Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. März 2014 - 2 K 931/12

published on 11/03/2014 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. März 2014 - 2 K 931/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin rechtmäßig mit Duldungsbescheiden gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Anfechtungsgesetz (AnfG) in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist seit mindestens April 2006 mit Herrn N bekannt; damals wurde durch diesen eine gemeinsame Reise in die USA gebucht. Aus einer Verdienstabrechnung für 2007 der AAA, einer ehemaligen Firma des N (angemeldet zum 01.09.2001), ergibt sich, dass die Klägerin seit März 2007 bei dieser beschäftigt war und zu diesem Zeitpunkt auch schon unter der gleichen Anschrift wohnte, wie N. Aus den Lohndaten in den Akten des Finanzamts ergibt sich, dass die Klägerin seit Anfang 2006 diese Wohnung gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber angegeben hat. Aus diesen Daten ergibt sich auch, dass sie im Jahr 2005 15.700 €, im Jahr 2006 20.580 €, im Jahr 2007 20.690 €, im Jahr 2008 19.098 €, im Jahr 2009 nur Arbeitslosengeld (184,48 €) und im Jahr 2010 19.147,68 € verdient hat.

N hatte neben der AAA noch einen Gebrauchtwagenhandel US angemeldet zum 22.04.2003.

In der Zeit vom 08.06.2009 bis zum 18.05.2010 wurden die Gewerbe des N einer Außenprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2007 unterzogen, in deren Folge die Steuerfestsetzungen erhöht wurden. Diese Festsetzungen sind mittlerweile bestandskräftig.

Zwischen dem 01.07.2010 und dem 01.10.2010 übertrug N der Klägerin das Eigentum an folgenden Sachen:

- Pkw GMC Yukon (laut Kaufvertrag; laut Zulassungsbescheinigung Teil II ein Chevrolet Suburban), Fahrzeugidentnummer 0000000000, amtl. Kennzeichen Y-YY 1, Erstzulassung auf N 01.07.2000, Zulassung auf die Klägerin 01.10.2010, Verkauf an die "Fa. P." mit Vertrag vom 01.06.2010 zu einem Preis von 7.000 € ohne Ausweis von Mehrwertsteuer

- 5er BMW, Erstzulassung 06.06.1995

- Kfz-Anhänger, amtl. Kennzeichen Y-YY 2, Fahrzeugidentnummer 0000000001, Erstzulassung 01.02.2001.

Für den BMW und den Anhänger wurde kein schriftlicher Kaufvertrag vorgelegt; die Fahrzeuge wurden aber in diesem Zeitraum auf die Klägerin umgemeldet.

Die Klägerin legte dem Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen einen anderen Bescheid elf auf den 30.05.2010 datierte Quittungen vor, in denen N bestätigt, für elf jeweils mit Fahrzeugidentifikationnummer individualisierte Pkw Geldbeträge von der Klägerin in Höhe von insgesamt 11.400 € erhalten zu haben.

Das Finanzamt hat im Jahr 2010 erfolglos versucht, Steuerschulden des N im Wege der Vollstreckung bei diesem einzutreiben.

Gegen die Klägerin hat das Finanzamt daraufhin zunächst folgende Duldungsbescheide erlassen:

Nr.     

Datum 

Verwaltungsakt

Steuerschulden N

Gegenstand Duldung

1       

24.08.2011

Duldungsbescheid § 3 II AnfG

Säumniszu. ESt, USt

Chevrolet, Anhänger

2       

09.12.2011

Duldungsbescheid § 3 II AnfG

ESt 04 – 08 (+ Nebenleistungen), USt-SZ

11 Fahrzeuge

3       

09.12.2011

Duldungsbescheid § 3 II AnfG

USt 04 – 10 (+ Nebenleistungen)

11 Fahrzeuge

4       

09.12.2011

Duldungsbescheid § 4 AnfG

ESt 04 – 08 (+ Nebenleistungen), USt-SZ

11 Fahrzeuge

5       

09.12.2011

Duldungsbescheid § 4 AnfG

Säumniszu. ESt, USt

Chevrolet, Anhänger

6       

09.12.2011

Duldungsbescheid § 4 AnfG

USt 04 – 10 (+ Nebenleistungen)

11 Fahrzeuge

Alle Bescheide legen fest, dass die Klägerin die Vollstreckung in die jeweils aufgeführten Gegenstände „wegen eines Gesamtbetrages von“, an dieser Stelle folgt die Summe der von N geschuldeten Steuern und Nebenleistungen, zu dulden habe, als gehörten die Gegenstände noch zum Vermögen des N.

Bis auf die Bescheide Nr. 3 und Nr. 6 enthalten alle ein Leistungsgebot, welches jeweils ausführt, die Klägerin könne die Zwangsvollstreckung in die genannten Gegenstände durch Zahlung des „oben genannten Gesamtbetrages“ abwenden. Mit „Gesamtbetrag“ ist in den Bescheiden Nr. 1 und 7 bis 9 jeweils die Gesamtsumme von geschuldeten Steuern plus Säumniszuschläge bezeichnet (in den Bescheiden Nr. 2 und 10 sind Säumniszuschläge nicht erwähnt, das Ergebnis der Summierung wird nur mit „Summe“ bezeichnet).

Mit Bescheid vom 17.02.2012 hob das Finanzamt die Bescheide Nr. 2 und Nr. 4 bis 6 wegen formeller Fehler auf und erließ am selben Tag folgende Ersatzbescheide:

Nr.     

Datum 

Verwaltungsakt

Steuerschulden N

Gegenstand Duldung

7       

17.02.2012

Duldungsbescheid § 3 II AnfG

ESt 04 – 08 (+ Nebenleistungen), USt-SZ

11 Fahrzeuge

8       

17.02.2012

Duldungsbescheid § 4 AnfG

ESt 04 – 08 (+ Nebenleistungen), USt-SZ

11 Fahrzeuge

9       

17.02.2012

Duldungsbescheid § 4 AnfG

Säumniszu. ESt, USt

Chevrolet, Anhänger

10    

17.02.2012

Duldungsbescheid § 4 AnfG

USt 04 – 10 (+ Nebenleistungen)

11 Fahrzeuge

Zudem erging am selben Tag ein Leistungsgebot hinsichtlich des Bescheides Nr. 3; alle übrigen Bescheide enthielten bereits Leistungsgebote.

Dementsprechend bestehen noch folgende Duldungsbescheide gegenüber der Klägerin:

Gegenstand

Schuldgrund

§ 3 II AnfG

§ 4 AnfG

        

        

Datum 

lfd. Nr.

Datum 

lfd. Nr.

Chevrolet, Anhänger

Säumniszu. ESt, USt

24.08.2011

1       

17.02.2012

9       

11 Fahrzeuge

USt 04 – 10 (+ Nbleist)

09.12.2011

3       

17.02.2012

10    

11 Fahrzeuge

ESt 04 – 08 (+ Nbleist), USt-SZ

17.02.2012

7       

17.02.2012

8       

In sämtlichen Bescheiden mit Ausnahme des Bescheides vom 24.08.2011, der keine explizite Angabe hierüber enthält, wird der Anspruch auf Wertersatz in der Höhe des Schuldgrundes (jeweilige Steuerschulden des N) beziffert ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes dessen Übertragung angefochten wurde:

lfd. Nr.

Wertersatz

1       

 keine Angabe

3       

 32.327,55 €

7       

 68.821,49 €

8       

 68.821,49 €

9       

 13.097,00 €

10    

 30.608,55 €

Die im Bescheid Nr. 10 genannte Summe ist gegenüber der im Bescheid Nr. 3 genannte geringer aufgrund einer Verminderung der Steuerschulden des N.

Zum Ermessen führen die Bescheide gleichlautend aus, dass die Vollstreckung gegen N erfolglos verlaufen sei und das Finanzamt aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sicherzustellen, es für ermessensgerecht erachte, die Klägerin zur Duldung der Vollstreckung heranzuziehen.

Die Klägerin hat fristgerecht Einspruch gegen die Duldungsbescheide vom 24.08.2011, vom 09.12.2011 und vom 17.02.2012 eingelegt. Dabei wandte sie sich gegen die Annahme, sie sei eine nahestehende Person in Bezug auf N, und gegen die Annahme, die Übertragungen seien unentgeltlich erfolgt. Die Höhe des in den Bescheiden festgesetzten Wertersatzes war nicht Gegenstand ihres Vortrags.

Das Finanzamt wies die Einsprüche gegen den Bescheid vom 24.08.2011 (Nr. 1), den Bescheid vom 09.12.2011 (Nr. 3), den auf § 4 AnfG gestützten Bescheid hinsichtlich Chevrolet und Anhänger (Nr. 9) und den auf § 4 AnfG gestützten Bescheid hinsichtlich der 11 Kfz und den USt-Rückständen des N (Nr. 10) als unbegründet zurück. Die Einsprüche gegen die Bescheide Nr. 7 und 8 hat das Finanzamt noch nicht verbeschieden; aus der Einlassung des Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass dies angesichts der unübersichtlichen Fülle an Bescheiden übersehen wurde (allerdings befindet sich in der Klageakte eine Einspruchsentscheidung wohl auch vom 11.05.2012 zu Einsprüchen gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von allen vier Bescheiden vom 17.02.2012).

In seiner Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012 führt das Finanzamt aus, dass die Vollstreckung in das Vermögen des N nur zu sehr geringen Tilgungen geführt habe und dieser am 03.05.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Aufgrund dieser sei nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des N zu einer vollständigen Befriedigung führen werde.

Am 13.06.2012 hat die Klägerin Klage beim Finanzgericht erhoben. Sie beantragt,

die Duldungsbescheide vom 24.08.2011 (§ 3 Abs. 2 AnfG; Chevrolet und Anhänger; Nr. 1) und

vom 09.12.2011 (§ 3 Abs. 2 AnfG; 11 Pkw; Nr. 3) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012, der Bescheid vom 09.12.2011 (11 Pkw), geändert durch den Bescheid vom 06.12.2012 sowie

den Duldungsbescheid vom 17.02.2012 (§ 4 AnfG; Chevrolet und Anhänger; Nr. 9) und weiter

vom 17.02.2012 (§ 4 AnfG; 11 Pkw; Nr. 10) in der Fassung der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012, der Bescheid vom 17.02.2012 (11 Pkw) geändert durch den Bescheid vom 06.12.2012, aufzuheben.

Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Sie wohne zwar in einer Wohngemeinschaft mit N, es handele sich hingegen nicht um eine Lebensgemeinschaft. Sie zahle zwar keine Miete, aber habe im Gegenzug die Pflege und Instandhaltung des Anwesens („Kleinreparaturen“) übernommen.

Die Steuerschulden des N könnten verjährt sein. Die Quittungen belegten, dass sie die Wagen bezahlt hätte. Zudem erschließe sich ihr „die Summe der Forderungen“ nicht, die gesamte Summe der Käufe der Sachwerte betrage nur 18.400 €.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Eine entgeltliche Übertragung der 12 Fahrzeuge und des Anhängers sei nicht bewiesen. Die Klägerin sei eine N nahestehende Person, da sie dasselbe Haus bewohne wie N. Der Vortrag einer bloßen Wohngemeinschaft sei unglaubhaft, insbesondere in Bezug auf die Kostentragung. Ein Vollziehungsbeamter des Finanzamt habe bei einer Wohnungsöffnung im Mai 2011 keine getrennten Schlafzimmer vorgefunden. Zudem spreche die Tatsache, dass die Klägerin eine Reise mit N in die USA unternommen habe, lange bevor sie bei seiner Fa. AAA angestellt wurde, dafür, dass es sich bei ihr um eine N nahestehende Person handele.

Zahlungsverjährung sei bzgl. der Steuerschulden des N nicht eingetreten, da die Änderungsbescheide auf denen die Steuerschulden beruhten, erst am 26.07.2010 erlassen worden seien.

Die Höhe des Wertersatzes ergebe sich aus dem Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz übergeben, nach dem beantragt werde, dem hier zuständigen Gericht aufzugeben festzustellen, dass der Klägerin ein Schaden durch überhöhte Anwaltskosten entstanden sei, die darauf beruhten, dass das Finanzamt in den in diesem Verfahren angegriffenen Bescheiden ursprünglich zu hohe Werte als Wertersatzforderung angesetzt hätte. Dieser Schaden sei vom Finanzamt auszugleichen. Sie hat diesen Antrag bei den am Schluss der mündlichen Verhandlung formulierten Anträgen nicht aufrechterhalten.

Das Finanzamt hat im Klageverfahren die Duldungsbescheide vom 17.02.2012 „sowie das Leistungsgebot vom 17.02.2012 hinsichtlich des Duldungsbescheides vom 09.12.2001“, wegen Erwerb der elf Fahrzeuge (also Nr. 3, 7, 8, 10) gemäß § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit Wirkung für die Vergangenheit dahingehend zurückgenommen, dass der „Zahlungsanspruch in Gestalt eines Wertersatzes“ auf 13.950 € begrenzt wurde. Hinsichtlich der Duldungsbescheide, die sich auf die Übertragung des Chevrolet und des Anhängers beziehen, wurde eine derartige Reduktion nicht ausgesprochen, da sich diese noch im Eigentum der Klägerin befänden.

Berechnet hat das Finanzamt den Wertersatz, indem es von Einkaufs – und Verkaufspreis jeweils den höheren Wert zugrunde gelegt hat. Die Verkaufspreise hatte die Klägerin dem Finanzamt genannt; sie summieren sich auf 12.400 €.

Der Berichterstatter hat – nachdem das Finanzamt bereits im Einspruchsverfahren derartige Nachweise erfolglos angefordert hatte – der Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2014 eine Frist bis zum 06.03.2014 gesetzt, zugestellt mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 28.02.2014, Nachweise dafür vorzulegen, dass die in den Quittungen vom 30.05.2010 (11 Fahrzeuge) aufgeführten Beträge tatsächlich an N bezahlt wurden. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2014 (Eingang bei Gericht am selben Tag) eine fehlerhafte Zustellung gerügt, da entgegen dem Zustellvermerk auf der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt worden sei. Zudem enthalte die Fristsetzung eine unzulässige Beweislastumkehr. In der mündlichen Verhandlung hat sie hierzu ausgeführt, im Keller des von ihr mit N bewohnten und den Eltern des N gehörenden Hauses befinde sich ein nur ihr gehörender Safe, in dem 40.000 € gewesen wären, mit denen sie die in den Quittungen genannten Beträge bezahlt habe. N habe keinen Zugang zu diesem Geld.

In der mündlichen Verhandlung hat sich das Finanzamt verpflichtet, die Duldungsbescheide vom 24.08.2011 und 17.02.2011 (Nr. 1 und 9) dahin zu ändern, dass der Wertersatzanspruch auf 5.200 € begrenzt wird. Es wird insoweit klargestellt, dass der im Protokoll verwendete Begriff „Schuldsumme“ (Seite 3 unten) den Wertersatz meint.

Gründe

I. Die Klage gegen die Duldungsbescheide ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten.

1. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Bestimmungen des AnfG angefochten werden. Nach § 191 Abs. 1 Satz 2 erfolgt dies durch das Finanzamt außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde (§ 2 AnfG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ist anfechtbar ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§138 Insolvenzordnung - InsO -) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist u.a. ausgeschlossen, wenn dem Erwerber zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Nach § 4 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Der Erlass eines Duldungsbescheides liegt im Ermessen des Finanzamts; sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid vorliegen, kann das Finanzamt entscheiden (Ermessen), ob und ggf. wen es als Duldungspflichtigen in Anspruch nimmt.

2. Die Klägerin hat sich zwar mit ihrer Klage gegen „die erlassenen Duldungsbescheide“ gewendet. Dies ist aber nicht dahingehend auszulegen, dass sie auch die Bescheide angefochten hätte, zu denen das Finanzamt bislang keine Einspruchsentscheidung gefertigt hat. Denn eine Klage dagegen wäre mangels durchgeführtem Vorverfahren kostenpflichtig abzuweisen gewesen. Nach Aufforderung des Berichterstatters, die angegriffenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen zu nennen, hat die Klägerin eine Fülle von Bescheiden und Einspruchsentscheidungen bezeichnet, zumeist mit demselben Datum und ohne unterscheidende Kennzeichnung. Daraus zeigt sich für den Senat deutlich, dass die Klägerin ihre Rechtschutzmöglichkeiten gegen die mit Einspruchsentscheidung bereits verbeschiedenen Bescheide wahren wollte. Ein Anzeichen dafür, dass sie darüber hinaus auch im Wege einer Untätigkeitsklage gegen das Finanzamt vorgehen wollte, lässt sich den Schreiben der Klägerin nicht entnehmen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die "Anfechtung" nach dem AnfG als solche kein Verwaltungsakt, da sie nicht rechtsgestaltend ist. Der Rückgewähranspruch ist vielmehr kraft Gesetzes gegeben, wenn einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist. Dem Umstand, dass sich das Finanzamt evtl. nur auf einen einzigen solchen Tatbestand berufen hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu (Urteil des BFH vom 14.07.1981 VII R 49/80, BStBl II 1981, 751). Das Gericht hat eigenständig zu prüfen, ob der ermittelte Sachverhalt den Rückgewähranspruch rechtfertigt. Für die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides ist die fehlerhafte Bezeichnung der Anspruchs- bzw Anfechtungsnorm nach dem AnfG unschädlich, wenn ein anderer Anfechtungsgrund greift. Das Finanzamt muss zwar im Duldungsbescheid den Anfechtungsgrund bezeichnen (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1979 VII B 11/79, BStBl II 1979, 756). Damit ist aber nicht die Bezeichnung der jeweils anwendbaren Rechtsnorm des Anfechtungsgesetzes gemeint, sondern die Schilderung der tatsächlichen Grundlage für die Anfechtung (so bereits Urteil des BFH vom 14.07.1981 VII R 49/80, BStBl II 1981, 751; ebenso BFH-Beschluss vom 24.04.2006 VII B 120/05, BFH/NV 2006,1609). Dieser überzeugenden Ansicht schließt sich der Senat an.

Aus dem Umstand, dass das Finanzamt für die beiden unterschiedlichen Anfechtungstatbestände (§ 3 Abs. 2, Duldungsbescheide vom 24.08.2011 – Nr. 1 – und vom 09.12.2011 – Nr. 3, und § 4 AnfG, Duldungsbescheide vom 17.02.2012 – Nr. 9 und 10) jeweils einen eigenständigen Bescheid erlassen hat, resultiert keine Rechtsverletzung der Klägerin, weil die jeweils zweiten Bescheide (Nr. 9 und Nr. 10) als bloß wiederholende Verfügungen keinen Regelungscharakter haben, mithin die Rechte der Klägerin nicht berühren können (vgl. BFH-Urteil vom 06.08.1996 VII R 77/95, BStBl II 1997, 79, und BFH-Beschluss vom 16.03.2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103).

Die Bescheide vom 17.02.2012 (Nr. 9 und Nr. 10) sprechen unter Berücksichtigung derselben Tatsachengrundlage (Übertragung von Gegenständen aus dem Vermögen des N auf die Klägerin) dieselbe Rechtsfolge aus. Obwohl sie mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren und auch dem Finanzamt der fehlende Regelungscharakter nicht bewusst war, kann ein objektiver Empfänger unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgangslage in den zweiten Bescheiden kein Abweichen oder Ändern gegenüber den ersten erkennen.

4. Die angegriffenen Duldungsbescheide (Nr. 1 und Nr. 3), mit denen das Finanzamt die Klägerin nach § 3 Abs. 2 AnfG wegen entgeltlicher Übertragung der Fahrzeuge in Anspruch genommen hat, sind rechtmäßig. Zwar geht das Gericht von einer unentgeltlichen Übertragung aus (§ 4 AnfG), jedoch ist die Benennung eines falsches Anfechtungsgrundes unschädlich.

a. Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich schon aus § 4 AnfG, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, die übertragenen Gegenstände entgeltlich erworben zu haben. Hinsichtlich dieses in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstands trifft die Klägerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 AO). Die Klägerin hat aber die Frist zur Vorlage von Nachweisen hierzu (bzgl. der Quittungen vom 30.05.2010) ergebnislos verstreichen lassen. Die Quittungen selbst belegen jedoch nur, dass der N die Aussage, es sei bezahlt worden, gemacht hat (vgl. § 416 Zivilprozessordnung); über eine tatsächliche Zahlung sagen die Quittungen nichts aus. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, keine Miete für ihr „Mitbewohnen“ der Wohnung der Eltern von N zu bezahlen, ihrer geringen Einkünfte und der Tatsache, das die in den Akten befindliche Lohnabrechnung der AAA für den Monat 12/2007 keine Kontodaten enthält („Der Betrag in Höhe von […] wird überwiesen auf das Konto fehlt, Bank fehlt (BLZ fehlt“), sowie des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass für die Übertragung der Fahrzeuge keine Gegenleistung geflossen ist. Der Vortrag der Klägerin, einen eigenen Safe in einem ihr nicht gehörenden Keller zu haben, in dem sie 40.000 € gelagert habe, ist höchst unglaubhaft. Angesichts der überschaubaren Einkünfte der Klägerin erscheint ein Ansparen einer derartigen Summe neben der Lebenshaltungskosten (die Klägerin hat angegeben, sämtliche Unterhaltskosten der Wohnung zu tragen) nicht möglich. Die Angabe, sie habe mit diesem Geld Edelmetallspekulationen durchgeführt, ist ohne jeden Nachweis geblieben und offenkundig eine Schutzbehauptung. Aufgrund der auch in der mündlichen Sitzung offenkundig gewordenen engen Vertrautheit zwischen der Klägerin und N hält der Senat die Aussagen der Klägerin zu diesem Komplex von dem Wunsch beeinflusst, die dem N gehörenden Sachgüter dem Vollstreckungszugriff des Finanzamt zu entziehen.

b. Darüber hinaus wäre eine Duldungspflicht auch – eine Entgeltlichkeit unterstellt – über § 3 Abs. 2 AnfG gegeben. Die Klägerin hat zwar beständig bestritten, die Lebensgefährtin des N zu sein, der Geschehensablauf lässt aber keine andere Annahme zu. Angesicht der gemeinsamen Auslandsreise weit vor Beschäftigungsbeginn bei der AAA, der sehr ungewöhnlichen Wohnbeziehung (keine Abrechnung innerhalb der „Wohngemeinschaft“), der fürsorglichen Präsenz des N in der mündlichen Verhandlung und der plötzlichen Übertragung eines Gewerbes des N auf die Klägerin (vgl. 2 K 929/12) ist der Senat der Überzeugung, dass sie mit ihm eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 138 Insolvenzordnung bildeten.

5. Die Übertragung der Fahrzeuge war unbestritten gläubigerbenachteiligend. Die Anfechtungsfristen wurden unbestritten eingehalten. Die Vollstreckung bei N war erfolglos geblieben.

II. Die Klage gegen die mit den Duldungsbescheiden verbundenen Wertersatzfestsetzungen ist gemäß § 44 Abs. 1 FGO unzulässig, da diesbezüglich kein Vorverfahren durchgeführt worden ist.

1. Die Festsetzungen des zu schuldenden Wertersatzes in den angegriffenen Bescheiden stellen – mit den Duldungsbescheiden äußerlich verbundene – separate Verwaltungsakte dar, da sie eine eigenständige Konkretisierung neben dem Ausspruch der Duldungspflicht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO und mithin eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung darstellen (§ 118 AO). Der Wert der aus dem Vermögen des N weggegebenen Gegenstände wird dadurch verbindlich festgestellt. Obwohl die mit dem angegriffenen Duldungsbescheiden verwirklichten Ansprüche aus dem Anfechtungsgesetz auch Privaten zustehen, stellt die einseitige Wertfestsetzung eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 118 AO) dar, da sie in einem Duldungsbescheid und nicht in einem Klageantrag im zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. § 13 AnfG) ausgesprochen wird.

2. Die Wertfestsetzung im Bescheid Nr. 1 ist implizit im Leistungsgebot enthalten. Die Aufforderung die Vollstreckung wegen der Steuerschulden des N durch die Zahlung des „Gesamtbetrages“ abzuwenden, kann vom Verpflichteten nur so verstanden werden, dass damit der Wert der Gegenstände, deren Vollstreckung er möglicherweise abwenden will, auf diesen Betrag festgesetzt wird. Das ergibt sich insb. auch daraus, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24.08.2011 vom Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass beabsichtigt sei, ihr gegenüber einen Duldungsbescheid zu erlassen. In diesem Schreiben ist ausgeführt, dass, sofern dem Vollstreckungsgläubiger das Weggegebene nicht zur Befriedigung seiner Ansprüche zur Verfügung gestellt werden könnte, ein Anspruch auf Wertersatz bestehe.

3. Gegen diese Festsetzungen hat die Klägerin keinen Einspruch eingelegt.

Die Wertfestsetzungen wurden mit den Duldungsbescheiden äußerlich verbunden (Sammelbescheid). Dennoch sind die nur äußerlich verbundenen Verwaltungsakte einzeln anzufechten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116).

Die Einsprüche der Klägerin sind eindeutig nur gegen die in den angegriffenen Sammelbescheiden enthaltenen Duldungsbescheide gerichtet. Bei der Frage der Auslegungsbedürftigkeit des Einspruchs gegen einen Sammelbescheid muss entscheidend darauf abgestellt werden, auf welche Beschwer die Begründung des Einspruchs gestützt wird. Die Auslegungsbedürftigkeit folgt nicht schon daraus, dass der Einspruch sich gegen einen Sammelbescheid richtet und theoretisch alle darin enthaltenen Festsetzungen angefochten sein könnten (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116). Daraus folgt, dass die Einsprüche nicht auslegungsbedürftig sind, da die Einsprüche der zum damaligen Zeitpunkt steuerlich beratenen Klägerin weder ihrem Wortlaut nach, noch sonst im gesamten Einspruchsverfahren die Höhe der Wertfestsetzung thematisierten. Dementsprechend behandelt auch die Einspruchsentscheidung des Finanzamts diese Frage nicht.

Selbst wenn man eine Auslegungsfähig- und –bedürftigkeit der Einsprüche unterstellte, müsste diese zu dem Ergebnis kommen, dass nur die Duldungsbescheide angefochten wären. Denn bei der Auslegung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116).

III. Über den „Feststellungsantrag“ war nicht zu entscheiden, da die Klägerin nicht an ihm festgehalten hat. Zudem könnte dieser vom erkennenden Gericht nicht entschieden werden. Es handelt sich bei dem Begehren der Klägerin mangels Erledigung des angegriffenen Bescheides nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO). Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO fehlt der Klägerin das besondere Feststellungsinteresse, da der einzige von ihr genannte Grund (Ausgleich des materiellen Schadens) nur im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung vermitteln kann (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2010 VII B 227/09, BFH/NV 2010, 2238). Dieser Teil des Rechtstreits wäre daher, sofern die Klägerin an ihrem Antrag auf Feststellung festgehalten hätte, an die Zivilgerichtsbarkeit zu verweisen gewesen (vgl. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 11/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 09.12.2011 als Betriebsübe
published on 22/07/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb Anfang 2007 ein Flugzeug von der Fa. B. Vereinbart war, dass die auf den Kaufpreis entfallende Umsa
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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.