Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - 2 K 319/04
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen.
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Der Kläger gründete zusammen mit zwei anderen Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 21.09.1990 die S-GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000,00 DM. Davon übernahmen der Kläger 30.000,00 DM und seine beiden Mitgesellschafter jeweils 10.000,00 DM. Nach § 7 Nr. 7 des GmbH-Vertrages bedürfen Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich einer 2/3-Mehrheit, nach § 7 Nr. 8 des GmbH-Vertrages beschließt die Gesellschafterversammlung über die Höhe des auszuschüttenden Gewinns und der zu bildenden Rücklagen. Bestimmungen zur Berechnung eines Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthabens enthält der GmbH-Vertrag nicht. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 20 - 26 der Dauerbelegakten zur Körperschaftsteuer der S-GmbH verwiesen.
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Unter dem 24.02.1992 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der GmbH, das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000,00 DM auf 100.000,00 DM zu erhöhen. Die Stammeinlage des Klägers betrug nunmehr 60.000,00 DM, diejenige der beiden anderen Gesellschafter jeweils 20.000,00 DM. Ferner beschloss die Gesellschafterversammlung, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ergänzen, dass der Abschluss von Unterbeteiligungsverträgen mit Familienangehörigen gestattet werden sollte.
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Am selben Tag schloss der Kläger einen "Unterbeteiligungsvertrag" mit seinen drei Kindern, dem am ... geborenen M. S., dem ebenfalls am ... geborenen K. S. und dem am ... geborenen L. S. Der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Kinder waren vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, den Kläger und dessen Ehefrau.
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Nach dem Inhalt des Unterbeteiligungsvertrages erhielten die Kinder des Klägers mit Wirkung ab 01.01.1992 je eine Unterbeteiligung in Höhe von jeweils nominal 10.000,00 DM an dem GmbH-Anteil des Klägers von nominal 60.000,00 DM.
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Nach § 1 S. 3 des Unterbeteiligungsvertrages (UBV) bezieht sich die Unterbeteiligung "sowohl auf das Vermögen der Gesellschaft (also auch auf einen mit dem vorbezeichneten Gesellschaftsanteil verbundenen Anteil an einem evtl. vorhandenen Reservekapital oder Rücklagenkonto) als auch auf den Ertrag der Gesellschaft (Gewinn- und Verlustbeteiligung)".
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In § 2 UBV wird klargestellt, dass die rechtlichen Wirkungen der Unterbeteiligung nur schuldrechtlich im Verhältnis zwischen dem Hauptbeteiligen (dem Kläger) und den Unterbeteiligten bestehen und es sich bürgerlich-rechtlich nur um eine sog. Innengesellschaft handelt. Weiter heißt es in § 2 UBV wörtlich:
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"Insbesondere ist der Erschienene zu 1. (der Kläger) auch berechtigt, Änderungen bezüglich des Gesellschaftsvertrages der Firma zu vereinbaren und jegliche sonstigen geschäftlichen Maßnahmen bezüglich der Firma und ihres Gesellschafterkreises nach seinem Gutdünken zu treffen, selbst wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Unterbeteiligung ergeben."
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§ 3 UBV regelt die Ergebnisverteilung. Danach sind die Unterbeteiligten am Gewinn und Verlust, der auf den GmbH-Anteil des Klägers entfällt, jeweils mit 50 % unterbeteiligt. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Unterbeteiligten an die Feststellung des Jahresabschlusses durch die nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH dafür zuständigen Organe gebunden sind. Schüttet die GmbH Gewinn aus, so hat der Kläger den auf die Unterbeteiligten entfallenden Anteile "sofort an diese weiterzuleiten". Solange die Unterbeteiligten minderjährig sind, sind die aus der Unterbeteiligung fließenden Einnahmen von deren gesetzlichen Vertretern "gemäß § 1649 BGB zu verwalten und zu verwenden". Weiter heißt es in § 3 Nr. 3:
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"Sind die Unterbeteiligten volljährig geworden, so soll der Erschienene zu 1. (der Kläger).... diese Einkünfte für die Unterbeteiligten verwalten, bis diese das 21. Lebensjahr vollendet habe, insbesondere diese Einkünfte für den Unterhalt (vor allem für die Ausbildung) der Unterbeteiligten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 1649 Abs. 1 S. 1 BGB verwenden; nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt die Verwaltung, insbesondere die Verwendung der den Unterbeteiligten aus der Unterbeteiligung zufließenden Einkünfte durch diese selbst."
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§ 3 Nr. 4 UBV bestimmt, dass "die jeweiligen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Firma bezüglich Verbuchung von Gewinn- und Verlustanteilen, etwaige Bildung eines Rücklagekontos sowie auch etwaige Beschränkungen der Entnahmen von Gewinnanteilen... sinngemäß auch für die Unterbeteiligten (gelten)". Nach § 3 Nr. 5 gelten "die vorgenannten Bestimmungen... im Falle der Auflösung der Firma sinngemäß auch für die Beteiligung der Unterbeteiligten am Liquidationserlös und dessen Ausschüttung".
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§ 4 UBV enthält Beschränkungen der "rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Unterbeteiligten über ihre aus diesem Vertrag fließenden Rechte und Ansprüche (Abtretung, Verpfändung usw.)". Diese Verfügungen sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn vorher die schriftliche Zustimmung des Klägers eingeholt worden ist.
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In § 5 UBV wird die Dauer des Vertrages bis zum 31.12.2015 fest vereinbart. Erstmalig zu diesem Zeitpunkt kann der Unterbeteiligungsvertrag durch jeden der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag um jeweils 5 Jahre mit gleicher Kündigungsfrist. Dem Kläger als Hauptbeteiligten bleibt es vorbehalten, den Unterbeteiligungsvertrag jederzeit dadurch zu beenden, dass er die der Unterbeteiligung entsprechenden Gesellschaftsanteile auf die Unterbeteiligten überträgt mit der Folge, dass diese an der GmbH als Gesellschafter direkt beteiligt werden. § 5 enthält ferner Bestimmungen für den Fall, dass der Hauptbeteiligte und die Unterbeteiligten bereits vor Ablauf des Unterbeteiligungsvertrages versterben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Unterbeteiligungsvertrages wird auf Bl. 3 - 8 der die Unterbeteiligung betreffenden Dauerbelegakte verwiesen.
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Das Vormundschaftsgericht genehmigte den Vertrag mit Beschluss vom 04.09.1992 und bestellte mit Beschluss vom 14.12.1993 einen Ergänzungspfleger, dessen Wirkungskreis "die Verwaltung der den Kindern als Unterbeteiligung unentgeltlich übertragenen Anteile der S-GmbH" umfasste.
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Mit Vertrag vom 19.07.1995 erwarb der Kläger den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters in Höhe von nominal 20.000 DM, so dass seine Beteiligungsquote an der GmbH nunmehr 80 % betrug. Seit dem 13.03.2002 ist der Kläger alleiniger Gesellschafter der GmbH.
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Ebenso wie für die Vorjahre gab der Kläger für die "S. Unterbeteiligung" Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Jahre 1996 bis 1998 ab. Das Finanzamt veranlagte diese Jahre antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Verteilung auf die Beteiligten wurden danach wie folgt festgestellt:
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Veranlagungsjahr
Bescheiddatumfestgestellte und zu verteilende Einkünfte
Beteiligter
H. S.
Beteiligung
62,5 %Beteiligter
M. S.
Beteiligung
12,5 %Beteiligter
K. S.
Beteiligung
12,5 %Beteiligter
L. S.
Beteiligung
12,5 %1996
07.01.1998266.400,00 DM
166.500,00 DM
33.300,00 DM
33.300,00 DM
33.300,00 DM
1997
02.12.199853.714,00 DM
33.571,25 DM
6.714,25 DM
6.714,25 DM
6.714,25 DM
1998
22.12.199940.000,00 DM
25.000,00 DM
5.000,00 DM
5.000,00 DM
5.000,00 DM
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Vom 11.12.2001 bis 28.01.2002 fand eine Außenprüfung bei der "Firma S. und Kinder Unterbeteiligung" statt. Die Betriebsprüferin erkannte den "zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten" Unterbeteiligungsvertrag steuerlich nicht an. Die bisher den unterbeteiligten Kindern zugerechneten Einnahmen aus Kapitalvermögen seien nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung des Hauptbeteiligten nach § 12 Nr. 2 EStG. Der Unterbeteiligungsvertrag vom 24.02.1992 halte einem Fremdvergleich nicht stand. Mangels eines gemeinsamen Zwecks sei schon keine Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB vereinbart worden. Den Unterbeteiligten stünden nicht einmal die Informationsrechte eines stillen Gesellschafters zu. Sie hätten nicht einmal das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Auch die in § 4 UBV einseitig zu Lasten der Unterbeteiligten vereinbarte Verfügungsbeschränkung entspreche nicht einer Vereinbarung wie unter fremden Dritten. Die in § 3 Nr. 3 UBV vorgesehene Verwendung der Gewinnausschüttungen der GmbH entspreche nicht dem Leitbild des § 232 Abs. 1 HGB, wonach am Schluss eines jeden Geschäftsjahres der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt werde.
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Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und lehnte nunmehr mit geänderten Feststellungsbescheiden vom 08.04.2002 die Verteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wie ursprünglich beantragt und festgestellt ab.
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Dagegen richtete sich der Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung verwiesen.
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Dagegen richtet sich die fristgerecht eingegangene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Auffassung des Finanzamts wendet, der Unterbeteiligungsvertrag könne steuerlich nicht anerkannt werden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, die geänderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom 08.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Der Senat hat folgende Akten beigezogen: je ein Band Dauerbeleg-Akten, Feststellungsakten, Rechtsbehelfsakten und Betriebsprüfungshandakten betreffend die Unterbeteiligung (St.-Nr. ...) sowie je ein Band Körperschaftsteuerakten, Kapitalertragsteuerakten, Gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals und Dauerbeleg-Akten betreffend die S-GmbH (St.-Nr. ...). Ferner hat der Senat vom Amtsgericht die Ergänzungspflegschaftsakten (Az. ...) sowie die Vormundschaftsakten (Az. ...) beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- ihr Einverständnis erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig.
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1.1 Gegenstand des Klagebegehrens sind die geänderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998, in denen der Beklagte die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den hauptbeteiligten Kläger (Vater) und die an dem GmbH-Anteil des Klägers unterbeteiligten Beigeladenen (Kinder) anders als ursprünglich erklärt und festgestellt verteilt hat.
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In der Sache handelt es sich bei den angefochtenen Änderungsbescheiden um negative Feststellungsbescheide insoweit, als es der Beklagte abgelehnt hat, Einkünfte aus Kapitalvermögen den Unterbeteiligten zuzurechnen. Ein weiterer (positiver) Regelungsgehalt der angefochtenen Änderungsbescheide besteht darin, dass die ursprünglich den Unterbeteiligten zugerechneten Einkünfte nunmehr in vollem Umfang dem Hauptbeteiligten zugerechnet hat. Auch dagegen wendet sich der Kläger.
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Für den Erfolg des Klagebegehrens reicht es aus, wenn die Änderungsbescheide aufgehoben werden. Durch ein Kassationsurteil würden dann nämlich die ursprünglichen erklärungsgemäß ergangenen Feststellungsbescheide wieder aufleben. Der Senat hat das Klagebegehren des Klägers daher als schlichten Aufhebungsantrag formuliert.
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1.2. Der Kläger ist klagebefugt.
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1.2.1 Entgegen der Auffassung der Beteiligten folgt die Klagebefugnis des Klägers aber nicht aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift kann der Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO Klage erheben, wenn zur Vertretung berufene Geschäftsführer (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative) nicht vorhanden sind.
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§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet jedoch sowohl in seiner ersten als auch in seiner zweiten Variante dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. dem "Klagebevollmächtigten" lediglich die Befugnis, für die Gesellschaft, nicht aber für die eigene Person Klage zu erheben (vgl. nur Gräber/von Groll, FGO, 6. Aufl., § 48 Rdn. 15, 19 und 31). Vorliegend hat der Kläger aber ausdrücklich klargestellt, nur für sich selbst, nicht aber etwa für die Unterbeteiligungsgesellschaft Klage erhoben zu haben. Eine Klagebefugnis aber für eine Klage im eigenen Namen kann der Kläger aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO schon von der Rechtsfolgenseite her nicht herleiten.
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Davon abgesehen fehlt es auch an einer ungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt nämlich die Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft voraus, für die Klage erhoben wird (Gräber/von Groll, § 48 Rdn. 23 f. mit Rechtsprechungsnachweisen).
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Es ist im Ergebnis anerkannt, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft nicht beteiligtenfähig ist, unabhängig davon, ob es sich nach herkömmlicher Terminologie (vgl. hierzu Angela Martens, Die steuerliche Einordnung der atypischen Unterbeteiligung an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, Betriebsberater 2005, 1660) um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt. Dies wird in der Regel damit begründet, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft eine reine Innengesellschaft ohne gemeinsames Gesellschaftsvermögen darstellt, die nach außen nicht in Erscheinung tritt und bei der deshalb auch keine Vertretung nach außen stattfindet. Vielmehr hat der Hauptbeteiligte die im Außenverhältnis erforderlichen Rechtshandlungen im eigenen Namen, nicht aber im Namen der Unterbeteiligungsgesellschaft vorzunehmen.
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1.2.2 Im Ergebnis zu Recht hat der Kläger daher im eigenen Namen Klage erhoben, eine Klage der Unterbeteiligungsgesellschaft wäre unzulässig.
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Dabei beruht die Klagebefugnis des Klägers auf dem Ersatztatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, wonach jeder Gesellschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist, also auch der Kläger, Klage erheben kann, wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, mit anderen Worten, wenn - hier - der Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht eingreift (für die Anwendbarkeit des Ersatztatbestandes des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO bei sog. Innengesellschaften Gräber/von Groll, § 48 Rdn. 2a mit Rechtsprechungsnachweisen).
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Vorliegend liegen auch die Voraussetzungen des Ergänzungstatbestands des § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO vor, da hier darum gestritten wird, wer (nur der Hauptbeteiligte oder auch die Unterbeteiligten?) an dem festgestellten Betrag beteiligt ist. In einem solchen Fall ist jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird, befugt, Klage erheben.
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1.3 Die danach nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 FGO ebenfalls klagebefugten Unterbeteiligten waren gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Dies ist mit Beiladungsbeschluss vom 11.08.2006 geschehen.
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2. Die Klage ist unbegründet.
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2.1 Allerdings vermag der Senat der Einspruchsentscheidung des Beklagten nur im Ergebnis, nicht aber in ihrer Begründung zu folgen. Insbesondere teilt der Senat nicht die tragende Begründung des Beklagten, der Unterbeteiligungsvertrag vom 24.02.1992 entspreche nicht "dem einer Unterbeteiligung vergleichbaren Leitbild der stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 HGB" und könne aus diesem Grunde steuerlich nicht anerkannt werden.
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2.1.1 Soweit der Beklagte zuerst darauf abstellt, dem Unterbeteiligungsvertrag fehle schon ein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 705 BGB, erscheint dies zivilrechtlich nicht haltbar. Es ist zivilrechtlich anerkannt, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB ist, wobei der gemeinsame Zweck dieser Unterbeteiligungsgesellschaft schon in der Nutzung der Hauptbeteiligung zu sehen ist (vgl. nur die zusammenfassende Darstellung zur Unterbeteiligungsgesellschaft im Allgemeinen von Haack in NWB Fach 18, Seite 4335 und speziell zur Unterbeteiligung an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Angela Martens, Betriebsberater 2005, 1660).
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2.1.2 Ferner teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung des Finanzamts, den Unterbeteiligten stünden mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelungen keinerlei Informationsrechte zu. Es ist zivilrechtlich anerkannt, dass auf die sog. Unterbeteiligungsgesellschaft sowohl Vorschriften der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) als auch Vorschriften über die stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) Anwendung finden können (vgl. nur Haack a. a. O.). Die vertragliche Regelung, wonach Änderungen und Ergänzungen des Unterbeteiligungsvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, ist - entgegen der Auffassung des Finanzamts - für die ergänzende unmittelbare oder analoge Heranziehung von gesetzlichen Bestimmungen ohne jede Relevanz. Richtig ist lediglich, dass die Informationsrechte der Unterbeteiligten in entsprechender Anwendung des § 233 Abs. 1 HGB darauf beschränkt sind, dass der Unterbeteiligte vom Hauptbeteiligten einen Jahresabschluss der Unterbeteiligungsgesellschaft verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in dessen Bücher und Papiere prüfen kann (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 705 Rdn. 51 m. w. N.). Weitergehende Kontrollrechte hat der Unterbeteiligte allerdings - mangels ausdrücklicher vertraglicher Einräumung - nicht. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Vorlage der Bilanzen der Hauptgesellschaft; die Kontrollrechte eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen BGB-Gesellschafters stehen dem Unterbeteiligten nach herrschender Meinung nicht zu, § 716 BGB ist in entsprechender Anwendung des § 233 Abs. 2 HGB ausgeschlossen (Palandt/Sprau a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweis).
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2.1.3 Nicht haltbar erscheint auch die Rechtsansicht des Finanzamts, mangels ausdrücklicher Regelung habe den Gesellschaftern der Unterbeteiligungsgesellschaft auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Auch insoweit ist mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff BGB und der §§ 230 ff HGB zurückzugreifen. Danach kann insbesondere das gesetzliche Recht eines BGB-Gesellschafters und eines stillen Gesellschafters, aus wichtigem Grund zu kündigen, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (§ 723 Abs. 3 BGB, der auch für stille Gesellschaften entsprechend anwendbar ist, § 234 Abs. 1 HGB, vgl. hierzu auch Palandt/Sprau, § 723 Rdn. 7). Erst recht kann kein wirksamer Ausschluss des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund angenommen werden, wenn die Gesellschafter dieses Kündigungsrecht - wie hier - nicht einmal ausdrücklich ausgeschlossen haben.
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2.2 Die Klage erweist sich aber aus anderen Gründen als unbegründet.
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Die unterbeteiligten Kinder des Klägers erzielen keine Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, weil sie nicht "Anteilseigner" sind im Sinne der Legaldefinition des § 20 Abs. 2 a Satz 2 EStG.
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Danach ist nur derjenige Anteilseigner, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zuzurechnen sind. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist gem. Abs. 2 Nr. 1 der vorgenannten Bestimmung diesem Wirtschaftsgut zuzurechnen.
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2.2.1 Speziell im Hinblick auf die Zurechnung von GmbH-Anteilen bei Einräumung von Unterbeteiligungen an diesen GmbH-Anteilen hat der BFH Grundsätze entwickelt, denen der erkennende Senat folgt (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 18.05.2005 - VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, und 08.11.2005 - VIII R 11/02, BFH/NV 2006, 392).
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Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einer GmbH-Beteiligung Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er alle wesentlichen Rechte, die mit dieser GmbH-Beteiligung verbunden sind, also sowohl die Vermögensrechte als auch die Verwaltungsrechte, in Höhe der Unterbeteiligungsquote ausüben und im Konfliktfall mit dem Hauptbeteiligten effektiv durchsetzen kann (hierzu und zum Folgenden vgl. BFH, Urteil vom 18.05.2005 a. a. O.).
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Zu den wesentlichen Vermögensrechten gehört nicht nur das Gewinnbezugsrecht des § 29 GmbHG, vielmehr gehören dazu auch die Teilhabe am Risiko der Wertminderung und die Teilhabe an der Chance auf Wertsteigerung der GmbH-Anteile.
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Zu den für eine GmbH-Mitgliedschaft wesentlichen Verwaltungsrechten gehört das Stimmrecht des § 47 GmbHG. Zwar muss das Stimmrecht nicht unmittelbar vom Unterbeteiligten selbst ausgeübt werden können, es muss aber im Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten, sichergestellt sein, dass der Unterbeteiligte seine Interessen "im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann" (BFH a. a. O.).
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die in der kautelarjuristischen Praxis gängige Unterscheidung zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung. Entscheidend ist allein, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Unterbeteiligungsabrede sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrem Vollzug den vorstehend genannten Zurechnungskriterien entspricht oder nicht.
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Nur dann, wenn nach Inhalt und tatsächlichem Vollzug die wirtschaftliche Inhaberstellung bezüglich eines Teils des vom Hauptbeteiligten gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils auf den Unterbeteiligten übergeht, kommt eine Zurechnung der diesbezüglichen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den Unterbeteiligten in Betracht.
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2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen ist "Eigentum" (Inhaberschaft) der Unterbeteiligten an den GmbH-Anteilen des Klägers in den Streitjahren 1996 bis 1998 zu verneinen.
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Zivilrechtlicher Inhaber der GmbH-Anteile ist nach wie vor der Kläger, durch die Unterbeteiligungsabrede vom 24.02.1992 hat sich daran nichts geändert. Die Unterbeteiligten haben zivilrechtlich nicht Anteile an der GmbH, sondern lediglich Beteiligungen an den GmbH-Anteilen des Klägers an der GmbH erworben.
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Die Unterbeteiligten sind aber auch nicht im wirtschaftlichen Sinne nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO "Eigentümer" (Inhaber) der GmbH-Anteile geworden.
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2.2.2.1 In Bezug auf die vermögensmäßige Rechtsstellung der Unterbeteiligten bestimmt § 1 des Unterbeteiligungsvertrags (UBV), dass die Unterbeteiligung sich "sowohl auf das Vermögen der Gesellschaft (also auch auf einen mit dem... Gesellschaftsanteil verbundenen Anteil an einem eventuell vorhandenen Reservekapital oder Rücklagenkonto) als auch auf den Ertrag der Gesellschaft (Gewinn- und Verlustbeteiligung)" bezieht. § 3 Nr. 1 UBV bestimmt, dass die Unterbeteiligten "am Gewinn und Verlust, der auf die Gesellschafteranteile entfällt,... im Verhältnis DM 30.000,- : DM 60.000,-, d.h. mit 50 % unterbeteiligt" sind. Ferner hat nach § 3 Nr. 3 UBV der Hauptbeteiligte "den auf die Unterbeteiligten entfallenden Anteile sofort an diese weiterzuleiten". Nach § 3 Nr. 5 UBV gelten "die vorgenannten Bestimmungen... im Falle der Auflösung der Firma sinngemäß auch für die Beteiligung der Unterbeteiligten am Liquidationserlös und dessen Ausschüttung".
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Danach waren die Unterbeteiligten zum einen am laufenden Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt. Die Bestimmungen des Unterbeteiligungsvertrages dürften ferner dahin auszulegen sein, dass die Unterbeteiligten darüber hinaus auch an den stillen Reserven und am Firmenwert für den Fall einer Liquidation der GmbH beteiligt waren. Insoweit trugen die Unterbeteiligten - ebenso wie der Hauptbeteiligte - auch das Risiko eines Totalverlustes ihrer Einlagen.
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Insoweit ließe sich ein wirtschaftlicher Übergang der vermögensmäßigen Mitgliedschaftsrechte des Hauptbeteiligten auf die Unterbeteiligten bejahen.
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Der Kläger hat allerdings entgegen der gerichtlichen Auflage vom 29.08.2005, auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 19.02.2007 nochmals hingewiesen worden ist, nicht im Einzelnen dargelegt und unter Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht, dass die Unterbeteiligungsabrede vom 24.02.1992 in den Streitjahren 1996 bis 1998 tatsächlich durchgeführt worden ist - beispielsweise was die vertraglich vereinbarte "sofortige" Weiterleitung der Ausschüttungen an die Unterbeteiligten, vertreten durch deren Ergänzungspfleger anbelangt. Zwar besteht zwischen den Beteiligten kein Dissens darüber, dass die Unterbeteiligungsabrede vom 24.02.1992 so wie vereinbart tatsächlich durchgeführt wurde. Anhand der dem Gericht vorgelegten Akten einschließlich der vom Gericht beigezogenen Akten des Amtsgerichts betreffend die Anordnung der Ergänzungspflegschaft kann dies jedoch nicht im Einzelnen nachvollzogen werden. Hierfür trifft letztlich den Kläger die Beweislast.
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2.2.2.2 Letztlich kann dieser Punkt dahinstehen, denn der Kläger hat seine wesentlichen Verwaltungsrechte, die ihm als Inhaber der GmbH-Anteile zustanden, nicht auf seine Kinder übertragen.
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Insbesondere war nicht sichergestellt, dass der Hauptbeteiligte die Interessen des Unterbeteiligten bei der Ausübung seines Stimmrechts wahrnimmt und der Unterbeteiligte seine Interessen im Konfliktfall wirksam durchsetzen konnte. Derartige vertragliche Bestimmungen enthält die Unterbeteiligungsvereinbarung vom 24.02.1992 nicht einmal ansatzweise.
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Im Gegenteil legt der Unterbeteiligungsvertrag in § 2 fest, dass der Kläger berechtigt ist, "nach seinem Gutdünken... Änderungen bzgl. des Gesellschaftsvertrages der Firma und jegliche sonstigen geschäftlichen Maßnahmen bzgl. der Firma und ihres Gesellschafterkreises ... zu treffen, selbst wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Unterbeteiligung ergeben." Abgesehen von dem minimalen gesetzlichen Informationsrecht, das die herrschende Meinung dem Unterbeteiligten in entsprechender Anwendung des § 233 Abs. 1 HGB einräumt (vgl. dazu oben unter 2.2.1.), sieht die vertragliche Abmachung vom 24.02.1992 nicht einmal Anhörungsrechte, geschweige denn Mitwirkungsrechte der Unterbeteiligten vor. Selbst sog. Grundlagengeschäfte, die sich auf die Gewinnbeteiligung der Unterbeteiligten auswirken, sollte der Kläger "nach seinem Gutdünken" und ohne jede Anhörungs- und Mitwirkungsrechte der Unterbeteiligten abschließen dürfen. Im Konfliktfall sollte nicht der Unterbeteiligte, sondern der die GmbH beherrschende Kläger seine Interessen effektiv durchsetzen können. So beschlossen zum Bespiel die Gesellschafter der GmbH für 1993, 1997 und 1998 zwar Gewinnausschüttungen, verpflichteten sich aber zugleich, "den jeweiligen Auszahlungsbetrag der Gesellschaft in Form einer Kapitaleinlage zur Verfügung zu stellen" (BP-Handakte Bl. 57). Damit konnten die Gewinnbeteiligungsrechte der Unterbeteiligten vom Hauptbeteiligten unterlaufen werden, ohne dass diese überhaupt angehört werden mussten, geschweige denn effektive Möglichkeiten der Einflussnahme hatten. Von einem Übergang der wirtschaftlichen Inhaberschaft des Klägers an seinen GmbH-Anteilen in Höhe der Unterbeteiligungsquote kann daher keine Rede sein; vielmehr bestimmte insoweit auch nach Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags im Wesentlichen der Kläger das Geschehen der von ihm nach wie vor beherrschten GmbH.
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Die schwache Rechtsposition der Unterbeteiligten wird auch in der unterschiedlichen vertraglichen Ausgestaltung der Verfügungsbefugnisse des Klägers einerseits und der Unterbeteiligten andererseits deutlich. Während es den Unterbeteiligten nach § 4 UBV grundsätzlich untersagt ist, ohne Zustimmung des Klägers rechtsgeschäftliche Verfügungen über ihre Unterbeteiligungsrechte zu treffen, sieht der Unterbeteiligungsvertrag für den Kläger dagegen keinerlei Beschränkungen vor, was dessen rechtsgeschäftliche Verfügungen über seine GmbH-Anteile anbelangt. Veräußert der Kläger beispielsweise seine GmbH-Anteile und ist der Erwerber nicht bereit, im Wege der Vertragsübernahme die Unterbeteiligungsgesellschaft fortzuführen, dann endet die Unterbeteiligungsgesellschaft nach § 726 BGB (Haack, NWB Fach 18, 4335, 4342), ohne dass die Unterbeteiligten darauf Einfluss nehmen können. Der Unterbeteiligungsvertrag sieht für diesen Fall nicht einmal eine Verpflichtung des Hauptbeteiligten vor, den erzielten Erlös anteilig an die Unterbeteiligten abzuführen, d. h. den Betrag an sie auszuschütten, der den buchmäßigen Unterbeteiligungskonten, berichtigt um den nach dem Gewinnverteilungsschlüssel sich ergebenen Mehr- oder Mindererlös, entspricht.
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Nach alledem sind dem Kläger in den Streitjahren die Ausschüttungen aus seinen GmbH-Anteilen in vollem Umfang als Kapitaleinkünfte zuzurechnen, denn er allein war insoweit "Anteilseigner" im Sinne § 20 Abs. 2 a Satz 2 EStG. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht es abgelehnt, ein "Einkünftesplittung" auf den Kläger und die Unterbeteiligten vorzunehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In Bezug auf die Beigeladenen hat das Gericht von einer Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO abgesehen, da eine Erstattung unbillig wäre, nachdem diese keine Sachanträge gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko unterworfen haben, an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden (Gräber/Stapperfend, FGO, § 139 Rdn 136).
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Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt den vom BFH entwickelten Grundsätzen zur Einkünftezurechnung bei einer Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen; im Übrigen handelt sich um eine Anwendung dieser Grundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalls.
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Der Streitwert wurde noch auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 GKG a.F. festgesetzt. Streitbefangen waren die auf die Unterbeteiligten verteilten Beträge. Diese betrugen in 1996 99.900,00 DM, in 1997 20.142,75 DM und in 1998 15.000,00 DM, insgesamt also 135.042,75 DM. Diese Beträge waren mit 25 % anzusetzen, dies sind 33.761,00 DM oder 17.261,73 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - 2 K 319/04
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
- 1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; - 2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; - 5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
- 1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder - 2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
- 1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; - 2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; - 5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.