Baugesetzbuch - BBauG | § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre


(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an ein

Baugesetzbuch - BBauG | § 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten


(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich 1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachba

Baugesetzbuch - BBauG | § 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher


(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre


(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an ein

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - III ZR 280/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 280/05 Verkündet am: 20. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB §§ 66, 189 Di

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 4 CN 4/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des am 7. Dezember 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. V 18 "Holtkamp" der Antragsgegnerin (im Folgenden

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - III ZR 195/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195/14 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 46 Abs.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mi

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 2 D 81/13.NE

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 1146 - I.-----------straße - der Stadt X.         ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung dur

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 2 D 89/13.NE

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. – I1.           straße - der Stadt X.         ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch S

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juni 2014 - 16 U 7/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufungen der Beteiligten zu 4) und 5 gegen das am 14. März 2013 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten zu 4. und 5. als Ge

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Juni 2014 - 2 K 66/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Um- und Ausbau der Bundesstraße B 180n zwischen der Ortsumgehung Hettstedt und dem Knoten JVA Volkstedt. 2 Die B 180n verbindet östlich des Harzes

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Juni 2014 - 102 U 2/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1-4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013, Az. 50 O 10/12 Baul., abgeändert und der Umlegungsbeschluss der Beteiligten 5 vom 30.04.2012 „Ma. “ aufgehoben. 2. Die Beteiligte

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 1074/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1 A

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2011 - 21 U 2/11 Baul

bei uns veröffentlicht am 09.12.2011

Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.04.2011 - 16 O 16/10 Baul – wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorlä

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. März 2011 - 1 K 1253/10.KO

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses entsprechend dem Antrag vom 23. April 2010 zu erteilen. Die Gerichtskosten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2010 - 3 S 1666/08

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Allmandplatz/Rielingshäuser Straße" der Stadt Steinheim an der Murr vom 23. Oktober 2007 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelas

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2006 - 21 W 1/06 Baul

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 6. Dezember 2005 - 16 O 4/05 Baul - abgeändert: Der Streitwert der ersten Instanz wird auf (bis zu) 300 EUR festgeset

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