Baugesetzbuch - BBauG | § 45 Zweck und Anwendungsbereich

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 86 Bodenordnungsverfahren


Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzreg
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts


(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,

Baugesetzbuch - BBauG | § 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten


(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich 1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachba
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Referenzen - Urteile |

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2002 - III ZR 212/01

bei uns veröffentlicht am 10.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 212/01 Verkündet am: 10. Januar 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VwVfG § 28 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - III ZR 280/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 280/05 Verkündet am: 20. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB §§ 66, 189 Di

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2000 - III ZR 71/00

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/00 Verkündet am: 5. Oktober 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2005 - III ZR 224/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/04 Verkündet am: 10. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja a) BauGB § 22

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2015 - 3 S 160/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den am 17.1.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Rittersbachstraße“

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2015 - 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14)

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des am 7. Dezember 2011 bekannt gemach

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juni 2014 - 16 U 7/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufungen der Beteiligten zu 4) und 5 gegen das am 14. März 2013 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten zu 4. und 5. als Ge

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Juni 2014 - 102 U 2/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1-4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013, Az. 50 O 10/12 Baul., abgeändert und der Umlegungsbeschluss der Beteiligten 5 vom 30.04.2012 „Ma. “ aufgehoben. 2. Die Beteiligte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 D 43/13.NE

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 1074/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1 A

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2011 - 21 U 2/11 Baul

bei uns veröffentlicht am 09.12.2011

Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.04.2011 - 16 O 16/10 Baul – wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorlä

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Aug. 2010 - 3 K 30/04

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig. Die Antragsteller können die Vollstreckung gegen die Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gerich

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2007 - 11 K 3019/05

bei uns veröffentlicht am 09.02.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin fordert von den Beklagten als Rechtsnachfolgern einer Erbengemeinschaft die Erfüllung des folgenden Vertrags (vom 4.11.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 K 22/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunder

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält...
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung...
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält...