Finanzgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 815/12 U
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Steuerbeträge bei erfolgter Globalzession.
3Die Klägerin (Klin.), eine …bank, unterhielt zu der Firma J GmbH mit Sitz in C (im Folgenden: J) bankmäßige Geschäftsbeziehungen. Sie führte für die J mehrere Kontokorrentkonten mit den Nrn. aaa und gewährte ihr mehrere Betriebsmittelkredite, indem sie der J jeweils entsprechende Kontokorrentlinien einräumte. Zur Sicherheit für ihre Kreditforderungen vereinbarte die Klin. mit J am 17.10.2006, dass zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Klin. gegenüber der J sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber an die Klin. abgetreten werden. Diese Globalzession wurde nicht offengelegt.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 25.09.2009 (Az. 00 IN 00/09) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der J eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr X M aus I bestellt. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der J einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner waren aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Das Gericht ordnete darüber hinaus an, dass Verfügungen der J nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung – InsO).
5Infolge der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens kündigte die Klin. alle Betriebsmittelkredite der J mit Schriftsatz vom 28.09.2009 fristlos mit sofortiger Wirkung (Gerichtsakte Bl. 165). Zu diesem Zeitpunkt waren der J ausweislich des Kündigungsschreibens folgende Kontokorrentlinien eingeräumt:
6Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 1.150.000 €
7Kontokorrentkonto Nr. aaa.701 5.000 €
8Kontokorrentkonto Nr. aaa.715 10.000 €
9Kontokorrentkonto Nr. aaa.716 450.000 €
10Kontokorrentkonto Nr. aaa.721 2.000 €
11Avalkredit Nr. aaa.786 50.000 €.
12Infolge der fristlosen Kündigung wurden die gesamten in dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Kontokorrentkredite in Höhe von insgesamt 877.467,00 € zuzüglich weiterer Zinsen und Gebühren zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Die gemäß Ziffer 3.5 Satz 1 der Globalzession bestehende Befugnis der J , die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, wurde mit sofortiger Wirkung widerrufen (Gerichtsakte Bl. 166).
13Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 30.09.2009 wurde der J im vorläufigen Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der J einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderer Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging.
14Da die J keine Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für 08/2009 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (Bekl.) die Besteuerungsgrundlagen für diesen Voranmeldungszeitraum mit Bescheid vom 22.10.2009. Mit diesem an Herrn X M „als Insolvenzverwalter / Konkursverwalter“ gerichteten Bescheid vom 22.10.2009 setzte der Bekl. die USt 08/2009 auf 174.800 € mit Fälligkeit 02.11.2009 fest.
15In seinem Sachverständigengutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren vom 27.11.2009 stellte der vorläufige Insolvenzverwalter fest, dass aus dem Forderungsbestand der J 372.644,82 € aus dem Zeitraum vor dem 01.10.2009 resultieren. Dieser Betrag falle unter die mit der Klin. vereinbarte Globalzession.
16Über das Vermögen der J wurde am 01.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr X M ernannt. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war die J wegen der USt für den Voranmeldungszeitraum August 2009 im Zahlungsrückstand. Diese Umsatzsteuerschuld wurde von der J lediglich i.H.v. 5.268 € durch Zubuchung eines Guthabens aus dem Voranmeldungszeitraum 09/2009 am 08.12.2009 beglichen, so dass ein Rückstand von 169.532 € verblieb.
17Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zahlten Kunden der J insgesamt 105.882,81 € auf das ehemalige Geschäftskonto der J bei der Klin. ein. Der Insolvenzverwalter zahlte aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse am 07.12.2009 und 08.12.2009 einen Betrag von insgesamt 450.000 € auf die bei der Klin. ehemals für die J geführten Kontokorrentkonten. So ging auf dem Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 am 07.12.2009 ein Betrag von 310.000 € und auf dem Kontokorrentkonto Nr. aaa.716 am 08.12.2009 ein Betrag von 140.000 € ein. Das Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 wies danach einen Saldo von + 25.055,63 € und das Kontokorrentkonto Nr. aaa.716 einen Saldo von ./. 310.000 € aus (Gerichtsakte Bl. 127 f.). Als Verwendungszweck war jeweils „IHR SCHREIBEN VOM 02.12.09 GLOBALZESSION“ angegeben. In diesem Schreiben hatte die Klin. um die genannten Zahlungsanweisungen gebeten (Gerichtsakte Bl. 167). Diese Beträge zahlte der Insolvenzverwalter auf bis zum 27.09.2009 entstandene und noch offene Forderungen. Den Betrag von 450.000 € kehrte der Insolvenzverwalter aus Zahlungen aus, die auf seinem Anderkonto bei der Bank B und auf ehemaligen Konten der J bei der Bank C und der Bank D eingegangen waren.
18Nach einer Berechnung des Insolvenzverwalters, die dieser einem Vorschlag für einen Vergleich mit der Klin. vom 14.12.2010 zugrunde legte (Haftungs-Akte, Anlage 1 zu Schriftsatz mit Vergleichsvorschlag vom 14.12.2010), stand der Klin. aus den insgesamt erfolgten Zahlungseingängen auf Altforderungen bis 27.09.2009 in Höhe von 1.278.250,75 € auf dem Anderkonto bei der Bank B sowie auf den ehemaligen Konten der J bei der Klin., der Bank C und der Bank D nach Abzug von Kostenpauschalen nach InsO und Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt 663.973,92 € zu. Nach Abzug der gezahlten 450.000 € und der auf dem ehemaligen Geschäftskonto der J bei der Klin. eingegangenen 105.882,81 € sei noch ein weiterer Betrag von 108.091,11 € an die Klin. auszukehren. Eine separate Abrechnung der Zession getrennt nach Voranmeldungszeiträumen 08/2009 und 09/2009 nahm er hierbei nicht vor.
19Am 11.01.2010 meldete der Bekl. für den Voranmeldungszeitraum 08/2009 eine USt in Höhe von 169.532 € zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt den angemeldeten Betrag in voller Höhe und stellte die Abgabe der fehlenden Steuererklärung in Aussicht. Nach einer Aufrechnung mit Kfz-Steuer meldete der Bekl. am 29.04.2010 für den Voranmeldungszeitraum 08/2009 eine USt in Höhe von 168.418,00 € zur Insolvenztabelle an.
20Auf Anfrage des Bekl. vom 26.02.2010 teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31.03.2010 (Gerichtsakte Bl. 54 ff.) mit, dass nach seiner Amtsübernahme insgesamt 267.650,90 € aus im Voranmeldungszeitraum 08/2009 von der J getätigten Umsätzen auf folgenden Konten eingegangen seien:
21Anderkonto des Insolvenzverw. Nr. bbb 229 bei der Bank B 122.849,88 €
22ehemaliges Geschäftskonto J GmbH Nr. aaa.700 bei der Klin. 72.346,04 €
23ehem. Geschäftskonto J GmbH Nr. ccc 00 bei der Bank C 72.454,98 €
24Summe 267.650,90 €.
25Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, in der die genannten Zahlungseingänge in Einzelbeträgen nach Zahlungseingangsdatum, Debitor, Buchungstext, Rechnungsnummer, Umsatz, Rechnungsdatum, Leistungszeitraum laut Rechnung und Qualifizierung als Altforderung 08/2009 aufgegliedert sind.
26Mit Haftungsbescheid vom 09.04.2010 nahm der Bekl. die Klin. i.H.v. 38.931,60 € gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c UStG in Haftung. Vom Insolvenzverwalter der J seien wegen der Globalzession vom 17.10.2006 insgesamt 243.835 € aus Forderungseinzug an die Klin. weitergeleitet worden. Diese Geldeingänge hätten ausschließlich Forderungen betroffen, die im August 2009 entstanden seien, abzüglich von 9 % Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale. Die Haftung sei begrenzt auf die im vereinnahmten Forderungsbetrag enthaltene USt i.H.v. 19 % aus 243.835 = 38.931,60 €.
27Mit ihrem gegen den Haftungsbescheid vom 09.04.2010 gerichteten Einspruch machte die Klin. geltend, dass sie durch die Globalzession keine Beträge vereinnahmt habe, da die Abtretung nicht offengelegt worden sei. Die Vereinnahmung der Forderung durch den Abtretungsempfänger stelle ein wesentliches Element des Haftungstatbestandes nach § 13c UStG dar. Stille Abtretungen würden nicht in diesen Anwendungsbereich fallen. Die Klin. wies hierzu auf Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, hin. Danach erfasse die Vorschrift lediglich Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen, bei denen die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch eingezogen oder einem Dritten übertragen werde. Für die Vereinnahmung sei nicht nur der Geldeingang auf dem Konto des Abtretungsempfängers erforderlich. Zusätzlich müsse der Kontoinhaber nach dem BMF-Schreiben vom 30.01.2006, BStBl I 2006, 207, auch die Verfügungsbefugnis über die eingegangenen Zahlungen erhalten. Die generelle Haftung eines Zessionars für Umsatzsteuerschulden des abtretenden Unternehmens sei nicht Gegenstand des Haftungstatbestandes des § 13 c UStG, wenn das Unternehmen die Forderungen selbst einziehe. Eine generelle Bevorzugung des Fiskus gegenüber Sicherungseigentümern an Forderungen in Bezug auf die darin enthaltenen Umsatzsteueranteile sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Weiter sei § 13 c UStG gemeinschaftsrechtswidrig. Die Vorschrift beruhe nach der Gesetzesbegründung auf Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie), seit 01.01.2007 Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL, (BT-Drucks. 15/1562), der an den konkreten Umsatz und nicht wie § 13 c UStG an die Zahllast für einen Besteuerungszeitraum anknüpfe. Es würde ein unverhältnismäßiges System einer unbedingten Haftung begründet werden, wenn der Haftungsschuldner im Zeitpunkt des Geschäfts keine Kenntnis von der Nichtentrichtung der USt habe bzw. hätte haben können. Sie, die Klin., habe eine solche Kenntnis im Zeitpunkt des Abschlusses der Globalzession nicht gehabt. Das Haftungsrisiko sei ihr auch nicht in dem notwendigen Maße greifbar gewesen, da der leistende Unternehmer die Forderungen selbst eingezogen habe. Außerdem seien ihr gegenüber lediglich 72.346,04 € ausgekehrt worden. Die auf den beiden anderen Konten eingegangenen Beträge i.H.v. 122.849,88 € bzw. 72.454,98 € seien nicht an sie, die Klin., bezahlt worden. Eine entsprechende Anforderung sei vom Insolvenzverwalter unter Hinweis auf ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für 09/2009 sowie vorfinanziertes Insolvenzgeld für 09/2009 in Höhe von insgesamt 500.000 € zurückgewiesen worden.
28Nach Berücksichtigung der hieraufhin erfolgten Zahlung durch die Klin. und verrechneter Kfz-Steuer minderte der Bekl. den zur Insolvenztabelle angemeldeten und weiterhin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Betrag wegen USt 08/2009 auf 129.985,40 € (Anmeldung vom 21.05.2010).
29Für die J wurde beim Bekl. eine USt-Jahreserklärung 2009 am 05.08.2011 eingereicht.
30Mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2012 setzte der Bekl. die Haftungssumme unter Änderung des Bescheides vom 09.04.2010 auf 38.888,10 € herab. Im Übrigen wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es dort:
31Die Klin. werde zu Recht nach § 13c UStG in Haftung genommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere habe die Klin. die in den Forderungen enthaltenen USt-Beträge im Sinne des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG vereinnahmt. Sie habe aufgrund der Globalzession die Möglichkeit gehabt, auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr der J zuzugreifen. Sie sei ermächtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen auch im eigenen Namen einzuziehen. Die Sicherungsgeberin sei verpflichtet gewesen, der Klin. jederzeit Einblick in die Zahlungseingänge zu diesen Forderungen zu verschaffen. Bei der Beurteilung der Vereinnahmung sei auf die Einziehungs- oder Verfügungsbefugnis abzustellen. Auch wenn die J als leistende Unternehmerin die Forderungen selbst eingezogen habe, habe sie den Geldbetrag entsprechend ihrer Verpflichtung aufgrund der Globalzession an die Klin. weiterleiten müssen, damit diese die eingegangenen Forderungen zum Ausgleich ihrer eigenen Forderungen gegen die J habe verwenden können. Unbedeutend sei, dass die Forderungen der J durch die Leistungsempfänger auch auf Konten anderer Kreditinstitute überwiesen worden seien. Dies ändere nichts an der Verpflichtung der J , diese Vorgänge gegenüber der Klin. darzulegen und die Beträge auf deren Verlangen dieser zu überlassen. § 13 c UStG sei auch dann anzuwenden, wenn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beim leistenden Unternehmer anstelle des Abtretungsempfängers der Insolvenzverwalter die abgetretenen Forderungen einziehe oder verwerte (§ 166 Abs. 2 InsO). Der Abtretungsempfänger vereinnahme den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Geldbetrag nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 170 InsO) aufgrund des durch die Abtretung begründeten Absonderungsrechts (Abschn. 13c.1 Abs. 28 UStAE). Die Klin. habe hier von ihrem Einziehungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter Gebrauch gemacht und von diesem als Folge der Globalzession insgesamt 555.882,81 € erhalten. Hiervon würden 267.650,90 € abzüglich der Kostenpauschalen auf den Veranlagungszeitraum 08/2009 entfallen. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Gesetzeszweck des § 13 c UStG. Der Tatbestand der Vereinnahmung sei dabei als Korrektiv zur Steuerentstehung nach dem Soll-Prinzip zu verstehen. Wie der vereinnahmte Betrag dem Abtretungsempfänger zugegangen sei, sei dabei ohne Bedeutung.
32Die Vorschrift des § 13 c UStG verstoße zudem nicht gegen Unionsrecht. Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie (seit 1.1.2007: Art. 205 MwStSystRL), auf dem § 13c UStG beruhe, stelle zwar auf die tatsächlich für einen Umsatz angefallene Steuer ab, während § 13 c UStG die je Voranmeldungszeitraum festgesetzte Steuer zu Grunde lege. Dies führe jedoch nicht dazu, die Vorschrift als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar anzusehen.
33§ 13 c UStG entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klin. habe sich mit der Globalzession auch die USt aus künftigen Forderungen abtreten lassen. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass die J bei Inanspruchnahme der Sicherheit durch sie nicht in der Lage sein werde, die rechnerisch in der vereinnahmten Gegenleistung enthaltene USt an das Finanzamt abzuführen. Die Klin. könne sich daher nicht darauf berufen, dass sie im Zeitpunkt des Geschäftes keine Kenntnis von der Nichtentrichtung der USt gehabt habe, denn sie habe selbst die Grundlage hierfür gelegt. Das Haftungsrisiko sei daher für die Klin. auch greifbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Vermögensverhältnisse der J gerade der Klin. als Hausbank bekannt gewesen seien.
34Die i.H.v. 174.800 € festgesetzte USt für August 2009 sei nur in Höhe von insgesamt 5.883 € entrichtet worden. Entgegen der Darstellung der Klin. habe der Insolvenzverwalter auch die auf den anderen Konten eingegangenen Beträge von 122.849,88 € bzw. 72.454,98 € und damit insgesamt 267.650,90 € abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen an die Klin. ausgekehrt, so dass der Bekl. zutreffend auch diese Beträge in die Berechnung der Haftungssumme nach § 13 c UStG einbezogen habe. Die Haftungssumme sei lediglich aufgrund eines Rechenfehlers wie folgt zu berichtigen:
35Beim Insolvenzverwalter eingegangener Betrag betr. VZ 8/2009 267.650,90 €
36abzüglich Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale 9 % 24.088,59 €
37Auszukehrender Betrag aus Umsätzen 08/2009 243.562,31 €
38In dem auszukehrenden Betrag enthaltene USt 38.888,10 €
39Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 01.02.2012 Bezug genommen.
40Am 15.03.2012 berichtigte der Bekl. seine Anmeldung zur Tabelle erneut und meldete nunmehr hinsichtlich der USt für den Voranmeldungszeitraum August 2009 einen Betrag in Höhe von 93.578,85 € zur Tabelle an (Minderung des zuvor angemeldeten Betrags um weitere 36.406,55 €, Gerichtsakte Bl. 117). Diesen Betrag bestritt der Insolvenzverwalter ebenfalls. Am 21.03.2012 minderte der Bekl. seine Anmeldung betreffend USt 08/2009 wegen erfolgter Aufrechnung mit Körperschaftsteuer 2008 und 2009 schließlich auf 47.242,45 €. Der nunmehr hinsichtlich USt 08/2009 zur Tabelle angemeldete Betrag von 47.242,45 € (Gerichtsakte Bl. 119) wurde am 17.09.2013 festgestellt (Gerichtsakte Bl. 120).
41Die Klin. hat gegen die Einspruchsentscheidung fristgerecht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie ergänzend zum Vorbringen im Einspruchsverfahren wie folgt vor:
42Im Streitfall habe sie, die Klin., von Drittschuldnern aus Umsätzen der J im Veranlagungszeitraum 08/2009 lediglich 65.834,89 € (72.346,04 € ./. 9 % Kostenpauschalen) erhalten. Nur hinsichtlich der in diesem Betrag enthaltenen USt i.H.v. 10.511,45 € sei eine tatsächliche Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG anzunehmen. Nicht im Sinne des § 13 c UStG vereinnahmt habe sie demgegenüber die Beträge, die die Schuldner der J auf Konten anderer Banken (Bank C, Bank B) überwiesen habe. Über diese Beträge habe sie, die Klin., niemals tatsächlich verfügen können, so dass eine Haftung gemäß § 13c UStG insoweit nicht in Betracht komme. Hieran ändere auch die Forderungseinziehung durch den Insolvenzverwalter nichts. Diese eingezogenen Forderungen seien physisch nicht an sie weitergeleitet worden, so dass sie sich aus dem Betrag auch nicht habe befriedigen können. Sie habe nicht die Möglichkeit erhalten, insoweit etwas „abzuschöpfen“. Nach der Gesetzesbegründung des § 13c UStG solle jedoch gerade die USt „abgeschöpft“ werden, die in den Beträgen enthalten sei, die ein Abtretungsempfänger zu seiner Befriedigung erhalte. Eine Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG liege danach nicht vor, wenn zwar der Insolvenzverwalter Forderungen eingezogen habe, sie als Abtretungsempfängerin über die fraglichen Gelder jedoch nicht habe verfügen können, weil diese Gelder an andere Gläubiger ausgezahlt worden seien. Außerdem setze eine haftungsbegründende Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG bei der Globalzession von Forderungen voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner offengelegt werde und der Zessionar die Forderung selbst einziehe. Vorliegend sei die Globalzession von den Beteiligten nicht offengelegt worden. Auch habe sie, die Klin., keine eigenen Maßnahmen zur Einziehung der Forderungen der J ergriffen.
43§ 13c UStG erstrecke die Haftung zudem nur auf USt-Beträge, die in vom Abtretungsempfänger tatsächlich vereinnahmten Beträgen enthalten seien. Soweit von der Finanzverwaltung in Abschn. 13c.1 Abs. 23-28 UStAE eine Vereinnahmung ausdrücklich „fingiert“ werde, werde die Grenze der Gesetzesauslegung eindeutig überschritten. Das Gesetz sehe in § 13 c Abs. 1 Satz 1 UStG lediglich vor, dass die betreffende Forderung von dem Abtretungsempfänger vereinnahmt werde, nicht dagegen, dass die Vereinnahmung durch einen Dritten (den Abtretenden) dem Abtretungsempfänger „zugerechnet“ werde. Unter Vereinnahmung sei vielmehr der tatsächliche Übergang von Geld oder Geldeswert in den Macht-/Verfügungsbereich des Vereinnahmenden (Abtretungsempfänger bzw. Zessionar) zu verstehen. Diese Auslegung entspreche auch der Begründung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 630/03 S. 25, BT-Drucks. 15/1945 S. 13). Eine Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG könne erst dann angenommen werden, wenn der jeweilige Abtretungsempfänger tatsächlich über abgetretene Forderungsbeträge verfügen könne, d.h. wenn die entsprechenden Gelder auf ein ihm allein zuzurechnendes Konto eingegangen seien. Die Rechtfertigung für eine Haftung entfalle aber, wenn der leistende Unternehmer befugt sei, über die Gegenleistung selbst zu verfügen und er mithin auch die USt-Schuld selbst erfüllen könne. Die Rechtfertigung für eine Haftung bestehe erst, wenn der leistende Unternehmer, hier die J , aus dem bestehenden Sicherungstreuhandverhältnis heraus verpflichtet sei, die Zahlungseingänge dem Kreditinstitut, hier der Klin., zur Verfügung zu stellen. Dies geschehe in der Regel mit der Zahlung auf ein so genanntes Sicherheitenerlöskonto des Kreditinstitutes, das der Verfügungsbefugnis des leistenden Unternehmers entzogen sei. Erst dann habe das Kreditinstitut die Verfügungsbefugnis sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich erlangt. Allein die abstrakte rechtliche Möglichkeit, den Geldbetrag in das eigene Vermögen zu überführen, reiche hingegen nicht aus.
44Die Finanzverwaltung spreche der gesetzlichen Haftungsvorschrift einen Sinn und Zweck zu, der sich in den Gesetzesmaterialien nicht finde. Soweit nach der Gesetzesbegründung zu § 13 c UStG Anknüpfungspunkt für die USt-Haftung eine Einziehung von abgetretenen Forderungen durch den Zessionar sein solle, erfordere dies eine Offenlegung der Globalzession gegenüber dem Forderungsschuldner und unmittelbare Zahlungseingänge beim Abtretungsempfänger. Nicht Gegenstand des vom Gesetzgeber beschriebenen Haftungstatbestandes sei dagegen die generelle Haftung eines Zessionars für USt-Schulden des abtretenden Unternehmers, wenn dieser die Forderungen selbst einziehe. Eine generelle Bevorrechtigung des Fiskus gegenüber Sicherungseigentümern an Forderungen in Bezug auf darin enthaltene USt-Anteile sei vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt gewesen. Die vom Gesetzgeber geschaffene Haftungsvorschrift betreffe ausschließlich Fälle, in denen eine tatsächliche Einziehung von Forderungen durch den Abtretungsempfänger erfolge. Hätte der Gesetzgeber die generelle Haftung eines Sicherungseigentümers von Forderungen aus steuerpflichtigen Leistungen begründen wollen, wäre der Tatbestand der „Vereinbarung“ von Forderungen nicht erforderlich gewesen.
45Unzutreffend sei die Auffassung des Bekl., dass sie, die Klin., gegen den Insolvenzverwalter der J einen Anspruch auf Auszahlung sämtlicher abgetretener Forderungen habe. Außerdem verkenne der Bekl. hier, dass sie vom Insolvenzverwalter Zahlungen nicht nur betreffend August 2009, sondern auch betreffend September 2009 erhalten habe. Von den Gesamtforderungen habe sie nur 44,47 % vereinnahmt. Ausweislich der Aufstellung des Insolvenzverwalters vom 26.02.2010 hätten die Gesamtforderungen, die ihr im Rahmen der Globalzession zugestanden hätten, insgesamt 1.174.579,64 € betragen (GA Bl. 76, 83). Von diesem Gesamtbetrag habe sie vom Insolvenzverwalter am 07.12.2009 und 08.12.2009 zunächst einen Gesamtbetrag von 450.000 € erhalten. Darüber hinaus habe sie einen Betrag i.H.v. 72.346,04 €, der von den Kunden der J auf ein bei ihr geführtes Geschäftskonto eingezahlt worden sei, vereinnahmt. Sie, die Klin., habe damit nur rund 44,47 % der ihr zustehenden Forderung tatsächlich erhalten (450.000,00 € + 72.346,04 € = 522.346,04 € : 1.174.579,64 € = 44,47 %). Dieser Prozentsatz der tatsächlichen Vereinnahmung sei auch auf den Betrag von 267.650,90 € anzuwenden, so dass sich ein nur anteiliger Betrag i.H.v. 119.024,36 € hinsichtlich der Forderungseingänge des Monats August 2009 ergeben würde (Gerichtsakte Bl. 76). Eine genauere Berechnungsweise sei der Klin. nicht möglich. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Insolvenzverwalter 100 % der Forderungen des Monats August 2009 an die Klin. ausgekehrt habe, jedoch nur einen deutlich geringeren Prozentsatz für die Monate September und Oktober 2009.
46Abschließend müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich für den Voranmeldungszeitraum August 2009 die USt nicht oder teilweise nicht an die Finanzverwaltung abgeführt habe.
47Soweit die Klin. darüber hinaus hilfsweise geltend gemacht hatte, dass § 13c UStG bereits keine geeignete Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Haftungsbescheides gegen sie darstelle, weil die Vorschrift europarechtswidrig und verfassungswidrig sei, hält sie diese Bedenken wegen der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung nicht mehr aufrecht (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015) und beantragt nunmehr,
48den Haftungsbescheid vom 09.04.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 01.02.2012 aufzuheben,
49hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
50Der Bekl. beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Die Klin. als Abtretungsempfängerin habe sich auch die USt durch die Globalzession abtreten lassen. Sie habe stets damit rechnen müssen, dass der leistende Unternehmer bei Inanspruchnahme der Sicherheiten nicht in der Lage sein würde, die rechnerisch in der vereinnahmten Gegenleistung enthaltene USt an das Finanzamt abzuführen (FG München vom 22.06.2010 14 K 1707/07, EFG 2010, 1937).
53Die Klin. habe die in den Forderungen enthaltenen USt-Beträge auch im Sinne des § 13 c Abs. 1 Satz 1 UStG vereinnahmt. Zwar seien die künftig entstehenden Forderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Globalzession nicht konkret bestimmt gewesen, so dass der Klin. als Sicherungsnehmerin daher zunächst kein Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände verschafft worden sei. Die Begründung zukünftiger Forderungen sei jedoch dem freien Belieben der J entzogen gewesen, da der Umfang der in Zukunft auf die Klin. übergehenden Forderungen durch die Globalzession in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt gewesen sei. Aufgrund der Globalzession habe die Klin. auch an den ab dem 25.06.2009 (also während des Dreimonatszeitraums vor dem Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags vom 25.09.2009) entstandenen oder werthaltig gewordenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO erworben (vgl. BGH vom 01.10.2002 IX ZR 360/99, NJW 2003, 260). Dementsprechend habe die Klin. auch den Erlös aus den im Voranmeldungszeitraum 08/2009 durchgeführten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der J als wahre Berechtigte erhalten, obwohl eine Offenlegung der Globalzession gegenüber den Forderungsschuldnern nicht erfolgt sei. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Klin. durch die Abtretung Inhaberin der Forderung gewesen sei und der Insolvenzverwalter zu einer Weiterleitung der Beträge an die Klin. verpflichtet gewesen sei. Die Klin. habe dann auch von dem Insolvenzverwalter als Folge der Globalzession insgesamt 555.882,81 € erhalten, wovon 267.650,90 € auf den Voranmeldungszeitraum 08/2009 entfallen würden. Diese Beträge seien von den jeweiligen Forderungsschuldnern zwar nur i.H.v. 72.346,04 € auf ein Konto der Klin. überwiesen worden, letztendlich seien sie aber insgesamt aufgrund der Globalzession von dem Insolvenzverwalter an die Klin. weitergeleitet worden, so dass die Beträge tatsächlich von ihr vereinnahmt worden seien. Eine Vereinnahmungsfiktion, wie sie die Klin. darstelle, habe somit nicht stattgefunden.
54Die Berechnungsmethode der Klin., die Haftungssumme nach dem Verhältnis ihrer Forderungen zu dem insgesamt eingegangenen Betrag zu ermitteln, stimme nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 13 c UStG überein. Im Streitfall seien mit den auf den Konten bei ihr, der Bank B und der Bank C eingegangenen Zahlungen von insgesamt 267.650,90 € ausschließlich Forderungen beglichen worden, deren Grundlage umsatzsteuerpflichtige Leistungen der J im Voranmeldungszeitraum 08/2009 gewesen seien. Hierzu werde auf die Anlagen zum Schreiben des Insolvenzverwalters vom 31.03.2010 verwiesen. Die Beträge seien von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vor Insolvenzeröffnung eingezogen worden. Hinsichtlich des Gesamtbetrags habe die Klin. aufgrund der Globalzession unstreitig ein insolvenzfestes Aus- und Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klin. insgesamt einen Betrag von 555.882,81 € oder 522.346,04 € erhalten habe. In diesem Betrag sei in jedem Fall der eingezogene Gesamtbetrag von 267.650,90 € enthalten, so dass auch die von § 13 c UStG geforderte Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger stattgefunden habe. Soweit zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klin. hinsichtlich der Abrechnung der Umsätze des Voranmeldungszeitraums 09/2009 aufgrund der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus der Insolvenzmasse unterschiedliche Auffassungen bestanden hätten, seien die Umsätze des Voranmeldungszeitraums 08/2009 von dieser Auseinandersetzung nicht betroffen gewesen. Sofern eine Einigung in dem Abrechnungsstreit erfolgt sei, gehe der Bekl. daher entgegen der Auffassung der Klin. davon aus, dass dieser sich zahlenmäßig ausschließlich in dem den Wert von 267.650,90 € übersteigenden Auszahlungsbetrag ausdrücke.
55Der Insolvenzverwalter hat noch zwei berichtigte Erklärungen beim Bekl. eingereicht (21.03.2013 und 24.03.2014).
56Eine vor dem Landgericht N unter dem Aktenzeichen 000 O 00/10 vom Insolvenzverwalter der J gegen die Klin. geführte Klage wurde aufgrund eines am 15.04.2013 geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien des Rechtsstreits (Gerichtsakte Bl. 207) zurückgenommen. Die Parteien hatten sich auf die weitere Zahlung von 90.000 € netto an die Klin. geeinigt. Außerdem waren sich die Parteien u.a. darüber einig geworden, dass das Restguthaben auf dem Konto Nr. aaa.700 in Höhe von 4.465,49 €, Stand 19.02.2013, der Klin. zusteht.
57Die Sache wurde am 16.04.2015 vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
58Das Insolvenzverfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen. Ebenso ist eine Befriedigung des Bekl. nach § 187 InsO noch nicht erfolgt.
59Entscheidungsgründe
60Die Klage ist unbegründet.
61Der Haftungsbescheid vom 09.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klin. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
62Der Bekl. durfte den Haftungsbescheid auf § 191 AO i.V.m. § 13c UStG stützen. Denn wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), hier die Klin. als Abtretungsempfängerin von Forderungen unter den Voraussetzungen des § 13c UStG, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
63§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG ordnet eine Haftung des Zessionars für eine Steuerschuld des Zedenten an. § 13c UStG lautet wie folgt: Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene USt, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG). Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen (§ 13c Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer (§ 13c Abs. 2 Satz 3 UStG).
64Die Vorschrift des § 13c UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. § 13c UStG beruht – wie aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) hervorgeht – auf Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie (für den hier streitigen Haftungszeitraum auf Art. 205 MwStSystRL). Nach Art. 205 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten in den in den Art. 193 bis 200 MwStSystRL sowie in den in den Art. 202 bis 204 MwStSystRL genannten Fällen bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Die Mitgliedstaaten dürfen danach eine gesamtschuldnerische Haftung auch im Anwendungsbereich des Art. 193 MwStSystRL und damit für den Regelfall anordnen, dass der Steuerpflichtige (Unternehmer) Steuerschuldner für eine steuerpflichtige Leistung ist. Wie der EuGH mit Urteil vom 11. Mai 2006 C-384/04 - Federation of Technological Industries - (Slg. 2006, I-4191 Rdnr. 29) zu Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie entschieden hat, muss der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Schaffung einer gesamtschuldnerischen Haftung ausüben will, die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und dabei insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit beachten (BFH, Urteil vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70). Der BFH hat entschieden, dass die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt und auch unionsrechtskonform ist (Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739 und vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 646). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
65Die Haftung setzt nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die Steuer, die in der übertragenen Forderung enthalten ist, festgesetzt ist. Vorliegend war im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der Klin. durch Haftungsbescheid vom 09.04.2010 gegenüber der J die USt für den Voranmeldungszeitraum 08/2009 durch den an den Insolvenzverwalter der J gerichteten Vorauszahlungsbescheid vom 22.10.2009 bereits festgesetzt. Die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Steuerfestsetzung kann sich aus einem Vorauszahlungsbescheid (§ 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 168 Satz 1 AO) ergeben (BFH-Urteil vom 21.11.2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 548). Zwar hat sich der der Haftung zugrunde liegende Vorauszahlungsbescheid durch die spätere Feststellung des zur Insolvenztabelle angemeldeten (berichtigten) Betrags zur USt für August 2009 am 17.09.2013 in Höhe von 47.242,45 € (Gerichtsakte Bl. 120) erledigt, doch tritt diese Feststellung für die Berechnung der Haftungsschuld an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 548).
66Die Klin. war Abtretungsempfängerin i.S. des § 13c UStG. Der Haftungstatbestand umfasst alle Formen der Abtretung und damit auch die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsbeziehungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten, insbesondere die Globalzession (BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739). Dem steht nicht entgegen, dass die Globalzession vorliegend nicht offengelegt wurde. Denn § 13c UStG ist auch im Fall der stillen Zession anzuwenden (BFH-Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739 und vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244,70, BFH/NV 2014, 646, HFR 2014, 646 Rz. 16). Hat der Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag vereinnahmt, ist es unerheblich, ob die Abtretung offengelegt worden ist. Der Globalzession unterliegen nur die Forderungen aus Umsätzen, solange der Abtretende hierüber verfügen kann. Fällt der Schuldner in Insolvenz, unterliegen der Globalzession die Forderungen bis zum Übergang der Verfügungsbefugnis auf den (starken) Insolvenzverwalter. Im Streitfall hat die J der Klin. ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z mit am 17.10.2006 vereinbarter Globalzession sämtlich abgetreten. Der Bekl. hat die Klin. nur für USt-Anteile in abgetretenen Forderungen, welche aus im Monat August 2009 von der J erbrachten Leistungen resultieren, in Haftung genommen und damit berücksichtigt, dass nur bis zum Übergang der Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entstandene Forderungen der hier vereinbarten Globalzession unterliegen konnten und die Klin. damit nur für bis zum 29.09.2009 entstandene Forderungen Abtretungsempfängerin i.S. des § 13c UStG sein kann. Denn mit Beschluss des AG N vom 30.09.2009 hatte die J über ihr Vermögen keine Verfügungsmacht mehr – auch nicht mehr gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
67Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG ist begrenzt auf die USt-Beträge, die dieser bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vereinnahmt hat. Denn ist im Insolvenzfall trotz Fortbestehens eines Gesamtunternehmens von mehreren eigenständigen Unternehmensteilen auszugehen, werden die bei Verfahrenseröffnung noch nicht vereinnahmten Entgelte aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen im vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich, da der Entgeltanspruch ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr durch diesen Unternehmensteil vereinnahmt werden kann. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (BGH-Urteil vom 16. Juli 2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85, unter II.1., m.w.N.). Der Unternehmer ist somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da diese in die Insolvenzmasse zu leisten sind. Damit korrespondiert auch, dass dieser Unternehmensteil rechtlich nicht mehr befugt ist, „öffentliche Gelder" entsprechend der Rechtsprechung des EuGH als „Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (EuGH-Urteile vom 20. Oktober 1993 C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105 Rdnr. 25; und vom 21. Februar 2008 C-271/06, Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771 Rdnr. 21; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996). Erst nach der Insolvenzeröffnung eingezogene Forderungen aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen führen dann zu einer erneuten Berichtigung gemäß nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese Berichtigung ist nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 7 UStG aber erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung vorzunehmen und begründet lediglich eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996). Dies hat zur Folge, dass der Abtretungsempfänger insoweit kein Absonderungsrecht hat, sondern nur noch entsprechend der Insolvenzquote befriedigt wird. Ob infolge des mit Wirkung vom 01.04.2012 eingefügten § 55 Abs. 4 InsO eine Berichtigung der Steuerbeträge gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat, was eine weitere Haftungsbegrenzung zur Folge hätte, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Insolvenzverfahren im Streitfall vor dem 01.04.2012, nämlich am 01.12.2009, eröffnet worden, so dass § 55 Abs. 4 InsO vorliegend keine Anwendung findet.
68Im Streitfall hat der Bekl. die Klin. nur für die in der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 30.11.2009 vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen (brutto 267.650,90 €) enthaltenen USt´n in Haftung genommen und damit zutreffend berücksichtigt, dass die Haftung nach § 13c UStG auf die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Forderungen begrenzt ist.
69Die Klin. hat ihr von der J abgetretene Forderungen in Höhe von 267.650,90 € einschließlich der darin enthaltenen USt in Höhe von 38.888,10 € auch im Sinne von § 13c UStG vereinnahmt.
70Eine „Vereinnahmung" einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger i.S. von § 13c UStG liegt – außer in den Fällen einer (Weiter-)Abtretung der Forderung an einen Dritten (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG) – unter den Voraussetzungen vor, wie sie allgemein im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG gelten (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13c Rz 38). Danach liegt eine Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG vor, soweit der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten hat (BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739; Blesinger in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 13c UStG Rz 45).
71Die Klin. hat die der Globalzession unterliegenden Forderungen in Höhe von 195.304,86 €, welche zunächst auf dem Anderkonto des Insolvenzverwalters bei der Bank B (122.849,88 €) und auf dem Konto der J bei der Bank C (72.454,98 €) eingingen und sodann vom Insolvenzverwalter an die Klin. weitergeleitet wurden, im Sinne von § 13c UStG vereinnahmt. Unschädlich für eine Vereinnahmung im Sinne von § 13c UStG ist entgegen der Ansicht der Klin., wenn – wie im Streitfall – die abgetretenen Forderungen nicht unmittelbar an den Abtretungsempfänger geleistet werden, sondern vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen und mit der darin enthaltenen USt zur Abgeltung der Absonderungsrechte des Abtretungsempfängers an den Abtretungsempfänger weitergeleitet werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739). Damit kann der Abtretungsempfänger über den eingezogenen Forderungsbetrag einschließlich USt verfügen. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter den Gesamtbetrag von 195.304,86 € durch Überweisung eines Gesamtbetrags von 450.000 € am 07.12.2009 und 08.12.2009 an die Klin. als Abtretungsempfängerin weitergeleitet. Diese Weiterleitung entsprach im Übrigen – ohne dass es darauf für die Anwendung des § 13c UStG ankommt – der Rechtslage. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter hatte aufgrund richterlicher Ermächtigung die der Klin. zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich bis zum 30.11.2009 eingezogen, so dass der Klin. ein Anspruch auf Herausgabe der Erlöse zustand (vgl. BGH-Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585, Leitsatz und Rz 30 ff.; BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, HFR 2013, 739).
72Weiter unschädlich für eine Vereinnahmung im Sinne von § 13c UStG ist in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzverwalter das Geld nicht auf ein ausdrücklich als Sicherheitenerlöskonto bezeichnetes Konto der Klin., sondern auf ehemalige Kontokorrentkonten der J bei der Klin. gezahlt hat. Die Forderungen gelten in voller Höhe als durch die Klin. vereinnahmt. Es entsprach der Anforderung der Klin., das Geld auf die ehemaligen Kontokorrentkonten der J zu zahlen. Diese hatte den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 02.12.2009 entsprechend angewiesen. Dies zeigt, dass die Klin. über dieses Geld verfügen konnte, auch obwohl es sich nicht um ein Sicherheitenerlöskonto handelte. Anderenfalls hätte die Klin. um Überweisung auf ein anderes Konto, auf das nur sie Zugriffsrecht hat, gebeten. Da vorliegend aber alle mit J geschlossenen Kreditverträge und damit auch die eingeräumten Kontokorrentlinien mit Schreiben der Klin. vom 28.09.2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden waren, war J bzw. deren Insolvenzverwalter nicht befugt, über die auf die Konten der J angewiesenen Beträge zu verfügen, soweit sich das jeweilige Kontokorrentkonto weiter im Debet befand. Zugleich hatte die Klin. das Recht, die vom Insolvenzverwalter auf die Kontokorrentkonten überwiesenen Beträge ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung gegenüber J zu verwenden und der J bzw. deren Insolvenzverwalter insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen, soweit sich das jeweilige Kontokorrentkonto weiter im Debet befand. Das Kontokorrentkonto Nr. aaa.716 wies auch nach der Zahlung des Insolvenzverwalters vom 07.12.2009 in Höhe von 140.000 € einen Sollsaldo aus, nämlich einen Sollsaldo in Höhe von 310.000 € (Gerichtsakte Bl. 128). Das Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 wies zwar nach der Zahlung des Insolvenzverwalters vom 08.12.2009 in Höhe von 310.000 € einen Habensaldo auf (Gerichtsakte Bl. 127). Doch entsprach der Betrag von 310.000 € ausweislich des Schreibens der Klin. an den Insolvenzverwalter vom 02.12.2009 (Gerichtsakte Bl. 167) der aktuellen Kontokorrentinanspruchnahme auf diesem Konto in Höhe von rund 287.000 € (Gerichtsakte Bl. 127) zzgl. angefallener Zinsen sowie Zinsen aus dem Kontokorrentkredit Nr. aaa.716. Die Klin. und der Insolvenzverwalter waren sich vorliegend einig, dass der angewiesene Betrag von 310.000 € voll in die Verfügungsbefugnis der Klin. übergeht, um so auch die Zinsverbindlichkeiten der J zu bedienen. So hat auch der Insolvenzverwalter deutlich zu verstehen gegeben, dass er auf die weitergeleiteten Beträge selbst dann nicht zugreifen würde, wenn sich die Konten im Haben befinden würden, indem er die Überweisungen ausdrücklich zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Klin. vorgenommen hat. So lautete schließlich auch der zwischen dem Insolvenzverwalter der J und der Klin. geschlossene Vergleich vom 15.04.2013 dahingehend, dass das Restguthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 in Höhe von 4.465,49 €, Stand 19.02.2013, der Klin. zusteht (Gerichtsakte Bl. 207).
73Die Klin. hat darüber hinaus auch die von den Kunden der J in der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 30.11.2009 unmittelbar auf das bei ihr von der J geführte ehemalige Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 72.346,04 € im Sinne des § 13c UStG vereinnahmt. Ausweislich der vorgelegten Umsatzübersichten (Gerichtsakte Bl. 129 ff. und 169 ff.) befand sich das Kontokorrentkonto während dieser gesamten Zeit im Debet. Auch im Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung der laufenden Kreditverträge mit sofortiger Wirkung (Schreiben der Klin. vom 28.09.2009) befand sich das Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 im Debet (Tagesanfangssoldo 28.09.2009: ./. 514.846,22 €, 29.09.2009: ./. 422.466,68 €, 30.09.2009: ./. 364.278,85 €). Ab Zugang des Kündigungsschreibens vom 28.09.2009 hatte die Klin. wie bereits ausgeführt das Recht, die auf dem Kontokorrentkonto eingehenden Beträge ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung gegenüber J zu verwenden und der J bzw. deren Insolvenzverwalter insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen. Der Senat geht davon aus, dass die Kündigung der Kreditverträge der J bereits am 30.09.2009 zugegangen war und damit sämtliche Zahlungseingänge der Kunden der J nach Kündigung der Kreditverträge eingegangen sind. Doch selbst wenn Zahlungseingänge noch vor Zugang des Kündigungsschreibens vom 28.09.2009 betroffen sein sollten, hat die Klin. auch diese Beträge im Sinne von § 13c UStG vereinnahmt. Denn wie ausgeführt, war der Insolvenzverwalter nicht gewillt, auf die bei der Klin. geführten Kontokorrentkonten zuzugreifen. Es bestand insoweit ein Absonderungsrecht der Klin., so dass der Insolvenzverwalter diese Beträge wieder hätte zurückgeben müssen. Dementsprechend nahm der Insolvenzverwalter die auf dem Kontokorrentkonto Nr. aaa.700 eingegangenen Beträge in seine Berechnungen zu den Absonderungsrechten der Klin. und in seinen Vergleichsvorschlag mit auf. Von einem etwa bestehenden Verfügungsrecht wollte der Insolvenzverwalter keinen Gebrauch machen und hat der Insolvenzverwalter auch keinen Gebrauch gemacht (siehe auch Vergleich vom 15.04.2013, Gerichtsakte Bl. 207).
74Auch die übrigen Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 13c UStG sind vorliegend gegeben. Den abgetretenen Forderungen liegen – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – steuerpflichtige Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde. Sowohl die J als auch die Klin. sind Unternehmer i.S. des § 2 UStG.
75Der Bekl. hat die Klin. auch der Höhe nach zu Recht in Haftung genommen. Für die J als leistender Unternehmer ist für den Voranmeldungszeitraum August 2009 eine USt von 169.532,00 €, abzüglich Aufrechnungen und Zahlungen noch offen 47.242,45 €, festgestellt worden (Gerichtsakte Bl. 109-120). Bei der Berechnung dieser Steuer sind nur steuerpflichtige Umsätze berücksichtigt worden, bei denen die anfallende USt bei Fälligkeit nicht entrichtet worden ist. Der Bekl. hat auf Nachfragen des Gerichts mit Schriftsatz vom 29.01.2015 bestätigt, dass eine weitere Befriedigung nach § 187 InsO bislang nicht stattgefunden hat. Die für den Voranmeldungszeitraum August 2009 noch offene USt in Höhe von 47.242,45 € übersteigt die Haftungssumme von 38.888,10 €.
76Entgegen des Vortrags der Klin. waren die von der Klin. vereinnahmten Forderungen betreffend der im August 2009 von der J ausgeführten Umsätze auch nicht nur in Höhe einer Realisierungsquote von 44,47 %, mithin in Höhe von 119.024,36 € (267.650,90 € x 44,47 %), anzunehmen. Die Klin. hat mit ihrem Vortrag keinen Erfolg, weil aus der Anlage zu dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 31.03.2010 (Gerichtsakte Bl. 54 ff.) im Einzelnen hervorgeht, dass tatsächlich jeder einzelne vereinnahmte Betrag, der im vereinnahmten Gesamtbetrag von 267.650,90 € enthalten ist, aus im August 2009 von der J ausgeführten Umsätzen resultiert. Den jeweiligen Leistungszeitraum hat der Insolvenzverwalter hierbei den von der J erstellten Rechnungen entnommen. Das Gericht sieht keinen Grund, an den auf den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträumen zu zweifeln. Anzumerken ist auch, dass die Klin. ihrer Berechnung einer Realisierungsquote die „Neuforderungen ab 01.10.2009“ (Gerichtsakte Bl. 83) zugrunde gelegt hat. Ab dem 01.10.2009 entstehende Forderungen werden aber vorliegend von der Haftungsnorm des § 13c UStG nicht erfasst. Denn fällt der Schuldner in Insolvenz, unterliegen der Globalzession – wie ausgeführt – nur die Forderungen bis zum Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter. Die Klin. kann damit nur für bis einschließlich 29.09.2009 entstandene Forderungen Abtretungsempfängerin i.S. des § 13c UStG sein, da die J mit Beschluss des AG N vom 30.09.2009 keine Verfügungsmacht mehr über ihr Vermögen hatte – auch nicht mehr gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter. Einer Berechnung hätten auch aktuellere Zahlen, wie zumindest die aus dem Vergleichsvorschlag des Insolvenzverwalters vom 14.12.2010 zugrunde gelegt werden sollen.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
78Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Annotations
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
- 1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und - 2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
- 1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. - 2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. - 3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, - 2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, - 3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat, - 4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, - 5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird, - 6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
- 1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen: - a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, - b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung, - ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - gg)
den Verwendungszweck.
- b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
das Entgelt (Kaufpreis), - ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ff)
die Starthöchstmasse, - gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, - hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, - ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen - a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, - b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, - c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt, - d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde, - i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
- 2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; - 3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; - 4.
(weggefallen) - 5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; - 6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; - 7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs; - 8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird; - 9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.