noch für das Folgejahr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 22. Mai 1981 a.a.O.).

Die Verwaltung würde dem Kläger danach allenfalls 1/12 der Höchstbeträge, somit insgesamt 320 € zuerkennen. Im Streitfall liegt jedenfalls nicht der Ausnahmefall einer Tilgung von Schuldverpflichtungen vor, die zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten von den Eltern des Klägers im Verlauf des Jahres 2005 eingegangen worden wären. Auch auf die Vereinfachungsregelung für Unterhaltsaufwendungen für Ehegatten könnte sich der Kläger nicht berufen, wonach diese anzuerkennen seien, wenn sie zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind (vgl. Tz. 8.3 BMF-Schreiben vom 15.09.1997, a.a.O. bzw. Tz. 8.3 BMF-Schreiben vom 07.06.2010, BStBl. I 2010, 588). Jedoch zeigen bereits diese Anweisungen, dass die Verwaltung nicht streng an den Prinzipien der Abschnittsbesteuerung und der Verausgabung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG festhält. Der erkennende Senat hält es aber unter den Umständen des Streitfalls für gerechtfertigt, die von der Verwaltung für Leistungen an den im Ausland lebenden Ehegatten anerkannte Regelung auch auf die Leistung des Klägers an seine Eltern anzuwenden, für die er unterhaltsverpflichtet ist. Die jeweils im Dezember eines Jahres übergebenen Bargeldbeträge standen den Eltern tatsächlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs im Folgejahr zur Verfügung (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 16/09, a.a.O., dort Rz. 22). Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente und im Voraus zu leisten (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz1, Abs. 3 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Bestimmung der monatlichen Zahlungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht auch für einen längeren Zeitraum, wie im Streitfall für ein ganzes Jahr, eine Unterhaltszahlung leisten kann; der für einen längeren Zeitraum als für einen Monat geleistete Unterhalt führt allenfalls dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht den im zeitlichen Abschnitt begründeten Unterhaltsanspruch erfüllt haben könnte (vgl. Born in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2008, § 1612 Rz. 98).

Unter den Umständen des Streitfalls geht der erkennende Senat davon aus, dass die vom Kläger im Dezember 2005 geleistete Unterhaltszahlung von 5.000 € nicht zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen aus den Vormonaten im Streitjahr dienen sollte; hierfür waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es stand ja den Eltern des Klägers für die Monate Januar bis Dezember 2005 die Unterhaltszahlung aus dem Vorjahr zur Verfügung. Die Entscheidung des erkennenden Senats sieht sich daher in dieser Frage nicht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des BFH, wonach Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2004 III R 49/03, BStBl. II 2005, 483 dort Rz. 53 ff; vom 09.08.1991 III R 63/89, BFH/NV 1992, 101 dort Rz 14; vom 22.05.1981 VI R 140/80, BStBl. II 1981, 713).

6. Demgegenüber folgt der erkennende Senat nicht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach im Streitjahr geleistete Zahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres --aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 22.05.1981 VI R 140/80, BStBl. II 1981, 713; BFH-Beschluss vom 30.11.2007 III B 111/07, juris; BFH-Urteile vom 05.05.2010 VI R 40/09, BStBl. II 2011, 164 und vom 11.11.2010 VI R 16/09, a.a.O.; zustimmend ohne weitere Begründung z.B. Hufeld in Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar, § 33a E 3). Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls hat der erkennende Senat feststellen können, dass sich die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern in den Jahren, für die der Kläger stets im Dezember die Unterhaltszahlung vorgenommen hat, und so auch in dem Folgejahr 2006 nicht geändert hatte. Nach den im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass die Eltern des Klägers über die Jahre seit 2002 auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen waren, und sich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zumindest in den Jahren 2004 bis 2006 nicht so verändert hatten, dass unter den maßgeblichen Bestimmungen des § 33a Abs. 1 EStG eine Kürzung der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen vorgenommen hätte werden müssen. Insofern können die Überlegungen des BFH in der Entscheidung vom 22.05.1981 (VI R 140/80, a.a.O., dort Rz. 14) im hier zu entscheidenden Streitfall nicht zum Tragen kommen.

Der erkennende Senat schließt sich jedoch auch der grundsätzlichen Kritik an, die in der Literatur den Rechtsprechungsgrundsätzen, wonach eine für das nächste Kalenderjahr geleistete Unterhaltszahlung steuerlich im Jahr der Zahlung nicht berücksichtigungsfähig sei, entgegengebracht wurden (vgl. Paus in FR 1985, 429 ff, 432; K.Heger in Blümich, EStG-Kommentar, § 33a Rz. 115; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 33a Anm. 29 a.E.; zweifelnd auch Loschelder in Schmidt, a.a.O., § 33a Rz. 10; Schmieszek in Bordewin/Brandt, EStzG-Kommentar, § 33a Rz. 59). Denn wie der Streitfall zeigt, war die Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen des Klägers im Streitjahr durch die Unterhaltszahlung im Dezember 2005 in vollem Umfang und nicht nur zu einem zwölftel Anteil gemindert. Der Kläger war durch die Übereignung des Geldbetrags an seine Eltern noch im Dezember 2005 belastet, so dass die Berücksichtigung der Unterhaltszahlung als Steuerermäßigungstatbestand nach dem Verausgabungsprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur im Streitjahr 2005 erfolgen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1991 III R 63/89, a.a.O.; Loschelder in Schmidt, a.a.O., § 33 Rz. 5). Es wäre auch der Zufälligkeit anheimgegeben, wenn der Kläger mit einer Geldübergabe noch im Dezember, wie er es glaubhaft dargestellt hat, eine volle Steuerermäßigung nicht erlangen, hingegen bei der Übergabe im Januar die Steuerermäßigung für das ganze folgende Kalenderjahr in Anspruch nehmen könnte.

Danach konnte die Klage im ausgesprochenen Umfang erfolgreich sein. Die Kosten des Verfahrens waren somit verhältnismäßig zu teilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.