Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2010 - VII B 227/09

bei uns veröffentlicht am22.07.2010

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb Anfang 2007 ein Flugzeug von der Fa. B. Vereinbart war, dass die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer nicht der Fa. B überwiesen, sondern der entsprechende aus dem Vorsteuerabzug resultierende Umsatzsteuervergütungsanspruch der Klägerin an die Fa. B abgetreten und gegenüber dem für diese zuständigen Finanzamt L (FA L) mit der Umsatzsteuerschuld der Fa. B verrechnet werden sollte.

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Am 11. April 2007 reichte die Klägerin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2007, die Rechnung der Fa. B, eine Abtretungsanzeige zu Gunsten der Fa. B über das sich aus der Voranmeldung ergebende Guthaben sowie ein Anschreiben ein, mit dem sie beantragte, das Umsatzsteuerguthaben zur Verrechnung mit der Umsatzsteuerschuld der Fa. B freizugeben. Auf dem Vordruck der Abtretungserklärung war weder das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt noch ein Abtretungsgrund angegeben; auch gab es keinen Hinweis auf das Anschreiben oder die Umsatzsteuervoranmeldung. Das FA wies die Klägerin am Folgetag darauf hin, dass die Abtretungsanzeige wegen des nicht angegebenen Abtretungsgrundes unwirksam sei. Demgegenüber blieb die Klägerin im folgenden Schriftverkehr bei ihrer Auffassung, eine wirksame Abtretungsanzeige abgegeben zu haben. Ende April 2007 überwies das FA der Klägerin das für das 1. Quartal 2007 bestehende Umsatzsteuerguthaben, diese leitete den Betrag an die Fa. B weiter, die daraufhin die Umsatzsteuer an das FA L abführte. Da diese Zahlung verspätet einging, erhob das FA L Säumniszuschläge von der Fa. B.

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Nach weiterem Schriftverkehr, mit dem die Klägerin erneut die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige und außerdem geltend machte, einem Schadenersatzanspruch der Fa. B ausgesetzt zu sein, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem es seine Auffassung, dass die Abtretungsanzeige nicht wirksam sei, erläuterte, und feststellte, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin durch Zahlung erloschen sei.

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Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht befugt sei, im Wege der Anfechtung des Abrechnungsbescheids zu klären, ob die Fa. B einen Vergütungsanspruch gegen das FA habe. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, weil das FA zu Recht angenommen habe, dass die Abtretungsanzeige unwirksam sei, da sie keine Angaben zum Abtretungsgrund enthalten habe.

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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.

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1. a) Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das FG die Klage als unzulässig angesehen hat, ist es weder dargelegt noch ersichtlich, dass das FG-Urteil auf diesem (angeblichen) Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die nach dieser Vorschrift für die Zulassung der Revision erforderliche Erheblichkeit des Verfahrensmangels ist nur gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass das FG-Urteil ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, wobei auf den vom FG vertretenen Rechtsstandpunkt abzustellen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96). Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden, weil das FG auch zur Sache entschieden und die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige verneint hat.

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b) Im Übrigen liegt der Verfahrensmangel aber auch nicht vor, weil das FG die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hat.

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aa) Mit einem Abrechnungsbescheid wird entschieden, inwieweit die in Steuerbescheiden festgestellten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder inzwischen ganz oder teilweise durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung (§ 47 der Abgabenordnung --AO--) erloschen sind. Hierüber hat das FA mit dem angefochtenen Abrechnungsbescheid entschieden, indem es im letzten Absatz seiner Begründung festgestellt hat, dass der für das 1. Quartal 2007 bestehende Umsatzsteuervergütungsanspruch der Klägerin durch Zahlung erloschen sei, ein solcher Anspruch der Klägerin also nicht bestehe.

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Als Adressat des Bescheids hätte die Klägerin zwar in zulässiger Weise Klage erheben und geltend machen können, dass ihr Vergütungsanspruch in Wahrheit nicht erloschen sei. In dieser Weise hat das FG das Klagebegehren aber zu Recht nicht ausgelegt. Abgesehen davon, dass eine so verstandene Klage offensichtlich unbegründet gewesen wäre, weil die Klägerin nicht bestreitet, dass das FA ihr die festgesetzte Vergütung gezahlt hat, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen eindeutig, dass die Klägerin den für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2007 festgesetzten Umsatzsteuervergütungsanspruch als der Fa. B zustehend und die Zahlung des Vergütungsbetrags an sich deshalb nicht als Erfüllung dieses Anspruchs ansieht. Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin aber ein fremdes Recht, nämlich das (angebliche) Recht der Fa. B auf Erfüllung des Vergütungsanspruchs, im eigenen Namen geltend. Denn wenn die Klägerin ihren Anspruch wirksam abgetreten hätte, wäre die angegriffene Feststellung des Abrechnungsbescheids, dass ihr ein Vergütungsanspruch nicht zustehe, erst recht richtig.

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Anders als die Klägerin in Anbetracht ihres in der Vorinstanz gestellten Klageantrags offenbar meint, lässt sich durch einen Abrechnungsbescheid die Wirksamkeit der Abtretung eines Steueranspruchs nicht isoliert klären, sondern allein als Vorfrage zu der durch Abrechnungsbescheid zu entscheidenden Frage, ob ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch besteht oder durch einen der in § 47 AO genannten Erlöschenstatbestände erloschen ist. Befugt einen solchen Abrechnungsbescheid zu erstreiten ist aber nur derjenige, der geltend machen kann, durch die mit dem Abrechnungsbescheid beantwortete Frage des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO).

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bb) Das FG hat die Klage auch zu Recht nicht als Feststellungsklage behandelt, da der Klägerin das für eine solche Klage nach § 41 Abs. 1 FGO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Wenn die Beschwerde insoweit anführt, das FA habe im Wege der Amtshaftung die erhobenen Säumniszuschläge zu ersetzen, so verkennt sie, dass die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nur im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage als berechtigtes Interesse anerkannt ist, wenn sich nach Klageerhebung der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), was vorliegend nicht der Fall ist, da sich der angefochtene Abrechnungsbescheid nicht nach (und im Übrigen auch nicht vor) Klageerhebung erledigt hat. Wenn die Klägerin einen Schadenersatzanspruch gegen das FA mit der Begründung geltend machen will, dieses habe mit der Überweisung des Vergütungsbetrags an sie und dem Bestreiten einer wirksamen Abtretung des Anspruchs an die Fa. B die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer und damit das Entstehen der Säumniszuschläge verursacht, so bedarf die Frage, ob das FA insoweit --wie die Klägerin meint-- rechtswidrig gehandelt hat, keiner Entscheidung in einem dem Schadenersatzprozess vorangehenden finanzgerichtlichen Verfahren, sondern ist von dem zuständigen Zivilgericht zu entscheiden, das über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 8. Mai 2001  1 WB 15/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, 1410; BVerwG-Urteil vom 27. März 1998  4 C 14/96, BVerwGE 106, 295).

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2. Da bereits einer der Gründe, auf den das FG seine Entscheidung kumulativ gestützt hat, die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag, bedarf es keiner Entscheidung über die Erwägungen des FG zur Begründetheit der Klage. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen ist, dass die Abtretungsanzeige zwar ausgelegt werden kann, sie jedoch bei gänzlich fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund unwirksam ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969). Wenn das FG im Streitfall geurteilt hat, dass die in der Abtretungsanzeige fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund vom FA auch nicht im Wege der Auslegung hätten ermittelt werden können, so wird allein mit der von der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffassung weder der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts noch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargelegt.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2010 - VII B 227/09 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Abgabenordnung - AO 1977 | § 47 Erlöschen


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. März 2014 - 2 K 931/12

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin rechtmäßig mit Duldungsbescheiden gemäß § 191 Abgab

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.