Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 1074/10

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2013:0516.4K1074.10.0A
bei uns veröffentlicht am16.05.2013

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG- zum Tragen kommt.

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Die Klägerin ist eine am 03. Juni 2003 gegründete GmbH, deren Stammkapital zu 100 % der Stadt X gehört. Die Klägerin war zu dem Zweck gegründet worden, das dem Fußballverein Y gehörende Stadion (Y-Stadion) zu erwerben. ...

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Der Beklagte hatte zunächst am 8. August 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, nachdem ihm die Stadt X in einem Schreiben vom 7. Juli 2003 unter Beifügung entsprechender Grundbuchauszüge mitgeteilt hatte, dass die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks bereits Alteigentum im Umlegungsverfahren gehabt habe und damit gem. § 48 des Baugesetzbuchs –BauGB- als Beteiligte im Umlegungsverfahren anzusehen sei.

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Im November 2006 erhielt der Beklagte durch eine Mitteilung des Finanzamts X weitere Informationen über die Abwicklung des Umlegungsverfahrens. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Stadt X wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Umlegungsverfahren lediglich ein ganz kleines Grundstück eingebracht hatte, das von ihr erst kurz zuvor erworben worden war.

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Im Rahmen einer Außenprüfung für grunderwerbsteuerliche Zwecke, mit der der Beklagte das Finanzamt X beauftragt hatte, wurden weitere Tatsachen hinsichtlich des Grunderwerbs im Rahmen der Baulandumlegung Nr. ... „Grundstücksbezeichnung“ bekannt.

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Hiernach hatte die Stadt X das Umlegungsverfahren am 19. Mai 2003 beschlossen. Sodann hatte die Klägerin am 03. Juni 2003, also am Tag ihrer Gründung (Urkunde Nr. ...3/2003 des Notars Z), vom Y ein noch zu vermessendes Grundstück erworben (Urkunde Nr. ...5/2003 des Notars Z). Dieses sollte aus dem Grundstück Flur .../13 (= 10.229 m2) herausgelöst werden. Nach Herauslösung erhielt das 1.936 m2 große Grundstück die Bezeichnung .../15 und diente als sog. Einwurfgrundstück im Rahmen des Umlegungsverfahrens. Der Kaufpreis belief sich auf 14.520,- €. Die im Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstücksfläche hatte insgesamt 112.548 m2 betragen. Mit Beschluss der Stadtverwaltung X vom 10. Juni 2003 wurde der Grundbesitz hinsichtlich des Y-Stadions mit einer Fläche von 101.899 m² der Klägerin zugeteilt. Abweichend von § 64 BBauB war sie, die Klägerin, auch Schuldnerin der Ausgleichsleistung. Voraussetzung für die Rechtskraft der Eigentumsregelung war die Lizenzerteilung ... für Y ...

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Der Beklagte vertrat in Kenntnis dieser Sachlage die Auffassung, dass die vorliegende Gestaltung missbräuchlich i.S.v. § 42 der Abgabenordnung –AO- sei. Er erließ am 15. November 2007 einen Grunderwerbsteuerbescheid über 1.714.363,- €. Von der Ausgleichsleistung von 51.800.000,- € waren 2.818.200,- € für Betriebsvorrichtungen abzusetzen, so dass die Bemessungsgrundlage 48.981.800,- € betrug.

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Ihren Einspruch hiergegen stützte die Klägerin darauf, dass die Voraussetzungen für einen Missbrauch i.S.d. § 42 AO nicht vorlägen. Dem Steuerpflichtigen stehe es grundsätzlich frei, die Gestaltung zu wählen, die ihm die geringste Steuerlast beschere. Eine unangemessene Gestaltung erfordere drei Voraussetzungen, welche im Streitfall nicht vorlägen. So müsse die Gestaltung im Hinblick auf das erstrebte Ziel objektiv unangemessen sein, sie müsse zu einer Steuerminderung oder Steuervergünstigung führen und schließlich durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sein.

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Im vorliegenden Falle sei das Umlegungsverfahren gewählt worden, um die Besitzverhältnisse im Umlegungsgebiet Y neu zu ordnen. Das Umlegungsverfahren entspreche genau dem Teilplan B des Bebauungsplans der Stadt. Auf dem Grundstück .../15 sollte eine Buswendeschleife errichtet werden. Diese sei für einen regulären Spielbetrieb im Stadion notwendig geworden. Damit hätten zunächst beachtliche wirtschaftliche Gründe vorgelegen, wenngleich aus verschiedenen Gründen der Bau einer Busschleife danach nicht zustande gekommen sei. Nichtsteuerliche Gründe seien auch darin zu sehen, dass durch das Umlegungsverfahren Gebühren in einer Höhe von rd. 96.000,- € gespart worden seien, weil weder Notar- noch Eintragungsgebühren angefallen seien. Kosten in diesem Umfang hätten aus finanziellen Gründen weder die Klägerin noch der Y entrichten können. Das Umlegungsverfahren sei im Sinne des Baugesetzbuches vollzogen worden. Der Bundesfinanzhof -BFH-. habe im Urteil vom 28. Juli 1999 (BStBI II 2000, 206) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG auf Eigentumsübergänge im förmlichen Umlegungsverfahren beschränkt sei.

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Zu bedenken sei schließlich auch noch, dass der Vorgang bereits 2005 steuerlich geprüft worden sei. Seinerzeit habe das Finanzamt X die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Umlegungsverfahrens hinsichtlich eines etwaigen steuerpflichtigen Leistungsaustauschs geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher gerade wegen des Umlegungsverfahrens nicht vorliege. Deshalb könne der Beklagte nun nachträglich auch in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht keinen steuerpflichtigen Leistungsaustausch bejahen. Darüber hinaus verwies die Klägerin auf einen Erlass des Ministeriums des Innern und des Sports vom 21. September 2005, woraus sich diese Bindungswirkung einer Grunderwerbsteuerbefreiung ergebe.

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Demgegenüber sah der Beklagte für die Baulandumlegung keinerlei städtebaulichen Hintergrund. Ziel der Maßnahme sei einzig und allein gewesen, die einbezogenen Grundstücke einschließlich des Stadions des Y auf die Klägerin zu übertragen. Da die Maßnahme zudem an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass dem Y die Lizenz für die Saison Jahr gewährt würde, sei erkennbar, dass keine Neuordnung des Grundbesitzes für städtebauliche Zwecke beabsichtigt gewesen sei. Dafür spreche schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin erst kurz zuvor ein Grundstück vom Y erworben habe, um überhaupt Beteiligte im Umlegungsverfahren werden zu können. Das durchgeführte Umlegungsverfahren habe somit nicht dem Sinn und Zweck des § 45 BauGB entsprochen und führe damit nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit.

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Der Beklagte wies deshalb den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte in der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2009 im Wesentlichen aus, dass nach § 45 Abs. 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erschließung oder Neugestaltung Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu hätten geordnet werden könnten, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstünden. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile habe eine Umlegung durchgeführt werden können, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben hätten. Das in den §§ 45 - 84 BauGB geregelte Umlegungsverfahren bewirke eine - ggf. erzwingbare - Umgestaltung von Grundstücken. Es sei ein geregeltes Grundstückstauschverfahren, das u.a. von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und der Erhaltung des Eigentums beherrscht werde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG sei von der Grunderwerbsteuer u.a. ausgenommen der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei. Der BFH habe in seinem Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O. in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift erkennen lasse, Umgehungsgestaltungen entgegen zu treten. In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht –FG- Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt erfolgt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ziel eines förmlichen Umlegungsverfahrens darin bestehen müsse, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im vorliegenden Fall sei zwar der Weg des Umlegungsverfahrens beschritten worden. Es habe damit aber nicht das vorgenannte Ziel des § 45 BauGB erreicht werden sollen. Vielmehr sei es lediglich als Instrument genutzt worden, um so die Vorteile eines öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens nutzen zu können. So sei z.B. die von allen Beteiligten angestrebte kurzfristige Veränderung der Eigentumsverhältnisse zu erreichen gewesen, nämlich die Übertragung des Stadions vom Y an die Klägerin und zum anderen die Ersparnis von Gebühren für Notar und Grundbucheintragung. Letztere trete allerdings angesichts der erstrebten Ersparnis von Grunderwerbsteuer eindeutig in den Hintergrund. Untermauert werde dies zudem dadurch, dass zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses des Stadtrates vom 19. Mai 2003 die Klägerin noch gar nicht existiert habe. Da sie erst am 03. Juni 2003 gegründet worden sei, habe ihr auch erst nach dem Umlegungsbeschluss eine Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet verschafft werden können. Dass die Umlegung angeblich noch nicht beendet sei, spiele insoweit keine Rolle, weil seit 2003 nichts weiter geschehen sei. Auch entfalte die seinerzeitig getroffene Entscheidung für Umsatzsteuerzwecke, wonach hinsichtlich der Grundstücksübertragungen kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben für eine andere Steuerart, bei der jeweilige Steuertatbestand durch ganz andere Vorgänge ausgelöst werde. Zudem seien hier auch Amtsträger eines anderen Finanzamts beteiligt gewesen.

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Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin führt insoweit vertiefend aus, dass sie im Rahmen des durch Beschluss des Stadtrates X vom 19. Mai 2003 angeordneten und durch rechtskräftige Einleitung des Umlegungsausschusses vom 10. Juni .2003 als Beteiligte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 lit. b GrEStG Eigentümerin des mit dem Y Stadion bebauten Grundstücks sowie weiterer mit diesem in Zusammenhang stehender Grundstücke (Baulandumlegung Nr. ... „Grundstücksbezeichnung") geworden sei.

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Die Klägerin sei mit Urkunde vom 3. Juni 2003 gegründet worden. Alleinige Gesellschafterin sei die Stadt X. Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 2003 habe die Klägerin das Einwurfgrundstück im Umlegungsgebiet mit der Absicht erworben, eine Buswendeschleife zu errichten. Diese sei im Rahmen des Stadionausbaus ... aus finanziellen Gründen dann doch nicht gebaut worden, ... . Mangels freier Finanzmittel habe die Buswendeschleife bisher noch nicht realisiert werden können. Im Rahmen der Umlegung habe der Y auf die Zuteilung von Grundstücken verzichtet und eine Abfindung in Geld vereinbart, § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Am 5. Juni 2003 hätten die Beteiligten auf die ortsübliche Bekanntmachung nach § 50 BauGB verzichtet und die Einverständniserklärung zur Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB abgegeben. Mit Sitzung und Beschlussfassung des Umlegungsausschusses vom 10. Juni 2003 sei das Umlegungsverfahren rechtskräftig eingeleitet worden, §47 BauGB.

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Der Umlegungsausschuss der Stadt X habe mit Schreiben vom 7. Juli 2003 die erforderlichen Unterlagen an den Beklagten übersandt. Der Beklagte habe mit Datum vom 8. August 2003 die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt mit der Verfügung „steuerfrei/ nicht steuerbar". Im weiteren Zeitverlauf sei eine Betriebsprüfung bei der Stadt X und der mit der Stadt verbundenen Kapitalgesellschaften durchgeführt worden, im Rahmen derer die Grundstücksübertragung problematisiert worden sei, da die vorgenommene Gestaltung aus steuerlicher Sicht ungewöhnlich und unangemessen sei und alleine der Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht gedient haben solle. In Wirklichkeit habe die Stadt X allerdings schon gar keine steuerliche „Gestaltung" vorgenommen. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung habe die BP-Stelle des Finanzamts X dem Beklagten angekündigt, dass sich aufgrund der (angeblichen) Gestaltung der Verdacht aufdränge, dass eine Steuerumgehung erfolgt sei. Erst im Nachgang zur Prüfungsanordnung bei der Klägerin sei durch den Prüfer die Beauftragung für die Prüfung des oben geschilderten Sachverhalts angefragt und mit Schreiben vom 22. Mai 2007 durch den Beklagten erteilt worden.

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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe der Beklagte die geänderte Rechtsauffassung vertreten, dass das Umlegungsverfahren nicht dem Sinn und Zweck des § 45 BauGB entsprochen habe und damit nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit führe. Der Beklagte beziehe sich auf den Wortlaut des § 45 Abs. 1 BauGB in der zum Besteuerungszeitpunkt gültigen Fassung, welcher sinngemäß dem der aktuellen Fassung des § 45 BauGB entspreche. Nach § 45 Abs. 1 BauGB a.F. könnten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstünden. Nach § 46 Abs. 1 BauGB a.F. sei die Umlegung von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich sei. Der Beklagte definiere das Umlegungsverfahren gem. §§ 45 ff. BauGB unter Bezugnahme auf eine Kommentarmeinung aus dem Jahr 1997 und BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1985 als ein geregeltes Grundstückstauschverfahren, das u.a. von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung und der Erhaltung des Eigentums beherrscht werde.

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Der BFH habe mit Urteil vom 28. Juli 1999 (BStBI. 2000 II, 206) entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit seien, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei. Die Steuerbefreiung des §1 Abs.1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG für Grundstücksübergänge im gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren erstrecke sich damit auch auf Grundstückszuteilungen, die über den Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 BauGB) des neuen Eigentümers hinausgingen und für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen habe, weil er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten habe (Mehrzuteilungen). Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG sei, dass der neue Eigentümer in dem betreffenden Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei und die betreffende Grundstückszuteilung umlegungsbedingt, d. h. auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, erfolge (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004, EFG 2005, 891). Die vorgenannten Rechtsgrundsätze würden gleichermaßen für alle an einem gesetzlichen Umlegungsverfahren Beteiligte einschließlich der Kommunen bzw. Umlegungsträger gelten. Die Ausführungen des Beklagten stellten auf eine Umgestaltung von Grundstücken innerhalb eines Umlegungsverfahrens ab. Der Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB laute hingegen „Neugestaltung". Der Übergang des Y-Stadions auf die Klägerin mit der Prägung eines kommunalen Stadions habe diese Neugestaltung des Gebiets „Grundstücksbezeichnung" überhaupt erst ermöglicht. ... . Der Voreigentümer, der Y, wäre zu diesen Maßnahmen finanziell nicht in der Lage gewesen, so dass die Ausrichtung von Spielen ... in X ernsthaft gefährdet gewesen wäre. Die negativen wirtschaftlichen Folgen für die Region ließen sich nur schätzen Die Umlegung sei damit im Rahmen eines offensichtlich öffentlichen Interessen dienenden städtebaulichen Konzepts erfolgt. Die Neugestaltung des Gebiets „Grundstücksbezeichnung" mit dem Ziel, deren plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen, liege deshalb sowohl im Interesse der Eigentümer wie auch im öffentlichen Interesse. An der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans bestehe zugleich ein öffentliches Interesse. Denn die gemeindliche Bauleitplanung sei insbesondere einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Vorgehensweise zur Umsetzung liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Stadt X. Es entspreche im Übrigen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes –GG-, dass bei allen im Umlegungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen, die auf die Belastung von Eigentümerrechten gerichtet seien oder diese im Ergebnis bewirkten, die Interessen der betroffenen Eigentümer im Verhältnis untereinander und im Verhältnis zu den mit der Umlegung verfolgten öffentlichen Interessen zu einem fairen Ausgleich gebracht würden (Hinweis auf § 56 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

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Die Umlegung sei von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen (§ 46 BauGB). Es handele sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 GG. Umlegungsstelle könne die Gemeinde, ein so genannter selbständiger Umlegungsausschuss oder die Flurbereinigungs- oder Katasterbehörde sein. In Rheinland-Pfalz sei die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim jeweiligen Vermessungs- und Katasteramt angesiedelt Der Gemeinde - also der Stadt X als alleiniger Gesellschafterin der Klägerin – habe es mithin freigestanden, in pflichtgemäßer Ermessensausübung ein Umlegungsverfahren anzuordnen und durch den Umlegungsausschuss rechtskräftig einzuleiten. Dabei habe sie sich nicht an Interessen der Finanzverwaltung zu orientieren, sondern die Einsparung eigener Mittel in den Vordergrund zu stellen. Die Ersparnis der Grunderwerbsteuer stelle im Umlegungsverfahren lediglich einen positiven, gesetzlich vorgesehenen Nebeneffekt zur Ersparnis der Notar- und Grundbuchkosten und der Einfachheit des Verfahrens dar und sei vom Gesetzgeber explizit gewollt. Es existiere keine Vorschrift, dass die nichtsteuerlichen Gründe für eine gewählte Gestaltung die steuerlichen Einsparmöglichkeiten betragsmäßig überwiegen müssten. Die Stadt X sei unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Umgang mit Steuergeldern dazu verpflichtet, kostensparend zu agieren. In diesem Zusammenhang sei das kostensparende Umlegungsverfahren als gesetzlich vorgesehenes Instrument genutzt worden, das zur Verfügung stehe, um wirtschaftlich mit Steuergeldern umzugehen. Für die Stadt X sei es deshalb in Folge der Bindung an Recht und Gesetz nicht vertretbar gewesen, ein Umlegungsverfahren nicht durchzuführen und damit Notarkosten und Grundbuchgebühren auszulösen. Als alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei sie verpflichtet, diese mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.

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Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 (Änderung der Rechtsprechung) sei nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG die Befreiung nur an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einem Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handele und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Klägerin sei an dem betreffenden - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführten -Umlegungsverfahren als Eigentümerin von einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück beteiligt gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, wann sie das Grundstück erworben habe, sonst hätte der Gesetzgeber die Vorschrift entsprechend eingeschränkt. Der BFH habe insoweit ausgeführt, dass alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgten Eigentumsänderungen an Grundstücken von der Steuer befreit sei, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei.

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Die Auffassung des Beklagten zeige sich damit als überholt. Insbesondere die zitierte Kommentarmeinung werde im o.g. Urteil durch den BFH verworfen.Zwar habe der BFH im o.g. Urteil tatsächlich - wie in der Einspruchsentscheidung teilweise zitiert - erwähnt, dass die dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift zu entnehmende Beschränkung der Eigentumsübergänge im förmlichen Umlegungsverfahren, bei der der neue Eigentümer als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren Beteiligter gewesen sei, zwar eine gewisse Tendenz der Vorschrift erkennen lasse, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten; daraus lasse sich jedoch nicht eine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten.

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Das vom Beklagten angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 - 2 K 22/04 sei hier nicht einschlägig, weil dort Teileigentum (Miteigentumsanteil) betroffen gewesen sei. Dies gelte auch für den vom Beklagten angeführten Gerichtsbescheid des FG Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 (4 K 1981/07). Darüber hinaus treffe der dortige Leitsatz des Urteils des FG Baden-Württemberg grundsätzlich auf die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG zu: Für die Steuerbefreiung komme es maßgeblich darauf an, ob die Zuteilung auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB erfolgt sei. Sei dies der Fall, so sei auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigten sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen werde und deshalb mit ihnen nicht vereinbar sei, sei die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nehme den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an. Im Streitfall gebe es jedoch keine Vereinbarung der Beteiligten, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht vereinbar sei. Zudem führe das FG Baden-Württemberg auch ein Beispiel an, in dem die Mehrzuteilung ausdrücklich als umlegungsbedingt anzusehen sei: Lasse hiernach der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, könne die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und den Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar sei. Auch in einem solchen Fall handele es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.

22

Zum Gang des Umlegungsverfahrens hat die Klägerin nochmals folgende Ausführungen gemacht. Mit der vom Stadtrat der Stadt X getroffenen Umlegungsanordnung vom 19. Mai 2003 (§ 46 BauGB) sei die Umlegungsstelle beauftragt und ermächtigt worden, ein Umlegungsverfahren einzuleiten. Diese Anordnung sei ein ausschließlich interner Verwaltungsvorgang und habe somit keine Rechtswirkung nach außen. Erst der Umlegungsbeschluss der Umlegungsstelle vom 10. Juni 2003 (§ 47 BauGB), mit dem das Umlegungsverfahren formell eingeleitet worden sei, habe als Verwaltungsakt unmittelbare Auswirkungen gegenüber den Grundstückseigentümern und könne auch angefochten werden. Mit dem Umlegungsbeschluss sei die Eintragung eines Umlegungsvermerks in das Grundbuch (§ 54 BauGB), die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) sowie ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) für die Gemeinde verbunden. Gerade durch Gründung der Klägerin am 3. Juni 2003 und deren Eintragung ins Handelsregister am 5. Juni 2003 und Erwerb des Einwurfgrundstücks am 10. Juni 2003 habe diese eine Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet noch am Tage der rechtskräftigen Einleitung des Umlegungsverfahrens gehabt.

23

Der Bebauungsplan umfasse städteplanerisch ein größeres Gebiet als lediglich das Y-Stadion. Die Umlegung auf die Klägerin sei im Rahmen einer Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB) vorgezogen worden, um das gesamte Verfahren zu beschleunigen. Diese Eile sei auch geboten gewesen, da es ... auch um die wirtschaftliche Zukunft des Y gegangen sei. Für die Erteilung der Lizenz ... sei für den Y eine rasche finanzielle Regelung erforderlich gewesen, deren Kosten insgesamt gering zu halten gewesen seien. Die einzige Möglichkeit, diese Lizenz zu erhalten, hätten die Beteiligten in der durchgeführten Umlegung gesehen, da die Ansprüche daraus kraft Gesetzes unmittelbar entstünden und gleichzeitig erhebliche Kosten hätten eingespart werden können (Prinzip der Wirtschaftlichkeit). Auch habe in der Ersparnis von 96.000 € an Notar- und Grundbuchkosten ein weiterer nichtsteuerlicher Grund für die Durchführung des Umlegungsverfahrens gelegen.

24

Soweit der Beklagte eine Verwaltungsanweisung aus 2010 anführe, habe diese im Rahmen des Umlegungsverfahrens noch nicht berücksichtigt werden können. Dies gelte auch für die vom Beklagten angeführte Kommentierung, die im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung im Jahr 2003 noch keine derartigen Schlussfolgerungen gezogen habe. Vielmehr werde in der 8.  Auflage des Grunderwerbsteuerkommentars von Hofmann dargelegt, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung aufgegeben worden sei und dieser nunmehr die Auffassung vertrete, dass alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgten Eigentumsänderungen steuerfrei seien, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei.

25

Noch im Erlass vom 15. März 2000 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 sei geregelt worden, dass der geänderten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 1999, II R 25/98), gefolgt werde, nach der alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken von der GrESt befreit seien, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei. Die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG erstrecke sich damit auch auf Grundstückszuteilungen, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen habe, da er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlitten habe (Mehrzuteilungen). Auch im Erlass vom 25. November 2004 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 -sei dieser Auffassung mit Hinweis auf das oben genannte BFH-Urteil wiederum gefolgt worden. Diese Verwaltungsanweisung sei kurz nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 ergangen und hätte die dortige Thematik aufgreifen können. Die Rechtsauffassung des Beklagten sei deshalb weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch die Rechtsprechung abgedeckt. Die genannten Folgen der neueren Verwaltungsmeinung seien aus der Rechtsprechung gerade nicht ableitbar.

26

Es bedürfe vor dem Hintergrund der BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung schon einiger Interpretationsfreude, aus einem Sachverhalt über Miteigentum und Zuteilung von Alleineigentum abzuleiten, dass der Erwerb eines kleineren Grundstücks und die umlegungsbedingte Zuteilung eines größeren Grundstücks (Mehrzuteilung) nicht unter die Steuerbefreiung des GrEStG fielen. Die zitierte Verwaltungsauffassung aus dem Jahr 2010 sei mithin nicht einschlägig und nicht anwendbar, zumal auch Vertrauensschutz geltend gemacht werden könne. Dieser bestehe, wenn der BFH eine zweifelhafte und umstrittene Rechtsfrage anhand eines Musterfalls geklärt habe und der Steuerpflichtige auf der Grundlage dieser Entscheidung wirtschaftliche Dispositionen treffe.

27

Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. November 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2009 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

29

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus:

30

Im vorliegenden Fall sei der Weg des Umlegungsverfahrens gem. §§ 45 ff. BauGB (in der jeweils bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung) gewählt worden. Das Umlegungsverfahren verfolge das Ziel, Grundstücke zu schaffen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet seien. Es handele sich folglich um die Änderung des Zuschnitts von Grundstücken, um eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung und Erschließung zu erreichen (Hinweis auf Pahlke in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuer, 4. Auflage, § 1 Rz 190). Das Umlegungsverfahren könne nur durchgeführt werden, wenn das Erfordernis einer Umlegung gegeben ist. Zudem müsse für das Gebiet der betroffenen Grundstücke ein Bebauungsplan existieren (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder das Gebiet müsse gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

31

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG unterliege der Grunderwerbsteuer nicht der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils gültigen Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren Beteiligter sei. Der BFH habe in seinem Urteil vom 28. Juli 1999 (BStBI. II 2000, 206) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift erkennen lasse, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. In diesem Sinn habe auch das FG Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt erfolgten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ziel eines förmlichen Umlegungsverfahrens darin bestehen müsse, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung). Es sei zwar das Instrument des Umlegungsverfahrens nach dem BauGB gewählt worden, jedoch sollte damit nicht das vorgenannte Ziel erreicht werden. Vielmehr sei das Umlegungsverfahren als Mittel genutzt worden, um die Vorteile aus einem öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens ziehen zu können. Dazu gehöre vor allem die kurzfristige Änderung der damals vorherrschenden Eigentumsverhältnisse, nämlich die Übertragung des Stadions des Y auf die Klägerin, sowie die Ersparnis von Gebühren für den Notar und die spätere Grundbucheintragung.

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Nach Auffassung des Beklagten treten diese Vorteile jedoch hinter der zugleich angestrebten Ersparnis von Grunderwerbsteuer eindeutig in den Hintergrund. Darüber hinaus vermag der Beklagte nicht zu erkennen, dass das Umlegungsverfahren allein deswegen in Gang gesetzt worden sein soll, um auf dem Gelände des Y eine Neugestaltung mit dem Ziel vorzunehmen, zweckmäßiger gestaltete Grundstücke entstehen zu lassen. Insofern sieht er in der Behauptung, man habe die Herstellung einer Buswendeschleife beabsichtigt, lediglich als Schutzbehauptung. Das Umlegungsverfahren habe nach Würdigung aller Umstände dem Zweck gedient, durch den Erwerb der Grundstücke des Y durch die Klägerin unweigerlich anfallende Grunderwerbsteuer in erheblichem Umfang zu vermeiden, wobei die Stadt als 100%iger Anteilseignerin der Klägerin hiervon mittelbar profitiert habe.

33

Die angestrebte kurzfristige Veränderung der Eigentumsverhältnisse werde besonders deutlich durch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses des Stadtrates vom 19. Mai 2003 die Klägerin noch gar nicht bestanden habe. Sie sei erst später, am 03. Juni 2003, gegründet worden. Zudem habe ihr die Eigentümerstellung im Umlegungsgebiet durch die am 03. Juni 2003 erfolgte Übertragung eines „Minigrundstücks" erst noch verschafft werden müssen. Auf diesem Grundstück sollte eine Buswendeschleife errichtet werden. Dies sei bis heute jedoch nicht geschehen. Dieser Umstand und der äußerst enge zeitliche Ablauf verdeutlichten, dass keine Umlegung vorliege, die dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 S. 1 BauGB (in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung) entspreche und damit nicht zur Grunderwerbsteuerfreiheit führe. Es gehe hier allein darum, dass das Umlegungsverfahren gem. §§ 45 ff. BauGB gewählt worden sei, um es als Mittel zu nutzen, die Vorteile aus einem solchen Verfahren ziehen zu können. Es habe nicht das gesetzlich vorgesehene Ziel eines Umlegungsverfahrens im Vordergrund gestanden, das darin bestehe, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstünden (Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der bis 19. Juli 2004 geltenden Fassung).

34

Nach dem koordinierten Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 05. Juli 2010 - 3 - S 4500/1 - erfasse die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB unter Berücksichtigung der Ermessensspielräume der Umlegungsstelle - d. h. außerhalb des freien Marktgeschehens - und in diesem engeren Sinne umlegungsbedingt erfolgten. Nur unter dieser Prämisse könne auch eine nicht nur unwesentlich über dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 - 2 K 22/04, a.a.O.). Als nicht umlegungsbedingt sei es dabei insbesondere anzusehen, wenn sich jemand durch den Erwerb eines eher kleineren Grundstücks in ein künftiges Umlegungsgebiet „einkaufe", um damit letztlich ein gewünschtes, größeres Grundstück zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall sei der Einkauf und die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG schon vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift her nicht erfasst. Einer Einigung der Beteiligten auf eine Zuteilung, die nach den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen sei und deshalb zu einer nicht umlegungsbedingten Zuteilung führe, sei der Charakter eines rechtsgeschäftlichen - und damit grunderwerbsteuerpflichtigen - Erwerbs beizumessen.  Die Klägerin habe ein Grundstück in das Umlegungsverfahren eingebracht, das 1.936 m2 groß gewesen sei, die im Umlegungsverfahren zugeteilte Grundstücksfläche habe 101.899 m² betragen. Mithin sei der Klägerin durch das Umlegungsverfahren fast das 53fache der eingebrachten Fläche zugeteilt worden. Der in Streit stehende Grundstückserwerb sei lediglich verfahrensmäßig in das Umlegungsverfahren eingebettet worden, wobei die Zuteilung insoweit ohne die geltenden Zuteilungsgrundsätze erfolgt sei.

35

Soweit der Beklagte den koordinierten Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 05. Juli 2010 - 3 - S 4500/1 – angeführt habe und die Klägerin hiergegen auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verweise, gehe dieser Einwand ins Leere. Denn die von der Klägerin angeführten Grundsätze beträfen Gesetze, etwas anderes gelte jedoch im Fall einer Rechtsfortbildung - sei es durch die Verwaltung oder durch die Gerichte.

Entscheidungsgründe

36

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).

37

1. Bei der Zuteilung des Stadiongrundstücks handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein, womit ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne verbunden war.

38

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG steuerfrei.

39

a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt.

40

b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG erfasst nach dem Urteil des BFH vom 28. Juli 1999 II R 25/98 (BStBl II 2000, 206) alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken, soweit die zugeteilten Grundstücke mit dem eingebrachten Grund und Boden nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich und damit überhaupt steuerbar sind. Nach Auffassung des BFH rechtfertigt der hierbei geltende Grundsatz der Vorteilsausgleichung ein Über- oder Unterschreiten des Sollanspruchs. Der BFH ist in seiner o. a. Entscheidung vom 28. Juli 1999 daher – abweichend von seiner früheren Rechtsprechung – zum Ergebnis gelangt, dass sich die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG für Grundstücksübergänge im gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren auch auf Grundstückszuteilungen erstreckt, die über den Sollanspruch ( § 56 Abs. 1 BauGB ) des neuen Eigentümers hinausgehen (Mehrzuteilungen) und für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

41

c) Allerdings folgt hieraus noch nicht, dass generell jede Mehrzuteilung von Grundstücksflächen allein aufgrund des Umstands von der Besteuerung ausgenommen bleibt, dass der neue Eigentümer am Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt ist. Die Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG erfasst nämlich nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Mehrzuteilungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB unter Berücksichtigung der bestehenden Ermessensspielräume der Umlegungsstelle – d. h. außerhalb des freien Marktgeschehens – und in diesem engeren Sinne „umlegungsbedingt” erfolgen. Nur unter dieser Prämisse kann auch eine nicht nur unwesentlich über dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004, 2 K 22/04, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07)

42

3. Eine solche umlegungsbedingte Mehrzuteilung vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.

43

a) Denn vorliegend hat sich die Klägerin durch den Erwerb des 1.936 m2 großen Grundstücks gleichsam nur „eingekauft“, um – wie schon bei Beginn des Umlegungsverfahrens geplant - damit letztlich das von vornherein gewünschte Stadiongrundstück mit einer fast das 53fachen der eingebrachten Fläche zugeteilt zu erhalten. In einem solchen Fall ist der „Einkauf“ und die Zuteilung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG schon vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift her nicht erfasst. Der Senat folgt insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Verwaltungsauffassung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil  vom 13. Oktober 2004, 2 K 22/04, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07);Fischer/Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rz 642 a; Pahlke, GrEStG, 4 Aufl., § 1 Rz 192;  Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 1 Rz.  63; Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 5. Juli 2010 – 3 – 450.0/1, DStR 2010, 2310, der insoweit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer ergangen ist). Soweit Pahlke in der Kommentierung zum GrEStG (dort: 4 Aufl., § 1 Rz 191) davon spricht, dass dieses Übermaß an Begünstigung mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG unvereinbar sei, schließt sich der Senat dem uneingeschränkt an.

44

b) Der Einwand der Klägerin, die o.a. Entscheidungen des FG Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz seien hier nicht einschlägig, weil es dort jeweils um Teileigentum gegangen sei, greift nicht durch. Maßgeblich ist nicht das jeweilige Rechtsverhältnis an den in das Umlegungsverfahren „eingeworfenen“ Grundstücken, sondern allein der Gesichtspunkt der nicht umlegungsbedingten Mehrzuteilung.

45

c) Ziel des förmlichen Umlegungsverfahren ist es, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB, hierzu i.E. Heine, Der Mehrerwerb gegen Geldausgleich in der ländlichen Flurbereinigung und im Baulandumlegungsverfahren nach dem Grunderwerbsteuergesetz, UVR 2006, 59 ff). Die Umlegung kann hierbei allein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 BauGB bzw. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.d. § 34 BauGB erfolgen (§ 45 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB). Damit ist Ziel des Umlegungsverfahrens allein der Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplanes („Planvollzug“, hierzu Schriever, in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 45 Rn 3, 9 f.), wobei bei Fehlen eines qualifizierten Bebauungsplans der Vorschrift des § 34 BauGB die Funktion eines Planersatzes zukommt (Hierzu Schriever, in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn 3, § 45 Rn 69). Damit geht es im Rahmen des amtlichen Baulandumlegungsverfahrens allein um städtebauliche Ziele.

46

d) Dies allein rechtfertigt auch nach Ansicht des BFH die Steuerbefreiung gegenüber der freiwilligen Baulandumlegung (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2011 II R 68/09, BFH/NV 2012, 62). Der BFH begründet dies im Wesentlichen damit, dass das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB das wichtigste Instrument der Bodenordnung sei. Deren Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass mit dem gesetzlichen Auftrag der Bauleitplanung vielfach eine Inkongruenz zwischen der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur und der öffentlich-​rechtlichen Nutzungsordnung eines Bebauungsplans auftrete. Dies wiederum führe dazu, dass der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung oftmals in sachgerechter Weise nur erfüllt werden könne, wenn die planende Gemeinde sich von den Vorgaben der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löse. Die erforderlichen städtebaulichen Neu- und Umstrukturierungen wären allerdings häufig nicht durchsetzbar, wenn sie ausschließlich auf Grundlage freiwilliger und privatautonomer Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsstruktur realisierbar wären. Deshalb bedürfe  es eines öffentlich-​rechtlichen Instrumentariums zur Durchsetzung der planerischen Nutzungsordnung, um die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten. Diesem Zweck diene das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB, welches seinem Wesen nach ein förmliches und – gegenüber der freiwilligen Baulandumlegung –  zwangsweises Grundstückstauschverfahren darstelle.

47

e) Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art 3 Abs. 1 der Grundgesetzes –GG- ist diese Steuerprivilegierung des Grundstückserwerbs im Rahmen des amtlichen Umlegungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn die jeweilige Grundstücksmehrzuteilung auch umlegungsbedingt ist, was hier nicht der Fall war. Das Rechtskleid der förmlichen Baulandumlegung i.S. d. §§ 45 ff. BauGB allein reicht insoweit nicht aus.

48

f) Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks an die Klägerin noch erfasst, ist dieser Erwerb deshalb auch nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nämlich nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28. Juli 1999 II R 25/98, a.a.O., ausgeführt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. „Einigen“ sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.

49

g) Vorliegend diente das Umlegungsverfahren gerade nicht den oben beschriebenen städtebaulichen Zielen, sondern allein dazu, den weiteren Stadionbetrieb für Zwecke des Y - deshalb auch die Bedingungsanknüpfung der Lizenzerteilung für den Y - und den weiteren Ausbau des Fußballstadions für Zwecke ... zu sichern. Dies sollte hierbei mit der Übertragung auf eine neue Eigentümerin erfolgen, an der die Stadt X zu 100% beteiligt war. Mithin waren für die Zuteilung des Stadiongrundstücks in erster Linie sport- und wirtschaftspolitische Überlegungen maßgeblich. Ein unmittelbarer Erwerb des Stadions durch die Stadt X war hierbei unter dem Gesichtspunkt des europäischen Beihilfenrechts zumindest problematisch und mit entsprechenden Risiken verbunden (vgl. Art. 87 f. des für das Jahr 2003 geltenden Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –EG-; hierzu: Kreuzer, Verunsicherungen bei Stadionprojekten im Zuge des europäischen Beihilfenrechts, causa sport 2/10, S. 1 ff; Schreiben der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2012, COMP/C4/WP/AH/ZZ/md-D 2012/98568, abgerufen unter:http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/KommunalesSport/Downloads/profifussball__blob=publicationFile.pdf). Die Zuteilung des Eigentums an dem Stadiongrundstück an die Klägerin erfolgte damit gerade nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund der alleinigen Zielvorgabe der Sicherung des Stadionbetriebs und des Ausbaus für Zwecke ... . Diese Überlegungen decken sich freilich nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber gerade nicht den bloßen Eigentümerwechsel an einem Grundstück.

50

4. Auf die Frage, ob insoweit ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt, kommt es mithin nicht mehr an.

51

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

52

III. Die Revision war gem. § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Baugesetzbuch - BBauG | § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen


(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichun

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(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an ein

Baugesetzbuch - BBauG | § 45 Zweck und Anwendungsbereich


Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entsteh

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(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an

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(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat

Baugesetzbuch - BBauG | § 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses


(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Bet

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(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umleg

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(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1.
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2.
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3.
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4.
die Gemeinde,
5.
unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6.
die Erschließungsträger.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.

(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.

(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn einem Beteiligten im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf seinen Wunsch hin ein über den Sollanspruch hinausgehendes zusätzliches Baugrundstück zugeteilt wird.
Der Kläger war als Miteigentümer (zu 391/1000) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der Gemarkung im Umlegungsverfahren. Den Miteigentümern des Einwurfgrundstücks FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.911 qm wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt ... im Breisgau vom 10.02.1999 das überwiegend flächenidentische Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt. Der Wertausgleich für die nicht unwesentliche Minderzuteilung wurde zunächst mit 78.750,- DM bemessen. Nachdem der Kläger gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Umlegungsplans mit Schreiben vom 23.03.1999 Widerspruch eingelegt hatte, mit dem er sich sowohl gegen die Bewertung des Einwurfwertes im westlichen Grundstücksbereich als auch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Flächenzuteilung gewandt hatte, bot ihm die Stadt Freiburg zunächst die Zuteilung eines größeren Grundstückes entsprechend seinem Sollanspruch an. Nachdem der Kläger jedoch auch mit diesem Zuteilungsvorschlag nicht einverstanden war und mit der Stadt Freiburg über den Verkauf eines zusätzlichen Grundstücks verhandelt hatte, schloss er am 05.11.1999 mit der Stadt einen Vergleich, wonach die Stadt beabsichtige, den Umlegungsplan so zu ändern, dass - neben einer anderen Bewertung des westlichen Bereichs des Einwurfgrundstücks - der Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... nach dem Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.02.1999 der Stadt zugeteilt werden sollte und an dessen Erwerb des Kläger schon länger interessiert war, in Alleineigentum zugeteilt werden sollte.
Mit Beschluss vom 10.11.1999 änderte die Stadt den Umlegungsplan wie folgt:
Unter der Ordnungsnummer ... wurde für das eingeworfene Grundstück FlSt.-Nr. ... eine Fläche von 1.911 qm mit einem Wert von 1.145.040,- DM festgestellt. Der Zuteilungsanspruch wurde mit 1.213.053,- DM beziffert. Dem Kläger und dem weiteren Eigentümer des Grundstück FlSt.-Nr. ... wurde das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Minderwert von 199.053,- DM festgestellt. Der Anteil des Klägers an dem Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM (391/1000) wurde auf die Ordnungsnummer 33 a übertragen.
Unter der Ordnungsnummer ... wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.862 qm und einem Mehrwert von 1.210.300,- DM übertragen. Von dem Mehrwert wurde der von der Ordnungsnummer 33 übertragene Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM abgezogen und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Mehrwert von 1.132.470,- DM festgestellt.
Mit Bescheid vom 17.08.2000 besteuerte das Finanzamt (FA) die Mehrzuteilung und setzte Grunderwerbssteuer nach eine Bemessungsgrundlage von 1.132.470 DM fest.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er das Grundstück im Rahmen der Umlegung durch Ausspruch der Behörde nach dem Baugesetzbuch erworben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206) sei eine Mehrzuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens grunderwerbsteuerfrei.
Durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... sei zwar im Rahmen der Umlegung durch behördlichen Ausspruch, aber nicht aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches zu Sollanspruch und Vorteilsausgleich, sondern auf Wunsch des Klägers durch ein Entgegenkommen der ... erfolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung weder in dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG noch in dem Urteil des BFH vom 28.07.1999 eine Stütze finde. Aus welchen Gründen sich die ... im Breisgau für eine Zuteilung entschieden habe, könne für die Sachverhaltsbeurteilung keine Bedeutung haben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. August 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
Klagabweisung aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen.
15 
Ergänzend trägt er vor, dass die ... im Breisgau ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine umlegungsbedingte, sondern um eine Zuteilung gehandelt habe, die zusätzlich zu den Rechtsvorgängen nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Baugesetzbuchs erfolgt sei. Der von dem BFH entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es handele sich hier nicht um eine Mehrzuweisung durch Umlegung, sondern um den Erwerb eines Grundstücks im Umlegungsverfahren.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Am 13. Oktober 2004 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).

(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn einem Beteiligten im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf seinen Wunsch hin ein über den Sollanspruch hinausgehendes zusätzliches Baugrundstück zugeteilt wird.
Der Kläger war als Miteigentümer (zu 391/1000) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der Gemarkung im Umlegungsverfahren. Den Miteigentümern des Einwurfgrundstücks FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.911 qm wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt ... im Breisgau vom 10.02.1999 das überwiegend flächenidentische Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt. Der Wertausgleich für die nicht unwesentliche Minderzuteilung wurde zunächst mit 78.750,- DM bemessen. Nachdem der Kläger gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Umlegungsplans mit Schreiben vom 23.03.1999 Widerspruch eingelegt hatte, mit dem er sich sowohl gegen die Bewertung des Einwurfwertes im westlichen Grundstücksbereich als auch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Flächenzuteilung gewandt hatte, bot ihm die Stadt Freiburg zunächst die Zuteilung eines größeren Grundstückes entsprechend seinem Sollanspruch an. Nachdem der Kläger jedoch auch mit diesem Zuteilungsvorschlag nicht einverstanden war und mit der Stadt Freiburg über den Verkauf eines zusätzlichen Grundstücks verhandelt hatte, schloss er am 05.11.1999 mit der Stadt einen Vergleich, wonach die Stadt beabsichtige, den Umlegungsplan so zu ändern, dass - neben einer anderen Bewertung des westlichen Bereichs des Einwurfgrundstücks - der Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... nach dem Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.02.1999 der Stadt zugeteilt werden sollte und an dessen Erwerb des Kläger schon länger interessiert war, in Alleineigentum zugeteilt werden sollte.
Mit Beschluss vom 10.11.1999 änderte die Stadt den Umlegungsplan wie folgt:
Unter der Ordnungsnummer ... wurde für das eingeworfene Grundstück FlSt.-Nr. ... eine Fläche von 1.911 qm mit einem Wert von 1.145.040,- DM festgestellt. Der Zuteilungsanspruch wurde mit 1.213.053,- DM beziffert. Dem Kläger und dem weiteren Eigentümer des Grundstück FlSt.-Nr. ... wurde das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Minderwert von 199.053,- DM festgestellt. Der Anteil des Klägers an dem Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM (391/1000) wurde auf die Ordnungsnummer 33 a übertragen.
Unter der Ordnungsnummer ... wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.862 qm und einem Mehrwert von 1.210.300,- DM übertragen. Von dem Mehrwert wurde der von der Ordnungsnummer 33 übertragene Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM abgezogen und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Mehrwert von 1.132.470,- DM festgestellt.
Mit Bescheid vom 17.08.2000 besteuerte das Finanzamt (FA) die Mehrzuteilung und setzte Grunderwerbssteuer nach eine Bemessungsgrundlage von 1.132.470 DM fest.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er das Grundstück im Rahmen der Umlegung durch Ausspruch der Behörde nach dem Baugesetzbuch erworben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206) sei eine Mehrzuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens grunderwerbsteuerfrei.
Durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... sei zwar im Rahmen der Umlegung durch behördlichen Ausspruch, aber nicht aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches zu Sollanspruch und Vorteilsausgleich, sondern auf Wunsch des Klägers durch ein Entgegenkommen der ... erfolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung weder in dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG noch in dem Urteil des BFH vom 28.07.1999 eine Stütze finde. Aus welchen Gründen sich die ... im Breisgau für eine Zuteilung entschieden habe, könne für die Sachverhaltsbeurteilung keine Bedeutung haben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. August 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
Klagabweisung aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen.
15 
Ergänzend trägt er vor, dass die ... im Breisgau ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine umlegungsbedingte, sondern um eine Zuteilung gehandelt habe, die zusätzlich zu den Rechtsvorgängen nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Baugesetzbuchs erfolgt sei. Der von dem BFH entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es handele sich hier nicht um eine Mehrzuweisung durch Umlegung, sondern um den Erwerb eines Grundstücks im Umlegungsverfahren.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Am 13. Oktober 2004 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.

(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn einem Beteiligten im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf seinen Wunsch hin ein über den Sollanspruch hinausgehendes zusätzliches Baugrundstück zugeteilt wird.
Der Kläger war als Miteigentümer (zu 391/1000) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der Gemarkung im Umlegungsverfahren. Den Miteigentümern des Einwurfgrundstücks FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.911 qm wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt ... im Breisgau vom 10.02.1999 das überwiegend flächenidentische Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt. Der Wertausgleich für die nicht unwesentliche Minderzuteilung wurde zunächst mit 78.750,- DM bemessen. Nachdem der Kläger gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Umlegungsplans mit Schreiben vom 23.03.1999 Widerspruch eingelegt hatte, mit dem er sich sowohl gegen die Bewertung des Einwurfwertes im westlichen Grundstücksbereich als auch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Flächenzuteilung gewandt hatte, bot ihm die Stadt Freiburg zunächst die Zuteilung eines größeren Grundstückes entsprechend seinem Sollanspruch an. Nachdem der Kläger jedoch auch mit diesem Zuteilungsvorschlag nicht einverstanden war und mit der Stadt Freiburg über den Verkauf eines zusätzlichen Grundstücks verhandelt hatte, schloss er am 05.11.1999 mit der Stadt einen Vergleich, wonach die Stadt beabsichtige, den Umlegungsplan so zu ändern, dass - neben einer anderen Bewertung des westlichen Bereichs des Einwurfgrundstücks - der Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... nach dem Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.02.1999 der Stadt zugeteilt werden sollte und an dessen Erwerb des Kläger schon länger interessiert war, in Alleineigentum zugeteilt werden sollte.
Mit Beschluss vom 10.11.1999 änderte die Stadt den Umlegungsplan wie folgt:
Unter der Ordnungsnummer ... wurde für das eingeworfene Grundstück FlSt.-Nr. ... eine Fläche von 1.911 qm mit einem Wert von 1.145.040,- DM festgestellt. Der Zuteilungsanspruch wurde mit 1.213.053,- DM beziffert. Dem Kläger und dem weiteren Eigentümer des Grundstück FlSt.-Nr. ... wurde das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Minderwert von 199.053,- DM festgestellt. Der Anteil des Klägers an dem Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM (391/1000) wurde auf die Ordnungsnummer 33 a übertragen.
Unter der Ordnungsnummer ... wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.862 qm und einem Mehrwert von 1.210.300,- DM übertragen. Von dem Mehrwert wurde der von der Ordnungsnummer 33 übertragene Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM abgezogen und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Mehrwert von 1.132.470,- DM festgestellt.
Mit Bescheid vom 17.08.2000 besteuerte das Finanzamt (FA) die Mehrzuteilung und setzte Grunderwerbssteuer nach eine Bemessungsgrundlage von 1.132.470 DM fest.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er das Grundstück im Rahmen der Umlegung durch Ausspruch der Behörde nach dem Baugesetzbuch erworben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206) sei eine Mehrzuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens grunderwerbsteuerfrei.
Durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... sei zwar im Rahmen der Umlegung durch behördlichen Ausspruch, aber nicht aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches zu Sollanspruch und Vorteilsausgleich, sondern auf Wunsch des Klägers durch ein Entgegenkommen der ... erfolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung weder in dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG noch in dem Urteil des BFH vom 28.07.1999 eine Stütze finde. Aus welchen Gründen sich die ... im Breisgau für eine Zuteilung entschieden habe, könne für die Sachverhaltsbeurteilung keine Bedeutung haben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. August 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
Klagabweisung aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen.
15 
Ergänzend trägt er vor, dass die ... im Breisgau ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine umlegungsbedingte, sondern um eine Zuteilung gehandelt habe, die zusätzlich zu den Rechtsvorgängen nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Baugesetzbuchs erfolgt sei. Der von dem BFH entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es handele sich hier nicht um eine Mehrzuweisung durch Umlegung, sondern um den Erwerb eines Grundstücks im Umlegungsverfahren.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Am 13. Oktober 2004 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben jeweils zum Miteigentum Grundstücke von der Gemeinde G. Im Gegenzug übertrugen sie verschiedene Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf die Gemeinde. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), wobei jeweils ein Zahlungsausgleich für Mehr- bzw. Minderzuteilungen auf der Grundlage von 730 €/qm Geschossfläche erfolgte.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte auf der Basis des Werts der von den Klägern erworbenen Grundstücke Grunderwerbsteuer fest.

3

Einspruch und Klage, mit denen die Kläger geltend machten, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil zwar amtliche Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer befreit seien, nicht aber freiwillige Umlegungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, blieben erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines Urteils aus, der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sei eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. In der Sache handele es sich daher um strukturell unterschiedliche Neuordnungsverfahren, die nicht von Verfassungs wegen gleichbehandelt werden müssten. Während sich der Erwerber einer amtlichen Neuordnung nicht entziehen könne, bestehe bei der freiwilligen Umlegung keine Pflicht zur Entrichtung eines Vorteilsausgleiches.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger weiterhin Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG sowie die gegen sie ergangenen Grunderwerbsteuerbescheide des FA vom 19. Juni 2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5., 10. und 11. April 2007 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der im Wege der freiwilligen Baulandumlegung erfolgte Grundstückserwerb der Kläger der Grunderwerbsteuer unterliegt und nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

9

1. Der im notariell beurkundeten Vertrag vom 28. Juli 2005 zwischen den Klägern und G vereinbarte jeweils anteilige Grundstückserwerb unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, weil der Vertrag über die freiwillige Baulandumlegung ein auf den Tausch von Grundflächen bezogenes Rechtsgeschäft darstellt, welches für die Kläger den Anspruch auf Übereignung des Miteigentumsanteils an inländischen Grundstücken begründet. § 1 Abs. 5 GrEStG stellt insoweit klar, dass bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils unterliegt (vgl. bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 1988 II B 98/88, BFHE 154, 240, BStBl II 1988, 1008).

10

2. Der vorgenannte Grundstückserwerb aufgrund freiwilliger Baulandumlegung ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Danach ist der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbare Übergang des Eigentums kraft behördlichem Ausspruchs im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Denn der eindeutige und keiner erweiternden Auslegung zugängliche Wortlaut der Norm umfasst lediglich Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren i.S. der §§ 45 ff. BauGB (so bereits BFH-Urteil vom 26. November 1986 II R 248/85, BFH/NV 1988, 392; BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1988 II B 160/87, BFHE 152, 272, BStBl II 1988, 457; in BFHE 154, 240, BStBl II 1988, 1008; vom 17. Februar 2005 II B 24/04, BFH/NV 2006, 365; ebenso Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 593, 599; Pahlke in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 193; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 65). Der BFH ist insoweit nicht befugt, den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift zu erweitern, weil er nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 154, 240, BStBl II 1988, 1008).

11

a) Bereits der Normwortlaut stellt durch den Passus "Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch" klar, dass lediglich Vorgänge außerhalb des normalen Marktgeschehens begünstigt sein sollen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 392).

12

b) Auch die Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszweck sprechen für dieses Auslegungsergebnis. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG enthält keine Willensäußerung des Gesetzgebers, wonach für Umlegungen eine umfassende Steuerbefreiung gelten soll (so aber noch der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzesentwurf, BTDrucks 9/251, S. 14 f.). Vielmehr sieht die Norm eine Steuerfreistellung ausdrücklich nur für ein Teilgebiet vor, nämlich den Eigentumsübergang im förmlichen Umlegungsverfahren (vgl. BTDrucks 9/2104, S. 4; BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 392). Der Grund für diese Begrenzung des Ausnahmetatbestandes in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG lag in der Absicht des Gesetzgebers, die Zahl der Ausnahmen von der Besteuerung möglichst klein zu halten, weil nur auf diese Weise das Ziel zu erreichen war, das bisher durch zahlreiche Ausnahmeregelungen stark zersplitterte Grunderwerbsteuerrecht zu vereinheitlichen, es zu vereinfachen und den Steuersatz drastisch zu senken (BFH-Beschluss in BFHE 154, 240, BStBl II 1988, 1008).

13

c) § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG kann auch nicht deshalb ausnahmsweise auf den Streitfall angewendet werden, weil dem vereinbarten Grundstückstausch staatliche Eingriffe in die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken vorausgegangen wären, die eine der Umlegung vergleichbare Zielsetzung verfolgt hätten (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 365). Abgesehen davon, dass das FG keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat, machen die Kläger insoweit lediglich geltend, dass das amtliche und das freiwillige Umlegungsverfahren inhaltlich vergleichbare Ziele verfolgten.

14

3. Die tatbestandliche Beschränkung der Grunderwerbsteuerfreistellung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG verstößt entgegen der Annahme der Kläger und dem von ihnen in Bezug genommenen Gutachten (inhaltsgleich Desens, Kommunale Steuer-Zeitschrift 2008, 81 ff.) auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG bereits BFH-Beschluss in BFHE 154, 240, BStBl II 1988, 1008; dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Februar 1990  1 BvR 1556/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 580; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23. August 2006  1 BvR 1024/05, nicht veröffentlicht).

15

a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschlüsse vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 168, 179; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 431), weshalb auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, verboten ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, 174, m.w.N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180; vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30; vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, 19). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es deshalb wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. etwa BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, 230). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, 230).

16

b) Im Bereich des Steuerrechts wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180; in BVerfGE 117, 1, 30). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, 231). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 117, 1, 31; in BVerfGE 123, 1, 19).

17

c) Das BVerfG hat die vorgenannten Grenzen allerdings vor allem beim Einkommensteuerrecht angewandt, während dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz im Bereich des GrEStG keine prägende Bedeutung zukommt, weil die Besteuerung dort an einen Rechtsvorgang anknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526). Entsprechend steht die Besteuerung von Umsatz-, Verkehrs- und Verbrauchsvorgängen, die die private Vermögensverwendung belasten, mit dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz grundsätzlich in Einklang (BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999  1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).

18

d) Im Übrigen erkennt das BVerfG als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30; BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, 231 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, 31, und in BVerfGE 116, 164, 182 f.).

19

e) Der allgemeine Gleichheitssatz ist danach verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, 41; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1526). Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; BFH-Beschluss vom 29. August 2007 II B 108/06, BFH/NV 2007, 2350).

20

f) Diesen Anforderungen hält § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG stand; denn entgegen der Auffassung der Kläger unterscheiden sich die amtliche Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB und die auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgenommene freiwillige Umlegung sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher Weise, weshalb der Gesetzgeber befugt war, nur die Grundstückserwerbe aufgrund amtlicher Umlegung von der Grunderwerbsteuer freizustellen.

21

aa) Das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB ist das wichtigste Instrument der im Vierten Teil des BauGB geregelten Bodenordnung (Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 45 Rz 2 ff.). Deren Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass mit dem gesetzlichen Auftrag der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) vielfach eine Inkongruenz zwischen der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur und der öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung eines Bebauungsplans auftritt. Dies wiederum führt dazu, dass der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung oftmals in sachgerechter Weise nur erfüllt werden kann, wenn die planende Gemeinde sich von den Vorgaben der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst.

22

bb) Die erforderlichen städtebaulichen Neu- und Umstrukturierungen wären allerdings häufig nicht durchsetzbar, wenn sie ausschließlich auf Grundlage freiwilliger und privatautonomer Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsstruktur realisierbar wären. Deshalb bedarf es eines öffentlich-rechtlichen Instrumentariums zur Durchsetzung der planerischen Nutzungsordnung, um die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten (vgl. Breuer in Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 45 Rz 1). Diesem Zweck dient das amtliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB, welches seinem Wesen nach ein förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren darstellt, welches dem Surrogationsprinzip und dem Prinzip des gruppeninternen Lastenausgleichs durch die wertgleiche Landabfindung Rechnung trägt (vgl. Schrödter, a.a.O., § 1 Rz 6 ff.). Die §§ 45 ff. BauGB schützen insoweit vor der Entziehung von Eigentumsrechten nach Umlegungsrecht, weil das Umlegungsverfahren grundsätzlich nur ein gesetzliches Tauschverfahren nach dem Surrogationsprinzip ist, ohne allerdings die Anwendung anderer Instrumente zur Verwirklichung des Bebauungsplans oder abweichender einvernehmlicher Regelungen sperren zu wollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 6. Juli 1984  4 C 24/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 989). Die städtebauliche Umlegung wird dementsprechend auch grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen, weil dem Einzelnen bei der Umlegung kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt wird und sie sich deshalb als eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerwG-Beschluss vom 9. November 1954 I B 145.53, BVerwGE 1, 225; BVerwG-Urteil vom 22. März 1990  4 C 24/86, BVerwGE 85, 96).

23

cc) Zwar sind die Umlegungsregeln nach §§ 45 ff. BauGB, insbesondere die über Verteilungsmaßstäbe, Zuteilungsansprüche und Verfahrenskosten, Vorschriften zum Schutz der Eigentümer im Umlegungsgebiet gegen Eigentumsentzug, dies aber nur in dem Sinne, dass die Umlegung als einseitig anordnende Regelung nicht für Eingriffe genutzt werden darf, für die andere Instrumente mit anderen (strengeren) Anforderungen, wie z.B. die Enteignung, anzuwenden sind. Dies bedeutet nicht, dass andere Instrumente der Planverwirklichung, wie etwa einvernehmliche Regelungen anstelle einseitiger --hoheitlicher-- Anordnungen ausgeschlossen wären (BVerwG-Urteil in NJW 1985, 989). Wesentlicher Unterschied beider Verfahren ist allerdings, dass die freiwillige Umlegung auf dem einvernehmlichen Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beruht (BVerwG-Urteil in NJW 1985, 989; Löhr, a.a.O., § 46 Rz 5, m.w.N.) und dieser Vertrag regelmäßig vor der Erstellung eines Bebauungsplanes abgeschlossen wird (vgl. Breuer, a.a.O., § 45 Rz 46). Insoweit wird die freiwillige Baulandumlegung auf der Grundlage einvernehmlich geschlossener Grundstückstauschverträge außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 45 ff. BauGB durchgeführt (Breuer, a.a.O., § 45 Rz 43).

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dd) Es mag zwar sein, dass beide Umlegungsverfahren gelegentlich ineinander übergehen oder die freiwillige Umlegung die amtliche Umlegung faktisch verdrängt. Dies alleine führt aber nicht dazu, dass beide Umlegungsverfahren als wesentlich gleich zu behandeln sind. Anders als die Kläger meinen, entsprechen sich die genannten Umlegungsverfahren nicht alleine deshalb, weil sie im wirtschaftlichen Ergebnis der Neuordnung von Grundstücksverhältnissen dienen. Vielmehr unterscheiden sie sich maßgeblich dadurch, dass beim Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB die Umlegung gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann, während dies bei der freiwilligen Umlegung gerade nicht der Fall ist, sondern diese auf dem Ausgleich der Parteiinteressen auf der Ebene des Vertragshandelns beruht.

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ee) Die Merkmale "hoheitlicher Zwang" einerseits und "Freiwilligkeit" andererseits sind insoweit geeignete Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Steuergegenstandes; denn sie bezeichnen mit Blick auf die angesprochenen Umlegungsverfahren Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG entschieden, nur solche Umlegungsverfahren von der Grunderwerbsteuer auszunehmen, die außerhalb des normalen Marktgeschehens stehen. Dem liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass der Eigentumsübergang im förmlichen Umlegungsverfahren nicht dem gewöhnlichen Marktgeschehen entspricht, weil eine zwangsweise Durchsetzung der öffentlich-rechtlich angeordneten Umlegungsmaßnahmen möglich ist. Entsprechend geht der Gesetzgeber umgekehrt davon aus, dass auf freiwilliger Basis abgeschlossene Grundstückstauschverträge sich deshalb innerhalb des normalen Marktgeschehens bewegen, weil kein Vertragspartner zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages gezwungen werden kann. Es mag zwar sein, dass die an einem entsprechenden Tauschvertrag beteiligte Gemeinde den Vertrag lediglich nutzt, um ein aufwändiges und zeitraubendes gebundenes Verfahren zu vermeiden. Auch mag es sein, dass ihre Verhandlungsposition dadurch stärker ist, dass sie gegebenenfalls auf ein gebundenes Verfahren ausweichen kann. Dennoch steht bei einvernehmlichen Verträgen die Freiwilligkeit des Vertragsabschlusses derart im Vordergrund, dass die Annahme des Gesetzgebers, es handele sich um Vorgänge, die im Rahmen des normalen Marktgeschehens ablaufen, sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt.

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ff) Es liegt auch innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, mit Blick auf Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse die Zahl der Besteuerungsausnahmen möglichst klein zu halten, um eine Steuervereinfachung zu gewährleisten und den Steuersatz zu senken. Insoweit soll die Finanzverwaltung durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG davon entlastet werden, jeweils mit Blick auf die Begünstigungswürdigkeit eines Erwerbsvorgangs zu prüfen, ob in der Sache ein privater Interessenausgleich stattgefunden hat oder nicht. Stattdessen knüpft das Gesetz aus Vereinfachungsgründen an den im Umlegungsverfahren ergangenen förmlichen Rechtsakt an, was dem Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer entspricht. Danach sollen --wie auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG durch das Abstellen auf die Beteiligtenstellung des Eigentümers im Umlegungsverfahren nach dem BauGB klarstellt-- nur solche Erwerbsvorgänge, die Folge des formalisierten Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB sind, von der Grunderwerbsteuer freigestellt werden. Ein Gebot, wonach der Steuergesetzgeber den (vermeintlichen) Vorgaben des BauGB zu folgen hätte, existiert demgegenüber nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Feststellung der Freiwilligkeit einer Umlegungsmaßnahme im Einzelfall --und sei es mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 der Abgabenordnung-- überhaupt einen besonderen Verwaltungsaufwand erfordert.

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4. Die Kläger berufen sich im Übrigen zu Unrecht darauf, dass das GrEStG insgesamt verfassungswidrig ist. Die insoweit geltend gemachten Bedenken wegen der Anknüpfung des § 8 Abs. 2 GrEStG an das früher auch für das Erbschaftsteuerrecht geltende Bewertungsrecht können sich auf den Streitfall nicht auswirken, weil hier keine Grundbesitzwerte angesetzt worden sind.

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5. Unschädlich ist im Ergebnis ebenfalls, dass das FA bei der Bemessung der Steuer den Wert der erworbenen Grundstücke herangezogen hat, statt nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auf die von den Klägern erbrachten Gegenleistungen abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1968 II B 24/68, BFHE 94, 291). Das FA ist nämlich insoweit --ohne dass die Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätten-- davon ausgegangen, dass der Wert der von den Klägern erbrachten Gegenleistung dem Wert des erworbenen Grundbesitzes entspricht.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.