Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 09.12.2011 als Betriebsübernehmerin gemäß § 75 AbgabenordnungAO – für Steuerrückstände des X N in Anspruch nehmen durfte.

Die Klägerin ist seit mindestens April 2006 mit Herrn X N bekannt; damals wurde durch diesen eine gemeinsame Reise in die USA gebucht. Aus einer Verdienstabrechnung für 2007 der AAA, einer ehemaligen Firma des N (angemeldet zum 01.09.2001), ergibt sich, dass die Klägerin seit März 2007 bei dieser beschäftigt war und zu diesem Zeitpunkt auch schon unter der gleichen Anschrift wohnte wie N. Aus den Lohndaten in den Akten des Finanzamts ergibt sich, dass die Klägerin seit Anfang 2006 diese Wohnung gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber angegeben hat.

N hatte neben der AAA noch einen Gebrauchtwagenhandel US (angemeldet zum 22.04.2003). Gemeldeter Betriebssitz war für beide Gewerbe die Wohnanschrift des N. Stellplatz für die Fahrzeuge war die M in T.

In der Zeit vom 08.06.2009 bis zum 18.05.2010 wurden diese Gewerbe einer Außenprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2007 unterzogen, in deren Folge die Steuerfestsetzungen erhöht wurden. Diese Festsetzungen sind mittlerweile bestandskräftig.

Beide Gewerbe meldete N zum 31.05.2010 ab.

Den Akten des Finanzamts ist ein Ausdruck einer Internet-Seite (www.00000000.html; nicht mehr direkt erreichbar, aber abgespeichert unter http://web.archive.org/web/20110516212403/http://www. 00000000.html) zu entnehmen (Druckdatum 28.12.2010), die mit Impressum betitelt ist, in der als Firmenname US und als Inhaber N aufgeführt ist. Hier werden auch Telefonnummern und eine E-Mail-Adresse als Kontaktadressen genannt.

Die Klägerin meldete zum 09.11.2009 das Gewerbe "Handelsvertretung für Werkzeuge und Büroservice" neu an. Als Betriebssitz gab sie ihre Wohnanschrift (Anschrift auch des N) an. Zum 01.07.2010 meldete sie zudem das Gewerbe "Gebrauchtwagenhandel" an. Zum 31.05.2011 meldete sie die "vollständige" Aufgabe der Tätigkeiten "Handelsvertretung für Werkzeuge und Büroservice".

Den Akten des Finanzamts sind weitere Ausdrucke von Internet-Seiten zu entnehmen (www.autoscout24.de) in denen Pkw von der US angeboten werden (Druckdatum 28.10.2010, 25.03.2011 und 28.03.2011). Hier wird als Inhaberin die Klägerin aufgeführt und als Kontakttelefonnummern dieselben Nummern und als E-Mail-Adresse dieselbe Adresse genannt, die in dem zuvor genannten Ausdruck für N angegeben wurden. Im Ausdruck vom 28.03.2011 ist zudem N als Ansprechpartner für den Bereich "Mädchen für alles" genannt. Als Stellplatz wird in diesen Ausdrucken wie bei dem N betreffenden Ausdruck die M in T genannt.

Die Klägerin legte dem Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen einen anderen Bescheid elf auf den 30.05.2010 datierte Quittungen vor, in denen N bestätigt, für elf jeweils mit Fahrzeugidentifikationnummer individualisierte Pkw Geldbeträge von der Klägerin in Höhe von insgesamt 11.400 € erhalten zu haben.

N schuldet dem Finanzamt u.a. fällige Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume April und Mai 2010. Die Rückstände betrugen zum 09.12.2011 insgesamt 3.900 € (USt-VA 4/10 1.662 €, USt-VA 5/10 2.238 €).

Mit Bescheid vom 09.12.2011 erließ das Finanzamt einen auf § 75 Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid wegen Steuerrückständen des N aus den Voranmeldungszeiträumen April und Mai 2010. Aus dem Haftungsbescheid und den Anlagen hierzu ergibt sich, dass das Finanzamt die Klägerin i.H.v. 780 € als Betriebsübernehmerin in Anspruch nahm, da N seinen Gebrauchtwagenhandel (US) der Klägerin im Ganzen übereignet hätte. Sie betreibe den Gebrauchtwagenhandel unter derselben Bezeichnung und in denselben Räumlichkeiten wie zuvor N. Zudem seien ihr am 30.05.2010 elf im Einzelnen bezeichnete Fahrzeuge von N verkauft worden, für deren Ankauf sie Quittungen vorgelegt hatte. Der Haftungsbetrag von 780 € ergebe sich im Wege einer Schätzung des Anteils für den Kfz-Handel mit 20%.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012 wies das Finanzamt den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Diese habe ein lebendes Unternehmen erworben, da sie es ohne nennenswerte Aufwendungen habe fortführen können. Eine kurzfristige Stilllegung, wie sie für den Monat Juni 2010 in Betracht komme, ändere daran nichts. Die Klägerin habe den Betrieb in denselben Räumlichkeiten mit denselben Telefonnummern und derselben E-Mail-Adresse fortgeführt. Dass sie den Betrieb zum 31.05.2011 abgemeldet habe, ändere nichts an der einmal entstandenen Haftung. Das Finanzamt sei nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, entstandene Steueransprüche geltend zu machen. Danach sei es auch gehalten, ggf. Dritte in Haftung zu nehmen. Falls keine schutzwürdigen Gründe vorlägen, gingen die Interessen des Staates dem Einzelinteresse vor. Andere Haftungsschuldner seien dem Finanzamt nicht bekannt.

Am 13.06.2012 hat die Klägerin Klage beim Finanzgericht erhoben. Sie beantragt, den Haftungsbescheid vom 09.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012 aufzuheben.

Sie begründet dies zuletzt im Wesentlichen wie folgt:

Sie habe von N nur Sachwerte bezogen, aber nicht dessen Unternehmen übernommen; zur Stützung dieses Vorbringens hat sie erstmals im Klageverfahren einen auf den 30.05.2010 datierten Vertrag mit N vorgelegt, nachdem vereinbart wurde, dass der „Verkauf von Sachgütern (elf Fahrzeuge – Anlage) frei von Verpflichtungen sind und die Übertragung nicht nach § 75 AO zu bewerten ist…“. Der Name des vormaligen Unternehmens des N sei nicht geschützt gewesen, sie habe ihn weiterverwendet, weil er bereits bekannt gewesen sei. Sie habe die frei gewordene Stellfläche in der M genutzt. Dazu habe sie mit dem bisherigen Mitmieter, nachdem N den Mietvertrag gekündigt habe, einen neuen Mietvertrag nur über die Stellfläche geschlossen. Die von N zuvor genutzte Werkstatt habe sie nicht angemietet oder genutzt. Sie habe von N keine weiteren Gegenstände, Büroeinrichtung, Werkzeuge oder sonstiges übernommen. Die Telefonnummern und die Anschrift seien dieselben geblieben, da sie in derselben Wohnung wie N wohne.

Die Steuerschulden des N könnten verjährt sein. Unklar sei, ob sich die angeführten Steuerschulden des N nur auf den Kfz-Handel bezögen oder auf seine gesamte Tätigkeit.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin habe von N nicht nur die Fahrzeuge übernommen, sondern ihr Gewerbe danach unter demselben Namen in denselben Räumlichkeiten ausgeübt und sogar Telefonnummern und die E-Mail-Adresse übernommen. Damit habe sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen übernommen. Die daraus folgende Haftung nach § 75 AO könne nicht vertraglich abbedungen werden. Zahlungsverjährung sei bezüglich der Steuerschulden des N nicht eingetreten, da die Änderungsbescheide auf denen die Steuerschulden beruhten, erst am 26.07.2010 erlassen worden seien.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Haftungsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheides ergeben sich aus den §§ 69-77 AO, den Einzelsteuergesetzen oder den zivilrechtlichen Vorschriften z.B. §§ 25, 128 HandelsgesetzbuchHGB – (Einführungserlass zur AO zu § 191).

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO). Die Übereignung eines Unternehmens bedeutet nach dieser Vorschrift Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, 714). Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts an den Erwerber übereignet werden. Unbeachtlich ist lediglich die Zurückbehaltung einzelner unbedeutender Gegenstände. Für die Frage der Übereignung eines Unternehmens im Sinne des § 75 AO ist maßgebend, dass ein Zustand geschaffen worden ist, der sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Übergang des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber darstellt. Dabei kommt es auf das tatsächliche Ergebnis und nicht auf die Frage an, ob eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist (BFH-Urteil vom 23.10.1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381).

Sofern die für die Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z.B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, dass also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (so zu der dem § 75 AO 1977 entsprechenden Vorschrift des § 116 der Reichsabgabenordnung die BFH-Urteile vom 27.11.1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, und vom 16.05.1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483). Danach ist es, wenn z.B. die Betriebsräume des übereigneten Unternehmens angemietet oder angepachtet waren, für die Haftung des Erwerbers ausreichend, dass der Veräußerer aktiv am Zustandekommen des Mietvertrags zwischen dem Erwerber und Eigentümer mitgewirkt hat (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 24.09.1996 II 118/94, EFG 1997, 195).

Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auf den Erwerber übergegangen sind, ist derjenige der Übereignung (BFH-Urteil vom 02.06.1987 VII R 107/84, BFH/NV 1988, 140; Tipke- Kruse, Kommentar, Abgabenordnung, 16. Aufl., § 75 AO Tz. 5, 11). D. h. das Unternehmen muss in diesem Zeitpunkt so beschaffen sein, dass der Erwerber es in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortführen könnte.

2. Danach ist die Klägerin zu Recht nach § 75 AO in Anspruch genommen worden, da ihr der Gebrauchtwagenhandel des N im Ganzen im Sinne der Vorschrift übereignet worden ist.

Es bestehen für den Senat keinerlei Zweifel, dass der Gebrauchtwagenhandel US beim N ein selbständiger geführter Teilbetrieb i.S.d. § 75 AO war. Ein Teilbetrieb ist jeder mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, organisch geschlossene Teil des gesamten Unternehmens, der für sich allein lebensfähig ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar § 75 AO Tz. 7).

a) Die Klägerin hat nach der Überzeugung des Senats sämtliche wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs US von N übernommen. Die verkaufsfähigen Fahrzeuge hat sie übereignet bekommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie sich die „guten“ Fahrzeuge aus dem Bestand des Betriebs ausgesucht hatte, der Rest sei nur „Schrott“ gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.03.2014).

Darüber hinaus hat sie den Namen übernommen, von dem sie selbst angegeben hat, er sei bereits „bekannt“ gewesen. Dies lässt sich nach Ansicht des Senats nur dahingehend verstehen, dass diese Geschäftsbezeichnung bereits eine bestimmte Bekanntheit erreicht hatte und der Klägerin gerade daran gelegen war, diesen Vorteil ebenfalls übertragen zu bekommen. Auch wenn sie darauf hingewiesen hat, dass der Name nicht geschützt gewesen sei, erscheint es doch lebensfremd, dass diese Übernahme nicht im Einverständnis mit N, der zumindest in einer engen häuslichen Gemeinschaft mit der Klägerin gelebt hat und dies noch immer tut, geschehen ist.

Die Klägerin hat auch dieselben Telefonnummern weiterverwendet und dieselbe E-Mail-Adresse. Zumindest hinsichtlich der E-Mail-Adresse ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso sie dies getan haben sollte, wenn nicht, um eine Kontinuität zum Betrieb des N herzustellen. Die Klägerin hat zudem, wie aus den Akten ersichtlich ist, den Internetauftritt des N übernommen, was ohne Zustimmung des N schwerlich vorstellbar ist; dasselbe gilt für die E-Mail-Adresse. Untermauert wird dies noch dadurch, dass N als Mitarbeiter auf der Webseite geführt wurde zu einer Zeit, in der die Klägerin sich in das Impressum hatte eintragen lassen. Dies belegt aus Sicht des Senats eindeutig, dass die Übernahme des Internetauftritts des Gebrauchtwagenhandels US in Zusammenarbeit mit N erfolgte. Bei einem Gebrauchtwagenhändler stellen bei den heutigen Marktbedingungen der Name und der Internetauftritt – zusammen mit der E-Mail-Adresse – mit die wesentlichsten Geschäftsgrundlagen eines Betriebes dar. Gebrauchtwagenkäufer informieren sich umfassend im Internet und nutzen intensiv das Angebot auf den auch von der Klägerin genutzten Verkaufsplattformen. Auf diesen – und im Internethandel allgemein – kommt den Käuferbewertungen eine überragende Bedeutung zu, so dass nach der Überzeugung des Senats ein eingeführter Name und ein bereits etablierter Internetauftritt mit das wichtigste Wirtschaftsgut bei einem diesen Vertriebskanal nutzenden Unternehmen ist. Mithin kommt der – auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nur im Zusammenwirken mit dem N möglich gewesene – Übergang von Geschäftsnamen und Internetauftritt auch überragende Bedeutung für die Prüfung der Übereignung eines Betriebsteils im Sinne des § 75 AO zu.

Die Übernahme desselben Stellplatzes für die zu verkaufenden Wagen ergänzt diesen Befund, sie hat aber im Vergleich zur Übernahme von Namen, Waren und Internetauftritt nur untergeordnete Bedeutung. Der Senat schenkt aber unabhängig davon der Klägerin auch keinen Glauben, wenn sie behauptet, sie habe gewissermaßen zufällig genau dasselbe Areal als Stellfläche angemietet, weil sie gewusst habe, dass diese Fläche frei werde. Dies ist schon deshalb völlig unglaubwürdig, weil der Kontakt zum Vermieter ganz offensichtlich über N zustande gekommen ist. Zudem wäre eine Anmietung der Fläche ohne eine Beteiligung des N nur denkbar, wenn dieser die Fläche vorher geräumt hätte. Da die Klägerin keine andere Stellfläche für die angekauften elf Wagen hatte, scheint dies ausgeschlossen.

Dass die Klägerin nach ihren Angaben eine vom N gemietete Werkstatt nicht angemietet habe, hat sie nicht belegen können. Weder sind in den Akten Hinweise darauf zu finden, dass N tatsächlich eine solche angemietet hatte, noch scheint es glaubhaft, dass die Klägerin das Geschäftsmodell des Gebrauchtwagenhandels nach der Übernahme wesentlich verändert haben sollte, obwohl N doch nach wie vor ein wichtiger Beteiligter in diesem Betrieb blieb („Mädchen für alles“). Allerdings ist eine Werkstatt auch nicht notwendiger Bestandteil des Betriebs „Gebrauchtwagenhandel“. Bei einer Gesamtschau der Verhältnisse kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Betrieb – in seiner Gesamtheit – auf die Klägerin übertragen wurde, um dem Finanzamt Vollstreckungsmöglichkeiten zu nehmen.

Dass die Klägerin ihr Gewerbe erst kurze Zeit nach der Gewerbeabmeldung des N angemeldet hat, sagt nichts darüber aus, ob sie den Betrieb in dieser Zeit auch tatsächlich eingestellt hatte. Jedenfalls übernahm die Klägerin zumindest deswegen einen „lebenden“ Betrieb, weil sie ihn ohne größere Anstrengungen wieder in Gang setzen konnte (vgl. Urteile des BFH vom 23.10.1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381 und vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die etwaige Unterbrechung in die Zeit nach dem Erwerb der Fahrzeuge fällt und dass es unerheblich ist, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1974 IV R 172/70, BStBl II 1974, 434).

b) Die Vereinbarung vom 30.05.2010 hinsichtlich dem „Verkauf von Sachgütern“ ist für die Haftung nach § 75 AO ohne Belang, da die Regelungen des öffentlichen Rechts nicht der Vertragsautonomie unterliegen und daher die Rechtfolgen, die das Gesetz an das tatsächliche Geschehen knüpft, für die Klägerin nicht im Vertragswege änderbar sind.

c) Die Begrenzung auf 20 % der Gesamtumsätze des N (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AO; „Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet“) scheint angemessen und keinesfalls zu niedrig. Die Klägerin hat diese Quote auch nicht angegriffen.

d) Die Einwendung, die die Klägerin gegen die der Haftung zugrunde liegende Steuerschuld erhoben hat, greift nicht durch, da die Zahlungsverjährung hinsichtlich der mit Bescheiden vom 26.07.2010 festgesetzten Mehrsteuern noch nicht eingetreten ist (vgl. § 228 AO). Weitere Einwendungen hat die Klägerin nicht gegen die Steuerschuld des N erhoben, es ergeben sich auch aus den Akten keine Anzeichen auf eine Fehlerhaftigkeit der Festsetzungsbescheide.

3. Auch die Ermessensentscheidung, die Klägerin als Haftende in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden.

Bei der Inanspruchnahme eines Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§§ 5, 191 Abs. 1 AO), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.11.2005 V R 37/04, BStBl. II 2006, 466; Gräber/von Groll, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 102 Rz. 2 m.w.N.). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessenentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung, begründet werden (vgl. §§ 121 Abs. 1, 126, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO); andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft.

Bei der Geltendmachung der Haftung gegenüber der Klägerin sind Ermessensfehler des Finanzamtes nicht feststellbar. Neben der Klägerin kommen keine weiteren möglichen Haftungsschuldner in Betracht. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden seine bei der Ermessensausübung angestellten Erwägungen ausreichend dargestellt. Es sind darin keine unsachgemäßen Erwägungen erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

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Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 121 Begründung des Verwaltungsakts


(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 75 Haftung des Betriebsübernehmers


(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzu

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bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

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(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.