Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 K 22/04

bei uns veröffentlicht am13.10.2004

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn einem Beteiligten im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf seinen Wunsch hin ein über den Sollanspruch hinausgehendes zusätzliches Baugrundstück zugeteilt wird.
Der Kläger war als Miteigentümer (zu 391/1000) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der Gemarkung im Umlegungsverfahren. Den Miteigentümern des Einwurfgrundstücks FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.911 qm wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt ... im Breisgau vom 10.02.1999 das überwiegend flächenidentische Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt. Der Wertausgleich für die nicht unwesentliche Minderzuteilung wurde zunächst mit 78.750,- DM bemessen. Nachdem der Kläger gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Umlegungsplans mit Schreiben vom 23.03.1999 Widerspruch eingelegt hatte, mit dem er sich sowohl gegen die Bewertung des Einwurfwertes im westlichen Grundstücksbereich als auch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Flächenzuteilung gewandt hatte, bot ihm die Stadt Freiburg zunächst die Zuteilung eines größeren Grundstückes entsprechend seinem Sollanspruch an. Nachdem der Kläger jedoch auch mit diesem Zuteilungsvorschlag nicht einverstanden war und mit der Stadt Freiburg über den Verkauf eines zusätzlichen Grundstücks verhandelt hatte, schloss er am 05.11.1999 mit der Stadt einen Vergleich, wonach die Stadt beabsichtige, den Umlegungsplan so zu ändern, dass - neben einer anderen Bewertung des westlichen Bereichs des Einwurfgrundstücks - der Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... nach dem Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.02.1999 der Stadt zugeteilt werden sollte und an dessen Erwerb des Kläger schon länger interessiert war, in Alleineigentum zugeteilt werden sollte.
Mit Beschluss vom 10.11.1999 änderte die Stadt den Umlegungsplan wie folgt:
Unter der Ordnungsnummer ... wurde für das eingeworfene Grundstück FlSt.-Nr. ... eine Fläche von 1.911 qm mit einem Wert von 1.145.040,- DM festgestellt. Der Zuteilungsanspruch wurde mit 1.213.053,- DM beziffert. Dem Kläger und dem weiteren Eigentümer des Grundstück FlSt.-Nr. ... wurde das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Minderwert von 199.053,- DM festgestellt. Der Anteil des Klägers an dem Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM (391/1000) wurde auf die Ordnungsnummer 33 a übertragen.
Unter der Ordnungsnummer ... wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.862 qm und einem Mehrwert von 1.210.300,- DM übertragen. Von dem Mehrwert wurde der von der Ordnungsnummer 33 übertragene Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM abgezogen und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Mehrwert von 1.132.470,- DM festgestellt.
Mit Bescheid vom 17.08.2000 besteuerte das Finanzamt (FA) die Mehrzuteilung und setzte Grunderwerbssteuer nach eine Bemessungsgrundlage von 1.132.470 DM fest.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er das Grundstück im Rahmen der Umlegung durch Ausspruch der Behörde nach dem Baugesetzbuch erworben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206) sei eine Mehrzuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens grunderwerbsteuerfrei.
Durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... sei zwar im Rahmen der Umlegung durch behördlichen Ausspruch, aber nicht aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches zu Sollanspruch und Vorteilsausgleich, sondern auf Wunsch des Klägers durch ein Entgegenkommen der ... erfolgt.
10 
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung weder in dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG noch in dem Urteil des BFH vom 28.07.1999 eine Stütze finde. Aus welchen Gründen sich die ... im Breisgau für eine Zuteilung entschieden habe, könne für die Sachverhaltsbeurteilung keine Bedeutung haben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. August 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
Klagabweisung aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen.
15 
Ergänzend trägt er vor, dass die ... im Breisgau ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine umlegungsbedingte, sondern um eine Zuteilung gehandelt habe, die zusätzlich zu den Rechtsvorgängen nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Baugesetzbuchs erfolgt sei. Der von dem BFH entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es handele sich hier nicht um eine Mehrzuweisung durch Umlegung, sondern um den Erwerb eines Grundstücks im Umlegungsverfahren.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
Am 13. Oktober 2004 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206).
20 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei.
21 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
22 
a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben.
23 
b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an.
24 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist.
25 
Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen.
26 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt.
27 
Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung.
28 
Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor.
29 
Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs.
30 
Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird.
31 
Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte.
32 
Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

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Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entsteh

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 1074/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1 A

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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.

(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich ist.

(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung

1.
Geld oder
2.
Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3.
die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Absatz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.